Urteil
2 O 311/10
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKR:2012:0111.2O311.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1. Das Grundstück liegt nördlich der Niers. Zwischen dem klägerischen Grundstück und dem tiefer gelegenen Fluss verläuft der als Hochwasserdamm ausgebaute Hweg. Von 1972 bis 2009 betrieb der Kläger auf seinem Grundstück eine Erwerbsgärtnerei. Dem beklagten Verband obliegt die Unterhaltung der Niers. Seine Aufgaben ergeben sich aus dem Niersverbandsgesetz vom 15.12.1992 (GuVOBl. 1993, S. 8) und der Satzung vom 8.9.1994 (GuVOBl. 1994, S. 978). Danach hat der Beklagte unter anderem die Aufgabe, Gewässer und Ufer der Niers in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und den Wasserabfluss zu regeln. Mit der Klage macht der Kläger Ansprüche wegen behaupteter Nässeschäden an einer Callas-Zucht geltend. 3 Die Niers wurde in den dreißiger Jahren ausgebaut, um Abwässer aus dem Bereich Mönchengladbach beschleunigt ableiten zu können. Dem Umbau lag eine 1933 modifizierte Ausbauplanung der Vorflut für die Kanalisation Mönchengladbach-Neuwerk aus den Jahren 1926/27 zu Grunde. In dem Erläuterungsbericht hierzu ist festgehalten, dass „als durchgreifende Maßnahme für eine Verbesserung der Abflussverhältnisse von Grund auf nur der Ausbau der Niers, d.h. die Begradigung und Verlegung der Niers in Frage kommt“, ferner, dass „die Ausführung eines solchen umfangreichen Projektes nicht nur der Vorflut für einzelne Gemeinden oder Städte dient sondern eine derartige Flussregulierung auch in erhöhtem Maße der Landeskultur und auch für die Gesundung der gesamten Niersbewohner dienlich“ ist. Weiter heißt es, es ließe sich durch den Ausbau „etwa 1.000 ha Bruch- und Sumpfland an der Niers in ertragreiches Ackerland und fruchtbare Wiesen umwandeln.“ Der Ausbauzustand wurde, nach einer Freiräumung der Niers von kriegsbedingten Trümmerrückständen und einer Verbreiterung der Gewässersohle in den sechziger Jahren, durch Bescheid des Düsseldorfer Regierungspräsidenten im Jahr 1966 ohne Angabe bestimmter Flurabstände für Anrainergrundstücke planfestgestellt. Danach kam es zur Hinzunahme weiterer Entwässerungsgebiete und zu der Veranlassung von Spitzenabflüssen, die über Regenrückhalteeinrichtungen wie den Ende der 60er Jahre angelegten Nierssee zwischengespeichert und mit hohen Abflussamplituden in die Niers geleitet werden. Entlang der Niers werden zahlreiche Grundstücke landwirtschaftlich für den Gemüseanbau genutzt. Allgemein ist die Niersaue durch eine Tieflage und einen hohen Grundwasserstand gekennzeichnet. 4 Mit der örtlichen Landwirtschaftskammer vereinbarte der Beklagte in den 1980er-Jahren, die Dauerwasserpegellinie der Niers durch Intensivierung der Unterhaltungsmaßnahmen abzusenken. Der Beklagte befreite jeweils von Ende April bis Mitte Oktober eines Jahres die Nierssohle in zwischen den Parteien streitigem Umfang von Verkrautungen. Die Maßnahmen des Beklagten führten jedenfalls bis Mitte der 90er Jahre zu einer Pegelabsenkung. 5 Der Beklagte brachte auf Höhe der flussaufwärtigen Alsbachmündung und an weiteren Stellen des Flusses kleine Sohlaufhöhungen durch Geröllsteine (sog. „Matthiesen-Inseln“) ein. 1999 vereinbarte er mit weiteren öffentlichen Trägern ein „Niersauenkonzept“ mit dem Ziel einer ökologischen und stärker eigendynamischen Entwicklung des Gewässers, wobei der Stand der Umsetzung des Konzepts zwischen den Parteien streitig ist. Jedenfalls an zwei in mehr als zehn Kilometer Abstand vom Klägergrundstück flussabwärts liegenden Stellen (T, X) sowie weiter noch weiter entfernt flussaufwärts liegenden Stellen (z.B. H, Q) kam es zu Renaturierungsmaßnahmen in Form von Neutrassierung und Wiederherstellung ursprünglicher Laufstrecken der Niers. 6 Der Gartenbetrieb lag und liegt auf einem gegenüber den äußeren Grundstücksflächen niedrigeren Grundstücksteil (Höhe ca. 34,47 Meter). Der Pflanzenanbau erfolgt in mit dem Erdboden verbundenen Beeten unter Folie und in Gewächshäusern. Vor dem Beginn des Ackerbaubetriebs auf dem klägerischen Grundstück führten 1967 das Amt für Flurbereinigung Mönchengladbach, die Siedlungsgesellschaft Deutsche Bauernsiedlung und die Landwirtschaftskammer Krefeld eine Besichtigung durch und hielten in einem Protokoll fest, dass sich das Grundstück zur Errichtung einer Gemüsebaustelle eigne (Bl. 505 d.A.). Der Kläger erkundigte sich vor der Anlage der Wirtschaftsflächen nicht bei der Wasserbehörde oder dem Beklagten nach der Entwicklung der Grundwasserstände. Bis zum Ende der gärtnerischen Nutzung füllte er die zum Anbau genutzten Grundstücksteile nicht mit Erdreich auf und lies wegen aus seiner Sicht fehlender Effektivität und zu hohen Kosten Grund- oder Niederschlagswasser nicht elektrisch abpumpen. 