OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 T 212/10

LG KREFELD, Entscheidung vom

1mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einer Ausgliederung nach UmwG können Grundschuld samt Nebenleistungen und die zugehörigen Sicherungsverträge auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen. • Der Nachweis der Rechtsnachfolge nach § 727 ZPO kann durch eine notariell beglaubigte Rechtnachfolgeerklärung erbracht werden. • Eine Ausgliederung ist mit einer Abtretung in Hinblick auf den Schutz des Schuldners gleich zu behandeln; der neue Gläubiger muss darlegen, dass er in den Sicherungsvertrag eingetreten ist, sofern dies der Übertragungsumfang erfordert. • Die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf den neuen Gläubiger ist zu gestatten, wenn die notariell beglaubigte Erklärung den Eintritt in den Sicherungsvertrag und die organisatorische Zuordnung (z. B. Filiale) hinreichend zum Ausdruck bringt.
Entscheidungsgründe
Umschreibung der Vollstreckungsklausel nach Ausgliederung; Nachweis der Rechtsnachfolge (§ 727 ZPO) • Bei einer Ausgliederung nach UmwG können Grundschuld samt Nebenleistungen und die zugehörigen Sicherungsverträge auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen. • Der Nachweis der Rechtsnachfolge nach § 727 ZPO kann durch eine notariell beglaubigte Rechtnachfolgeerklärung erbracht werden. • Eine Ausgliederung ist mit einer Abtretung in Hinblick auf den Schutz des Schuldners gleich zu behandeln; der neue Gläubiger muss darlegen, dass er in den Sicherungsvertrag eingetreten ist, sofern dies der Übertragungsumfang erfordert. • Die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf den neuen Gläubiger ist zu gestatten, wenn die notariell beglaubigte Erklärung den Eintritt in den Sicherungsvertrag und die organisatorische Zuordnung (z. B. Filiale) hinreichend zum Ausdruck bringt. Die Schuldnerin bestellte 1989 zur Absicherung eines Darlehens eine Buchgrundschuld und übernahm zusammen mit ihrem Ehemann persönliche Haftung. Die X gliederte 1999 ihren Teilbetrieb Privat- und Geschäftskunden auf die Gläubigerin aus; die Ausgliederung wurde im Handelsregister eingetragen. Mit notarieller Rechtnachfolgeerklärung vom 10.05.2010 erklärten X und die Gläubigerin, dass Grundschuld, Zinsen, Nebenleistungen sowie die Ansprüche aus der persönlichen Haftungsübernahme zum übertragenen Teilbetrieb gehören, und beantragten die Umschreibung im Grundbuch. Der nachfolgende Notar lehnte die Umschreibung der Vollstreckungsklausel ab mit der Begründung, die Gläubigerin habe nicht in der Form des § 727 ZPO den Eintritt in den Sicherungsvertrag nachgewiesen. Die Gläubigerin legte Beschwerde ein; das Landgericht prüfte, ob die notariell beglaubigte Erklärung den erforderlichen Nachweis der Rechtsnachfolge und des Eintritts in den Sicherungsvertrag erbringt. • Zulässigkeit: Die Notarbeschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung/ Umschreibung der Vollstreckungsklausel ist statthaft nach § 54 BeurkG in Verbindung mit §§ 58 ff. FamFG. • Rechtslage/Anwendung BGH-Rechtsprechung: Das BGH-Urteil zur Abtretung einer Grundschuld verlangt in Fällen eines Gläubigerwechsels den Nachweis, dass der Erwerber in den Sicherungsvertrag eingetreten ist; dieser Nachweis ist in der Form des § 727 ZPO zu führen, wenn die Übertragung die Rechtsposition des Schuldners beeinflussen kann. • Übertragungsqualität der Ausgliederung: Bei Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 Nr.1 UmwG gehen Vermögensgegenstände einschließlich zugehöriger Rechte und Verbindlichkeiten kraft Parteiwillens und mit der Eintragung im Handelsregister über; eine Ausgliederung kann wie eine Abtretung die Forderung samt Sicherungsvertrag übertragen. • Schutz des Schuldners: Da eine Ausgliederung für den Schuldner ebenso überraschend sein kann wie eine Abtretung, ist zur Vermeidung einer Verschlechterung seiner Rechtsposition der Nachweis des Eintritts in den Sicherungsvertrag erforderlich, wenn der Übergang nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. • Nachweis im konkreten Fall: Die notariell beglaubigte Rechtnachfolgeerklärung vom 10.05.2010 ist nach Auslegung geeignet, sowohl die Übertragung der Grundschuld als auch den Eintritt der Gläubigerin in den Sicherungsvertrag zu bestätigen; sie erfüllt damit die Anforderungen des § 727 Abs.1 ZPO. • Organisatorischer Zusatz: Die gewünschte Zusatzbezeichnung der Gläubigerin mit Filialzuordnung ist zulässig und durch die Rechtnachfolgeerklärung hinreichend belegt; auch solche organisatorischen Zuordnungen sind im Klauselerteilungsverfahren nach § 727 ZPO entgegenzunehmen. • Folgeentscheidung: Mangels entgegenstehender Gründe war die ablehnende Entscheidung des Notars aufzuheben und die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf die Gläubigerin anzuweisen. Die Beschwerde der Gläubigerin ist erfolgreich. Das Landgericht hebt die Entscheidung des Notars vom 29.10.2010 auf und weist ihn an, die Vollstreckungsklausel aus der Urkunde vom 25.07.1989 auf die Gläubigerin umzuschreiben. Die Kammer stellt fest, dass die Gläubigerin als Rechtsnachfolgerin der übertragenden Bank in den Sicherungsvertrag eingetreten ist und diesen Eintritt durch die notariell beglaubigte Rechtnachfolgeerklärung vom 10.05.2010 im Sinne des § 727 Abs.1 ZPO nachgewiesen hat. Die zusätzliche organisatorische Bezeichnung mit Filialangabe ist ebenfalls ausreichend belegt. Gerichtskosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.