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Beschluss

6 T 12/92

LG KREFELD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein in den Niederlanden eröffneter Konkursverwalter ist berechtigt, nach § 172 ZVG die Zwangsversteigerung von im Inland gelegenem Schuldnergrundstück zu beantragen. • Die Anerkennung eines ausländischen Konkursverfahrens erstreckt sich auf die Verwaltung und Verwertung des Inlandsvermögens, sofern dadurch deutsche Rechtsvorschriften und Gläubigerinteressen nicht verletzt werden. • Das Territorialitätsprinzip schränkt die Befugnisse eines ausländischen Konkursverwalters in Deutschland nicht generell ein; maßgeblich ist, dass der ausländische Konkurs den Voraussetzungen eines Konkursverfahrens entspricht und keine über deutschen Rechtsrahmen hinausgehenden hoheitlichen Befugnisse geltend gemacht werden.
Entscheidungsgründe
Ausländischer Konkursverwalter kann Zwangsversteigerung in Deutschland beantragen • Ein in den Niederlanden eröffneter Konkursverwalter ist berechtigt, nach § 172 ZVG die Zwangsversteigerung von im Inland gelegenem Schuldnergrundstück zu beantragen. • Die Anerkennung eines ausländischen Konkursverfahrens erstreckt sich auf die Verwaltung und Verwertung des Inlandsvermögens, sofern dadurch deutsche Rechtsvorschriften und Gläubigerinteressen nicht verletzt werden. • Das Territorialitätsprinzip schränkt die Befugnisse eines ausländischen Konkursverwalters in Deutschland nicht generell ein; maßgeblich ist, dass der ausländische Konkurs den Voraussetzungen eines Konkursverfahrens entspricht und keine über deutschen Rechtsrahmen hinausgehenden hoheitlichen Befugnisse geltend gemacht werden. In den Niederlanden wurde über das Vermögen des Schuldners Konkurs eröffnet; zum Konkursverwalter wurde ein niederländischer Rechtsanwalt ernannt. Der niederländische Konkursverwalter beantragte die Zwangsversteigerung eines in Brüggen (Deutschland) gelegenen Grundstücks des Schuldners nach § 172 ZVG. Das Amtsgericht Nettetal wies den Antrag mit der Begründung zurück, das besondere Verfahren des § 172 ZVG dürfe grundsätzlich nur aufgrund inländischer vollstreckbarer Entscheidungen durchgeführt werden. Der Konkursverwalter legte sofortige Beschwerde beim Landgericht Krefeld ein und berief sich auf die Rechtswirkung der Anerkennung des ausländischen Konkurses in Deutschland. Die Kammer prüfte, ob und unter welchen Voraussetzungen ein ausländischer Konkursverwalter inländisches Vermögen zur Masse ziehen und eine Verwertung durch Zwangsversteigerung betreiben darf. • Die Anerkennung eines ausländischen Konkursverfahrens ist nicht auf den Eröffnungsstaat beschränkt; der staatliche Hoheitsakt entfaltet Wirkung für die Verwaltung des gesamten Vermögens des Gemeinschuldners, soweit dies mit deutschem Recht vereinbar ist. • Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird herangezogen: Das Territorialitätsprinzip begründet keine gesetzliche Sperre gegen die Verwertung inländischen Vermögens durch einen ausländischen Konkursverwalter. • Ein niederländischer Konkursverwalter verfügt nach niederländischem Recht über Verwertungsbefugnisse (Versteigerung oder Veräußerung mit Zustimmung) und ist in seiner Stellung einem deutschen Konkursverwalter vergleichbar; damit steht seinem Antrag nach § 172 ZVG nicht entgegen, dass kein inländischer Vollstreckungstitel vorliegt. • Deutsche Vorschriften sind einzuhalten: Ein inländischer Konkurs geht vorrangig vor; bei parallelem ausländischem Konkurs bleiben Möglichkeiten einzelner Zwangsvollstreckung in das Inlandsvermögen bestehen; das Verfahren nach § 172 ZVG erfordert keinen Vollstreckungstitel. • Grenzen der Anerkennung bestehen dort, wo ein ausländischer Verwalter hoheitliche Zwangsbefugnisse beansprucht, die über die Rechte eines deutschen Konkursverwalters hinausgehen; dies ist hier nicht der Fall, weil der Antragsteller lediglich die Rechte eines deutschen Konkursverwalters ausüben will. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Der Beschluss des Amtsgerichts Nettetal vom 08.01.1992 wird aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneut zu entscheiden. Begründet wird dies damit, dass der niederländische Konkursverwalter grundsätzlich berechtigt ist, gemäß § 172 ZVG die Zwangsversteigerung des inländischen Grundstücks zu beantragen, weil die Anerkennung des ausländischen Konkurses die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Inlandsvermögen umfasst und keine deutschen Rechtsvorschriften oder Gläubigerinteressen verletzt werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner; der Beschwerdewert wurde auf 5.000 DM festgesetzt.