7 Bereits in den Jahren 1980 und 1981 kam es zu Schadfällen an den Pflanzen des Klägers aufgrund nicht abfließender Bodenfeuchtigkeit. Wegen der Schäden führte der Kläger gegen den Beklagte vor dem Landgericht Mönchengladbach einen Prozess und machte in diesem Verfahren geltend, der in dem Ausbauplan vorgesehene Zustand der Niers sei nicht eingehalten und sein Grundstück bodenvernässt worden. Das Landgericht wies die Klage mit Urteil vom 14.1.1987 (Az. 3 O 508/81) ab. Die zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegte Berufung (Az. 18 U 32/87) blieb ohne Erfolg. 8 Anfang der 1990er-Jahre bis August 2009 züchtete der Kläger sogenannte Calla-Kulturen, um die aus der Pflanze hervorgebrachten Blütenstiele zu verkaufen. Bei Calla-Kulturen handelt es sich um wasserleitende Kulturpflanzen, die üblicherweise mehrere Jahre im Boden bleiben und neben den Blütenstielen kultivier- und verkaufsfähige Nebenknollen bilden. Calla-Pflanzen benötigen im Wurzelbereich Bodenluft und eine ausreichende Drainage zum Untergrund. Sie reagieren empfindlich auf einen niedrigen Abstand der Grundwasseroberkante zur Geländeoberfläche (Flurabstand) sowie auf Stau- und Wechselwasserstandsnässe. Für die Kultivierung der Pflanzen ist ein mittlerer Flurabstand von 1,00 Meter erforderlich. Bei einem Flurabstand von 0,50 Meter oder weniger kommt es zu schädigender Stau- oder Wechselwasserstandsnässe. 9 Wegen vom Kläger für die Jahre 1995 und 1996 behaupteter Schäden an seinen Calla-Pflanzen auf Grund eines hohen Grundwasserstands führte der Kläger gegen den Beklagten vor dem Landgericht Krefeld unter dem Aktenzeichen 3 O 44/97 einen Schadensersatzprozess, in dem er geltend machte, der Beklagte habe die Niers zu selten entkrautet. Im Rahmen dieses Verfahrens erstatte der Sachverständige Q. E. H S mehrere Gutachten. Die gegen das klageabweisende Urteil eingelegte Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-22 U 65/04) blieb ohne Erfolg. 10 Auf Betreiben des Klägers führte das Landgericht Krefeld unter dem Aktenzeichen 2 OH 2/00 zwischen den Parteien ein selbständiges Beweisverfahren durch, im dem durch den Sachverständigen E. I-K T und durch den Sachverständigen E. L C Gutachten zu Schäden aus den Schadensjahren 1999 bis 2008 erstattet wurden. Wegen der Einzelheiten der Sachverständigengutachten wird auf die beigezogene Akte Bezug genommen. 11 Der Kläger behauptet: 12 Der Beklagte habe die Niers weitgehend sich selbst überlassen und lediglich in geringem Umfang, insbesondere nicht auf gesamter Breite, von Verkrautung befreit. In der Folge sei der Wasserpegel der Niers insbesondere in vegetationsreichen Monaten gegenüber der Planfeststellung angestiegen. Der Beklagte habe die Pflicht zur Hochwasserprävention vernachlässigt. Durch häufigere Beseitigung von Verkrautung hätte ein erhöhter Grundwasserstand auf seinem Grundstück vermieden werden können. Intensiverer Krautschnitt hätte eine Senkung des Flusspegels der Niers von bis zu 50 cm und eine Grundwassersenkung für Anliegergrundstücke bewirken können. 13 Zudem hätten die Maßnahmen des Beklagten zur Umsetzung des Niersauenkonzepts zu einer Erhöhung des Flusspegels gegenüber der Planfeststellung geführt. Die Niers sei im Bereich des Hwegs durch den Beklagten renaturiert worden. Der Beklagte habe ferner großräumig die Steinstickung der Uferbefestigung beseitigt und Sedimente im Flussbett belassen. Die Anlage von Matthiesen-Inseln sei 1998 erfolgt. Nach Meinung des Klägers hätten die Maßnahmen des Niersauenkonzepts ein wasserhaushaltsrechtliches Planfeststellungsverfahren notwendig gemacht. 14 Der Kläger behauptet, Calla-Kulturen verlangten die gleichen Anbaubedingungen wie der Anbau von Gemüse, insbesondere seien die Calla-Pflanzen nicht empfindlicher als andere Ackerbaukulturen (z.B. Kartoffeln). Die bescheinigte Eignung des Grundstücks zur Errichtung einer Gemüsebaustelle bedeute daher auch eine Eignung der Flächen für die Produktion von Zierpflanzen. Wegen niedriger Grundwasser-Flurabstände seien 1999 und 2002-2008 Beschädigungen gezüchteter Calla-Kulturen (verminderter Wuchs, partielle Faulstellen, abgestorbene Zellstrukturen und verminderte Austriebsanlagen) und Ernteausfälle aufgetreten. Wegen der Einzelheiten der Schadenberechnung wird auf die Klageschrift (Bl. 134 ff. d.A.) Bezug genommen. 15 Der Kläger hat ein Privatgutachten des Herrn I w H vom 27.2.2008 und zwei privatgutachtliche Stellungnahmen des E. L X vom 30.5.2002 und 13.8.2003 zu den Gerichtsakten gereicht (Bl. 575, 763, 767 d.A). 