Urteil
3 O 262/04
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKR:2007:1206.3O262.04.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.878,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2003 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.878,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2003 zu zahlen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung eines zahnärztlichen Honorars; widerklagend nimmt die Beklagte den Kläger auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und materiellen Schadensersatz sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen angeblich fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung in Anspruch. Der Kläger ist Direktor der X und X für X X und X-, X- und X der X zu X. Die Beklagte befand sich in der Zeit zwischen Juni 2000 und März 2003 in der privatzahnärztlichen ambulanten Behandlung des Klägers. Die am 07.03.1936 geborene Beklagte stellte sich erstmals im Juni 2000 an der X in X vor, nachdem ihr in der X X im Dezember 1997 vier Implantate eingesetzt worden waren, mit deren Sitz sie zwischenzeitlich nicht mehr zufrieden war. Dieser erste Termin fand am 29.06.2000 statt, wobei zunächst über die Art und Weise einer Behandlung gesprochen wurde sowie über die damit verbundenen Risiken, wobei der Umfang der Risikoaufklärung zwischen den Parteien streitig ist. In der Zeit vom 02.08. bis 09.08.2000 erfolgte sodann eine stationäre Behandlung der Beklagten. Sie erhielt nach Entfernung der Unterkieferimplantate eine Augmentation mit Beckenkammknochen im Bereich des Unterkiefers und Oberkiefers. Nach Entlassung der Beklagten erfolgten Nachbehandlungen noch im August und September 2000, nachdem es im postoperativen Verlauf zu lokalen Wundheilungsstörungen gekommen war. Im Oktober 2000 wurde sodann mit der provisorischen Versorgung der Beklagten mit Ober- und Unterkieferprothesen begonnen. Anschließend litt die Beklagte längere Zeit unter Kiefergelenksbeschwerden. Nach einem CT im Februar 2001 wurde bei der Beklagten im März 2001 das Osteosynthesematerial entfernt und ihr wurden insgesamt 10 Implantate, sechs im Oberkiefer und vier im Unterkiefer, eingesetzt. Anschließend verspürte die Beklagte ein Spannungsgefühl im Oberkiefer mit deutlichem Schmerz. Des weiteren klagte sie über ein Engegefühl für die Zunge sowie subjektiv ästhetische Defizite der Zahngröße. Daraufhin erfolgte im April 2002 die Neuanfertigung des Steges mit umfangreichen Terminen wegen der dauerhaften Spannungsproblematik trotz mehrerer Neuanfertigungen. Im August 2002 erfolgte eine Nachimplantation von je einem Implantat in Regio 13 und 23, das heißt im Frontzahnbereich des Oberkiefers. Schließlich erfolgte im August 2003 eine erneute Anfertigung der prothetischen Versorgung. Im November 2003 wurden bei der Beklagten sodann mehrere Implantate im Oberkiefer entfernt. Im weiteren Verlauf wurden bis auf drei Implantate im Oberkiefer sukzessive alle Implantate entfernt. Zu einer prothetischen Versorgung im Oberkiefer kam es nicht mehr. Der Kläger rechnete seine Leistungen über die X X mit Rechnung vom 27.05.2003 in Höhe von 19.878,17 € ab. Hinsichtlich der Einzelheiten der Rechnung wird auf die zu den Akten gereichte Kopie (Blatt 4 ff.) Bezug genommen. Die Rechnungspositionen als solche sind zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger behauptet, die zahnärztlichen Leistungen insgesamt lege artis erbracht zu haben. Die von der Beklagten geäußerten Beschwerden wären ganz überwiegend biologisch und individuell bedingt und stünden in keinem kausalen Zusammenhang mit der durchgeführten implantologischen und prothetischen Behandlung. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 19.878,17 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2003 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend begehrt die Beklagte neben einem Schmerzensgeld in Höhe von wenigstens 12.500,00 € materiellen Schadensersatz in Höhe von 7.483,60 €; hinsichtlich der einzelnen Positionen wird auf die Widerklage vom 09.11.2004, Blatt 16 (Blatt 33 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Ferner begehrt sie die Feststellung, dass der Kläger ihr für weitere Schäden einzustehen hat. Sie beantragt daher widerklagend, den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld aus fehlerhafter ärztlicher Behandlung zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens 12.500,00 € nebst 8 % Zinsen seit dem 18.11.2004, den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an sie weitere 7.483,60 € nebst 8 % Zinsen seit dem 18.11.2004 zu zahlen, festzustellen, dass der Kläger und Widerbeklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weiteren materiellen Schäden, die ihr aus der dortigen fehlerhaften Behandlung entstanden sind, derzeit entstehen und in Zukunft entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Zur Klage und Widerklage macht die Beklagte geltend: Die zahnärztlichen Leistungen des Klägers seien deutlich behandlungsfehlerhaft. Folge dieser mehrfach fehlerhaften Behandlung sei die nahezu vollständige Zerstörung der Funktionsfähigkeit ihrer Kiefer aufgrund massiven Knochenabbaus gewesen. Sie leide nunmehr unter Dauerschmerzen und Dauerbeschwerden; die gesamte Implantation müsse nochmals, nunmehr zum dritten Mal, vollständig ausgewechselt werden. Es hätte bereits keine Indikation zur kompletten Neuimplantation durch den Kläger vorgelegen. Auch habe dieser nicht über das deutlich erhöhte Risiko eines späteren Verlustes der Implantate im Vorfeld aufgeklärt. Bei der Durchführung der zahnärztlichen Leistungen seitens des Klägers lägen sodann erhebliche Behandlungsfehler vor; insbesondere sei bereits die Planung fehlerhaft erfolgt, die Nachimplantationen seien ungünstig positioniert, die Implantate ebenfalls zum Teil falsch positioniert bzw. nicht osseointegriert. Insoweit stützt die Beklagte ihren Vortrag insbesondere auf die von ihr eingeholten Privatgutachten der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen Dr. X und Dr. Dr. X. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Kopien der Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen (Blatt 38 ff., 168 ff., 240) Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens eines Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. X vom 14.10.2006 (Blatt 196 ff. der Gerichtsakte). Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll sowie den sonstigen Inhalt der Akte verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü nd e : Die Klage ist begründet, die Widerklage unbegründet. I. Zur Klage: Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung seiner zahnärztlichen Leistungen in Höhe von 19.878,17 € aus dem Behandlungsvertrag mit der Beklagten gemäß § 611 Abs. 1 BGB zu. Die Höhe des dem Kläger zustehenden zahnärztlichen Honorars ist zwischen den Parteien hinsichtlich der Abrechnung nach der Gebührenordnung nicht streitig. Der Anspruch des Klägers auf seine zahnärztliche Vergütung ist auch weder deshalb ausgeschlossen, weil die erbrachte Leistung für die Beklagte völlig unbrauchbar und wertlos oder medizinisch nicht indiziert war. Dies ist nämlich nicht der Fall. Grundsätzlich gilt zwar, dass die Einordnung des ärztlichen Behandlungsvertrages als Dienstvertrag nichts daran ändert, dass der behandelnde Arzt einen Anspruch auf Vergütung dann nicht hat, wenn die Leistung völlig unbrauchbar ist oder wenn es nur aufgrund eines von ihm zu vertretenden Fehlers zur Durchführung der ärztlichen Behandlung gekommen ist (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 1 U 104/98, zitiert bei Juris.de). In einem solchen Fall ist die Pflicht des Patienten zur Zahlung der Vergütung ein Nachteil, der ausgeglichen werden muss, weil wegen der Schlechterfüllung der vertraglichen Pflicht das Interesse des Patienten an der erbrachten Dienstleistung von vornherein fehlt. Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob man diesen Anspruch auf Rückzahlung bzw. auf ein dauerhaftes Zurückbehaltungsrecht gegen die zahnärztliche Forderung aus einer analogen Anwendung von § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB, oder aus einer Parallele zur teilweisen Nichterfüllung oder Schlechterfüllung im Sinne des § 280 BGB herleitet. Ein solcher Fall der Schlechterfüllung liegt hier jedoch nicht vor. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich ein ärztliches Fehlverhalten des Klägers im Zusammenhang mit der hier durchgeführten komplizierten Implantat- und prothetischen Versorgung nicht feststellen. Die Kammer stützt sich insoweit auf die nachvollziehbaren, eingehend begründeten und sich mit den Einwendungen der Beklagten und der von dieser vorgelegten Privatgutachten auseinandersetzenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. X in dessen schriftlichen Gutachten vom 14.10.2006. Der Sachverständige hat auf der Grundlage der Behandlungsunterlagen, insbesondere auch der röntgenologischen Befunde, sowie der dokumentierten Beschwerdesymptomatik, im Einzelnen dargelegt, dass die hier von dem Kläger durchgeführten zahnärztlichen Behandlungen nicht fehlerhaft waren. So gelangt der Sachverständige nach eingehender Begutachtung der Unterlagen und des sich daraus ergebenden Behandlungsverlaufs zunächst zu dem Ergebnis, dass die Vorgehensweise des Klägers, dass heißt die Kieferaugmentation vor einer erneuten implantologischen Versorgung, medizinisch aufgrund des bei der Beklagten vorliegenden deutlichen knöchernden Defizits im Oberkiefer zweifelsfrei indiziert war. Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass der Kläger aus dem Beckenkamm einen Knochen entnommen hat, um darauf die prothetische Versorgung aufzubauen. Diese Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen wird im übrigen auch durch den Privatgutachter der Beklagten, Herrn Dr. Dr. X geteilt. Auch die operative Durchführung der Entnahme des Beckenkammknochens und der Implantation im Oberkiefer sowie die postoperative Betreuung entspricht nach den Ausführungen des Sachverständigen dem medizinisch üblichen Vorgehen. Auch die im Anschluss erfolgte Versorgung durch insgesamt zehn Implantate ist aus Sachverständigersicht als indiziert und sinnvoll zu werten. Schließlich ist die diesbezügliche Planung, bei der vor der eigentlichen Implantation eine Computertomografie durchgeführt wurde, nicht zu beanstanden. Es liegt vielmehr eine fachgerechte Planung vor. Der Sachverständige führt sodann des weiteren aus, dass es allerdings im Rahmen der Behandlung zu einem raschen Knochenabbau an den Implantaten im Oberkiefer gekommen ist. Dies stellt jedoch ein bekanntes Risiko dar, welches sich insbesondere bei Implantationen auf augmentiertes Knochenlager, wie hier erforderlich, realisieren kann, ohne dass die Ursache im Einzelnen zu klären ist. Dass sich dieses gefürchtete Risiko hier tatsächlich realisiert hat, lässt jedoch als solches keinen Schluss auf eine fehlerhafte Behandlung durch den Kläger zu. Vielmehr ist das Vorgehen des Klägers aus zahnmedizinischer und implantologischer Sicht, zu welchem sich der Sachverständige als seinem Fachgebiet zugehörend, umfassend geäußert hat, als fachgerecht und medizinisch indiziert zu werten. Es lässt sich entgegen der Meinung der Beklagten und den zur Fundierung ihrer Ansichten überreichten Privatgutachten auch nicht feststellen, dass die Implantate im Oberkiefer