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Urteil

3 O 14/07

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2010:0114.3O14.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

 

Insoweit ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Insoweit ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem bzw. abgetretenem Recht auf Regress in Anspruch. Sie ist der Haftpflichtversicherer des Architekten und Streitverkündeten X-G T. Dieser wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf (I – 21 U 183/03) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Wuppertal (3 O 92/03) rechtskräftig dazu verurteilt, an seine Auftragnehmerin, Frau J. M., Schadensersatz in Höhe von 60.389,98 € zuzüglich tenorierter Zinsen zu zahlen. Darüber hinaus wurde seine Verpflichtung festgestellt, der dortigen Klägerin einen über 50.546,96 € hinausgehenden erforderlichen Aufwand für die Sanierung des Anbaus auf dem Grundstück L in X. durch die in dem Gutachten des Sachverständigen L. vom 26.10.2005 vorgesehenen Maßnahmen sowie ein nach dem 31.03.2006 entstandenen bzw. noch entstehenden Mietausfallschaden zu ersetzen. Die Klägerin im Verfahren vor dem Landgericht Wuppertal und dem Oberlandesgericht Düsseldorf ist Eigentümerin des vorgenannten Hausgrundstücks, worauf sie 1989 einen Anbau errichten ließ. Die Schadensersatzpflicht des Versicherungsnehmers der hiesigen Klägerin ergab sich aus einem Werkvertrag, der die Sanierung des errichteten Anbaus zum Inhalt hatte. Die Planung und Beaufsichtigung oblag dem Versicherungsnehmer der Klägerin. Ende 1996 wurde der sanierte Anbau übergeben. Die Sanierung schlug durch nicht fachgerechte Arbeiten fehl. Der Beklagte ist Architekt und war von Juni 1992 bis Dezember 1998 im Architekturbüro des Versicherungsnehmers der Klägerin beschäftigt und für die Sanierung des Anbaus der Auftraggeberin M. zuständig. Zwischen dem Beklagten und dem Versicherungsnehmer der Klägerin wurde kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen. Für die Grundlage der Bezahlung stellte der Beklagte dem Versicherungsnehmer der Klägerin jeweils Leistungen in Rechnung. Der Beklagte erarbeitete das Sanierungskonzept mit. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte Angestellter und damit Betriebsangehöriger des Versicherungsnehmers der Klägerin war oder lediglich – so die Klägerin – freier Mitarbeiter, dem die Arbeiten wie einem Subunternehmer übertragen wurden. Unstreitig erhielt der Beklagte am 20.12.1994 eine Einmalzahlung des Versicherungsnehmers der Klägerin in Höhe von 1.000,00 DM. Betitelt war die Überweisung mit „Frohe Weihnachten“. Ab dem Jahre 1998 war der Beklagte auch für andere Auftraggeber, wie z.B. die Firma Q. in F., tätig. Eine eigene Haftpflichtversicherung des Beklagten wurde erst im Jahre 1998 abgeschlossen. Am 10.12.1998 stellte der Versicherungsnehmer der Klägerin dem Beklagten ein Schreiben aus, in dem es um seine Arbeitsleistungen ging. Für den Vorfall erging von dem Beklagten am 14.07.2000 eine Schadensmeldung an dessen Versicherung. Dem Beklagten wurde im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf von dem Versicherungsnehmer der Klägerin der Streit verkündet. Die Streitverkündung wurde am 16.12.2003 beantragt und dem Beklagten am 16.01.2004 zugestellt. Der Beklagte trat dem Rechtsstreit auf Seiten des Versicherungsnehmers der Klägerin bei. Die Klägerin beglich die Schadensersatzforderungen der Auftraggeberin ihres Versicherungsnehmers bis auf einen Selbstkostenanteil in Höhe von 2.556,00 €. Der Versicherungsnehmer der Klägerin trat am 28.12.2006 alle Ansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin ab. Aus diesem abgetretenen Recht sowie aus vermeintlich übergegangenem Recht nach § 67 VVG geht die Klägerin nun gegen den Beklagten vor. Sie