Urteil
1 S 91/06
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKR:2007:1207.1S91.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsge-richts Krefeld vom 13.09.2006 aufgehoben und die Klage abge-wiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert für die Berufungsinstanz: bis 900,00 1 Entscheidungsgründe 2 I. 3 Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Gesellschafter der X Wellness-Wasserbetten GbR Rückabwicklung des Kaufvertrages für zwei Wasserbetten, die sie am 01.03.2004 zum Preis von 698,00 zuzüglich Pflegemitteln im Wert von 75,00 erwarb. 4 Nachdem die Klägerin die Matratzen erhalten hatte, stellte sie in der Folgezeit fest, dass sich die im Wasserkern der Matratzen befindlichen Vlieseinlagen zusammenschoben und zu Unebenheiten der Liegefläche führten. Dies rügte die Klägerin gegenüber den Beklagten, die daraufhin wiederholt Nachbesserungen an den Matratzen vornahmen. So wurde etwa am 24.02.2005 der Wasserkern ausgetauscht und am 02.06.2005 der Wasserdruck verändert. Nach dem Austausch des Wasserkerns wurde die Klägerin nach einiger Zeit erneut bei dem Beklagten zu 2) vorstellig. Sie beanstandete, dass die Vlieseinlagen im Wasserkern wieder verrutscht seien. Daraufhin begab sich der Beklagte zu 2) erneut zur Klägerin und brachte die Vlieseinlagen zurück in die richtige Position. 5 Die Klägerin trägt vor, die bei den Beklagten erworbenen Matratzen seien mangelhaft. Auch wenn der Beklagte zu 2) die verrutschten Vlieseinlagen in ihrem Bett zwischenzeitlich wieder glattgezogen habe, sei es erneut zu einem Zusammenziehen der Vliese gekommen, nachdem sie sich in das Bett gelegt habe. Demgegenüber wenden die Beklagten ein, nicht die Matratzen würden einen etwa konstruktionsbedingten Mangel aufweisen, sondern das Verrutschen der Vliese sei vielmehr auf ein unsachgemäßes Anheben der Matratzen durch die Klägerin selbst zurückzuführen. 6 Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den festgestellten Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Krefeld vom 13.09.2006 Bezug genommen. 7 Das Amtsgericht Krefeld hat der Klage stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 773,00 zuzüglich 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2005 zu zahlen Zug und Zug gegen Rückgabe der beiden gelieferten Moonlight Wellness Wasserbetten Classic; darüber hinaus hat das Amtsgericht festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Wasserbetten in Verzug befinden. 8 Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 9 II. 10 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat Erfolg. 11 Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB i.V.m. § 128 HGB analog zu. 12 Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die bei den Beklagten gekauften Wasserbettmatratzen einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB aufweisen. Dies hat die Klägerin jedoch nicht zu beweisen vermocht. Zwar steht nach dem vom Amtsgericht eingeholten Gutachten der Sachverständigen X vom 13.06.2006 fest, dass die sich in den Matratzen befindlichen Vliesmatten ständig verrutschen und dadurch eine unebene Liegefläche entsteht. Ausweislich des eingeholten Gutachtens lässt sich eine dauerhafte Rückpositionierung der Vliesmatten, die an allen Längs- und Schmalseiten nicht unerheblich verrutscht sind, auch nicht mehr erreichen. Nicht fest steht jedoch, worauf dieser Umstand zurückzuführen ist. In dem Gutachten vom 13.06.2006 hat die Sachverständige einen Konstruktionsfehler nicht bejaht, sondern vielmehr ausgeführt, dass nach ihrer Erfahrung davon auszugehen sei, dass eine Fixierung der Vliese etwa bei der Reinigung nicht erfolgt sei und dadurch die Vliese hätten verrutschen können. Dagegen sei ein Zusammenziehen der Vliese ohne äußere Krafteinwirkung nicht bekannt. Auch in der mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens im Termin am 01.06.2007 hat die Sachverständige einen Material- bzw. Konstruktionsfehler nicht bestätigt, sondern ausgeführt, dass nach ihrer Erfahrung das Verrutschen der Vliese darauf zurückzuführen sei, dass der Wassersack angehoben worden ist, ohne zugleich die Vliese innerhalb des Wassersacks beim Anheben festzuhalten. 13 Ob das Verrutschen der Vliese durch einen Material- bzw. Konstruktionsfehler, mithin einen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, oder durch ein unsachgemäßes Anheben verursacht worden ist, lässt sich nicht mehr aufklären, insbesondere kann eine Prüfung der Wasserbettmatratzen durch Öffnung und Untersuchung der in der Matratze befindlichen Vliese keine weitergehenden Erkenntnisse mehr vermitteln. Denn die Wasserbettmatratzen sind nach Mitteilung der Sachverständigen entleert und derart "zusammengeknuddelt" worden, dass nunmehr keine schlüssigen Feststellungen auch im Falle des Öffnens der Matratzen getroffen werden können. Eine Fortsetzung der Beweisaufnahme ist, nachdem die Sachverständige mit Schreiben vom 07.08.2007 klargestellt hatte, dass eine weitere Untersuchung der streitgegenständlichen Matratzen aufgrund des zwischenzeitlich eingetretenen Zustandes nicht mehr sinnvoll sei, hier nicht geboten. 