16 Der Kläger beantragt, 17 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.666.523,99 EUR nebst Zinsen 18 1.1. aus dem Betrag i.H.v. 71.580,87 EUR seit dem 01.07.1999 bis zum 01.12.1999 i.H.v. vier Prozent, 19 1.2. aus dem Betrag i.H.v. 59.309,86 EUR 20 - seit dem 02.12.1999 bis zum 30.04.2000 i.H.v. vier Prozent und 21 - seit dem 01.05.2000 i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, 22 1.3. aus dem Betrag i.H.v. 12.271,01 EUR 23 - seit dem 02.12.1999 bis zum 25.06.2002 i.H.v. vier Prozent und 24 - seit dem 26.06.2002 i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, 25 1.4. aus dem Betrag i.H.v. 1.594.942,12 EUR seit dem 26.01.2010 i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz 26 zu zahlen; 27 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 96.634,17 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2010 zu zahlen; 28 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, auch die weiteren Schäden des Klägers aus demselben, den Klageanträgen zu 1. und 2. zugrunde liegenden Schadensereignis zu tragen, sofern sie die in den Klageanträgen zu 1. und 2. bezifferten Schäden übersteigen. 29 Der Beklagte beantragt, 30 die Klage abzuweisen. 31 Er behauptet: 32 Er habe zur Vermeidung von Verkrautung in einem Abstand von zwei bis drei Wochen die Nierssohle gemäht, wobei in Abhängigkeit von den Wasserständen entweder ein vollständiger (fünf bis sechs Bahnen) oder teilweiser Sohleschnitt erfolgt sei. Zu den Einzelheiten der vorgetragenen Schnittmaßnahmen wird auf Bl. 862-863 der Akte Bezug genommen. Eine häufigere Mahd hätte den Wasserstand nur im Zentimeterbereich beeinflussen können; zudem seien Fluss- und Grundwasserspiegel wesentlich von der Niederschlagsmenge beeinflusst. Die zuständige Wasserbehörde habe die Unterhaltungstätigkeit des Beklagten nicht beanstandet. 33 Die tatsächlich umgesetzten Maßnahmen des Niersauenkonzepts in X, T und an stromabwärts liegenden Stellen H und Q seien geringfügig und auch wegen der Entfernung zum Klägergrundstück ohne erhebliche Auswirkung auf den Fließ- und Grundwasserstand der Niers im Bereich des klägerischen Grundstücks. Weitere Maßnahmen des Konzepts seien nicht durchgeführt worden. Die Anlage der sog. „Matthiesen-Inseln“ sei bereits 1992 und damit vor den Schadensjahren erfolgt, zudem habe sie den Grundwasserstand auf dem Klägergrundstück nicht beeinflusst. 34 Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe durch die Zucht besonders wasserempfindlicher Zierpflanzen an einer tiefer liegenden Grundstücksstelle und das Unterlassen von Schutzmaßnahmen die Schäden selbst- oder mitverschuldet. 35 Hinsichtlich der Schadensersatzforderungen für die Jahre 1999 bis 2003 erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. 36 Entscheidungsgründe 37 Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen keine Schadensersatzansprüche aus § 839 Abs.1 BGB i.V.m. Art. 34 GG, § 823 Abs. 1 BGB oder aus anderer Anspruchsgrundlage zu. 38 1. 39 Der Beklagte hat notwendige behördliche Verfahren im Zusammenhang mit planfeststellungsbedürftigen Gewässerbaumaßnahmen nicht unterlassen und daher keine Amtspflicht nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG verletzt. 40 Dem Kläger ist zuzugeben, dass wesentliche Veränderungen des Ausbauzustands des Fließgewässers ein Verfahren nach § 68 WHG (§ 31 Abs. 2, 3 WHG a.F.) notwendig machen. Eine Umgestaltung ist wesentlich, wenn sie den Zustand des Gewässers einschließlich seiner Ufer auf Dauer in einer für den Wasserhaushalt, für die Schiffahrt, für die Fischerei oder in sonstiger Hinsicht bedeutsamer Weise ändert und es deshalb einer Planfeststellung bedarf. Von einem Gewässerausbau und nicht einer Unterhaltungsmaßnahme ist auszugehen, wo das Gesamtprofil des Gewässers verändert oder ein anderes Gepräge des Gewässers bewirkt wird. Dabei kommt es auf die Änderungen im fraglichen Bereich des Gewässers an (Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl., § 31, Rn. 22, 23). 41 a) Im fraglichen Bereich der Niers im Umfeld des Hwegs hat der Kläger keine konkreten Maßnahmen des Beklagten dargelegt, die die Durchführung eines wasserhaushaltsrechtlichen Verfahrens notwendig gemacht hätten. Die pauschale Behauptung, der Beklagte habe eine „Renaturierung“ im Bereich des klägerischen Grundstücks durchgeführt, ist unsubstantiiert. Das Schlagwort „Renaturierung“ beschreibt weder, welche Ausbaumaßnahmen der Beklagte im Einzelnen vorgenommen hat, noch, welche Auswirkungen hiermit auf das klägerische Grundstück verbunden waren. Entgegen dem klägerischen Vortrag folgt auch aus den Publikationen des Beklagten nicht, dass im Bereich des Hwegs bestimmte Maßnahmen tatsächlich erfolgt sind; beschrieben sind dort vielmehr bloße Überlegungen, den Bereich Hweg zu einer Pilotregion auszuwählen. Den Überlegungen sind noch keine konkreten Maßnahmen zugeordnet. Der Kläger hätte der Darlegungslast ohne weiteres genügen können, da er als Anrainer die Maßnahmen, wenn es sie gab, vor Augen hatte oder hätte haben müssen. 