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Urteil

7 O 110/12

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKR:2014:0109.7O110.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin zu 2) trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Kosten der Streithilfe werden der Klägerin zu 2) auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin zu 2) ist ein Unternehmen, das die Leasing-Finanzierung von Wirtschaftsgütern verschiedenster Art anbietet. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Baukräne vermietet, montiert und repariert. Die Beklagte ist derzeit im Besitz des Schnellmontagekrans XXX Typ XX mit der Maschinen-ID XXXXX. 3 Die Klägerin zu 2) verlangt von der Beklagten Auskunft über den Verbleib des vorgenannten Krans, dessen Herausgabe oder den Verwertungserlös sowie Ersatz der gezogenen Nutzungen. 4 Am 04.04.2006 schloss die Klägerin zu 2) mit Herrn H. M., Inhaber der Firma L. Baumaschinen (im Folgenden „L.“) aus T., einen Darlehensvertrag (Anlage K 1, Bl. 11 f. GA) über einen Schnellmontagekran XXX Typ XX mit der Maschinen-Identnummer XXXXX. Der Nettokaufpreis für diesen Kran betrug 105.130,00 EUR. Der Vertrag wurde unter der Nummer XXX bei der Klägerin zu 2) geführt. Das Darlehen sollte in 60 Raten á 2.036,00 EUR, beginnend ab dem 06.12.2006, zurückgezahlt werden. 5 Im Darlehensvertrag wurde unter Ziffer 7.1 vereinbart, dass die Klägerin zu 2) mit Annahme des Darlehensantrages und Übergabe des Krans Sicherungseigentümerin des Krans und des Zubehörs werden sollte. Unter Ziffer 7.2 vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin zu 2) mit dem Lieferanten den unmittelbaren Eigentumsübergang auf sie vereinbaren dürfe. 6 Mit Übereignungsvertrag vom 07.12.2006 vereinbarten die Klägerin zu 2) und die L. sowie die Lieferantin des streitgegenständlichen Krans, die E. GmbH, dass sie darüber einig sind, dass das Eigentum an dem Kran mit Bezahlung des Kaufpreises vom Lieferanten auf die Klägerin zu 2) übergeht bzw. übergegangen ist (Anlage K 3, Bl. 14 GA). 7 Die Klägerin zu 2) hat den Kaufpreis am 11.12.2006 an die E. GmbH gezahlt (Anlage K 14, Bl. 183 GA). 8 Mit Erklärung vom 20.12.2006 (Anlage K 4, Bl. 15 f. GA), angenommen am 28.12.2006, trat die der Klägerin zu 2) alle Ansprüche im Zusammenhang mit einer künftigen Vermietung des Krans ab. 9 Die L. verkaufte den Kran bereits am 07.12.2006/15.12.2006 an die D. GmbH, die Kräne vermittelt, vermietet sowie auch an- und verkauft. Letztere verkaufte den Kran mit Rechnung vom 07.12.2006 an die B. GmbH. 10 Am 31.10.2006 schloss die L. mit der B. GmbH einen Leasing-Vertrag über den streitgegenständlichen Kran. 11 Am 01.02.2007 verkaufte die L. den Kran an die F. in H. (im Folgenden „F.“). 12 Am 20.07.2007 verkaufte die L. den Kran erneut an die D. GmbH. 13 Am 29.07.2010 verkaufte die D. GmbH den Kran an die G. zu einem Kaufpreis in Höhe von 113.050,00 EUR (Anlage K 9, Bl. 93 GA). 14 Am selben Tag schloss die Firma L. einen Leasingvertrag über den Kran mit der G. ab (Anlage K 10, Bl. 94 GA). Die erste Leasingrate sollte 41.900,70 EUR betragen. Danach sollten monatliche Leasingraten in Höhe von 1.896,20 EUR gezahlt werden. 15 Am 16.08.2010 schloss die Beklagte mit der L. einen Mietvertrag über den streitgegenständlichen Kran ab. 16 Am 18.11.2010 verkaufte die D. GmbH den Kran an die G. Am 19.11.2010 hat die F. den streitgegenständlichen Kran von der L. an einem Standort in T. übernommen. 17 Am 29.11.2010 wurde zwischen der T., der Streitverkündeten, und der L. ein Leasing-Vertrag geschlossen (Anlage S 3, Bl. 82 GA). Lieferant war die F.. 18 Über das Vermögen der L. wurde danach das Insolvenzverfahren eröffnet. 