Beschluss
7 T 35/10
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKR:2010:0412.7T35.10.00
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Tenor
Auf die sofortigen Beschwerden des Beschwerdeführers vom 18.12.2009 und vom 12.02.2010 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Nettetal vom 09.12.2009 und vom 29.01.2010 aufgehoben und der Antrag des Beschwerdegegners vom 06.11.2009 zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdegegner.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 485,12 €.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortigen Beschwerden des Beschwerdeführers vom 18.12.2009 und vom 12.02.2010 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Nettetal vom 09.12.2009 und vom 29.01.2010 aufgehoben und der Antrag des Beschwerdegegners vom 06.11.2009 zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdegegner. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 485,12 €. G r ü n d e : I. Am 30.03.2009 stellte der Gläubiger einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei dem Amtsgericht Nettetal. Er vollstreckt aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Nettetal vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 15 M 0862-08 - einen Anspruch auf Zahlung von 485,12 €. Es handelt sich hierbei um Kosten der Zwangsvollstreckung von Unterhaltsforderungen. Das Amtsgerichts Nettetal erließ am 03.09.2009 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Es bestimmte, dass sich die Pfändung nur auf den nach Anwendung der §§ 54 SGB I, 850 c ZPO ermittelten pfändbaren Betrag erstreckt. Am 06.11.2009 stellte die damalige gesetzliche Vertreterin des Gläubigers telefonisch den Antrag, die pfändungsfreie Grenze herabzusetzen und die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss als bevorrechtigte Forderung i.S.d. § 850 d ZPO gelten zu lassen. Nach Anhörung des Schuldners setzte das Amtsgericht Nettetal mit Beschluss vom 09.12.2009 den monatlichen Notbedarf des Schuldners mit 650,00 € fest. Auf den Inhalt des Beschlusses (Bl. 18, 19 d.GA.) wird Bezug genommen. Gegen diesen, dem Schuldner am 14.12.2009 zugestellten Beschluss, hat er mit beim Amtsgerichts Nettetal am 21.12.2009 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er machte geltend, dass eine monatliche Zahlungsverpflichtung an das Finanzamt nicht in ausreichender Höhe berücksichtigt worden sei. Mit Beschluss vom 29.01.2010 hat das Amtsgericht Nettetal den Beschluss vom 09.12.2009 dahingehend abgeändert, dass der monatliche Notbedarf ab sofort mit 700,00 € festgesetzt wurde (Bl. 39, 40 d.GA.). Gegen diesen, dem Schuldner am 03.02.2010 zugestellten Beschluss, hat er mit beim Amtsgericht Nettetal am 12.02.2010 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Dieser hat das Amtsgericht Nettetal mit Beschluss vom 19.02.2010 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Krefeld zur Entscheidung vorgelegt. Es ist der Auffassung, dass die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Nettetal vom 18.03.2009 als bevorrechtigte Forderung i.S.d. § 850 d ZPO zu gelten habe. II. Die Beschwerden des Schuldners vom 18.12.2009 und vom 12.02.2010 sind als sofortige Beschwerden zu werten und gemäß § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere binnen der nach § 569 Abs. 1 ZPO geltenden Notfrist von 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt worden. Sie haben auch in der Sache Erfolg. Denn die Kosten der Zwangsvollstreckung, die im Rahmen der Vollstreckung der Unterhaltsvergleiche dem Gläubiger entstanden sind und die dieser durch den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.03.2009 hat festsetzen lassen, fallen nach Auffassung der Kammer nicht unter die Vorschrift des § 850 d Abs. 1 ZPO. Ob unter diese Vorschrift auch die Zwangsvollstreckungskosten fallen, die infolge der Vollstreckung eines Unterhaltstitels entstanden sind, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten. Nach einer Auffassung erstreckt sich das Pfändungsvorrecht für Unterhaltsforderungen auch auf damit zusammenhängende notwendige Prozess- und Zwangsvollstreckungskosten (vgl.: OLG Hamm, Beschluss vom 13.04.1976, Rechtspfleger 1977, 109; Stöber in Forderungspfändung, 4. Aufl., Rn. 1086; Smid in Münchener Kommentar zur ZPO, 2007, § 850 d Rn. 3). Zur Begründung wird angeführt, dass die Zwangsvollstreckungskosten nach der Vorschrift des § 788 ZPO das Schicksal der Hauptforderung teilen. Nach § 788 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. ZPO sind die Zwangsvollstreckungskosten zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Damit ist gesetzlich festgelegt, dass Vollstreckungstitel für die Beitreibung der Zwangsvollstreckungskosten der Hauptsachetitel ist. Ein selbständiger, gesonderter Vollstreckungstitel ist nicht notwendigerweise zu beschaffen, aber auch – wie hier – nicht ausgeschlossen (vgl.: Stöber in Zöller, Kommentar zur ZPO, § 788 Rdn 14 und 18). Nach dieser Auffassung spricht weiter der Zweck des Gesetzes dafür, diese Kosten unter das Pfändungsprivileg zu subsummieren. Denn der Unterhaltsgläubiger müsse diese Kosten ansonsten aus Mitteln entnehmen, die ihm für den Unterhalt zur Verfügung stünden. Darüber hinaus sei der Unterhaltsschuldner nicht schutzwürdig, da er diese Kosten durch seine Weigerungshaltung zur Zahlung von Unterhalt verursacht habe. Die Gegenmeinung stützt sich auf den Wortlaut der Vorschrift