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Urteil

2 O 200/07

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2008:0102.2O200.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks X, die Beklagten sind Eigentümer des Nachbargrundstücks X Am 18. Januar 2007 stürzte eine hochstehende Tanne vom Grundstück der Beklagten auf das Grundstück der Kläger; Ursache hierfür war die Einwirkung des Sturmes "Kyrill". Die Tanne war zu diesem Zeitpunkt einwandfrei gewachsen und gesund. Beim Sturz beschädigte sie den Gartenzaun des klägerischen Grundstückes und einen Anbau zum Gartenhaus der Kläger. Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger unter Anrechnung einer Zahlung aus der Sturmschadenversicherung in Höhe von 1.022,00 € Ersatz der Kosten für die Neuerrichtung des Zaunes in Höhe von noch 477,01 €, außerdem 4.305,60 € für die Neuerrichtung des Anbaus und 380,00 € für die Beseitigung des umgestürzten Baumes. Daneben begehren sie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 239,70 €. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Klageschrift. Die dort angestellte Kostenermittlung beruht hinsichtlich der Neuerrichtung des Zaunes und des Anbaus auf Kostenvoranschlägen. Während des Rechtsstreits ist der Zaun für 1.369,69 € errichtet worden; die Beklagten haben hierauf aufgrund einer Verpflichtung aus dem Nachbarrechtsgesetz 684,00 € gezahlt. Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagten seien ihnen aufgrund des Sturmschadens ersatzpflichtig. Sie beantragen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5.894,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21. April 2007 zu zahlen, sowie sie von den Rechtsanwaltsgebühren gegenüber den Rechtsanwälten X in Höhe von 239,70 € freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie halten die Klage schon dem Grunde nach nicht für gerechtfertigt und bestreiten außerdem die Schadenshöhe. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Den Klägern steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der eingeklagte Anspruch zu. Die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen sind nicht erfüllt. Ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten, das sie gemäß § 823 BGB schadensersatzpflichtig machen würde, liegt nicht vor. Der umgestürzte Baum war nach unbestritten gebliebenem Vortrag der Beklagten gesund und ohne Auffälligkeiten, so dass eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten der Beklagten nicht ersichtlich ist. Dementsprechend stützen die Kläger ihren Anspruch auch vornehmlich auf den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Voraussetzung eines solchen Anspruches ist, dass die Beklagten Störer i.S.d. § 1004 BGB waren, dass die Kläger aber gehindert waren, den ihnen daraus zustehenden Primäranspruch durchzusetzen (vgl. BGH, VersR 1993, 844). Zur Bejahung der Störereigenschaft reicht es nicht, dass die Beklagten die Tanne angepflanzt haben und deren Eigentümer waren; die Beeinträchtigung muss vielmehr wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers (also der Beklagten) zurückgehen. Durch Naturereignisse ausgelöste Beeinträchtigungen sind allenfalls dann als störende Handlungen anzusehen, wenn der Eigentümer sie durch eigene Handlungen ermöglicht hat oder wenn sie durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden sind (vgl. BGH, a.a.O.). Eine derartige Handlung oder Unterlassung ist in der Person der Beklagten nicht ersichtlich. Sie haben den Baum lediglich angepflanzt und er war in einer solchen Verfassung, um den normalen Naturkräften Stand zu halten. Dass er durch die Einwirkung einer Naturkatastrophe wie den Sturm "Kyrill" umgestürzt ist, macht die Beklagten nicht ersatzpflichtig, da sie ihr Handeln nicht auf eine solche außergewöhnliche Naturkatastrophe ausrichten mussten (vgl. BGH, a.a.O.; in ähnlichem Sinne ist auch OLG Düsseldorf, VersR 2003, 74). Die Beklagten stehen bei einer solchen Naturkatastrophe der Schadensverursachung nicht näher als die geschädigten Kläger. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 BGB; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 5.894,46 €