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Urteil

22 Ks 4/09

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2009:0818.22KS4.09.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung in vier Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.

Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt.

Die in Spanien erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1 : 1 auf die erkannte Strafe angerechnet.

Die sichergestellte Pistole FN 7,65 Modell 1910 nebst Magazin, der sichergestellte Revolver, die sichergestellte Munition sowie der sichergestellte zerlegte Schalldämpfer (mit Klebeband versehene Plastikflasche) werden eingezogen.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger werden dem Angeklagten auferlegt.

Angewendete Vorschriften: §§ 211 Abs. 2 Gruppe 3 Alt. 2, 250 Abs. 1 Nr. 1 Lit. b, 250 Abs. 1 Nr. 1 a. F., 253, 255, 22, 23, 52, 53, 74 Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung in vier Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt. Die in Spanien erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1 : 1 auf die erkannte Strafe angerechnet. Die sichergestellte Pistole FN 7,65 Modell 1910 nebst Magazin, der sichergestellte Revolver, die sichergestellte Munition sowie der sichergestellte zerlegte Schalldämpfer (mit Klebeband versehene Plastikflasche) werden eingezogen. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger werden dem Angeklagten auferlegt. Angewendete Vorschriften: §§ 211 Abs. 2 Gruppe 3 Alt. 2, 250 Abs. 1 Nr. 1 Lit. b, 250 Abs. 1 Nr. 1 a. F., 253, 255, 22, 23, 52, 53, 74 Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB. G r ü n d e : A. Der Angeklagte begab sich am 19.05.2008 nach 09.34 Uhr in die Geschäftsräume des Autohandels Q. an der Ecke B.-straße / R.-straße 0 in CD., um den Geschäftsinhaber W. A. zur Herausgabe von Bargeld zu nötigen. Im Anschluss daran erschoss er A. mit einer mitgeführten Pistole. In der Vergangenheit hatte er zudem jeweils zwei Überfälle auf die Filialen der Vereins‑ und Westbank N.-straße 00 0 in I. (so am 31.07.1990 und 16.02.1995) sowie der Sparkasse S. auf dem Y.-straße 00 in S. (so am 10.08. und 14.12.1995) verübt. I. (…) Der weitere Lebensweg des Angeklagten wird nachstehend unter II. im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Taten festgestellt. Der Angeklagte ist über 190 cm groß und bei einem Körpergewicht von etwa 115 kg außerordentlich kräftig gebaut. Er ist körperlich und geistig gesund. Er begann zwar bereits in seiner Jugend damit, Alkohol in erheblichen Mengen zu konsumieren. So trank er insbesondere bis zu seiner Festnahme am 07.07.2008 häufig Wodka. Eine Abhängigkeit mit Auswirkungen auf die Lebenstüchtigkeit und soziale Eingliederung bildete sich jedoch infolgedessen nicht aus. Wenn der Angeklagte trank, so merkte man ihm dies nicht an. Der Angeklagte verkraftete den Alkohol vielmehr sehr gut, was nicht zuletzt mit seiner guten körperlichen Konstitution zusammen hing. II. Fall 1 (1. Überfall in I.) 1. Im Sommer 1989 unternahm der Angeklagte zusammen mit einem Freund in einem Wohnmobil eine ausgiebige Reise nach F. und X.. Dafür hatte er sich von seiner damaligen Lebensgefährtin ‑ der Zeugin H., die nicht gewillt gewesen war, ihre Arbeitsstelle bei der Vereins‑ und Westbank in I. aufzugeben, um ihn zu begleiten ‑ getrennt. In der C. lernte er stattdessen seine spätere Ehefrau E. U. kennen, die vor Ort in der Touristikbranche arbeitete. Als der Angeklagte im Dezember 1989 nach G. zurückkehrte, war seine Beziehung mit der Zeugin H. zwar beendet. Es kam jedoch in der Folge noch ein Mal zu einem intimen Kontakt, woraufhin die Zeugin schwanger wurde. Über eine eigene Wohnung verfügte der Angeklagte bei seiner Rückkehr nicht. Er lebte daher fortan zunächst in seinem Wohnmobil. Seinen Lebensunterhalt bestritt er im Wesentlichen mit Arbeiten, die sein Vater ihm zuleitete. 2. Der Angeklagte empfand seine damalige wirtschaftliche Situation als unbefriedigend. Er beschloss daher, eine Bank zu überfallen. Als Tatobjekt wählte er die Filiale der Vereins‑ und Westbank N.-straße 00 0 in I. aus. Er wusste nämlich, dass diese Filiale, in der seinerzeit auch die Zeugin H. arbeitete, über einen zum Teil offenen Kassenschalter verfügte, was aus seiner Sicht erforderlich war, um den notwendigen Druck auf den Kassierer auszuüben. Von der Zeugin H., die von dem Entschluss des Angeklagten nichts ahnte, hatte er überdies in einem Gespräch erfahren, dass es in der Filiale interne Anweisungen für den Fall eines Überfalls gab. Die Bediensteten sollten danach keinen Widerstand leisten, sondern dem Täter das verlangte Geld aushändigen. Ein Alarm sollte danach erst ausgelöst werden, nachdem der Täter die Filiale wieder verlassen hatte. Zur Vorbereitung entwendete der Angeklagte im Juli 1990 eine Motor-Cross-Maschine, mit deren Hilfe er nach der Tat unerkannt entkommen wollte. Die Verwendung einer derartigen Maschine erschien ihm deshalb sinnvoll, weil sie schnelle und flexible Fluchtbewegungen ermöglichte. Der Angeklagte erkannte zwar bei den nunmehr durchgeführten Probefahrten, dass die entwendete Maschine mitunter schlecht ansprang. Das damit verbundene Risiko jedoch nahm er, der in der Freizeit häufig Motorrad fuhr, in Kauf. Die entwendete Maschine verbrachte er irgendwann vor dem 31.07.1990 in ein Waldstück, das nur wenige Kilometer von dem ins Auge gefassten Tatort entfernt lag. Von diesem Waldstück aus wollte er schließlich mit der Ausführung der Tat beginnen. Am Morgen des 31.07.1990 fuhr er mit seinem eigenen PKW zu dem vorgenannten Abstellort, wo er auf die entwendete Maschine umstieg. Mit ihr fuhr er sodann zu der Vereins‑ und Westbank in I.. Als er die Bank betrat, trug er einen Motorradhelm, der den gesamten Kopf einschließlich der Stirn mit Ausnahme des Gesichts bedeckte. Um den Hals hatte er ein Mulltuch gebunden, das über die Nase bis zu den Augen reichte. Die Augen selbst hatte er unter einer dunklen Sonnenbrille verborgen. Im Übrigen trug er einen dunklen Overall sowie Einweghandschuhe an den Händen. In einer Hand hielt er einen langläufigen Perkussionsrevolver, zu dem keine weiteren Feststellungen getroffen werden können. Die Kammer geht zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass dieser Revolver nicht geladen war. Im Schalterraum der Bank befanden sich zu dieser Zeit mehrere Personen. Zu ihnen zählte auch die Zeugin H., die zwar mittlerweile hochschwanger war, jedoch nach wie vor arbeitete. Dass er bei der Ausführung der Tat auf die Zeugin H. stoßen könnte, hatte der Angeklagte zuvor jedenfalls für möglich gehalten, da die Zeugin noch nicht in den Genuss des Mutterschutzes gelangt war, wie er wusste. Der Angeklagte ging nun mit dem Revolver in der rechten Hand direkt zum Kassenschalter, an dem der Zeuge P. seinen Dienst verrichtete. Dieser Schalter war (wie bereits erwähnt) nur teilweise verglast. So befand sich in Höhe des Kassentisches eine Öffnung, die es ermöglichte, auch größere Gegenstände wie eine Tasche durchzureichen. Oberhalb dieser Öffnung gab es zudem einen Schlitz. Kopf und Rumpf des Kassierers waren infolgedessen nach außen hin ungeschützt. Wegen der weiteren Einzelheiten diesbezüglich wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 37 ff. des Sonderbandes Lichtbilder Fallakte 1 verwiesen. Am Schalter angelangt erklärte der Angeklagte dem Zeugen P. unter Vorhalt seines Revolvers laut und vernehmlich, dass dies ein „Überfall!“ sei und er (der Zeuge) nunmehr schnell das vorhandene Geld herausgeben solle. Der Angeklagte reichte dem Zeugen dabei eine Plastiktüte durch die Schalteröffnung. Der Zeuge P., aus dessen Sicht der Revolver echt und gefährlich war, gab daraufhin zunächst die kleinen Scheine von jeweils 10 und 20 DM heraus. Da der Angeklagte jedoch ausdrücklich auch größere Scheine verlangte, füllte der Zeuge die Tüte sodann auch mit Bündeln aus 50 und 100 DM. Im Anschluss daran folgte ein weiteres Bündel mit insgesamt 5.000 DM, das registrierte Scheine enthielt. Mit der so gefüllten Tüte eilte der Angeklagte schließlich blitzartig hinaus. Vor dem Bankgebäude bestieg er die bereit stehende Maschine und kehrte mit ihr mit hoher Geschwindigkeit zu dem bereits beschriebenen Waldstück zurück. Dort zog er sich rasch um, wobei er einige Kleidungsstücke (unter anderem den Helm, das Mulltuch, die Brille sowie die Handschuhe) fortwarf. Im Anschluss daran bestieg er seinen PKW, den er in der Nähe an der GM.-straße abgestellt hatte. Mit ihm fuhr er nach G., von wo aus er sogleich ein Paket mit der Beute und dem bei der Tat verwendeten Revolver postlagernd nach S. sandte. Dieses Paket holte er dann einige Zeit später in S. bei der Post ab. Der Angeklagte erbeutete bei dieser Tat insgesamt 51.210 DM. Der Zeuge P. verkraftete die Tat zwar recht gut. Der Zeuge litt insbesondere fortan weder an Schlafstörungen noch sonst an Ängsten als Folge der Tat. Bei der Zeugin H. indes, die die Tat aus einer Entfernung von nur wenigen Metern miterlebt hatte, traten nunmehr Blutungen auf, die die Zeugin selbst sowie das ungeborene Kind gefährdeten. Die Zeugin konnte daher bis zu der Geburt des Kindes nicht mehr arbeiten. 3. Der Angeklagte verwendete das erbeutete Geld unter anderem für den Kauf eines gebrauchten PKW Jaguar. Im Übrigen bestritt er mit ihm seine laufenden Kosten, unter anderem den Unterhalt für seine Tochter, die am 00.00.1990 geboren wurde. Fall 2 (2. Überfall in I.) 1. Im Jahre 1991 übernahm der Angeklagte unter Einsatz auch des Geldes, das er bei der Tat vom 31.07.1990 erbeutet hatte, eine Charterbasis für Boote in der C.. Der Angeklagte wirkte dabei mit einem Bekannten zusammen, wobei er teilweise in der C., teilweise von einem Büro in G. aus tätig war. Mit E. U., die nach wie vor in der C. in der Touristikbranche arbeitete, war er mittlerweile eine feste Beziehung eingegangen, die am 00.00.0000 in einer Ehe mündete. Aus dieser Ehe gingen später drei Kinder hervor, und zwar zwei Söhne (0000 und 0000) sowie eine Tochter (0000). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten waren jedenfalls ab 1993 angespannt. Denn die Geschäfte mit der übernommenen Charterbasis liefen schlecht. Der Angeklagte kehrte vor diesem Hintergrund im Jahre 1993 vollständig nach G. zurück, ehe er im Jahre 1994 mit seiner Ehefrau sowie dem gemeinsamen Sohn nach J. / V. übersiedelte. Sein Geld verdiente er fortan von hier aus mit dem Handel und der Vermittlung von PKWs. In der C. hingegen arbeitete er nicht mehr. Denn die Charterbasis war mittlerweile zahlungsunfähig geworden. Sie wurde im Jahre 0000 geschlossen. Irgendwann während dieser Zeit beschaffte der Angeklagte sich zwei scharfe Waffen. So erwarb er von namentlich nicht bekannten Personen, die er selbst in der Hauptverhandlung sogenannten „Hamburger Kreisen“ zugeordnet hat, eine Pistole FN 7,65 Modell 1910 nebst Magazin und Munition; dass er dies mit Blick auf eine konkrete von ihm seinerzeit geplante Straftat tat, kann die Kammer nicht feststellen. Von denselben namentlich nicht bekannten Personen erwarb er zudem einen gefälschten Reisepass in dem Bestreben, ihn betrügerisch im Zusammenhang mit der Abwicklung seiner Charterbasis einzusetzen. 2. Der Angeklagte empfand seine wirtschaftliche Situation jedenfalls im Jahre 1995 als unerträglich. Denn der Handel mit / die Vermittlung von PKWs entwickelte sich nicht wie von ihm erhofft. Und andere Einkommensquellen waren nicht vorhanden. Der Angeklagte beschloss daher erneut, eine Bank zu überfallen. Als Tatobjekt wählte er wiederum die Filiale der Vereins‑ und Westbank in I. aus, da er an die erfolgreiche Tat vom 31.07.1990 dachte und wusste, dass der Kassenschalter nach wie vor wie vorstehend festgestellt teilweise offen war. Die Tat selbst bereitete er sorgfältig vor. So erwarb er am 22.01.1995 unter der Angabe falscher Personalien in Dortmund einen weißen PKW VW GOLF mit dem entstempelten Kennzeichen 00 – 00 000, der für 150 DM in einer Zeitung angeboten worden war. Aus diesem PKW, den er als Tatfahrzeug nutzen wollte, schleifte er sodann die Fahrgestellnummer heraus. Am 15.02.1995 entwendete er ferner vom Abmeldetresen der Zulassungsstelle des Straßenverkehrsamtes in G. das entsiegelte und entstempelte Kennzeichen 00 – 0 000. Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt entfernte er ferner ein Siegel sowie einen Stempel von einem anderen Kennzeichen. Siegel und Stempel brachte er im Anschluss daran an dem entwendeten Kennzeichen 00 –0 000 an. In einem Army-Shop kaufte er überdies eine Schussweste, mit der er die eigene Sicherheit während der Tatausführung erhöhen wollte. Diese Weste testete er in der Folge, indem er sie mit scharfer Munition beschoss. Dadurch stellte er fest, dass Projektile nicht durchdrangen. Am Morgen des 16.02.1995 fuhr er mit dem erworbenen PKW VW GOLF mit dem (jetzigen) Kennzeichen 00 – 0 000 nach I., wo er an einer Straßenecke neben der Bank hielt. Bereits zuvor hatte er in der Nähe ein Fahrrad sowie einen PKW NISSAN abgestellt, um die weitere Flucht nach Ausführung der Tat zu gewährleisten. Als er das Bankgebäude betrat, war sein gesamtes Gesicht verhüllt. Er trug nämlich nunmehr eine schwarze Motorradmütze, eine dunkle Motor-Cross-Brille sowie ein Halstuch. Die Mütze verdeckte sein QD.-straße sowie seine Ohren, die Brille die gesamte Augenpartie. Das Tuch schließlich reichte von der Brille bis zum Hals, so dass weder die Nase noch der Mund zu erkennen war. Der Angeklagte trug ferner eine auffällige orange-farbene Surferjacke der Marke „T.“ sowie darunter die bereits erwähnte Schussweste, die jedoch von außen nicht zu erkennen war. Seine Hände hatte er mit Einweghandschuhen versehen, um Fingerspuren zu vermeiden. In einer Hand hielt er die bereits erwähnte Pistole FN, die geladen und funktionsfähig war. In der Bank selbst schubste er zunächst eine Person, die im Eingangsbereich stand, zurück in den Schalterraum. Im selben Zug eilte er zum Kassenschalter, an dem wiederum der Zeuge P. seinen Dienst versah. Der Schalter war zu diesem Zeitpunkt ebenso ausgestaltet wie am 31.07.1990. Die Kammer verweist daher insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu Fall 1 getroffenen Feststellungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 1 ff. des Sonderbandes Lichtbilder Fallakte 1 verwiesen. Am Schalter angelangt sagte der Angeklagte zu dem Zeugen unter Vorhalt der Pistole: „Überfall!“ Der Angeklagte schob dem Zeugen ferner eine Tasche zu mit der Aufforderung, sie „voll“ zu machen. Der Zeuge ging auch in diesem Fall davon aus, dass er mit einer echten und geladenen Waffe bedroht werde. Er hielt es ferner für möglich, dass der Angeklagte ihn im Falle einer Weigerung erschießen könne. Er begann daher unverzüglich damit, die Tasche des Angeklagten zu füllen. Während er dies tat, forderte der Angeklagte immer wieder „Mehr! Mehr!“ oder „Auch die größeren Scheine!“ beziehungsweise „Auch die 100er!“. Der Angeklagte richtete die Pistole dabei mal in den Schalterraum, mal durch den Auszahlungsschlitz direkt auf den Zeugen. Im Schalterraum befanden sich seinerzeit jedenfalls drei weitere Personen. Der Zeuge füllte die Tasche, die vor ihm auf dem Kassentisch lag, gemäß den Anweisungen des Angeklagten mit Scheinen. Er schob dem Angeklagten ferner ein Bündel mit 5.000 DM Registriergeld zu. Im Anschluss daran nahm der Angeklagte die Tasche vom Tisch und eilte hinaus. Vor dem Bankgebäude bestieg der Angeklagte zunächst seinen PKW VW GOLF. Mit diesem fuhr er zu einem in der Nähe gelegenen Parkplatz, wo er seine Maskierung, die auffällige orange-farbene Jacke, die Pistole sowie die Beute in den Taschen des bereit gestellten Fahrrades verstaute. Mit dem Rad setzte er sodann seine Flucht in Richtung auf den ebenfalls bereit gestellten PKW NISSAN fort. Dabei kam er zwar nochmals direkt an dem Bankgebäude vorbei. Dies gefährdete seine Flucht indes nicht. Der Angeklagte hatte dies vielmehr von vornherein so einkalkuliert, da es aus seiner Sicht keine bessere Wegstrecke gab. Er hatte sich dabei gedacht, es würde bestimmt niemand annehmen, dass der Täter so dreist sei, nach der Tat nochmals am Tatort vorbeizufahren. Am anderen Ende des Ortskerns stieg der Angeklagte in den bereits erwähnten PKW NISSAN. Mit ihm fuhr er schließlich in eine in der Nähe befindliche Doppelgarage, die er angemietet hatte. In der Garage deponierte er die Pistole, die Beute sowie alle Sachen, die ihn mit der Tat in Verbindung bringen konnten. Nachdem er die Garage sodann verschlossen hatte, fuhr er mit seinem eigenen PKW MERCEDES BENZ 450 SLC davon. Er konnte dabei eine Polizeisperre, die mittlerweile in einer Entfernung von etwa 2 km errichtet worden war, nach Durchsuchung des Kofferraumes sicher passieren, da er keine verdächtigen Gegenstände mehr mit sich führte und auch sonst nichts darauf hindeutete, dass er an der Tat beteiligt war. Der Angeklagte erbeutete in diesem Fall insgesamt 49.300 DM. Weitere Tatfolgen sind nicht festzustellen. Es verkraftete insbesondere der Zeuge P. auch diese Tat psychisch ohne nennenswerte Schwierigkeiten. 3. Der Angeklagte gab das erbeutete Geld in der Folgezeit aus. Er bestritt mit ihm unter anderem die laufenden Kosten für sich, seine Familie sowie sein Handels‑ und Vermittlungsgeschäft. Fall 3 (1. Überfall in S.) Bereits kurze Zeit später plante der Angeklagte einen weiteren Überfall. Als Tatobjekt wählte er diesmal die Filiale der Sparkasse S. auf dem Y.-straße 00 in S.. Diese Filiale, in der er seinerzeit als Kunde verkehrte, erschien ihm deshalb geeignet, weil sie einen offenen Kassenschalter besaß. Zur Vorbereitung der Tat beschaffte er sich zunächst wiederum ein Tatfahrzeug. Es handelte sich hierbei um einen weißen PKW VW DERBY, den er aufgrund einer Anzeige für 100 DM in Düsseldorf erwarb. Dabei trat er unter einem falschen Namen unter Vorlage eines entsprechenden Reisepasses auf. Die Identitätsnummer des PKWs entfernte er sodann mit Hilfe eines Schleifgerätes. Darüber hinaus versah er den PKW mit dem Kennzeichen 0 – 00 000, das er bereits am 21.01.1995, mithin vor der vorstehend festgestellten Tat vom 16.02.1995, in S. entwendet hatte. Um sein wahres Gesicht bei Ausführung der Tat zu verhüllen, ließ er sich bei einem Maskenbildner in SY. eine professionelle Theatermaske anfertigen. Hierfür zahlte er etwa 1.500 DM. Er ließ ferner seine – arglose – Ehefrau E. U. einen Overall auftrennen und mit Klettverschlüssen versehen. Den Overall wollte er später bei der Tat tragen. Die Klettverschlüsse sollten es ihm ermöglichen, die Kleidung nach Ausführung der Tat schnellstmöglich zu wechseln. Schließlich beschaffte er sich einen Audioscanner, mit dem er den örtlichen Polizeifunk abhören konnte. Dieser Scanner war mit einem Ohrstecker versehen, so dass er sich auch bei Ausführung der Tat im Bankgebäude verwenden ließ. Am Morgen des 10.08.1995 fuhr der Angeklagte sodann mit dem bereits erwähnten PKW VW DERBY mit dem Kennzeichen 0 – 00 000 zum Tatort. Als er das Bankgebäude betrat, trug er die für ihn hergestellte Theatermaske, die auf den Kassierer – den Zeugen Z. – relativ echt wirkte. Sein QD.-straße hatte er mit einer Perücke versehen, die Augen mit einer dunklen Sonnenbrille. Über der Schussweste, die er auch diesmal aus Gründen des Selbstschutzes angelegt hatte, trug er den mit Klettverschlüssen versehenen Overall. An den Händen trug er wiederum Handschuhe. Hinzu kamen der mit einem Ohrstecker versehene Audioscanner sowie die Pistole FN, die wiederum geladen und funktionsfähig war. Mit der Pistole FN in der rechten Hand ging der Angeklagte zum Kassenschalter, an dem der Zeuge Z. seinen Dienst verrichtete. Der Kassenschalter war zwar verglast. Dieses Glas war jedoch im Bereich des Tisches mit einer Öffnung versehen, die großzügige Durchreichen ermöglichte. Oberhalb dieses Öffnung befand sich überdies ein Schlitz, der in etwa bis zur Kopfhöhe reichte. Wegen der weiteren Einzelheiten diesbezüglich wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder im Umschlag „Kamera Kasse rechts“ des Sonderbandes Lichtbilder Fallakte 2 + 3 verwiesen. Der Angeklagte forderte den Zeugen nun gleich unter Vorhalt der Pistole sowie Übergabe eines Stoffbeutels zur Herausgabe des im Schalter befindlichen Bargeldes auf. Dem kam der Zeuge denn auch unverzüglich nach, da er annahm, dass die Pistole echt und geladen sei. Der Zeuge füllte den Stoffbeutel nun nach und nach mit losen Scheinen sowie Geldbündeln, darunter unter anderem auch registrierte Scheine im Wert von insgesamt 1.000 DM. Dabei löste er vom Angeklagten unbemerkt Alarm aus. Der Angeklagte reichte derweil mit der Pistole in die Schalteröffnung hinein, um – die Pistole auf den Zeugen gerichtet – seine Drohungen weiter zu untermauern. Nachdem der Zeuge den Stoffbeutel gefüllt und dem Angeklagten zurückgegeben hatte, erhielt er einen zweiten Beutel. Der Angeklagte erklärte dabei, dass er auch die großen Scheine haben wolle. Der Zeuge füllte daher nun auch den zweiten Beutel mit Geldscheinen. Darüber hinaus legte er vom Angeklagten unbemerkt ein Sicherheitspaket in den Beutel. Als der Angeklagte ihn aufforderte, auch die Scheine aus der Schublade herauszugeben, entgegnete er, dass sich lediglich Belege darin befänden. Schließlich reichte er dem Angeklagten auch den zweiten mit Geld gefüllten Beutel zurück. Der Angeklagte eilte nunmehr hinaus zu seinem PKW VW DERBY, wo er die Maskierung abnahm. Die Beutel mit dem erbeuteten Geld, die Waffe sowie seine Maskierung packte er in einen Aktenkoffer, den er sodann verschloss. Kurz darauf explodierte das Sicherheitspaket. Bei den nun folgenden Flucht wechselte der Angeklagte mehrmals seine Fortbewegungsmittel, wie er es bereits zuvor am 16.02.1995 getan hatte. So fuhr er mit dem PKW VW DERBY kaum mehr als 100 m zu einer Stelle, an der er zuvor ein Fahrrad abgestellt hatte. Dort zog er zunächst den Overall aus, was in Anbetracht der eingenähten Klettverschlüsse kaum mehr als einen Moment in Anspruch nahm. Darüber hinaus streifte er seine Handschuhe ab. Den Aktenkoffer schließlich lud er auf das Fahrrad um. Im Anschluss daran radelte er weiter. Seinen Overall sowie die Handschuhe ließ er dabei in der Eile zurück, da er bemerkt hatte, dass eine Passantin ihn beobachtet. Mit dem Fahrrad steuerte nunmehr seinen PKW nebst Anhänger an, der bergab in einer Entfernung von etwa 1 km bereit stand. Nachdem er den PKW erreicht hatte, fixierte er den Koffer mit (unter anderem) der Beute mit Hilfe von Spanngurten unter dem Boden des Anhängers. Mit dem PKW nebst Anhänger fuhr er dann schließlich davon. Dabei war er davon überzeugt, dass er eine etwaige Polizeikontrolle sicher passieren werde, da sich weder im PKW selbst noch auf dem Anhänger verdächtige Gegenstände befanden. Der Angeklagte erbeutete bei dieser Tat insgesamt 35.815 DM. Ein Teilbetrag von etwa 5.000 DM wurde freilich durch das Sicherheitspaket erheblich beschädigt, weshalb es nicht mehr zu verwenden war. Das verbliebene Geld verbrauchte der Angeklagte. Der Zeuge Z. verkraftete die Tat psychisch ohne erwähnenswerte Schwierigkeiten. Fall 4 (2. Überfall in S.) In der zweiten Hälfte des Jahres 1995 beschlossen der Angeklagte und seine Ehefrau E. U., nach L. zu ziehen. E. U., die in der Vergangenheit viele Jahre in der C. gelebt hatte, missfiel nämlich das Klima in V.. Den Angeklagten lockte die Herausforderung, die mit der Gründung einer neuen Existenz in einem fremden Land verbunden war. Er war davon überzeugt, dass er mit den guten Kenntnissen, über die er im Bereich der Motorentechnik verfügte, eine Anstellung finden würde. Er dachte dabei insbesondere an die zahlreichen Bootswerkstätten, die es in den Urlaubsorten an der Küste gab. Auf der anderen Seite war ihm klar, dass mit dem Umzug – der Überfahrt mit seiner Familie (der Ehefrau sowie den mittlerweile zwei Kindern) einschließlich des dazu gehörigen Hausstandes von V. nach L. sowie der Anmietung einer seinen Ansprüchen genügenden Immobilie auf L. – erhebliche Kosten verbunden waren, die er in Anbetracht seiner nach wie vor schlechten Einkommenssituation nicht legal decken konnte. Er beschloss daher, eine vierte Tat entsprechend dem vorstehend festgestellten Muster zu begehen. Der Angeklagte überlegte nun zunächst einige Zeit lang, wo genau er die Tat begehen solle. Er fuhr in diesem Zusammenhang mehrere Objekte an, die er zum Teil auch auskundschaftete. Im Endeffekt freilich entschied er sich wiederum für die Filiale, die er bereits am 10.08.1995 überfallen hatte. Die Tat wollte er diesmal unter Verwendung des von ihm selbst genutzten PKWs MERCEDES BENZ 200 Diesel begehen. Er versah daher dessen amtliche Kennzeichen mit Klettbändern, an denen sich fremde Kennzeichen befestigen ließen. Vor diesem Hintergrund entwendete er einige Wochen vor der Tat im Zuge eines Aufenthaltes in seiner alten Heimat in D. ein Kennzeichen aus dem Landkreis M.. Aus einem Fahrrad, das er – ähnlich wie bei den Taten vom 16.02. und 10.08.1995 – bei der Flucht verwenden wollte, bohrte er überdies die Fahrgestellnummer heraus, da er vermeiden wollte, mit Hilfe der Nummer identifiziert zu werden. Die Tat selbst beging er am Nachmittag des 14.12.1995. Er stellte nun zunächst seinen PKW MERCEDES BENZ mit dem (per Klettverschluss angebrachten) fremden Kennzeichen 000 – 0 000 in einiger Entfernung von der Filiale der Sparkasse ab. Er wählte dabei wiederum bewusst eine tiefer liegende Stelle, damit er den PKW später mit dem Rad bergab fahrend schneller erreichen konnte. Auch achtete er darauf, dass der PKW in Richtung auf die nahe gelegene Bundesautobahn stand. Denn Wendemanöver, die gegebenenfalls schwierig und zeitraubend waren, wollte er vermeiden. Von dem Abstellort des PKWs aus fuhr er mit dem bereits erwähnten Fahrrad, das er im Kofferraum transportiert hatte, weiter. Als er kurz darauf den Kundenraum der Sparkasse betrat, trug er eine Motorradjacke mit Kapuze. Sein Gesicht, das er mit Hilfe eines angeklebten Oberlippenbartes verändert hatte, verbarg er unter einem feinen Strumpf. Im Übrigen war er ebenso ausgerüstet wie bei den vorangegangenen Überfällen. So hatte er sich wiederum seine schusssichere Weste angezogen, wie er auch wiederum den Scanner verwendete, mit dem er über einen Ohrstecker den örtlichen Polizeifunk abhörte. Besondere Vorkehrungen hatte er gegen etwaige Fingerabdrücke getroffen. Er hatte nämlich – als Ergebnis entsprechender Selbstversuche – seine Fingerkuppen nunmehr mit Sekundenkleber versehen, was (verglichen mit den sonst verwendeten Handschuhen) eine bessere Handhabung gewährleistete und schwitzige Hände vermied. Im Kundenraum eilte er mit der geladenen und funktionsfähigen Pistole FN in der Hand zum Kassenschalter. Dort traf er wiederum auf den Zeugen Z.. Der Schalter war gegenüber der Tat vom 10.08.1995 nicht verändert worden, weshalb die Kammer insoweit auf die vorstehenden Feststellungen betreffend Fall 3 Bezug nehmen kann. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder im Umschlag „Libis d. Täters“ des Sonderbandes Lichtbilder Fallakte 2 + 3 verwiesen. Der Zeuge Z., der die ihm vorgehaltene Pistole für echt und gefährlich hielt, begann nun auf entsprechende Aufforderungen des Angeklagten damit, das in der Kasse befindliche Bargeld auf den Kassentisch zu legen. Der Angeklagte hatte nämlich gestützt auf die am 10.08.1995 gemachten Erfahrungen bewusst darauf verzichtet, dem Zeugen einen Beutel hinüber zu schieben. Er füllte stattdessen den mitgebrachten Beutel eigenhändig. Als er dabei bemerkte, dass der Zeuge ihm – ebenso wie bei der vorangegangenen Tat vom 10.08.1995 – ein Sicherheitspaket unterschob, warf er dieses zurück in den Kassenbereich mit Worten wie „Das können Sie behalten!“ oder „Das kenne ich schon!“. Nachdem er etwa 50.000 DM eingesteckt hatte, verließ er den Kundenraum. Vor dem Sparkassengebäude riss er sich zunächst seine Maskierung herunter. Sodann bestieg er das bereitgestellte Rad, mit dem er bergab zu seinem in der Nähe befindlichen PKW eilte. Mit dem PKW fuhr er schließlich zügig davon, während er das Rad zurück ließ. Während der nun folgenden Fahrt erfuhr er über den Polizeifunk, dass er von einer Privatperson verfolgt wurde. Er konnte zwar diese Privatperson aus dem Verkehr heraus nicht identifizieren. Wohl aber war ihm klar, dass sie per Mobiltelefon mit den Polizeibehörden in Verbindung stand. Auf der Bundesautobahn, die er mit hoher Geschwindigkeit befuhr, sah er zudem im Rückspiegel ein Polizeifahrzeug mit Blaulicht. Ebenso hörte er ein Martinshorn. Es gelang dem Polizeifahrzeug jedoch verkehrsbedingt nicht, näher an ihn heranzukommen. Als er sich kurze Zeit später einem kleinen Parkplatz näherte, wechselte er bei einer Geschwindigkeit von etwa 170 km / h plötzlich von der linken Fahrspur auf die Abfahrt. Auf dem Parkplatz entfernte er dann eilig die fremden Kennzeichen. Ebenso eilig zog er die bei der Tat getragene Jacke aus. Im Anschluss daran setzte er, der nunmehr – seriös – mit einem unter der ausgezogenen Jacke getragenen hellen Hemd mit Krawatte und Weste bekleidet war, seine Fahrt fort. Dabei vernahm er über den Polizeifunk, dass einige Kilometer vor ihm ein Stau entstanden war, was die Polizeibehörden zu der Hoffnung verleitete, erfolgreich zugreifen zu können. Der Angeklagte fuhr daher nunmehr von der Autobahn ab. Dabei geriet er zwar in eine Polizeikontrolle, die an der Autobahnausfahrt errichtet worden war. Diese Kontrolle durfte er jedoch ungehindert passieren, da die Beamten ihn wegen der festgestellten Veränderungen am PKW sowie der nunmehr anderen Kleidung nicht mit der Tat in Verbindung brachten. Von der Autobahnausfahrt aus steuerte er einen Golfplatz an, an dem er sodann einige Stunden verharrte. Während dieser Zeit versteckte er die bei der Tat getragene Motorradjacke in einer Mulde unter Blättern. Ebenso verfuhr er mit der Perücke, die er bei der Tat vom 10.08.1995 getragen hatte, sowie mit einer Brille. Das erbeutete Geld sowie die Pistole FN schob er an einer anderen Stelle unter eine Laubschicht. Im Anschluss daran kehrte er nach V. zu seinem Wohnsitz zurück. Als er am nächsten Tag mit einem Geländewagen abermals zu dem vorbeschriebenen Golfplatz fuhr, fand er zwar das erbeutete Geld sowie seine Pistole FN wieder. Die anderen versteckten Gegenstände (Motorradjacke, Perücke und Brille) konnten jedoch vor Ort sichergestellt werden. Fälle 1 bis 4 Die Ermittlungen, die die Strafverfolgungsbehörden in der Folgezeit durchführten, deuteten darauf hin, dass die Taten in S. (Fälle 3 und 4) von demselben Täter begangen wurden und einen Zusammenhang zu den Taten in I. (Fälle 1 und 2) aufwiesen. Die Strafverfolgungsbehörden stützten sich dabei insbesondere auf -die erfolgten Sicherstellungen (an dem Golfplatz nach der Tat vom 14.12.1995); -die jeweilige Statur des Täters, wie sie sich nach den gewonnenen Zeugenaussagen sowie nach den vorhandenen Bildern der Überwachungskameras darstellte (190 cm groß oder größer; athletisch); -die jeweilige Vorgehensweise der Täters vor, während und nach der Tat (Maskierung; wechselnde Fluchtfahrzeuge; herausgeschliffene Fahrzeugidentitätsnummern); -die festgestellten örtlichen Bezüge (bei Fall 2 zu Nordrhein-Westfalen sowie bei Fall 4 zum Landkreis M.). An den Handschuhen, die der Angeklagte nach der Tat vom 10.08.1995 zurückgelassen hatte, konnten zudem DNA-Spuren festgestellt werden. Diese DNA-Spuren ließen sich freilich seinerzeit keiner konkreten Person zuordnen, weshalb die diesbezüglichen Ermittlungen zunächst erfolglos blieben. Fall 5 (Mord in CD.) 1. Vom Jahre 1996 an arbeitete der Angeklagte als Mechaniker in einer Werkstatt für Bootstechnik in K. / L.. In dieser Werkstatt war er zunächst angestellt, ehe er im Jahre 1997 eine stille Teilhaberschaft übernahm. Etwa im Jahre 1999 verließ er die Werkstatt, was mit fortwährenden Streitigkeiten mit dem Mitinhaber zusammen hing. Er gründete stattdessen in O. / L. seine eigene Werkstatt. Diese Werkstatt entwickelte sich in der Folge so gut, dass er teilweise bis zu elf Mitarbeiter beschäftigen konnte. Diesen Mitarbeitern gegenüber war er loyal, wie sich daran zeigt, dass er sie auch über den Winter hinweg behielt, während andere Betreiber vor Ort die Anstellungsverhältnisse auf die Bootssaison beschränkten. Etwa im Jahre 2001 beteiligte der Angeklagte sich überdies mit einem Investitionsanteil von über 60.000 EUR an einem Vorhaben im Bereich des Hafens von O. / L.. Dieses Vorhaben zerschlug sich zwar letztlich. Schulden blieben jedoch infolgedessen nicht zurück, da es dem Angeklagten gelang, seinen Anteil kostendeckend zu veräußern. Wirtschaftlich ging es dem Angeklagten während dieser Zeit gut. Seine Familie, zu der neben seiner Ehefrau E. mittlerweile drei Kinder zählten, lebte unbeschwert. Man wohnte in einem großzügigen Haus und die Kinder besuchten einen privaten Kindergarten beziehungsweise eine private Schule. In seinem Bekanntenkreis galt der Angeklagte als großzügig. Mit der Zeit verringerte sich jedoch das Auftragsvolumen der Werkstatt, was mit konjunkturellen Verschlechterungen zusammen hing. Der Angeklagte, der sich selbst in hohem Maße über seinen wirtschaftlichen Erfolg definierte, suchte deshalb nach alternativen Einkunftsquellen. Vor diesem Hintergrund kam er etwa im Jahre 2004 in Kontakt mit dem Zeugen UR., der seinerzeit ein Produkt zur Desinfektion des Wassers von Swimming-Pools entwickelt hatte. Dieses Produkt erschien ihm erfolgversprechend. Er tat sich daher mit dem Zeugen sowie mit weiteren Beteiligten zusammen, um den Vertrieb zu organisieren. Diesem Vorhaben, das von EX. aus betrieben wurde, widmete er fortan seine nahezu gesamte Aufmerksamkeit. Seine Werkstatt auf O. / L. vernachlässigte er stattdessen. Auch im privaten Bereich gab es Veränderungen. Der Angeklagte war nämlich mittlerweile eine intime Beziehung mit der Zeugin EH. eingegangen, weshalb er den ehelichen Haushalt verließ. Seine Ehefrau E. sowie die Kinder kehrten im Jahre 2005 nach V. zurück, wo der Angeklagte sie in Abständen von jeweils etwa vierzehn Tagen regelmäßig besuchte. Etwa im Jahre 2006 stellte sich heraus, dass der erhoffte (kurzfristige) wirtschaftliche Erfolg im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Desinfektionsprodukts nicht zu erreichen war. Der Angeklagte zog sich daher nunmehr von EX. zurück. Wirtschaftliche Schwierigkeiten waren die Folge. Denn das Investitionsvolumen belief sich in der Summe auf jedenfalls 300.000 EUR. Der Angeklagte selbst trug davon zumindest 20.000 bis 30.000 EUR. Im Frühjahr 2007 sah der Angeklagte sich überdies aus wirtschaftlichen Gründen dazu gezwungen, sein Unternehmen in O. / L. aufzugeben. Die Werkstatt selbst räumte er im Juni 2007. Er versuchte fortan, den Unterhalt seiner Familie durch den Verkauf des vorhandenen Inventars (Maschinen, Werkzeuge und Motoren) sowie durch Reparaturarbeiten, die er auf „schwarzer“ Basis ausführte, zu sichern. Hinzu kamen Darlehen in Höhe von 7.000 beziehungsweise 10.000 EUR, die er bei der Zeugin EH. sowie dem Zeugen JE., einem Bekannten, aufnahm. Jedenfalls das Darlehen des Zeugen JE. konnte er in der Folge nicht vereinbarungsgemäß zurückzahlen. Der Zeuge begann daher damit, die Gegenstände (Maschinen und Werkzeuge), die der Angeklagte ihm zur Absicherung übergeben hatte, zu veräußern. Der Angeklagte pendelte auch in den Jahren 2007 / 2008 regelmäßig zwischen seinem eigenen Wohnsitz auf L. und dem Wohnsitz seiner Ehefrau E. sowie der Kinder in V. hin und her. Er nutzte in diesem Zusammenhang vornehmlich günstige Flugverbindungen, die ihn nach Düsseldorf, Dortmund oder AC. führten. Die weiteren Wege (von dem betreffenden Flughafen aus nach V. beziehungsweise umgekehrt) legte er mit seinen eigenen Fahrzeugen zurück. Die Kammer erachtet es zwar als möglich, dass er vor diesem Hintergrund von Juli beziehungsweise August 2007 an in insgesamt etwa 25 bis 30 Fällen für eine namentlich nicht bekannte Person Betäubungsmittel (Amphetamin, Kokain oder Heroin) von V. in die Bundesrepublik Deutschland transportierte. Dies nicht zuletzt mit Blick auf die festgestellten wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die fortdauerten und durch erhebliche Kosten (regelmäßige Flugreisen, Unterhalt für die Familie) vergrößert wurden. Es gibt jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür, dass diese namentlich nicht bekannte Person die hier verfahrensgegenständliche Tat vom 19.05.2008 begangen haben könnte. 2. Zu der hier verfahrensgegenständlichen Tat vom 19.05.2008 stellt die Kammer Folgendes fest: a) Der Angeklagte war jedenfalls ab dem Jahre 2007 mit seiner Einkommenssituation unzufrieden. Er beschloss daher zu einem nicht näher eingrenzbaren Zeitpunkt, einen Raubüberfall zu begehen. Als Tatobjekt wählte er dieses Mal– anders als bei den vorstehend festgestellten Taten aus den Jahren 1990 und 1995 – kein Kreditinstitut, sondern einen Gebrauchtwagenhändler. Er ging nämlich davon aus, dass bei einem derartigen Händler hohe Bargeldbeträge bei geringerer Sicherung zu erwarten seien. Bei der Tat wollte er eine scharfe Waffe verwenden. Er dachte hierbei an die bereits erwähnte Pistole FN, die er im Jahre 1993 / 1994 in „Hamburger Kreisen“ erworben hatte, sowie an einen Revolver Erma. Beide Waffen befanden sich seinerzeit nebst Magazin und Munition in seinem Besitz. Vor diesem Hintergrund kundschaftete er fortan diverse Autohändler aus, um deren Arbeitsabläufe zu erfahren und festzustellen, wann ein geeigneter Zeitpunkt für die Ausführung des Überfalls war. So fuhr er jedenfalls im November 2007 wiederholt nach QR. / V., wo er an mehreren Tagen den Gebrauchtwagenhandel des RQ. CQ. beobachtete. Am Morgen des 30.11.2007, einem Freitag, war er ebenfalls vor Ort. An diesem Morgen zwischen 11.34 Uhr und (vor) etwa 12.30 Uhr wurde CQ. in seinem Büro mit der Pistole FN des Angeklagten erschossen. Ein Schuss traf ihn in die Stirn, ein weiterer Schuss in den Rücken. Ein dritter Schuss traf den Fußbodenbelag. Im selben Zuge wurde aus dem Büro des CQ. ein Koffer entwendet. In diesem Koffer befanden sich Unterlagen des CQ. sowie Schlüssel, die zu den von CQ. angebotenen PKWs gehörten. Der Koffer wurde am Tag nach der Tat in einem Kanal etwa 40 km vom Tatort entfernt bei KJ. / V. aufgefunden, der Stadt also, in der die Ehefrau E. sowie die Kinder des Angeklagten seit August 2007 lebten. Der Angeklagte selbst hielt sich überdies am 30.11.2007 gegen 19.41 Uhr höchstwahrscheinlich in dem Bereich des Fundortes des Koffers auf. Ein Geldbetrag von über 16.000 EUR, der sich zur Zeit der Tat in der Hosentasche des CQ. befand, wurde nicht entwendet; dies möglicherweise deshalb, weil der Täter sich gestört sah und voreilig floh. Die Kammer stellt auf der Grundlage der verfügbaren Beweismittel nicht fest, dass der Angeklagte CQ. erschoss, mag es auch keine konkreten Anhaltspunkte für einen anderen Täter – jedenfalls für einen Türken mit türkischem Vornamen und dem Decknamen „XJ..“, dem der Angeklagte die Tat in der Hauptverhandlung zugerechnet hat – geben. Im Jahre 2008 kundschaftete der Angeklagte aus den eingangs zu a) aufgeführten Gründen weitere Autohändler aus, und zwar den Händler CX. in Düsseldorf, den Händler NO. in Mönchengladbach sowie die Händler UH. und AA. auf der R.-straße 00 beziehungsweise der B.-straße / Ecke R.-straße 0 in CD.. Den Händler NO. schloss er dabei als Tatobjekt aus, da bei ihm von morgens bis abends Betrieb herrschte, wie er bald herausfand. In CD. im Bereich der Händler UH. und AA. hielt er sich jedenfalls in der Zeit vor dem 19.05.2008 an mehreren Tagen auf, so unter anderem am 15.05. und 16.05. und 17.05.2009. Er beschloss letztlich, den Autohandel Q. des A. zu überfallen. Die Tat selbst wollte er zu einem Zeitpunkt begehen, zu dem A. allein in seinem Büro war. Hierfür bot sich nach seinen Beobachtungen der frühe Vormittag an. In dem Büro wollte er A. zur Herausgabe des vorhandenen Bargeldes zwingen. Zu diesem Zweck wollte er ihn zunächst in seine Gewalt bringen und fesseln. Sodann wollte er ihn unter Vorhalt einer scharfen Waffe, die insoweit ausschließlich zur Drohung eingesetzt werden sollte – entweder seiner Pistole FN oder seinem Revolver Erma – zwingen, vorhandene Bargeldverstecke preiszugeben sowie etwaige Sicherungen zu beseitigen. Schließlich wollte er ihn mit seiner Waffe zur Verdeckung seiner Täterschaft erschießen. Der Autohandel des A. lag an der B.-straße / Ecke R.-straße 0 in CD.. Bei der B.-straße handelte es sich um eine mit einem Mittelstreifen versehene GM.-straße mit Radweg. An ihr befand sich überdies in der Nähe des Autohandels eine Haltestelle, an der regelmäßig, so auch am Morgen des 19.05.2008, Omnibusse verkehrten. Der Autohandel umfasste einen Betriebshof sowie einen Bürotrakt. Zu dem Bürotrakt gehörten zwei Büros, die jeweils einen Zugang zum Betriebshof aufwiesen, jedoch keine direkte Verbindung untereinander. Das eine Büro (im Folgenden: linkes Büro) wurde vornehmlich von A. benutzt. Es bestand aus einem Hauptraum, einem Nebenraum und einem WC. In dem anderen Büro (im Folgenden: rechtes Büro) arbeiteten der Vater des A., der Zeuge ZT. A., beziehungsweise der Neffe des A., der Zeuge DF. A.. An dieses andere Büro schlossen sich zudem eine Küche und ein WC an. Wegen der weiteren Einzelheiten diesbezüglich wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Tatortskizze (Bl. 53 der Gerichtsakte) verwiesen. Der Autohandel des A. befasste sich vornehmlich mit dem Verkauf hochwertiger PKWs (etwa der Marken DAIMLER BENZ, EQ. oder VOLKSWAGEN) zum Preis von 20.000 bis 30.000 EUR. Auf dem Betriebshof des Handels standen seinerzeit über 30 PKWs der bezeichneten Art. Der Handel war zwar mit erheblichen Schulden belastet. Diese Schulden hingen mit vornehmlich mit Darlehen zusammen, die A. zum Zwecke der Finanzierung des Erwerbes seiner PKWs bei unterschiedlichen Darlehensgebern aufgenommen hatte. Anhaltspunkte dafür, dass A. infolgedessen (etwa im Zusammenhang mit der Rückforderung von Geldern) bedrängt oder gar bedroht wurde, gibt es jedoch nicht. Seine Geschäfte wickelte A. in bar ab. A. verfügte daher stets über Bargeld. Dieses Bargeld bewahrte er vornehmlich in seinen Hosentaschen auf, mitunter aber auch in geschlossenen Fächern seines Büros. Auch am 19.05.2008 – dem Tattag – führte A. eine erhebliche Menge Bargeld mit sich. Mit diesem Bargeld betrat er gegen 08.20 Uhr ein Schildergeschäft am RO. in CD., in dem er bestellte PKW-Kennzeichen abholen wollte. Nachdem die in dem Geschäft tätige Verkäuferin, die Zeugin CG., ihm die Kennzeichen übergeben und um Bezahlung gebeten hatte, holte er aus seiner Hosentasche ein Bündel mit Scheinen im Werte von jeweils 500 EUR hervor. Dieses Bündel war so dick, dass er es mit seiner Hand kaum greifen konnte. Nachdem A. das Schildergeschäft verlassen hatte, fuhr er mit seinem Mitarbeiter, dem Zeugen DF. A., zu seinem Büro. Dort stieg er aus, während der Zeuge weiterfuhr, um nach seinen (des A.) Anweisungen einige Erledigungen zu machen. Was A. nunmehr bis zur Tat, die nach 09.34 Uhr begangen wurde, im Einzelnen tat, kann die Kammer nicht feststellen. Sicher ist lediglich, dass er von etwa 09.00 Uhr an auf seinem Betriebshof mit dem Zeugen WC. sprach, bis dieser um 09.16 Uhr an der in der Nähe befindlichen Haltestelle einen Omnibus bestieg. Zu dieser Zeit war auch der Angeklagte bereits vor Ort. Der Angeklagte war nämlich zuvor mit seinem PKW nach CD. gekommen, wo er an einer nicht bekannten Stelle in der Nähe des Autohandels geparkt hatte. Von dieser Stelle aus war er sodann mit einem mitgebrachten Fahrrad und einer Tasche (Rucksack oder Umhängetasche) in Richtung Autohandel gefahren, um die Lage zu sondieren. Er befuhr nun unter anderem den an der B.-straße gelegenen Radweg in süd-westlicher Richtung, und zwar auf der dem Autohandel gegenüberliegenden Straßenseite. Dabei kam ihm gegen 09.15 / 09.20 Uhr der Zeuge GV. entgegen, der seinen Hund ausführte. Der Angeklagte hatte sich letztlich dazu entschlossen, die Tötungstat (nicht unter Verwendung seines Revolvers Erma, sondern) unter Verwendung seiner Pistole FN zu begehen. Er wollte ferner einen Schalldämpfer einsetzen, den er zuvor selbst gebaut hatte. Hierbei handelte es sich um eine große Plastikflasche, die mit Schaumstoff und Klebeband umwickelt war. Der Lauf der Pistole FN passte exakt in die Trinköffnung der Flasche. Der fertige Schalldämpfer war daher höchst handhabungssicher. Seine dämpfende Wirkung war außerordentlich gut. Verwendete man ihn nämlich bei der Abgabe eines Schusses mit der Pistole FN, so blieb lediglich ein Geräusch zurück, das einem In-die-Hände-Klatschen entsprach. Wegen der weiteren Einzelheiten betreffend den Schalldämpfer wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 1604 bis 1607 der Gerichtsakte verwiesen. b) Nachdem A. gegen 09.34 Uhr mit einem Darlehensgeber namens EZ. TP. telefoniert hatte, betrat der Angeklagte das linke Büro des Autohandels. Er war zu diesem Zeitpunkt nicht maskiert. Zur Ausführung der Tat trug er unter anderem die geladene und funktionsfähige Pistole FN sowie den selbstgebauten Schalldämpfer mit sich. Hinzu kamen Handfesseln, die er A. anlegen wollte. Nachdem der Angeklagte das linke Büro betreten hatte, führte er seinen Plan aus. Er schlug nun jedenfalls zwei Mal gegen den Kopf des A. und fesselte ihn mit den mitgebrachten Handfesseln. Er brachte A. ferner dazu, dass er zu Boden ging und dort bäuchlings mit auf dem Rücken gefesselten Händen liegen blieb. Davor oder dabei forderte er ihn unter Vorhalt der Pistole FN auf, seine Bargeldverstecke zu nennen. Letztlich zielte er mit der Pistole FN unter Verwendung des mitgebrachten Schalldämpfers auf seinen Kopf und drückte ab. Er tat dies, um A. zu töten und so als Zeugen für das vorangegangene Erpressungsdelikt zu beseitigen. Das Projektil verletzte im Bereich des linken Hinterhauptes den Schädelknochen. Von dort aus drang es von hinten links (hinter dem Ohr) nach schräg vorne rechts (etwa in Richtung des rechten Ohrs) in den Schädel ein, wo es stecken blieb; wegen der näheren Einzelheiten bezüglich des Schusskanals wird auf die Lichtbilder Bl. 2934 bis 2936 der Gerichtsakte verwiesen. Das Projektil riss einen Splitter aus dem Schädelknochen. Dieser Splitter wiederum verursachte eine subdurale Blutung. Die Schläge des Angeklagten führten zu einer Schwellung des linken Auges des A. nebst leichtgradiger Einblutung sowie zu einer Riss-Quetsch-Wunde am Schädeldach. Nachdem der Angeklagte auf A. geschossen und das linke Büro nach Bargeld durchsucht hatte, verließ er mitsamt der Pistole FN sowie dem Schalldämpfer das linke Büro. Die Bürotür zog er dabei zu. Im Anschluss daran begab er sich in das rechte Büro, das er nun ebenfalls nach Bargeld durchsuchte. Nunmehr näherten die Zeugen JO. und FH. sich dem Autohandel. Bis dahin hatte es aus der Sicht des Angeklagten keine Anhaltspunkte für eine wie auch immer geartete Gefährdung – sei es durch einen ausgelösten Alarm, sei es durch Passanten oder Kunden des Autohandels – gegeben. Der Angeklagte, der jedenfalls ein Notebook SONY VAIO nebst Zubehör sowie eine Digitalkamera CASIO des A. eingesteckt hatte, verließ nun auch das rechte Büro. Er stieg auf sein Rad, das er am Rande des Betriebshofes abgestellt hatte, und fuhr mit ihm auf der B.-straße in nord-östlicher Richtung davon. c) Nach einigen hundert Metern bog er nach rechts in einen XM.-weg ein, der in einem Wohngebiet mündete und in diesem Bereich mit Sperrpfosten versehen war, weshalb er nicht mit einem PKW durchfahren werden konnte; dies hatte der Angeklagte zuvor bewusst in seine Überlegungen zur Flucht einbezogen. Auf dem XM.-weg überholte der Angeklagte nach etwa 50 Metern in süd-östlicher Richtung den Zeugen GV., der noch immer mit seinem Hund unterwegs war. Er fuhr dabei auffällig schnell, trat nach Einschätzung des Zeugen „richtig in die Pedale“. Eine dunkle Tasche, die etwa doppelt so groß war wie ein Papier in dem Format A 4, trug er mittig auf dem Rücken. Später erreichte er seinen in der Nähe abgestellten PKW, lud das Rad ein und fuhr davon. Mit seinem PKW kam er nochmals am Tatort vorbei. Ein anderer Weg erschien ihm nicht möglich, da er eine bestimmte Straßenkreuzung, die nach seiner – irrigen – Annahme videoüberwacht war, meiden wollte. Der Zeuge JO., der seinerzeit mit A. verabredet gewesen war, versuchte unterdessen mehrere Male vergeblich, A. per Telefon zu erreichen. Er informierte daher schließlich die Familie des A.. Daraufhin erschien der Vater des A., der Zeuge ZT. A., vor Ort. Er öffnete die Tür zum linken Büro, wo er A. bäuchlings auf dem Boden liegend mit auf den Rücken gefesselten Händen vorfand. Die Rettungskräfte, die nunmehr unverzüglich benachrichtigt wurden, versuchten zwar in der Folge, das Leben des A. zu retten. Dies gelang ihnen jedoch nicht. A. verstarb vielmehr an den Folgen der festgestellten subduralen Blutung. Wegen des Aussehenes und der Lage der Leiche des A. wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 29 (gesamter Körper) und 32 (Kopf und Oberkörper) der Gerichtsakte verwiesen, wegen der blutverschmierten Brille zudem auf Bl. 31 der Gerichtsakte. 