Urteil
3 O 184/12
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKR:2013:1107.3O184.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Mit ihrer Klage macht die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb von 100.000 Stück des Capped Bonus Zertifikats E 61 (XXX) zum Preis von 10 Mio. EUR sowie bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend. 3 Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Beteiligungen an Unternehmen sowie Immobilien erwirbt, hält und veräußert sowie mit Maschinen, Anlagen und Apparaten aber auch mit Patenten und Fabrikationsrechten handelt und Dienstleistungen (wie technische und wirtschaftliche Beratung) erbringt. Der alleingeschäftsführungsberechtigte Gesellschafter K. L. ist studierter Jurist und Betriebswirt und war in den Jahren 1959/1960 Assistent eines Mitgliedes des Vorstandes der Beklagten. Seit 1970 hat er die Gesamtleitung der Firmengruppe L. Als weitere gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer waren zum hier maßgeblichen Zeitpunkt Herr T. L. sowie der heutige Prokurist B. T. für die Klägerin tätig. 4 Die Klägerin, die eine bestehende Geschäftsbeziehung zur Beklagten Ende der 80er Jahre abgebrochen hatte, nahm im August 2006 wieder Kontakt zu dieser auf. Hintergrund dafür war, dass die Klägerin bei der Beklagten für eine Termingeldanlage für einen Zeitraum von drei Monaten einen höheren Zinssatz (3,21 %) erhalten konnte als bei ihrer Bank, der I. Am 22.08.2006 transferierte die Klägerin 18 Mio. EUR von einem Konto bei der I. auf ein Konto bei der Beklagten (Anlage K 3). In der Folgezeit ließ sich die Klägerin weiter von der Beklagten beraten, die bereits im September 2006 Vorschläge für zukünftige Anlagemodelle vorstellte (Anlagen K 4 und 5). Die Klägerin schlug die eingehenden Vorschläge nach internen Prüfungen jeweils aus und legte die Gelder weiter kurzfristig in Tages- und Festgeld an. In den Jahren zuvor hatte die Klägerin teilweise auch in Zertifikate investiert (Anlage B 24, Bl. 714) und Erträge aus Optionsprämien generiert (Anlage B 23, Bl.709). Im April 2008 betrug das Festgeldguthaben der Klägerin bei der Beklagten 30 Mio. EUR. Mit Schreiben vom 23.04.2008 wies eine Mitarbeiterin der Beklagten die Klägerin auf das nachhaltig niedrige Zinsniveau hin und stellte ihr als Alternative ein dem streitgegenständlichen Zertifikat vergleichbares Zertifikat der D-Bank sowie ein Schuldscheindarlehen der I R F vor (Anlage K 12). Am 30.04.2008 kam es zu einem Telefonat von Mitarbeitern der Parteien, wobei streitig ist, um welche Mitarbeiter es sich gehandelt hat. Am 05.05.2008 kam es zu einem weiteren Telefonat. Der Inhalt der Telefonate ist streitig. Unstreitig erteilte die Klägerin im Verlauf des letzten Telefonats den Auftrag zum Kauf der streitgegenständlichen, von der Beklagten aufgelegten Zertifikate im Wert von 10 Mio. EUR sowie des ebenfalls empfohlenen Schuldscheindarlehens im Wert von weiteren 10 Mio. EUR. Mit Schreiben vom 13.08.2008 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass die Barriere des Capped Bonus Zertifikats bereits unterschritten worden war und das Zertifikat damit wie ein herkömmliches Indexzertifikat notierte; um die zu erwartenden Verluste auszugleichen, schlug sie den Kauf von Reverse-Bonuszertifikaten vor (Anlage K 18). Die Klägerin lehnte dies ab. Auch den Vorschlag der Beklagten vom 17.12.2008, Diskontzertifikate zu erwerben (Anlage K 22), lehnte die Klägerin ab. Am Laufzeitende (18.12.2008) erhielt die Klägerin 6,335 Mio. EUR für die Zertifikate ausgezahlt (Anlage K 23) und machte somit Verluste in Höhe der Klageforderung. 5 Die Klägerin ließ das streitgegenständliche Zertifikat anschließend begutachten. Für das Gutachten (Anlage K 24) zahlte sie € 6.845,66. