Urteil
C 6 O 325/20
LG Konstanz 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 82.090,83 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2020 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 118.881,33 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Beklagten Ziffer 1 seit dem 13.03.2021, für die Beklagte Ziffer 2 seit dem 23.01.2021 und für die Beklagten Ziffer 3 seit dem 29.01.2021 zu bezahlen.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 117.711,89 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Beklagten Ziffer 1 seit dem 13.03.2021, für die Beklagte Ziffer 2 seit dem 23.01.2021 und für die Beklagten Ziffer 3 seit dem 29.01.2021 zu bezahlen.
4. Es wird festgestellt dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren materiellen Schäden resultierend aus dem Unfall ihres Ehemannes vom 21.08.2015 auf der Bundesstraße B 14 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte per Gesetz übergegangen sind oder übergehen werden.
5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.064,40 EUR zu bezahlen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.057.408,50 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 82.090,83 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2020 zu bezahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 118.881,33 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Beklagten Ziffer 1 seit dem 13.03.2021, für die Beklagte Ziffer 2 seit dem 23.01.2021 und für die Beklagten Ziffer 3 seit dem 29.01.2021 zu bezahlen. 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 117.711,89 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Beklagten Ziffer 1 seit dem 13.03.2021, für die Beklagte Ziffer 2 seit dem 23.01.2021 und für die Beklagten Ziffer 3 seit dem 29.01.2021 zu bezahlen. 4. Es wird festgestellt dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren materiellen Schäden resultierend aus dem Unfall ihres Ehemannes vom 21.08.2015 auf der Bundesstraße B 14 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte per Gesetz übergegangen sind oder übergehen werden. 5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.064,40 EUR zu bezahlen. 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 7. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.057.408,50 EUR festgesetzt. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Die Klägerin hat, nach Abzug der bereits vorgerichtlich geleisteten Zahlungen, einen Anspruch auf Zahlung entgangenen Unterhalts für den Zeitraum 2017 - 2019 in Höhe von insgesamt 318.684,05 EUR sowie auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftiger Schäden. Im Übrigen war die Klage unbegründet und daher abzuweisen. Die Klägerin ist als Alleinerbin des verunglückten ... im Wege der Gesamtrechtsnachfolge anspruchsberechtigt, soweit keine eigenen Ansprüche vorliegen. I. Die Haftung der Beklagten beruht auf §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 115 Abs. 1 Ziff. 1 VVG i.V.m. § 426 BGB i.V.m. § 1922 BGB. Die Beklagten haften für die aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis resultierenden Schäden zu 100 %. 1. Der Anspruch gegen den Beklagten Ziffer 1 ist nicht verjährt. Eine Zustellung an diesen ist erfolgt. Die Klageschrift gilt auch gegenüber dem Beklagten Ziffer 1 als am 18.12.2020, dem Tag des Eingangs beim Landgericht Konstanz, gemäß § 167 ZPO als zugestellt, da die Zustellung an den Beklagten Ziffer 1 demnächst erfolgte. a) Entgegen der Ansicht der Beklagten, liegt keine fehlerhafte Zustellung vor, die der Fiktion des § 167 ZPO entgegenstünde. Zwar konnte die Klage vom 19.12.2020 dem Beklagten Ziffer 1 bei einem Zustellungsversuch am 23.01.2021 unter der Anschrift: ..., nicht zugestellt werden. Die fehlende Zustellung wurde jedoch durch Zustellung an den Beklagtenvertreter gemäß § 189 BGB geheilt. Hat die Partei in einem anhängigen Verfahren einen Prozessbevollmächtigten, gebietet § 172 I 1 ZPO die Zustellung an diesen. Bereits mit Schriftsatz vom 01.02.2021 zeigte der Beklagtenvertreter die Vertretung aller drei Beklagten an. Diesem wurde die Klageschrift, wie dem Empfangsbekenntnis auf As. 32 zu entnehmen ist, am 12.03.2021 zugestellt (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 22-11-1988 - VI ZR 226/87). b) Die Zustellung der Klageschrift erfolgte auch demnächst, im Sinne des § 167 ZPO, nach Einreichung der Klage am 18.12.2020. Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht nicht davon aus, dass nach Überschreiten einer absoluten zeitlichen Grenze eine Zustellung nicht mehr als “demnächst” erfolgt angesehen werden kann. Sie sieht die Klage nur dann als nicht demnächst zugestellt an, wenn der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges Verhalten zu einer nicht nur ganz geringfügigen Verlängerung der Zeitspanne zwischen Einreichung und Zustellung der Klage beigetragen haben (BGH, Urteil vom 22-06-1993 - VI ZR 190/92). Ist festzustellen, dass sie nicht auf ein nachlässiges Verhalten zurückzuführen ist, dann kann eine Zustellung sogar dann noch “demnächst” erfolgt sein, wenn sie fast acht Monate nach Klageeinreichung erfolgt (BGH, Urteil vom 15-06-1987 - II ZR 261/86). Allein aus dem Umstand, dass eine Klage unter der darin angegebenen Anschrift dem Beklagten nicht zugestellt werden kann, weil dieser dort nicht mehr wohnt und der Kläger die neue Anschrift noch ermitteln muss, ergibt sich noch nicht, dass sich der Kläger in Bezug auf die Angabe der Anschrift des Beklagten nachlässig verhalten hat. Das ist nur dann der Fall, wenn er konkrete Anhaltspunkte für einen Wohnungswechsel hatte. Ohne jedes konkrete Anzeichen eines Wohnungswechsels des Anspruchsgegners besteht für einen Kläger keine Verpflichtung, vor Einreichung einer Klage beim zuständigen Einwohnermeldeamt die ihm bekannte Anschrift des Anspruchsgegners überprüfen zu lassen (BGH, Urteil vom 22-06-1993 - VI ZR 190/92). Der gegen den Beklagten Ziffer 1 ergangene Strafbefehl des Amtsgerichts Stockachs enthält die in der Klageschrift aufgeführte Anschrift „...“. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Klägerin im Nachgang Anzeichen eines Wohnungswechsels bekannt geworden sind. 2. Die Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 115 Abs. 1 Ziff. 1 VVG sind erfüllt. a) Der Beklagte Ziffer 1 war Fahrer des unfallbeteiligten Kurier-Lkw, dessen Halterin die Beklagte Ziffer 2 ist. Die Zahlungspflicht der Beklagten Ziffer 3 folgt aus deren Stellung als Haftpflichtversicherer. Der streitgegenständliche Verkehrsunfall ereignete sich beim Betrieb beider Kraftfahrzeuge und es lag kein Fall höherer Gewalt vor, § 7 Abs. 2 StVG. b) Für den Ehemann der Klägerin handelte es sich nach den Ausführungen des Sachverständigen ..., denen sich die Kammer nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt, nicht um ein unabwendbares Ereignis mit der Folge, dass die Haftung bereits gemäß § 17 Abs. 3 StVG entfiele. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn der Unfall auch von einem Idealfahrer bei Beachtung der äußerst möglichen Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (BGH, Urteil vom 18. 1. 2005 - VI ZR 115/04). Der Sachverständige ... stellte in seinem Gutachten fest, dass der Ehemann der Klägerin spätestens zwei Sekunden vor der Kollision den mit hoher Geschwindigkeit herannahenden Transporter der Beklagten bereits hätte sehen und durch Einleitung einer sofortigen Vollbremsung gerade noch vor der Kollisionsstelle hätte zum Stehen kommen können. Nach den Feststellungen des Sachverständigen betrug der Anhalteweg des Ehemannes der Klägerin bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h, unter Berücksichtigung einer Reaktions- und Bremsschwellenzeit von einer Sekunde und einer Vollbremsverzögerung von 7,0 m/s2, genau 44,40 Meter. Er stellte weiter fest, dass der Kradfahrer 50 Meter vor der Kollisionsstelle eine Sicht nach links auf den herannahenden Transporter der Beklagten von 35 Metern hatte. Geht man davon aus, dass der Kradfahrer mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h heranfuhr (dazu sogleich), wäre er ca. 2 Sekunden vor der Kollision noch 44,40 Meter von der Kollisionsstelle entfernt gewesen. Der Transporter, der seine Geschwindigkeit kurz vor der Kollision von 72 km/h auf ca. 57 km/h reduziert hatte (dazu sogleich), war nach den Feststellungen des Sachverständigen ... zu diesem Zeitpunkt noch ca. 30 Meter vom Fahrbahnrand der B14 entfernt und damit bereits im geometrischen Sichtbereich des Ehemannes der Klägerin. Dem Ehemann der Klägerin wäre, nach den Ausführungen des Sachverständigen, aufgrund der hohen Geschwindigkeit des Transporters schließlich auch die Erkenntnis möglich gewesen, dass der Beklagte Ziffer 1 das Fahrzeug allenfalls durch eine Vollbremsung gerade noch knapp vor der B14 hätte zum Stehen bringen können. Ein Idealfahrer hätte vorsorglich die technisch machbare allerhöchste Reaktionsmöglichkeit ergriffen. Dem Idealfahrer wäre eine Vermeidung des Unfalls daher gerade noch möglich gewesen. c) Die gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG sodann vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge führt dennoch zu einer Alleinhaftung der Beklagten. Im Verhältnis der Parteien zueinander hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung nach § 17 StVG dürfen nur die Verursachungs- und Verschuldensbeiträge berücksichtigt werden, die festgestellt wurden, d.h. unstreitig, zugestanden oder bewiesen sind. Entscheidend für die Verteilung der Haftung ist daher das Maß der von den Unfallbeteiligten gesetzten und sich im konkreten Unfall realisierten Schadensursachen. Zu berücksichtigen ist zum einen die aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs in einer konkreten Situation ausgehende Betriebsgefahr, die sich aus den Verkehrsverhältnissen sowie den Eigenschaften des Fahrzeuges und dessen Art der Verwendung ergeben. Zum anderen führt das Verschulden eines Unfallbeteiligten regelmäßig zu einem höheren Verursachungsbeitrag des Beteiligten, ein alleiniges grob verkehrswidriges Verhalten kann sogar eine Alleinhaftung rechtfertigen (BeckOGK/Walter, 1.1.2022, StVG § 17 Rn. 30). Bei der Abwägung muss jeder Halter die zu Ungunsten des gegnerischen Halters zu berücksichtigenden Umstände beweisen (BeckOGK/Walter, 1.1.2022, StVG § 17 Rn. 40). aa) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich zu Lasten des Ehemannes der Klägerin eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 10 km/h feststellen. Eine falsche, insbesondere verspätete Reaktion des ... lag jedoch nicht vor. (1) Erwiesen ist eine Kollisionsgeschwindigkeit des Ehemannes der Klägerin von 80 km/h. Eine höhere Ausgangsgeschwindigkeit des ... konnten die Beklagten nicht nachweisen. Zu diesem Ergebnis gelangte der Sachverständige ... durch die Auswertung der ihm zur Verfügung stehenden objektiven Befunde. Hierzu gehört das Ausmaß der Beschädigungen an beiden Fahrzeugen, die sich aus den Lichtbildern der Akte des Amtsgerichts Stockach, ... ergeben. Als weiterer objektiver Befund zur Berechnung der Kollisionsgeschwindigkeit dienten dem Sachverständigen die Auslaufstrecken der beiden Fahrzeuge nach der Kollision (vgl. As. 173 - 175 der Strafakte). Danach legte das Krad von Kollision bis Endstand ca. 6 Meter zurück. Schließlich berücksichtigte der Sachverständige bei der Berechnung die Leermassen der beiden Fahrzeuge, die beim Transporter 2.225 kg und beim Krad 371 kg betrug. Den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer vollumfänglich an. Der Sachverständige ... legt auch nachvollziehbar dar, dass eine Berechnung der Kollisionsgeschwindigkeit auf exakt 86 km/h, wie von dem Sachverständigen ... vorgenommen, anhand der genannten Berechnungsgrundlagen nicht möglich sei. Das Motorrad verfügte, anders als der Transporter, nicht über ein EG Kontrollgerät anhand dessen eine genauere Bestimmung der gefahrenen Geschwindigkeiten möglich ist. Eine die Kollisionsgeschwindigkeit übersteigende Ausgangsgeschwindigkeit konnte von den Beklagten nicht nachgewiesen werden. Der Sachverständige ... kam in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass eine um 10 km/h höhere Ausgangsgeschwindigkeit zwar technisch möglich sei, sich anhand objektiver Fakten jedoch nicht abklären lasse. Der Sachverständige stellte hierzu fest, dass das klägerische Krad mit einem ABS Bremssystem ausgestattet gewesen sei. Auch nach einer Vollbremsung träten bei einem ABS Bremssystem in der Regel keine sichtbaren Bremsspuren auf. Ein vorheriges Abbremsen des ... konnte daher nicht festgestellt werden. Danach gelingt den Beklagten lediglich der Nachweis einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Ehemann der Klägerin von 10 km/h. (2) Eine falsche bzw. verspätete Reaktion und damit ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO konnte dem Ehemann der Klägerin nicht nachgewiesen werden. Der Bevorrechtigte darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass sein Vorfahrtsrecht vom Wartepflichtigen beachtet wird. Die Überraschung durch eine plötzlich auftretende Gefahr kann nicht nur das Unterbleiben oder die Verzögerung der gebotenen, sondern auch eine falsche Reaktion zur Folge haben. Wenn ein Kraftfahrer in einer ohne sein Verschulden auftauchenden erheblichen Gefahrenlage, die sofortiges Handeln gebietet, infolge Schrecks, Verwirrung oder Überraschung außerstande ist, das richtige Mittel zur Abwendung der Gefahr zu ergreifen, so kann ihm dieses Versagen nicht als Fahrlässigkeit angerechnet werden (BGH, Urteil vom 17.11.1955 - 4 StR 410/55). Laut Ausführungen des Sachverständigen ... wäre der Ehemann der Klägerin bei einer Vollbremsung im frühestmöglichen Reaktionszeitpunkt (2 Sekunden vor der Kollision) bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 70 km/h, noch vor der Unfallstelle zum Stehen gekommen. Man müsste in diesem Szenario