Urteil
5 O 97/01
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKR:2008:0124.5O97.01.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 69.799,05 nebst 4 % Zinsen seit dem 19.12.2000 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 16% und die Beklagte 84%.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 69.799,05 nebst 4 % Zinsen seit dem 19.12.2000 zu zahlen. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 16% und die Beklagte 84%. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstückes X in X, das u.a. mit einem Wohn- und Gästehaus bebaut war. Das Gebäude war ursprünglich in den Jahren 1903 und 1904 errichtet worden. Es wurde im zweiten Weltkrieg beschädigt und in den Jahren 1947 bis 1950 wieder aufgebaut. Im Jahre 2002 entschloss sich die Beklagte, das inzwischen stark renovierungsbedürftige Gebäude umfangreich sanieren und umbauen zu lassen. Nach ihren Vorstellungen sollte es nach Durchführung der Arbeiten zum Firmensitz der X-GmbH werden und dem Vorsitzenden der Geschäftsführung, Herrn X, gleichfalls als Dienstwohnung dienen. Mit den entsprechenden Architekten- und Ingenieurleistungen beauftragte die Beklagte den Kläger, der ein Ingenieurbüro betreibt, das Architekten und Ingenieure verschiedener Fachrichtungen beschäftigt. Im vorliegenden Rechtsstreit streiten die Parteien über die Honorarforderungen des Klägers nach Abschluss der in der Folge durchgeführten Umbau- und Sanierungsarbeiten sowie über behauptete Schadensersatzansprüche der Beklagten, mit denen diese die Aufrechnung gegen die Klageforderung erklärt und wegen überschießender Beträge die Widerklage erhebt. Im einzelnen: Ab dem Herbst 2002 legte der Kläger der Beklagten verschiedene Entwurfsplanungen zur Sanierung und zu dem gewünschten Umbau des Gebäudes vor. Unter dem 26.10.1993/17.01.2004 schlossen die Parteien schließlich einen Architektenvertrag, mit dem dem Kläger gem. § 15 HOAI die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 für die bauliche Maßnahme, nämlich "den Um- und Erweiterungsbau des Wohn- und Geschäftshauses und Anbau des Schwimmbades" übertragen wurden. Auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten sollte der Kläger den Architekten X mit der Erbringung der Architektenleistungen betrauen, der für das Büro des Klägers als Subunternehmer tätig war. Die Vergütung der zu erbringenden Leistungen sollte sich nach den Vereinbarungen der Parteien nach den Bestimmungen der HOAI und dem Vertrag richten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Gerichtsakte als Anlage B 1 gereichten Architektenvertrag Bezug genommen, Bl. 168 d.A. Ferner schlossen die Parteien den als Anlage B 2 zur Gerichtsakte gereichten Ingenieurvertrag über Leistungen bei der Tragwerksplanung, auf den ebenfalls Bezug genommen wird, vgl. B. 172 d.A. Nach den Vorstellungen der Beklagten bei Vertragsschluss sollte das Dachgeschoss des Hauses zunächst nur rohbaumäßig ausgebaut werden. Sie beabsichtigte zum damaligen Zeitpunkt, die Dachböden der Nord-, West- und Südseite erst zu späteren Zeiten als Büro- oder Wohnräume zu nutzen. Sämtliche Sanitär- und Elektroleitungen sowie die Anschlüsse an das Rohrnetz sollten allerdings bereits jetzt durch den Kläger entsprechend geplant werden. Auf den konkreten Innenausbau, also die Einbringung von Fußböden, Anstrich und Sanitäreinrichtungen, sollte nach den Vorgaben der Beklagten dagegen zunächst verzichtet werden. Das Obergeschoss sollte von den Baumaßnahmen im Wesentlichen unberührt bleiben. Ankleidezimmer und – gefangenes - Badezimmer sollten in der ursprünglichen Anordnung verbleiben. Im Erdgeschoss sollte der Empfang, das Sekretariat, der Büro- und Kücheneingang ohne windgeschützte Eingänge und ohne Veränderung der WC-Situation geplant werden. Weiter war vorgesehen, im Untergeschoss/Souterrain des Hauses ein neues Innenschwimmbad für ca. 250.000,00 DM einzubauen. Dagegen wurde von Maßnahmen zur Trockenlegung des Außen- und übrigen Mauerwerks und der Flure im Keller zunächst abgesehen, obwohl während der ersten Planungsphase im Jahre 1993 ein Privatgutachten des Sachverständigen X aus Krefeld eingeholt wurde, welches zu dem Schluss gekommen war, dass eine dauerhafte Austrocknung des Kellergeschosses erforderlich sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das – undatierte – Gutachten des Sachverständigen X wie Bl. 30 ff. GA Bezug genommen. Außerdem sollte der Balkon an der Vorderseite des Hauses gegen Nässe abgedichtet werden. Auf der Grundlage dieser Absprachen erbrachte der Kläger entsprechende Architekten- und Ingenieurleistungen der Phasen 1-4. Noch vor September 1994 entschied sich die Beklagte jedoch gegen den Bau des Innenschwimmbades, nachdem der Kläger etliche Planungsleistungen, u.a. die Detailplanung für das Innenschwimmbad, erbracht hatte und der Beklagten in diesem Zusammenhang bekannt geworden war, dass sich die Kosten für das Innenschwimmbad nunmehr auf 0,5 Mio. DM belaufen sollten (Bl. 704 d.A.). Mit Schreiben vom 16.08.1994 revidierte die Beklagte das bisherige Projekt und teilte dem Kläger mit, dass das neue geplante und genehmigte Schwimmbad "vorerst nicht gebaut" werde. Ferner wies die Beklagte den Kläger daraufhin, dass ohne Beeinträchtigung von Ziel und Qualität der Maßnahme eine deutliche Reduzierung der bisher vorveranschlagten Gesamtkosten zwingend sei. Ferner stellte die Beklagte einen Katalog der aus ihrer Sicht noch offenen Fragen und Punkte des Projekts zusammen und bat den Kläger diesbezüglich um ein klärendes Gespräch. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 16.08.1994 Bezug genommen, Bl. 190 d.A. Am 07.09.1994 kam es zu einer Besprechung, an der Herr X, Herr X und Herr X von der Beklagtenseite und Herr X, Herr X und Herr X von der Klägerseite teilnahmen. Im Laufe dieser Besprechung einigten sich der Kläger und die Beklagte auf ein pauschaliertes Honorar von DM 200.000,00 netto zuzüglich Mehrwertsteuer für alle bisher erbrachten, der ursprünglichen Planung entsprechenden Architekten- und Ingenieurleistungen der Phase 1-4 einschließlich der Planungsleistungen für das Innenschwimmbad. Mit Schreiben vom 12.09.1994 bestätigte Herr X die getroffene Honorarpauschalabrede und teilte weiter mit, dass über das Schwimmbad erst nach der Ausschreibung entschieden werden solle. Ferner machte er den Kläger nochmals darauf aufmerksam, dass es sich bei dem Umbau nach seinen Vorstellungen um eine schonende Sanierung und um einen Teilumbau mit jeweils vernünftigem Kostenaufwand handeln sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 12.09.1994, vgl. Anlage B 7, Bl. 195 d.A. Bezug genommen. Ebenfalls unter dem 12.09.1994 bestätigte der Kläger die in der Sitzung vom 07.09.1994 getroffene Honorarvereinbarung und stellte der Beklagten für die Leistungsphasen 1-4 DM 200.000,00 zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung. Diesen Betrag bezahlte die Beklagte im Oktober 1994. Nach Abschluss der am 07.09.1994 getroffenen Pauschalabrede entschloss sich die Beklagte zu weiteren baulichen Maßnahmen, die weitere Planungsleistungen des Klägers erforderlich machten. Diese zusätzlichen Planungsleistungen betrafen jedenfalls das Dachgeschoss, das erste Obergeschoss, das Erdgeschoss und das Keller-/Souterraingeschoss. Ob von diesem nachträglichen Entschluss der Beklagten auch das bereits vorhandene Außenschwimmbad betroffen gewesen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Das Dachgeschoss sollte nun entgegen den ursprünglichen Planungsvorgaben vollständig ausgebaut werden. Insbesondere sollte die sanitäre Ver- und Entsorgung sichergestellt werden. Planerisch war daher ein kompletter Bad-/WC-Bereich vorzusehen. Im Anschluss an eine Planungsbesprechung vom 30.08.1995 wurde von der Beklagten zudem der Einbau zusätzlicher Räume im Dachgeschoss einschließlich deren Belüftung und Entlüftung gefordert. In einer weiteren Planungsbesprechung in der 37./38. Kalenderwoche wurde von ihr der Einbau eines gesonderten Elektrokanals gefordert, vgl. Anlage KK 15, Bl. 356 d.A.. In einer weiteren Besprechung wurde von ihr außerdem ein separater Flurbereich für die zuvor geplanten Räume 2 und 3 gewünscht, vgl. Anlage KK 16, Bl. 339 d.A.. Entsprechendes bestätigte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 31.10.1995, in dem es heißt: "Da nun bekanntlich das Dachgeschoss vollständig ausgebaut wird, sind die Mehrkosten für Heizung, Sanitär, Türen und Putz etc. zu kalkulieren." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das als Anlage KK 17 zu den Gerichtsakten gereichte Schreiben, Bl. 361 d.A., Bezug genommen. Diese Planungswünsche der Beklagten setzte der Kläger in der Folgezeit um. Im Obergeschoss wünschte der Geschäftsführer der Beklagten nun ein Badezimmer mit Tageslicht an der Westseite des Hauses. Hierfür sollte ein bisher an einer Außenwand liegendes Schrank-/Ankleidezimmer nach innen und das bisher innen liegende Badezimmer in den Raum des bisherigen Schrank-/Ankleidezimmers verlegt werden. Gemäß diesen geänderten Zielvorgaben musste der Kläger daher eine neue Planung für das Obergeschoss einschließlich der Haustechnik erstellen. Nachdem mit den Sanierungs- und Umbauarbeiten begonnen worden war, kam es zu einem Zeitpunkt, als die Rohrleitungen für das neue an der Außenwand des Obergeschosses liegende Badezimmer größtenteils verlegt worden waren, zu einem Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Kläger. Im Laufe dieses Gespräches riet der Kläger der Beklagten zu einer abgehängten Decke im Konferenzzimmer im Erdgeschoss, um so die Zu- und Abflussrohre zu dem neuen Badezimmer im ersten Obergeschoss zu verkleiden und die Geräusche dämmen zu können. Außerdem ergab sich, dass man für das neu zu erstellende Badezimmer eine tragende Wand in der Mitte des Raumes hätte entfernen und durch eine aufwendige Stützkonstruktion hätte ersetzen müssen, was mit hohen Kosten verbunden gewesen wäre. Daraufhin entschied die Beklagte, dass die neue Planung, das Bad an eine Außenwand zu verlegen und das Schrank-/Ankleidezimmer in den Innenbereich zu verlegen, nicht realisiert und rückgängig gemacht werden sollte. Weiter sollten im Obergeschoss und auch im Dachgeschoss je ein offener Kamin eingeplant werden. Außerdem entschloss sich die Beklagte nun, den Balkon nicht nur abdichten zu lassen wie es ursprünglich geplant war, sondern eine Brüstung aufmauern und den Balkon überdachen zu lassen. Zu dieser Entscheidung war es gekommen, nachdem der Kläger die Beklagte im Zuge seiner Planung darauf hingewiesen hatte, dass der Balkon an der Vorderseite des Gebäudes auch nach einer Sanierung nicht absolut dicht und deshalb mit der Gefahr von Wasserschäden zu rechnen sein würde. Weil die Beklagte mit dieser Konsequenz nicht einverstanden war, entwickelte der Architekt X die später umgesetzte Konstruktion, die die Umplanung der an den Balkon angrenzenden Büroräume zur Folge hatte. Außerdem mussten ob dieser veränderten Planung die bisherigen Austritte auf den Balkon zugemauert und neue Fensteranlagen eingesetzt werden. Ob deshalb auch die Haustechnik verlegt oder lediglich zwei Heizkörper neu montiert werden mussten, ist zwischen den Parteien streitig. Im Erdgeschoss wünschte die Beklagte nun die Errichtung von Windfängen im Bereich der nordseitigen Eingangstüren des Gebäudes. Ferner sollte nach Abriss eines Hauptkamins im Eckbereich Ost ein weiteres WC eingebaut werden. Außerdem sollte eine Kaffeeküche anstelle eines bis zu diesem Zeitpunkt vorhandenen WC´s im Sekretariatsbereich eingebaut werden. Außerdem fasste die Beklagte zu einem nicht mehr genau datierbaren Zeitpunkt nach September 1994 den Entschluss, die Räume des Keller-/Souterraingeschosses vollständig trockenlegen zu lassen und in dem Teil des Kellers, in dem ursprünglich das neue Innenschwimmbad vorgesehen war, Büro- und Archivräume einzurichten. Da aufgrund des verworfenen Konzepts, das Innenschwimmbad zu errichten, Abdichtungsmaßnahmen erforderlich wurden und ein Raum im Kellergeschoss als Souterrain genutzt werden sollte, entschied sich die Beklagte, nachdem der Kläger ihr die Kosten für die Trockenlegung in einer Größenordnung von 112.000,00 DM genannt hatte, zur Durchführung der Trockenlegungsmaßnahmen. Für diese Maßnahmen musste das Haupthaus teilweise unterfangen werden. Das Außenmauerwerk musste nach Freilegung komplett horizontal und vertikal abgedichtet werden. Außerdem sollte der östliche Teil des Kellerbereichs, dort wo ursprünglich das Innenschwimmbad eingeplant war, nunmehr zu Archiv- und Büroräumlichkeiten mit Personalräumen und kompletten Nebenräumen (Umkleideräume, WC’s, Teeküche) umgebaut und ferner eine Schmutzwasserhebeanlage eingebaut werden. Weiter sollten ein neuer Tresorraum, zusätzliche Ein- und Ausgänge und eine große Fensteranlage entstehen. Dieser Ausbau machte eine nunmehr auf Büroräume ausgerichtete neue Planung des Klägers für den Souterrainbereich erforderlich. Schließlich hatte sich die Beklagte dazu entschlossen, das bereits vorhandene Außenschwimmbad umzubauen und dazu insbesondere die technischen Anlagen komplett zu sanieren. Ob diese Planungsvorgabe dem Kläger bereits bei Abschluss des Architektenvertrages erteilt worden war oder die Entscheidung zur Sanierung des Außenschwimmbades erst nach dem Entschluss, das Innenschwimmbad doch nicht zu errichten, gefallen war, ist zwischen den Parteien streitig. Den Vorstellungen der Beklagten entsprechend erstellte der Kläger daher eine Planung, die in dem vorhandenen Badehaus einen Technikraum zur Aufnahme neuer Filtertechnik für das Außenschwimmbad vorsah. Außerdem plante der Kläger eine Erweiterung des Umkleidetraktes und die Sanierung der Sauna. Ferner plante er auf dem Dach des Gebäudes eine Solar-Energiegewinnungsanlage zur Beheizung des Außenschwimmbades. Für in diesem Zusammenhang erbrachte Planungsleistungen erteilte der Kläger unter dem 7.11.1996 eine Abschlagsrechnung Nr. 4 über DM 60.455,71, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, vgl. Bl. 84 d.A.. Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 05.02.1997. Darin teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Abschlagsrechnung Nr. 4 vom 07.11.1996 am 03.02.1997 fällig gewesen sei. Ferner schlug die Beklagte dem Kläger vor, die definitive Abrechnung des Vertragsverhältnisses X Straße unter Einschluss der Abschlagsrechnung vom 7.11.1996 nach Fertigstellung des Objekts vorzunehmen. Darüber hinaus wies die Beklagte den Kläger daraufhin, dass bei der Schlussabrechnung für Zwischenfälligkeiten Zinsen vergütet würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten vom 05.02.1997, Bl. 81 d.A. Bezug genommen. Eine Zahlung auf die Abschlagszahlung Nr. 4 erfolgte daher in der Folgezeit nicht. Auf den Vorschlag der Beklagten, das Projekt erst nach dessen Fertigstellung abzurechnen, reagierte der Kläger jedoch ebenfalls nicht. Am 21.10.1997 rechnete der Kläger mit Abschlagsrechnung Nr. 5 weitere DM 151.699,01 gegenüber der Beklagten ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abschlagsrechnung Nr. 5 Bezug genommen, vgl. Bl. 91 d.A.. Mit Schreiben vom 4.11.1997 bestätigte die Beklagte den Eingang der Abschlagsrechnung Nr. 5. Gleichzeitig aber teilte die Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 5.2.1997 mit, dass sie auf die Abschlagsrechnungen 4 und 5 nicht zahlen werde, sondern die Schlussabrechnung erwarte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 04.11.1997, Bl. 83 d. A. Bezug genommen. Nach Abschluss sämtlicher Planungsleistungen erteilte der Kläger unter dem 23.01.1998 eine erste Schlussrechnung über einen Betrag von insgesamt 255.140,50 DM, die u.a. die beiden Abschlagsrechnungen Nr. 4 und Nr. 5 zusammenfasste. In dem darin ausgewiesenen Gesamtbetrag von 255.140,50 DM war u.a. ein Betrag von DM 64.714,36 netto enthalten, mit dem der Kläger die nach Beginn der Bauarbeiten erforderlich gewordenen zusätzlichen Planungsleistungen für das Dach, das Ober-, Erd- und Untergeschoss sowie das Außenschwimmbad geltend machte. Dazu veranschlagte er auf die jeweils geltende Bezugssumme einen Aufschlag in Höhe von 12 % "für zusätzliche Planungsleistungen aufgrund der situativ bedingten Fortentwicklung". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Gerichtsakten gereichte Schlussrechnung vom 23.01.1998 Bezug genommen, Bl. 100 d.A.. Am 12.02.1998 kam es zu einer Besprechung in den Büroräumen des Klägers, an der auf Seiten des Klägers Herr X und Herr Dr. X und auf Seiten der Beklagten Herr Dipl.-Kfm. X und Herr X teilnahmen. Anlass der Besprechung war die Regulierung der Schlussrechnung, insbesondere der vom Kläger erhobene 12%-ige Zuschlag für zusätzliche Planungsleistungen aufgrund der situativ bedingten Fortentwicklung, den die Beklagte als unangemessen hoch und nicht HOAI-konform beanstandete. Zwar wurde im Verlauf der Besprechung Einigkeit darüber erzielt, dass die Abrechnung in der Schlussrechnung im Wesentlichen rechnerisch ordnungsgemäß erfolgt sei. Das Abrechnungsgespräch scheiterte jedoch daran, dass über den 12%-igen Zuschlag für zusätzliche Planungsleistungen aufgrund der situativ bedingten Fortentwicklung keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte. Daher nahm der Kläger mit Schreiben vom 16.02.1998 seine Schlussrechnung zurück. Mit gleichem Schreiben teilte der Kläger der Beklagten darüber hinaus mit, dass er angesichts der Mitteilung der Beklagten, keinerlei Zahlungen auf die Schlussrechnung mehr vornehmen zu wollen, ausstehende Leistungen verweigere, bis die Beklagte die Rechnung gänzlich beglichen habe bzw. eine Übereinkunft diesbezüglich erreicht sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 16.02.1998, Anlage B 68, Bl. 77 der Beiakte, Bezug genommen. Darauf erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 24.02.1998, dass sie verbindlich noch nicht mitgeteilt habe, auf die Schlussrechnung vom 23.01.1998 in keinem Fall leisten zu wollen, sie diese allerdings weiterhin für erörterungsbedürftig halte. Außerdem forderte sie den Kläger in diesem Schreiben dazu auf, " an der Regulierung der noch offenen Fragen weiter mitzuwirken und diese nicht wegen der sachlichen Erörterung der Rechnungsstellung zu verweigern". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten vom 24.02.1998 Bezug genommen, vgl. Bl. 98 d.A. In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu weiteren Verhandlungen über die Regulierung der Schlussrechnung, die jedoch ergebnislos verliefen. Daher lehnte die Beklagte Ende Juni 1998 die Begleichung der Schlussrechnung endgültig ab. Daraufhin erstellte der Kläger auf Anraten seiner damaligen Prozessbevollmächtigen unter dem 15.11.1999 eine neue Schlussrechnung, die mit einem Betrag in Höhe von 345.101,28 DM endete. Grund hierfür war die Befürchtung, dass die unter dem 23.01.1998 erstellte Schlussrechnung im Falle eines Rechtsstreits als nicht HOAI-konform angesehen werden könnte. Ferner hatte der Kläger festgestellt, dass er diverse Abrechnungsmöglichkeiten nicht genutzt hatte. In Teil I der am 15.11.1999 erteilten Schlussrechnung rechnete der Kläger die Planungsleistungen zu den Phasen 1-4 nach HOAI, die er nach der am 07.09.1994 getroffenen Pauschalabrede erbracht hatte und die er in der Schlussrechnung vom 23.01.1998 bislang unter der Position "12% Teilleistungen für die situativ bedingte Fortentwicklung der Umbauplanung" abgerechnet hatte, neu ab. Hierzu unterteilte er Teil I der Schlussrechnung in sog. Abrechnungsbereiche A bis D. Im Abrechnungsbereich A erfasste der Kläger die von ihm erbrachten Planungsleistungen in Bezug auf das Dachgeschoss (Planungsänderung A). Abrechnungsbereich B betraf die Planungsleistungen im Bereich des Obergeschosses (Planungsänderung B, Obergeschoss). Abrechnungsbereich C erfasste die Planungsleistungen im Bereich des Erdgeschosses (Planungsänderung C, Erdgeschoss), während der Abrechnungsbereich D das Untergeschoss (Souterrain) abdeckte. Hiernach fiel auf die Leistungsphasen 1-4 für neu erbrachte Planungsleistungen ein Betrag von 82.160,58 DM. Mit Teil II der Schlussrechnung rechnete der Kläger die Leistungsphasen 5-8 ab. Weiter nahm der Kläger das Badehaus mit Außenschwimmbad aus der bisherigen zusammengefassten Abrechnung der Schlussrechnung vom 23.01.1998 heraus und rechnete die auf das Außenschwimmbad bezogenen Architekten- und Ingenieurleistungen erneut unter Teil III der Schlussrechnung (Neuauftrag F) vom 15.11.1999 ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 9 zu den Gerichtsakten gereichte Schlussrechnung vom 15.11.1999 Bezug genommen. Der Kläger meint, von der Beklagten für erbrachte Planungsleistungen auf der Grundlage der am 15.11.1999 erteilten Schlussrechnung insgesamt noch 337.708,19 DM beanspruchen zu können. Er ist der Auffassung, dass keine Bindungswirkung hinsichtlich der zunächst vorgelegten Honorarschlussrechnung vom 23.01.1998 eingetreten sei, weil die Beklagte den vom Kläger vorgenommenen 12%-igen Zuschlag für Planungsleistungen beanstandet habe und ihr Vertrauen in die erste Schlussrechnung deshalb nicht schutzwürdig sei. Das Vertrauen der Beklagten sei, so die Auffassung des Klägers, ferner auch deshalb nicht schutzwürdig, weil die Schlussrechnung zumindest partiell nicht prüffähig gewesen sei und Vertrauen in eine nicht prüffähige Schlussrechnung schon vom Grundsatz her nicht schutzwürdig sei (Bl. 432 d.A.). Schließlich meint der Kläger, er könne für die nach dem 07.09./12.09.1994 erbrachten Planungsleistungen in den Bereichen Dachgeschoss, Obergeschoss, Erdgeschoss, Keller und Souterrain sowie für das Außenschwimmbad das in der zweiten Schlussrechnung abgerechnete zusätzliche Honorar verlangen, weil es sich hierbei um eine Wiederholung von Grundleistungen (Abrechnungsbereiche A-D) bzw. um neue Planungsaufträge (Außenschwimmbad) gehandelt habe. Soweit es die Umplanungen im Obergeschoss betrifft, behauptet der Kläger, dass sich die Beklagte zu jeder Zeit über den Verlauf der Baumaßnahme und die Kostenentwicklung im Bilde befunden habe. Auch die Planung der beiden Innenkamine und die geänderte Planung der Balkone hält er für tiefgreifende Planungsänderungen, die einen zusätzlichen Honoraranspruch auslösten. Weiter behauptet er, dass die geänderten Wünsche der Beklagten auch bezogen auf das Erdgeschoss eine komplette Neuerstellung der Planung erfordert hätte. Vollständig neu geplant hätte auch das Keller-/Souterraingeschoss werden müssen. Der Kläger ist der Auffassung, dass er auch die Planungstätigkeit für das Außenschwimmbad, wie unter Teil F der Schlussrechnung vom 15.11.1999 erfolgt, habe abrechnen dürfen. Er vertritt hierzu die Auffassung, dass das Außenschwimmbad nicht von Anfang an Gegenstand des ihm erteilten Sanierungs- und Planungsauftrages gewesen sei, weil sich der Architektenvertrag lediglich auf den Um- und Erweiterungsbau des Wohn- und Gästehauses der Beklagten sowie den Anbau des Schwimmbades, nicht aber auf das entfernt vom Gebäude gelegene Badehaus und das dort befindliche Außenschwimmbad bezogen habe. Schließlich habe die Beklagte auch erst am 21.03.1995 angeordnet, das Außenschwimmbad zu sanieren, die Schwimmbadtechnik zu erneuern und zu diesem Zweck das Außenschwimmbad mit einem Anbau zu versehen. In diesem Zusammenhang beruft er sich auf ein Schreiben der Beklagten vom 21.03.1995, in dem es unstreitig heißt es: "b) Außenschwimmbad. Es gelangt diejenige Lösung zur Ausführung, bei welcher die Filtertechnik in den neu zu errichtenden Anbau des Außenschwimmbadgebäudes verlegt wird." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 21.03.1995, Bl. 336 d.A. Bezug genommen. Er ist außerdem der Ansicht, dass er Zinsen von 10,50% auf die Honorarforderungen der Abschlagsrechnungen Nr. 4 und 5 verlangen könne. Aus dem Schreiben der Beklagten ergebe sich, dass die Abschlagsrechnungen jeweils 88 Tage nach Rechnungserstellung fällig seien, so seine Auffassung. Außerdem habe die Beklagte ihm in diesem Schreiben mitgeteilt, so unstreitig, dass bei der Schlussabrechnung Zwischenfälligkeiten vergütet würden. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 337.708,19 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.02.2000 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von 10,50 % p.a. von DM 52.570,18 vom 3.02.1997 bis 16.01.1998 und von DM 131.912,18 vom 17.1.1998 bis 11.2.2000 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Kläger sei an seine am 23.01.1998 erstellte Schlussrechnung gebunden mit der Folge, dass der Kläger aus der Schlussrechnung vom 15.11.1999 keine Forderungen herleiten könne. Bereits aus diesem Grunde sei die Klage in Höhe der Differenz der Schlussrechnung vom 23.01.1998 und vom 15.11.1999, mithin in Höhe von 119.960,78 DM, abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe nach Erhalt der Schlussrechnung vom 23.01.1998 darauf vertraut, dass der darin ausgewiesene Betrag endgültig sei und sich nicht mehr erhöhe. Dieses Vertrauen sei auch schutzwürdig, so meint die Beklagte, weil sie, wie unstreitig, in ihrer Bilanz lediglich Rückstellungen in der Höhe des Betrages der ersten Schlussrechnung gebildet habe. Schließlich spreche auch die Tatsache, dass der Kläger fast zwei Jahre zugewartet habe, bis er eine Nachberechnung des Honorars durchgeführt habe, für ihr schutzwürdiges Vertrauen. Im Übrigen stünden dem Kläger, so meint die Beklagte weiter, angesichts der am 07.09.1994 getroffenen Pauschalhonorarvereinbarung nicht weitere Zusatzhonorare zu. Die nach der Pauschalabrede vom Kläger erbrachten zusätzlichen Planungsleistungen seien allesamt geringfügig gewesen und könnten zusätzliche Honoraransprüche nicht auslösen. Schließlich habe die Pauschalvereinbarung auch für die später hinzugetretenen Planungsleistungen Gültigkeit, weil die Planungsaufwendungen für die zusätzlichen Aufträge weit unter 12% lägen, eine Änderung der Pauschale nach der Rechtsprechung aber erst in Betracht komme, wenn dieser Wert überschritten werde. Soweit es die Umplanungen im Obergeschoss des Hauses betrifft, bestreitet die Beklagte, von dem Kläger vor Beginn der geänderten Baumaßnahmen über die hiermit verbundenen Kosten und den Aufwand, insbesondere über die Erforderlichkeit der veränderten Rohrführung, hinreichend informiert worden zu sein. Die ihr in diesem Zusammenhang überlassenen Kostenfortschreibungen seien nicht geeignet gewesen, ihr hierüber den erforderlichen Aufschluss zu geben. Sie ist der Auffassung, dass der Kläger hätte wissen müssen, dass sie sich zur Umsetzung bei Kenntnis aller Umstände nicht hätte entschließen können. Soweit es die Sanierung des Kelleraußenmauerwerks beträfe, so die Ansicht der Beklagten, habe es sich nicht um eine Umplanung, sondern um eine zusätzliche Erweiterung anstelle des in Wegfall geratenen Innenschwimmbades gehandelt, da der Kläger die für das Schwimmbad vorgesehenen Räumlichkeiten (ca. 40% des Kellergeschosses) als Archiv habe umplanen müssen. Der Mehraufwand des Klägers sei aber durch eine entsprechende Erhöhung der Baubezugssumme kompensiert worden, weshalb der Kläger, so die Ansicht der Beklagten, zu einer Nachberechnung dieser Leistungen nicht berechtigt sei. Zum Außenschwimmbad behauptet die Beklagte, dass dessen Sanierung von Beginn an Gegenstand des Planungsauftrages gewesen sei. Der entsprechende Planungsaufwand sei deshalb von der Pauschalabrede erfasst und könne nun nicht noch einmal abgerechnet