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.10.2011 (Anlage K 27) forderte die Klägerin die Beklagte dazu auf, ihre Einstandspflicht für einen Schaden in Höhe von € 3.665.000,00 zu erklären; hilfsweise erklärte sie die Anfechtung des Kaufvertrages nach §§ 123, 119 Abs. 2 BGB. Für ihre außergerichtliche Tätigkeit zahlte die Klägerin an ihre Prozessbevollmächtigten € 21.086,92. 6 Die Klägerin behauptet, sie habe stets klargestellt, dass ihr die Sicherheit einer Anlageform wichtiger sei als die Rendite. Die Beklagte habe das streitgegenständliche Zertifikat bewusst zu ihrem Nachteil strukturiert und ihr aus reinem Gewinnstreben empfohlen. Die Beklagte habe sie weder anleger- noch anlagegerecht beraten und sie nicht über die bestehenden Risiken aufgeklärt. Die Beklagte habe sie vielmehr arglistig über den bewusst einstrukturierten anfänglichen negativen Marktwert sowie das extrem asymmetrische Gewinn- und Verlustrisiko getäuscht. Die Klägerin ist der Ansicht, der Kaufvertrag sei nichtig, weil das von der Beklagten empfohlene Finanzgeschäft nach seinem Gesamtcharakter sittenwidrig sei. Jedenfalls sei der Vertrag aber aufgrund der erklärten Anfechtung unwirksam. Im Übrigen stünden ihr vertragliche Schadensersatzansprüche nach § 280 BGB, aber auch deliktische Schadensersatzansprüche nach § 826 BGB zu. 7 Die Klägerin beantragt, 8 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 3.665.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit 07.05.2008 bis 26.05.2009 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.05.2009 zu zahlen; 9 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere € 6.845,66 vorgerichtliche Gutachterkosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 10 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere € 21.086,92 der Geschäftsgebühr (VV RVG Nr. 2300) und Auslagenpauschale (VV 7001, VV 7002) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und sie in Höhe von weiteren € 16.409,98 von der Zahlungspflicht gegenüber den hiesigen Prozessbevollmächtigten freizustellen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe im Jahre 2008 Gelder für 8 Monate nicht anderweitig einsetzen können und damit eine deutlich höhere Rendite erwirtschaften wollen als mit den zuvor getätigten Festgeldanlagen. An dem Angebot vom 23.04.2008 habe sich die Klägerin interessiert gezeigt und bereits Ende April habe sie mitgeteilt, dass sich ihr keine günstigere Alternative biete und sie beabsichtige, 10 Mio. Euro entsprechend anzulegen. Die Einzelheiten für die Laufzeit und den Puffer seien von der Klägerin vorgegeben worden. Da das angebotene D-Bank Zertifikat dazu nicht mehr gepasst habe, habe man dann ein eigenes nach den Bedürfnissen der Klägerin aufgelegt. Die Geschäftsführer der Klägerin hätten über Vorerfahrungen mit dem Kauf von Zertifikaten verfügt. Die Klägerin selbst habe auch bereits Derivatgeschäfte getätigt. Die Geschäftsführer der Klägerin seien auch über die Struktur, das Auszahlungsprofil und die mit der Anlage verbundenen Chancen und Risiken aufgeklärt worden. Bereits 2007 habe die Klägerin die branchenweit einheitlich verwendeten „Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapiere“ erhalten. In diesem Zusammenhang sei die Klägerin im Herbst 2007 auch schriftlich über Existenz, Art und Höhe der Vertriebsvergütungen aufgeklärt worden. In der Produktinformation sei die bankintern gutgeschriebene Provision mit 0,5% konkret beziffert worden. Das Zertifikat sei – genau wie andere, nicht für die speziellen Belange eines Kunden zugeschnittene Zertifikate – frei handelbar gewesen; sie erstelle für solche Anlagen kontinuierlich marktgerechte Geld- und Briefkurse. Sie sei