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Urteil

22 Ks 12/11

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2011:0929.22KS12.11.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge, sexuellem Missbrauch von Kindern und sexueller Nötigung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Angewendete Vorschriften:

§§ 176 Abs. 1, 177 Abs. 1 Nr. 3, 211 Abs. 2 Gruppe 3 Var. 2, 239 Abs. 1, Abs. 4, 52 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge, sexuellem Missbrauch von Kindern und sexueller Nötigung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Angewendete Vorschriften: §§ 176 Abs. 1, 177 Abs. 1 Nr. 3, 211 Abs. 2 Gruppe 3 Var. 2, 239 Abs. 1, Abs. 4, 52 StGB Gründe: Der Angeklagte bemächtigte sich am 03.09.2010 gegen 22.00 Uhr des damals zehnjährigen X. Er führte an X sexualbezogene Handlungen aus und tötete ihn sodann, damit X ihn und seine vorangegangenen Handlungen nicht verraten konnte. A. I. […] II. 1. Vortatgeschehen Ab dem 30.08.2010 – nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub - verrichtete der Angeklagte seine Arbeit, ohne dass irgendwelche Anzeichen von Stress den Kollegen, mit denen er noch am 02.09.2010 zu tun hatte, auffielen. Der Tochter des Angeklagten, X1, war in der Nacht von Donnerstag (dem 02.09.2010) auf Freitag unwohl, sie übergab sich. Da die damalige Ehefrau des Angeklagten, X2, nicht so kurzfristig Urlaub nehmen konnte, blieb der Angeklagte am Tattag, dem 03.09.2010, zu Hause und kümmerte sich um X1: Nicht ausschließbar nahm er gegen 8.30 Uhr an einer Telefonkonferenz teil. Jedenfalls sagte er um 8.40 Uhr per Email seine Teilnahme an einer (weiteren) für den Vormittag geplanten Telefonkonferenz ab. X1 erholte sich im Verlauf des Tages, der Angeklagte und sie verbrachten eine schöne Zeit miteinander. Kontakt zu Arbeitskollegen hatte der Angeklagte an diesem Tag im Übrigen nur per Email, er las und versandte von zu Hause aus mehrere Emails. Telefonischen Kontakt zu Arbeitskollegen hatte er – mit Ausnahme der erwähnten Telefonkonferenz gegen 8.30 Uhr - nicht. Insbesondere telefonierte er nicht mit einem seiner Vorgesetzten, zumal sich sowohl der Zeuge X59 als auch der Zeuge X3 am 03.09.2010 in Urlaub befanden (der Zeuge X3) war vom 30.08. bis 03.09.2010 nicht einmal in Deutschland, sondern in X57). Gegen 14.00 / 15.00 Uhr kehrte die Zeugin X2 von der Arbeit zurück. Der Angeklagte teilte ihr spätestens jetzt – möglicherweise auch schon am Vortag – wahrheitswidrig mit, dass er sich abends noch mit Arbeitskollegen treffen wolle. Tatsächlich plante er, mit seinem Betriebsfahrzeug, einem X29 (amtliches Kennzeichen X72), durch die Gegend zu fahren, sobald er bei seinen Schwiegereltern eine schon länger anstehende Reparatur erledigt hatte. Der Angeklagte und seine Ehefrau tranken noch gemeinsam Kaffee, bevor der Angeklagte badete, losfuhr und um 16.43 Uhr in X4 tankte (und hierbei seine Karte aus dem Flottenmanagement X71 nutzte). Der Angeklagte fuhr sodann zu seinen Schwiegereltern, den Zeugen X5 und hielt sich dort für etwa eine Stunde auf: Nachdem er festgestellt hatte, dass er die Reparatur an der Elektrik nicht vornehmen konnte, unterhielt er sich noch mit dem Zeugen X5 und sie rauchten gemeinsam Zigaretten. Hierbei erschien er dem Zeugen X5 als ruhig und ausgeglichen. Sodann äußerte der Angeklagte, jetzt zu seiner „Püppi“ nach Hause zu fahren. Hiermit meinte er – wie dem Zeugen X5 bekannt war – seine Tochter X1. Entgegen dieser Ankündigung fuhr der Angeklagte jedenfalls ab etwa 18.00 Uhr, wie von ihm geplant, durch die Gegend und hielt Ausschau nach einem Kind, dessen er sich bemächtigen, das er missbrauchen und töten wollte. Es ist nicht feststellbar, welches das Motiv für diese Tatplanung war: Insbesondere ist nicht feststellbar, dass der Angeklagte pädophil veranlagt ist. Wahrscheinlich ist jedoch, dass bei ihm eine passagere pädosexuelle Neigung vorliegt, die in einer dauerhaften Disposition des Angeklagten gründet und Phantasien über einen Kindesmissbrauch beinhaltet. Auslöser für ein Umsetzen dieser Phantasien in die Tat kann gewesen sein, dass sich der Angeklagte angesichts der dargestellten beruflichen Entwicklung seit 2009 – und trotz der Erwartung, zum 01.10.2010 einen neuen, höher dotierten Arbeitsplatz anzutreten – in seinem Selbstwertgefühl beeinträchtigt fühlte. Fest steht aber, dass er eine Möglichkeit suchte, eine andere Person zu kontrollieren, zu demütigen und zu unterdrücken und so Gefühle der Allmacht auszuleben. Hiervon ausgehend ist ein konstitutionell schwaches Kind wegen der Größe des Machtgefälles als Opfer besonders geeignet. Er fuhr auf der Suche nach einem geeigneten Opfer jedenfalls 200 km unter anderem durch X6, X7 und X8. Während dieser Fahrt nahm er, wie er einräumte, durchaus zahlreiche Hinweisschilder wahr, zum Beispiel ein Hinweisschild auf das Badezentrum in X8, auf die „X10“ sowie auf „X9“ – dies im Hinblick auf seine spätere Einlassung, er habe Hinweisschilder in Richtung seines Wohnortes nicht wahrgenommen. Das Tatopfer, der damals zehnjährige X, und seine Freunde waren am Nachmittag des 03.09.2010 in X8 ins Kino gegangen, anschließend fuhren sie nach X9a zurück. X erschien schon aufgrund seiner Statur als Kind und wurde gemeinhin auf zehn bis zwölf Jahre alt geschätzt. Fremden gegenüber zeigte er selten Angst und neigte grundsätzlich nicht zu hysterischem Verhalten. X und seine Freunde hielten sich in X9a unter anderem an einer Skateranlage auf, bevor sich X und seine Freundinnen X11 und X12 gegen 21.30 Uhr an die Bushaltestelle „X13“ in X9a setzten und dort weiter unterhielten X14, ein weiterer Freund, war schon zuvor nach Hause gefahren. X hatte sein Fahrrad – dessen Beleuchtung voll funktionstüchtig war – bei sich. Das Geld für dieses Fahrrad hatte er überwiegend selbst angespart, es war sein ganzer Stolz. Dementsprechend sorgsam ging er mit dem Fahrrad um, ließ es insbesondere nicht in unverschlossenem Zustand unbeaufsichtigt. Ob der Angeklagte sich bereits vor 21.30 Uhr an der Skateranlage in X9a aufgehalten und dort X und seine Freunde – insbesondere X14 – beobachtet hatte, konnte nicht festgestellt werden. An der genannten Bushaltestelle wurde X14 ältere Schwester, X15, gegen 22.00 Uhr auf X, X12 und X11 aufmerksam und forderte X auf, sofort nach Hause zu fahren: Seine Mutter habe schon bei Familie X16 angerufen und sich nach seinem Verbleib erkundigt. Denn eigentlich hatte X gegen 19.00 Uhr, jedenfalls aber unmittelbar nach dem Kinobesuch, zu Hause - auf X17 in X9 - sein sollen. Sobald X diesen Hinweis der Zeugin X15 hörte, setzte er sich auf sein Fahrrad und fuhr zügig zunächst über die X18 / X19 Richtung X9. Welche Wegstrecke er nachfolgend genau nahm, um zu sich nach Hause zu gelangen, konnte nicht festgestellt werden. Der Angeklagte befand sich jedenfalls seit 21.43 Uhr im Bereich X9: Obwohl er – von Norden kommend - vor der Kreuzung der von ihm befahrenen X20 mit der X22 das Hinweisschild Richtung X21 (südwestlich gelegen) – und damit in Richtung seines Wohnorts - sah, fuhr er zunächst nicht diesem Hinweis folgend auf die X22, sondern weiter geradeaus in Richtung Ortsmitte. Hinter dem X73 wendete er, fuhr zurück und bog in östliche Richtung auf die X22 – also dem Hinweis auf X21 folgend - ab. Von dort aus fuhr er allerdings trotz mehrerer weiterer Hinweisschilder auf X21 nicht mehr weiter in diese Richtung, sondern über X23 nach X9a (südöstlich gelegen). In X9a fuhr er auf der X24/ X25 jedenfalls bis zum Rathaus, wendete dort und fuhr dieselbe Straße zurück. Noch vor der Kreuzung der X24 mit X26 fuhr er zweimal in Seitenstraßen mit dichter (Wohn-)Bebauung kurzfristig rechts rein. Vor der genannten Kreuzung mit der X26 war wiederum ein Hinweis auf X21. Diesem Hinweis folgte der Angeklagte jedoch nicht, setzte seine Fahrt vielmehr über X24 und X27 Richtung X9 fort. Ob der Angeklagte X schon bei dieser Fahrt gesehen hatte und ihm dann folgte, konnte nicht festgestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Straßenverlaufs im Bereich X9 / X23 / X9a wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf den Kartenausschnitt Bl. 120 Hauptakte verwiesen. 2. Tatgeschehen Spätestens in Höhe des Kreisverkehrs auf der X27 in Richtung X9 wurde der Angeklagte auf X, dessen Alter er realistisch schätzte, aufmerksam. Um sich X zu bemächtigen, überholte der Angeklagte ihn, fuhr Richtung X9 auf der X28 und parkte dort sein Fahrzeug etwa 200 Meter hinter dem Kreisverkehr rechts in einer sog. Traktoreinfahrt, die selten genutzt wird: Diese Einfahrt ist – vom Kreisverkehr kommend – nicht direkt zu sehen. Denn etwa 70 Meter vor ihr – auf gleicher Seite – befindet sich noch ein einzelnes Wohnhaus nebst dazugehöriger Einfahrt. Bis zum Beginn der geschlossenen Wohnbebauung von X9 sind es von der Traktoreinfahrt aus etwa 140 Meter. Parallel zur X28 ist rechts (in Fahrtrichtung X9 gesehen) ein kombinierter Geh-/Radweg. Unmittelbar an dieser Traktoreinfahrt befindet sich eine Laterne, deren Schein – es war am 03.09.2010 gegen 22.00 Uhr bereits dunkel - durch die Baumkronen gedämpft wurde. Für die Einzelheiten der örtlichen Verhältnisse wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 120, 1265 f., 1268 der Hautpakte, Lichtbildmappe I Bl. 6, 8 f., Lichtbildmappe II Bl. 10 – 12, 69 – 71 verwiesen. Der Angeklagte stellte sein Fahrzeug etwa 5,95 Meter weit (Abstand zwischen Heck des X29 und dem rechten Rand des Fahrradwegs) in der Traktoreinfahrt ab. Die Scheinwerfer schaltete er aus, die Fahrzeuginnenbeleuchtung war ebenfalls ausgeschaltet. Er erhoffte und erwartete, dass X wenig später die Traktoreinfahrt passieren würde. Er stieg daher aus und verbarg sich in der Flucht der Bäume, die entlang des Geh-/ Radwegs standen. Dort wartete er, bis sich X mit seinem Fahrrad genähert hatte. Dann trat er auf den Geh-/Radweg. X, der schnell gefahren war, musste abrupt abbremsen, als der Angeklagte ihm den Weg verstellte. Der Angeklagte trat auf X zu und bemächtigte sich seiner: X schrie vor Angst laut auf und rief, dass der Angeklagte ihn loslassen solle. Der Angeklagte zwang X mitsamt dessen Fahrrad in den unbeleuchteten Bereich der Traktoreinfahrt, zu seinem Fahrzeug hin. Dort stieß er X Fahrrad von sich, so dass es im Bereich der rechts von der Traktoreinfahrt zum Feld hin abfallenden Böschung zu liegen kam: - etwa 0,94 Meter bis 1,54 Meter vom rechten Rand der Traktoreinfahrt aus gemessen - und etwa 6,87 Meter bis 7,79 Meter vom rechten Rand des Radwegs aus entfernt. Für die Einzelheiten des (rekonstruierten) Standorts des Fahrzeugs des Angeklagten und des (späteren) Fundorts von X Fahrrad wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbildmappe I Bl. 7, Lichtbildmappe II Bl. 13 – 17, 57 – 68 und die Anlage 4 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 19.09.2011 verwiesen. Für die Einzelheiten der Fahrstrecke des Angeklagten von X8 bis zu der Traktoreinfahrt an der X28 wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Rekonstruktionsvideo, Sequenz 1, verwiesen. Der Angeklagte bemerkte ein sich vom Kreisverkehr näherndes Fahrzeug, in dem die Zeugen X30 (als Fahrer) und X31 (als Beifahrer) saßen. Er hielt X von hinten mit dem linken Arm umgriffen, so dass sich X Rücken an seinem Bauch befand. Mit der rechten Hand hielt er X den Mund zu, um weitere Angst- und Hilfeschreie zu verhindern. Zudem befahl er X, still zu sein und versteckte sich mit ihm hinter seinem Fahrzeug. X versuchte, die Hand des ihm körperlich deutlich überlegenen Angeklagten von seinem Mund wegzuziehen. Dies gelang ihm nicht. Als die Zeugen X30 und X31 an der Traktoreinfahrt vorbeifuhren, sahen sie zwar das Fahrzeug des Angeklagten in dieser stehen, jedoch sonst niemanden: Beide Zeugen hatten kurz zuvor – als sie etwa in Höhe des einzeln stehenden Hauses bzw. kurz dahinter waren - das Frontlicht an X Fahrrad aufleuchten sehen, als es die Böschung hinunter gestoßen wurde. Der Zeuge X30 hatte außerdem einen Lichtreflex wahrgenommen und die Fahrgeschwindigkeit auf etwa 40 km/h verringert. Beide Zeugen hatten dann im Vorbeifahren zur Einfahrt geschaut, ob möglicherweise ein Betrunkener Hilfe bräuchte. Den Angeklagten und / oder X bzw. dessen Fahrrad sahen sie nicht, weshalb sie ihre Fahrt fortsetzten. Weiterer Verkehr – sei es zu Fuß, per Fahrrad oder Fahrzeug - herrschte damals auf diesem Abschnitt der X28 nicht. Der Angeklagte konnte daher X unbeobachtet auf den Beifahrersitz seines Fahrzeugs – wo dieser sich weisungsgemäß anschnallte - verbringen und sich mit ihm entfernen. Von der Traktoreinfahrt aus fuhr der Angeklagte nach Norden über die Orte X32 und X4 in Richtung X7: Er fuhr bis zu einem Feldweg, der vom X33 bei X34 abgeht und in bewaldetem Gebiet liegt. X war während der Fahrt starr vor Angst und ging sicherlich davon aus, dass ihm Schlimmes widerfahren werde: Es war dunkel. Die Fahrt führte durch teils dünn besiedeltes Gebiet in eine kaum bewohnte Gegend und dort in einen gut verborgenen Feldweg. Sie zog sich trotz weitgehend zügiger Fahrweise des Angeklagten über knapp 30 Minuten hin, es handelte sich um eine Strecke von etwa 18 km. Der Angeklagte war X körperlich deutlich überlegen. X sprach den Angeklagten während der Fahrt vor lauter Angst nicht an. Der Angeklagte seinerseits behielt X die ganze Zeit im Auge, damit X sich nicht abschnallen und aus dem Fahrzeug flüchten konnte. Aus demselben Grund verringerte der Angeklagte im Verlauf der Fahrt in deutlicher Entfernung vor einer „rot“ zeigenden Lichtzeichenanlage seine Geschwindigkeit, um erst wieder zu beschleunigen, als für seine Fahrtrichtung „grün“ angezeigt wurde. Ebenso missachtete er einmal ein Stoppschild, da dort kein Verkehr herrschte. Um jedoch sonst nicht aufzufallen, hielt sich der Angeklagte an die Verkehrsregeln – insbesondere nahm er nicht eine Straße Richtung X33, die mit dem Schild „Durchfahrt verboten“ gekennzeichnet war, sondern nahm stattdessen eine längere Wegstrecke in Kauf. Der Angeklagte malte sich die Fahrt über aus, wie es wäre, sexualbezogene Handlungen an dem Jungen vorzunehmen. Er wollte X erniedrigen, wobei er „Sex“ mit dem Jungen als größtmögliche Erniedrigung ansah. Der von ihm angesteuerte Feldweg sowie die Strecke dorthin waren dem Angeklagten bekannt, er fuhr nicht etwa zunächst ziellos umher. Er fuhr auch keinen unnötigen Umweg zu dem Feldweg, mit folgender Ausnahme: Er fuhr erst an diesem und einem anderen Feldweg wegen zu hoher Geschwindigkeit vorbei, daher weiter bis zu dem nächsten Kreisverkehr auf dem X33 - wo er ohne anzuhalten die Fahrtrichtung wechseln konnte - und von dort zurück. In den unbeleuchteten Feldweg fuhr er sodann etwa 40 Meter weit hinein. Dort schaltete er Licht und Motor aus. Den Feldweg hielt der Angeklagte für seine Zwecke geeignet, da er von der Straße durch Bäume und Sträucher gut abgeschirmt war. Für die Einzelheiten der Fahrstrecke von der Traktoreinfahrt bis zu dem Feldweg wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Rekonstruktionsvideo, Sequenz 2, verwiesen. X sagte dem Angeklagten, dass er eingenässt habe. Der Angeklagte überprüfte dies, indem er an X Hose und dem Beifahrersitz fühlte: Diese waren nass. Dann zog sich X auf Befehl des Angeklagten entweder selbst vollständig aus oder der Angeklagte entkleidete ihn. Anschließend forderte der Angeklagte X auf, zwischen den Vordersitzen hindurch auf die Rückbank zu klettern. Da auf der Beifahrerseite hinten die Kindersicherung aktiviert war, konnte X dort nicht aus dem Fahrzeug flüchten. Der Angeklagte verließ den Fahrersitz und stieg hinten wieder ein. Er genoss das Gefühl der Kontrolle über X, der – wie er (der Angeklagte) wusste - aus Angst vor einer körperlichen Misshandlung oder gar Tötung fortan alles machte, was er ihm sagte. Um eine größere Liegefläche zu schaffen, legte der Angeklagte erst den größeren, dann den kleineren Teil der Rückbanklehne um. Während er die entsprechenden Handgriffe ausführte, musste X dicht an ihn heranrücken. Der Angeklagte breitete auf der Ladefläche des Kombis eine Picknickdecke mit der Aluseite nach oben aus, um so das Risiko von Spuren im Fahrzeug zu minimieren. Als nächstes befahl er X„geh nach hinten“ – womit der Angeklagte die Ladefläche meinte – und „leg dich hin“. X gehorchte auch diesen Anordnungen und legte sich nackt auf der Ladefläche (Beifahrerseite) auf den Bauch. Der Angeklagte legte sich neben ihn und streichelte ihm über den Rücken. Dann öffnete der Angeklagte seine Hose und zog sie, ebenso wie seine Unterhose, bis zu den Knien herunter. Er legte sich auf X. Seinen Penis rieb er an X Gesäß. Es ist nicht feststellbar, dass sein Penis erigiert war. Es ist auch nicht feststellbar, dass er den Jungen penetrierte. Nach kurzer Zeit – der Angeklagte schätzt jedenfalls nicht weniger als 10 Sekunden - ließ er von X – der sich aus Angst vor wenigstens einer körperlichen Misshandlung nicht widersetzt hatte - ab und richtete seine Kleidung. Um zu verhindern, dass X ihn als Täter der vorangegangenen Straftaten identifizierte, wollte er ihn nun – wie von vornherein geplant - töten: Er befahl X, sich auf den Beifahrersitz zu begeben, und klappte – als dieser gehorcht hatte - die Rückbanklehne in ihre Ausgangsstellung zurück. Der Angeklagte setzte sich auf den Fahrersitz. Nun griff er in das Ablagefach der Fahrertür und holte daraus eine blaue, etwa einen Meter lange Kunststoffschnur (wie sie in Baumärkten handelsüblich ist) hervor. Mit dieser wollte er X erdrosseln. Er legte die Schnur zunächst zwischen seine Beine. Dann wandte er sich X zu und verlangte, dass dieser die Rückenlehne in eine waagerechte Position bringe. Denn der Angeklagte hielt eine aufrechte Sitzposition X für ungeeignet für die beabsichtigte Erdrosselung mit der Schnur. X wusste nicht, wie er die Rückenlehne in die Waagerechte bringen sollte. Der Angeklagte stieg aus, öffnete die Beifahrertür und stellte die Rückenlehne des Beifahrersitzes waagerecht. Er befahl X, sich auf dem Beifahrersitz auf den Bauch zu legen. X gehorchte aus Angst. Der Angeklagte griff über X hinweg und nahm die Schnur von dem Fahrersitz. Er befahl X, seinen Kopf hochzuheben, damit er (der Angeklagte) die Schnur darunter durchführen konnte. X gehorchte aus Angst vor dem Angeklagten. Der Angeklagte legte X die Schnur einmal um den Hals und bildete mit einem Schnurende zwei hintereinander liegende Schlaufen. Diese Art der Schlaufenbildung hatte er beim Katastrophenschutz gelernt und hatte in seinen Augen den Vorteil, dass sich die Schleife in sich stabilisierte. Er wandte diese Praktik daher auch im Garten an oder wenn er in seinem Fahrzeug etwas zu transportieren hatte. Zu den Einzelheiten dieser Schlaufenbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Zeichnung des Angeklagten, Bl. 618 Täterakte, sowie auf das Lichtbild Bl. 619 Täterakte verwiesen. Der Angeklagte wickelte dann die beiden Schnurenden um seine Hände und zog zu. Zugleich legte er sich mit seinem Gewicht auf X, hatte also X Hinterkopf leicht versetzt vor seinem Gesicht X Hände befanden sich unter seinem (X) Körper. Als der kräftig gebaute Angeklagte mit aller Kraft die Schnur zuzog, bäumte sich X auf. Er drückte sich mit den Füßen im Fußraum ab und war vollkommen angespannt. Nun verlagerte der Angeklagte sein volles Gewicht auf das Kind. Er erdrosselte den Jungen, bis X sich nicht mehr rührte und er davon ausging, X sei tot. Dann lockerte er die Schlinge und stieg aus dem Fahrzeug. Um zu überprüfen, dass X wirklich tot war, drehte der Angeklagte ihn um und fühlte nach seinem Puls. Hierbei bemerkte er eine tiefe Einkerbung von der Schnur an dessen linker Halsseite. Der Angeklagte horchte auch an X Brust und Rücken nach Herzschlägen oder Atemgeräuschen. Anzeichen, dass X noch leben könnte, stellte er nicht fest. Als er die Schnur von X Hals wegnahm, entwich deutlich hörbar Luft aus X Lungen. X war tot. 3. Nachtatgeschehen a) Der Angeklagte legte X nach kurzer Überlegung etwa fünf Meter von seinem Fahrzeug entfernt auf dem Waldboden ab. Die nackte Leiche verdeckte er nicht. Er entfernte sich und fuhr wiederum Richtung X9, da er X Fahrrad noch aus der Traktoreinfahrt fortschaffen wollte: Er befürchtete, an dem Rad Spuren hinterlassen zu haben. Als der Angeklagte gegen 23.14 Uhr etwa in Höhe des X73 in X9 war, zweifelte er, ob X wirklich tot war. Obgleich er keine tatsächlichen Anhaltspunkte zur Begründung dieser Zweifel hatte, kehrte er um und fuhr zum Ablageort von X Leiche zurück, um sich noch einmal davon zu überzeugen, dass X tot war. Dort überprüfte er erneut die Vitalfunktionen bei X und stellte kein Lebenszeichen fest. Um ein weiteres eindeutiges Zeichen für dessen Tod zu haben, holte der Angeklagte ein glatt geschliffenes Tomatenmesser, das er im Kofferraum seines Fahrzeugs mitführte. Er drückte das Messer erst gegen X Bein. Eine Reaktion X erfolgte – natürlich – nicht. Dann drehte der Angeklagte X auf die Seite, zu sich hin, und tastete nach dessen Hals: Dort setzte er das Messer an und stieß X das Messer (nach kurzem Zögern) mit voller Kraft in den Hals. X reagierte auch hierauf – natürlich – nicht. Die letzten Zweifel des Angeklagten waren nun ausgeräumt. Er wischte X Blut, das sich infolge des Stichs an dem Messer befand, an dessen T-Shirt ab und fuhr erneut Richtung X9 davon. Er warf an verschiedenen Stellen entlang der X35 die Bekleidung X und dessen Handy, das der Angeklagte um 23.18 Uhr ausgeschaltet hatte, rechts aus dem Fahrzeug bzw. entsorgte sie an dem X36. Auf diese Weise wollte sich der Angeklagte der Bekleidung X entledigen, ohne dabei Hinweise auf sich und die Tat zu hinterlassen. Er ging davon aus, dass gegebenenfalls einzeln aufgefundene Kleidungsstücke nicht mit einem Verbrechen in Verbindung gebracht würden. Zu den Einzelheiten der Fundorte von X Bekleidung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf Bl. 570 der Hauptakte verwiesen. Zu den Einzelheiten eines vergleichbaren Messers wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Lichtbild Bl. 620 Täterakte sowie die Zeichnung des Angeklagten Bl. 570 Täterakte verwiesen. Das bei der Tat verwendete Messer wurde nicht gefunden. Der Angeklagte fuhr nach Hause. Dort warf er die Kunststoffschnur in den Mülleimer. Am Samstag, den 04.09.2010, reinigte er sein Fahrzeug gründlich innen und außen und warf auch die bei der Tat verwendete Picknickdecke weg. Den Rest des Tages verbrachte er mit seiner Familie und Freunden, sie fuhren mit dem X29 des Angeklagten nach X37 zu einem „X38“. Weder unmittelbar nach der Tat noch in den folgenden Monaten fielen den Familienangehörigen oder Arbeitskollegen des Angeklagten Veränderungen in dessen Verhalten oder Grundstimmung auf, die auf seine Täterschaft hingedeutet hätten. Vielmehr erschien er seiner Ehefrau X2 nach dem Arbeitsstellenwechsel zum 01.10.2010 entspannter, fröhlicher und weniger gestresst. Sie erlebte ihn nach wie vor als liebevollen Ehemann und Vater. Ebenso wenig konnte die Zeugin X39, eine frühere Mitarbeiterin des Angeklagten, bei diesem anlässlich der seit 2009 einmal im Monat stattfindenden privaten Treffen, bei denen sie beide etwa in X40, X41 oder X42 essen gingen, eine Veränderung feststellen. Vielmehr hatte sie mit dem Angeklagten auch noch bei ihrem letzten Treffen am 13.01.2011 viel Spaß, sie lachten und redeten viel miteinander. Der Angeklagte wollte seinen tatsächlichen Tagesablauf vom 03.09.2010 verschleiern und gegebenenfalls berufliche Schwierigkeiten plausibel machen können. Daher gab er bei der ihm obliegenden Meldung seiner Arbeitszeiten gegenüber seinem Arbeitgeber nachträglich an, am 03.09.2010 bis um 16.37 Uhr gearbeitet zu haben. Im Oktober / November 2010 gab er dann auch sein Betriebsfahrzeug, den X29, zurück, der seitens des Leasinggebers anschließend an einen Dritten veräußert wurde. Am Morgen des 04.09.2010 fand der Zeuge X43 X unverschlossenes Fahrrad im Bereich der Traktoreinfahrt an der X28, wo es auch der Zeugin X44 aufgefallen war. Nachdem sie die Vermisstenmeldung X in den Medien gesehen hatten, sagten der Zeuge X30 am 05.09.2011 und später der Zeuge X31bei der Polizei aus. Sie gaben Hinweise auf einen X29, der ihnen am Tattag gegen 22.00 Uhr in der Traktoreinfahrt an der X28 aufgefallen war. Da die Ermittlungskommission insbesondere die Angaben des Zeugen X30 für verlässlich hielt, ermittelte sie in Richtung eines solchen Fahrzeugs. Aufgrund des Fahrradfundes in der Traktoreinfahrt und der Beobachtungen der Zeugen X30 und X31 erfolgte eine Funkzellenauswertung für den Bereich X28, später Abend des 03.09.2010. Hierbei wurde unter anderem die damalige Mobilnummer des Angeklagten (01) ermittelt. Nach und nach wurden Bekleidungsstücke und Mobiltelefon X gefunden. Aus den Medien erfuhr der Angeklagte, dass es Hinweise auf einen Kinderschrei am X45 gebe und dort Lautsprechertests durchgeführt wurden. Er war erleichtert, weil er das Gefühl hatte, dass die Polizei auf einer falschen Fährte sei. Am 14.01.2011 erhielt der Angeklagte durch einen Kollegen eine Anfrage der Ermittlungskommission hinsichtlich seines früheren Fahrzeugs X29 weitergeleitet, die er mit Email vom 14.01.2011 wie folgt beantwortete: „Sehr geehrter Herr X46, Herr X47 teilt mir mit, dass Sie den Nutzer des u.g. Firmenwagens benötigen. Der Nutzer war ich und möchte Ihnen hiermit meine Kontaktdaten mitteilen X48, (…) X49. Telefonisch bin ich ganztags unter (…) zu erreichen. Wenn ich zwecks Vernehmung zu Ihnen kommen muss, so bitte ich um Nachricht, vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen X48“ Infolge der Anfrage recherchierte der Angeklagte im Internet über den Stand der Ermittlungen der „Soko X“. Obgleich er nun damit rechnen musste, dass er als Tatverdächtiger in Betracht kam, waren eine Verhaltensänderung oder Stimmungswechsel bei ihm nicht zu verzeichnen. Die Polizei ermittelte kurz darauf den aktuellen Standort des X29 und konnte das Fahrzeug am 24.01.2011 kriminaltechnisch untersuchen. Nachdem die Polizei ein Faservergleichsgutachten eingeholt hatte mit dem Ergebnis, dass an der Bekleidung X sichergestellte Fasern von den Sitzbezügen dieses X29 stammten, wurde der Angeklagte am Morgen des 26.01.2011 festgenommen, sein Haus durchsucht. […] b) Der Angeklagte wurde sodann am 26.01., 27.01., 31.01., 01.02., 02.02 und 03.02.2011 polizeilich vernommen. Seine Angaben variierten hierbei zwischen dem Leugnen, mit der Tat etwas zu tun zu haben, einer Darstellung der Tötung als Unfall und der (wiederum variantenreichen) Einlassung, X missbraucht und zur Verdeckung getötet zu haben. Dass er sich jeweils, wie festgestellt, eingelassen hat, hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf Vorhalt der Protokolle im einzelnen und ständige Nachfragen immer wieder bestätigt. Zum Verständnis der Aussageentwicklungen und deren Würdigung werden sie – im Wesentlichen - wie folgt wiedergegeben: aa) Bei der ersten Vernehmung (26.01.2011) ließ sich der Angeklagte erst ein, am 03.09.2010 ganz normal in X40 gearbeitet zu haben und anschließend zu Hause gewesen und geblieben zu sein. Abends – nach 19.30 Uhr - seien Nachbarn für eine halbe bis maximal anderthalb Stunden zu Besuch gewesen, anschließend habe er mit seiner Ehefrau fern gesehen, dann seien sie zu Bett gegangen. Auf Vorhalt, dass die untersuchten Fasern dafür sprächen, dass sich X im früheren Betriebsfahrzeug des Angeklagten befunden habe, dachte der Angeklagte lange nach und zündete sich eine Zigarette an. Sodann äußerte er, nicht zu wissen, was er sagen solle. Er dachte erneut viele Minuten wortlos nach. Dann ließ er sich ein: In der Presse werde von einem Sexualdelikt ausgegangen, was bedeute, dass er homosexuell sei – dies sei er nicht. Seit Monaten belaste ihn, dass er auf dem Rückweg von seinen Schwiegereltern, wo er einen Lichtschalter habe reparieren wollen, den halbnackten X tot auf dem Parkplatz gefunden habe, wo auch dessen „Klamotten“ gefunden worden seien. Er habe Panik bekommen und den Jungen von dort weggebracht. Er habe sich gedacht, dass ihm eh keiner glauben würde. Er könne zeigen, wo er X hingebracht habe. Die Vernehmungsbeamten fuhren sodann mit dem Angeklagten und nach dessen Anweisungen zu dem vom X33 abzweigenden Feldweg, wo sie skelettierte Leichenteile X fanden. Der Angeklagte sah die skelettierten Leichenteile nicht, obgleich er Anstalten machte, möglichst nahe an den Leichenfundort zu gelangen. Er wusste also nicht, in welchem Zustand der Leichnam war: An zahlreichen Knochen fanden sich vereinzelte bis deutliche Zeichen von Tierfraß. Einige Hand- und alle Fußknochen fehlten, sie waren offensichtlich durch Wildtiere verschleppt worden. Anhand der Knochen war ein Rückschluss auf die Todesursache nicht möglich. Zu den Einzelheiten der örtlichen Verhältnisse und der Leichtenteile wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Lichtbildmappe I, Bl. 33 – 38 verwiesen. Nach der Rückkehr ins Polizeipräsidium wurde der Angeklagte weiter vernommen. Er schilderte, nach der Arbeit erst nach Hause, dann zu seinen Schwiegereltern gefahren zu sein. Auf dem Heimweg sei er in Höhe X32 an der X35 links in Richtung X50 abgebogen: Da er habe austreten müssen, habe er nach einem hierfür geeigneten Ort gesucht. Auf Vorhalt, dass seine Angaben den Ermittlungsergebnissen widersprächen, dachte der Angeklagte einige Minuten nach. Dann schilderte er eine Fahrstrecke über X8, weiter Richtung X23. Am X73 X9 sei er in den X51 abgebogen, habe an einem links gelegenen Parkplatz nicht angehalten, sondern sei bis zum Kreisverkehr auf der X28 gefahren. Dort sei er zum Austreten in eine Feldwegeinfahrt (vorwärts) gefahren, er habe „ganz dringend gemusst“. Er sei hinten um den Wagen gegangen und könne gar nicht mehr sagen, ob er tatsächlich uriniert habe. Denn nachdem zwei oder drei Autos an der Feldwegeinfahrt vorbei gefahren seien, habe er ein Schreien oder Rufen gehört. Er habe wissen wollen, was das war, und sei an den Radweg gegangen. Ein Junge sei mit dem Fahrrad auf ihn zugefahren, dann hätten dessen Bremsen gequietscht. Der Junge habe sich wohl erschrocken, weil es für diesen ausgesehen habe, als habe er (der Angeklagte) sich hinter dem Pfahl versteckt. X habe noch stärker gebremst, sei vor ihm zum Stehen gekommen und habe aus Angst laut geschrien „Lassen Sie mich in Ruhe“. Er sei auf X zugegangen, habe ihn an Arm oder Schulter gefasst, um ihn zu beruhigen. X habe das Rad zum Schutz ihm, dem Angeklagten, entgegen gestoßen und er habe es dann von sich weg gestoßen. Er habe X losgelassen, aber der sei nicht weggelaufen. Vielmehr habe er gesagt, er werde die Polizei rufen, wenn der Angeklagte ihn nicht in Ruhe lasse. Daraufhin habe er, der Angeklagte, Panik bekommen. Er habe X gepackt und mit dessen Rücken gegen seinen Bauch gedrückt gehalten. Hierzu habe er ihn mit der linken Hand an Oberarm oder Schulter gehalten. Mit der rechten Hand habe er ihm den Mund zugehalten. Er habe nichts von X gewollt, aber die Situation sei schon so verfahren gewesen, er habe nur gewollt, dass X mit dem Schreien aufhöre. Sie hätten sich irgendwie Richtung Fahrzeug bewegt. X habe sich nur insoweit gewehrt, als er versucht habe, die Hand von seinem Mund wegzuziehen. Plötzlich sei X zusammen gesackt. Er habe ihn wie einen schlaffen Sack gehalten, dann mit beiden Händen unter dessen Arme gefasst. Er habe in die Hocke gehen müssen und hierbei bemerkt, dass X am Po nass war. Er habe X auf den Beifahrersitz gesetzt, hierbei habe dieser „gepupst“. Er habe daher gehofft, dass X noch lebe, und nach dessen Puls gefühlt. Er habe aber keine Vitalfunktionen feststellen können. Er sei mit X zu dem Feldweg gefahren, den er bei der Ausfahrt gezeigt habe. Dort habe er nochmal X Vitalfunktionen überprüft und sich dann entschlossen, X auszuziehen. Denn er habe X ja angefasst und abgetastet, er habe nur gedacht, dass er die Bekleidung verschwinden lassen müsse. Als er X vollständig entkleidet habe, sei er erst ratlos gewesen und habe ihn aus einem ihm selbst nicht ersichtlichen Grund auf der Fahrerseite auf die Rückbank gesetzt. Er habe überlegt, was er machen solle, und X aus dem Auto gehoben und in den Kofferraum gelegt. Er glaube, dass er X noch zu einer anderen Stelle habe bringen wollen. Aber er sei planlos gewesen und habe keinen klaren Gedanken fassen können. Als nächstes habe er X aus dem Auto geholt und höchstens zehn Meter entfernt offen auf dem Waldboden – in Rückenlage und mit gekreuzten Armen - abgelegt. Er habe sich neben X gekniet und bei diesem entschuldigt. Ansonsten sei nicht mehr viel zu sagen: Es sei schrecklich gewesen, sich von dem Jungen zu verabschieden. Schließlich sei er zurück Richtung X4 / X32/ X50 