werden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sich die sanierungsbedürftigen technischen Einrichtungen im Keller des Hauses befunden hätten und daher auf jeden Fall hätten entfernt oder ersetzt werden müssen. Ferner ergebe sich dies aus dem Protokoll über die Besprechung vom 08.12.1994, Anlage B 29, sowie aus einer weiteren Aktennotiz vom 21.03.1995, Anlage B 34. In einer Höhe von 126.143,70 DM erkennt die Beklagte die Klageforderung an, indem sie die in der ersten Schlussrechnung auf die Positionen für die situativ bedingte Fortschreibung der Umbauplanung entfallenden Beträge von dem in dieser Schlussrechnung ausgewiesenen Schlussrechnungsbetrag ebenso wie zwischenzeitlich geleistete Abschlagszahlungen in Abzug bringt. Gegen die Klageforderung in anerkannter Höhe erklärt sie die Aufrechnung mit ihr angeblich zustehenden Gegenforderungen und erhebt im übrigen Widerklage. Sie ist der Auffassung, den Kläger wegen einer Vielzahl von Vertragsverletzungen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen zu können. So behauptet sie, dass sie die Zeugin X bereits kurz nach Beginn der Baumaßnahmen zur Bauaufsicht habe einsetzen müssen, weil die Baustelle durch den Kläger nicht hinreichend überwacht worden sei. Wegen zahlreicher Baumängel habe sie durch eigene Mitarbeiter die Reklamationsbearbeitung durchführen lassen müssen, weil der Kläger nicht mehr tätig geworden sei. Außerdem habe sie für baubegleitende Qualitätskontrollen den Sachverständigen X einsetzen müssen. Ferner sei ihr ein Schaden dadurch entstanden, dass der Kläger ihr zu einer völlig überdimensionierten Telefon- und Sicherheitsanlage geraten habe. Kalt- und Warmwasserleitungen seien aufgrund der unzureichenden Bauüberwachung durch den Kläger unzureichend gedämmt worden, auch hierdurch sei ihr, so ihre Behauptung, ein Schaden entstanden. Außerdem sei die Solaranlage auf dem Dach des Außenschwimmbades wirkungslos. Die Solaranlage habe sie durch einen Sachverständigen überprüfen lassen müssen, wodurch gleichfalls Kosten angefallen seien, die der Kläger ihr zu ersetzen habe. Weiteren Schadensersatz habe der Kläger ihr zu leisten, weil er sie nicht auf die für ihn, den Kläger, erkennbare Kostensteigerung bei der Trockenlegung des Kellers hingewiesen habe, auf die sie bei Kenntnis verzichtet haben würde. Schließlich, so ihre Behauptung, habe sie den Wirtschaftsprüfer X mit der Prüfung der Handwerkerrechnungen beauftragen müssen, weil die von Kläger veranlasste Rechnungsprüfung fehlerhaft gewesen sei. Widerklagend beantragt der Beklagte daher, den Kläger zu verurteilen, an sie DM 655.342,87 nebst 5 % Zinsen über dem Zinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz seit Widerklagezustellung zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass es sich bei den von der Beklagten geltend gemachten Gegenansprüchen um unspezifizierte Forderungen handele, die lediglich den Zweck hätten, die Durchsetzung der eigenen Forderung zu blockieren. Die Parteien streiten insoweit im einzelnen um folgendes: 1. Tätigkeit von Frau X In einer am 07.09.1994 durchgeführten Besprechung einigten sich die Parteien darauf, dass der Architekt X der Beklagten als Subunternehmer des Klägers während des Projekts wöchentlich 1 ½ Tage in X für dispositive Aufgaben zur Verfügung stehen sollte. Außerdem sollte der Kläger täglich einen qualifizierten Bauleiter zur Verfügung stellen. Nach Beginn der Baumaßnahmen stand der Architekt X auf der Baustelle tatsächlich aber kaum noch persönlich zur Verfügung. Die Bauüberwachung und die Fachbauleitung vor Ort wurde im Wesentlichen von der Zeugin X, einer Mitarbeiterin des Klägers, wahrgenommen. Da die Beklagte mit den von der Bauleitung wahrgenommenen Koordinierungsarbeiten unzufrieden und insbesondere der Meinung war, dass sich der Architekt X nicht ausreichend auf der Baustelle befand, setzte sie selbst die Zeugin X ab Mitte 1995 auf der Baustelle ein. Dies teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 17.05.1995 mit, das auszugsweise wie folgt lautet: "Aus allen diesen Gründen haben wir Frau X.X zur Mitarbeit bei der Gestaltung und Überwachung dieses Bauvorhabens gewonnen, sie arbeitet sich – in dem möglichen Maße - gemeinsam mit uns die Unterlagen durch und wird an der Besprechung am 29.05. teilnehmen. Frau X ist die Tochter des früheren Vorsitzenden unseres Verwaltungsrats X. X und hat im Laufe vieler Jahre ‚nebenberuflich’ teils auf eigene Rechnung, teils für Dritte, zahlreiche Sanierungen und Umbauten durchgeführt oder beratend begleitet. Sie ist damit bestens qualifiziert, uns und speziell mir einen wesentlichen Teil der nur vom Bauherrn zu erbringenden begleitenden Aufsicht etc. abzunehmen. Selbstverständlich ändert das an dem ihnen erteilten Auftrag nichts, in Sonderheit auch nicht an dem von Herrn X verantworteten architektonischen Teil". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das zu den Gerichtsakten als Anlage KK 1, Bl. 312 d.A. gereichte Schreiben der Beklagten vom 17.05.1995 Bezug genommen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass ihr gegen den Kläger ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung wegen fehlerhafter Planungs- und Bauleitungstätigkeit in Höhe von 173.830,40 DM zustehe. Insbesondere meint die Beklagte, der Kläger habe ihr entgegen der am 07.09.1994 getroffenen Absprache Herrn Architekt X nicht ausreichend zur Verfügung gestellt und die Koordination der einzelnen Gewerke stattdessen nicht fachkundigen Mitarbeitern, wie etwa der Zeugin X, übertragen. So sei Herr X nach dem 29.5.1995 gar nicht mehr tätig geworden und die Bauleitung selbst habe sich gegenüber den Handwerkern nicht ausreichend durchsetzen können. Wegen dieser Missstände habe sie, so behauptet die Beklagte, die Zeugin X bereits kurz nach Baubeginn Mitte 1995 hinzuziehen müssen, obwohl deren Hinzuziehung erst ab Mitte 1996 für die Innenausstattung des Bauvorhabens geplant gewesen sei. Frau X habe sodann erkannt, dass die Baumaßnahme nur sehr mangelhaft koordiniert würde und habe diverse Mängel während der Bauphase bemerkt. Durch die unkoordinierte Planungs- und Überwachungsleistung sei der Beklagten daher ein Honoraraufwand für Frau X in Höhe von 275.000,00 DM entstanden. Mit der Widerklage macht die Beklagte einen Betrag von 173.830,40 DM, hilfsweise weitere 101.169,60 DM geltend. Der Kläger meint, der Beklagten stünde der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Er behauptet, die erforderlichen Planungs- und Bauleitungsaufgaben seien gemäß den kontinuierlichen Erfordernissen am Bau durch den Kläger, den Architekt X und die beauftragte Bau- und Fachbauleitung wahrgenommen worden. Der Architekt X habe seine Planungsvorschläge und –unterlagen jeweils fachgerecht und pünktlich erstellt. Außerdem habe ein Architekt nicht die Pflicht, persönlich Planungsleistungen vor Ort zu erbringen. Ferner habe Frau Dipl.-Ing. X in seinem die Aufgaben der Fachbauleitung ordnungsgemäß und fachgerecht wahrgenommen. Schließlich beruhe die Beauftragung von Frau X nicht auf einer angeblich von der Klägerin fehlerhaft erbrachten Bauleitungstätigkeit, sondern darauf, dass der Geschäftsführer der Beklagten aus Zeitgründen die Bauherrentätigkeit nicht selbst habe übernehmen können und daher Frau X als Bauherrenvertreterin bestimmt habe. Bauherrentätigkeit sei aber vom Bauherrn zu bezahlen. Der Kläger ist schließlich der Meinung, der Beklagten stünde schon deshalb kein Schadensersatzanspruch zu, weil die von dem Architekten erbrachten Leistungen zu dem von der Beklagten gewünschten Planungs- und Bauerfolg geführt hätten, was als solches zwischen den Parteien unstreitig ist. 2. Rechnung des Ingenieurbüros X Weil die Beklagte der Meinung war, dass die Koordination auf der Baustelle nicht in ausreichendem Maß gewährleistet sei und die Bauleitung auf diverse Mängelanzeigen nicht reagiert habe, beauftragte sie den Sachverständigen X aus dem X aus X mit der Durchführung von baubegleitenden Qualitätskontrollen. Über die durchgeführten Qualitätskontrollen erstellte der Sachverständige X am 25.06.1996 einen Bericht über baubegleitende Qualitätskontrolle Nr. 1 und am 17.09.1996 und einen Bericht über baubegleitende Qualitätskontrolle Nr. 2, in denen Mängel auf der Baustelle festgehalten wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese zur Gerichtsakte als Anlagen B 22 und B 23 gereichten Bauberichte Bezug genommen wird. Am 14.11.1996 kam es zu einer erneuten Begutachtung durch den Sachverständigen X. Hierbei stellte der Sachverständige fest, dass die Bodenkonstruktion nicht schwimmend eingebaut war, dass im Damenbad keinerlei Abdichtungen gegen Feuchtigkeit vorgenommen wurde, dass die Durchgangshöhen der Türen nicht ausreichten u.a.m.. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage B 36 zur Gerichtsakte gereichten Bericht des Sachverständigen Bezug genommen. Mit Schreiben vom 16.12.1996, wie Anlage B 37, wandte sich der Sachverständige erneut an den Kläger und forderte diesen auf, einen Bericht über den Stand der Mängelbeseitigung vorzulegen. Gleichzeitig erstellte der Sachverständige einen erneuten Mängelbericht und stellte in diesem Zusammenhang u.a. fest, dass der Kläger bei der Neuerstellung des Fußbodens im Damenbad erneut die Abdichtung vergessen hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den baubegleitenden Qualitätskontrollbericht Nr. 4 Bezug genommen, vgl. Anlage B 38. Mit baubegleitendem Qualitätskontrollbericht Nr. 5 vom 03.02.1997, wie Anlage B 39, rügte der Sachverständige weitere Mängel, wie u.a. die Gefällesituation vor dem Fenster/Türelement des Esszimmers. Am 27.02.1997 fand eine erneute Überprüfung durch den Sachverständigen statt, die der Sachverständige im baubegleitenden Qualitätskontrollbericht Nr. 6 vom 27.02.1997 dokumentierte, vgl. Anlage B 40. Weitere Mängelprotokolle erstellte der Sachverständige am 25.4.1997, wie Anlage B 41, am 20.05.1997, wie Anlage B 42 und am 19.11.1997, wie Anlage B 43, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Für seine Tätigkeit stellte der Sachverständige der Beklagten einen Betrag über netto 16.399,26 DM in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnungen des Sachverständigen wie Anlage B 48 Bezug genommen. Die Beklagte meint, den Kläger auch auf Zahlung der durch die Einschaltung des Sachverständigen X angefallenen Kosten in Anspruch nehmen zu können. Hierzu behauptet sie, die Einschaltung des Sachverständigen sei deshalb erforderlich gewesen, um diverse Mängel noch rechtzeitig vor Beendigung der Arbeiten erkennen und beheben zu können. Der Kläger meint, der Beklagten stünde ein derartiger Anspruch nicht zu, da bereits nicht erkennbar sei, welche Fehler der Sachverständige habe feststellen sollen. Ferner müsse der Bauherr, wenn er Qualitätskontrollen in Auftrag gebe, für diese Kosten selber einstehen, weil er sonst für seine im eigenen Interesse liegende Bauüberwachung Schadensersatz verlangen könne. Schließlich ließen die von dem Sachverständigen erstellten Schreiben erkennen, dass es nur wenige Punkte gegeben habe, die Anlass zu vorübergehender Beanstandung gegeben hätten. Diese Punkte hätten aber keiner umfassenden zusätzlichen Bauüberwachungstätigkeit bedurft. Darüber hinaus könne sich auch deshalb kein Anspruch ergeben, da sämtliche Mängel jedenfalls zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauvorhabens bzw. der Beendigung der bauleitenden Tätigkeit behoben gewesen seien. 3. Reklamationsarbeiten Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 28.08.1997, Anlage B 64, Bl. 68 der Beiakte, mit Schreiben vom 29.09.1997, Anlage B 65, Bl. 72 der Beiakte und mit Schreiben vom 10.12.1997, Anlage B 66, verschiedene Mängel, etwa Undichtigkeiten im Bereich von Türen im Bereich der Balkontür zur Dienstwohnung des Geschäftsführers gerügt hatte und mit weiterem Schreiben unter dem 20.01.1998 wiederum Undichtigkeiten am Süd-West-Balkon, einen zu niedrigen Wasserdruck im Bad und in der Sauna, eine verrottete Abdichtung der Fuge zwischen Randsteinen und Pflasterung rund um das Schwimmbad beanstandet hatte, Anlage B 67, Bl. 74, teilte der Kläger mit Schreiben vom 16.02.1998 mit, dass er angesichts der Mitteilung der Beklagten, keinerlei Zahlungen auf die Schlussrechnung vornehmen zu wollen, ausstehende Leistungen verweigere, bis die Beklagte die Rechnung gänzlich beglichen habe bzw. eine Übereinkunft diesbezüglich erreicht sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 16.02.1998, Anlage B 68, Bl. 77 der Beiakte, Bezug genommen. Aus diesen Gründen übernahm die Beklagte die Reklamationsarbeiten in der Folgezeit selbst. Sie ist der Auffassung, für die von ihr anstelle des Klägers übernommenen Reklamationsarbeiten 63.000,00 DM verlangen zu können. Sie ist der Ansicht, dass der Kläger seine Arbeiten nicht hätte einstellen dürfen, weil der von ihm geltend gemachte Zahlungsanspruch im Februar 1998 noch nicht fällig gewesen sei. Für die von ihr übernommenen Reklamationsarbeiten wie der Durchführung von Ortsterminen, der Beaufsichtigung von Handwerkern, der Führung von Schriftverkehr und der Vornahme von Terminkoordinationen in Zusammenhang mit Schwachstrominstallationen, Dacharbeiten, elektrischen Installationen, sanitären Installationen seien, so behauptet die Beklagte, 55 Manntage angefallen, die im Durchschnitt mit 700,00 DM/ Tag zu vergüten gewesen seien. Darüber hinaus seien für Aktenstudium, Überprüfung von Gewährleistungsregelungen, -sicherheiten, Terminvereinbarungen, Korrespondenz, Erstellung von Sachstandsberichten weitere 35 Manntage angefallen. Wegen der Aufstellung der genauen Zeiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 12.07.2002, Bl. 472 bis Bl. 493 Bezug genommen. Darüber hinaus macht die Beklagte hilfsweise weitere 66.044,00 DM geltend. Dazu behauptet sie, Frau X sei im Zeitraum vom 1.07.1997 bis 31.12.1997 ausschließlich mit der Reklamationsbearbeitung befasst gewesen, wofür sie einen Betrag in Höhe von 66.044,00 DM gezahlt bekommen habe (Bl. 495). Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagten stünde kein Anspruch auf die geltend gemachten Reklamationsarbeiten zu. Er ist der Meinung, er habe berechtigterweise von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht, da die Beklagte fällige Honoraransprüche des Klägers nicht beglichen habe (Bl. 549). 4. Kosten des Sachverständigen X Ferner schaltete die Beklagte, da sie im Badezimmer des Hauses fehlenden Wasserdruck an der Badewanne bemerkt hatte, den Sachverständigen X ein, der als Ursache gequetschte und geknickte Wasserrohre und Panzerschläuche entdeckte. Mit Schreiben vom 12.01.1999 teilte der Sachverständige der Beklagten mit, dass er als Verursacher die ausführende Fa. X ansehe, die den Einbau und die Verbindungen an den Armaturen zu verantworten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 12.01.1999, vgl. Anlage B 44, Bezug genommen. Außerdem stellte der Sachverständige X fest, dass die auf dem Dach des Badehauses installierte Solaranlage die beabsichtigte Temperaturanhebung nicht erreichen könne, weil der größte Teil der Dachfläche durch Bäume beschattet werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das als Anlage B 75 zur Gerichtsakte gereichte Schreiben des Sachverständigen X Bezug genommen. Unter dem 12.01.1999 übersandte der Sachverständige X der Beklagten eine Rechnung über 2.103,90 DM netto für seine Begutachtungstätigkeit in Zusammenhang mit der Sanitärinstallation und der Solaranlage, auf die Bezug genommen wird, Anlage B 63c, Bl. 66 d. Beiakte. Unter dem 10.02.2000 rechnete der Sachverständige X erneut über seine Tätigkeit in Zusammenhang mit der Begutachtung der Sanitärinstallation und der Solaranlage ab und stellte der Beklagten hierfür einen Betrag von 2.060,96 DM netto in Rechnung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage B 63b, Bl. 64 der Beiakte Bezug genommen. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe bei ordnungsgemäßer Bauleitung die zerknickte Frischwasserleitung im Badezimmer, die den Durchfluss zur Badezimmerarmatur verhinderte, feststellen und vermeiden müssen. Ferner ist die Beklagte der Auffassung, der Kläger habe die Solaranlage fehlerhaft geplant. Die Beklagte behauptet weiter, die Begutachtung sei notwendig gewesen und die abgerechneten Zeiten und Honorare angemessen. Die Beklagte meint daher, dass der Kläger auch die Kosten für den Sachverständigen X in Höhe von 4.164,86 DM zu erstatten habe. Der Kläger ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, die Kosten des Sachverständigen X wegen der Überprüfung der Solaranlage seien nicht von ihm zu tragen. Dazu behauptet er, dass er der Beklagten ausdrücklich von dem Einbau der Solaranlage abgeraten habe. Die Beklagte habe aber auf dem Einbau der Solaranlage bestanden, um öffentliche Fördergelder in Anspruch nehmen zu können (Bl. 548). 5. Telefon- und Sicherheitsanlage Darüber hinaus beauftragte die Beklagte den Kläger mit der Koordinierung des Einbaus einer Telefon- und Sicherheitsanlage, die auf die Bedürfnisse des Objekts ausgerichtet, dem neuesten Stand der Technik entsprechen und in zwei Nutzergruppen, Bürokomplex und Dienstwohnung, unterteilt werden sollte. Der Bedarf an Anschlüssen für den Bürokomplex wurde mit maximal 20, der Bedarf für die Dienstwohnung mit max. 10 Anschlüssen angegeben. Anschließend fanden mehrere Besprechungen zwischen Mitarbeitern des Klägers und der Beklagten statt, in denen das endgültige Pflichtenheft für die Anlage besprochen wurde. Anschließend wurde das Leistungsverzeichnis an die von der Beklagten ausgewählten Bieter versandt. In der Vergabesitzung vom 24.6.1996 erhielt die Fa. X den Auftrag zum Einbau einer ISDN-Telefonanlage des Typs "Integral 33 X E", sog. "große Lösung". Auf Wunsch der Beklagten erstellte die Fa. X nachfolgend aber noch ein Angebot für eine vereinfachte Telefonanlage, die 14.736,60 DM gekostet hätte, sog. "kleine Lösung". Schließlich entschied sich die Beklagte dann aber für den Einbau der Telefonanlage des Typs "Integral 33 X E". Diese Anlage wurde mit Rechnung vom 27.05.1998, wie Anlage B 70, Bl. 100 der Beiakte, mit 52.800,86 DM abgerechnet. Die Beklagte trägt unbestritten vor, die Telefonanlage sei für ihre Zwecke überdimensioniert, da sie statt für 15 Büroarbeitsplätze für 100 Arbeitsplätze ausgelegt sei. Für ihre Zwecke habe ihr eine Telefonanlage mit 6 Amtsleitungen und 30 Nebenstellen ausgereicht. Eine derartige Anlage hätte sie aber nach einem Angebot der Fa. X vom 6.6.2002, wie Anlage B 71, auch für 20.034,00 € (39.183,10 DM) erhalten können. Außerdem habe die Anlage Fehlplanungen enthalten. So habe die technisch mögliche Brückenschaltung sowohl zu den Telefonen in der Dienstwohnung als auch zu der weiteren Betriebsstätte unter der Anschrift "X" in X gefehlt (Bl. 157). Daher meint die Beklagte, von dem Kläger den zwischen dem Angebot der Fa. X und der Fa. X liegenden Differenzbetrag von 13.617,76 DM als Schadensersatz (Bl. 497) verlangen zu können. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe die Größe der Telefonanlage selbst zu verantworten, weil sie diese selbst bestellt habe. Darüber hinaus habe der Geschäftsführer der Beklagten, Herr X, so die Behauptung des Klägers, mit ihm selbst alle maßgebenden Funktionsprofile und Leistungsmerkmale vor der Entscheidung über die Beschaffung und den Einbau der Anlage mit dem zuständigen Mitarbeiter des Klägers, dem Zeugen X, abgestimmt. Insbesondere seien die Einzelheiten der Anlagenausstattung mit Herrn X persönlich am 19.12.1994 besprochen worden. Schließlich habe sich Herr X in Kenntnis der unterschiedlichen Varianten und des unterschiedlichen Anforderungsvolumens bewusst für die schließlich eingebaute Anlage entschieden (vgl. Bl. 305). Darüber hinaus entspreche die von der Fa. X angebotene Anlage über 39.183,10 DM nicht der installierten Telefonanlage, da es sich insoweit um ein herkömmliches System mit komplett veralteter Analog-Technik handele, die Beklagte aber eine ISDN-Anlage gewünscht habe. 6. Isolierung von Kalt- und Warmwasserrohrleitungen Nach Abschluss der Bauarbeiten stellte sich heraus, dass die Isolierung zwischen den Kaltwasser- und Warmwasserrohrleitungen teilweise mangelhaft ausgeführt worden war mit der Folge, dass aus den Kaltwasserleitungen zunächst lauwarmes Wasser floß. Insbesondere die Schwitzwasserisolierung für die Kaltwasserleitung war nicht fachgerecht ausgeführt worden, einige Rohrstücke sowie Armaturen waren ungedämmt und die Dämmstärke der Warmwasserleitungsdämmung sowie der Zirkulationsleitungsdämmung waren zu gering. Auch im Warmwasserleitungsbereich waren einige Rohrstücke sowie alle Armaturen nicht gedämmt. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe entweder die Dämmung nicht ausreichend geplant oder den Einbau fachlich korrekter Dämmung nicht ausreichend überwacht. Daher meint die Beklagte von dem Kläger 15.646,64 DM als Schadensersatz für die erforderlich gewordenen Nachbesserungsarbeiten an den Rohrleitungen verlangen zu können. Der Kläger meint, für diesen Schaden nicht einstehen zu müssen, weil allenfalls das bauausführende Bauunternehmen zur Nachisolierung verpflichtet sei. 7. Solaranlage Ferner plante der Kläger für die Beklagte auf dem Dach des Badehauses eine Solaranlage. Nach deren Montage stellte sich heraus, dass der durch die Anlage gewünschte Beheizungseffekt nicht eintreten konnte, weil das Dach des Badehauses durch umstehende hohe Bäumen verschattet wird, deren Entfernung durch die Baumsatzung der Stadt X verboten ist. Die Beklagte meint, ihr stehe gegen den Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Planung der Solaranlage zu. Zu dem Einbau der Solaranlage habe ihr der Kläger ausdrücklich geraten, so ihre Behauptung. Nachdem die Beklagte für den fehlerhaften Einbau der Anlage zunächst 25.000,00 DM in Ansatz gebracht hat, meint sie nunmehr von dem Kläger zumindest 18.298,34 DM verlangen zu können, weil der aufgewandte Rechnungsbetrag gemäß der Rechnung der Fa. X vom 12.09.1997 für die Installation der Anlage nutzlos gewesen sei. Der Kläger meint dagegen, nicht schadensersatzpflichtig zu sein, weil die Einplanung und der Einbau der Solaranlage auf den Wunsch der Beklagten zurückzuführen sei (Bl. 308). Er behauptet, der Beklagten ausdrücklich von dem Einbau der Solaranlage abgeraten zu haben. Die Beklagte habe aber auf dem Einbau bestanden, weil sie die öffentlichen Fördermittel habe in Anspruch nehmen wollen. Darüber hinaus sei es auch nicht zutreffend, dass die Solaranlage bei dem Außenschwimmbad nicht einsatzfähig sei, da diese auch bei diffusem Licht funktioniere. 8. Isolierung der Kelleraußenwände Nachdem sich die Beklagte zum teilweisen Ausbau des Souterrains entschlossen hatte, wurde es auch erforderlich, die Kellerfeuchte zu beheben. Im Zuge der Baumaßnahmen wurde festgestellt, dass sich die Situation am Außenmauerwerk deutlich schlechter darstellte als ursprünglich von den Parteien erwartet. Im Einzelnen wurde bei Vornahme der Ausgrabungs- und Freilegungsarbeiten festgestellt, dass in größeren als ursprünglich veranschlagten Bereichen Isolierungsmaßnahmen notwendig waren. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass einzelne Teile des Baukörpers überhingen, so dass zusätzliche Unterfangungen notwendig wurden. Nachdem die Fa. X zunächst ein Angebot über 216.000,00 DM netto abgegeben hatte, vgl. Anlage KK 15, Bl. 358 d.A., sollte diese von der Beklagten mit der Ausführung der Maßnahmen beauftragt werden. Da der Kläger später erklärte, mit der Fa. X einen Preis von 215.000,00 DM verhandelt zu haben, gab die Beklagte den Auftrag frei und unterschrieb den Bauwerkvertrag über 215.000,00 DM. Dieser wurde aber in der Folgezeit nicht von der Fa. X unterschrieben. Da die Beklagte hiernach entschied, im Souterrain Büroräume zu errichten und hierdurch andere bauliche Maßnahmen notwendig wurden, sollte auf Wunsch der Beklagten mit der Fa. X ein Pauschalpreis vereinbart werden, um das Risiko von Kostensteigerungen zu begrenzen. Am 23.11.1995 bestätigte der Kläger der Beklagten, eine entsprechende Vereinbarung erzielt zu haben. Am 5.12.1995 übersandte der Kläger der Fa. X einen Bauvertragsentwurf, den die Fa. X aber nicht unterschrieb. Mitte Januar 1996 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass sich die Kosten von 215.000,00 DM auf 315.000,00 DM erhöhen würden. Nach Beendigung der Arbeiten einigte sich die Beklagte mit der Fa. X schließlich auf einen Preis von 315.000,00 DM. Außerdem fielen für neue Lichtschächte, den Abriss des Kamins an der Südseite und andere Nebengewerke weitere Kosten an, die die Beklagte zunächst mit 91.000,00 DM beziffert hatte (vgl. Bl. 163 d.A.). Nach Durchführung der Trockenlegungsmaßnahmen stellte sich heraus, dass auch weiterhin Feuchtigkeit durch das Außenmauerwerk in das Innere des Gebäudes eindringen konnte. Die Beklagte behauptet, dass die Trockenlegungsmaßnahmen mit Kosten von letztlich 406.000,00 DM verbunden gewesen seien. Sie ist der Auffassung, von dem Kläger weitere 300.000,00 DM, zumindest aber 181.000,00 DM als Differenz zwischen den ursprünglich ausgehandelten 215.000,00 DM und den 406.000,00 DM, die das Vorhaben schließlich gekostet habe, (Bl. 507) als Schadensersatz verlangen zu können, weil der Kläger die Beklagte im Laufe der Freilegung des alten Mauerwerks nicht darüber aufklärt habe, dass die Trockenlegung des Kellers und der Ausbau zu Archivräumen statt der ursprünglich veranschlagten Kostenschätzung sehr viel teurer werden würde als erwartet. Dazu behauptet sie, dass sie die Trockenlegung des Kellers unter keinen Umständen durchgeführt haben würde, wenn sie den Aufwand gekannt hätte. Auch von dem Ausbau des Souterrains zu Archivräumen würde sie dann Abstand genommen haben. Der Kläger meint, der Beklagten stünde ein derartiger Schadensersatzanspruch nicht zu. Hierzu behauptet er, die Beklagte habe im Zeitpunkt der Beauftragung gewusst, mit welchen Kosten voraussichtlich zu rechnen sei. Nach der Freilegung habe sich die Beklagte ohne weiteres gegen die Sanierung entscheiden können. Stattdessen habe sie die Sanierungsmaßnahmen mit der Fa. X verhandelt. (Bl. 310). Da die Mauerdurchfeuchtungen für die von der Beklagten gewünschten Büro- und Archivräume beseitigt werden mussten, habe es sich bei angesprochenen Aufwendungen sowieso um Ohnehin-Kosten gehandelt. 9. Rechnungsprüfung Weil der Kläger die Schlussrechnungen der Unternehmer ab Anfang 1997 nicht prüfte, schaltete die Beklagte für diese Zwecke einen Rechnungsprüfer ein. Für seine Tätigkeit erhielt Herr X insgesamt einen Betrag von 43.239,00 DM, wobei der Kläger mit Nichtwissen bestreitet, dass die geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Bauobjekt angefallen sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Aufstellung vom 13.08.1998, vgl. Anlage B 21, Bezug genommen. Den Betrag von 43.239,00 DM meint die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung von dem Kläger verlangen zu können. Hierzu behauptet sie, dem Kläger seien diverse Fehler bei der Rechnungsprüfung unterlaufen. Insgesamt habe der Kläger 75.630,75 DM bei seiner Rechnungsprüfung übersehen. Diese Kosten könne sie auch geltend machen, weil Herr X zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als Angestellter für sie gearbeitet habe, sondern zum 31.12.1996 ausgeschieden sei und sich ab dem 01.01.1997 selbständig gemacht habe, ab diesem Datum aber die kaufmännische Betreuung des Bauvorhabens weiter fortgeführt habe. Der Kläger meint, auch diese Kosten nicht ersetzen zu müssen. Hierzu behauptet sie, Herr X sei in dem fraglichen Zeitraum nicht als freier Wirtschaftsprüfer, sondern als Angestellter der Beklagten tätig gewesen, weshalb eine gesonderte Abrechnung einer Wirtschaftsprüfer-Tätigkeit von vornherein ausscheide. Darüber hinaus meint der Kläger, dass die Beklagte ihn unter Fristsetzung hätte auffordern müssen, diese Tätigkeit vorzunehmen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse vom 19.12.2002, Bl. 656 d.A., und 14.07.2005, Bl. 747 d.A.