Urteil
1 S 29/07
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKR:2007:0824.1S29.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsge-richts Kempen vom 25.01.2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu zahlen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.051,69 1 Entscheidungsgründe 2 I. 3 Der Kläger, der Inhaber eines Holzbaubetriebs war, veräußerte seinen Betrieb am 30.07.2000 an die Beklagte zum Preis von DM 60.000,00. Die Beklagte zahlte den Kaufpreis in monatlichen Raten mit Ausnahme von 1.051,69, die der Kläger mit der Klage geltend macht. Ab dem 01.08.2000 arbeitete der Kläger für die Beklagte als Zimmermannsmeister. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag vom 01.08.2000 Bezug genommen (Bl. 46 d. Akte). 4 Die Beklagte ist der Ansicht, die Klageforderung sei in Höhe von 900,00 erloschen, da ihr in dieser Höhe ein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger zustehe, mit dem sie die Aufrechnung erklärt hat. Dazu trägt sie vor, der Kläger, der unstreitig bis zum 30.04.2003 für sie tätig war, habe vor seinem Ausscheiden ein Angebot für den Kunden K erstellt. Ihr sei dann nach mehrfachen Versuchen, den Kläger telefonisch zu erreichen, im Mai 2003 von dem Kläger erklärt worden, dass das Bauvorhaben für den Kunden K inhaltlich identisch sei mit demjenigen für den Kunden H. Daraufhin habe sie die Fenster am Bauvorhaben K mit den entsprechenden Maßen 1,05 m x 1,28 m erstellt. Erst nach den Arbeiten habe sich herausgestellt, dass die Fenstermaße unzutreffend gewesen seien. Ihr Kunde habe daraufhin den Preis um 900,00 gemindert. Die Beklagte ist der Ansicht, ihr stehe gegen den Kläger in dieser Höhe ein Schadensersatzanspruch zu. 5 Das Amtsgericht Kempen hat der Klage am 25.01.2007 vollumfänglich stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Gegenforderung sei im Hinblick auf die zwischen den Parteien geschlossene arbeitsvertragliche Regelung verwirkt. Zwar greife die Ausschlussregelung in § 10 des Vertrages, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis spätestens innerhalb eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend gemacht werden müssen und ansonsten verwirkt sind, dem Wortlaut nach nicht ein, da der hier geltend gemachte Anspruch erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden sei. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung sei jedoch davon auszugehen, dass die Parteien hätten sie solche Ansprüche mitbedacht vereinbart hätten, dass diese Ansprüche nur innerhalb der Monatsfrist ab dem Entstehen und Bekanntwerden des Anspruchs geltend gemacht werden können. Da der Beklagten der von ihr behauptete Schadensersatzanspruch bereits im Juni 2003 bekannt gewesen sei, sei der nach dem Vorbringen der Beklagten im Dezember 2003 geltend gemachte Anspruch verwirkt. 6 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 7 Wegen der weiteren Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Kempen Bezug genommen. 8 II. 9 Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. 10 Die Beklagte hat die Forderung des Klägers aus dem Vertrag vom 30.07.2000 nicht bestritten. Entgegen der Berufung ist die Forderung auch nicht durch den zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch erloschen. 11 Wie das Amtsgericht zutreffend und mit richtiger Begründung ausgeführt hat, ist es der Beklagten aufgrund der Ausschlussklausel in § 10 des Arbeitsvertrages verwehrt, den Anspruch gegen den Kläger auch nach Ablauf der Monatsfrist seit Kenntnis des Anspruchs geltend zu machen. Die Parteien haben zwar den Fall eines nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst entstehenden Schadensersatzanspruches nicht geregelt. Aus der in § 10 des Arbeitsvertrages vereinbarten Ausschlussregelung ergibt sich jedoch, dass den Parteien übereinstimmend daran gelegen war, sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb der Monatsfrist abzuwickeln und dadurch kurzfristig Rechtssicherheit zu schaffen. Die Parteien haben die Geltendmachung etwaiger Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nicht nur davon abhängig gemacht, dass der Anspruch innerhalb der Frist schriftlich geltend gemacht werden musste, sondern darüber hinaus die Ausschlussklausel für sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ohne irgendeine Einschränkung vereinbart. Dabei haben sie jedoch offensichtlich den Fall, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag erst noch entstehen können, nicht bedacht. 