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Urteil

1 S 89/15

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2016:0701.1S89.15.00
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Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 24.09.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Krefeld (Aktenzeichen 12a C 120/14) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung insoweit abgeändert wird, als die Kläger die Kosten erster Instanz jeweils zur Hälfte tragen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 24.09.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Krefeld (Aktenzeichen 12a C 120/14) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung insoweit abgeändert wird, als die Kläger die Kosten erster Instanz jeweils zur Hälfte tragen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. G R Ü N D E: I. Die Kläger nehmen das beklagte Kreditinstitut auf Erstattung eines von ihnen an die Beklagte geleisteten Vorfälligkeitsentgelts in Anspruch, nachdem sie ihre vormalige auf Abschluss des betreffenden Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nach Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung noch widerrufen haben. Hinsichtlich des Sachverhaltes nimmt die Kammer gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Krefeld vom 24.09.2015, Aktenzeichen: 12a C 120 / 14, zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 4.569,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 697,82 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. 1. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch aus § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. den §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1, 357 Abs. 1 S. 1 BGB auf Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung. Sie haben ihre Vertragserklärung zum Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrags vom 15.02.2006 nicht fristgerecht und damit nicht wirksam widerrufen. Die unter dem 21.11.2014 abgegebene Widerrufserklärung greift aus mehreren Gründen unabhängig voneinander nicht durch. a) Die zweiwöchige Widerrufsfrist hat im Februar 2006 nach Aushändigung der Vertragsunterlagen nebst schriftlicher Widerrufsbelehrung zu laufen begonnen. Sie war mithin seit langem abgelaufen, als die Kläger mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 21.11.2014 eine Widerrufserklärung abgegeben haben. aa) Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 08.12.2004 und dem 10.06.2010 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) begann die zweiwöchige Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden war. Zugleich hatte die Widerrufsbelehrung Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären war, und einen Hinweis auf den Fristbeginn zu enthalten. Es war darüber zu belehren, dass der Widerruf selbst keine Begründung enthalten müsse und in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären sei, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung genüge. Ferner war darüber zu belehren, dass dann, wenn der Vertrag schriftlich abzuschließen war, die Frist nicht zu laufen beginne, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden sei. bb) Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Belehrung (Anl. K2 zur Klageschrift, Bl. 11 der Gerichtsakten), wenn es dort zum Widerrufsrecht heißt, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen könne, der Lauf der Frist für den Widerruf einen Tag nach Zurverfügungstellung der Widerrufsbelehrung und der Vertragsurkunde, des schriftlichen Vertragsantrags oder einer Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags beginne, zur Wahrung der Widerrufsfrist die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genüge und – wie hier geschehen – die ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts einschließlich Fax-Nummer und E-Mail-Adresse angegeben ist. Auch die Rechtsfolgen eines Widerrufs sind in der streitgegenständlichen Belehrung unter „Widerrufsfolgen“ zutreffend und im Einklang mit den im Februar 2006 geltenden gesetzlichen Vorschriften aufgezeigt. cc) Die Belehrung ist weder mit unnötigen Hinweisen überfrachtet noch insgesamt geeignet, einen rechtlich nicht vorgebildeten Verbraucher zu verwirren. Dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB a.F., wonach die Belehrung nicht nur inhaltlich richtig und vollständig sein, sondern dem Verbraucher die Rechtslage auch unübersehbar zur Kenntnis bringen musste (vgl. dazu BGH, Urt. v. 23.06.2009, XI ZR 156/08, juris Rn. 