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 06.05.2004, vgl. Bl. 703 d. A., auf das Gutachten des Sachverständigen X, Bl. 802 d.A., und auf das Sitzungsprotokoll vom 03.05.2007, Bl. 861 d.A., Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Gerichtsakten genommenen Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Klage und Widerklage haben lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Zur Klage A. Zum Klageantrag zu 1) Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von EUR 69.799,05 (= 136.515,08 DM) aus dem unter dem 26.10.1993/17.01.1994 geschlossenen Architekten- und Ingenieurvertrag. Ursprünglich war der Honoraranspruch des Klägers in Höhe von brutto EUR 104.168,71 (= 203.736,28 DM) begründet (dazu unter I.), rückwirkend ist er durch die Aufrechnung der Beklagten indes in einer Höhe von EUR 34.369,66 (= DM 67.211,21 DM) erloschen (dazu unter II.) I. 1. Für die Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphasen 5 bis 8 gem. § 15 HOAI kann der Kläger aus seiner Schlussrechnung vom 15.11.1999 ein Honorar von 126.143,64 DM beanspruchen. Dies entspricht dem von der Beklagten für diese Leistungen anerkannten Betrag. Der Betrag entspricht dem Rechnungsendbetrag der ersten Schlussrechnung vom 23.01.1998 nach Herausrechnung der "für zusätzliche Planungsleistungen aufgrund der situativ bedingten Fortentwicklung" in Ansatz gebrachten Beträge und nach Abzug aller auf Abschlagsrechnungen gezahlten Beträge. Weitergehende Zahlungsansprüche hat der Kläger für die Erbringung dieser Grundleistungen, wie mit der zweiten Schlussrechnung vom 15.11.1999 geltend gemacht, allerdings nicht. In Bezug auf diese Grundleistungen der Phasen 5 bis 8 ist der Kläger an seine erste Schlussrechnung gebunden. Denn bei Würdigung aller Umstände stellt sich die Nachforderung des Klägers für diese Leistungen in seiner zweiten korrigierenden Schlussrechnung als treuwidrig im Sinne des § 242 BGB dar. Zwar begründet nicht jede Schlussrechnung eines Architekten Vertrauen beim Auftraggeber und nicht jedes erweckte Vertrauen ist schutzwürdig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Schutzwürdigkeit des Auftraggebers aber zu bejahen, wenn dieser auf die – erste - abschließende Berechnung vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann (BGH BauR 1998, 579). So liegt der Fall nach Auffassung der Kammer hier. Denn wenngleich die Beklagte die erste Schlussrechnung wegen der mit 12 Prozent pauschal berechneten "zusätzlichen Planungsleistungen aufgrund der situativ bedingten Fortentwicklung" von Beginn an als nicht prüffähig gerügt hatte, was eine Bindung grundsätzlich in Frage stellen könnte, kommt ihr nach Lage der Dinge dennoch und entscheidend ein über die Erteilung der Schlussrechnung hinausgehender Vertrauenstatbestand zu Gute, der die Nachforderung des Klägers für diese Leistungen der Phasen 5 bis 8 als rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt. Denn unstreitig hatten sich die Parteien bei der Besprechung am 12.02.1998 in den Büroräumen des Klägers darauf verständigt, dass die Abrechnung in der ersten Schlussrechnung abgesehen von dem dort in Ansatz gebrachten 12%-igen Zuschlag für zusätzliche Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 im Wesentlichen ordnungsgemäß ist. Entsprechend dieser Absprache hatte sich die Beklagte dann in der Folge auch auf die Abrechnung dieser Leistungen der Phasen 5 bis 8 in der ersten Schlussrechnung eingerichtet, indem sie, wie unstreitig, in ihrer Bilanz Rückstellungen auch nur in Höhe des Betrages der ersten Schlussrechnung gebildet hatte. Stand die Richtigkeit der ersten Schlussrechnung danach unstreitig nicht in Gänze zwischen den Parteien in Frage, sondern ging es der Beklagten, wie der Kläger auch nach eigenem Vortrag erkannt hatte, immer nur darum, den 12%igen Zuschlag für die nach dem September 1994 erbrachten Planungsleistungen nach zu verhandeln, ergibt die Abwägung der beiderseitigen Interessen hier, dass das Vertrauen der Beklagten in die zeitlich erste Abrechnung dieser hier in Rede stehenden Leistungen Vorrang vor dem Interesse des Klägers zu genießen hat, seine erste Schlussrechnung zu eigenen Gunsten noch korrigieren zu dürfen. Dies gilt um so mehr, als er selbst die pauschale Abrechnung der zusätzlichen Leistungen für die Phasen 1 bis 4 im nachhinein als nicht HOAI-konform erkannt und gerade dies zum Anlass seiner Nachberechnung genommen hatte, in deren Zuge er dann – nach Auffassung der Kammer fälschlich - Nachforderungen auch für die Leistungen der Phasen 5 bis 8 stellen zu können meint. 2. Im Hinblick auf die zusätzlich nach September 1994 erbrachten Planungsleistungen (Leistungsphasen 1- 4) für das Dachgeschoss, das Untergeschoss/Souterrain und das Außenschwimmbad steht dem Kläger ein weiterer Vergütungsanspruch über 77.594,64 DM brutto aus der Schlussrechnung vom 15.11.1999 zu. Insoweit ist der Kläger an seine erste Schlussrechnung nicht gebunden und frei, die entsprechenden nach der Pauschalabrede von 07.09.1994 erbrachten Leistungen mit der zweiten Schlussrechnung abzurechnen. Aus dem Vorgesagten folgt, dass insoweit ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf die Abrechnung in der ersten Schlussrechnung entfällt. Denn sie selbst hatte die Abrechnung in der ersten Schlussrechnung insoweit als nicht prüffähig, weil nicht HOAI-konform, beanstandet und insoweit die Nachverhandlung mit dem Kläger verlangt. Auf die Nachberechnung dieser Leistungen hatte die Beklagte danach eingerichtet sein müssen. Dem steht es nicht entgegen, dass der Kläger dieses erst unter dem 15.11.1999, mithin erst annähernd zwei Jahre später getan hatte. Denn die gesamte Zeit über hatte sich die Beklagte im Klaren sein müssen, dass insoweit entsprechende Nachforderungen noch auf sie zukommen würden. Einen Vertrauenstatbestand können unter diesen Umständen weder die erste Schlussrechnung als solche noch der weitere Zeitablauf begründen. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, dennoch auf den in der Schlussrechnung ausgewiesenen Betrag vertraut zu haben, ist sie in diesem Vertrauen nicht schutzwürdig. Denn es ist als eine unzulässige Rechtsausübung zu bewerten, wenn der Auftraggeber einerseits Teile der Rechnung beanstandet, andererseits aber darauf vertraut haben und deshalb den Auftragnehmer daran binden will (vgl. Vygen, in: Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl. 2004, § 8 Rdn. 36; KG NJW-RR 1995, 536; OLG Köln, NJW-RR 1999, 1109). Hiernach durfte der Kläger sein Honorar neu berechnen, soweit es die auf das Dach- und das Untergeschoss/Souterrain und das Außenschwimmbad bezogenen Leistungen der Phasen 1 bis 4 betrifft. Denn diese nach September 1994 erbrachten Planungsleistungen sind als wiederholt erbrachte Grundleistungen bzw. neue Aufträge zu bewerten. aa) Dachgeschoss (Planungsänderung A) Bezogen auf das Dachgeschoss (Planungsänderung A) enthält die Schlussrechnung vom 15.11.1999 zu Recht einen Honoraranteil für Vor- und Entwurfsplanungen gemäß § 20 HOAI. Denn die Voraussetzungen des § 20 HOAI, dass für dasselbe Gebäude auf Veranlassung des Auftraggebers mehrere Vor- und Entwurfsplanungen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gefertigt werden, sind vorliegend gegeben. Der Kläger hat schlüssig dargelegt, dass er nach Abschluss der ersten Vor- und Entwurfsplanung nach September 1994 eine erneute Planung der wesentlichen Grundleistungen nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 und 3 HOAI, also die gesamte Vor- und Entwurfsplanung, insbesondere durch Erstellung neuer zeichnerischer Darstellungen, Baubeschreibungen, Kostenberechnungen und Kostenschätzungen sowie der Integration von Leistungen der Fachplaner wie Statiker für den Bereich des Dachgeschosses erbracht hat. Diese Planungsleistung ist unstreitig von der Beklagten veranlasst worden. Die Planungsleistungen wurden auch für dasselbe Gebäude i.S. von § 20 HOAI erbracht, weil der Nutzungszweck bei den mehreren Vor- und Entwurfsplanungen der gleiche geblieben ist. Schließlich waren die mehreren Vor- und Entwurfsplanungen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen zu fertigen. Dieses Merkmal ist erfüllt, wenn die Pläne ein zweites Mal gefertigt werden müssen, weil die Umgestaltung der Pläne in den Grundlagen der planerischen Konzeption erforderlich ist und eine neue geistige Arbeit des Architekten geleistet werden muss (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. vom 26.07.2000, 22 U 23/00, NZBau 2000, 575, 576; Seifert, in: Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl. 2004, § 20 Rdn. 13). Der Kläger hat im Rahmen der Erläuterungen zu seiner Honorarrechnung vom 15.11.1999 (Anlage A) im Einzelnen substantiiert ausgeführt, dass er im Zusammenhang mit der räumlichen Aufteilung, dem zusätzlich einzubauenden Bad/WC, dem offenen Kamin und den Fensteranlagen im Dachgeschoss eine Neuplanung der Architekten- und Hausplanung erbringen musste, nachdem sich die ursprüngliche Planungskonzeption, das Dachgeschoss nur rohbaumäßig auszubauen und nur für einen späteren Ausbau vorzusehen, geändert hatte. Dem ist die Beklagte trotz eines entsprechenden Hinweises der Kammer mit Beschluss vom 14.07.2005 nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. bb) Keller/Souterrain (Planungsänderung D) Auch bezogen auf das Untergeschoss (Planungsänderung D) kann der Kläger von der Beklagten für die von ihm nach September 1994 erbrachten Planungsleistungen das volle Honorar beanspruchen. Denn ein voller Honoraranspruch entsteht immer dann, wenn die von dem Auftraggeber in Auftrag gegebene Änderung so grundlegend ist, dass hierdurch die ursprüngliche Planung bereits in ihren Ansatzpunkten gänzlich verändert wird (vgl. Seifert, in: Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl. 2004, § 20 Rdn. 8). So liegt der Fall hier. Denn nach der ersten Planung sollte das Untergeschoss weder trockengelegt noch ausgebaut werden. Vielmehr sollte in einem Teil des Kellers ein Innenschwimmbad entstehen. Entsprechend der nach September 1994 geänderten Bauherrenabsicht der Beklagten hatte der Kläger aber dann in dem Teil des Kellers, der nach der ursprünglichen Planungskonzeption für das Innenschwimmbad vorgesehen war, eine Archiv-/Büroanlage mit Personalräumen, Sanitärinstallationen, weitere Ein- und Ausgänge sowie eine Fensteranlage zu planen und zusätzlich das Untergeschoss trocken zu legen. Dies stellt eine so wesentliche Änderung des Nutzungszwecks und bisherigen Planungskonzepts dar, dass die ursprüngliche Entwurfsplanung nicht mehr beibehalten werden konnte. Dem steht auch der Einwand der Beklagten nicht entgegen, dass der Mehraufwand des Klägers bereits durch die Erhöhung der Baubezugssumme kompensiert sei. Denn die Änderung der Baubezugssumme, auf deren Grundlage der Kläger nach Abschluss seiner Tätigkeit seine Honorarforderungen berechnet, hat keinen Einfluss darauf, dass er wegen einer erfolgten Änderungsplanung ein weiteres Honorar gemäß § 20 HOAI beanspruchen kann. cc) Außenschwimmbad (Neuauftrag F) Die Planung des Außenschwimmbades mit Badehaus (Neuauftrag F) stellt sich gleichfalls als neuer Planungsauftrag dar, für den der Kläger sein Honorar neu berechnen kann. Zwar mag die Beklagte möglicherweise stillschweigend davon ausgegangen sein, dass das Schwimmbad Gegenstand des ursprünglichen Planungsauftrags gewesen ist, weil die technischen Vorrichtungen für das Außenschwimmbad zur Zeit der Erteilung des Auftrags sich noch im Haupthaus befanden. Ausdrücklich haben die Parteien hierüber aber keine Vereinbarung geschlossen. Dem steht nicht entgegen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Architektenvertrag den "Umbau- und Erweiterungsbau des Wohn- und Geschäftshauses und Anbau des Schwimmbades" betraf. Denn nach dem Wortlaut ist das Außenschwimmbad nicht in diesen Vertrag mit einbezogen. Dieses liegt nämlich unstreitig nicht in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus, sondern befindet sich in einiger Entfernung auf dem Gelände des Grundstücks der Beklagten. Mit der Bezeichnung im Vertrag "Anbau des Schwimmbades" war daher das Außenschwimmbad aus der Sicht eines objektiven Betrachters nicht gemeint. Außerdem ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten, zur Gerichtsakte als Anlage B 29 gereichten Aktennotiz über die Besprechung vom 8.12.1994, dass die Planung des Außenschwimmbades erstmalig im Dezember 1994 und damit auch nach der im September 1994 getroffenen Pauschalhonorarabrede besprochen wurde. Hierauf weist auch die ebenfalls zur Gerichtsakte als Anlage B 34 gereichte Aktennotiz vom 21.03.1995 hin. Ferner steht auch aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Außenschwimmbad erst nach der am 7.9.1994 getroffenen Pauschalpreisabrede in Auftrag gegeben wurde und Planungsleistungen erst hiernach erfolgten. So hat die Zeugin X glaubhaft bekundet, dass die Idee, das Außenschwimmbad zu sanieren, ihres Wissens nach erst 1996 aufgekommen sei. Diese Idee sei neu gewesen. Früher sei davon nicht die Rede gewesen. Für die Richtigkeit dieser Aussage spricht, dass die Zeugin die Zusammenhänge nachvollziehbar dargelegt hat, indem sie bekundet hat, dass das Außenschwimmbad nicht Gegenstand des ursprünglichen Planungsauftrags gewesen sei, weil sie die Planung des Außenschwimmbades "auf dem Tisch hätte haben müssen", wenn es vorher schon einmal geplant gewesen sei. Da die Zeugin X maßgeblich auf der Klägerseite mit der Bauleitung beschäftigt gewesen ist, hält die Kammer diese Aussage für plausibel. Die Aussage der Zeugin X wird zudem durch die Aussage des Zeugen X bestätigt. Auch dieser hat, detailreich und ohne sich in Widersprüche zu setzen, bekundet, dass es bis Dezember 1994 keine Absprachen bezüglich der Sanierung des Außenschwimmbades gegeben habe. Die Aussagen der Zeugen X und X werden auch nicht durch Aussagen anderer Zeugen erschüttert. Zwar hat der Zeuge X bekundet, dass von vornherein klar gewesen sei, dass das Außenschwimmbad als Bestandteil der Gesamtanlage habe saniert werden sollen. Dies habe er daraus geschlossen, dass die gesamte Technik, die sich im Haupthaus befunden habe, habe gekappt werden müssen. An Gespräche über Details zum Außenschwimmbad konnte sich der Zeuge aber nicht erinnern. Überhaupt keine Angaben vermochte der Zeuge X dazu zu machen, ob das Außenschwimmbad von vornherein in Auftrag gegeben worden war. Da aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme somit nicht bewiesen ist, dass es bereits vor dem 7.9.1994 konkrete Absprachen zu dem Außenschwimmbad gegeben hat, konnte sich die Beklagte aber ohne weitere Abmachung nicht davon ausgehen, dass die Planung auch insoweit im Rahmen des von der Pauschalhonorarabrede umfassten Ursprungsauftrags erfolgt war. dd) Obergeschoss (Planungsänderung B) Bezogen auf die von dem Kläger nach September 1994 erbrachten Planungsleistungen im Obergeschoss (Planungsänderung B) ist der Kläger hingegen nicht berechtigt, von der Beklagten ein neue Honorar zu verlangen. Dabei kann es dahinstehen, ob es sich bei der vom Kläger mit Schlussrechnung vom 15.11.1999 abgerechneten Planung, die Anordnung des Bades und des Ankleidezimmers zu verändern, um eine wiederholte Grundleistung im Sinne von § 20 HOAI handelt. Denn die Beklagte schuldet dem Kläger für diese Planung kein Honorar, weil der von dem Kläger als Subunternehmer eingesetzte Architekt im Hinblick auf die zuerst erbrachte Planung, wonach das Bad im Austausch gegen das Schrank-/Ankleidezimmer nach außen gelegt werden sollte, die ihm obliegenden Vertragspflichten verletzt hat und der Kläger hierfür aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung des Werkvertrages gem. §§ 631 Abs. 1, 278 S. 1 BGB einzustehen hat. Dies gilt unabhängig davon, dass die Parteien vorliegend eine Kostengrenze nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart haben. Sind dem Architekten nämlich entsprechende Zahlen bekannt, aus denen er die Einhaltung einer entsprechenden Kostengrenze schließen kann, kann sich bei deren Überschreitung ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Abklärungspflichten ergeben. Insbesondere darf der Architekt den Auftraggeber nicht sehenden Auges in eine "selbstgestellte Kostenfalle" laufen lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Architekt erkennt, dass der Auftraggeber von unzutreffenden Kosten ausgeht, etwa in Fällen, in denen Entwürfe geändert werden oder der Bauherr Zusatzwünsche äußert (vgl. Wirth, in: Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl., Einführung Rdn. 237 und 238). So liegt der Fall hier. Denn dem Kläger war aus zahlreichen Besprechungen und aus dem mit der Beklagten geführten Schriftverkehr bekannt, dass sich die Kosten für die Ausbaumaßnahme in einem vernünftigen Rahmen halten sollten. Dies ergibt sich etwa aus dem zur Gerichtsakte gereichten Schreiben der Beklagten vom 16.08.1994, Bl. 189 d.A., in dem die Beklagte den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass ohne Beeinträchtigung von Ziel und Qualität der Maßnahme eine deutliche Reduzierung der bisher veranschlagten Gesamtkosten zwingend sei, vgl. Bl. 190 d.A.. Dennoch hat der Kläger den Beklagten nicht rechtzeitig vor Beginn der Bauausführung auf den erheblichen Planungs- und Ausführungsaufwand, die kostenmäßigen und optischen Folgen, insbesondere das Erfordernis einer abgehängten Decke im Konferenzraum wegen der neuen Rohrführung, hingewiesen. Die Aufklärungspflichtverletzung hat der Kläger auch gem. §§ 276, 278 S. 1 BGB zu vertreten. Entgegen der Ansicht des Klägers waren die mit der Umbauplanung des Badezimmers zusammenhängenden erheblichen Kostensteigerungen für die Beklagte nicht erkennbar. Denn aus den der Beklagten vorgelegten Kostenfortschreibungen sind die immensen Kosten, die die Umlegung des Badezimmers mit sich gebracht hätte, nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die zur Gerichtsakte als Anlage KK 18, Bl. 365 d.A. gereichte Kostenfortschreibung vom 27.07.1995, gilt aber auch im Übrigen für die im Sommer 1995, Oktober 1995, November 1995 und im Februar 1996 erstellten Kostenfortschreibungen. Die mit der Schlussrechnung vom 15.11.1999 abgerechnete Zurückplanung der ersten Planung stellt sich daher als Erfüllung des der Beklagten aus positiver Vertragsverletzung des Werkvertrages zustehenden Schadensersatzanspruchs dar und nicht als vergütungspflichtiger Zusatzauftrag. Im Hinblick auf die erbrachten Planungsleistungen hinsichtlich der Einrichtung eines Kamins im neuen großen Schlafraum des Obergeschosses und der Neugestaltung des Balkons fehlt es an substantiierten Vortrag des Klägers dazu, dass diese Leistung eine wiederholte Grundleistung i.S. von § 20 HOAI darstellt. ee) Erdgeschoss (Planungsänderung C) Gleiches ergibt sich auch für den geltend gemachten Vergütungsanspruch des Klägers im Hinblick auf die Planungsleistungen im Erdgeschoss (Planungsänderung C). Bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers beschränkten sich die zusätzlichen Planungen auf die Planung eines neuen WCs, einer Kaffeeküche und dem Einbau von Windfängen an den Eingängen an der Nordseite des Gebäudes. Auf der Grundlage dieses Vortrags vermag die Kammer aber nicht zu erkennen, dass hiermit eine wiederholte Grundleistung erforderlich war. Vielmehr sind diese Planungsleistungen als lediglich notwendige Ergänzungen bzw. Fortschreibungen des Ursprungsauftrags zu bewerten, für die kein über die Pauschalhonorarabrede hinausgehendes Zusatzhonorar verlangt werden kann (vgl. Seifert, in: Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl. 2004, § 20 Rdn. 6e). d) Da der Kläger die von ihm erbrachten Zusatzplanungen hinsichtlich des Dachgeschosses, des Untergeschosses und Außenschwimmbades neu berechnen durfte, steht ihm diesbezüglich ein weiterer Vergütungsanspruch aus der Schlussrechnung vom 15.11.1999 in Höhe von 77.592,64 DM brutto zu. Ausweislich der zu den Gerichtsakten gereichten Kostenberechnung nach DIN 276 hinsichtlich des Dachgeschosses (Planungsänderung A) entfallen auf das Dachgeschoss 218.250,00 DM netto und auf das Untergeschoss (Planungsänderung D) 515.200,00 DM netto. Bezogen auf die Gesamtkosten von 1.237.740,00 DM netto entfallen demnach auf das Dachgeschoss 17,63% (218,250,00 DM) und auf das Untergeschoss 41,62 % (515.200,00 DM), das ergibt zusammen 59,25 %. Da der Kläger in Teil I seiner Schlussrechnung vom 15.11.1999 für die Leistungsphasen 1 bis 4 insgesamt 82.160,58 DM in Ansatz bringt (vgl. Bl. 12 der Schlussrechung vom 15.11.1999), entsprechen 59,25% einem Betrag von 48.680,14 DM netto, den der Kläger für das Dachgeschoss und das Untergeschoss vergütet verlangen darf. Hinzukommen noch die Kosten für das Außenschwimmbad in Höhe von 18.791,72 DM netto. Das ergibt einen Gesamtbetrag von 67.471,86 DM netto, zuzüglich einer Mehrwertsteuer von 15% ergibt dies einen Gesamtbruttobetrag von 77.592,64 DM. II. Der Anspruch des Klägers ist jedoch in Höhe von 67.221,21 DM gem. § 389 BGB untergegangen. a) Die Berufung auf die Aufrechnung ist prozessual zulässig. Der Aufrechungseinwand genügt insbesondere dem Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Nr. 2 ZPO. Denn der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 31.10.2001 auf Bl. 165 d.A. angegeben, in welcher Reihenfolge er die einzelnen Forderungen zur Aufrechnung stellen will. b) Der geltend gemachte Aufrechnungseinwand ist jedoch nur in einer Höhe von 77.362,46 DM materiell begründet. aa) Rechnung des Ingenieurbüros X Der Anspruch des Klägers ist in Höhe von 16.399,26 DM netto gemäß § 389 BGB untergegangen. Die Beklagte hat einen Anspruch aus § 635 BGB a.F. gegen den Kläger auf Ersatz der Gutachterkosten des Sachverständigen X. Denn bereits vor der Einschaltung des Gutachters lagen Mängel an einzelnen Gewerken vor, die eine Begutachtung durch ihn erforderlich machten. Dem Beklagten ging es bei der Beauftragung des Sachverständigen X nicht darum, ganz allgemein über die Qualität der Bauleistungen in Kenntnis gesetzt zu werden. Dies würde eine Ersatzpflicht des Klägers ausschließen. Hier waren vielmehr unstreitig bereits Mängel eingetreten. Nach ständiger Rechtsprechung sind vorgerichtlich angefallene Gutachterkosten zu ersetzen, wenn sie erforderlich sind, um dem Bauherrn ein zuverlässiges Bild über Ursache und Ausmaß der eingetretenen und/oder noch zu erwartenden Mängel zu verschaffen (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11.Aufl. Rn. 165; BGH NJW 1971, 99, 100; BGH NJW-RR 1998, 1027). So lag es hier. Denn aus den Berichten des Privatgutachters X ergeben sich verschiedene Mängel an einzelnen Gewerken wie beispielsweise die Körperschallentkopplung der Rohre, die Wärmedämmung der Fensterlaibungen und die Gefällesituation im Esszimmer, auf die er mehrfach über Monate hinweg hingewiesen hat. Mit Schreiben vom 06.12.1996 (Anlage B 37), also 6 Monate nach der ersten Begehung im Juni 1996, teilte der Gutachter dem Kläger mit, dass eine Reihe der gerügten Punkte bisher nicht bzw. nicht vollständig beseitigt seien. Der Kläger hat die Ausführungen des Gutachters X, die sich die Beklagte zu eigen macht, in Bezug auf das Vorliegen der Mängel nicht hinreichend substantiiert bestritten. Mit seinem Einwand, dass jedenfalls keine Mängel mehr vorgelegen haben, als er die Baustelle verlassen habe, gesteht er deren Vorhandensein im Gegenteil ein. Aus Sicht der Beklagten war die Einschaltung des Gutachters auch erforderlich, weil es für sie nicht absehbar war, ob die Mängelentdeckung und –beseitigung ordnungsgemäß durch den Kläger durchgeführt werden würde. Die für den Gutachter X aufgewendeten Kosten waren erforderlich für die Mangelfeststellung und betrugen ausweislich der von der Beklagte vorgelegten Rechnungen insgesamt 16.399,26 DM. bb) Reklamationsarbeiten Der Vergütungsanspruch des Klägers ist ferner in Höhe von 28.358,75 DM für von der Beklagten geleistete Reklamationsarbeiten durch Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen. In dieser Höhe hat die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz gegen den Kläger aus § 326 Abs. 1 a.F. BGB in Verbindung mit dem geschlossenen Architekten- und Ingenieurvertrag. Der Kläger schuldete der Beklagten im Rahmen der von ihm vertraglich übernommenen Bauüberwachung (TB) auch die Überwachung der Beseitigung von festgestellten Mängeln. Ab dem 21.02.1998 befand sich der Kläger mit dieser Vertragspflicht in Verzug. Denn in seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 16.02.1998, der Beklagten zugegangen am 20.02.1998, lehnte er die Erbringung gerade auch dieser Leistungen ernsthaft und endgültig ab. Aus diesem Grunde geriet er mit dieser Leistung in Verzug, auch ohne dass es einer Mahnung der Beklagten bedurft hätte. Wegen der ernsthaften Erfüllungsverweigerung war auch eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ab diesem Zeitpunkt entbehrlich. Auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gem. § 320 BGB kann der Kläger sich in diesem Zusammenhang nicht berufen, so dass auch an dem Verzugseintritt unter diesem Gesichtspunkt kein Zweifel besteht. Denn der Kläger hatte am 16.02.1998 einen fälligen Honoraranspruch gegen die Beklagte. Seine Schlussrechnung vom 23.01.1998 hatte er mit dem vorbezeichneten Schreiben vom 16.02.1998 zurückgenommen und konnte allein deshalb aus dieser Rechnung keinen fälligen Anspruch herleiten. Überdies war diese Rechnung aufgrund der mit 12 % pauschal abgerechneten Planungsleistungen, erbracht für die Leistungsphasen 1 – 4, nicht prüffähig, weil diese Abrechnungsweise in der HOAI und auch in den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen keine Grundlage findet, und hätte die Fälligkeit des geltend gemachten Honoraranspruches somit ohnehin nicht begründen können. Schließlich hatte der Kläger am 16.02.1998 auch keinen fälligen Zahlungsanspruch aus der Abschlagsrechnung Nr. 4 vom 07.11.1996, denn der Zahlungsanspruch aus der Abschlagsrechnung ist untergegangen mit der Erteilung der später zurückgenommenen ersten Schlussrechnung (Hamm NJW-RR 1999, 528). Der Beklagten steht dem Grunde nach für die Zeit nach dem 20.02.1998 mithin ein Anspruch gegen den Kläger auf Ersatz der von ihr durchgeführten Reklamationsarbeiten zu. Ihren Anspruch hat diese allerdings nur in Höhe von 28.358,75 DM schlüssig dargelegt. Dies entspricht 40,5125 Manntagen, an denen Mitarbeiter der Beklagten mit der Bearbeitung von Reklamationen beschäftigt waren, die der Kläger hätte durchführen müssen. Im einzelnen handelt es sich um folgende Arbeiten: An einem Ortstermin mit dem Sachverständigen X am 06.08.1998 haben zwei Mitarbeiter (Herr X und Herr X) insgesamt 6,5 Stunden gearbeitet. An einem Ortstermin am 17.09.1998 hat der Zeuge X 4 Stunden und der Zeuge X 4 Stunden mitgewirkt. Bei einem weiteren Ortstermin am 12.10.1998 sind durch die Zeugen X und X insgesamt 6 Stunden angefallen. Im Zusammenhang mit Stemmarbeiten zur Vorbereitung der Untersuchungen des Sachverständigen X waren die Mitarbeiter der Klägerin 9,5 Stunden tätig. Für einen Termin mit dem Sachverständigen X am 19.01.1999 haben die Mitarbeiter der Beklagten insgesamt 18,5 Stunden aufgewendet. Bei der Nachbesserung durch die Firma X vom 22.