19 Nach der Insolvenz gab sich die Streitverkündete gegenüber der Beklagten als Eigentümerin des Krans zu erkennen und schloss mit ihr am 26.01./09.02.2012 einen Leasingvertrag. Mit Erklärung vom 25.01.2012 stellte die Streitverkündete die Beklagte von „eventuellen Eigentumsansprüchen anderer Leasing-/Finanzierungsinstitute sowie der Insolvenzverwalterin als Rechtsnachfolger der L. GmbH an o.a.. Kran“ frei (Anlage KE 4, Bl. 58 GA). 20 Die Klägerin zu 2) ist der Ansicht, ihr am streitgegenständlichen Kran erworbenes Eigentum nachträglich nicht verloren zu haben. Keiner der Zwischenerwerber habe gutgläubig das Eigentum erworben. Entweder seien die Zwischenerwerber bösgläubig gewesen oder sie seien zumindest nicht ihren Nachforschungspflichten nachgekommen, so dass sie grob fahrlässig gehandelt hätten. 21 Die Klägerin zu 2) behauptet, die Beklagte habe in einem Gespräch, das unstreitig Anfang Februar 2012 geführt worden ist, Zweifel an dem Eigentum der D. GmbH an dem streitgegenständlichen Kran geäußert habe. 22 Der D. seien die Eigentumsverhältnisse ebenfalls bekannt. Am 25.07.2006 habe die D. GmbH der Klägerin zu 2) nämlich eine so genannte Eigentumsfreigabeerklärung über das Eigentum an fünf Funkfernsteuerungen XXX für einen Kran XX Bj. 2006 übersandt. 23 Schließlich sei ihr auch der Kran im Sinne des § 935 BGB abhanden gekommen, weil die L. als Besitzdienerin ihn veruntreut habe. 24 Nach zulässigem Parteiwechsel hat die Klägerin zu 2) ursprünglich beantragt, 25 1. 26 a) die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu urteilen, ob sie den Kran mit der Bezeichnung XXX Schnellmontagekran vom Typ XX mit der Maschinen-Identnummer XXXXX noch im (unmittelbaren oder mittelbaren) Besitz hat oder ob sie den Schnellmontagekran verwertet hat. 27 b) für den Fall der Verwertung die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, welchen Verwertungserlös sie aus dem Verkauf des Schnellmontagekrans XXX vom Typ XX mit der Maschinen-Identnummer XXXXX erzielt hat. 28 c) die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, welche Mieteinnahmen sie für den Schnellmontagekran Typ XX mit der Maschinen-Identnummer XXXXX seit dem 31.10.2011 erzielt hat. 29 d) die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, für welchen Zeitraum sie den Schnellmontagekran Typ XX mit der Maschinen-Identnummer XXXXX selbst genutzt hat. 30 Nach erteilter Auskunft kündigt sie an, folgende weitere Anträge zu stellen, 31 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie den Schnellmontagekran XXX Typ XX mit der Maschinen-Identnummer XXXXX herauszugeben, hilfsweise den Betrag, der sich aus dem gemäß Ziffer 1 b) des Klageantrags erteilten Auskunftsersuchen ergibt, nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen. 32 3. die Beklagte zu verurteilen, den Betrag, der sich aus dem gemäß Ziffer 1 c) des Klageantrags erteilten Auskunftsersuchen ergibt, nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen. 33 4. die Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum, der sich aus der gemäß Ziffer 1 d) des Klageantrags erteilten Auskunft ergibt, Nutzungsersatz nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen. 34 5. die Beklagte zu verurteilen, ihr die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.880,20 EUR ebenfalls nebst 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen. 35 Nachdem die Beklagte hinsichtlich des Klageantrags zu 1 a) mit Schriftsatz vom 14.12.2013 erklärt hat, im Besitz des streitgegenständlichen Krans zu sein, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2013 (vgl. Protokoll, Bl. 227 GA) übereinstimmend für erledigt erklärt. 36 Die Beklagte beantragt, 37 die Klage abzuweisen. 38 Die Beklagte ist der Ansicht, berechtigt im Besitz des streitgegenständlichen Krans zu sein, weil sie ihn von der Eigentümerin, nämlich der Streitverkündeten, geleast habe. Im Übrigen handele es sich bei dem streitgegenständlichen Kran nicht um ein solch ungewöhnliches Investitionsgut, das dem Käufer bei dessen Erwerb besondere Nachforschungspflichten abverlange. 