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Beschluss

7 T 99/17

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2017:0627.7T99.17.00
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Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen vom 14.06.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 26.05.2017 wird zurückgewiesen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 1.000,00 EUR

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betroffenen vom 14.06.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 26.05.2017 wird zurückgewiesen. Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 1.000,00 EUR Gründe: I. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 16.02.2017 im Wege der einstweiligen Anordnung die Abschiebehaft hinsichtlich des Betroffenen bis zum 02.03.2017 angeordnet (Bl. 9 ff. GA). Eine Eurodac-Recherche kam zu dem Ergebnis, dass der Betroffene in 18 Fällen Asylanträge in 10 verschiedenen europäischen Staaten gestellt hatte. Die einstweilige Anordnung sollte der Sicherstellung des Anbieteverfahrens nach der Dublin-III-VO dienen. Gegen den vorgenannten Beschluss hat der Betroffene durch seinen Verfahrensbevollmächtigten am 27.02.2017 Beschwerde einlegen lassen, die mit einem Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG und einem Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens nach § 52 Abs. 1 FamFG verbunden war. Am 27.02.2017 wurde der Betroffene aus der Haft entlassen (vgl. Bl. 24 GA), nachdem die BRD von ihrem Selbsteintrittsrecht im Asylantragsverfahren Gebrauch gemacht hatte. Die Kammer hat den Feststellungsantrag gemäß § 62 Abs. 1 FamFG mit Beschluss vom 02.05.2017 zurückgewiesen (Bl. 54 ff. GA). Das Amtsgericht hat den Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens mit Beschluss vom 26.05.2017 als unzulässig zurückgewiesen (Bl. 82 f. GA). Hiergegen hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 14.06.2017 Beschwerde, hilfsweise sofortige Beschwerde einlegen lassen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass sein Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens am 27.02.2017 um 11:04 Uhr per Fax bei dem Amtsgericht Krefeld eingegangen sei, die Entlassung des Betroffenen jedoch am selben Tag erst um 14:34 Uhr erfolgt sei. Damit sei sein Antrag zulässig. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23.06.2017 (Bl. 97 GA) nicht abgeholfen. II. Die statthafte und zulässig eingelegte Beschwerde des Betroffenen hat in der Sache keinen Erfolg. Die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich nach §§ 57 ff. FamFG (Giers in Keidel: FamFG, § 19 Aufl., § 52, Rdnr. 9). Die Beschwerde ist unbegründet. Voraussetzung für die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die einstweilige Anordnung muss noch bestehen. Falls die einstweilige Anordnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben wurde oder eine Befristung abgelaufen ist, wird der Antrag nach § 52 FamFG unzulässig (Giers in Keidel, a.a.O., Rdnr. 3). Denn eine Feststellung entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG ist für das Verfahren nach § 52 FamFG nicht vorgesehen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Der Antrag wird auch dann unzulässig, wenn die einstweilige Anordnung bei Antragstellung noch bestand (a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen war der Antrag des Betroffenen als unzulässig zurückzuweisen. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts hatte sich die einstweilige Anordnung durch die Entlassung des Betroffenen bereits erledigt. Damit hatte sie keinen Bestand mehr und der Antrag nach § 52 FamFG war als unzulässig zurückzuweisen. Der Antrag ist ferner unzulässig, wenn sich die Hauptsache (des Anordnungsverfahrens) erledigt (a.a.O.). In diesem Fall fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag (a.a.O.). Auch dies war vorliegend aufgrund der Entlassung des Betroffenen am 27.02.2017 der Fall. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Entscheidung ist gemäß § 70 Abs. 4 FamFG nicht anfechtbar (vgl. auch BGH, Beschluss v. 11.09.2013, Az.: XII ZA 54/13, zitiert nach juris).