behandlungsfehlerhaft falsch positioniert wurden. Zwar kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass einzelne Implantate zum Zeitpunkt der von ihm durchgeführten Untersuchung der Beklagten und aufgrund der ihm vorliegenden Röntgenaufnahmen nicht optimal positioniert sind. Wobei er letztlich zu dem Ergebnis gelangt, dass einzig das Implantat 23 relativ weit nach vestibulär geneigt ist. Der gerichtlich bestellte Sachverständige kommt allerdings, wobei er sich mit den Ausführungen der Privatgutachter auseinandersetzt, nachvollziehbar und überzeugend zu dem Ergebnis, dass bei starker Atrophie, wie sie hier bei der Beklagten vorliegt, eine ungünstige Situation oft nicht zu vermeiden ist. So hält er zwar die Interpretation des Privatgutachters Dr. X, wonach die Position des Implantates 11 sehr ungünstig sei, für nachvollziehbar; ein Behandlungsfehler ist dies nach den Ausführungen des Sachverständigen gleichwohl nicht, da aufgrund der sehr ungünstigen Ausgangssituation bei reduziertem Knochenlager die Position und Neigung der Implantate als Kompromisslösung zwar ungünstig, aber prothetisch versorgbar erscheint, worauf es letztlich ankommt. Resümierend kommt der Sachverständige daher zu dem Ergebnis, dass Behandlungsfehler nicht festzustellen sind, insbesondere liegt eine völlige Unbrauchbarkeit der erfolgten Prothetik nach der Darstellung des Sachverständigen bereits deshalb nicht vor, da diese seit längerer Zeit durch die Beklagte getragen wurde. Dem Kläger ist auch kein aus dem Gesichtspunkt fehlender Risikoaufklärung herzuleitendes Verschulden zur Last zu legen. Im Ansatz zutreffend hebt die Beklagte hervor, dass sie vor der beabsichtigten umfangreichen prothetischen Versorgung unter anderem durch Implantate so aufgeklärt werden musste, dass sie durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Angriff sprechenden Gründe ihre Entscheidungsfreiheit und damit ihr Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahren kann (BGH, Urteil vom 07.04.1992, Aktenzeichen VI ZR 192/91, Versicherungsrecht 1992, 960 ff.). Dies ist auch erfolgt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist zunächst festzuhalten, dass für die Risikoaufklärung eine Aufklärung über mögliche Alternativen der Behandlung zu erwarten sei, die für diese Versorgung hier jedoch nicht bestanden. So wäre allenfalls ein Belassen der schleimhautgetragenen Prothese in Frage gekommen. Dies wäre hier jedoch suboptimal gewesen. Entsprechend geht es vorliegend nur um das Risiko von Implantatverlusten, die bei Implantationen häufiger vorkommen, welches deutlich gemacht werden musste. Entgegen der Ansicht der Beklagten war jedoch zum damaligen Zeitpunkt, da es im Juni 2000 bei der Beklagten noch nicht zu Verlusten von Implantaten gekommen war, ein individuell hohes Risiko nicht absehbar. Ausweislich der Behandlungsunterlagen wurde die Beklagte jedoch gleichwohl bereits bei ihrer ersten Vorstellung beim Kläger umfassend über Knochenverlust und Explantation sowie die Möglichkeit der nicht optimalen Versorgung aufgeklärt. Anhand der Behandlungsunterlagen ist damit festzustellen, dass die Beklagte über den letztendlich schicksalhaften Verlauf mit multiplen Implantatverlusten bereits frühzeitig im Rahmen der Behandlungsplanung aufgeklärt worden ist. Ob sie hier, wie zwischen den Parteien streitig, tatsächlich umfassend aufgeklärt wurde, kann letztlich sogar dahinstehen. Denn aufgrund des Sachvortrages der Beklagten ist davon auszugehen, dass diese sich auch bei noch weiterreichender Aufklärung über die Risiken der Implantatverluste entsprechend dem Vorbringen des Klägers für die konkrete Neuversorgung entschieden hätte. Zwar unterliegt der Nachweis einer solchen hypothetischen Einwilligung strengen Voraussetzungen, damit nicht das