Urteil
5 O 283/06
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKR:2007:0731.5O283.06.00
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Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz eines Schadens in Anspruch, den er im Zusammenhang mit Börsentermingeschäften erlitten hat. Die in X ansässige Beklagte betreibt ein Brokerunternehmen. Zum Zwecke der Durchführung von Börsentermingeschäften zahlte der Kläger auf ein bei der Beklagten eingerichtetes Konto am 19.01.2000 einen Betrag in Höhe von US-$ 18.029,40 und am 21.02.2000 einen weiteren Betrag von US-$ 10.041,44 ein. Am 02.06.2000 zahlte die Beklagte an den Kläger einen Betrag von US-$ 5.504,59 aus. Die Beklagte übermittelte dem Kläger das Schriftstück "X", welches unter Ziffer "29. Schiedsverfahren" folgende Regelung enthielt: "Sie erklären sich damit einverstanden und durch die Bereitstellung eines Kontos für Sie erklären wir uns damit einverstanden, dass sämtliche Streitfragen, die sich zwischen uns in Bezug auf eine Transaktion oder die Auslegung, Erfüllung oder Verletzung dieses oder eines anderen vor dem, am oder nach dem Datum dieses Vertrages zwischen uns abgeschlossenen Vertrages bezüglich Wertpapieren und anderen Vermögenswerten ergeben, durch ein Schiedsgericht entschieden werden. Ein Schiedsverfahren im Rahmen dieses Vertrages wird gemäß dem X und den Gesetzen des Staates X vor dem X, X, dem X, X, der X oder einer von einer anderen Börse zur Verfügung gestellten Schiedsstelle in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Vorschriften der jeweils gewählten Organisation durchgeführt. " Wegen der weiteren Einzelheiten des "X" wird auf seine zu den Gerichtsakten gereichte Kopie, nebst der deutschen Übersetzung (Bl. 184 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Kontakt zwischen den Parteien war durch die in X ansässige Firma X vermittelt worden. Auf Veranlassung dieser Firma hatte die Beklagte das vorbezeichnete Konto für den Kläger eingerichtet, ferner war es die Firma X, die die von dem Kläger erteilten Handelsaufträge an die Beklagte weitergeleitet hatte. Am 13./17.01.2003 hatten die Firma X und der Kläger einen Schiedsvertrag geschlossen, der u.a. folgende Regelung enthält: "3. Einbeziehung von Mitarbeitern": Diese Schiedsvereinbarung gilt auch für sämtliche Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, die der Kunde gegen Erfüllungsgehilfen (Geschäftsführer, Angestellte bzw. Mitarbeiter) und Organe des Vermittlers und sonstige auf dessen Seite eingeschaltete Dritte im Zusammenhang bzw. aus Anlass des Vertrages geltend macht, falls der betroffene Angestellte, Mitarbeiter oder Dritte der Entscheidung durch das Schiedsgericht zustimmt." Wegen der weiteren Einzelheiten des Schiedsvertrages wird auf seine zu den Gerichtsakten gereichte Kopie (Bl. 355 ff. d.A.) Bezug genommen. Unter dem 26.06.2000 hatte der Kläger alle Ansprüche gegen die Firma X, den Geschäftsführer X und Herrn X sowie sonstige Berater und Geschäftsführer der X an seine Ehefrau, X, abgetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Gerichtsakten gereichte Kopie der Abtretungsvereinbarung Bezug genommen (Bl. 217 d.A.). Mit Schreiben vom 19.06.2000 (Bl. 134 f d .A.). hatte sich die X ausdrücklich auf die Schiedsvereinbarung berufen. Der Kläger trägt vor, ihm stünden im Hinblick auf die von ihm eingezahlten Beträge Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte im Hinblick auf Verletzung von Aufklärungspflichten bzw. einer Beihilfe zu einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung durch die Firma X zu. Er beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.350,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 