42 Die Einbringung von Steinen (sog. Matthiesen-Inseln) flussaufwärts vom klägerischen Grundstück in Höhe der Alsbachmündung erfolgte auch nach dem Klägervortrag nicht in Umsetzung des erst 1999 verabschiedeten Niersauenkonzepts und nicht im Bereich des klägerischen Grundstücks. Der Kläger hat zu Auswirkungen der Inseln auf den Pegel im Bereich seines Grundstücks nicht vorgetragen; auch aus den vorgelegten Gutachten ergibt sich kein Zusammenhang zwischen der Einbringung der Steine und dem Wasserabfluss. Gegen eine bedeutsame Beeinflussung des Wasserhaushalts im Abschnitt des Klägergrundstücks spricht auch, dass Vernässungen des Klägergrundstücks bereits zuvor eingetreten sind. 43 Sofern der Kläger ganz allgemein auf „Maßnahmen des Niersauenkonzepts“ abstellt, verkennt sein Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen E. C, wonach Maßnahmen zur Umsetzung des Niersauenkonzepts eine funktionsfähige Entwässerungsableitung zum Zweck des landwirtschaftlichen Entwässerungswesens außer Funktion gesetzt hätten, dass der Gutachter seine Einschätzung ausdrücklich nur für die langfristigen Zielvorstellungen des Konzepts, nicht aber für tatsächlich umgesetzte Maßnahmen getroffen hat (Bl. 411). Der Gutachter weist ausdrücklich darauf hin, dass das Niersauenkonzept vor einer Umsetzung noch die Zustimmung der örtlichen Planungsträger und der Betroffenen auf freiwilliger Basis voraussetzt. 44 Die zwischen den Parteien unstreitig durchgeführten Renaturierungsmaßnahmen in flussauf- und -abwärtigen Bereichen (T, X, H, Q) liegen jeweils (weit) mehr als zehn Kilometer vom klägerischen Grundstück entfernt. Eine Betroffenheit des Klägers in Eigentumspositionen durch Unterlassen einer wasserhaushaltsrechtlichen Planung kommt insofern nur in Betracht, wenn diese Maßnahmen eine Auswirkung auf den Pegel- und Grundwasserstand im Bereich des klägerischen Grundstücks haben. Der Kläger hat aber keinen Aufstau der Niers an den entfernt liegenden Bereichen, der den Grundwasserstand auf dem klägerischen Grundstück hätte beeinflussen können, behauptet. 45 Soweit der Kläger schließlich auf Pegelveränderungen durch Hinzunahme von Fremdentwässerungsgebieten (z.B. Klärwerke und Tagebaugebiete) und Spitzenabflüsse wie den Nierssee abstellt, liegen diese Maßnahmen zeitlich vor der Aufnahme der Callas-Zucht und den Schadensjahren und fallen entweder nicht in Verantwortungsbereich des Beklagten (Fremdentwässerungsgebiete) oder sind planfestgestellt (Anlage des Nierssees). 46 b) Ob auf Grundlage des Klägervortrags hinsichtlich der weiterhin behaupteten Uferabbrüche bereits von einer wesentlichen, also in einer für den Wasserhaushalt oder in sonstiger Weise bedeutsamen Umgestaltung auszugehen ist, die das Gesamtprofil der Niers verändert oder dem Gewässer ein anderes Gepräge gegeben hat und eine Planung erforderlich gemacht hätte (hierzu: Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl., § 31, Rn. 22 f.), unterliegt Zweifeln, kann aber dahinstehen. Der Kläger hat weder den Umfang und Zeitpunkt der Uferabbrüche durch Entfernung der Steinstickung, noch die Lage und Länge der betroffenen Uferabschnitte und die Auswirkung auf den Pegelstand im Bereich seines Grundstücks dargelegt. 47 Selbst wenn wegen der Beseitigung der Uferbefestigung ein Planfeststellungsverfahren notwendig geworden wäre, scheitert ein Schadensersatzanspruch des Klägers an § 839 Abs. 3 BGB. Unterlässt der Pflichtige eine an sich notwendige Gewässerausbauplanung, so kann der Betroffene zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen einen Anspruch auf Anordnung von Auflagen nach § 31 Abs. 2 WHG a.F. außerhalb des unterbliebenen Verfahrens durchsetzen. Auch stehen dem Betroffenen alle sich aus seiner materiellen Rechtsposition ergebenden Abwehr-, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegen die Maßnahmen selbst zu (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, § 31, Rn. 30). Dass eigentumsrelevante Belange in einer Ausbauplanung zu berücksichtigen sind, schließt die Möglichkeit des Klägers nicht aus, Rechtsbehelfe gegen die Eigentumsbeeinträchtigung als solche zu ergreifen. Diese hätten auch, wäre durch die Uferveränderung tatsächlich das klägerische Eigentum beeinträchtigt worden, zu einem Unterlassen der Entfernung oder zur Wiederherstellung der Uferbefestigung geführt. Dass der Kläger Rechtsbehelfe über Jahre nicht ergriffen hat, muss er sich nach § 839 Abs. 3 BGB entgegenhalten lassen; der Primärrechtsschutz geht einem Schadensersatzverlangen vor (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 839, Rn. 68; siehe außerdem BVerfG NVwZ 2010, 467, Rn. 37). 