Urteil
3 S 39/10
LG KREFELD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Unfall zwischen zwei Fahrzeugen sind zur Beurteilung der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Anwaltskosten regelmäßig rechtliche Fragen (z. B. Betriebsgefahr, Höhe der Forderungen) zu klären, sodass die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht grundsätzlich als unverhältnismäßig anzusehen ist.
• Auch bei einer geschäftsgewandten Partei (Leasinggeberin) kann die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung oder Prüfung von Schadensersatzansprüchen erforderlich und erstattungsfähig sein.
• Die Geschäftsgebühr nach dem RVG ist dann erstattungsfähig, wenn die Höhe der geltend gemachten Gebühr innerhalb des nach § 315 BGB zu gewährenden Ermessens liegt; eine Gebühr von 1,3 ist vor dem Hintergrund des Schadensumfangs und der wirtschaftlichen Bedeutung nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Anwaltskosten bei Verkehrsunfall zwischen zwei Fahrzeugen • Bei einem Unfall zwischen zwei Fahrzeugen sind zur Beurteilung der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Anwaltskosten regelmäßig rechtliche Fragen (z. B. Betriebsgefahr, Höhe der Forderungen) zu klären, sodass die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht grundsätzlich als unverhältnismäßig anzusehen ist. • Auch bei einer geschäftsgewandten Partei (Leasinggeberin) kann die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung oder Prüfung von Schadensersatzansprüchen erforderlich und erstattungsfähig sein. • Die Geschäftsgebühr nach dem RVG ist dann erstattungsfähig, wenn die Höhe der geltend gemachten Gebühr innerhalb des nach § 315 BGB zu gewährenden Ermessens liegt; eine Gebühr von 1,3 ist vor dem Hintergrund des Schadensumfangs und der wirtschaftlichen Bedeutung nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist eine bundesweit tätige Leasinggesellschaft. Bei einem Verkehrsunfall zwischen zwei Fahrzeugen entstand ein Schaden in Höhe von 17.706,10 €. Die Klägerin machte außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Anspruch und verlangte deren Erstattung von der Beklagten, die für den Unfall verantwortlich gemacht wurde. Das Amtsgericht gab der Klägerin bereits Recht; die Beklagte legte Berufung ein und vertrat weiter, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten. Streitgegenstand ist daher die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Anwaltskosten und die Höhe der Geschäftsgebühr. Das Landgericht Krefeld hat die Berufung geprüft und die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. • Die Klägerin hat nach §§ 7 StVG, 823, 249 BGB Anspruch auf Ersatz der zur Geltendmachung des Schadens entstandenen Rechtsanwaltskosten; der Schadensersatz umfasst grundsätzlich auch notwendige Rechtsverfolgungskosten. • Ein derart einfacher Fall, der die Hinzuziehung eines Anwalts als nicht zweckmäßig erscheinen lassen würde, liegt hier nicht vor. Bei Unfällen zwischen zwei Fahrzeugen sind Fragen zur Betriebsgefahr und zur Höhe der geltend gemachten Forderungen (fiktive Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Nutzungsausfall) regelmäßig nicht einfach zu beurteilen. • Die Klägerin als Leasinggeberin ist zwar geschäftsgewandt, diese Erfahrung erstreckt sich aber nicht primär auf die Abwicklung von Schadensfällen und die rechtliche Prüfung von Forderungen; daher begründet dies nicht generell den Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten. • Die Festsetzung der Geschäftsgebühr (1,3) ist nach § 315 BGB nicht zu beanstanden. Das Gericht hat das Ermessen unter Berücksichtigung des vergleichsweise erheblichen Schadens und der wirtschaftlichen Bedeutung der Klägerin ausgeübt und eine Ermessentoleranz zugrunde gelegt, sodass die Gebühr im Rahmen des zulässigen Ermessens liegt. • Nebenentscheidungen zu Kosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit folgen aus § 97 Abs. 1 ZPO sowie §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 807,80 € wegen der durch den Unfall entstandenen Schadensersatzansprüche; diese Kosten sind notwendig und erstattungsfähig, weil der Fall nicht so einfach ist, dass die Hinzuziehung eines Anwalts entbehrlich wäre. Die Geschäftsgebühr von 1,3 ist innerhalb des nach § 315 BGB zu gewährenden Ermessens angesetzt und daher erstattungsfähig. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.