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Urteil

15 O 487/24

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2025:0717.15O487.24.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Die Klägerin, das Schadensabwicklungsunternehmen der F. R.-AG in der Rechtsschutzversicherung, nimmt unter anderem die beklagte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Wege gewillkürter Prozessstandschaft aus eigenem Recht sowie dem gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 VVG übergegangenen Recht der Versicherungsnehmer in Anspruch wegen vermeintlich zu Unrecht abgerechneter Gebühren, insbesondere Geschäftsgebühren für vorgerichtliche Tätigkeit und Kosten von Terminsvertretern, die sie für eine Vielzahl von Rechtsschutzversicherten an die Beklagte gezahlt hat. Die Leistungsbearbeitung der Klägerin für die F. R.-AG ist unter anderem durch den 2. Nachtrag zum Ausgliederungsvertrag über die Rechtsschutz Leistungsbearbeitung vom 27.10.2016 geregelt, für deren Inhalt im Einzelnen auf die Anlage K10 (Bl. 208 ff. GA) Bezug genommen wird. Die Beklagte war für eine Vielzahl von Mandaten bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Mandanten tätig. Die Abwicklung erfolgte über ein Online-Portal; dabei verwendete die Beklagte regelmäßig jedenfalls bis Ende des Jahres 2020 ein Vollmachtsmuster, für dessen Inhalt im Einzelnen auf die Anlage K2 (Bl. 33 GA) Bezug genommen wird. Alle Schriftstücke aus der jeweiligen Mandatsbeziehung leitete die Beklagte standardmäßig an die jeweiligen Mandanten weiter. In den vorgerichtlichen Anspruchsschreiben gegenüber den Kraftfahrzeugherstellern verwendete die Beklagte regelmäßig die Formulierung: „Anderenfalls sind wir beauftragt, nach fruchtlosem Fristablauf ohne weitere Korrespondenz die berechtigten Ansprüche unserer Mandantschaft gerichtlich durchzusetzen.“ (Muster Anlage K3). Nach Ablauf der gesetzten Frist erhob die Beklagte für die Mandanten regelmäßig Klage gegen den jeweiligen Hersteller. Die Beklagte holte mit Einverständnis der bei der F. R.-AG versicherten Mandaten bei der Klägerin Deckungszusagen ein, um im Interesse der Versicherungsnehmer Schadensersatzansprüche aufgrund der angeblichen Täuschung über die tatsächlichen Emissionswerte bzw. der angeblichen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen und eines etwaig hieraus resultierenden merkantilen Minderwerts der Fahrzeuge gegenüber den jeweils verantwortlichen Herstellern geltend zu machen. Die Klägerin machte Rückforderungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend mit dem außergerichtlichen Aufforderungsschreiben vom 11.12.2024 (Anlage K5) unter Beifügung einer Liste mit Schadensnummern, für deren Inhalt auf die Anlage B2 (Bl. 116 ff. GA) Bezug genommen wird; diese weicht von der als Anlage K1 zur Bezeichnung der im Verfahren streitgegenständlichen Versicherungsfälle vorgelegten Liste ab. Die Beklagte erbat mit Schreiben vom 18.12.2024 die Mitteilung ihrer Aktenzeichen. Die als Anlage K1 (Bl. 22-32 GA) vorgelegte Aufstellung mehrerer Hundert Fälle hat auszugsweise folgenden Inhalt: „Bilddarstellung wurde entfernt“ … Die als Anlage K12 (Bl. 261-270 GA) vorgelegte Aufstellung mehrerer Hundert Fälle hat auszugsweise folgenden Inhalt: „Bilddarstellung wurde entfernt“ … Die Klägerin behauptet, die aus den Schadensnummern in der Anlage K1, für deren Inhalt auf Bl. 22 ff. GA Bezug genommen wird, ersichtlichen Rechtsschutzversicherten der F. R.