12 Entgegen der Berufung hat das Amtsgericht auch zu Recht eine planwidrige Regelungslücke angenommen. Das zeigt sich schon an der Weite der Ausschlussklausel, die auf sämtliche, wechselseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden sollte. Darüber hinaus würde die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehende Ansprüche auch noch nach Jahren (bis zum Eintritt der Verjährung) geltend machen könnte, dem von den Parteien mit der Ausschlussklausel verfolgten Ziel zuwiderlaufen, kurzfristig Rechtssicherheit hinsichtlich des gesamten Lebenssachverhalts des Arbeitsverhältnisses zu erzielen. Der Arbeitnehmer soll sich bei einer Ausschlussfrist jedoch grds. darauf verlassen können, dass nach Fristablauf gegen ihn keine Ansprüche mehr erhoben werden (vgl. Preis in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 7. Aufl., §§ 104 ff. BGB Rn. 32). 13 Der ergänzenden Vertragsauslegung steht auch nicht entgegen, dass Ausschlussklauseln grundsätzlich eng auszulegen sind (vgl. BAG, Urteil v. 07.02.1995, 3 AZR 483/94, zit. nach juris, m.w.N.). Vielmehr hat das Bundesarbeitsgericht eine vergleichbare Regelung, wonach die beiderseitigen Ansprüche binnen zwei Wochen nach der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend zu machen und binnen weiterer vier Wochen klageweise zu verfolgen sind, ebenfalls ergänzend ausgelegt. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts greift die Ausschlussfrist auch für Ansprüche ein, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen oder beziffert werden können, und beginnt, wenn die Ansprüche fällig und bezifferbar geworden sind (BAG, Urteil v. 17.10.1974, 3 AZR 4/74, zit. nach juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.12.2006 (9 AZR 343/06, zit. nach juris). Vielmehr hat das Gericht darin ausdrücklich festgestellt, dass auch bei Ausschlussfristen eine ergänzende (Tarif-) Vertragsauslegung grundsätzlich möglich ist, wenn wie hier eine unbewusste Regelungslücke vorliegt. Allerdings stand bei dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall einer ergänzenden Vertragsauslegung der erkennbar gewordene Wille der Parteien entgegen, die dort anders als in dem vorliegenden Fall die Anwendung der Ausschlussfrist auf nachvertraglich fällige Ansprüche geregelt hatten. 14 Demnach ist hier § 10 des Arbeitsvertrages ergänzend dahingehend auszulegen, dass auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehende Ansprüche nur innerhalb der Monatsfrist ab dem Entstehen und Bekanntwerden des Anspruchs geltend gemacht werden können. Der Beklagten war der Schaden bereits seit Juni 2003 bekannt. Im Hinblick auf die ergänzend auszulegende Ausschlussklausel hätte sie den Anspruch damit binnen Monatsfrist bis Juli 2003 geltend machen müssen. Die Beklagte hat von dem Kläger jedoch nach ihrem eigenen Vortrag erst im Dezember 2003 (mündlich) Schadensersatz verlangt. Zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch jedoch bereits verwirkt. Sind Ansprüche verwirkt, so kann mit ihnen nicht mehr aufgerechnet werden (vgl. Staub , Arbeitsrechtshandbuch, 9. Aufl., § 205 Rn. 42). 15 Ein anderes Ergebnis wäre im Übrigen auch dann nicht gegeben, wenn der Kläger sich im Dezember 2003 bereit erklärt hätte, den Schaden in Höhe von 900,00 "abzuarbeiten", was dieser bestreitet. Denn selbst wenn der Kläger eine solche Erklärung abgegeben hätte, läge darin jedenfalls kein Anerkenntnis i.S.d. § 781 BGB, auf welches die Beklagte ihre Ansprüche ungeachtet der Begründetheit des Schadensersatzanspruchs stützen könnte. Vielmehr wäre dann der Anspruch auch nach allgemeinen Grundsätzen verwirkt. Verwirkung ist gemäß § 242 BGB anzunehmen, wenn der Anspruchsberechtigte unter Umständen untätig gewesen ist und dadurch den Eindruck erweckt, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (vgl. Erman/ Hohloch , BGB, 11. Aufl., § 242 Rn. 123 m.w.N.). Solche Umstände liegen hier nach dem Vorbringen der Beklagten vor. Denn der Kläger hätte sich den Vortrag der Beklagten als wahr unterstellt, es sei bereits ein Termin zur Abarbeitung der 900,00 vereinbart gewesen darauf einstellen dürfen, dass die Beklagte nicht an dem Schadensersatzanspruch festhalten würde, nachdem der vereinbarte Termin zur Abarbeitung der 900,00 im Januar/Februar 2004 verstrichen war und die Beklagte gleichwohl weiter die Raten aus dem Kaufvertrag gezahlt hat. Entgegen der Berufung kommt es dabei auch nicht darauf an, dass die länger andauernde Untätigkeit von rund drei Jahren noch keine Verjährung begründet. Denn gerade bei Arbeitsverhältnissen kann Verwirkung unter Umständen bereits nach zwei Jahren eintreten (vgl. Roth in: Münchener Kommentar , BGB, 5. Aufl., § 242 Rn. 321), jedenfalls wenn wie hier die Parteien ersichtlich daran interessiert waren, das Arbeitsverhältnis kurzfristig abzuwickeln, um Rechtssicherheit zu schaffen. 16 Ungeachtet der weiteren Frage, ob und ggf. in welcher Höhe ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger begründet gewesen wäre, ist eine etwaige Gegenforderung der Beklagten jedenfalls aus den vorgenannten Gründen verwirkt. Das Amtsgericht hat der Klage damit zu Recht stattgegeben. 17 Die Berufung der Beklagten hat demnach keinen Erfolg. 18 III. 19 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 20 Nr. 10, 713 ZPO.