Beschluss
7 T 13/14
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKR:2014:0204.7T13.14.00
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Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen vom 14.01.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 14.01.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000,00 Euro.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betroffenen vom 14.01.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 14.01.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Beschwerdewert: 3.000,00 Euro. G r ü n d e : I. Der Betroffene wendet sich mit seiner befristeten Beschwerde vom 14.01.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom selben Tag, mit dem das Amtsgericht – nach Anhörung (vgl. Protokoll auf Bl. 12 GA) – die Sicherungshaft des Betroffenen bis zum 13.03.2014 angeordnet hat (vgl. Bl. 13 GA). II. Die Beschwerde des Betroffenen ist statthaft und zulässig gemäß §§ 106 Abs. 2 S. 1 AufenthG, 427, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63, 64 FamFG. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht bei dem Gericht eingelegt worden, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht Zurückschiebungshaft gemäß § 57 Abs. 3, 62 Abs. 3 Nr. 1 und 5 AufenthG angeordnet. 1. Die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Zurückschiebehaft nach § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 3 Nr. 1 und 5 AufenthG sind – insoweit von der Beschwerde auch nicht angegriffen – erfüllt. Der Betroffene ist unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und damit vollziehbar ausreisepflichtig. Zudem besteht der begründete Verdacht, dass er sich der Zurückschiebung entziehen will. a) Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG sind gegeben. Der Betroffene ist aufgrund seiner unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig, denn er war bei seiner Einreise nach Deutschland nicht im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes (§ 14 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 AufenthG). b) Zudem ergibt sich aus den in dem Haftantrag angeführten Umständen und der Anhörung des Betroffenen durch das Amtsgericht der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene ohne die Anordnung und Vollziehung der Sicherungshaft der Zurückschiebung entziehen würde (vgl. § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG). Der Betroffene hat eigenen Angaben nach in Spanien einen Asylantrag gestellt, beabsichtigt jedoch, einen neuen Asylantrag in Dänemark zu stellen, da er in Spanien weder Geld noch Unterhalt erhalte und daher dort nicht leben könne. Aus dieser Erklärung folgt, dass der Betroffene nicht nach Spanien zurückkehren will. Dadurch hat er den begründeten Verdacht erweckt, dass er sich ohne die Inhaftnahme der Zurückschiebung nach Spanien entziehen würde. 2. Entgegen der mit der Beschwerde vertretenen Auffassung sind die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG erfüllt. Vor der Zurückweisung einer Beschwerde, die sich gegen eine Sicherungshaftanordnung richtet, müssen die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung erkennbaren Verlaufs des Abschiebungsverfahrens erneut geprüft werden. Erscheint eine Abschiebung aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, nicht mehr innerhalb von drei Monaten (gerechnet ab Anordnung der Sicherungshaft) möglich, darf die Haft nicht aufrechterhalten werden. Die erforderliche Prognose darf nur auf einer hinreichend vollständigen Tatsachengrundlage getroffen werden und hat sich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Umstände zu erstrecken, die der Abschiebung entgegenstehen oder sie verzögern können (vgl. BGH, FGPrax 2012, 225 Rn. 12 nach juris). Danach besteht vorliegend eine ausreichende Erwartung dahin, dass der Betroffene zeitgerecht nach Spanien abgeschoben werden kann. Eine entsprechende Prüfung hat das Amtsgericht, wie sich aus dem angefochtenen Beschluss und der Nichtabhilfeentscheidung ergibt, auf der Grundlage der Angaben in der Antragsschrift rechtsfehlerfrei vorgenommen. 