3. Zum Verlauf des Ermittlungsverfahrens stellt die Kammer Folgendes fest: a) Die Strafverfolgungsbehörden sicherten am Tatort unter anderem DNA-Spuren, insbesondere solche an der Innenseite der linken Handfessel sowie an der Innenfläche der linken Hand des A.. Die Hülse, die zu dem tödlichen Projektil gehörte, wurde am 28.05.2008 unter einem Möbelstück in dem linken Büro des Autohandels aufgefunden. Nennenswerte Bargeldbeträge fanden sich zwar weder in den Hosentaschen des A. noch sonst wo vor Ort. Die Kammer kann jedoch nicht feststellen, dass der Angeklagte den Bargeldbetrag, den A. noch kurz vor der Tat gegen 08.20 Uhr in dem Schildergeschäft mit sich geführt hatte, bei der Tat erbeutete. Sie erachtet es vielmehr als möglich, dass A. diesen Betrag vor der Tat einer anderen namentlich nicht bekannten Person, etwa einem Darlehensgeber zur Tilgung von Verbindlichkeiten, übergab, weshalb die vom Angeklagten beabsichtigte Erpressung fehlschlug. Die weiteren Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden stützten sich zunächst insbesondere auf die Angaben, die der Zeuge GV. zu dem als Täter in Betracht kommenden Radfahrer gemacht hatte. Mit Hilfe dieser Angaben konnte ein Ganz-Körper-Bild erstellt werden, das sich zur Aufnahme in ein Fahndungsplakat eignete. Dieses Bild zeigte einen Mann, der auffallend kräftig war, helle Haut hatte und kurze dunkle Haare trug. Wegen der weiteren Einzelheiten diesbezüglich wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf Bl. 167 der Gerichtsakte verwiesen. Das Fahndungsplakat, das öffentlich ausgehangen wurde, wies ferner die folgende Täterbeschreibung aus: „Mann, ca. 30-45 Jahre alt,ca. 190 cm groß,athletisch kräftig,dunkle, kurze Haareheller Hauttyp …“ Die Ermittlungen im Umfeld des Autohandels verliefen ergebnislos. Anhaltspunkte dafür, dass die Tat einen Bezug zu Geschäften oder Schulden des Autohandels oder des A. selbst aufweisen könnte, fanden sich nicht. b) Die DNA-Spur, die an der Innenseite der linken Handfessel des A. gesichert worden war, erwies sich im Zuge der nachfolgenden Untersuchungen als besonders sauber und aussagekräftig. Sie wurde daher in die DNA-Analyse-Datei eingestellt. Dabei ergab sich eine sogenannte Spur-Spur-Zuordnung bezogen auf die Handschuhe, die der Angeklagte nach der Tat vom 10.08.1995 in S. zurückgelassen hatte. Die Strafverfolgungsbehörden gewannen somit nach Auswertung der Ermittlungsakten betreffend die Fälle in I. und S. ein genaueres Bild von der Größe, dem Alter sowie dem Profil des Täters. Per Rasterfahndung wurden sodann etwa 400 Personen ermittelt, die einen Wohnbezug sowohl zu D. als auch zu S. aufwiesen. Einer dieser Personen war (wie später bestätigt werden konnte) der Angeklagte. Vor diesem Hintergrund wurde eine sehr intensive Öffentlichkeitsfahndung mit Beiträgen in Zeitungen, im Fernsehen sowie im Internet eingeleitet. Die Ausstrahlung eines Beitrages in der Fernsehsendung „Aktenzeichen XY“ war fest geplant. Diese Öffentlichkeitsfahndung bleib auch dem Angeklagten nicht verborgen. Der Angeklagte sagte sich daher zusehends, dass er bestimmt bald zu einem (Massen‑) DNA-Test vorgeladen werde. Er war ob dieser Erkenntnis verzweifelt, was so weit ging, dass er keine Zukunft für sich und seine Familie mehr sah. Auch trank er nun übermäßig viel Alkohol. Jedenfalls am 04.07.2008 kam es sodann zu persönlichen Gesprächen des Angeklagten mit seiner Ehefrau E. sowie seinen Eltern, in denen unter anderem die hier in Rede stehende Tat in CD. thematisiert wurde. Der Angeklagte räumte in diesem Zusammenhang sinngemäß ein, dass er den Autohändler in CD. „getötet“ beziehungsweise die Tat in CD. „begangen“ habe. Dass die Tat tatsächlich von einer anderen Person begangen worden sei, der er nur geholfen habe (so die Einlassung des Angeklagten im weiteren Verlauf des Verfahrens), äußerte er nicht. Der Angeklagte fuhr sodann am frühen Morgen des 05.07.2008 mit seinem Transporter MB 100, in dem sich seinerzeit unter anderem die bei der Tat verwendete Pistole FN nebst Munition sowie der gleichfalls verwendete Schalldämpfer befanden, zum Flughafen nach Dortmund, von wo aus er nach L. flog. In L. wollte er einige Geschäfte zu Ende bringen, um den Unterhalt für meine Familie für die nächsten Monate zu sichern. Er fürchtete nämlich nunmehr den baldigen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden. Die Eltern des Angeklagten erstatteten vor dem Hintergrund des vorstehend festgestellten Gespräches am 06.07.2008 bei der Kriminalpolizeistelle G. Strafanzeige gegen den Angeklagten. Sie brachten dabei dem Inhalt nach zweifelsfrei zum Ausdruck, dass der Angeklagte den Autohändler in CD. „getötet“ beziehungsweise die Tat in CD. „begangen“ habe. Von einer anderen Person – einem weiteren Täter oder Haupttäter, dem der Angeklagte lediglich geholfen habe – sprachen sie demgegenüber nicht. Die Strafverfolgungsbehörden erwirkten daraufhin noch am selben Tage einen Haftbefehl gegen den Angeklagten unter Einschluss auch der Zusatzpapiere für eine internationale Fahndung. Sie nahmen zudem unverzüglich Kontakt mit der spanischen Polizei auf, die den Angeklagten schließlich am 07.07.2008 festnahm. Kurze Zeit später wurde der Transporter MB 100 des Angeklagten auf einem Parkplatz am Flughafen in Dortmund aufgefunden und sichergestellt. In diesem Transporter befanden sich seinerzeit insbesondere (wobei wegen der jeweils weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die nachstehend näher bezeichneten Lichtbilder verwiesen wird): -eine Laptop-Tasche mit der Produktbezeichnung PARAT (Bl. 1563, 1568 f. der Gerichtsakte) und folgendem Inhalt: --der bereits mehrfach erwähnten Pistole FN mit passendem Magazin mit sieben Patronen des Kalibers 7,65 mm (Bl. 1537 der Gerichtsakte); --einem Revolver ERMA mit fünf verladenen Patronen des Kalibers .32 Wad-Cut (Bl. 1538 f. der Gerichtsakte); --einem Lederbeutel mit insgesamt 20 Patronen des Kalibers 7,65 mm (Bl. 1581 ff. der Gerichtsakte); --einem Päckchen mit einem Munitionsträger und 23 Patronen des Kalibers .32 Wad-Cut (Bl. 1585 der Gerichtsakte); --einem Schlüssel für eine Handfessel (Bl. 1572 der Gerichtsakte); --einer Packung mit falschen Bärten (Bl. 1570 der Gerichtsakte); --einem falschen Oberlippenbart (Bl. 1572 f. der Gerichtsakte); --einer Flache mit Hautkleber (Bl. 1577 der Gerichtsakte); --einer beigefarbenen Damenstrumpfhose (Bl. 1571 der Gerichtsakte); --dem bereits erwähnten Notebook SONY VAIO (Bl. 1580 der Gerichtsakte); --der bereits erwähnten Digitalkamera CASIO (Bl. 1576 der Gerichtsakte); -der bereits erwähnte selbstgebaute Schalldämpfer (Bl. 1601 f., 1604 ff. der Gerichtsakte); -zwei Daumenfesseln (Bl. 1603, 1608 f. der Gerichtsakte). Die nachfolgenden Ermittlungen ergaben, dass die Hülse, die die Strafverfolgungsbehörden in dem linken Büro des Autohandels aufgefunden hatten, mit der Pistole FN verfeuert worden war. An der Pistole FN selbst sowie dem Magazin fanden sich ferner DNA-Spuren des Angeklagten, an dem Schalldämpfer zudem solche des A.. c) Während der nun folgenden Auslieferungshaft, die in einer Anstalt mit jedenfalls deutschem Standard vollzogen wurde, sprach der Angeklagte mit einem spanischen Beamten über die festgestellten Taten. So erklärte er bezogen auf das Tötungsdelikt vom 19.05.2008, dass er den Autohändler in CD. nicht selbst getötet habe. Dies habe vielmehr ein Komplize getan, der dabei gewesen sei. Nachdem der Angeklagte am Morgen des 17.07.2008 von (unter anderem) dem Zeugen EKHK BT. übernommen worden war, äußerte er sich nach Belehrung entsprechend. Er wies nämlich nunmehr gleich ‑ noch während des Fluges von Spanien in die Bundesrepublik Deutschland ‑ darauf hin, dass er bei Ausführung der Tat nicht in dem Büro gewesen sei. Die Tat selbst sei von einem Mann namens „XJ.. PE.“ begangen worden, der aus den Niederlanden stamme. Er habe diesen „XJ.. PE.“ vor etwa eineinhalb Jahren in einem Coffee-Shop in Venlo kennen gelernt. Später habe er für ihn diverse Kurierfahrten durchgeführt. Seine (des Angeklagten) PKWs habe er dabei jeweils als Briefkasten zum Zwecke der Nachrichtenübermittlung benutzt. Die Haftumstände in Spanien beschrieb der Angeklagte als relativ angenehm. Noch am Abend des 17.07.2008 wurde der Angeklagte erstmals polizeilich vernommen. Der Angeklagte wirkte dabei wie auch bei den nachfolgenden Vernehmungen nach dem Eindruck des Zeugen EKHK BT. hoch konzentriert und sehr geordnet. Er äußerte sich flüssig und beantwortete die Fragen spontan. Die erste polizeiliche Vernehmung wurde von dem Zeugen EKHK BT. durchgeführt und von dem Zeugen KHK BG. XX. im Computer festgehalten. Der Angeklagte prüfte sodann die Vernehmungsniederschrift die Nacht über sowie am nächsten Morgen und versah sie mit zahlreichen handschriftlichen Ergänzungen. Bei den weiteren Vernehmungen sprach der Zeuge KHK BG. XX. demgegenüber laut aus, was er gerade im Computer festhalte. Der Angeklagte konnte daher nunmehr direkt reagieren, wenn er meinte, dass er eine Ergänzung oder Korrektur anbringen müsse. Die weiteren Vernehmungsniederschriften enthielten daher keine (umfassende) handschriftliche Zusätze. In der Sache äußerte der Angeklagte sich im Kern wie in der Hauptverhandlung. Es kann daher insoweit auf die nachstehenden Ausführungen zu B. , I. verwiesen werden. An dieser Stelle ist lediglich Folgendes festzuhalten: Der Angeklagte stellte heraus, dass die Tat vom 19.05.2008 von einem Mann namens „XJ.. PE.“ begangen worden sei, wobei der Name „XJ..“ englisch ausgesprochen werde. Er selbst habe „XJ.. PE.“ im Mai 2007 in dem Coffee-Shop „IK.“ in Venlo kennen gelernt. „XJ.. PE.“ sei dem Aussehen und der Sprache nach Niederländer. Er spreche deutsch mit einem starken niederländischen Akzent. Er -sei 35 Jahre alt; -sei 180 bis 185 cm groß; -habe eine kräftige Figur, sei sportlich und ein bisschen untersetzt; -habe mittelblonde nackenlange Haare, die die Ohren seitlich leicht bedeckten und etwas wellig zur Seite gekämmt seien; -habe ein gut geschnittenes, schlankes Gesicht, das auch zu den Proportionen seines Körpers passe. „XJ.. PE.“ habe davon gesprochen, dass er aus OE. komme und viel in BK. und AC. zu tun habe; ferner davon, dass er sich viel in NV. / Spanien aufgehalten habe. Gestützt auf die detaillierten Beschreibungen des Angeklagten wurde später ein Phantombild erstellt, das einen jungen Mann mit dunklen Haaren, dunklen Augen, einer breiten Nase sowie einem breiten Mund zeigt. Wegen der Einzelheiten dieses Phantombildes wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf Bl. 1519 der Gerichtsakte verwiesen. Bezogen auf den weiteren Kontakt mit „XJ.. PE.“ erklärte der Angeklagte: Im August 2007 habe „XJ.. PE.“ ihm eine Kuriertätigkeit angeboten. Er (der Angeklagte) habe Pakete von V. nach Deutschland bringen und dafür pro Fahrt 500 EUR erhalten sollen. Ihm sei zwar klar gewesen, dass es bei dieser Sache um Betäubungsmittel gehen müsse beziehungsweise nur gehen könne. Er habe jedoch dessen ungeachtet zugestimmt und fortan etwa 25 bis 30 Fahrten in acht Monaten durchgeführt. Ebenfalls im August 2007 habe er „XJ.. PE.“ gegen 400 EUR seine Pistole FN nebst 50 Schuss Munition und Schalldämpfer verkauft. Ausgetauscht habe man sich über ein Briefkastensystem. Er selbst (der Angeklagte) habe nämlich seinerzeit einen PKW OPEL VECTRA und einen Transporter MB 100 zur Verfügung gehabt. Von diesen Fahrzeugen habe er „XJ.. PE.“ irgendwann Zweitschlüssel übergeben. Den Zweitschlüssel für den Transporter MB 100 habe er dabei eigens zu diesem Zweck in einem Schlüssel-Shop nachmachen lassen. Mit diesen Zweitschlüsseln habe „XJ.. PE.“ sich dann jeweils Zugang zu den Fahrzeugen verschafft, um in ihnen Nachrichten beziehungsweise die zu transportierenden Pakete zu hinterlegen. Bezogen auf die Tat zum Nachteil des RQ. CQ. vom 30.11.2007 erklärte der Angeklagte, dass „XJ.. PE.“ ihn in einem Gespräch Anfang November 2007 gefragt habe, ob er dazu bereit sei, einen Autohändler auszuspähen. „XJ.. PE.“ habe nämlich wissen wollen, wann dieser Mann allein in seiner Firma sei. „XJ.. PE.“ habe ihm für diese Tätigkeit 1.000 EUR angeboten. Er selbst (der Angeklagte) habe sich zwar gedacht, dass da bestimmt etwas hinter stecken müsse. Das habe sich schon aus der angebotenen Summe von 1.000 EUR ergeben. Im Endeffekt jedoch habe er zugestimmt, zumal die Sache ihm nicht besonders kriminell erschienen sei. Er habe daher in der Folge einen Autohändler in QR. / V. ausgekundschaftet. Er sei zu diesem Zweck drei Mal vor Ort gewesen. Sodann habe er seine Beobachtungen aufgeschrieben und den Zettel in einem seiner Fahrzeuge deponiert. Als der Zettel daraufhin am nächsten Tag – einem Freitag – fort gewesen sei, habe er sich morgens nochmals zu dem Autohändler begeben. Er habe dies aus Neugier getan. Als er an dem Nachmittag nochmals dort vorbeigefahren sei, habe er gesehen, dass das gesamte Gelände versiegelt gewesen sei und die Polizei / Spurensicherung vor der Tür gestanden habe. Am nächsten Morgen habe er im Internet gelesen, dass der Autohändler getötet worden sei. An dem Montag darauf habe er sich dann mit „XJ.. PE.“ getroffen. „XJ.. PE.“ habe ihm dabei klar gemacht, dass er (der Angeklagte) sich nicht um die Sache zu kümmern habe. Er solle sich gut überlegen, dass er eine Familie habe. „XJ.. PE.“ habe ihm ferner nun die versprochenen 1.000 EUR gegeben, ferner weitere 2.000 EUR, was er (der Angeklagte) als Schweigegeld aufgefasst habe. Er habe die Worte des „XJ.. PE.“ als eindeutige Drohung interpretiert und sei infolgedessen sehr in Sorge gewesen. Im weiteren Verlauf habe „XJ.. PE.“ ihm dann noch drei Mal den Auftrag erteilt, einen Autohändler auszukundschaften, und zwar im Februar 2008 einen Händler in Düsseldorf, im März 2008 einen Händler in Mönchengladbach sowie im Mai 2008 den Händler A. in CD.. Er (der Angeklagte) habe diese Auftrage jeweils vorgabegemäß ausgeführt, in keinem Fall aber Gewalt gegen eine Person angewendet. Bezogen auf die Tat vom 19.05.2008 erklärte der Angeklagte, dass er „XJ.. PE.“ vor der Tat getroffen habe. Die Tat sei von „XJ.. PE.“ begangen worden. Er selbst (der Angeklagte) habe sich zwar während dessen in der Nähe aufgehalten. Er habe nämlich in Abstimmung mit „XJ.. PE.“ vor dem Autohandel gewartet. Von einem Tötungsdelikt jedoch habe er da noch nichts geahnt. Auch außerhalb des Verfahrens brachte der Angeklagte die Sprache immer wieder auf den angeblich wahren unmittelbaren Täter namens „XJ..“. So bemerkte er etwa in einem Brief vom 28.07.2008 an seine Ehefrau E.: „Leider habe ich mich selber in diese Situation gebracht. Ich hoffe nur das XJ.. von der Polizei ermittelt wird. Die 4 Taten von früher sind schon genug, da möchte ich nicht auch noch für ihn verurteilt werden.“ Die Strafverfolgungsbehörden konnten trotz umfangreicher Bemühungen (in Form von Befragungen in dem Coffee-Shop „UI.“ in Venlo sowie von Datenabgleichen in den Niederlanden) fortan keine Person ermitteln, auf die die Beschreibungen des Angeklagten zutrafen. Die vom Angeklagten beschriebene Tat in QR. / V. ließ sich zwar zuordnen. Die Strafverfolgungsbehörden wandten sich auch daraufhin unverzüglich an die zuständigen belgischen Behörden, mit denen sie fortan in regem Informationsaustausch standen. Sie führten zudem nunmehr eigene Ermittlungen in dieser Sache durch. Hinweise darauf, dass die vom Angeklagten beschriebene Person die Tat begangen haben könnte, ergaben sich jedoch bei alledem nicht. Das belgische Ermittlungsverfahren richtete sich zunächst namentlich gegen den Sohn des RQ. CQ., CT. CQ.. Dieser wurde gar in Untersuchungshaft genommen. Nachdem die belgischen Behörden jedoch über die Ergebnisse des hiesigen Ermittlungsverfahrens informiert worden waren, wurde er aus der Haft entlassen. Die belgischen Behörden gehen derzeit davon aus, dass der Angeklagte die Tat begangen habe. d) Der Angeklagte trug sich im Verfahren wiederholt mit Fluchtgedanken. Nachdem sich bereits vor Erhebung der Anklage entsprechende Anzeichen ergeben hatten, wurde er von der JVA CD. in die JVA AC. verlegt, die eine bessere Sicherung ermöglichte. Dieser Verlegung waren mehrere Schreiben des Angeklagten vorangegangen, die Vollzugsbedienstete in der Zelle der Angeklagten aufgefunden hatten. In diesen Schreiben, die der Angeklagte unter Umgehung der Postkontrolle absenden wollte, hieß es unter anderem gerichtet an seine Lebensgefährtin, die Zeugin EH.: „… endlich kann ich Dir schreiben ohne das jemand mitließt. Wir haben uns gerade beim Besuch gesehen, ich hoffe es wird das letzte Mal in der Haftanstalt sein. Das hängt auch von Deiner und eventueller Hilfe von DX. ab. Bitte helft mir hier raus zu kommen. Das ist meine einzige Chance! Ich weiß zu dem jetzigen Zeitpunkt noch nicht wie und wann genau ich hier raus komme, aber wenn Du diesen Brief von FG. ausgehändigt bekommen hast, dann wird es losgehen. … Vorausgesetzt ich kann mich an den Kosten beteiligen. Wir sind 2 die rausgeholt werden. … Ich werde raus geholt, 14 Tage – 4 Wochen versteckt, mit neuen Ausweispapieren ausgestattet. DX. hat meinem Anwalt zugesagt ihm 10.000 EUR zu zahlen. Das ist prima, aber das Geld ist anders für mich besser angelegt.“ In der JVA AC. fragte der Angeklagte im Juli 2009 einen Mithäftling, ob dieser ihm Personen vermitteln könne, die dazu in der Lage seien, ihn (den Angeklagten) gegebenenfalls mit Waffengewalt zu befreien. Der Angeklagte wurde daraufhin schließlich in die JVA S. verlegt. Fälle 1 bis 5 Der Angeklagte trank zwar in der Vergangenheit regelmäßig Alkohol, insbesondere Wodka. Schulddefizite im Sinne des § 21 StGB ergaben sich jedoch infolgedessen in keinem Fall. B. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer ihr folgen kann. Er steht weiterhin fest aufgrund der verwerteten Beweismittel. I. Der Angeklagte hat sich zu seiner Person wie festgestellt geäußert. Die Taten aus den Jahren 1990 und 1995 hat er im Wesentlichen in Sinne der getroffenen Feststellungen gestanden. Die Tat vom 19.05.2008 hingegen hat er abweichend beschrieben. Er hat nämlich erklärt, dass diese Tat von einem anderen Mann – einem Türken mit türkischem Vornamen und dem Decknamen „XJ..“ – begangen worden sei. Im Einzelnen: 1. Bezogen auf die festgestellten Banküberfälle hat der Angeklagte über das bloße Gestehen seiner Täterschaft hinaus Einzelheiten offenbart, die sonst voraussichtlich niemals bekannt geworden wären. So hat er etwa bezogen auf die Tat vom 31.07.1990 mitgeteilt, dass er ein Paket mit der Beute und dem bei der Tat verwendeten Revolver postlagernd nach S. gesandt habe. Bezogen auf die Tat vom 16.02.1995 hat er ergänzt, dass er im Zuge der Flucht nochmals mit dem Fahrrad an dem Bankgebäude vorbeigefahren sei. Im weiteren Verlauf der Flucht sei er dann in eine Polizeikontrolle geraten, die er jedoch schadlos überstanden habe. Bezogen auf die Tat vom 10.08.1995 hat der Angeklagte insbesondere den Erwerb der Theatermaske gestanden, ebenso die neuerliche Polizeikontrolle, die erfolglos gewesen sei, weil sich die mit der Tat zusammenhängenden Gegenstände in dem Koffer unterhalb des Anhängers befunden hätten. Bezogen auf die letzten beiden Taten vom 10.08. und 14.12.1995 hat er insbesondere den Erwerb sowie die Verwendung des Funkscanners offen gelegt. Bezogen auf die letzten drei Taten schließlich hat er erklärt, dass er wie festgestellt eine schusssichere Weste erworben und auf ihre Funktionstüchtigkeit hin überprüft habe. In Abweichung von den getroffenen Feststellungen hat er lediglich geltend gemacht, dass die Pistole, die er bei den letzten drei Taten verwendet habe, nicht geladen gewesen sei. Die sichergestellte Pistole FN sowie den sichergestellten Revolver habe er aus irgendeiner Spielerei heraus erworben, keinesfalls aber, um mit ihnen eine Straftat zu begehen. Es sei ihm eigentlich darum gegangen, sich und seine Familie vor Einbrechern zu schützen. Letztlich habe er diesen Gedanken jedoch verworfen. Warum er die Waffen dessen ungeachtet behalten habe, könne er nicht sagen. Die Waffen habe er irgendwann in den Jahren 1993 / 1994 in „Hamburger Kreisen“ gekauft, und zwar bei Personen, denen sein Name bekannt sei. Nähere Angaben zu diesen Personen hat er nicht gemacht. Bei denselben Personen habe er seinerzeit einen gefälschten Reisepass erworben. Er habe dies getan, um ihn bei der Abwicklung seiner Charterbasis, die zahlungsunfähig gewesen sei, einzusetzen. Die Schussweste habe er zwar im Zusammenhang mit den Überfällen aus dem Jahre 1995 erworben. Dies aber nicht, weil er einen Schusswechsel mit der Polizei ins Auge gefasst habe. Denn seine eigene Waffe sei ja zu keiner Zeit geladen gewesen. Er habe vielmehr befürchtet, dass die Polizei – irrig ‑ von einer Geiselnahme ausgehen, in diesem Zusammenhang voreilig schießen und ihn hierbei mit einer Kugel verletzen könne. 2. Bezogen auf die festgestellte Tat zum Nachteil des W. A. hat der Verteidiger Rechtsanwalt BR. zunächst eine Verteidigererklärung abgegeben. Der Angeklagte hat sodann auf Nachfrage bestätigt, dass diese Erklärung als seine Einlassung zur Sache behandelt werden solle. Im Anschluss daran hat er über mehrere Sitzungstage hinweg ergänzende Fragen beantwortet. In der Sache hat er im Wesentlichen seine Darstellung aus dem Ermittlungsverfahren wiederholt und ergänzt. Teile dieser Darstellung hat er freilich revidiert mit dem Bemerken, dass er insoweit gelogen habe; dies etwa bezogen auf den Namen sowie die Beschreibung des wahren unmittelbaren Täters oder das geschilderte (Briefkasten‑) System zur Nachrichtenübermittlung. Im Einzelnen: a) Bezogen auf den angeblich wahren unmittelbaren Täter hat er erklärt, dass es sich um einen Türken mit türkischem Vornamen handele. Er hat dabei auf Nachfrage ergänzt, dass der von ihm im Ermittlungsverfahren mitgeteilte Name „XJ.. PE.“ unzutreffend sei. Im weiteren Verlauf der Befragung einige Stunden später hat er jedoch darauf hingewiesen, dass er irgendwann mitbekommen habe, wie der Türke sich in einem Gespräch mit einem Dritten „XJ..“ genannt habe. Dieser „XJ..“, der nach den weiteren Angaben des Angeklagten aus OE. stammte, habe in der Vergangenheit einen dunklen EQ. AVANT Baujahr 2000 bis 2003 sowie eine KAWASAKI 750 gefahren. Weitere Einzelheiten hat der Angeklagte jedoch nicht mitteilen wollen. Der Angeklagte hat insoweit darauf hingewiesen, dass er Angst vor „XJ..“ habe und um sich und seine Familie fürchte, so er ihn belaste. Bezogen auf das Verhältnis zu „XJ..“ hat der Angeklagte ausgeführt, dass er ihn im Frühjahr 2007 in dem Coffee-Shop „UI.“ in Venlo kennen gelernt habe. Er selbst habe zwar in der Vergangenheit nie Betäubungsmittel konsumiert. Er habe jedoch seinerzeit regelmäßig kleinere Mengen Marihuana zum Eigenkonsum für eine andere Person erworben. Zu diesem Zweck habe er sich in die „UI.“ begeben, und zwar gewissermaßen nebenher, da er ohnehin häufig auf der Strecke zwischen KJ. / V. und den Flughäfen in Dortmund, Düsseldorf und AC. unterwegs gewesen sei. In der „UI.“ selbst habe er sich nie länger aufgehalten. Er habe da höchstens mal einige Zeit auf dem davor befindlichen Parkplatz verbracht, wo er in einer Warteschlange gestanden oder sich von der Fahrt / Reise ausgeruht habe. In diesem Zusammenhang sei er dann eines Tages mit „XJ..“ ins Gespräch gekommen. Man habe sich da unter anderem über die C. unterhalten, in der er (der Angeklagte) ja einige Jahre lang gelebt habe. Er selbst habe zudem seine persönliche Situation sowie insbesondere seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten geschildert. b) Im Juli oder August 2007 habe „XJ..“ dann erklärt, dass er (der Angeklagte) für ihn Kurierfahrten von V. nach Deutschland durchführen und so etwas Geld nebenher verdienen könne. Damit sei er einverstanden gewesen. Die Päckchen, die er daraufhin in den folgenden Monaten transportiert habe, seien immer so zwischen 0,3 und 2 kg schwer gewesen. Es habe sich jeweils um Päckchen aus weißem Papier gehandelt, das in Kunststoff eingeschweißt gewesen sei. Was sich in den Päckchen befunden habe, wisse er bis heute nicht genau. Möglicherweise sei es um Betäubungsmittel gegangen; dann aber jedenfalls nicht um Cannabis, was er wegen der Größe und dem Gewicht der Päckchen sicher sagen könne. Der Angeklagte hat in diesem Zusammenhang auf Nachfrage erklärt: Ihn habe nicht interessiert, welche Betäubungsmittel er transportiere. In den Päckchen hätten sich zwar nach seiner damaligen Sicht der Dinge auch 2 kg Heroin befinden können. Das daraus resultierende besonders hohe Risiko sei ihm jedoch nicht bewusst gewesen. Er sei die besagte Strecke von V. nach Deutschland seinerzeit nämlich sehr häufig gefahren. Und dabei sei er nie kontrolliert worden. c) Bezogen auf den sichergestellten Schalldämpfer hat der Angeklagte sich wie folgt geäußert: Er habe nach dem Erwerb der Pistole FN bis zum Jahre 2007 wiederholt einen Schalldämpfer der betreffenden Art gebaut. Dies habe er getan, damit er mit der Pistole FN Schussversuche machen könne, ohne allzu viel Lärm zu verursachen. Den Schalldämpfer, der in seinem Transporter MB 100 sichergestellt worden sei, habe er Mitte 2007 gebaut. Etwa zu derselben Zeit habe „XJ..“ ihn gefragt, ob er noch irgendetwas brauchen könne, beispielsweise eine Waffe. Er selbst habe diese Frage, die im Zusammenhang mit den zuvor erwähnten Kurierfahrten gestellt worden sei, jedoch verneint und stattdessen seinerseits „XJ..