OffeneUrteileSuche
Urteil

2 O 175/15

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2015:0923.2O175.15.00
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand : Die Parteien streiten um Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines Unfallgeschehens am 16.09.2014 auf der L-Straße in Richtung I.. Die LStraße gabelt sich aus L. kommend in Richtung I. Ortsmitte in Höhe der B-Apotheke. Eine Geradeausfahrt ist für Kraftfahrzeuge nicht möglich. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt an dieser Stelle 30km/h. Im Kreuzungsbereich beginnen nicht mehr genutzte Straßenbahnschienen. Es wird insoweit auf die zur Klageschrift gereichten Lichtbilder des streitgegenständlichen Kreuzungsbereiches Bezug genommen. Am 16.09.2014 um 13.00 Uhr war die Fahrbahn trocken. Der Kläger kannte den Kreuzungsbereich. Die Beklagte lehnte eine Kostenübernahme der geltend gemachten Schäden mit Schreiben vom 17.10.2014 ab. Der Kläger behauptet: Er sei am 16.09.2014 um kurz vor 13.00 Uhr mit dem in seinem Eigentum stehenden Motorrad Z, amtliches Kennzeichen XX –xxx an der Gabelung der L-Straße links abgebogen und hierbei mit seinem Motorrad auf den Straßenbahnschienen ausgerutscht. Er habe auf einen bevorrechtigten Fahrradfahrer achten müssen und sei mit einer Geschwindigkeit von 15 km/h gefahren. Er habe einen üblichen Abbiegeradius wählen müssen und sei daher auf die Straßenbahnschienen geraten. Die Straßenbahnschienen stünden mindestens 4 cm zur Asphaltoberfläche hervor und die Rillen zwischen Asphalt und Schienen seien mit Bitumen verfüllt. Hierdurch ergäben sich Metall- und Bitumenspuren von ca. 15 – 20 cm Breite. Zudem würden immer wieder Bitumen- und Asphaltstücke herausbrechen. Weiter behauptet der Beklagte, die Schienen sowie die großen Bitumenflächen seien für den Kläger überraschend gewesen. Er sei in der Folge mit dem Motorrad auf die linke Seite gestürzt. Dabei sei das Motorrad an beiden Blinkern, Verkleidung, Seitenständer, Fußraste, Lenker, Lichtmaschinendeckel, Tankverkleidung und weiteren Teilen beschädigt. Die Kosten für die Beschädigung würden sich auf 2.687,68 EUR netto belaufen. Nach der Reparatur verbleibe eine Wertminderung von 300,00 EUR. Für die Anfertigung des Gutachtens seien Kosten in Höhe von 559,30 EUR entstanden. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf das zur Klageschrift gereichte Privatgutachten verwiesen. Der Beklagte behauptet ferner, zu dem Unfall sei es auch wegen der hervorstehenden Straßenbahnschienen und der Löcher zwischen Schienen und Asphalt gekommen. Zudem sei die Beklagte bereits auf die Gefährlichkeit dieses Kreuzungsbereichs hingewiesen worden. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte hätte zumindest durch Warnschilder auf die verlegten Schienen hinweisen müssen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.571,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2014 und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 413,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet: Der streitgegenständliche Kreuzungsbereich sei durch die zuständigen Straßenbegeher am 28.08.2014 und am 09.09.2014 begangen worden. Schäden oder Gefahrenstellen seien an den fraglichen Stellen nicht vorhanden gewesen. Zudem ist die Beklagte der Auffassung, der Kläger habe sich ohne Weiteres auf die Unfallstelle einstellen können. Eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht läge nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage aus Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB liegen nicht vor. I. Eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten liegt nicht vor. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Landgerichts Krefeld und des Oberlandesgerichts Düsseldorf muss sich jeder Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straßen so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und gegebenenfalls vor ihnen warnen, auf die der Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2005 – 18 U 34/05). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich aus Schienen, die in der Fahrbahn verlegt sind, Gefahren insbesondere für Zweiradfahrer ergeben. Dem Zweiradfahrer obliegt es aber in besonderem Maße sich bei Straßenbahnschienen auf die sich hieraus ergebenden Gefahren einzustellen. So ist für den Straßenbenutzer bereits aus seiner allgemeinen Erfahrungen erkennbar, dass Straßenbahnschienen nicht ganz plan zur Asphaltdecke verlegt sind, sondern gering hierüber hervorstehen. Mit einer Erhöhung von 4 cm gegenüber der Asphaltdecke muss hierbei von einem umsichtigen Kraftfahrer gerechnet werden. Zudem sind nach der Rechtsprechung Zweiradfahrern die sich aus Gleisen ergebenden Gefahren, nämlich geringere Haftfähigkeit der Reifen und hierdurch bedingte Rutschgefahr sowie die Gefahr, mit den Reifen in die Schienenspur zu geraten und der damit verbundene Verlust der Lenkfähigkeit, bekannt oder müssten ihnen bekannt sein. Daher haben Zweiradfahrer diese Gefahren hinzunehmen und sich auf diese einzustellen (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 23. Januar 2014 – 4 U 387/12, Rn. 75, juris m.w.N.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Straßenbahnschienen erst im streitgegenständlichen Kreuzungsbereich anfangen. Ein umsichtiger Kraftfahrer kann spätestens bei Einfahrt in den Kreuzungsbereich die Schienen erkennen. Die Schienen heben sich deutlich vom restlichen Straßenbelag ab. Aus den vorgelegten Lichtbilder ist erkennbar, dass es für einen umsichtigen Verkehrsteilnehmer auch möglich ist, die Kurve so zu fahren, dass ein Abbremsen oder eine Lenkbewegung auf den Schienen vermieden werden kann. Dies gilt umso mehr, da dem Kläger der Kreuzungsbereich und die dort verlegten Schienen bekannt gewesen sind. Die im Kreuzungsbereich beginnenden Schienen waren für den Kläger mithin nicht überraschend. Der Kläger hätte sich aufgrund seiner Kenntnis des Kreuzungsbereiches auf die Schienen und die hierdurch bedingte Rutschgefahr einstellen und sein Fahrverhalten hierauf anpassen müssen. Ein umsichtiger Verkehrsteilnehmer hätte seine Fahrweise auch rechtzeitig darauf einrichten müssen, dass ein bevorrechtigter Fahrradfahrer die Fahrspur geradeaus überquert. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung ergibt sich nicht aus der klägerischen Behauptung, dass am Beginn der Schienen sowie im weiteren Kurvenbereich immer wieder Bitumen- und Asphaltstücke herausbrechen. Das Gericht mag aus dem Vortrag des Klägers nicht erkennen, an welcher Stelle und in welchem Ausmaß Bitumen- oder Asphaltstücke herausgebrochen sind und wie sich dies kausal auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat. Vielmehr geht das erkennende Gericht davon aus, dass etwaige herausgebrochene Stellen nicht kausal für den Sturz waren, da der Kläger vorträgt auf den Schienen ausgerutscht zu sein. Im Übrigen tendiert die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG Celle, Urteil v. 08.02.2007 – 8 U 199/16 m.w.N.) dazu, eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht begründenden Gefahrenstelle erst bei einer Schlaglochtiefe von 20 cm anzunehmen. Von derart erheblichen Schlaglöchern durch das Herausbrechen von Bitumen- oder Asphaltstücken im Schienenbereich ist hier nichts ersichtlich. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Aufstellung von Warnschildern bestand nicht. Eine solche Pflicht besteht nur, wenn es sich für die Kraftfahrer um unvorhersehbare Gefahren handelt. Die im Kreuzungsbereich befindlichen Schienen stellten wie bereits dargelegt keine unvorhersehbare Gefahr dar. Im Übrigen wäre der Unfall auch nicht beim Vorhandensein von Warnschildern vermieden worden, da der Kläger den Kreuzungsbereich und die bestehenden Gefahren vor dem streitgegenständlichen Unfall bereits kannte. Da dem Kläger der Kreuzungsbereich und dessen Gefahren bekannt waren, ist es unerheblich, ob die Beklagte wiederum Kenntnis davon hatte, dass in dem Kreuzungsbereich vermehrt Zweiradfahrer gestürzt sind. Das Verschulden des Klägers überwiegt erheblich. Im Übrigen würde es dabei verbleiben, dass die Beklagte, auch bei einem Kreuzungsbereich mit erhöhtem Unfallschwerpunkt, nur vor unvorhersehbaren Gefahren warnen muss. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 3.571,98 EUR festgesetzt.