gefahren. Während der Fahrt habe er X Sachen entlang der X35 aus dem Auto geworfen. Hierbei sei er auch auf X Handy gestoßen und habe es ausgeschaltet, bevor er es weggeworfen habe. An einem Parkplatz habe er Teile der Bekleidung weggeworfen. Gegen 23.00 Uhr oder auch später sei er zu Hause angekommen. Seine Frau habe geschlafen. Auf Vorhalt, dass in seiner Schilderung eine Lücke von mehreren Stunden sei, überlegte der Angeklagte lange. Dann äußerte, er wisse es nicht, er habe schwören können, länger bei seinem Schwiegervater gewesen zu sein. Auf Vorhalt, dass die Schilderung der Kontaktaufnahme zu X und dessen versehentliches Ersticken absurd seien, überlegte der Angeklagte erneut lange. Dann gab er zu, die Vernehmungsbeamten hätten Recht. Er sei, wie zuvor geschildert, gefahren. Am Kreisverkehr sei plötzlich der Junge von links auf dem Rad gekommen. Der sei so schnell gefahren, dass er (der Angeklagte) sich erschrocken habe und abrupt habe bremsen müssen. Hierüber habe er sich geärgert und daher spontan entschieden, nicht weiter Richtung Flugplatz zu fahren, sondern dem Jungen zu folgen. Dann habe er ihn überholt und sei in den Feldweg gefahren. Dort habe er auf den Jungen gewartet und ihn angeschrien. Anschließend gab der Angeklagte an, sich erschöpft zu fühlen und nicht mehr konzentrieren zu können. Daher wurde die Vernehmung um 20.20 Uhr beendet. bb) Am folgenden Morgen (27.01.2011) wurde die Vernehmung fortgesetzt. Eingangs äußerte der Angeklagte, für ihn sei wichtig, dass X Eltern nun ein Stück weit Sicherheit hätten, dass sie wüssten, dass X nicht verschleppt worden sei und nicht im Internet zu sehen sei. Er wolle sich gerne bei X Familie entschuldigen und sei froh, gestern ausgesagt zu haben. Er hoffe, X Familie damit geholfen zu haben. Er selbst sei nun erleichtert, er habe in den letzten Monaten gelitten. Mit diesem Stress sei er derart umgegangen, dass er viel nachgedacht habe. Er glaube, er habe versucht, alles zu verdrängen. Er habe sich in dem neuen Job stark engagiert. Er habe aus Angst, dass alles rauskomme, schlecht bzw. gar nicht geschlafen. Nachdem der Angeklagte die letzte Seite der Vernehmung vom Vortag nochmals durchgelesen hatte, äußerte er, der Absatz mit der Beschreibung, er sei von X am Kreisverkehr geschnitten worden und habe sich darüber geärgert, stimme nicht, den hätte er gerne „komplett raus“. Er wolle nun von Anfang an erzählen: Er habe monatelang großen Stress gehabt, er sei von seinem Chef, dem Zeugen X3, stark gemobbt worden. Dieser habe ihm das Leben zur Hölle gemacht. In einem ihm übertragenen Projekt habe er früh auf Missstände hingewiesen. Der Zeuge X3 habe diese Hinweise ignoriert und ihn dann, als sich seine – des Angeklagten – Prophezeiungen bewahrheitet hätten, bei der Geschäftsleitung angeprangert. Der Zeuge X3 habe ihm auch noch bei diversen anderen Anlässen das Leben schwer gemacht, ihn vor versammelter Mannschaft denunziert. Am 03.09.2010 habe er nachmittags mit dem Zeugen X3 telefoniert, dieser habe ihn grundlos „richtig rund gemacht“. Das Telefonat sei nachmittags gewesen, so gegen 16.00 Uhr. Diese Angabe korrigierte der Angeklagte bei Durchsicht des Vernehmungsprotokolls handschriftlich auf 13.00 Uhr. Der weitere Verlauf des Tages sei gewesen, wie von ihm schon geschildert. Seiner Frau habe er gesagt, dass er sich nach der Reparatur bei den Schwiegereltern mit Kollegen treffe. Dies sei eine Lüge gewesen, er habe so großen Stress gehabt, dass er sich vorgenommen habe, durch die Gegend zu fahren. Er sei dann von seinen Schwiegereltern aus (unter anderem) nach X6 und X7 gefahren, in X7 sei er bei X53 gewesen. Irgendwann sei er von X4 kommend in Richtung X9 gefahren. Am Kreisverkehr X28 sei er Richtung X9a gefahren, es sei schon dunkel gewesen, im Prinzip sei er auf dem Heimweg gewesen. Dann habe er sich gedacht, dass es „Schwachsinn“ sei, über X9a zu fahren und habe mitten in X9a gewendet, um über X9 nach Hause zu fahren. Die Strecke über X9 nach Hause habe er gekannt. Er sei bis zu einer Lichtzeichenanlage gefahren, dort habe er sich ausgekannt, und sei links abgebogen. Er sei an einen Kreisverkehr gekommen. Er habe austreten müssen und eine hierfür geeignete Stelle gesucht. Hinter dem Kreisverkehr habe er einen – ihm zuvor unbekannten - abschüssigen Weg gesehen und sei ihn diesen gefahren. Er sei ausgestiegen und zu dem Mast gegangen. Ob er sich erleichtert habe, wisse er nicht. Dann sei X gekommen und habe etwas gerufen. Was und warum X etwas gerufen habe, wisse er nicht mehr. Dessen Fahrradbremsen hätten gequietscht. Er selbst sei auf den Radweg getreten. X sei schräg vor ihm zum Stehen gekommen und habe gerufen „Lassen Sie mich in Ruhe“. Er habe entgegnet, er wolle doch gar nichts von ihm (X). Das ihm von X entgegen geschobene Fahrrad habe er einfach weggedrückt. Als X einen Schritt in Richtung des Fahrzeugs gegangen sei und gerufen habe, „Lassen Sie mich los, sonst rufe ich die Polizei“, habe er den Jungen gepackt und ihm den Mund zugehalten. X habe versucht, sich loszureißen. Er habe den Jungen aber festgehalten, gesagt, er solle endlich ruhig sein, und ihn zum Auto geschoben. Er habe die Beifahrertür geöffnet und X angewiesen, sich auf den Beifahrersitz zu setzen und anzuschnallen. Dies habe X getan, dieser habe Angst gehabt. Er sei dann losgefahren, während der Fahrt sei nicht gesprochen worden. X habe auch nicht geweint oder sich eingenässt. Er habe darauf geachtet, dass X nicht aus dem Auto habe springen können. An einem Kreisverkehr habe er gewendet und sei die Strecke zurückgefahren. Er habe überlegt, zurück zu bringen. Er habe ein Gespräch mit diesem angefangen. Die Frage nach seinem Namen habe der Junge mit „X52“ beantwortet. Auf Frage, was er angeben werde, wenn er so spät nach Hause komme, habe der Junge sofort gesagt, er werde eine abgesprungene Fahrradkette als Grund angeben. Dann habe X gesagt, er habe „Pippi“ gemacht, dies sei ihm wohl peinlich gewesen. Er selbst habe an dessen Bein und auch dem Sitz gefühlt, es sei nass gewesen. Dann sei er in den Feldweg gefahren, ohne schon entschieden zu haben, was er machen solle. Er denke, dass er in erster Linie die Kleidung X mit den Spuren habe weghaben wollen. Nachdem er angehalten habe, habe er zu X gesagt „zieh Dich aus“. Hiermit gemeint habe er nur dessen Hose. X habe sich aber „blitzschnell“ vollständig ausgezogen. Er habe X befohlen, nach hinten zu gehen, was dieser – zwischen den Vordersitzen hindurch – getan habe. Er selbst sei aus- und hinter wieder eingestiegen. Das sei für ihn der Moment gewesen, wo er „dieses Gefühl der Kontrolle“ gehabt habe. Hiervon sei er überrascht gewesen, der Junge habe alles gemacht, was er ihm gesagt habe. Das habe sich gut angefühlt. Diese Äußerung schränkte der Angeklagte dann ein, es sei nicht unangenehm gewesen, aber nicht richtig, weil es verboten gewesen sei. Er habe sich geschämt, weil es sich nicht unangenehm angefühlt habe. Dann habe er – die Vorgehensweise beschrieb der Angeklagte näher - die Rückbank umgelegt und sie hätten sich beide auf die Ladefläche gelegt. Nach einer Weile habe er X über den Rücken gestreichelt. Er habe seine Hose aufgemacht und sie, ebenso wie seine Unterhose, halb herunter gezogen. Er habe sich – ohne großes Gewicht auszuüben – auf X gelegt und seinen Penis an dessen Po gerieben. Eine Erektion habe er nicht gehabt. X habe nur da gelegen, nicht geweint und nichts gesagt. Irgendwann habe er (der Angeklagte) sich weggedreht, seine Hosen hochgezogen. Er habe nicht gewusst, was er tun solle, und seinen rechten Arm um X Hals gelegt und zugedrückt. Er habe mit seinem ganzen Gewicht auf X gelegen, der sich unter ihm gewunden habe. Er habe noch vergessen, dass er vorher Kleidungsstücke von X gegriffen und diesem sein T-Shirt gegeben habe mit der Aufforderung, es wieder anzuziehen. Dies habe X getan. Als nächstes habe er das Gefühl gehabt, er könne X nicht laufen lassen, damit dieser ihn nicht verrate. Das interpretiere er heute so. Dann habe er zugedrückt. Irgendwann habe sich X nicht mehr bewegt und er habe festgestellt, dass X tot sei. Er habe ihm das T-Shirt ausgezogen und ihn in den Kofferraumbereich geschoben. Eine Weile später sei er zu dem Schluss gekommen, dass er X aus dem Auto holen müsse, habe ihn also auf dem Waldboden abgelegt. Er habe noch mit ihm gesprochen, sich wohl entschuldigt oder verabschiedet. Auf dem Rückweg habe er in Höhe des X73 / X9 das Gefühl gehabt, als könne X noch leben. Er sei umgekehrt, habe nochmals die Vitalfunktionen überprüft. Ihm sei eingefallen, dass er ein Messer im Kofferraum habe. Dies habe er geholt und X ins Bein gestochen. Er habe testen wollen, ob X hierauf reagiere – dies sei nicht der Fall gewesen. An dem Messer sei ein wenig Blut gewesen, das er an X T-Shirt abgewischt habe. Auf Vorhalt, dass X sich selbst regelmäßig dergestalt ausziehe, dass seine Kleidung auf rechts sei, während die aufgefundene Bekleidung auf links gewesen sei, erklärte der Angeklagte: Seiner Erinnerung nach habe er X ausgezogen, als dieser auf dem Beifahrersitz gesessen und er selbst in der Beifahrertür gekniet habe. Auf Frage, warum er sich auf X gelegt habe, äußerte der Angeklagte, es sei nicht seine Intention gewesen, in X einzudringen, er habe nicht aus sexuellem Anlass gehandelt. Während der Fahrt sei ihm schon eingefallen, dass er entscheiden müsse, ob er X mundtot machen müsse. Er habe die ganze Zeit nach Lösungen gesucht, wie er X aus dem Auto bekommen könne, ohne dass irgendetwas passiere. Er habe X aus der Situation heraus ins Auto verbracht, er habe ihn nur beruhigen wollen. Für ihn sei wichtig zu sagen, dass er nicht zum Abfischen dort gewesen sei. cc) Am 31.01.2011 äußerte der Angeklagte sich nicht näher, bestätigte nur Namen von Arbeitskollegen, die er bereits am Vortag genannt hatte. […] Am Tattag sei er nicht im Büro gewesen, sondern habe von zu Hause aus gearbeitet. Seine Tochter sei in der vorangegangenen Nacht krank gewesen. Weil seine Frau nicht frei bekommen habe, sei er zu Hause geblieben. Er habe ihr schon am Vortag mitgeteilt, dass er am Abend mit Arbeitskollegen unterwegs sein werde. Denn schon am Vortag habe er sich vorgenommen, am Freitag durch die Gegend zu fahren. Dies mache er schon mal zum Stressabbau. So in der Form geplant habe er das vorher noch nicht. Am 03.09.2010 habe er sich mit seiner Tochter zwischen 11.30 Uhr und 14.00 Uhr hingelegt, bis seine Frau gegen 14.00 Uhr oder 15.00 Uhr nach Hause gekommen sei. Er wisse nicht mehr, ob er den Zeugen X3 an dem Tag – das könne durchaus später als 13.00 Uhr gewesen sein – angerufen habe oder umgekehrt. Was er mit dem Zeugen X3 besprochen habe, wisse er nicht mehr. Es sei unangenehm gewesen, der Zeuge X3 brülle regelrecht rum und schmeiße mit Worten um sich wie „so Menschen kann ich nicht gebrauchen, oder wenn ich von Erwartung spreche ist das für mich wie ein Befehl, oder baldmöglichst heißt sofort“. Handschriftlich ergänzte der Angeklagte dann noch im Vernehmungsprotokoll, dass solche Äußerungen noch harmlos seien, es gehe noch heftiger und auch unter die Gürtellinie. Er habe sich die ganze Woche über geärgert und daher geplant, am Freitag durch die Gegend zu fahren. Gegenüber seiner Frau habe er dies derart vorbereitet, dass er ihr gesagt habe, er werde mit Arbeitskollegen unterwegs sein. Dann habe er den Vormittag des 03.09. schön mit seiner Tochter verbracht, sei vom Stress runter gekommen. Dann habe ihn das Telefonat mit dem Zeugen X3 neuerlich nervlich aufgerieben. Am frühen Nachmittag sei er schließlich losgefahren, in Richtung seiner Schwiegereltern. Ob er an dem Tag tatsächlich zu seinen Schwiegereltern gefahren sei und dort einen Lichtschalter im Esszimmer repariert habe, wisse er nicht. Jedenfalls habe er nachmittags in X4 noch getankt. Er sei dann etwa 200 km durch die Gegend gefahren, wobei er detailreiche Angaben zu der Fahrt und beispielsweise einem Bezahlvorgang in einem Schnellrestaurant („X53“) machte. Als er auf dem Heimweg gewesen sei, sei er über X4 bis nach X9a gefahren, habe dort – wie zuvor beschrieben – gewendet und sei bis zur X28 gefahren. In X9a habe er gemerkt, dass er sich nicht mehr auskenne und das Navigationsgerät programmiert. Er sei über die Ampel, wo es links nach X37 gehe, hinweg gefahren und dann an der nächsten Ampel links. Er sei weiter gefahren, weil er habe austreten müssen. Ein Schild mit der Aufschrift X21 oder X37 habe er nicht gesehen. X habe er das erste Mal an der Stelle gesehen, wo später dessen Fahrrad gefunden worden sei. In der Traktoreinfahrt sei er in Richtung eines Baumes gegangen, es könne auch ein Telefonmast gewesen sein. Er habe das Quietschen einer Fahrradbremse und lautes Rufen gehört. Er habe gedacht, es sei etwas passiert, und sei daher auf den Radweg getreten. Der Junge habe vor ihm abgebremst, habe mit seinem Fahrrad schräg vor ihm gestanden und gesagt „lassen Sie mich in Ruhe“. Er habe den Jungen beruhigen wollen. Dieser habe nicht geschrien, sei aber ein Stück weit hysterisch gewesen, aber nicht laut. X habe ängstlich gewirkt. Er habe den Jungen beruhigen wollen, dann sei die Situation gekommen, als X das Fahrrad zwischen sie gebracht habe. X sei rückwärts oder seitwärts in die Traktoreinfahrt gegangen. Er selbst habe mehrfach gesagt, X solle sich beruhigen. Dann habe X angefangen, zu kreischen. Warum wisse er nicht mehr. Er habe versucht, X den Mund zuzuhalten. Er habe ihn mit dessen Rücken an seinem Bauch zum Auto gedrückt und auf den Beifahrersitz gesetzt. X habe sich nicht gewehrt und sei auch der Aufforderung, sich anzuschnallen, nachgekommen. Zu diesem Zeitpunkt habe er keine bösen Absichten gehabt, er habe X beruhigen, mit ihm reden wollen. Er sei losgefahren, weil der Junge geschrien habe. Er habe irgendwo anders mit X reden, ihn beruhigen wollen. Während der Fahrt habe X nur da gesessen. Er sei zügig gefahren, ohne Ziel. Er habe X nicht ins Auto verbracht und sei los gefahren, weil er eine sexuelle Handlung geplant habe. Aber schon nach kurzer Zeit, zwischen Kreisverkehr und dem […]Hotel in X9, sei ihm klar gewesen, dass es kein zurück gebe, dass er X nicht mehr gehen lassen könne. In ihm sei also der Entschluss gereift, X zu töten. Sodann bat der Angeklagte, die Vernehmung abzubrechen, er habe sich schon so viel eingestehen müssen, er könne jetzt nicht mehr weiter darüber reden. Nicht mehr protokolliert wurden daher (insbesondere) seine folgenden Angaben aus dem Vorgespräch, an dem auch sein Verteidiger teilgenommen hatte: Er habe nach dem Wenden auf dem X33 unmittelbar vor der Feldwegeinfahrt, überlegt, den Jungen nach Hause zu bringen. Er habe schließlich X im Schwitzkasten auf dem Beifahrersitz erwürgt. Er habe zwar auch Schnüre – in einem Mülleimer - vor Augen, könne die mit der Tat aber nicht in Verbindung bringen. Er habe damals Schnüre im Auto gehabt, sehe aber keinen Zusammenhang zwischen ihnen und der Tat. ee) Am folgenden Tag (02.02.2011) las der Angeklagte die Vernehmungsniederschrift vom 01.02.2011 erneut durch und erklärte sodann, sie könnten nun fortsetzen, wo sie gestern aufgehört hätten. Bei der anschließenden Protokollierung wich er dann teils von Angaben, die er am Vortag in dem Vorgespräch gemacht hatte, wieder ab. Er betonte, X in X9a noch nicht gesehen zu haben, auch keine anderen Kinder. Der Grund für das Zusammentreffen mit X sei genauso gewesen, wie gestern von ihm geschildert. Er habe schon auf dem Rückweg aus X9a austreten müssen, sei daher in eine Seitenstraße gefahren. Da dort Leute gekommen seien, sei er wieder weg gefahren. Er wisse nicht mehr, ob er in der Traktoreinfahrt uriniert habe, von der Logik her müsste er an dem Laternenpfahl uriniert haben. Zwischen Kreisverkehr und X73 sei ihm bewusst geworden, dass er X töten müsse, wenn er ihn nicht mehr gehen lassen könne. Er habe nur nicht gewusst wie. Er habe von vornherein ausgeschlossen, ihn mit beiden Händen zu erwürgen, denn dabei hätte er X in die Augen schauen müssen. Er habe an eine Tötung mittels einer Schnur gedacht, weil er Schnüre im Fahrzeug gehabt habe. Die führe er immer mit, um etwa den Kofferraum zubinden zu können, wenn er sperrige Gegenstände transportiere. An das Messer im Kofferraum habe er noch nicht gedacht. Das habe er auch immer dabei, um die Schnüre durchschneiden zu können. Er sei immer noch nicht sicher