Urteil
3 O 101/08
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKR:2008:0925.3O101.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 14. Februar 2008 gegen 21.00 Uhr auf dem Parkplatz der Firma X in Krefeld ereignet haben soll. Der Kläger war Fahrer und Halter eines X mit dem amtlichen Kennzeichen X. Es kam zur Kollision, als die Zeugin X mit dem bei der Beklagten versicherten Pkw X rückwärts in die rechte Seite des stehenden klägerischen Fahrzeugs hineinfuhr. Das klägerische Fahrzeug wurde dabei erheblich beschädigt. Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des bei der Kollision beschädigten X gewesen. Bei der Kollision auf dem Parkplatz des X-Marktes habe es sich um einen Unfall gehandelt, der sich so abgespielt habe, dass die Zeugin X aus der Parkposition nach vorne wegfahren wollte, dabei aber versehentlich den Rückwärtsgang eingelegt habe und daher unabsichtlich mit dem klägerischen Fahrzeug zusammen gestoßen sei. Der Kläger macht Schadensersatz in Höhe der Netto-Reparaturkosten von 12.736,07 €, des merkantilen Minderwertes in Höhe von 850,00 € und der allgemeinen Auslagen in Höhe von 25,00 € geltend. Ferner begehrt er die Freistellung von den aufgrund des Verkehrsunfalls erforderlichen Gutachtenkosten in Höhe von 1.204,28 €. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.611,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. März 2008 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, zu seinen Gunsten an den Kraftfahrzeugsachverständigen Dipl.-Ing. X, X, X, 1.204,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. März 2008 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, ihn gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, es habe sich nicht um einen Verkehrsunfall gehandelt, da die Kollision in betrügerischer Absicht herbeigeführt worden sei. Es lägen zahlreiche Anhaltspunkte für einen gestellten Unfall vor, die in ihrer Gesamtheit an einer verabredeten Kollision keinen Zweifel lassen könnten. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.08.2008 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz. Zwar hat der Kläger dargelegt, dass sein Fahrzeug am behaupteten Unfalltag beim Betrieb des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs beschädigt worden ist. Dennoch hat die Klage keinen Erfolg. Vielmehr muss der Kläger den ihm entstandenen Schaden selbst tragen, da es der Beklagten gelungen ist, Umstände darzulegen und nachzuweisen, die in ihrer Gesamtheit nach der Lebenserfahrung eine die Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung ausschließende Einwilligung des Klägers in die Kollision ergeben. Eine solche Einwilligung steht zur Überzeugung des Gerichts fest. An den von der Beklagten zu führenden Nachweis der Einwilligung sind nach der Rechtsprechung des BGH zwar strenge, jedoch keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Die Überzeugungsbildung des Gerichts setzt keine wissenschaftlich lückenlose Gewissheit voraus; es genügt vielmehr der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten, wobei die Grundsätze des Anscheinsbeweises auch für die Fälle der Unfallvereinbarung anwendbar sind. Die ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation spricht, gestattet eine entsprechende Feststellung gemäß § 286 ZPO (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 17.01.2008, 12 U 123/07, zit. nach Juris.). Derartige typische Anzeichen lassen sich hier ohne Weiteres ableiten. Bereits die äußeren Umstände des Kollisionsgeschehens geben zu Bedenken Anlass. So war die Parkposition der an der Kollision beteiligten Fahrzeuge ungewöhnlich. Sowohl der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung als auch die Zeugin X haben übereinstimmend angegeben, der Parkplatz sei jedenfalls an der Kollisionsstelle nicht mehr voll bzw. sogar relativ leer gewesen. Dennoch hat der Kläger den X nicht in einer der ausweislich des in der Akte befindlichen Luftbildes vorhandenen zahlreichen Parkbuchten abgestellt, sondern auf der Parkplatzfahrbahn fast senkrecht zu einer der Parkboxen. Die Zeugin X hatte ihr Fahrzeug nach eigener Aussage "unorthodox" bereits vorher dort abgestellt, so dass der Kläger den X zwangsläufig direkt hinter dem X der Zeugin und senkrecht dazu abgestellt haben muss. Ein solches Verhalten verwundert insbesondere angesichts der Tatsache, dass eine Vielzahl von anderen Parkmöglichkeiten bestanden hätte. Ferner fällt auf, dass die Fahrzeuge trotz der kalten Witterung deutlich entfernt vom Eingang des X-Marktes entfernt standen. Weder die Erklärung des Klägers noch die der Zeugin X, warum sie so weit weg vom Eingang angehalten haben wolle, überzeugen. So hat die Zeugin angegeben, ihr sei es in der Nähe des Eingangs immer zu "knubbelig", und sie parke deshalb nie ganz vorne in diesem Bereich. Dagegen spricht jedoch, dass sie selbst angegeben hat, der Parkplatz sei relativ leer gewesen. Es ist daher für das Gericht kein Risiko ersichtlich, dass die Zeugin eingegangen wäre, wenn sie in der nähe des Eingangs geparkt hätte. Der Erklärungsversuch des Klägers, er habe den Wagen nur noch möglichst schnell zum Stehen bringen wollen, da die Öl-Leuchte seines Wagens kurz zuvor aufgeleuchtet habe, steht im Widerspruch zu seiner Angabe, er habe direkt nach der Kollision zunächst versucht, mit seinem Fahrzeug noch bis nach Hause zu kommen, was etwa 2 km von dem X-Markt entfernt war. Denn wenn der Kläger doch bereit war, das Risiko einer 2 km weiten Fahrt mit leuchtender Öl-Lampe einzugehen, ist kaum verständlich, warum er bei der Einfahrt auf den Parkplatz nicht die nach eigenen Angaben restlichen 50 – 60 m gefahren sein soll. Typisch für einen gestellten Unfall ist ferner, dass die Unfallbeteiligten keine aus Sicht des Gerichts nachvollziehbare Erklärung für ihre Anwesenheit am Kollisionsort liefern konnten. Weder der Kläger noch die Zeugin X haben Einkäufe im X-Markt getätigt. Zwar hat der Kläger behauptet, er habe im X-Markt eine Dose Öl kaufen wollen, die gesuchte Marke jedoch nicht gefunden. Abgesehen davon, dass dies zur Angabe in der Klageschrift, der Kläger habe einen Einkauf bei der Firma X getätigt, im Widerspruch steht, ist für das Gericht nicht erklärlich, warum der Kläger kein anderes vollsynthetisches Öl gekauft hat, wenn er doch, wie er selbst angegeben hat, Angst vor einem Motorschaden des X hatte. Noch weitaus weniger nachvollziehbar sind die Angaben der Zeugin X. Zwar erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Kater der Zeugin tatsächlich am gleichen Tag verstorben war und sie bei einem Blick auf ein Foto des verstorbenen Katers in Tränen ausbricht. Es erscheint auch noch möglich, dass die Zeugin nach diesem Weinanfall den Markt nicht mehr betreten wollte. Sehr zweifelhaft wurden die Angaben jedoch dadurch, dass die Zeugin angegeben hat, sie habe erst auf dem Parkplatz in ihr Portemonnaie geschaut, um zu überprüfen, ob sie überhaupt genügend Geld habe, um den Einkauf zu tätigen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Zeugin außerdem angegeben hat, den Einkauf dadurch vorbereitet zu haben, dass sie sich den X-Ausweis von einer Freundin geliehen habe. Bei einer solchen Vorbereitung ist es nicht glaubhaft, dass erst vor Ort kontrolliert wird, ob überhaupt genug Geld im Portemonnaie ist, um den Einkauf dann auch zu verwirklichen. Die