24), ist genüge getan. Die vorliegend gegenständliche Belehrung ist gut lesbar, deutlich gestaltet und übersichtlich in „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und „Finanzierte Geschäfte“ gegliedert. Sie enthält auch keine verwirrenden oder ablenkenden Zusätze. Insbesondere ist die Aufnahme des Hinweises über die Rechtslage bei finanzierten Geschäften nicht deshalb als verwirrungsstiftend anzusehen, weil sie in das Belehrungsformular aufgenommen ist, obschon es vorliegend gar nicht um eine solche Vertragskonstruktion ging. Angesichts der sprachlich klar und eindeutig abgefassten Hinweise zu den finanzierten Geschäften ist es dem verständigen Verbraucher ohne Weiteres möglich, zu erkennen, dass dieser gesamte Passus das von ihm abgeschlossene Darlehensgeschäft nicht betrifft, zumal die Erläuterungen zu den finanzierten Geschäften einen bei verständigem Lesen nicht zu missverstehenden Hinweis darauf enthält, unter welchen Voraussetzungen bei einem Grundstückserwerb ein finanziertes Geschäft vorliege („Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen.[…]“). Nach dem Gestaltungshinweis 10 der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung war es zudem zulässig, Hinweise zu finanzierten Geschäften in die Belehrung aufzunehmen bzw. solche in der Belehrung zu belassen, auch wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorlag. Aus dem Gestaltungshinweis ergibt sich keine Pflicht, die Hinweise für verbundene Geschäfte bei Nichteinschlägigkeit zu streichen, sondern nur die Option, dass die Hinweise entfallen „können“. Es ist bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch keine Rechtsnorm ersichtlich, die eine solche vorsorgliche Belehrung verboten hätte. Insoweit war in § 358 Abs. 5 BGB a. F. lediglich vorgeschrieben, dass die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht auf die Rechtsfolgen der Absätze 1 und 2 Sätze 1 und 2 hinweisen musste. Eine Regelung, dass diese Belehrung bei Nichtvorliegen eines verbundenen Geschäftes zu unterbleiben habe, enthielt die Norm aber nicht. Dementsprechend ist – in Einklang mit dem damals geltenden Muster der BGB-InfoV – davon auszugehen, dass die zusätzliche Belehrung betreffend finanzierte Geschäfte, zumal inhaltlich richtig erfolgt, für die übrige Widerrufsbelehrung jedenfalls nicht schädlich war. dd) Dass die Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist alternativ Bezug nimmt auf die Zurverfügungstellung entweder der Vertragsurkunde oder des schriftlichen Vertragsantrags oder jeweils einer Abschrift dieser Dokumente, schadet ebenfalls nicht. Eine Fehlvorstellung hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist konnte auf Seiten der Kläger bei verständiger Würdigung nicht auftreten. Eine schriftliche Widerrufsbelehrung haben sie ausschließlich bei Unterzeichnung des Darlehensvertrags erhalten und quittiert. Ein potenziell Verwirrung stiftendes gesondertes Vertragsangebot mit bereits (im Entwurf) beigefügter Widerrufsbelehrung hatten sie im Vorfeld nicht erhalten. Von daher konnte es für den Beginn des Fristablaufs nur auf das ihnen ausgehändigte Vertragsdokument ankommen, während die als Teil eines vorformulierten Textbausteins enthaltene Variante des Erhalts eines Vertragsantrags ganz offenkundig auf andere Fälle zielte (ebenso für eine in diesem Punkt identische Fallgestaltung: OLG Düsseldorf, Urt. vom 27.02.2015, I-17 U 125/14, juris Rn. 6). Diese Erwägungen beinhalten nicht etwa eine Beurteilung der Kausalität zwischen fehlerhafter Belehrung und unterbliebenem Widerruf. Vielmehr liegt aus den genannten Gründen eine fehlerhafte Belehrung bei der hier zu beurteilenden Sachlage nicht vor, weil die Beklagte die Kläger zutreffend und hinreichend eindeutig über das ihnen zustehende Widerrufsrecht sowie die dafür bestimmte Frist belehrt hat und für die Kläger unzweifelhaft erkennbar war, wann diese Frist in Ihrem konkreten Fall zu laufen begann. Inwieweit die verwendete Widerrufsbelehrung in anders gelagerten Fallgestaltungen – etwa dann, wenn Versicherungsnehmer bereits zuvor ein Vertragsangebot mit bereits beigefügter Belehrung erhalten hatten, wie etwa in dem von der Berufung herangezogenen Fall, welcher der Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, juris, zugrunde lag – als unzureichend zu beurteilen wäre, ist nicht maßgeblich. Nach dem Wortlaut des § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F kommt es nicht darauf an, ob ein Verbraucher eine für eine denkbare Fallgestaltung in irgendeiner Form