Urteil
7 O 12/14
LG KREFELD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vom Verletzten vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung wird durch die vom Verpflichteten abgegebene, inhaltlich gleichwertige Erklärung nicht notwendigerweise abgelehnt; hier stellt die Erklärung der Beklagten Annahme des Angebots dar.
• Die Unterlassungspflicht kann zumutbare aktive Maßnahmen zur Beseitigung bereits ausgelieferter Störquellen umfassen, wenn andernfalls die beanstandete Bewerbung fortwirkt.
• Bei mehreren Verstößen ist zu prüfen, ob natürliche Handlungseinheiten vorliegen; gemeinsame Vertragspartner können mehrere Verstöße zu einer Einheit verbinden, während bei getrennten Vertragspartnern mehrere Vertragsstrafen verwirkt werden können.
• Für die Verwirkung einer Vertragsstrafe genügt regelmäßig die Zuwiderhandlung; Verschulden wird in der Regel vermutet.
Entscheidungsgründe
Vertragliche Unterlassungspflicht umfasst zumutbare Maßnahmen zur Beseitigung fortwirkender Werbung • Eine vom Verletzten vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung wird durch die vom Verpflichteten abgegebene, inhaltlich gleichwertige Erklärung nicht notwendigerweise abgelehnt; hier stellt die Erklärung der Beklagten Annahme des Angebots dar. • Die Unterlassungspflicht kann zumutbare aktive Maßnahmen zur Beseitigung bereits ausgelieferter Störquellen umfassen, wenn andernfalls die beanstandete Bewerbung fortwirkt. • Bei mehreren Verstößen ist zu prüfen, ob natürliche Handlungseinheiten vorliegen; gemeinsame Vertragspartner können mehrere Verstöße zu einer Einheit verbinden, während bei getrennten Vertragspartnern mehrere Vertragsstrafen verwirkt werden können. • Für die Verwirkung einer Vertragsstrafe genügt regelmäßig die Zuwiderhandlung; Verschulden wird in der Regel vermutet. Die Parteien sind Hersteller und Vertreiber von Kalziumchlorid-Luftentfeuchtern. Die Klägerin monierte, dass die Beklagte ihr Produkt „Luftentfeuchter X“ mit der Aussage „40 % mehr Wirksamkeit“ bewarb und mahnte sie ab. Die Beklagte gab am 30.10.2013 eine eigene strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Nach dieser Erklärung wurden in mehreren P-Filialen noch Produkte mit der beanstandeten Verpackungswerbung gefunden. Die Beklagte trug vor, für bereits ausgelieferte Ware nicht verantwortlich zu sein; die Klägerin verlangte Zahlung von Vertragsstrafen für 22 Verstöße à 5.100 EUR. Streitgegenstand war, ob die Vertragsstrafenvereinbarung zustande gekommen ist, ob die Beklagte gegen die Erklärung verstoßen und ob sie zur Beseitigung ausgelieferter Werbung verpflichtet war sowie die Anzahl der verwirkten Verstöße und die Angemessenheit der Höhe. • Vertragsschluss: Die vom Kläger vorformulierte Unterlassungserklärung wurde durch die Erklärung der Beklagten nicht abgelehnt; die sprachlichen und inhaltlichen Abweichungen sind marginal und stellen Annahme des Angebots dar nach §§ 145 ff. BGB analog. • Inhalt der Unterlassungspflicht: Die Verpflichtung umfasste nicht nur zukünftiges Unterlassen, sondern auch zumutbare Maßnahmen zur Beseitigung einer fortwirkenden Störquelle, weil die weitere Bewerbung durch belassene Verpackungen in den Filialen als Fortsetzung der Verletzung zu werten ist. Relevante Rechtsgedanken: § 339 BGB (Vertragsstrafe) sowie Grundsätze zu Unterlassung und Beseitigung nach UWG-Rechtsprechung. • Zumutbare Maßnahmen: Die Beklagte hätte alles Zumutbare unternehmen müssen (z. B. Rückrufversuch, Überkleben in Filialen). Dass sie die Ware unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert hat, spricht für ihre Verfügungsgewalt; ein rechtliches Unvermögen zur Beseitigung hat sie nicht substantiiert dargelegt. • Abgrenzung der Verstöße: Bei den 22 gefundenen Produkten bildeten die 17 Filialen der P-AG eine natürliche Handlungseinheit, weil die P-AG als Vertragspartner auftrat; die fünf franchisierte Märkte sind jeweils eigenständige Vertragspartner, sodass insoweit gesonderte Willensentscheidungen und damit einzelne Verstöße vorliegen. Insgesamt hat die Beklagte somit in sechs Fällen gegen die Verpflichtung verstoßen. • Verschulden und Höhe: Die Verwirklichung der Vertragsstrafe setzt schuldhaftes Verhalten nicht weiter vor, das Verschulden wird vermutet. Die vom Kläger angesetzte Höhe von 5.100 EUR je Verstoß ist ausreichend substantiell begründet und nicht als überhöht dargelegt; die Beklagte hat hierzu keinen tragfähigen Vortrag erbracht. Die Klage war teilweise erfolgreich: Die Beklagte wurde zur Zahlung von 30.600 EUR nebst Zinsen verpflichtet, weil zwischen den Parteien eine wirksame Unterlassungs- und Vertragsstrafenvereinbarung zustande kam und die Beklagte in sechs Fällen gegen diese Verpflichtung verstoßen hat. Die Kammer stellte fest, dass die Unterlassungspflicht zumutbare aktive Maßnahmen zur Beseitigung fortwirkender Werbung umfasst und die Beklagte solche Maßnahmen nicht hinreichend unternommen hat. Die von der Klägerin geltend gemachten weiteren Ansprüche wurden abgewiesen; die Gerichtskosten wurden anteilig verteilt. Die Entscheidung macht deutlich, dass Lieferanten auch für bereits ausgelieferte, fortwirkende Werbeverstöße Verantwortung tragen können, sofern ihnen zumutbare Eingriffe möglich sind.