“ seine eigene Pistole FN nebst Munition und Schalldämpfer angeboten. Zusammen mit „XJ..“ habe er sogar nun Schussversuche an einer Bundesautobahn durchgeführt. Im Endeffekt habe „XJ..“ sein Angebot angenommen und ihm für die Pistole FN nebst Munition und Schalldämpfer 400 EUR gezahlt. Warum „XJ..“ dies getan habe, wisse er nicht. d) Bezogen auf die Frage, ob er sich bereits vor der Tat vom 19.05.2008 in CD. aufgehalten habe, hat der Angeklagte erklärt, dass er seinerzeit unter anderem mit der Vermittlung von hochpreisigen PKWs für einen Bekannten in Spanien befasst gewesen sei. Er habe daher seinerzeit immer wieder nach interessanten Angeboten gesucht und sich auch hin und wieder ausgestellte PKWs angeguckt. In diesem Zusammenhang habe er auch einmal den Autohandel A. (!) aufgesucht, um dessen Preise beziehungsweise Spannen zu erfragen. Das sei im Herbst 2007 oder Anfang 2008 gewesen und habe mit der Tat vom 19.05.2008 nichts zu tun gehabt. e) Bezogen auf den Fall CQ. hat der Angeklagte lediglich erklärt, dass es in V. ein Tötungsdelikt gegeben habe, welches er „XJ..“ zurechne. Darüber hinausgehende Angaben hat er auf Nachfrage verweigert mit dem Bemerken, dass dieses Delikt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Zu den Autohändlern CX. aus Düsseldorf und NO. aus Mönchengladbach, die er in den Monaten vor der Tat vom 19.05.2008 auskundschaftete, hat er sich demgegenüber geäußert. Er hat insoweit erklärt, dass „XJ..“ ihn jeweils gebeten habe, dies zu tun. „XJ..“ habe ihn dabei beruhigt und erklärt, dass es bei der Sache in V. zu einem Unfall gekommen sei. Es gehe letztlich nur um das Eintreiben von Forderungen. „XJ..“ habe in diesem Zusammenhang Streitigkeiten erwartet. Er habe daher die Örtlichkeiten und Zeitabläufe erfahren wollen, um einschätzen zu können, wann der beste Zeitpunkt sei, das heißt: wann er sicher sein könne, dass er bei dem Eintreiben der Forderung nicht von einer anderen Person auf dem Gelände gestört werde. Für seine Hilfe habe „XJ..“ ihm jeweils 1.000 EUR angeboten. Dies sei gemessen an dem zu erwartenden Zeitaufwand durchaus großzügig gewesen. Er selbst habe sich daher gedacht, dass sicherlich massive Geldforderungen, mithin hohe Summen, auf dem Spiel stünden. Der Angeklagte hat ferner erklärt, dass er das Angebot des „XJ..“ angenommen habe. Denn er sei seinerzeit ja ohnehin häufig in der Gegend gewesen, wo er sich nach interessanten PKWs umgesehen habe. Er habe aber auch abgesehen davon nach den Geschehnissen in V. keine andere Möglichkeit gehabt, als mitzumachen. „XJ..“ habe ihn nämlich zudem bedroht, und zwar unter Verweis darauf, dass er (der Angeklagte) Familie habe. Er habe sich daher um das Leben seiner Familie, insbesondere um dasjenige seiner Kinder, gesorgt. Weitere Einzelheiten habe er im Übrigen seinerzeit nicht gewusst. Er habe auch nicht mehr wissen wollen, da er ständig in der Angst gelebt habe, selbst getötet zu werden oder seine Kinder zu verlieren. Nach Zahlung des versprochenen Lohns von jeweils 1.000 EUR habe er die betreffenden Autohändler ausgekundschaftet, wie es von ihm verlangt worden sei. Der Angeklagte hat darauf hingewiesen, dass sein Alkoholkonsum ab Ende 2007 stark angestiegen sei, was mit den Drohungen des „XJ..“ zusammen gehangen habe. f) Bezogen auf Frage, wie er denn seinerzeit den Kontakt zu „XJ..“ gehalten habe, hat der Angeklagte erklärt: Er habe im Regelfall mit „XJ..“ telefoniert. Er habe nämlich irgendwann zu Beginn eine SIM-Karte von „XJ..“ in die Hand gedrückt bekommen. Auf dieser Karte sei die Nummer des „XJ..“ gespeichert gewesen. Wenn die Karte leer gewesen sei, habe er sie weggeworfen und von „XJ..“ eine neue Karte erhalten. „XJ..“ habe zwar mitunter auch Nachrichten an / in seinen (des Angeklagten) PKWs hinterlassen. In den meisten Fällen habe er sich jedoch per Telefon gemeldet. Seine insoweit abweichenden Angaben aus dem Ermittlungsverfahren – denen zufolge die PKWs permanent als Briefkasten benutzt wurden ‑ träfen nicht zu. Er habe sie nur gemacht, um erklären zu können, weshalb es den Strafverfolgungsbehörden nicht gelungen sei, Spuren eines Kontaktes zwischen ihm und „XJ..“ zu finden. g) Der Auftrag betreffend den Autohändler A. sei ihm etwa zwei Wochen vor der Tat erteilt worden. Das sei im Ausgangspunkt ebenso gewesen wie bei den anderen Händlern. „XJ..“ habe sich also zu den Hintergründen nicht näher geäußert. In diesem Fall sei seine Aufgabe jedoch nicht darauf beschränkt gewesen, Informationen zu sammeln. „XJ..“ habe ihn vielmehr zudem angewiesen, vor Ort zu sein, um ihm („XJ..“) den Rücken freizuhalten, wenn er („XJ..“) in Erscheinung trete. Der Angeklagte hat in diesem Zusammenhang auf Nachfrage erklärt: Er habe einerseits darauf achten sollen, dass „XJ..“ nicht gestört werde. Er habe dann pfeifen sollen, um „XJ..“ entsprechend zu warnen. Darüber hinaus habe er jedoch gegebenenfalls auch aktiv in das Geschehen eingreifen sollen. Denn wenn jemand sage, dass man ihm den Rücken freihalten solle, so sei das eben mit umfasst. Auf weitere Nachfrage: Es sei klar gewesen, dass er im Falle eines Falles eingreifen müsse, um „XJ..“ da heraus zu bekommen. „XJ..“ habe ihm letztlich 3.000 EUR in Aussicht gestellt, und zwar 1.000 EUR für die Arbeit im Vorfeld (wie immer) und weitere 2.000 EUR für die Mitwirkung vor Ort. In der Folge habe er sodann an mehreren Tagen unregelmäßig das Betriebsgelände des A. aufgesucht, um sich dort umzuschauen. Das seien wohl insgesamt sechs Tage gewesen. Er sei aber an diesen Tagen nicht von morgens bis abends vor Ort gewesen, sondern mal morgens und mal abends für jeweils für ein bis zwei Stunden. Am Morgen des Tattages habe er auf der Fahrt von V. nach Deutschland verteilt über einen Zeitraum von etwa zwei Stunden eine halbe Flasche Wodka getrunken. Er und „XJ..“ hätten sich nun in der Nähe vom Tatort auf einem in Autobahnrastplatz getroffen. „XJ..“ sei zu diesem Treffen mit seinem PKW EQ. AVANT gekommen. Er selbst habe sich daraufhin zu „XJ..“ in den PKW gesetzt, und zwar auf den Beifahrersitz. Er habe in diesem Zusammenhang die auf dem Beifahrersitz liegenden Gegenstände, unter anderem ein paar Handschellen, in den Fußraum gelegt. Dass auf dem Beifahrersitz des „XJ..“ an jenem Tage ein Paar Handschellen gelegen habe, sei für ihn (den Angeklagten) nicht überraschend gewesen. Denn er habe ja gewusst, dass „XJ..“ mit Waffen befasst sei. Im Übrigen habe er Angst vor „XJ..“ gehabt. Er habe daher nicht gewagt, irgendwelche Fragen zu stellen. Der Plan des „XJ..“ habe wie folgt ausgesehen: Er selbst (der Angeklagte) habe zunächst zum Autohandel A. fahren und die Situation vor Ort sondieren sollen. Als Zeichen dafür, dass A. allein in den Büroräumen sei, habe er sein Rad an einer bestimmten Stelle am Zaun des Betriebshofes abstellen sollen. Im Anschluss daran habe er den Außenbereich beobachten und „XJ..“ im Falle eines Falles durch einen Pfiff warnen sollen. Später habe er zurück zu dem Autobahnrastplatz fahren sollen, wo ein weiteres Treffen mit „XJ..“ vereinbart gewesen sei. Im Anschluss an das Treffen auf dem Autobahnrastplatz sei er mit seinem PKW OPEL VECTRA alleine zu dem VW.-Parkplatz gefahren, der sich in der Nähe des Autohandels A. befinde. Von dort habe er sich mit dem Fahrrad auf dem Weg gemacht, A. beobachtet und schließlich „XJ..“ das vereinbarte Zeichen gegeben. „XJ..“ sei dann zu Fuß aus der R.-straße gekommen und direkt in das linke Büro gegangen, dessen Tür offen gewesen sei. Er selbst sei nun den Gehweg auf‑ und abgelaufen. Er habe dabei so getan, als ob er sich die ausgestellten PKWs anschaue. Diese Phase habe etwa vier bis fünf Minuten gedauert. In einem Moment, als der Eingang zum Büro für ihn nicht einsehbar gewesen sei, habe er dann plötzlich einen Schuss gehört. Er habe sich überlegt, was wohl passiert sei und zunächst einfach nur fortlaufen wollen. Im Endeffekt jedoch habe er sich dazu entschlossen nachzuschauen. Er sei daher nun zu dem linken Büro gegangen. Die Tür zu diesem Büro sei zwar zugezogen, aber nicht verschlossen gewesen; der Schlüssel habe von außen im Schloss gesteckt. Sodann sei er unter Vollstress in das Büro hinein gegangen. In dem Büro habe er gesehen, dass A. mit gefesselten Händen auf dem Boden gelegen habe. An seinem Hinterkopf habe er Blut gesehen. Neben A. habe eine Waffe gelegen, und zwar, wie er gleich erkannt habe, die Pistole FN, die er Monate zuvor an „XJ..“ verkauft hatte. Auf dem Schreibtisch sei ihm überdies eine Laptop-Tasche aufgefallen. In dieser Tasche hätten sich, wie er ebenfalls erkannt habe, der von ihm selbst gebaute Schalldämpfer sowie weitere Gegenstände befunden. Er habe sich nun zunächst über A. gebeugt und ihn an verschiedenen Stellen angefasst. Warum er das getan habe, wisse er nicht. Er habe ferner die Pistole FN genommen und in die Laptop-Tasche geworfen. Ihm sei nämlich klar gewesen, dass es möglich gewesen wäre, ihn über diese Pistole mit der Tat sowie möglicherweise mit den vorangegangenen Banküberfällen in Verbindung zu bringen. Der Angeklagte hat hierzu auf Nachfrage erklärt, dass die Personen, denen er die Pistole FN in den Jahren 1993 / 1994 abgekauft hatte, seinen Namen kennen würden. Sodann habe er die Laptop-Tasche verschlossen und das Büro verlassen. Dabei habe er nicht gewusst, ob A. nur bewusstlos oder bereits tot gewesen sei. An die Möglichkeit, ihm Hilfe zu leisten oder Hilfe herbeizuholen, habe er in diesem Moment nicht gedacht. Nach Verlassen des linken Büros habe er die Tür abgeschlossen. Sodann habe er das rechte Büro betreten. Dies habe er aus Reflex getan, möglicherweise um zu gucken, ob „XJ..“ darin sei und etwas suche. Aus keinem der Büros habe er Geld entwendet. Von dem Büro aus sei er dann in Hektik und Panik zu seinem Rad gelaufen und fortgefahren. Er habe dabei den kürzesten Weg zu seinem PKW genommen, nicht hingegen den Seitenweg, auf dem Herr mit dem Hund unterwegs gewesen sei. Das Rad und die Laptop-Tasche habe er in seinen PKW gepackt. Im Anschluss daran sei er mit seinem PKW zu dem vereinbarten Treffpunkt auf dem Autobahnrastplatz gefahren. Dort habe er „XJ..“ jedoch nicht angetroffen. Er habe zwar nunmehr versucht, „XJ..“ per Telefon zu erreichen. Dies sei ihm jedoch zunächst nicht gelungen. „XJ..“ habe erst einige Tage später einen Anruf entgegen genommen. Er (der Angeklagte) habe nun mit ihm ein Treffen für Mitte Juni in V. vereinbart. Zu diesem Treffen sei „XJ..“ dann auch erschienen. „XJ..“ habe ihm dabei ein Foto seiner Kinder vorgelegt und ihn angewiesen zu schweigen. Er habe insoweit gesagt: „Egal, was passiert: Du kennst mich nicht! Denk an Deine Kinder!“. Im Verlauf des Treffens habe er „XJ..“ nicht darauf hingewiesen, dass er die Laptop-Tasche mit dem Schalldämpfer sowie die am Boden liegende Pistole FN vom Tatort mitgenommen habe. Denn so ein Gespräch sei das nicht gewesen. Er habe mit „XJ..“ auch nicht besprochen, was mit diesen Gegenständen geschehen solle. Später habe er für seine Mitwirkung 500 EUR bekommen. Mehr habe weder „XJ..“ bezahlt, noch er selbst von „XJ..“ verlangt. Bezogen auf das Geschen nach der Tat hat der Angeklagte darauf hingewiesen, dass er seiner Familie gegenüber nicht eingestanden habe, den Autohändler in CD. „getötet“ beziehungsweise die Tat in CD. „begangen“ zu haben. Er habe seiner Ehefrau E. sowie seinen Eltern lediglich mitgeteilt, dass er „mit der Tat zu tun“ habe, und zwar „am Rande“. Darüber hinaus habe er die Überfälle aus den Jahren 1990 und 1995 offenbart. An seine genauen Worte in dieser Situation könne er sich nicht mehr erinnern, da er erhebliche Mengen Wodka getrunken habe und daher sehr alkoholisiert gewesen sei. Es sei zwar zutreffend, dass er seiner Ehefrau gegenüber nichts von „XJ..“ gesagt habe. Dies habe er aber nur deshalb getan, um sie nicht zu ängstigen. Auch seinen Eltern gegenüber habe er „XJ..“ verschwiegen. Als er nämlich an jenem Abend mit ihnen gesprochen habe, sei seine Ehefrau dabei gewesen. Diese habe aber nichts von „XJ..“ erfahren dürfen. h) Bezogen auf seine Angaben im Ermittlungsverfahren hat der Angeklagte erklärt, dass er an einigen Stellen bewusst die Unwahrheit gesagt habe. Er habe dies getan, um zu verhindern, dass „XJ..“ seiner Familie etwas antue. Er habe sich seinerzeit in einer Zwangslage gesehen. Er habe nämlich den Strafverfolgungsbehörden zum einen klar machen wollen, dass er nicht der wahre Täter sei. Zum anderen habe er vermeiden wollen, aktiv an der Ergreifung des „XJ..“ mitzuwirken. Denn davor habe er Angst gehabt. Er habe sich deshalb wie festgestellt – unzutreffend – zur Identität des „XJ..“ geäußert. Der Angeklagte hat insoweit von seinem Verteidiger Rechtsanwalt BR. erklären lassen: „Mir war … klar, dass die Polizei ... Ermittlungen im Coffee-Shop UI. in Venlo durchführen wird. Ich ging dabei davon aus, dass „XJ..“ davon Kenntnis erlangen wird und erkennen wird, dass ich bewusst eine falsche Beschreibung seiner Person abgegeben habe, um ihm zu zeigen, dass er sich keine Sorgen machen muss. Ich wollte so erreichen, dass meine Kinder nicht gefährdet werden.“ Diese Erklärung hat er sodann als seine Einlassung zur Sache bestätigt, wie bereits erwähnt worden ist. Auf ausdrückliche Nachfrage hat er schließlich im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung erklärt, dass er die unzutreffenden Angaben zu „XJ.. PE.“ (Name, Personenbeschreibung, Phantombild) nur deshalb gemacht habe, um „XJ..“ zu beruhigen. Er habe ihm zeigen wollen, dass er sein Wort halte und schweige. i) Die festgestellten Fluchtgedanken hat der Angeklagte unumwunden eingeräumt mit dem Bemerken, dass derartige Gedanken in seiner Situation ja wohl normal seien. Der Angeklagte hat ferner eingeräumt, dass er in der JVA AC. über eine mögliche Flucht gesprochen habe. In diesem Zusammenhang habe er auch geäußert, dass er ohne fremde Hilfe keine Chancen sehe und nichts zu verlieren habe. Die Durchführung einer Geiselnahme habe er damit aber nicht gemeint. Er habe auch nicht gesagt, dass er selbst eine Schusswaffe einsetzen würde, so er an eine solche gelange. II. Diese Einlassung ist, soweit sie von den getroffenen Feststellungen abweicht, widerlegt. 1. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Pistole FN 7,65 Modell 1910, die der Angeklagte bei den festgestellten Taten vom 16.02.1995 und 10.08. sowie 14.12.1995 verwendete, geladen war. Diese Überzeugung beruht auf den folgenden Umständen: (1) Der Angeklagte verfügte nach seinen eigenen Angaben zur Zeit der Taten nicht nur über die betreffende Pistole FN, sondern auch über die dazu passende Munition. Die Pistole FN war überdies funktionsfähig, wie der Angeklagte ebenfalls eingeräumt hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb der Angeklagte die Unwägbarkeiten und Risiken, die mit einer unzureichenden Bewaffnung verbunden waren, hätte in Kauf nehmen sollen. Das gilt um so mehr, als der Angeklagte seinerzeit auch im Übrigen durchaus „risikoausschließend“ vorging, wie die Feststellungen zu den getroffenen Sicherheitsvorkehrungen belegen. (2) Hinzu kommen die festgestellten Umstände des Erwerbs der Pistole FN nebst Munition. Der Angeklagte hat nämlich in der Hauptverhandlung eingeräumt, dass es sich nicht um einen ordnungsgemäßen Erwerb in einem Waffengeschäft nach Vorlage einer entsprechenden waffenrechtlichen Erlaubnis gehandelt habe. Er habe sich die Pistole FN nebst Munition vielmehr bei Personen beschafft, die „Hamburger Kreisen“ zuzuordnen seien. Bei dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich, welcher legale Grund den Angeklagten zum Erwerb bewogen haben könnte. Das gilt um so mehr, als der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben bei denselben Personen unter vergleichbaren Umständen zudem einen gefälschten Reisepass erwarb. Denn dieser Pass ließ sich von vornherein nur betrügerisch beziehungsweise sonst wie rechtswidrig verwenden, etwa zu dem Zweck, sich aufgelaufenen Zahlungsverpflichtungen zu entziehen, wie der Angeklagte in der Hauptverhandlung angegeben hat (unter Verweis darauf, dass er den Pass in der Absicht erworben habe, ihn bei der Abwicklung seiner mittlerweile zahlungsunfähig gewordenen Charterbasis einzusetzen). Der Einwand des Angeklagten – es sei ihm nur darum gegangen, den Schutz vor Einbrechern zu erhöhen – erfordert keine abweichende Würdigung. Denn dazu hätte es keiner geladenen und funktionsfähigen Projektilschusswaffe, die von irgendwelchen Personen aus „Hamburger Kreisen“ veräußert wird, bedurft. Der Angeklagte selbst hat im Übrigen in der Hauptverhandlung erklärt, dass er seinen ursprünglich verfolgten Gedanken (Schutz vor Einbrechern) später verworfen habe. Weshalb er dann aber dessen ungeachtet die Pistole FN nebst Magazin und Munition über viele Jahre hinweg behielt, hat er nicht erklären können. Bei alledem wird klargestellt: Es steht zwar nicht zweifelsfrei fest, dass der Angeklagte die Pistole FN nebst Munition in der Absicht erwarb, sie bei einer bestimmten Straftat zu verwenden, die er seinerzeit bereits konkret plante. Wohl aber ist die Kammer davon überzeugt, dass er bei dem Erwerb überhaupt an die Begehung einer Straftat dachte, bei der er eine geladene und funktionstüchtige Waffe verwenden wollte. (3) Die so begründete Überzeugung wird zusätzlich bestätigt durch die Schussweste, die der Angeklagte bei den Taten trug. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung selbst erklärt, dass er vor der Tat vom 16.02.1995 eine Schussweste erworben habe. Diese Weste habe er sodann mit scharfer Munition beschossen. Auf diesem Wege habe er herausgefunden, dass kein Projektil durch die Weste gedrungen sei. Im Anschluss daran habe er die Taten aus dem Jahre 1995 begangen. Die Weste habe er bei diesen Taten jeweils getragen. Dieses vom Angeklagten selbst eingeräumte Verhalten spricht ebenfalls für die von der Kammer festgestellte scharfe Bewaffnung. Denn es belegt, dass der Angeklagte einen möglichen Schusswechsel im Zusammenhang mit der Ausführung der Taten in Rechnung stellte. Die Einlassung des Angeklagten – er habe befürchtet, dass die Polizei von einer Geiselnahme ausgehen und in dieser Annahme voreilig schießen könne – erfordert keine abweichende Würdigung. Es liegt nämlich eher fern anzunehmen, dass Polizeibedienstete in einer ex ante unübersichtlichen Situation, wie sie für Banküberfälle typisch ist, voreilig schießen könnten. Könnten doch dadurch nicht nur der Täter sondern auch unbeteiligte Personen gefährdet oder gar verletzt werden. Dieser Umstand war zur Überzeugung der Kammer auch dem Angeklagten bekannt. Hinzu kommt, dass der Angeklagte selbst die behaupteten Befürchtungen in der konkreten Tatsituation hätte ausräumen können, indem er davon absah, Bankangestellte oder Kunden als Geisel zu nehmen. Der Angeklagte hätte nämlich so zur Deeskalation beigetragen und den Grund für den befürchteten voreiligen Schusswaffeneinsatz der Polizeibediensteten beseitigen können. Hätte der Angeklagte andererseits eine Geiselnahme als mögliche Ausweitung der Tat einkalkuliert, so spräche dies zusätzlich für die von der Kammer getroffenen Feststellungen. Denn die daraus resultierenden weiteren Gefahren, die zur Überzeugung der Kammer auch der Angeklagte erkannte, hätten die Verwendung einer gerade geladenen Waffe nahe gelegt. Dass eine Geiselnahme im Sinne des § 239 b StGB tatbestandlich auch dann vorliegen kann, wenn der Täter lediglich über eine Scheinwaffe verfügt, spielt insoweit keine Rolle. Das gilt um so mehr, als die Polizeibediensteten in der konkreten Tatsituation nicht dazu in der Lage gewesen wären zu erkennen, ob die Pistole des Angeklagten geladen war. Die Polizeibediensteten wären daher zur Überzeugung der Kammer im Zweifel von einer geladenen Pistole ausgegangen. Der Angeklagte hätte mithin die Gefahr eines Schusswaffeneinsatzes durch die Verwendung einer gerade ungeladenen Waffe nicht verringern können. 2. Die Feststellungen zur Todesursache beruhen auf den Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. DJ., die nicht anzuzweifeln sind. Der Sachverständige obduzierte A. am 20.05.2008. Einige Monate später führte er zudem ergänzende Untersuchungen an dem Schädel des A. durch. Der Sachverständige ist so dazu in der Lage gewesen, den Schusskanal wie festgestellt zu beschreiben. Vor allem aber hat er sicher sagen können, dass A. an den Folgen des festgestellten Schusses verstarb. Eine natürliche Todesursache, insbesondere ein Aneurysma, scheidet damit sicher aus. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang im Einzelnen ausgeführt, dass das Projektil einen Splitter aus dem Schädelknochen gerissen habe. Dieser Splitter, der bei den ergänzenden Untersuchungen des Schädels aufgefunden worden sei, habe sodann eine subdurale Blutung verursacht. An dieser Blutung sei A. letztlich verstorben. 3. Die Kammer ist davon überzeugt, dass W. A. unter Verwendung des sichergestellten Schalldämpfers getötet wurde. Diese Überzeugung ergibt sich aus den folgenden Umständen: (1) Bedeutsam sind zunächst die eigenen Angaben des Angeklagten, denen zufolge der Schalldämpfer zur Zeit der Tat am Tatort verfügbar war. Denn es liegt fern anzunehmen, dass der Täter den Schalldämpfer zwar seinerzeit mit sich geführt, bei der Tat selbst jedoch nicht verwendet habe. Das gilt um so mehr, als der Tatort an einer GM.-straße unweit von einer Bushaltestelle lag. Es bestand nämlich infolgedessen aus der Sicht des Täters die Gefahr, dass Passanten den Schuss hören und somit auf die Tat sowie auf ihn selbst aufmerksam werden könnten. (2) Hinzu kommt, dass an der Klebefolie des Schalldämpfers unter anderem das DNA-Identifizierungsmuster des A. aufgefunden wurde; dies steht fest aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. IH. / Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, auf die nachstehend unter 4. zu (3) und (4) näher eingegangen werden wird. Die Kammer ist nämlich infolgedessen davon überzeugt, dass A. den Schalldämpfer berührte, was einen Einsatz des Schalldämpfers indiziert. Das gilt um so mehr, als die DNA-Spuren des A. sich dem Sachverständigen zufolge auch im Bereich des Bodens des Schalldämpfers fanden, dort also, wo bei Abgabe eines Schusses unter Verwendung des Schalldämpfers der Austritt des Projektils zu erwarten ist. (3) Die Kammer weist in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hin, dass der vorbeschriebene Bereich – Boden des sichergestellten Schalldämpfers – tatsächlich Löcher aufwies. Dies steht fest aufgrund des verlesenen Spurensicherungsberichts des KK YX. sowie des KOK BR. vom 28.07.2008 („mehrere durchschussartige Öffnungen“) und wird zusätzlich bestätigt durch die verwerteten Lichtbilder, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind (etwa Bl. 1602 und 1607 der Gerichtsakte). (4) Hinzu kommen schließlich die Ausführungen des Sachverständigen Dr. DJ. zum Fundort des verwendeten Projektils. Der Sachverständige hat nämlich in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass der Schalldämpfer wahrscheinlich eine Herabmilderung der Geschwindigkeit des Projektils bewirkt habe. Ohne Verwendung des Schalldämpfers wäre nach Einschätzung des Sachverständigen „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ zu erwarten gewesen, dass das Projektil auf der anderen Seite des Schädels wieder austritt. Tatsächlich aber blieb das Projektil im Schädel des A. stecken, wie der Sachverständige festgestellt hat. 4. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte W. A. tötete. Diese Überzeugung ergibt sich bei der gebotenen Gesamtschau aus den folgenden Umständen: (1) Bedeutsam ist zunächst, dass der Angeklagte zur Tatzeit am Tatort war. Dies hat der Angeklagte selbst eingeräumt und wird zusätzlich bestätigt durch die Bekundungen des Zeugen GV., auf die nachstehend unter (10) sowie (15) näher eingegangen werden wird. (2) Die durchgeführten kriminaltechnischen Untersuchungen ergaben ferner, dass die am Tatort aufgefundene Patronenhülse mit der sichergestellten Pistole FN verschossen wurde. Dies steht fest aufgrund des überzeugenden schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen FQ. / Bundeskriminalamt vom 31.07.2008, das durch Verlesung gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 Lit. a StPO verwertet worden ist. Die Kammer folgert daraus, dass A. mit eben dieser Pistole getötet wurde. Auch dies spricht für eine unmittelbare Täterschaft des Angeklagten. Denn die Pistole FN wurde von den Strafverfolgungsbehörden am 09.07.2008 nebst geladenem Magazin in dem Transporter MB 100 des Angeklagten sichergestellt, wie der Zeuge EKHK BT. in Übereinstimmung mit dem verlesenen Spurensicherungsbericht der RBen FJ. vom 29.07.2008 bekundet hat. Der Angeklagte hat zudem eingeräumt, dass er den Transporter MB 100 vor seiner letzten Abreise nach L. auf einem Parkplatz am Flughafen in Dortmund abgestellt habe, und zwar mit den Gegenständen, die darin sichergestellt worden seien, unter anderem also der Pistole FN nebst Magazin und Munition. Dieser Umstand ist um so bedeutsamer, als der Angeklagte die Pistole FN nicht lediglich kurzzeitig bei einer Gelegenheit in die Hände bekam, sondern über viele Jahre hinweg ununterbrochen besaß. Der Angeklagte hat hierzu selbst angegeben, dass er die Pistole FN im Jahre 1993 / 1994 erworben und auch in der Zeit danach (bis jedenfalls 2007) nicht weggegeben habe. Auch zuletzt (jedenfalls vom Morgen des 19.05.2008 an) bis zu der vorbeschriebenen Sicherstellung sei sie durchweg in seinem Besitz gewesen. (3) Hinzu kommen die am Tatort gesicherten DNA-Spuren. Denn nach den Feststellungen und Folgerungen des Sachverständigen Dr. IH., die durch Verlesung des schriftlichen Gutachtens vom 26.03.2009 gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 Lit. a StPO sowie durch Vernehmung des Sachverständigen in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, steht fest, dass einige dieser Spuren vom Angeklagten verursacht wurden. Entsprechende Spuren einer anderen männlichen Person (mit Ausnahme des A. selbst) ließen sich demgegenüber nicht nachweisen. Diesen Einordnungen schließt die Kammer sich nach kritischer Prüfung an. Denn der Sachverständige ist beim Landeskriminalamt tätig. Seine Sachkunde ist daher nicht anzuzweifeln. Er arbeitet ferner in einem Institut, das sich zwei Mal / Jahr an internationalen Ringversuchen beteiligt. Diese Ringversuche waren dabei bislang stets erfolgreich, wie der Sachverständige auf Nachfrage erklärt hat. Der Sachverständige hat schließlich darauf hingewiesen, dass er die Laborkräfte bei ihrer Tätigkeit überwache. Auch die Laborkräfte würden im Übrigen turnusmäßig in die beschriebenen Ringversuche eingebunden. Die Kammer zieht demnach auch deren Arbeit, etwa ihre Vorgehensweise bei Abrieben, nicht in Zweifel. Im Einzelnen: (a) Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten zunächst ausgeführt, dass er an der linken Handfessel des A., insbesondere am Innenbereich dieser Fessel, eine DNA-Mischspur aufgefunden habe. Die DNA-Merkmale der Hauptspur stimmten vollständig mit den Spuren überein, die für den Angeklagten charakteristisch seien. Die Merkmale der Nebenspur seien A. zuzuordnen. Hinzu kämen Beimengungen, die indessen minimal seien und daher nicht verwertet werden könnten. Eine weitere DNA-Mischspur fand sich nach den Feststellungen des Sachverständigen an Abrieben, die von der Innenfläche der linken Hand des A. sowie von dessen rechter Handfessel gemacht worden waren. Auch diese Mischspur habe Merkmale aufgewiesen, die dem DNA-Identifizierungsmuster des Angeklagten entsprächen. Unter den Beimengungen hätten auch solche Merkmale nachgewiesen werden können, wie sie für A. charakteristisch seien. Der Sachverständige hat vor diesem Hintergrund eine vollständige Übereinstimmung der DNA-Merkmale des Angeklagten mit den betreffenden Spuren konstatiert. Denn das DNA-Identifizierungsmuster, das den Angeklagten in acht STR-Systemen bestimme, komme statistisch gesehen unter mehr als 10 Milliarden nicht blutsverwandten Personen kein zweites Mal vor. Es habe so gesehen individualcharakteristische Eigenschaften. Aus spurenkundlicher Sicht bestünden daher keine berechtigten Zweifel daran, dass diese Spuren dem Angeklagten zuzuordnen seien. (b) Bezogen auf das Fehlen entsprechender Spuren einer anderen männlichen Person hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass er in seinem schriftlichen Gutachten nur diejenigen Ergebnisse aufgeführt habe, die einer bestimmten (Vergleichs‑) Person zuzuordnen seien oder zugeordnet werden könnten. Alle weiteren Ergebnisse („Schmutz“) ergäben sich demgegenüber lediglich aus seinen eigenen Untersuchungsunterlagen. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang klargestellt: Man könnte zwar diese weiteren Ergebnisse („Schmutz“) für Folgeuntersuchungen verwenden, etwa für Direktabgleiche mit beliebigen anderen (Vergleichs‑) Personen. Mit derartigen Untersuchungen ließe sich jedoch nur nachweisen, dass die betreffende Person als Verursacher der Spur ausscheide. Verursachungsnachweise hingegen könnten damit nicht geführt werden. Es verbliebe stattdessen insoweit bei Aussagen wie „sei möglich“ oder „komme in Betracht“, die keine wissenschaftlich relevanten Wahrscheinlichkeiten verkörperten. Es gibt mithin weder derzeit konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der vom Angeklagten beschuldigte Türke mit einem türkischen Vornamen und dem Decknamen „XJ..“ DNA-Spuren an der Handfessel sowie der Hand des A. hinterließ. Noch werden sich künftig derartige konkrete Anhaltspunkte voraussehbar finden lassen. Dies spricht gegen den Angeklagten. Denn DNA-Spuren des „XJ..“ an den bezeichneten Spurenträgern wären zur Überzeugung der Kammer zu erwarten gewesen, so „XJ..“ tatsächlich – wie vom Angeklagten behauptet ‑ A. die Handfessel angelegt hätte. Es ist zwar auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten denkbar, dass „XJ..“ während der Tat Handschuhe trug. Die darüber hinausgehende Annahme hingegen – er sei vor Ausführung der Tat nie unmittelbar mit der Handfessel in Berührung gekommen beziehungsweise habe sie mit Handschuhen auf den Beifahrersitz seines PKWs gelegt, von dem der Angeklagte sie dann schließlich heruntergenommen habe, um sich setzen zu können – ist lebensfremd. Die Kammer berücksichtigt in diesem Zusammenhang auch die weiteren Ausführungen des Sachverständigen Dr. IH., denen zufolge DNA-Spuren grundsätzlich stabil sind und nicht dazu neigen, sich von selbst zu verflüchtigen. Es liegt nämlich bei dieser Sachlage fern anzunehmen, dass „XJ..“ zwar DNA-Spuren an den Handfesseln verursacht habe, diese dann aber verloren gegangen seien. Die Möglichkeit, dass „XJ..“ verursachte DNA-Spuren bewusst vernichtet haben könnte, erfordert keine abweichende Bewertung. Denn DNA-Spuren können im Einzelfall selbst umfangreiche Reinigungen, wie sie etwa in einer Waschmaschine bewirkt werden, überstehen. Darauf hat der Sachverständige ausdrücklich hingewiesen mit dem Bemerken, dass die verlässliche Vernichtung von DNA-Spuren auf ein Handeln unter Laborbedingungen beschränkt sei. (c) Soweit das schriftliche Gutachten des Sachverständigen bezogen auf einen Abrieb vom Handgelenk des A. eine Nebenspur aufführt, die einer nicht bekannten Person „M“ zuzuordnen sei, erfordert auch dies keine abweichende Würdigung. Denn der Sachverständige hat hierzu in der Hauptverhandlung auf Nachfrage erklärt, dass es sich bei dieser Person seines Erachtens um eine Frau handele. Das folge aus einem sehr hohen Ausschlag der Spur im Zusammenhang mit dem X-Chromosom. Ein derart hoher Ausschlag sei nämlich lediglich bei Frauen zu erwarten, da sie zwei X-Chromosome besäßen, während Männer mit einem X-Chromosom und einem Y-Chromosom ausgestattet seien. Der Sachverständige hat vor diesem Hintergrund festgestellt: Hätte er die betreffende Person „M“ in seinem schriftlichen Gutachten ausdrücklich als „weiblich“ bezeichnet, so wäre das wissenschaftlich korrekt gewesen. (4) Hinzu kommen ferner die DNA-Spuren, die an der Pistole FN nebst Magazin sowie an dem bei der Tat verwendeten Schalldämpfer gesichert wurden. Denn auch diese Spuren wurden vom Angeklagten verursacht. Spuren eines nicht bekannten Mannes fanden sich demgegenüber an diesen Gegenständen nicht. Dies folgt wiederum aus den überzeugenden Feststellungen und Folgerungen des Sachverständigen Dr. IH.. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang zunächst darauf hingewiesen, dass an der Pistole FN eine DNA-Mischspur festgestellt worden sei. Diese Spur habe die für den Angeklagten charakteristischen DNA-Merkmale aufgewiesen. Die Beimengungen hingegen seien für sinnvolle Abgleiche nicht geeignet gewesen. Eine weitere DNA-Mischspur habe sich an Abrieben befunden, die vom Magazin der Pistole gemacht worden seien. Auch diese Spur lasse sich eindeutig allein dem Angeklagten zuordnen. Denn sämtliche DNA-Merkmale der Hauptspur stimmten mit den für den Angeklagten charakteristischen überein. Hinzu kämen geringfügige Beimengungen, die indessen für sinnvolle Abgleiche nicht geeignet gewesen seien. Bezogen auf den Schalldämpfer hat der Sachverständige ausgeführt, dass im Trinkbereich der umwickelten Flasche die für den Angeklagten charakteristischen DNA-Merkmale als Hauptspur festgestellt worden seien. Die geringfügigen Beimengungen seien wiederum für sinnvolle Abgleiche nicht geeignet gewesen. An der Klebefolie schließlich, mit der der Schalldämpfer hergestellt worden sei, hätten sich mit ähnlicher Signalstärke die DNA-Identifizierungsmuster des Angeklagten sowie des A. gefunden. Der Sachverständige hat vor diesem Hintergrund in Fortführung seiner vorangegangenen Ausführungen zu oben (3a) und (b) festgestellt, dass diese Ergebnisse aus spurenkundlicher Sicht keine berechtigten Zweifel zuließen. Fanden sich aber an den bei der Tat verwendeten Gegenständen nach alledem DNA-Spuren des Angeklagten, nicht hingegen solche einer weiteren Person (mit Ausnahme des A.), so spricht dies zusätzlich dafür, dass der Angeklagte selbst A. unmittelbar tötete. Denn derartige Spuren wären zur Überzeugung der Kammer zu erwarten gewesen, so eine andere Person, etwa ein Türke mit einem türkischen Vornamen und dem Decknamen „XJ..“, über mehrere Monate hinweg die Pisole FN nebst Magazin und Schalldämpfer besessen hätte, wie der Angeklagte behauptet hat. (5) Hinzu kommen weitere tatbezogene Spuren. In dem sichergestellten Transporter MB 100 des Angeklagten wurde nämlich unter anderem eine Laptop-Tasche sichergestellt, in der sich ein Notebook SONY VAIO sowie eine Digitalkamera CASIO befanden. Diese Gegenstände stammten aus dem Büro des A., wie der Angeklagte in der Hauptverhandlung erklärt hat. In derselben Laptop-Tasche wurden ferner die bei der Tat verwendete Pistole FN nebst passendem Magazin mit sieben Patronen (bereits oben unter (2) und erwähnt) sowie jedenfalls zwanzig weitere Patronen des Kalibers 7,65 mm aufgefunden. In einem Staufach oberhalb der Fahrerkabine fand sich schließlich der bei der Tat verwendete Schalldämpfer (bereits oben unter (4) erwähnt). Dies hat der Zeuge EKHK BT. in der Hauptverhandlung mitgeteilt und wird bestätigt durch die Lichtbilder Bl. 1601 f. der Gerichtsakte, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind. Der Angeklagte hat überdies selbst angegeben, dass die vorbezeichneten Gegenstände ihm gehörten beziehungsweise er sie besessen habe. Die Gegenstände hätten sich in seinem Transporter MB 100 befunden, als er ihn vor seiner letzten Abreise nach L. am Flughafen in Dortmund abgestellt habe. Bedeutsam sind schließlich Unterlagen, die nach dem verwerteten Spurensicherungsbericht in der oben erwähnten Laptop-Tasche aufgefunden wurden, konkret -ein Brief, den die Mutter des Angeklagten dem Angeklagten unter dem 01.12.2007 geschrieben hatte; -Computerausdrucke betreffend hochwertige PKWs, die im Internet zu Preisen zwischen etwa 60.000 und 470.000 EUR zum Verkauf angeboten worden waren; - Computerausdrucke betreffend Häuser in MT. / V. und anderen Orten, die im Internet zur Miete angeboten worden waren. Denn auch diese Unterlagen, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und auszugsweise verlesen worden sind, führen zum Angeklagten. Der Angeklagte selbst hat dies ausdrücklich bestätigt, und zwar auch bezogen auf die aufgeführten Computerausdrücke, die er mit seiner damaligen Vermittlungstätigkeit im Bereich des PKW-Handels sowie mit der Suche nach einem geeigneten Heim für seine Familie erklärt hat. Die Angaben des Angeklagten im Verfahren erfordern keine abweichende Würdigung. Sie stützen im Gegenteil die Überzeugung der Kammer zusätzlich, da sie offenkundig taktisch geleitet gewesen und in weiten Teilen unplausibel sind. Dies wird nunmehr unter (6) bis (8) im Einzelnen dargelegt. (6) Der Angeklagte belastete sich zwar bereits im Ermittlungsverfahren zum Teil selbst erheblich. So räumte er konkret bezogen auf das hier in Rede stehende Tötungsdelikt vom 19.05.2008 ein, dass -er vor der Tat im Besitz der Tatwerkzeuge (der Pistole FN nebst Magazin und passender Munition sowie des Schalldämpfers, den er selbst gebaut habe) gewesen sei; -er in den Tagen vor der Tat wiederholt am Tatort gewesen sei, um die Abläufe im Autohandel A. auszukundschaften; -zur Tatzeit am Tatort gewesen sei, und zwar nicht lediglich auf dem Betriebshof des Autohandels, sondern auch in den Büros, unter anderem in dem linken Büro, in dem A. mit gefesselten Händen am Boden gelegen habe; -er diese Büros unmittelbar nach der Tat verlassen habe, und zwar unter anderem mit den vorbeschriebenen Tatwerkzeugen. Im Übrigen gab er insbesondere zu, dass -er in den Jahren 2007 / 2008 verschiedene Autohändler ausgekundschaftet habe, unter anderem einen Autohändler, der im Jahre 2007 in QR. / V. erschossen worden sei; -er an jenem Tage zu dem vorbeschriebenen Autohändler gefahren sei. Daraus lässt sich jedoch bei der gebotenen Gesamtschau nicht folgern, dass die Einlassung des Angeklagten zu der hier in Rede stehenden Tat vom 19.05.2008 – der Autohändler A. sei tatsächlich von einem Türken mit türkischem Vornamen und dem Decknamen „XJ..“ erschossen worden; er selbst (der Angeklagte) habe den Autohandel A. lediglich auf Anweisung des „XJ..“ ausgekundschaftet ‑ zutreffe. Denn die beschriebenen Selbstbelastungen erfolgten jeweils vor dem Hintergrund einer bestimmten Beweissituation. So ging der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer bezogen auf die Tat vom 19.05.2008 davon aus, dass er von einem Passanten identifiziert werden könne. Der Zeuge GV. bekundete nämlich bereits im Ermittlungsverfahren, dass ihm an den Tagen vor der Tat wie auch am Tattag selbst ein Mann aufgefallen sei, der sich in der Nähe des Tatortes aufgehalten habe. Der Angeklagte bemerkte dementsprechend in seiner ersten polizeilichen Vernehmung: „Der Mann, der dort regelmäßig mit seinem Hund spazieren ging, hat mich bestimmt auch gesehen.“ In einem handschriftlichen Zusatz zu dieser Vernehmung erklärte er zudem: Wenn ich eine Straftat von dieser Dimension vorhatte: warum lasse ich mich von so vielen Personen offen unmaskiert auf der Straße sehen? Der Zeuge JO., der unmittelbar nach der Tat am Tatort erschien, bekundete überdies bereits im Ermittlungsverfahren, dass er einen Mann habe weggehen sehen. Auch dieser Zeuge konnte mithin aus der Sicht des Angeklagten zu einer möglichen Identifizierung beitragen. Das gilt um so mehr, als der Angeklagte seinerzeit unmaskiert war, wie er selbst erklärt hat. Hinzu kamen die Gegenstände, die die Strafverfolgungsbehörden am 09.07.2008 in dem Transporter MB 100 des Angeklagten sichergestellt hatten. Denn der Angeklagte wusste, dass er über diese Gegenstände mit der Tat vom 19.05.2008 in Verbindung gebracht werden konnte. Er musste sich daher in seiner Vernehmung zu diesen Gegenständen, insbesondere zu den Tatwerkzeugen, äußern, sollte seine Einlassung nur irgendwie plausibel erscheinen. Der Angeklagte hielt es schließlich auf der Grundlage seiner eigenen Einlassung für möglich, dass die Tat zum Nachteil des RQ. CQ. vom 30.11.2007 mit derselben Waffe begangen wurde, wie die hier in Rede stehende Tat vom 19.05.2008. Er befürchtete daher zur Überzeugung der Kammer, dass auch die Strafverfolgungsbehörden dies feststellen könnten. Darüber hinaus befürchtete er möglicherweise Auswertungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem von ihm verwendeten Mobiltelefon. Über derartige Maßnahmen ließ sich nämlich möglicherweise feststellen, dass das Telefon zu einem bestimmten Zeitpunkt am 30.11.2007 an Orten mit Tatbezug eingebucht gewesen war (so dann auch tatsächlich geschehen, wie nachstehend unter (16) näher ausgeführt werden wird). All dies konnte aus Sicht Angeklagten einen Verdacht bezogen auch auf die Tat vom 30.11.2007 begründen. Der Angeklagte musste sich daher auch zu dieser Tat äußern. Die Kammer verweist in diesem Zusammenhang ergänzend auf die Einschätzung des Zeugen EKHK BT., derzufolge der Angeklagte in seinen polizeilichen Vernehmungen taktisch geleitet aussagte. Diese Einschätzung ist insoweit verlässlich, als der Zeuge die Mordkommission in CD. seit mehreren Jahren leitet, wie er in der Hauptverhandlung erklärt hat. Der Zeuge verfügt mithin über umfangreiche Erfahrungen im Zusammenhang mit Beschuldigtenvernehmungen in Kapitalstrafverfahren. Dass der Angeklagte taktisch geleitet aussagte, lässt sich im Übrigen auch objektiv belegen, wie vorstehend ausgeführt worden ist. Die Kammer ist nach alledem davon überzeugt, dass der Angeklagte die unter I. dargelegte Geschichte zu „XJ..“ erfand, um die ihn belastenden Indizien erklären und sich vor einer Verurteilung wegen der Taten vom 30.11.2007 zum Nachteil des RQ. CQ. wie auch vom 19.05.2008 zum Nachteil des A. schützen zu können. (7) Dafür sprechen auch die zahlreichen Ergänzungen, mit denen der Angeklagte seine ursprünglichen Schilderungen in der Hauptverhandlung versehen hat. Die Kammer verweist insoweit beispielhaft und ohne Anspruch auf Vollständigkeit auf die nachstehend aufgeführten Punkte. (a) Der Angeklagte erklärte im Ermittlungsverfahren zunächst, dass A. von einem Mann namens „XJ.. PE.“ getötet worden sei. Diesen Mann beschrieb er sodann wie festgestellt detailliert. Dem Zeugen KHK KO., der beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen auf die Erstellung von Phantombildern mit Hilfe einer entsprechenden Computer-Software spezialisiert ist, half erüberdies bei der Erstellung eines Phantombildes. Der Zeuge hat hierzu in der Hauptverhandlung angegeben, dass die Arbeiten an dem Bild insgesamt etwa zwei Stunden in Anspruch genommen hätten. Der Angeklagte sei während dieser Zeit sehr ruhig und konzentriert, seine Vorgaben seien sehr überlegt gewesen. Der Angeklagte habe sich insbesondere nicht lediglich auf einen bestimmten Typ festlegen, sondern ein „ganz genaues“ Bild schaffen wollen. Um dies zu erreichen, seien immer wieder einzelne Details erörtert und abgeändert worden. Auf dieser Grundlage wurden sodann weitere Ermittlungen eingeleitet. Der Zeuge EKHK BT. hat hierzu ausgeführt, dass die Mitarbeiter der vom Angeklagten bezeichneten „UI.“ in Venlo unter Vorlage des gefertigten Phantombildes gefragt worden seien, ob ihnen die beschriebene / abgebildete Person bekannt sei. Entsprechende Fragen seien an die Zeugen CX. und NO. gerichtet worden; bei diesen Zeugen handelte es sich um die in Düsseldorf beziehungsweise Mönchengladbach ansässigen Autohändler, die der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben im Frühjahr 2008 ausgekundschaftet hatte. In den Niederlanden habe man schließlich auf die Datenbanken der Polizei sowie der Meldebehörden in OE. zurückgegriffen. All diese Ermittlungen seien ergebnislos verlaufen. Mitarbeiter der „UI.“ hätten lediglich den Angeklagten (wieder‑) erkannt. An die gesuchte Person mit dem Namen „XJ.. PE.“ hingegen habe sich niemand erinnern können. Als die Strafverfolgungsbehörden den Angeklagten daraufhin im weiteren Verlauf des Verfahrens mit diesem Ermittlungsergebnis konfrontierten, beharrte der Angeklagte zwar auf seinen Angaben. Er erklärte nämlich nun auf Vorhalt, dass es den tatsächlich gebe. Vielleicht heiße der nur anders. In der Hauptverhandlung hat er sodann jedoch eingeräumt, dass er gelogen habe. Der von ihm benannte „XJ.. PE.“ existiere in Wahrheit nicht. Auch seine Beschreibungen seien gelogen gewesen. Denn die beschriebene und auf dem Phantombild abgebildete Person habe in Wirklichkeit nichts mit der Tat vom 19.05.2008 zu tun gehabt. Zutreffende Angaben habe er im Ermittlungsverfahren nicht machen können, da er gefürchtet habe, dass der wahre Täter sich dann an seiner Familie oder ihm (dem Angeklagten) selbst rächen würde. (b) In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte am 4. Sitzungstag zunächst erklärt, dass der wahre Täter ein Türke mit türkischem Vornamen sei. Einen bestimmten Namen hat er dabei nicht genannt; schon gar nicht den Namen „XJ..“. Diesen hat er im Gegenteil – bezogen auf die von ihm im Ermittlungsverfahren bezeichnete Person – ausdrücklich als Lüge bezeichnet. Im Rahmen der Detailbefragung im weiteren Verlauf des 4. Sitzungstages ist er sodann gefragt worden, ob er in Briefen, die durch die Postkontrolle gegangen seien, erklärt habe, dass man „XJ..“ finden müsse, seine Situation anderenfalls ausweglos sei; eine derartige Äußerung findet sich etwa in dem Brief des Angeklagten vom 28.07.2008 an seine Ehefrau E. U., aus dem die folgende Passage in der Hauptverhandlung verlesen worden ist: „Leider habe ich mich selber in diese Situation gebracht. Ich hoffe nur das XJ.. von der Polizei ermittelt wird. Die 4 Taten von früher sind schon genug, da möchte ich nicht auch noch für ihn verurteilt werden.“ Der Angeklagte hat die an ihn gerichtete Frage spontan bejaht und (nach dem persönlichen Eindruck der Kammer: unüberlegt, die Konsequenzen seiner Aussage nicht überblickend) ergänzt, dass er einmal dabei gewesen sei, wie der Türke sich bei einem Telefonat mit dem Namen „XJ..“ gemeldet habe. Er selbst habe den Türken daher auch „XJ..“ genannt. Denn bei derartigen Gesprächen verwende man ja nicht seinen richtigen Namen. (c) Bezogen auf die Frage, wie die Kommunikation mit „XJ.. PE.“ in den Jahren 2007 und 2008 gelaufen sei, gab der Angeklagte im Ermittlungsverfahren an, dass man seine (des Angeklagten) Fahrzeuge, unter anderem also den Transporter MB 100 als Briefkasten benutzt habe. Er habe „XJ.. PE.“ zu diesem Zweck einen Zweitschlüssel von dem Transporter übergeben, den er in einem Schlüssel-Shop habe nachmachen lassen. Diese Einlassung wurde sodann von den Strafverfolgungsbehörden überprüft. Der Zeuge EKHK BT. gelangte dabei in einem Vermerk vom 10.09.2008, wie er in der Hauptverhandlung dargelegt hat, zu dem Schluss, dass die Angaben des Angeklagten unglaubhaft seien. Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen habe nämlich festgestellt, dass der Originalschlüssel des Transporters keine Nachfertigungsspuren aufweise. Die Angaben des Angeklagten seien aber auch abgesehen davon unplausibel. Denn es erscheine fern liegend, dass der aus OE. stammende „XJ.. PE.“ wieder und wieder die PKWs des Angeklagten kontrolliert habe, um zu sehen, welche Nachrichten sich darin befänden. Vor diesem Hintergrund ist die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu sehen. Der Angeklagte hat nämlich nunmehr eingeräumt, dass er im Ermittlungsverfahren gelogen habe. Er habe tatsächlich keinen Schlüssel für „XJ..“ nachmachen lassen. Das Briefkastensystem habe er nur erfunden, um plausibel zu machen, warum es den Strafverfolgungsbehörden nicht gelungen sei, Spuren des Kontaktes zwischen ihm und „XJ..“ zu sichern. Einen derartigen Kontakt habe es aber tatsächlich gegeben. Man habe nämlich miteinander telefoniert. Er selbst habe dabei SIM-Karten benutzt, die „XJ..“ ihm zu diesem Zweck in die Hände gedrückt habe. Später habe er diese SIM-Karten dann weggeworfen. (d) Der Angeklagte gab im Ermittlungsverfahren an, dass „XJ.. PE.“ ihn in den Jahren 2007 / 2008 beauftragt habe, diverse Autohändler auszukundschaften, und zwar im November 2007 einen Händler in QR. / V., im Februar 2008 einen Händler in Düsseldorf, im März 2008 einen Händler in Mönchengladbach und im Mai 2008 den letztlich getöteten Händler A.. Auch diese Angaben erwiesen sich jedoch in der Folge als zweifelhaft. Der Zeuge EKHK BT. hat insoweit in der Hauptverhandlung dargelegt, dass in dem Mobiltelefon NOKIA, das der Angeklagte bei seiner Festnahme mit sich geführt habe, Rufnummern des Autohändlers UH. / R.-straße 00 in CD. verzeichnet gewesen seien. Diese Rufnummern seien unter dem 02.01.2008 in dem Mobiltelefon abgespeichert worden. Der Angeklagte musste mithin erklären, wie „XJ..“ ihm im Mai 2008 einen Auftrag betreffend den Autohändler A. in CD. erteilen konnte, wo er selbst (der Angeklagte) doch bereits Monate zuvor, nämlich im Januar 2008, Kontakte zu einem Autohändler in CD. geknüpft beziehungsweise ins Auge gefasst hatte, und zwar zu einem solchen, dessen Sitz nur unweit vom Tatort entfernt lag (einerseits: R.-straße 00; andererseits: B.-straße / Ecke R.