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Urteil

1 S 13/07

LG KREFELD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ehegatten können einander nach § 1353 BGB zur Zustimmung zur gemeinsamen Einkommenssteuerveranlagung verpflichten. • Eine gemeinsame Veranlagung kommt auch im Jahr der Trennung in Betracht, wenn die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft an einem Tag des Veranlagungszeitraums wiederhergestellt war oder nicht sicher ausgeschlossen ist. • Die Zustimmungspflicht entfällt, wenn durch die Zusammenveranlagung berechtigte eigene Interessen des zustimmungsverweigernden Ehegatten verletzt würden; ein wirksamer Nachteilsausgleich kann dies ersetzen. • Eine bereits vorgenommene Einzelveranlagung eines Ehegatten schließt eine gerichtliche Verpflichtung zur Zustimmung nicht aus, solange diese Einzelveranlagung noch nicht bestandskräftig ist.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Zustimmung zur gemeinsamen Einkommenssteuerveranlagung bei Trennung • Ehegatten können einander nach § 1353 BGB zur Zustimmung zur gemeinsamen Einkommenssteuerveranlagung verpflichten. • Eine gemeinsame Veranlagung kommt auch im Jahr der Trennung in Betracht, wenn die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft an einem Tag des Veranlagungszeitraums wiederhergestellt war oder nicht sicher ausgeschlossen ist. • Die Zustimmungspflicht entfällt, wenn durch die Zusammenveranlagung berechtigte eigene Interessen des zustimmungsverweigernden Ehegatten verletzt würden; ein wirksamer Nachteilsausgleich kann dies ersetzen. • Eine bereits vorgenommene Einzelveranlagung eines Ehegatten schließt eine gerichtliche Verpflichtung zur Zustimmung nicht aus, solange diese Einzelveranlagung noch nicht bestandskräftig ist. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Kläger begehrt, dass die Beklagte der gemeinsamen Einkommenssteuerveranlagung für 2001 zustimmt. 2001 erzielte der Kläger hohe positive Einkünfte, die Beklagte wies Verluste aus. Die Beklagte ließ sich für 2001 getrennt veranlagen und verweigert die Zustimmung; hilfsweise begehrt sie Ersatz eines etwaigen steuerlichen Nachteils. Das Amtsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkt ist, ob der Kläger die Beklagte aufgrund ehelicher Verpflichtungen nach § 1353 BGB zur Zustimmung zwingen kann und ob dadurch eigene berechtigte Interessen der Beklagten verletzt würden. • Rechtliche Anspruchsgrundlage ist § 1353 BGB in Verbindung mit der Möglichkeit der gemeinsamen Veranlagung nach § 26 EStG; daraus folgt ein Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung, wenn die Voraussetzungen sonst vorliegen. • Eine gemeinsame Veranlagung kommt auch im Trennungsjahr in Betracht, denn § 26 Abs. 1 EStG verlangt das Vorliegen der ehelichen Gemeinschaft an mindestens einem Tag des Veranlagungszeitraums; hierfür können auch äußere Umstände wie ein gemeinsamer Urlaub sprechen. • Das Amtsgericht musste nicht anstatt des Finanzamts die materiellsteuerlichen Voraussetzungen endgültig prüfen; es genügt, dass eine Zusammenveranlagung nicht von vornherein ausgeschlossen ist und dem Finanzamt bzw. Gericht die weitere Feststellung möglich bleibt. • Eine bereits vorgenommene Einzelveranlagung eines Ehegatten schließt eine gerichtliche Verpflichtung zur Zustimmung nicht aus, solange die Einzelveranlagung nicht bestandskräftig ist; der Umstand allein, dass die Beklagte getrennt veranlagt wurde, verhindert die Klage nicht. • Die Zustimmungspflicht ist ausgeschlossen, wenn durch die Zusammenveranlagung eigene schutzwürdige Interessen des verweigernden Ehegatten verletzt würden; hier aber hat der Kläger einen vertraglichen Nachteilsausgleich zugesagt, der entstehende Verlustnachteile ausgleicht. • Der vom Beklagten geltend gemachte Einwand unzumutbarer Härte wegen Treu und Glauben ist nicht substantiiert dargetan; keinerlei Tatsachen sprechen dafür, dass der Kläger seinen Ausgleichspflichten nicht nachkommen würde. • Mangels Vorliegens von Gründen nach § 543 ZPO wurde die Revision nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Amtsgericht hat zu Recht die Beklagte zur Zustimmung zur gemeinsamen Einkommenssteuerveranlagung für 2001 verurteilt. Der Kläger hat einen Anspruch aus § 1353 BGB, weil eine Zusammenveranlagung nicht von vornherein ausgeschlossen ist und ein versprochener Nachteilsausgleich mögliche Nachteile der Beklagten ausgleicht. Eigene berechtigte Interessen der Beklagten, die eine Zustimmungspflicht ausschließen würden, wurden nicht schlüssig dargelegt. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.