OffeneUrteileSuche
Beschluss

87 O 43/25

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2025:0626.87O43.25.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird als unzulässig zurückgewiesen.

              Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Die Parteien sind Wettbewerber beim Verkauf von Matratzen im Internet. Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in 00000 N.. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 02.05.2025 wegen einer online geschalteten Bewerbung einer Matratze, die den Namen Q.“ trägt, ab. Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Angaben seien irreführend und zudem wegen Verstoß gegen das HWG unlauter, weil sie eine medizinische Wirkung versprächen. Die Antragstellerin ist der Auffassung, das Landgericht Köln sei für ihren am 17.06.2025 eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung örtlich zuständig, obwohl keine der Parteien ihren Sitz im Oberlandesgerichtsbezirk Köln habe. Denn § 14 Abs.2 Satz 3 Nr.1 UWG gelte hier nicht. Die Vorschrift müsse einschränkend ausgelegt werden. Die Antragsgegnerin rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln. II. Der bei dem Landgericht Köln gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist mangels Zuständigkeit nicht zulässig. Gemäß §§ 919, 936 ZPO ist für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung das Gericht der Hauptsache zuständig, wenn nicht wegen einer besonderen Dringlichkeit das Gericht der belegenen Sache angerufen wird. Das Landgericht Köln wäre nach Auffassung der Kammer hier jedoch nicht das Gericht der Hauptsache: Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergibt sich – nach Auffassung der Kammer für Handelssachen – nicht aus § 14 Abs.2 Satz 2 UWG. Denn gemäß § 14 Abs.2 Satz 3 Nr.1 UWG soll die Zuständigkeit des Ortes der Zuwiderhandlung gemäß Satz 2 dann nicht gelten, wenn eine Zuwiderhandlung im elektronischen Geschäftsverkehr betroffen ist, was hier der Fall ist. Die beanstandete Bezeichnung der Matratze erfolgt im Online-Handel. Die teilweise in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, § 14 Abs.2 Satz 3 Nr.1 UWG müsse einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass nur Zuwiderhandlungen im elektronischen Rechtsverkehr gemeint seien, die zugleich Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten darstellten (vergl. ausführlich zum Meinungsstand z.B.: LG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2023, Az.38 O 42/23, juris, m.w.N.), teilt die Kammer nicht. Angesichts des unmissverständlichen Wortlauts und angesichts der systematischen Stellung der Regelung im Gesetz sieht die Kammer hier keinen Raum mehr für eine einschränkende Auslegung der Einschränkung. Der Systematik der – zeitgleich im Jahr 2020 geänderten - §§ 13 UWG und 14 UWG kann diese Auslegung jedenfalls nicht entnommen werden. Im Gegenteil: Wenn der Gesetzgeber gleichzeitig in § 13 Abs.4 zwar einerseits eine Einschränkung vornimmt, diese aber in § 14 Abs.2 ausdrücklich unterlässt, kann hieraus nicht der Rückschluss gezogen werden, § 14 Abs.2 Satz 3 Nr.1 UWG beziehe sich nur auf die in § 13 Abs.4 UWG eingeschränkten Fälle, vielmehr liegt eine bewusste Differenzierung durch den Gesetzgeber näher. Die in der Judikatur teilweise vertretene Auffassung, es handele sich um einen Redaktionsfehler des Gesetzgebers, in beiden Vorschriften seien dieselben Konstellationen gemeint gewesen, kann deshalb nicht mehr überzeugen, weil der Gesetzgeber im Jahr 2024 noch durch das Digitale-Dienste-Gesetz nachträgliche Änderungen in § 14 Abs.2 Satz 3 UWG vorgenommen, den angeblichen Redaktionsfehler jedoch nicht korrigiert hat. Es gab auch Gründe, weshalb man die Zuständigkeiten in § 13 UWG einerseits und in § 14 UWG andererseits auch hätte abweichend von einander behandeln können. Denn während es bei der Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs in § 13 UWG darum ging, das ausufernde Abmahnwesen zu begrenzen, das bei einfach und automatisiert festzustellenden Online-Verstößen gegen die zahlreichen Informationspflichten allein zur Generierung von Gebühren zu beobachten war, hatte die Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands in § 14 UWG noch andere Hintergründe, denen auch mit Erwägungen zum Rechtsmissbrauch begegnet werden kann. Insofern verbietet sich im Ergebnis eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereiches bereits. Es wäre Sache des Gesetzgebers (gewesen), einen etwaigen Redaktionsfehler zeitnah zu korrigieren. Auch eine historische Auslegung, die sich am Willen des Gesetzgebers orientiert, führt nicht zu der hier gewollten Einschränkung: Sinn und Zweck der Einführung des § 14 Abs.2 Satz 3 Nr.1 UWG im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs war u.a. grundsätzlich erst einmal die Beschränkung der fliegenden Gerichtsstände. Ob und wie weit diese Einschränkungen gelten sollen, hat sich sodann in dem – nach Auffassung der Kammer – unmissverständlichem Gesetzeswortlaut, der keiner Auslegung mehr zugänglich ist, wiedergespiegelt (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2021, Az. 20 W 11/21, beck-online). Ob der nun in der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG gefundene Kompromiss rechtspolitisch zweckmäßig ist, kann hingegen kein Maßstab für die juristische Auslegung sein. Vor diesem Hintergrund können auch nachträgliche Stellungnahmen einzelner Abgeordneter nicht herangezogen werden, um unter Berufung auf einen mutmaßlich abweichenden Willen des Gesetzgebers die Bestimmung entgegen ihrem Wortlaut und der Gesetzessystematik einschränkend auszulegen. Dem Gesetzgeber standen mögliche Einschränkungen auch für § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 mit Blick auf die Regelung in § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG konkret vor Augen. Aus dem Umstand, dass die entsprechenden Vorschläge, die Regelung des § 14 Abs. 2 UWG gleichlautend mit § 13 Abs. 4 UWG zu fassen, nicht in das Gesetz übernommen worden sind, ist zu auch im Rahmen der historischen Auslegung schließen, dass weitere Einschränkungen letztlich vom Gesetzgeber nicht gewollt waren, auch wenn einzelne Abgeordnete dies abweichend kommentieren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Verfahrenswert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt. Köln, 26.06.20257. Kammer für Handelssachen