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Urteil

1 S 99/08

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKR:2008:1212.1S99.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 04.08.2008 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Entscheidungsgründe 2 I. 3 Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der X GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Die Beklagte erbrachte für die Schuldnerin Dienstleistungen. Die entsprechende Vergütungsforderung der Beklagten wurde tituliert. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zahlte die Ehefrau des Geschäftsführers der Schuldnerin, die Zeugin X, am 14.05.2007 und am 21.06.2007 an den Gerichtsvollzieher jeweils € 2.000,00, die der Gerichtsvollzieher abzüglich seiner Kosten an die Beklagte abführte. Die Zeugin X ist neben ihrem Ehemann zu 50 % als Gesellschafterin an der Schuldnerin beteiligt. 4 Auf Antrag zweier Gläubiger der Schuldnerin, eingegangen beim Insolvenzgericht am 31.07.2007 und am 21.08.2007, sowie auf Antrag der Schuldnerin am 16.08.2007, eröffnete das Amtsgericht X am 16.09.2007 das Insolvenzverfahren und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. In dieser Eigenschaft nimmt der Kläger die Beklagte auf Rückzahlung der an den Gerichtsvollzieher gezahlten € 4.000,00 in Anspruch. 5 Dazu trägt der Kläger vor, die Schuldnerin sei bereits am 14.05.2007 zahlungsunfähig gewesen. Er hält die an den Gerichtsvollzieher erbrachten Zahlungen gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO für anfechtbar. 6 Wegen der weiteren Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Krefeld Bezug genommen. 7 Das Amtsgericht Krefeld hat der Klage am 04.08.2008 stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 4.000,00 nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung. 8 II. 9 1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. 10 Zwar enthält die Berufungsbegründung vom 10.09.2008 keinen Berufungsantrag. Was beantragt wird, kann sich jedoch auch ohne förmlichen Antrag aus der Berufungsbegründung ergeben (vgl. Zöller/ Gummer/Heßler , ZPO, 25. Aufl., § 520 Rn. 28). Ausweislich der Berufungsbegründung vom 10.09.2008 greift die Beklagte das Urteil des Amtsgerichts Krefeld insgesamt an. 11 2. Auch in der Sache hat die Berufung Erfolg. 12 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Rückgewährsanspruch aus §§ 131 Abs. 1 Nr. 2, 129 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO. Der Anspruch scheitert hier – anders als vom Amtsgericht angenommen – an der gemäß § 129 Abs. 1 InsO erforderlichen Gläubigerbenachteiligung. Eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne der insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften nur liegt vor, wenn eine Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat (BGH, Urteil v. 24.05.2007, IX ZR 105/05, NZI 2007, 452 m.w.N.). Der für die Gläubigerbenachteiligung darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat jedoch weder eine Vermehrung der Schuldenmasse noch eine Verkürzung der Aktivmasse dargetan. 13 a) Durch die von der Zeugin X am 14.05.2007 und am 25.06.2007 an den Gerichtsvollzieher geleisteten Zahlungen ist das Aktivvermögen der Schuldnerin nicht verringert worden. Rechtshandlungen, die ausschließlich schuldnerfremdes Vermögen betreffen, wirken sich nicht auf die Insolvenzmasse und damit auf die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger nachteilig aus (vgl. BGH, Urteil v. 17.06.1999, IX ZR 176/98, zit. nach juris). Das gilt grundsätzlich auch für Zahlungen aus dem privaten Vermögen eines Gesellschafters auf Verbindlichkeiten des Schuldners (vgl. MüKo/ Kirchhoff , InsO, 2. Aufl., 2008, § 129 Rn. 77; vgl. auch BGH, Beschluss v. 16.10.2008, IX ZR 147/07, BeckRS 2008, 22931; LG Hamburg, Beschluss v. 29.06.2005, 309 S 49/05, zit. nach juris). 14 Zahlungen Dritter können jedoch dann zu einer objektiven Benachteiligung der Gläubiger führen, wenn der Dritte mit der Zahlung eine eigene Verbindlichkeit gegenüber dem Schuldner tilgt (vgl. MüKo/ Kirchhoff , InsO, 2. Aufl., 2008, § 129 Rn. 78, 144; BGH, Beschluss v. 16.10.2008, IX ZR 147/07, BeckRS 2008, 22931). Durch Leistungen eines Dritten an den Gläubiger des Schuldners wird dessen Aktivmasse geschmälert, wenn der Schuldner damit gleichzeitig einen Anspruch gegen den Dritten verliert. Das wiederum setzt voraus, dass der Dritte dem Schuldner verpflichtet ist und durch die Leistung dem Schuldner gegenüber von einer Leistungspflicht frei wird. In diesem Fall würde die Leistung des Dritten an den Gläubiger zu einer Minderung des Schuldnervermögens führen, die darin besteht, dass der Schuldner einen eigenen Anspruch verliert, der der Höhe nach der Leistung des Dritten an den Gläubiger entspricht (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil v. 26.06.2003, 8 U 18/03, zit. nach juris). Eine Verbindlichkeit der Zeugin Winkler gegenüber der Schuldnerin hat der Kläger indes nicht behauptet. 