und den Gesetzeszweck. Dem verschärften Vollstreckungszugriff unterliegen nach dem Wortlaut des § 850d Abs. 1 gesetzliche Unterhaltsansprüche. Allein aus der Vorschrift des § 788 ZPO lasse sich nicht ableiten, dass auch für die Zwangsvollstreckungskosten das Pfändungsprivileg des § 850 d Abs. 1 ZPO gelten müsse. Diese Vorschrift besage nur, dass für Zwangsvollstreckungskosten kein besonderer Titel nötig sei (zur Gegenmeinung: Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO, 63. Aufl., § 850 d, Rn. 3; Büttner, Unterhalt und Zwangsvollstreckung, FamRZ 1994, 1433, 1434). Der Bundesgerichtshof hat in dem Beschluss vom 09.07.2009 (Az.: VII ZB 65/08, recherchiert nach Juris) den prozessualen Kostenerstattungsanspruch des Unterhaltsgläubigers gegen den Unterhaltschuldner aus einem Unterhaltsprozess nicht als bevorrechtigte Forderung i.S.d. § 850 d Abs. 1 Satz 1 ZPO angesehen. Ob auch die Beitreibungskosten unter das Vollstreckungsprivileg fallen oder nicht, hat er in dieser Entscheidung offengelassen. Die Kammer schließt sich der zuletzt genannten Auffassung aus folgenden Gründen an: Die Vorschrift des § 850 d Abs. 1 Satz 1 ZPO erfasst nur gesetzliche Unterhaltsansprüche . Darunter fallen nach dem Wortlaut Kosten, die aus Anlass der Zwangsvollstreckung entstanden sind, nicht. Auch aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 788 Abs. 1 ZPO folgt nichts Anderes. Der Umstand, dass die Zwangsvollstreckungskosten zugleich mit dem Hauptsachetitel beigetrieben werden können, besagt nicht, dass für diese Kosten zwangsläufig die gleichen Pfändungsprivilegien gelten. Es ist nicht zwingend, dass diese Titelerstreckung sich auch auf die Pfändungsvorrechte bezieht. Aus dem Sinn und Zweck des § 850 d Abs. 1 ZPO kann nicht gefolgert werden, dass Zwangsvollstreckungskosten dem verschärften Zwangsvollstreckungszugriff unterliegen. Denn nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift soll dem dort genannten Personenkreis der aktuelle notwendige Unterhalt gesichert werden. Hinter der durch § 850 d Abs. 1 ZPO für gesetzliche Unterhaltsansprüche angeordneten Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze steht das gesetzgeberische Anliegen, den Gläubiger, der seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten kann, nicht auf die staatliche Sozialfürsorge zu verweisen (BGH, a.a.O.). Dies ergibt sich auch aus einem Vergleich mit § 850 d Abs. 1 Satz 4 ZPO, wonach Unterhaltsrückstände, die länger als 1 Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, grundsätzlich nicht unter diese Vorschrift fallen, es sei denn, es ist nach Lage der Verhältnisse anzunehmen, dass der Unterhaltschuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat. Die hier geltend gemachten Zwangsvollstreckungskosten sind in den Jahren 2006 und 2007 entstanden. Ihre Vollstreckung dient nicht mehr der Gewährleistung aktuellen Unterhalts. Für rückständigen Unterhalt, der wegen des Zeitablaufs nicht mehr dazu dienen kann, den aktuellen Unterhaltsbedarf zu befriedigen, bedarf der Unterhaltsgläubiger aber keiner vollstreckungsrechtlichen Privilegierung, weil dann nicht die Gefahr besteht, dass er wegen ausbleibender Zahlungen des Schuldners auf Sozialleistungen angewiesen ist (BGH, a.a.O.). Aus diesen Erwägungen folgt, dass nach Sinn und Zweck der Norm die rückständigen Vollstreckungskosten nicht unter das Pfändungsprivileg des § 850 d Abs. 1 ZPO fallen können. Das Argument des Oberlandesgerichts Hamm (a.a.O.), wonach der Unterhaltsgläubiger die Vollstreckungskosten ansonsten aus Mitteln entnehmen müsse, die ihm für den Unterhalt zur Verfügung stehen, ist nicht zwingend. Der unbemittelte Unterhaltsgläubiger muss die Kosten der Zwangsvollstreckung seines Unterhaltsanspruchs nicht aus eigenen Mitteln aufbringen. Er kann vom Unterhaltschuldner Kostenvorschuss verlangen (§§ 1360 a Abs.4, 1610 BGB), und - soweit ein solcher Vorschussanspruch mangels Leistungsfähigkeit des Schuldners oder aus sonstigen Gründen nicht besteht - Prozesskostenhilfe nach Maßgabe der §§ 114 ff. ZPO beanspruchen (BGH, a.a.O.). Hierdurch ist sichergestellt, dass durch die Finanzierung der Zwangsvollstreckung dem Gläubiger nicht zusätzlich die Mittel entzogen werden, die er für seinen angemessenen laufenden Unterhalt benötigt. Gegen die Unterwerfung der Vollstreckungskosten unter den verschärften Vollstreckungszugriff nach § 850 d Abs. 1 ZPO spricht des weiteren, dass sie – anders als die Unterhaltsansprüche - dem Gläubiger ohne Berücksichtigung der Leistungsfähigkeitsgrenze des Schuldners in Gestalt des Selbstbehalts zuerkannt werden (vgl. Büttner, a.a.O.). Damit hat die im ursprünglichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 03.09.2009 angenommene Pfändungsfreigrenze Bestand. Die Auffassung der Kammer dürfte auch in der praktischen Umsetzung nicht zu unüberwindlichen Schwierigkeiten führen. Es ist bei Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und der festzulegenden Pfändungsfreigrenzen darauf zu achten, wegen welcher Forderung jeweils vollstreckt wird. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil es sich bei der Frage, ob auch Zwangsvollstreckungskosten unter das Vollstreckungsprivileg des § 850 d Abs. 1 ZPO fallen, um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, die der Bundesgerichtshof soweit ersichtlich noch nicht entschieden hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.