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Beschluss

7 T 85/17

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2017:0609.7T85.17.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 11.05.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nettetal vom 12.04.2017, Az.: 15 M 213/17, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 11.05.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nettetal vom 12.04.2017, Az.: 15 M 213/17, wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Unter dem 19.12.2016 beauftragte die Gläubigerin die Gerichtsvollzieherin L. wegen einer Teilforderung nebst Zinsen und Kosten in Höhe von insgesamt 594,42 EUR aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht Hamburg vom 06.04.2016 (Az.: 16-3560151-0-8), auf die Forderungsaufstellung vom 19.12.2016 wird insoweit Bezug genommen, mit der Einholung einer Drittauskunft durch ein Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern. Zugleich wurde in dem Antrag angegeben, dass der Schuldner gemäß § 882c Ziff. 2 ZPO eingetragen worden sei. Unter dem 25.01.2017 teilte die Gerichtsvollzieherin mit, dass ein Antrag auf Erteilung von Drittauskünften ihres Erachtens lediglich in Verbindung mit einem Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft zulässig sei und gab der Gläubigerin Gelegenheit zur Berichtigung ihres Antrags. Mit Schreiben vom 30.01.2017 hielt die Gläubigerin ihren Antrag aufrecht. Eine isolierte Drittauskunft ohne gleichzeitige Beauftragung einer Vermögensauskunft sei möglich. Unter dem 07.02.2017 hat die Gerichtsvollzieherin den Antrag vom 19.12.2016 zurückgewiesen. Dagegen wandte sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung vom 17.02.2017. Sie ist der Ansicht, dass die von der Gerichtsvollzieherin verwendete Definition von Folgegläubiger willkürlich sei. Ziel des § 802l ZPO sei die Verwirklichung einer effektiven Zwangsvollstreckung, welches nur verwirklicht werde, wenn die Drittauskunft unabhängig von der vorherigen Anforderung einer Vermögensauskunft erfolgen könne. § 802l ZPO setze gerade nicht voraus, dass durch den Gläubiger zuvor eine Vermögensauskunft eingeholt werden müsse. Dies folge auch aus § 141 Abs. 1 S. 3 GVGA. Die Gerichtsvollzieherin hat unter dem 09.03.2017 Stellung genommen. Unter dem 05.04.2017 hat die Gläubigerin die Erinnerung weiter begründet: Es obliege gemäß § 141 Abs. 1 S. 4 GVGA dem Gerichtsvollzieher, das Vermögensverzeichnis einzusehen und zu prüfen, ob eine Befriedigung ausgeschlossen sei. Wenn man der Ansicht der Gerichtsvollzieherin folge, so hätte § 802l ZPO keinerlei Anwendungsgebiet. Mit Beschluss vom 12.04.2017, auf den verwiesen wird, hat das Amtsgericht Nettetal die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss, der Gläubigerin zugestellt am 27.04.2017, hat diese am 11.05.2017 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, der Gerichtsvollzieherin L. aufzugeben, den Vollstreckungsauftrag wie beantragt auszuführen. Zur Begründung hat die Gläubigerin ausgeführt, dass Drittauskünfte gemäß § 802l ZPO unabhängig vom Wert eingeholt werden könnten. Sie verweist auf die Entscheidung I ZB 77/14 des Bundesgerichtshofs. Das Gericht übersehe, dass es Aufgabe des Gerichtsvollziehers sei, zu prüfen, ob eine vollständige Befriedigung nach Maßgabe der Vermögensauskunft nicht zu erwarten sei. Es sei eine unnötige Förmelei, dass der Folgegläubiger zwingend zuvor eine Vermögensauskunft beantragen müsse. Das Gericht verkenne den Sinn und Zweck des § 802l ZPO. Mit Beschluss vom 18.05.2017 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Krefeld zur Entscheidung vorgelegt. Die Sonderakte DR II 4/17 der Gerichtsvollzieherin L. lag der Beschwerdekammer bei der Entscheidung vor. II. Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht Nettetal die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen. Denn die Gerichtsvollzieherin ist dem isolierten Antrag der Gläubigerin auf Einholung einer Drittauskunft gemäß § 802l Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO zu Recht nicht nachgekommen. Gemäß § 802l Abs. 1 Nr. 2 ZPO darf der Gerichtsvollzieher das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Abs. 8 Abgabenordnung), wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Gemäß § 802l Abs. 1 S. 2 ZPO ist dies nur zulässig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist. Anders als das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, wurde die im Einzelnen streitige Bagatellgrenze von 500,00 EUR mit der Gesetzesänderung zum 26.11.2016 abgeschafft (vgl. Fleck in BeckOK ZPO, 01.03.2017, § 802l, Rn. 5). Die Voraussetzungen des § 802l Abs. 1 ZPO liegen jedoch gleichwohl nicht vor. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vollstreckung der Gläubigerin in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Gegenstände eine vollständige Befriedigung voraussichtlich nicht erwarten lässt, § 802l Abs. 1 S. 1, 2. Var. ZPO. Die Vermögensauskunft, die zur Eintragung des Schuldners gemäß § 882 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO geführt hat, wurde für einen anderen Gläubiger geleistet. Die Gläubigerin hat ihren Antrag auf Einholung der Drittauskunft vorliegend isoliert gestellt. In einem solchen Fall muss der beitreibende Gläubiger glaubhaft machen, dass die im Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögenswerte eine vollständige Befriedigung seiner konkreten Forderung voraussichtlich nicht erwarten lassen (vgl. LG Koblenz, Beschluss vom 11.03.2015 – 2 T 84/15, Juris, Rn. 20 ff.; LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 23.11.2015 – 19 T 268/15, Juris, Rn. 6 m. w. N.). Nicht ausreichend ist der Hinweis auf die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis auf Grundlage des Vollstreckungsverfahrens eines Dritten, weil damit die Realisierungsmöglichkeit für die jetzt zu vollstreckende Forderung nicht beurteilt werden kann (vgl. AG Schwerin, Beschluss vom 02.03.2017 – 50 M 602/17, Juris, Rn. 10 m. w. N.; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage 2017, § 802l, Rn. 3). Hier hat die Gläubigerin lediglich pauschal auf die bereits abgegebene Vermögensauskunft in einem von einem anderen Gläubiger veranlassten Verfahren verwiesen. Es wird nicht angegeben, dass die von dem Schuldner abgegebene Vermögensauskunft keine Gegenstände aufzeigen würde, welche eine Befriedigung erwarten lassen könnten. Dabei ist die Höhe der zu vollstreckenden Forderung von Bedeutung. So ist es denkbar, dass die von der Gläubigerin verfolgte, relativ geringe Forderung auf der Grundlage der Angaben im Vermögensverzeichnis gegenüber Forderungen anderer Gläubiger durchaus Aussicht auf Erfolg hätte (vgl. LG Koblenz, Beschluss vom 11.03.2015 – 2 T 84/15, Juris, Rn. 23; LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 23.11.2015 – 19 T 268/15, Juris, Rn. 7). Die Pflicht des Gläubigers zur Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des § 802l ZPO entfällt auch nicht dadurch, dass der Gerichtsvollzieher gemäß § 141 Abs. 1 S. 4 GVGA gehalten ist, zur Prüfung der Zulässigkeit des Antrags auf Auskunft Dritter das bei dem zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegte Vermögensverzeichnis einzuholen. Unabhängig davon, dass es sich bei der GVGA um interne Dienstanweisungen handelt, aus denen der Gläubiger keine Rechte herleiten kann, wird die Gläubigerin durch die Vorschrift nicht von dem Erfordernis, glaubhaft zu machen, dass die in der Vermögensauskunft genannten Vermögensgegenstände zur Befriedigung ihrer konkreten Forderung voraussichtlich nicht ausreichen, nicht entbunden (vgl. AG Schwerin, Beschluss vom 02.03.2017 – 50 M 602/17, Juris, Rn. 11 – 13). Das vorstehende Prozedere entspricht dem Wortlaut des § 802l ZPO. Ein Verstoß gegen den Sinn und Zweck der Vorschrift, insbesondere die Gewährleistung einer effektiven Zwangsvollstreckung, ist nicht ersichtlich. Die Fremdauskunft ist gegenüber der Selbstauskunft des Schuldners subsidiär. Auf sie darf nur – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 802l ZPO - zurückgegriffen werden, wenn der Inhalt der Selbstauskunft nicht genügt, um dem Gläubiger zu einer vollständigen Befriedigung zu verhelfen (vgl. Wagner in MüKo ZPO, 5. Auflage 2016, § 802l, Rn. 11). Mithin widerspricht die Ablehnung des Auftrages durch die Gerichtsvollzieherin nicht dem Gesetzeszweck. Maßgebend sind die Befriedigungsaussichten des Gläubigers, der die Drittauskunft beantragt, auch wenn die Vermögensauskunft in einem anderen Zwangsvollstreckungsverfahren eingeholt wurde (vgl. Voit in Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage 2017, § 802l, Rn. 4). Schließlich rechtfertigt auch der Verweis der Gläubigerin auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2015 – I ZB 77/14 - keine andere Entscheidung. In der vorzitierten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof gerade entschieden, dass Drittauskünfte dazu dienen, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunft des Schuldners zu überprüfen. Dies setzt denklogisch voraus, dass der die Auskunft verlangende Gläubiger von der Vermögensauskunft auch inhaltlich Kenntnis genommen hat (vgl. AG Kaiserslautern, Beschluss vom 19.02.2016 – 4 M 122/16, Juris, Rn. 10). Die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Auskunft ist keine Voraussetzung für die Einholung der Drittauskunft nach § 802l ZPO (BGH, Beschluss vom 22.01.2015 – I ZB 77/14, Juris, Rn. 10ff.). Voraussetzung der Einholung einer vom Gläubiger begehrten Drittauskunft ist es aber, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 802l Abs. 1 ZPO vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2015 – I ZB 77/14, Juris, Rn. 34). III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten vorliegend nicht als Parteien eines kontradiktorischen Verfahrens gegenüberstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2007, Az. V ZB 125/05, NJW 2007, 2993). Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, denn es stehen weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung i. S. d. § 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Entscheidung an, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gemäß § 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO.