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Urteil

3 O 48/08

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2008:0911.3O48.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einem Beratungsvertrag wegen angeblicher Falschberatung bzw. angeblich pflichtwidrig unterlassener Aufklärung geltend. Die Klägerin ist ein mittelständisches Unternehmen der Textilbranche mit einem Jahresumsatz von über 100 Millionen Euro. Die Beklagte ist eine deutsche Großbank. Seit 1969 standen die Parteien in Geschäftsbeziehung zueinander. Im Vorfeld des Vertragsabschlusses im Frühjahr des Jahres 2002 gab es Überlegungen der Klägerin, ihre Finanzstruktur neu zu ordnen. Erstmals am 01.04.2005 erhielt die Klägerin von der Beklagten in einer Email das Angebot zum Erwerb der streitgegenständlichen Anleihe. Bei der Anleihe handelt es sich um eine Tandem Zinssammler-Anleihe, deren maßgeblicher Erfolg für den Anleger von der künftigen Zinsdifferenz zwischen den langjährigen Zinsen und den kurzfristigen Zinsen abhängt. Die Anleihe wurde der Beklagten als Alternative zur Ablösung eines Darlehens i.H.v. € 1.800.000,00 mit einer jährlichen Verzinsung i.H.v. 5 % bei einer Restlaufzeit von 8 Jahren angeboten. In der Anlage der Email befand sich ein Informationsblatt über die zum Erwerb angebotenen Anleihe. Darin wurden als Vorteile der Anlage "die Kapitalerhaltungsgarantie zum Ende der Laufzeit" und die "Zinsgarantie für das erste Jahr" genannt. In der Email wurde als Vorteil auch genannt, dass "sowohl die ökonomische Situation, als auch markttechnische Faktoren für eine eher noch steigende Zinsdifferenz" sprächen, zudem hieß es dort: "Es besteht ein komfortabler Sicherheitspuffer" zur Barriere bei einem damaligen Stand des Spreads von 1,19 %-Punkten. Am 14.04.2005 kam es zu einem Beratungsgespräch im Hause der Klägerin, in welchem die streitgegenständliche Anleihe vorgestellt wurde. Ein Beratungsbogen nach WpHG wurde im Verlaufe des Gespräches nicht ausgefüllt und gegengezeichnet. Der Mitarbeiter der Beklagten hat in diesem Gespräch geäußert, dass die Beklagte bei einer zukünftigen Vergrößerung des Spreads nach dem Ablauf der Zinsbindung mit hoher Wahrscheinlichkeit von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen werde. Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin für den Fall eines zwischenzeitlichen Kapitalbedarfs aufgrund der Kapitalbindung eine Zusage für eine Zwischenfinanzierung erteilt oder angekündigt hat. Am 27.04.2005 erwarb die Klägerin 40.000 Anleihen der Beklagten als Emittentin der Anleihe, mit einem Nennwert von € 100,00 pro Stück, insgesamt € 4.000.000,00. Bei der Anleihe handelt es sich um eine Tandem Zinssammler-Anleihe. Die Anleihe hatte eine Laufzeit von maximal 8 Jahren und für das erste Jahr der Laufzeit eine Zinsgarantie i.H.v. 6 % bei 360/360 Zinstagen. Entsprechend hat die Beklagte auch im Mai 2006 an die Klägerin eine Kuponzahlung in Höhe von 240.000,00 € erbracht. Für die restliche Laufzeit war die Anleihe variabel verzinst und zwar in Abhängigkeit von der Überschreitung der Barriere des für diese Anleihe vereinbarten Spreads. Bei einem Spread handelt es sich um die Differenz zwischen zwei verschiedenen allgemein zugänglichen Zinssätzen. Als Bezugszinssätze für den Spread waren in diesem Fall der 10-Jahres-EUR-Interbankenswapsatz und der 2-Jahres-Interbankenswapsatz vereinbart. Als Barriere wurden 0,99 %-Punkte festgelegt. Das bedeutet, dass eine Verzinsung i.H.v. 6 % nur an den Tagen stattfindet, an denen der Spread über der Barriere von 0,99 %-Punkten liegt. Die Formel zur Berechnung der Zinsen lautet wie folgt: Zinsertrag pro Jahr = 6% * N/D Wobei N die Anzahl der Tage ist, an denen der Spread über der Barriere liegt und D die Anzahl der Zinstage im Jahr, bei der für diesen Fall vereinbarten Zinsmethode also 360. Der Emittentin (Beklagte) stand ein einseitiges jährliches Kündigungsrecht nach Ablauf des ersten Jahres der Laufzeit zu. Der Spread entwickelte sich jedoch rückläufig, so dass es im zweiten Jahr der Laufzeit nicht zur maximalen durchschnittlichen Jahresverzinsung von 6 % kam. Zu befürchten war vielmehr, dass für die Folgejahre keinerlei Verzinsung mehr erfolgen würde. Der Kurs der Anleihe entwickelte sich ebenfalls negativ, so dass er unter dem Ausgabekurs fiel, der dem Nennwert entspach und somit 100 % betrug. Die Klägerin veräußerte die 40.000 Stück der Anleihe am 10.05.2007 zu einem Nennwert von € 3.134.000,00. Am 10.05.2007 wandte sich die Klägerin per Anwaltsschreiben an die Beklagte und machte die Differenz zwischen Rückkaufswert der Anleihe und Kaufpreis als Schadensersatz geltend, die Beklagte lehnt mit Schreiben vom 15.05.2007 das Bestehen