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Urteil

3 S 23/07

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKR:2007:1025.3S23.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Nettetal vom 06.06.2007 (Az.: 19 C 31/07) teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 631,25 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Gründe: 2 I. 3 Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. 4 Gegen dieses Urteil, das am 08.06.2007 zugestellt worden ist, hat der Beklagte mit einem am 26.06.2007 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren am 20.07.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet. 5 In der Berufungsbegründungsschrift wiederholt der Beklagte seinen Vortrag aus der ersten Instanz. Er ist der Auffassung, die erbrachten Leistungen seien jedenfalls verjährt. Der Anspruch, der sich aus Dienstvertragsrecht ergebe, sei bereits zum 31.12.2005 verjährt gewesen, da für die Berechnung der Verjährung der letzte Tag der Leistungserbringung maßgebend sei. Der Tag der Rechnungsstellung sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Die Klägerseite könne sich nicht auf § 12 GOÄ berufen, da die Rechnung keinen Hinweis auf eine Abrechnung "nach GOÄ" enthalte. Selbst wenn eine Abrechnung nach GOÄ erfolgt wäre, wäre diese nicht fällig. Darüber hinaus sei der Anspruch aufgrund des Zeitablaufs zwischen Rechnungserstellung, Mahnung und erneuter Abrechnung auch verwirkt. 6 Der Beklagte meint, das Amtsgericht hätte die Klage bereits wegen fehlender Aktivlegitimation als unbegründet abweisen müssen. Die erst im Urteil durch das Amtsgericht vorgenommene Rubrumsberichtigung sei zu Unrecht erfolgt, da in dem Antrag der Klägerseite auf Ergänzung des Rubrums um den Zusatz "der in Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelnden Ärzte" tatsächlich eine unzulässige Klageänderung gelegen habe. 7 Der Beklagte beantragt, 8 das Urteil des Amtsgerichts Nettetal vom 06.06.2007 abzuändern und die Klage abzuweisen. 9 Die Kläger treten dem Vorbringen des Beklagten entgegen und beantragen, 10 die Berufung zurückzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 12 II. 13 Die zulässige Berufung ist begründet, soweit sie sich gegen die vom Amtsgericht zuerkannten Mahnkosten sowie einen Teil der Zinsforderung richtet und hat im Übrigen keinen Erfolg. 14 1. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die seitens der Kläger erhobene Klage nicht etwa mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig. Die Kläger, die eine Gemeinschaftspraxis betreiben, machen den hier in Rede stehenden Honoraranspruch, wie der Schriftsatz des Klägervertreters vom 05.04.2007 zeigt, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise im Namen der von ihnen gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts geltend. Das ist zulässig. Die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft liegen vor. Auch eine Klageänderung im Sinne eines Parteiwechsels ist darin, worauf bereits das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht zu sehen. 15 2. Die Klage ist mit Ausnahme der Mahnkosten und eines Teils der Verzugszinsen begründet. 16 a) Das Amtsgericht Nettetal hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht zur Zahlung der ihm in Rechnung gestellten ärztlichen Leistungen in Höhe von 631,25 EUR verurteilt. Die von der Berufung dagegen vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Den Klägern steht aufgrund des mit dem Beklagten bestehenden Behandlungsvertrages gem. §§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 2 BGB die geltend gemachte Vergütung für die erbrachten Leistungen zu. 17 Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Honoraranspruch der Kläger nicht verjährt. Aufgrund der Vorschriften der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjähren Ansprüche auf Zahlung von Arzthonorar in drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wie noch im Folgenden auszuführen sein wird, ist der Anspruch der Kläger gem. § 12 GOÄ mit Rechnungserteilung am 09.03.2003 entstanden mit der Folge, dass Verjährung erst zum Schluss des Jahres 2006 hätte eintreten können. Der am 23.12.2006 beantragte Mahnbescheid hat die zum 31.12.2006 drohende Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 gehemmt. Dass der Mahnbescheid erst am 09.01.2007 zugestellt wurde, ändert daran nichts, da die Zustellung "demnächst" erfolgte, § 167 ZPO und somit das Datum der Beantragung des Mahnbescheids, also der 23.12.2006, für die Fristberechnung maßgebend war. 18 Anders, als der Beklagte meint, begann die Verjährung des Honoraranspruchs erst mit Rechnungserteilung am 09.03.2003 zu laufen. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung eines Anspruchs mit seiner Entstehung, d.h. grundsätzlich dann, wenn er von dem Gläubiger geltend gemacht werden kann. Dieser Zeitpunkt ist, soweit es um Honoraransprüche von Ärzten geht, mit dem Eintritt der Fälligkeit gleichzusetzen (vgl. BGH, Urt. vom 21.12.2006, III ZR 117/06, zit. nach juris; OLG Düsseldorf, Urt. vom 09.07.1992, 8 U 111/91). Das ärztliche Honorar ist mit Erteilung der Rechnung am 09.03.2003 fällig geworden. Nach § 12 GOÄ wird die Vergütung fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten genügt die Rechnung vom 09.03.2003 den Anforderungen der GOÄ. Fälligkeit tritt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nämlich bereits dann ein, wenn eine Rechnung erteilt wird, die die formellen Voraussetzungen des §§ 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ erfüllt (vgl. BGH, Urt. vom 21.12.2006, III ZR 117/06, aaO). Hierzu gehört insbesondere das Datum der Erbringung der Leistung, die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistungen, deren Zuordnung zu einer bestimmten Gebührennummer sowie der jeweilige Betrag und der Steigerungssatz. Diesen Anforderungen wird die Rechnung vom 09.03.2003 gerecht. Die Rechnung gibt für jede einzelne Behandlung jeweils Datum, Bezeichnung der jeweils erbrachten Leistung, die Gebührennummer, den Betrag und den Steigerungssatz an. Soweit der Beklagte beanstandet, aus der Rechnung als solcher sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass die Leistungen nach der GOÄ abgerechnet worden seien, so greift diese Einwendung nicht durch. Nach § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ gehört die Angabe, dass auf der Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet wurde, nicht zu den notwendigen Mindestangaben, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorliegen müssen, um die Vergütung fällig werden zu lassen. Zudem hat bereits das Amtsgericht Nettetal zutreffend ausgeführt, dass die Ziffern in der Abrechnung exakt dem Leistungskatalog der GOÄ entsprechen, so dass der Zweck der Regelung des § 12 GOÄ, dem Zahlungspflichtigen eine Grundlage für eine Überprüfung der in Rechnung gestellten Leistungen zu geben (vgl. BGH, Urt. vom 21.12.2006, aaO), auch ohne die Angabe "nach GOÄ" erfüllt ist. 19 Der Anspruch auf das geltend gemachte Honorar ist auch nicht etwa verwirkt. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Verwirkung des Vergütungsanspruchs der Kläger sind auf der Grundlage des Vortrags des Beklagten nicht festzustellen. Für die Annahme einer Verwirkung wäre erforderlich gewesen, dass seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, eine längere Zeit verstrichen ist ("Zeitmoment") und der Verpflichtete sich aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass infolge des geschaffenen Vertrauenstatbestands ("Umstandsmoment") die verspätete Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheint (vgl. Heinrichs, in: Palandt, BGB, 66. Aufl. 2007, § 242 Rdn. 93 und 95). Es kann zwar nicht abstrakt festgelegt werden, welche Zeitspanne bereits ausreichend ist, um in den Bereich der Verwirkung zu gelangen. Dies kann hier letztlich jedoch offen bleiben. Denn der Beklagte hat bereits keinerlei Umstände dargetan, die die Annahme rechtfertigen würden, er habe sich in irgendeiner Weise darauf eingerichtet, dass die Kläger ihre Rechnung vom 09.03.2003 nicht mehr durchsetzen würden. 20 b) Hinsichtlich der vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 9,00 EUR hat die Berufung Erfolg. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass den Klägern Mahnkosten in der vorgenannten Höhe entstanden sind. Auch im Hinblick auf die Verzugszinsen ist das angefochtene Urteil teilweise abzuändern. Den Klägern stehen erst ab dem 01.05.2003 Verzugszinsen gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 2, 288 Abs. 1 BGB zu. Der Beklagte gelangte spätestens nach Ablauf von 30 Tagen ab dem Monatsersten des auf die Rechnung folgenden Kalendermonats in Verzug. Dies ergibt sich aus dem rückseitigen Hinweis auf der Rechnung vom 09.03.2003. Dort ist bestimmt, dass die Rechnung ab dem 1. des auf das Rechnungsdatum folgenden Kalendermonats fällig wird mit einer Frist von 30 Tagen. Einer Mahnung bedurfte es insoweit nicht, da sich die Leistungszeit aufgrund des gegebenen Hinweises auf der Rechnung eindeutig berechnen ließ, was für § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB genügt. 21 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO. 22 Streitwert: 631,25 EUR