gewesen, wie er es tun wolle. Als nächstes habe sich die Frage gestellt, wo er es tun solle. Während der Fahrt zu dem Feldweg habe er nirgends angehalten. Bei X4 sei er links abgebogen, weil er von der Strecke zu seinen Schwiegereltern her wisse, dass dort diverse Feldwege und kleine Wäldchen seien. Ihm sei es auf die Feldwege angekommen. Da er zu schnell gefahren sei, sei er zunächst an zwei Feldwegen vorbeigefahren, habe dann den nächsten Kreisverkehr zum Wenden genutzt. Er sei in einen Feldweg gefahren und habe dort angehalten, weil dieser von der Straße abgeschirmt gewesen sei. Er „würde das gerne hier am Stück erzählen“. X habe ihn gefragt, was sie hier machten. Er habe geantwortet, dass er das noch nicht wisse. Dann habe X nach einer Weile gesagt „ich habe Pippi gemacht“. Er habe ihn aufgefordert, sich auszuziehen, hiermit aber nur die Hose gemeint. Heute wisse er, dass X so verängstigt gewesen sei, dass er sich komplett ausgezogen habe. Damit habe er damals nicht gerechnet und gesagt, X solle sich wieder anziehen. X habe sich komplett angezogen. Er habe ihn aufgefordert, nach hinten zu gehen. X habe sich auf der Fahrerseite auf die Rückbank gesetzt. Er selbst sei ausgestiegen, habe den Kindersitz auf der Beifahrerseite hinten ausgebaut und nach hinten geworfen. Sie hätten eine zeitlang auf der Rückbank gesessen. Er habe die Rücklehne umgelegt und X aufgefordert, in den Kofferraum zu gehen. Auf eine Zwischenfrage hin äußerte der Angeklagte, er würde gerne am Stück weitere Angaben machen. Er sei ebenfalls in den Kofferraum gegangen, habe zu X gesagt, er solle sich hinlegen. X habe sich auf der Beifahrerseite auf den Bauch gelegt. Er habe sich neben ihn auf den Rücken gelegt. Bevor X nach hinten geklettert sei, habe er eine Picknickdecke mit der Aluseite nach oben auf dem Kofferraumboden ausgebreitet. Warum, wisse er nicht mehr. Er habe sich zu X gedreht, sei mit seiner Hand über dessen Rücken gegangen. Er habe an T-Shirt und Hose gefühlt, dass diese richtig nass gewesen seien und daher gesagt, X solle die Hose runter ziehen. X habe Hose und Unterhose runter gezogen. Er habe ihm wieder über den Rücken gestreichelt, an Po und Beinen gefühlt, ob diese ebenfalls nass seien. Irgendwann, warum auch immer, habe er sich seine Hose und Unterhose bis zu den Knien runter gezogen und sich auf X gelegt. Er habe durch Abstützen versucht, wenig Gewicht auf X zu lasten. Er habe seinen Penis an dessen Po gerieben, höchstens 10 Sekunden lang. Er habe keine Erektion gehabt. Er sei erschrocken, habe sich von X runter gedreht und seine Hose hochgezogen. Er habe sich bei X entschuldigt mit den Worten „war nicht so gemeint“, ihn aufgefordert, seine Hose wieder hochzuziehen und nach vorne zu gehen. Er habe die Rücklehne hochgeklappt und sich auf den Fahrersitz gesetzt. Aus der Seitentasche in der Fahrertür habe er – später handschriftlich von ihm ergänzt: eigentlich unbewusst – eine Schnur genommen und zwischen seine Beine gelegt. Er habe erkannt, dass seine und X Sitzpositionen ungünstig gewesen seien. Da X nicht gewusst habe, wie die Rücklehne herunter zu drehen sei, sei er selbst ausgestiegen, habe die Beifahrertür geöffnet und die Lehne herunter gedreht. Er habe X aufgefordert, sich auf den Bauch zu legen. Anschließend habe er die Schnur vom Fahrersitz genommen und X aufgefordert, seinen Kopf zu heben. Er habe ihm die Schnur um den Hals gelegt und zu Schleifen geknotet – dies veranschaulichte er durch eine Zeichnung und durch Demonstration mit einem Kabel. Diese Art der Schlaufenbildung habe er beim Katastrophenschutz gelernt, sie habe den Vorteil, dass die Schleife in sich stabil sei. Er habe die Schlinge um X Hals zugezogen, sei hierzu in das Auto geklettert und habe sich mit seinem Gewicht auf X gelegt. X habe sich einmal aufgebäumt, weshalb er mehr Gewicht auf ihn verlagert habe. Als er zugezogen habe, habe X „gepupst“. Irgendwann sei es still gewesen, er habe die Spannung aus der Schnur genommen. Er sei „total bestürzt“ gewesen, habe sich neben das Auto gehockt und geweint. Irgendwann habe er realisiert, dass er X verstecken und die Kleidung – an der er Spuren hinterlassen habe - separat entsorgen müsse. Er habe X umgedreht und nach dessen Puls gefühlt. Hierbei habe er gesehen, dass X von der Schnur an der linken Halsseite eine ganz tiefe Delle gehabt habe. Er habe auch an dessen Rücken gehorcht, aber keine Lebenszeichen festgestellt. Er habe ihn ausgezogen und die Kleidungsstücke in den Fußraum geworfen. An X Handy habe er nicht gedacht. Er habe X aus dem Auto gehoben, nicht gewusst, wo er ihn ablegen solle, und auf die Rückbank gelegt. Er habe X irgendwo hinbringen wollen, wo er auch gefunden werden könne. Schließlich habe er ihn fünf bis sechs Meter von einer Brombeerhecke entfernt abgelegt. Er habe sich neben ihn gekniet und das „Vater unser“ gebetet, dies sei das einzige Gebet, das er komplett könne. Er habe ihm erklärt, warum er ihn dort liegen lassen müsse, sich bei ihm entschuldigt. Da er den Namen des Jungen nicht gewusst habe, habe er gefragt, ob er ihn „X52“ nennen dürfe. Auf Vorhalt seiner früheren Angaben, er habe unter anderem nach Name und Ausrede für ein verspätetes Nachhausekommen gefragt, erklärte der Angeklagte, dies sei unzutreffend, dies sei sein Erlebnis als 13-Jähriger gewesen. Dazu möchte er später etwas sagen. Auf der Rückfahrt sei ihm das Fahrrad eingefallen. Er habe vermutet, daran Spuren hinterlassen zu haben, und es daher entsorgen wollen. Ihm falle gerade noch ein, dass er bei Lösen der Schnur von X Hals gehört habe, wie Luft laut aus dessen Lungen entwichen sei. Dies sei jetzt wichtig. Denn auf dem Weg zum Kreisverkehr (X28) sei ihm dieser Moment wieder eingefallen. Er habe gewendet und sei schnell zurück gefahren. Er habe sicher sein wollen, dass X tot ist. In dem Feldweg habe er X unverändert vorgefunden und dessen Vitalfunktionen erneut überprüft. Er habe ihn auch gekniffen. Ihm sei das Messer im Kofferraum eingefallen. Dies habe er geholt und leicht auf X Bein gedrückt. Als keine Reaktion erfolgt sei, habe er es leicht an dessen linke Halsseite gedrückt. Er sei irgendwie an X gestoßen, habe nach dessen herunter rutschender Hand gegriffen. Hierbei sei das Messer ein Stück weit in dessen Hals gerutscht. Auf Vorhalt, dass er „herum eiere“, sagte der Angeklagte, der letzte Satz solle heraus genommen werden. Er habe X Kopf nach rechts gedreht, das Messer angesetzt und fest zugestochen. Er habe sicher sein wollen, dass X tot sei, ihn nicht verraten könne. Im Kofferraumlicht habe er gesehen, dass Blut an dem Messer gewesen sei. Mit X T-Shirt habe er fest über das Messer gewischt. Auf Vorhalt, sein Motiv sei nach wie vor unklar, erklärte der Angeklagte, er denke heute, dass er – trotz mehrerer Stunden Fahrt – immer noch ein so hohes Stresspotential gehabt habe. „Keinesfalls ist es so gewesen, dass ich den X vorher gesehen habe.“ Er habe X erstmals an der Traktoreinfahrt gesehen, es sei eine Entscheidung von einer Sekunde auf die andere gewesen. Er habe gesehen, dass X sich vor ihm erschrocken habe. Er habe ihn beruhigen wollen. Es sei so gewesen, dass einer vor ihm gestanden habe, der ihm unterlegen gewesen sei. Er habe ihn ohne große Anstrengung in sein Auto bringen können. Als er gesehen habe, dass X seinen Anweisungen nachgekommen sei, habe er gewusst, dass er die Oberhand habe. Auf Frage, ob er dies genossen habe, antwortete er, „genossen“ sei falsch. Es sei ein gutes Gefühl gewesen – wobei er später „gutes“ Gefühl handschriftlich durch „merkwürdiges“ Gefühl ersetzte. Er habe X mitgenommen, mit ihm irgendetwas machen wollen. Sex habe er nicht mit ihm haben wollen, weil X ein Kind gewesen sei. Im Vordergrund habe gestanden, dass X alles getan habe, was er wollte. Als er sich auf X gelegt und seinen Penis an dessen Po gerieben habe, das sei das Maximale gewesen, was man an Macht ausüben könne. Auf dem Weg zu dem Feldweg habe er den Gedanken gehabt, den Jungen zu erniedrigen. Für ihn sei „Sex“ mit dem Jungen die höchste Erniedrigung gewesen. Er glaube heute, dass er ein Ventil gebraucht habe, er sei nervlich erregt gewesen, nicht sexuell, einfach erregt. Er sei sauer auf X55, auf die Welt, auf sich selbst und die Situation gewesen. Als X sich vollständig ausgezogen habe, habe er sich selbst erschrocken. Irgendwie sei sein Adrenalin – „und das können Sie so schreiben“ – auf 1.000 gewesen und er habe sich nicht getraut. Daher habe er X letztlich auf die Ladefläche im Kofferraum geschickt. Er habe „Schiss“ gehabt, diesen einen Schritt zu tun, aber auch nicht mehr zurück gekonnt. Als er X über den Rücken gestreichelt habe, sei das ein vorsichtiger Versuch gewesen „befriedigt mich das überhaupt?“. Er habe sich nicht geärgert, keine Erektion zu haben. Als er die nasse Hose und das nasse T-Shirt gefühlt habe, sei das wie ein Stoppsignal gewesen. Auf Vorhalt, seine Wortwahl sei „komplette Scheiße“, er diktiere eine Situation wie den Bericht eines Meetings, räumte der Angeklagte ein: „Sie haben Recht“. Die nasse Kleidung habe ihn „abgeturnt“, er habe X aufgefordert, die Hose runter zu ziehen. Er habe sich an X gerieben, weil er gedacht habe, irgendwann einen sexuellen Genuss – handschriftlich änderte der Angeklagte dies später ab in „sexuelles Gefühl“ – zu finden. Es habe auch länger als 10 Sekunden gedauert. Er sei „gefrustet“ gewesen. Er sei so weit gegangen. Auf der Fahrt zu dem Feldweg habe er sich vorgestellt, wie es wäre, mit dem Jungen „Sex“ zu haben, und habe keine Erektion bekommen. Das habe ihn nicht befriedigt. Er habe X getötet, weil er schon zu weit gegangen sei, er unterscheide nicht zwischen Vergewaltigung und Missbrauch, den Unterschied kenne er nicht. Er habe X getötet, damit dieser ihn nicht verraten könne. […] ff) Am folgenden Tag (03.02.2011) ließ sich der Angeklagte zu seiner Person ein. Da sein Verteidiger bei der Vernehmung nicht anwesend sein konnte, machte er keine Angaben zur Sachen mehr. Er erklärte sich jedoch zu einer Ausfahrt bereit: Der Angeklagte zeigte die Strecke, die er ausgehend von X4 am 03.09.2010 hin zur Traktoreinfahrt gefahren war, sodann die Strecken von der Traktoreinfahrt zum Feldweg sowie vom Feldweg aus nach X9 und zurück zum Feldweg. Hierbei erklärte er, welche (Hinweis-)Schilder er damals gesehen bzw. nicht gesehen hatte. Die Fahrstrecken erklärte er gezielt und ohne Orientierungslücken: Selbst wenn ihm Straßennamen unbekannt waren, so wusste er doch, wohin die Straßen führten. c) Der Angeklagte wurde vor Beginn der Hauptverhandlung von dem Sachverständigen X6, Chefarzt a.D, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, exploriert. Die Angaben des Angeklagten zum Tatgeschehen differierten wieder von seinen letzten Angaben gegenüber der Polizei (inzwischen lag die Aussage des Zeugen X3 vor, er habe sich bis zum 03.09.2010 einschließlich in X57 aufgehalten und an diesem Tag keinesfalls mit dem Angeklagten telefoniert): In der ersten Septemberwoche sei der Erholungseffekt des Urlaubs direkt wieder weg gewesen. Denn eigentlich habe er schon zum 01.09.2010 die neue Stelle antreten sollen, auf Wunsch seines Chefs habe er dies jedoch auf den 01.10.2010 verschoben. Konsequenz sei gewesen, dass er alten und neuen Job habe parallel machen und die Rückstände aus seinem Urlaub habe aufarbeiten müssen. Außerdem sei er mit gewissen Aussagen über sich per Hörensagen konfrontiert worden. Kurz vor dem Urlaub habe er ein ziemlich kritisches Gespräch mit seinem Chef X3 in X55 gehabt, da sei er richtig „rundgemacht“ worden. Dies alles habe ihn in der ersten Septemberwoche wieder eingeholt. Autofahren sei dann die einzige Möglichkeit zum Abschalten gewesen. In der Nacht auf den 03.09.2010 sei seine Tochter krank gewesen, weshalb er sich den Freitag auf Überstundenbasis frei genommen habe. Den Morgen über habe X1 Zeichentrickfilme angeschaut, gegen 11.00 Uhr habe er sich mit ihr ins Bett gelegt. Gegen 13.00 / 13.30 Uhr sei sie wach geworden und er habe ihr etwas zu essen gemacht. Sie hätten ferngesehen, bevor am frühen Nachmittag sein Schwiegervater wegen eines Problems mit der Elektrik angerufen habe. Als seine Frau nach Hause gekommen sei, habe er ihr mitgeteilt, er werde zu den Schwiegereltern fahren und sich anschließend mit Kollegen treffen. Dies sei allerdings nicht zutreffend gewesen, er habe ja „runter kommen“ müssen. Seine Frau und er hätten Kaffee getrunken, er habe gebadet und sei losgefahren. Seine Frau habe mit X1 nachmittags zum Kinderturnen gewollt und – wie er es im Protokoll gelesen habe – habe sie ausgesagt, auch dort gewesen zu sein. Bei seinem Schwiegervater habe er kurz an der Elektrik gearbeitet, dann hätten sie ein „Käffchen“ getrunken. Er sei der Meinung, dort bei Dunkelheit weg gefahren zu sein. Anhand der Protokolle wisse er, dass sein Schwiegervater seine Abfahrtzeit mit 18.00 Uhr angegeben habe. Das könne wiederum nicht passen, weil er mit seinem Auto ziemlich viel umhergefahren sei und im September sei es wohl erst gegen 21.00 Uhr dunkel. Er glaube daher, losgefahren zu sein, als es noch nicht dunkel gewesen sei. Dies sei ein wenig verschwommen, ebenso wie die Uhrzeit, zu der er in der Nacht zu Hause angekommen sei. Für ihn sei das gegen 23.00 Uhr gewesen, tatsächlich müsse es nach 1.00 Uhr gewesen sein. Zu seiner Fahrstrecke am Abend des 03.09.2010 gab der Angeklagte an, Richtung X58 gefahren zu sein, er habe dort in ein Gartencenter gewollt. Aber die hätten geschlossen gehabt. Er sei dann durch die Gegend gefahren, habe irgendwann überhaupt nicht mehr gewusst, wo er sei. Er habe in seinem Navigationsgerät „X7“ eingegeben und dort in einem Schnellimbiss etwas zu Essen geholt. Von dort aus habe er sich ausgekannt und sei Richtung X8 gefahren. Er habe ein Schild Richtung X9 gesehen und sei irgendwie nach X9a gekommen. Dort habe er sich irgendwann nicht mehr ausgekannt, gewendet und sein Navigationsgerät programmiert. Als dieses hochgeladen habe, sei er schon wieder aus X9a raus gewesen, das Gerät habe ihn über eine […]Brücke geführt. Es sei ein Kreisverkehr gekommen und da er habe austreten müssen, sei er geradeaus durchgefahren und habe rechts die Traktoreinfahrt gesehen. Er habe sich hinter das Auto gestellt, weil dort alles beleuchtet gewesen sei. Er habe abgewartet, bis ein paar Fahrzeuge ihn passiert hatten. Dann sei er etwa einen Meter hin zum Geh-/Radweg gegangen, um dort auszutreten. Ob er sich erleichtert habe, wisse er nicht. Denn er habe ein Rufen oder Schreien gehört und sei daher auf den Radweg getreten. Dort habe er einen Radfahrer sich nähern gesehen. Der Radfahrer seinerseits könne ihn vorher nicht gesehen haben, denn er habe in der Flucht der Bäume gestanden. Der Radfahrer sei zügig gefahren und habe vor ihm scharf gebremst. Er habe den Jungen gefragt, was passiert sei: Er (der Angeklagte) habe sich nicht erklären können, warum der Junge gerufen habe, als er noch in Höhe des Kreisverkehrs gewesen sei. Der Junge habe erst nichts gesagt, nur gekeucht, dann das Fahrrad ihm entgegen gestoßen und sei etwa zwei Meter weit Richtung Auto gegangen. Das Fahrrad habe vorne an der Ecke gelegen, nicht – wie die Polizei gesagt habe – im Bereich der Böschung. Er sei zu dem Jungen gegangen, der habe gezittert und immer wieder Richtung Kreisverkehr geschaut. Er habe dessen Verhalten merkwürdig gefunden, weil er für sich das Gefühl gehabt habe, vor ihm – dem Angeklagten – brauche der Junge keine Angst zu haben, es müsse also etwas anderes gegeben haben. Sie hätten im vollen Licht der Straßenbeleuchtung gestanden und er habe den Jungen festgehalten, „so ein bisschen rütteln, so ein bisschen beruhigen“. Der Junge habe etwas von „Polizei“ gesagt, was genau, wisse er nicht mehr. Er versuche immer noch, für sich eine Erklärung für das zu finden, was wirklich passiert sei. Sie hätten eine Weile da gestanden, als sie aus Richtung des Kreisverkehrs ein Gekicher gehört hätten. Der Junge sei ein wenig nervös und hektisch geworden und habe angefangen, zu kreischen. Er habe ihn aufgefordert, ruhig zu sein. Weil das Gekreische immer näher gekommen sei, habe er sich den Jungen genommen und ihm mit der rechten Hand – aber nicht brutal – den Mund zugehalten. Ob er ihm dabei auch die Nase zugehalten habe, wisse er nicht, er versuche ja, für sich eine Erklärung zu finden, was da passiert sei. Es seien