Recht des Patienten zur Aufklärung auf diesem Wege unterlaufen wird. Hat die Behandlungsseite aber –wie hier- substantiiert vorgetragen, dass der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung den Eingriff in gleicher Weise von ihr hätte durchführen lassen, muss der Patient plausible Gründe dafür darlegen, dass er sich in diesem Falle in einem echten Entscheidungskonflikt befunden haben würde. Abzustellen ist auf die persönliche Entscheidungssituation des Patienten. Was aus ärztlicher Sicht sinnvoll und erforderlich gewesen wäre und wie ein "vernünftiger Patient" sich verhalten haben würde, ist deshalb grundsätzlich nicht entscheidend. Die Beklagte hat einen Entscheidungskonflikt für den Fall ordnungsgemäßer Aufklärung jedoch nicht ausreichend nachvollziehbar dargelegt. Zwar gibt sie an, dass sie sich bei entsprechender Risikoaufklärung zunächst hätte weiter beraten lassen, bevor sie sich gegebenenfalls einer weiteren Behandlung unterzogen hätte; angesichts der in den Behandlungsunterlagen dokumentierten und auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellten gravierenden Unzufriedenheit der Beklagten mit der prothetischen Versorgung durch das X X ist aber davon auszugehen, dass die Beklagte der Behandlung in jedem Fall zugestimmt hätte. Einer persönlichen Anhörung der Beklagten, die in der Regel zur vollständigen Aufklärung über einen etwaigen Entscheidungskonflikt des Patienten notwendig ist, bedurfte es bei dieser Sachlage nicht. Bereits die unstreitigen äußeren Umstände erlauben insoweit, auch ohne persönliche Anhörung der Beklagten, eine ausreichend sichere Beurteilung (vgl. hierzu BGH, NJW 2005, 1364). Für eine ergänzende Anhörung des Sachverständigen, die auch seitens der Beklagten, wie ihrem Schriftsatz vom 09.10.2007 zu entnehmen ist, nicht angestrebt und auch nicht beantragt wurde, besteht keine Veranlassung. Das Gutachten des Sachverständigen ist nachvollziehbar und eindeutig. Der Sachverständige hat die an ihn gerichteten Fragen vollständig, umfassend und überzeugend beantwortet und sich auch mit den von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten auseinandergesetzt. Soweit die Beklagte mit den Feststellungen bzw. Wertungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht einverstanden ist, rechtfertigt dies keine ergänzende Befragung des Sachverständigen oder gar die Einholung eines "Obergutachtens". Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB. Zur Widerklage: Der Widerklage war insgesamt der Erfolg zu versagen. Der Beklagten stehen weder vertragliche (§§ 611, 280, 278, 253, 249 BGB) noch deliktsrechtliche (§§ 223, 831, 847, 31 BGB) Schadensersatzansprüche gegen den Kläger zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann dem Kläger, wie bereits oben ausgeführt, haftungsrechtlich nicht die Verantwortung dafür zugewiesen werden, dass es bei der Beklagten zu Implantatverlusten gekommen ist. Das Vorgehen des Klägers ist aus fachlicher Sicht nicht zu kritisieren. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass letztlich das Ergebnis der von dem Kläger durchgeführten zahnärztlichen Behandlung nicht zufriedenstellend ist. Es lassen sich aber keine Behandlungsfehler verifizieren. Die Probleme der Beklagten sind überwiegend auf den Knochenabbau zurückzuführen, bei dem es sich um einen schicksalhaften Verlauf handelt. Der Beklagten stehen daher weder ein Schmerzensgeld noch materieller Schadensersatz noch ein Anspruch auf die Feststellung der Verpflichtung des Klägers zur Leistung künftigen Schadensersatzes zu. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 49.861,67 €. (Klage: 19.878,17 €, Widerklage: 29.983,60 €) (12.500,00 € Schmerzensgeld, 7.483,60 € materieller Schadensersatz und 10.000,00 € hinsichtlich des Feststellungsantrags).