Beschluss
1 S 36/11
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKR:2011:0428.1S36.11.00
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Tenor
Die Be¬ru¬fung des Beklagten ge¬gen das am 17.03.2011 ver¬kün¬de¬te Ur¬teil des Amtsgerichts Kempen (13 C 329/10) wird als un¬zu¬läs¬sig ver¬wor¬fen.
Die Kos¬ten der Be¬ru¬fung wer¬den dem Beklagten auf¬er¬legt.
Der Wert des Streit¬ge¬gen¬stan¬des für die Be¬ru¬fungs¬in¬stanz wird auf 119,00 EUR fest¬ge¬setzt.
Entscheidungsgründe
Die Be¬ru¬fung des Beklagten ge¬gen das am 17.03.2011 ver¬kün¬de¬te Ur¬teil des Amtsgerichts Kempen (13 C 329/10) wird als un¬zu¬läs¬sig ver¬wor¬fen. Die Kos¬ten der Be¬ru¬fung wer¬den dem Beklagten auf¬er¬legt. Der Wert des Streit¬ge¬gen¬stan¬des für die Be¬ru¬fungs¬in¬stanz wird auf 119,00 EUR fest¬ge¬setzt. Gründe Die Berufung wurde nicht in der gesetzlichen Form eingelegt. Der Beklagte und Berufungskläger hat trotz des Hinweises durch das Berufungsgericht innerhalb der Berufungsfrist von einem Monat keine von einem Rechtsanwalt unterschriebene Berufungsschrift eingereicht, §§ 519 Abs. 4, 78 Abs. 1 ZPO.