zwei Mädchen näher gekommen und er habe befürchtet, was die denken könnten, wenn sie ihn mit dem Jungen sähen. Er habe sich daher mit dem Jungen hinter dem Auto versteckt. Der Junge sei still gewesen, habe nicht getreten oder sich groß gewehrt. Er habe nur versucht, die Hand von seinem Mund weg zu ziehen. Er werde sich mit dem Jungen nur ein bis zwei Minuten versteckt haben, da sei dieser auch schon in sich zusammen gesackt. Er habe gemerkt, dass seine eigene Hose nass gewesen sei. Ihm sei durch den Kopf geschossen, „irgend etwas hast du gemacht, der Junge ist tot“. Er habe für sich die Hoffnung gehabt, der Junge lebe noch. Seine linke Hand sei auf dessen Mund gewesen, wo seine rechte Hand gewesen sei, wisse er nicht – ob er dem Jungen damit eventuell den Hals „abgeklemmt“ habe. Er habe den Jungen auf den Beifahrersitz gesetzt und dessen Vitalfunktionen überprüft. Er wisse nicht, woran der Junge gestorben sei, ob er ihn unbeabsichtigt mit der Hand vor dem Mund erwürgt oder unbeabsichtigt das Genick gebrochen habe. Er sei losgefahren, Richtung X73, dann Richtung Kloster. Per Zufall sei er auf eine Landstraße gekommen, wo er wieder gewusst habe, wo er sei – er sei ja relativ ziellos los gefahren. Er habe nicht gewusst, was er machen solle, ob er zur Polizei oder zum Krankenhaus fahren solle. Schließlich sei er in einen Feldweg gefahren, da für ihn klar gewesen sei, dass er nicht zur Polizei konnte. Und Krankenhaus habe ja nichts gebracht, da der Junge tot gewesen sei. Für ihn sei klar gewesen, dass er den Jungen im Wald zurücklassen müsse, um sich selbst und seine Familie zu schützen Er habe aus Verzweiflung geweint, sei irgendwann ausgestiegen und habe die Beifahrertür geöffnet. Da er X überall angefasst habe, habe er ihn ausgezogen. Er sei davon ausgegangen, dass X schnell gefunden werde, denn im Dunkeln habe er den Feldweg für einen Parkplatz gehalten. Er greife jetzt vor, die 4 ½ Monate, bis die Polizei ihn verhaftet habe, seien „echt die Hölle“ gewesen. Er habe nicht verstehen können, warum der Junge nicht gefunden werde, und erst bei der Ausfahrt am 26.01.2011 gesehen, dass der Feldweg kein Parkplatz gewesen sei. Irgendwann habe er den nackten Jungen auf dem Waldboden abgelegt, wo keine Brombeerbüsche gewesen seien. Er habe X Hände über Kreuz gefaltet und den Kopf gerade ausgerichtet, damit er nicht „so abgelegt“ aussehe. Er habe sich neben X gekniet, mit ihm gesprochen. Er habe ihn nicht namenlos dort liegen lassen wollen und ihm daher den Namen X52 gegeben. Das höre sich vielleicht „kitschig“ an, aber als er und seine Ehefrau X2 ein Kind erwartet und nicht gewusst hätten, ob es ein Junge oder Mädchen würde, hätten sie den Namen „X52“ in Erwägung gezogen. Irgendwann sei er zurück Richtung X9 gefahren und habe in Höhe des X73 das Gefühl gehabt, umkehren zu müssen. Er sei nicht sicher gewesen, wirklich ein totes Kind zurück gelassen zu haben. Er sei zügig gefahren, um nicht zu spät zu kommen. X habe unverändert auf dem Waldboden gelegen. Er habe nochmals dessen Vitalfunktionen überprüft und mit einem Fingernagel an dessen Füßen geritzt. Da er keine langen Fingernägel gehabt habe, sei ihm das Messer im Kofferraum eingefallen. Er habe erst mit dessen stumpfer Seite an X Füßen gekratzt, dann ihm ins rechte Bein „gepiekst“. Da habe er wohl zu tief „gepiekst“, es sei keine Reaktion gekommen. Für ihn sei ganz klar gewesen, dass der Junge tot war. Am Auto habe er das Messer an einem von X Kleidungsstücken abgewischt, sich dann während der Fahrt entlang der Landstraße und auf einem Parkplatz X Bekleidung und Handy entledigt. Auf Nachfrage, ob es im Zusammenhang mit der Tat zu sexuellen Handlungen gekommen sei: „Nein. Das kann ich beim Leben meiner Tochter beschwören. Definitiv nein.“ Er wisse, dass er anderslautende Angaben gemacht habe. Schon kurz nach dem 03.09.2010 sei ja in der Presse spekuliert worden, es liege ein Gewaltverbrechen mit sexuellem Hintergrund vor, es würden alle Pädophilen vom X74 kontrolliert. Aber er habe es ja besser gewusst, das habe nichts mit Kindesmissbrauch zu tun gehabt. Seine Angaben gegenüber der Polizei – ohne, dass er den Vernehmungsbeamten etwas vorwerfen wolle – beruhten auf deren nicht böse gemeintem Trommelfeuer: Er sei irgendwann eingeknickt, wohl schon am zweiten oder dritten Tag, aber sein Eingeständnis eines Missbrauchs stimme einfach nicht. Er wisse, man werde ihm dies vor Gericht nicht glauben. Aber wenn er pädophil wäre, würde er ja auch seine zwei, eigentlich drei, Söhne sexuell missbrauchen. B. Die Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden kann, sowie auf den ausweislich der Sitzungsniederschriften erhobenen Beweisen. I. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zunächst über eine Erklärung seines Verteidigers, die er als eigene bestätigt hat, eingelassen. Er hat die Schilderung der Tat, wie sie im Anklagesatz niedergelegt ist, als im Wesentlichen richtig bestätigt. Wie es zu dieser Tat gekommen sei, was seine Intention gewesen sei, wisse er nicht. Er wolle wenigstens X Eltern Gewissheit geben, was passiert sei. Entschuldigen wolle er sich für seine Tat jedoch nicht, denn die Tat sei unentschuldbar. Es sei zutreffend, dass er zur Tatzeit auf X gestoßen und diesen in seinen Pkw gezwungen habe. Er sei mit ihm zu dem Feldweg gefahren. Er habe „unterschwellige“ sexuelle Handlungen an X vorgenommen, so wie im Anklagesatz niedergelegt: Er habe ‚X entkleidet, seine eigene Hose runter gezogen und sexuelle Handlungen, wie beschrieben, vorgenommen. Er habe gemerkt, dass dies „nicht sein Ding“ gewesen sei und daher aufgehört. Er habe X also nicht aus Frust über eine ausgebliebene Erektion getötet. Er habe X mit einer Schnur erdrosselt, um den Missbrauch – auch wenn er nur „unterschwellig“ gewesen sei – zu verdecken. Unzutreffend sei, dass er dem toten X mit einem Messer in den Hals gestochen habe. Dies sei wohl am Ende einer polizeilichen Vernehmung ein Vorhalt oder eine Arbeitshypothese der Vernehmungsbeamten gewesen: Er sei gefragt worden, welche Rolle das Messer gespielt habe und habe sich aus den verschiedenen, ihm angebotenen Varianten eine ausgesucht, zumal er schon sehr müde gewesen sei. Die Fahrstrecken, wie sie auf dem Rekonstruktionsvideo zu sehen seien, seien zutreffend. Er wolle darauf hinweisen, dass die Vernehmungsniederschriften inhaltlich zutreffend seien, jedoch Auslassungen – insbesondere hinsichtlich der Fragestellungen – aufwiesen. Er könne jedoch nicht mehr rekonstruieren, welche Fragen fehlten. Es sei über viel mehr geredet worden, als dann an Fragen in die Protokolle aufgenommen worden sei. Auf Vorhalt der Angaben zur Tat gegenüber dem Sachverständigen X56 hat sich der Angeklagte – wiederum über seinen Verteidiger – eingelassen, dass es bei seiner eingangs dargestellten Einlassung bleibe. Von der Schilderung gegenüber dem Sachverständigen nehme er „ausdrücklich“ Abstand, sie sei wohl auf Verdrängung zurückzuführen. Auf von der Kammer präsentierte Fragen zur Tat ist (zunächst) keine weitere Einlassung erfolgt. Nach der Vernehmung früherer Arbeitskollegen, die teilweise Entschuldigungen des Angeklagten für Fehlzeiten (insbesondere im Herbst / Winter 2010 / 2011) für wahrheitswidrig hielten, hat sich der Angeklagte – über seinen Verteidiger – eingelassen, seiner Ehefrau X2 seien damals zwei befruchtete Eizellen eingepflanzt worden. Ihm sei unangenehm gewesen, von einer künstlichen Befruchtung zu sprechen. Er habe daher gegenüber Kollegen gesagt, seine Ehefrau habe kurz aufeinander folgend zwei Fehlgeburten erlitten. Für seine Frau sei sehr belastend gewesen, dass es nicht „geklappt“ habe, weshalb sie sich psychologischer Behandlung unterzogen habe. Auf hieran anschließende Nachfrage, warum der Angeklagte die Teilnahme an einer Telefonkonferenz am 03.09.2010 abgesagt habe, hat sich der Angeklagte selbst eingelassen: Er habe morgens – gegen 8.30 Uhr - in X55 angerufen und gesagt, dass er den Tag frei nehme, seine Tochter habe sich in der Nacht übergeben. Er sei sich sicher, im Verlauf des Tages mit dem Zeugen X3 telefoniert zu haben. Er wisse definitiv, dass der Zeuge X3 von ihm einen Statusbericht habe haben wollen, weil er seinerseits seinem übergeordneten Chef in der kommenden Woche habe berichten müssen. Der Zeuge X3 habe den Statusbericht daher zwingend am 03.09.2010 haben wollen. Der Zeuge X3 habe ihn also gegen 13.00 Uhr auf dem Firmenhandy angerufen. Der Verlauf des Telefonats sei ziemlich heftig gewesen. Sie hätten in der laufenden Woche einen Großteil der Arbeit erledigt bekommen. Dies habe jedoch nicht erfordert, einen komplett neuen Statusbericht zu schreiben. Der Zeuge X3 habe sich nicht damit zufrieden gegeben, den alten Statusbericht in einer überarbeiteten Fassung zu erhalten, sondern einen neuen Bericht gefordert. Der Zeuge X3 sei dann ausfallend geworden, als er (Angeklagter) ihn darauf hingewiesen habe, den Tag frei zu haben. Auf Nachfrage, in welcher Art der Zeuge X3 ausfallend geworden sei, hat der Angeklagte geäußert, dies sei ein stückweit auf persönlicher Ebene gewesen. Das wisse er nicht mehr im Einzelnen. Auf erneute Nachfrage hat er sich eingelassen, diese Frage möchte er nicht beantworten. Auf weiteren Vorhalt: Er habe den Zeugen X3 darauf hingewiesen, dass er frei habe, dass seine Tochter krank sei und apathisch neben ihm auf der Couch liege. Der Zeuge X3 habe gesagt, es sei ihm „scheißegal“ was mit der „Scheißtochter“ sei. Er sei sicher, dass dies der Wortlaut gewesen sei. Möglicherweise habe der Zeuge X3 aber auch „blöde Tochter“ gesagt. Er selbst habe das Telefonat dann zügig beendet und kurz nach 13.00 Uhr den Statusbericht versandt. Hierfür habe er den alten Bericht etwas modifiziert, er habe etwa 15 Minuten gebraucht. Auf Frage, wie der Zeuge X3 auf die überarbeitete Version eines alten Berichts reagiert habe, hat der Angeklagte verneint, dass dieser Bericht noch einmal zur Sprache gekommen sei. Der Vormittag des 03.09.2010 sei so abgelaufen, dass X1 auf der Couch gelegen und Filme angesehen habe, während er seine Emails gesichtet – also nur gelesen - habe. Gegen 11.00 / 11.30 Uhr hätten sie sich ins Bett gelegt. Gegen 13.00 Uhr sei X1 wach geworden, kurz darauf sei das Telefon gegangen. X1 sei noch müde und schlecht drauf gewesen, habe nichts essen wollen. Nachmittags sei es X1 besser gegangen und seine Frau sei mit ihr wohl zum Kinderturnen gefahren. Auf Vorhalt, seine Einlassung jetzt widerspreche seinen Angaben gegenüber der Polizei, insbesondere den Inhalt des Telefonats nicht mehr zu wissen, hat der Angeklagte erklärt, er sei damals ja schon mehrere Tage vernommen worden. Er habe über solche Fragen nicht genauer nachgedacht, es habe ja Wesentlicheres gegeben. Erst als er sich später einmal die ganzen Aussagen durchgelesen habe, habe er sich wieder erinnert. Auf Vorhalt des beruflichen Email-Verkehrs vom 03.09.2010 (einschließlich der vom Angeklagten versendeten Emails) hat sich der Angeklagte eingelassen, er habe sich den Tag „im großen und ganzen“ frei genommen. Üblich sei jedoch gewesen, trotzdem Emails zu bearbeiten. Den Tag habe er sich offiziell freigenommen. Auf Vorhalt des Arbeitszeitnachweises für den 03.09.2010, der diesen Tag nicht als Urlaubstag ausweist: Er habe sich morgens per PC angemeldet und nachfolgend gegen 8.30 Uhr frei genommen. Wie es zu der Angabe der Beendigung seiner Arbeit (erst) um 16.37 Uhr gekommen sei, wisse er nicht. Er habe halt, obwohl er frei gehabt habe, Emails bearbeitet, aber in geringerem Umfang als an einem Arbeitstag. Auf Nachfrage, in welcher Weise er von dem Zeugen X3 denunziert und gemobbt worden sei, hat der Angeklagte sich eingelassen, er (Angeklagter) habe an einem geheimen Projekt mitgearbeitet. Den Zeugen X3 habe es „gewurmt“, dass er nicht in alles Einblick bekommen habe. Der Begriff „Denunziation“ sei wohl etwas hart, er wisse nicht, ob er das so gesagt habe. Nein, er habe dies nicht gesagt, sondern eher etwas wie „rund machen“. Der Zeuge ‚X3 habe ihn auf die ihm eigene Art fertig gemacht, das sei auch ins Persönliche gegangen. Das könne er nicht wiedergeben. Wohl habe er, als er in einem Meeting derart „rundgemacht“ worden sei, dieses vorzeitig demonstrativ verlassen. Als Beispiel, dass er durch den Zeugen X3 gemobbt worden sei, hat der Angeklagte genannt, dass dieser ihn von einem Projekt ausgeschlossen habe, der Zeuge X3 habe ihn nicht in dem Projekt haben wollen. Was der Grund hierfür gewesen sei, wisse er nicht. Der Begriff „Mobben“ sei schon zutreffend, so habe der Zeuge X3 in Telefonkonferenzen und Meetings immer „Spitzen losgelassen“, konkrete Beispiele könne er nicht nennen. Den Statusbericht am 03.09.2010 habe er auf ein sog. Group-Share-Laufwerk versandt. Irgendjemand habe den Bericht da heraus ziehen und dem Chef des Zeugen X3 übermitteln sollen. Der Zeuge X3 habe den Bericht also vorher gar nicht sehen sollen. Auch nach der Aussage des Zeugen X3 hat der Angeklagte bekräftigt, sich sicher zu sein, am 03.09.2010 mit dem Zeugen X3 – wie von ihm (Angeklagten) zuletzt geschildert – telefoniert zu haben. […] II. 1. Die Einlassung des Angeklagten, er sei zum Stressabbau durch die Gegend gefahren, ist widerlegt. Das von ihm behauptete Telefonat mit seinem Vorgesetzten X3 gab es nicht. a) Gegen die Einlassung des Angeklagten, er habe die ganze Woche über extrem unter Stress gestanden und sei am 03.09.2010 durch den Zeugen X3 in einem Telefonat grundlos „rund gemacht“ worden, spricht bereits das Aussageverhalten des Angeklagten: Der Angeklagte erwähnte ein Telefonat mit dem Zeugen X3 erstmals in der Vernehmung vom 27.01.2011. Zunächst gab er an, das Telefonat habe nachmittags, gegen 16.00 Uhr, stattgefunden. Bei der Durchsicht des Vernehmungsprotokolls hielt der Angeklagte es dann für erforderlich, die Uhrzeit handschriftlich auf 13.00 Uhr zu korrigieren. Weitere Details zu dem Telefonat, insbesondere dessen Inhalt, gab er nicht an. In der Vernehmung vom 01.02.2011 schilderte der Angeklagte den Ablauf des 03.09.2010. Ein Telefonat mit dem Zeugen X3 erwähnte er hierbei nicht. Erst auf Vorhalt, ob es das Telefonat mit dem Zeugen X3 also nicht gegeben habe, ließ sich der Angeklagte ein, das Telefonat habe stattgefunden. Zu der Uhrzeit könne er nichts sagen, es könne durchaus später als 13.00 Uhr gewesen sein. Er wisse nicht mehr, wer wen angerufen habe oder ob er nicht sogar eine andere Person in X55 habe anrufen wollen und anstelle dessen bei dem Zeugen X3 gelandet sei. Auf Frage, worüber in dem Telefonat gesprochen worden sei, antwortete der Angeklagte nur ausweichend und pauschal – etwa „Ich weiß nicht mehr, um was es ging. Aber es war unangenehm. Er brüllt regelrecht rum und schmeißt mit Worten um sich wie „so Menschen kann ich nicht gebrauchen“ (…)“. Handschriftlich ergänzte der Angeklagte hierzu später „und das ist noch harmlos. Es geht noch heftiger und auch unter die Gürtellinie.“ In der Exploration durch den Sachverständigen X56 erwähnte der Angeklagte das Telefonat gar nicht. In der Hauptverhandlung – am 05.09.2011 - ließ sich der Angeklagte selbst (nicht, wie sonst, über eine als eigene bestätigte Erklärung seines Verteidigers) ein, er sei sehr sicher, mit dem Zeugen X3 am 03.09.2010 telefoniert zu haben. Das Thema wisse er „definitiv“: Der Zeuge X3habe von ihm einen Statusbericht angemahnt, da dieser seinerseits in der folgenden Woche, am Montag, einem nochmals übergeordneten Chef habe berichten müssen. Der Zeuge X3 habe verlangt, dass der Statusbericht neu geschrieben und nicht etwa nur ein alter überarbeitet und aktualisiert werde. Der Zeuge X3 habe ihn auf dem Firmenhandy angerufen, es sei gegen 13.00 Uhr gewesen. Der Zeuge X3 sei ausfallend geworden, als er (Angeklagter) darauf hingewiesen habe, den Tag frei zu haben. Auf Nachfrage, was unter „ausfallend“ zu verstehen sei, wich der Angeklagte zunächst aus, dies sei „ein Stück weit auf persönlicher Ebene“ erfolgt, konkretes wisse er nicht mehr. Auf nochmalige Frage: „Das möchte ich nicht sagen“. Erst dann auf Vorhalt: Als er den Zeugen X3 darauf hingewiesen habe, den Tag frei und eine kranke Tochter neben sich liegen zu haben, habe der Zeuge X3 geantwortet, es sei ihm „scheißegal“, was mit der „Scheißtochter“ sei. Er sei sicher, dass der Zeuge X3 dies wörtlich so gesagt habe. Allerdings sei es auch möglich, dass der Zeuge X3 „blöde Tochter“ gesagt habe. Er habe dann binnen 15 Minuten einen alten Statusbericht überarbeitet und auf einem sog. Group-Share-Laufwerk hinterlegt. Mit dem Zeugen X3 habe es kein weiteres Gespräch mehr über diesen Bericht gegeben. Schon diese Aussageentwicklung belegt, dass die Angaben des Angeklagten zu dem Telefonat unwahr sind: Nachdem er etwa fünf Monate nach dem angeblichen Telefonat dessen Inhalt nicht mehr schildern konnte, sondern allenfalls vergleichbare Äußerungen des Zeugen X3 aus anderen Zusammenhängen, will er über ein Jahr nach dem Telefonat auf einmal dessen Wortlaut erinnern. Dies ist unglaubhaft. b) Auch die Erklärung des Angeklagten, er sei im Januar / Februar 2011 ja schon mehrere Tage lang vernommen worden und habe über die auf das Telefonat bezogenen Fragen nicht mehr genauer nachgedacht, es habe wichtigeres gegeben, ist unzutreffend. Hiergegen spricht bereits, dass der Angeklagte in dem Vernehmungsprotokoll vom 27.01.2011 – mithin am zweiten Tag seiner Vernehmung – die von ihm angegebene Uhrzeit des Telefonats handschriftlich korrigierte und in dem Vernehmungsprotokoll vom 01.02.2011 handschriftliche Ergänzungen, wie oben dargestellt, vornahm. Er legte also gerade – auch - hinsichtlich dieses Teils seiner Aussagen Wert darauf, sie beim Durchlesen der Protokolle nochmals zu überarbeiten. Gegen die o.g. Erklärung des Angeklagten spricht des Weiteren, dass er bei der Vernehmung am 27.01.2011 äußerte, er wolle nun von Anfang an erzählen. Er führte dann das Telefonat mit dem Zeugen X3 und nachfolgend mehrfach den beruflichen Stress als Grund für seine Verfassung und das stundenlange Umherfahren am Abend des 03.09.2010 an. Hätte sich das Telefonat mit dem Zeugen X3 am 03.09.2010 ereignet, wäre es als Anlass für das weitere Geschehen zentral gewesen - wäre es doch nach seiner Schilderung die Ursache für die Tötung des Kindes X gewesen: Es ist dann einerseits nicht glaubhaft, dass der Angeklagte dessen Inhalt nach einer so folgenschweren Tat, wie von ihm am 03.09.2010 begangen, vergessen haben will. Andererseits ist nicht glaubhaft, dass die Erinnerung erst über ein halbes Jahr nach der Tat – ausgelöst durch ein Lesen der Vernehmungsprotokolle - zurückgekehrt sein soll. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte in seinen polizeilichen Vernehmungen den Ablauf des Freitagabend detailreich darstellte und auch völlige Nebensächlichkeiten ausführte. An Nebensächlichkeiten schilderte er etwa die Einrichtung eines mobilen Geschwindigkeitsmessgeräts an einer von ihm befahrenen Straße oder dass er bei X53 habe zu viel Geld zahlen sollen und deswegen mit der Kassiererin diskutiert habe. Wenn der Angeklagte sich an solche Nebensächlichkeiten erinnerte und es für geboten hielt, sie in den Vernehmungen wiederzugeben, hätte es nahe gelegen, den Inhalt des – für ihn angeblich so wichtigen – Telefonates mit dem Zeugen X3 darzulegen, hätte es denn statt gefunden. c) Die Einlassung des Angeklagten, ein Telefonat mit dem Zeugen X3 am 03.09.2010 sei Auslöser für sein Umherfahren gewesen, ist außerdem widerlegt durch die Aussage des Zeugen X3. Der Zeuge X3 hat glaubhaft bekundet, sich bis zum 03.09.2010 (einschließlich) in X57 aufgehalten zu haben. Er habe in dieser Zeit nicht mit dem Angeklagten telefoniert, sogar überhaupt kein berufliches Telefonat geführt. Bestätigt werden seine Angaben durch seine Mobilfunkrechnungen, die für den relevanten Zeitraum keine Auslandsverbindung ausweisen. Bestätigt werden seine Angaben auch durch die Aussage des Zeugen X59 dem keine Begebenheit aus den letzten Jahren erinnerlich ist, die den Zeugen X3 zu einem dienstlichen Telefonat während dessen Urlaubs veranlasst hätte. Weder der Zeuge X59 noch andere hierzu vernommene Mitarbeiter bestätigten einen Umgangston des Zeugen X3, wie von dem Angeklagten geschildert. Vielmehr bekundeten sie, bei dem Zeugen X3 handele es sich zwar um einen fordernden Chef, der jedoch fair sei und auch auf persönliche Befindlichkeiten seiner Mitarbeiter Rücksicht nehme und ihnen gegenüber Fürsorge walten lasse. d) Widerlegt wird die Einlassung des Angeklagten, der als Grund für das Telefonat mit dem Zeugen X3 dessen Anmahnung eines Statusberichts nannte, durch die Auswertung des Emailverkehrs des Angeklagten vom 03.09.2010 und die Überprüfung des sog. Group-Share-Laufwerks bei der X71. Der Angeklagte versandte weder einen Statusbericht per Email noch hinterlegte er einen solchen auf dem Group-Share-Laufwerk. e) Der Angeklagte stand Anfang September 2010 nicht in außergewöhnlicher Weise unter Stress. Er war gerade aus einem mehrwöchigen Urlaub zurückgekehrt. Sowohl der Zeuge X59 als auch der Zeuge X3 waren ihrerseits in der ersten Septemberwoche noch in Urlaub. Das kritisch-würdigende Gespräch mit dem Zeugen X3 lag mittlerweile zwei Monate zurück, Wochenberichte hatte der Angeklagte für den Zeugen X3 seit Anfang August 2010 nicht mehr geschrieben. Der Arbeitsplatzwechsel stand kurz bevor. Wie sein Arbeitskollege X60 bekundet hat, war der Angeklagte – eigenen Angaben zufolge - im September 2010 bereits zu 80 % für seine neue Position tätig. Hierzu ergänzend hat seine Kollegin X61 glaubhaft bekundet, die Tätigkeit des Angeklagten in seinem alten Bereich sei von ihr und einer Frau X62 wahrgenommen worden. Der Angeklagte unterlag also insoweit keiner wesentlichen Doppelbelastung. Der Kollegin X63 zufolge lief noch am 02.09.2010 eine Besprechung mit dem Angeklagten in lockerer Atmosphäre ab, es herrschte kein besonderer Stress. Den 03.09.2010 verbrachte der Angeklagte mit seiner Tochter entspannt zu Hause, X1 erholte sich im Lauf des Tages von ihrer Unpässlichkeit. f) Ziel des Umherfahrens war nicht ein Gartencenter in der Nähe von X58 oder die Möglichkeit, Kraniche zu beobachten. Der Angeklagte nannte in verschiedenen Aussagen das eine oder andere Ziel, ohne einen Grund für diese wechselnden Angaben zu nennen. Weder das eine noch das andere Ziel macht die immerhin vierstündige Fahrt des Angeklagten – von etwa 18.00 Uhr an – plausibel. g) Der Angeklagte befand sich nicht „im Prinzip“ auf dem Heimweg, als er durch X9a fuhr. X9a liegt von X8 aus kommend nicht auf dem direkten bzw. kürzesten Weg zu seinem Wohnort X49, der über X21 geführt hätte. Auf der von dem Angeklagten bis X9a befahrenen Strecke waren zahlreiche Hinweise auf X21, die er – mit einer kurzfristigen Ausnahme am X73 in X9 - ignorierte. Denn er sah durchaus Hinweisschilder auf ein „Badezentrum“ oder die „X10“ (und erinnerte sich hieran), also Ziele, die für ihn bedeutungslos waren. Er behauptet jedoch, den Großteil der für seinen Heimweg maßgeblichen Hinweise nicht wahrgenommen zu haben. Letzteres ist unglaubhaft. Seine Einlassung, er habe sich in X9a nicht mehr ausgekannt, ist ebenfalls unglaubhaft. Der glaubhaften Aussage des Vernehmungsbeamten X65 zufolge – der selbst in X9 wohnt - kannte der Angeklagte zwar nicht die Namen der von ihm am X74 befahrenen Straßen im Bereich von und um X8 / X7 / X9. Der Angeklagte habe jedoch immer gewusst, in welche Richtungen Straßen führten. Bezeichnend ist auch, dass der Angeklagte anlässlich der Rekonstruktionsfahrt von X8 bis zur Traktoreinfahrt und von der Traktoreinfahrt bis zum Feldweg keine Unsicherheiten zeigte, obgleich seit der Tat nahezu fünf Monate vergangen waren. Der Angeklagte kannte sich am X74 – auch – wegen der Fahrten zwischen X49 und X64 (nordöstlich von X7 gelegen), dem Wohnort seiner Schwiegereltern, aus. Denn hierzu fuhr er nicht immer dieselbe Strecke, sondern zum Beispiel auch über X37, X8 oder X9a Eher fernliegend sind seine Angaben zur Nutzung seines Navigationsgeräts: Er sei auf dem Nachhauseweg gewesen und habe in X9a gemerkt, dass er sich nicht mehr auskenne. Er habe daher sein Navigationsgerät programmiert, um nach X49 geleitet zu werden. Auf Frage, warum sein Navigationsgerät ihm vor der Kreuzung mit der X26 (die südwestlich nach X21 führt) keine Fahrempfehlung in diese Richtung ausgesprochen habe, wenn er schon die Hinweisschilder nicht gesehen habe, hat er erklärt, das Gerät habe – genau- in dem Augenblick hochgeladen. 2. Der Angeklagte fuhr nicht in die Traktoreinfahrt hinein, weil er austreten musste. a) Hätte der Angeklagte tatsächlich austreten müssen, so hätte es hierzu schon zuvor – wie aufgrund der Inaugenscheinnahme des Videos über die Rekonstruktionsfahrt hin zur Traktoreinfahrt und der Aussage des Vernehmungsbeamten X65 fest steht – vielfache Gelegenheiten gegeben. b) Der Aussage des Angeklagten vom 26.01.2011 zufolge verspürte er ein dringendes Bedürfnis bereits im Bereich X32 und will daher Richtung X50 gefahren sein. Dann habe er einen Ort zum Austreten gesucht. In der weiteren Schilderung verschwieg der Angeklagte, dass er zunächst bis X9a gefahren war. Stattdessen gab er an, nicht etwa an einem Parkplatz angehalten zu haben, sondern in die Traktoreinfahrt an der X28 gefahren zu sein. Er habe „ganz dringend (gemusst)“. Am folgenden Tag gab er in der Vernehmung an, er sei bis X9a gefahren, er habe sich „im Prinzip“ schon auf dem Heimweg befunden. Als er durch X9a gefahren sei, habe er erkannt, dass dies „Schwachsinn“ sei, und mitten in X9a gewendet. Die Strecke über X9 nach Hause habe er gekannt. Als er an dem Kreisverkehr auf der X28 gewesen sei, habe er austreten müssen und eine hierfür geeignete Stelle gesucht. Hinter dem Kreisverkehr habe er die Traktoreinfahrt gesehen und sei dort hinein gefahren. In der Vernehmung vom 02.02.2011 sagte er aus, er habe auf dem Rückweg aus X9a austreten müssen und sei daher noch in X9ain eine Seitenstraße gefahren. Da dort Leute gekommen seien, sei er dort wieder weg gefahren. Hätte der Angeklagte tatsächlich austreten müssen, so bestand kein Anlass, die Fahrt nach X9a zunächst zu verschweigen. Es bestand auch kein Anlass, das zwei fache Einbiegen in Seitenstraßen in X9a – wie es der Angeklagte erst bei der Rekonstruktionsfahrt schilderte – zunächst zu verschweigen. c) Bei sämtlichen Schilderungen blieb der Angeklagte dabei, nicht mehr zu wissen, ob er tatsächlich uriniert habe. Dies ist wenig glaubhaft, wenn der Angeklagte doch „ganz dringend musste“ und längere Zeit eine hierfür geeignete Stelle suchte. Gegen seine Einlassung spricht in diesem Zusammenhang auch, dass sich der Angeklagte einer Schilderung zufolge in der Traktoreinfahrt gerade in unmittelbare Nähe des Geh- / Radwegs begeben haben will, um zu urinieren, und nicht etwa sein Fahrzeug als Sichtschutz nutzte. 3. Zweck des Umherfahrens war die Suche nach einem Kind, das der Angeklagte missbrauchen und töten wollte. a) Der von dem Angeklagten genannte Grund für das Umherfahren – Stressabbau – bestand nicht. b) Der von dem Angeklagten genannte Grund für das Einbiegen in die Traktoreinfahrt – er habe urinieren müssen – bestand nicht. c) Ein anderer nachvollziehbarer Grund für das Umherfahren als zum Zweck der tatsächlich von ihm begangenen Tat ist nicht ersichtlich. d) Der Sachverständige X56 hat ausgeführt, aus medizinischer Sicht könne das Umherfahren des Angeklagten mit dem sog. „Cruising“ verglichen werden: Dieser Begriff sei ursprünglich im Bereich der Homosexualität für die aktive, meist mobile Suche nach einem Sexualpartner verwandt worden und sei in der Wissenschaft als terminus technicus anerkannt. Im Fall des Angeklagten bezeichne es dessen Jagd nach Beute, er habe sich gleichsam auf der Pirsch befunden. Um eine „Erholungsfahrt“ – zum Stressabbau - habe es sich keinesfalls gehandelt. e) Der Angeklagte plante eine Tat, wie von ihm begangen, spätestens am Nachmittag des 03.09.2010. Denn der Zeugin X2 teilte er spätestens dann – wahrheitswidrig - mit, er werde den Abend mit Arbeitskollegen verbringen. Da der Angeklagte sonst durchaus häuslich veranlagt war, bedurfte es dieser Erklärung, damit die Zeugin X2 sich nicht über sein spätes Nachhausekommen wunderte. f) Der von dem Angeklagten geplante Missbrauch, die Erniedrigung und das Leidenlassen eines Kindes, bedingten aus seiner Sicht von vornherein die Tötung des Kindes. Denn der Angeklagte konnte nicht damit rechnen, abends noch auf ein unbegleitetes Kleinkind zu treffen, das altersbedingt nicht in der Lage wäre, ihn und die von ihm begangene Tat zu verraten. Dass sein Opfer ihn verraten und Hinweise zu seiner Identifizierung geben könnte, wollte der Angeklagte aber auf jeden Fall vermeiden. g) Dass der Angeklagte schon anlässlich seiner Fahrt durch X9a auf X aufmerksam wurde, konnte die Kammer nicht feststellen. Zwar spricht hierfür, dass der Angeklagte von der X25 aus zweimal in Seitenstraßen einbog, ohne dass der hierfür von ihm genannte Grund – er habe austreten müssen – bestand. Es liegt nahe, dass der Angeklagte in diese Seitenstraßen einbog, um X auf diese Weise einen kleinen Vorsprung zu verschaffen und ihn dann weiter zu verfolgen. Um die Überzeugung der Kammer zu begründen, genügt dies jedoch nicht, zumal nicht festgestellt werden konnte, welchen Weg X von der Bushaltestelle aus befuhr. h) Ebenso wenig konnte die Kammer feststellen, dass sich der Angeklagte zuvor am Abend bereits in X9a aufgehalten hatte. Der Angeklagte hat dies bestritten, insbesondere, dass er X und seine Freunde an der Skaterbahn beobachtet habe. Für einen früheren Aufenthalt des Angeklagten an der Skaterbahn spricht zwar, dass er in seinen Aussagen den Namen X52 erwähnte: Ein Freund X hieß X52 und war mit X am frühen Abend des 03.09.2010 an der Skaterbahn gewesen. Die Erklärungen des Angeklagten, wie er auf den Namen X52 gekommen sei, sind nicht glaubhaft. Aufgrund der Aussage der Zeugin X2 steht sogar fest, dass seine Erklärung, sie hätten den Namen für ihr ungeborenes Kind als Alternative zu X1 in Betracht gezogen, falsch ist. Und dass ein vollkommen verängstigtes Kind wie X, das allen Befehlen des Angeklagten gehorchte, auf die Frage nach seinem Namen den eines Freundes genannt haben soll, ist lebensfremd. Sonstige Anhaltspunkte, die einen früheren Aufenthalt des Angeklagten in X9a belegen, etwa Daten einer Funkzellenauswertung, liegen jedoch nicht vor. 4. Der Angeklagte fuhr in die Traktoreinfahrt hinein, um dort auf X zu warten und ihn zu ergreifen. a) In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte nur rudimentär bestätigt, er habe X in sein Fahrzeug gezwungen. Ob er neben seiner körperlichen Überlegenheit hierbei bereits ein Messer einsetzte, konnte nicht festgestellt werden. Zwar nahm der Zeuge X30 (neben dem Aufleuchten einer Lampe) einen Lichtreflex wahr. Zudem setzte der Angeklagte jedenfalls postmortal ein Messer ein und das T-Shirt X wies eine textile Beschädigung in Bauchhöhe und Blutspuren an der Innenseite rechts neben dem Kragenausschnitt sowie auf der rechten Innenseite der Knopfleiste auf. Allerdings genügen diese Umstände - auch in ihrer Gesamtschau gesehen - nicht, den Einsatz eines Messers zu diesem Zeitpunkt nachzuweisen. Denn die textile Beschädigung lässt sich auch auf den Karabiner am (um den Hals getragenen) Schlüsselband X zurückführen. Die Blutspuren am T-Shirt lassen sich nachvollziehbar auch mit der Einlassung des Angeklagten, er habe das postmortal eingesetzte, blutbehaftete Messer an diesem abgewischt, erklären. Schließlich ist als Ursache für den Lichtreflex zwar eine Reflexion auf einem Messer möglich, jedoch nicht zwingend. b) X schrie aus Angst vor dem Angeklagten und rief, dass der Angeklagte ihn loslassen solle. Mit Ausnahme des anfänglichen Bestreitens des Angeklagten, am Abend des 03.09.2010 an der Traktoreinfahrt gewesen zu sein, und der Darstellung, er habe X tot aufgefunden, ist seinen übrigen Einlassungen sämtlich eigen, dass X laut schrie, als er sich der Traktoreinfahrt näherte. Ein anderer Grund hierfür als Angst vor dem Angeklagten ist nicht ersichtlich. Insbesondere die Darstellung des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen X56, X habe wohl wegen zweier Mädchen geschrien, die kurz darauf ebenfalls vom Kreisverkehr aus kommend die Traktoreinfahrt zu Fuß passiert hätten, ist unplausibel. Denn die beiden Mädchen hat der Angeklagte zuvor in keiner seiner Aussagen erwähnt. Vielmehr hat er noch in der Vernehmung vom 02.02.2011 angegeben, dass er keine Zeugen bemerkt habe. Ebenso unplausibel und sogar abwegig ist, dass X schon geschrien und scharf gebremst haben soll, bevor sich der Angeklagte – aus seinem Versteck tretend - ihm in den Weg stellte und ihn ergriff. c) Die Einlassung des Angeklagten, er habe X nur festgehalten und in sein Fahrzeug verbracht, um ihn zu beruhigen, ist unglaubhaft. Ein solches Verhalten bewirkt eher das Gegenteil. Warum der Angeklagte, hätte er X beruhigen wollen, ihn nicht einfach aufforderte, seine Fahrt nach Hause fortzusetzen, ist nicht erfindlich. Ein anderer nachvollziehbarer Grund dafür, dass der Angeklagte X in sein Fahrzeug zwang, als dass er ihn andernorts missbrauchen und töten wollte, ist nicht ersichtlich. d) Bestätigt wird die Überzeugung der Kammer durch folgende situative Umstände: Der Angeklagte nutzte die relative Abgeschiedenheit der Traktoreinfahrt, die von Wohnhäusern hinreichend weit entfernt war, als dass er gegen 22.00 Uhr eine zufällige Beobachtung durch Bewohner befürchten musste. Sein Fahrzeug setzte er etwa sechs Meter weit in die Einfahrt hinein, jenseits des von der Straßenlaterne ausgeleuchteten Bereichs, um mögliche Passanten nicht hierauf aufmerksam zu machen. Er nutzte die Dunkelheit und den Baumbestand, um sich zu verbergen und trat erst auf den Radweg, als sich X in seinem Zugriffsbereich befand. e) Der Angeklagte verbrachte X nebst dessen Fahrrad zu seinem Pkw. Hätte er X beruhigen wollen oder hätte eine missverständliche Situation spontan zu der Tat geführt, wäre das Fahrrad, wie von dem Angeklagten geschildert und gezeichnet (zu den Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Zeichnung Bl. 568 R Täterakte verwiesen) am Radweg zu liegen gekommen. Der Angeklagte bewegte das Fahrrad jedoch zugleich mit X zu seinem Fahrzeug hin: Den glaubhaften Aussagen der Zeugen X 44 und X 43 zufolge nahmen beide – zunächst der Zeuge X43 dann die Zeugin X44 – X Fahrrad am Morgen des 04.09.2010 neben der Traktoreinfahrt, im Bereich der Böschung liegend, wahr. Das Fahrrad lag ihren übereinstimmenden Angaben zufolge in Fahrtrichtung der Traktoreinfahrt (von der X28 aus) und etwa parallel zu dieser. Der Fundort des Fahrrades korrespondierte der Höhe nach mit dem Standort des X29 des Angeklagten am Vorabend. Als die Zeugen X44 und X43 die Lage des Fahrrades rekonstruierten, ergaben sich hieraus im Wesentlichen übereinstimmende Lagen. Das Fahrrad war nicht verschlossen. X hätte, wie seine Mutter bekundet hat, sein Fahrrad so nicht freiwillig zurückgelassen. Soweit die Zeugin X44 am Morgen des 04.09.2010 – gegen 8.00 Uhr - auch ein Fahrzeug und einen Mann in der Traktoreinfahrt beobachtete, geht die Kammer nicht davon aus, dass dieser die Lage des Fahrrades veränderte. Denn der Zeuge X43 war (aus X9 kommend) bereits etwa 30 Minuten vor der Zeugin X44 an der Traktoreinfahrt vorbeigefahren. Zu dieser Zeit hatte er das Fahrrad an genau der Stelle liegen sehen, von der er es etwa eine knappe Stunde später (auf seinem Rückweg nach X9) aufhob. Als er das erste Mal die Traktoreinfahrt passierte, hielt sich dort niemand auf. Anhaltspunkte, dass sonst jemand die Lage des Fahrrads zwischen etwa 22.00 Uhr am 03.09.2010 und 7.30 Uhr am 04.09.2010 verändert hätte, bestehen nicht. Selbst der Angeklagte hat sich eingelassen, er habe zwar zunächst das Fahrrad von der Traktoreinfahrt wegbringen wollen, dies jedoch letztlich nicht getan. Schließlich deckt sich der Fundort des Fahrrades, wie von den Zeugen X44 und X43 dargestellt, mit den Aussagen der Zeugen X30 und X31: Beide Zeugen haben, als sie die X28 Richtung X9 befuhren, das Aufleuchten einer Lampe gesehen. Für sie habe es den Anschein gehabt, als sei ein Betrunkener – ihnen entgegenkommend - mit seinem Fahrrad die Böschung der Traktoreinfahrt herunter gefahren und dort gestürzt. Beide Zeugen haben bestätigt, das Aufleuchten einer Lampe gerade nicht zu Beginn der Traktoreinfahrt gesehen zu haben, sondern etwa drei Meter von dem Radweg entfernt. Als sie die Traktoreinfahrt passierten, hätten sie außer dem dort stehenden Fahrzeug – der Zeuge X30 erkannte aufgrund der markanten Rückleuchten und Heckgestaltung zweifelsfrei einen X29 – nichts gesehen. Denn der Angeklagte hatte das Fahrrad an einer unbeleuchteten Stelle und in ausreichender Entfernung zur Straße zu Boden gestoßen, so dass es bei Dunkelheit von der Straße aus nicht sichtbar war. Sich selbst und X hielt er hinter seinem Fahrzeug versteckt. Die Zeugen hatten also das durch das Wegstoßen des Fahrrads bedingte kurzfristige Aufleuchten der Beleuchtung gesehen, nicht etwa, wie X mit diesem den Radweg (in selbe Richtung wie sie) befuhr. Soweit die Zeugin X66 bekundet hat, am Morgen des 04.09.2010 ein Fahrrad im Bereich des Feldes, parallel zur X28 liegend, gesehen zu haben, hält die Kammer ihre Aussage für nicht glaubhaft. Die Zeugin X66 meldete sich erst im Oktober 2010 bei der Polizei, um eine Aussage zu machen, obgleich sie von der Suche nach X und der Bitte um Hinweise unmittelbar nach dessen Verschwinden erfuhr. Einen nachvollziehbaren Grund hierfür nannte sie nicht. In der Hauptverhandlung ist sie unsicher und ängstlich erschienen, ihre Aussage ist teils nicht schlüssig gewesen. 5. Der Angeklagte hat X – jedenfalls - im festgestellten Umfang sexuell missbraucht. a) Der Angeklagte gestand in seiner Vernehmung vom 27.01.2011 den Missbrauch wie festgestellt. Er wiederholte das Geständnis in seiner Vernehmung vom 02.02.2011. Zudem stellte er den Missbrauch im Kofferraum zeichnerisch dar, zu den Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Zeichnung, Bl. 569 Täterakte, verwiesen. In der Hauptverhandlung hat er sein Geständnis nochmals wiederholt. Anhaltspunkte, dass der Angeklagte sich zu Unrecht belastete, bestehen angesichts des Detailreichtums seiner Schilderungen - etwa wie er den Missbrauch durch Herrichten des Fahrzeugs vorbereitete, wie sein Empfinden während des Missbrauchs war - nicht. Das Aussageverhalten war sehr kontrolliert: In der Vernehmung am 02.02.2011 schilderte der Angeklagte auf seinen Wunsch das Geschehen „am Stück“. Dem Vernehmungsbeamten X65 zufolge erweckte der Angeklagte hierbei teilweise den Eindruck, als diktiere er seine Aussage wie den Bericht eines Meetings. Der Angeklagte korrigierte seine eigene Wortwahl mehrfach während der Vernehmung („schreiben Sie das noch nicht auf, ich finde noch ein besseres Wort“) und machte anschließend bei Durchlesen des Vernehmungsprotokolls zahlreiche handschriftliche Korrekturen oder Ergänzungen. Dem Vernehmungsbeamten X65 erschien der Angeklagte als emotions- und empathielos, sogar bei der Schilderung der Missbrauchs- und Tötungshandlungen. Der Angeklagte gab einen nachvollziehbaren Grund für den Missbrauch – in seiner Diktion: „Sex“ - an, nämlich dass dies in seinen Augen das Maximale an Machtausübung und Erniedrigung gewesen sei. b) Zudem spricht kriminalistische Erfahrung dafür, dass ein Missbrauch stattfand: Der Angeklagte bemächtigte sich bei Dunkelheit eines fremden Kindes. Schon kurz darauf wurden Bekleidungsstücke X gefunden. X selbst wurde von dem Angeklagten nackt an einem entlegenen Ort abgelegt. Eine Lösegeldforderung stellte der Angeklagten nicht. Hätte der Angeklagte X „nur“ der Freiheit beraubt, ohne ihn zu missbrauchen, so wäre dessen Tötung – auch aus Sicht des laut Sachverständigem hochintelligenten Angeklagten - kaum als Verdeckungshandlung notwendig gewesen. c) Der Sachverständige X56 stellte bei dem Angeklagten naive Abwehrmechanismen und manipulatorisches Geschick fest. Angesichts dessen ist zwar naheliegend, dass der Angeklagte einen Missbrauch geringeren Ausmaßes einräumte, als von ihm tatsächlich begangen. Dass der Angeklagte aber zum Beispiel X penetrierte, war mangels objektiver Beweismittel nicht feststellbar. 6. Der Angeklagte erdrosselte X mittels einer Kunststoffschnur. a) Der Angeklagte leugnete nach Vorhalt der Ermittlungsergebnisse nicht mehr, mit X Tod in Verbindung zu stehen. Er führte die Polizei zu X Leiche. Aufgrund der Funkzellenauswertung steht seine Anwesenheit zur Tatzeit an der Traktoreinfahrt fest. Der Zeuge X30 sah einen X29, wie damals von dem Angeklagten gefahren, zur Tatzeit in der Traktoreinfahrt stehen. An der Bekleidung X wurden Fasern aus dem früheren Fahrzeug des Angeklagten, dem X29, festgestellt. Selbst Andeutungen, dass der Angeklagte möglicherweise für eine andere Person […] die Tat auf sich nehme, ist die Kammer nachgegangen. Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten ergaben sich jedoch nicht. Die zweite Ehefrau des Angeklagten, X68, hat zwar eine solche Vermutung geäußert. Auf Nachfrage hat sie erklärt, tatsächliche Anhaltspunkte für diese Vermutung nicht […] zu haben. Sie erkläre sich mit dieser Vermutung die Geständnisse des Angeklagten. Als Erklärung für die Tat könne sie sich sonst nur vorstellen, dass der Angeklagte über zwei Persönlichkeiten verfüge, was sie mangels medizinischer Kenntnisse jedoch nicht beurteilen könne. Auch die unbefangene und offene Aussage des Zeugen X67 […] hat keine Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten zu begründen vermocht. […] Anhaltspunkte dafür, dass er am Tatabend das Firmenfahrzeug des Angeklagten benutzt, X entführt und getötet habe, bestehen nicht, dahingehende Erwägungen sind abwegig. b) Der Angeklagte hat – auch in der Hauptverhandlung - gestanden, X mittels einer Kunststoffschnur getötet zu haben. Zwar ließ sich der Angeklagte gegenüber der Polizei zunächst ein, er habe X versehentlich getötet oder im Schwitzkasten erwürgt. Gegen ein versehentliches Ersticken spricht nicht nur, dass dies in den vom Angeklagten geschilderten Kontexten vollkommen lebensfremd ist. Dagegen sprechen auch die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. X69 und Dr. X70 (Institut für Rechtsmedizin, Universitätsklinikum X40): Bei einer kompletten Bedeckung der äußeren Atemöffnungen mit der Hand sei ein Ersticken theoretisch möglich. Eine Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns führe zum Tod, wenn die Gewalteinwirkung über etwa drei bis fünf Minuten mit zumindest annähernd gleichbleibender Intensität andauere. Eine zumindest annähernd gleichbleibende Intensität der Gewalteinwirkung sei, auch unter Berücksichtigung des Kräftegefälles zwischen dem Angeklagten und X, am ehesten bei dem geschilderten Drosselvorgang mittels einer Schnur anzunehmen. Das Zuhalten der äußeren Atemöffnungen mit der Hand sei am wenigsten geeignet, eine kritische Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns zu verursachen. Gegen ein Erwürgen im Schwitzkasten spricht des Weiteren, dass sich der Angeklagte im Laufe der Vernehmungen immer mehr der Wahrheit annäherte: Er war es, der eine Kunststoffschnur erstmals erwähnte - die Ermittlungskommission hatte zuvor keine Kenntnis, dass eine solche tatrelevant war. Seine erst ausweichenden Angaben, er „habe eine Schnur vor Augen“, die er aber mit der Tat nicht in Verbindung bringen könne, wurden auf seinen Wunsch nicht protokolliert, vielmehr die Vernehmung am 01.02.2011 abgebrochen. Am folgenden Tag äußerte er sich nicht mehr derart ausweichend, sondern beschrieb detailliert – als er die Tötung auf seinen Wunsch hin „am Stück“ darstellte - , was es für eine Schnur gewesen war, wie er diese eingesetzt hatte und hob die Vorteile der von ihm angewandten Schlaufenbildung hervor. Nachvollziehbar schilderte er auch, wie die Kunststoffschnur eine „ganz tiefe Delle“ an X Hals verursacht hatte – wobei er wohl damals davon ausging, dass sich Anhaltspunkte für die konkrete Tötungsart am Leichnam finden lassen würden – und wie die Luft aus X Lungen entwichen war, als er die Schnur von dessen Hals löste. Für die Glaubhaftigkeit der Einlassung, X mittels einer Kunststoffschnur erdrosselt zu haben, spricht über die medizinischen Erkenntnisse hinaus: Das unter 5.a) bereits dargestellte kontrollierte Aussageverhaltens des Angeklagten am 02.02.2011, die überaus detaillierte Schilderung des Tötungsakts, die ergänzende zeichnerische Darstellung durch den Angeklagten, Bl. 618 Täterakte, sowie die Demonstration mittels eines Kabels, Bl. 619 Täterakte. c) Postmortal stieß der Angeklagte X ein Messer in den Hals. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte über eine als eigene bestätigte Erklärung seines Verteidigers bestritten, das Messer dergestalt eingesetzt zu haben. Auf Nachfrage, ob er den Einsatz eines Messers insgesamt in Abrede stelle, oder ob er es anderweit eingesetzt habe, hat er sich nicht eingelassen. Auch hinsichtlich des Messers gilt, dass der Polizei dessen Verwendung nicht bekannt gewesen war, ein solches war im Zuge der Ermittlungen nicht gefunden worden. Es war wiederum der Angeklagte, der von sich aus und erstmals am 27.01.2011 den Einsatz eines Messers erwähnte, wenngleich an dem Tag noch in abgeschwächter Form, als Stich ins Bein. Am 02.02.2011 schilderte er dann hinsichtlich des Messers detailliert, wie er X das Messer erst ans Bein gehalten, dann X auf die Seite – zu sich hin – gedreht und nach dessen Hals getastet habe. Dort habe er das Messer angesetzt und nach kurzem Zögern – mit voller Kraft, so die Einlassung des Angeklagten – zugestoßen. Das Blut, das an der Messerklinge gewesen sei, habe er an dem T-Shirt X abgewischt. Bestätigt wird dies durch die Blutspuren relativ geringen Ausmaßes an der Innenseite des T-Shirts. Die Kammer schließt aus, dass der Angeklagte Handlungen einräumte, die er tatsächlich nicht begangen hatte, zumal sie an der Tat und deren Bewertung nichts ändern. 7. Was Auslöser der Tat war, hat die Kammer nicht feststellen können. a) Die von dem Angeklagten als Auslöser geschilderte Situation – er sei von seinem Vorgesetzten X3 am 03.09.2010 telefonisch „rund gemacht“ worden und habe Stress abbauen wollen – gab es nicht. b) Pädophile Neigungen waren bei dem Angeklagten zuvor nicht aufgefallen. Dies haben die Ex-Ehefrauen des Angeklagten übereinstimmend bekundet. […] Der Sachverständige X56 hat nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Pädophilie des Angeklagten, sei es als Haupt- oder Nebenströmung, wahrscheinlich nicht vorliege: Hierfür spreche bereits, dass nur etwa 10 % der pädophilen Täter Gewalt ausübten, geschweige denn ihr Opfer töteten. Bei der an sich schon kleinen Gruppe an Tätern, die ein Kind nicht nur sexuell missbrauchten, sondern auch töteten, handele es sich überwiegend nicht um pädophile Täter. Auch die Aussagen aus dem unmittelbaren Umfeld des Angeklagten hätten keine Anhaltspunkte für eine Affinität zu Kindern ergeben. Bei dem Multiphasic Sex Inventory Fragebogen, der Aufschluss über eine sexuelle Devianz geben könne, habe der Angeklagte derart viele Fragen nicht beantwortet, dass eine Auswertung des Tests nicht möglich gewesen sei – mithin Rückschlüsse auf eine Pädophilie ebenfalls nicht ermögliche. Eine sexuelle Devianz von überdauernder Art, so der Sachverständige weiter, sei bei dem Angeklagten nicht feststellbar gewesen. Es liege aber wohl eine passagere pädosexuelle Neigung vor: Unter Stress neige der Angeklagte dazu, Phantasien zu entwickeln, die ein Abreagieren an einem Kind, dessen Missbrauch, beinhalteten. Zurückzuführen sei diese Neigung auf eine Disposition in der Person des Angeklagten, die sich im Lauf der Zeit entwickelt habe und mittlerweile latent vorhanden sei. Es könne bei einem hinreichenden Auslöser also wieder zu einer Manifestation dieser Disposition kommen – wenn die Hemmungsmechanismen des Angeklagten derart geschwächt seien, dass er seine Phantasien in die Tat umsetze. c) Der Sachverständige X56 hat ausgehend von forensischem und kriminologischem Erfahrungsgut zwei mögliche Motivlagen dargestellt und darauf hingewiesen, dass die Täter, die sich ein ihnen fremdes kindliches Opfer suchten, als die gefährlichsten einzustufen seien: Statistisch gesehen sei die Mehrzahl von Kindesmissbrauch mit anschließender Tötung als (situationsmotivierte) Verdeckungstat einzustufen. Der geringere Anteil solcher Taten sei primär aggressiv-destruktiv / sadistisch motiviert, also auf eine Zerstörungslust oder –wut des Täters zurückzuführen. (aa) Der sadistische Täter führe häufig ein sozial völlig unauffälliges Leben, seine Biographie weise keine Besonderheiten oder Verdachtsmomente auf deviante Neigungen auf. Im Allgemeinen trete seine Aggressivität nicht hervor, sondern „nur“ im sexuellen Bereich. Es liege eine dauerhafte sexuelle Perversion vor. Nach neuesten Erfahrungen seien sadistische Täter nicht häufiger selbst missbraucht worden, als die