39 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 40 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 41 A. Die Klage ist zunächst zulässig. 42 Die Klägerin zu 1) ist nicht mehr Partei des Rechtsstreits. Vielmehr ist im Wege des zulässigen Parteiwechsels die Klägerin zu 2) an ihre Stelle getreten. 43 Die neue Klägerin hat mit Schriftsatz vom 08.07.2013 erklärt, nunmehr (allein) als Klägerin in diesem Rechtsstreit agieren zu wollen, die frühere Klägerin habe ihr Ausscheiden aus dem Rechtsstreit mitgeteilt. Einer Einwilligung der Beklagten in diesen Parteiwechsel bedurfte es nicht, weil die bisherigen Parteien noch nicht zur Sache verhandelt hatten, wie sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 269 Abs. 1 ZPO ergibt. Vielmehr kam es nur darauf an, ob der angestrebte Parteiwechsel als sachdienlich im Sinne des § 263 ZPO anzusehen ist (vgl. zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Klägerwechsel auch Zöller-Greger, 30. Aufl. § 263 Rn. 29 ff). Vorliegend ist die Sachdienlichkeit gegeben, denn der Streitstoff bleibt erhalten und ein neuer Prozess kann so vermieden werden. 44 B. Die Klage ist jedoch unbegründet. 45 Die Klägerin zu 2) hat gegen die Beklagte keine weiteren Auskunftsansprüche aus einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. 46 I. 47 Die Klägerin zu 2) hat zunächst Eigentum an dem streitgegenständlichen Kran gemäß § 929, 930 BGB erworben 48 Die Klägerin zu 2) und die L. haben im Darlehensvertrag vom 04.04.2006 unter 7.1 vereinbart, dass die Klägerin zu 2) Sicherungseigentümerin des finanzierten Krans werden sollte. 49 Die Klägerin zu 2) hat sich sodann mit dem Lieferanten des Krans, der E., sowie der L. mit Übereignungsvertrag vom 07.12.2006 darüber geeinigt, dass das Eigentum an dem streitgegenständlichen Kran mit Bezahlung des Kaufpreises unmittelbar von der Lieferantin auf die Klägerin zu 2) übergehen sollte. Sollte der E. im Zeitpunkt des Kaufpreises noch im Besitz des Kranes sein, so sollte sie diesen ab dann für die Klägerin zu 2) unentgeltlich verwahren. 50 Alle am Vertrag beteiligten Parteien waren sich mithin darüber einig, dass das Eigentum an dem streitgegenständlichen Kran mit vollständiger Kaufpreiszahlung auf die Klägerin zu 2) übergehen sollte. 51 Die Klägerin zu 2 ) hat den Kaufpreis am 11.12.2006 vollständig gezahlt. 52 Die Übereignung des Krans wurde von der E. durch Einigung und Besitzkonstitut gemäß §§ 929 S. 1, 930 BGB vorgenommen. 53 Das erforderliche Rechtsverhältnis iSd § 868 BGB war der Verwahrungsvertrag. 54 Nach Übergabe des Krans von der E. an die L. bestand zunächst zwischen der L. und der Klägerin zu 2) ein Besitzmittlungsverhältnis. 55 II. Die Klägerin zu 2) hat jedoch nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sie auch gegenwärtig Eigentümerin des streitgegenständlichen Krans ist. 56 Der Kläger trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er gegenwärtig Eigentümer der betreffenden Sache ist. Das heißt, er muss einen gültigen Erwerbsgrund dartun, bei einem abgeleiteten Erwerbsgrund auch das Eigentum des Vormanns und darüber auch den Fortbestand seines Eigentumsrechts beweisen (Gursky in Staudinger: BGB, Neubearbeitung 2012, § 985, Rdnr. 37). 