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Urteil

D 3 O 213/22

LG Konstanz 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKONST:2024:0314.D3O213.22.00
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Leitsätze
1. Haftungsfreizeichnungsklauseln in einem Gewerberaummietvertrag, die als schlagwortartige Beschreibung den Begriff der „Kardinalpflicht“ bzw. den der „vertragswesentlichen Regelung“ enthalten, sind nicht ausreichend klar und verständlich. Der Begriff der „wesentlichen Vertragspflicht“ ist nicht verständlicher als derjenige der „vertragswesentlichen Regelung“.(Rn.51) (Rn.52) 2. Eine unangemessene Benachteiligung und damit eine Unwirksamkeit der Klausel liegt vor, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Dies richtet sich nach der Frage, ob der Haftungsausschluss zu einer Aushöhlung derjenigen vertraglichen Pflichten (sog. Kardinalpflichten) führt, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Vertragspartner des Verwenders deshalb vertraut und vertrauen darf (Anschluss BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - VIII ARZ 1/01).(Rn.54)
Tenor
1. Die Beklagten Z. 1 und 2 werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 8.646,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2022 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagten Z. 1 und 2 haben als Gesamtschuldner jeweils 2/3 der Gerichtskosten, der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen der Klägerin zu tragen. Die Klägerin hat 1/3 der Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten Z. 3 zu tragen. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Haftungsfreizeichnungsklauseln in einem Gewerberaummietvertrag, die als schlagwortartige Beschreibung den Begriff der „Kardinalpflicht“ bzw. den der „vertragswesentlichen Regelung“ enthalten, sind nicht ausreichend klar und verständlich. Der Begriff der „wesentlichen Vertragspflicht“ ist nicht verständlicher als derjenige der „vertragswesentlichen Regelung“.(Rn.51) (Rn.52) 2. Eine unangemessene Benachteiligung und damit eine Unwirksamkeit der Klausel liegt vor, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Dies richtet sich nach der Frage, ob der Haftungsausschluss zu einer Aushöhlung derjenigen vertraglichen Pflichten (sog. Kardinalpflichten) führt, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Vertragspartner des Verwenders deshalb vertraut und vertrauen darf (Anschluss BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - VIII ARZ 1/01).(Rn.54) 1. Die Beklagten Z. 1 und 2 werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 8.646,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2022 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagten Z. 1 und 2 haben als Gesamtschuldner jeweils 2/3 der Gerichtskosten, der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen der Klägerin zu tragen. Die Klägerin hat 1/3 der Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten Z. 3 zu tragen. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. A. Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Beklagten Z. 1 und 2 begründet, hinsichtlich des Beklagten Z. 3 unbegründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten Z. 1 und 2 als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von 8.646,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2022. 1. Infolge der Beschädigung der im Eigentum des Versicherungsnehmers stehenden Holzkonstruktion sowie des Inventars hatte dieser einen Anspruch auf Zahlung von 8.646,11 € gegen die Beklagte Z. 1 aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 2 S. 1 BGB. a) Durch den Geschehensablauf, der zum Austritt des Wassers aus der flexiblen Leitung führte, verletzte die Beklagte Z. 1 bzw. ein Unternehmen, dessen sie sich im Sinne des § 278 BGB zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bediente, Pflichten aus dem Mietverhältnis mit dem Versicherungsnehmer. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte Z. 3 bzw. dessen Mitarbeiter bei der Demontage der abgehängten Decke eine zu lange Säge verwendeten bzw. sich nicht ausreichend über die Lage flexibler Leitungen informierten, die H. GmbH es pflichtwidrig unterließ, die angeschnittene Leitung hochzubinden und damit aus dem Gefahrenbereich der Abrissarbeiten zu halten, oder ob bereits die Beklagte Z. 1 einen unzureichenden Auftrag erteilte. Die Beklagten Z. 1 war aus dem Mietverhältnis mit dem Versicherungsnehmer verpflichtet, sicherzustellen, dass von den von ihr in Auftrag gegebenen Umbauarbeiten keine Gefahr für sein Ladengeschäft ausging. Dass sie bzw. die Unternehmen, die sie mit der Ausführung der Arbeiten betraute, hierfür nicht ausreichend Sorge trugen, ergibt sich bereits aus dem Eintritt des Schadens beim Versicherungsnehmer. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Schaden auf einer zufälligen Verkettung von Umständen beruht, die nicht hätte verhindert werden können. b) Die Beklagte Z. 1 hat die Pflichtverletzung zu vertreten, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. aa) Entgegen ihrer Rechtsauffassung hat sie nicht lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einzustehen. Die Haftungsbeschränkung aus Nr. 16.1 Satz 1 der Anlage 2 zum Mietvertrag hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand und ist folglich unwirksam, weswegen dahingestellt bleiben kann, ob die Klausel Vertragsbestandteil wurde und formwirksam ist, und ob die Ausnahmeklausel aufgrund Versicherungsschutzes greift. (1) Die Regelung unter Buchstabe b) der Klausel ist intransparent und daher nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Der Begriff der „wesentlichen Vertragspflicht“ ist nicht ausreichend verständlich. Zwar führt die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht für sich genommen zur Intransparenz der Vertragsklausel, sofern sich der Vertragspartner des Verwenders die erforderlichen Informationen zur Inhaltsbestimmung des Begriffs unschwer ohne fremde Hilfe selbst verschaffen kann. Intransparent wird die einen auslegungsbedürftigen Begriff verwendende Bestimmung aber dann, wenn der Vertragspartner diese Erkenntnismöglichkeit nicht hat (BGH, Urteil vom 09.12.2015 - VIII ZR 349/14, NJW 2016, 2101 Rn. 33). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei Anwendung dieses Maßstabs Haftungsfreizeichnungsklauseln, die als schlagwortartige Beschreibung den Begriff der „Kardinalpflicht“ bzw. den der „vertragswesentlichen Regelung“ enthalten, nicht ausreichend klar und verständlich. Die Begriffe hätten jedenfalls für juristische Laien keine erkennbare Kontur. Insbesondere würden sie im Dunkeln lassen, ob damit nur solche Regelungen gemeint seien, deren Änderung die Durchführung des Vertragszwecks gefährden würde (vgl. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) oder etwa auch Regelungen, die für die praktische Vertragsdurchführung wichtige (Neben[leistungs])Pflichten beschreiben, wie etwa vom Verwender versprochene Leistungen im Rahmen der Vertragsabwicklung (Abrechnungsmodalitäten, Mitteilungen etc). Dem Verstoß gegen das Transparenzgebot stehe nicht entgegen, dass dem Verwender der AGB eine Konkretisierung des Begriffs der vertragswesentlichen Regelung nicht möglich wäre. Es sei zwar anerkannt, dass das Transparenzgebot den Verwender nicht überfordern dürfe und die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, nur im Rahmen des nach den Umständen Möglichen bestehe. Indes sei es unschwer möglich, eine entsprechende Klausel konkreter zu fassen, indem sie den Begriff der „vertragswesentlichen Regelung“, gegebenenfalls durch Nennung einiger Beispiele, wenigstens abstrakt erläutert, um den Kunden so die Möglichkeit zu eröffnen, eine Begriffsvorstellung zu entwickeln (BGH, a.a.O. Rn. 33-35 m.w.N.). Entsprechend verhält es sich zur Überzeugung des Gerichts hier. Der Begriff der „wesentlichen Vertragspflicht“ ist nicht verständlicher als derjenige der „vertragswesentlichen Regelung“. (2) Die Unwirksamkeit der Regelung unter Buchstabe b) der Klausel führt zur Unwirksamkeit