3. Es fehlt ferner nicht an dem erforderlichen Einverständnis der Staatsanwaltschaft. Aus dem Vermerk vom 14.12.2013 (Bl. 14 GA) ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft telefonisch ihr Einverständnis gemäß § 72 Abs. 4 AufenthG erteilt hat. Wie aus dem Vermerk ersichtlich, erfolgte diese Einverständniserklärung überprüfbar und nicht pauschal. 4. Auch die Unterbringung des Betroffenen in der JVA Büren führt entgegen der Beschwerdebegründung nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft und damit zu einer Aufhebung des Beschlusses. Zum Einen stellt die Abschiebung in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union keine Rückkehr im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der Rückführungsrichtlinie dar. Zum Anderen wird in Nordrhein-Westfalen die Unterbringung in der JVA Büren vorgenommen, da keine Anstalten ausschließlich für illegal aufhältige Drittstaatenangehörige bestehen. Artikel 16 der Richtlinie 2008/115/EG erlaubt den Rückgriff auf Haftanstalten, in denen nicht nur Abschiebungshäftlinge untergebracht werden, wenn in einem Land keine ausschließlichen Haftanstalten vorhanden sind. Mit Land ist hier das Bundesland gemeint. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 EUV, wonach die europäische Union die föderale Struktur der Mitgliedstaaten zu respektieren hat. Der deutsche Gesetzgeber hat sich das Abstellen auf die einzelnen Bundesländer zu Eigen gemacht, wie sich aus § 62 a Abs. 1 Satz 2 AufenthG ergibt, in dem ausdrücklich auf das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes abgestellt wird. § 62 a AufenthG regelt, dass die Inhaftierten getrennt von den Strafgefangenen unterzubringen sind. Diese getrennte Unterbringung ist in der JVA Büren gewährleistet. Die Abschiebehäftlinge sind in der JVA Büren in einem eigenen, auch räumlich strikt von den Hafthäusern für Strafgefangene getrennten Hafthaus untergebracht. Das Hafthaus für männliche Abschiebungsgefangene umfasst drei Abteilungen. Auf zwei Abteilungen wird ein ganztägiger Aufschluss praktiziert. Die geschlossene Abteilung dient als Zugangsabteilung, die zunächst jeder Häftling durchläuft, um etwaige Suizidabsichten und seine Einstellung zur bevorstehenden Abschiebung einschätzen zu können. In der Regel erfolgt von hier aus eine zeitnahe Verlegung auf eine der beiden offenen Abteilungen. Alle Abschiebehäftlinge haben im Gegensatz zu den Strafgefangenen während der Tageszeit die Möglichkeit, nicht überwachte Telefonate über die auf jeder Abteilung installierten Kartentelefone zu führen. Die Nutzung von Handys ist wegen der geografischen Lage nicht möglich, da ein Mobilnetzempfang nicht gegeben ist. Sofern Gefangene Zugriff auf das Internet benötigen, wird dies unter Aufsicht von Betreuungspersonal ermöglicht. Auch im Rahmen der Freizeitgestaltung entstehen keinerlei Kontakte zwischen den Abschiebehäftlingen und den Strafgefangenen. In Nordrhein-Westfalen sind keine speziellen Haftplätze vorhanden. 5. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann ohne neuerliche Anhörung des Betroffenen ergehen. Die erneute persönliche Anhörung des Betroffenen ist dann zwingend erforderlich, wenn das Amtsgericht gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 03.02.2011 – V ZB 12/10, juris Rn. 13), oder eine Anhörung nicht vor der Haftanordnung ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011 – V ZB 296/10, juris Rn. 16). Beides ist nicht der Fall. III. Die Nebenentscheidung folgen aus § 23 Nr. 15 GNotKG und aus § 81 Abs. 1 FamFG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zulässig, die binnen einer Frist von 1 Monat einzulegen ist. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschluss dem Rechtsbeschwerdeführer schriftlich bekannt gemacht worden ist. Die Rechtsbeschwerde kann nur beim Rechtsbeschwerdegericht eingelegt werden; das ist der Bundesgerichtshof. Die Einlegung muss durch Einreichung einer Beschwerdeschrift erfolgen, die von einem beim Bundesgerichthof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss.