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Urteil

111 Ks 4/25

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2025:0618.111KS4.25.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

angewandte Vorschriften:

§§ 211 Abs. 2, 4. und 6. Var., 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. angewandte Vorschriften: §§ 211 Abs. 2, 4. und 6. Var., 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB Gründe: I. Persönliche Verhältnisse 1. (…) . 2. Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten: (…) . II. Tatgeschehen 1. Im Dezember 2023 lernte der Angeklagte über U. die später getötete B. W. kennen, mit der er alsbald eine Liebesbeziehung einging. Frau W. wurde am 00.00.0000 geboren. Sie lebte in einer Wohnung im vierten Obergeschoss in der L.-straße 114 in C., in der bis etwa August 2024 auch ihre älteste Tochter F. X. O., die Nebenklägerin, mit ihrem damaligen Lebensgefährten, dem Zeugen J., und deren gemeinsamen Sohn lebte. Frau W. hatte aus unterschiedlichen Beziehungen vier Kinder, die im Jahre 0000 geborene Nebenklägerin F. O., die im Jahre 0000 geborene Tochter D. O., den 0000 geborenen Sohn T. und die im Jahre 0000 geborene Tochter V. H.. Frau W. war mit der Kindererziehung überfordert. Ihre älteste Tochter lebte zeitweise in einer Wohngruppe der Jugendeinrichtung N. in C.-S., bis sie als Teenagerin in den Haushalt der Mutter zurückkehrte. Ihre zweitälteste Tochter D. lebt seit dem Jahre 2014 ebenfalls in einer Wohngruppe der Jugendeinrichtung N. in C.-S.. Sie wurde damals dort aufgenommen, weil sie deutlich unterernährt war. Der Sohn T. lebt seit seiner Geburt in einer Pflegefamilie. Die jüngste Tochter hat Frau W. nach der Geburt zur Adoption freigegeben. Auch wenn ihre Kinder nicht bei ihr lebten, bemühte sich Frau W. um einen guten Kontakt zu ihnen. Insbesondere ihre Tochter D. besuchte sie regelmäßig und galt bei den Mitarbeitern der Wohngruppe als verlässliche Ansprechpartnerin. Im Rahmen eines Hilfeplangesprächs wurde im September 2024 - dem Wunsch von Frau W. und D. entsprechend - die langsame Rückführung von D. in den Haushalt ihrer Mutter vereinbart. Hierzu kam es aufgrund des Todes von Frau W. nicht mehr. D. O. lebt weiterhin in der Einrichtung in C.-S.. Sie steht in regelmäßigem Kontakt mit den Familienangehörigen von Frau W., Kontakt zum Vater besteht nicht. Frau W. unterhielt einen engen Kontakt zu ihrer Familie, insbesondere zu ihrer Schwester, der Zeugin G. K.. Viele ihrer Familienangehörigen lebten in unmittelbarer Nähe der Wohnung von Frau W., sodass es nahezu täglich zu persönlichen Treffen kam. Eine weitere enge Bezugsperson war die Zeugin M., die beste Freundin von Frau W.. Die beiden hatten sich über ihre Töchter kennen gelernt, die beide in derselben Einrichtung in C.-S. leben. Ihren Lebensunterhalt finanzierte Frau W. durch den Bezug von Bürgergeld. Gelegentlich half sie Familienangehörigen bei deren Putztätigkeiten aus. Frau W. galt in ihrem Umfeld als lebenslustige und freundliche Person, die Konflikten eher aus dem Weg ging. Sie war eher ängstlich, was sich etwa darin äußerte, dass sie öffentliche Verkehrsmittel nur ungern alleine nutzte und es vermied, Aktivitäten außerhalb ihrer Wohnung alleine auszuüben. Frau W. war von zierlicher Statur – sie wog bei einer Körpergröße von 1,58 m 51,8 kg – und war dem Angeklagten körperlich deutlich unterlegen. Nachdem der Angeklagte Frau W. über U. kennen gelernt hatte, hielten beide zunächst engen Kontakt über soziale Medien – insbesondere R.. Sie tauschten eine Vielzahl von Nachrichten aus und führten stundenlange Videotelefonate. Über den Jahreswechsel 2023/2024 besuchte Frau W. den Angeklagten in Q.. Anschließend kam es zu regelmäßigen Besuchen, insbesondere des Angeklagten bei Frau W.. Der Angeklagte überschüttete Frau W. mit Nachrichten, in denen er ihr seine Liebe erklärte; er unterstützte sie, etwa indem er sie zu Besuchen bei ihrer Tochter D. fuhr und ihr trotz seiner eigenen äußerst eingeschränkten finanziellen Lage immer wieder mit kleineren Geldbeträgen aushalf. Wenn er sich bei Frau W. aufhielt, kochte er für diese und kümmerte sich um den Haushalt. Gleichzeitig verhielt er sich von Beginn der Beziehung an sehr kontrollierend und besitzergreifend. Frau W. sollte genau seinen Vorstellungen entsprechen und sich auch wie von ihm gewünscht verhalten. Er wollte keine gleichberechtigte Partnerschaft, sondern seine Vorstellungen einer Beziehung durchsetzen, wobei sich Frau W. diesen unterordnen sollte. Schon früh in der Beziehung, bevor beide sich das erste Mal getroffen hatten, erklärte der Angeklagte, er wolle Frau W. mit niemandem teilen. Er bestand darauf, dass Frau W. für ihn jederzeit erreichbar war. War dies nicht der Fall - etwa, weil Frau W. noch schlief - begann er diese förmlich mit Nachrichten zu bombardieren, wobei diese zu Beginn meist noch freundlich waren, dann besorgt und schließlich vorwurfsvoll. Immer dann, wenn sich Frau W. nicht so verhielt, wie er es von ihr erwartete, machte er ihr massive Vorwürfe, stellte ihre Liebe zu ihm in Frage und warf ihr vor, nicht genug für das gemeinsame Glück zu tun. Der Angeklagte bestand darauf, dass Frau W. ihre sonstigen Aktivitäten der Beziehung zu ihm vollständig unterordnete. Insbesondere ihr enges Verhältnis zu ihrer Familie sah der Angeklagte sehr negativ und behauptete immer wieder, die Familienangehörigen von Frau W. würden diese nur ausnutzen, ihr ihr Glück nicht gönnen und sich zwischen sie und ihn, den Angeklagten, stellen. Dafür, dass Frau W. regelmäßig ihren in einer Einrichtung für Alkoholabhängige lebenden Vater besuchte oder auch zu sich nach Hause holte, hatte der Angeklagte keinerlei Verständnis. Auch beklagte er sich, wenn Frau W. sich mit anderen Familienmitgliedern oder der Zeugin M. traf und versuchte, sie – oft erfolgreich – hiervon abzuhalten. Eine Ausnahme bildeten insoweit allein die Besuche von Frau W. bei ihrer Tochter D.. Diese hieß der Angeklagte gut und unterstützte Frau W. bei dem Versuch, D. zu sich nach Hause zurückzuholen. Gegenüber D. bemühte er sich schnell darum, die Rolle des Vaters einzunehmen, worauf diese eher zurückhaltend reagierte. Einerseits fand sie es gut, dass ihre Mutter einen Partner hatte, der über ein Auto verfügte, sodass gemeinsame Aktivitäten einfacher und abwechslungsreicher wurden. Andererseits empfand sie das Verhalten des Angeklagten, den sie kaum kannte, als distanzlos. Frau W. fühlte sich durch den Angeklagten eingeengt. Dies galt umso mehr als dieser nach kurzer Zeit begann, sich fast ausschließlich bei Frau W. aufzuhalten und seinen Haushalt zusehends zu dieser zu verlagern, wobei er immer wieder darauf bestand, dass Frau W. ihre Zeit nahezu ausschließlich mit ihm verbringen und auch in den kurzen Zeiten, in denen sie sich mit anderen traf, für ihn erreichbar sein sollte. Dies war für Frau W. auch deshalb besonders belastend, weil sie keinen Rückzugsraum mehr hatte, wenn der Angeklagte sich bei ihr aufhielt. Dabei fiel es ihr ohnehin schwer, eine Beziehung mit einer gemeinsamen Wohnung zu führen, was sie dem Angeklagten auch mehrfach mitteilte. Auch den