des gesamten ersten Satzes. Zwar kann der Buchstabe b) zunächst im Sinne des Blue-Pencil-Tests gestrichen werden, ohne dass die Klausel sprachlich sinnentleert wird. Allerdings hätte der Wegfall nur dieses Buchstabens bei Wirksamkeit im Übrigen zur Folge, dass die Beklagte Z. 1 nicht für fahrlässige Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten haften müsste. Eine solche Klausel wäre nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam. Danach ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen und damit die Klausel unwirksam, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Leitender Maßstab dafür ist die Frage, ob der Haftungsausschluss zu einer Aushöhlung derjenigen vertraglichen Pflichten (sog. Kardinalpflichten) führt, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Vertragspartner des Verwenders deshalb vertraut und vertrauen darf (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.12.2021 - 2 U 28/21, BeckRS 2021, 43481 Rn. 89; vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.2001 - VIII ARZ 1/01, juris Rn. 19). Bei Streichung nur des Buchstaben b) hätte die Beklagte Z. 1 bspw. nicht für eine fahrlässige Verletzung der Pflicht einzustehen, die Mietsache in einem zur Betreibung eines Ladengeschäfts geeigneten Zustand zu erhalten. Die sich aus § 536 BGB ergebende Pflicht des Vermieters, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, ist jedoch eine wesentliche Vertragspflicht des Mietvertrags im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Diese Pflicht ist eine im Gegenseitigkeitsverhältnis mit der Mietzinspflicht des Mieters stehende Hauptpflicht. Nach der Zielrichtung der Vorschrift des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, eine Aushöhlung der den typischen Vertragszweck prägenden Pflichten zu verhindern, sind jedenfalls die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptpflichten eines Vertrages als wesentliche Vertragspflichten im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Daher ist ein entsprechend umfangreicher Haftungsausschluss auch in gewerblichen Mietverträgen unwirksam (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.12.2021 - 2 U 28/21, BeckRS 2021, 43481 Rn. 88 ff.). bb) Dass ihr bzw. ihren Erfüllungsgehilfen, deren Verschulden ihr nach § 278 S. 1 BGB zuzurechnen ist, nicht einmal Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre, hat die darlegungsbelastete Beklagte Z. 1 nicht vorgetragen. c) Durch das aus dem angeschnittenen Schlauch ausgetretene Wasser wurde - wie mittlerweile unstreitig ist und zudem vom Zeugen P. glaubhaft geschildert wurde - die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehende Holzkonstruktion nebst darin gelagerten Möbeln und Geräten beschädigt bzw. beschmutzt, sodass der Versicherungsnehmer infolge der Pflichtverletzung einen Schaden erlitt. d) Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Rechnungen, des Privatgutachtens der R. GmbH sowie der Angaben des Zeugen P. schätzt das Gericht, dass zur Behebung der Schäden Kosten mindestens im Umfang der Klageforderung entstanden sind, bzw. dass entgangener Gewinn in der geltend gemachten Höhe entstanden ist, § 287 Abs. 1 ZPO. aa) Die für die Reparatur der Holzkonstruktion der Eisdiele angesetzten 5.197,50 € sind durch Vorlage der Rechnung des reparierenden Unternehmens belegt worden (AS. 26 des Anlagenhefts Kläger). Soweit beklagtenseits angezweifelt wird, ob die Anreise eines Unternehmens aus Italien erforderlich war, hat der Zeuge P. glaubhaft ausgesagt, zunächst bei einem deutschen Unternehmen angefragt zu haben. Dieses sei aber nicht mit der Konstruktion vertraut gewesen, weswegen er den Eindruck gewonnen habe, dass die Reparatur mit dem deutschen Unternehmen länger gedauert hätte. Dies erscheint plausibel. Auch der Vergleich mit dem auf 11.985,00 € lautenden Kostenvoranschlag, in dem weitergehende Positionen enthalten sind (AS. 20 des Anlagenhefts Kläger), zeigt, dass der Versicherungsnehmer bei der Beauftragung durchaus kostenschonend