17.929,23 € vom 20.01.2000 bis zum 21.02.2000, aus 28.175,66 € vom 22.02.2000 bis zum 01.06.2000 und aus 22.350,50 € seit dem 02.06.2000 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.216,84 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt die Internationale Zuständigkeit der Deutschen Gerichte und erhebt mit Schriftsatz vom 09.01.2007 die Einrede des Schiedsvertrages, wobei sie sich auf die Schiedsvereinbarung vom 13./17.01.2003 beruft. Hierzu trägt die Klägerin vor, der Schiedsvertrag der Firma X sei unwirksam; dies ergebe sich zunächst aus dem Umstand, dass die Beklagte in Ziffer 29 des Schriftstückes "X" eine eigene Schiedsvereinbarung geschlossen habe, die als Ausschließliche zu verstehen sei. Die Schiedsvereinbarung mit der X benachteilige ihn, den Kläger, auch unangemessen, weil sie es der Beklagten ermögliche, wenn diese vor einem staatlichen Gericht verklagt werde, dieses Verfahren unter Berufung auf die Schiedseinrede ohne Weiteres zu torpedieren. Frau X, die unstreitig seitens der X die Schiedsvereinbarung unterzeichnet hat, sei nicht alleinvertretungsberechtigt gewesen, weshalb die Vereinbarung ebenfalls unwirksam sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO als unzulässig abzuweisen. I. Die Beklagte hat die Einrede der Schiedsvereinbarung rechtzeitig i.S.v. § 1032 Abs. 1 BGB erhoben. Nach dieser Vorschrift muss ein Beklagter die Einrede der Schiedsvereinbarung vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügen. Hierunter ist der Zeitpunkt bis zur Stellung der Sachanträge zu verstehen; innerhalb der Klageerwiderungsfrist braucht die Einrede der Schiedsvereinbarung daher nicht erhoben werden (Zöller-Geimer, 25. Aufl., 2006, § 1032, Rdnr. 1). Nach diesen Grundsätzen liegt eine rechtzeitige Rüge vor, hat die Beklagtenseite die Einrede der Schiedsvereinbarung doch gemäß dem Schriftsatz vom 09.01.2005, der vor der Stellung der Anträge, also dem Beginn der mündlichen Verhandlung, dem Gericht und der Gegenseite überreicht wurde, erhoben. II. Die Beklagte ist auch als Dritte i.S.v. § 3 des Schiedsvertrages zwischen der Firma X und dem Kläger in die zwischen diesen beiden Vertragsparteien getroffene Schiedsvereinbarung mit einbezogen, was nach gefestigter Rechtsprechung der Obergerichte auch ohne Weiteres möglich und zulässig ist. Dadurch, dass sich die Beklagte auf die Schiedsvereinbarung berufen hat, hat sie auch i.S.v. § 3 der Schiedsvereinbarung zugestimmt. Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dem Urteil vom 19.05.2006, Az.: 17 U 162/05 an. III. Die gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung klägerseits vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. 1. Soweit klägerseits die Auffassung vertreten wird, die Schiedsvereinbarung sei unwirksam, weil sie alleine durch X gezeichnet worden sei, die nicht alleinvertretungsberechtigt gewesen sei, betrifft dieser Einwand die als Anlage B 6 zum Schriftsatz vom 09.01.2007 zu den Gerichtsakten gereichte Schiedsvertragskopie (Bl. 120), die sich indessen nicht konkret auf den Kläger bezieht. Die vom Kläger unterzeichnete, im Termin vom 03.07.2007 überreichte Schiedsvereinbarungskopie weist aber ersichtlich eine andere Unterschrift über der Zeile "X" auf. Dass der insoweit Unterzeichnende aber keine Vertretungsmacht besaß, trägt die Klägerseite selbst nicht vor. Im Übrigen läge selbst dann keine Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung vor, wenn der für die X Unterzeichnende keine (Allein-) Vertretungsmacht gehabt haben sollte. Dann läge nämlich jedenfalls in dem Berufen der X auf