annähernd täglich durch den Angeklagten eingeforderten Geschlechtsverkehr empfand Frau W. als belastend. Häufiger Anlass zu Kritik und Vorwürfen seitens des Angeklagten war auch die Trauer von Frau W. um ihre Anfang 2024 verstorbene Großmutter, die der Angeklagte verglichen mit seinen eigenen Verlusten – seinen verstorbenen Brüdern – als unbedeutend empfand. Am Tag der Trauerfeier im Januar 2024 suchte der Angeklagte Frau W. unaufgefordert auf und hinderte sie so daran, die Trauerfeier zu besuchen. Wenn Frau W. aus familiären Gründen ausnahmsweise Treffen absagen musste oder es auch nur in Erwägung zog, ein Treffen mit dem Angeklagten zu verschieben, reagierte der Angeklagte beleidigt und fühlte sich zurückgesetzt. Er warf Frau W. dann vor, diese würde nicht genug für die Beziehung tun, andere Menschen seien ihr wichtiger als er und er müsse ihretwegen alleine in seiner Wohnung sitzen. Wenn Frau W. sich nicht seinen Vorstellungen entsprechend verhielt, warf er dieser vor, sie verletze ihn absichtlich. Das verdiene er nicht. Dass in der Wohnung von Frau W. zunächst auch noch deren Tochter mit ihrem damaligen Lebensgefährten und dem gemeinsamen Kind lebte, empfand der Angeklagte als belastend. Er beklagte sich über die Lautstärke des Kleinkindes und geriet mehrfach in Streit mit der Nebenklägerin und dem Zeugen J. über deren vermeintliche Unordnung. Wenn Frau W. etwas ohne den Angeklagten außerhalb ihrer Wohnung unternehmen wollte, wurde dieser sofort eifersüchtig und warf ihr vor, sie wolle andere Männer treffen. Mehrfach verlangte der Angeklagte auch Einsicht in das Mobiltelefon von Frau W., um diese zu kontrollieren. Wiederholt fasste Frau W. den Entschluss, sich von dem Angeklagten zu trennen, was sie dann auch mehrfach tat. Da sie sich von dessen Verhalten eingeschüchtert fühlte, sprach sie diese Trennungen meistens in Gegenwart von Dritten in einer geschützten Umgebung aus oder bat Personen aus ihrem Umfeld, dem Angeklagten mitzuteilen, dass die Beziehung beendet sei. Diese Trennungen akzeptierte der Angeklagte nie. Er überschüttete Frau W. mit Nachrichten, in denen er ihr wiederholt seine Liebe versicherte, sie aufforderte, das gemeinsame Glück nicht „wegzuwerfen“, ihr erklärte, sie werde nie jemanden finden, der sie so liebe wie er und ihr massive Vorwürfe machte, wenn sie sein Ansinnen, die Beziehung doch fortzusetzen, ablehnte. Auch wenn er keine Antwort erhielt, schrieb der Angeklagte immer weiter an Frau W.. Er betonte stets, dass er doch so viel in die Beziehung investiert und nichts falsch gemacht habe. Eigene Fehler sah der Angeklagte bei sich nicht. Er forderte Frau W. immer wieder auf, sie solle die Fehler bei sich suchen. Mehrfach drohte er in solchen Fällen auch damit, sich umzubringen, was Frau W. anfangs ernst nahm, später aber aufgrund der wiederholten Ankündigungen nicht mehr. Sie warf dem Angeklagten vor, er versuche sie zu erpressen. Gleichwohl gelang es dem Angeklagten immer wieder, Frau W. dazu zu bewegen, die Beziehung fortzusetzen. Auf Trennungen folgten dann wieder Phasen, in denen Frau W. dem Angeklagten ihre Liebe versicherte, sie ihm versprach, ihn nie wieder zu verlassen und ankündigte, sich so zu verhalten wie er es wünsche. Sie erklärte dann, dass sie sich eine gemeinsame Zukunft mit dem Angeklagten wünsche, sie ihn heiraten wolle und man gemeinsam Kinder bekommen solle. Dies wiederholte sich im ersten Halbjahr des Jahres 2024 mehrfach. Im Zusammenhang mit einer Trennung und anschließenden Versöhnung im April 2024 erklärte der Angeklagte, nur der Tod werde sie beide trennen. Am 28.05.2024 trennte sich Frau W. abermals von dem Angeklagten, wobei sie hierzu einen Besuch bei ihrer Tochter in der Einrichtung in C.-S. nutzte, da sie sich in Gegenwart der Mitarbeiter der Einrichtung sicher fühlte. Sie forderte den Angeklagten auf, seine Sachen zu packen und ihre Wohnung zu verlassen. Nachdem der Angeklagte auch diese Trennung nicht akzeptieren wollte und ihr trotz zuvor geäußerter Ablehnung angekündigt hatte, sie besuchen zu wollen, erstattete Frau W. am 07.06.2024 eine Online-Strafanzeige mit der sie dem Angeklagten „Stalking, Bedrohung und Unterstellungen“ vorwarf, was sie diesem auch mitteilte. Gleichwohl versuchte dieser weiterhin, Frau W. dazu zu bewegen, die Beziehung fortzusetzen, was ihm Mitte Juni 2024 auch gelang, sodass Frau W. auch die Strafanzeige wieder zurücknahm. Bereits im Rahmen dieser Trennung hatte der Angeklagte Frau W. vorgeworfen, dass er alles für sie aufgegeben habe. In den folgenden Monaten kam es dann nicht mehr zu Trennungen oder größeren Auseinandersetzungen, die bekannt geworden wären. Der Angeklagte entschloss sich schließlich, seine Wohnung in Q. aufzulösen und zu Frau W. nach C. zu ziehen. Ihm war dabei bewusst, dass Frau W. ihm mehrfach mitgeteilt hatte, dass sie sich schwer tue ununterbrochen mit jemandem zusammenzuleben. Seinem Entschluss, nunmehr endgültig zu ihr zu ziehen, war Frau W. indes auch nicht offen entgegengetreten. Der Angeklagte verrichtete Renovierungsarbeiten in der Wohnung von Frau W. und zog schließlich Ende September / Anfang Oktober 2024 ganz bei ihr ein. Bereits kurz nach dem endgültigen Einzug des Angeklagten fühlte sich Frau W. durch den Angeklagten wieder derart eingeengt und kontrolliert, dass sie die Beziehung nicht mehr fortsetzen wollte. Auch hatte der Angeklagte sich darüber erregt, dass Frau W. eine Putzstelle annehmen wollte, was er mit der Begründung, er wolle nicht, dass seine Frau anderen den Dreck wegmache, abgelehnt hatte. Was genau den konkreten Auslöser für die Trennungsentscheidung darstellte, ließ sich nicht feststellen. Jedenfalls erklärte Frau W. dem Angeklagten am frühen Nachmittag des 15.10.2024, dass sie sich von ihm trenne, sie ihn nicht mehr liebe und er aus der Wohnung ausziehen müsse. Hierzu nutzte sie wiederum einen gemeinsamen Besuch bei der ihrer Tochter D. in der Einrichtung in C.- S., weil sie sich dort sicher fühlte. Auch dieses Mal wollte der Angeklagte die Trennung nicht akzeptieren und kontaktierte Frau W. beginnend ab etwa 14:50 Uhr des genannten Tages wiederholt per R.. Er forderte Frau W. auf, keinen Blödsinn zu machen und betonte, er mache so viel für Frau W., was diese auch wisse. Er habe nichts falsch gemacht und man könne alles regeln. Nachdem Frau W. betont hatte, dass sie nicht mehr könne und es auch nichts mehr zu regeln gäbe, es sei keine Liebe mehr da, wollte der Angeklagte dies nicht wahrhaben. Er hielt den neuerlichen Trennungsentschluss für eine Phase, die vorübergehen würde. Frau W. betonte demgegenüber, dass es keine Phase sei und sie alleine sein wolle. Er warf Frau W. vor, dass er alles für sie aufgegeben habe und obdachlos sei, wenn er ausziehen müsse. Frau W. entgegnete hierauf, dass sie den Angeklagten nie aufgefordert habe, bei ihr einzuziehen. Der Angeklagte warf Frau W. vor, dass sie sich von ihm abwende, wenn er Hilfe brauche, nachdem er ihr zuvor bei allem geholfen habe. In dem anschließenden Nachrichtenverlauf kam es zu einer Vielzahl von wechselseitigen Vorwürfen. Insbesondere stritten beide darüber, dass der Angeklagte nicht bereit war, unverzüglich die Wohnung zu verlassen. Gleichzeitig versicherte der Angeklagte Frau W. immer wieder, dass er sie liebe, warf ihr vor, sie habe ihn „verarscht“ und sie würde alles wegwerfen, sie lasse sich von anderen beeinflussen. Frau W. schien demgegenüber nicht bereit, sich von dem Angeklagten umstimmen zu lassen und fest entschlossen, sich nunmehr endgültig von ihm zu trennen. Auch bestand sie auf einen zeitnahen Auszug des Angeklagten, weil sie ihre Wohnung wieder für sich haben wollte. Während der Angeklagte in der Nacht vom 15. auf den 16.10.2024 in der Wohnung von Frau W. verblieb, übernachtete diese bei der Nebenklägerin. Am Vormittag des 16.10.2024 einigten sich der Angeklagte und Frau W. darauf, dass der Angeklagte zunächst in ihrer Wohnung verbleiben könne, bis er etwas anderes gefunden habe. Man verständigte sich darauf, in getrennten Zimmern zu schlafen. Das Angebot, vorübergehend die weitgehend ungenutzte Wohnung des Lebensgefährten der Zeugin K. zu nutzen, lehnte der Angeklagte ab. Frau W. machte deutlich, dass ihr Trennungsentschluss endgültig sei. Dafür, dass die Beziehung zu dem Angeklagten aus ihrer Sicht endgültig beendet war, sprach auch, dass sie Kontakt zu dem Zeugen Y., dem Vater ihrer jüngsten Tochter, aufnahm und mit diesem ein Treffen für das kommende Wochenende vereinbarte, um es noch einmal miteinander zu versuchen. Den 16.10.2024 verbrachte Frau W. bei Familienangehörigen, wobei es immer wieder zu einem Austausch von Nachrichten mit dem Angeklagten kam, der einerseits versuchte, Frau W. zur Fortsetzung der Beziehung zu bewegen, andererseits vorgab verstanden zu haben, dass Frau W. dies nicht tun werde. Beide verabredeten, am Abend gemeinsam Pizza zu essen. Um etwa 18:30 Uhr kehrte Frau W. in ihre Wohnung zurück, wobei sie zunächst von der Zeugin K. und einem Nachbarn begleitet wurde, weil sie der Zeugin K. ihre Mikrowelle verkauft hatte und der Nachbar Frau K. beim Tragen helfen sollte. Beide nahmen die Mikrowelle und verließen mit dieser die Wohnung. Um 20:11 Uhr hatte die Nebenklägerin letztmalig telefonischen Kontakt zu Frau W., wobei Frau W. angekündigt hatte, sich nochmals bei der Nebenklägerin zu melden, dies aber nicht mehr tat. Auch eine R. Nachricht ihrer Schwester, der Zeugin K., vom Mittag des 17.10.2024 beantwortete Frau W. entgegen ihrer Gewohnheit um 12:38 Uhr nur knapp. Was sich anschließend bis zum frühen Nachmittag in der Wohnung ereignete, ließ sich nicht mehr im Einzelnen aufklären. Auffällig war in diesem Zusammenhang, dass später auf dem Mobiltelefon von Frau W. Chatverläufe mit Personen aus ihrem Umfeld, die sie kurz zuvor geführt hatte – darunter auch der Chatverlauf mit dem Zeugen Y. – gelöscht waren. Auch war das R.-Profilbild der Frau W. durch ein Bild, welches sie und den Angeklagten zeigte, ersetzt worden. Weiterhin wurden Anrufe des Vaters der Frau W., welche am 17.10.2024 in der Zeit von 09:40 bis 14:18 Uhr auf ihrem Mobiltelefon eingingen, nicht mehr beantwortet. Um kurz nach 14:00 Uhr am 17.10.2024 hielten sich der Angeklagte und Frau W. in der Küche der Wohnung auf – naheliegend um Kaffee zu trinken – sie pflegten gegen Mittag aufzustehen. Die Wohnungstüre war zu diesem Zeitpunkt von innen verschlossen, wobei auf der Türe von innen der Schlüssel des Angeklagten steckte. Von dem Mobiltelefon der Frau W. war um 14:03:24 Uhr noch ein eingehender Anruf der Jugendeinrichtung N. in C.-S. angenommen worden. Dieser stand naheliegend im Zusammenhang mit dem angekündigten Besuch von D. bei Frau W. an diesem Tag. Spätestens aufgrund dieses Anrufs war der Angeklagte sich bei der anschließenden Tatbegehung des Umstandes bewusst, dass D. zeitnah gemeinsam mit ihrer Betreuerin an der Wohnung erscheinen und auf diese Weise von dem Tod ihrer Mutter erfahren würde. 2. Frau W. lebte in einer im vierten Obergeschoss, damit in der 5. Etage, eines Mehrfamilienhauses gelegenen Mietwohnung in der L.-straße 114 in C.-I., dem späteren Tatort. Betrat man die Wohnung, gelangte man in einen Flur, durch den man linksseitig durch einen Durchbruch einen zweiten Wohnungsflur erreichte, von dem eine zweite, ungenutzte und mit Gegenständen verstellte Tür zum Treppenhaus führte und von dem weitere Zimmer einer ursprünglich separaten Wohnung abgingen. Am Ende des ersten Flures gelangte man in den Koch- und Essbereich, von dem aus ein Schlafzimmer zu erreichen war. Die Küche lag zur L.-straße hin. Betrat man diese, blickte man auf zwei nebeneinanderliegende Küchenfenster. Auf der rechten Seite befand sich die Küchenzeile. Zur Tatzeit war die Küche so eingerichtet, dass im von der Türe aus linken Bereich der Küche zu den Fenstern hin und dort vor dem linken Fenster ein kleinerer Küchentisch mit Stühlen stand, wobei einer der Sitzplätze zwischen Küchentisch und Fenster lag. 3. Der Angeklagte hatte erkannt, dass Frau W. sich nunmehr endgültig von ihm getrennt hatte und es ihm - anders als zuvor - nicht gelingen würde, diese zu einer Fortsetzung der Beziehung zu bewegen. Da er auf diese Weise den von ihm erhobenen Besitz- und Machtanspruch gegenüber Frau W. nicht mehr durchsetzen konnte, entschloss er sich, diese nunmehr zu töten. Wenn er Frau W. nicht haben konnte, sollte auch kein anderer sie haben können. Auch wollte er sie dafür bestrafen, dass sie die Beziehung zu ihm beendet hatte. Der Angeklagte griff Frau W. in Ausführung seines Tatentschlusses mit einem Küchenmesser, einem silberfarbenen Fleischermesser mit einer einseitig geschliffenen, ca. 20 cm langen Klinge an. Ob diesem Angriff eine Auseinandersetzung vorangegangen war oder ob der Angeklagte Frau W. für sie überraschend unter Ausnutzung ihrer Arg- und Wehrlosigkeit angegriffen hatte, ließ sich nicht feststellen. Der Angeklagte stach mit massiver Gewalt vielfach auf Frau W. ein. Er brachte Frau W. insgesamt 26 Schnitt- und Stichverletzungen bei. Frau W. erlebte diese bewusst und durchlitt Todesangst. Sie hatte starke Schmerzen. Frau W. erkannte, dass sie dem massiven Angriff des ihr körperlich deutlich überlegenen Angeklagten schutzlos ausgeliefert war. Eine Flucht durch die Wohnungstür war ihr nicht möglich, weil der Angeklagte ihr diesen Weg verstellte. Frau W. war bewusst, dass ihr zur Flucht nur ein Sprung aus einem der Küchenfenster in Höhe des vierten Obergeschosses rund 10 m über dem Erdboden blieb, welcher das Risiko beinhaltete, sich hierbei schwer oder gar tödlich zu verletzen. All dies war dem Angeklagten, der Frau W. für die Beendigung der Beziehung bestrafen wollte, ebenfalls bewusst. Der Angeklagte brachte Frau W. im Rahmen der Tatausführung folgende Verletzungen bei: Zwei hiebartige Schnittverletzungen am Kopf, die mit einer derartigen Heftigkeit geführt waren, dass durch einen der Hiebe die linke Ohrmuschel fast vollständig durchtrennt wurde und es zu einer langstreckigen Anschabung des Schädelknochens mit Abschälung einer Knochenscherbe kam; eine oberflächliche Schnittverletzung am linken Unterkieferast, eine Stichverletzung am linken Halsansatz, acht von vorne geführte Stichverletzungen im Bauch- und Brustbereich, eine aufsteigende Stichverletzung im Vaginalbereich (Nr. 