-AG hätten die Beklagte im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal mit der Geltendmachung von Ansprüchen beauftragt. Sie habe für diese Leistungen der Rechtsschutzversicherung an die Beklagte ausgezahlt; bei der Abwicklung gegenüber der Beklagten habe sie jeweils Schadensnummern vergeben, welche sie der Beklagten mit der Bitte um durchgängige Angabe im Schriftverkehr mitgeteilt habe und die in der Folge von der Beklagten auch im Schriftverkehr verwendet worden seien. Zu den Zahlungen sei sie nach den Versicherungsverträgen verpflichtet gewesen, denn sie erteile in den allermeisten Fällen nur dann Rechtsschutzdeckung, wenn sie sich dazu verpflichtet fühle. Eine individuelle Kontaktaufnahme oder Beratung der Mandanten durch die Beklagte sei nicht erfolgt. Die Klägerin ist der Ansicht, eine vorgerichtliche anwaltliche Inanspruchnahme der Kraftfahrzeughersteller sei erkennbar aussichtslos gewesen, weil diese – wie auch der Beklagten bekannt – nicht vergleichsbereit gewesen seien und vorgerichtliche Inanspruchnahmen entweder gar nicht oder ablehnend beantwortet hätten. Nicht nur aus diesem Grund sei eine Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit nicht geschuldet, sondern auch, weil bereits zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen Inanspruchnahme ein unbedingter Klageauftrag vorgelegen haben; für diesen könne indiziell sprechen, dass bereits mit der vorgerichtlichen Inanspruchnahme Klage angedroht worden sei (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2021 – VI ZR 353/20, Rn. 8). Die Klägerin behauptet weiter, zur Wahrnehmung der mündlichen Verhandlungen habe sich die Beklagte in den Mandatsverhältnissen regelmäßig Terminsvertretern bedient, die sie im eigenen Namen beauftragt habe. Die zwischen der Beklagten und den von ihr eingesetzten Unterbevollmächtigten vereinbarten Honorare habe die Beklagte – wie im als Beispiel vorgelegten Fall Anlage K4 - den Versicherungsnehmern in Rechnung gestellt und von der Rechtsschutzversicherung auf ihre dahingehende Aufforderung entsprechende Erstattungen erhalten, dies zusätzlich zu der 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG und weiteren Kosten bzw. Auslagen. Dabei seien die vom Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen für den Terminsvertreter aufgewendeten Kosten nicht als Auslagen im Sinne der Vorbemerkung 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG sowie der §§ 675 Abs. 1, 670 BGB zu qualifizieren (BGH, Beschl. v. 26.03.2024 - VI ZB 58/22). Die Berechnung der bezifferten Forderung habe sie in der Weise vorgenommen, dass sie in den aus der Anlage K12 ersichtlichen Schadensfällen die Differenz der tatsächlich abgerechneten Kosten - regelmäßig Geschäfts- und Verfahrensgebühr (ggf. zzgl. Terminsgebühr) - mit dem tatsächlich geschuldeten Betrag unter Herausrechnung der Geschäftsgebühr errechnet habe. So ergebe sich beispielhaft für die Schadensnummer N01, wie aus dem als Anlagenkonvolut K13 (Bl. 261 ff. GA) vorgelegten Unterlagen ersichtlich, der Differenzbetrag als Zuvielzahlung mit 1.013,10 EUR. Die Klägerin ist der Ansicht, das Feststellungsinteresse ergebe sich hier aus ihrem Interesse, die Verjährung zu hemmen (vgl. Anders/Gehle/Anders ZPO § 256 Rn. 36). Der Anspruch auf Auskunft bzw. Herausgabe der Handakte ergebe sich nach der Entscheidung BGH, Urt. v. 13.02.2020 – IX ZR 90/19, Rn. 12. Die Klägerin hat zunächst beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der F. R.-AG den jeweiligen Differenzbetrag zu erstatten, der sich in den in Anlage K1 aufgeführten Versicherungsfällen daraus ergibt, dass die Beklagte a. eine außergerichtliche Geschäftsgebühr abgerechnet und erhalten hat, obwohl keine separate vorgerichtliche Beauftragung vorlag. oder b. eine außergerichtliche Geschäftsgebühr abgerechnet und erhalten hat, obwohl eine separate vorgerichtliche Interessenverfolgung aufgrund der allgemein bekannten Praxis der in Anspruch genommenen Hersteller, frühestens nach gerichtlicher Inanspruchnahme zu leisten oder sich zu vergleichen, weder erforderlich noch zweckmäßig war. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die ihr in den in Anlage K1 aufgeführten Versicherungsfällen gezahlten Kosten für die Beauftragung von Terminsvertretern an die F. R.-AG zu erstatten; 3. die Beklagte zu verurteilen, der F. R.-AG jedenfalls in Textform und anhand eines geordneten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen, welche Unterlagen sich in den Handakten der in Anlage K1 aufgeführten Mandatsverhältnissen befinden, die gemäß dieser Auskunft verfügbaren Unterlagen in Kopie an die F. R.-AG herauszugeben und dieser Einsicht in die vollständigen Handakten der in Anlage K 1 aufgelisteten Mandate zu gewähren. Sodann hat die Klägerin sich vorbehalten, im Wege des Hilfsantrags oder als Klageänderung zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die F. R.-AG, I.-straße 28, 00000 G., Amtsgericht München HRB N02, einen Betrag in Höhe von EUR 288,071,66 nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Zuletzt beantragt die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, an die F. R.-AG, I.-straße 28, 00000 G., Amtsgericht München HRB N02, einen Betrag in Höhe von EUR 288,071,66 nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; sowie 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der F. R.-AG den jeweiligen Differenzbetrag zu erstatten, der sich in den in Anlage K1 mit Ausnahme der in Anlage K12 genannten Versicherungsfälle bzw. Mandatsverhältnisse daraus ergibt, dass die Beklagte a. eine außergerichtliche Geschäftsgebühr abgerechnet und erhalten hat, obwohl keine separate vorgerichtliche Beauftragung vorlag. oder b. eine außergerichtliche Geschäftsgebühr abgerechnet und erhalten hat, obwohl eine separate vorgerichtliche Interessenverfolgung aufgrund der allgemein bekannten Praxis der in Anspruch genommenen Hersteller, frühestens nach gerichtlicher Inanspruchnahme zu leisten oder sich zu vergleichen, weder erforderlich noch zweckmäßig war. 3. die Beklagte zu verurteilen, der F. R.-AG jedenfalls in Textform und anhand eines geordneten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen, welche Unterlagen sich in den Handakten der in Anlage K1 aufgeführten Mandatsverhältnissen befinden, die gemäß dieser Auskunft verfügbaren Unterlagen in Kopie an die F. R.-AG herauszugeben und dieser Einsicht in die vollständigen Handakten der in Anlage K 1 mit Ausnahme der in Anlage K12 genannten Versicherungsfälle bzw. Mandatsverhältnisse zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin in den in Anlage K1 aufgelisteten Verfahren Deckungszusagen erteilt und/oder Zahlungen geleistet habe und dass sie in diesen Verfahren vorgerichtlich tätig geworden sei. Die Beklagte behauptet, allein aus der Angabe der Schadensnummer der Klägerin in Anlage K1 wie auch Anlage K12 lasse sich für sie nicht nachvollziehen, um welche Mandate im Einzelnen es gehe und ob im Zeitpunkt der Mandatierung eine Rechtsschutzversicherung und Eintrittspflicht der F. R.-AG bestanden habe. Dass die Aufarbeitung durch die Klägerin nicht frei von Fehlern sei, belege das als Beispiel genannte Verfahren zu Anlage K4, dass nicht gegen einen Fahrzeughersteller, sondern eine Auto-Bank gerichtet war; im als Anlage K3 beispielhaft vorgelegten Verfahren habe die Klägerin die Deckung mit – unstreitigem – Schreiben vom 28.07.2020, (Anlage B5) abgelehnt. Sie könne auch nicht prüfen, ob im Einzelfall eine Versicherungsleistung in der Fallgruppe der „Bewussten Liberalität" aus Kulanz erfolgt sei. Sie könne mangels Kenntnis der von der Klage erfassten Einzelfälle nicht prüfen, ob der jeweilige Mandant trotz Belehrung über die Aussichtslosigkeit gleichwohl eine Rechtsverfolgung gewünscht habe. Das gelte schließlich auch für die Beauftragung von Terminsvertretern, soweit die Klägerin nicht das einzelne Verfahren im Beispiel Anlage K4 benannt habe. Die