schlicht als Verkäuferin eines eigenemittierten Wertpapieres aufgetreten; dieser übliche Vorgang sei nicht mit der Situation vergleichbar, die der BGH bei seinem „Swap-Urteil“ vor Augen gehabt habe. Weder ein Verlust noch ein Gewinn des Kunden wirke sich beim Verkauf von Zertifikaten auf sie aus; sie wette nicht gegen ihre Kunden. Vielmehr sei ihr Interesse auf das Generieren von Handelsmargen und die Zurverfügungstellung von Fremdkapital gerichtet. Daher sei auch die Argumentation der Klägerin, ihr Risiko sei viel höher gewesen als das der Bank, nicht zielführend; denn die Positionen der Parteien seien schlicht nicht miteinander vergleichbar gewesen. Die Einstrukturierung einer Marge in den Ausgabepreis sei üblich und – selbst nach den Erkenntnissen des Privatsachverständigen der Klägerin – fair gewesen. Soweit die Klägerin behaupte, sie, die Beklagte, habe aufgrund spezieller Kenntnisse bereits zum Ausgabezeitpunkt erkennen können, dass sich der Markt zu Lasten der Klägerin entwickeln würde, entbehre diese Behauptung jeder Grundlage. Umstände, die eine realistische Gewinnchance der Klägerin ausschlossen, seien ihr nicht bekannt gewesen. 14 Die Beklagte erhebt darüber hinaus die Einrede der Verjährung. 15 Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 17 Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 18 I. 19 Die Klägerin kann über die bereits ausgezahlten 6,335 Mio. EUR hinaus die Zahlung weiterer 3,665 Mio. EUR von der Beklagten nicht unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Herausgabe des von ihr gezahlten Kaufpreises in Höhe von € 10.000.000,00 gegen die Beklagte. Denn die Beklagte hat diesen Betrag von der Klägerin nicht ohne rechtlichen Grund erlangt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Rechtsgrund für die von der Klägerin erbrachte Leistung ist der am 07.05.2008 geschlossene Kaufvertrag. Dieser Vertrag über den Ankauf von 100.000 Stück des Capped Bonus Zertifikats E 61 (XXX) ist entgegen der Ansicht der Klägerin wirksam. 20 1. 21 Der Kaufvertrag ist nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Aus dem Vortrag der Klägerin ergeben sich keine Umstände, die das streitgegenständliche Rechtsgeschäft nach Würdigung der Kammer als sittenwidrig erscheinen lassen. Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB dann sittenwidrig, wenn sein Inhalt mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar ist oder sich aus einer Gesamtwürdigung, in die Inhalt, Beweggrund und Zweck des Geschäfts sowie Absichten und Motive der Parteien einzubeziehen sind, dessen Sittenwidrigkeit ergibt. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts. Zu einem objektiven Sittenverstoß muss ein persönliches Verhalten hinzukommen, das dem Beteiligten zum Vorwurf gemacht werden kann (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 138 Rdnr. 7 ff.). Dies ist hier nicht festzustellen. Zwar behauptet die Klägerin, die Beklagte habe ihr unter Ausnutzung eines Wissensvorsprungs ein Anlageprodukt verkauft, das sie bewusst so gestaltet habe, dass es für die von ihr, der Klägerin, verfolgten Ziele ungeeignet gewesen sei. Diese pauschale Behauptung belegt die Klägerin aber nicht mit konkreten Tatsachen. Nicht richtig ist ihre Behauptung, die Beklagte habe die Parameter für das selbstaufgelegte Zertifikat selbst und so gewählt, dass es für die Klägerin nur Verluste bringen konnte. Insbesondere die Laufzeit war von der Klägerin vorgegeben worden. Was die Klägerin als anfänglichen negativen Marktwert bezeichnet, stellt die Gewinnmarge der Beklagten dar. Weder die Tatsache, dass die Beklagte als Emittentin eine Gewinnmarge eingepreist hat, begründet den Vorwurf der Sittenwidrigkeit noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass deren Höhe in einem krassen Missverhältnis zur Leistung der Beklagten steht (vgl. BGH, Urt.v.12.11.2002, XI ZR 3/01 – zitiert nach Juris Rdnr. 12, 13). Der Hinweis auf eine durch die Beklagte bewusst herbeigeführte Asymmetrie des Gewinn – und Verlustrisikos geht ebenfalls fehl. Die Beklagte stand als Verkäuferin eines Anlageproduktes der Klägerin nicht für die gesamte Laufzeit der Anlage als ein Partner oder Gegner gegenüber, der an Verlusten der Klägerin automatisch in gleicher Höhe partizipierte. Die Beklagte hat der Klägerin schlicht die Möglichkeit eröffnet, Chancen auf Rendite am Markt zu erhalten. Mit der Abwicklung des Kaufvertrages war das Geschäft für die Beklagte erledigt. Wie die Beklagte die Marktentwicklung vorhergesehen und bewusst zum Nachteil der Klägerin in das Anlageprodukt eingearbeitet haben soll, erklärt die Klägerin erst gar nicht. 22 2. 23 Der Kaufvertrag ist auch nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig. Die Anfechtungserklärung der Klägerin hat nicht zur Nichtigkeit des Kaufvertrages vom 07.05.2008 geführt. Denn ein Anfechtungsgrund liegt nicht vor. 24 Gemäß § 123 Abs. 1 BGB kann derjenige seine Willenserklärung anfechten, der zur Abgabe dieser Erklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist. Dies setzt voraus, dass der Erklärungsempfänger den Erklärenden vorsätzlich über objektiv nachprüfbare Tatsachen getäuscht hat und der Erklärende seine Erklärung ohne diese Täuschung nicht abgegeben hätte. Die Täuschung kann durch das Vorspiegeln, Entstellen oder Verschweigen von Tatsachen erfolgen. Das Verschweigen von Tatsachen stellt jedoch nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Aufklärungspflicht bestand. Grundsätzlich besteht keine allgemeine Pflicht, den Vertragspartner hinsichtlich aller Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die seine Willensentschließung beeinflussen können. Zum Wesen der Privatautonomie gehört die Selbstverantwortung für rechtsgeschäftliches Handeln. Es muss daher der gegenläufige Grundsatz berücksichtigt werden, dass derjenige, der einen Vertrag schließt, sich selbst darüber zu vergewissern hat, ob er für ihn von Vorteil ist oder nicht (vgl. BGH, Urt.v.13.07.1988, VIII ZR 224/87 – zitiert nach Juris Rdnr. 11). Eine Aufklärungspflicht lässt sich immer nur aus besonderen Gründen anhand der Umstände des Einzelfalls bejahen, wenn das Verschweigen von Tatsachen im konkreten Fall gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen würde und der Erklärungsgegner die Mitteilung der verschwiegenen Tatsache nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte (vgl. BGH, Urt.v.13.07.1983, VIII ZR 142/82 – zitiert nach Juris Rdnr. 16). Eine solche Täuschung kann hier nicht festgestellt werden. Dass die Beklagte vor Abschluss des Kaufvertrages vorsätzlich falsche Angaben über den Vertragsinhalt gemacht hätte, behauptet die Klägerin selbst nicht. Soweit sie insofern vorträgt, die Beklagte habe „suggeriert“, es handele sich um eine absolut sichere Anlage, genügt sie ihrer Darlegungslast nicht. Eine Täuschung durch Verschweigen käme in Betracht, soweit die Klägerin eine mangelhafte Aufklärung rügt. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer vorsätzlichen Täuschung durch Verschweigen hat die Klägerin aber ebenfalls nicht hinreichend dargetan. Soweit die Klägerin rügt, die Beklagte habe ihr arglistig verschwiegen, dass ein anfänglicher negativer Marktwert bestanden habe und sich die Beklagte bei Empfehlung und Abschluss des Zertifikatkaufs ihr gegenüber in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt befunden habe, ist der Tatbestand des § 123 Abs. 1 BGB nicht erfüllt, weil bereits keine Aufklärungspflicht der Beklagten bestand. Wie bereits oben dargelegt handelt es sich bei dem, was die Klägerin als anfänglichen negativen Marktwert bezeichnet, um die Gewinnmarge der Beklagten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfiehlt, grundsätzlich nicht verpflichtet, darüber aufzuklären, dass sie mit ihren Produkten Gewinne erzielt. Die Bank muss in diesem Fall auch nicht darauf hinweisen, dass ein Interessenkonflikt besteht, denn dies ist für den Kunden offensichtlich (vgl. BGH, Urt.v.27.09.2011, XI ZR 178/10, NJW-RR 2012, 43 – zitiert nach Juris Rdnr. 40). Ein Verkäufer muss grundsätzlich keine Angaben zur Grundlage seiner Preisgestaltung machen; auch seine Verdienstspanne muss er nicht offenbaren (Staudinger/Singer, BGB, Neubearbeitung 2011, § 123 Rdnr. 14). Nichts anderes gilt bei einem mit einer Bank abgeschlossenen Kaufvertrag; auch Banken dürfen grundsätzlich ihr eigenes geschäftliches Interesse verfolgen (Staudinger/Singer, aaO, Rdnr. 20). Soweit die Klägerin behauptet, sie sei im Hinblick auf den Kapitalerhalt und das Verlustrisiko arglistig getäuscht worden, kann die Kammer dies ebenfalls nicht feststellen. Denn auch insofern bestanden keine weitergehenden Aufklärungspflichten. Abgesehen davon, dass die Beklagte behauptet, die verantwortlichen Mitarbeiter der Klägerin über die Struktur und Funktionsweise der zum Kauf angebotenen Zertifikate informiert zu haben, ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht, dass bei ihr insofern ein Irrtum erregt worden ist. Bei der Klägerin handelt es sich nicht um einen in Bankgeschäften unerfahrenen Kunden, sondern um ein Unternehmen, das in großem Umfang Gelder anlegt und verwaltet. Die Parteien hatten bereits in der Vergangenheit miteinander zusammengearbeitet, der Beklagten war bekannt, dass der geschäftsführende Gesellschafter in den 60er Jahren Assistent eines Mitgliedes ihres Vorstandes gewesen war und mit Schreiben vom 13.10.2006 hatte dieser die Beklagte noch einmal nachdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei beiden Parteien um „Profis“ handelt, sodass sich Gespräche unter anderem über Anlageformen erübrigten (Anlage K 6). Die Aufklärungspflichten einer Bank können aber begrenzt sein oder ganz entfallen, wenn angenommen werden kann, dass der Geschäftspartner aufgrund seines Berufs oder besonderer Erfahrungen eigene entsprechende Kenntnisse hat (Staudinger/Singer, aaO, Rdnr. 15). Bei einem solchen Kunden darf eine Bank ein erhebliches Maß an wirtschaftlichem Verständnis sowie die Kenntnis der grundlegenden Marktmechanismen voraussetzen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt.v.29.06.2009, I-9 U 187/08 – zitiert nach Juris Rdnr. 26). Darüber hinaus ist die Klägerin auch aufgeklärt worden. Bereits mit dem Anschreiben vom 23.04.2008 ist die Funktionsweise des E Zertifikats erläutert worden (Anlage K 12). Aus der email vom 06.05.2008 (Anlage K 13) ergibt sich, dass diese Funktionsweise von den damaligen Geschäftsführern der Klägerin auch verstanden worden ist. Aus der an diesem Tag von der Beklagten übermittelten Produktbeschreibung (Anlage K 14) ergeben sich alle wesentlichen Informationen. Insbesondere die Tatsache, dass sich im ungünstigen Fall der am Fälligkeitstag auszuzahlende Betrag am Basiswert, dem F XX, orientiert, war der Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrages klar (vgl. Anlage K 13). Damit befand sie sich nicht im Irrtum darüber, dass es im Rahmen dieser Anlageentscheidung auch zu Verlusten kommen konnte. Unterlässt es ein wirtschaftlich erfahrener Kunde, der zudem – wie vorliegend – alle bisherigen Empfehlungen seiner Bank intern inhaltlich hat überprüfen lassen, konkrete weitere Nachfragen zur Risikostruktur zu stellen, treffen