diese Schiedsvereinbarung in der seinerzeit mit dem jetzigen Kläger geführten außergerichtlichen Korrespondenz gemäß dem anwaltlichen Schreiben vom 19.06.2000 (Bl. 135 d.A.) eine Genehmigung i.S.v. §182 BGB, die gemäß den §§ 184, 182 Abs. 2 BGB, die auch für Schiedsvereinbarungen anwendbar sind, da sich die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Vertretung hierbei nach dem materiellen Recht richtet (Musielak-Voit, ZPO, 5. Aufl., 2007, § 1029 ZPO, Rdnr. 6) formfrei möglich war. 2. Die zwischen dem Kläger und der X geschlossene Schiedsvereinbarung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das insoweit anwendbare AGBG – die Schiedsvereinbarung wurde im Jahre 2000 also vor Geltung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geschlossen – unwirksam. Unbedenklich ist zunächst, dass in Ziffer 16 die X auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet wird. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 9 AGBG vor. In Ziffer 16 der Schiedsvereinbarung kann keine angemessene Benachteiligung des Klägers gesehen werden. Nach herrschender Auffassung handelt es sich bei einer Schiedsvereinbarung zwar um keinen materiell-rechtlichen Vertrag, sondern um einen Prozessvertrag (BGHZ 99, 147; Zöller-Geimer, ZPO, 25. Aufl., 2006, § 1029 ZPO, Rndr. 15), für das Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung sind aber die Regeln über die Regeln über den Abschluss und die Beendigung von schuldrechtlichen Verträgen, jedenfalls entsprechend, anwendbar (Zöller-Geimer, ZPO, 25. Aufl., 2006, § 1029 ZPO, Rdnr. 18; Musielak-Voit, ZPO, 5. Aufl., 2007, § 1029 ZPO, Rdnr. 3). Dann kann die Regelung in Ziffer 16 der Schiedsvereinbarung aber schon deshalb nicht als unangemessen i.S.v. § 9 AGBG angesehen werden, weil der in ihr vereinbarte Verzicht des Zuganges der Annahme in § 151 Satz 1 BGB ausdrücklich für zulässig erklärt wird, die Klausel mithin gerade den Vorschriften des BGB entspricht. Soweit die Klägerseite vorträgt, durch diese Klausel werde der Verbraucher im Unklaren gelassen, ob überhaupt eine wirksame Schiedsvereinbarung zustande gekommen ist, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. In der Rechtsprechung ist es zwar anerkannt, dass eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 9 AGBG sich auch aus der Unklarheit und Undurchschaubarkeit einer Regelung ergeben kann (BGHZ 104, 92; 115, 185). Eine Unklarheit und Undurchschaubarkeit kann sich jedoch aus der Regelung in Ziffer 16 der Schiedsvereinbarung nicht ergeben. Vielmehr ist in dieser Klausel eindeutig geregelt, dass der Kläger auf den Zugang der Annahmeerklärung, also eine Übersendung der unterschriebenen Schiedsvereinbarung verzichtet. Daraus folgt aber mit der gebotenen Deutlichkeit, dass die Schiedsvereinbarung bereits mit der Unterschrift der anderen Partei, zustande kommt. Unzumutbare Rechtsunsicherheit und Rechtsunklarheit kann dabei nicht eintreten, hätte es zur Klärung der Frage, ob die X die Schiedsvereinbarung unterschrieben hat, doch lediglich eines Anrufes oder einer anderweitigen Kontaktaufnahme bedurft. Es kann auch nicht argumentiert werden, dass die Regelung deshalb unangemessen ist, weil sie die Gefahr heraufbeschwört, dass der Kunde, hier also der Kläger, die Schiedsvereinbarung unterschreibt, an die X zurücksendet und in der Folge den Abschluss einer derartigen Vereinbarung, da er ja kein Exemplar behalten hat, vergisst. Maßgeblich ist, dass die Transparenzanforderungen nicht überspannt werden dürfen (BGHZ 112, 119; NJW, 1983, 2054). Abzustellen ist insoweit auf einen aufmerksamen und sorgfältigen Vertragspartner (Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., 2001, § 9 AGBG, Rndr. 16 b). Von einem derartigen Vertragspartner konnte aber ohne Weiteres erwartet werden, dass er die Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung an geeigneter Stelle vermerkt oder sich die Vereinbarung, bevor er ihn an die X zurücksendet, kopiert. 