unklare oder unrichtige Belehrung erhalten hätte, sondern darauf, ob der Verbraucher bezogen auf die im konkreten Fall gegebene Sachlage ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. b) Unabhängig vom Vorstehenden stimmt die Kammer mit dem Amtsgericht auch darin überein, dass ein Widerruf der vormaligen Vertragserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages nicht mehr möglich ist, nachdem die Parteien den Darlehensvertrag durch Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung beendet haben. Dies folgt nach Ansicht der Kammer bereits aus der gesetzlichen Konstruktion des Widerrufsrechts sowie aus § 362 Abs. 1 BGB, ohne dass es (bereits) in diesem Punkt eines Rückgriffs auf die Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 BGB bedürfte. aa) Das Widerrufsrecht führt im Falle seiner Ausübung zu einer Umgestaltung des betreffenden Vertragsverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis. Dies setzt aber denklogisch voraus, dass dasjenige Vertragsverhältnis, auf das sich die Widerrufserklärung des Verbrauchers bezieht, im Zeitpunkt des Widerrufs noch besteht und nicht bereits vorher auf andere Weise in Wegfall gekommen ist (ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.01.2012, I-6 W 221/11, juris Rn. 15). Der Verbraucher benötigt kein Lösungsrecht mehr von einem Vertrag, der nicht mehr existiert und dessen primäre Leistungspflichten, die infolge des Widerrufs wegfallen und in Rückgewährpflichten umgestaltet werden könnten, gar nicht mehr bestehen. Der Widerruf geht in einem solchen Fall in Bezug auf das vertragliche Leistungsprogramm ins Leere (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2014, I-6 U 135/14, juris Rn. 33). bb) So liegt der Fall hier. Die Parteien haben sich im Rahmen der im Oktober 2014 geschlossenen Aufhebungsvereinbarung einvernehmlich darauf verständigt, das Darlehensvertragsverhältnis dergestalt abzuwickeln, dass die Kläger die offen stehende Kreditsumme durch eine Einmalzahlung tilgen dürfen und hierfür – auf der Grundlage von § 490 Abs. 2 S. 3 BGB – zusätzlich eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen haben. Es spricht viel dafür, dass die Parteien bereits mit dieser Vereinbarung die beiderseitigen Pflichten aus dem ursprünglichen Verbraucherdarlehensvertrag rechtsverbindlich umgestaltet und damit erledigt hatten, mit der Folge, dass die ursprüngliche Vertragserklärung der Kläger einem Widerruf bereits in diesem Stadium nicht mehr zugänglich gewesen wäre. Spätestens aber mit Ablösung der Darlehensvaluta durch Einmalzahlung der Kläger und Entrichtung der Vorfälligkeitsentschädigung haben die Parteien den streitgegenständlichen Kreditvertrag vollständig abgewickelt und die wechselseitigen Vertragspflichten erfüllt, mit der Folge, dass das Schuldverhältnis gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist. Dass sich die die Kläger dabei das Recht vorbehalten haben, ein etwaiges Widerrufsrecht noch auszuüben, gibt zu einer anderen Bewertung keinen Anlass. cc) Den vorstehenden Erwägungen lässt sich nach Auffassung der Kammer nicht entgegenhalten, die Vereinbarung über die vorzeitige Ablösung des Kredits stelle keine Vertragsaufhebung oder Vertragsauflösung im eigentlichen Sinne dar, sondern lediglich eine Modifizierung des Vertragsumfangs und damit letztlich eine bloße Vorverlegung des Erfüllungszeitpunkts (so etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.09.2015, 23 U 24/15). Entscheidend kann nicht sein, ob man die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien zur vorzeitigen Tilgung des Darlehens als Vertragsaufhebung, Vertragsmodifizierung oder sonstige Vertragsumgestaltung begreift, sondern allein, dass ein infolge des Widerrufs gegebenenfalls rückabzuwickelnder Darlehensvertrag nicht mehr besteht. Dies muss umso mehr gelten, wenn der ursprüngliche Darlehensvertrag nicht einmal durch eine Anschlussfinanzierung ersetzt, sondern – wie hier – durch vorzeitige Tilgung der offen stehenden Darlehenssumme erledigt und damit das Schuldverhältnis, sogar dasjenige im weiteren Sinne, vollständig durchgeführt wird. c) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen stehen der Wirksamkeit des von den Klägern erklärten Widerrufs zudem die Grundsätze von Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB entgegen, und zwar auch insoweit in mehrfacher Hinsicht. aa) Zum einen ist die Kammer der Auffassung, dass sich die hier in Rede stehende Widerrufserklärung der Kläger als unzulässige Rechtsausübung