behauptet, der von ihrem Versicherungsnehmer mit dessen Auftraggeberin im Januar 1995 abgeschlossenen Auftrag sei komplett an den Beklagten weitergegeben worden. Dieser habe den Auftrag eigenverantwortlich und selbständig durchgeführt. Der Beklagte habe das Sanierungskonzept des Auftrags allein, nach Maßgabe des Sachverständigen, ausgearbeitet. Die Klägerin ist der Ansicht, dies sei im Rahmen eines Subunternehmerverhältnisses geschehen. Zum Verhältnis ihres Versicherungsnehmers zum Beklagten trägt die Klägerin wie folgt des Weiteren vor: Der Beklagte sei freier Mitarbeiter ihres Versicherungsnehmers und nicht in dessen Büro integriert gewesen. Deshalb ist die Klägerin der Ansicht, dass der Beklagte nicht in dem zwischen ihrem Versicherungsnehmer und dem ihr bestehenden Versicherungsvertrag mit einbezogen sei. Sie behauptet, der Beklagte habe Zeit, Ort und Dauer seiner Dienstleistungen frei bestimmen können und sei auch wiederholt darauf hingewiesen worden, dass er sich selbst haftpflichtversichern müsse. Er habe zudem keinen festen Arbeitsplatz im Architekturbüro gehabt und auch nach dem Umzug in ein anderes Gebäude sei sein Büro im 2. Stockwerk bei der G Bauträgergesellschaft gewesen. Diesen Arbeitsplatz habe er sich auch mit eigenen Materialien, wie Schreibutensilien und PC ausgestattet. Er sei auch nicht oft im Büro gewesen, sondern vielmehr auf seinen Baustellen und bei anderen Auftraggebern, wo er auch telefonisch erreichbar gewesen sei. Bei der Einmalzahlung im Dezember 1994 habe es sich nicht um Weihnachtsgeld gehandelt, sondern um eine Aufmerksamkeit, die unter Architekten Gewohnheit seien. Das Schreiben über die Arbeitsleistungen vom 10.12.1998 stelle auch kein Arbeitszeugnis dar, sondern lediglich ein Empfehlungsschreiben eines gleichgestellten Partners. Der Beklagte sei auch in seiner Arbeit selbständig und eigenverantwortlich gewesen. Ihr Versicherungsnehmer habe komplette Bauabschnitte auf die Mitarbeiter abgegeben. Er habe nicht die Aufsicht und Überwachung innegehabt und habe nur sporadische Baustellenbesuche durchgeführt, um seinen Mitarbeitern mit Ratschlägen zur Seite zu stehen. Der Beklagte habe Ausschreibung, Auswahl der erforderlichen Handwerksfirmen und die Erteilung der schriftlichen Werkaufträge eigenverantwortlich durchgeführt. Er sei bei allen seinen Tätigkeiten nicht weisungsgebunden gewesen. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, zwischen ihrem Versicherungsnehmer und dem Beklagten bestehe insbesondere kein Arbeitsvertag, der ein Angestelltenverhältnis begründen könne. Ein nicht schriftlich abgeschlossener Vertrag deute aber gerade auf eine freie Mitarbeiterschaft hin. Sie behauptet weiterhin, bereits bei Arbeitsbeginn 1992 sei darauf hingewiesen worden, dass eine Festanstellung nicht möglich sei. Ferner deute auch die von dem Beklagten durchgeführte Schadensmeldung an den eigenen Haftpflichtversicherer auf eine freie Mitarbeiterschaft hin. Die Klägerin ist im Weiteren der Ansicht, die neuen Fassungen der „Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherungen von Architekten, Bauingenieuren und beratenden Ingenieuren (BBR/Arch.)“ und der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ ändere nichts daran, dass sich der Versicherungsschutz im vorliegenden Fall nur auf Betriebsangehörige, nicht aber auch freie Mitarbeiter, erstrecke. Die Klägerin beantragt im Wege der Teilklage, den Beklagten zu verurteilen, an sie 15.