vom Kradfahrer verlangen, dass er den zu diesem Zeitpunkt noch 30 Meter vom Stoppschild entfernten Transporter erkennt und darüber hinaus erkennt, dass der Transporter so schnell fährt, dass er - auch unter Berücksichtigung seiner Masse - durch dessen Fahrer nur durch eine sofortige Vollbremsung noch knapp vor der B14 zum Stehen gebracht werden konnte. Man müsste vom Kradfahrer weiter verlangen, dass er zeitgleich selbst eine Vollbremsung bei seinem eigenen Fahrzeug einleitet. Für die genannten Einschätzungen stünden dem Kradfahrer nach den Berechnungen des Sachverständigen ... eine Sekunde zur Verfügung, da die Bremszeit bereits eine Sekunde betrage. Dies kann von dem vorfahrtsberechtigten Kradfahrer nicht verlangt werden. Die Gefahrenlage ist nicht durch sein Verschulden entstanden. Auf ein derart verkehrswidriges Verhalten des Beklagten Ziffer 1 brauchte er sich nicht einzustellen. ... hat damit nicht dadurch gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verstoßen, dass er im Zeitpunkt des frühestmöglichen Erkennens des Beklagtenfahrzeuges keine sofortige Vollbremsung einleitete. bb) Dem Beklagten Ziffer 1 ist ein Vorfahrtverstoß gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 2 StVO durch Überfahren des Stoppschildes anzulasten. Der Beklagte Ziffer 1 missachtete sowohl das Stoppschild, als auch das kurz davor angebrachte Vorfahrt-gewähren-Schild mit dem Zusatzzeichen „STOP 100 Meter“, das auf das nachfolgende Stoppschild hinwies und fuhr ohne anzuhalten auf die vorfahrtsberechtigte Straße. Das Zeichen 206 (Stoppschild) begründet zusätzlich zur Vorfahrtregelung ein unbedingtes Haltegebot, das unabhängig von der Verkehrslage, also unabhängig davon, ob ein Vorfahrtberechtigter beeinträchtigt oder auch nur vorhanden ist, zu beachten ist (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, StVO, 27. Aufl. 2022, § 8 Rn. 21). Der Sachverständige ... geht in seinem Gutachten, in Übereinstimmung mit dem Gutachter ..., von einer Bremsausgangsgeschwindigkeit des Beklagten Ziffer 1 von ca. 72 km/h aus. Die Kollisionsgeschwindigkeit habe ca. 56 - 58 km/h betragen. Der Beklagte Ziffer 1 muss das Stoppschild daher mit einer Geschwindigkeit von mindestens 56 km/h passiert haben. cc) Die zur Ermittlung der Haftungsquote erforderliche Abwägung der einzelnen Verursachungsbeiträge führt zu einer Alleinhaftung der Beklagten. Die Betriebsgefahr des Fahrzeuges der Beklagten war aufgrund der groben Vorfahrtsverletzung des Beklagten Ziffer 1 so wesentlich erhöht, dass ein haftungsrechtliches Eigengewicht der Betriebsgefahr des klägerischen Krades trotz Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 10 km/h nicht verbleibt. Dem nur geringfügigen Geschwindigkeitsverstoß des ... (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.05.1993 - 24 U 115/92) steht ein grober Verkehrsverstoß des Beklagten Ziffer 1 gegenüber. Der Beklagte Ziffer 1 hat einen besonders schweren Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten eines Kfz-Führers begangen, als er ohne Beachtung des für ihn geltenden Stoppschildes und ohne durch einen Rechtsblick nach dem kreuzenden Verkehr Ausschau zu halten, mit einer Geschwindigkeit von mindestens 56 km/h (Kollisionsgeschwindigkeit), in den Kreuzungsbereich einfuhr. Das Stoppschild, das ein unbedingtes Haltegebot anordnet, ist ein Vorschriftzeichen, das ein Kraftfahrer mit besonderer Sorgfalt zu beachten hat. Im vorliegenden Fall waren die Anforderungen an den Kraftfahrzeugführer umso höher, da kurz vor dem Stoppschild bereits ein Vorfahrtsschild (Zeichen 205) mit Zusatz: „STOP 100m“ auf die nachfolgende Stoppstelle hinwies (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, StVO, 27. Aufl. 2022, § 8 Rn. 21; OLG Hamm, Urteil vom 07.05.1993 - 20 U 341/92). Hinzu kommt, dass das Vorrecht der die kreuzende B14 befahrenden Verkehrsteilnehmer auch aufgrund der straßenbaulichen Gegebenheiten für den Beklagten Ziffer 1 unschwer erkennbar war. Dieser näherte sich der Kreuzung auf einem schmalen Gemeindeverbindungsweg ohne Mittellinie, wohingegen es sich bei der von ihm überquerten Straße um eine zweispurige Bundesstraße handelt. Schließlich war dem Beklagten Ziffer 1 die Kreuzung auch bekannt. Er gab in der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2022 an, dass es sich bei dieser Strecke um seine Stammtour handele. Er sei diese Tour bereits seit Monaten täglich gefahren, weshalb sich bereits eine Routine eingeschlichen habe. II. Der Höhe nach hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 318.684,05 EUR gegen die Beklagten. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Rückständiger Unterhalt 2017 - 2019 356.223,11 EUR Weitere Schadenspositionen 22.460,94 EUR Anrechnung bereits erfolgter Zahlungen - 60.000 EUR 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung rückständigen entgangenen Unterhalts in Höhe von insgesamt 318.684,05 EUR aus §§ 844 Abs. 2, 1360, 1360 a Abs. 1 BGB. Die Berechnung des Unterhaltsanspruchs erfolgt nach dem konkreten jährlichen Bedarf der Klägerin. Hiervon sind die eigenen Einkünfte der Klägerin abzuziehen. Der konkrete Bedarf der Klägerin beläuft sich auf 173.771,33 EUR jährlich (dazu sogleich). Im Jahr 2017 betrug die Hinterbliebenenrente der Klägerin 54.141,44 EUR. Im Jahr 2018 54.890,00 EUR und im Jahr 2019 56.059,44 EUR. Auf den Unterhaltsanspruch für das Jahr 2017 sind 37.539,06 EUR der vorgerichtlich von den Beklagten bereits bezahlten 60.000 EUR anzurechnen (der verbleibende Betrag wird auf die weiteren Schadenspositionen angerechnet, s.u. II. 4.). Es ergeben sich damit folgende Unterhaltsansprüche: 2017: 82.090,83 EUR (119.629,89 EUR Unterhalt - 37.539,06 EUR bereits erfolgte Zahlung) 2018: 118.881,33 EUR 2019: 117.711,89 EUR a) Bei Tötung eines gesetzlich zum Unterhalt Verpflichteten haben die unterhaltsberechtigten Angehörigen nach den §§ 844 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 StVG Anspruch auf Ersatz des mittelbaren Schadens, der ihnen durch Entzug des Unterhaltsrechts entsteht. Der Ehegatte der Klägerin wurde durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall getötet. Im Zeitpunkt des Unfalls waren die Klägerin und der Verstorbene im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Der Verstorbene war daher gegenüber der Klägerin gemäß § 1360 BGB unterhaltsverpflichtet. Der Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflicht bestimmt sich nach den unterhaltsrechtlichen Normen (BGH, Urteil vom 5.6. 2012 - VI ZR 122/11). Der Umfang des geschuldeten Unterhalts von Ehegatten untereinander bestimmt sich nach § 1360a BGB und umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten zu befriedigen. Grundsätzlich berechnet sich der Unterhaltsschaden wie folgt (vgl. „einfache Methode“ nach Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 13. Auflage 2020 Rn. 409 ff., 387): Zunächst ist das mutmaßliche Nettoeinkommen des Verstorbenen zu bestimmen. Hiervon ist sein Fixkostenanteil abzuziehen. Von diesem für den Unterhalt zur Verfügung stehenden fiktiven Einkommen des Getöteten ist der Anteil des Hinterbliebenen hieran festzustellen. Abzuziehen ist schließlich wiederum der Fixkostenanteil des Verstorbenen. Sodann ist der Vorteilsausgleich des Hinterbliebenen abzuziehen, der durch die Ersparung der eigenen Unterhaltspflicht eintritt. Anschließend ist der Fixkostenanteil des Hinterbliebenen hinzuzurechnen. Der damit verbleibende Betrag stellt den entgangenen Barunterhalt dar. Diese Berechnungsmethode ist jedoch für den vorliegenden Fall eines überdurchschnittlich hohen Einkommens des Verstorbenen nicht praktikabel. Bei hohen Einkünften ist regelmäßig davon auszugehen, dass nicht alle Mittel für die Kosten der Lebensführung benötigt, sondern teilweise auch zur Vermögensbildung verwendet werden (BGH, Urteil vom 11. 8. 2010 - XII ZR 102/09). Da der Unterhalt jedoch nur zur Befriedigung des laufenden Lebensbedarfs, nicht aber der Finanzierung einer Vermögensbildung dient, ist in einem solchen Fall der Unterhaltsbedarf des Ehegatten nicht nach der genannten Berechnungsmethode, sondern konkret durch die Feststellung der Kosten zu ermitteln, die für die Aufrechterhaltung des erreichten Lebensstandards des Ehegatten erforderlich sind (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2009 - 5 UF 5/08; BGH, Urteil vom 11.8.2010 - XII ZR 102/09). Dies gilt insbesondere für den hier vorliegenden Fall, in dem das jährliche Einkommen des Verstorbenen nicht nur sehr hoch ist, sondern aufgrund seiner besonderen Zusammensetzung und der damit einhergehenden unregelmäßigen Auszahlung von Boni, stark schwankt. Entscheidend ist der Lebensstandard, der nach den vorhandenen Einkommensverhältnissen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters als angemessen erscheint. Bei der Beurteilung ist also ein objektiver Maßstab anzulegen. Dabei hat unter Berücksichtigung des tatsächlichen Konsumverhaltens in der Ehe sowohl ein zu dürftiger als auch ein übermäßiger Aufwand außer Betracht zu bleiben. Die geltend gemachten einzelnen Bedarfspositionen müssen im Streitfall nicht in allen Punkten konkret nachgewiesen werden. Es reicht aus, dass der Bedürftige die in den einzelnen Lebensbereichen anfallenden Kosten überschlägig darstellt, sodass sie nach § 287 ZPO geschätzt werden können (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2009 - 5 UF 5/08; OLG Hamm, Urteil vom 13. Februar 1998 - 5 UF 187/97). Die Kammer gründet ihre Überzeugung vom Zuschnitt der ehelichen Lebensverhältnisse auf eine Gesamtschau der einzelnen vorhandenen Belege und auf die bei der persönlichen Anhörung der Klägerin gewonnenen Erkenntnisse, die nach BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - XII ZR 48/17, im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO hierfür auch herangezogen werden dürfen. Der konkrete Bedarf der Klägerin beträgt jährlich 173.771,33 EUR. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Positionen: aa) Haushaltsführungskosten: 47.500 EUR Die Kammer schätzt die Haushaltsführungskosten auf insgesamt 47.500 EUR jährlich. (1) Lebensmittel: 10.000 EUR Die Kammer schätzt einen jährlichen Bedarf der Klägerin für Lebensmittel in Höhe von 10.000 EUR. Die Kammer ist aufgrund der plausiblen Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung des gehobenen Lebenszuschnitts des Ehepaares davon überzeugt, dass man häufig hochpreisig einkaufte und teilweise aufwändige Gerichte kochte. Die Klägerin konnte auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2023 keinen konkreten Betrag für die wöchentlichen Lebensmittelkosten angeben. Die Kosten hätten stark variiert. Ihr Mann habe ihr verboten, bei Lidl und Aldi einzukaufen. Man habe häufiger in Feinkostläden eingekauft. Ihr Ehemann habe an den Wochenenden gekocht. Darunter seien sehr aufwändige Gerichte aber auch einfachere Sachen gewesen. Das Repertoire habe sich vom Linseneintopf bis zu Hummer und Kaviar erstreckt. Hinzugekommen seien auch die entsprechenden Weine. Die Einkäufe seien daher betragsmäßig sehr unterschiedlich gewesen. Die Klägerin gab auch an, dass man abends gemeinsam teure alkoholische Getränke konsumiert habe. Angesichts des Frühstücksdienstes, den das Ehepaar in Anspruch nahm, und der zweimal wöchentlich stattfindenden Restaurantbesuche, die hier gesondert berücksichtigt werden, aber auch unter Berücksichtigung teilweise teurer Einkäufe für aufwändige Gerichte und Alkoholika erachtet die Kammer einen jährlich für Lebensmittel aufgewendeten Betrag von 15.000 EUR (monatlich 1.250 EUR) als angemessen für die Lebensverhältnisse des Ehepaars. Zwar ist ausschließlich der konkrete Bedarf der Klägerin für die Berechnung maßgeblich. Allerdings sind die Kosten für Lebensmittel für nur eine Person ungleich teurer als die pro Kopf für zwei Personen anfallenden Lebensmittelkosten. Eine Halbierung der zu Lebzeiten des Ehemannes angefallenen Kosten erscheint daher nicht sachgerecht. Die Kammer hält die Berücksichtigung von 2/3 für den auf die Klägerin entfallenden Teil für angemessen. In die Berechnung des konkreten Bedarfs der Klägerin ist daher ein jährlicher Betrag in Höhe von 10.000 EUR für Lebensmittel einzustellen. (2) Zigaretten: 4.000 EUR Die Kammer schätzt den jährlich für den Konsum von Zigaretten anfallenden Bedarf der Klägerin auf 4.000 EUR. Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin starke Raucherin ist. Zu dieser Überzeugung gelangte die Kammer aufgrund der plastischen Schilderungen der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung. Die Klägerin raucht danach zwei Schachteln Zigaretten am Tag und zu Lebzeiten des Ehemannes beliefen sich die für Zigaretten anfallenden Kosten für zwei Personen auf 8.000 EUR im Jahr. Die Kammer hält diesen Betrag nicht für übersetzt und berücksichtigt daher einen auf den Konsum der Klägerin entfallenden hälftigen Betrag in Höhe von 4.000 EUR. (3) Frühstücksdienst: 1.200 EUR Die Kammer schätzt die für den Frühstücksdienst anfallenden Kosten der Klägerin auf 1.200 EUR. Zur Überzeugung der Kammer steht, aufgrund der plausiblen Schilderungen der Klägerin und der teilweise vorgelegten Überweisungsbelege fest, dass die Klägerin und ihr Ehemann regelmäßig den Frühstücksdienst von ... und ... beanspruchten und hierfür für das Ehepaar jährlich 1.800 EUR anfielen. Den Überweisungsbelegen (Anlage K8 zum Schriftsatz vom 20.04.2023) ist zu entnehmen, dass das Ehepaar in den sieben Monaten, für die Überweisungsbelege vorgelegt wurden, durchschnittlich 174 EUR pro Monat für den Frühstücksdienst ausgab. Da dieser Dienst nicht jeden Monat gleich stark in Anspruch genommen worden sein dürfte, hält die Kammer einen Betrag in Höhe von 1.800 EUR für angemessen. Der Frühstücksdienst beinhaltet einen Lieferservice, der auch für nur eine Person in gleicher Höhe anfällt, sodass eine Halbierung der zu Lebzeiten des Ehemannes angefallenen Kosten nicht sachgerecht erscheint. Die Kammer hält daher die Berücksichtigung von 2/3 der zuvor für diese Position angefallenen Kosten für angemessen. In die Berechnung des konkreten Bedarfs der Klägerin ist daher ein Betrag in Höhe von 1.200 EUR einzustellen. (4) Baumarktbedarf: 3.000 EUR Die Kammer berücksichtigt Kosten für Baumarktbedarf in Höhe von 3.000 EUR. Die von der Klägerin behaupteten Kosten in Höhe von 3.000 EUR jährlich sind für ein Eigenheim mit eigenem Garten und einer Grundstücksfläche von etwa 750 m2 plausibel. (5) Friseur: 2.000 EUR Die Kammer schätzt die jährlichen Friseurkosten auf 2.000 EUR. Die von der Klägerin angegebenen Friseurkosten in Höhe von 2.000 EUR im Jahr entsprechen monatlichen Friseurbesuchen zum Preis von ca. 166 EUR, was aus Sicht der Kammer nicht übersetzt ist. (6) Kosmetikerin: 6.000 EUR Die Kammer schätzt die jährlichen Kosten für die Kosmetikerin auf 6.000 EUR. Nach den plausiblen Angaben der Klägerin gibt diese 6.000 EUR jährlich für Besuche bei der Kosmetikerin aus. Dies entspricht einem Betrag von 500 EUR im Monat. Regelmäßige Besuche bei der Kosmetikerin passen aus Sicht der Kammer zu der gehobenen gesellschaftlichen Stellung der Klägerin und sich auch der Höhe nach angemessen. (7) Fuß- und Nagelpflege: 2.400 EUR Die Kammer schätzt die jährlichen Kosten für Fuß- und Nagelpflege auf 2.400 EUR. Die für Fuß- und Nagelpflege angegebenen Kosten in Höhe von 2.400 EUR im Jahr entsprechen 200 EUR im Monat, was für die Kammer nicht übersetzt erscheint. (8) Restaurant: 12.000 EUR Die Kammer schätzt die jährlichen Kosten für Restaurantbesuche gemäß § 287 ZPO auf 12.000 EUR. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass das Ehepaar bei vier exklusiven Restaurantbesuchen im Jahr mit Ausgaben von ca. 950 EUR pro Besuch in hochpreisigen Restaurants wie beispielsweise der ..., dem ..., dem ... oder der ... aß und trank. Im Durchschnitt zweimal wöchentlich gab es normale Restaurantbesuche, wobei Kosten in Höhe von 150 EUR pro Besuch anfielen. Zu den Restaurantbesuchen wurden häufig Gäste eingeladen. Zu dieser Überzeugung gelangte die Kammer aufgrund der plausiblen Schilderungen der Klägerin, die auch zum Lebenszuschnitt der Ehegatten passen. Für die exklusiven Restaurantbesuche ist daher ein Betrag in Höhe von 3.800 EUR jährlich in die Berechnung einzustellen. Für die normalen Restaurantbesuche wird nicht mit 52, sondern, unter Berücksichtigung der viermal stattfindenden exklusiven Restaurantbesuche und der gesondert aufgeführten Urlaube des Ehepaares, lediglich mit 48 Wochen gerechnet, sodass für normale Restaurantbesuche ein Jahresbetrag in Höhe von 14.400 EUR anfällt. Die durch Sanierungsarbeiten am Haus im Jahr 2014 entstandenen Mehrkosten durch vermehrte (normale) Restaurantbesuche berücksichtigt die Kammer aufgrund ihres Ausnahmecharakters für die durchschnittlichen Jahresausgaben nicht. Das Ehepaar lud zu den Restaurantbesuchen häufig Gäste ein, was der Klägerin auch nach dem Tod des Ehemannes zuzugestehen ist. Die Kammer hält daher auch für diese Position die Berücksichtigung von 2/3 der zuvor angefallenen Kosten für sachgerecht. In die Berechnung des konkreten Bedarfs der Klägerin wird daher ein Betrag in Höhe von 12.000 EUR eingestellt. (9) Feierlichkeiten/ Geschenke für Familie und Freunde: - Diese Position wird in der Rubrik „Reisen und Aktivitäten“ behandelt und bleibt für die Haushaltsführungskosten daher unberücksichtigt. (10) Bürobedarf: - Zu dieser Position erfolgte, auch nach Hinweisen der Kammer, kein weiterer Vortrag. Es fehlt daher an einer Schätzgrundlage. (11) Drogeriebedarf: 2.400 EUR Die Kammer schätzt den jährlichen Drogeriebedarf der Klägerin auf 2.400 EUR. Die Klägerin gibt an, für den Drogeriebedarf zweier Personen ca. 5.000 EUR jährlich ausgegeben zu haben. Dies entspräche einem Betrag von ca. 417 EUR im Monat. Welcher Anteil davon auf sie selbst entfiel, wurde nicht angegeben. Außer Frage steht, dass die Klägerin auch nach dem Tod des Ehemannes Ausgaben hat, um ihren Drogeriebedarf zu decken. Mangels näherer Angaben der Antragsgegnerin zur Häufigkeit der Einkäufe in der Drogerie sowie dazu, welche Produkte sie zu Welchem Preis zu erwerben pflegt, hat die Kammer die Kosten für Drogeriebedarf auf lediglich 200 EUR monatlich geschätzt. (12) Haushaltswaren: 2.500 EUR Die Kammer schätzt den jährlich für Haushaltswaren anfallenden Bedarf der Klägerin auf 2.500 EUR. Der von der Klägerin für Wasch- und Putzmittel, Bettwäsche, Kleingeräte und sonstige Haushaltswaren angegebene Betrag in Höhe von 2.500 EUR entspricht einem monatlichen Betrag von ca. 208 EUR und ist aus Sicht der Kammer nicht übersetzt. (13) Urlaubsbedarf: - Die Klägerin behauptet zwar, Geld für Urlaubsbedarf auszugeben. Sie nennt jedoch weder eine konkrete Summe, noch erklärt sie, welche konkreten Positionen unter Urlaubsbedarf fallen. Diese Position blieb bei den Haushaltsführungskosten daher unberücksichtigt. Die für Urlaube und Reisen angefallenen Kosten werden in der gesonderten Rubrik Reisekosten behandelt. (14) Kulturelle Veranstaltungen und Hobbybedarf: - Die Position „kulturelle Veranstaltungen“ wird in der Rubrik „Reisen und Aktivitäten“ behandelt. Mangels weiteren Vortrages dazu, was unter „Hobbybedarf“ zu verstehen ist, war der Kammer eine Schätzung dieser Position nicht möglich. (15) Blumen/Deko: 2.000 EUR Die Kammer schätzt die jährlichen Ausgaben der Klägerin für Blumen und Dekoration auf 2.000 EUR. Der von der Klägerin angegebenen Betrag in Höhe von 2.000 EUR entspricht einem monatlichen Betrag in Höhe von ca. 166 EUR und ist aus Sicht der Kammer angemessen. (16) Tischwäsche: - Die Klägerin behauptet für Tischwäsche zusätzlich 500 EUR jährlich auszugeben. Die Kammer sieht diese Position bereits in Nr. (12) Haushaltswaren enthalten. (17) Bücher/CD’s/Schallplatten: - Mangels weiteren Vortrags zu dieser Position, fehlt es der Kammer an einer Schätzungsgrundlage. (18) Freizeitgestaltung: - Diese Position wird in der Rubrik „Reisen und Aktivitäten“ behandelt und bleibt für die Haushaltsführungskosten daher unberücksichtigt. (19) Heilpraktikerin: - Die Klägerin behauptet, für ihre Heilpraktikerin jährlich 1.800 EUR auszugeben. Mangels weiteren Vortrages dazu, wie oft die Heilpraktikerin zu welchem Preis aufgesucht wurde und auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin zusätzlich Arztkosten abrechnet, ist eine Schätzung nicht möglich. Im Übrigen wurde nicht dargelegt, ob die private Krankenkasse der Klägerin Kosten der Heilpraktikerin übernimmt. bb) Versicherungen: 14.129,85 EUR Die Kammer berücksichtigt einen auf die Versicherungen der Klägerin entfallenden jährlichen Betrag in Höhe von 14.129,85 EUR. Den Auflistung der Anlagen K4, K12 und K20 zum Schriftsatz vom 20.04.2023 sind behauptete Kosten für Versicherungen in Höhe von insgesamt 42.498,58 EUR für das Jahr 2013, von 44.889,72 EUR für das Jahr 2014 und von 30.692,51 EUR für das Jahr 2015 zu entnehmen. Durch die Vorlage von Versicherungsverträgen belegt wurde lediglich ein Betrag in Höhe von 14.129.85 EUR. (1) Lebensversicherung: 1.783,28 EUR Die Position ist als Altersvorsorge in den konkreten Bedarf einzustellen. Für die Lebensversicherung der Klägerin sind jährlich Kosten in Höhe von 1.783,28 EUR zu berücksichtigen. Den Anlagen K4, K12 und K20 zum Schriftsatz vom 20.04.2023 sind nachfolgende Lebensversicherungen zu entnehmen: Nr. 1: ... Nr. 2: ... Nr. 3 ... Nr. 4 ... Nr. 5 ... Nr. 6 ... Nr. 7 ... Nr. 8 ... Die Klägerin erklärte, dass die Versicherungen Nr. 4, 7 und 8 auf den Ehemann entfielen, die Versicherungen Nr. 5 und 6 seien ihre. Für die Versicherungen Nr. 1, 2, 3 und 4 wurden mit Anlage K1 zum Schriftsatz vom 19.06.2023 die Versicherungsverträge vorgelegt. Die versicherte Person ist bei allen drei Versicherungen .... Nach dessen Ableben sind Beiträge hierfür beim konkreten Bedarf der Klägerin nicht mehr zu berücksichtigen. Der Vertrag für die Versicherung Nr. 5 ist ebenfalls in der Anlage K1 zum Schriftsatz vom 19.06.2023 enthalten. Die versicherte Person ist danach die Klägerin. Dem ebenfalls in der Anlage enthaltenen Schreiben der ... vom 25.03.2013 ist ein jährlicher Betrag in Höhe von 1.783,28 EUR ab dem 01.05.2013 zu entnehmen. Bei der Versicherung Nr. 6 handelt es sich nach dem mit der Anlage K1 zum Schriftsatz vom 19.06.2023 vorgelegten Versicherungsvertrag um eine Rentenversicherung der Klägerin (dazu sogleich). Es verbleibt damit bei der Versicherung Nr. 5. Hierfür wendet die Klägerin jährlich 1.783,28 EUR auf. (2) Rentenversicherung: 486,96 EUR Für die Rentenversicherung ... (Anlage K1 zum Schriftsatz vom 19.06.2023) wendet die Klägerin jährlich einen Betrag in Höhe von 486,96 EUR auf. (3) Unfallversicherung: 850 EUR Für die Unfallversicherung der Klägerin (Nr ...) werden jährlich durchschnittlich 850 EUR berücksichtigt. Der Versicherungsschein wurde mit der Anlage K1 zum Schriftsatz vom 19.06.2023 vorgelegt. Außerdem vorgelegt wurden die Nachträge aus 2014 und 2015. Von 2010- 2013 betrug der Jahresbeitrag danach 594,41 EUR. Von 2014 -2015 lag er bei 731,93 EUR und ab 2016 bei 772,57 EUR. Die Klägerin behauptet, der jährliche Beitrag zur Unfallversicherung sei inzwischen auf 1.008,68 EUR gestiegen. Zwar wird diese konkrete Beitragshöhe nicht belegt. Allerdings hält die Kammer einen steten Anstieg der Beiträge durch die vorgelegten Unterlagen für nachgewiesen. Da die bezifferten Unterhaltsansprüche aber die Jahre 2017 - 2019 betreffen, wird der Jahresbeitrag für den hier in Rede stehenden Zeitraum noch nicht bei über 1.000 EUR gelegen haben. Nachdem der letzte nachgewiesene Beitrag im Jahr 2016 bereits 772,57 EUR betrug, schätzt die Kammer die Beiträge, aufgrund des nachgewiesenen Anstiegs, für den hier in Rede stehenden Zeitraum auf durchschnittlich 850 EUR. (4) ...: 1.250,91 EUR Hinsichtlich der Versicherung ... (Nr.: ...) werden jährlich 1.250,91 EUR berücksichtigt. Die Beitragsrechnung für den Abrechnungszeitraum 2015 - 2016 wurde mit der Anlage K1 zum Schriftsatz vom 19.06.2023 vorgelegt. Ausweislich der Rechnung umfasst die ... Versicherung folgende Versicherungen: - Privat-Haftpflicht - Hundehalter-Haftpflicht - Hausrat - Wohngebäude - Privat-, Berufs- und Verkehrs Rechtsschutz - Immobilien Rechtsschutz Nach dem Vortrag der Klägerin wurden die zuvor bestehenden Einzelversicherungen in einem Vertrag zusammengefasst. Die von der Klägerin in den Auflistungen (Anlagen K4, K12, K20 zum SS vom 20.04.2023) behaupteten Kosten für eine Immobilienversicherung, eine private Sachversicherung, eine private Haftpflichtversicherung und eine Rechtsschutzversicherung werden daher nicht gesondert berücksichtigt. (5) Private Krankenversicherung DKV: 9.758,70 EUR Die Kammer berücksichtigt hinsichtlich der privaten Krankenversicherung der Klägerin einen jährlichen Betrag in Höhe von 9.758,70 EUR. Die Klägerin behauptet, im Jahr 2013 einen Betrag in Höhe von 17.227,56 EUR für die private Krankenversicherung aufgewendet zu haben (Auflistung Anlage K4 zum SS vom 20.04.2023). Im Jahr 2014 seien es 17.557,11 EUR (Auflistung Anlage K12 zum SS vom 20.04.2023) und im Jahr 2015 18.084,12 EUR (Auflistung Anlage K20 zum SS vom 20.04.2023) gewesen. Belegt wurden mit dem als Anlage K3 zum Schriftsatz vom 19.06.2023 eingereichten Schreiben der DKV vom 14.06.2023 lediglich Ausgaben von 9.247,80 EUR im Jahr 2013, von 9.316,20 EUR im Jahr 2014 und von 9.758,70 EUR im Jahr 2015. Weitere Belege und Konkretisierungen blieben, trotz Hinweisen der Kammer, aus. cc) Arzt/Apotheke: - Die Klägerin behauptete für das Jahr 2013 Kosten für Arzt- und Apotheke in Höhe von 7.632,76 EUR und für das Jahr 2014 Kosten in Höhe von 6.900 EUR. Für das Jahr 2015 wurden keine Kosten angegeben. Der Anlage K17 zum Schriftsatz vom 20.04.2023 sind Überweisungen für Arzt und Apotheke in Höhe von 5.162,10 EUR zu entnehmen. Nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2023, betreffen alle Überweisungen sie selbst. Die ... habe für Mitarbeiter Untersuchungen angeboten, die von ihrem Mann wahrgenommen worden seien. Privat sei er daher nie bei einem Arzt gewesen. Die Rechnungen habe sie nicht bei der Krankenkasse eingereicht, da ihr Mann das nicht gewollt habe. Dies wird durch das als Anlage K4 zum Schriftsatz vom 19.06.2023 vorgelegte Schreiben der ... Versicherung vom 14.06.2023 bestätigt. Hierin wird bestätigt, dass das Ehepaar ... in den Jahren 2012 - 2015 keine Rechnungsbelege einreichte. Die Kosten für Arzt und Apotheke sind nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin hätte die Rechnungen im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht bei ihrer Krankenkasse, deren Jahresbeiträge hier auch abgerechnet werden, einreichen können. dd) Instandhaltung Haus: 5.000 EUR Die Kammer schätzt die jährlichen Instandhaltungskosten für das Haus gemäß § 287 ZPO auf 5.000 EUR. Die Schilderungen der Klägerin zu den seit dem Tod des Ehemannes angefallenen Reparaturen für Eigenheim und Garten in Höhe von insgesamt 34.500 EUR sind, unter Berücksichtigung einer Grundstücksfläche von etwa 750 m2, plausibel. Errechnet auf 8 Jahre ergibt sich daraus ein für Reparaturen anfallender Betrag von 4.312,50 EUR jährlich. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Reparaturen: Hebeanlage: 6.000 EUR Heizung: 2.500 EUR Bewässerungsanlage: 1.500 EUR Pumpen für das Wasserbecken: 2.000 EUR Sonnensegel: 15.000 EUR Baumfällung und Neubepflanzung + Reparatur Bewässerungsanlage: 1.000 EUR Sprechanlage: 3.000 EUR Kleinreparaturen: 1.000 EUR Küche: 2.500 EUR Unter Berücksichtigung des Alters der 2004 erbauten Immobilie hält die Kammer einen Aufschlag auf 5.000 EUR jährlich für angemessen. Die Behauptungen der Klägerin zu einem darüber hinausgehenden Bedarf in den kommenden Jahren sind nicht plausibel und werden, auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin das Haus alsbald verkaufen will, bei der Berechnung des konkreten Bedarfs nicht berücksichtigt. Die Klägerin behauptet, in den kommenden 20 Jahren seien Kosten zur Haussanierung in Höhe von 621.500 EUR zu erwarten. Für den Fall, dass sich der Hausschwamm erneut ausbreite, müssten für einen Neuaufbau des Hauses 500.000 EUR angesetzt werden. Die Klägerin rechnete zu den zu erwartenden Kosten außerdem die Kosten für ein geplantes Carport mit Ladestation für ein Elektroauto in Höhe von 80.000 EUR. Außerdem müsste die Küchenzeile mit Geräten, der Mähroboter (1.500 EUR), die Natursteinplatten und ein Rondell im Garten (5.000 EUR), die Markisen im Galeriebereich (10.000 EUR), mehrere Rollläden (10.000 EUR) sowie die Fensterscharniere und das Glas-Schiebetürelement in Wohnbereich und Terrasse erneuert werden. Es bedürfe weiterer Instandhaltungsmaßnahmen am Parkettboden, der Heizungsanlage, den Innenwänden, der Außenfassade, der Solaranlage und der Küchenzeile. Mit der Anlage K10 zum Schriftsatz vom 19.06.2023 wurden Angebote der Firma ... (Fliesenleger) betreffend die Sanierung der Böden im Haus in Höhe von über 43.000 EUR, der Firma ... (Maler) in Höhe von 9.146,82 EUR, der Firma ... (Maler) für Anti-Schimmel Putzfassadenarbeiten in Höhe von 3.094 EUR, der Firma ... (Elektriker) hinsichtlich der Photovoltaik Anlage für 39.425,44 EUR sowie der Firma ... hinsichtlich des Einbaus einer neuen Gasbrennwertanlage zum Preis von über 8.000 EUR, vorgelegt. Die von der Klägerin behaupteten 500.000 EUR für einen Neuaufbau des Hauses im Falle der Rückkehr des Hausschwammes entbehren jeglicher Grundlage und sind daher nicht berücksichtigungsfähig. Auch die 80.000 EUR für ein Carport inklusive Ladestation sind nicht berücksichtigungsfähig. Die Berechnung des geschuldeten Unterhalts anhand des konkreten Bedarfs der Klägerin dient dem Zweck, des Unterhaltsberechtigten die Fortführung des Lebensstandards zu ermöglichen, den die Ehegatten zu führen pflegten. Es soll jedoch nicht dazu dienen, den Lebensstandard des Hinterbliebenen zu erweitern. Bei den übrigen möglicherweise anfallenden Kosten für die genannten Reparaturmaßnahmen handelt es sich um solche, für die üblicherweise über einen langen Zeitraum hinweg Geld zurückgelegt wird. ee) Darlehen: - Etwaige Ausgaben für die Tilgung von Darlehen werden nicht berücksichtigt. Die Klägerin behauptet im Schriftsatz vom 17.01.2023, dass das Haus mittels fünf Darlehen finanziert worden sei und diese jährlich mit 34.574,28 EUR bedient würden. Mit Schriftsatz vom 20.04.2023 wird behauptet, im Jahr 2013: 61.263,30 EUR, im Jahr 2014: 59.041,64 EUR und im Jahr 2015: 58.525,54 EUR für die Rückführung des Haus-Darlehens aufgewendet zu haben. Bei der Berechnung des Unterhaltsschadens ist die Tilgung einer Grundstückshypothek nicht im Rahmen der Fixkosten zu berücksichtigen. Berücksichtigt werden können nur die Zinsen, Grundlasten, Instandsetzungs- und Erhaltungskosten (Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 13. Auflage 2020, Kap. VI Rn. 338a). Die Klägerin erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2023, dass das Darlehen, das für den Kauf des Hauses aufgenommen worden sei, seit März 2023 abbezahlt sei. Sie wisse nicht, welcher Teil der Zahlungen auf Zinsen und welcher auf Tilgungen erfolgt sei. Wie hoch der Zinssatz gewesen sei, können sie auch nicht sagen. ff) Hausnebenkosten: 6.415,99 EUR Die Kammer berücksichtigt jährlich anfallende Hausnebenkosten (Strom, Gas, Wasser/Abwasser, Grundsteuer, Müll, Kamin) in Höhe von 6.415,99 EUR. Die Klägerin behauptet hinsichtlich der Hausnebenkosten für das Jahr 2013 einen Betrag von 6.114,02 EUR, für das Jahr 2014 einen Betrag von 6.579,65 EUR und für das Jahr 2015 einen Betrag in Höhe von 6.554,31 EUR. Die behaupteten Kosten für das Eigenheim der Klägerin sind plausibel und von der Gegenseite zugestanden. gg) Personal: 13.775 EUR Die Kammer schätzt die jährlich für Personal anfallenden Kosten auf 13.775 EUR. Aufgrund der plausiblen Schilderungen der Klägerin sowie der teilweise vorgelegten Überweisungsbelege gelangt die Kammer zu der Überzeugung, dass ein Gärtner, eine Haushälterin sowie ein Fensterputzer beschäftigt wurden und hierfür die genannten Kosten anfielen. (1) Gärtner: 1.440 EUR Die Kammer schätzt die jährlichen Kosten für den Gärtner auf 1.440 EUR. Die Kammer hält die Angaben der Klägerin zu den Tätigkeiten des Gärtners und zu seinem Stundenlohn für plausibel. In der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2023 erklärte die Klägerin, der Gärtner habe die Büsche zurückgeschnitten, die Bäume gepflegt und gedüngt. Er habe sich auch um die Bewässerungsanlage gekümmert und gelegentlich den Rasen gemäht. Was den Stundenlohn betreffe so finde man kaum einen Gärtner, der unter 30,00 EUR netto die Stunde arbeite. Hinzu kämen dann noch die Anfahrtskosten. Mangels weiteren Vortrags dazu, wie häufig der Gärtner Gartenarbeiten im Garten des Ehepaars verrichtete, schätzt das Gericht einen Zeitaufwand bei einem Grundstück von ca. 750 m2 unter Berücksichtigung der seitens der Klägerin geschilderten Aufgaben des Gärtners von monatlich vier Stunden. Ausgehend von einem Stundenlohn in Höhe von 30 EUR geht das Gericht von jährlichen Kosten in Höhe von 1.440 EUR aus. (2) Zugehfrau: 12.000 EUR Die Kammer hält jährliche Kosten für die Haushaltshilfe in Höhe von 12.000 EUR für angemessen. Die Kosten für die Zugehfrau wurden für das Jahr 2013 mit 14.756 EUR angegeben. Aus den mit Anlage K6 zum Schriftsatz vom 20.04.2023 vorgelegten Kontoauszügen ergeben sich jedoch lediglich Zahlungen in Höhe von insgesamt 9.520 EUR im Jahr 2013. Für das Jahr 2014 wurden Kosten i.H.v. 16.957,50 EUR angegeben. Aus den als Anlage K13 zum Schriftsatz vom 20.04.2023 vorgelegten Kontoauszügen ergeben sich für das Jahr 2014 Zahlungen an die Zugehfrau in Höhe von 15.410,50 EUR. Für das Jahr 2015 wurden Kosten in Höhe von 16.012,60 EUR behauptet. Belege hierfür wurden nicht vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2023 erklärte die Klägerin glaubhaft, dass die Zugehfrau hauptsächlich mit der Reinigung des Hauses beschäftigt gewesen sei. Außerdem habe sie sich auch um die Wäsche und gelegentlich auch um die Hunde gekümmert. In der Regel sei sie dreimal die Woche von 8-16 Uhr im Haus der Eheleute gewesen. Je nach Bedarf sei sie auch kürzer oder länger da gewesen. Sie sei nach Stunden bezahlt worden. Der Stundenlohn habe zunächst bei 12 EUR, später dann möglicherweise bei 15 EUR gelegen. Ausgehend von den Angaben der Klägerin zu den Arbeitszeiten der Haushaltshilfe und einem Stundenlohn von lediglich 12 EUR fielen wöchentlich 288 EUR und damit jährlich ca. 15.000 EUR für die Haushaltshilfe an. Für die Jahre 2013 und 2014 liegen Überweisungsbelege von 9.520 EUR und 15.410,50 EUR vor. Da die Klägerin selbst angab, die Zugehfrau sei nicht jede Woche 3 mal 8 Stunden vor Ort gewesen, schätzt die Kammer den jährlich hierfür anfallenden Betrag auf 12.000 EUR. (3) Fensterputzer: 335 EUR Die Kammer schätzt die Kosten für den Fensterputzer auf 335 EUR jährlich. Hinsichtlich der für den Fensterputzer angefallenen Kosten gab die Klägerin für das Jahr 2013 einen Betrag von 275 EUR an. Im Jahr 2014 seien aufgrund der Sanierungsarbeiten keine Kosten angefallen, da das Haus das ganze Jahr über eingerüstet gewesen sei. Im Jahr 2015 seien dann wieder 394 EUR angefallen. Belege wurden keine vorgelegt. Die Klägerin gab in der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2023 glaubhaft an, dass der Fensterputzer für die hohen Fenster im Galeriebereich zuständig gewesen sei. Diese seien aufgrund ihrer Höhe nur schwer erreichbar. Die Zugehfrau habe sich um die übrigen Fenster gekümmert. Aus den Angaben zu den Jahren 2013 und 2015 errechnet sich ein durchschnittlicher Jahresbetrag für den Fensterputzer in Höhe von 334,50 EUR, was bei einem Stundenlohn von 12 EUR ca. 28 Arbeitsstunden im Jahr entspricht. Weder die Kosten, noch die Arbeitszeit erscheint aus Sicht der Kammer überhöht. hh) Steuerberaterin: 826,87 EUR Die Kammer schätzt die jährlichen Steuerberaterkosten auf 826,87 EUR. Die Klägerin behauptet für das Jahr 2013 Steuerberaterkosten in Höhe von 733,87 EUR. Für das Jahr 2014 seien 919,87 EUR angefallen. Im Jahr 2015 seien die Steuerberaterkosten mit 3.383,17 EUR wegen der Erbschaft höher ausgefallen als üblich. Hinsichtlich der Zahlungen aus den Jahren 2013 und 2014 wurden die Rechnungen der Steuerberaterin ... vom 26.09.2013 und vom 18.12.2014 als Anlage K11 zum Schriftsatz vom 19.06.2023 vorgelegt. Da die Kosten im Jahr 2015 lediglich aufgrund des Erbfalls höher waren, wird dieses Jahr bei der Ermittlung der durchschnittlich anfallenden Steuerberaterkosten nicht berücksichtigt. ii) Kfz-Leasing: 18.170,22 EUR Die Kammer schätzt die durchschnittlichen jährlichen Leasingkosten auf 18.170,22 EUR. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass das Ehepaar Fahrzeuge der Marke Porsche zu einem durchschnittlichen Preis in Höhe von 18.170,22 EUR jährlich für die Klägerin leaste. Die Kammer stützt ihre Überzeugung auf die plausiblen Ausführungen der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung. Es entspricht dem gehobenen Haushaltszuschnitt der Ehegatten, hochpreisige Luxusfahrzeuge zu fahren. Die Klägerin gab im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung plausibel an, dass der Porsche hauptsächlich von ihr und den Hunden genutzt werde. Ihr Ehemann habe einen Audi A8 als Firmenwagen genutzt. Er habe den Porsche gelegentlich am Wochenende zum Spaß gefahren. Man habe die Privatfahrzeuge immer bei Porsche geleast. Das Ehepaar leaste für die Klägerin zunächst einen Porsche Cayenne S. Die Leasingbestätigung vom 10.10.2011 für den Porsche Cayenne S gelangte als Anlage K5 zum Schriftsatz vom 19.06.2023 zur Akte. Die monatliche Leasingrate betrug danach 1.599,36 EUR, was einen Jahresbetrag für die Jahre 2013 und 2014 in Höhe von je 19.192,32 EUR ergibt. Nachdem der Leasingvertrag im Oktober 2015 ausgelaufen war, erhielt die Klägerin einen Porsche Macan Turbo. Es gelangten hierzu eine verbindliche Automobilbestellung vom 30.03.2015 sowie die Übernahmebestätigung vom 13.10.2015 als Anlagen K6 und K7 zum Schriftsatz vom 19.06.2023 zur Akte. Die Klägerin gab in der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2023 an, dass sie den Leasingvertrag für den Porsche Macan nicht mehr finde. Sie sei sich allerdings sicher, dass die Leasingrate für den im Oktober 2015 ausgelieferten Porsche Macan monatlich 1.429,01 EUR betrage, was einen Jahresbetrag in Höhe von 17.148,12 EUR ergibt. Auch die Angaben der Klägerin zur monatlichen Leasingrate sind glaubhaft. Die Klägerin behauptet einen monatlichen Leasingbetrag für den mit nur 36 km Laufleistung ausgelieferten Porsche Macan der unterhalb des Leasingbetrages für den zuvor geleasten Porsche Cayenne, bei dem es sich laut der vorgelegten Leasingbestätigung um ein Gebrauchtfahrzeug handelte, liegt. Die Kammer legt für die Berechnung des konkreten Bedarfs den Durchschnitt der für den Porsche Cayenne und für den Porsche Macan anfallenden jährlichen Leasingkosten zugrunde. Ausweislich der Automobilbestellung vom 30.03.2015, betrug die Leasinglaufzeit des Porsche Macan 36 Monate, sodass ab dem Jahr 2018 ein anderes Fahrzeug geleast worden sein dürfte. Da die Klägerin glaubhaft erklärte, dass die Privatfahrzeuge zu Lebzeiten des Ehemannes stets bei Porsche geleast worden seien, stehen ihr - unabhängig davon, welches Fahrzeug sie ab 2018 tatsächlich leaste - die Kosten für ein vergleichbares Fahrzeug zu. Wenn die Beklagten einwenden, dass die Leasingrate ausweislich der Automobilbestellung vom 30.03.2015 lediglich 939,08 EUR betrage, so lassen sie dabei die ebenfalls der Automobilbestellung zu entnehmende Anzahlung in Höhe von 20.000 EUR unberücksichtigt. Rechnet man diese zu den auf 36 Monate gerechneten Leasingraten in Höhe von 939,08 EUR hinzu, ergibt sich ein Jahresbetrag in Höhe von 17.935,63 EUR und damit ein Monatsbetrag in Höhe von 1.494,64 EUR, was sogar über dem von der Klägerin behaupteten Betrag läge. jj) Sonstige Kfz-Kosten: 7.875,54 EUR Die Kammer berücksichtigt sonstige Kfz Kosten in Höhe von 7.875,54 EUR jährlich. (1) Benzin, Waschanlage, Reinigung, Öl: 4.400 EUR Die Kammer schätzt für die Positionen Benzin, Waschanlage, Reinigung, Öl und Scheibenreiniger einen jährlichen Betrag in Höhe von insgesamt 4.400 EUR. Die Schätzung beruht auf den plausiblen Angaben der Klägerin. Sie gab in der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2023 an, dass sie selbst getankt habe und den Verbrauch ihres Fahrzeugs auf 15 - 18 Liter schätze. Das Gericht schätzt den durchschnittlichen Verbrauch eines Fahrzeugs aus dem SUV Sport-Segment auf 15l /100km. Bei einem durchschnittlichen Benzinpreis von 1,50 EUR und einer jährlichen Fahrleistung von ca. 15.000 km laut Leasingvertrag, errechnen sich jährliche Benzinkosten in Höhe von 3.375 EUR. Da die Klägerin angab, teilweise auch mehr als die vertraglich vereinbarten 15.000 km gefahren zu sein, schätzt die Kammer einen jährlichen Betrag für Benzin in Höhe von 3.900 EUR. Für die übrigen Positionen Waschanlage, Reinigung, Öl und Scheibenreiniger schätzt die Kammer, mangels weiterer Angaben der Klägerin hierzu, einen jährlichen Betrag in Höhe von zusätzlichen 500 EUR. (2) Hauptuntersuchung: 152,75 EUR Die Kammer schätzt die jährlichen Kosten für die Hauptuntersuchung auf 152,75 EUR. Der Anlage K8 zum Schriftsatz vom 19.06.2023 ist eine Rechnung vom 26.02.2014 für die Durchführung der Hauptuntersuchung in Höhe von 158,90 EUR + 146,59 EUR, insgesamt 305,49 EUR, beigefügt. Da die HU alle zwei Jahre durchzuführen ist, war der Betrag entsprechend zu halbieren. (3) Kfz-Versicherung: 774,79 EUR Für die Kfz-Versicherung sind ausweislich des als Anlage K2 zum Schriftsatz vom 19.06.2023 