Beklagte behauptet, in der Regel sei eine Beratung telefonisch bereits vor der Mandatierung erfolgt; vorgerichtlich sei sie nur tätig geworden, soweit sie von ihren Mandanten ausdrücklich hierzu beauftragt worden sei. Die Beklagte ist unter Hinweis auf die Entscheidung BGH, Urt. v. 16.05.2024 - IX ZR 38/23, der Ansicht, die vorgerichtliche Inanspruchnahme der Kraftfahrzeughersteller sei im jeweiligen Zeitpunkt nicht erkennbar aussichtslos gewesen, weil höchstrichterliche Entscheidungen – wie hier – noch gefehlt hätten. Alle Ansprüche auf Auskunft und Herausgabe der Handakte seien bereits erfüllt durch die Weiterleitung aller Schriftstücke an die Mandanten. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unzulässig. I. Allerdings ist die Klägerin berechtigt, die Ansprüche der F. R.-AG geltend zu machen, dies zwar nicht gemäß § 126 Abs. 2 S. 1 VVG im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2022 – IV ZR 143/21), indes im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft, wie sie etwa im Funktionsausgliederungsvertrag vereinbart werden kann (a.a.O. Rn. 26). So liegt der Fall hier, weil die bereits in der Klageschrift, S. 6 oben, offengelegte gewillkürte Prozessstandschaft hier durch die im 2. Nachtrag zum Ausgliederungsvertrag über die Rechtsschutz Leistungsbearbeitung vom 27.10.2016 umfassende Bevollmächtigung legitimiert ist. II. Zu entscheiden ist über die zuletzt formulierten Klageanträge, weil gemäß § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung vorliegt. III. Allen Klageanträgen fehlt die erforderliche Bestimmtheit, nämlich die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Denn alle Klageanträge beziehen sich auf die internen Schadensnummern, ohne dass damit für das Gericht und die Beklagte erkennbar wäre, welche einzelnen Mandate damit angesprochen sind. 1. In rechtlicher Hinsicht gilt: Nachdem sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff (vgl. etwa BGH, Urt. v. 31.05.2022 – VI ZR 804/20, Rn. 10, st. Rspr.) ergibt sich der Streitgegenstand neben dem Klageantrag aus dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt. Der Streitgegenstand darf nicht im Ungewissen bleiben, auch um die Grenzen der Rechtskraft einer Entscheidung bestimmen zu können und den Beklagten vor dem Risiko einer erneuten Inanspruchnahme zu schützen (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.2017 – II ZR 180/15, Rn. 8). Deshalb erforderlich ist die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs. Im Rahmen des prozessualen Anspruchs muss der Lebenssachverhalt individualisiert werden können und identifizierbar sein; davon ist auszugehen, wenn der prozessuale Anspruch sich von anderen so abgrenzen und unterscheiden lässt, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitel sein kann (BGH, Urt. v. 25.06.2020 – IX ZR 47/19, Rn. 22). Die erforderliche Bestimmtheit verlangt, dass das festzustellende Rechtsverhältnis so genau bezeichnet wird, dass Identität und Reichweite der Rechtskraftwirkung des begehrten Feststellungsanspruches klar erkennbar sind. Ein Feststellungsantrag muss dem Bestimmtheitserfordernis genügen. Er muss das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau bezeichnen, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft der Feststellung keine Ungewissheit bestehen kann. Der durch § 253 Abs. 2 ZPO festgelegte notwendige Inhalt der Klage muss sich grundsätzlich aus der Klageschrift selbst ergeben. Das folgt sowohl aus der Geltung des Verhandlungsgrundsatzes als auch aus den Interessen des Beklagten, der seine Verteidigung an der Klageschrift selbst ausrichten können muss. Ausreichend ist aber die konkrete Bezugnahme auf eine der Klageschrift beigefügte (nicht unterschriebene bzw. den Anforderungen des § 130d ZPO genügende) Anlage (§§ 253 Abs. 4, 