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2007 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, er sei Angestellter des Versicherungsnehmers der Klägerin gewesen und habe deshalb keine eigene Versicherungspflicht gehabt. Dies habe ihm der Versicherungsnehmer der Klägerin auch bei seiner Einstellung so mitgeteilt. Ferner habe dieser auch Dritten gegenüber zu verstehen gegeben, dass das gesamte Büro für Sachschäden in Höhe von 150.000,00 DM versichert sei. Er habe sich erst ab 1998 selbst versichern müssen, da der Versicherungsnehmer der Klägerin Kosten habe sparen wollen und ferner steuerliche Gründe vorgelegen hätten. Er behauptet zudem, nie selbständig und eigenverantwortlich i.S. eines selbständigen Architekten gearbeitet zu haben. Projektmanager und Verantwortlicher sei immer der Versicherungsnehmer der Klägerin gewesen. Dieser sei über jeden Schritt informiert gewesen, habe helfend zur Seite gestanden und die Baustelle bei fast täglichen Besuchen überwacht. Dabei habe der Versicherungsnehmer der Klägerin bei Entscheidungen immer das letzte Wort gehabt. Ihm, dem Beklagten, seien die Baustellen auch zugewiesen worden, auch wenn er teilweise selbst befürchtet habe, dass er den Anforderungen nicht gewachsen sei. In diesem Fall habe der Versicherungsnehmer der Klägerin zu ihm gesagt, er solle sich keine Sorgen machen, sie seien ja versichert. Er habe auch bis 1998 keine anderweitigen Auftraggeber gehabt. Erst als die Auftragslage im Büro des Versicherungsnehmers der Klägerin zurückgegangen sei, habe er noch bei weiteren Arbeitgebern gearbeitet. Dies sei mit Erlaubnis des Versicherungsnehmers der Klägerin geschehen. Er habe sein Büro auch nicht selbst eingerichtet, sondern seinen PC lediglich deshalb mitgebracht, weil der vorhandene PC mehreren Personen zur Verfügung gestanden habe und deshalb überlastet gewesen sei. Er habe den Schadensfall M. auch nur deshalb seiner Versicherung gemeldet, weil der Versicherungsnehmer der Klägerin ihn darum gebeten habe, um dessen Versicherung zu schonen. Im Übrigen erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Eine Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich, soweit jedoch dienstvertragliche Ansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung in Betracht kämen, seien diese verjährt. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll und den sonstigen Inhalt der Akte Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 27.01.2009, 05.05.2009, 08.12.2009 und auf die schriftlichen Zeugenaussagen vom 24.03.2009 (Bl. 218 d.GA.) und vom 28.05.2009 (Bl. 262 d.GA.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Teilklage ist unbegründet. Zwar ist die Klägerin grundsätzlich aktivlegitimiert. Dabei kann dahinstehen, ob vermeintliche Ansprüche gemäß § 67 Abs. 1 VVG a.F. auf die Klägerin übergegangen sind, da der Versicherungsnehmer der Klägerin seine Ansprüche durch entsprechenden Vertrag vom 28.12.2006 (in Kopie Bl. 59, 60 d.GA.) abgetreten hat. Der Klägerin stehen jedoch keine Ansprüche gegen den Beklagten aus § 67 Abs. 1 VVG a.F. oder abgetretenem Recht zu. Denn der Beklagte war kein freier Mitarbeiter, sondern Angestellter und damit Betriebsangehöriger des Versicherungsnehmers der Klägerin und fällt damit unter den Versicherungsschutz der zwischen der Klägerin und ihrem Versicherungsnehmer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Gemäß der damals geltenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten und Bauingenieuren, Ziffer V, sind nämlich mitversichert die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solche Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung angestellt hat, in dieser Eigenschaft; ferner sämtliche übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung verursachen. Zu diesem Personenkreis gehörte auch der Beklagte. Auch bestehen aufgrund des Umstandes, dass der Beklagte Angestellter war und die Aufträge nicht im Rahmen eines Werkvertrages zwischen dem Versicherungsnehmer der Klägerin und ihm durchgeführt wurden, keine Regressansprüche, die der Versicherungsnehmer der Klägerin abtreten oder die im Wege einer Legalzession an die Klägerin übergehen