vorgelegten Versicherungsvertrages jährlich 774,79 EUR anzusetzen. (4) Kfz Steuer: 348 EUR Die Kfz-Steuer beträgt ausweislich des Kfz-Steuerbescheides (Anlage K8 zum Schriftsatz vom 19.06.2023) 348 EUR jährlich. (5) Kundendienst/ Reparaturen/ Reifen: 2.200 EUR Die Kammer schätzt die jährlich anfallenden Kosten für Kundendienst, Reparaturen, Reifenwechsel und Einlagerung auf 2.200 EUR. Dieser Schätzung liegt der Jahresdurchschnitt aus den von der Klägerin vorgelegten Belegen (Anlage K8 zum Schriftsatz vom 19.06.2023) zugrunde. kk) Rundfunk, Sky, Telefon, Internet, Mobilfunk: 2.690,51 EUR Die Kammer schätzt die durchschnittlichen jährlichen Kosten für Rundfunk, Sky, Telefon, Internet und Mobilfunk auf 2.690,51 EUR. Laut Auflistung in der Anlage K4 zum Schriftsatz vom 20.04.2023 beliefen sich die Kosten für Rundfunk, Sky, Telefon, Internet und Mobilfunk im Jahr 2013 auf 2.746,40 EUR. Dieser Betrag wurde nicht bestritten. Für das Jahr 2014 sind der Auflistung in der Anlage K12 zum Schriftsatz vom 20.04.2023 Kosten in Höhe von insgesamt 3.197,70 EUR zu entnehmen. Der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 20.04.2023, es seien tatsächlich 6.117,39 EUR angefallen, erfolgt ohne jegliche Begründung und wird von den Beklagten bestritten. Für das Jahr 2015 sind ausweislich der Auflistung aus Anlage K20 zum Schriftsatz vom 20.04.2023 Kosten in Höhe von 2.127,43 EUR angefallen. Dieser Betrag wurde nicht bestritten. Die Kammer geht für die Berechnung des konkreten Bedarfs der Klägerin vom Durchschnitt der sich aus den jeweiligen Auflistungen ergebenden Beträge aus. Hinsichtlich eines im Jahr 2014 fast doppelt so hohen Betrages hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. II) Zeitungen: 1.440 EUR Die Kammer schätzt die jährlichen Kosten für Zeitungen auf 1.440 EUR. Dieser von der Klägerin behauptete Betrag ist nicht übersetzt. mm) Hunde: 10.000 EUR Die Kammer schätzt die durchschnittlichen jährlichen Ausgaben für die Hunde auf 10.000 EUR. Die Schätzung der Kammer beruht auf den plausiblen Angaben der Klägerin zu den Ausgaben für Hundefriseur, Hundepension, Hundesteuer, Hundehaftpflichtversicherung, Tierarzt, Medikamente, Impfungen, Nahrung, Kauartikel, Pflege und Registrierungsbeiträge. Nach dem Vortrag der Klägerin seien es zunächst drei Hunde gewesen. Ein Hund sei jedoch im Jahr 2015 kurz nach den Tod des Ehemannes verstorben. Der mit Anlage K7 zum Schriftsatz vom 20.04.2023 vorgelegten Überweisungsübersicht ist ein Betrag in Höhe von 7.018,35 EUR für das Jahr 2013 zu entnehmen. Für das Jahr 2014 ist der mit Anlage K14 des genannten Schriftsatzes vorgelegten Überweisungsübersicht ein Betrag von 4.791,97 EUR zu entnehmen. Der mit Anlage K22 vorgelegten Übersicht ein Betrag in Höhe von 4.044,13 EUR für das Jahr 2015. Belegt sind damit durchschnittliche jährliche Kosten in Höhe von 5.284,82 EUR. Hinzu kommen die Kosten für die Hundepension bei ..., die nach den nachvollziehbaren Angaben der Klägerin stets bar bezahlt worden seien. Die Klägerin gab an, 50 EUR pro Hund für den Aufenthalt der Hunde bei ihrer Züchterin zu bezahlen. Zwar gab die Klägerin an, die Hunde seien wegen der Sanierung des Hauses im Jahr 2014 dort über einen Zeitraum von drei Monaten untergekommen. Da es sich bei der Sanierung des Hauses um einen Ausnahmezustand handelt, sind die dadurch entstandenen Mehrkosten für eine Schätzung des (durchschnittlichen) konkreten Bedarfs außer Acht zu lassen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, wie häufig die Hunde unter normalen Umständen (ohne Sanierungsarbeiten) bei der Züchterin untergebracht wurden. Aufgrund der Angaben der Klägerin zu den gemeinsamen Urlauben, die häufig auch mit dem Motorrad stattfanden (dazu sogleich), hält die Kammer Aufenthalte von drei Wochen im Jahr in der Hundepension für angemessen. Es ergeben sich damit jährliche Kosten für die Hundepension für zwei Hunde in Höhe von 2.100 EUR. Da die genannten Positionen, insbesondere die Hundenahrung, erfahrungsgemäß auch teilweise mit Bargeld bezahlt werden, hält die Kammer einen Betrag in Höhe von insgesamt 10.000 EUR für zwei Hunde für angemessen. Die von der Klägerin behaupteten, über diesen Betrag hinausgehenden Ausgaben für 2013 in Höhe von 15.158,29 EUR und für das Jahr 2014 in Höhe von 17.621,02 EUR sind nicht nachvollziehbar und werden von der Kammer daher bei der Berechnung des konkreten Bedarfs nicht berücksichtigt. nn) Kleidung: 16.846,10 EUR Die Kammer berücksichtigt durchschnittliche jährliche Ausgaben für Kleidung der Klägerin in Höhe von 16.846,10 EUR. Die Ausgaben ergeben sich aus den klägerseits vorgelegten Abrechnungen der Firma .... Für das Jahr 2013 werden die Abrechnungen der Firma ... aus dem Jahr 2013 als Anlage K3 zum Schriftsatz vom 15.06.2023 vorgelegt. Für die Jahre 2014 und 2015 werden die Abrechnungen mit Anlagen K4 und K5 des genannten Schriftsatzes vorgelegt. Die Bestellungen der Klägerin erfolgten danach jeweils über den ... und wurden über die ... bezahlt. Hierzu muss der Kunde ein Kundenkonto bei ... anlegen, welches bei Einkäufen im Onlineshop belastet wird. Der jeweilige Kauf erscheint dann auf der nächsten monatlichen Abrechnung. Die Abrechnung erfolgte bei der Klägerin immer zum 25. eines jeden Monats. Alle Einkäufe und Rückgaben, die sie vom 26. des Vormonats bis zum Abrechnungsstichtag tätigte, werden auf der jeweils aktuellen monatlichen ... Abrechnung zusammengefasst. Rückerstattungen aufgrund von Rückgaben verbleiben als Guthaben auf dem ... Konto. Das Guthaben wird dann mit den nachfolgenden Neukäufen verrechnet. Auf jeder Abrechnung werden die auf das Kundenkonto erfolgten Zahlungen im Abrechnungszeitraum, Zinsen, Käufe, Gutschriften sowie der aktuelle und der Kontostand des Vormonats ausgewiesen. Da auf den Abrechnungen häufig zwar Belastungen in Form von Käufen aber auch Entlastungen in Form von Gutschriften (durch Rückerstattungen) ausgewiesen werden, ist eine Addition der als „Käufe“ ausgewiesenen Beträge zur Berechnung der Jahresausgaben nicht zielführend. Maßgeblich für den konkreten Bedarf der Klägerin sind aus Sicht der Kammer die Einzahlungen auf ihr Kundenkonto, die in den Abrechnungen mit „Ihre Zahlung“ ausgewiesen werden. Danach sind folgende Zahlungen der Klägerin für Kleidung belegt worden: 2013: 12.197,49 EUR (K3) 2014: 8.949,09 EUR (K4) 2015: 29.391,72 EUR (K5) Durchschnittlich ergibt sich damit ein Betrag in Höhe von 16.846,10 EUR im Jahr. Dieser Betrag ist angesichts des Lebenszuschnitts der Ehegatten nicht überhöht. Die von der Klägerin behaupteten, darüber hinausgehenden Ausgaben (33.830,99 EUR im Jahr 2013, 17.452,63 EUR im Jahr 2014 und 62.117,46 EUR im Jahr 2015) sind den vorgelegten Rechnungen nicht zu entnehmen und müssen daher unberücksichtigt bleiben. Zahlungen, die für Kleidung des ... erfolgten (Anlage K1 zum Schriftsatz vom 15.06.2023) sind für den konkreten Bedarf der Klägerin nicht zu berücksichtigen. oo) Spenden- und Mitgliedsbeiträge: - Die Klägerin gibt an, im Jahr 2013 5.110 EUR und im Jahr 2014 4.290,50 EUR für Spenden- und Mitgliedsbeiträge ausgegeben zu haben. Auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2023 gab die Klägerin lediglich an, dass sich die einzelnen Beiträge aus den beigefügten Kontoauszügen ergäben. Aus den vorgelegten Kontoauszügen sind keine Spenden ersichtlich. Diese Position muss daher unberücksichtigt bleiben. pp) Bargeldabhebungen: - Die Bargeldabhebungen können nicht (gesondert) berücksichtigt werden. Die Klägerin behauptet, im Jahr 2013 sei von einem Konto des Verstorbenen Bargeld in Höhe von 36.715,31 EUR abgehoben worden. Als Beleg werden als Anlage K10 zum Schriftsatz vom 20.04.2023 Kontoauszüge vorgelegt. Die Klägerin behauptet, das Bargeld sei beispielsweise für Geldgeschenke an Familienmitglieder, für Urlaubs- und Weihnachtsgeld der Zugehfrau, für Trinkgeld sowie für Freizeitaktivitäten verwendet worden. Zwar sind den Kontoauszügen einige Abhebungen an Geldautomaten zu entnehmen. Allerdings wurde das Bargeld bereits nach dem klägerischen Vortrag für die hier bereits gesondert aufgeführten Bedarfspositionen verwendet. qq) Reisen/ Aktivitäten: 29.101,25 EUR Die Kammer schätzt die jährlichen Ausgaben der Klägerin für Reisen und Aktivitäten auf durchschnittlich 29.101,25 EUR im Jahr. Die Kammer gelangte aufgrund der plausiblen Angaben der Klägerin, die nach Umfang und Häufigkeit der Urlaube und Aktivitäten dem gehobenen Lebenszuschnitt des Ehepaars entsprechen, zu der Überzeugung, dass das Ehepaar in den Jahren 2013 - 2015 die nachfolgenden Reisen unternommen hat: (1) 2013: 30.204,67 EUR Januar 2013: Anmietung der Napoleonvilla in Österreich für sechs Tage zum Preis von insgesamt 5.607 EUR. April 2013: Besuch in der Käfer-Schänke mit Gästen inkl. Trinkgeld und Taxi für 750 EUR. Mai 2013: Anmietung Harley Davidson für einen Trip über 3 - 4 Tage nach Südtirol mit Freunden für insgesamt 4.000 EUR, inkl. Hotelsuite (2.000 EUR), Benzin, Restaurant, Café, Weinverkostung (2.000 EUR). Juni 2013: Mehrtägiger Besuch der Patenkinder mit Ausflügen für 2.000 EUR. August 2013: Ausflug mit Gästen an den Kochelsee und zur Residenz Winkler für insgesamt 1.000 EUR. August 2013: 16 Tage USA mit zwei Familienangehörigen für insgesamt 25.000 EUR. Oktober/November 2013: Wiesn-Besuch mit Gästen im Käfer Zelt inkl. Trinkgeld und Taxi für 1.200 EUR sowie Anmietung des Hauses am Pastorat auf Sylt für eine Woche für insgesamt 2.000 EUR inkl. Endreinigung und Wäsche zzgl. Frühstück, Mittagessen, Abendessen, Café, Teestube, Einkäufe, Sylt-Shuttle, Waschsalon, Kurtaxe und Einkäufe für weitere 3.000 EUR. Dezember 2013: Einladung von Gästen in die Käfer Schänke zum Adventsspecial für 1.200 EUR inkl. Taxi und Trinkgeld sowie Opernbesuch mit Familienangehörigen und anschließendem Restaurantbesuch inkl. Trinkgeld und Taxi für 1.500 EUR. Addiert man die klägerseits behaupteten Kosten für Reisen und Aktivitäten im Jahr 2013, ergibt sich ein Betrag von 48.007 EUR. Hiervon sind die beiden Restaurantbesuche in der Käfer-Schänke abzuziehen, da diese bereits bei den Haushaltsführungskosten als „exklusive Restaurantbesuche“ berücksichtigt worden sind. Ausweislich der als Anlage K8 zur Klageschrift vorgelegten Buchungsbestätigung kostete eine Übernachtung im Haus am Pastorat auf Sylt im Jahr 2015 lediglich 230 EUR. Die Endreinigung betrug 150 EUR, sodass sich für 7 Nächte ein Betrag von lediglich 1.760 EUR für Übernachtung und Endreinigung ergibt. Da nicht davon auszugehen ist, dass der Wäscheservice für 7 Tage 1.000 EUR kostete, werden die Kosten für Übernachtung, Endreinigung und Wäsche auf 2.000 EUR (anstatt der klägerseits behaupteten 2.750 EUR) geschätzt. Es verbleibt damit ein Betrag in Höhe von 45.307,00 EUR für zwei Personen im Jahr 2013. Angesichts des Lebenszuschnitts der Ehegatten ist dieser Betrag für mehrere Urlaube und Ausflüge nicht übersetzt. Die pauschale Behauptung der Klägerin, man habe im Jahr 2013 88.812,48 EUR ausgegeben konnte durch die als Anlage K9 zum Schriftsatz vom 20.04.2023 vorgelegten Kontoauszüge nicht nachgewiesen werden. Es handelt sich jeweils um Lastschriften bezüglich der „Abrechnung Lufthansa Card“, die nicht weiter zugeordnet werden können. Zwar ist ausschließlich der konkrete Bedarf der Klägerin für die Berechnung maßgeblich. Allerdings können die Kosten, die zuvor auf zwei Personen entfielen, zur Berechnung des Bedarfs von nur einer Person auch bei dieser Position nicht einfach halbiert werden. Es muss berücksichtigt werden, dass z.B. die Kosten für ein Hotelzimmer bzw. eine Suite, wie sie das Ehepaar zu buchen pflegte, die gleichen bleiben, auch wenn nunmehr nur noch eine Person anreist. Da man häufig Familienangehörige oder Freunde zu Aktivitäten einlud, wäre es auch hier verfehlt, die Kosten lediglich zu halbieren. Die Kammer hält daher 2/3 des auf zwei Personen entfallenden Betrages für die Berechnung des konkreten Bedarfs der Klägerin für angemessen. Damit sind für die Klägerin 30.204,67 EUR zu berücksichtigen. (2) 2014: 24.812,00 EUR Februar 2014: AIDA Kreuzfahrt zusammen mit Familienmitgliedern inkl. Flüge, Landausflüge, Mietwagen, Taxitransfers etc. für 10.000 EUR. April 2014: Anmietung Harley Davidson für drei Tage. Diverse Trips damit im Umland und nach Österreich für insgesamt 1.500 EUR. Juni 2014: 12 Nächte Malediven für 10.000 EUR inkl. Spa, Tauchkurse, Tauchgänge und Getränke. Juli 2014: Formel 1 in Budapest inkl. drei Nächte im Hotel Hyatt für insgesamt 4.218 EUR. August 2014: Anmietung Harley Davidson für eine Woche für insgesamt 2.500 EUR inklusive Restaurantbesuchen und Benzin. September 2014: Käfer Zelt auf der Wiesn für 1.000 EUR inklusive Taxi und Fahrattraktionen. November 2014: Anmietung Haus am Pastorat auf Sylt für eine Woche für insgesamt 2.000 EUR inkl. Endreinigung und Wäschepaket zzgl. Frühstück, Essen, Teestube, Gosch, Kurtaxe, Einkäufe für weitere 3.500 EUR (insgesamt 5.500 EUR). Dezember 2014: Zwei Übernachtungen im Seehotel Überfahrt am Tegernsee zzgl. Restaurant, Getränke und Spa Anwendungen für 2.500 EUR. Addiert man die klägerseits behaupteten Kosten für Reisen und Aktivitäten im Jahr 2014, kommt man auf einen Betrag von 37.968 EUR. Für den Aufenthalt im Haus am Pastorat auf Sylt werden für Übernachtung, Endreinigung und Wäsche, anstatt der klägerseits behaupteten 2.750 EUR, lediglich 2.000 EUR angenommen (s.o.), sodass ein Betrag in Höhe von 37.218,00 EUR für zwei Personen verbleibt. Damit sind für die Klägerin 24.812,00 EUR zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende, von der Klägerin behauptete Kosten in Höhe von 89.366,77 EUR konnten mit den als Anlage K15 zum Schriftsatz vom 20.04.2023 vorgelegten Kontoauszügen nicht nachgewiesen werden (s.o.). (3) 2015: 22.392,67 EUR Februar 2015: Drei Nächte im Hotel ... in der Bogner-Villa für insgesamt 5.000 EUR inkl. Restaurant, Spa-Anwendungen, Ausflüge, u.a. nach