-28.01.1999 sind für die Einweisung und Überwachung 4,5 Stunden angefallen. Bei einem weiteren Termin am 16.02.1999 war der Zeuge X 15 Stunden tätig und am 20.05.1999 nochmals 12 Stunden. Der Zeuge X wandte für die Einweisung und die Besichtigung des Schadens 4 Stunden auf. Wegen der Überprüfung und Reparatur der Telefonanlage arbeiten die Mitarbeiter der Beklagten am 18.02.1999, am 19.04.1999 und am 17.11.1999 insgesamt 41 Stunden. Hinsichtlich der Alarmanlage wandten sie in der Zeit vom 18. bis zum 28.05.1999 insgesamt 58 Stunden auf. Für die Nachbesserung der Fenster- und Türläden war der Zeuge X 4 Stunden tätig. Für den Austausch der Badewanne, die fehlerhaft eingebaut worden war, hat der Zeuge X 48 Stunden an Reklamationsbearbeitung erbracht. Bei dem Ortstermin am 01.07.1998 waren Mitarbeiter der Beklagten 4 Stunden, am 24.08.1998 weitere 4 Stunden und am 14.12.1998 2,5 Stunden tätig. Bei der durchgeführten Härtemessung am 12.01.1999 arbeitete der Zeuge X 4 Stunden. Im Zusammenhang mit der Nachbesserung durch die Fa. X war der Zeuge X 5,10 Stunden tätig. Bei der Untersuchung der Anlage durch die Fa. X war der Zeugen X an vier Terminen im Juli für insgesamt 8,5 Stunden anwesend. Wegen des fehlerhaften Einbaus der Badewanne war der Zeuge X im Dezember 1998 und im Januar 1999 insgesamt 37 Stunden tätig. Bei in diesem Zusammenhang durchgeführten Malerarbeiten war der Zeuge X weitere 7 Stunden anwesend. Bei der Überprüfung der Wasseraufbereitungsanlage am 14. und 18.08.1998 arbeitete der Zeuge X 4 Stunden. Wegen der fehlerhaften Montage der Heizkörper war der Zeuge X am 08. und am 15.07.1998 insgesamt 9,5 Stunden tätig. Hinsichtlich der nicht funktionsfähigen Solaranlage war der Zeuge X 1 Stunde mit der Überprüfung beschäftigt. Bei der Überprüfung der Dusche, die einen zu geringen Wasserdruck aufwies, am 13.07.1998 und am 20.07.1998 war der Zeuge X weitere 2,5 Stunden bei Ortsterminen anwesend. Die Zeugen X, X und X haben in der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2004 bestätigt, dass sie mit den entsprechenden Reklamationsarbeiten durch die Beklagte betraut waren und auch die von ihr angeführten Zeiten tätig waren. Der Zeuge X hat insoweit glaubhaft ausgeführt, mit der Reklamation der Telefonanlage, deren Bearbeitung über 2 ½ Jahre dauerte, beschäftigt gewesen zu sein. Dabei sei sicherlich eine Arbeitszeit von 3 bis 4 Wochen zustande gekommen. Auch der Zeuge X hat den Vortrag bestätigt, mit der Bearbeitung der Mängel betraut gewesen zu sein. Die für ihn veranschlagte Zeit von insgesamt 18,8 Tagen habe er sicher mit diesen Arbeiten zugebracht. Der Zeuge X, der als Hausmeister mit der Mängelbeseitigung beschäftigt gewesen ist, hat glaubhaft ausgeführt, dass er die Reparaturen, die in der Anfangzeit praktisch täglich durchgeführt worden seien, beaufsichtigt habe. Er hat auch bestätigt, dass er mindestens 34 Tage damit beschäftigt gewesen sei. Die Kammer folgt den Aussagen der Zeugen, da diese glaubhaft ausgeführt haben, für welche Arten der Mängelbeseitigung sie zuständig waren. Insoweit haben sie auch angegeben, welchen Zeitumfang die Reklamationsbearbeitung eingenommen hat. Insgesamt waren die Mitarbeiter der Beklagten damit 324,1 Stunden, das entspricht 40,5125 Manntagen, mit der Reklamationsbearbeitung beschäftigt. Die Kammer schätzt die Kosten, die je Manntag angefallen sind, dem Vortrag der Beklagten entsprechend gem. § 287 ZPO auf DM 700,00 , was einem Stundensatz von DM 87,50 entspricht. Die in Ansatz gebrachten Gesamtkosten sind schließlich nicht um sogenannten Ohnehinkosten zu kürzen. Denn der Kläger hat sämtliche Leistungsphasen, also insbesondere auch die Leistungsphase 8, vollständig abgerechnet. Dass der Beklagten durch eine weitere Tätigkeit des Klägers zusätzliche Kosten für die Reklamationsbearbeitung entstanden wären, ist nicht ersichtlich. Für in der Zeit vor dem 21.02.1998 ausgeführte Reklamationsarbeiten hat die Beklagte indes keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Kläger, wenngleich dieser seine Arbeiten unstreitig bereits im September 1997 eingestellt hatte. Denn es ist durch die Beklagte nicht vorgetragen, dass sie den Kläger nach der Arbeitseinstellung zur Erbringung der entsprechenden Leistungen aufgefordert hatte. Dass in der Arbeitseinstellung im September 1997 eine die Mahnung entbehrlich machende ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung des Klägers gelegen hatte, hat die Beklagte nicht dargetan. Soweit sie darüber hinaus Schadensersatz für weitere 35 Manntage, entsprechend 24.500,00 DM verlangt, hat sie nicht ausreichend dargelegt, dass ihr diese Kosten auch entstanden sind. Denn der alleinige Hinweis darauf, dass bei der Reklamationsbearbeitung weitere Zeiten für Aktenstudium, Terminvereinbarung, Korrespondenz, Sachberichten u.ä. anfallen, genügt den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung des entstandenen Schadens nicht. Eine Schätzung durch das Gericht ist mangels konkreter Anhaltspunkte nicht möglich. Des weiteren ist zu beachten, dass die Beklagte hinsichtlich des Zeugen X bereits in der o.a. Auflistung vorbereitende Tätigkeiten, Schriftverkehr und Klärung von Sachverhaltsfragen mit einer Gesamtzeit von 76 Stunden angesetzt hat. Hinsichtlich der von der Beklagten hilfsweise geltend gemachten 66.044,00 DM , die der Frau X im Hinblick auf Reklamationsbearbeitung im Zeitraum vom 01.07.1997 bis zum 31.12.1997 gezahlt worden sein sollen, steht ihr ebenfalls kein Ersatzanspruch gegen den Kläger zu. Denn die Beklagte hat trotz Hinweis des Gerichtes vom 14.07.2005 nicht schlüssig vorgetragen, welche Tätigkeiten Frau X im einzelnen in diesem Zeitraum anstelle des Klägers erbracht haben soll. cc) Solaranlage In Höhe von 18.298,34 DM ist der Vergütungsanspruch des Klägers aufgrund der von der Beklagten erklärten Aufrechnung erloschen, weil der Beklagten gegen den Kläger ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung des Werkvertrages wegen unterbliebener Aufklärung über die eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der vom ihm geplanten Solaranlage zusteht. Nach dem Schreiben des Sachverständigen X vom 18.05.1999, vgl. Anlage B 75, den die Beklagte sich zu eigen macht, erzielt die Solaranlage aufgrund der Beschattung durch die umstehenden Bäume lediglich eine Temperaturanhebung von max. 0,0274 Grad Celsius stündlich. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass insoweit von einer Aufklärungspflichtverletzung des Klägers auszugehen ist, weil dieser nicht von der Solaranlage abgeraten hat, obwohl diese wegen der Beschattung der Bäume nicht hinreichend funktionieren kann. So haben die Zeugen X und X übereinstimmend bekundet, dass über die Frage, ob die Funktionstüchtigkeit der Solaranlage möglicherweise aufgrund der Beschattung durch die Bepflanzung eingeschränkt sein könnte, nie gesprochen worden ist. Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Zeuge X aus dem Lager des Klägers und der Zeuge X aus dem Lager der Beklagten stammt. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass die Zeugen, die auch ansonsten keine Berührungspunkte haben, wahrheitsgemäß ausgesagt haben. Soweit die Beklagte ursprünglich 25.000,00 DM für die Solaranlage geltend gemacht hat, vgl. Bl. 162 d.A., ist der den Betrag von 18.298,34 DM übersteigende Schadensersatzbetrag bereits nicht schlüssig. Denn die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass sie für die Solaranlage gem. der Rechnung der Firma X vom 12.09.1997 lediglich 20.968,34 DM aufzuwenden hatte. Für den darin enthaltenen öffentlichen Zuschuss von 2.670,00 € kann die Beklagte ebenfalls keinen Ersatz verlangen, da dies kein Schaden der Beklagten, sondern allenfalls der öffentlichen Hand ist. dd) Kosten des Sachverständigen X Der Vergütungsanspruch des Klägers ist in Höhe weiterer 4.164,86 DM aufgrund der von der Beklagten erklärten Aufrechnung untergegangen, weil die Beklagte von dem Kläger Ersatz der Kosten für den Sachverständigen X gem. § 635 BGB a.F. verlangen kann. Denn bei den von der Beklagten verlangten vorgerichtlichen Gutachterkosten handelt es sich um Mangelfolgeschäden, die eng und unmittelbar mit der mangelhaft erbrachten Leistungen des Klägers zusammenhängen. Beim Auftreten von Mängeln ist es nämlich eine typische, unmittelbare Folge, einen Gutachter mit der Feststellung von deren Ursache und Ausmaß zu beauftragen, um Mängelbeseitigung oder Schadensersatz zu verlangen. Die hierdurch entstehenden Kosten des Gutachtens sind damit zwangsläufige Folgen der Mängel und können vom Bauherrn ersetzt verlangt werden, wenn sie erforderlich sind, um dem Bauherrn (Auftraggeber) ein zuverlässiges Bild über Ursache und Ausmaß der eingetretenen und/oder noch zu erwartenden Mängel zu verschaffen (Pastor, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdn. 165; BGH, 22.10.1970, NJW 1971, 99, 100; BGH, Urt. vom 3.3.1998, X ZR 4/95, NJW-RR 1998, 1027; OLG Hamm, Urt. vom 6.12.1991, NJW-RR 1992, 1049). So liegt der Fall hier. Denn der Sachverständige hat in seinen Begutachtungen sowohl im Hinblick auf die Solaranlage als auch hinsichtlich der zerknickten Frischwasserleitung, die den Durchfluss zur Badenwannenarmatur verhinderte, Mängel festgestellt. Die Beauftragung des Sachverständigen X war auch erforderlich, um der Beklagten ein zuverlässiges Bild über die Ursachen der fehlenden Wirkungsweise der Solaranlage als auch des fehlenden Wasserdrucks zu verschaffen. Alle weiteren von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen sind unbegründet. ee) Tätigkeit von Frau X Hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten Aufwendungen für Frau X ist der Anspruch des Klägers nicht in Höhe von 173.830,40 DM gem. § 389 BGB erloschen. Denn der Beklagten steht für den Einsatz für Frau X ein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung des Werkvertrages nicht zu. Dabei kann hier dahinstehen, ob der vom Kläger eingesetzte Architekt X nicht für die gesamte Zeit des Bauprojektes im ausreichenden Maße zur Verfügung gestanden hatte und dies eine Pflichtverletzung des Klägers bedeutet, für die er gemäß § 278 BGB einzustehen hätte. Denn die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass der Einsatz von Frau X von Beginn des Projektes an erforderlich war, um die dem Architekten und damit dem Kläger obliegenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere Mängel zu verhindern bzw. zu beseitigen. Denn allein aufgrund der aufgelisteten Zeiten, in denen Frau X mit dem Bauobjekt an der X Allee befasst war, lässt sich nicht ersehen, in welchem Umfang sie Tätigkeiten ausgeübt hat, die eigentlich der Kläger hätte erfüllen müssen. Insoweit ist eine Abgrenzung zu den Leistungen, die sie zur Erfüllung der dem Bauherrn obliegenden Mitwirkungspflichten erbracht hat, nicht möglich. Außerdem war sie bereits von Beginn an von der Beklagten zur Koordinierung der einzelnen Gewerke beauftragt worden. Dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt seine Pflichten in einem solchen Umfang vernachlässigt hat, dass das Bauwerk bereits Mängel gezeigt hat, ist von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Die Erforderlichkeit für den Einsatz von Frau X ist daher nicht erkennbar. Hieraus ergibt sich, dass die Beklagte von dem Kläger für das an Frau X gezahlte Honorar keinen Ersatz verlangen kann. Dies gilt sowohl hinsichtlich des mit der Widerklage vorrangig geltend gemachten Betrages von 173.830,40 DM als auch im Hinblick auf die weiter hilfsweise geltend gemachten 101.169,60 DM . ff) Telefon- und Sicherheitsanlage Soweit die Beklagte von dem Kläger die Differenz zwischen der nach ihrer Behauptung für ihre Zwecke ausreichenden Telefonanlage der Fa. X über 39.183,10 DM und der von der Fa. X eingebauten Anlage über 52.800,86 DM in Höhe von 13.617,76 DM als Schadensersatz verlangt, ist der Vergütungsanspruch des Klägers ebenfalls nicht in Höhe der zur Aufrechung gestellten 13.617,76 DM gem. § 389 BGB erloschen. Für einen Anspruch der Beklagten gegen den Kläger gem. § 635 BGB d. F. wäre Voraussetzung gewesen, dass die insoweit beweisbelastete Beklagte den Beweis geführt hätte, dass der Kläger die Telefonanlage nicht den gestellten Anforderungen gemäß geplant hätte. Diesen Beweis hat die Beklagte nicht geführt. Denn die durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass das von dem Kläger erstellte Leistungsverzeichnis für die Telefonanlage gemessen an den von der Beklagten gestellten Anforderungen nicht sachgerecht gewesen ist. Denn keiner der Zeugen hat bestätigt, dass die von ihnen geschilderten Probleme mit der Anlage ihren Grund in einer Überdimensionierung oder sonstigen Planungsfehlern gehabt haben. Darüber hinaus hat die Beklagte auch nicht den Beweis erbracht, dass der Kläger seine Aufklärungspflichten in Zusammenhang mit der Bestellung der Telefon- und Sicherheitsanlage verletzt hat, was zu ihren Lasten als beweisbelasteter Partei geht (Werner-Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., 2005, Rz. 2691). Den entsprechenden Vortrag hat keiner der hierzu vernommenen Zeugen bestätigt. Während die Zeugen X, X und X zu den Umständen der Bestellung der Telefonanlage aus eigenem