konnten. I. Ein Anspruch gemäß § 67 Abs. 1 VVG a.F. besteht nicht, da es sich bei dem Beklagten nicht um einen Dritten i.S. dieser Vorschrift handelt. Der Beklagte war zur Überzeugung der Kammer in das Büro des Versicherungsnehmers der Klägerin eingegliedert und damit Betriebsangehöriger i.S. der vorbezeichneten Versicherungsbedingungen. Richtigerweise sind, wie von der Klägerin vorgebracht, die alten Bestimmungen der BB/Arch. und der AHB maßgeblich. Dies ändert aber nichts an den Feststellungen, da auch nach diesen Vorschriften Betriebsangehörige von den Versicherungsleistungen umfasst waren. Damit war auch der Beklagte von dem Versicherungsschutz der Klägerin umfasst und kann nicht als Dritter gemäß § 67 Abs. 1 VVG a.F. in Anspruch genommen werden. Zu dieser Überzeugung gelangt die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme. So hat insbesondere der Versicherungsnehmer der Klägerin, der Zeuge T., das Vorbringen des Beklagten weitgehend bestätigt. So hat er ausgesagt, dass der Beklagte häufig im Büro anzutreffen gewesen sei, etwa 3 Tage die Woche oder öfters. Dies steht gegen das Vorbringen der Klägerin, die vorgetragen hatte, dass der Beklagte nur sporadisch im Büro anzutreffen gewesen sei. Des Weiteren hat der Zeuge T. angegeben, dass die Fehlzeiten des Beklagten im Büro daher rühren, dass dieser aufgrund seiner Tätigkeit als Bauleiter häufig auf Baustellen gewesen sei. Er selbst habe dies aber nicht im Einzelnen überwacht. Daraus lässt sich aber gleichwohl ableiten, dass der Beklagte seine komplette Arbeitskraft für das Architekturbüro des Zeugen T aufbrachte. Der Klägerin ist es nämlich insoweit auch nicht gelungen zu beweisen, dass der Beklagte vor der Tätigkeit im Jahre 1998 bei der Firma Q. , was insoweit unstreitig ist, andere wesentliche Auftraggeber hatte oder Tätigkeiten nachging. Ferner hat der Zeuge T. angegeben, dass der Beklagte seine Projekte zwar mehr oder weniger selbständig durchführte, dies aber nur solange der Fall war, wie diese problemlos liefen. Sobald Probleme auftraten, habe er dem Beklagten „wie ein Lehrer“ zur Seite gestanden. Dies spricht aber vielmehr für ein Angestelltenverhältnis als dafür, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin und der Beklagte gleichberechtigte Partner waren. Es spricht auch dafür, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin zwar die Bauleitung dem Beklagten übertragen hatte, jedoch weiterhin immer an den Projekten beteiligt war, um im Notfall eingreifen zu können. Zwar hat der Zeuge insoweit angegeben, dass er, nicht wie vom Beklagten behauptet, täglich auf den Baustellen war, sondern nur alle 4 bis 6 Wochen, um die Baustelle zu besichtigen und auf Probleme oder Schäden hinzuweisen oder Befürchtungen diesbezüglich mitzuteilen. Am Anfang eines Projektes sei er aber vermehrt auf den Baustellen gewesen, wie er ebenfalls angegeben hat. Die Kammer schließt daraus, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin den Beklagten in die Projekte einwies und bis zuletzt die Projekte auch überwachte. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin die Aufträge akquiriert und dann die Bauleitung übertragen hat, wobei der Beklagte dann die Arbeit selbständig wahrgenommen und eigene Termine vereinbart hat. Diese Art von Eigeninitiative ist nicht typisches Merkmal für eine freie Mitarbeiterschaft. Sie wird auch von jedem Leitenden Angestellten erwartet. Bestätigt werden die Angaben des Zeugen T. durch die des Zeugen G. Dieser führte damals als selbständiger Elektriker Arbeiten für den Versicherungsnehmer der Klägerin durch. Er hat angegeben, dass er die Aufträge von dem Versicherungsnehmer der Klägerin erhalten habe und mit diesem auch die Vertragsverhandlungen und Preisabsprachen geführt habe. Nach seiner Aussage bewegte sich die