vorging. bb) Bezüglich der für die Reinigung der Polstermöbel angesetzten 870,00 € hat die Klägerin eine Rechnung vorgelegt (AS. 27 des Anlagenhefts Kläger), aus der sich dieser Netto-Betrag ergibt. Angesichts der glaubhaften Angaben des Zeugen P. hat das Gericht keine Zweifel, dass die Arbeiten durchgeführt wurden und erforderlich waren. cc) Der Neuwert des Mixers ist durch Vorlage der Anschaffungsrechnung nachgewiesen worden (AS. 31 des Anlagenhefts Kläger). Der geltend gemachte Zeitwert erscheint plausibel. Dass der Mixer infolge des Wasserschadens nicht mehr funktionierte, steht angesichts der Aussage des Zeugen P. zur Überzeugung des Gerichts fest. dd) Auch der für die Kasse angesetzte Betrag von 1.638,00 € ist durch die Zeugenaussage sowie die Vorlage von Rechnungen (insb. AS. 37 des Anlagenhefts Kläger) ausreichend nachgewiesen. ee) Die Höhe des nach § 252 BGB zu ersetzenden entgangenen Gewinns schätzt das Gericht auf mindestens die geltend gemachten 527,34 €. (1) Die vom Privatgutachter vorgenommene Berechnung begegnet angesichts der Angaben des Zeugen P., der vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertung (AS. 50 ff. des Anlagenhefts Kläger) sowie des Kassenbuchs für den Mai 2019 (AS. 56 des Anlagenhefts Kläger) keinen Bedenken. (2) Der Ausschluss des Anspruchs auf Ersatz von entgangenem Gewinn aus Nr. 16.1 Satz 3 der Anlage 2 zum Mietvertrag ist nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam. Aufgrund der systematischen Stellung des Satzes unterhalb von Satz 1, Buchstaben a) und b) kann die Klausel jedenfalls bei der im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung nur dahingehend verstanden werden, dass hierdurch auch Ansprüche auf Ersatz von entgangenem Gewinn infolge grob fahrlässiger Pflichtverletzungen der Beklagten Z. 1 ausgeschlossen sein sollen. Eine formularmäßige Freizeichnung darf vertragswesentliche Rechtspositionen des Vertragspartners des Klauselverwenders nicht aushöhlen, weil sie ihm solche Rechte nimmt oder einschränkt, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Die Haftungsbeschränkung darf nicht dazu führen, dass der Klauselverwender von Verpflichtungen befreit wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Der formularmäßige Ausschluss eines Rechts muss mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar sein (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Von einem wesentlichen Grundgedanken ist auszugehen, wenn die gesetzliche Regelung, von der die Formularbestimmung abweicht, nicht auf reinen Zweckmäßigkeitserwägungen, sondern auf die Interessen beider Parteien berücksichtigenden Gerechtigkeitserwägungen beruht und deshalb zum gesetzlichen Leitbild gehört. Dabei ist das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 lit. b BGB (Haftung für sonstige Schäden) zwar nicht unmittelbar anwendbar, weil es sich bei der Klägerin um ein Unternehmen handelt. Auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, findet § 309 BGB keine unmittelbare Anwendung (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB). Solche Geschäftsbedingungen unterliegen jedoch der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB, und zwar auch insoweit, als dies zur Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen führt, die in § 309 BGB aufgeführt sind; dabei ist auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Bräuche angemessen Rücksicht zu nehmen (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB). Danach sind bei der Inhaltskontrolle im unternehmerischen Verkehr die in den Klauselverboten zum Ausdruck kommenden Wertungen zu berücksichtigen, soweit sie auf die allgemeine Inhaltskontrolle übertragbar sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt den strikten Klauselverboten auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr im Rahmen der Inhaltskontrolle Indizwirkung für die Unwirksamkeit der Klausel zu. Fällt eine Klausel bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB, so ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche (§ 310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB) als angemessen angesehen werden. Nach dieser Maßgabe ist eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Haftung des Klauselverwenders für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 lit. b BGB) ausgeschlossen ist, nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam, § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB. Eine Freizeichnung im unternehmerischen Geschäftsverkehr bei einem Verstoß gegen § 309 Nr. 7 lit. b BGB ist somit dann unwirksam, wenn sie - wie es vorliegend der Fall wäre - hinsichtlich sonstiger Schäden die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vollständig ausschließt. Ein derart weitreichender Haftungsausschluss benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr unangemessen, weil er den Vertragszweck gefährdet (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Ein Unternehmer darf ebenso wie ein Verbraucher darauf vertrauen, dass sein Vertragspartner ihn nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich schädigt. Deshalb besteht auch im Geschäftsverkehr mit Unternehmern ein Verbot der umfassenden Freizeichnung von der Haftung für grobes Verschulden (s. zu alledem BGH, Urteil vom 03.02.2021 − XII ZR 29/20, RdTW 2021, 190 Rn. 46-49). 2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. 3. Als Komplementärin der Beklagten Z. 1 haftet die Beklagte Z. 2 neben dieser gesamtschuldnerisch, §§ 126 S. 1, 161 Abs. 2 HGB. 4. Die Ansprüche sind gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen. Es ist mittlerweile unstreitig, dass die Klägerin Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherer des Versicherungsnehmers ist, und dass sie wegen des streitgegenständlichen Schadensfalls 8.646,11 € an ihn ausbezahlte. II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auch gegen den Beklagten Z. 3. Da zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer keine vertragliche Beziehung bestand, könnte sich ein Anspruch nur aus Deliktsrecht ergeben. Weder die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 831 BGB, noch diejenigen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB wegen eigenem Organisationsverschulden des Beklagten Z. 3 liegen zur Überzeugung des Gerichts vor. 1. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Beklagte 3 bzw. dessen Mitarbeiter wussten, dass im Sprinklersystem des Lago auch flexible Schläuche eingesetzt wurden. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat der Beklagte Z. 3 insoweit zwar angegeben, dass die Rohrleitung eigentlich immer fest sei und der Einsatz flexibler Schläuche gesondert gekennzeichnet werde. Der Zeuge L. hat demgegenüber glaubhaft - insbesondere detailreich und ohne klare Be- oder Entlastungstendenz für eine der Parteien - angegeben, dass der Einsatz von Flexschläuchen absolut handelsüblich sei. Sie seien sicherlich in 80-90% der Bauten verbaut. Aus der jüngeren Vergangenheit sei ihm kein Projekt bekannt, wo keine Flexschläuche eingesetzt wurden. Zudem waren nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Tag, an dem es zudem streitgegenständlichen Unfall kam, bereits Abbrucharbeiten in anderen Bereichen des Einkaufszentrums durchgeführt worden. Dass den Mitarbeitern des Beklagten Z. 3 hierbei nicht aufgefallen sein soll, dass oberhalb der Abhangdecken flexible Schläuche verliefen, ist nicht plausibel. Für eine Kenntnis spricht auch die vom Beklagte Z. 3 schriftsätzlich nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Aussage seines ausführenden Mitarbeiters, der explizit angegeben hat, aufgrund der vorherigen Abbrucharbeiten von den Flexschläuchen gewusst zu haben. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beklagte Z. 3 bzw. dessen Mitarbeiter die Leitungen des Sprinklerystems unabhängig davon nicht beschädigen durften, ob diese ein Medium führten oder nicht. Der Beklagte Z. 3 hat im Rahmen seiner Anhörung insoweit selbst angegeben, dass sein Auftrag gewesen sei, die abgehängte Decke zu entfernen. Der Bereich zwischen der Abhangdecke und der Betondecke habe nicht entfernt werden sollen. Dies ist durch den Zeugen Li. bestätigt worden. Er hat geschildert, dass es nicht Auftrag der H. GmbH und deswegen auch nicht des Beklagten Z. 3 gewesen sei, die Leitungen zu entfernen. Es habe nur die Gipsdecke entfernt werden sollen. Die Schläuche hätten voraussichtlich nach Durchführung der Arbeiten wieder verwendet werden können. Somit waren der Beklagte 3 und seine Mitarbeiter verpflichtet, bei der Durchführung ihrer Arbeiten sicherzustellen, dass die in fremden Eigentum stehenden Schläuche nicht beschädigt werden würden. 2. Das Gericht ist aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme jedoch nicht davon überzeugt, § 286 ZPO, dass der Beklagte Z. 3 bzw. seine Mitarbeiter bei Durchführung der Abbrucharbeiten sorglos vorgingen, insbesondere nicht ausreichende Vorkehrungen dafür trafen, dass die Schläuche nicht beschädigt werden würden. Diesbezüglich hat der Zeuge V. ausgesagt, er habe den Monteur des Beklagten Z. 3 gewarnt, eine kürzere Säge zu nehmen, weil er sonst die Schläuche erwische. Er habe auch darauf hingewiesen, dass die Schläuche nicht notwendig gerade nach oben gingen. Sie könnten auch einen Knick machen oder sogar auf der Rigipsdecke aufliegen. Das Gericht kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit erkennen, dass diese Aussage tatsachenbasiert ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Angaben des Zeugen wenig detailreich sind. Glaubhaftigkeitsmerkmale, wie die zeitlich-räumliche Einbettung oder die Wiedergabe eigenpsychologischer Wahrnehmungen, sind nicht vorhanden. Auf Rückfragen der Prozessbevollmächtigten hat der Zeuge weitgehend angegeben, keine über seine ursprüngliche Aussage hinausgehenden Erinnerungen zu haben. Konkrete Nachfragen zu Uhrzeiten konnte er nicht beantworten. 3. Ein für den Schadenseintritt kausales, pflichtwidriges Verhalten des Beklagten Z. 3 bzw. seiner Mitarbeiter kann auch nicht darin gesehen werden, dass sie sich nicht ausreichend über den Verlauf der Schläuche informiert hätten. Diesbezüglich hat der Beklagte Z. 3 angegeben, nicht gewusst zu haben, dass oberhalb des Bereichs der Abbrucharbeiten auch ein Schlauch verlief, der einen außerhalb des Bereichs befindlichen Sprinklerkopf versorgte. Er wisse nicht mehr, ob er bzw. seine Mitarbeiter nachfragten, wo die Leitungen verliefen. Einen Tiefbauunternehmer kann die Pflicht treffen, sich vor Durchführung von Erdarbeiten nach der Existenz und dem Verlauf und unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu erkundigen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dort Leitungen von Versorgungsunternehmen vorhanden sein könnten (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.12.1998 - 4 U 1/98, juris Rn. 59 m.w.N.). Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit die hierzu entwickelten Maßstäbe auch auf den Umbau im Innenbereich anzuwenden sind. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nimmt das Gericht an, dass eine Erkundigung keinen Erkenntnisgewinn zum Verlauf der flexiblen Schläuche erbracht hätte. Nach den Angaben der Zeugen ist davon auszugehen, dass die Schläuche gerade aufgrund ihrer Flexibilität unvorhergesehen verlaufen können, weswegen insoweit auch kein Leitungsplan existiert. Eine ggf. unterbliebene Nachfrage zum Verlauf der Schläuche wäre somit für den Schadenseintritt nicht kausal. Eine Verpflichtung, den Verlauf der flexiblen Schläuche durch das Anfertigen von Revisionsklappen in Erfahrung zu bringen, bestand nicht. Insoweit durften der Beklagte Z. 3 bzw. seine Mitarbeiter annehmen, dass die Schläuche im Zuge des Abstopfens aus dem unmittelbaren Gefahrbereich entfernt worden waren. Das Gericht folgt diesbezüglich der Einschätzung des Zeugen Li., dass auf einen noch im Gefahrbereich befindlichen Schlauch explizit hätte hingewiesen werden müssen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 4, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aufgrund ausgetretenen Sprinklerwassers aus übergegangenem Recht. Die Klägerin ist Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherer des Zeugen P. (im Folgenden: Versicherungsnehmer). Mit Vertrag vom Dezember 2016 mietete der Versicherungsnehmer von der Beklagten Z. 1 - deren Komplementärin die Beklagte Z. 2 ist - Verkaufsflächen im Erdgeschoss des „L. Shopping Center K.