13), rechts der großen Schamlippe, die parallel zur Vagina verlief, durchstach den Beckenboden und trat in das kleine Becken der Bauchhöhle ein, drei von hinten geführte Stichverletzungen im Bereich der linken Schulter, eine von hinten geführte Stichverletzung im Bereich der rechten Schulter, eine von hinten geführte Stichverletzung (Nr. 26) im Rückenbereich zwischen dem 9. und 10. Brustwirbel, wodurch das Rückenmark zu etwa knapp 50 % durchtrennt wurde, sowie insgesamt acht als Abwehrverletzungen zu qualifizierende Stich- und Schnittverletzungen an beiden Armen und Händen. Eine Stichverletzung linksseitig in den Hals (Nr. 4) stach die Luftröhre an und führte zum Eintritt von Blut in die Luftwegsverzweigungen des linken Lungenflügels und zu einer Blutaspiration. Die Stichverletzungen Nr. 7 und Nr. 25 eröffneten jeweils eine Brustkorbhöhle und führten zur Ausbildung eines Hämatopneumothorax beidseits mit einem Kollabieren der Lungenflügel, was die Atmung von Frau W. erheblich erschwerte und eine suffiziente Atmung ausschloss. Die Stichverletzung Nr. 7 durchtrennte die 8. Rippe linksseitig im knorpeligen Anteil, eröffnete neben weiteren Stichverletzungen die Bauchhöhle und durchstach den Magen und die Leber. Die Stichverletzung Nr. 25 von hinten absteigend verlaufend - durchstach die 1. Rippe und schartete die 2. Rippe an. Die Stichverletzungen führten zu einer siebenfachen Eröffnung der Bauchhöhle durch die Stichverletzungen Nr. 6, 7. 9, 10, 11, 12 und 13 und zu einem zweifachen vollständigen Durchstich durch die Magenblase, zu einem Durchstich durch den linken Leberlappen, mehrfachen Eröffnungen der Dünndarmschlinge sowie des querlaufenden absteigenden Dickdarmanteils sowie zu einem Durchstich der linken Niere. Frau W. erlitt durch die ihr beigebrachten Verletzungen starke Schmerzen. Die hiebartigen Schnittverletzungen im Bereich des Kopfes gingen mit einer Verletzung der Knochenhaut einher, was äußerst schmerzhaft ist, da diese mit Nervenfasern durchsetzt ist. Die Stiche in den Bauchraum führten durch eine Verletzung des Magens zum Austritt von Magensäure in den Bauchraum, wo diese sehr schmerzhaften Verätzungen verursachte. Auch der Stich in den Vaginalbereich war sehr schmerzhaft, da er ein mit Nerven stark durchsetztes Areal traf. Frau W. nahm die Beibringung der Verletzungen bewusst wahr und erlebte diese als in besonderem Maße schmerzhaft. Bereits aufgrund der Stiche im Brust- und Bauchbereich, durch die mehrere Organe und größere Blutgefäße verletzt wurden, war Frau W. tödlich verletzt. Im Anschluss an den Messerangriff des Angeklagten stürzte Frau W. aus dem Küchenfenster ihrer im vierten Obergeschoss gelegenen Wohnung auf den Boden vor dem Haus. Ob sie in der verzweifelten Hoffnung, sich so weiteren Messerstichen durch den Angeklagten entziehen zu können, selbst aus dem Fenster sprang, oder aber der Angeklagte sie aus dem Fenster stieß, konnte die Kammer nicht feststellen. Durch den Aufprall am Boden erlitt die bereits im Sterben begriffene Frau W. massive Frakturen und innere Blutungen. Sie verstarb noch vor Ort infolge des eingetretenen Blutverlustes. Ob dabei der Sturz aus dem Fenster den Tod von Frau W. beschleunigt hat, ließ sich nicht mehr feststellen. Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Handels einzusehen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln, war bei Begehung der Tat vollständig erhalten. Spätestens nachdem Frau W. aus dem Fenster gestürzt war, fasste der Angeklagte den Entschluss, sich selbst zu töten. Er setzte sich mit dem Rücken zum Fenster gerichtet auf die Fensterbank des geöffneten Küchenfensters und versetzte sich mit dem Küchenmesser eine einzelne Stichverletzung im Bauchbereich. Anschließend ließ er das Messer in der Küche zu Boden fallen und stürzte sich selbst rückwärts aus dem Fenster. Durch die selbst zugefügte Stichverletzung wurde die Leber des Angeklagten verletzt und es bestand akute Lebensgefahr. Durch den Sturz aus dem Fenster erlitt der Angeklagte massive Frakturen. Der linke Oberarmkopf war gebrochen, ebenso beide Hüftgelenke und das Becken. Daneben erlitt er einen offenen Bruch des linken Oberschenkelknochens, Stauchungsfrakturen an beiden Oberschenkeln und eine Berstungsfraktur des 12. Brustwirbelkörpers. Sowohl Frau W. als auch der Angeklagte wurden vor Ort notfallmäßig versorgt. Während die bei Frau W. begonnenen Reanimationsmaßnahmen aufgrund der Schwere der Verletzungen von vornherein aussichtslos waren und diese noch vor Ort verstarb, wurde der Angeklagte in die Uniklinik C. verbracht, wo die lebensgefährliche Leberverletzung erfolgreich behandelt werden konnte. Nachdem sich der Zustand des Angeklagten stabilisiert hatte, wurde er am 24.10.2024 aufgrund eines in dieser Sache am 23.10.2024 von dem Amtsgerichts Köln erlassenen Haftbefehls festgenommen und in das Justizvollzugskrankenhaus BY. überführt. Seither befindet sich der Angeklagte ununterbrochen in Untersuchungshaft. Aufgrund der massiven Sturzverletzungen leidet der Angeklagte noch unter deutlichen Bewegungseinschränkungen und ist auf das Tragen eines Korsetts und auf Gehhilfen angewiesen. Ob es insoweit zu bleibenden Schäden oder Spätfolgen kommt, ist noch ungewiss. Das familiäre Umfeld von Frau W. leidet massiv unter deren Tod. Dies gilt insbesondere für ihre Tochter D., die die Aussicht gehabt hatte, zu ihrer Mutter zurückkehren zu können – eine Hoffnung, die durch deren Tod jäh enttäuscht wurde – und die nunmehr ohne Eltern aufwachsen muss, nachdem Kontakt zum Vater nicht besteht. III. Beweiswürdigung 1. Persönliche Verhältnisse Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben hierzu in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte hat seinen Werdegang und seine Lebenssituation im Rahmen einer Verteidigererklärung, die er sich zu eigen gemacht hat, entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert. Hierzu fügen sich auch die diesbezüglichen Feststellungen in den im Selbstleseverfahren eingeführten, ihn betreffenden Urteilen (Sonderheft Selbstleseverfahren II, nachfolgend SH SLV II) sowie die wenigen Angaben, welche die Zeugen aus dem Umfeld der Frau W. zu dem Angeklagten machen konnten. Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf dem den Angeklagten betreffenden, im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Auszug aus dem Bundeszentralregister sowie den ebenfalls im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten gerichtlichen Entscheidungen (SH SLV II). 2. Tatgeschehen: a) Der Angeklagte hat sich zum Tatgeschehen in der Hauptverhandlung nicht geäußert. Im Ermittlungsverfahren hat er lediglich im Rahmen der Verkündung des gegen ihn gerichteten Haftbefehls pauschal erklärt: „Warum soll ich meine Frau umbringen? Sie war doch heute noch hier“, wie er auf Vorhalt des Protokolls der Haftbefehlsverkündung bestätigt hat. Die Kammer ist auch in Ansehung dieser, eine Tatbegehung pauschal bestreitenden Äußerung aufgrund der erhobenen Beweise von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt, wie nachfolgend näher auszuführen sein wird. b) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen von Frau W. beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der hierzu im Rahmen der Hauptverhandlung gehörten Zeugen aus ihrem familiären Umfeld, namentlich der Nebenklägerin (ihrer Tochter), der Zeugin K. (ihrer Schwester) und der Zeugin M. (ihrer besten Freundin) sowie den glaubhaften Bekundungen der in der Einrichtung in C.