131 Abs. 1 ZPO), welche z.B. die einzelnen Verträge, aus denen Schadensersatzansprüche hergeleitet werden, übersichtlich und aus sich heraus verständlich, darstellt (BGH, Beschl. v. 02.10.2018 – VI ZR 213/17, Rn. 8, zur zulässigen Bezugnahme auf eine einseitige Anlage); selbst bloße Erschließbarkeit genügt (BGH, Urt. v. 04.10.2000 - VIII ZR 289/99, NJW 2001, 445, 447). Es ist für die Zulässigkeit der Klage aber nicht ausreichend, wenn dem Gericht zugemutet wird, umfangreiche Aktenkonvolute durchzuarbeiten, um die erhobenen Ansprüche konkretisieren zu können (vgl. zur Grenze der unzumutbaren Sucharbeit BGH, Urt. v. 17.07.2003 - I ZR 295/00); die Bezugnahme auf ein Anlagenkonvolut darf grundsätzlich lediglich dazu dienen, den schriftsätzlichen Vortrag zu belegen oder zu erläutern, sie darf ihn nicht ersetzen. 2. Daran gemessen fehlt den Klageanträgen hier die erforderliche Bestimmtheit, weil sich der Gegenstand der Klageanträge, nämlich die geltend gemachten Rechtsschutzversicherungs- und Mandatsverhältnisse nur aus den Anlagen K1 und K12 und den dort genannten Schadensnummern ergibt, aus denen sich nicht einmal der Versicherte oder das Gerichtsverfahren, in dem dessen vermeintlichen Ansprüche durch die Beklagte nach vorgerichtlicher Inanspruchnahme welches Fahrzeugherstellers, der zumeist mit „SON“, wohl „Sonstige“ bezeichnet wird, geltend gemacht worden sein sollen. Um welche Mandate es gehen mag, ergibt sich nicht einmal aus der – wie darzulegen ist – nicht zu berücksichtigenden Anlage K14, sondern allenfalls aus den beigefügten Anlagenkonvoluten zu den jeweiligen Verfahren. Dabei ließe sich gerade die Frage der Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung ohne Kenntnis der einzelnen Verfahren nicht beurteilen, zumal die zuletzt durch die Entscheidungen BGH, Urtt. v. 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21, VIa ZR 10321/22 – gefundene Lösung des Vertrauensschadensersatzes nicht vorhersehbar war. 3. Diese Frage der Bestimmtheit ist vorgelagert der nach der Darlegungs- und Beweislast, die – wie die Klägerin zutreffend anmerkt – in den einzelnen Mandats- oder Zahlungsverhältnissen die Beklagte trifft (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1990 - XII ZR 130/89, juris). Die Beklagte muss vielmehr, um diesen Anforderungen genügen und die Handakten vorlegen zu können, gerade wissen, um welche einzelnen Mandate es geht. Die Beklagte ist gerade anders als etwa ein Treuhänder nicht verpflichtet, über die gesamte Geschäftsbeziehung zur Klägerin insgesamt Rechnung zu legen. IV. Die Feststellungsanträge sind darüber hinaus mangels Feststellungsinteresse wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig. 1. Das Feststellungsinteresse ist nach dem Subsidiaritätsgrundsatz zu verneinen, wenn eine erschöpfende Klage auf fällige Leistung, insbesondere eine vollständige Bezifferung des Anspruchs, möglich und zumutbar ist; denn nur mit dem Leistungstitel ist auch die Vollstreckung, also die zwangsweise Durchsetzung des Anspruchs möglich (BGH, Urt. v. 02.06.2022 – VII ZR 340/20, Rn. 11; st. Rspr.). Eine Ausnahme besteht, wenn die Bezifferung im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht insgesamt umfassend möglich ist (BGH, Urt. v. 19.04.2016 – VI ZR 506/14). 2. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor: Dass die Klägerin den Inhalt der einzelnen Mandatsverhältnisse im Einzelnen kennt, weil ihr Rechnungen der Beklagten und Deckungsanfragen vorliegen, ergibt sich aus den zuletzt vorgelegten Anlagenkonvoluten (Bl. 354-10858 GA). Auf dieser Grundlage wäre es ihr in den einzelnen Versicherungsverhältnissen jeweils möglich, ihre Ansprüche zu beziffern; die zulässige objektive Klagehäufung führt nicht dazu, dass die Klägerin von einer Bezifferung in den einzelnen Versicherungsverhältnissen absehen kann, sondern macht es gerade erforderlich dazulegen, in welchen Versicherungsverhältnissen dies – wohl ausnahmsweise – noch nicht möglich ist. Schließlich begründet sich ein Feststellungsinteresse bzw. der Verzicht auf eine Bezifferung nicht aus der Vielzahl der zu prüfenden Geschäftsvorfälle; die Problematik der Massenverfahren und deren Abwicklung durch den Rechtsschutzversicherer oder deren Schadensabwickler war schon mindestens seit 2020 nicht nur in der Fachwelt (vgl. dazu beispielhaft Dallwig r+s 2020, 181) bekannt, also zu einem Zeitpunkt, bevor in den hier streitigen Einzelfällen überhaupt Deckung erteilt oder Zahlung geleistet wurde. 3. Die Voraussetzungen sonstiger anerkannten Fallgruppen von Ausnahmen vom Subsidiaritätsgrundsatz sind nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich; insbesondere ist gerade die Höhe etwaiger Ansprüche streitig. V. Der nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 05.06.2025 ist nicht zu berücksichtigen, §§ 296a S. 2, 283 ZPO. Der der Klägerin gewährte Schriftsatznachlass bezog sich auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht, sondern nur auf die Duplik, also neues tatsächliches Vorbringen der Beklagten in der Duplik, die zur Frage der fehlenden Identifizierbarkeit der einzelnen Mandatsverhältnisse keinen neuen Sachvortrag enthält. VI. Der nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 05.06.2025 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, §§ 296a S. 2, 156 ZPO. Die diesem Schriftsatz beigefügte Anlage K14 (Bl. 344-353 GA) lautet beispielhaft: „Bilddarstellung wurde entfernt“ … Beigefügt sind dem Schriftsatz rund 10.000 Seiten der in der Anlage K14 genannten Anlagenkonvolute, in denen sich jeweils Schriftsätze der Beklagten mit deren Aktenzeichen finden. Die Voraussetzungen des § 156 ZPO liegen danach nicht vor. 1. Die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere ist die Klägerin durch das Gericht auf die fehlende Bestimmtheit der Klageanträge bereits mit der Anordnung des frühen ersten Termins hingewiesen worden, nämlich darauf, dass alle Anträge auf eine Anlage K1 Bezug nehmen, die als Referenz nur eine interne Schadensnummer der Klägerin enthält, so dass es an der erforderlichen Bestimmtheit und Vollstreckbarkeit fehlen dürfte; zum anderen dürfte die Klägerin ihre Ansprüche beziffern können, weil die jeweiligen Versicherungsverhältnisse bei der Klägerin abgerechnet worden sind; weil die Beklagte keine weiteren Auskünfte erteilt hat, könnte die Klägerin ihre Rückforderungsansprüche auf der Grundlage ihres Kenntnisstands beziffern. 2. Eine Wiederholung dieser Hinweise in der mündlichen Verhandlung war nicht geboten; die Frage, ob die Klägerin die Klage ohne nachvollziehbare Benennung der einzelnen streitgegenständlichen Mandate führen könne, war der zentrale Streitpunkt, auch zwischen den Parteien. Danach liegen auch die Voraussetzungen des §§ 296a S. 2, 139 Abs. 5 ZPO ebenfalls nicht vor. 3. Die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO liegen nicht vor. 4. Die Voraussetzungen des § 156 Abs. 1 ZPO liegen schließlich ebenfalls nicht vor. Danach steht die Wiedereröffnung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BGH, Urt. v. 28.10.1999 - IX ZR 341/98). Dabei war insbesondere zu bedenken, dass die Klägerin sogleich auf die zentrale Rechtsfrage hingewiesen worden ist und gleichwohl keine Veranlassung gesehen hat, diesem Mangel ihres Vortrags abzuhelfen, obwohl ihr dies anhand der ihr vorliegenden Unterlagen ohne weiteres möglich war. VI. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO. Streitwert: 919.986,00 EUR Für eine zeitabschnittsweise Festsetzung des Streitwerts besteht kein Anlass (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2023, 844).