Kitzbühel, Restaurant Stangl Wirt und Shopping. April: Kreuzfahrt für 7.500 EUR inkl. Flüge, Transfers, Landausflüge und Restaurantbesuche. Mai 2015: Konzertbesuch in Nürnberg mit Freunden inkl. Hotel und Restaurant für insgesamt 900 EUR sowie Konzert in München inkl. Taxi, Essen und Getränken 650 EUR. Mai 2015: Anmietung Harley Davidson für drei Tage für 1.250 EUR inkl. Restaurantbesuchen und Benzin. Mai 2015: Mehrtägiger Besuch der Patenkinder für 2.000 EUR. Juni 2015: Formel 1 in Österreich inkl. Junior Suite im Schlosshotel ..., Tickets und Restaurantbesuchen für 5.500 EUR. Juni 2015: Anmietung Harley Davidson für 5 Tage zu einer Tour nach Italien für 4.000 EUR inkl. Hotel, Restaurant und Benzin. Juli 2015: Abi-Abschlussfeier des Patenkindes für 789 EUR inkl. Übernachtung im Hotel und Geschenken. August 2015: Italien Urlaub mit Freunden inklusive Opernbesuch für insgesamt 6.000 EUR. Insgesamt sind bis August 2015 für zwei Personen Kosten für Reisen und Aktivitäten in Höhe von 33.589 EUR angefallen. Auf die Klägerin entfallen davon 22.392,67 EUR. Darüber hinausgehende, von der Klägerin behauptete Kosten für das Jahr 2015 in Höhe von 69.118,82 EUR konnten mit den vorgelegten Kontoauszügen nicht belegt werden (s.o.). Durchschnittlich entfallen auf die Klägerin daher 29.101,25 EUR an Kosten für Reisen und Aktivitäten im Jahr. Da im Jahr 2015 Reisen und Aktivitäten nur bis August vorgenommen worden sind, war das Jahr 2015 mit nur 0,66 in die Berechnung des Durchschnitts einzustellen. b) Der Unterhaltsanspruch besteht nur soweit, als das eigene Vermögen und die eigenen Einkünfte zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nicht ausreichen. Die Hinterbliebenenrente der Klägerin ist daher in Abzug zu bringen. Eine Berücksichtigung fiktiven Einkommens im Rahmen einer Schadensminderungspflicht der Klägerin erfolgt nicht. aa) 2017 Für das Jahr 2017 ist ein Betrag in Höhe von 54.141,44 EUR anzurechnen. Dem als Anlage K3 zur Klageschrift eingereichten Steuerbescheid für das Jahr 2017 ist für dieses Jahr ein zu versteuerndes Einkommen der Klägerin in Höhe von 73.681 EUR zu entnehmen. Hierbei handelt es sich um die Hinterbliebenenrente der Klägerin. Abzüglich Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag errechnet sich ein Betrag in Höhe von 54.141,44 EUR. Die Summe der Kapitalerträge beträgt ausweislich des Bescheids 116.002,00 EUR. Die Kapitalerträge sind nicht schadensmindernd zu berücksichtigen. Diese resultieren aus den Aktiengewinnen, die der Ehemann der Klägerin als Teil seines Einkommens erhielt. Herr Wolf hat die Kapitalerträge damit bereits als Einkommen verdient. Sie können daher nicht als Einkommen der Klägerin von ihrem Bedarf abgezogen werden. bb) 2018 Für das Jahr 2018 ist ein Betrag in Höhe von 54.890 EUR anzurechnen. Dem ebenfalls als Anlage K3 zur Klageschrift eingereichten Steuerbescheid für das Jahr 2018 ist ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 74,687 EUR zu entnehmen. Abzüglich Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag verbleibt ein anzurechnender Betrag in Höhe von 54.890 EUR. cc) 2019 Für das Jahr 2019 ist ein Betrag in Höhe von 56.059,44 EUR anzurechnen. Dem Steuerbescheid für das Jahr 2019 (Anlage zum Schriftsatz vom 19.12.2022) ist ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 76.173 EUR zu entnehmen. Abzüglich Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag verbleibt ein anzurechnender Betrag in Höhe von 56.059,44 EUR. dd) Die Beklagten behaupten, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Das schuldhaft nicht erzielte zumutbare Einkommen sei seinerseits in Abzug zu bringen. Ein tatsächlich erzieltes Nettoeinkommen des Hinterbliebenen kann im Wege des Vorteilsausgleichs, ein erzielbares kann nach den Grundsätzen der Schadenminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB berücksichtigt werden. Die Anrechnung erfolgt nur, wenn den hinterbliebenen Ehegatten schadensersatzrechtlich eine Arbeitspflicht trifft, die Erwerbstätigkeit also zumutbar ist und den Schädiger nicht unbillig entlastet (Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 13. Auflage 2020, Kap. VI Rn. 355). Insbesondere sind bei der Frage der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit seine Persönlichkeit (Alter, Leistungsfähigkeit, seelische und körperliche Anpassungsfähigkeit, Bildungsgang, Kenntnisse und Fähigkeiten), seine bisherige Erwerbsstellung, die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, in der die Ehegatten lebten, und die Dauer der Ehe zu berücksichtigen. An die Obliegenheit des § 254 Abs. 2 BGB kann dabei nicht derselbe strenge Maßstab angelegt werden, wie er für einen geschiedenen Ehegatten hinsichtlich der nachehelichen Unterhaltsansprüche gilt (BGH, Urteil vom 16.06.1984 - VI ZR 301/82). Die Klägerin hat zwar keine Kinder. Allerdings war die am 18.07.1966 geborene Klägerin im Jahr 2017 bereits 51 Jahre alt und hatte die eigene berufliche Tätigkeit vereinbarungsgemäß bereits vor 2007, dem Zeitpunkt, in dem der Ehemann ... aufgestiegen war, aufgegeben. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin im Alter von über 50 Jahren nach langjähriger beruflicher Abwesenheit noch eine Tätigkeit angeboten bekäme, die der sozialen Stellung entspricht, die sie bei Lebzeiten ihres Mannes eingenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1976 - VI ZR 240/74). Darüber hinaus war die Klägerin nach dem, auf dem Einverständnis beider Ehegatten beruhenden Lebensentwurf der Ehegatten nicht zur Erwerbstätigkeit verpflichtet. c) Ob ein Anspruch der Witwe gegen den Schädiger auf Ersatz für die zum Familienunterhalt geleistete Mitarbeit ihres getöteten Ehemannes im Haushalt, wie von den Beklagten behauptet, auf den Rentenversicherungsträger übergegangen ist, kann dahinstehen, da der Klägerin kein Haushaltsführungsschaden entstanden ist. Die Führung des Familienhaushaltes ist eine Unterhaltsleistung nach § 1360 BGB (BGH NJW 1968, 1823). Nach Tötung desjenigen, der zu diesem Naturalunterhalt familienrechtlich verpflichtet war und weiterhin gewesen wäre, haben die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen Schadensersatzansprüche nach § 844 Abs. 2 BGB. Ebenso wie beim Barunterhalt kommt es allein auf den rechtlich geschuldeten Unterhalt, nicht auf den Umfang der tatsächlichen Arbeitsleistung des Haushaltsführenden an (Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 13. Auflage 2020, Kap. VI Rn. 363). Zwar kann ein Haushaltsführungsschaden auch bestehen, wenn der Partner einer Berufstätigkeit nachgeht. Dies setzt aber voraus, dass der berufstätige Partner diese Hausarbeit als Unterhaltsbeitrag erbringt. Wenn der alleine voll berufstätige Ehepartner im Haushalt Leistungen erbringt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass dies freiwillig geschieht und nicht aufgrund seiner Unterhaltsverpflichtung (OLG Frankfurt, Urteil vom 26. Juli 2005 - 17 U 18/05 -, Rn. 26, juris). Nach den Lebensverhältnissen der Ehepartner war die regelmäßige Mithilfe des Ehemannes der Klägerin bei der Haushaltsführung nicht geschuldet war. Wenn der Ehemann gleichwohl freiwillig Hilfe im Haushalt leistete, so folgt daraus nicht, dass der Klägerin für den Wegfall dieser zusätzlichen Tätigkeit Schadenersatz gem. § 844 Abs. 2 BGB zu leisten ist. Die Klägerin, die früher selbst einmal bei der ... beschäftigt war, gab in der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2022 an, zwischen ihr und ihrem Ehemann sei vereinbart gewesen, dass sie ihre Berufstätigkeit einstelle, sobald der Mann in den ... aufsteige. So sei es dann auch geschehen. Die Führung des Haushalts oblag nach der Abmachung der Ehegatten im wesentlichen der Klägerin. Unterstützung hatte sie dabei von einer Zugehfrau, die nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2023 an drei Tagen in der Woche zwischen 8 und 18 Uhr (teilweise auch weniger) im Haus der Ehegatten arbeitete und sich sowohl um die Reinigung des Hauses, als auch um die Wäsche kümmerte. Teilweise kümmerte sie sich auch um die Hunde. Die Klägerin beschäftigte zusätzlich Personal für die Reinigung der hohen Fenster im Galeriebereich sowie einen Gärtner. Zusätzlich gab es eine Bewässerungsanlage sowie einen Rasenmäherroboter. Die vom Ehemann der Klägerin geleisteten Beiträge, wie der Transport schwerer Gegenstände im Rahmen von Einkäufen, das Ausführen der Hunde, die Erledigung des winterlichen Räum- und Streudienstes oder das gelegentliche Kochen sind daher als nicht ersatzfähige freiwillige Beiträge zur Haushaltsführung einzustufen. 2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen materiellen Schäden in Höhe von 22.460,94 EUR. Zu ersetzen sind hierbei sowohl die in der Person des Verstorbenen entstandenen und auf die Klägerin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB übergegangenen Ansprüche, als auch die der Klägerin gemäß § 844 BGB zugebilligten eigenen Ansprüche. aa) Für die Sonnenbrille des ... hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 966 EUR gem. § 249 BGB. Für die Kammer steht fest, dass die Sonnenbrille bei dem Motorradunfall beschädigt wurde. Es ist plausibel, dass der Ehemann der Klägerin bei einer Motorradfahrt im August eine Sonnenbrille getragen hat. Ausweislich der als Anlage K4 zur Klageschrift vom 09.12.2020 vorgelegten Rechnung vom 04.10.2014 hatte der Ehemann der Klägerin die Brille erst weniger als ein Jahr vor dem Unfall erworben und hierfür eine Zuzahlung in Höhe von 1.288 EUR geleistet. Da es sich bei Brillen um Gegenstände handelt, die einer Abnutzung unterliegen und die grundsätzlich nicht für eine lebenslange Nutzungsdauer bestimmt sind, ist ein Abzug neu für alt vorzunehmen. Diesen schätzt die Kammer auf 25 % (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 31. Mai 2001 - 6 U 28/01). bb) Die der Höhe nach unstreitigen Kosten für den Notarzt in Höhe von 427 EUR und für den Rettungswagen in Höhe von 412 EUR sind nach Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2022 nicht durch Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte ersetzt worden und sind daher gem. § 249 BGB zu ersetzen. cc) Auch die für den Abschleppdienst angefallenen (zwischen den Parteien unstreitigen) Kosten in Höhe von 655,94 EUR sind in voller Höhe gem. § 249 BGB zu ersetzen. dd) Die für die Erteilung des Erbscheins angefallenen Kosten sowie jene für die Wohnung auf Sylt sind weder aus eigenem, noch aus übergegangenem Recht erstattungsfähig. Dies gilt auch für die Kosten, die durch die Anschaffung der Büromöbel nach dem Unfall des Beklagten entstanden sind. Das deutsche Schadensersatzrecht wird im Bereich der Delikts- und Gefährdungshaftung von dem Grundsatz beherrscht, dass nur der Schaden, den der Verletzte selbst erlitten hat, zu ersetzen ist, und mittelbar geschädigte Personen für ihren Schaden Ersatz nur im Umfang der §§ 844, 845 BGB verlangen können. Das gilt auch für den Fall, dass die Verletzung des Betroffenen seinen Tod zur Folge hat, und führt dazu, dass seine Erben ungeachtet des Umstandes, dass sie im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechtsstellung des Erblassers eingerückt sind, von den genannten Ausnahmen abgesehen, auf diejenigen Ersatzansprüche gegen den Schädiger beschränkt sind, die auch der Erblasser schon zu seinen Lebzeiten hätte geltend machen können, selbst wenn die Folgen des Schadensereignisses noch über den Erbfall hinaus wirken und das Vermögen des Erblassers nach seinem Tod nunmehr in der Person der Erben schädigen (BGH Urteil vom 20. Februar 1962 - VI ZR 65/61 = NJW 1962, 911). Mittelbar geschädigt ist der Erbe deshalb z.B. auch durch die aus Anlass des Erbfalls eintretenden Belastungen, die sogenannten Erbfallschulden; lediglich die Kosten der Beerdigung des Erblassers kann er kraft der Ausnahmevorschrift des § 844 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen (BGH, Urteil vom 08.01.1968 - III ZR 32/67). Die Klägerin ist hinsichtlich der drei geltend gemachten Positionen Erbschein, Wohnung auf Sylt und Büromöbel nur mittelbar geschädigt, sodass ein Ersatz nur nach § 844 BGB möglich wäre. Ein Ersatz nach § 844 Abs. 1 BGB bleibt jedoch aus, da es sich bei den geltend gemachten Positionen nicht um Beerdigungskosten handelt (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.1989 - VI ZR 97/88 zur Sylt-Reise sowie OLG Köln Urteil vom 24.10.1980 - 20 U 42/80 zum Erbschein). ee) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Beerdigungskosten in Höhe von 20.000 EUR gemäß §§ 844 Abs. 1 BGB, 10 Abs. 1 StVG. Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige gemäß §§ 844 Abs. 1 BGB, 10 Abs. 1 StVG die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. Diese Verpflichtung trifft nach § 1968 BGB die Erben des Verstorbenen, vorliegend mithin die Klägerin. Zu ersetzen sind die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung. § 844 Abs. 1 BGB ist insoweit restriktiv auszulegen. Maßgeblich ist das, was nach Herkommen, Lebensstellung und wirtschaftlichen Verhältnissen des Verstorbenen und nach den in seinen Kreisen herrschenden Gebräuchen zu einer würdigen Bestattung zählt (BGH, Urteil vom 20. 9. 1973 - III ZR 148/71). Bei der Prüfung des Standesgemäßen kann entweder auf die Gesamtkosten oder auf die Höhe der Einzelkosten abgestellt werden (Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, Kap. VII Rn. 451). Im vorliegenden Fall hält es die Kammer für zielführend, eine Gesamtschau vorzunehmen. Durch eine Aufteilung nach Einzelpositionen wie Grabstein, Blumenschmuck usw. würde keine größere Genauigkeit oder auch nur eine bessere Schätzmöglichkeit geschaffen, sondern das Problem der Ausfüllung des Begriffs (noch) “standesgemäß” nur vervielfacht und außerdem der Blick für die letztlich entscheidende Gesamtsumme verstellt. Gegen eine Detailbetrachtung spricht auch, dass dadurch der Ermessensspielraum des Bestattungsberechtigten ohne triftigen Grund eingeschränkt würde. Auch § 1968 BGB sieht keine Untergliederung der Beerdigungskosten vor, sondern erfasst diese insgesamt (OLG Hamm, Urteil vom 06-07-1993 - 27 U 63/93). Der beruflich erfolgreiche Verstorbene bekleidete einen Posten im .... Mit seiner beruflichen Stellung ging ein überdurchschnittlich hohes Einkommen einher, das ihm und der Klägerin einen entsprechend hohen Lebensstandard ermöglichte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hält die Kammer bei dem hier anzusetzenden Kostenrahmen einen Betrag von 20.000 EUR für eine vertretbare Obergrenze. 3. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Zahlung von Hinterbliebenengeld gemäß §§ 844 Abs. 3 BGB, 10 Abs. 3 StVG, noch auf Ersatz eines (weiteren) Schockschadens gemäß § 823 Abs. 1 BGB. aa) Nach §§ 844 Abs. 3 BGB, 10 Abs. 3 StVG hat ein Ersatzpflichtiger im Falle der Tötung im Straßenverkehr einem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die zitierten Vorschriften zum Hinterbliebenengeld sind erst durch das Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld vom 17.07.2017 eingeführt worden und am 22.07.2017 in Kraft getreten. Es können daher nur Schädigungshandlungen berücksichtigt werden, die ab dem 23.07.2017 vorgenommen wurden. Der streitgegenständliche Unfall ereignete sich jedoch bereits im Jahr 2015. bb) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung eines über die bereits bezahlten 10.000 EUR hinausgehenden Betrages auf den der Klägerin möglicherweise entstandenen Schockschaden aus § 823 Abs. 1 BGB. Der üblicherweise als „Schock“ bezeichnete seelische Zustand nach dem Tod naher Angehöriger, die „seelische Erschütterung“, selbst die „tiefe depressive Verstimmung“ rechtfertigen nach dem Schutzzweck des § 823 Abs. 1 BGB selbst dann noch keinen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch, wenn diese Folgen medizinisch fassbar sind. Schmerzensgeld und Schadensersatz sind erst geschuldet, wenn diese Auswirkungen über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, die Personen beim Tod naher Angehöriger erfahrungsgemäß erleiden (BGH, Urteil vom 11. 5. 1971 - VI ZR 78/70). Ob die von der Klägerin von Gewichtsverlust und Schlafstörungen begleitete Trauer um ihren Ehemann pathologisch fassbar ist und über das hinausgeht, was nahe Angehörige in der Situation der Klägerin üblicherweise erleiden, kann dahinstehen, denn die geschilderten Beeinträchtigungen der Klägerin rechtfertigen jedenfalls keinen über die bereits bezahlten 10.000 EUR hinausgehenden Ersatzanspruch. cc) Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für einen in der Person des Verunfallten entstandenen Schadensersatzanspruch, welcher auf die Klägerin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB übergegangen sein könnte. 4. Die vorgerichtlich von den Beklagten bereits bezahlten 60.000 EUR werden mit den sonstigen Schadenspositionen (s.o. unter II. 2.) in Höhe von 22.460,94 EUR verrechnet. Die übrigen 37.539,06 EUR werden auf den Unterhaltsschaden aus dem Jahr 2017 verrechnet. 5. Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten gem. § 844 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Feststellung einer zukünftig bestehenden Schadensersatzpflicht für zukünftige Ersatzansprüche wegen Wegfalls der gesetzlichen Unterhaltspflicht. Ein Anspruch auf Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden besteht nicht. a) Die Feststellung der bedingten Verpflichtung zum Unterhalt ist bereits dann gerechtfertigt, wenn nach der Erfahrung des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die spätere Verwirklichung des Unterhaltsanspruchs nicht ausgeschlossen erscheint, vielmehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1951 - III ZR 119/51). Dies ist vorliegend der Fall. Der für die Jahre 2017 bis 2019 konkret festgestellte Unterhaltsanspruch besteht auch für die darauffolgenden Jahre fort. Die Schadensentwicklung ist daher noch nicht abgeschlossen. b) Eine Ersatzpflicht für künftig eintretende immaterielle Schäden war hingegen nicht festzustellen. Ein Interesse an der Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schadensfolgen aus einer bereits eingetretenen Verletzung eines absoluten Rechts oder eines vergleichbaren Rechtsguts ist zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass solche Schäden eintreten (Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 256 Rn.9). Nach den Ausführungen unter II. 3. bb) ist bereits zu bezweifeln, dass die Klägerin überhaupt eine eigene Gesundheitsverletzung erlitten hat. Für die Möglichkeit des Eintritts zukünftiger immaterieller Schäden bestehen jedenfalls keine greifbaren Anhaltspunkte. 6. Der Anspruch auf die Zinsen ab dem 16.05.2020 aus Klageantrag Ziffer 1 folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die mit Anlage K22 zum Schriftsatz vom 07.09.2022 vorgelegte E-Mail des Klägervertreters an die Beklagten vom 15.04.2020 enthält eine Frist zur Zahlung des Ersatzanspruchs für das Jahr 2017 zum 15.05.2020. Ein Anspruch auf Zinsen ab dem 01.12.2018 hinsichtlich der weiteren Schadenspositionen (Klageantrag Ziffer 5) besteht nicht. Der Eintritt des Verzugs ist weder ersichtlich, noch klägerseits dargelegt. Der Zinsanspruch ergibt sich daher aus §§ 288, 291 BGB. Auch die übrigen Zinsansprüche sind gemäß §§ 288, 291 BGB begründet. Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ergibt sich als Teil des nach § 249 BGB zu erstattenden Schadens in zuerkannter Höhe, errechnet auf Grundlage des Gegenstandswertes, der der berechtigten Schadensersatzforderung aus Antrag Ziffer 1 entspricht (BGH, Urteil vom 5.12.2017 - VI ZR 24/17). Die Beklagten wurden mit E-Mail vom 15.04.2020 lediglich zur Zahlung des Unterhaltsschadens für das Jahr 2017 aufgefordert. Dieser beläuft sich, vor der Verrechnung der vorgerichtlichen Zahlung durch die Beklagten hierauf, auf 119.629,89 EUR. Für die Berechnung wurde, mangels weiteren Vortrages, eine 1,3 Geschäftsgebühr zugrunde gelegt. Die Pauschale nach Nr. 7002 VV-RVG und die Umsatzsteuer wurden nicht beantragt. III. Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 28.08.2023 war verspätet und damit nicht mehr zu berücksichtigen. Gemäß § 296a ZPO können Angriffs- und Verteidigungsmittel nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, nicht mehr vorgebracht werden. Die letzte mündliche Verhandlung fand am 29.06.2023 statt. Der letzte Schriftsatz der Klägerin ging zwei Monate später bei Gericht ein. Das neue Vorbringen bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO. Im Laufe des Verfahrens wurden der Klägerin mehrere Hinweise hinsichtlich des noch fehlenden Vortrags zur Schadenshöhe erteilt. Auch im Termin vom 29.06.2023 hatte die Klägerin erneut Gelegenheit, zu den einzelnen Positionen des konkreten Bedarfs vorzutragen. IV. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92 Abs. 1 S.1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 3, 5, 9 ZPO. Für die Feststellungsklage wird ein Streitwert in Höhe von 700.000 EUR festgesetzt. Er richtet sich nach § 9 S.1 ZPO, mithin nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezugs, wobei wegen des Vorliegens einer Feststellungsklage ein Abschlag in Höhe von 50 % vorzunehmen ist. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, welcher sich am 21.08.2015 gegen 11:00 Uhr auf der Bundesstraße B 14 an der Kreuzung zur K6177 ereignete. An dem Unfall beteiligt waren der Ehemann der Klägerin, ..., mit seinem Krad der Marke Harley Davidson, amtliches Kennzeichen ..., sowie der Beklagte Ziffer 1 als Fahrer eines Kurier-Lkw der Beklagten Ziffer 2, amtliches Kennzeichen .... Dieses Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten Ziffer 3 haftpflichtversichert. An den Folgen des Unfalls ist der Ehemann der Klägerin verstorben; die Klägerin ist dessen Alleinerbin. ... befuhr mit seinem Motorrad die B 14 von Stockach kommend in Richtung Tuttlingen. An der Unfallstelle betrug die zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h. Der Beklagte Ziffer 1 befuhr mit seinem Fahrzeug einen Gemeindeverbindungsweg aus Richtung Münchhöf und wollte die vorfahrtsberechtigte B 14 geradeaus überqueren. Am Ende des Verbindungsweges ist ein Stoppschild (Zeichen 206, Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) angebracht, das den querenden Verkehr zum Halten zwingt. Kurz vor dem Stoppschild ist ein Vorfahrtgewähren-Schild (Zeichen 205, Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) mit dem Zusatzzeichen „STOP 100 Meter“ (Zeichen Nr. 3.1, Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) angebracht. Als der Beklagte Ziffer 1 gerade dabei war, die B14 zu überqueren, kam es zum Zusammenstoß zwischen ihm und dem klägerischen Krad. Der Ehemann der Klägerin fuhr in die Beifahrertür des aus seiner Sicht von links kreuzenden Beklagtenfahrzeugs. Der Ehemann der Klägerin verstarb noch an der Unfallstelle. Die Kosten für den Einsatz des an die Unfallstelle gerufenen Notarztes belaufen sich auf 427,00 EUR (Anlage K5 zur Klageschrift vom 09.12.2020). Das deutsche Rote Kreuz rechnete für den Einsatz des Rettungswagens 412,00 EUR ab (Anlage K6 zur Klageschrift vom 09.12.2020). Das mit der Verbringung des Motorrades beauftragte Abschleppunternehmen rechnete einen Betrag in Höhe von 655,94 EUR ab. Die Eheleute ... hatten testamentarisch eine Seebestattung verfügt. Dementsprechend wurde der verstorbene Ehemann der Klägerin eingeäschert und am 14.09.2015 vor der Insel Sylt in der Nordsee bestattet. Die Klägerin ließ sich aus einem Teil der Asche ihres Mannes Schmuck anfertigen. An der Unfallstelle ließ die Klägerin einen Gedenkstein aufstellen. Der Beklagte Ziffer 1 wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Stockach, Az. ..., rechtskräftig seit dem 05.04.2016, wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Das von der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte ...-Gutachten vom 16.12.2015 gelangte als Anlage B1 zur Akte. Das Ergänzungsgutachten vom 25.04.2016 wurde als Anlage B2 vorgelegt. Die Klägerin und ihr Ehemann bewohnten gemeinsam eine Doppelhaushälfte in ..., die sie mit Kaufvertrag vom 20.09.2007 (Anlage K9 zum Schriftsatz vom 16.06.2023) zum Preis von 940.000 EUR erworben hatten. Dem Ehepaar gehörte ein Miteigentumsanteil von 66 % an dem Grundstück mit einer Fläche von insgesamt 1.140m2. Der Ehemann der Klägerin war seit 2007 Mitglied des .... Seit dem 01.09.2014 war er Mitglied des ... Das Einkommen des Verstorbenen bestand aus einer festen jährlichen Grundvergütung die bei dem bis zum 31.08.2014 geltend Dienstvertrag 363.000 EUR und bei dem ab dem 01.09.2014 geltenden Dienstvertrag 369.000 EUR betrug (Anlage K1 zum Schriftsatz vom 17.01.2023). Hinzu kam eine variable Vergütung, bestehend aus einem Jahresbonus, einem Midtermbonus sowie der Restricted Stock Units (RSU). Der getötete Ehemann der Klägerin erhielt Teile seines Einkommens, die sogenannten Boni, in Form von Aktien ausgezahlt. Gemäß § 2 des am 01.09.2014 in Kraft getretenen Dienstvertrages sollte das ungekündigte Dienstverhältnis mit Eintritt in die gesetzliche Altersrente, frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres enden. Der am 25.06.1961 geborene Ehemann der Klägerin hätte im Dezember 2027 das gesetzliche Renteneintrittsalter (66 Jahre + 6 Monate) erreicht. Der als Anlage K1 zur Klageschrift vom 09.12.2020 vorgelegte Steuerbescheid für das Jahr 2013 weist ein zu versteuerndes Einkommen des Verstorbenen in Höhe von 1.393.240 EUR aus. Ausweislich des als Anlage K2 zur Klageschrift vom 09.12.2020 vorgelegten Steuerbescheides für das Jahr 2014 belief sich das zu versteuernde Einkommen des Verstorbenen in diesem Jahr auf 737.231 EUR. Der für das Jahr 2015 vorgelegte Steuerbescheid weist ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 2.104.485,00 EUR aus (Anlage K3 zur Klageschrift vom 09.12.2020). Vorgerichtlich bezahlten die Beklagten bereits Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR sowie einen frei verrechenbaren Vorschuss in Höhe von weiteren 60.000 EUR. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage folgende Ansprüche: 1. Einkommensschaden für das Jahr 2017 i.H.v. 423.381,20 EUR 2. Einkommensschaden für das Jahr 2018 i.H.v. 427.498,31 EUR 3. Einkommensschaden für das Jahr 2019 i.H.v. 417.881,47 EUR 4. Haushaltsführungsschaden i.H.v. 14.392 EUR 5. Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 25.000 EUR abzüglich bereits gezahlter 10.000 EUR 6. Weiterer Schadensersatz i.H.v. insgesamt 61.355,61 EUR (darunter Beerdigungskosten i.H.v. 46.307,23 EUR) 7. Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden (2020 - 2027) Mit E-Mail vom 15. April 2020 (Anlage K22 zum Schriftsatz vom 07.09.2022) wurde die Beklagte Ziffer 3 aufgefordert den Unterhaltsschaden für das Jahr 2017 unter Fristsetzung zum 15.05.2020 zu bezahlen. Eine Reaktion auf dieses Schreiben erfolgte nicht. Die Klägerin behauptet zur Haftung dem Grunde nach: Die von ... gefahrene Geschwindigkeit habe zirka 70 km/h betragen. Trotz Stoppstelle habe der Beklagte Ziffer 1 seine Geschwindigkeit nicht verringert und die kreuzende Bundesstraße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h gequert. Der Ehemann der Klägerin habe das querende Beklagtenfahrzeug erst erkennen können, als er noch zirka 20 m davon entfernt gewesen sei. Er habe keinerlei Chance mehr gehabt zu reagieren. Für ihn sei der Unfall unvermeidbar gewesen. Selbst bei einer Reaktion zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Erkennbarkeit hätte er sein Motorrad mit einer Vollbremsung nicht vor dem kreuzenden PKW zum Stillstand bringen können. Sie meint, ihrem vorfahrtsberechtigten Ehemann sei nicht zuzumuten gewesen, dem Querverkehr im weiten Annäherungsbereich zu der Kreuzung Beachtung zu schenken. Er habe vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass der Querverkehr sich regelgerecht verhalte, also vor dem Stoppschild anhalte. Eine Reaktion werde erst verlangt, wenn offensichtlich sei, dass der Querverkehr das Vorfahrtsrecht des vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmers missachte, wenn das Fahrzeug also in den Einmündungsbereich einfahre. Die Klägerin behauptet zur Schadenshöhe: Der Klägerin meint, der ihr entstandene Einkommensschaden sei wie folgt zu berechnen: Grundlage für die Bemessung des Unterhaltsersatzanspruchs der Klägerin sei das Nettoeinkommen des Getöteten. Aufgrund der Schwankungen beim Einkommen des ... sei für die Berechnung des Unterhaltsschadens vom Durchschnitt der aufgeführten Jahre 2013 - 2015 auszugehen. Hiervon seien dann die fixen Kosten der Haushaltsführung abzuziehen. Sodann sei der Unterhaltsanteil der einzelnen Unterhaltsberechtigten an diesem bereinigten Einkommen festzulegen. Die Festlegung der Unterhaltsquote, d. h. der Anteil des Hinterbliebenen nach Aussonderung der fixen Kosten habe vorliegend hälftig auf das verbleibende Resteinkommen zu erfolgen. Das durchschnittliche Jahresbruttoeinkommen errechnet aus den Jahren 2013 - 2015 belaufe sich auf 1.516.479,00 EUR. Dies entspreche einem durchschnittlichen Jahresnettoeinkommen von 831.962,40 EUR. Die hiervon in Abzug zu bringenden fixen Kosten, d.h. die laufenden Aufwendungen für Wohnung und Wohnungseinrichtung, Heizung-, Strom- und Wasserabgaben, Telefon, Zeitungen Rundfunk und Fernsehgebühren, Versicherungen für das Haus, Rücklagen für Schönheitsreparaturen, Kosten des Gärtners und der Haushaltshilfe, beliefen sich durchschnittlich im Monat auf 10.000,00 EUR, d.h. bezogen auf das Jahr 120.000,00 EUR. Damit habe den Eheleuten jährlich ein Nettobetrag von 711.962,40 EUR zugestanden. Hiervon 50 Prozent für die Klägerin entsprächen 355.981,20 EUR. Nach Addition der fixen Kosten ergebe sich ein Betrag von 475.981,20 EUR. Nach Abzug der Hinterbliebenenrente und der sonstigen Einkünfte der Klägerin ergebe sich für das Jahr 2017 ein Ersatzanspruch in Höhe von 423.381,20 EUR. Für das Jahr 2018 belaufe sich der Einkommensschaden nach der genannten Berechnungsmethode auf 427.498,31 EUR und für das Jahr 2019 auf 417.881,47 EUR. Für den Unterhaltsschaden sei das tatsächlich erzielte Einkommen des Getöteten zugrunde zu legen. Der Schädiger solle bei einem hohen Einkommen des Verkehrsopfers nicht dadurch entlastet werden, dass man zu seinen Gunsten eine Sättigungsgrenze annehme. Eine Schadensminderungspflicht obliege der Klägerin nicht. Dies möge für den normalen Erwerbsschaden gelten, nicht jedoch für den hier geltend gemachten Unterhaltsschaden. Die Klägerin behauptet, sie habe folgenden konkreten Bedarf: Position Durchschnittliche Kosten pro Jahr in EUR Haushaltsführungskosten 53.200 für zwei Personen Lebensmittel Nicht beziffert Zigaretten 8.000 Frühstücksdienst 1.800 Baumarktbedarf 3.000 Friseur 2.000 Kosmetikerin 6.000 Fußpflege/Nagelpflege 2.400 Restaurant 18.200 Feierlichkeiten Nicht beziffert Geschenke Nicht beziffert Bürobedarf Nicht beziffert Drogeriebedarf 5.000 Haushaltswaren 2.500 Urlaubsbedarf Nicht beziffert Veranstaltungen Nicht beziffert Hobbybedarf Nicht beziffert Blumen & Deko 2.800 Tischwäsche 500 Bücher Nicht beziffert CD’s & Schallplatten Nicht beziffert Freizeitgestaltung Nicht beziffert Heilpraktikerin 1.800 Versicherungen 39.360,27 42.498,58 (für 2013) 44.889,72 (für 2014 30.692,51 (für 2015) Arzt- und Apotheke 4.844,25 7.632,76 (für 2013) 6.900,00 (für 2014) Nicht beziffert (für 2015) Instandhaltung Haus 60.000 Haus-Darlehen 59.610,16 61.263,30 (für 2013) 59.041,64 (für 2014) 58.525,54 (für 2015) Hausnebenkosten 6.415,99 6.114,02 (für 2013) 6.579,65 (für 2014) 6.554,31 (für 2015) Gärtner 2.909,76 5.400 (für 2013) 0 (für 2014) 3.329,27 (für 2015) Zugehfrau 15.908,70 14.756 (für 2013) 16.957,50 (für 2014) 16.012,60 (für 2015) Fensterputzer 335,00 EUR 275 (für 2013) 0 (für 2014) 394 (für 2015) Steuerberaterin 1.678,97 733,87 (für 2013) 919,87 (für 2014) 3.383,17 (für 2015) Porsche Leasing 18.170,22 19.192,32 (Cayenne) 17.148,12 (Macan) Sonstige Kfz-Kosten 9.462,73 Rundfunk, Sky, Telefon, Internet, Mobilfunk 2.690,51 2.746,40 (2013) 3.197,70 (für 2014) 2.127,43 (für 2015) Zeitungen 1.440 Hunde 13.401,18 15.158,29 (für 2013) 17.621,02 (für 2014) 7.424,24 (für 2015) Kleidung 37.800,36 33.830,99 (für 2013) 17.452,63 (für 2014) 62.117,46 (für 2015) Spenden- und Mitgliedsbeiträge 3.133,50 5.110 (für 2013) 4.290,50 (für 2014) Nicht beziffert (für 2015) Bargeldabhebungen 36.715,31 Reisen und Aktivitäten/Kreditkartenkonto 82.432,69 88.812,48 (für 2013) 89.366,77 (für 2014) 69.118,82 (für 2015) Hinsichtlich der einzelnen Positionen des konkreten Bedarfs, wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen zu den jeweiligen Schadenspositionen ergänzend Bezug genommen. Die Klägerin meint, ihr stehe darüber hinaus Ersatz des ihr entstandenen Haushaltsführungsschadens zu. Den Haushalt habe im Wesentlichen die Klägerin geführt. Ihr Ehemann habe am Wochenende die notwendigen Gartenarbeiten erledigt, soweit diese nicht vom Gärtner erledigt worden seien. Im Winter habe er den Räum- und Streudienst übernommen und die Hunde, wenn er nicht gerade dienstlich abwesend gewesen sei, täglich ausgeführt. Mit seiner Frau zusammen habe er auch die wöchentlichen Einkäufe erledigt, wobei es im Wesentlichen darum gegangen sei, die schweren Gegenstände und Getränke zu transportieren. Der zeitliche Aufwand habe pro Woche im Schnitt 7 Stunden betragen. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, ihr stünde ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 25.000 EUR zu. Sie habe, nachdem ihr die Nachricht vom tödlichen Unfall ihres Ehemannes überbracht worden war, einen Zusammenbruch erlitten und sei durch ein Kriseninterventionsteam und einen aufgrund des Zusammenbruchs gerufenen Notarzt behandelt worden. In der Zeit nach dem Unfall habe die Klägerin erheblich an Gewicht verloren, sodass sie nur noch 44 Kilo gewogen habe. Sie habe über ein Jahr an Schlafstörungen gelitten und sei auch heute noch geschockt, wenn sie ein Fahrzeug der Beklagten sehe. Hinsichtlich der weiteren Schadenspositionen behauptet die Klägerin: Bei dem Unfall sei die Sonnenbrille des Ehemanns, welche dieser erst einige Monate zuvor erworben habe, zerstört worden. Er habe für die Brille 1.288 EUR zugezahlt (Anlage K4). Die Eheleute hätten bereits längere Zeit vor dem Unfall, wie jedes Jahr eine Ferienwohnung auf Sylt angemietet, um dort den Jahresurlaub zu verbringen. Eine Stornierung sei nicht mehr möglich gewesen, sodass die Beklagte 2.272,80 EUR habe zahlen müssen (Anlage K8). Die Klägerin begehrt außerdem die Erstattung der Kosten für die Erteilung des Erbscheins in Höhe von 8.370 EUR (Anlage K9) sowie für Büromöbel in Höhe von 1.622,64 EUR, die im Zusammenhang mit der durch den Tod des Ehemannes angefallenen Bürokratie angeschafft worden seien (Anlage K10). Schließlich seien die nachfolgenden Positionen als Beerdigungskosten in Höhe von insgesamt 46.307,23 EUR zu ersetzen (Anlagen K11 - K20): Position Kosten in EUR Postwertzeichen 461,51 Blumen und Grabschmuck 1.979,41 Bewirtungskosten 3.125,05 Trauerkleidung 14.856,12 Einäscherung 483,34 Kühlzelle 100 Verbringung in das Krematorium 2.309,33 Grabstein an der Unfallstelle 741,60 Seebestattung 4.518,83 Fahrt zur Bestattungsstelle und Sylt Shuttle 216,50 Fotoarbeiten, Karten, Kerzen 1.631,44 Diamantring 13.590 Übernachtung 486,60 Fahrt nach Sylt 1.807,50 Die Klägerin beantragt nach Klageerweiterung um den rückständigen Unterhalt für das Jahr 2019 mit Schriftsatz vom 19.12.2022: I. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt an den Kläger 421.381,20 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2020 zu bezahlen. II. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt an die Klägerin 427.498,31 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. III. (Antrag XII. aus dem Klageerweiterungsschriftsatz vom 19.12.2022) Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt an die Klägerin 417.881,47 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu bezahlen. IV. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt an die Klägerin 14.292,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. V. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nicht unter 25.000,00 EUR abzüglich bereits gezahlter 10.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. VI. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt an die Klägerin 61.355,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit 01.12.2018 zu bezahlen. VII. Es wird festgestellt dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind der Klägerin alle materiellen und immateriellen Schäden resultierend aus dem Unfall ihres Ehemannes vom 21.08.2015 auf der Bundesstraße B 14 zu ersetzen soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte per Gesetz übergegangen sind oder übergehen werden. VIII. Die Beklagten werden verurteilt, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 11.355,82 EUR (Nr. 2300 VV RVG, GVV: 1.579.527,12 EUR) zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten zur Haftung dem Grunde nach: im Bereich der späteren Unfallstelle habe sich der Ehemann der Klägerin mit einer Geschwindigkeit von mindestens 86 km/h, statt der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h bewegt. Er hätte den Unfall, bei Beachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, vermeiden können. Die Annäherungsgeschwindigkeit müsse sogar noch höher gewesen sein als die Kollisionsgeschwindigkeit von 86 km/h. Falsch sei, dass der Beklagte Ziffer 1 seine Geschwindigkeit vor der Kreuzung nicht verringert habe. Auch sei er nicht mit mindestens 70 km/h in die Kreuzung eingefahren; der Sachverständige ... habe vielmehr eine Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagten Ziffer1 von 56 km/h ermittelt, wobei der Beklagte Ziffer 1 nach seiner eigenen Wahrnehmung von einer geringeren Geschwindigkeit ausgehe. Die Beklagten meinen, die Klägerin habe die von ihr behauptete Unvermeidbarkeit nicht nachweisen können. Aufgrund des nachgewiesenen Geschwindigkeitsverstoßes des ... sei der Klägerseite ein Mitverschulden anzulasten. Die Beklagten behaupten zur Schadenshöhe: Die Klägerin habe bezüglich des Einkommensschadens bereits ein falsches durchschnittliches Jahresnettoeinkommen der Familie errechnet. Dieses belaufe sich allenfalls auf 772.303,70 EUR. Aufgrund des außerordentlich hohen Einkommens des Getöteten sei davon auszugehen, dass ein wesentlicher Teil des Einkommens zur langfristigen Vermögensbildung verwendet wurde. Bei hohen Einkommen bestünde hierfür eine Vermutung. Nachdem die Klägerin die fixen Kosten mit jährlich € 120.000,00 behaupte, dürfte nach Abzug der Aufwendungen zur Vermögensbildung allenfalls ein Nettoeinkommen in Höhe von € 150.000,00 - € 200.000,00 zu berücksichtigen sein, tendenziell sogar eher weniger. Nicht korrekt sei zudem der Ansatz der Klägerin, ihr von dem reduzierten Nettoeinkommen einen Anteil von 50 % zuzurechnen. Bei einem berufstätigen Ehepartner sei der Unterhaltsbedarf nach ständiger Rechtsprechung in der Regel höher, als bei dem nicht berufstätigen. Entsprechend seien auf Seiten der Klägerin allenfalls 40 % zu berücksichtigen. Die Beklagten bestreiten die klägerseits behaupteten Positionen des konkreten Bedarfs. Die in Ansatz gebrachten Beträge der Hinterbliebenenrente und der sonstigen Einkünfte seien nicht nachvollziehbar. Insbesondere seien die Kapitalerträge nicht berücksichtigt worden. Die Klägerin sei nach dem Tod ihres Ehemannes außerdem verpflichtet gewesen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Klägerin sei hinsichtlich des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens bereits nicht aktivlegitimiert. Im Übrigen sei der klägerische Vortrag hierzu unsubstantiiert. Jedenfalls aber habe sich der Ehemann der Klägerin keine 7 Stunden pro Woche am Haushalt beteiligt. Dies sei aufgrund des mit seiner leitenden Funktion innerhalb der ... verbundenen erheblichen Arbeitsumfangs nicht möglich und aufgrund des für den Haushalt angestellten Personals nicht nötig gewesen. Die Beklagten bestreiten die Zerstörung der Sonnenbrille des ... bei dem streitgegenständlichen Unfall. Es sei jedenfalls nur der Zeitwert zu ersetzen. Ausweislich der klägerseits vorgelegten Rechnung handele es sich um eine Sonnenbrille mit Gläsern in der Sehstärke des Getöteten. Die Nutzungsdauer könne auf zwei Jahre geschätzt werden. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass die Ferienwohnung auf Sylt nicht habe storniert werden können und die Klägerin hierfür habe 2.272,80 EUR aufwenden müssen. Ohnehin handele es sich dabei um sogenannte „frustrierte Aufwendungen", welche nicht ersatzfähig seien. Die Kosten für die Erteilung eines Erbscheins seien als mittelbare Unfallfolge nicht ersatzfähig. Gleiches gelte auch für die Büromöbel. Die geltend gemachten Beerdigungskosten seien weder erforderlich noch angemessen. Es werde bestritten, dass der Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Rechnung gestellt worden seien und diese hierauf Zahlung geleistet habe. Sollte hierauf Zahlung geleistet worden sein, so sei davon auszugehen, dass diese durch eine Rechtsschutzversicherung getragen worden seien und etwaige Ansprüche auf diese übergegangen seien. Ferner werde der Zugang eines Schreibens der Klägerseite vom 15.04.2020 mit Fristsetzung zum 15.05.2020 bestritten. Die Beklagte erhob hinsichtlich des Beklagten Ziffer 1, dem die Klageschrift zu spät zugestellt worden sei, die Einrede der Verjährung. Das Gericht hat zum Unfallhergang Beweis erhoben durch Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen ... vom 27.12.2021. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.