Eigeninitiative des Beklagten in einem vorgegebenen Rahmen. So hat der Zeuge auch angegeben, dass bei gemeinsamen Terminen des Versicherungsnehmers der Klägerin und des Beklagten vor Ort klar erkennbar gewesen sei, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin das „Sagen“ habe. Dies spricht auch dafür, dass der Beklagte keineswegs seine Tätigkeit völlig frei gestalten konnte, da er gegenüber dem Versicherungsnehmer der Klägerin weisungsgebunden war. So hat der Zeuge G. angegeben, dass zwar vor Ort auch der Beklagte Anweisungen gegeben habe, dieser sich aber bei dem Versicherungsnehmer der Klägerin immer erst rückversichern musste. Dies ist dem Zeugen deshalb noch in Erinnerung gewesen, da es oft dazu gekommen sei, dass Arbeiten angefallen seien, die nicht im Auftrag genannt worden waren. Dadurch, dass der Beklagte immer erst Rücksprache mit dem Streitverkündeten habe halten müssen, hätten sich teilweise die Arbeiten auf der Baustelle verzögert, da keine Entscheidung des Versicherungsnehmers der Klägerin vorgelegen habe. Dieser Eindruck wird durch die Aussage des Zeugen D. bestätigt. Dieser hat ausgesagt, dass er mit dem Beklagten die Vertragsverhandlungen geführt habe, der Zeuge T. aber teilweise mit anwesend gewesen sei. Auch seien die besprochenen Dinge immer von dem Zeugen T. genehmigt worden. Wie schon von dem Zeugen G. bestätigte auch der Zeuge D., dass es durch gehaltene Rücksprachen durch den Beklagten mit dem Versicherungsnehmer der Klägerin zu Verzögerungen auf der Baustelle gekommen sei. Für ihn und seine Mitarbeiter sei klar gewesen, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin das „Sagen“ hatte und der Beklagte nur vor Ort im Namen des Versicherungsnehmers der Klägerin aufgetreten sei. Die Aussagen der vorgenannten Zeugen sprechen daher dafür, dass der Beklagte eindeutig als Betriebsangehöriger des Versicherungsnehmers der Klägerin anzusehen ist. Dieses Ergebnis wird durch die weiteren Zeugenaussagen nicht erschüttert. Die Aussage des Zeugen L., der seinerzeit ebenfalls Auftragnehmer des Zeugen T. war, ist für die Beweisfrage unergiebig. Er konnte zu der Frage, in welchem Verhältnis der Versicherungsnehmer der Klägerin und der Beklagte standen, keine Angaben im Einzelnen machen. Für die Frage, inwieweit der Beklagte in das Büro des Versicherungsnehmers der Klägerin integriert war, ist ferner die Aussage der Zeugin C. unergiebig. Sie bestätigte in ihrer Aussage nur, dass der Beklagte Aufträge von dem Versicherungsnehmer der Klägerin bearbeitet habe und als Grundlage für die Bezahlung Rechnungen ausgestellt habe. Sie vermochte aber keinen tieferen Einblick in das Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem Versicherungsnehmer der Klägerin zu geben. Gleiches gilt letztlich auch für die weiteren Zeugenaussagen. So vermag auch die Aussage der Zeugin I., die ebenfalls als Architektin eine Zeitlang mit dem Versicherungsnehmer der Klägerin gemeinsam gearbeitet hat, nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Sie war letztlich zu der Beweisfrage unergiebig. Nach ihren Angaben hat sie erst im Jahre 1996 mit dem Streitverkündeten eine Bürogemeinschaft gegründet und konnte deshalb nichts über die Umstände der Einstellung des Beklagten angeben. Auch hat die Zeugin, wie sie ausgesagt hat, zum größten Teil an ihren eigenen Aufträgen gearbeitet und nur äußerst selten hatte sie ein Projekt gemeinsam mit dem Versicherungsnehmer der Klägerin. Insoweit hat sie auch ausgesagt, dass sie keine Einzelheiten dazu anzugeben vermöge, wie genau der Versicherungsnehmer der Klägerin und der Beklagte verbunden gewesen seien. Insoweit ist auch ihre Einschätzung, dass damals kaum die finanziellen Mittel da gewesen seien, um einen Architekten fest einzustellen, nur von geringer Bedeutung. Sie ändert nichts