-straße 0). Der Angeklagte hat vor diesem Hintergrund in der Hauptverhandlung angegeben, dass er seinerzeit selbst mit der Vermittlung von PKWs für einen Bekannten in Spanien befasst gewesen sei. Er habe daher immer wieder höherwertige PKWs besichtigt und nach interessanten Angeboten gesucht. In diesem Zusammenhang sei er auch in CD. gewesen, so unter anderem im Herbst 2007 / Anfang 2008, wo er sich bei dem Autohändler A. (!) umgesehen und über Preise und Spannen informiert habe. (e) Zu der bei der Tat verwendeten Handfessel äußerte der Angeklagte sich im Ermittlungsverfahren nicht näher. Der Angeklagte erklärte insoweit lediglich, dass er A. in dem Büro in Bauchlage vorgefunden habe. In dieser Situation habe er ihn herumdrehen wollen und dabei auch angefasst, und zwar an den Armen „und sicher auch an der Handschelle“. Im Anschluss daran erfolgten die molekulargenetischen Untersuchungen des Sachverständigen Dr. IH., auf die bereits oben unter (3) hingewiesen worden ist. Vor ihrem Hintergrund hat der Angeklagte dann seine Einlassung in der Hauptverhandlung ergänzt. Der Angeklagte hat nämlich nunmehr nähere Ausführungen zu einem Treffen mit „XJ..“ in der Nähe des Tatortes unmittelbar vor der Tat gemacht. Der Angeklagte hat insoweit erklärt, dass „XJ..“ mit seinem PKW zu dem Treffen erschienen sei. Er selbst (der Angeklagte) habe sich sodann zu ihm in den PKW gesetzt. Zu diesem Zweck habe er die auf dem Beifahrersitz liegenden Gegenstände, unter anderem die Handfessel, herunter genommen und in den Fußraum gelegt. (f) Bezogen auf die Wahrnehmung des Schusses schließlich erklärte der Angeklagte im Ermittlungsverfahren, dass er irgendwann einen „lauten Schuss“ gehört habe. Vergleichsversuche, die im Anschluss daran am Tatort unter Berücksichtigung auch des behaupteten Standortes des Angeklagten zur Tatzeit durchgeführt wurden, deuteten jedoch darauf hin, dass der bei der Tat verwendete Schalldämpfer laute Geräusche unterband. Der Zeuge EKHK BT. hat insoweit insbesondere mitgeteilt: Die Versuche hätten ergeben, dass der Vergleichsschuss bei geöffneter Bürotür von dem vermeintlichen Standort des Angeklagten aus nur sehr leise zu hören gewesen sei. Bei geschlossener Bürotür sei ein Schussgeräusch überhaupt nicht wahrnehmbar gewesen. Der Angeklagte hat vor diesem Hintergrund in der Hauptverhandlung nicht mehr behauptet, dass der Schuss, den er gehört habe, „laut“ gewesen sei. Er hat fortan vielmehr allgemein von einem Schuss gesprochen. (8) Die Einlassung des Angeklagten ist darüber hinaus aber auch inhaltlich fragwürdig. (a) So hat der Angeklagte nicht plausibel erklären können, warum er den angeblich wahren unmittelbaren Täter – einen Türken mit türkischem Vornamen und dem Decknamen „XJ..“ – im Ermittlungsverfahren wie festgestellt benannte und beschrieb. Die Kammer weist in diesem Zusammenhang zunächst darauf hin, dass der Angeklagte bereits in seiner ersten polizeilichen Vernehmung von konkludenten Drohungen berichtete, die „XJ.. PE.“ nach den Taten in QR. / V. und CD. angewendet habe. In einer handschriftlichen Ergänzung zu dieser Vernehmung hieß es zudem: „Solange ich keine Polizei informierte und aussagte, sah ich noch keine direkte Bedrohung. Das ist nach dieser Aussage aber völlig anders.“ Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung bestätigt, dass er sich so wie protokolliert / notiert geäußert habe. Fürchtete der Angeklagte „XJ..“ aber tatsächlich, so hätte er sich im Ermittlungsverfahren damit begnügen können, den Strafverfolgungsbehörden dies mitzuteilen verbunden mit dem Hinweis, dass er weitere Angaben aus Angst um sich und seine Familie nicht machen werde. Dies tat er jedoch nicht. Er äußerte sich vielmehr wie festgestellt detailliert und verleitete die Strafverfolgungsbehörden dadurch zu weitergehenden Ermittlungen in dem Coffee-Shop „UI.“ in Venlo im Zusammenhang mit der Tat. Damit schuf er nach der Logik seiner Einlassung gerade diejenigen Gefahren, die er nach eigenem Bekunden vermeiden wollte. Denn verkehrte „XJ..“ in der „UI.“, so wäre es möglich gewesen, dass er von diesen Ermittlungen erfährt. Ebenso wäre es möglich gewesen, dass er sich infolgedessen in die Enge gedrängt sieht und daher die vom Angeklagten befürchtete Rache übt. Das gölte um so mehr, als die Strafverfolgungsbehörden gestützt auf die Angaben des Angeklagten nach einer Person mit dem Vornamen „XJ..“ suchten, wie nicht näher begründet werden muss. Der hiergegen vom Angeklagten erhobene Einwand – er habe die falsche Täterbeschreibung abgegeben, damit die Strafverfolgungsbehörden fehlgeleitet Ermittlungen in der „UI.“ aufnähmen und „XJ..“ erkenne, dass er (der Angeklagte) ihn nicht verraten habe – rechtfertigt keine abweichende Würdigung. Er stützt die Überzeugung der Kammer im Gegenteil zusätzlich, da er belegt, dass auch der Angeklagte bei Abgabe der Täterbeschreibung im Ermittlungsverfahren davon ausging, dass die Strafverfolgungsbehörden nunmehr nach „XJ.. (PE.)“ suchen würden, und zwar unter anderem in der „UI.“, die nach den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung auch der angeblich wahre unmittelbare Täter mit dem Decknamen „XJ..“ häufiger aufsuchte. (b) Unplausibel sind weiterhin die Angaben des Angeklagten zum Verkauf der Pistole FN nebst Magazin, Munition und Schalldämpfer. Der Angeklagte hat nämlich in der Hauptverhandlung in Fortführung seiner entsprechenden Darstellung aus dem Ermittlungsverfahren erklärt, dass „XJ..“ ihn eines Tages gefragt habe, ob er etwas brauchen könne, beispielsweise eine Waffe. Er habe darauf geantwortet, dass er selbst eine Waffe habe. Der Kammer erschließt sich nicht, warum er bei dieser Ausgangslage nunmehr seinerseits „XJ..“ seine Pistole FN nebst Magazin, Munition und Schalldämpfer hätte anbieten sollen. Das gilt um so mehr, als eine Rückverfolgung dieser Pistole von den Verkäufern aus den „Hamburger Kreisen“ bis hin zu ihm nach seinen eigenen Angaben möglich gewesen wäre. (c) Bedeutsam ist ferner, dass „XJ..“ sich den Angaben des Angeklagten zufolge in mehrfacher Hinsicht unvernünftig und leichtfertig verhielt. Es ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb er dies hätte tun sollen. Hierzu im Einzelnen: (aa) Folgt man den Angaben des Angeklagten, so tötete „XJ..“ am 30.11.2007 den Autohändler RQ. CQ. in QR. / V. und am 19.05.2008 den Autohändler A., nachdem er zuvor jeweils dem Angeklagten den Auftrag erteilt hatte, den Händler auszukundschaften. Bezogen auf die hier verfahrensgegenständliche Tat zum Nachteil des A. erklärte der Angeklagte überdies im Ermittlungsverfahren, dass „XJ..“ ihn angewiesen habe, ihm „während einer Abrechnung den Rücken freizuhalten“. Das Wort „Abrechnung“ wählte er dabei von sich aus. Es wurde ihm nicht etwa von den Vernehmungsbeamten EKHK BT. und KHK BG. XX. in den Mund gelegt, wie er in der Hauptverhandlung behauptet hat. Dies hat der Zeuge EKHK BT. auf ausdrückliche Nachfrage ebenso ausdrücklich klargestellt. In einem handschriftlichen Zusatz zur Vernehmungsniederschrift erklärte der Angeklagte überdies, dass er mit „Abrechnung“ meine „Unstimmigkeiten klären.“ Die Situation habe sich für ihn so dargestellt, dass sich zwei Personen „im illegalen Bereich um Streitigkeiten auseinandersetzten“. Dieser Zusatz ist mit dem Angeklagten in der Hauptverhandlung erörtert und von ihm bestätigt worden. „XJ..“ bewegte sich nach alledem den Angaben des Angeklagten zufolge in den Jahren 2007 / 2008 im (schwer‑) kriminellen Bereich. Die Kammer sieht nicht, weshalb er den Angeklagten darin hätte einbeziehen sollen. Das gilt um so mehr, als der Angeklagte nach eigenem Bekunden von der Tötung des A. überrascht wurde. „XJ..“ hätte sich nämlich vor diesem Hintergrund nicht sicher sein können, dass der Angeklagte zu ihm halten und ihn nicht bei der Polizei anzeigen werde. Er hätte mithin durch sein Verhalten einen Mitwisser geschaffen, der seine Vorhaben gefährden oder seine Überführung bewirken konnte. (bb) Der Angeklagte hat weiterhin bezogen auf die hier verfahrensgegenständliche Tat vom 19.05.2008 erklärt, dass „XJ..“ die Pistole FN sowie den Schalldämpfer am Tatort zurück gelassen habe. Auch dieses Verhalten wäre von der Warte des „XJ..“ aus höchst unvernünftig und leichtfertig gewesen. Denn sowohl die Pistole FN als auch der Schalldämpfer wurde bei der Tat verwendet, wie bereits oben unter (2) sowie 3. ausgeführt worden ist. Die Kammer berücksichtigt in diesem Zusammenhang nicht zuletzt die weiteren Angaben des Angeklagten, denen zufolge „XJ..“ die Pistole FN und den Schalldämpfer mehrere Monate lang in Besitz hatte. „XJ..“ musste nämlich infolgedessen ‑ auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten ‑ jedenfalls befürchten, dass er an diesen Gegenständen Spuren hinterlassen hatte, die ihn gefährden konnten. Das gilt um so mehr, als „XJ..“ der Einlassung des Angeklagten zufolge im Jahre 2007 ein weiteres Tötungsdelikt in QR. / V. beging (bei dem nach dem Ergebnis der Ermittlungen dieselbe Pistole FN Verwendung fand wie bei der Tat vom 19.05.2008). Etwaige Spuren im Zusammenhang mit der Tat vom 19.05.2008 konnten nämlich – wiederum auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten – auch zur Aufklärung dieser weiteren Tat beitragen beziehungsweise in Verbindung mit sonstigen Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden (etwa der Feststellung, dass „XJ..“ vor den Taten Verbindungen sowohl zu CQ. als auch zu A. gepflegt hatte) die Überführung des „XJ..“ bewirken. Dass „XJ..“ die Pistole FN sowie den Schalldämpfer deshalb am Tatort zurückgelassen haben könnte, weil er nach Ausführung der Tat kopflos floh, schließt die Kammer aus. Denn es wurde weder durch A. ein Alarm ausgelöst. Noch gibt es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Annhaltspunkte dafür, dass plötzlich störende Zeugen erschienen. Die Zeugen JO. und FH. trafen erst später am Tatort ein, und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte das rechte Büro verließ, „XJ..“ der Einlassung des Angeklagten zufolge mithin längst fortgegangen war. (d) Entsprechendes gilt für das Verhalten des Angeklagten selbst. Die Einlassung des Angeklagten ist nämlich auch insoweit in hohem Maße unplausibel. Hierzu im Einzelnen: (aa) Auf der Grundlage der Einlassung ist bereits unverständlich, weshalb der Angeklagte überhaupt nach Wahrnehmung des Schusses die Büroräume des Autohandels betreten haben sollte. Das gilt um so mehr, als der Angeklagte im Ermittlungsverfahren bezogen auf die mit „XJ..“ getroffenen Vereinbarungen erklärte: „Dann sollte ich ihm … den Rücken freihalten. … In dem Moment, als „XJ..“ dort hinein ging, war meine Aufgabe, die Straße zu beobachten. Ich kann relativ laut pfeifen und mit einem Pfiff sagen, dass jemand kommt.“ In handschriftlichen Ergänzungen zum Vernehmungsprotokoll schrieb er zudem: „… Es war auch nicht von Gewaltanwendung die Rede! Und meine Aufgabe lag nur darin zu warnen, falls jemand darauf zu kommt.“ Und ferner: „Ich habe mein Leben lang keine körperliche Gewalt angewendet und hatte es auch nicht vorgehabt dies zu ändern.“ Denn nach diesen Angaben, die der Angeklagte in der Hauptverhandlung jeweils auf Vorhalt bestätigt hat, sollte der Angeklagte die Büroräume gerade nicht betreten, sondern auf der Straße warten. Der Angeklagte hat sodann zwar ergänzt, dass „XJ..“ ihm befohlen habe, ihm „den Rücken freizuhalten“. Und das habe für ihn eben alles Weitere eingeschlossen, konkret: dass er im Falle eines Falles auch selbst die Büroräume betreten und „XJ..“ helfen, gegebenenfalls bei einer tätlichen Auseinandersetzung unterstützen solle. Die daran anschließende Frage, weshalb er dies denn nicht bereits im Ermittlungsverfahren gesagt habe, hat er jedoch nicht beantworten können. (bb) Auf der Grundlage der Einlassung ist des Weiteren unverständlich, weshalb der Angeklagte, wie es in der von ihm anerkannten Verteidigererklärung vom 4. Sitzungstag heißt, sich in dem Büro über A. gebeugt und „ihn an verschiedenen Stellen angefasst“ haben sollte. Denn der Angeklagte verursachte dadurch voraussehbar Spuren, die ihn mit der Tat in Verbindung bringen konnten, was nicht in seinem Interesse lag. Der Angeklagte selbst hat keine vernünftige Erklärung für dieses Verhalten geben können. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass es sich um taktisch geleitete Ausflüchte handelt, die der Angeklagte allein deshalb vorgetragen hat, um darzutun, weshalb sich Spuren seiner Person an A. fanden. Das gilt um so mehr, als es in Abweichung von der Einlassung durchaus einen plausiblen Grund für die festgestellten Spuren gibt, nämlich: die Begehung der Tat durch den Angeklagten, wie sie oben unter A. , II. festgestellt worden ist. Bezogen auf die DNA-Spur, die an der bei der Tat verwendeten Handfessel festgestellt wurde, bemerkt die Kammer ergänzend zu den vorangegangenen Ausführungen zu (3) , dass es sich nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. IH. um eine besonders saubere DNA-Spur handelt. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang bemerkt, dass er gerade deshalb (nicht irgendeine im Verfahren gesicherte, sondern konkret) diese Spur zur Aufnahme in die DNA-Analyse-Datei gemeldet habe. Vor allem aber hat der Sachverständige erklärt, dass DNA-Spuren in der beschriebenen guten Qualität nicht zu erwarten seien, so es lediglich zu flüchtigen Kontakten des Spurenverursachers mit dem Spurenträger komme. Die Annahme, die DNA-Spur an der sichergestellten Handfessel könne durch ein einfaches Berühren verursacht worden sein, hat der Sachverständige ausdrücklich als „eher unwahrscheinlich“ bezeichnet (wenn auch mit dem für einen Wissenschaftler typischen Bemerken, dass er derartiges nicht ausschließen könne). (cc) Sodann ist auf der Grundlage der Einlassung unverständlich, weshalb der Angeklagte die Gegenstände, die er am Tatort vorfand, mitnahm und behielt. Das gilt zunächst zweifelsfrei für das Notebook SONY VAIO sowie die Digitalkamera CASIO. Denn der Angeklagte ging nach eigenem Bekunden davon aus, dass diese Gegenstände A. gehörten. Sie verkörperten mithin – auf der Grundlage seiner Einlassung – wichtige Beweismittel im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt, das er selbst nicht begangen hatte. Aber auch die Pistole FN sowie der Schalldämpfer waren aus Sicht des Angeklagten dazu geeignet, einen möglichen Verdacht wegen der Tat zum Nachteil des A. zu begründen. Der Angeklagte fand diese Gegenstände nämlich nach eigenem Bekunden am Tatort vor, und zwar kurz nachdem „XJ..“ die Büroräume betreten und er selbst (der Angeklagte) einen von diesen Räumen ausgehenden Schuss gehört hatte. Die Kammer bemerkt in diesem Zusammenhang ergänzend: Der Angeklagte war nach eigenem Bekunden vom Jahre 1993 / 1994 an bis zum Jahre 2007 im Besitz der Pistole FN. Den Schalldämpfer hatte er überdies im Jahre 2007 selbst gebaut, wie er am 14. Sitzungstag auf Nachfrage erklärt hat. Bei dieser Ausgangslage ist es – auf der Grundlage der Einlassung – unverständlich, weshalb der Angeklagte „XJ..“ nach der Tat nicht mit diesen Gegenständen konfrontierte, in dem Sinne etwa, dass er ihm vorwarf, sie bei einer schweren Straftat verwendet zu haben, was auch ihn selbst (den Angeklagten) in die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung bringen könne. Jedenfalls aber ist – auf dieser Grundlage – unverständlich, weshalb er „XJ..“ nicht zumindest fragte, was mit den Gegenständen, die schließlich auch „XJ..“ in Verdacht bringen konnten, nunmehr geschehen solle. Die diesbezüglichen Schilderungen des Angeklagten – er habe zwar nach der Tat vom 19.05.2008 ein persönliches Gespräch mit „XJ..“ geführt, dabei aber weder über die Pistole FN, noch über den Schalldämpfer gesprochen – sind abwegig, wie nicht näher begründet werden muss. (e) Die Einlassung des Angeklagten ist schließlich vor dem Hintergrund des bereits oben unter (7d) erwähnten Telefoneintrages betreffend den Autohändler UH. / R.-straße 00 in CD. unglaubhaft. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb der Angeklagte bereits am 02.01.2008 Kontakte mit diesem Autohändler geknüpft beziehungsweise ins Auge gefasst haben sollte, wo „XJ..“ ihm doch seinen eigenen Angaben zufolge erst im Mai 2008 beauftragte, den benachbarten Autohändler A. auszukundschaften. Die hierzu vom Angeklagten gegebene Erklärung – er habe seinerzeit immer wieder höherwertige PKWs besichtigt und nach interessanten Angeboten gesucht, und zwar auch in CD. – rechtfertigt keine abweichende Würdigung. (9) Die so bereits begründete Überzeugung der Kammer wird zusätzlich bestätigt durch die Strafanzeige, die die Eltern des Angeklagten am 06.07.2008 bei der Kriminalpolizeistelle G. erstatteten. Der Zeuge KHK XXX, der die Anzeige seinerzeit entgegennahm, hat nämlich in der Hauptverhandlung bekundet, dass der Vater des Angeklagten seinen Sohn der Tat bezichtigt habe. Der Zeuge hat dabei zwar die genaue Wortwahl des Vaters nicht mehr rekonstruieren können. Der Vater habe jedoch zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte den Autohändler in CD. „getötet“ beziehungsweise die Tat in CD. „begangen“ habe. Von einer anderen Person – einem weiteren Täter oder Haupttäter, dem der Angeklagte lediglich geholfen habe – sei demgegenüber keine Rede gewesen. Diese Bekundungen des Zeugen sind überzeugungskräftig. Die Kammer schließt insbesondere aus, dass der Zeuge den Vater des Angeklagten missverstanden haben könnte. Denn der Zeuge hat betont, dass er sofort dazu in der Lage gewesen sei, die Anzeige in einen bestimmten Kontext zu bringen. Der Fall an sich – ein Mord, der am 19.05.2008 in CD. begangen worden sei und einen möglichen Täterbezug nach G. aufweise – sei ihm nämlich bekannt gewesen. Es ist auch anzunehmen, dass die Eltern des Angeklagten, von dem Sachverhalt, den sie seinerzeit zur Anzeige brachten, subjektiv überzeugt waren. Denn sie wirkten äußerlich sehr angespannt, wie der Zeuge auf Nachfrage erklärt hat. Der Zeuge hat ferner bekundet, dass sie geweint hätten. Darüber hinaus hat er berichtet, dass er gesehen habe, wie die Eltern ihren PKW vor der Polizeiwache eingeparkt hätten. Dies sei sehr auffällig gewesen. Denn das Einparken habe dem Fahrer große Schwierigkeiten bereitet, obwohl die Parkfläche frei und somit genügend Platz vorhanden gewesen sei. Er selbst (der Zeuge) habe sich diese Schwierigkeiten im Nachhinein mit der emotionalen Erregung der Eltern erklärt. Die so beschriebene Aufregung der Eltern des Angeklagten passt schließlich auch zu den Feststellungen betreffend die Gemütsverfassung des Angeklagten während dieser Zeit. Der Angeklagte ging nämlich seinerzeit davon aus, dass er bald eine Vorladung zum DNA-Test erhalten werde. Dies räumte er im Ermittlungsverfahren unumwunden ein, wie er selbst in der Hauptverhandlung bestätigt hat und auch von dem Zeugen EKHK BT. beschrieben worden ist. Der Angeklagte äußerte in diesem Zusammenhang insbesondere, dass er seinerzeit „keine Perspektive mehr für die Zukunft“ gesehen habe. In dieser Situation habe er dann auch mit seinen Eltern über die Tat gesprochen. Am nächsten Tag schließlich sei er von V. nach Dortmund gefahren, von wo aus er nach L. weiter geflogen sei. In seiner polizeilichen Vernehmung führte er hierzu aus: Ich wollte nicht abhauen, sondern noch „letzte Geschäfte zu Ende bringen“, um den Unterhalt für meine Familie für die nächsten zwei Monate zu sichern, „falls mir was passiert“. Bei dieser Sachlage ist es plausibel anzunehmen, dass der Angeklagte verzweifelt gewesen sei und sich seiner Familie in einem Moment der Schwäche und Resignation anvertraut habe. Die Bekundungen des Zeugen KHK XXX zum vorbeschriebenen Inhalt der Strafanzeige vom 06.07.2008 sind auch verwertbar. Die Eltern des Angeklagten haben zwar in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Die polizeilichen Vernehmungen, die im Ermittlungsverfahren mit ihnen durchgeführt wurden, dürfen daher wegen § 252 StPO nicht berücksichtigt werden. Die oben aufgeführten Angaben des Vaters des Angeklagten – der Angeklagte habe den Autohändler in CD. „getötet“ beziehungsweise die Tat in CD. „begangen“ – erfolgten jedoch nicht im Zuge einer Vernehmung. Sie waren vielmehr Teil einer Strafanzeige, die aus freien Stücken erstattet wurde. Der Zeuge KHK XXX hat denn auch klargestellt, dass er erst nach diesen Angaben erkannt habe, worum es gehe: um ein Tötungsdelikt, das möglicherweise von dem Sohn der Anzeigeerstatter begangen worden sei. Er habe den Eltern des Angeklagten daraufhin sofort mitgeteilt, dass sie nicht dazu verpflichtet seien, Angaben zu machen. Bei dieser Sachlage greift § 252 StPO (bezogen auf die hier allein verwerteten Erstäußerungen vor der Belehrung) nicht ein. (10) Hinzu kommen schließlich die Feststellungen zur Flucht des Angeklagten, das heißt zur Benutzung des sogenannten UC.-straßees, der sich von etwaigen Verfolgern, die mit dem PKW unterwegs waren, nicht durchfahren ließ. Denn die Kammer ist vor ihrem Hintergrund davon überzeugt, dass der Angeklagte sich bereits vor der Tat Gedanken über seinen genauen Fluchtweg gemacht hatte, um seine Verfolgung wegen einer schweren Straftat, eben dem festgestellten Tötungsdelikt zum Nachteil des A., zu verhindern. Dass der Angeklagte nach der Tat über den UC.-straße flüchtete, ergibt sich aus den folgenden Umständen: (a) Bedeutsam sind zunächst die Bekundungen des Zeugen GV.. Dieser Zeuge gab nämlich im Ermittlungsverfahren an, dass auf dem UC.-straße exakt diejenige Person ihn mit dem Rad überholt habe, die ihm zuvor auf der B.-straße entgegen gekommen sei. Diese Angaben sind in der Hauptverhandlung gemäß § 253 Abs. 1 StPO im Wege des Urkundenbeweises verlesen worden. Die Zeugen KHK NZ. und KOK ND. haben überdies in der Hauptverhandlung auf ausdrückliche Frage erklärt, dass der Zeuge GV. sich in seinen polizeilichen Vernehmungen so wie beschrieben geäußert habe (KHK NZ.: „jeweils dieselbe Person“; KOK ND.: „von der Person überholt, die …“). Der Zeuge GV. selbst hat dies zwar in der Hauptverhandlung nicht mehr sagen können. Wohl aber hat er erklärt, dass er sich an die Tasche erinnere, die der Radfahrer bei dem Überholvorgang auf dem UC.-weg auf dem Rücken getragen habe. Es habe sich hierbei um eine Tasche gehandelt, die etwa doppelt so groß gewesen sei wie ein Papier in dem Format A 4. All diese Angaben führen zum Angeklagten. Denn dass es kurz vor Begehung der Tat zu einer (ersten) Begegnung mit dem Zeugen GV. auf der B.-straße gekommen war, hat selbst der Angeklagte eingeräumt. Ebenso hat der Angeklagte eingeräumt, dass er mit dem Rad geflohen sei und eine Tasche dabei gehabt habe. Eine Verwechslung oder Fehleinschätzung durch den Zeugen scheidet vor diesem Hintergrund aus. (b) Hinzu kommen die festgestellten Eigenarten des UC.-straßees. Der Zeuge GV. hat nämlich bekundet, dass der UC.-weg von der GM.-straße zu einem in der Nähe gelegenen Wohngebiet führe. Der Weg sei im Bereich des Wohngebietes mit Absperrpfosten versehen, weshalb er zwar mit einem Zweirad passiert werden könne, nicht aber mit einem PKW. Der ST.-weg eignete sich demnach hervorragend für eine schnelle und effektive Flucht vom Tatort mit Hilfe eines Rades. Die Kammer ist davon überzeugt, dass auch der Angeklagte, der die Örtlichkeiten vor der Tat über mehrere Tage hinweg ausgekundschaftet hatte, dies wusste. (c) Die Unsicherheiten, die der Zeuge GV. im Zusammenhang mit einzelnen Details in der Hauptverhandlung gezeigt hat, erfordern keine abweichende Würdigung. Der Zeuge hat zwar in seinen Vernehmungen vom 6. und 13. Sitzungstag jeweils erklärt, dass der Angeklagte zu Fuß unterwegs gewesen sei, als er ihn am Morgen des 19.05.2008 auf der B.-straße getroffen habe. Im Ermittlungsverfahren sprach er jedoch in mehreren Vernehmungen von einem Radfahrer, wie die Kammer durch Verlesung der entsprechenden Passagen der Vernehmungsniederschriften gemäß § 253 Abs. 1 StPO im Wege des Urkundenbeweises sowie durch Vernehmung der Zeugen KHK NZ. und KOK ND. eingeführt hat. Bezogen auf den Zeitpunkt der zweiten Begegnung vom Morgen des 19.05.2008 hat der Zeuge überdies in Fortführung seiner vorangegangenen Bekundungen aus dem Ermittlungsverfahren erklärt, dass dies gegen 09.30 Uhr gewesen sei. Die Tat zum Nachteil des A. wurde indes erst Minuten später begangen, wie der Zeuge EKHK BT. in der Hauptverhandlung unter Verweis auf ein letztes Telefonat des A. um 09.34 Uhr mit einem Mann namens EZ. TP. klargestellt hat. Diese Unsicherheiten stellen die hier als maßgeblich herausgestellten bekundungen des Zeugen indessen nicht in Frage. (11) Die Überzeugung der Kammer wird nicht erschüttert durch die festgestellte Spurenlage an den Hosentaschen des A.. Es fanden sich zwar in diesem Bereich keine DNA-Spuren des Angeklagten. Dies steht fest aufgrund der ergänzenden Angaben des Sachverständigen Dr. IH. vom 12. Sitzungstag. Derartige Spuren wären auch nach den zur Tat getroffenen Feststellungen zu erwarten gewesen. Denn der Angeklagte überfiel A. danach, um sich unter Anwendung von Nötigungsmitteln das vorhandene Bargeld zu verschaffen. A. bewahrte sein Bargeld jedoch üblicherweise in seinen Hosentaschen auf, wie etwa sein Bruder – der Zeuge AD. A. – bekundet hat und bezogen auf den Morgen der Tat von der Zeugin CG. bestätigt worden ist. Dies erfordert jedoch bei der gebotenen Gesamtschau keine abweichende Würdigung. Denn der Sachverständige hat in der Hauptverhandlung auf Nachfrage erklärt, dass ein einfacher Griff in die Hosentasche eines anderen nicht notwendigerweise DNA-Spuren an eben jener Tasche verursachen müsse. Das gelte selbst dann, wenn der andere, wie vorliegend BQ., eine Jeanshose trage, deren Taschen vergleichsweise eng seien. Davon abgesehen steht nicht einmal sicher fest, dass der Angeklagte tatsächlich in die Hosentaschen des A. griff, um zu prüfen, ob sie Bargeld enthielten. Es ist vielmehr ebenso denkbar, dass er A. unter Anwendung von Nötigungsmitteln dazu zwang, seine Taschen selbst zu leeren. Die Handfessel, die A. nach Entdeckung der Tat trug, steht dem nicht entgegen. Denn sie konnte erst später zum Einsatz gelangt sein, nachdem also A. seine Taschen auf Anweisung des Angeklagten geleert hatte. Hinzu kommt schließlich: Der Bereich der Hosentaschen des A. wies zwar DNA-Spuren auf. Der Sachverständige hat nämlich erklärt, dass er insoweit eine deutliche Hauptspur mit den für A. charakteristischen DNA-Merkmalen festgestellt habe. An einer deutlichen Nebenspur habe er ferner die charakteristischen Merkmale der Ehefrau des A. – Frau VR. A. – vollständig nachweisen können. Spuren einer weiteren Person – etwa solche, die der vom Angeklagten belastete Türke mit einem türkischen Vornamen und dem Decknamen „XJ..