Urteil
22 KLs 4/11
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKR:2011:0413.22KLS4.11.00
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Tenor
Der Angeklagte wird zur einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sowie die Kosten des Revisionsverfahrens und die dortigen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Angewendete Vorschriften: §§ 174 Abs. 1 Nr. 3 a.F. und n.F, 176 Abs. 1 a.F. und n.F., 176 a Abs. 1 Nr. 1 a.F., 176 a Abs. 2 Nr. 1 n.F., 22, 23, 52, 53, 54 StGB.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird zur einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Er trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sowie die Kosten des Revisionsverfahrens und die dortigen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Angewendete Vorschriften: §§ 174 Abs. 1 Nr. 3 a.F. und n.F, 176 Abs. 1 a.F. und n.F., 176 a Abs. 1 Nr. 1 a.F., 176 a Abs. 2 Nr. 1 n.F., 22, 23, 52, 53, 54 StGB. G r ü n d e A. I. Der Angeklagte ist durch Urteil der ersten großen Strafkammer des Landgerichts Krefeld als Jugendschutzkammer vom 30.04.2010 (21 KLs 12/09) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und in Tateinheit mit versuchtem schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Gleichzeitig ist ausgesprochen worden, dass er die Kosten des Verfahrens einschließlich der Nebenklage und der insoweit entstandenen außergerichtlichen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen hat. Auf die Revision des Angeklagten hat der dritte Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 09.11.2010 das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Es hat die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision hat der Senat verworfen. II. Hiernach steht rechtskräftig fest, dass sich der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in 24 Fällen strafbar gemacht hat. Wegen der bindend gewordenen Feststellungen zu den Schuldaussprüchen wird auf das Urteil vom 30.04.2010 verwiesen. III. Bezüglich der für den Strafausspruch maßgeblichen Umstände hat die Kammer weiterhin Feststellungen getroffen: 1.) Der Angeklagte, der bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, hat N01 Geschwister, mit denen er auf dem Hof eines Bauern aufwuchs. Nachdem sein Vater verstorben war - der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt 6 Jahre alt -, blieb seine Mutter alleine. Gegenüber ihren Kindern pflegte sie dabei einen strengen, später auch durch ihre Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas geprägten Erziehungsstil. Um für den Lebensunterhalt der Familie zu sorgen, übte sie unterschiedliche Tätigkeiten aus. Zu ihrer Unterstützung mussten dabei auch ihre Kinder beitragen, wobei dem Angeklagten insbesondere die Aufgabe zukam, sich um die N02 jüngeren Geschwister zu kümmern. Männliche Vorbilder fand der Angeklagte, der als Kind ein Einzelgänger war, in dem Bauern und in den in der Nähe stationierten britischen Soldaten. In der Schule hatte der Angeklagte zunächst lediglich mittelmäßigen Erfolg, was sich jedoch änderte, als er nach der 9. Klasse auf die Berufsschule wechselte. Denn dort wurde er Klassenbester. Das Berufsleben des Angeklagten zeichnet sich durch Kontinuität und Pflichtbewusstsein aus: seit ca. 30 Jahren arbeitet er bei der Firma „Z.