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Urteil

D 3 O 162/24

LG Konstanz 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKONST:2025:0205.D3O162.24.00
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Leitsätze
1. In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer sog. Realofferte zu sehen. Empfänger der Realofferte ist in der Regel derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Entnimmt der Empfänger der Realofferte aus dem Leitungsnetz Gas, so nimmt er den Antrag des Versorgungsunternehmens konkludent an (Anschluss BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 165/18).(Rn.37) 2. Der Gasversorger hat einen Anspruch im Rahmen der Grundversorgung nicht schlüssig dargelegt, wenn er keine Umstände vorgetragen hat, aufgrund derer er berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass die beklagte Person Haushaltskunde im Sinne von § 3 Nr. 22 EnWG war.(Rn.40)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.481,48 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer sog. Realofferte zu sehen. Empfänger der Realofferte ist in der Regel derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Entnimmt der Empfänger der Realofferte aus dem Leitungsnetz Gas, so nimmt er den Antrag des Versorgungsunternehmens konkludent an (Anschluss BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 165/18).(Rn.37) 2. Der Gasversorger hat einen Anspruch im Rahmen der Grundversorgung nicht schlüssig dargelegt, wenn er keine Umstände vorgetragen hat, aufgrund derer er berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass die beklagte Person Haushaltskunde im Sinne von § 3 Nr. 22 EnWG war.(Rn.40) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.481,48 € festgesetzt. A. Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bezahlung des bezogenen Gases nicht schlüssig dargelegt. 1. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass ein Vertrag zwischen ihr und der Beklagten zustande gekommen wäre. Den von der Beklagten behaupteten Vertragsschluss im Dezember 2022 hat die Klägerin bestritten. Sie hat sich das Vorbringen der Beklagten auch nicht hilfsweise zu eigen gemacht. So hat sie auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 09.01.2025 die Berechnung, welcher Anspruch sich im Tarif „F.Gas“ ergeben würde, ausdrücklich „nur der Vollständigkeit halber und wegen der Nachfrage des Gerichts hierzu“ vorgelegt. Sie hat auch keine Umstände behauptet, aus denen sich ein konkludenter Vertragsschluss ergeben würde. Allerdings ist in dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer sog. Realofferte zu sehen. Empfänger der Realofferte ist typischerweise diejenige, die die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Entnimmt die Empfängerin der Realofferte aus dem Leitungsnetz Gas, nimmt sie den Antrag des Versorgungsunternehmens konkludent an (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 165/18, NJW-RR 2020, 201 Rn. 10 f.). Dieser Grundsatz unterliegt Einschränkungen. Hat die Abnehmerin zuvor eine Liefervereinbarung geschlossen, fehlt es an den Voraussetzungen für einen konkludenten Vertragsschluss (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2014 – VIII ZR 391/12, NJW 2014, 1951 Rn. 14). Die Abnehmerin wird der Vorhaltung von Energie durch das Versorgungsunternehmen auch dann bei vernünftiger Würdigung der Umstände kein Angebot zum Abschluss eines Gasliefervertrags entnehmen, wenn sie nicht Haushaltskundin im Sinne von § 3 Nr. 22 EnWG ist. Denn anders als im Verhältnis zu grundversorgungsfähigen und -berechtigten Haushaltskunden bestehen in einer solchen Konstellation schon nicht zwingend „Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung“ (§ 36 Abs. 1 S. 1 EnWG), auf deren Grundlage das konkludente Angebot des Grund- und Ersatzversorgers bei Haushaltskunden erfolgt. Da die Preise aus der Grundversorgung, auf die die Letztverbraucherin, die keine Haushaltskundin ist, gerade keinen Anspruch hat, insoweit nicht entsprechend herangezogen werden können, fehlten