-S. tätigen Zeugin P., die Frau W. aus der langjährigen Betreuung ihrer Tochter D. kannte. Die Zeugen haben übereinstimmend im Sinne der getroffenen Feststellungen über die Lebensverhältnisse und die Persönlichkeit der Frau W. berichtet. Dabei haben die Zeugen auch übereinstimmend beschrieben, dass Frau W. eher ängstlich war und Konfliktsituationen aus dem Weg ging. An der Glaubhaftigkeit dieser Darstellung bestehen keine Zweifel, zumal sich die Angaben der Zeugen mit dem decken, was aus den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Chatnachrichten der Frau W. über ihre Lebensverhältnisse und ihre Person bekannt geworden ist (SH SLV III). Dabei ergab sich aus diesen Nachrichten insbesondere auch das eher ängstliche Naturell der Frau W.. So äußerte sie darin mehrfach, dass sie Angst habe, alleine Bus zu fahren oder sich ohne Begleitung in der Öffentlichkeit zu bewegen. Auch hatte sie - wie sich aus den Chatnachrichten ergibt und wovon auch der Zeuge J. berichtet hat – den Zeugen J. im Zuge der Trennung von dem Angeklagten im Mai 2024 gebeten, einen zusätzlichen Sicherheitsriegel an ihrer Wohnungstür anzubringen. c) Die Feststellungen zu der Beziehung zwischen dem Angeklagten und Frau W. und deren Verlauf bis zum Oktober des Jahres 2024 beruhen insbesondere auf den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Auswertevermerken betreffend die Mobiltelefone des Angeklagten und der Frau W., den diesen beigefügten, ebenfalls im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Chatnachrichten (Auswertebericht des Mobiltelefons A. E. vom 04.11.2024, KKin LK., und Auswertebericht des Mobiltelefons B. W. vom 04.11.2024, KKin LK., nebst Anlagen, SH SLV I,) sowie zahlreichen weiteren, ebenfalls im Selbstleseverfahren (SH SLV III) in die Hauptverhandlung eingeführten, auf dem Mobiltelefon des Angeklagten gesicherten Chatnachrichten, welche der Angeklagte und Frau W. im Verlauf der Beziehung ausgetauscht haben. (I) Die in die Hauptverhandlung eingeführten Chatnachrichten machen den Verlauf der Beziehung deutlich. Aus den beginnend ab Dezember 2023 zwischen dem Angeklagten und Frau W. ausgetauschten Chatnachrichten ergab sich, dass beide sich kurz vor dem Beginn des Nachrichtenaustausches auf der Plattform U. kennengelernt hatten und dann begannen, über R. Nachrichten auszutauschen und es zu einem ersten persönlichen Treffen über den Jahreswechsel 2023/2024 kam. In den Folgemonaten nahm die Beziehung einen schwankenden Verlauf. Phasen, in denen man sich offenbar gut verstand und sich gegenseitig seine große Liebe versicherte, wechselten sich mit solchen ab, in denen sich Frau W. von dem Angeklagten distanzierte und sich von diesem kurzzeitig trennte. Die vorläufig letzte bekanntgewordene Trennung erfolgte am 28.05.2024, was sich anhand der zwischen den beiden ausgetauschten Nachrichten ebenso nachvollziehen lässt, wie die von Frau W. in diesem Zuge erstattete und später wieder zurückgenommene Strafanzeige. Nachdem Frau W. und der Angeklagte Mitte Juni 2024 die Beziehung wieder aufgenommen hatten, kam es bis zu der in der Tat mündenden Trennung im Herbst 2024 nicht mehr zu weiteren Zerwürfnissen, ein entsprechender Nachrichtenaustausch ist den Chatnachrichten nicht zu entnehmen. Auch der Umstand, dass der Angeklagte Ende September / Anfang Oktober 2024 seine Wohnung in Q. endgültig aufgab und bei Frau W. einzog, lässt sich den zwischen ihm und Frau W. ausgetauschten Chatnachrichten entnehmen. Aus den in die Hauptverhandlung eingeführten Nachrichtenverläufen lässt sich auch nachvollziehen, dass es zwischen dem Angeklagten und Frau W. häufig zu stundenlangen Videotelefonaten kam, auf die insbesondere der Angeklagte drängte. Den Auswertungen der Mobiltelefone des Angeklagten und von Frau W. sowie den in die Hauptverhandlung eingeführten Chatnachrichten lässt sich weiter entnehmen, dass der Angeklagte Frau W. mit Liebesbekundungen überschüttete, dass er diese bei dem Versuch, ihre Tochter D. zurück zu sich nach Hause zu holen, unterstützte und ihr auch sonst immer wieder bei Dingen des Alltags half, indem er etwa für sie kochte, Renovierungsarbeiten in der Wohnung von Frau W. übernahm und dieser trotz seiner eigenen angespannten finanziellen Lage immer wieder mit kleineren Geldbeträgen aushalf. In den Phasen, in denen die Beziehung harmonisch verlief, war auch ein gemeinsamer Kinderwunsch immer wieder Thema zwischen dem Angeklagten und Frau W.. Die ständigen Liebesbekundungen des Angeklagten erfolgten auch in solchen Phasen, in denen Frau W. sich vorübergehend von dem Angeklagten distanziert hatte, wobei sie in dieser Zeit unbeantwortet blieben, bis es dem Angeklagten gelang, Frau W. von einer Fortsetzung der Beziehung zu überzeugen. Insbesondere aber belegen die Chatnachrichten das kontrollierende und von Besitzdenken geprägte Verhalten des Angeklagten. Sie zeigen, dass der Angeklagte innerhalb der Beziehung einen klaren Führungsanspruch erhob und auch nur kleinste Abweichungen von Frau W. von dem von ihm erwarteten Verhalten als massive Zurückweisung empfand. Der Angeklagte war in keiner Weise bereit, autonome Entscheidungen von Frau W. zu akzeptieren. Dabei ging er so weit, Frau W. damit zu drohen, sich zu töten, falls diese die Beziehung zu ihm nicht fortsetzen würde, was diese zumindest anfänglich sehr ernst nahm, im weiteren Verlauf aber als reinen Erpressungsversuch verstand. Gleichzeitig wurde deutlich, dass der Angeklagte Frau W. für sich allein besitzen wollte und versuchte, diese von den Einflüssen Dritter abzukoppeln. So versuchte er mehrfach, Frau W. davon zu überzeugen, sich nicht mit Familienangehörigen oder Freunden zu treffen, warf in diesem Zusammenhang ein, er werde sie nicht mit anderen teilen, forderte Frau W. auf, sich von anderen nichts sagen zu lassen und behauptete, diese wollten ihr „nichts Gutes“. Eine Ausnahme machte insoweit allein D. O.. Kontakte von Frau W. zu dieser begrüßte der Angeklagte und forderte sie mehrfach dazu auf, dafür Sorge zu tragen, dass diese wieder bei ihr wohne. Häufiger kam es auch vor, dass der Angeklagte auf Vorhaben von Frau W., die nicht seinen Vorstellungen entsprachen, damit reagierte, dass er sie ermahnte, sie solle sich lieber um ihre Tochter kümmern, damit diese nicht weiter im Heim aufwachsen müsse. Der Angeklagte erklärte in den Chatnachrichten auch, dass er im Verhältnis zu D. die Vaterrolle übernehmen wolle. Wenn Frau W. ausnahmsweise nicht mit dem Angeklagten zusammen sein konnte und dieser sich in Q. in seiner Wohnung aufhielt, beklagte sich der Angeklagte bei Frau W., dass er ihretwegen alleine in seiner Wohnung sitze. Es wurde auch deutlich, dass für den Angeklagten nur eigene Empfindungen und Bedürfnisse maßgeblich waren, während er für solche von Frau W. keinerlei Verständnis hatte. Immer wieder negierte er eigene Fehler und sah solche allein bei Frau W.. So fiel immer wieder die Äußerung: „Ich habe nichts falsch gemacht“. Das Verhalten des Angeklagten soll im Folgenden beispielhaft an einzelnen Nachrichten bzw. Gesprächen, deren Inhalte sich in der umfangreichen, insgesamt über 60.000 Nachrichten umfassenden Kommunikation wiederholten, dargelegt werden: Anzeichen für ein überzogenes Anspruchs- und Besitzdenken des Angeklagten und die immer wiederkehrende Befürchtung, Außenstehende könnten sich in die Beziehung einmischen, ergeben sich bereits aus der Kommunikation aus der Anfangszeit der Beziehung. So äußerte der Angeklagte bereits in einer Nachricht vom 11.12.2023, 17:34:01 Uhr, mithin kurz nachdem er Frau W. kennengelernt und noch bevor er diese erstmals persönlich getroffen hatte: „Ich hoffe funkt zwischen uns keiner.