“, einem Kunststoff verarbeitenden Betrieb mit N03 Mitarbeitern, als Maschinist, Schlosser und in der Qualitätssicherung, wobei er bereits viele Überstunden angesammelt hat. Da seine Leistungen in dieser Firma sehr geschätzt und anerkannt werden, gehört es sogar zu seinen Aufgaben, den Meister zu vertreten. Trotz des vorliegenden Verfahrens halten Kollegen und Firmenleitung bislang zu dem Angeklagten. Allerdings wurde ihm bereits durch letztere angekündigt, dass er im Falle der Rechtskraft der Verurteilung seine Arbeit verlieren werde. In persönlicher Hinsicht lernte der Angeklagte, der zuvor noch keinen Geschlechtsverkehr gehabt hatte, die Zeugin A. B. N. kennen und verliebte sich in sie. Als die Zeugin mit dem ältesten Sohn, dem X. N., schwanger wurde, heirateten beide im Jahr 1992. Dabei verlief die Beziehung in den ersten Jahren emotional und sexuell zufriedenstellend. Der Angeklagte und seine Ehefrau bekamen weitere Kinder: K., die 00.00.1994 geborene Geschädigte und Nebenklägerin im hiesigen Verfahren sowie im Abstand von jeweils 2 Jahren E. H. und Y.. Um den hiermit verbundenen größeren Wohnbedarf zu befriedigen, kaufte die Familie mit Hilfe einer Immobilienfinanzierung eine Wohnung auf der O.-straße 00 in Q.. Um die Abtragung der Verbindlichkeiten zu ermöglichen, machte der Angeklagte dabei in der Folge viele Überstunden. Nach der Geburt des dritten Kindes kam es in der Ehe zwischen dem Angeklagten und seiner Frau zu Schwierigkeiten. So „verweigerte“ diese sich ihm in sexueller Hinsicht immer mehr. Hinsichtlich der gemeinsamen Kinder warf seine Frau ihm wiederholt vor, gewalttätig gegen die Kinder geworden zu sein, wenn er vehement Streitigkeiten zwischen diesen beendete. Nachdem die Zeugin A. B. N. im Jahre 0000 eine zweite Fehlgeburt erlitten hatte, verschlimmerte sich die Situation und verdichtete sich zu einer Beziehungskrise: Die vorgenannte Zeugin, durch die Fehlgeburt erheblich psychisch belastet, trat Halt und Trost suchend den „Zeugen Jehovas“ bei und nahm, gleiches auch vom Angeklagten fordernd, dementsprechend auch an deren Gemeinschaftstreffen teil. Der Angeklagte war hierzu jedoch nicht bereit, da er den „Zeugen Jehovas“ distanziert gegenüber stand. Den Umstand, dass der Angeklagte abends zum Feierabend Bier trank, nahm die Zeugin A. B. N. zunehmend zum Anlass, ihm dies vorzuwerfen. Schließlich hatten der Angeklagte und seine Ehefrau, bei der zudem eine schwere Depression und eine Borderlinestörung diagnostiziert und medikamentös behandelt wurde, seit dem Jahre 2003 gar keinen Geschlechtsverkehr mehr miteinander, da sie sich völlig auseinandergelebt hatten. Im September 2004 zog die Zeugin mit den Kindern dann aus dem ehelichen Haus aus. Nachdem sie und die Kinder sodann zunächst in P. / I. wohnten, bezogen sie im Mai 2005 eine Wohnung auf die M.-straße 00 in I.-F., wo die Zeugin noch heute lebt. Eine neue Beziehung ging sie nach der Trennung von ihrem Ehemann nicht mehr ein. Auch der Angeklagte, der sehr darunter litt, von seiner Frau „verlassen“ worden zu sein, musste aus der vormals ehelichen Wohnung zunächst in eine Mietwohnung auf der G.-straße ziehen, um sodann in eine Wohnung auf der W.-straße in Q. zu verziehen. Er lebte alleine, wobei er keine Versuche unternahm eine neue Partnerin kennen zu lernen. Seinen sexuellen Trieb versuchte er durch eiweißarme Nahrung und viel körperliche Ertüchtigung zu unterdrücken, was ihm nach seinen eigenen Angaben gelang. Zu seinen Kindern hatte der Angeklagte auch seit deren Auszug weiterhin guten Kontakt und kümmerte sich stets um deren Belange. Dementsprechend teilten er und seine getrennt lebende Ehefrau sich zunächst auch das gemeinsame Sorgerecht, wobei die Kinder jedoch bei letzterer lebten. Da die Zeugin N. dabei jedoch mit der Erziehung der Kinder stark belastet war, wurde über den allgemeinen sozialen Dienst in F. eine sozialpädagogische Familienhilfe eingesetzt, mit dem auch der Angeklagte zuverlässig zusammenarbeitete. In der Folge erwies sich trotz dieser Hilfe zur Erziehung die Zeugin N. jedoch wiederholt mit der Betreuung der Kinder als derart überfordert, dass sie sich wegen ihrer vorgenannten psychischen Erkrankung stationär, teilweise