einer (unterstellten) Realofferte des Versorgungsunternehmens mithin bereits Angaben zum Preis des lieferbaren Gases und damit ein wesentlicher Bestandteil des zu schließenden Vertrags (vgl. BGH, Beschluss vom 10.05.2022 – EnZR 54/21, NVwZ-RR 2022, 756 Rn. 15). Bei Anwendung dieser Grundsätze kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte das Vorhalten von Gas an der Abnahmestelle durch die Beklagte als Realofferte verstehen musste. Die Klägerin hat bereits nicht dargelegt, dass die subjektive Überzeugung der Beklagten, die Lieferung werde zu den Konditionen des Vertrags mit Herrn Mö. erfolgen, bei objektivierter Betrachtung nicht nachvollziehbar war. Jedenfalls hat sie keine Umstände vorgetragen, aufgrund derer die Beklagte annehmen musste, dass die Belieferung zu den Konditionen der Grundversorgung erfolgen würde. Dazu kommt es, wie ausgeführt, nicht auf den Wissensstand der Klägerin, sondern denjenigen der Beklagten an, weil dieser den Erkenntnishorizont der Empfängerin der (potentiellen) Erklärung prägt. Die Beklagte wusste, Energie nicht überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt beziehen zu wollen. Dass sie Energie für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen wollte, hat die Klägerin nicht dargelegt. Folgerichtig geht die Klägerin selbst nicht davon aus, vertragliche Ansprüche zu haben. 2. Die Klägerin hat auch einen Anspruch im Rahmen der Grundversorgung nicht schlüssig dargelegt. Sie hat keine Umstände vorgetragen, aufgrund derer sie berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass die Beklagte – wie tatsächlich nicht – Haushaltskundin im Sinne von § 3 Nr. 22 EnWG war. Somit kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, dass ein etwaiger Grundversorgungszeitraum spätestens am 17.06.2023 begonnen hätte. In der Regel ist für Versorgungsunternehmen im Vorhinein kaum feststellbar, ob Energie für den privaten Bedarf oder für andere Zwecke bezogen wird. Bei einer Einordnung nach § 3 Nr. 22 2. Alt. EnWG ist zudem eine Prognose zum Jahresenergiebedarf zu treffen. Versorgungsunternehmen sind insoweit jedenfalls nicht zu vertieften und kostenintensiven Nachforschungen verpflichtet (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2020 – 27 U 18/19, BeckRS 2020, 45822 Rn. 24; Theobald/Kühling/Heinlein/Weitenberg, 126. EL Juli 2024, EnWG § 36 Rn. 46; weitergehend Bourwieg/Hellermann/Hermes/Hellermann, 4. Aufl. 2023, EnWG § 36 Rn. 21). Vorhandene Informationen müssen jedoch berücksichtigt werden (vgl. BerlKommEnergieR/Busche, 4. Aufl. 2019, EnWG § 36 Rn. 16; Bourwieg/Hellermann/Hermes/Hellermann, 4. Aufl. 2023, EnWG § 36 Rn. 21; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2020 – 27 U 18/19, BeckRS 2020, 45822 Rn. 24 in Bezug auf Abnahmemengen vorheriger Nutzer der Verbrauchsstelle). Wenn nichts anderweitiges bekannt ist, soll das Versorgungsunternehmen berechtigt sein, die Kundin als Haushaltskundin zu bestimmen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2020 – 27 U 18/19, BeckRS 2020, 45822 Rn. 24; Theobald/Kühling/Heinlein/Weitenberg, 126. EL Juli 2024, EnWG § 36 Rn. 46 für den Fall, dass die Kundin auf Nachfrage keine Angaben macht; ebenso Bourwieg/Hellermann/Hermes/Hellermann, 4. Aufl. 2023, EnWG § 36 Rn. 21). Bei Anwendung dieser Grundsätze war eine Einstufung als Haushaltskundin zu Beginn eines etwaigen Grundversorgungszeitraums nicht zulässig. Die Beklagte bezog an der Abnahmestelle nicht Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt. Dies war der Klägerin spätestens seit Ende März 2023 – und damit weit vor sämtlichen für den Beginn der Grundversorgung in Betracht kommenden Zeiträumen – bekannt. Bereits aus dem von Frau S. übermittelten Auszugsformular ergibt sich, dass die Beklagte nicht an der Verbrauchsstelle wohnte. Entsprechend ist auch das Schreiben der Klägerin vom 29.03.2023 an die – mit der Verbrauchsstelle nicht identische – Privatanschrift der Beklagten adressiert. Die Klägerin hat auch keine Umstände vorgetragen, aufgrund derer sie hätte