15 Anders als vom Amtsgericht angenommen waren die gezahlten € 4.000,00 auch keine Mittel, die bereits der Gläubigergesamtheit zustanden. Selbst wenn die Zeugin X die beiden Zahlungen ohne einen Rückforderungsanspruch gegenüber der Schuldnerin geleistet haben sollte, was zwischen den Parteien streitig ist, wären die Zahlungen rechtlich und tatsächlich nicht als Zuwendungen an die Schuldnerin dergestalt zu werten, dass sie bereits in das haftende Vermögen der Schuldnerin gelangt sind. Etwas anderes wäre hier nur anzunehmen gewesen, wenn die Zeugin X der Schuldnerin selbst das Geld zur Verteilung an deren Gläubiger zur Verfügung gestellt hätte, etwa durch Übergabe von Bargeld oder eines Schecks oder durch Einzahlung auf das Konto der Schuldnerin. Wird dagegen wie im vorliegenden Fall fremdes Vermögen zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Schuldners eingesetzt, bleibt eine Gläubigerbenachteiligung ausgeschlossen, wenn die Leistung ohne Durchgang durch das Schuldnervermögen unmittelbar vom Dritten an den Gläubiger fließt. Entscheidend ist damit, ob die Zahlungsmittel objektiv zunächst dem Schuldner übertragen oder sofort an ihm vorbeigeleitet worden sind (vgl. MüKo/ Kirchhoff , InsO, 2. Aufl., 2008, § 129 Rn. 78 a). Die Zeugin Winkler hat die € 4.000,00 unmittelbar an den Gerichtsvollzieher gezahlt; das Geld ist damit nicht in das haftende Vermögen der Schuldnerin gelangt. 16 b) Soweit sich der Kläger auf eine Gläubigerbenachteilung durch Vermehrung der Schuldenmasse beruft, führt auch dies nicht zum Erfolg der Klage. 17 Der Kläger hat nach Ansicht der Kammer schon nicht substantiiert vorgetragen, dass die Zeugin X der Schuldnerin hinsichtlich der beiden Zahlungen an den Gerichtsvollzieher ein Darlehen gewährt hat und ihr daraus ein Rückgewährsanspruch zusteht. Er hat eine dahingehende rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen der Zeugin X und der Schuldnerin nicht konkret behauptet – auch nicht im nachgelassenen Schriftsatz vom 04.12.2008 –, sondern lediglich ins Blaue hinein vorgetragen, er gehe von der Gewährung eines Darlehens aus, da es "mehr als unwahrscheinlich" sei, dass ein Dritter ohne eine irgendwie geartete Verpflichtung gegenüber dem Schuldner an dessen Gläubiger zahlt. Insoweit fehlt jedoch jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Zeugin X der Schuldnerin Kapital (zur zeitweisen Nutzung) verbunden mit einem Rückgewährsanspruch überlassen wollte, was von der Beklagten, die einen Aufwendungs- oder Schadensersatzanspruch der Zeugin X gegenüber der Schuldnerin bestritten und zudem darauf verwiesen hat, dass die Zeugin auch keinen Anspruch zur Tabelle angemeldet habe, auch bereits in erster Instanz hinreichend bestritten worden ist. Die Vernehmung der von dem Kläger benannten Zeugin X würde damit auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen, zumal sich der Kläger selbst im Schriftsatz vom 20.06.2008 auf einen Anscheinsbeweis berufen hat, der im Falle der Zahlung durch einen Dritten entweder die Gewährung eines Darlehens oder einen Schenkungsvertrag zu Gunsten des späteren Insolvenzschuldners betreffen sollte. Dem Kläger kommt indes hier auch kein Anscheinsbeweis zu Gute, da es für einen Fall wie dem vorliegenden gerade keinen typischen Geschehensablauf dergestalt gibt, dass grundsätzlich der Zahlung durch einen Dritten die Vereinbarung einer Darlehensgewährung – allein darauf beruft sich der Kläger in der Berufungsinstanz – zu Grunde liegt. 18 Ungeachtet dessen würde auch dann, wenn die Zeugin X – die als Gesellschafterin der GmbH auch nicht persönlich haften würde (§ 13 Abs. 2 GmbHG) – die Zahlung an den im Auftrag der Beklagten tätigen Gerichtsvollzieher auf Anweisung der Schuldnerin getätigt hätte (sog. "Anweisung auf Kredit", vgl. BGH, Beschluss v. 16.10.2008, IX ZR 147/07, BeckRS 2008, 22931), eine Gläubigerbenachteiligung ausscheiden, weil es dann lediglich zu einem Gläubigerwechsel in der Person der Angewiesenen gekommen wäre. Die Belastung der Masse mit dem Rückgriffsanspruch des Angewiesenen würde dann durch die Befreiung von der Schuld des Zahlungsempfängers ausgeglichen, es sei denn, der Kredit für den Schuldner wäre belastender als die mit seiner Hilfe getilgte Schuld (BGH, a.a.O.). Letzteres hat der Kläger jedoch weder dargetan noch ist sonst aus den Umständen ersichtlich, dass ein etwaiger Anspruch der Zeugin X für die Schuldnerin belastender gewesen wäre. 19 Schließlich folgt eine andere rechtliche Würdigung auch nicht aus dem nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 04.12.2008. Insbesondere ist auch die vom Kläger zitierte Entscheidung des BGH vom 07.02.2002 (IX ZR 115/99, NJW 2002, 1574 ) nicht einschlägig, da die Forderung der Beklagten – wie ausgeführt – nicht mit Mitteln getilgt worden ist, die der Schuldnerin selbst zugekommen waren. 20 Damit scheitert die Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO hier daran, dass die Insolvenzgläubiger durch die Zahlungen der Zeugin X nicht im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO benachteiligt worden sind. Die Berufung der Beklagten hat danach Erfolg. 21 III. 22 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. 23 Streitwert : € 4.000,00