mehrmonatig in die Klinik einweisen ließ. Die Kinder wurden dann beim Angeklagten, dessen Schwester, J. L., sowie weiteren Bekannten und Mitgliedern der „Zeugen Jehovas“ untergebracht. Auch die Geschädigte K. war mehrfach bei Frau L. und deren Familie untergebracht, wo sie sich wohlfühlte. Im Jahr 2007 plante die Zeugin N. mit den drei jüngsten Kindern nach XZ. zu ziehen, woher sie stammte. Da es zu diesem Zeitpunkt zwischen der Zeugin und K. große Probleme gab – so besuchte das Mädchen nur unregelmäßig die Schule und lief auch von zu Hause weg - wurde unter Vermittlung des Jugendamtes im Sommer 2007 zwischen dem Angeklagten und der Zeugin N. vereinbart, dass K. probeweise zum Vater zieht. Dies entsprach dabei auch dem Wunsch des Kindes. Denn K. hoffte dort mehr Freiheiten zu haben. Da ihr in der Wohnung des Angeklagten kein eigenes Zimmer zur Verfügung stand, musste sie dort entweder im Wohnzimmer auf einem Ausziehsofa oder zusammen mit dem Angeklagten im Ehebett, im Schlafzimmer übernachten. Auch der älteste Sohn X. wohnte zu dieser Zeit in Absprache mit dem Jugendamt ab und zu bei dem Angeklagten, wobei X. seinen eigentlichen Wohnsitz nach wie vor bei der Zeugin N. hatte. Seinen Wunsch, eine größere Wohnung anzumieten, konnte der Angeklagte nicht umsetzen. Im Dezember 2007 fand eine Nachbesprechung statt, bei der sich K. dazu entschied, weiter bei ihrem Vater zu verbleiben. Am 28.02.2008 einigten sich der Angeklagte und die Zeugin N. vor Gericht schließlich darauf, das der Angeklagte das alleinige Sorgerecht für K. und X. erhielt und die Zeugin N. für die übrigen Kinder. Am 27.06.2008 gab der Angeklagte das Sorgerecht für K. an die Kindesmutter ab. Für X. besteht das gemeinsame Sorgerecht nach wie vor. Im März 2009 ließ er sich von der Zeugin N. scheiden. Seit Januar 2010 lebt der Angeklagte, der mittlerweile in die YY-straße 000 in AA umgezogen ist, in einer neuen Partnerschaft, wohnt mit seiner Partnerin dabei jedoch nicht zusammen. Zu seinen Kindern hat der Angeklagte mit Ausnahme von E., den er aber auch nur selten sieht, mittlerweile vor dem Hindergrund des vorliegenden Verfahrens und der dort erhobenen Vorwürfe keinen Kontakt mehr. Der Angeklagte verdient zurzeit ca. 1800,00 EUR netto im Monat, wovon ihm nach Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen 850,00 EUR verbleiben. Von diesem Geld zahlt er monatlich 210,00 EUR + Nebenkosten an Miete. Seine Altschulden im Hin-blick auf den Erwerb der Immobilie in der O.-straße belaufen sich zurzeit auf etwa 210.000,00 EUR, wobei er aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse zu Tilgungsleistungen hierauf nicht in der Lage ist. Er hat deshalb Privatinsolvenz beantragt. 2.) Hinsichtlich der Geschädigten und ihrem Verhältnis zu den Taten selbst sowie zum Angeklagten hat die Kammer darüber hinaus folgende weitere Feststellungen getroffen: K. war früher ein fröhliches, kreatives Kind und vielen Ideen gegenüber aufgeschlossen. Nach dem Beginn ihrer Schulzeit zog sie sich dann jedoch immer mehr zurück. Auch Kontakte zu anderen Kindern gab es immer weniger. Während der Zeit, in der K. bei ihrer Mutter lebte, hatte sie nicht nur mit dieser Probleme, die dann letztlich zu ihrem Wunsch führten, beim Angeklagten leben zu wollen, sondern auch mit ihren Geschwistern. Im vorliegenden Verfahren von der Ermittlungsrichterin befragt gab sie an, sie sei trotz der verfahrensgegenständlichen Vorfälle, bei denen ihr nicht egal gewesen sei, was ihr Vater gemacht habe, lieber bei ihm gewesen, weil sie dort mehr gedurft habe. Auch habe sie sich mit ihm besser unterhalten können. Mit ihrer Mutter habe sie hingegen immer Stress und Streit gehabt. Sie fühle sich erleichtert und schlecht zugleich. Sie wisse nicht, ob