annehmen dürfen, dass die Beklagte Energie für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen wollte. Vielmehr ging die Klägerin selbst von einem deutlich darüber liegenden Energiebedarf aus. Ausweislich des Schreibens vom 29.03.2023 forderte sie monatliche Abschläge in Höhe von 750,47 € netto. Die Abschlagshöhe werde aufgrund des vom Netzbetreiber angegebenen Jahresverbrauches unter Berücksichtigung der Energiepreisbremsen berechnet. Abzüglich des anteiligen Grundpreises (13,70 € netto) entfielen vom veranschlagten Abschlag 736,77 € auf den prognostizierten Gasverbrauch. Bei dem aus dem Schreiben ersichtlichen Arbeitspreis von 22,91 ct/kWh entspricht dies 3.216 kWh pro Monat. Die Klägerin ging folglich bereits Ende März 2023 selbst davon aus, dass die Beklagte einen Gasverbrauch von über 38.500 kWh jährlich haben würde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich diese Einschätzung bis zum Beginn des Grundversorgungszeitraums geändert hätte. Auch bei Zugrundelegung der Werte aus dem Schreiben der Klägerin vom 07.06.2023 ergibt sich ein prognostizierter Bedarf von zumindest 3.448 kWh pro Monat. 3. Einen Anspruch im Rahmen der Ersatzversorgung hat die Klägerin ebenfalls nicht schlüssig vorgetragen. Das Ersatzversorgungsverhältnis kommt gem. § 38 Abs. 1 S. 1 EnWG mit dem Bezug von Energie zustande. Es endet gem. § 38 Abs. 4 S. 1 EnWG spätestens drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung. Eine Verlängerung bzw. ein Neuzustandekommen eines Anschluss-Ersatzversorgungsverhältnisses ist nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 10.05.2022 – EnZR 54/21, NVwZ-RR 2022, 756 Rn. 16). Danach endete das Ersatzversorgungsverhältnis spätestens am 16.06.2023. Die Beklagte entnahm Gas während der Renovierungsarbeiten, die am 09.01.2023 begannen und spätestens am 16.03.2023 endeten. Selbst wenn Gas erstmals am letzten Tag entnommen worden sein sollte, hätte das Ersatzversorgungsverhältnis spätestens am 16.06.2023 geendet. Die Klägerin hat nicht dazu vorgetragen, wie viel Gas in diesem Zeitraum entnommen wurde. 4. Schließlich sind auch unter Berücksichtigung des nachgelassenen Schriftsatzes der Klägerseite vom 09.01.2025 außervertragliche Ansprüche nicht schlüssig dargelegt. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war deswegen nicht angezeigt. Insbesondere fehlt es an einer substantiierten Behauptung von Tatsachen, aus denen sich – für den insoweit in Frage stehenden Zeitraum, der nach dem 16.03.2023 beginnt – die Passivlegitimation der Beklagten ergibt. Das Objekt an der Verbrauchsstelle wurde ab dem 17.03.2023 von der Pächterin der Beklagten genutzt. Etwaige Gasentnahmen erfolgten mithin durch die Pächterin und nicht durch die Beklagte. Wieso dennoch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. Bereicherungsrecht gegen die Beklagte bestehen sollte, ist nicht ersichtlich. Die pauschale Behauptung der Klägerin in der Klageschrift, dass Gas sei von der Beklagten verbraucht worden, genügt insoweit nicht. Des Weiteren behauptet die Klägerin nicht einmal, dass die Duldung der Gasentnahme im Sinne des § 683 BGB dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprochen habe. II. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Zahlung der Mahnungspauschale oder auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bzw. der Auskunftskosten. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten über Entgeltansprüche für geliefertes Gas. Die Klägerin ist Ersatz- und Grundversorgerin für die im Eigentum der Beklagten stehende Verbrauchsstelle in M., die über den Zähler mit der Nummer G versorgt wird. Der Voreigentümer, Herr Mö., betrieb im unteren Geschoss des Objekts ein Restaurant, das erste Obergeschoss bewohnte er. Mit der Klägerin hatte er einen Gasbelieferungsvertrag im Tarif „F.Gas“ geschlossen. Im August 2022 kaufte die Beklagte das Objekt mit dem Ziel, das Restaurant umzubauen und anschließend zu verpachten. Die Übergabe wurde für den 15.12.2022 vereinbart. Da der Voreigentümer zwischenzeitlich