57 Die Klägerin zu 2) muss also insbesondere auch darlegen und unter Beweis stellen, dass kein Dritter die betreffende Sache gutgläubig erworben hat. 58 Ein solcher gutgläubiger Erwerb scheitert zunächst nicht daran, dass der Klägerin zu 2) der streitgegenständliche Kran abhanden gekommen ist, § 935 BGB. 59 Die L. war im Verhältnis zur Klägerin zu 2) keine Besitzdienerin und nur in diesem Fall wäre der Kran, gab sie ihn ohne den Willen der Klägerin zu 2) an einen Dritten, abhanden gekommen i.S.d. § 935 BGB (vgl. Bassenge in Palandt: BGB, 71. Aufl., § 855, Rdnr. 6). Vielmehr führt die Überlassung tatsächlicher Gewalt an einen gleichberechtigten Vertragspartner, wie dies bei einem Leasing der Fall ist, zu dessen unmittelbarem Besitz und mittelbarem Besitz des Überlassenden (Bassenge in Palandt: BGB, 71. Aufl., § 868, Rdnr. 11). 60 Vorliegend hat die L. als Leasingnehmer der Klägerin zu 2) gemäß § 868 BGB den Besitz vermittelt. 61 Verliert der Eigentümer den mittelbaren Besitz durch Unterschlagung des unmittelbaren Besitzers, verwirklicht sich das gerade in der Person des unmittelbaren Besitzers liegende und vom Eigentümer aus freien Stücke eingegangene Loyalitätsrisiko. Der gute Glaube des Erwerbs erscheint dann schutzwürdiger als das Integritätsinteresse des Eigentümers und ein Abhandenkommen liegt nicht vor (BGH, NJW-RR 2005, 280; Oechsler in MüKo: BGB, 6. Aufl., § 935, Rdnr. 3). 62 Die Klägerin zu 2) trägt also die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie durch keinen der hier zu beurteilenden nachfolgenden Verfügungsgeschäfte ihr Eigentum verloren hat. 63 Soweit die Klägerin zu 2) hinsichtlich der nachfolgenden Erwerber bösen Glauben einwendet, trägt sie ebenfalls im vollem Umfang die Darlegungs- und Beweislast (Kindl in Beck´scher Online-Kommentar BGB, Stand. 01.02.2013, Rdnr. 11). 64 Zumindest hinsichtlich der G. hat sie eine solche Bösgläubigkeit weder ausreichend dargelegt noch unter Beweis gestellt. 65 Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die G. das fehlende Eigentum nicht positiv kannte (§§ 933, 932 Abs. 1 S. 1 BGB). Die G. wäre daher nur dann nicht im guten Glauben gewesen, wenn ihr infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben wäre, dass der streitgegenständliche Kran nicht der D. GmbH gehörte. Davon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. 66 Grobfahrlässige Unkenntnis wird dann angenommen, wenn der Erwerb die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall sich jedem hätte aufdrängen müssen (BGH, NJW 2005, 1365), d.h. für ihn muss bei nur durchschnittlichem Merk- und Erkenntnisvermögen erkennbar gewesen sein, dass der Veräußerer Nichteigentümer war (BGH, WM 1978, 1208). 67 Die Rechtsprechung betont, dass allein die Veräußerung von Waren, die typischerweise im Rahmen ihrer Anschaffung Gegenstand von Finanzierungs- und Sicherungsvereinbarungen sind, für sich allein noch nicht ausreiche, Nachforschungspflichten zu begründen (OLG Düsseldorf, NJW-RR, 615 (617)). Nachforschungspflichten müssen immer die Ausnahme bleiben und dementsprechend eine Ausnahmesituation voraussetzen (Wiegand in Staudinger: BGB, Neubearbeitung 2011, § 932, Rdnr. 71). Es müssen daher weitere besondere Umstände hinzukommen, die den Verdacht nahelegen, dass der Veräußerer nicht uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist (OLG Düsseldorf, NJW-RR, 615 (617)). Mögliche Anhaltspunkte nimmt die Rechtsprechung beim Erwerb hochwertiger Investitions- und Konsumgüter vom Händler oder Endabnehmer an, weil in diesen Fällen regelmäßig mit einem Eigentumsvorbehalt des Vorlieferanten zu rechnen sei, wenn der Erwerb innerhalb der üblichen Finanzierungsdauer erfolgt (BGH, NJW 1999, 425). Nachforschungspflichten können bei hochwertigen Investitionsgütern auch dann bestehen, wenn diese seit relativ kurzer Zeit in Gebrauch waren und zudem die Möglichkeit besteht, dass die Geräte vom Verkäufer geleast und gemietet sein könnten (OLG München, NJOZ 2003, 2566). 