ihr Vater wegen der Übergriffe bestraft werden solle, wünsche sich aber, dass Schluss sei. Am liebsten wolle sie bei ihrer Cousine bleiben. Nach dieser Vernehmung kam es in der Folge zu mehrfachen Besuchen von K. beim Angeklagten. Im November 2009 erstattete K. mit ihrer Mutter Strafanzeige wegen eines angeblichen Vorfalles im Zeitraum zwischen Januar und März 2009, wonach der Angeklagte, nachdem er bereits erheblich Alkohol konsumiert gehabt haben soll, der Geschädigten drei 0,5 l- Flaschen Bier angeboten haben soll, von denen K. sodann zwei getrunken haben soll. Im Laufe des Verzehrs der dritten Flasche soll der Angeklagte seine Tochter sodann mit Ausnahme ihrer Strümpfe vollständig ausgezogen haben. Danach soll sich auch der Angeklagte bis auf die Hausschuhe ausgezogen und sich neben K. auf das Sofa gesetzt haben. Plötzlich soll dann X. N. in die Wohnung gekommen sein. Dieser Vorfall ist von der Staatsanwaltschaft Krefeld bisher noch nicht angeklagt worden. Als Reaktion auf diese Anzeige hat der Angeklagte seiner Tochter mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 01.02.2010 untersagt, seine Wohnung in der W.-straße 0 in Q. aufzusuchen und erneut Kontakt zu ihm aufzunehmen. Aufgrund der angeblichen neuen Vorwürfe sei er nicht mehr bereit, mit der Geschädigten Kontakt in irgendeiner Form aufzunehmen. Gleichwohl suchte K. auch weiterhin Kontakt zu dem Angeklagten. So besuchte sie ihn ca. eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung vor der 1. Strafkammer. Auch in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung vor der ersten Kammer äußerte sie sich dabei zu ihrem Vater wie – vorstehend wiedergegeben – vor der Ermittlungsrichterin. Insgesamt belastete K., die sehr viel verdrängt, der vor der 1. Strafkammer geführte Prozess sehr. Zwei Wochen war sie deshalb nicht in der Lage, die Schule zu besuchen. Mittlerweile lebt die Geschädigte, nachdem sie zunächst wieder in den Haushalt ihrer Mutter zurückgekehrt war, auf Vermittlung des Jugendamtes hin zur Probe in einer Wohnung mit Betreuung. Hierdurch hat sie bereits gelernt, mehr Verantwortung für sich selbst, aber auch für ihre Geschwister zu übernehmen. Seit Mitte Februar nimmt sie zudem an Maßnahmen des Arbeitsamtes und der FAA, einem Maßnahmeträger, im Bereich des Landschaftsbaus und des „Metalls“ teil. Ebenfalls macht sie in der Kinder- und Jugendpsychiatrie mittlerweile eine ambulante Therapie, bei der alle drei bis vier Wochen Sitzungen stattfinden, an denen teilweise auch ihre Mutter teilnimmt. Jedenfalls in deren Anwesenheit ist in der Therapie der verfahrensgegenständliche Sachverhalt noch nicht thematisiert worden. Eine spezielle Therapie hinsichtlich der tatgegenständlichen Übergriffe des Angeklagten auf sie lehnt K., bislang ab. 3.) Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten hinsichtlich der begangenen Taten hat die Kammer zudem festgestellt, dass dessen Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei der Begehung der Taten nicht erheblich vermindert war. 4.) Zu dem bisherigen Verfahrensgang hat die Kammer festgestellt, dass die Anklage auf den 06.03.2009 datiert. Mit Beschluss der 1. großen Strafkammer vom 18.05.2009 wurde sie sodann zur Hauptverhandlung zugelassen. Mit Kammerbeschluss vom gleichen Tag wurde ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben zu der Frage, ob bei dem Angeklagten ein Hang vorliegt, erhebliche Straftaten zu begehen, insbesondere solcher, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, insbesondere durch Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Es wurde dem Gutachter dabei die Frage gestellt, ob der Angeklagte deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Zur Gutachterin wurde Frau Dr. FZ. bestellt. B. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie den sonstigen ausweislich des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweisen. I. Der Angeklagte hat sich glaubhaft zu seinen persönlichen Verhältnissen wie festgestellt eingelassen. Die zu seiner Ehefrau, der Zeugin A. B. N. getroffenen Feststellungen, beruhen ebenfalls auf der entsprechenden glaubhaften Einlassung des Angeklagten. Es ist nachvollziehbar, dass er als geschiedener Ehemann und Vater der gemeinsamen Kinder, um die er sich auch noch nach der Trennung von seiner Frau kümmerte und deshalb weiter Kontakt mit dieser hatte, entsprechende Angaben machen konnte. II. Die Feststellungen hinsichtlich der Geschädigten, ihrem Verhältnis zu den Taten selbst sowie zum Angeklagten beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin A. B. N. mit Ausnahme derjenigen zu den Angaben der Geschädigten gegenüber der Ermittlungsrichterin, die auf dem insoweit zu Beweiszwecken verlesenen Urteil der 1. Strafkammer des Landgerichts Krefeld vom 30.04.2010 beruhen. III. Die Kammer schließt es aus, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung der Taten erheblich vermindert war. Nach seinen eigenen Angaben litt er zu den Tatzeitpunkten unter keinen psychischen Erkrankungen. Auch konsumierte er im fraglichen Zeitraum nicht übermäßig Alkohol. Bezogen auf den Vorfall am 13.05.2008 (Fall 24) sei er, so der Angeklagte, zum angeblichen Tatzeitpunkt nüchtern gewesen. Die Kammer hat keinen Anlass an diesen Angaben zu zweifeln. Anhaltspunkte für Gegenteiliges bestehen nicht. IV. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den ausweislich des Sitzungsprotokolls verlesenen Schriftstücken. C. Die Einzelstrafen werden zunächst dem Strafrahmen des § 176 a Abs. 1 StGB in der zur Tatzeit jeweils geltenden Fassung entnommen. Danach beträgt der Strafrahmen hinsichtlich der Fälle II. 1 bis 12 aus dem Urteil vom 30.04.2010 1 Jahr bis 15 Jahre. Hinsichtlich der Fällen II. 13-24 steht demgegenüber ein Strafrahmen von 2 Jahren bis 15 Jahren zur Verfügung. Ein minder schwerer Fall liegt nicht vor. Ein solcher ist nur gegeben, wenn nach tatrichterlicher Beurteilung das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist. Im Rahmen der danach durchzuführenden Gesamtabwägung sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die für die Wertung von Tat und Tätern in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Die Annahme eines minderschweren Falles setzt dabei ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren voraus. Davon ist hier - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass lediglich ein Versuch in Rede steht - nicht auszugehen. Zwar ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Auch hat bisher ein arbeitsames Leben geführt und sich um seine Familie gekümmert. Die Taten liegen zudem lange Zeit zurück. Ebenfalls sind die Tatbestände des schweren sexuellen Missbrauchs lediglich versucht, wenngleich die einzelnen Tatbegehungen schon recht weit fortgeschritten waren. Weiterhin belastet den Angeklagten die Dauer des Verfahrens. Ferner hat – wie dargestellt – K. während des Tatzeitraums und auch danach noch Kontakt zum Angeklagten gesucht und wollte sogar bei ihm wohnen. Strafschärfend ist hingegen der lange Tatzeitraum zu bewerten, wobei zugleich berücksichtigt wird, dass die Hemmschwelle des Angeklagten mit fortschreitender Dauer der sexuellen Übergriffe gesunken sein dürfte. Auch ist die vom Angeklagten gezeigte kriminelle Energie zu berücksichtigen. Ferner ist relevant, dass der Angeklagte drei Tatbestände tateinheitlich verwirklicht hat, wenn es insoweit auch zu Schutzgutüberschneidungen kommt. Hiernach ist jeweils ein minder schwerer Fall nicht gegeben. Die Kammer hat