daran, dass nach den tatsächlichen Begebenheiten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass der Beklagte Betriebsangehöriger i.S. der Versicherungsbedingungen war. Denn dem steht auch nicht die Aussage der Zeugin F-T entgegen, die angegeben hat, dass nach ihrer Erinnerung das Gepräge des Büros so gewesen sei, dass eigentlich alle eine Art freie Mitarbeiter gewesen seien. Sie hat aber insoweit ebenfalls den Vortrag des Beklagten bestätigt, als dass sie angegeben hat, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin die Aufgaben übertragen habe und danach zumindest noch als Ansprechpartner zur Verfügung gestanden habe, wenn er sich auch nicht mehr um Details gekümmert habe. Darüber hinaus steht die Aussage zum Teil in Widerspruch zu der Aussage des Zeugen T, der, wie bereits ausgeführt, angegeben hat, dass er trotzdem die Arbeit des Beklagten in gewissem Umfang überwacht hat. Insoweit ist hier der Aussage des Zeugen T., um dessen Verhältnis zu dem Beklagten es geht, zu folgen. Die Zeugin F-T., die damalige Lebensgefährtin des Versicherungsnehmers der Klägerin, war dem gegenüber für die Buchhaltung verantwortlich. Fragen beispielsweise zur Weisungsgebundenheit des Beklagten, kann sie daher kaum beantworten. Auch die Aussage des Zeugen H., der damals als studentische Hilfskraft im Büro des Versicherungsnehmers der Klägerin tätig war, lässt an dem Beweisergebnis keine Zweifel aufkommen. Zwar hat auch der Zeuge H. angegeben, dass nach seinem Gefühl mehr oder weniger alle selbständig gewesen seien. Er hat jedoch ausdrücklich auch ausgesagt, dass er zu dem Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer der Klägerin und dem Beklagten im Einzelnen, insbesondere zu der Frage, ob der Beklagte angestellt gewesen sei oder selbständiger Architekt, nur wenig aussagen könne. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge als studentische Hilfskraft oft mehrere Wochen am Stück nicht im Büro anwesend gewesen ist. Er hatte nach seinen Angaben auch bis auf zwei Angelegenheiten nichts mit den Arbeiten des Beklagten zu tun. Deshalb vermochte er auch keine Angaben dazu zu machen, ob der Beklagte bei dem Versicherungsnehmer der Klägerin angestellt war. Die schriftliche Aussage des Zeugen Dr. von T. war unergiebig. Die Überzeugung der Kammer davon, dass der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt als Betriebsangehöriger des Versicherungsnehmers der Klägerin anzusehen ist, wird auch nicht durch den Umstand widerlegt, dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht bestand. Das Fehlen eines solchen schriftlichen Arbeitsvertrages ist kein hinreichendes Indiz dafür, dass gerade kein Arbeitsverhältnis, sondern eine freie Mitarbeiterschaft vorlag. Die Klägerin ist auch dafür beweisfällig geblieben, dass es zu Arbeitsbeginn im Jahre 1992 tatsächlich einen Hinweis darauf gegeben hat, dass eine Festanstellung nicht möglich sei oder dass sich der Beklagte selbst haftpflichtversichern müsse. Vielmehr kommt die Kammer zu der Überzeugung, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin seine Versicherung auch für seine Mitarbeiter aufkommen lassen wollte. Dies ergibt sich aus dem Schreiben, in dem er darauf hinwies, dass das Architekturbüro in Höhe von 150.000,00 DM für Sachschäden versichert sei (Anlage B 6 zur Klageerwiderung). Auch die Tatsache, dass der Beklagte den Schadensfall M. erst im Jahre 2000 seiner eigenen Haftpflichtversicherung gemeldet hat, nachdem der Versicherungsnehmer der Klägerin diesen bereits seiner Haftpflichtversicherung gemeldet hatte, spricht eher für das Vorbringen des Beklagten, dass dieser den Schadensfalls erst auf Bitte des Versicherungsnehmers der Klägerin seiner Versicherung meldete. Es ist auch unerheblich, dass der Beklagte sein Büro nicht im Büro des