verstorben war, wurde die Übergabe im Dezember 2022 auf Verkäuferseite durch Herrn P. durchgeführt. Die Beklagte ließ das Restaurant an der Verbrauchsstelle ab dem 09.01.2023 renovieren. Hierbei wurde Gas verbraucht. Die Beklagte ging davon aus, dass die Gaslieferung zu den mit dem Voreigentümer geschlossenen Bedingungen erfolge. Seit dem 17.03.2023 wird das Restaurant an der Verbrauchsstelle von der Pächterin der Beklagten, Frau B., genutzt. Am 23.03.2023 übersandte Frau S. der Klägerin ein Auszugsformular mit Zählerstand (Anl. K3). Das Vertragsverhältnis mit Herrn Mö. wurde zum selben Tag schlussabgerechnet. Am 29.03.2023 verschickte die Klägerin eine Vertragsbestätigung an die Beklagte. Wegen des Inhalts wird auf die Anlage K4 Bezug genommen. Ob die Bestätigung der Beklagten zuging, ist zwischen den Parteien streitig. Im Zeitraum vom 24.03.2023 bis zum 24.06.2023 wurden an der Verbrauchsstelle 27.053 kWh Gas verbraucht. Mit Schreiben vom 07.06.2023 begrüßte die Beklagte die Klägerin als Kundin und forderte Abschlagszahlungen (Anl. B1). Die Beklagte ging davon aus, dass sich die Bestätigung des Vertragsschlusses auf ein – klägerseits bestrittenes – Telefonat mit dem Zeugen P. aus dem Dezember 2022 bezog. Sie leistete keine Abschlagszahlungen. Im Zeitraum vom 25.06.2023 bis zum 28.08.2023 wurden an der Verbrauchsstelle 3.046 kWh Gas verbraucht. Am 28.08.2023 ging der Beklagten die Auszugsmeldung der Klägerin (Anl. B2) zu. Die Beklagte stellte unter dem 19.10.2023 eine Rechnung über eine Hauptforderung in Höhe von 5.481,48 € (Anl. K1), die die Beklagte Ende Oktober erreichte. Die Beklagte monierte mehrfach, dass nicht nach dem Tarif „F.Gas“ abgerechnet worden war. Die Klägerin mahnte den Rechnungsbetrag zweimal an. Für Mahnungen hatte sie eine Pauschale in Höhe von 4,00 € festgesetzt. Die Klägerin bevollmächtigte ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten, die Beklagte zur Zahlung aufzufordern. Mit Schreiben vom 30.01.2024 (Anl. K2) forderten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte zur Zahlung auf. Hierfür entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 371,00 €. Unter dem 18.04.2023 holten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Bonitätsauskunft über die Beklagte ein. Hierfür entstanden Kosten in Höhe von 2,25 €. Die Klägerin behauptet: Sie habe erstmals am 13.02.2023 von Frau S. erfahren, dass der Voreigentümer verstorben und die Verbrauchsstelle verkauft worden war. Die Vertragsbestätigung vom 29.03.2023 sei der Beklagten zugegangen. Das Gas sei von der Beklagten verbraucht worden. Die Klägerin meint: Die Beklagte sei als Haushaltskundin im Sinne der GasGVV anzusehen. Ab dem 24.03.2024 habe sie sich in der Ersatzversorgung befunden. Zum 25.06.2023 sei sie in die Grundversorgung gewechselt. Sie habe das bezogene Gas auf dieser Grundlage zu bezahlen. Hilfsweise stünden der Klägerin Ersatzansprüche nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Zudem bestehe ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von € 5,481,48 zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2023. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 381,25 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet: Am 15.12.2022 habe sie den Zählerstand an der Versorgungsstelle gemeinsam mit dem Zeugen P. abgelesen. Der Zeuge habe in ihrem Beisein bei der Klägerin angerufen und unter Berufung auf die Vertrags- und Zählernummer mitgeteilt, dass die Beklagte die neue Eigentümerin sei und den Vertrag Herrn Mö.s mit der Klägerin fortführen wolle. Er habe zudem den Zählerstand mitgeteilt. Dies alles sei telefonisch bestätigt worden. Die Beklagte sei erstmals mit Schreiben vom 07.06.2023 bei der Klägerin begrüßt worden. Die Beklagte meint: Es sei zwischen den Parteien ein Vertrag zu den Bedingungen des Tarifs „F.Gas“ zustande gekommen. Das Gericht hat die Beklagte persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen P. Wegen der Angaben bzw. des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.