3. Ein Verstoß gegen § 9 AGBG ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der klägerseits zitierten Entscheidung des BGH vom 24.09.1998 (NJW, 1999, 282). In dieser Entscheidung, in der es um die Wirksamkeit einer Alternativklausel zwischen staatlicher und Schiedsgerichtsbarkeit ging, hat der BGH ausgeführt, dass eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders darin liege, dass der Vertragspartner, dem der Weg zum Schiedsgericht verschlossen sei, bei Anrufung des staatlichen Gerichts nicht wisse, ob der Verwender als Beklagter von seinem Wahlrecht Gebrauch machen werde. Insoweit sei eine Zusatzregelung erforderlich, die den Verwender als künftigen Beklagten verpflichte, auf Anforderung des anderen Teils sein Wahlrecht schon vorprozessual auszuüben, und die auch die Folgen einer verweigerten oder verspäteten Wahl regelt. Um eine derartige Alternativklausel geht es vorliegend jedoch gerade nicht. Wie bereits das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 19.05.2006, Az.: 17 U 172/05, ausgeführt hat, ergibt sich nämlich aus dem Wortlaut der Vertragsregelung eindeutig und unmissverständlich, dass der Dritte vor der Einleitung eines etwaigen Schiedsverfahrens entscheiden soll, ob er seine Zustimmung erteilt und damit darüber befinden soll, ob er einer Entscheidung durch das Schiedsgericht zustimmt, ob also entweder das Schiedsgericht oder die ordentliche Gerichtsbarkeit mit der Sache befasst und angerufen werden soll. Muss sich aber die Beklagte vor Anrufung des Schiedsverfahrens entscheiden, besteht, anders im vom BGH entschiedenen Fall gerade nicht die Gefahr, dass eine vom Vertragspartner, also hier vom Kläger, beim zunächst zuständigen staatlichen Gericht erhobene Klage im Nachhinein dadurch unzulässig wird, dass der Verwender die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit erhebt. Um Derartiges zu vermeiden, hätte der Kläger der Beklagten nämlich lediglich eine Frist zur Erklärung, ob sie der Schiedsvereinbarung zustimmt, gemäß § 264 Abs. 2 BGB analog setzen brauchen. Mit fruchtlosem Fristablauf hätte sich die Beklagte nicht mehr auf die Schiedsabrede berufen können, wäre also auch keine Zustimmung mehr möglich gewesen (vgl. Musielak-Voit, ZPO, 5. Aufl., 2007, § 1029 ZPO, Rdnr. 21). § 264 Abs. 2 BGB analog ist auf die Schiedsvereinbarung auch anwendbar, da hinsichtlich des Schiedsvereinbarungsstatutes, das auch für die Frage des Wahlrechtes maßgeblich ist ( Zöller-Geimer, ZPO, 26. Aufl., 2007, § 1029 ZPO, Rdnr. 108) deutsches Recht gilt. Für die Frage des anwendbaren Rechtes gelten entweder ummittelbar( Zöller-Geimer, ZPO, 26. Aufl., 2007, § 1029 ZPO, Rdnr. 108 m.w.N.) oder mittelbar ( OLG Düsseldorf, RIW, 1996, 239) die §§ 27 ff EGBGB. Dann ist insoweit aber deutsches Recht anzuwenden, da die vertragschließenden Parteien aus X stammen und die Vertragsparteien nicht nur einen X Schiedsort bestimmt haben, sondern subsidiär auch die Anwendung der ZPO vereinbart haben, worin auch die Wahl deutschen Rechtes zu sehen ist ( vgl. Musielak-Voit, ZPO, 5. Aufl., 2007, § 1029 ZPO, Rdnr. 28). Ergibt sich aus dem Vorgesagten aber die Anwendbarkeit deutschen Rechtes, kann der Umstand, dass die Beklagte ein X X ist, die sich auf diese Vereinbarung beruft hieran nichts ändern. 