Versicherungsnehmers der Klägerin hatte, sondern in den Räumen der G. Bauträgergesellschaft, dessen Geschäftsführer der Versicherungsnehmer der Klägerin war. Dies entkräftet nicht die sonstigen Umstände und die Beweisaufnahme, die für ein Angestelltenverhältnis sprechen. Insoweit kann es letztlich auch dahinstehen, in welchem Umfang der Beklagte Zeit, Ort und Dauer seiner Arbeiten frei bestimmen konnte. Zwar ist unter Heranziehung des § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB die freie Gestaltung der Tätigkeit und Bestimmung der Arbeitszeit ein Indiz für eine Selbständigkeit, jedoch ist immer der Einzelfall zu berücksichtigen. Im Falle eines Architekten, der mit der Bauleitung beauftragt ist, ist es notwendig, dass ein gewisser Spielraum verbleibt, in dem frei eingeteilt werden kann, wann im Büro gearbeitet wird und wann außerhalb, denn sonst wäre es nicht möglich, die verschiedenen Arbeiten und die Wahrnehmung von Terminen zu koordinieren. Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass Architekten schon von ihrem Berufsbild her eine gewisse Selbständigkeit besitzen und diese auch wahren wollen. Dies gibt aber keinen direkten Aufschluss darüber, ob der Beklagte zu seiner selbständigen Arbeitsweise auch wirtschaftlich selbständig war. Hiergegen sprechen aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die sonstigen Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Beklagte quasi wie ein Arbeitnehmer für den Versicherungsnehmer der Klägerin gearbeitet hat. Denn auch die Tatsache, dass der Beklagte seinem Entgelt eine Rechnung zugrundelegte, mag zwar ein Indiz für eine freie Mitarbeiterschaft sein, wird aber von den oben genannten Gründen, die für eine feste Anstellung sprechen, überlagert. Auch macht der Beklagte substantiierte Angaben dazu, warum er seinen eigenen PC an seinem Arbeitsplatz hatte. Diese Angaben sind unter Berücksichtigung des Stands der Technik in den 90er Jahren sowie den Kosten für eine komplette PC-Ausstattung eines Büros, nachvollziehbar. Es kann auch offen gelassen werden, ob die Einmalzahlung im Dezember 1994 Weihnachtsgeld oder eine bloße Gratifikation darstellt, da dies nach Ansicht der Kammer weder für noch gegen ein Angestelltenverhältnis bzw. eine freie Mitarbeiterschaft spricht. Hingegen bestätigt das von dem Versicherungsnehmer der Klägerin erstellte Schreiben vom 10.12.1998 den Eindruck, dass der Beklagte Angestellter des Versicherungsnehmers der Klägerin war. So heißt es in dem Schreiben, dass der Beklagte stets die Interessen des Architektenbüros in den Vordergrund gestellt habe. Dies wäre aber unnötig gewesen, wenn er selbständiger Architekt gewesen wäre und deshalb etwaige Mängel einzig und allein auf ihn zurückgefallen wären. Auch ergibt sich durch die Beschreibung der selbständigen Arbeit nichts Anderes, als das der Beklagte seine Arbeit im vorgegebenen Rahmen selbständig und eigenverantwortlich erledigt hat. Es mag sich um ein Empfehlungsschreiben gehandelt haben, auch mag dies die Intention des Versicherungsnehmers der Klägerin bei Absetzung dieses Schreibens gewesen sein, objektiv betrachtet liest es sich aber deutlich mehr wie ein Arbeitszeugnis als wie eine Empfehlung. II. Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 67 VVG a.F. besteht auch deshalb nicht, da der Versicherungsnehmer der Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten hat. Aus demselben Grund scheitert auch ein Vorgehen der Klägerin aus abgetretenem Recht. Denn wie bereits festgestellt, war der Beklagte zum Zeitpunkt des Schadensfalls Angestellter des Versicherungsnehmers der Klägerin. Eine Möglichkeit zur Regressnahme aufgrund des Angestelltenverhältnisses liegt nicht vor. Selbst wenn ein Verschulden des Beklagten anzunehmen wäre, so wäre die Haftung nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs ausgeschlossen. Dass der Beklagte hier nämlich vorsätzlich gehandelt hätte, trägt selbst die Klägerin nicht vor. Es lag eine betriebliche Tätigkeit vor. Bei der Bemessung des Umfangs der Haftung muss eine Abwägung aller Schadensrisiken erfolgen. Hier ist zu berücksichtigen, dass den Versicherungsnehmer der Klägerin ein Überwachungsverschulden träfe, denn er hatte, wie bereits festgestellt, die Überwachung seiner Projekte inne. Auch sieht die Kammer aus den Gesamtumständen, wie Einweisung, Vorgeben eines Bearbeitungsrahmens und der Überwachung der Projekte, es als bewiesen an, dass das Sanierungskonzept von dem Beklagten zusammen mit dem Versicherungsnehmer der Klägerin nach Maßgaben des Sachverständigen erstellt wurde. Ebenso haben sowohl der Beklagte als auch der Versicherungsnehmer der Klägerin übersehen, dass in dem Sanierungskonzept eine fachgerechte horizontale Abklebung auf der erdberührenden Bodenplatte fehlte. Selbst wenn der Versicherungsnehmer der Klägerin dies nicht übersehen hatte, so hat er es unterlassen, den Beklagten darauf aufmerksam zu machen. Damit trifft sowohl den Beklagten als auch den Versicherungsnehmer der Klägerin ein ähnlicher Verschuldensgrad, wobei der des Versicherungsnehmers der Klägerin höher anzusetzen ist, da dieser über mehr Erfahrung verfügte. Aus den genannten Aspekten ergibt sich, dass der Schaden des Versicherungsnehmers der Klägerin zu dessen Lasten geht und der Beklagte ihm gegenüber nicht aus dem Arbeitsvertrag haftet. III. Entsprechend besteht auch kein Anspruch nach § 426 Abs. 2 BGB a.F., da keine Gesamtschuldnerschaft vorliegt. Im Rahmen eines Subunternehmerverhältnisses ist der Hauptunternehmer für das gesamte Projekt zuständig und kann Regress durch den abgeschlossenen Vertrag mit dem Subunternehmer nehmen. Ein solcher gesonderter Vertrag liegt aber nicht vor, da der Beklagte im Rahmen seines Angestelltenverhältnisses zum Versicherungsnehmer der Klägerin tätig wurde. Die Klägerin trägt selbst auch gar kein eigenes Vertragsverhältnis des Beklagten mit der Auftragnehmerin ihres Versicherungsnehmers vor IV. Deshalb besteht auch weiterhin kein Anspruch aus einem Werkvertrag gemäß §§ 631 Abs. 1, 635 BGB a.F.. Die Klägerin ist dafür darlegungs- und beweisfällig geblieben, dass ein solcher separater Werkvertrag zwischen ihrem Versicherungsnehmer und dem Beklagten abgeschlossen wurde. Nach allgemeinen Grundsätzen ist auch der zusätzliche Abschluss eines Werkvertrages im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ohne weitere Anhaltspunkte nicht anzunehmen. Zudem waren Ansprüche aus einem Werkvertrag verjährt. Gemäß § 638 Abs. 1 BGB a.F. verjähren Schadensersatzansprüche, die aus einem Werkvertrag über ein Bauwerk resultieren, fünf Jahr nach Abnahme des Bauwerks. Der Zeitpunkt der Abnahme liegt hier Ende des Jahres 1996. Wenn für diese unpräzise Angabe der 31.12.1996 angenommen wird, so begann die Verjährung gemäß § 187 Abs. 1 BGB a.F. am 01.01.1997. Die Verjährung endete damit gemäß § 188 Abs. 2 BGB a.F. am 01.01.2002. Die dem Beklagten im Vorverfahren erklärte Streitverkündung ändert nichts an diesen Feststellungen. Gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. wird die Verjährung zwar durch die Streitverkündung gehemmt. Dies geschah aber erst mit Zustellung am 16.01.2004. Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist bereits abgelaufen. Daran ändert sich auch durch die zeitnahe Zustellung der Streitverkündung nichts. Gemäß § 167 Abs. 1 ZPO wird bei Erwartung einer zeitnahen Zustellung die Verjährung bereits mit dem Stellen des Antrags gehemmt. Dies war am 16.12.2003. Auch zu diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist jedoch bereits abgelaufen. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 15.000,00 €