darstellt. Insoweit schließt sich die Kammer – ebenso wie das Amtsgericht – der Rechtsauffassung des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit dessen Urteil vom 21.01.2016 (I-6 U 296/14) an, wonach ein erst Jahre nach Vertragsschluss sowie erst im Anschluss an eine vollständige Abwicklung des Vertragsverhältnisses erklärter Widerruf erkennbar der Erreichung vertragsfremder Zwecke dient und dem Sinn und Zweck des eingeräumten Widerrufsrechts zuwiderläuft. Auch wenn der Verbraucher seinen Widerruf nicht begründen muss, die Motive für die Ausübung des Widerrufsrechts also grundsätzlich nicht zu hinterfragen sind, stellt es sich nach der Beurteilung der Kammer gleichwohl als treuwidrig dar, wenn sicher festzustellen ist, dass der Verbraucher das Rechtsgeschäft, auf das sich seine Widerrufserklärung bezieht, als solches gar nicht rückabwickeln will. So liegt der Fall hier. Es ist offenkundig, dass die Kläger durch den hier erklärten Widerruf keineswegs eine aus ihrer Sicht übereilte Entscheidung in der Vertragsabschlusssituation nach nochmaligem Überdenken rückgängig machen wollten. Darüber hinaus stellen sie die Vertragswirkungen als solche erkennbar nicht infrage. Die ihnen aus dem Darlehnsvertrag zugeflossene Darlehenssumme haben sie über die gesamte Vertragslaufzeit zur Finanzierung des von ihnen erworbenen Immobilieneigentums genutzt. Dass die Kläger die Immobilie im Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr bewohnt haben, sondern zuvor veräußert hatten, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Im Gegenteil: In der – angesichts der aktuellen Marktsituation vermutlich sogar gewinnträchtigen – Veräußerung liegt ebenfalls (bzw. erst recht) eine Nutzung des mit den Darlehensmitteln erworbenen Grundeigentums. An der Einordnung des von den Klägern hier erklärten Widerrufs als rechtsmissbräuchlich sieht sich die Kammer auch nicht durch die von den Klägern in Bezug genommene, jüngst ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 16.03.2016 (VIII ZR 146/15) gehindert. Soweit der Bundesgerichtshof dort darauf abstellt, es komme auf die Gründe, aus denen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, nicht an, geht die Kammer damit – wie eingangs bereits dargelegt – grundsätzlich konform. Die dort zur gerichtlichen Entscheidung gestellte Sachverhaltskonstellation unterscheidet sich aber ganz erheblich von den hier im Zentrum stehenden Fragestellungen. Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung gründete sich dort darauf, der Verbraucher habe den in Rede stehenden Vertrag lediglich deshalb (innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist!) widerrufen, weil er andernorts ein für sich günstigeres Angebot aufgetan hatte. Dass eine solche Motivation für sich genommen nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs rechtfertigen kann, hält auch die Kammer für überzeugend. Entscheidend für den Einwand des Rechtsmissbrauchs in der vorliegenden Konstellation ist auch nicht, dass der Verbraucher eine für sich günstige Konstellation ausnutzt, selbst wenn diese sich erst nach langer Zeit aufgetan hat und bei Vertragsschluss nicht vorlag und auch nicht absehbar war. Entscheidend ist vielmehr, dass der Widerruf erklärt wird, obwohl offenkundig ist, dass der Verbraucher eine Rückabwicklung des Darlehensgeschäfts gar nicht anstrebt und die sich über einen Zeitraum mehrerer Jahre erstreckende Vertragsabwicklung zuvor zu keiner Zeit infrage gestellt hat. So betrachtet stellt sich die Ausübung des durch die – im vorliegenden Zusammenhang als gegeben unterstellt – fehlerhafte Belehrung erwachsenen Rechts zum Widerruf als das Ausnutzen einer formalen Rechtsposition dar, was als Fall treuwidrigen Verhaltens im Sinne von § 242 BGB anerkannt ist. bb) Darüber hinaus war das Widerrufsrecht der Kläger im Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung aus den nachstehenden, jüngst mit erstinstanzlichen Urteilen der 2. und 3. Zivilkammer des hiesigen Landgerichts Krefeld vom 13.04.2016 (2 O 276/15, veröffentlicht bei juris) sowie vom 10.05.2016 (3 O 11/16, ebenfalls veröffentlicht bei juris) überzeugend entwickelten Gründen jedenfalls verwirkt. (1) Gemäß § 242 BGB kann ein Recht verwirkt sein, weil sein Inhaber über längere Zeit von ihm keinen Gebrauch gemacht hat und dadurch bei seinem Gegenüber der Eindruck entstanden ist, das Recht werde auch in Zukunft nicht mehr ausgeübt (illoyale Verspätung). Entscheidend ist hierbei nicht die subjektive Sicht der Gegenseite, sondern