68 Vorliegend handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Kran zwar zunächst um ein hochwertiges Investitionsgut. Besondere Umstände, die für die G. den Verdacht nahelegen mussten, dass die D. GmbH nicht uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist, sind jedoch von der Klägerin zu 2) weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar. 69 Die G. hat den streitgegenständlichen Kran am 29.07.2010 erworben. Zu diesem Zeitpunkt war der Kran fast vier Jahre alt und es hätten durch die L. 44 Monatsraten gezahlt sein sollen. Der Kran war mithin nicht mehr nur „relativ kurze Zeit in Gebrauch“. Auch hat die Klägerin zu 2) nicht vorgetragen und ist nicht ersichtlich, dass die übliche Finanzierungsdauer für Investitionsgüter der vorliegenden Art mehr als 44 Monate beträgt. Ganz im Gegenteil hat die Klägerin zu 2) ausgeführt, dass die D. GmbH bei den Leasingraten, die sie später selbst für den streitgegenständlichen Kran gefordert habe, davon habe ausgehen müssen, dass der Kran „so gut wie abbezahlt“ sei. Soweit die Klägerin zu 2) in ihrem Schriftsatz vom 06.12.2013 ausführt, es sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, warum die D. GmbH einen bereits abbezahlten Kran verkaufen und dann erneut leasen sollte, ist bereits der Vortrag nicht zutreffend. Nicht die D. GmbH hat den Kran in der Folge geleast, sondern die L. mit Leasingvertrag vom 29.07.2010 (vgl. Anlage K10, Bl. 94 GA). Ob der Verkauf für die D. wirtschaftlich sinnvoll war, musste die die G. nicht interessieren. Es konnte vorliegend vielfache Gründe haben, warum die D. daran interessiert war, durch den Verkauf des Krans Geld zu generieren. Zumindest aber war der Verkaufspreis im Hinblick auf das Alter des Krans derart angemessen, dass bei der G. keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verkaufs aufkommen mussten. 70 Unerheblich ist, ob danach die F. oder ein anderer Erwerber bösgläubig waren. 71 Eine Weiterveräußerung durch den gutgläubigen Erwerber ist die Verfügung eines Berechtigten, die nicht den §§ 932 ff. BGB, sondern den §§ 929 ff. BGB unterliegt. Böser Glaube des Zweiterwerbers im Hinblick auf das fehlende Eigentum des Erstveräußerers ist daher unschädlich (Kindl in Beck´scher Online-Kommentar BGB, Stand 01.02.2013, § 932, Rndr. 6). 72 Selbst unterstellt, die Streitverkündete wäre in Bezug auf die Eigentumsverhältnisses an dem streitgegenständlichen Kran, bösgläubig gewesen, hat sie diesen rechtmäßig erwerben und in der Folge an die Beklagte mit Vertrag vom 26.01./09.02.2012 verleasen können. 73 Die Beklagte hat damit aus dem Leasingvertrag ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB. Leitet der Besitzer sein Besitzrecht von einem Dritten ab, so ist er bei befugter Besitzüberlassung nicht zur Herausgabe verpflichtet, solange der Dritte ein Besitzrecht gegenüber dem Eigentümer hat und zur Zeit der Besitzüberlassung zu dieser berechtigt war (Bassenge in Palandt: BGB, 71. Aufl., § 986, Rdnr. 7). 74 III. Mangels Vorliegens eines Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses steht der Klägerin zu 2) auch kein Anspruch auf Herausgabe gemäß § 985 BGB sowie Ersatz der gezogenen Nutzungen gemäß §§ 987, 989, 990, 988 i.V.m. § 812 BGB zu. 75 IV. Steht der Klägerin zu 2) damit die Hauptforderung nicht zu, kann sie auch nicht die geltend gemachten Nebenforderungen in Form der Verzugszinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beanspruchen. 76 C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs.1 S.1, § 91 a ZPO, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S.1 und 2 ZPO. 77 Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu 1. für erledigt erklärt haben, sind dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Denn der Kläger hatte aus den oben dargelegten Gründen gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunft. 78 Streitwert: 79 bis zum 26.11.2013 73.500,00 EUR 80 nach teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung 70.000,00 EUR