die Bank keine weiteren Aufklärungspflichten (vgl. OLG Frankfurt, Urt.v.29.06.2011, 17 U 213/10 – zitiert nach Juris Rdnr. 74). Auch im Verhältnis zwischen Bank und Kunden ist von dem Grundsatz auszugehen, dass jeder für die Risiken des Rechtsgeschäfts selbst einstehen muss. Der Umfang einer Aufklärungspflicht hängt von der Kompliziertheit und dem Risiko des betreffenden Geschäfts auf der einen sowie dem Wissensstand und der Risikobereitschaft des Kunden auf der anderen Seite ab (Staudinger/Singer, aaO, Rdnr. 21). Die für einen wirtschaftlich erfahrenen Anleger nicht sehr komplizierte Funktionsweise des Zertifikats ging aus dem Merkblatt der Beklagten hinreichend deutlich hervor. Davon, dass bei der Klägerin bekannt war, wie sich der Basiswert (EuroStoxx 50) zusammensetzt, durfte die Beklagte mangels entsprechender Nachfragen ausgehen. 25 Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt auch kein Anfechtungsgrund nach § 119 Abs. 2 BGB vor. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargetan, sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Irrtum befunden zu haben. Soweit sie pauschal behauptet, sie sei über die Risikostruktur und die Werthaltigkeit der Kapitalanlage getäuscht worden, genügt sie ihrer Darlegungslast nicht. Aus ihrem Vortrag ergibt sich bereits nicht, über welche konkreten Tatsachen sie sich eine fehlerhafte Vorstellung gemacht haben will. Der Wert oder die wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit einer Sache ist, wie die wirtschaftliche Entwicklung allgemein, keine Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB (Palandt/Ellenberger, aaO, § 119 Rdnr. 27, 29). 26 II. 27 Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in der geforderten Höhe nach §§ 280 ff. BGB wegen einer fehlerhaften Anlageberatung zu. Denn die Klägerin hat nicht hinreichend dargetan, dass die Beklagte eine Pflicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnis verletzt hat. 28 Eine Pflichtverletzung der Beklagten im Rahmen der Abwicklung des Kaufvertrages ist nicht festzustellen. Zwischen den Parteien ist aber – neben dem Kaufvertrag über den Erwerb von 100.000 Stück der streitgegenständlichen Zertifikate - ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Ein Beratungsvertrag kommt stillschweigend zustande, wenn die Bank mit einer entsprechenden Empfehlung an den Kunden herantritt und tatsächlich eine Beratung stattgefunden hat (vgl. BGH, Urt.v.06.07.1993, XI ZR 12/93 – zitiert nach Juris Rdnr. 11). So lag es hier. Die Beklagte hat der Klägerin den Vorschlag unterbreitet, in Zertifikate der D-Bank zu investieren. Im Rahmen der Beratung kam man schließlich überein, dass die Beklagte selbst ein entsprechendes Zertifikat für die Klägerin auflegen würde. Die Beklagte hat aber auch ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag nicht verletzt. 29 Aufgrund des Anlageberatungsvertrages war die Beklagte zu richtiger und vollständiger Information über alle diejenigen tatsächlichen Umstände des Anlageobjekts verpflichtet, die für den Anlageentschluss der Klägerin von besonderer Bedeutung waren, weil die Klägerin ohne diese Angaben nicht zuverlässig beurteilen konnte, ob sie sich engagieren solle, und keine sachgerechte Anlageentscheidung treffen konnte (vgl. OLG Frankfurt, Urt.v.29.06.2011, 17 U 213/10 – zitiert nach Juris Rdnr. 33). Inhalt und Umfang der Beratungspflicht hängen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben (BGH, Urt.v.27.09.2011, XI ZR 178/10 – zitiert nach Juris Rdnr. 23.). In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Während die Bank über diese Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten hat, muss die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH, Urt.v.27.09.2011, XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 – zitiert nach Juris Rdnr. 23). 