eine objektive Beurteilung, die ein entsprechendes Vertrauen bei dem Vertragspartner hat entstehen lassen. Für die Verwirkung durch Zeitablauf muss das betroffene Recht über eine längere Zeitspanne hinweg nicht geltend gemacht worden sein (sog. Zeitmoment). Der Zeitablauf alleine genügt jedoch nicht, notwendig ist vielmehr das Hinzutreten weiterer Umstände (das sogenannte Umstandsmoment), sodass es bei einer Gesamtabwägung der Interessen gerechtfertigt erscheint, eine Verwirkung anzunehmen. Die in die Gesamtbetrachtung einzubeziehenden Umstände müssen dabei so beschaffen sein, dass die späte Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Illoyalität des Berechtigten erscheint. Das setzt kein Unwerturteil voraus, die Inanspruchnahme bzw. die Ausübung des Rechts muss dem Schuldner lediglich unzumutbar sein (vgl. zum Ganzen: Schubert, in: Münchner Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 242 Rn. 356 und 363 f.). (a) Die Voraussetzungen für die Bejahung des so genannten Zeitmoments sind hier erfüllt. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag wurde Mitte Februar 2006 geschlossen. Widerrufen haben die Kläger Ende November 2014, also mehr als acht Jahre und neun Monate nach Vertragsschluss bzw. – worauf es entscheidend ankommt – mehr als achteinhalb Jahre nach Ablauf derjenigen Widerrufsfrist, die bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung gilt. Das ist schon für sich genommen ein enorm langer Zeitraum, deutlich länger beispielsweise als die Regelverjährungsfrist des § 195 BGB, die der Gesetzgeber zur Erzielung von Rechtsfrieden bei der Geltendmachung von Ansprüchen und gemäß § 218 BGB auch für die Ausübung des Rücktrittsrechts, das an sich unverjährbar ist, für angemessen hält. Rücktrittsrecht und Widerrufsrecht haben zwar eine unterschiedliche Zielrichtung (Beseitigung eines gestörten Vertrages im Unterschied zur Beseitigung eines unerwünschten Vertrages); das ändert aber nichts daran, dass es einem allgemeinen, in den Verjährungsregeln (aber nicht nur dort, s. etwa § 124 BGB) zum Ausdruck kommenden Rechtsprinzip entspricht, nach einem gewissen Zeitablauf (der Verjährungsfrist) Schwebezustände zu beenden und so Rechtssicherheit und Befriedung zu schaffen. Von daher kann bei der Bemessung des Zeitmoments der Verwirkung die Regelverjährungsfrist von drei Jahren durchaus ein erster Orientierungspunkt sein ( Schubert, in: Münchner Kommentar zum BGB, 7. Auflage, § 242 Rn. 364). Eine Anlehnung an noch länger laufende Verjährungsfristen, insbesondere die 30jährige Verjährungsfrist des § 197 BGB, erscheint wertungsmäßig als unangemessen, da eine – wie noch darzustellen sein wird – als geringfügig einzuordnende Pflichtverletzung bei der Aufklärung über Widerrufsrechte nicht mit Herausgabeansprüchen aus Eigentum oder mit Schadensersatzansprüchen wegen Körperverletzung oder Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gleichzusetzen ist. Als Anhaltspunkt für die Bemessung des Zeitmoments kann am ehesten die später Gesetz gewordene Regelung dienen, nach der auch bei nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung ein Widerrufsrecht in vielen Verbraucherschutzbereichen spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen verloren geht (siehe etwa § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB). Dass der Beginn anderer Regelungen zur Schaffung von Rechtsfrieden, nämlich der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 199 BGB oder der Anfechtungsfrist gem. § 124 BGB, kenntnisabhängig ausgestaltet ist und die Verjährungsfrist bzw. die Anfechtungsfrist bei fehlender Kenntnis bis zu 10 Jahre beträgt, ändert daran nichts. Verwirkung und Verjährung bzw. Anfechtungsfrist sind keine vollständig identischen Rechtsinstitute zur Herbeiführung von Rechtsfrieden. Die Verjährung und die Anfechtungsfrist führen ihn im Wesentlichen durch reinen Zeitablauf herbei, bei der Verwirkung muss noch ein berechtigtes Vertrauen auf der Gegenseite entstanden sein (das Umstandsmoment). Die Kenntnisabhängigkeit des Verjährungsbeginns ist der kurzen Verjährungsfrist geschuldet, damit der Gläubiger eine realistische Chance zur Rechtedurchsetzung hat. Ähnlich ist es bei der Anfechtungsfrist des § 124 BGB. Solches sieht der Gesetzgeber bei der jetzt im Gesetz vorhandenen zeitlichen Höchstbegrenzung des Widerrufsrechts nicht vor. Selbst wenn man den Klägern aber schon durch die Bemessung des Zeitmoments eine Chance zum Widerruf lassen wollte, würde sich keine längere Dauer ergeben. Denn die