Allgemeinbevölkerung. Eigene Missbrauchserlebnisse führten nicht zu einer pädosexuellen Entwicklung und seien somit keine Erklärung für ein späteres Tatverhalten, insoweit also nicht relevant. Der Verdeckungstäter sei allgemein dissozialer, bei ihm sei häufig eine „Broken-Home-Situation“ und misslungene soziale Anpassung anzutreffen. Die Tat stelle sich als Impulshandlung, durch ein Erleben im Alltag ausgelöst, dar. (bb) Das Mitführen von Tatwerkzeugen lege eine Vorausplanung in sexuell-destruktiver Art nahe, je mehr Tatwerkzeuge mitgeführt würden, desto wahrscheinlicher sei eine sexuell-destruktiv motivierte Handlung. Allerdings gäbe es auch bei den Verdeckungstätern vereinzelte Fälle, in denen Tatwerkzeuge vorausplanend mitgeführt würden. Der Einsatz vorsorglich mitgeführter Tatwerkzeuge – wenngleich insbesondere eine Schnur Assoziationen zu einer sexuell-aggressiven Handlung erwecken könne - sei also kein zwingender Hinweis auf einen sadistischen Täter. (cc) Der Tatablauf lasse aus forensisch-psychiatrischer Sicht darauf schließen, dass der Angeklagte phantasiert, sich den Missbrauch eines Kindes ausgemalt habe. Eine sexuelle Komponente habe hierbei sicher eine Rolle gespielt, werde aber nicht entscheidendes Gewicht gehabt haben. Maßgeblich werde die Vorstellung gewesen sein, an einem Opfer Omnipotenz zu demonstrieren, es zu demütigen und leiden zu lassen. Für den Angeklagten sei wohl das Ausüben von Kontrolle wichtig gewesen: Er habe zeigen wollen, wer das Sagen habe, was einen – beiläufigen – sexuellen Missbrauch beinhaltet habe. Aus dieser Machtdemonstration habe der Angeklagte für sich Triumph gezogen, auf diese Weise habe sich seine Erregung gesteigert und schließlich zu dem Tötungsakt geführt. Auslöser könne eine Selbstwertbelastung – wie sie im Sommer 2010 (insbesondere aufgrund des Gesprächs vom 01.07.2010) bei dem Angeklagten im beruflichen Bereich bestanden habe – gewesen sein. Dies sei aus sachverständiger Sicht das wahrscheinlichste Motiv, lasse sich jedoch – mangels hinreichender Angaben seitens des Angeklagten, dessen abwehrender Haltung gegenüber psychodiagnostischer Erfassung und dessen Tendenzen, den tatsächlichen Sachverhalt zu verschleiern – nicht beweisen. Tatumstände, die eindeutig für eine sadistisch-destruktiv motivierte Handlung sprechen könnten, lägen ebenfalls nicht vor. 8. Gleichgültig, welches der in Betracht kommenden das Motiv für die Tat war, war die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat nicht erheblich vermindert oder sogar ausgeschlossen. Dies steht fest aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen X56, denen sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung angeschlossen hat: a) Umstände, die ein Eingangsmerkmal i.S.d. § 20 StGB begründen würden, liegen nicht vor. Der Sachverständige X56 hat umfassende Akteneinsicht genommen, den Angeklagten im Rahmen von fünf Terminen vor Beginn der Hauptverhandlung exploriert und an der Beweisaufnahme teilgenommen. Aufgrund des Benton-Tests hat der Sachverständige X 56 eine hirnorganische Störung des Angeklagten ausschließen können. Er ermittelte einen Gesamt-Intelligenz-Quotienten von 138, somit eine Hochbegabung des Angeklagten. Aufgrund dieser hohen Intelligenz des Angeklagten gehe er davon aus, dass der Angeklagte wisse, wie es zu der Tat gekommen sei, die Tatzusammenhänge zutreffend deuten könne. Ob sich später ein „Abspaltungsprozess“ bei dem Angeklagten eingestellt habe in dem Sinne, dass er sich die Tat nicht (mehr) erklären könne und für sich daher leugne, könne er (X56) mangels hinreichender Angaben des Angeklagten nicht beurteilen. Das Freiburger-Persönlichkeits-Inventar habe das Profil einer sogenannten Normalperson, ohne Hinweise auf ausgeprägte Persönlichkeitsakzentuierungen, ergeben. Der Persönlichkeitstest MMPI-2 habe ergeben, dass der Angeklagte eine hohe Abwehrhaltung aufweise, unflexibel sei und zu Verleugnung neige. Er zeige wenig Widerstandskraft gegenüber Stress und anderen Belastungssituationen, was seine Schwierigkeiten und Unzuverlässigkeit im beruflichen Alltag erklären könne. Hierbei handele es sich jedoch nur um eine - nicht erhebliche – Persönlichkeitsakzentuierung. Der Angeklagte leide eindeutig nicht an einer psychischen Erkrankung oder erheblichen Persönlichkeitsabnormität. Eine körperliche Erkrankung, die seinen geistig-seelischen Zustand habe beeinträchtigen können, liege ebenfalls nicht vor. b) Bezugnehmend auf die aus Sicht des Sachverständigen in Betracht kommenden Tätergruppen steht – ergänzend - fest: (aa) Sollte eine sadistisch motivierte Tat vorgelegen haben, so bestehen keine Hinweise auf eine Veränderung in der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, die ein Ausmaß erreicht hätte, dass sie dessen Verantwortlichkeit (nicht ausschließbar) einschränken würde. (bb) Sollte es sich bei der Tötung um eine Verdeckungstat handeln, so schließen die Mehrphasigkeit des Tatgeschehens über einen längeren Zeitraum, die aus Sicht des Angeklagten rationale Begehungsweise (einschließlich des kontrollierenden Stichs in den Hals) und seine Introspektionsfähigkeit während der Tat eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit sicher aus. Die Vorgeschichte der Tat gibt keinen Hinweis auf eine Gemütsverfassung des Angeklagten, die ihn in die Nähe einer erheblichen Verminderung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bringen würde. C. I. 1. Der Angeklagte machte sich nach den getroffenen Feststellungen strafbar - wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 1, Abs. 4 StGB), indem er sein Opfer in sein Fahrzeug zwang, es zu einem abgelegenen Ort verbrachte und dort tötete; der erforderliche unmittelbare innere Zusammenhang zwischen Freiheitsberaubung und Tötung ist gegeben - wegen sexuellem Missbrauch von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) und sexueller Nötigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB), indem er seinen Penis am Gesäß des ihm wehr- und schutzlos ausgelieferten Opfers rieb, X befand sich nach einer Gesamtwürdigung der Tatsituation unter Berücksichtigung der Örtlichkeit, der Tatzeit und seiner fehlenden Verteidigungsmöglichkeit und fehlenden Fluchtmöglichkeit in einer schutzlosen Lage; dies nutzte der Angeklagte bewusst aus; - wegen Mordes (§ 211 Abs. 2 Gruppe 3 Var. 2 StGB), indem er sein Opfer schließlich tötete, um seine Täterschaft betreffend die vorangegangenen Delikte zu verschleiern. Diese Delikte weisen einen unmittelbaren situativen und zeitlichen Zusammenhang auf. Da zudem das gesamte Tätigwerden des Angeklagten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches Tun erscheint, liegt eine materiell-rechtliche Handlung im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit vor. Die einzelnen Delikte stehen demnach in Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander. Aufgrund der Tateinheit ist schon im Schuldspruch klarzustellen, dass die Todesfolge gerade während der Freiheitsberaubung vorsätzlich herbeigeführt wurde. Soweit sich die Tatbestände überschneiden, kann das in den Bereich der Überschneidung fallende Unrecht dem Angeklagten nur einmal angelastet werden. Insoweit hat die Annahme von Tateinheit nur klarstellende Bedeutung (vgl. BGH GSSt, Beschluss vom 20.10.1992, BGHSt 39, 100 ff.). 2. Ein Versuch der Tötung am untauglichen Objekt lag nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte ernsthaft davon ausging, das Kind würde noch leben, als er ihm das Messer mit aller Kraft in den Hals stieß. II. Die Angeklagte wird infolgedessen mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Eine erhebliche Persönlichkeitsstörung, die ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB hätte erfüllen und zu einer Strafrahmenverschiebung hätte führen können, lag nicht vor. III. Die zusammenfassende Würdigung von Tat‑ und Täterpersönlichkeit ergibt zudem, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt. Denn es liegen Umstände vor, die im Sinne der Vorgaben des Großen Senats (vgl. BGH, Beschluss vom 22.11.1994 – GSSt 2/94, in: BGHSt 40, 360) „Gewicht“ haben. 1. a) Die Kammer berücksichtigt insoweit in entsprechender Anwendung der Grundsätze, die für die Strafzumessungsschuld im Sinne des § 46 Abs. 1 StGB gelten, insbesondere die tateinheitlich mit dem Mord begangenen weiteren Taten. Der Angeklagte machte sich nämlich nicht lediglich geringfügiger weiterer Delikte zum Nachteil des Getöteten schuldig. Er beging vielmehr konkret eine Freiheitsberaubung, einen sexuellen Missbrauch von Kindern und eine sexuelle Nötigung, letzteres ein Verbrechen. Bei dem Zusammentreffen von Mord und Freiheitsberaubung mit Todesfolge ist das Unrecht, das in dem Herbeiführen des Todes liegt, bereits Gegenstand des Schuldspruchs nach § 211 StGB. Insoweit greift das Verbot der Doppelverwertung gemäß § 46 Abs. 3 StGB. Entsprechendes gilt bei dem Überschneiden der Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern und der sexuellen Nötigung: Das in den Bereich der Überschneidung fallende Unrecht wird dem Angeklagten nur einmal angelastet. b) Die konkreten Umstände der Tat, insbesondere der Freiheitsberaubung, wiegen schwer: Es war am späten Abend des 03.09.2010 natürlich dunkel. Der Angeklagte versetzte den 10-jährigen X bereits in dem Augenblick, als er sich seiner bemächtigte, in Angst und Schrecken: X schrie unmittelbar, als sich der Angeklagte ihm in den Weg stellte, obgleich er grundsätzlich nicht zu hysterischem Verhalten neigte. Während der Fahrt nässte X aus Angst ein, war im Übrigen starr vor Angst und sprach den Angeklagte nicht an. Allein die Fahrt von der Traktoreinfahrt bis zu dem Feldweg dauerte nahezu 30 Minuten. Die Fahrt führte in eine einsame Gegend und dort in einen von der Straße durch Bäume und Sträucher gut abgeschirmten Feldweg. Der Feldweg war nicht beleuchtet. Insoweit wird wieder unter Berücksichtigung von § 46 Abs. 3 StGB gesehen, dass diese Umstände am Ort der sexuellen Handlungen zugleich den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, der schutzlosen Lage, mit begründen. Selbst wenn der Angeklagte versucht haben sollte, X zu beruhigen, so hat X ihm dies mit Sicherheit nicht geglaubt. Der Angeklagte war X körperlich weit überlegen, wobei für die Tatbestände des sexuellen Kindesmissbrauchs bzw. der sexuellen Nötigung gesehen wird, dass die körperliche Überlegenheit des Täters und Schutzlosigkeit des Opfers zum üblichen Erscheinungsbild dieser Tatbestände gehören und gemäß § 46 Abs. 3 StGB – insoweit – nicht strafschärfend berücksichtigt werden dürfen. X schon an der Traktoreinfahrt begründete Angst, dass ihm noch Schlimmeres bevorstand, und seine Ohnmacht wurden dadurch verstärkt, dass er sich nackt ausziehen oder das Ausziehen durch den Angeklagten dulden musste. Er musste sich nackt auf die Ladefläche im Kofferraum legen. X musste erdulden, dass sich der Angeklagte – teilweise entkleidet – auf ihn legte und seinen Penis nicht nur ganz kurz an ihm rieb. Der Angeklagte war sich der Angst und Ohnmacht des Kindes bewusst, gerade dies hatte er von vornherein erreichen wollen. Hierbei wird wiederum berücksichtigt, dass die Vornahme der sexuellen Handlung und das Ausnutzen der schutzlosen Lage X zum üblichen Erscheinungsbild der hier vorliegenden Sexualdelikte gehört und gemäß § 46 Abs. 3 StGB – insoweit – nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf. Wenngleich die von dem Angeklagten an X vorgenommene sexuelle Handlung innerhalb dessen, was es an Erscheinungsformen sexuellen Kindesmissbrauchs und sexueller Nötigung gibt, nicht im oberen Bereich anzusiedeln ist, so handelte es sich doch um mehr, als etwa den Griff an das Genital eines bekleideten Kindes, soweit die Erheblichkeitsschwelle überschritten ist (vgl. Fischer, StGB-Komm., 58. Aufl., § 184 g Rz. 6, 7; BGH Urteil vom 06.05.1992, 2 StR 490/91, BGHR § 184 c Nr. 1 StGB: 6). 2. Die dem gegenüberstehenden schuldmindernden Umstände sind nicht geeignet, die beschriebene Schuldsteigerung auszugleichen. a) Strafmildernd wird berücksichtigt, dass der Angeklagte vor der Tat ein straffreies, sozialgerechtes und arbeitsames Leben führte. b) Er legte ein Geständnis ab und förderte die Durchführung des Hauptverfahrens. Hierbei sind die geständigen Angaben jedoch vor dem Hintergrund des damaligen Beweisergebnisses zu sehen. Die Freiheitsberaubung und das Tötungsdelikt gestand der Angeklagte erst nach Konfrontation der gegen ihn vorliegende Beweise: Fasern an X Bekleidung hatten dem früheren Betriebsfahrzeug des Angeklagten zugeordnet werden können. Das über die Funkzellenauswertung ermittelte Bewegungsprofil des Angeklagten belegte seine Anwesenheit am 03.09.2010 gegen 22.00 Uhr im Bereich der X2 und nachfolgend eine Bewegungsrichtung, die der Hypothese der Ermittlungskommission von der Fahrtrichtung des mutmaßlichen Täters entsprach. Der Angeklagte rechnete schon vor seiner Verhaftung damit, als Täter ermittelt zu werden, nachdem er von der Ermittlungskommission per (weitergeleiteter) Email zu seinem früheren Betriebsfahrzeug befragt worden war und gegenüber seiner Ehefrau X2 geäußert hatte, doch nicht mehr zu wissen, was er am 03.09.2010 getan habe. Die Einzelheiten des Tathergangs aber, soweit sie festgestellt wurden, wären ohne die Angaben des Angeklagten nicht aufklärbar gewesen. Dieses muss zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Soweit der Angeklagte das Sexualdelikt einräumte, waren dessen nähere Umstände der Ermittlungskommission zuvor zwar ebenfalls unbekannt gewesen. Jedoch sprach kriminalistische Erfahrung dafür, dass ein Missbrauch erfolgt war. Denn es wurde nicht nur ein zehnjähriges Kind spätabends entführt, sondern X Bekleidung wurde schon kurz nach der Tat an verschiedenen Orten gefunden. X war an einer einsamen Stelle nackt abgelegt worden. Ein anderer Grund für die Tötung, als vorangegangener sexueller Missbrauch, war nicht ersichtlich und fernliegend. c) Strafmildernd wirkt seine Aussage, die Tat zu bereuen. d) Der Strafmilderungsgrund eines lediglich spontanen Tatentschlusses ist nicht gegeben. Es war keine Spontantat. Der Angeklagte fasste spätestens am Nachmittag des 03.09.2010 den Entschluss, sich auf die Suche nach einem Kind zu begeben, um es jedenfalls – wie geschehen – zu missbrauchen und zu töten. Zu diesem Zweck fuhr er am 03.09.2010 stundenlang und mindestens 200 km weit durch die Gegend, bis er schließlich X in seine Gewalt brachte. e) In einer Konfliktsituation, die schuldmindernd hätte wirken können, befand sich der Angeklagte nicht. Er hatte weder am 03.09.2010 noch kurz zuvor Stress mit einem seiner Vorgesetztem oder auf andere Weise gehabt. Vielmehr hatte er den 03.09.2010 entspannt mit seiner Tochter X1 verbracht. Zwar mögen beruflicher Stress und berufliche Anspannung latent vorhanden gewesen sein. Allerdings war die persönliche Situation des Angeklagten vor der Tat durchaus positiv: Er war im Begriff, in weniger als einem Monat auf eine andere Stelle bei der X71 zu wechseln, die für ihn mit weniger Stress und einer Gehaltserhöhung verbunden war. Er hatte gerade einen mehrwöchigen Urlaub mit seiner Familie hinter sich. Als er aus dem Urlaub zurückkehrte, befanden sich seine beiden Vorgesetzten noch im Urlaub. Er war im September schon überwiegend für seine künftige Position tätig. Er plante, mit seiner Frau X2 ein weiteres Kind zu bekommen. 3. Nach Abwägung der strafschärfenden gegenüber den strafmildernden Umständen verbleiben Gesichtspunkte von Gewicht, die die Bewertung der besonderen Schwere der Schuld rechtfertigen. Die genannten Milderungsgründe - straffreies Leben, Geständnis und erklärte Reue - sind nicht von vergleichbar erheblichem Gewicht wie die Strafschärfungsgründe. Die besondere Schwere der Schuld ergibt sich – mit den dargestellten tatbestandsspezifischen Einschränkungen – aus dem besonderen, sich hinziehenden Leiden des Kindes. Dieses Leiden spiegelt sich rechtlich in den tateinheitlich verwirklichten Tatbeständen und den diese - soweit nicht, wie dargestellt, durch § 46 Abs. 3 StGB untersagt – ausfüllenden konkreten Tatumständen (insbesondere dem Tatzeitraum von wenigstens 30 Minuten bei Dunkelheit, der Fahrt durch teils dünn besiedeltes Gebiet zu einem abgelegenen Feldweg und der X von vornherein versetzten Angst) wider. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.