30 Die Beklagte hat ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung nicht verletzt. Die Anlageberatung einer Bank hat sich zunächst daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also anlegergerecht sein (OLG Frankfurt, aaO –Rdnr. 68; BGH, Urt.v.06.07.1993, XI ZR 12/93). Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihre Risikobereitschaft nicht ermittelt und sie, die Klägerin, habe stets geäußert, dass es ihr mehr um die Sicherheit als um die Rendite einer Anlageform gehe, steht dem zum einen der nicht konkret bestrittene Vortrag der Beklagten entgegen, die Klägerin habe – anders als üblich – im Mai 2008 einen Teil ihrer Gelder für einen längeren Zeitraum nicht anderweitig einsetzen und daher eine längerfristige Anlageform mit höheren Renditemöglichkeiten gesucht. Zum anderen bedarf die Frage, ob die Anlageempfehlung im konkreten Fall dem Anlegerprofil der Klägerin entsprach, hier gar keiner Entscheidung. Offen bleiben kann auch, ob die Behauptung der Klägerin, sie habe stets geäußert, nur konservative Anlagen haben zu wollen, vom Berater der Beklagten nach dem Zusammenhang in dem sie gefallen ist, im Sinne einer kapitalsicheren Anlage zu verstehen war. Eine mögliche, nicht vom Anlegerprofil der Klägerin gedeckte Anlageempfehlung des Beraters der Beklagten ist jedenfalls deshalb nicht für den geltend gemachten Schaden kausal geworden, weil die Klägerin dem Erwerb der empfohlenen Zertifikate in Kenntnis ihrer Funktionsweise zugestimmt hat. Damit hat sie ihre bisherige Anlagestrategie modifiziert (vgl. OLG Frankfurt, aaO – Rdnr. 69, 70). Soweit die Klägerin behauptet, sie sei ein unerfahrener Anleger und deshalb habe man ihr gar keine Zertifikate anbieten dürfen, weist die Beklagte zu Recht auf das Schreiben der Klägerin vom 13.10.2006 (Anlage K 6) hin, in dem die Klägerin sich gegenüber der Beklagten als „Profi“ bezeichnet. 31 Die Anlageberatung der Beklagten war auch objektgerecht. Eine objektgerechte Beratung hat sich auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können, wobei zwischen den allgemeinen und den speziellen Risiken zu unterscheiden ist. Bei Bonuszertifikaten ist der Anleger insbesondere darüber aufzuklären, dass der Bonusmechanismus außer Kraft gesetzt wird, wenn der Basiswert während der Laufzeit des Zertifikats die Barriere erreicht oder unterschreitet. Die Beratung hat sich darauf zu erstrecken, dass das Zertifikat in diesem Fall die Kursentwicklung des in Bezug genommenen Basiswertes abbildet, ohne dass Dividenden gezahlt werden (OLG Frankfurt, aaO – Rdnr. 71). Im konkreten Fall ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klägerin um eine in der Bankbranche – wenn auch nicht im Wertpapierhandel – erfahrene Kundin handelte. Unstreitig hatte die Klägerin auch bereits in Zertifikate investiert. Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte bei der Klägerin ein erhebliches Maß an wirtschaftlichem Verständnis sowie die Kenntnis grundlegender Marktmechanismen voraussetzen (vgl. OLG Düsseldorf, aaO, Rdnr. 26). Wenn ein solcher Anleger konkrete weitere Nachfragen zur Risikostruktur unterlassen hat, ist er das Anlagerisiko, dass sich nunmehr realisiert hat, bewusst und gewollt eingegangen (vgl. OLG Frankfurt, aaO – Rdnr. 74). Dies insbesondere auch deshalb, weil die Funktionsweise des streitgegenständlichen Zertifikats für einen wirtschaftlich erfahrenen Anleger nicht besonders kompliziert war. 32 Entgegen der Ansicht der Klägerin bestand auch keine Pflicht der Beklagten, über die in den Kaufpreis einberechnete Gewinnmarge aufzuklären. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfiehlt grundsätzlich nicht verpflichtet, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erzielt; denn in einem solchen Fall ist es für den Kunden offensichtlich, dass die Bank eigene Gewinninteressen verfolgt, so dass darauf nicht gesondert hingewiesen werden muss (BGH, aaO – Rdnr. 40). Die Situation des Kunden ist in diesem Falle nicht vergleichbar mit einem Kunden, dem die Bank nicht mitteilt, dass sie verdeckte Innenprovisionen oder Rückvergütungen erhält. In dem Fall, dass die beratende Bank selbst als Verkäuferin auftritt, weiß der Kunde, dass sein Berater ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Verkauf hat. Wie groß der beim Verkauf erzielte Gewinn ist, muss die Bank ebenso wenig offenlegen, wie ein Verkäufer seine Kalkulation nicht offenzulegen verpflichtet ist. Bei der Anlageempfehlung hauseigener Produkte ist der durch die Gewinnerzielungsabsicht bedingte Interessenkonflikt der Bank für den Kunden derart offenkundig, dass auf ihn nicht gesondert hingewiesen werden muss (OLG Frankfurt, aaO - Rdnr. 77; OLG Düsseldorf, Urt.v.29.06.2009, I-9 U 187/08, zitiert nach Juris Rdnr. 22; BGH, Urt.v.22.03.2011, XI ZR 33/10 – zitiert nach Juris Rdnr. 38). 33 Entgegen der Ansicht der Klägerin bedurfte es auch keines Hinweises auf den von ihr geltend gemachten Wett- und Optionscharakter des Zertifikats. Die Funktion des Zertifikats hat die Beklagte der Klägerin erläutert und insbesondere auf die Abhängigkeit der Auszahlung der Boni von der Entwicklung des in Bezug genommenen Index hingewiesen. Damit war das spekulative Moment der Anlage für die Klägerin erkennbar. Dass bei einem derart strukturierten Produkt die Erwartungen der Emittentin auf der einen und des Anlegers auf der anderen Seite gegenläufig sind, ist für jeden Anleger offensichtlich (BGH, aaO – Rdnr. 57). Dafür, dass die Beklagte die Risikostruktur bewusst zum Nachteil der Klägerin gestaltet hätte, ergeben sich auch aus dem Vortrag der Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte. Soweit die Klägerin rügt, die Beklagte hätte sie darauf hinweisen müssen, wie wahrscheinlich oder sicher es war, dass der Index den festgelegten Korridor nicht unterschreiten würde, handelt es sich dabei um eine von zahlreichen Unwägbarkeiten beeinflusste Prognose, die vom Berater in dem von der Klägerin für notwendig erachteten Maße nicht erbracht werden kann. Dass die Annahme eines entsprechenden Kursverlaufs ex ante betrachtet unvertretbar war, behauptet die Klägerin selbst nicht (BGH, aaO – Rdnr. 58). 34 III. 35 Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin besteht schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB. 36 Nach § 826 BGB ist, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ihm zum Schadenersatz verpflichtet. Hier ist im Vermögen der Klägerin zwar ein Schaden eingetreten. Die Klägerin hat aber nicht hinreichend dargetan, dass die Beklagte bei Abschluss des Kaufvertrages sittenwidrig gehandelt hat. Wie bereits oben dargetan, ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die konkrete Marktentwicklung vorhergesehen und der Klägerin bewusst verschwiegen hat. Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte habe das Zertifikat bewusst zu ihren Lasten strukturiert, ist ihr Vortrag mangels Tatsachenbehauptungen einer Überprüfung nicht zugänglich. Zwar hat die Beklagte in Kauf genommen, dass die Klägerin mit dem Kauf der Anlage einen wirtschaftlichen Verlust erleiden kann. Eine besondere Verwerflichkeit ihres Verhaltens kann aber nicht festgestellt werden. 37 Mangels Hauptforderung bestehen auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht. 38 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. 39 Streitwert: 3.671.845,66