“ In einer weiteren Nachricht vom 17.12.2023, 00:29:58 Uhr, erklärte er, bei ihnen gäbe es ein Sprichwort: „Die Feinde brauchst du nicht draußen in der Ferne suchen. Die sind so nah bei dir. In deine Familie drin.“ Am 24.12.2023 erklärte der Angeklagte dann: „Meine Liebe ganz oder gar nicht. Es liegt in deinem Herzen.“ (Nachricht von 00:35:27 Uhr), „Ich möchte Dich mit niemanden teilen“ (Nachricht von 00:35:56 Uhr) und forderte Frau W. auf, sie solle nicht einmal scherzhaft sagen, dass sie in eine Kneipe gehen wolle. Ihm würde dann sofort vieles durch den Kopf gehen und er bekomme dann Schmerzen im Herzen (Nachricht von 00:44:15 Uhr). Im weiteren Verlauf forderte der Angeklagte Frau W. auf, diese solle nichts machen, was ihm nicht gefallen könnte, dann sei alles gut (Nachricht vom 28.12.2023, 18:51:47 Uhr). Bereits diese Nachrichten sprechen für einen übertriebenen Besitzanspruch des Angeklagten und die Vorstellung, dass Frau W. sich innerhalb der Beziehung den Wünschen des Angeklagten fügen und entsprechend seinen Vorgaben verhalten solle. Auch wurde bereits zu diesem frühen Zeitpunkt deutlich, dass der Angeklagte besorgte, Dritte könnten sich in die Beziehung zwischen ihm und Frau W. einmischen. Auch zeigt das von dem Angeklagten zitierte Sprichwort, dass er der engen Beziehung von Frau W. zu ihrer Familie bereits zu Beginn der Beziehung argwöhnisch gegenüberstand, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch niemanden aus der Familie von Frau W. kennengelernt hatte. Zu diesem Zeitpunkt war es noch nicht einmal zu einem persönlichen Treffen zwischen Frau W. und dem Angeklagten gekommen. Auffällig war an den Nachrichten aus der Zeit des Beginns der Beziehung, dass der Angeklagte bereits zu diesem frühen Zeitpunkt, an dem es noch keinen persönlichen Kontakt gegeben hatte, stark auf Frau W. fixiert war. Das kontrollierende und bestimmende Verhalten setzte sich auch unmittelbar im Anschluss an den ersten Besuch von Frau W. bei dem Angeklagten fort. Beispielhaft lässt sich dies anhand mehrerer, am 02.01.2024 ausgetauschter Nachrichten nachvollziehen (Nachrichten von 20:38:25 bis 21:53:17 Uhr). Nachdem Frau W. angekündigt hatte, dass sie eine Freundin in LG. (die Zeugin M.) besuchen wolle, reagierte der Angeklagte hierauf mit Unverständnis und fragte Frau W., ob sie wolle, dass er sich Gedanken machen müsse, woraufhin diese einlenkte und ankündigte, zu Hause zu bleiben. Hiermit gab sich der Angeklagte indes nicht zufrieden, sondern fragte Frau W., „was soll das den plötzlich“. Nachdem sich Frau W. entschuldigt hatte, erklärte der Angeklagte Frau W., dass diese sich besser um ihr Enkelkind kümmern solle und behauptete, die Menschen um sie herum würden nicht wollen, dass sie aus sich „eine Dame“ mache. Man würde ihr nicht gönnen, dass sie geliebt werde. Alle aus ihrem Umfeld bis auf ihre Tochter würden nicht wollen, dass es ihr gut gehe. Dies zeigt zum einen, dass der Angeklagte erfolgreich versuchte, Einfluss auf das Leben von Frau W. zu nehmen, dass er dieser Vorgaben machte, wie sie ihr Leben zu gestalten habe und dabei mit Verärgerung und Unverständnis reagierte, wenn Frau W. sich nicht so verhielt, wie er es von ihr erwartete. Schon die bloße Ankündigung des nicht seinen Vorstellungen entsprechenden Besuchs bei einer Freundin stellte offenkundig den Herrschaftsanspruch des Angeklagten in Frage. Zum anderen wird deutlich, dass der Angeklagte versuchte, Frau W. von ihrem Umfeld zu entfremden, indem er behauptete, man würde im Kreis ihrer Familie und Freunde gar nicht wollen, dass es ihr gut gehe. Dass der Angeklagte von Frau W. verlangte, dass sie seinen Vorstellungen zu entsprechen hatte, verdeutlicht auch ein weiterer Nachrichtenverlauf vom 04.01.2024 (Nachrichten von 16:43:08 bis 16:57:16 Uhr). Darin erklärte der Angeklagte gegenüber Frau W. zunächst, dass er sich eine Wohnung in C. suchen werde, wenn sie bereit sei, „alles“ zu machen. Im weiteren Verlauf erklärte er, dass er dafür verlange, dass sie sich ihre Haare nicht mehr färbe, sie zunehmen und sich um ihre Gesundheit kümmern müsse. Er setzte fort, dass es ihm nicht gefallen habe, dass sie sich zuletzt Alkohol (Hugo) gekauft habe. Sie dürfe nur Alkohol trinken, wenn er dabei sei. Er erklärte, Frau W. sei „eine tolle Frau, mit kleinen Macken“. Zusammen würden sie das schaffen. Eine Frau müsse wissen, wo sie hingehöre. Frau W. würde dies aber nur dann schaffen, wenn sie sich von anderen nichts sagen lasse. Auch dürfe sie keine Geheimnisse haben. Dieser einseitig durch den Angeklagten geprägte Gesprächsverlauf offenbart zunächst, dass der Angeklagte für sich in Anspruch nahm, innerhalb der Beziehung zu Frau W. die Oberhand zu haben und Frau W. ein eigenes Denken und eine eigene persönliche Entscheidungsfreiheit nicht zugestand. Weiterhin wird abermals deutlich, dass der Angeklagte versuchte, Frau W. von Einflüssen Dritter abzukoppeln, indem er diese aufforderte, sie solle sich von anderen nichts sagen lassen. Frau W. Rolle hatte nach dem Inhalt der Nachrichten allein darin zu bestehen, seinen Vorstellungen zu entsprechen. Er nahm für sich in Anspruch, die einzige Person zu sein, die wisse, was gut für Frau W. sei. Eine eigene Entscheidungskompetenz bei Frau W. sah er nicht. Das Besitzdenken des Angeklagten offenbart sich auch in zwei weiteren Nachrichten vom 06.01.2025, von 18:11:11 und 18:11:20 Uhr, in denen er erneut erklärte, dass er die Frau an seiner Seite mit niemandem teilen wolle, egal worum es gehe und wer dahinterstecke. Gleiches gilt für mehrere Nachrichten vom 08.01.2024 aus der Zeit von 21:43:47 bis 21:45:24 Uhr. In diesen Nachrichten erklärte der Angeklagte, Frau W. solle einfach seine „Herzensdame“ werden, dies sei ihre Aufgabe. Sie solle tun, was eine Mutter mache. Dies sei der Weg, der sie erwarte. Eine Mutter müsse ihre Aufgaben erfüllen und die Väter seien die Beschützer, die sogar ihr Leben für die Familie riskieren würden. Am 19.01.2024 teilte der Angeklagte Frau W. mit, dass er eine Frau brauche, die ihn liebe und seinen Weg gehe, er werde niemals den Weg gehen, den die Frau gehe (Nachricht von 01:31:28 Uhr). Auch dies zeigt, dass der Angeklagte gegenüber Frau W. eindeutig eine dominierende Position einnahm und keineswegs eine gleichberechtigte Beziehung