“ (im Folgenden: L.), ..., wo er eine Eisdiele betreibt. Hierzu brachte der Versicherungsnehmer eine Holzkonstruktion mit Inhalt ein. Dieser Betriebsinhalt ist bei der Klägerin gegen diverse Risiken, unter anderem gegen bestimmungswidriges Austreten von Leitungswasser und daraus resultierende Betriebsunterbrechungsschäden, versichert. Im Mietvertrag ist vereinbart, dass mehrere Anlagen Bestandteil des Mietvertrages sein sollen. In der im Mietvertrag benannten Anlage 2 „Ergänzenden Vertragsbestimmungen (EVB)“, bei der es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten Z. 1 handelt, heißt es auszugsweise: „16. Haftung des Vermieters - Störung durch Dritte 16.1 Schadensersatzansprüche des Mieters, einschließlich solcher aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen und unerlaubter Handlung, können nur geltend gemacht werden, soweit sie a) auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen oder b) auf der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch den Vermieter oder seiner Erfüllungsgehilfen (mit Ausnahme der Schadensersatzansprüche für untypische, nicht voraussehbare Schäden in Fällen leichter Fahrlässigkeit) oder c) auf einer zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führenden fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen oder d) auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft des Mietobjekts oder e) auf einer zwingenden gesetzlichen Haftung des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Vorstehende Einschränkungen der Haftung des Vermieters gelten nicht im Falle einer zwingenden gesetzlichen Haftung des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie sofern und soweit Schäden im Rahmen der vom Vermieter abgeschlossenen Versicherungen reguliert werden sowie bei Verzug des Vermieters mit der Beseitigung von Mängeln in Bezug auf den Anspruch auf Ersatzvornahme und Aufwendungsersatz. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Ersatz von mittelbaren Schäden (z. B. entgangenem Gewinn).“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Mietvertrages wird auf die Anl. B1 Bezug genommen. Im Mai 2019 wurden auf Veranlassung der Beklagten Z. 1 Umbauarbeiten in einem Ladengeschäft im ersten Obergeschoss des L.s durchgeführt. Das Geschäft verfügte über eine abgehängte Decke, oberhalb derer die Leitungen der Sprinkleranlage verliefen. Im Zusammenhang mit den Umbaumaßnahmen beauftragte die Beklagte Z. 1 die Streithelferin der Klägerin H. GmbH mit der Durchführung von Abbrucharbeiten sowie Decken- und Bodenausbauarbeiten. Die Abbrucharbeiten beinhalteten unter anderem die Durchführung von Demontagearbeiten im Deckenbereich, die die H. GmbH bei dem Beklagten Z. 3 in Auftrag gab. Die weitere Streithelferin der Klägerin, die G. mbH, wurde von der Beklagten Z. 1 mit der Demontage der in die Abhangdecke eingesetzten Sprinklerköpfe sowie dem Verschluss der unteren Schlauchenden beauftragt. Die Beklagte Z. 1 teilte der H. GmbH mit, dass die Sprinkleranlage im Abbruchbereich abgestopft worden sei. Diese Information leitete die H. GmbH an den Beklagten Z. 3 bzw. dessen Mitarbeiter weiter. Am 16.05.2019 schnitt ein Mitarbeiter des Beklagten Z. 3 während der Demontagearbeiten in eine oberhalb der Abhangdecke verlaufende flexible Wasserleitung, welche zu einem außerhalb des Abbruchbereichs befindlichen Sprinklerkopf führte. Das dadurch austretende Sprinklerwasser lief über die Holzkonstruktion der Eisdiele des Versicherungsnehmers und die darin befindlichen Einrichtungsgegenstände wie Möbel und Geräte, wodurch diese beschädigt wurden. Die Klägerin beauftragte einen Sachverständigen