Beschluss
12 O 126/12
LG KREFELD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei ortsgebundenen Werkleistungen kann ein gemeinsamer Erfüllungsort nur dann angenommen werden, wenn der Besteller erhebliche Leistungspflichten am Ort der Werkleistung zu erfüllen hat, insbesondere die Abnahme.
• Die bloße technische Ausstattung des Werkunternehmens begründet für sich genommen keine besondere Ortsgebundenheit der Leistung.
• Regelmäßig können bei nicht ortsgebundenen Werkleistungen unterschiedliche Erfüllungsorte für die Parteien gelten; eine Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit ist vorzunehmen, wenn der besondere örtliche Bezug fehlt.
Entscheidungsgründe
Keine besondere Ortsgebundenheit bei maschineller Werkleistung; Landgericht verweist wegen örtlicher Unzuständigkeit • Bei ortsgebundenen Werkleistungen kann ein gemeinsamer Erfüllungsort nur dann angenommen werden, wenn der Besteller erhebliche Leistungspflichten am Ort der Werkleistung zu erfüllen hat, insbesondere die Abnahme. • Die bloße technische Ausstattung des Werkunternehmens begründet für sich genommen keine besondere Ortsgebundenheit der Leistung. • Regelmäßig können bei nicht ortsgebundenen Werkleistungen unterschiedliche Erfüllungsorte für die Parteien gelten; eine Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit ist vorzunehmen, wenn der besondere örtliche Bezug fehlt. Die Klägerin betreibt Werkleistungen an bearbeiteten Werkstücken und betreibt hierfür besondere technische Einrichtungen. Streitgegenstand ist, welches Gericht örtlich zuständig ist, weil die Klägerin die Verweisung des Rechtsstreits erreichen will. Die Klägerin behauptet, ihre Leistungen seien ortsgebunden und rechtfertigten damit einen gemeinsamen Erfüllungsort an ihrem Sitz. Das Landgericht prüft, ob die Erbringung der Leistungen und die Abnahme am Sitz der Klägerin liegen und ob deswegen eine besondere Ortsgebundenheit vorliegt. Die Klägerin beruft sich auf ihre Allgemeinen Lieferbedingungen und ihre technischen Vorkehrungen. Die Beklagte bestreitet, dass Abnahme- oder Zahlungsgepflogenheiten eine Ortsbindung begründen. Das Gericht berücksichtigt maßgebliche Rechtsprechung zum Bauvertrag, Reparaturen und Erfüllungsort sowie die konkreten Lieferbedingungen der Klägerin. • Gemeinsamer Erfüllungsort setzt voraus, dass der Besteller wesentliche Pflichten am Ort der Werkleistung zu erfüllen hat; maßgeblich ist insoweit die Abnahmepflicht am Ort der Leistung. (§§ Regelung durch Rechtsprechung) • Die Rechtsprechung zum Bauvertrag und zu örtlich gebundenen Reparaturen begründet Ortsbezogenheit vor allem durch die Abnahmepflicht und die praktische Erleichterung von Beweisaufnahmen vor Ort. • Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Abnahme ihrer Werkleistungen am Sitz der Klägerin zu erfolgen hat; ihre technischen Vorkehrungen begründen keine zwingende Ortsgebundenheit. • Aus den Allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass Abnahme bereits bei Abholung durch den Besteller erfolge; eine sachgerechte Prüfung erfolgt regelmäßig erst beim Besteller. • Die übliche Praxis des Werkunternehmerpfandrechts und Zug-um-Zug-Zahlungen, die bei Kfz-Reparaturen einen örtlichen Bezug begründen können, trifft auf die von der Klägerin geschilderten Verhältnisse nicht zu; die Klägerin stellt üblicherweise Rechnungen mit Zahlungsziel, nicht Barzahlung gegen Herausgabe. • Da keine besondere Ortsgebundenheit der Leistung vorliegt, ist der Regelfall anzunehmen, dass verschiedene Erfüllungsorte bestehen können, sodass die örtliche Zuständigkeit beim Landgericht Krefeld zu verneinen ist. Das Landgericht Krefeld erklärte sich für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Bielefeld. Die Verweisung erfolgte, weil die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass ihre Werkleistung derart ortsgebunden ist, dass ein gemeinsamer Erfüllungsort am Sitz der Klägerin besteht. Weder die technischen Einrichtungen noch die Allgemeinen Lieferbedingungen begründen eine Abnahmepflicht oder eine übliche Zahlungs- und Herausgabepraxis, die eine besondere Ortsbezogenheit begründen würden. Deshalb bleiben unterschiedliche Erfüllungsorte möglich und die örtliche Zuständigkeit liegt nicht beim Landgericht Krefeld.