führen wollte. Dass der Angeklagte den Umgang von Frau W. mit ihrer Familie missbilligte und versuchte, diesen zu begrenzen, zeigen exemplarisch auch mehrere Nachrichten vom 20.01.2024 aus der Zeit von 18:13:55 bis 18:26:17 Uhr. In diesen teilte der Angeklagte Frau W. zunächst mit, dass es „Bullshit“ und „Schwachsinn“ sei, dass sie ihren Vater alle drei bis vier Tage besuche. Er selbst besuche seine Eltern ja auch nicht so oft. Dann erklärte er, Frau W. sei eigentlich ein „tolles Mädchen“ aber ihr Umfeld ziehe sie mit nach unten, was er nicht zulassen werde. Nachdem die Großmutter von Frau W. verstorben war, kam es zu einer ersten, anhand der Chatnachrichten nachvollziehbaren Eskalation des Verhaltens des Angeklagten. Zunächst beklagte sich der Angeklagte mit mehreren Nachrichten vom 23.01.2024 aus der Zeit von 16:27:15 bis 22:57:55 Uhr darüber, dass Frau W. keine Zeit fand, sich bei ihm zu melden, erklärte, dass man angesichts des Alters der Verstorbenen nicht trauern müsse, und behauptete, er sei der einzige, der um sie kämpfe. Auch der Nachrichtenverlauf vom 24.01.2024 zeigt das Verhalten des Angeklagten im Rahmen der Beziehung zu Frau W. deutlich. Nachdem diese ihm erklärt hatte, dass sie sich mit ihrer Schwester treffe und währenddessen nicht die ganze Zeit telefonieren wolle, reagierte der Angeklagte hierauf mit Vorwürfen und schließlich mit Suiziddrohungen. Nachdem der Angeklagte sich beklagt hatte, sonst habe Frau W. für „jeden Scheiß“ angerufen (Nachricht von 14:18:57 Uhr), erklärte diese, es sei blöd, immer neben ihrer Schwester zu telefonieren. Sie wolle sich mit dieser ja auch unterhalten. Der Angeklagte beschwere sich ja auch, wenn sie mit ihrer Schwester rede, während sie mit dem Angeklagten telefoniere (Nachricht von 14:19:34 Uhr). Daraufhin beklagte sich der Angeklagte über das angeblich fehlende Vertrauen von Frau W. (Nachricht von 14:20:23 Uhr), warf ihr vor, sie habe doch auch sonst mit ihm telefoniert, wenn sie mit ihrer Schwester zu ihrem Vater gegangen sei (Nachricht von 14:21:29 Uhr) und meinte, sie habe ihre Schwester ja ewig nicht gesehen, da sei er als ihr Freund Frau W. eben egal (Nachrichten von 14:22:31 und 14:22:47 Uhr). Dies offenbart zum einen das Kontrollstreben des Angeklagten, der selbst die Gespräche zwischen Frau W. und ihrer Schwester mithören wollte, und zeigt zum anderen nochmals, wie schnell der Angeklagte sich angegriffen und zurückgesetzt fühlte, wenn Frau W. sich nicht seinen Vorstellungen entsprechend verhielt. Diese beiden Aspekte traten auch in den folgenden Nachrichten deutlich zu Tage. Als Frau W. auf die Nachricht des Angeklagten von 14:22:47 Uhr reagierte, indem sie erklärte, sie habe tatsächlich einiges mit ihrer Schwester zu besprechen (Nachricht von 14:23:02 Uhr), warf der Angeklagte Frau W. vor, diese verstecke etwas vor ihm und belüge und kränke ihn (Nachrichten von 14:23:24 bis 14:23:51 Uhr), anscheinend sei er unwichtig für Frau W. (Nachricht von 14:24:12 Uhr). In den nächsten Nachrichten offenbarte sich erneut das Verhaltensmuster, Dritte – insbesondere Familienangehörige von Frau W. - für Probleme verantwortlich zu machen. Als nämlich Frau W. auf die vorangegangene Nachricht des Angeklagten von 14:24:12 Uhr erklärte, der Angeklagte fände immer etwas, um an ihr herumzunörgeln (Nachricht von 14:29:10 Uhr), richtete der Angeklagte seine Vorwürfe gegen die Schwester von Frau W. und erklärte, die „falsche Schlange“ denke falsch von ihm. Diese habe schon „Minuspunkte“ bei ihm und stelle ihn gegenüber Frau W. dumm dar (Nachricht von 14:29:11 Uhr). Dabei warf er Frau W. vor, dies zuzulassen (Nachricht von 14:29:19 Uhr). Als Frau W. hierauf einwandte, sie müsse ja ein sehr schlechter Mensch sein (Nachricht von 14:29:33 Uhr), erklärte der Angeklagte: „Wen ich dich nicht wirklich geliebt hätte. Kannst du machen gehen machen lassen was du möchtest. Aber du hast eine Freund Dan bitte dich da“ (Nachricht von 14:30:56 Uhr). Im Anschluss daran drohte er mit den Worten, „Weiß du besser ist diese Scheiß Welt zu verlassen“, sich das Leben zu nehmen (Nachricht von 14:47:35 Uhr). Die Welt würde er den Menschen überlassen, die lieber ausgehen würden als für ihre Familie da zu sein. (14:48:09 Uhr). Im weiteren Verlauf erklärte der Angeklagte: „Wen ich meine Frau nicht um mich habe. Wo ich sie brauche. Sie es nicht so wichtig sieht. Für was sollte ich noch kämpfen“ (14:50:30 Uhr), anscheinend sei es nicht richtig, wie er sei (Nachricht von 14:50:42 Uhr). Hier zeigt sich, dass der Angeklagte dazu neigte, Frau W. vorzuwerfen, die Beziehung zu ihm – die sie seiner Vorstellung nach allem anderen unterzuordnen hatte – nicht wichtig genug zu nehmen. Dabei ging er bei seinen Versuchen, Frau W. das von ihm erwartete Verhalten abzunötigen, so weit, dass er mit Suizid drohte. Als Frau W. dann gegenüber dem Angeklagten einwandte, dass aus seiner Sicht selbst ihre Trauer um ihre Großmutter falsch sei (Nachricht von 14:52:12 Uhr) wurde deutlich, dass der Angeklagte allein eigene Verluste als ernsthaft ansah, keinerlei Verständnis für die Empfindungen anderer hatte und auch in dieser Situation erwartete, dass Frau W. alle anderen Belange gegenüber seinen Bedürfnissen unterordnete (Nachrichten von 14:52:12 bis 14:57:47 Uhr). In diesen Nachrichten warf der Angeklagte Frau W. zunächst vor, sie wisse nicht, was Trauer sei. Nur weil ein alter Mensch gestorben sei, glaube sie, dass das Trauer sei. Sie sei nicht in der Lage zu sehen, dass es für alte Menschen erleichternd sei, zu sterben. Er habe ein acht Tage altes Baby beerdigt und drei Brüder im Alter von 19 bis 22 Jahren durch Autounfälle verloren und sie wolle ihm erzählen, was Trauer sei. Aber ihr sei der Tod ihrer Großmutter wichtig. Weil ihre Schwester „Hop“ mache, springe sie. Seine Frau solle sich mehr Gedanken um ihre Beziehung machen und dafür leben und nichts anderes. Im weiteren Verlauf warf der Angeklagte Frau W. dann nochmals vor, dass sie nicht ständig für ihn erreichbar sei und seine Nachrichten nicht unverzüglich beantwortet habe. Stattdessen würde ihr Kopf durch das „Gelaber“ ihrer Schwester mit „Scheiße gefüllt“. So würde Frau W. die gemeinsame Liebe aufs Spiel setzen (Nachrichten von 15:11:51 bis 15:15:12 Uhr). Die Reaktion darauf, dass Frau W. gerade nicht mit ihm telefonieren wollte, weil sie mit ihrer Schwester zusammen war, zeigt auch, dass der Angeklagte es als Verletzung und Angriff auffasste, wenn Frau W. auch nur in kleinen Punkten von seinen Vorstellungen abwich. Eine weitere Facette des kontrollierenden Verhaltens des Angeklagten offenbarte sich in einer weiteren Nachricht vom 24.01.2024 von 16:55:35 Uhr. Darin beklagte sich der Angeklagte, darüber, dass Frau W. kein Foto von sich und ihrer Schwester gemacht habe, um zu belegen, dass sie mit dieser zusammen gewesen sei. Die Erwartung des Angeklagten, dass Frau W. für ihn ständig erreichbar sein sollte, formulierte er dann erneut in einer Nachricht vom 25.01.2024, 11:19:33 Uhr, indem er erklärte, er fände es traurig, wenn er eine Frau habe, die er nicht erreichen könne, wann und wie er es wolle. Dass der Angeklagte in keiner Weise bereit war, eigene Bedürfnisse hinter denen von Frau W. zurückzustellen und es als persönliche Zurückweisung empfand, wenn Frau W. ausnahmsweise Zeit mit Familienangehörigen verbringen wollte, offenbart auch ein Nachrichtenverlauf vom 29.01.2024 aus der Zeit von 19:38:47 bis 19:41:17 Uhr. Darin fragte Frau W. den Angeklagten, ob es schlimm sei, wenn sie am kommenden Wochenende nicht zum Angeklagten komme. Wegen der für den kommenden Montag anstehenden Beerdigung werde ihre Nichte, die sie sonst nie sehe, ab Freitag in C. sein. Daraufhin fragte der Angeklagte Frau W., ob dies ihr Ernst sei. Das wolle sie ihm wirklich nicht antun. Er würde ihr nie verzeihen, wenn sie ihm das antue und am Wochenende nicht komme. Er fragte Frau W., wie tief diese ihn noch verletzen wolle. Sie brauche ihm kein Messer ins Herz zu stechen und es drehen und drehen. Als Frau W. daraufhin erklärte, sie habe ihn doch extra gefragt, erklärte der Angeklagte, „sowas“ kränke ihn und schrieb: „Nein UR.wochenenden nein Wochenenden nein UR. Wochenende nein.