Kläger wussten jedenfalls davon, dass ihnen ein Widerrufsrecht zustand, sie wussten durch die Belehrung auch, dass die Ausübung der Widerrufsfrist im Ansatz kurz sein sollte (nämlich zwei Wochen) und sie wussten, dass die Widerrufsfrist zeitnah zum Vertragsschluss beginnen würde. Eine etwaige Unsicherheit über den Beginn der Widerrufsfrist konnte sich aus Sicht der Kläger bei nur flüchtiger Überlegung eher im Bereich von Tagen als von Wochen bewegen. Wenn man also – anders als die Kammer im vorliegenden Fall – davon ausgeht, die den Kläger hier erteilte Widerrufsbelehrung sei in irgendeiner Weise unzureichend gewesen und habe einen Fristablauf nicht auslösen können, so ist doch jedenfalls zu konstatieren, dass die Kläger durch die ihnen erteilte Belehrung unbestreitbar im Wesentlichen aufgeklärt wurden. (b) Auch das Umstandsmoment ist zu bejahen. Insbesondere stellte sich die Möglichkeit eines unbegrenzten Widerrufs nach Abwägung aller hierfür bedeutsamen Umstände für die Beklagte als unzumutbar dar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beklagte die durch die Verwendung einer – hier unterstellt – fehlerhaften Belehrung verursachte fehlende Befristung des Rechts zum Widerruf selbst zu vertreten hat. (aa) Der Gesichtspunkt, dass die Beklagte im Ausgangspunkt das Risiko der Fehlerhaftigkeit einer Belehrung trägt, verliert in zweierlei Hinsicht entscheidend an Bedeutung. Zum einen sind die gesetzlichen Vorgaben sehr fehleranfällig, weshalb eine Fehlinformation häufig verständlich und daher allenfalls als leichte Nachlässigkeit zu qualifizieren ist. Zum anderen sind die gesetzlichen Regelungen unvollständig, so dass das Ziel, den Verbraucher klar und umfassend über seine Rechte zu informieren, in zahlreichen Konstellationen – jedenfalls bis zu einer Klärung durch die Rechtsprechung – zwangsläufig verfehlt werden musste. Letzteres lässt sich anhand einer aktuellen Streitfrage veranschaulichen, die auch für den hiesigen Rechtsstreit (mittelbar) von Relevanz ist, namentlich, ob das Widerrufsrecht bei mehreren Darlehensnehmern, die jeweils Verbraucher sind, lediglich gemeinsam ausgeübt werden kann oder von jedem allein (vgl. hierzu Knops/Martens, Darlehenswiderruf bei Mehrheit von Kreditnehmern, Kreditverträgen und Widerrufsrechten, WM 2015, 2025 ff.). Folgt man der an zweiter Stelle genannten Ansicht, stellt sich die Anschlussfrage, welche Rechtsfolgen ein solcher einseitiger Widerruf zeitigen soll, zumal der andere zum Widerruf berechtigte Vertragspartner durchaus ein Interesse an dem Fortbestand des Geschäfts haben kann. Eine Mehrheit von Darlehensnehmern ist kein Ausnahmefall. Gerade der gemeinsame Abschluss eines Kreditvertrags durch Eheleute oder Lebenspartner ist keine Besonderheit, sondern die Regel. Trotzdem hat der Gesetzgeber – etwa bei Formulierung der Belehrung mit Gesetzeskraft im Jahre 2010 – keine Veranlassung gesehen, nähere Regelungen zur Frage der Ausübung des Widerrufsrechts bei einer Mehrheit von Darlehensnehmern zu treffen. Die Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB in der ab dem 30.07.2010 geltenden Fassung spricht lediglich unscheinbar von dem Darlehensnehmer . Demgemäß ist durchaus offen, ob es bei einer Mehrheit von Darlehensnehmern einer gemeinsamen Ausübung des Widerrufsrechts bedarf. Ein durchschnittlich aufmerksamer Verbraucher wurde bislang also weder durch das Gesetz noch durch eine eindeutige Rechtsprechung darüber informiert, welche Rechte ihm zustehen, wenn sein Wille zum Widerruf von dem des weiteren Darlehensnehmers abweicht. Er hat ferner keine tragfähige Antwort auf die Frage erhalten, wen bei einem einseitigen Widerruf die Pflicht trifft, ein bereits ausgezahltes Darlehen zu erstatten und Zinsen zu zahlen. Die vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber vorgesehene Information war für den Verbraucher also in einem entscheidenden Punkt ohne Wert. Es fragt sich daher, wie ein Kreditinstitut seinerzeit in der Lage gewesen sein soll, die Rechtslage zu dieser Streitfrage zu prognostizieren. Dass der Versuch, durch komplexe Informations- und Belehrungspflichten eine wohlüberlegte Verbraucherentscheidung sicherzustellen, häufig zum Scheitern verurteilt ist, hat der Gesetzgeber zudem zwischenzeitlich selbst an anderer Stelle belegt. Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB in der ab dem 30.07.2010 geltenden Fassung enthielt einen Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB und im Übrigen lediglich eine beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben. Die dem Verbraucher damit abverlangte Prüfung von zahlreichen Normen war selbst für einen Juristen mit nennenswerten Schwierigkeiten verbunden. Wiederum zeigt sich also, dass das gesetzliche System selbst ungeeignet war, um den Verbraucherschutz sicherzustellen. Schließlich ist der Hinweis auf die Möglichkeit, die Schutzwirkung der Musterbelehrung gem. § 14 BGB-InfoV in Anspruch zu nehmen, nicht tragfähig, weil selbst diese Frage ihrerseits noch einer klärenden höchstrichterlichen Entscheidung bedurfte (vgl. BT-Drucks. 18/7584, S. 145 f.). Wenn nach alledem einem Kreditinstitut unter Geltung des komplizierten und zum Teil lückenhaften Rechts ein Fehler bei der Belehrung unterlaufen ist, der von geringem Gewicht war, weil der Verbraucher über das ihm zustehende Recht zum Widerruf zumindest im Grundsatz informiert worden ist, erscheint es nicht sach- und interessengerecht, trotz einer jahrelang unbeanstandeten Vertragsabwicklung ein praktisch „ewiges“ Widerrufsrecht zu bejahen und dem Einwand von Treu und Glauben letztlich keinen Raum zu lassen. Ein schlechthin nicht hinzunehmender Wertungswiderspruch bestünde zudem darin, dass derjenige Darlehensnehmer, der beispielsweise bei Abschluss eines Vertrags mit 20-jähriger Zinsbindung arglistig getäuscht, aber hinsichtlich seines Widerrufsrechts ordnungsgemäß belehrt worden ist, den Nachteil der Frist des § 124 Abs. 3 BGB zu tragen hat, während im umgekehrten Fall ein „ewiges“ Widerrufsrecht bestehen soll. (bb) Die Anerkennung eines praktisch „ewigen“ Widerrufsrechts wäre für die Kreditwirtschaft, hier die Beklagte, unzumutbar, weil die im Widerrufsfall drohenden Nachteile ins Verhältnis gesetzt zu der Fehlinformation der Verbraucher unverhältnismäßig sind. Die Kammer überprüft und missbilligt auch an dieser Stelle nicht die Motivation der Verbraucher einschließlich derjenigen der Kläger; entscheidend ist indes, dass die Ausnutzung eines geringfügigen Fehlers die wirtschaftliche Ertragskraft der Beklagten insgesamt mindern kann, weil mit einer massenweisen Rechtsverfolgung zu rechnen ist, die ein enormes Kreditvolumen betrifft. Dass sich der Widerruf von Darlehensverträgen tatsächlich zu einem Massenphänomen entwickelt hat, ist in der Gerichtspraxis offenkundig und lässt sich unschwer an der Vielzahl der in jüngster Zeit zu dieser Thematik ergangenen Judikate der Land- und Oberlandesgerichte ablesen. Die Beklagte müsste sich bei Fortbestehen des Widerrufsrechts über lange Jahre hinweg (potentiell ewig) auf eine Rückabwicklung der Verträge einstellen. Bei einem einzelnen Vertrag mag dies bei einer Bank mit erheblichem Geschäftsvolumen noch keine gravierenden Auswirkungen haben. Die Beklagte hat aber, weil dies zu ihrem Geschäftsmodell gehört, in dem Zeitraum des Abschlusses der streitgegenständlichen Verträge eine Vielzahl weiterer Darlehensverträge mit denselben – hier als gegeben unterstellten – Belehrungsfehlern geschlossen und müsste sich in all diesen Fällen gegen das Widerrufsrisiko etwa mit Rückstellungen wappnen, was insbesondere mit Blick darauf, dass dieser Zustand der Rechtsunsicherheit maßgeblich durch den Gesetzgeber hervorgerufen worden ist, aber auch ins Verhältnis gesetzt zum Gewicht der der Beklagten anzulastenden Pflichtverletzung schlechterdings unhaltbar ist (vgl. dazu auch Omlor, Erlöschen des „ewigen“ Widerrufsrechts bei Immobiliardarlehensverträgen, NJW 2016, 1265 f.). (cc) Die vorstehende Abwägung lässt sich auch damit in Einklang bringen, dass eine Verwirkung – wie dargelegt – einen Vertrauenstatbestand auf Seiten des Rechtegegners erfordert. Auch wenn es dabei im Ansatz nicht darauf ankommt, ob und in welchem Maße die Kläger die Ausübungsvoraussetzungen ihres Widerrufsrechts erkennen konnten, spielt dies mittelbar bei der Entstehung berechtigten Vertrauens auf Beklagtenseite eine bedeutende Rolle. Denn es steht fest, dass die Kläger über das ihnen zustehende Widerrufsrecht und die dafür bestimmte Frist grundsätzlich informiert waren. Sobald die Parteien die – hier unterstellte – Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung erkannt haben oder erkennen konnten, war für sie gleichzeitig klar erkennbar, dass der Fehler in der Belehrung geringfügig war und nur eine geringe zeitliche Unsicherheit über die Dauer des Fristablaufs hervorrufen konnte. Wenn die Kläger angesichts dessen mit der Rückzahlung des Darlehens beginnen und diese sodann über mehrere Jahre ohne Beanstandung fortführen, war dies über eine schlichte