OffeneUrteileSuche
Urteil

5 O 91/17

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2017:0727.5O91.17.00
1mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2017 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin, ein Künstler-Sextett, schloss mit der Beklagten am 01.07.2016 einen Gastspielvertrag über zwei Konzertveranstaltungen am 21. und 22.01.2017 in S. und O. (Anlage K1). Am 05.01.2017 teilte die Beklagte dem Geschäftsführer der Klägerin P. in einer E-Mail die Vorverkaufszahlen mit; danach waren für den 21.01.2017 6 und für den 22.01.2017 30 Karten verkauft. In einem darauffolgenden Telefonat, dessen Inhalt im Einzelnen streitig ist, besprachen die Parteien die Möglichkeit einer Verlegung der Konzerttermine. Mit E-Mail vom 09.01.2017 (Anlage K3) erklärte der Geschäftsführer der Klägerin X. dem Geschäftsführer der Beklagten, dass die Klägerin versuche, einen Termin im Oktober zu finden. In dieser E-Mail heißt es außerdem: „Wir möchten Sie bitten, uns für die kurzfristige Absage eine Ausfallgage in Höhe von 1.800,00 € zu zahlen und hoffen, dass Sie damit einverstanden sind. Hinzu käme noch die Stornierungsgebühr für vier Bahntickets in Höhe von 76,00 €. Wenn es Ihnen möglich ist, wären wir Ihnen dankbar, wenn Sie uns zudem eine Gage der verlegten Konzerte (5.000,00 €) schon im Laufe des Januar überweisen könnten, damit wir das hier auffangen können. Im Oktober blieben dann noch die zweite Gabe und die Reisekostenpauschale übrig (5.300,00 €).“ Es folgte weiterer E-Mail-Schriftverkehr zwischen den Parteien betreffend der Abstimmung von Ausweichterminen; insoweit wird auf die Anlagen K1 bis K4 zur Klageerwiderung (Bl. 34 f. der Akte) verwiesen. Am 22.01.2017 entnahm die Klägerin dem Internet, dass eine Absage der Veranstaltungen aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei und ein Ersatztermin noch mitgeteilt werde. Mit der Klage verlangt die Klägerin unter Berufung auf § 4 des Gastspielvertrages die im Gastspielvertrag vereinbarte Gage von 10.000,00 €. Die Klägerin trägt vor, sie habe der Verlegung der Konzerttermine nur unter der Voraussetzung zugestimmt, dass für die ursprünglich geplanten Termine eine Ausfallgage gezahlt werde. Weil die Angabe des Absagegrundes im Internet mit der Klägerin nicht abgestimmt worden und die Geschäftsführung der Beklagten regelmäßig telefonisch nicht erreichbar gewesen sei, habe sie eine weitere Zusammenarbeit für unzumutbar gehalten. Weder auf die Rechnungsstellung der Klägerin per E-Mail vom 18.01.2017 (Ausfallgage über 1.800,00 €) noch auf die Rechnungsstellung der Klägerin per Fax vom 02.02.2017 über eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € sei eine Reaktion oder Kontaktaufnahme durch die Beklagte erfolgt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten habe sich telefonisch mit dem Geschäftsführer der Klägerin X. darauf geeinigt, die Veranstaltungen zu verschieben und als Grund eine Absage der Veranstaltungen aus gesundheitlichen Gründen anzugeben. Die Beklagte habe der Klägerin im Hinblick auf die Verschiebung der Veranstaltungen keine feste Summe als Vorausleistungen zugesagt und keinerlei Zahlungsverpflichtung anerkannt. Ihr sei lediglich klar gewesen, dass die Bitte nach einem Vorschuss an sie gerichtet werden würde. Die Klägerin habe die weitergehenden Verhandlungen bzw. die Suche nach einem Ausweichtermin grundlos abgebrochen. Die Absage der Veranstaltungen sei nach vorheriger Absprache mit der Klägerin im beiderseitigen Einvernehmen erfolgt. Die Beklagte treffe keine Schuld an der Absage der Veranstaltung. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die Klage ist zulässig und begründet. Das Landgericht Krefeld ist gemäß § 39 ZPO örtlich zuständig. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 10.000,00 € aus § 649 Abs. 2 BGB sowie nach § 4 des Gastspielvertrages zu. Der Gastspielvertrag der Parteien, in welchem sich die Klägerin gegenüber der Beklagten als Konzertveranstalter zur Durchführung von zwei Konzerten zu Fixterminen verpflichtete, ist als Werkvertrag anzusehen (vgl. OLG Hamm vom 16.01.2013 – 12 U 139/12). In der Absage der Konzerttermine durch die Beklagte liegt eine Kündigung dieses Werkvertrages, welche die Klägerin gem. § 649 Satz 2 BGB zur Forderung der vereinbarten Vergütung von 10.000,00 € berechtigt. Die Beklagte hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Parteien sich einvernehmlich auf eine Vertragsaufhebung bzw. Vertragsänderung dahin verständigt haben, dass die ursprünglich geplanten Konzerte abgesagt, neue Konzerttermine gefunden werden sollten und eine Vergütung nur für die neu zu bestimmenden Konzertveranstaltungen gezahlt werden sollte. Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei zu einer Verlegung der Konzerte nur unter der Voraussetzung bereit gewesen, dass eine Ausfallgage hinsichtlich der abgesagten Konzerte sowie ein Vorschuss für die neuen Konzerte gezahlt werde. Diesen Vortrag hat die Beklagte schon nicht schlüssig widerlegt. Der Geschäftsführer der Beklagten hat bei seiner mündlichen Anhörung selbst bekundet, die Klägerin habe die Punkte Ausfallgage und Vorschuss bei dem ersten Telefonat zwischen dem 05. und 09.01.2017 angesprochen. Er habe daraufhin erklärt, er habe sich gedacht, dass etwas auf ihn zukomme; diese Äußerung habe sich auf die 50 % Vorschuss für die beiden Konzerte bezogen, und über die Ausfallgage sei dann nicht mehr gesprochen worden. Bei Zugrundelegung dieses Sachverhalts ist eine rechtsverbindliche Einigung der Parteien über die Verlegung der Konzerte zu diesem Zeitpunkt nicht zustande gekommen, weil die Parteien sich über wesentliche Punkte, nämlich die Frage der Vergütung der Klägerin, nicht geeinigt haben. Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Gastspielvertrag trug allein die Beklagte das wirtschaftliche Risiko, dass nicht ausreichend Karten verkauft werden würden; die Gage der Klägerin war danach in jedem Fall von ihr zu zahlen. Bei dieser Sachlage und erst recht, nachdem der Vertreter der Klägerin diesen Aspekt im Telefonat außerdem ausdrücklich angesprochen hatte, war die Frage der Vergütung erkennbar ein wesentlicher Punkt, über den bei einer Vertragsänderung eine Einigung getroffen werden musste. Bei Zugrundelegung der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten ist die Frage der Vergütung in dem Telefongespräch aber offen geblieben. Soweit der Geschäftsführer der Beklagten bei seiner mündlichen Anhörung außerdem bekundet hat, er habe der Klägerin in einem weiteren Telefongespräch der Parteien nach der E-Mail der Klägerin vom 09.01.2017 (Anlage K3) einen Vorschuss für die neuen Konzerttermine angeboten und der Gesellschafter der Klägerin X. habe erklärt, dass die Ausfallgage hinfällig wäre, wenn ein Vorschuss für die verlegten Konzerte gezahlt würde, ergibt sich nichts anderes. Denn für diese von der Klägerin bestrittene Behauptung ist die insoweit beweispflichtige Beklagte beweisfällig geblieben. Nach einseitiger Kündigung durch die Beklagte steht der Klägerin ein Entschädigungsanspruch gem. § 649 Satz 2 BGB auf Zahlung der Nettogage von 10.000,00 € zu. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin über die Reise- und Übernachtungskosten, die nach dem Vertrag der Parteien aber gesondert zu vergüten gewesen wären, hinaus Aufwendungen erspart hat oder Füllaufträge annehmen konnte. Abzüge sind daher nicht zu machen. Der Zahlungsanspruch ergibt sich zugleich aus § 4 des Gastspielvertrages, weil aufgrund der einseitigen Absage durch die Beklagte eine von dieser zu vertretende Nichterfüllung des Vertrages liegt. Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 10.000,00 €. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.