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Urteil

3 O 49/10

LG KREFELD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei telefonischem Verkauf eines aus dem Eigenbestand der Bank stammenden Zertifikats liegt regelmäßig ein Fernabsatzvertrag i.S.d. § 312b BGB vor. • Das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB besteht auch bei Festpreisverkäufen von Zertifikaten, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht am Finanzmarkt gehandelt werden; der Ausschluss nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 greift hier nicht. • Wird der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, erlischt dieses nicht durch Zeitablauf nach § 355 Abs. 3 BGB a.F.; ein Widerruf kann auch noch Jahre später wirksam erfolgen. • Nach wirksamem Widerruf sind Zug-um-Zug-Leistungen nach §§ 346, 357, 348 BGB zu verlangen; Wertersatz für während der Besitzzeit eingetretene Wertminderungen bei Finanzprodukten kommt für den Unternehmer nur in Betracht, wenn ordnungsgemäß belehrt wurde (vgl. § 312d Abs. 6 BGB).
Entscheidungsgründe
Widerrufsrecht bei telefonischem Festpreisverkauf von Zertifikaten, Ausschlussvorschrift nicht anwendbar • Bei telefonischem Verkauf eines aus dem Eigenbestand der Bank stammenden Zertifikats liegt regelmäßig ein Fernabsatzvertrag i.S.d. § 312b BGB vor. • Das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB besteht auch bei Festpreisverkäufen von Zertifikaten, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht am Finanzmarkt gehandelt werden; der Ausschluss nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 greift hier nicht. • Wird der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, erlischt dieses nicht durch Zeitablauf nach § 355 Abs. 3 BGB a.F.; ein Widerruf kann auch noch Jahre später wirksam erfolgen. • Nach wirksamem Widerruf sind Zug-um-Zug-Leistungen nach §§ 346, 357, 348 BGB zu verlangen; Wertersatz für während der Besitzzeit eingetretene Wertminderungen bei Finanzprodukten kommt für den Unternehmer nur in Betracht, wenn ordnungsgemäß belehrt wurde (vgl. § 312d Abs. 6 BGB). Der Ehemann der Klägerin erwarb im Februar 2007 telefonisch bei der Beklagten 16 Zertifikate (X-Zertifikat II) aus dem Eigenbestand der Bank zum Festpreis von 16.106,40 €. Die Zertifikate hingen mittel- bis langfristig von der Entwicklung des Dow Jones EuroSTOXX 50 ab und wurden erst später an der Börse gehandelt. Im Oktober 2008 geriet die Emittentin in Insolvenz. Der Ehemann trat seine Ansprüche wegen angeblicher Falschberatung und aus den Zertifikaten im Februar 2010 an die Klägerin ab. Die Klägerin erklärte im Rahmen der Verhandlung den Widerruf des Kaufvertrags und verlangte Zug um Zug gegen Rückübertragung der Zertifikate die Rückzahlung des Kaufpreises. Die Beklagte bestritt fehlerhafte Beratung und behauptete, der Kunde sei chancenorientiert und schriftlich belehrt worden. • Klägerin ist gemäß § 398 Satz 2 BGB aktivlegitimiert; die Abtretung umfasste auch das Widerrufsrecht. • Der Vertrag wurde telefonisch und damit als Fernabsatzvertrag gemäß § 312b BGB geschlossen; die Bank hatte den telefonischen Abschluss initiiert und ist organisatorisch in der Lage, Fernabsatzgeschäfte abzuwickeln. • § 312b Abs. 4 BGB greift nicht: Der Erwerb der Zertifikate ist kein bloßer Folgevorgang des Depotvertrags; jeder Anlagekauf begründet eigene Informations- und Beratungspflichten. • Das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB besteht; die Ausschlussvorschrift des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB greift nicht, weil die Zertifikate zum Vertragsschluss nicht am Finanzmarkt gehandelt wurden und der Preis als Festpreis von der Bank autonom bestimmt wurde. • Die Vorschrift des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB verlangt eine unmittelbare Preisbeeinflussung durch den Finanzmarkt; mittelbare Einflüsse auf die Preiskalkulation genügen nicht. • Ein ausdrücklicher Wunsch des Verbrauchers auf vorzeitige vollständige Erfüllung nach § 312d Abs. 3 BGB wurde von der Beklagten nicht vorgetragen; das Widerrufsrecht ist nicht erloschen. • Wegen unterbliebener ordnungsgemäßer Belehrung erlischt das Widerrufsrecht nicht nach Ablauf der Frist (§ 355 Abs. 3 BGB a.F.). • Nach wirksamem Widerruf kann die Klägerin nach §§ 357 Abs.1, 346 Abs.1, 348 BGB Rückgewähr des gezahlten Betrags Zug um Zug gegen Rückgabe der Zertifikate verlangen; Wertersatzpflichten scheiden nach § 312d Abs.6 BGB aus, wenn nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. • Die Beklagte befindet sich mit der Annahme der Abtretung im Verzug (§§ 293, 294 BGB); Zinsen sind aus §§ 291, 288 BGB zuzusprechen. Die Klage ist erfolgreich. Die Beklagte hat die Klägerin Zug um Zug gegen Abtretung der 16 X-Zertifikate zur Zahlung von 16.106,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2010 zu verurteilen und befindet sich mit der Annahme der Abtretung im Verzug. Das Gericht begründet dies mit dem wirksamen Widerruf des telefonisch geschlossenen Fernabsatzvertrags und der Unanwendbarkeit des Ausschlusses nach § 312d Abs.4 Nr.6 BGB, weil die Zertifikate zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht am Markt handelbar waren und zum Festpreis aus dem Eigenbestand verkauft wurden. Wegen unterbliebener ordnungsgemäßer Belehrung war das Widerrufsrecht nicht erloschen und ersparte die Klägerin Wertersatzpflichten für infolge der Insolvenz entstandene Wertverluste. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.