48 c) Bei alledem ist schließlich zu berücksichtigen, dass der Kläger die geltend gemachten Schäden nicht in erster Linie auf das bloße Unterlassen einer Planung, sondern vor allem auf die Verkrautung und das Unterlassen von Maßnahmen gegen Verkrautung zurückführt (Bl. 101, unter 2.1 und unter 2.1.a. sowie Bl. 109). Das bedeutet, dass auch nach dem klägerischen Vortrag Ausgleichsmaßnahmen, die im Rahmen einer Planfeststellung zu Gunsten des Klägers hätten geprüft werden müssen, nicht notwendig gewesen wären, weil der Kläger von einer geänderten Planung nicht negativ betroffen war. Der nur unzureichend behauptete Gewässerausbau ist auch nach dem Klägervortrag nicht erheblich kausal für den Schaden geworden. 49 2. 50 Der Beklagte hat auch bei der Unterhaltung der Niers keine Amtspflicht im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG verletzt. 51 Bei der von dem Beklagten durchgeführten Beseitigung von Verkrautung der Nierssohle handelt es sich um eine Tätigkeit im Rahmen der Unterhaltung eines Wasserlaufs. Nach § 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WHG (§ 28 Abs. 1 S. 4 WHG a.F.) umfasst die Gewässerunterhaltung die Erhaltung des Gewässerbettes und die Beseitigung von Ablaufhindernissen, auch wenn diese auf natürlichem Weg entstanden sind (zum alten Recht: BGH VersR 1983, 639; OLG Hamm VersR 1987, 186). Die Pflicht zur Gewässerunterhaltung ist öffentlich-rechtlicher Natur und besteht nur gegenüber der Allgemeinheit, nicht aber gegenüber einzelnen Anliegern als Dritten im Sinne von § 839 BGB (BGH NJW 1994, 3090; OLG Hamm RdL 2010, 215). 52 Dass davon abweichend im Unterlassen von Sohleschnittmaßnahmen ausnahmsweise eine Verletzung der als Amtspflicht einzuordnenden Pflicht zum Hochwasserschutz gesehen werden könnte, ergibt sich aus dem Klägervortrag nicht. Der Begriff des Hochwassers bezeichnet nach allgemeinem Sprachgebrauch und der jetzt in § 72 WHG getroffenen Regelung eine zeitlich begrenzte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land durch oberirdische Gewässer. Weder aus dem Klägervortrag, noch aus den in Bezug genommenen Gutachten folgt, dass es wegen des Sohlebewuchses zu einem Uferübertritt der Niers und, daraus folgend, zu einer Überschwemmung des Grundstücks des Klägers gekommen ist, oder dass Überschwemmungen drohen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass im Hochwasserfall der Abfluss der Niers nicht funktioniert. 53 3. 54 Der Beklagte haftet gegenüber dem Kläger auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. 55 Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass für den Fall einer Nicht- oder Schlechterfüllung der Pflicht zur Unterhaltung von Gewässern nicht aus Amtspflichtverletzung, sondern nach allgemeinem Deliktsrecht, insbesondere nach § 823 Abs. 1 BGB gehaftet wird (grundlegend: BGH NJW 1971, 886; Czychowki/Reinhardt, WHG, 9. Aufl., § 28, Rn. 61; Ewer, NJW 2002, 3497, 3499). Der Kläger kann dabei als Grundstückseigentümer die Verletzung seines Eigentumsrechts geltend machen. Als Träger der Pflicht zur Unterhaltung der Niers im streitgegenständlichen Abschnitt ist der Beklagte passivlegitimiert. 56 a) Der Beklagte hat jedoch die von ihm zu erfüllenden Pflichten nicht verletzt. Der genaue Inhalt und Umfang der zu treffenden Maßnahmen für die Gewässerunterhaltung sind in § 39 WHG (§ 28 WHG a.F.), § 90 LWG NRW, § 2 NiersVG nicht näher beschrieben. Auch die planfestgestellte Ausbauplanung der Niers enthält keine Vorgaben für die Gewässerunterhaltung. Art und Häufigkeit der Unterhaltungstätigkeit richten sich in erster Linie danach, was für die Sicherstellung des Gewässerabflusses notwendig und zumutbar ist (so bereits in dem Rechtsstreit zu den Schadensjahren 1995 und 1996: OLGR Düsseldorf 2006, 275, Rn. 38). 57 Die Entscheidung über die im Einzelnen zu treffenden Maßnahmen steht im Ermessen des Trägers der Unterhaltungslast. Die Entscheidung wird nicht allein von einer zeitlich länger zurückliegenden Gewässerausbauplanung vorbestimmt, sondern hat auch dem gegenwärtigen Erscheinungsbild des Gewässers Rechnung zu tragen (OLGR Düsseldorf 2006, 275; für Entwässerungssysteme auch: OLG Hamm, Az. 11 U 145/08 vom 23.7.2010, Rn. 30). Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – die ursprüngliche Gewässerausbauplanung und die spätere Planfeststellung zeitlich länger zurückliegen und weder bestimmte Maßnahmen im Bereich der Gewässerunterhaltung, noch bestimmte Pegelhöhen, noch gegenüber Dritten zu gewährleistende Flurabstände von Anliegergrundstücken beschrieben sind. Selbst ein bei dem Gewässerausbau mitverfolgter Zweck, die landwirtschaftliche Nutzung im Umfeld des Flusses zu ermöglichen, bedeutet daher keinen zu einem Planerhaltungsanspruch durch Maßnahmen der Gewässerunterhaltung gesteigerten Drittschutz. § 28 Abs. 2 WHG a.F. verweist insofern auf die Ländergesetzgebung. Das LWG NRW enthält, anders als anderes Landesrecht, aber keine Bestimmung dahingehend, dass ein Ausbauzustand durch Gewässerunterhaltung erhalten werden muss (so bereits zu den Schadensjahren 1995 und 1996: OLGR Düsseldorf 2006, 275). 58 Soweit der Kläger vorträgt, das Oberlandesgericht habe unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen S die tatsächliche Entwicklung des Niersgewässers in den letzten Jahrzehnten falsch beurteilt, folgt dem die Kammer nicht. Auch der klägerischen Vortrag, wonach die in den 1950er Jahren erhöhten Pegelstände vor allem auf Kriegsschäden zurückzuführen sind, vermag nicht in Frage zu stellen, dass sich Grundlagen und Rahmenbedingungen der Gewässerwirtschaft seit der Ausbauplanung der dreißiger Jahre erheblich verändert haben. So führt die Versiegelung von Flächen zu einem stärkeren Wasserzufluss. Veränderungen der Wasserqualität haben Auswirkungen auf ein stärkeres Wachstum von Pflanzen auf dem Flussbett. Zudem steht schon nach dem Klägervorbringen in der mündlichen Verhandlung fest, dass der Grundwasserstand auf dem klägerischen Grundstück Schwankungen unterlag. So gab es in der Vergangenheit lediglich bestimmte Zeiträume, in denen es nicht zu Vernässungsschäden auf dem Klägergrundstück kam, nämlich in den 70er Jahren bis etwa 1980 und von Mitte 1986 bis 1995. Schon 1986 hat der Kläger zudem gerügt, dass der damalige Zustand zu hohe Wasserstände aufweist (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Dies zeigt, dass die Niers über weite Zeiträume nicht die vom Kläger begehrten optimalen Abflussverhältnisse aufwies und dass bestimmte Flurabstände des Grundwasser nicht insoweit als gesichert betrachtet werden können, als dass diese notwendig durch eine bestimmte Art der Gewässerunterhaltung dauerhaft zu bewirken sind. 59 Für die Unterhaltungstätigkeit ist im Rahmen der zur Ausübung des Ermessens notwendigen Abwägung zudem zu berücksichtigen, dass sich diese an den gesetzgeberischen Vorgaben und Zielen im Bereich der Gewässerunterhaltung und des Gewässerausbaus orientieren muss. § 28 WHG a.F. („Naturhaushalt“; deutlicher konkretisiert in § 6 WHG) und die Europäischen Wasser-Rahmenrichtlinie beschreiben als Ziel nachhaltiger Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer neben der Schaffung natürlicher und schadloser Abflussverhältnisse auch den Erhalt der Funktionsfähigkeit der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie die weitestmögliche Rückführung nicht naturnah ausgebauter Gewässer in einen naturnahen Zustand. 60 b) Dass der Beklagte unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe den Anforderungen zur Unterhaltung des Gewässers nicht genügt hat, lässt sich nicht feststellen. So führte der Beklagte zwischen den Parteien unstreitig regelmäßige Schnittmaßnahmen hinsichtlich auftretender Verkrautung an der Gewässersohle aus. Der für ein pflichtwidriges Unterlassen notwendiger Schnittmaßnahmen beweisbelastete Kläger hat die vom Beklagten vorgetragenen Schnitthäufigkeiten von jeweils sieben bis 13 Schnitten in den Monaten April bis Oktober der Schadensjahre und den Hinweis des Beklagten, dass es zwischen 2002 und 2004 eine Veränderung der Wasserpflanzensituation gab, die eine Anpassung der Schnitthäufigkeiten ermöglichte, nicht substantiiert bestritten, sondern, im Gegenteil, ein Diagramm vorgelegt (Anlage K 25, Bl. 647), aus dem sich beispielhaft für das Jahr 1999 allein elf Sohlschnitte (davon acht auf ganzer Bahn) des Beklagten in einem Zeitraum von gut drei Monaten ergeben. Auch wurden die Entkrautungspläne der Beklagten von der zuständigen Wasserbehörde genehmigt und die Anpassung der Pläne von der Wasserbehörde nicht als Ausbau, also als wesentliche Umgestaltung der Niers, eingeordnet. 61 Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte nicht ausreichend sorgfältig bei der Durchführung der Schnitte vorgegangen ist und dass die Mahd nicht auf den tatsächlichen Bewuchs abgestimmt war. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Mahd vielfach über die volle Sohlbreite und nur teilweise – aus technischer Notwendigkeit bei Niedrigwasser – über weniger Bahnen erfolgte. Soweit der Kläger meint, es hätte eine häufigere und umfangreichere Mahd erfolgen müssen, fehlt es an jedem Vortrag zu der vom Kläger als pflichtgemäß angesehenen Häufigkeit. Es fehlt darüber hinaus auch an dem Nachweis der vom Kläger behaupten Kausalität unterlassener Entkrautungsmaßnahmen für die Wechselstandsnässe auf den von ihm bewirtschafteten Flächen. Der Anspruchsteller ist im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet, einen realen Ursachenzusammenhang darzulegen und zu beweisen. Er muss, wenn er sich auf ein Unterlassen beruft, nachweisen, dass pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Erfolges verhindert hätte. Die bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügen insoweit nicht (Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 823, Rn. 16). 62 Der Gerichtssachverständige E. C hat abstrakt zu möglichen Entkrautungsmaßnahmen festgestellt, dass diese für sich gesehen eine Maximalsenkung des Pegels um bis zu 30 cm hätten bewirken können (Bl. 408 d. A.); der Privatgutachter H geht von einer möglichen Senkung um bis zu 50 cm aus (Bl. 589 d.A.). Mit den Gutachten nicht belegt ist, dass die vom Kläger behauptete Nutzungsbeeinträchtigung seines Geländes bei einer bestimmten Entkrautungshäufigkeit sicher und durchgehend entfallen wäre. Die bloße Angabe maximal erreichbarer Pegelsenkungen ist auch deshalb rechtlich unerheblich, da für den Bereich der Gewässerunterhaltung keine Pflicht zu optimaler Verkehrssicherung besteht (OLG Hamm, RdL 2010, 215, Rn. 15). 63 c) Eine Vorgabe umfangreicherer Mahdleistungen kann auch nicht aus bestimmten tatsächlichen Flurabständen des Grundwassers auf Anliegergrundstücken gefolgert werden. Eine solche Sicht verkennt, dass zahlreiche von dem Beklagten nicht zu verantwortende Einflüsse, insbesondere Niederschlag, den Flurabstand ausmachen. Nach der Feststellung des Gutachters E. C steht fest, dass der Abfluss von den Grundstücken erheblich mit den Abflussanlagen auf den Grundstücken oder im Umfeld der Grundstücke (Polder, Entwässerung) sowie der Grundstückshöhe zusammenhängt (Bl. 425, unter 1.3). Die Gutachten des selbständigen Beweisverfahrens erschüttern hinsichtlich dieser Feststellung auch nicht die Gutachten aus dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, sondern bestätigen vielmehr, dass der Wasserabfluss auf den niersanliegenden Grundstücken durch andere Faktoren als den Sohlebewuchs wesentlich beeinflusst wird. Insbesondere hat der Gutachter festgestellt, dass die – nicht im Verantwortungsbereich des Beklagten – liegenden Hauptentwässerungsgräben durch Gefälleumkehr am Wallgraben und Verfüllungen am Levengraben sowie mangelhafte Gewässerunterhaltung der Gräben außer Funktion gesetzt sind. Der Sachverständige führt zudem zahlreiche Ursachen einer veränderten Gewässerdynamik der Niers, u.a. gestiegene Abwasseranteile der Industrie, die Versiegelung von Bodenflächen und die Hinzunahme von Fremdentwässerungsgebieten, auf (Bl. 423). 64 Zu berücksichtigen ist ferner, dass es in den streitgegenständlichen Jahren nicht zu einem durchschnittlichen Anstieg des Nierspegels auf Höhe des klägerischen Grundstücks gekommen ist. Dies zeigt das von dem Beklagten vorgelegte und vom Kläger nicht substantiiert bestrittene Diagramm mit im Mittel konstanten Pegelwerten der Niers zwischen 1995 und 2010 (Bl. 868). Der Kläger hat auch der Behauptung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die Grundwasserpegelstände seien in den letzten Jahren lediglich leicht oberhalb eines Mittelwertes gewesen, nichts entgegengesetzt. 65 Aus dem Hinweis darauf, dass sich aus den näher zum Klägergrundstück liegenden Messstellen 000 und 000 deutlicher als aus den vom Niersufer weiter entfernt liegenden Messstellen 000 und 000 eine Wechselwirkung zwischen dem Pegelstand der Niers und den Grundwasserständen der Anliegergrundstücken ergibt, folgt nicht, dass der Beklagte seiner Pflicht zur Unterhaltung des Gewässers, insbesondere der Gewässersohle, nicht nachgekommen ist. Dem Kläger ist zuzugeben, dass aus dem vorgelegten Diagramm (Bl. 648) eine jeweils ähnliche Entwicklung der Pegel- und Grundwasserstände während der Sommermonate zu entnehmen ist. Gleichzeitig zeigt der Verlauf der Kurven aber auch auf, dass Spitzen- und Niedrigwerte nur in einzelnen Fällen unmittelbar vor und nach einem Sohlebeschnitt