Beschluss
2 O 312/06
LG KREFELD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO kann der klagenden Partei auferlegt werden, wenn trotz streitiger Tatsachen kein Beweisangebot erfolgt.
• Besteht die Möglichkeit, dass das Verfahren unzuständig ist (z. B. weil Wohnraummietverhältnis statt Gewerbemietverhältnis vorliegt), kann dies bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden.
• Bei Erledigung vor Rechtshängigkeit ist der Verzicht auf Anwaltszwang geboten; die Lücke im Gesetz ist durch analoge Anwendung von § 91a ZPO zu schließen.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung bei unaufgeklärter Zuständigkeitsfrage und Erledigung vor Rechtshängigkeit • Die Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO kann der klagenden Partei auferlegt werden, wenn trotz streitiger Tatsachen kein Beweisangebot erfolgt. • Besteht die Möglichkeit, dass das Verfahren unzuständig ist (z. B. weil Wohnraummietverhältnis statt Gewerbemietverhältnis vorliegt), kann dies bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden. • Bei Erledigung vor Rechtshängigkeit ist der Verzicht auf Anwaltszwang geboten; die Lücke im Gesetz ist durch analoge Anwendung von § 91a ZPO zu schließen. Die Klägerin verlangte die Räumung eines Mietobjekts und zog vor dem Landgericht Krefeld Klage. Der Beklagte bestritt, dass es sich um einen Gewerbemietvertrag handele, und behauptete, es liege ein Wohnraummietverhältnis vor, wodurch das Amtsgericht zuständig wäre. Die Klägerin bestritt diese Darstellung, bot jedoch keinen Beweis dafür an, dass es sich um Gewerberaum handelte. Die ursprünglich beim Amtsgericht erhobene Klage war an das Landgericht abgegeben worden; der Beklagte rügte, ihm sei dadurch kein rechtliches Gehör gewährt worden. Vor Erlass der Entscheidung kam es zur Erledigung; das Gericht musste über die Kostenverteilung entscheiden. • Anwendung von § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO: Bei Erledigung vor Rechtshängigkeit kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen der Klägerin auferlegen. • Zuständigkeitszweifel: Da der Beklagte substantiierte Tatsachen vorbrachte, wonach es sich um ein Wohnraummietverhältnis handeln könnte, wäre bei Bestätigung dieser Tatsachen das Landgericht unzuständig gewesen. • Beweislast und Beweisanbot: Die beweispflichtige Klägerin hätte Beweis für das Bestehen eines Gewerbemietverhältnisses anbieten müssen; das Unterlassen eines Beweisangebots führt zu ihren Lasten. • Rechtsvertretung: Der Beklagte konnte sich selbst vertreten; entgegen mancher Ansicht besteht kein Anwaltszwang in diesem Verfahrensstadium. • Analogie zu § 91a ZPO: Zur Erreichung eines dem Gesetzgeber gewünschten Ergebnisses bei Erledigung vor Rechtshängigkeit ist die analoge Anwendung von § 91a ZPO geboten, wodurch die Beschränkung des Anwaltszwangs hier nicht greift. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Gericht hat nach billigem Ermessen entschieden, weil die Klägerin trotz der streitigen Behauptung des Beklagten, es liege ein Wohnraummietverhältnis vor, keinen Beweis für das Gegenteil angeboten hat. Wegen dieser Beweiglücke und der damit verbundenen möglichen Unzuständigkeit des Landgerichts wäre eine Zurückweisung der Klage denkbar gewesen. Zudem stand dem Beklagten die Möglichkeit zu, sich selbst ohne Anwalt zu verteidigen. Vor diesem Hintergrund war es gerechtfertigt, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.