mit der Ermittlung des Neu- und Zeitwertschadens. Insoweit wird auf das Anlagenkonvolut K2 Bezug genommen. In der Folge zahlte sie 8.646,11 € an den Versicherungsnehmer aus. Mit Anwaltsschreiben vom 22.12.2021 forderte die Klägerin die Beklagte Z. 1 erfolglos zur Zahlung von 8.341,30 € auf. Die Klägerin behauptet, der Beklagte Z. 3 habe wissen müssen, dass auch Sprinkler mit flexiblen Leitungen vorhanden waren. Für die Reparatur der Eisdiele seien Nettokosten in Höhe von 5.197,50 € angefallen, für die der Kasse 1.638,00 €. Die Reinigung der Polstermöbel habe 870,00 € gekostet. Der Mixer habe einen Zeitwert von 413,27 € gehabt. Der Betrieb der Eisdiele sei im Zeitraum vom 16. bis zum 18.05.2019 an einem Tag vollständig und an zwei weiteren Tagen teilweise unterbrochen worden. Hierdurch sei ein Ausfallschaden in Höhe von 527,34 € entstanden. Sie meint, die Beklagte Z. 1 hafte - da sie die schadensverursachenden Arbeiten in Auftrag gab - für ihre Erfüllungsgehilfen gem. § 280 BGB und aus § 831 BGB. Die Beklagte Z. 2 hafte als Komplementärin gesamtschuldnerisch mit. Der Beklagte Z. 3 habe sich vor Durchführung der Arbeiten über die Entleerung der Sprinkleranlage unabhängig davon vergewissern müssen, was ihm diesbezüglich mitgeteilt worden war. Die Anlage 2 sei nicht Gegenstand des Mietvertrages geworden, weil dies der Regelung in § 8 des Mietvertrages widerspreche. Auch eine Ergänzung liege nicht vor, weil insoweit die Schriftform nicht eingehalten worden sei. Zudem sei die Klausel wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Sie greife zudem nicht ein, weil die Beklagte Z. 1 über Haftpflichtversicherungsschutz verfüge. Ein Verdienstausfallschaden sei kein mittelbarer Schaden im Sinne der Regelung, sondern ein Sachfolgeschaden. Die Streithelferin H. GmbH behauptet, ihr sei die Medienfreiheit der Sprinkleranlage vor Ort durch die G. mbH bestätigt worden. Die Streithelferin G. mbH behauptet, sie habe keinem der am Umbau beteiligten Unternehmen zugesagt, dass die im Deckenraum verlegten Leitungen der Sprinkleranlage medienfrei waren. Die Mitarbeiter des Beklagten Z. 3 seien vielmehr ausdrücklich darüber informiert worden, dass sich die Sprinkleranlage einschließlich flexibler Schläuche in Betrieb befand, und man deswegen beim Abbruch Vorsicht walten lassen müsse. Der Beklagte Z. 3 habe erkennen müssen, dass die Leitungen nicht medienfrei waren, denn andernfalls habe es eines Abstopfens nicht bedurft. Sie meint, da es dem Beklagten Z. 3 nicht gestattet gewesen sei, während der auf die angehängte Decke beschränkten Abbrucharbeiten Leitungen zu zerstören, begründe die Durchtrennung des flexiblen Schlauches ohne Weiteres den Vorwurf einer schuldhaften Pflichtverletzung. Er habe sich zudem über den Verlauf der Leitungen erkundigen müssen. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 8.646,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus, die Beklagten zu 1 und 2 seit dem 1. Februar 2022, der Beklagte zu 3 seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten Z. 1 und 2 behaupten, die Aufwendungen für die Reparatur seien nicht ortsüblich und angemessen gewesen. Sie meinen, Schadensersatzansprüche seien gem. Ziffer 16 der EVB ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des § 831 BGB lägen nicht vor. Der Beklagte Z. 3 behauptet, der Projektleiter der H. GmbH habe ihm erläutert, dass alle im Abbruchbereich verlaufenden Rohrleitungen abgestopft und geleert seien. Er habe nicht erkennen können, dass die angeschnittene Leitung nicht abgestopft gewesen sei. Er meint, es handele sich letztlich um einen Fehler im Verantwortungsbereich der G. mbH. Eine Beschädigung des Mixers sei nicht ausreichend konkretisiert. Es bleibe offen, in welchem Ausmaß die Holzverkleidung der Eisdiele beschädigt wurde. Zudem sei fraglich, ob für die Reparatur die Anreise eines Unternehmens aus Italien erforderlich gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P., Li. und V. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.