die vorgenannten Strafrahmen gem. § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Der demnach anzuwendenden Rahmen sieht Freiheitsstrafen von drei Monaten bis 11 Jahre und 3 Monate (Fälle II. 1 – 12) beziehungsweise 6 Monate bis zu 11 Jahren und 3 Monaten (Fälle II. 13 – 24) vor. 1.) Ausgehend hiervon erachtet die Kammer hinsichtlich der unter II. 1 bis 13 im Urteil vom 30.04.2010 dargestellten Taten in der Gesamtabwägung und unter Gewichtung der oben dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände Einzelstrafen von jeweils 1 Jahr und 6 Monaten für erforderlich und angemessen. 2.) Hinsichtlich der Fälle II. 14 bis 20, hat die Kammer weiterhin berücksichtigt, dass der Angeklagte hinsichtlich der Tatausführung nicht nur versuchte, mit seinem Glied in die Scheide der Nebenklägerin einzudringen, sondern sie auch an der Brust streichelte, küsste sowie auf die Abstoßbemühungen der Geschädigten durch unwirsches Heranziehen reagierte. Die Kammer hielt insoweit eine Freiheitsstrafe von jeweils 2 Jahren für tat- und schuldangemessen. 3.) Hinsichtlich der Fälle II. 21-23 hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte bei der Tatausführung nicht nur versuchte mit dem Penis sondern auch mit den Fingern einzudringen. Sie hielt deshalb Freiheitsstrafen von jeweils 2 Jahren und 1 Monat für tat- und schuldangemessen. 4.) Hinsichtlich des Falles II. 24 hat die Kammer schließlich die Mehrstufigkeit des Tatgeschehens – erst versuchter Einführversuch bei der auf seinen Schoß sitzenden Nebenklägerin, danach versuchter Eindringversuch auf der Geschädigten liegend – besonders berücksichtigt. Auch hat die Kammer strafschärfend bedacht, dass die Tat dazu führte, dass die Geschädigte bereits über Schmerzen klagte und zu weinen begann. Die Kammer hielt für diesen Fall eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen. 5.) Gem. § 54 StGB hatte die Kammer aus den verhängten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) zu bilden. Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer erneut alle vorstehend aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zusammenfassend gewürdigt und die einzelnen Gesichtspunkte nochmals gegeneinander abgewogen. Dabei hat die Kammer auch den situativen und personalen Zusammenhang zwischen den Taten berücksichtigt. Auch hat sie die zeitlichen Abstände der Taten berücksichtigt. Das Gesamtgewicht aller Taten fand ebenso Eingang in die Zumessung. Hiernach hält die Kammer eine Gesamtstrafe vom 4 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. Zwar hat die Kammer damit auf dieselbe Gesamtstrafe erkannt wie die 1. Strafkammer, obwohl diese jeweils höhere Einzelstrafen von 2 Jahren (Fälle 1 bis 13), 2 Jahren und 6 Monaten (Fälle 14 bis 20), 2 Jahren und 7 Monaten (Fälle 21 bis 23) und 2 Jahren und 9 Monaten (Fall 24) verhängte. Gleichwohl ist auch bei den von der Kammer verhängten Einzelstrafen die gefundene Gesamtstrafe tat- und schuldangemessen. Die Einsatzstrafe beträgt immerhin noch 2 Jahre und 3 Monate. Sie ist wegen 23 weiterer Fälle zu erhöhen, von denen 13 mit 1 Jahr und 6 Monaten, 7 mit 2 Jahren und 3 mit 2 Jahren und 1 Monat bestraft werden. Das Gesamtgewicht der Taten, die sich über viele Jahre hinzogen, rechtfertigt auch unter Berücksichtigung des angesprochenen Zusammenhangs der Taten die ausgesprochene und angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe. D. Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 465, 472 Abs. 1 StPO. Ein Teilerfolg im Sinne des § 473 Abs. 4 StPO, der es unbillig erscheinen ließ, den Angeklagten mit den Kosten des Verfahrens sowie den notwendigen Auslagen insgesamt oder teilweise zu belasten und daher eine andere Kostenregelung rechtfertigen würde, liegt nicht vor.