solcher Ansprüche ab. Die Klägerin behauptet, vor Abschluss des streitgegenständlichen Anlagegeschäfts mit der Beklagten ihr Kapital stets nur kurz- oder mittelfristig angelegt zu haben. Diese risikoaverse Anlagestrategie beruhe auf dem eindeutig erklärten Willen der Klägerin und andererseits nach dem Wunsch der Liquidität der Klägerin. Eine längerfristige Kapitalbindung, beispielsweise eine Laufzeit von über einem Jahr, sei für die Klägerin nicht in Betracht gekommen. In dem Gespräch zwischen den Parteien am 14.04.2005 habe die Beklagte geäußert, dass sich die zukünftige Zinsentwicklung als für die Klägerin günstig darstellen würde, die Behauptung habe jedoch den tatsächlichen Erwartungen des Marktes widersprochen. Die tatsächliche Erwartung des Marktes habe zu diesem Zeitpunkt einer Entwicklung des Spreads bis hin zu 0 %-Punkten entsprochen. In dem Gespräch am 14.04.2005 habe die Beklagte die Klägerin nicht über die Möglichkeit der Entwicklung eines Kurswertes der Anleihe unter den Ausgabekurs von 100 % in Abhängigkeit von der Zinsentwicklung unterrichtet. Weitere Unterlagen über die Anleihe, als die Anlage zu der Email vom 01.04.2005, habe die Beklagte der Klägerin nicht zur Verfügung gestellt. Die Beklagte habe das ursprüngliche Anlagevolumen i.H.v. € 2.000.000,00 auf € 4.000.000,00 aufgrund der Anpreisung der Anleihe durch die Beklagte erhöht. Im August des Jahres 2005 habe sich die Klägerin die Wertpapierkennnummer der Anleihe geben lassen und hätte daraufhin festgestellt, dass der Kurswert der Anleihe um € 1,50 gesunken sei. In einer Email vom 11.08.2005 habe die Klägerin bei der Beklagten nach dem Grund für das Absinken des Kurses und der aktuellen Entwicklung der Zinsdifferenz gefragt. Der Mitarbeiter der Beklagten habe einen Rückgang des Kurses um € 1,00 bestätigt und mitgeteilt, dass der Spread derzeit bei 1,00 %-Punkten liege, historisch jedoch im Durchschnitt bei 1,34 %-Punkten gelegen habe. Trotz des Kursverlustes habe die Klägerin im ersten Jahr der Laufzeit einen Nettoertrag i.H.v. € 200.000,00 generiert. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Beklagten gem. § 280 I BGB i.V.m dem Beratungsvertrag und § 823 II BGB i.V.m. 31 WpHG wegen Empfehlung eines für die Klägerin ungeeigneten Anlageproduktes, ungenügender Risikoaufklärung sowie beschönigender Darstellung der historischen Entwicklung des der Zinsberechnung zugrunde liegenden Spreads. Die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem konkludent zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag verletzt. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe es versäumt, das Anlageprofil der Klägerin zu erheben. Die Klägerin sei nicht zu Ihrer Erfahrung mit Derivaten und Anleihen befragt worden. Sie verfüge über keinerlei Anlageerfahrung mit dem streitgegenständlichen Produkt vergleichbaren Anlagen. Die streitgegenständliche Anleihe sei für die Klägerin ungeeignet gewesen. Sie ist daher der Ansicht, die Nichterhebung des Anlageprofils habe zu der Fehlberatung geführt. Die Klägerin behauptet, der Erwerb der Anleihe sei eine gegenüber der Ablösung des Darlehns i.H.v. € 1.800.000,00 ungeeignete Alternative gewesen. Die Unterschreitung des Zinsniveaus des Spreads der Anleihe sei nicht nur mehr als wahrscheinlich, sondern viel wahrscheinlicher als die Möglichkeit der Überschreitung gewesen. Die Erreichung einer Rendite von 6 % sei gänzlich unwahrscheinlich gewesen. Die Beklagte habe die fehlerhafte Einschätzung der Anlage durch die unzutreffende Behauptung verschleiert, der Zinskorridor werde sich anstatt verkleinern eher noch vergrößern. Die Anleihe sei zudem aufgrund der Kapitalbindung für die Laufzeit von 8 Jahren für sie ungeeignet gewesen, im Übrigen auch durch das einseitige Kündigungsrecht der Beklagten. Sie ist der Ansicht, die Kursbildung des Produktes habe die Bindungswirkung noch verstärkt. Die Beklagte habe die Klägerin nicht darüber aufgeklärt, dass die Beklagte durch die Zinszahlungsgarantie für das erste Jahr der Laufzeit das einseitige Kündigungsrecht der Anleihe erkaufe und eine Liquidation der Anleihe nur durch einen Verkauf mit Realisierung von Kursverlusten möglich sei. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Beratung durch die Beklagte nicht den Grundsätzen einer entsprechenden Risikoaufklärung genügt habe. Weiterhin habe das Informationsblatt zu der Anleihe deshalb nicht den Anforderungen genügt, da es für die Entwicklung des für die Verzinsung maßgeblichen Spreads nur einen Rückblick auf den Verlauf der letzten 10 Jahre enthalten habe, in dem keine inversen Zinslagen oder mehrjährige Niedrigzinsphasen vorgelegen hätten. Die Klägerin hätte sich durch eben diese Erkenntnisse von einem Erwerb der Anlage abhalten lassen. Die Klägerin behauptet desweiteren, dass die Anleihe zum Zeitpunkt der Ausgabe fehlbepreist gewesen sei, denn die Anleihe habe verdeckt die "Spanne" der Beklagten enthalten. Diese sei somit eingepreist gewesen und die Anleihe fehlstrukturiert. Darüber hätte die Beklagte die Klägerin aufklären müssen. Die Beklagte habe sich daher in einem Interessenkonflikt befunden, da die Interessen der Bank zu einer möglichst geringen Verzinsung im Passivbereich diametral zu den Interessen des Kunden an einer möglichst hohen Verzinsung bei Anlageprodukten stünden. Der Kurs der Anleihe sei intransparent und der Kurs aufgrund der Fehlstrukturierung schon zum Zeitpunkt der Auflage um 20 % gegenüber dem Nennwert gefallen. Die mangelnde Liquidität der Anleihe stelle einen Mangel der Anleihe dar. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen an sie € 866.000,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei in derlei Geschäften erfahren gewesen und habe das Anlagevolumen auf eigenes Betreiben verdoppelt. Den Verlust habe die Klägerin selbst dadurch realisiert, dass sie die Anleihe vorzeitig veräußert habe. Bei Fortführung der Anlage bis zum Ende der Laufzeit hätte sie eine Kapitalerhaltungsgarantie gehabt. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Anlage eine eigene Marktmeinung gehabt. Sie habe, aufgrund anderer Geschäfte, die sie seit Ende des Jahres 2004 mit der Beklagten getätigt habe, grundsätzliche Kenntnisse über die Chancen und Risiken derartiger Finanzinstrumente, wie dem streitgegenständlichen, gehabt. Über das Risiko der Möglichkeit einer Nullverzinsung, einer so genannten Null-Coupon-Anleihe, sei die Klägerin in dem Beratungsgespräch am 14.04.2005 aufgeklärt worden. Sie sei auch darüber aufgeklärt worden, dass die Anleihe einem Kursrisiko unterliege. Es habe eine vollständige produktspezifische Aufklärung stattgefunden. Die Klägerin tätige seit dem Jahr 2000 regelmäßig Finanzgeschäfte mit der Beklagten, wie z.B. strukturierte Devisentermingeschäfte, OTC Derivate (over the counter) sowie strukturierte Termineinlagen. Der Finanzvorstand der Klägerin -durch Umwandlung der Gesellschaftsform nunmehr der Geschäftsführer- habe bei der Vorstellung der Finanzprodukte stets einen kompetenten und interessierten Eindruck gemacht. Auch im Jahr 2002 habe die Klägerin bereits in einen Kursschwankungen unterliegenden Fonds investiert. Die Vorstellung der streitgegenständlichen Anleihe sei auf Veranlassung der Klägerin erfolgt. Die Parteien hätten seit dem Jahr 2002 regelmäßig Gespräche zur Renditeoptimierung der Bodensatzliquidität der Klägerin geführt. Entsprechende Analysen zur Bodensatzliquidität habe die Beklagte der Klägerin stets zur Verfügung gestellt. Die streitgegenständliche Anleihe sei als Alternative zur Ablösung des Kredites i.H.v. € 1.800.000,00 vorgestellt worden. Das Ziel sei gewesen, mit der Anleihe eine die Kosten des Darlehens überschreitende Rendite zu erzielen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Anleihe aufgrund der Renditechance i.H.v. 6 % eine sinnvolle Alternative zur Ablösung des Darlehens dargestellt hätte. Die Ablösung des Darlehens sei aufgrund der günstigen Konditionen unvorteilhaft gewesen. Das der Klägerin zur Verfügung gestellte Informationsblatt enthalte einen ausdrücklichen Hinweis auf das einseitige Kündigungsrecht der Beklagten nach Ablauf des ersten Jahres der Laufzeit. In dem Hinweis, dass die Kapitalerhaltungsgarantie zum Ende der Laufzeit gelte, sei enthalten, dass eine Kapitalerhaltungsgarantie nicht für den gesamten Zeitraum der Laufzeit gelte. In dem Gespräch am 14.04.2005 seien alle wesentlichen Faktoren und insbesondere die Funktionsweise sowie die Risiken der Anleihe erläutert worden. Ein Mitarbeiter der Beklagten habe dabei mehrfach betont, dass die Anleihe Kursschwankungen unterliege und der Kurs der Anleihe unter den Ausgabepreis sinken könnte. Es sei auch darauf hingewiesen worden, dass die durchschnittliche jährliche Verzinsung unterhalb des möglichen Marktzinses liegen könne. Auf das Emittentenrisiko habe die Beklagte auch hingewiesen. In dem Gespräch sei die Bedeutung der Entwicklung des Spread für den Erfolg der Anleihe erläutert und auf die Möglichkeit einer inversen Zinslage hingewiesen worden. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass das Ausfüllen eines Wertpapierberatungsbogens nach WpHG keine Pflicht sei. Die Aufklärung habe dem Horizont der Klägerin entsprochen. Ferner sei ein Jahresrückblick für die Entwicklung eines Spreads für einen Zeitraum von 10 Jahren ausreichend. Die Beklagte ist daher der Ansicht, dass sich die Klägerin dieser Möglichkeiten der Entwicklung der Anleihe bewusst gewesen sei. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin in dem Beratungsgespräch geäußert habe, dass sie die Bodensatzliquidität i.H.v. € 2.000.000,00 kurzfristig zur Beschaffung neuer Produktionsmittel benötige und eine risikoaverse Anlagestrategie verfolge. Nach Beendigung des Gespräches hätten die Mitarbeiter der Beklagten nochmals auf das Risiko einer Null-Kupon-Anleihe und der dadurch entstehenden Durchschnittsverzinsung i.H.v. 0,75 % p.a. hingewiesen, die allein aus der Zinsgarantie i.H.v. 6 % für das erste Jahr der Laufzeit resultiere und unterhalb der durchschnittlichen Marktverzinsung liege. Die Erhöhung des Anlagevolumens von € 2.000.000,00 auf € 4.000.000,00 sei aufgrund des eigenen Wunsches der Klägerin erfolgt. Die Klägerin habe bei Abschluss des Geschäftes eine eigene Zinsmeinung gehabt, da sie bereits am 24.03.2003 ein sogenannten Zinscap abgeschlossen habe, bei dessen Abschluss es ebenfalls einer eigenen Zinsmeinung bedurft habe. Die Zinsmeinungen der Beklagten seien für den damaligen Zeitpunkt vertretbar gewesen und hätten für den Zeitpunkt der Beratung im Rahmen der Marktzinsmeinung gelegen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass keine Fehlberatung stattgefunden habe. Die schlechte Entwicklung der Anleihe falle in den Risikobereich der Klägerin. Die Bewertung und Empfehlung des streitgegenständlichen Anlageobjektes sei ex ante betrachtet vertretbar gewesen. Die Beklagte habe der Klägerin nie zum Verkauf der streitgegenständlichen Anleihe geraten, sie habe vor der Veräußerung der Anteile auf die Realisierung des Kursverlustes hingewiesen. Sie ist der Ansicht, dass die Kausalität des Schadens auf der vorzeitigen Veräußerung der Anleihe beruhe. Die Beklagte behauptet, dass die Anlage nicht fehlstrukturiert sei und vertritt die Auffassung, dass sie sich daher auch nicht in einem Interessenkonflikt befunden habe. Die Anleihe sei börsennotiert und daher auch transparent. Die Anleihe sei nicht mit Ausgabeaufschlag verkauft worden, sondern zum Nennwert. Sie ist ferner der Ansicht, dass es sich nicht um ein Börsentermingeschäft handele und daher keine erhöhte Aufklärungspflicht bestehe. Die Rechtsprechung zur Innenprovision sei nicht anwendbar. Die Beklagte habe daher keine Aufklärungspflicht nach der Wohlverhaltensrichtlinie der BaFin und der RiL 2004/39/EG und § 7 WpHG. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll sowie den sonstigen Inhalt der Akte verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte weder ein Schadensersatzanspruch aus § 280 I BGB i.V.m. dem am 01.04.2005 geschlossenen Beratungsvertrag noch aus § 823 II BGB i.V.m. § 31 II WpHG zu. Zwar haben die Parteien, die seit dem Jahr 1969 in laufenden Geschäftsbeziehungen standen, durch die Präsentation der Beklagten am 14.04.2005 über die streitgegenständliche Anleihe konkludent einen Beratungsvertrag geschlossen. Denn tritt ein Anlageninteressent an eine Bank oder der Anlageberater der Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen (BGH in NJW 1993, 2433). Ein Schadensersatzanspruch steht der Klägerin aber gleichwohl nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der streitgegenständlichen Anleihe um ein Finanztermingeschäft i.S.d. § 2a WpHG handelt. Denn die Beklagte hat jedenfalls ihre Pflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Beratungsvertrag und aus den §§ 31 ff. WpHG nicht verletzt. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Beratung muss anleger- und objektgerecht sein (BGHZ 123, 126, 128, NJW 2006, 2041). Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjektes ergeben. Während die Aufklärung des Kunden über diese Umstände richtig und vollständig zu sein hat (WM 2000, 1441, 1442), muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein (Nobbe in Horn/Schimansky, Bankrecht 1998 S. 235, 248). Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (BGH WM 1987, 531, 532). Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageobjekt beziehen. Die generellen Pflichten wurden u.a. in § 31 ff. WpHG konkretisiert. Die konkrete Ausgestaltung der Pflichten hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab. Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissenstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt ("anlegergerechte Beratung"). Die Kenntnis von solchen Umständen kann die Bank u.a. aus langjährigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden gewonnen haben. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein und die Bank muss über alle Umstände und Risiken, die für die Anlageentscheidung Bedeutung haben, richtig und vollständig informieren (BGH in NJW 1993, 2433). Bei Zugrungelegung dieser Grundsätze hat die Beklagte die Klägerin anlegergerecht über die Anlage aufgeklärt. Bei dem zuständigen Mitarbeiter der Klägerin handelt es sich nicht um einen in Kapitalanlagefragen völlig unerfahrenen "Normalbürger", sondern um den für Finanzfragen zuständigen Experten eines mittelständischen Unternehmens mit erheblichem Umsatz im mehrstelligen Millionenbereich, der zwischenzeitlich Finanzvorstand des Unternehmens war. Das ein solches Geschäft bei den Unwägbarkeiten des Finanzmarktes mit einem Risiko behaftet sein muss, kann dem Mitarbeiter nicht verborgen geblieben sein. Spätestens nach Übersendung des Informationsblattes am 01.04.2005 und bei Aufnahme der Beratungsgespräche durfte die Beklagte davon ausgehen, dass der Klägerin hinreichende Informationen, jedenfalls über die grundsätzliche Ausgestaltung des Geschäftes, vorlagen und auch bekannt waren und sie bereit war, dieses Risiko einzugehen. Auf die Risiken der Anleihe wurde hinreichend hingewiesen. Die erteilten Informationen ermöglichten es der Klägerin, eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen. Dass die Klägerin hierbei auf die offenbar falsche Einschätzung der Beklagten vertraute, ändert hieran nichts, weil die Empfehlung der Beklagten ex ante betrachtet nicht unvertretbar erscheint, denn es war gerade nicht vorhersehbar, wie sich die Zinskurve entwickeln würde (so auch LG Hanau 9 O 1501/07, von der Beklagten vorgelegt, Anlage 23). In dem Informationsblatt heißt es unter anderem: "Die Zinsen beginnen unter der Vorwegnahme von zukünftigen Zinserhöhungen sukzessive die Zinsdifferenz zu verringern. Volkswirte erwarten in naher Zukunft keine Zinserhöhung im Euroland", Darin enthalten ist eindeutig der Hinweis, dass die Zinsdifferenz, also der Spread, bei Zinserhöhungen sinken kann. Dass eine zuverlässige Prognose einer Zinsentwicklung niemals möglich ist, muss der Klägerin klar gewesen sein. Auf dem Informationsblatt findet sich weiterhin folgender Hinweis: "Aus der Wertentwicklung in der Vergangenheit kann nicht auf zukünftige Erträge geschlossen werden". Dieser Hinweis findet sich zwar im sogenannten "Kleingedruckten", es kann aber von der Klägerin bei einem Gesamtanlagevolumen i.H.v. € 4.000.000,00 erwartet werden, ein solches Informationsblatt auch dahingehend zu prüfen. Eine Ausdehnung der Beratungspflicht darüber hinaus geht zu weit. Der beratenden Bank kann nicht abverlangt werden, ihren Kunden die Anlageentscheidung selbst abzunehmen. Typischerweise erwartet ein Kunde vor allem Aufklärung über die Eignung des Anlageobjektes für seine Zwecke und die damit verbundenen spezifischen Risiken. Die Anlagenetscheidung selbst will er in aller Regel jedoch eigenverantwortlich treffen. Aufgabe der beratenden Bank ist es deshalb lediglich, den Kunden durch ausreichende Informationen in die Lage zu versetzen, eine solche Entscheidung unter Berücksichtigung der bestehenden Risiken zu treffen. Die Grenze verläuft dort, wo die Bank, um eine ausschließlich konservative Anlagestrategie des Kunden wissend, nicht in ausreichendem Maße und nicht deutlich genug über die Risiken informiert und darauf aufmerksam macht, dass diese Form der Anlage von der bisherigen Strategie abweicht (LG Magdeburg, Az.: 9 O 1989/06, zitiert bei juris.de) Der Klägerin ging es im vorliegenden Fall aber genau um die Erzielung einer höheren Rendite, als diese mit der üblichen Anlage des Kapitals in Festgelder mit einer Laufzeit zwischen 3 und 12 Monaten zu realisieren war. Der Klägerin ging es um das Abweichen dieser konservativen Anlagestrategie. Dass dabei Interessenkonflikte zwischen Sicherheit der Anlage, Laufzeit bzw. Kündbarkeit und Rendite entstehen, ist eine Selbstverständlichkeit und bedarf keiner gesonderten Erläuterung. Eine entsprechende Aufklärungspflicht über das Bestehen verschiedener Prognosen und über die behauptete Wahrscheinlichkeit einer für die Klägerin ungünstigen Zinsentwicklung bestand jedoch nicht. Aus der Unsicherheit der künftigen Kursentwicklung folgt zwangsläufig, dass hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten werden können. Dies musste die Beklagte deshalb nicht besonders erwähnen (BGH NJW 2006, 2041). Das gleiche gilt für vermeintliche Wahrscheinlichkeiten einer bestimmten zukünftigen Entwicklung, da auch diese letztlich auch auf subjektiven Wertungen beruhen, die nicht verifizierbar sind. Wenn irgendjemand, und sei es durch die Berechnung von Wahrscheinlichkeiten, den zukünftigen Kursverlauf von Finanzwerten vorhersagen könnte, würde letztlich der Markt für derart spekulative Geschäfte zusammenbrechen. Der Vortrag der Klägerin, dass sie den zusätzlichen Betrag i.H.v. € 1.800.000,00 allein auf Betreiben