4. Schließlich steht auch die in Ziffer 29 des "X" vereinbarte Schiedsklausel einem Berufen auf den Schiedsvertrag zwischen dem Kläger und der X nicht entgegen. Es ist anerkannt, dass es zulässig ist, dass sich eine Schiedsvereinbarung auf zwei Schiedsgerichte bezieht, was in der Regel bedeutet, dass der jeweilige Schiedskläger ein Wahlrecht hat (BGH, NJW, 1969, 979; III ZB 6/02, Beschluss vom 20.01.2003, zit. nach Juris, Musialak-Voit, ZPO, § 1029 ZPO, Rdnr. 21) Warum im vorliegenden Fall, indem die Zuständigkeit unterschiedlicher Schiedsgerichte in zwei verschiedenen Schiedsvereinbarungen geregelt ist etwas anderes gelten soll, ist nicht ersichtlich. Unzumutbare Unklarheiten für den Kläger bestanden im Hinblick auf seine Möglichkeit nach § 264 Abs. 2 BGB analog vorzugehen nicht. Dabei kann dahinstehen, welches Schiedsvereinbarungsstatut für das "X" gilt. Jedenfalls für die Schiedsvereinbarung mit der X ist 264 Abs. 2 BGB analog nach dem Vorgesagten anwendbar. Bei fruchtlosem Fristablauf hätte sich die Beklagte daher nicht auf diese Vereinbarung berufen können, so dass sie nach Fristablauf höchstens noch die Vereinbarung des "X" hätte geltend machen können. Unzumutbare Rechtsunsicherheit im Hinblick auf den Umstand, dass zwei Schiedsvereinbarungen bestehen, konnte daher nicht eintreten. Entgegen der Auffassung der Klägerseite lässt sich der Schiedsvereinbarung in dem "X" auch nicht entnehmen, dass die Beklagte, entgegen dem Regelfall, kein Wahlrecht haben sollte, welches Schiedsgericht sie anruft. Unter Ziffer 29 des "X” heißt es zwar, dass ein Schiedsverfahren im Rahmen dieses Vertrages gemäß dem X und den Gesetzten des Staates X vor dem X, X, dem X, X, der X oder einer von einer anderen Börse zur Verfügung gestellten Schiedsstelle in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Vorschriften der jeweils gewählten Organisation durchgeführt wird. Diese Formulierung besagt jedoch nichts darüber, ob die Beklagte von dieser Schiedsvereinbarung tatsächlich auch Gebrauch machen würde, wie es ja ohnehin alleine Entscheidung einer beklagten Partei ist, ob sie sich auf eine Schiedsvereinbarung beruft (vgl. Zöller-Geimer, 25. Aufl., 2006, § 1032 BGB, Rdnr. 1). Etwas Anderes lässt sich auch nicht dem beklagtenseits zu den Gerichtsakten gereichten Urteil des BGH vom 25.01.2007, Az.: VII ZR 105/06 (Bl. 254 ff d.A.) entnehmen. Wenn die Beklagte in Ziffer 28 ihres Vertragswerkes klargestellt hat, dass der Schiedsbruch bindend ist und die Parteien ihr Recht, vor staatliche Gerichte zu ziehen, aufgeben, besagt dies nichts darüber, ob ihre Schiedsklausel gegenüber der Schiedsvereinbarung der X als Ausschließliche verstanden werden sollte, zumal es sich gerade nicht um eine Schiedsvereinbarung handelte, deren Verwender der Kläger war, sondern es sich um eine Vereinbarung zwischen der X und dem Kläger zugunsten der Beklagten als Dritte gehandelt hat (vgl. BGHZ 48, 45), die ohnehin nur dann Wirkung für die Beklagte entfalten konnte, wenn sie dieser Vereinbarung zustimmt. Dass sich die Beklagte durch Ziffer 29 des "X” der Möglichkeit begeben wollte, sich auf andere Schiedsvereinbarungen zu berufen, also ihr nach dem Vorgesagten grundsätzlich bestehendes Wahlrecht durch eine eigene Klausel zunichte zu machen wollte, kann bei interessengerechter Auslegung nicht angenommen werden. Für einen derartigen Willen fehlen jegliche Anhaltspunkte. Das demnach bestehende Wahlrecht bezogen auf die Schiedsvereinbarungen, hat die Beklagte zugunsten der Vereinbarung vom 13.01 / 17.01.2003 ausgeübt, indem sie sich mit Schriftsatz vom 09.01.2007 auf diese Vereinbarung berufen hat. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 22.350,50 €