“ verursacht haben könnte – fanden sich jedoch in diesem Bereich nicht. (12) Die Überzeugung der Kammer wird weiterhin nicht erschüttert durch den Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörden am Tatort keine hohen Bargeldbeträge auffanden. Es ist zwar anzunehmen, dass A. in den Stunden vor der Tat einen erheblichen Bargeldbetrag mit sich führte. Dies folgt zweifelsfrei aus den Bekundungen der Zeugin CG. sowie des Zeugen DF. A.. Die Zeugin CG., die seinerzeit in einem Schildergeschäft am RO. in CD. arbeitete, hat nämlich in der Hauptverhandlung ausgeführt, dass A. am 19.05.2008 gegen 08.15 / 08.20 Uhr bei ihr erschienen sei, um vorbestellte Kennzeichen abzuholen und zu bezahlen. A. habe in diesem Zusammenhang aus seiner Hosentasche ein Bündel mit Scheinen genommen. Die Zeugin hat dabei auf Nachfrage klargestellt, dass es ihrer Einschätzung nach jeweils Scheine im Wert von 500 EUR gewesen seien. Diese Einschätzung hat die Zeugin damit begründet, dass das Bündel eine Lage gewesen sei. Der Zeuge DF. A. hat immerhin bestätigt, dass A. am Morgen des 19.05.2008 im Besitz eines Scheins im Wert von 500 EUR gewesen sei. Diesen Schein habe A. ihm übergeben, und zwar mit der Anweisung, ihn in dem in der Nähe befindlichen VW.-Supermarkt zu wechseln, was er (der Zeuge) sodann auch getan habe. Die Kammer geht auch zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass er bei der Tat kein Bargeld erbeutete. Dies spielt indessen letztlich keine entscheidende Rolle. Es ist nämlich denkbar, dass A. das Bargeld, das er gegen 08.15 / 08.20 Uhr noch bei sich hatte, bis zur Tat an eine andere Person, etwa einen Darlehensgeber, weitergab. Genügend Zeit dafür wäre ihm verblieben. Denn der Zeuge DF. A., der seinerzeit bei A. eine Ausbildung absolvierte, hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass er nach dem Termin im Geschäft der Zeugin CG. zusammen mit A. zum Autohaus zurückgefahren sei. Dort habe er A. dann abgesetzt, um auf seine (des A.) Anweisung hin weiter zu fahren und diverse Erledigungen zu machen. Der Zeuge WC. hat überdies bekundet, dass er sich am Morgen des 19.05.2008 einige Minuten lang mit A. unterhalten habe (über dessen noch recht junge Ehe sowie darüber, wie es A. im Allgemeinen gehe). Im Anschluss daran sei er in einen Omnibus gestiegen und losgefahren. Das betreffende Ticket, das in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, legte er bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren vor. Es wies als Uhrzeit „09.16 Uhr“ aus. Die restliche Zeit über war A. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme allein. Die Annahme, A. habe am Morgen des 19.05.2008 einer nicht bekannten Person einen größeren Bargeldbetrag übergeben, ist nach den damaligen wirtschaftlichen Verhältnissen des Autohauses A. auch keineswegs unwahrscheinlich. Denn es steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass A. in den Wochen und Monaten vor der Tat bei den unterschiedlichsten Personen Darlehen in nennenswerter Höhe aufgenommen hatte. So haben etwa die Zeugen PR. und BS. ‑ ein jeder für sich ‑ in der Hauptverhandlung bekundet, dass sie A. immer wieder mit Geldbeträgen ausgeholfen hätten, die dieser benötigt habe, um kurzfristig hochwertige PKWs, etwa Gebrauchtwagenpakete bei dem örtlichen EQ.-Händler, zu erwerben. Der Zeuge DF. A. hat ferner von Zahlungen eines EZ. TP. im Umfang von über 30.000 EUR berichtet. Der Zeuge GI. schließlich hat erklärt, dass er A. im Jahre 2008 insgesamt über 80.000 EUR geliehen habe, unter anderem 10.000 EUR in der Zeit vor der Tat. Dass sich nach Bekannt-Werden der Tat niemand bei der Familie des A. beziehungsweise den Strafverfolgungsbehörden meldete, um die betreffende Zahlung des A. offen zu legen, erfordert keine abweichende Bewertung. Gab es diese Zahlung nämlich, so ist denkbar, dass die beteiligte andere Person davor zurück schreckte, in Erscheinung zu treten, etwa um nicht mit der Tat in Verbindung gebracht zu werden oder um andere Unannehmlichkeiten, zum Beispiel kritische Nachfragen im Zusammenhang mit getätigten Geldgeschäften oder der Herkunft hierzu verwendeter Gelder, zu vermeiden. (13) Die Überzeugung der Kammer wird sodann nicht in Frage gestellt durch etwaige Schulden des A. bei bekannten oder nicht bekannten Darlehensgebern. Denn wenn auch derartige Schulden in den Wochen und Monaten vor der Tat begründet worden waren (wofür die vorangegangenen Ausführungen zu (12) sprechen), so gibt es doch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür, dass A. infolgedessen bedrängt oder gar bedroht wurde. Die Kammer verweist insoweit auf die zahlreichen in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, die seinerzeit mit A. verbunden waren oder zusammen arbeiteten, etwa: die Zeugen ZT. A. (Vater), AD. A. (Bruder), DF. A. (Neffe und Auszubildender), SP. (bekannter Autohändler), P. (bekannter Autohändler), GI. (Freund der Familie und Darlehensgeber), PR. (Bekannter des A. und Darlehensgeber) sowie BS. (ehemaliger Ratgeber des A. und Darlehensgeber). Keiner dieser Zeugen hat nämlich bekundet, dass A. jemals von einer wie auch immer gearteten Zwangssituation gesprochen habe. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die Zeugen CX. und NO., die der Angeklagte im Jahre 2008 auskundschaftete. Denn auch diese Zeugen haben erklärt, dass sie seinerzeit nicht bedrängt oder gar bedroht worden seien. (14) Die Überzeugung der Kammer wird auch nicht in Frage gestellt durch die Angaben des Angeklagten betreffend zahlreiche Kurierfahrten in den Jahren 2007 / 2008. Der Angeklagte mochte zwar derartige Fahrten, die seinen Schilderungen zufolge offenkundig im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln standen, tatsächlich durchgeführt haben. Er mochte auch insoweit im Auftrag einer Person gehandelt haben, die er zuvor in dem Coffee-Shop „UI.“ in Venlo kennen gelernt hatte. Daraus lässt sich indessen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht folgern, dass diese Person an der hier verfahrensgegenständlichen Tat vom 19.05.2008 zum Nachteil des A. beteiligt gewesen sei. Denn für die vom Angeklagten behauptete unmittelbare Täterschaft einer anderen Person– einem Türken mit türkischem Vornamen und dem Decknamen „XJ..“ – gibt es keine greifbaren Belege, wie vorstehend begründet worden ist. (15) Die Überzeugung der Kammer wird des Weiteren nicht in Frage gestellt durch die Bekundungen des Zeugen GV. betreffend die bereits mehrfach erwähnte Laptop-Tasche. Der Zeuge GV. hat zwar nicht angegeben, dass ihm bei der Begegnung vor der Tat eine Tasche aufgefallen sei. Dies ist jedoch unschädlich. Denn der Zeuge kam dem Angeklagten seinerzeit wie festgestellt auf der B.-straße entgegen. Der Zeuge hat ferner in der Hauptverhandlung in seinen Vernehmungen vom 6. und 13. Sitzungstag auf jeweils ausdrückliche Nachfragen übereinstimmend bekundet, dass er sich nicht umgedreht habe, als die Begegnung vorüber gewesen sei. Im Zusammenhang mit der festgestellten zweiten Begegnung vom 19.05.2008 auf dem UC.-straße schließlich hat der Zeuge eine Tasche beschrieben, die der Radfahrer auf dem Rücken getragen habe. Die Kammer ist vor diesem Hintergrund davon überzeugt, dass der Angeklagte die Tasche bereits bei der ersten Begegnung mit dem Zeugen auf der B.-straße auf dem Rücken trug, wo sie von dem Zeugen, der lediglich die Vorderseite des Angeklagten sah, nicht wahrgenommen wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte bei der festgestellten zweiten Begegnung auf dem UC.-straße eine Tasche trug, die er zuvor am Tatort vorgefunden und vom Tatort mitgenommen hatte, gibt es nicht. (16) Die Überzeugung der Kammer wird ferner nicht erschüttert durch die Angaben, die der Angeklagte im Ermittlungsverfahren bezogen auf die Tötung des Autohändlers RQ. CQ. am 30.11.2007 in QR. / V. machte. Die Akten des Verfahrens, das daraufhin in V. eingeleitet wurde, haben zwar in der Hauptverhandlung nicht vorgelegen. Auch sind Zeugen aus diesem Verfahren in der Hauptverhandlung nicht gehört worden. Es lässt sich daher nicht sicher sagen, dass der Angeklagte auch diese Tötung verübt habe. Die Feststellungen zu der hier verfahrensgegenständlichen Tat vom 19.05.2008 zum Nachteil des A. werden dadurch jedoch nicht in Frage gestellt. (a) Denn Hinweise auf den vom Angeklagten beschriebenen Türken mit türkischem Vornamen und dem Decknamen „XJ..“ finden sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in dem belgischen Verfahren nicht. Dies folgt zweifelsfrei aus den Bekundungen des Zeugen KHK BG. XX.. Dieser Zeuge, der wesentlich an den Ermittlungen betreffend die hier verfahrensgegenständliche Tat vom 19.05.2008 beteiligt war, hat nämlich in seiner Vernehmung mitgeteilt, dass er in den vergangenen Monaten einen intensiven fachlichen Kontakt zu den belgischen Behörden gepflegt habe. Die wesentlichen Ermittlungsergebnisse seien dabei ausgetauscht worden. Die belgischen Behörden seien mithin insbesondere darüber informiert worden, dass der Angeklagte im hiesigen Ermittlungsverfahren wie auch in der hiesigen Hauptverhandlung einen anderen Mann – „XJ..“, Türke – als Täter bezeichnet habe. Dieser intensive fachliche Kontakt sei erst vor einigen Wochen (nach Beginn der hiesigen Hauptverhandlung) abgebrochen, als festgestanden habe, dass die deutsche Justiz nicht dazu bereit sei, die Verfolgung der Tat vom 30.11.2007 zu übernehmen. Im Zuge des vorbeschriebenen fachlichen Kontakts habe es mehrere persönliche Gespräche der beteiligten Ermittlungsbeamten in V. sowie in Deutschland gegeben. Die belgischen Kollegen hätten in keinem dieser Gespräche mitgeteilt, dass es Anhaltspunkte für einen türkischen Täter beziehungsweise für eine Person mit dem Namen oder Decknamen „XJ..“ gebe. Ihm selbst (dem Zeugen) lägen auch keine Unterlagen der belgischen Behörden vor, die bezogen auf die Tat vom 30.11.2007 auf einen türkischen Täter beziehungsweise auf eine Person mit dem Namen oder Decknamen „XJ..“ hindeuteten. Die Kammer verweist in diesem Zusammenhang schließlich auf den Vermerk des Zeugen EKHK BT. vom 14.08.2009. Der Zeuge teilt nämlich in diesem Vermerk, der in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, mit, dass er am „heutigen Tage“ mit Herrn JF. von der Polizei in SY. telefoniert habe; Herr JF. ist Mitarbeiter der Kriminalpolizei und als solcher mit den Ermittlungen im Fall CQ. befasst. Herr JF. habe auf Anfrage mitgeteilt, dass das belgische Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Die Vernehmung des Angeklagten (des dort „Verdächtigen XT. DK.“) sei noch nicht erfolgt. (b) Es gibt demgegenüber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte auch die Tat vom 30.11.2007 beging. Denn -diese Tat wurde mit derselben Pistole FN begangen wie die hier verfahrensgegenständliche Tat vom 19.05.2008. Das folgt aus dem bereits erwähnten kriminaltechnischen Gutachten des Sachverständigen FQ. / Bundeskriminalamt vom 31.07.2008, das gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 Lit. a StPO im Wege des Urkundenbeweises verlesen worden ist. Der Sachverständige hat in diesem Gutachten im Einzelnen ausgeführt, dass ihm acht Vergleichsgeschosse und acht Vergleichshülsen zur Verfügung gestanden hätten. Diese Geschosse / Hülsen habe er mit der sichergestellten Pistole FN verfeuert beziehungsweise gezündet. Die daraus resultierenden Beschussspuren an den Geschossen / Hülsen habe er mit den entsprechenden Geschossen / Hülsen der zentralen Munitionssammlung des Bundeskriminalamtes verglichen. Bei dem Vergleich betreffend die Hülsen habe er Übereinstimmungen in den Individualspuren der dort unter den Sammlungsnummern 48495 und 48542 einliegenden Hülsen festgestellt. Bei dem Vergleich betreffend die Geschosse hätten sich ferner Übereinstimmungen in den Individualspuren der dort unter der Sammlungsnummer 48542 einliegenden Geschosse gezeigt. Die Vergleichsbeschüsse waren demnach bezogen auf die hier in Rede stehenden Taten aussagekräftig. Denn die Sammlungsnummer 48495 betrifft nach den Ausführungen des Sachverständigen eine Hülse, die im Zusammenhang mit der Tat vom 19.05.2008 in CD. gesichert wurde, die Sammlungsnummer 48542 hingegen drei Hülsen und drei Geschosse im Zusammenhang mit der Tat vom 30.11.2007 in QR. / V.. -nach den eigenen Angaben des Angeklagten sowie nach Auswertung der Standortdaten eines belgischen Mobiltelefons ist anzunehmen, dass der Angeklagte sich am 30.11.2007 an Orten mit Tatbezug aufhielt. So räumte der Angeklagte im Ermittlungsverfahren selbst ein, dass er an dem Freitagmorgen nochmals aus Neugier zu dem Autohändler in QR. / V. gefahren sei. Er bezog sich dabei erkennbar nicht auf irgendeinen Freitag, sondern konkret auf Freitag, den 30.11.2007. Denn er fuhr fort: Als er an dem Nachmittag nochmals dort vorbeigefahren sei, habe er gesehen, dass das gesamte Gelände versiegelt gewesen sei und die Polizei / Spurensicherung vor der Tür gestanden habe. Seine weiteren Angaben – denen zufolge er am nächsten Morgen im Internet las, dass der Autohändler getötet worden sei – bestätigen dies zusätzlich. Der Zeuge KHK BG. XX. hat zudem dargelegt, dass mit dem betreffenden belgischen Mobiltelefon am 30.11.2007 gegen 09.16 Uhr sowie gegen 19.41 Uhr jeweils längere Gespräche mit dem Anschluss geführt worden seien, den seinerzeit die Lebensgefährtin des Angeklagten, die Zeugin SE. EH., genutzt habe. Das erstgenannte Telefonat sei überdies von KJ. / V. aus geführt worden, dem Ort also, an dem seinerzeit die Familie des Angeklagten gewohnt und der Angeklagte selbst sich häufig aufgehalten habe. All dies spricht nach Würdigung der Kammer dafür, dass es gerade der Angeklagte war, der die genannten Telefonate führte, mithin zu den aufgeführten Zeiten das betreffende belgische Mobiltelefon nutzte. Bezogen auf die Standortdaten selbst hat der Zeuge KHK BG. XX. sich ebenfalls wie festgestellt geäußert. Der Zeuge hat mithin insbesondere dargelegt, dass das betreffende belgische Mobiltelefon zur mutmaßlichen Tatzeit im Bereich zwischen KJ. und QR. eingebucht gewesen sei. Bei dem vorgenannten Telefonat von 19.41 Uhr habe es sich wiederum in KJ. befunden, und zwar in dem Bereich, in dem später der Schlüsselkoffer des RQ. CQ. gefunden worden sei. Dies wiederum spricht nach Würdigung der Kammer dafür, dass der Angeklagte zur Tatzeit am Tatort war und Gegenstände, die bei der Tat erbeutet worden waren, nach der Tat entsorgte. -die Angaben des Angeklagten in seiner ersten polizeilichen Vernehmung betreffend die Geschehnisse nach der Tat – denen zufolge es an dem Montag nach der Tat zu einem Treffen kam, in dessen Verlauf „XJ..“ dem Angeklagten über das vereinbarte Honorar hinaus ein Schweigegeld in Höhe von 2.000 EUR gab, begleitet von Drohungen – konnten im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens widerlegt werden. Der Zeuge KHK BG. XX. hat in diesem Zusammenhang bekundet, dass der Angeklagte nach Auskünften der Fluglinie BL. bereits am 01.12.2007 gegen 17.05 Uhr, mithin an dem Samstag nach der Tat, von Düsseldorf nach L. geflogen sei. Bezogen auf das oben erwähnte belgische Mobiltelefon hat der Zeuge überdies dargelegt, dass für die Zeit nach dem 30.11.2007 zunächst keine Standortdaten in V. festzustellen gewesen seien. Das Telefon habe sich vielmehr erstmals eine Woche später erneut in V. eingebucht. Hierzu passe schließlich eine weitere Auskunft der Fluglinie BL., derzufolge der Angeklagte am 06.12.2007 gegen 15.15 Uhr von L. nach Düsseldorf zurückgekehrt sei. Hinzu kommen schließlich die Angaben des Angeklagten vom 14. Sitzungstag betreffend den Bau des sichergestellten Schalldämpfers. Denn der Angeklagte hat insoweit erklärt, dass dies etwa zu der Zeit gewesen sei, zu der er seine Pistole FN nebst Schalldämpfer an „XJ..“ verkauft habe, nicht hingegen Monate oder gar Jahre vorher. Ist aber, wie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer feststeht, die Einlassung des Angeklagten zur Tatbeteiligung des „XJ..“ widerlegt, so bedeutetet das zugleich, dass auch der vom Angeklagte behauptete Verkauf an „XJ..“ nie stattfand. Der Bau des Schalldämpfers erfolgte demnach im unmittelbaren Zusammenhang mit einem illegalen Schusswaffeneinsatz, den er selbst ins Auge fasste; denn legale Gründe, die ihn dazu bewogen haben könnten, einen Schalldämpfer zu besitzen, sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund folgte dann schließlich die Tat zum Nachteil des RQ. CQ. nur kurze Zeit später. (c) Die Kammer hat sich zwar darum bemüht, weitere Erkenntnisse betreffend das belgische Ermittlungsverfahren zu erlangen. So ist der sachbearbeitende Staatsanwalt in V. darum gebeten worden, die dort vorliegende deutsche Übersetzung der belgischen Ermittlungsakte zu übersenden. Der belgische Kriminalbeamte WB. JF. ist überdies zur Hauptverhandlung geladen worden, um Auskunft über den Verlauf sowie den Stand des dortigen Ermittlungsverfahrens zu geben. Weitergehende Erkenntnisse haben sich jedoch darauf nicht ergeben. Der zuständige Untersuchungsrichter in V. hat nämlich unter Verweis auf das dort anhängige – offene – (Ermittlungs‑) Verfahren die Übersendung der dortigen Akte verweigert. Dem Kriminalbeamten JF. hat er aus demselben Grund untersagt, im hiesigen Verfahren als Zeuge aufzutreten. Der Kammervorsitzende hat sich vor diesem Hintergrund persönlich an den zuständigen Untersuchungsrichter gewandt. Dieser hat daraufhin auf Nachfrage erklärt, dass es – so wörtlich – „unmöglich“ sei, die dortigen Akten zu übersenden oder Aussagen zu dem dortigen Verfahren zu machen. Der Richter hat überdies auf weitere Nachfrage erklärt, dass auch Einzelfragen zu dem dortigen Ermittlungsergebnis nicht beantwortet werden könnten. Die Aufklärungspflicht hat es unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zu (a) und (b) nicht geboten, weitergehende Bemühungen zu entfalten, um die belgischen Akten / Zeugen betreffend das belgische Verfahren vor einer Entscheidung herbeizuschaffen. (17) Die Überzeugung der Kammer wird schließlich nicht erschüttert durch den Einwand der Verteidigung, die Tat vom 19.05.2008 passe nicht zum Angeklagten, da er sie aus Sicht der Anklage unmaskiert und ohne besondere Sicherungsmaßnahmen begangen habe, wohingegen er bei seinen Taten aus den Jahren 1990 und 1995 stets darauf geachtet habe, Spuren zu vermeiden. Es ist zwar denkbar, dass der Angeklagte die Tat vom 19.05.2008 anders als die festgestellten Überfälle aus den Jahren 1990 und 1995 ohne Handschuhe beging. Auch ist die Kammer aufgrund der Bekundungen der Zeugen JO. und FH., die sahen, wie der Angeklagte das Büro des Autohandels nach der Tat verließ, davon überzeugt, dass der Angeklagte bei Ausführung der Tat nicht maskiert war. Indessen erfordern auch diese Umstände bei der gebotenen Gesamtschau keine abweichende Würdigung. Denn es steht jedenfalls nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Angeklagte von vornherein dazu entschlossen war, A. zu töten, um ihn als Zeugen für den ins Auge gefassten besonders schweren Raub auszuschalten. Scheiden demnach aber andere Abläufe – etwa eine Tötung des A. aufgrund eines spontan gefassten Tatentschlusses im Zuge einer Eskalation – in Ermangelung entsprechender konkreter Anhaltspunkte aus, so verbleibt es bei der Erkenntnis, dass der Angeklagte am 19.05.2008 eben brutaler und rücksichtsloser vorging, als er dies zuvor in den Jahren 1990 und 1995 getan hatte. Dafür sprechen auch die Feststellungen zu den Fluchtbestrebungen des Angeklagten, auch diejenigen nach Erhebung der Anklage im Juli 2009. Die Kammer stützt sich insoweit auf die Bekundungen der Zeugen PO., OU. und ET.. Diese Bekundungen werden durch die Einlassung des Angeklagten nicht in Frage gestellt, zumal der Angeklagte selbst – konfrontiert mit den zugrunde liegenden Meldungen – eingeräumt hat, konkrete Gespräche über eine erwünschte Flucht mit fremder Hilfe geführt zu haben. (18) Der Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt BR. vom 18.08.2009 auf Vernehmung des Zeugen DX. MW. wird abgelehnt. Das Vorbringen des Verteidigers Rechtsanwalt BR. – der Angeklagte sei immer sehr mitfühlend auch gegenüber Menschen gewesen, die ihm nicht nahe gestanden hätten – verkörpert eine innere Tatsache des Angeklagten, die dem Zeugenbeweis nicht zugänglich ist. Dies jedenfalls deshalb, weil der Antrag nicht mitteilt, warum der Zeuge dazu in der Lage sei, Angaben über die gefühlsmäßigen Regungen des Angeklagten beim Umgang mit anderen Menschen zu machen. Der Zeuge ist daher insoweit ein ungeeignetes Beweismittel (§ 244 Abs. 3 S. 2 StPO). Das weitere Vorbringen – der Zeuge sei von den Vorwürfen gegen den Angeklagten völlig überrascht worden und könne bis heute nicht glauben, dass der ihm als empathiefähig bekannte Mensch ein eiskalter Mörder sein solle – ist aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 S. 2 StPO). Denn die persönlichen Einschätzungen des Zeugen berühren die hier als maßgeblich herausgestellten Sachargumente nicht. Das übrige Vorbringen („hilfsbereit und menschlich rücksichtsvoll“; „als stets hilfsbereit und offen … kennen gelernt“) erschöpft sich nach Würdigung der Kammer in bloßen Wertungen. Denn es beinhaltet keine konkreten Tatsachen, die die angeführte Hilfsbereitschaft, … ausfüllen. Es verkörpert mithin einen bloßen Beweisermittlungsantrag. Dieser Antrag ist abzunehmen, da die Aufklärungspflicht die erstrebte Beweiserhebung nicht gebietet (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Kammer erlaubt sich in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass ein Mensch, der unter bestimmten Umständen sozialgerecht agiert, unter anderen Umständen durchaus ein skrupelloses und brutales Verbrechen begehen kann. (19) Die Aufklärungspflicht hat es nicht geboten, darauf hinzuwirken, dass die zuständigen Behörden Maßnahmen des Zeugenschutzes zu Gunsten „der Familie“ des Angeklagten treffen, um weitere Angaben des Angeklagten zu ermöglichen. Denn die Angaben des Angeklagten zum Ablauf der Tat im Allgemeinen sowie zu „XJ..“ im Besonderen sind unglaubhaft, wie vorstehend ausgeführt worden ist. Soweit der Verteidiger Rechtsanwalt XV. in einer Anregung vom 03.08.2009 weitere Angaben des Angeklagten auch für den Fall in Aussicht gestellt hat, dass die zuständigen Behörden es zumindest versuchten, entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen, ist der Angeklagte dem am 14. Sitzungstag auf Nachfrage entgegen getreten. Der Angeklagte hat nämlich insoweit ausdrücklich erklärt: Bloße Versuche der Behörden nützten ihm nichts. Er müsse vielmehr sicher sein, dass „seiner Familie“ – das heißt seiner Lebensgefährtin, seinen vier Kindern sowie seiner Ehefrau E. – aufgrund der getroffenen Schutzmaßnahmen nichts mehr passieren könne. Ohne diese Sicherheit werde er keine weiteren Angaben machen. 5. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte das Büro des A. betrat, um ihn wie festgestellt unter Vorhalt der Waffe zur Herausgabe vorhandener Barmittel zu zwingen. Hierfür sprechen neben den Umständen der Tat die festgestellten wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Angeklagten in der Zeit ab 2007. Die Kammer verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Darlehen der Zeugin EH. sowie des Zeugen JE.. Diese Darlehen konnte der Angeklagte jedenfalls teilweise nicht ordnungsgemäß zurückzahlen, weshalb der Zeuge JE. gar damit begann, die Gegenstände (Maschinen und Werkzeuge), die der Angeklagte ihm zur Absicherung übergeben hatte, zu veräußern. Hinzu kommen die festgestellten Überfälle aus den 1990er-Jahren. Denn auch sie waren vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten begangen worden, was belegt, dass der Angeklagte in der Vergangenheit dazu neigte, derartige Schwierigkeiten durch die Begehung von Straftaten zu überwinden. Ein anderes Handlungsmotiv scheidet zur Überzeugung der Kammer aus. Die vorstehenden Ausführungen zu oben 4. zu (13) , denen zufolge es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass A. von einem Darlehensgeber bedrängt oder gar bedroht wurde, gelten insoweit entsprechend. 6. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte A. tötete, um ihn als Zeugen ausschalten, damit dieser nicht später gegen ihn aussagt und ihn als Täter des festgestellten Erpressungsdeliktes identifiziert. Dies folgt aus dem festgestellten Ablauf, nicht zuletzt daraus, dass der Angeklagte bei der Ausführung der Tat einen gut funktionierenden Schalldämpfer, den er eigens zu diesem Zwecke mit sich führte, verwendete. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Angeklagten zudem darum ging, (etwaige) Hilferufe des A. zu unterbinden, gibt es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht. Das gilt um so mehr, als der Angeklagte A. nicht unmittelbar nach Beginn des Überfalls erschoss, sondern erst im weiteren Verlauf, nachdem er ihn gefesselt hatte; die Kammer verweist insoweit auf die Bekundungen des ZT. A. sowie auf den verwerteten Tatbefundbericht des KHK YD. vom 19.05.2008, denen zufolge A. nach der Tat mit Handschellen gefesselt am Boden lag. Wäre es dem Angeklagten nämlich darauf angekommen, A. zum Schweigen zu bringen, um die beabsichtigte Raub‑ / Erpressungstat ungestört und nach außen hin abgesichert begehen zu können, so hätte es nahe gelegen, dass er ihn sogleich erschießt. Dies tat er jedoch nicht, weil er ihn noch brauchte, um ihn zur Preisgabe etwaiger Bargeldverstecke zu zwingen. Es gibt auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte A. tötete, weil er bei dem Überfall gestört worden war. Denn dritte Personen näherten sich dem Büro zunächst nicht. Die Zeugen JO. und FH. erschienen erst später, nachdem der Angeklagte das linke Büro längst verlassen hatte. 7. Die Kammer ist weiterhin davon überzeugt, dass der Angeklagte bei Begehung der festgestellten Taten voll schuldfähig war. Dies folgt aus den fachkundigen Einordnungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. MP., denen die Kammer sich nach kritischer Prüfung anschließt. a) Der Sachverständige, der die Kammer bereits seit vielen Jahren in Schwurgerichtsverfahren berät, hat sein Gutachten eigenem Bekunden zufolge auf eine ausreichend breite Grundlage gestellt. Er hat den Angeklagten zwar weder untersuchen noch explorieren können. Der Angeklagte ist nämlich hierzu nicht bereit gewesen. Wohl aber hat er die vorliegenden Akten ausgewertet. Darüber hinaus ist er während der nahezu gesamten Hauptverhandlung anwesend gewesen. Er hat mithin den Angeklagten insoweit beobachten und Schlüsse aus seinem Verhalten ziehen können. b) aa) Bezogen auf die Grundverfassung des Angeklagten hat der Sachverständige zunächst erklärt, dass es unter Berücksichtigung insbesondere auch („wichtig“) der Biographie keine Anhaltspunkte für seelische Störungen gebe. Endogene oder exogene Erkrankungen hat der Sachverständige verneint. bb) Auch eine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung hat der Sachverständige sicher ausgeschlossen. Der Sachverständige hat insoweit lediglich charakterliche Akzentuierungen feststellen können, die indessen forensisch nicht relevant seien. Auffällig sei im Falle des Angeklagten zunächst, dass er in sehr starkem Maße auf Geld fixiert sei, wie beispielsweise der Zeuge UR. beschrieben habe. Der Angeklagte habe in der Vergangenheit stets nach materiellem Wohlstand gestrebt und sich in diesem Zusammenhang außerordentlich persönlich engagiert, insbesondere in der Zeit nach 1995, in der er sich in einem fremden Land vom Angestellten zum erfolgreichen Werkstattbesitzer und Unternehmer hochgearbeitet habe, was belege, dass er eine durchsetzungsstarke und dominante Persönlichkeit sei. Das Sozialverhalten des Angeklagten hat der Sachverständige als ambivalent bezeichnet. Der Angeklagte stelle sich nämlich einerseits fürsorglicher und verantwortungsbewusster Familienvater, Liebhaber oder Unternehmer dar, andererseits aber auch als skrupelloser Verbrecher. Als prosozial hat der Sachverständige insbesondere gewertet, dass der Angeklagte, der keine kriminellen Betätigungen in der Adoleszenz sowie im frühen Erwachsenenalter gezeigt habe, immer wieder starke emotionale Bindungen eingegangen sei. So habe der Angeklagte sich um seine erste Tochter gekümmert, obgleich er mit deren Mutter nicht mehr zusammen gewesen sei. Auch um seine weiteren Kinder sowie seine Ehefrau habe er sich gesorgt; dies selbst nach Auflösung des ehelichen Haushaltes im Jahre 2005. Seinen Angestellten gegenüber sei er loyal gewesen, indem er sie auch außerhalb der Bootssaison gehalten habe, was seine Konkurrenten nicht getan hätten. In seinem sozialen Umfeld schließlich habe er als großzügig gegolten, als ein Mann, der seinen Wohlstand mit anderen teile. Diesen positiven Eigenschaften stünden jedoch auf der anderen Seite Züge der Rücksichtslosigkeit gegenüber. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich von einer „Kälte gegenüber fremden Menschen“ gesprochen. Der Angeklagte weise zwar nach alledem zwei völlig verschiedene Verhaltensbilder auf. Eine psychiatrisch relevante Störung sei damit jedoch nicht verbunden. Die betreffenden Verhaltensbilder seien insbesondere nicht Ausdruck einer multiplen Persönlichkeit. Multiple Persönlichkeiten bestünden nämlich nebeneinander, ohne dass es innere Verbindungen zwischen ihnen gebe. Sie wüssten nichts voneinander. Der Angeklagte aber wisse um beide Ebenen, auf denen er mal sozial (Familie, Lebensgefährtin, Bekannte, Angestellte), mal dissozial (Außenstehende) agiere. cc) Die einzige psychiatrisch hervorstehende Eigenschaft des Angeklagten ist nach Einschätzung des Sachverständigen der mittlerweile langjährige Alkoholkonsum. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Zeugin H. verwiesen, derzufolge der Angeklagte bereits in den 1980er-Jahren mitunter eine Flasche Wodka / Tag trank. Der Sachverständige hat demnach eine jedenfalls leichtgradige psychische Abhängigkeit statuiert. Eine schwere Sucht mit den ihr eigentümlichen körperlichen und sozialen Folgewirkungen hingegen hat der Sachverständige ausgeschlossen. Der Sachverständige hat zur Begründung zunächst darauf hingewiesen, dass der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung nicht täglich sondern lediglich regelmäßig trank. Die Kammer bemerkt insoweit ergänzend: Der Angeklagte hat zwar in der Hauptverhandlung erklärt, dass sein Konsum jedenfalls ab dem Jahre 2007 intensiver geworden sei, als „XJ..“ ihn im Anschluss an das Tötungsdelikt in QR. / V. unter Druck gesetzt habe. Diese Angaben sind indessen unglaubhaft, da „XJ..“ nie existierte, wie vorstehend unter 4. ausgeführt worden ist. Wenn der Angeklagte zuletzt vermehrt trank, so deshalb, weil er sich im Anschluss an die Tat vom 19.05.2008 einer intensiven Öffentlichkeitsfahndung der Strafverfolgungsbehörden ausgesetzt sah und seine Entdeckung befürchtete. Der Sachverständige hat demnach feststellen können, dass der Angeklagte jedenfalls bis zur Tat vom 19.05.2008 dazu in der Lage gewesen sei, seinen Konsum zu reduzieren, ohne Entzugserscheinungen zu provozieren. Der Sachverständige hat des Weiteren auf die Bekundungen der Zeugin EH. (Lebensgefährtin des Angeklagten) sowie der Zeugen JE. und UR. (Freund beziehungsweise Bekannter des Angeklagten) hingewiesen. Es sei nämlich ihnen zufolge anzunehmen, dass man es dem Angeklagten kaum angemerkt habe, wenn er alkoholisiert gewesen sei. Dem entsprächen die Feststellungen zur Statur sowie zum Gewicht des Angeklagten. Hinzu komme schließlich, dass suchtbedingte Persönlichkeitsveränderungen (wie die Verflachung der Affekte oder die Entkernung des charakterlichen Gefüges) im Falle des Angeklagten sicher ausschieden. Die Kammer verweist insoweit auf die vorangegangenen Ausführungen zu oben bb) zum prosozialen Verhalten des Angeklagten, die für sich sprechen. c) Der Sachverständige hat vor diesem Hintergrund ausgeschlossen, dass die biologischen Merkmale der §§ 20, 21 StGB bei den hier verfahrensgegenständlichen Taten vorgelegen haben könnten. Dies stehe bezogen auf die Bank‑ beziehungsweise Sparkassenüberfälle außer Frage. Denn es seien weder erhebliche Einflüsse toxischer Elemente zu verzeichnen. Noch gebe es konkrete Anhaltspunkte für Bewusstseinsstörungen. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang auf die Struktur der Taten hingewiesen (rational geleitet; strategisch vorbereitet; wohlüberlegt ausgeführt). Entsprechend hat er sich bezogen auf die Tat vom 19.05.2008 geäußert. Er hat insoweit insbesondere einen forensisch relevanten Rauschzustand ausgeschlossen. Gestützt auf die Angaben des Angeklagten zu seinem Trinkverhalten in den Stunden vor der Tat – Konsum der Hälfte einer 0,7 l fassenden Flasche Wodka einer nicht bekannten Marke – hat er eine Alkoholmenge von 112 g zugrunde gelegt. Aus dieser Alkoholmenge hat er sodann in Anwendung der Widmark-Formel unter Berücksichtigung eines Resorptionsdefizits von 10 %, eines Reduktionsfaktors von 0,7 und einem Körpergewicht von 116 kg eine Blutalkoholkonzentration von 1,24 Promille errechnet. Einen etwaigen Alkoholabbau hat er dabei außen vor gelassen. Bei diesem Wert scheidet die Anwendung des § 21 StGB offenkundig aus. Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung bedingt durch einen hochgradigen Affekt hat der Sachverständige nicht erkennen können. Die Kammer schließt sich diesen Einordnungen nach kritischer Prüfung im Ergebnis vollumfänglich an. Sie bemerkt bezogen auf die Alkoholisierung zur Zeit der Tat ergänzend, dass die Trinkangaben des Angeklagten durch nichts belegt sind. Im Übrigen plante der Angeklagte sein Vorhaben über jedenfalls mehrere Tage hinweg. Der vor der Tat genossene Alkohol konnte mithin seine Entschlussfassung nicht wesentlich beeinträchtigen. Die Tat selbst schließlich war in der Ausführung durchaus schwierig, da der Angeklagte sein Opfer überwinden und mißliebige Zwischenfälle, etwa das Erscheinen unerwünschter Zeugen, in Rechnung stellen musste. Der Angeklagte sah sich daher der Notwendigkeit ausgesetzt, schnell, sicher und situationsgerecht agieren zu können. Die Kammer schließt vor diesem Hintergrund aus, dass er übermäßig viel Alkohol genossen haben beziehungsweise durch den Genuss von Alkohol erheblich beeinträchtigt gewesen sein könnte. C. I. Fall 1 Indem der Angeklagte am 31.07.1990 unter Vorhalt eines nicht geladenen Perkussionsrevolvers die Vereins‑ und Westbank in I. überfiel, machte er sich einer schweren räuberischen Erpressung gemäß den §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 Lit. b StGB schuldig. Die Anwendung des zur Tatzeit geltenden § 250 Abs. 1 Nr. 2 a. F. StGB hingegen scheidet aus. Denn § 250 Abs. 1 Nr. 1 Lit. b StGB verkörpert insoweit das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB (BGH, Beschl. vom 17.06. 1998 – 2 StR 167/98, in: BGHSt 44, 107 zu I., 2. a. E.; BGH, Urt. vom 23.12.98 – 3 StR 343/98, in: BGHSt 44, 328 zu 3.). Fälle 2 bis 4 Die weiteren Überfälle, die der Angeklagte am 16.02.1995 auf die Vereins‑ und Westbank in I. sowie am 10.08. und 14.12.1995 auf die Sparkasse S. verübte, begründeten demgegenüber jeweils eine schwere räuberische Erpressung gemäß den §§ 253, 255 StGB in Verbindung mit dem zur Tatzeit geltenden § 250 Abs. 1 Nr. 1 a. F. StGB. Der Angeklagte führte nämlich insoweit jeweils eine funktionstaugliche und geladene Pistole bei sich. Dass er diese Pistole zudem zum Zwecke der Drohung einsetzte und somit im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendete, rechtfertigt keine abweichende Würdigung. Denn § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist gegenüber § 250 Abs. 1 Nr. 1 a. F. StGB nicht das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB (BGH, Urt. vom 11.05.1999 – 4 StR 380/98, in: BGHSt 45, 92 zu 2.). Fall 5 1. Durch die Tat vom 19.05.2008 zum Nachteil des W. A. verwirklichte der Angeklagte zunächst den Tatbestand der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung gemäß den §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 StGB. Denn der Angeklagte bedrohte A. unter Vorhalt einer funktionstauglichen und geladenen Pistole, um ihn zur Preisgabe des im Büro vermuteten Bargeldes zu zwingen. Aus demselben Grund schlug und fesselte er ihn. Im Endeffekt jedoch erbeutete er kein Bargeld, wie die Kammer zu seinen Gunsten annimmt. 2. Indem der Angeklagte A. mit Tötungsabsicht erschoss, machte er sich zudem wegen Mordes gemäß § 211 Abs. 2 Gruppe 3 Alt. 2 StGB strafbar. a) Der Angeklagte handelte in Verdeckungsabsicht im Sinne der zuvor genannten Vorschrift. Denn er wollte A. als Zeugen ausschalten, damit dieser nicht später gegen ihn aussagt und ihn als Täter des festgestellten Erpressungsdeliktes identifiziert. Dabei spielt es keine Rolle, dass die verwirklichten Delikte (wie nachstehend unter 3. ausgeführt wird) in Tateinheit zueinander stehen. Denn nach dem Plan des Angeklagten handelte es sich jedenfalls um ein mehraktiges Geschehen. Der Angeklagte wollte A. nämlich zunächst in seine Gewalt bringen und fesseln. Sodann wollte er ihn zwingen, vorhandene Bargeldverstecke preiszugeben sowie etwaige Sicherungen zu beseitigen. Auf diese Weise wollte er in den Besitz des vorhandenen Bargeldbestandes gelangen. Erst danach wollte er A. zu töten, um ihn als Zeugen auszuschalten (einschlägig somit BGH, Beschl. vom 07.12.2000 – 1 StR 414/00, in: NStZ 2001, 194 f. zu I., 1. b); Tröndle / Fischer, StGB, 56. Aufl., § 211 Rdn. 70). b) Das Mordmerkmal der Habgier gemäß § 211 Abs. 2 Gruppe 1 StGB, das ein noch über die Gewinnsucht hinaus gesteigertes abstoßendes Gewinnstreben um jeden Preis verlangt, ist demgegenüber nicht erfüllt. Ein Handeln aus Habgier wäre zwar in Betracht gekommen, wenn der Angeklagte A. getötet hätte, um ihn auszurauben (unter Verweis auf BGH, Urt. vom 09.03.1993 – 1 StR 870/92, in: BGHSt 39, 159 zu II., 1, wo der Angeklagte sein Opfer erwürgte, nachdem er zuvor vergeblich versucht hatte, es durch die Beibringung von Chloroform zu betäuben und somit zur Duldung der Wegnahme zu zwingen). So liegt der Fall indes hier nicht. Denn der Angeklagte hatte die Hände des A. auf den Rücken gefesselt, bevor er ihn erschoss. Bereits dies versetzte ihn in die Lage, die erstrebte Geldbeute zu suchen und an sich zu nehmen. Die Tötung des A. war insoweit aus seiner Sicht weder notwendig noch auch nur förderlich (vgl. BGH, NStZ 2001, 194 f. zu I., 1. c) bezogen auf eine Tötung des Raubopfers zur Sicherung der Tatbeute). 3. Diese Delikte wurden an demselben Ort im Abstand von nur wenigen Minuten begangen. Sie wiesen demnach einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang auf. Da zudem das gesamte Tätigwerden des Angeklagten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches Tun erscheint, liegt eine materiell-rechtliche Handlung im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit vor. Das gilt um so mehr, als der Angeklagte von vornherein dazu entschlossen war, A. zu töten. II. Der Angeklagte wird infolgedessen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Fälle 1 bis 4 1. Die Strafen für die festgestellten Bank‑ beziehungsweise Sparkassenüberfälle werden jeweils dem einschlägigen Regelstrafrahmen entnommen. Ein minder schwerer Fall hingegen scheidet jeweils aus. Ein minder schwerer Fall ist nämlich nur gegeben, wenn nach tatrichterlicher Beurteilung das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist. Im Rahmen der danach durchzuführenden Gesamtwürdigung sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Die Annahme eines minder schweren Falles setzt dabei ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren voraus. Davon ist hier unter Berücksichtigung der nachstehend aufgeführten Gründe nicht auszugehen. a) Für den Angeklagten spricht, dass er nicht vorbestraft ist und die Taten gestanden hat, sieht man einmal von der Einlassung zu den Fällen 2 bis 4 ab, denen zufolge die bei der Tat verwendete Pistole nicht geladen war, was nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt ist. Strafmildernd wirkt in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Angeklagte die ohnehin vorhandenen Erkenntnisse um wesentliche Einzelheiten ergänzt hat, etwa bezogen auf die von ihm getragene Schussweste (Fälle 2 bis 4) oder den verwendeten Funkscanner (Fälle 3 und 4) oder bezogen auf den Umstand, dass er nach der Tat in eine Polizeikontrolle geraten (Fälle 2 und 4) beziehungsweise mit dem Rad am Tatort vorbeigefahren sei (Fall 2). Hinzu kommt der mittlerweile eingetretene Zeitablauf. Der Angeklagte beging die festgestellten Überfälle nämlich vor nunmehr neunzehn (Fall 1) beziehungsweise etwa vierzehn Jahren (Fälle 2 bis 4). Das Gewicht dieser Umstände ist freilich zum Teil gemindert. So ist insbesondere das Geständnis vor dem Hintergrund einer nachteiligen Beweislage zu sehen. Denn die Strafverfolgungsbehörden waren durch die festgestellte DNA-Spur immerhin dazu der Lage, dem Angeklagten die Tat vom 10.08.1995 nachzuweisen, wie es auch konkrete Anhaltspunkte dafür gab, dass alle Taten von demselben Täter begangen worden waren. b) Der Angeklagte handelte in allen Fällen voll schuldfähig, weshalb eine Strafmilderung gemäß § 21 StGB ausscheidet. Auch die Verhältnisse, in welche die Taten eingebettet waren, wirken nicht strafmildernd. Denn ausweglose wirtschaftliche Zwangslagen sind weder festgestellt noch auch nur zu Gunsten des Angeklagten anzunehmen. c) Gegen den Angeklagten spricht, dass er nicht lediglich eine vereinzelte Tat beging, sondern mehrere Taten über eine erheblichen Zeitraum hinweg. Die einzelnen Taten zeichneten sich überdies durch einen hohen Planungsgrad aus. So beschaffte der Angeklagte sich in den einzelnen Fällen Tatfahrzeuge, die er mitunter bearbeitete, indem er etwa die Identifizierungsnummern entfernte oder fremde Kennzeichen anbrachte. Hervorzuheben sind ferner der umgenähte Overall sowie der Audioscanner, mit dessen Hilfe der Angeklagte den Polizeifunk abhören konnte. Strafschärfend wirkt weiterhin, dass der Angeklagte in den einzelnen Fällen erhebliche Bargeldbeträge in Höhe von etwa 50.000 DM (Fälle 1, 2 und 4) beziehungsweise über 35.000 DM (Fall 3) erbeutete. 2. Innerhalb der sich ergebenden Rahmen, die Freiheitsstrafen zwischen drei und fünfzehn Jahren (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Lit. b StGB; Fall 1) beziehungsweise zwischen fünf und fünfzehn Jahren (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 a. F. StGB; Fälle 2 bis 4), tragen, wägt die Kammer die oben unter 1. aufgeführten Umstände abermals – differenziert – gegeneinander ab. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den jeweils unterschiedlichen Zeitablauf. Die Verjährungsfrist, die in Fällen wie hier gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB zwanzig Jahre beträgt, war nämlich bezogen auf die Tat vom 31.07.1990 bereits überwiegend abgelaufen, als am 06.07.2008 der Haftbefehl erlassen wurde. Bezogen auf die übrigen Taten aus dem Jahre 1995 war sie am 06.07.2008 immerhin bereits recht weit fortgeschritten. Die Kammer erachtet es vor diesem Hintergrund als angemessen, in Fall 1 die strafrahmenmäßig zulässige Mindeststrafe zu verhängen, womit sich eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ergibt. Für die Fälle 2 bis 4 erachtet die Kammer jeweils eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren als tat‑ und schuldangemessen. Fall 5 Für die Tat vom 19.05.2008 zum Nachteil des W. A. ist zwingend eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen. Eine Strafmilderung analog § 49 StGB scheidet nach den getroffenen Feststellungen aus. Fälle 1 bis 5 Es ergibt sich so insgesamt eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe (vgl. § 57 b StGB). III. Die Kammer stellt die besondere Schwere der Schuld gemäß den §§ 57 b, 57 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB fest. Denn nach zusammenfassender Würdigung der festgestellten fünf Taten liegen Umstände vor, die im Sinne der Vorgaben des Großen Senats (vgl. BGH, Beschl. vom 22.11.1996 – GSSt 2/94, in: BGHSt 40, 360) „Gewicht“ haben. 1. Die Tat vom 19.05.2008 zum Nachteil des W. A. wiegt zunächst bereits für sich schwer. Denn es handelte sich nicht etwa um eine spontane Tat, die sich unvermittelt aus einer als ausweglos erkannten Situation ergeben hätte. Der Angeklagte war vielmehr bereits vor Ausführung der Tat dazu entschlossen, A. zu töten. Die Tat selbst bereitete er überdies sorgfältig vor, indem er die Örtlichkeit wie auch die Abläufe des Autohandels an mehreren Tagen auskundschaftete. Der Angeklagte beschäftigte sich mithin über einen vergleichsweise langen Zeitraum hinweg intensiv mit der Tat, was seine besondere kriminelle Energie belegt. Der Angeklagte verwirklichte ferner nicht lediglich den Tatbestand des § 211 Abs. 2 StGB, sondern überdies denjenigen der §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 StGB, der (bei Anwendung der §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) bereits für sich Freiheitsstrafen von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten getragen hätte. 2. Hinzu kommen die festgestellten weiteren Taten aus den 1990er-Jahren. Die Kammer berücksichtigt insoweit, dass der Angeklagte vier weitere schwere Verbrechen beging, und zwar jeweils Überfälle auf eine Bank beziehungsweise Sparkasse, die zum Teil sehr sorgfältig vorbereitet worden waren und Schäden von etwa (50.000 plus 50.000 plus 35.000 plus 50.000 ergibt insgesamt) 185.000 DM nach sich zogen. Der Angeklagte verwirklichte dabei Tatbestände, für die das Gesetz – bezogen auf den hier zugrunde zu legenden Regelfall – Freiheitsstrafen von drei Jahren bis zu fünfzehn Jahren (Fall 1) beziehungsweise von fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren (Fälle 2 bis 4) vorsieht. Innerhalb dieser Rahmen verwirkte er Freiheitsstrafen von drei Jahren (Fall 1) sowie von drei Mal sechs Jahren (Fälle 2 bis 4), wie oben begründet worden ist. Die einzelnen Taten standen auch nicht, was sich mildernd ausgewirkt hätte, in einem engen zeitlichen Zusammenhang zueinander. Sie wurden vielmehr in jeweils erheblichen Abständen begangen, und zwar nach mehreren Jahren (Fall 1 und Fälle 2 bis 4), jedenfalls aber nach mehreren Monaten (Fälle 2 bis 4). Die Kammer folgert hieraus verfestigte charakterliche Defizite des Angeklagten von Gewicht. Unglückliche Umstände als Auslöser der Tat hingegen schließt die Kammer aus. Es mag zwar sein, dass die Hemmschwelle des Angeklagten zur Begehung immer neuer Taten in Anbetracht der deliktischen Erfolge der Jahre 1990 und 1995 Stück für Stück absank. Dies erfordert indessen bei der gebotenen Gesamtschau keine abweichende Bewertung. Denn der Unrechts‑ und Schuldgehalt jeder einzelnen Tat ist dessen ungeachtet beträchtlich. 3. Erhebliche Milderungsgründe, die dazu geeignet sind, die so begründete besondere Schuldschwere auszugleichen, liegen demgegenüber nicht vor. Ohne entscheidende Bedeutung ist insbesondere, dass der Angeklagte vor der Tat ein straffreies, sozialgerechtes und arbeitsames Leben führte. Denn hierbei handelt es sich nach Würdigung der Kammer lediglich um einen einfachen Milderungsgrund, nicht aber um einen solchen von besonderem Gewicht. Dass der Angeklagte „allein“ deshalb tötete, weil er sich vor Strafe wegen des zugleich verübten Erpressungsdelikts schützen wollte, rechtfertigt ebenfalls keine mildere Bewertung. Denn das Gesetz erkennt diese Motivation – aus Gründen des Opferschutzes entgegen dem sonst geltenden Selbstbegünstigungsprivileg – gerade nicht an (arg. § 211 Abs. 2 Gruppe 3 Alt. 2 StGB). IV. Die Anrechnung der erlittenen Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 ist mit Blick auf die festgestellten – guten – Haftbedingungen in Spanien gerechtfertigt. V. Die Einziehungsentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 und 2 Nr. 1 StGB. Der Revolver Erma, auf dessen Rückgabe der Angeklagte in der Hauptverhandlung verzichtet hat, war zunächst – mit – zur Begehung der festgestellten Tötungstat bestimmt gewesen. Er wurde nur deshalb nicht zur Begehung verwendet, weil der Angeklagte sich für die Pistole FN entschied. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.