der Beklagten zusätzlich in die Anleihe investiert habe, überzeugt deshalb nicht, da zum einen aus der am 01.04.2005 übersandten Email hervorgeht, dass die Anleihe als Alternative zur Ablösung des Kredites "wie besprochen" übersandt wurde. Die Überlegung, dass Darlehen i.H.v. € 1.800.000,00, welches nur mit einem jährlichen Zins i.H.v 5 % zu verzinsen war, anderweitig zu nutzen, anstatt es zurückzuführen, ging also nicht allein von der Beklagten aus. Es mögen vielmehr die Überlegungen der Klägerin gewesen sein, dieses zusätzliche günstige Kapital mit einer die Kosten übersteigenden Rendite anzulegen. Diese Überlegung ergibt sich aus der einfachen Rechnung, das Kapital aus dem Darlehen mit Kosten i.H.v. 5 % in eine Anleihe mit einer Gewinnchance i.H.v. 6 % zu investieren und somit einen möglichen zusätzlichen Gewinn zu generieren. Dass diese Anlage daher ungeeignet ist, kann nicht festgestellt werden. Das Risiko, dass die Anlage jedoch nicht die erhoffte maximale Rendite i.H.v. 6 % im Jahresdurchschnitt erwirtschaftet, ist genauso groß, wie bei dem restlichen investierten Kapital und daher genauso vom Anleger zu tragen. Die wirtschaftlichen Risiken für den Erfolg der firmeninternen Finanzpolitik können nicht auf die Beklagte abgewälzt werden. Die Klägerin muss dazu auch eine eigene Zinsmeinung gehabt haben. Hätte sie nämlich keine eigene Zinsmeinung gehabt, hätte sie tatsächlich das Darlehen abgelöst und nicht die Darlehnssumme in die Anleihe investiert. Die Klägerin ging also von einem stabilen oder sich vergrößernden Spread aus. Dass die Klägerin geltend macht, durch die Anleihe sei sie nicht mit der für Sie notwendigen Liquidität ausgestattet und die Anlageform daher ungeeignet, überzeugt bereits deshalb nicht, da Ziel der Anlage gerade war, die dauerhaft bestehende Bodensatzliquidität der Klägerin einer Renditeoptimierung zuzuführen. Das bedeutet, dass die Klägerin gerade den Betrag, den sie ohnehin dauerhaft zur Verfügung hatte, als Anlage wirtschaftlicher nutzen wollte. Zudem trägt sie selbst vor, dass die Beklagte ihr angeblich für den fall kurzfristigen Liquiditätsbedarfs eine günstige Zwischenfinanzierung zugesagt habe. Ihr war dieser mögliche Nachteil der Kapitalbindung mit den eventuellen Konsequenzen mithin klar bewusst. Dass das Geschäft spekulativ war, da niemand die zukünftige Höhe der Referenzzinssätze (exakt) vorhersagen oder auch nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend prognostizieren kann, muss jedem, der sich mit derartigen Geschäften ein wenig auskennt – und dazu gehörten die Mitarbeiter der Klägerin nach vorhergesagtem – klar sein (LG Wuppertal, 3 O 33/08 zitiert bei juris.de, Rndr. 108). Jedenfalls mithilfe eines Taschenrechners konnten weitere Szenarien problemlos ausgerechnet werden, da die Formel zur Berechnung des variablen Zinssatzes für jemanden, der täglich mit Zahlen arbeitet, denkbar einfach war. Zwar betrifft der in der Präsentation enthaltene Chart zum historischen Verlauf des Spread nur die letzten 10 Jahre. In diesem Zeitraum betrug der Durchschnitt des Spread etwa 1,34 Prozentpunkte und lag damit etwa 1/3 oberhalb der Barriere. Selbst, wenn der Spread für die Hälfte der Laufzeit der Anleihe unter die Barriere gesunken wäre – dabei ist es unerheblich, ob eine inverse Zinsstruktur vorliegt, da sich daraus, anders als bei anderen Swap-Geschäften, keine zusätzliche Zahlungslast der Klägerin ergab – hätte die Anleihe eine durchschnittliche Verzinsung von über 3 % gehabt, allein durch die Zinsgarantie i.H.v. 6 % im ersten Jahr der Laufzeit. Die Chance, dass die Barriere unterschritten wird, ist dabei genauso groß, wie die, dass sie überschritten wird. Denn eine genaue Prognose ist niemals möglich. Die Beklagte hat die Klägerin auch über das Risiko der Anleihe ausreichend aufgeklärt. Hierbei sind die Besonderheiten der Tandem-Zinssamler-Anleihe der vorliegenden Art zu berücksichtigen. Denn im Gegensatz zu den üblicherweise angebotenen Formen, bestand grundsätzlich kein Verlustrisiko für die Klägerin. Es war nämlich für die Klägerin gerade keine Zahlungspflicht in unbegrenzter Höhe vorgesehen. Üblicherweise sind solche Anleihen mit eine festen Verzinsung durch die Bank und einer variablen Verzinsung durch den Kunden in Abhängigkeit des Unter- oder Überschreitens einer Spreadbarriere, teilweise in Verbindung mit einem Multiplikator, vorgesehen. Bei der streitgegenständlichen Anleihe ergibt sich jedoch keine Zahlungspflicht für die Klägerin. Sie erhält bei Unterschreiten der Spreadbarriere durch den Spread lediglich keine Verzinsung durch die Beklagte. Das Risiko besteht also gerade nicht in einem Verlust sondern nur darin eine geringe oder gar