14 Entgegen der Ansicht der Klägerin greift zu ihren Gunsten auch nicht § 476 BGB ein. Soweit § 476 BGB für den hier gegebenen Verbrauchsgüterkauf die Beweislast zu Gunsten des Käufers umkehrt, betrifft das nicht die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Die Vorschrift setzt vielmehr einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und enthält eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag (vgl. u.a. BGH, Urteil v. 02.06.2004, VIII ZR 329/03, NJW 2004, 2299). Zum Zeitpunkt der Übergabe der Matratzen waren jedoch unstreitig die Vlieseinlagen noch nicht verrutscht. Der Bundesgerichtshof hat mittlerweile in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem zwar nach Gefahrübergang ein "Mangel" aufgetreten ist, der zum Zeitpunkt der Übergabe jedoch noch nicht gegeben war, der Käufer darzulegen und zu beweisen hat, dass Ursache des Mangels ein Schaden i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB ist. 15 Im sog. Zahnriemenfall (BGH, Urteil v. 02.06.2004, VIII ZR 329/03, NJW 2004, 2299) lag ein durch einen (zu lockeren) Zahnriemen verursachter Motorschaden am Fahrzeug vor, der entweder auf einen Materialfehler oder aber auf einen Fahrfehler des Käufers zurückzuführen war. In diesem Fall hat der BGH ausgeführt, dass § 476 BGB insoweit keine Beweislastumkehr enthalte, sondern vielmehr hier vom Käufer darzulegen und zu beweisen ist, dass der zum Zeitpunkt der Übergabe noch nicht vorhandene Motorschaden auf einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB zurückzuführen ist. Im sog. Turboladerfall (BGH, Urteil v. 23.11.2005, VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434) hat der BGH die vorgenannte Entscheidung bestätigt: Den Defekt am Turbolader, der dazu führte, dass das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit war und abgeschleppt werden musste, hat der BGH zwar als eine nachteilige Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit angesehen. Diese Abweichung lag bei Übergabe des Fahrzeugs am 21.01.2003 jedoch noch nicht vor. Eine Sachmängelhaftung des Verkäufers kam daher nach den Ausführungen des BGH auch in diesem Fall nur in Betracht, wenn der Turboladerdefekt seinerseits auf eine Ursache zurückzuführen war, die eine vertragswidrige Beschaffenheit des Fahrzeugs darstellte und die bei Gefahrübergang bereits vorhanden war. In dem Fall kamen jedoch zwei Schadensursachen in Betracht: Zum einen konnte ein schlagartiger Defekt eines Dichtungsrings innerhalb des Turboladers eingetreten sein; zum anderen bestand die Möglichkeit, dass sich Teile einer unfachmännisch eingebauten Papierdichtung am Ansaugkrümmer des Motors gelöst hätten und über den Ölkreislauf in den Turbolader gelangt sein könnten. Der schlagartige Defekt eines Dichtungsrings im Turbolader musste jedoch nicht notwendigerweise auf einem Sachmangel, sondern konnte auch auf normalen Verschleiß beruhen. Vor diesem Hintergrund hat der BGH in dem Fall die Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB verneint. Zuletzt hat der BGH im sog. Zylinderkopffall (BGH, Urteil v. 18.07.2007, VIII ZR 259/06, NJW 2007, 2621) seine Rechtsauffassung noch einmal dahingehend erläutert, dass in den beiden vorgenannten Fällen die Vermutung des § 476 BGB deshalb nicht eingegriffen habe, da in tatsächlicher Hinsicht nicht habe geklärt werden können, ob der nach Übergabe aufgetretene Mangel auf einen Sachmangel oder im Zahnriemenfall auf einen Fahrfehler bzw. im Turboladerfall auf normalen Verschleiß zurückzuführen war. 16 Ein solcher Fall, in dem gerade nicht geklärt werden kann, ob der nach Übergabe der Wassermatratzen eingetretene Schaden auf einen Sachmangel oder auf eine andere, nicht unter § 434 BGB fallende Ursache zurückzuführen ist, ist hier gegeben. Vorliegend steht nicht fest, dass bereits bei Übergabe der Matratzen ein Sachmangel vorgelegen hat; vielmehr ist die Ursache dafür, dass die Vlieseinlagen nach Übergabe der Matratzen bzw. nach dem Austausch des Wasserkerns verrutscht sind, zwischen den Parteien streitig. Nur wenn von der Klägerin bewiesen worden wäre, dass die Ursache für das Verrutschen der Vliese auf einen Sachmangel zurückzuführen war, käme ihr die Beweislastumkehr des § 476 BGB zu Gute. Einen solchen Beweis hat die Klägerin wie oben ausgeführt jedoch nicht erbracht. 17 Auch der weitere Vortrag der Klägerin in der Berufungserwiderung vom 07.11.2006 und dem Schriftsatz vom 20.08.2007 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Klägerin, der zum Zeitpunkt des Kaufs der Matratzen ein Garantieschein mit Hinweisen zum Aufbau, zur Handhabung sowie zum Entleeren der Wasserbettmatratzen überreicht worden ist (Anlage 2 zur Berufungsbegründungsschrift vom 27.10.2006), hat weder substantiiert dargetan, dass die Montageanleitung gemäß § 434 Abs. 2 S. 2 BGB mangelhaft war, noch sonst Umstände vorgetragen, die zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen würden. 18 Die auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtete Klage hat daher keinen Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist begründet. 19 III. 20 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.