auftreten und dass zwischen den Mahdleistungen des Beklagten eine dynamische Entwicklung der Fluss- und Grundwasserpegel besteht. Aus dem Diagramm geht auch die Häufigkeit der Sohlschnittleistungen hervor, ohne dass aus dem Diagramm zu schließen ist, dass ein häufigerer Sohleschnitt angezeigt war. 66 d) Die Gewässerunterhaltungspflicht ist in erster Linie gewässerbezogen und dient dazu, den Fluss in einem Zustand zu erhalten, der gewährleistet, dass das in ihm gewöhnlich befindliche Wasser ungehindert, störungsfrei und gefahrlos abfließen kann. Sie ist auf das für den Wasserabfluss Notwendige begrenzt (BGH ZfW 1984, 220; OLG Brandenburg BeckRS 2011, 11805). Schon in der ursprünglichen Gewässerausbauplanung wurden weder Flurabstände des Grundwassers, noch genaue Maßnahmen der Unterhaltung beschrieben. Die von dem Beklagten vorgenommene Sohlmähung war, was der gerichtsbekannte Betrieb zahlreicher landwirtschaftlicher Unternehmungen am Niersufer zeigt, auch ausreichend, um grundsätzlich eine landwirtschaftliche Nutzung niersangrenzender Flächen zu ermöglichen. 67 Sofern der Klägervortrag, sein Grundstück liege mit einer Höhe von 34,50 Meter auf einem durchschnittlichen Niveau, als richtig zu unterstellen ist, begrenzt sich die Sicherstellung des Wasserabflusses für die Anliegergrundstücke auf das gewöhnliche Maß und geht wegen der Situationsgebundenheit einzelner Grundstücke und Grundstücksteile sowie deren Entwässerung durch Polder und Entwässerungsgräben nicht dahin, jedwede Nutzung auf jedem der flussanliegenden Grundstücksteile zu ermöglichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Klägergrundstück und die Nachbargrundstücke durchaus Höhenunterschiede aufweisen, einmal innerhalb der Grundstücke, dann im Verhältnis der Grundstücke zueinander. Sowohl auf dem klägerischen Grundstück, wie auch bei weiteren Flächen entlang der Niers gibt es im streitgegenständlichen Bereich Flächenteile, deren Geländekante über 35 Meter über N.N. liegt (vgl. den von dem Beklagten vorgelegten Plan, Bl. 851 und Bl. 950 d.A.); zudem findet entlang der Niers eine landwirtschaftliche Grundstücksnutzung statt. 68 e) Gegen eine Haftung des Beklagten spricht auch, dass der Kläger trotz mehrerer Schadfälle seine Zucht über Jahre unverändert fortsetzte. Schon zum Zeitpunkt der Aufnahme der Callas-Zucht untersuchte er die Eignung des Grundstücks für das Wachstum dieser wasserempfindlichen Pflanzen und die Unwägbarkeiten, die sich aus der Nähe des seit Jahrzehnten im Familienbesitz befindlichen Grundstücks zu einem Fließgewässer ergeben, nicht. Der Kläger konnte jedenfalls nicht auf Grundlage einer rund vierzig Jahre alten, nicht von dem Beklagten stammenden Eignungsbestätigung für eine „Gemüsebaustelle“ oder auf Grundlage einer Ausbauplanung aus den 1930er Jahren darauf vertrauen, dass der Beklagte bestimmte Grundwasser-Flurabstände durch Gewässerunterhaltung garantieren würde. Wegen des allgemein hohen Grundwasserstands in der Niersaue und der bereits bei der Gemüsezucht auftretenden Feuchtigkeitsschäden hätte der Kläger spätestens mit dem Auftreten erster Schadfälle bei den Calla-Pflanzen Anlass gehabt, Vorkehrungen zu einer Erhöhung des Flurabstands auf eigenem Grundstück zu treffen (z.B. Erdauffüllung, Entwässerungssystem, Drainage) oder die Zucht auf weniger wasserempfindliche Pflanzen zu verändern, zumal schon in zwei gerichtlichen Verfahren eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht festgestellt werden konnte. Sowohl die Entscheidung zur Aufnahme und Fortsetzung der Zucht einer wasserempfindlichen Pflanze, als auch das Unterlassen eigener Maßnahmen gegen Bodenfeuchtigkeit stellen einen für die Schäden so gewichtigen Verursachungsbeitrag dar, dass demgegenüber eine Verantwortung des Beklagten, sollte sie denn bestehen, vollständig zurückträte. 69 4. 70 Der Beklagte haftet auch nicht aus enteignendem Eingriff. Unterlassungstatbestände, wie die vom Kläger behauptete Nichtvornahme ausreichender Unterhaltungsmaßnahmen und behördlicher Genehmigungsverfahren, sind regelmäßig nicht haftungsbegründend (OLGR Düsseldorf 2006, 275, Rn. 53); eine andere unmittelbare Maßnahme, aus der eine Haftung folgen könnte, ist nicht vorgetragen. Für eine Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff fehlt es an einem rechtwidrigen hoheitlichen Eingriff in das Eigentum des Klägers. 71 5. 72 Der Schriftsatz des Klägers vom 29.12.2011 sowie der Schriftsatz des Beklagten vom 06.01.2012 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. 73 6. 74 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. 75 Streitwert: 2.263.158,16 €