Vertragserfüllung hinaus ein objektiver Anhaltspunkt für die Beklagte, wonach die Kläger an dem Darlehensvertrag offenbar festhalten bzw. diesen – trotz erkennbar bestehender Möglichkeit hierzu – nicht widerrufen wollten (ähnlich Habersack/Schürnbrand , Verwirkung des Widerrufsrechts aus einem Verbraucherdarlehensvertrag bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung, ZIP 2014, 749, 755; Dawirs , Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen – Ausschluss auch bei laufenden Verträgen und Sonderwissen des Darlehensnehmers?, NJW 2016, 439, 441; a.A. Müggenborg/Horbach, Die Verwirkung des Widerrufsrechts bei Immobiliendarlehen, NJW 2015, 2145, 2149; Duchstein, Die Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehen, NJW 2015, 1409, 1410). (2) An der Bejahung einer Verwirkung in der vorliegenden Konstellation sieht sich die Kammer schließlich auch nicht durch einen zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers gehindert, ein Widerrufsrecht bei Belehrungsfehlern im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehensverträgen gerade nicht zu befristen. Dass der Gesetzgeber die aktuelle Rechtsentwicklung tatsächlich beabsichtigt oder auch nur in Kauf genommen hat, kann nicht unterstellt werden. Die Motivation für den Widerruf von grundpfandrechtlich gesicherten Krediten beruht aktuell in aller Regel auf der ungewöhnlichen Zinsentwicklung; die Möglichkeit zum Widerruf erwächst aus der Anzahl an fehlerhaften Belehrungen, für welche den Gesetzgeber durch entweder lückenhafte oder vielfach schwer verständliche Regelungen selbst eine Mitverantwortung trifft. Demgemäß hat der Gesetzgeber – weil diese Rechtsentwicklung gerade nicht beabsichtigt war – inzwischen eine Ausschlussfrist in Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB normiert und eingeräumt, dass eine solche zeitliche Begrenzung im Interesse der Rechtssicherheit geboten sei (vgl. BT-Drucks. 18/7584, S. 145 f.). Zudem hat der Gesetzgeber inzwischen durch Regelungen wie in § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB deutlich gemacht, dass es kein ewiges Widerrufsrecht geben soll. Diese und ähnliche Vorschriften können als gesetzliche Ausprägung des Verwirkungsgedankens angesehen werden. Zwar hat der Gesetzgeber nicht alle Widerrufsrechte zeitlich beschränkt. Dies beruhte aber auf europarechtlichen Vorgaben, die vorliegend nicht einschlägig sind ( vgl. Habersack/Schürnbrand , Verwirkung des Widerrufsrechts aus einem Verbraucherdarlehensvertrag bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung, ZIP 2014, 751, 752; auch der BGH geht davon aus, dass das Europarecht einer Verwirkung nicht grundsätzlich entgegensteht, wenn er es im Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11, NJW 2014, 2646 Rn. 39 – ohne weitere Problematisierung prüft). Im Übrigen wäre es – wie bereits ausgeführt – ein nicht erträglicher Wertungswiderspruch, wenn nur das Anfechtungsrecht zeitlich begrenzt wäre, nicht hingegen in irgendeiner Form das Widerrufsrecht. Beide Rechte schützen zwar die Willensentschließung, das Anfechtungsrecht schützt aber wesentlich stärkere, gegebenenfalls sogar strafbewehrte Eingriffe, wohingegen das Widerrufsrecht nur die Bindung an einen autonom gebildeten Willen beseitigt. Dem stärker Schutzbedürftigen würde sein Recht mit Zeitablauf genommen, dem weniger Schutzbedürftigen jedoch nicht, wenn das Widerrufsrecht nicht wenigstens verwirkt werden könnte. Soweit es hierzu für Teilbereiche wie dem Widerrufsrecht des Verbrauchers keine expliziten gesetzlichen Regeln gibt bzw. gab, kann und muss mithin gegebenenfalls auf das allgemeine Rechtsinstitut der Verwirkung zurückgegriffen werden. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Bereits die Frage, ob die vorliegend in Rede stehende Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß und geeignet war, den Ablauf der Widerrufsfrist in Gang zu setzen, ist von grundsätzlicher Bedeutung und erfordert jedenfalls zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Mehr noch gilt dies nach Einschätzung der Kammer (a.A. insoweit freilich das Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urt. vom 16. März 2016 – 13 U 86/15 –, juris Rn. 29) für die Frage, ob die Ausübung des Widerrufsrechts nach Ablauf mehrerer Jahre seit Vertragsschluss und zwischenzeitlicher unbeanstandeter Durchführung des Vertrages eine unzulässige Rechtsausübung darstellt und/oder wegen Verwirkung des Widerrufsrechts ausgeschlossen ist Der Streitwert wird auf 4.569,82 € festgesetzt.