Erleben nichts bekunden konnten, lässt sich aus den Aussagen der Zeugen X, X und X sogar das Gegenteil entnehmen. So hat der Zeuge X bekundet, dass bezogen auf die Telefonanlage mehrere Vorgespräche, teilweise auch unter Teilnahme von Herrn X, geführt worden seien. Nach den in diesen Gesprächen erzielten Absprachen seien, so seine Aussage, sodann die Leistungsverzeichnisse erstellt worden. Ferner hat der Zeuge bekundet, dass die schließlich eingebaute Anlage deshalb mehr Nebenstellen als die benötigten 30 gehabt habe, weil die Hersteller immer bestimmte Pakete anbieten würden und ein kleineres Modell daher die von der Beklagten gewünschten Vorgaben hinsichtlich der strikten Trennung vom Privaten- und Geschäftsbereich und diverse andere Mehrwertdienste nicht habe erfüllen können. Ferner hat der Zeuge X bestätigt, dass sich die Beklagte erst endgültig für die große Anlage entschieden habe, nachdem seitens des Klägers eine Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile der großen und der kleinen Lösung gemacht worden sei. Auch der Zeuge X hat bekundet, dass er bei dem Mitarbeiter von Herrn X, einem Herrn X, eine Matrix in Auftrag gegeben habe, um der Beklagten die Vor- und Nachteile der sog. großen gegenüber der kleinen Lösung der Fa. X zu veranschaulichen, damit eine Entscheidung über den Einbau der Telefonanlage hätte herbeigeführt werden können. Später sei dann die Entscheidung gefallen und es sei die große Lösung gewählt worden. gekommen ist. Dass die Ausstattung der Telefonanlage mehrfach mit Mitarbeitern der Beklagten besprochen wurde, hat schließlich auch der ehemalige Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge X, bestätigt. Zwar hat der Zeuge X auch bekundet, dass man auf Beklagtenseite zunächst die Planung im Hinblick auf die Telefonanlage nicht genau verstanden habe. Nachdem der Kläger aber auf eine Entscheidung gedrängt habe, sei er zu Herrn X gegangen, und habe ihm erklärt, dass man mit den Unterlagen von dem Mitarbeiter des Klägers, Herrn X, nicht zurecht käme. Später habe man sich dann aber für die letztlich umgesetzte Lösung entschieden. Soweit die Beklagte ferner vorträgt, dass ihren Anforderungen auch eine Anlage wie von der Fa. X zum Preis von umgerechnet 39.183,10 DM genügt hätte, ist sie dem diesbezüglichen Einwand des Klägers, dass es sich hierbei um eine Anlage mit Analog-Technik handele, während die Beklagte damals ausdrücklich eine ISDN-Anlage mit digitalen Endgeräten gewünscht habe, nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Ein Vergleich mit diesem Angebot ist daher nicht möglich. Hinzukommt, dass sich die Beklagte erst nach Einholung eines weiteren Angebots der Fa. X über eine Telefonanlage mit einer etwas geringeren Ausstattung (sog. kleine Lösung) für die schließlich eingebaute Anlage der Fa. X (sog. große Lösung) und damit gegen eine Ersparnis von 14.736,60 DM entschieden hat. Ihr war daher bewusst, welche technischen Fähigkeiten die von ihr bestellte Anlage besaß. gg) Isolierung von Kalt- und Warmwasserrohrleitungen Der Vergütungsanspruch des Klägers ist ferner auch nicht infolge der von der Beklagten erklärten Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung für die fehlerhafte Dämmung von Kalt- und Warmwasserrohrleitungen in Höhe von 15.646,64 DM (8.000,00 €) in entsprechender Höhe erloschen. Denn die Beklagte hat nicht dargelegt und bewiesen, dass der Kläger seiner Überwachungspflicht gemäß §§ 635 a.F., 278 BGB i.V. mit § 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI im Hinblick auf die fehlerhafte Isolierung der Kalt- und Warmwasserrohrleitungen verletzt hat. Dem steht nicht entgegen, dass es in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt ist, dass dem Auftraggeber der Nachweis einer Pflichtverletzung des Architekten durch einen Anscheinsbeweis erleichtert sein kann (vgl. BGH BB 1973, 1191). Allerdings lässt nicht jeder Ausführungsfehler einen Rückschluss auf einen Aufsichtsfehler des Architekten zu. Es muss vielmehr festgestellt werden, in welchem Umfang der Architekt seine Überwachung schuldete. Nur bei überwachungsintensiven Bauabschnitten, bei denen er eine nahezu lückenlose Überwachung zu erbringen hat, ist es zulässig, von dem Vorhandensein eines Ausführungsfehlers mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auf einen Aufsichtsfehler zu schließen (Löffelmann/Fleischmann Architektenrecht 5. Aufl., Rn. 697). Um einen solchen überwachungsintensiven Bauabschnitt handelt es sich bei der Installation und Dämmung von Rohrleitungen nicht. In der Regel ist dies eine Arbeit, bei der es um handwerkliche Selbstverständlichkeiten geht (vgl. OLG Schleswig, Urt. vom 06.07.1999, 6 U 69/97, zit. nach beck-online) und die keiner Überwachung durch den Architekten bedarf. Ein Überwachungsfehler ließe sich daher nur dann annehmen, wenn für den Architekten bzw. die von dem Kläger eingesetzte Bauleitung besondere Umstände für eine Überprüfung bestanden hätten. Dass sich im Verlauf der Bauausführung allerdings Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Dämmung der Kalt- und Warmwasserrohrleitungen ergeben haben, ist aus dem Vortrag der Beklagten nicht ersichtlich. hh) Isolierung der Kelleraußenwände Soweit die Beklagte von dem Kläger weitere 300.000,00 DM , zumindest aber 181.000,00 DM wegen einer angeblich fehlerhaften Kostenermittlung des Klägers beim Kellerausbau verlangt, fehlt es bereits an einem Schaden, den die Beklagte dem Kläger im Wege der Aufrechnung entgegen halten könnte. Denn nach dem eigenen Vortrag der Beklagten beliefen sich die tatsächlichen Baukosten auf 315.000,00 DM für die Fa. X und auf 9.000,00 DM für Nebengewerke (vgl. zu den Nebengewerken den Schriftsatz der Beklagen vom 5.5.2002, Bl. 406 d.A.). Soweit die Beklagte mehrfach die Kosten für Nebengewerke mit 91.000,00 DM angegeben hat, hat sie diese Kosten trotz eines entsprechendes Hinweises der Kammer mit Beschluss vom 14.07.2005 nicht näher substantiiert. An einem Schaden fehlt es, weil sich die Beklagte die Wertsteigerung, zu der die erhöhten Baukosten geführt haben, nach den Regeln der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss (vgl. insoweit BGH, Urt. vom 07.11.1996, VII ZR 23/95, NJW-RR 1997, 402; OLG Köln, Urt. vom 27.01.1993, 11 U 166/92, NJW-RR 1993, 986, 987; Werner, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl. Rdn. 1797). Diese Anrechnung ergibt jedoch, dass die bei der Schadensermittlung zu berücksichtigenden Vorteile der Beklagten mindestens ebenso hoch sind wie der zusätzlich von der Beklagten für die Trockenlegung des Kellers geleistete Mehraufwand. Bei der Ermittlung der Wertsteigerung war auf den Verkehrswert abzustellen, der anhand des Sachwertes zu ermitteln ist, weil es sich bei dem Gebäude unstreitig um ein eigen genutztes Wohn- und Bürogebäude handelt (BGH, BauR 1979, 74; Werner, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdn. 1801). Da es sich bei dem hier streitgegenständlichen Objekt ferner um den Umbau eines bereits bestehenden Gebäudes handelt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Wert des von der früheren Bebauung weiter verwendeten Teils zu errechnen und vom Gesamtwert des Gebäudes abzuziehen, um die Wertsteigerung zu ermitteln (vgl. BGH, Urt. vom 23.01.1997, VII ZR 171/95, NJW-RR 1997, 850, 851; Werner, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdn. 1801). Ein Schaden besteht nach diesen Grundsätzen nur dann, wenn die Wertsteigerung geringer ist als die mit den Mehrkosten bewirkte Umbaumaßnahme. Nach diesen Maßstäben ist bei der Beklagten vorliegend kein Schaden eingetreten. Denn nach den insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen X ist durch die Trockenlegung und den Ausbau des Kellergeschosses eine Steigerung des Sachwertes der baulichen Anlagen um insgesamt 235.000,00 € eingetreten. Denn der Sachverständige hat festgestellt, dass der Sachwert der baulichen Anlagen vor der Trockenlegung und dem Ausbau des Kellers mit € 75.479,00 anzusetzen war, während der Sachwert nach Trockenlegung und Ausbau des Kellers € 310,146,00 beträgt. Ferner hat der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 3.05.2007 ausgeführt, dass es sich bei den von ihm angegebenen 235.000,00 € um den Mehrwert handelt, der bei einer Veräußerung des Objektes durch den Ausbau und die Trockenlegung des Kellergeschosses zu erzielen ist. Damit sind sämtliche über das ursprüngliche Angebot der Fa. X von 215.000,00 DM hinausgehenden Baukosten, das sind 100.000,00 DM, durch die Wertsteigerung aufgewogen. Der vollständige Vorteilsausgleich ist der Beklagten auch zuzumuten und entlastet den Kläger nicht unbillig. Dies wäre nur dann anzunehmen gewesen, wenn der Bauherr den ihm zufallenden Vermögenszuwachs finanziell nicht tragen kann oder er sich durch eine notwendig gewordene Mehrfinanzierung in einer die Opfergrenze übersteigenden Weise persönlich hätte einschränken müssen (vgl. Werner, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdn. 1800). Derartiges hat die Beklagte aber nicht vorgetragen. Da im Ergebnis kein Schaden entstanden ist, kann letztlich offen bleiben, ob die zusätzlichen Aufwendungen der Beklagten überhaupt dadurch verursacht wurden, dass der Kläger nach Freilegung der Kelleraußenwände der Beklagten die zu erwartende Baukostensteigerung nicht mitgeteilt hat. ii) Rechnungsprüfung Der Vergütungsanspruch des Klägers ist ferner auch nicht in Höhe von 43.239,00 DM für von dem Rechnungsprüfer X erbrachte Tätigkeit aufgrund der von der Beklagten erklärten Aufrechnung erloschen. Zwar stellt die Rechnungsprüfung eine Hauptverpflichtung des Architekten im Rahmen seines Vertrages mit dem Bauherrn dar. Der Beklagten steht dennoch gegen den Kläger kein Anspruch aus § 635 BGB a.F. i.V. mit § 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI zu, weil sie nicht hinreichend dargetan hat, inwieweit die Rechnungsprüfung durch den Kläger fehlerhaft war. Die alleinige Auflistung der Rechnungen im Schriftsatz vom 12.07.2002 mit der Gegenüberstellung, welchen Betrag der Kläger bei der Überprüfung festgestellt hat, welchen Betrag der Rechnungsprüfer X ausgerechnet hat und auf welchen Betrag die Beklagte sich letztlich mit den Unternehmen geeinigt hat, genügt der hinreichenden Darlegung nicht. Denn aus dieser Auflistung ist nicht erkennbar, worauf die Divergenzen in den Werten beruhen, also ob dem Kläger Fehler bei der Rechnungsprüfung unterlaufen sind oder ob sich die Beklagte mit den Unternehmen aufgrund außerhalb der Prüfung liegender Umstände, z.B. Mängel oder Rabatte, auf einen geringeren Betrag geeinigt hat. Soweit die Beklagte auf Hinweis des Gerichtes ihren Vortrag im Schriftsatz vom 09.12.2002 in Bezug auf drei Rechnungen konkretisiert hat, reicht dieses nicht zur Substantiierung aus. Denn zum einen entfällt die vom Zeugen X errechnete Ersparnis nicht lediglich auf Rechnungskorrekturen im eigentlichen Sinne, sondern hinsichtlich der Rechnung der Fa. X und der Fa. X auch auf Mängel. Zum anderen ist nicht ersichtlich, in welchem Umfang der Zeuge X hinsichtlich aller von ihm vorgenommenen Rechnungsprüfungen Tätigkeiten des Klägers ausgeübt hat und welche Rechnungen keiner weiteren Korrektur bedurft hätten. Damit kann im Weiteren dahinstehen, ob Herr X nach dem 01.01.1997 als Mitarbeiter der Beklagten oder als freier Wirtschaftsprüfer tätig war. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist aus § 288 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. gerechtfertigt ab Zustellung des Mahnbescheides am 18.12.2000. Dabei kann hier dahinstehen, ob die Schlussrechnung des Klägers bereits seit dem 12.02.2000, also wie von ihm behauptet nach 88 Tagen ab Rechnungsstellung, fällig war. Denn der Kläger hat nicht vorgetragen, die Beklagte hinsichtlich dieser Rechnung durch eine Mahnung in Verzug gesetzt zu haben. B. Zum Klageantrag zu 2) Der Klageantrag zu 2) ist unbegründet. Dem Kläger stehen keine Ansprüche auf Zahlung von Verzugszinsen für die Abschlagrechnungen Nr. 4 vom 07.11.1997 und Nr. 5 vom 21.10.1997 zu. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 05.02.1997 unstreitig stellen wollte, dass alle vom Kläger erteilten Rechnungen 88 Tage nach Erhalt fällig sein sollen. Denn auch für den Fall, dass eine Fälligkeit ab diesem Zeitpunkt vorliegen sollte, fehlt eine verzugsbegründende Mahnung des Klägers, die Voraussetzung für einen Anspruch auf Verzugszinsen ist. Insoweit kann in dem Schreiben der Beklagten vom 05.02.1997 auch keine Selbstmahnung gesehen werden. Eine solche würde nur für den Fall vorliegen, dass die Beklagte die alsbaldige Zahlung ausdrücklich angekündigt hat, aber trotzdem nicht leistet (vgl. Palandt/Heinrichs 66. Aufl., § 286 Rn. 25). Die Beklagte wollte mit diesem Schreiben hingegen nicht zum Ausdruck bringen, dass sie die Abschlagsrechnung Nr. 4 in Kürze begleichen werde. Vielmehr wollte sie dem Kläger den Vorschlag unterbreiten, alle nachfolgenden Leistungen erst mit der Schlussrechnung abzurechnen und keine weiteren Abschlagsrechnungen vorzunehmen. C. Zur Widerklage Die Widerklage ist unbegründet. Denn die Beklagte hat lediglich Anspruch auf Ersatz hinsichtlich der Einschaltung der Sachverständigen X und X, der Solaranlage und der geltend gemachten Reklamationsarbeiten in Höhe von insgesamt 67.221,21 DM, die bereits wegen der erklärten Aufrechnung gegen die Klageforderung gemäß § 389 BGB erloschen sind. Im Hinblick auf die übrigen von der Beklagten geltend gemachten Positionen stehen ihr aus den obigen Erwägungen keine Ansprüche gegen den Kläger zu. Die Widerklage ist vollumfänglich abzuweisen. D. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 u. 2 ZPO. Streitwert: 1.290.573,20 DM 659.859,59 €)