keine Verzinsung zu erhalten. Auch der Verlust des eingesetzten Kapitals ist per se nicht anzunehmen, denn es besteht für diese Anleihe eine Rückzahlungsgarantie des Nominalbetrages zum Ende der Laufzeit. Dass der Marktwert nach Ablauf der Zinsgarantie des ersten Jahres der Laufzeit und bei deutlichem Unterschreiten der Spreadbarriere dem einer abgezinsten Anleihe entspricht, ist ebenfalls selbstverständlich. Denn der Erwerber ist bei dieser quasi "Null-Coupon-Anleihe" natürlich nicht mehr bereit zu zahlen, als den um die am Markt mögliche jährliche Verzinsung bis zum Ende der Laufzeit reduzierten Betrag. Zwar ergibt sich aus dem genannten Chart keine inverse Zinsphase. Es kann auch dahinstehen, ob die Mitarbeiter der Beklagten über die Möglichkeit einer solchen inversen Zinslage in dem Gespräch am 11.04.2005 aufgeklärt haben, denn eine inverse Zinsstrukur hat - wie oben bereits erwähnt - keine weitergehende Auswirkung auf die Anlage. Das Risiko der Anlage erachtet das Gericht als überschaubar und auch angesichts der weiteren Ungleichgewichte nicht als sittenwidrig. Insoweit war auch zu berücksichtigen, dass die Klägerinnen Gewinne gemacht hätten, wenn sich der Spread überhaupt nicht verändert hätte oder größer geworden wäre. Bei festverzinslichen Wertpapieren (Bundesschatzbriefen) beträgt noch heute – soweit gerichtsbekannt – die maximale Verzinsung nur 4,5 % und war im Jahr 2005 aufgrund des allgemein geringeren Zinsniveaus noch niedriger. Höhere Erträge konnten demnach nur durch Anlagen, wie Aktien, Währungsanlagen etc. erreicht werden, die aber auch alle das Risiko unkontrollierbarer Verluste bergen (LG Wuppertal, Az.: 3 O 33/08, a.a.O., Rndr. 83). Die hier streitgegenständliche Anleihe beinhaltete jedoch für die Klägerin keinerlei Zahlungsverpflichtung und auch kein Risiko unkontrollierbarer Verluste. Selbst im Fall eines so genannten "worst-case-szenarios" wäre der Nachteil der Klägerin darauf begrenzt, insgesamt nur die Verzinsung i.H.v. 6 % im ersten Jahr der Laufzeit zu erhalten und den Rest der Laufzeit überhaupt keine Verzinsung zu erhalten. Das Risiko war also letztendlich darauf begrenzt im schlimmsten Fall nur den Zinsertrag aus dem ersten Jahr der Laufzeit zu erhalten und den Nominalwert mangels Kündigungsmöglichkeit erst nach Ablauf weiterer sieben Jahre zurück zu erhalten, also das Inflationsrisiko zu tragen Ein direkter Verlust konnte –nach Ablauf der vertraglichen Laufzeit- dagegen nicht entstehen. Die Beklagte hat auch in ausreichender Weise auf ihr einseitiges Kündigungsrecht und damit auf die stark unterschiedlichen Möglichkeiten zur Risikobegrenzung hingewiesen. Es kann offen bleiben, ob hierüber nochmals ausdrücklich gesondert gesprochen wurde. Es finden sich auf dem Informationsblatt über die Anleihe jedenfalls zwei Hinweise auf das Kündigungsrecht der Beklagten. Der Klägerin dürfte nicht entgangen sein, dass sich eine entsprechende Regelung in dem Informationsblatt für sie nicht findet. Die Beklagte war auch nicht dazu verpflichtet, die Klägerin auf den bereits kurz nach Abschluss des Geschäftes bestehenden negativen Marktwert – wobei der Begriff an sich schon falsch scheint – hinzuweisen. Dessen Stand kurz nach Abschluss des Geschäftes ist nach der Überzeugung des Gerichts kein Faktor, der auf die Entscheidungsfindung der Klägerin Einfluss gehabt hätte. Denn die Mitarbeiter der Klägerin vertrauten auf die Prognosen der Beklagten und rechneten mit einem Anstieg des Spread und demzufolge mit einem Zinsgewinn, wodurch der negative Marktwert ausgeglichen worden wäre (LG Hanau 9 O 1501/07, a.a.O.) Demnach musste er auch nicht mitgeteilt werden. Denn wie sich der Marktwert entwickeln würde, konnte die Beklagte ebenso wenig vorhersagen, wie den Verlauf des Spread selbst. Allenfalls vorhersehbar war, dass der Marktwert kurz nach dem Abschluss des Geschäfts im negativen Bereich liegen würde. Dies ist jedoch eine Selbstverständlichkeit, denn jeder, der ein Geschäft über eine längere Laufzeit abschließt, hat unmittelbar nach Abschluss des Geschäftes ein Interesse, an dem Geschäft festzuhalten; ansonsten hätte er das Geschäft nicht abgeschlossen. Deswegen ist es allgemein üblich, dass derjenige, der ein soeben abgeschlossenes Geschäft wieder rückgängig machen möchte, sich aus dem Vertragsverhältnis "herauskaufen" muss. Geschäfte mit einer längeren Laufzeit haben also zu Beginn immer einen negativen Marktwert zu Lasten desjenigen, der sich vom Vertrag lösen will (so auch LG Wuppertal, a.a.O., Rndr. 133). Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Kündigungsrecht für den einen Vertragsteil nicht vereinbart ist. Der Marktwert stellt nämlich den Zahlungsbetrag dar, gegen den die Klägerinnen die Geschäfte im Einvernehmen mit der Beklagten hätte auflösen können. Er ändert sich kontinuierlich, insbesondere abhängig vom Verlauf des Spread. Er stellt also keinesfalls den Betrag dar, den die Klägerin auf jeden Fall oder auch nur möglicherweise verlieren würde, sondern ist nur eine Momentaufnahme. Er kann also mit dem Betrag verglichen werden, den die Beklagte maximal zu zahlen bereit war, um sich von dem Geschäft zu lösen. Von einem Mangel der Anlage aufgrund der Illiquidität kann daher nicht gesprochen werden. Auf das einseitige Kündigungsrecht ist jedenfalls ausreichend hingewiesen worden. Dass dies ebenfalls zu einer natürlichen Verringerung des Marktwertes führt, wurde oben bereits erläutert. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet über ihre eigenen Interessen an dem Geschäft aufzuklären. Insoweit hat die Klägerin hier ein widerstreitendes Interesse der Beklagten an dem streitgegenständlichen Geschäft geltend gemacht und hält die Nichtaufklärung über die eingepreiste Gewinnmarge unter Berufung auf die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 10.03.2008 (2-4 O 388/06, zitiert bei juris.de und WM 2008, 1061 ff.) für ein aufklärungspflichtwidriges Verhalten. Die Ausführungen des LG Frankfurt (a.a.O.,Rndr. 98 ff.) überzeugen jedoch letztlich nicht. Insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falls vermögen die dort aufgestellten Anforderungen an die Aufklärung der Klägerin hier nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das "Einpreisen" einer Gewinnmarge ist grundsätzlich angesichts der Natur des Zinsswaps selbstverständlich und auch für einen Laien ohne weiteren Hinweis einleuchtend. Denn jeder der einen festen Zinssatz in Abhängigkeit des Überschreitens der Spread-Barriere zahlt, hofft, dass der Spread immer möglichst unter der Barriere liegt. Diese Grundstruktur als "Wette" auf einen Zinssatz war offensichtlich. Selbst, wenn die Bank, wie ausweislich des Gutachtens der Klägerin dargestellt, der Ausgabepreis nicht dem Marktpreis entsprochen habe, sondern etwa 4 % Prozent darunter gelegen habe, musste die Bank die Klägerin aber nicht darüber aufklären. Die Rechtsprechung, auf die sich die Klägerin bezieht und die auch von der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt erwähnt wird, betrifft die Zahlungen von Provisionen oder Rückvergütungen, die von oder an Dritte gezahlt werden und aus denen folgen kann, dass die Vermittlung eines Anlageproduktes nicht nur im Kundeninteresse, sondern auch im Interesse der Erlangung dieser Zahlung erfolgen kann. Der Kunde hat dann ein Interesse daran, zu erfahren, wie hoch das Eigeninteresse ist (BGH NJW 2001, 962; BGH NJW 2007, 1867). Vorliegend bestand aber kein derartiges Provisionsinteresse. Die Beklagte wurde selbst Vertragspartnerin des streitgegenständlichen Geschäfts, auch wenn sie ihre Risiken durch den Abschluss von Hedgegeschäften abgesichert hat. Gezahlt hat diese Marge aber niemand, zumal die Marge auch heute noch nicht abschließend festgestellt werden kann, denn diese hängt letztendlich von Verlauf des Spread bis zum Ende der Laufzeit der streitgegenständlichen Anleihe ab, die noch bis 2013 andauert. Dass eine solche Gewinnerwartung bei der Beklagten vorhanden war, war offensichtlich, sonst hätte sie das Geschäft gar nicht abgeschlossen. Dies muss auch den Mitarbeitern der Klägerin bekannt gewesen sein, da die Marge nicht separat gezahlt werden musste. Diese musste also notwendigerweise in die Risikostruktur eingepreist sein. Soweit von einer Risikostruktur der Anlage gesprochen werden kann, war diese der Klägerin aber eindeutig bekannt. Mit der durchgeführten Abwägung der Risiken hat die Klägerin aber auch die Marge der Beklagten in Kauf genommen. Das durch die Klägerin zur Fehlbepreisung eingereichte Sachverständigengutachten der X lässt bei all seiner komplexen Betrachtung zum Marktwert der Anleihe für den Zeitpunkt des Verkaufs an die Klägerin die Rückzahlungsgarantie und die Zinsgarantie für das erste Jahr der Laufzeit außer acht. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Anlage aller Wahrscheinlichkeit nach unter der damaligen marktüblichen Durchschnittsverzinsung zurückbleiben werde, entspricht diese Wahrscheinlichkeit genau der, dass die Anleihe über der damaligen marktüblichen Durchschnittverzinsung liegen würde. Angesichts der Tatsache, dass die Laufzeit der Anleihe noch nicht einmal zur Hälfte vorüber ist, bleibt dies bisher reine Spekulation. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 13.08.2008 und 09.09.2008 (Klägerin) sowie vom 08.09.2008 (Beklagte) gaben der Kammer keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709 ZPO.