Angaben der Zeugin haben auch dadurch an Glaubhaftigkeit verloren, dass die Zeugin zunächst nicht angeben konnte, wie ihre Freundin, von der sie sich den Ausweis geliehen haben will, heißt. Im Laufe ihrer Zeugenaussage hat sie ihre eigenen Angaben dann dahingehend korrigiert, dass es nicht der Ausweis einer Freundin, sondern der einer Freundin ihrer Arbeitskollegin gewesen sein soll. Nicht zuletzt aufgrund der Widersprüchlichkeit ihrer Aussage ist das Gericht nicht vom Wahrheitsgehalt der Zeugin zum Unfallhergang überzeugt. Die Zeugin hat angegeben, sie habe den am Unfall beteiligten Wagen zum Unfallzeitpunkt bereits einige Monate gehabt. Sie sei damit auch jeden Tag zur Arbeit gefahren. Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig glaubhaft, dass die Zeugin bei ihrem Automatik-Getriebe den Rückwärtsgang mit dem Vorwärtsgang verwechselt haben soll. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass für einen gestellten Unfall im besonderen Maße kennzeichnend ist, dass auf Seiten des Anspruchsgegners – hier der Versicherungsnehmerin der Anspruchsgegnerin – ein eindeutiges Verschulden vorliegt. Die Zeugin hat hier ihren Verkehrsverstoß unumwunden zugegeben. Ebenfalls typisch für einen manipulierten Unfall ist, dass es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um ein hochpreisiges Fahrzeug handelt, das jedoch mit 150.600 km bereits eine sehr hohe Laufleistung aufwies. Trotz der Erstzulassung im Jahre 1977 hätte das Fahrzeug – ebenfalls typisch für diese Fälle – extrem hohe Reparaturkosten verursacht. Auffällig ist darüber hinaus, dass der X offenbar nicht im täglichen Gebrauch des Klägers stand, sondern lediglich für die konkrete Fahrt mit einem 07er Kennzeichen versehen wurde. Zwischenzeitlich hat der Kläger das beschädigte Fahrzeug an einen Händler veräußert. Ferner ist es typisch für einen gestellten Unfall, dass es keinen unfallunbeteiligten Zeugen gibt, und dass die Polizei nicht herbeigerufen wurde. Darüber hinaus haben sich weder der Kläger noch die Zeugin X der Gefahr einer ernsthaften körperlichen Verletzung ausgesetzt. Eine solche war bei dem geschilderten Kollisionshergang weitgehend ausgeschlossen. Entscheidende Bedeutung kommt schließlich der Tatsache zu, dass sich der Kläger und die unfallbeteiligte Zeugin X kennen, ja sogar liiert sind. Zwar haben sowohl der Kläger als auch die Zeugin im Rahmen der öffentlichen Sitzung vom19.08.2008 übereinstimmend angegeben, sie hätten sich erst durch den Unfall kennen gelernt und seien einige Wochen später zusammen gekommen. Bezeichnend ist jedoch, dass der Kläger die Beziehung zur Zeugin erst zugegeben hat, nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.08.2008 auf diese Verbindung, auf die sie aufgrund eigener Recherchen gestoßen war, hingewiesen hatte. Sämtliche der vorstehend aufgeführten Indizien haben dazu geführt, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass es sich hier um einen gestellten Unfall handelt. Zwar mögen die einzelnen Indizien jeweils für sich genommen keine ausreichende Aussagekraft haben, um eine solche Entscheidung des Gerichts zu begründen. Liegen jedoch eine Reihe von Indizien vor, die typisch für gestellte Verkehrsunfälle sind, so führt die Gesamtheit der Indizien dazu, dass nach Auffassung des Gerichts ein bewusst herbeigeführter Unfall zum Nachteil der Versicherung vorliegt. So liegt der Fall hier. Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 16.09.08 und 23.09.08 sind nach § 296 a ZPO nicht berücksichtigt worden. Es bestand auch kein Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, § 156 ZPO. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 14.815,35 €