“ Er wiederholte, sie solle ihm dies nicht antun. Es reiche. Als Frau W. daraufhin erklärte, es handele sich um ihre Nichte, die sie nie sehe, entgegnete der Angeklagte, das sei ihm doch „scheißegal, ob das deine Nichte ist oder nicht mein Gott ne du tust so ob die aus dem All kommt“. Auch dieser Nachrichtenverlauf offenbart das von Besitz und Anspruchsdenken dominierte Verhalten des Angeklagten, der schon die bloße Frage von Frau W., ob es schlimm sei, wenn sie sich mit ihrer Nichte treffe, als massiven Angriff ansah und hierauf entsprechend reagierte. Es zeigt auch, wie sehr der Angeklagte auf die Beziehung zu Frau W. fixiert war und sein Leben daran ausgerichtet hatte. Dass der Angeklagte es noch nicht einmal zuließ, dass Frau W. die Trauerfeier ihrer Großmutter in Ruhe besuchen konnte, sondern sie aufsuchte, obwohl sie zuvor mitgeteilt hatte, dass sie keine Zeit habe, und Frau W. auf diese Weise davon abhielt, zu der Feier zu gehen, geht aus einer Nachricht von Frau W. vom 07.02.2025, 01:33:48 Uhr, hervor, in der Frau W. sich genau darüber beklagte. Auch im weiteren Verlauf der Beziehung kam es immer wieder zu vergleichbaren Äußerungen, die das kontrollierende und besitzergreifende Verhalten des Angeklagten zeigen und in denen auch immer wieder zu Tage trat, dass der Angeklagte den Kontakt von Frau W. zu ihrer Familie missbilligte. So äußerte er im Rahmen eines Nachrichtenaustausches vom 19.02.2024 zunächst: „Aber wenn ich meine Frau Anrufe, egal wann egal wie spät möchte ich meine Frau erreichen und du möchtest umgekehrt das gleiche“ (Nachricht von 22:01:03 Uhr). Weiter erklärte der Angeklagte: „Wenn meine Frau mich nicht sofort anruft, wie ich es auch gerne hätte, dann hat sie kein Interesse an mir“ (Nachricht von 23:50:08 Uhr). Auch dies zeigt das Anspruchs- und Besitzdenken des Angeklagten, welches in der Erwartung ständiger und sofortiger Erreichbarkeit der Frau W. zum Ausdruck kam. Weiterhin offenbart sich auch in diesen Nachrichten, dass der Angeklagte Frau W. vorwarf, kein ausreichendes Interesse an der Beziehung zu zeigen. Am 19.02.2024 um 00:12:27 Uhr wiederholte der Angeklagte dann die Behauptung, dass niemand aus dem Umfeld von Frau W. ihr die Beziehung zu ihm und ihr Glück gönne. Dass der Angeklagte in seinem kontrollierenden Verhalten auch nicht davor zurückschreckte, Einsicht in das Mobiltelefon von Frau W. zu verlangen, belegt beispielhaft ein Nachrichtenverlauf vom 13.03.2024 aus der Zeit von 15:49:15 bis 15:52:15 Uhr. Darin warf Frau W. dem Angeklagten vor, dass er Einsicht in ihr Handy verlange, während er selbst seines mit ins Bad nehme. Darauf antwortete der Angeklagte lediglich, dass er Frau W. wenigstens „ehrlich“ liebe, hinter ihr stehe und keine Geheimnisse vor ihr habe. Wie der Angeklagte reagierte, wenn Frau W. für ihn nicht, wie von ihm verlangt, zu erreichen war, zeigt exemplarisch ein Nachrichtenverlauf vom 05.04.2024 aus der Zeit von 12:42:17 bis 14:32:19 Uhr. In seiner ersten Nachricht schrieb der Angeklagte Frau W. noch freundlich, dass er sie nicht habe wecken wollen und bat sie, ihn anzurufen. Nachdem der von ihm erbetene Rückruf nicht erfolgt war und auch zwei Sprachanrufe über R. unbeantwortet blieben, reagierte der Angeklagte zunächst besorgt und schließlich vorwurfsvoll. Dieses Verhalten wiederholte sich immer wieder. Am 19.04.2024 kam es dann zu einem Nachrichtenaustausch, der im Licht der späteren Tat dafür spricht, dass der Angeklagte nicht bereit war, eine Trennung zu akzeptieren und er seinen Besitzanspruch notfalls auch mit Gewalt durchsetzen wollte (Nachrichten von 14:38:08 bis 14:38:59 Uhr). Nachdem Frau W. dem Angeklagten zunächst versichert hatte, dass sie ihn liebe und er ihr Leben sei, erklärte der Angeklagte, es werde nie wieder eine Trennung geben. Nachdem Frau W. dies bestätigt hatte, schrieb der Angeklagte: „Nur der Tod trennt uns.“ Dass der Angeklagte nicht bereit war, eine Trennung seitens Frau W. zu akzeptieren, belegt auch die Kommunikation im Nachgang zu der von Frau W. am 28.05.2024 ausgesprochenen Trennung. So erklärte der Angeklagte am 02.06.2024, dass er Frau W. nicht einfach so aufgeben werde, kündigte an, dass diese sich überraschen lassen solle, was passiere, wenn „irgendein Penner“ zwischen ihr und ihm stehe, und erklärte, er würde einfach nur die Wahrheit sagen, er brauche niemandem zu drohen (Nachrichten von 19:47:30 bis 19:47:48 Uhr). Nachdem Frau W. geschrieben hatte, dass man es akzeptieren müsse, wenn eine Frau nicht mehr wolle (Nachricht von 19:50:25 Uhr), antwortete der Angeklagte hierauf, er akzeptiere gar nichts (19:50:34 Uhr) und wiederholte, dass er Frau W. niemals aufgeben werde (19:50:55 Uhr). Um Frau W. zurückzugewinnen wiederholte der Angeklagte im weiteren Verlauf auch seine Suiziddrohungen. So schrieb er Frau W. am 04.06.2024, dass es an ihr sei, die Beziehung zu retten. Er habe seinen Teil getan, jetzt sei sie an der Reihe. Wenn ihr die Beziehung etwas bedeute, dann solle sie etwas tun. Ansonsten werde er sie vom Himmel aus ansehen (Nachrichten von 13:20:26 und 13:20:47 Uhr). Die wiederholten Suizidandrohungen nahm Frau W. anfangs noch sehr ernst, indem sie auf solche Nachrichten unterwürfig und mit Appellen an den Angeklagte reagierte, dieser solle sich nichts antun. Im Verlauf der Beziehung warf Frau W. dem Angeklagten dann wiederholt vor, dieser wolle sie erpressen. Unter anderem im Zuge der Trennung im Mai 2024 teilte Frau W. dem Angeklagten auch mit, dass sie nicht mit einem Mann zusammenwohnen wolle. Sie schrieb dem Angeklagten am 05.06.2024 um 10:16:54 Uhr: „Ich liebe dich ja aber ich kann nicht mit einem Mann zusammen wohnen oder so das er die ganze zeit bei mir ist und das ist das was G. meinte mit ich kann keine Beziehung führen“. Vergleichbare Äußerungen fanden sich in den Chatnachrichten wiederholt. Dass auch die Trennung im Mai nicht dazu führte, dass der Angeklagte sein Verhalten gegenüber Frau W. nachhaltig änderte und sein dominierendes und kontrollierendes Verhalten einschränkte, zeigt eine Nachricht vom 05.10.2024, 00:14:32 Uhr, in der der Angeklagte Frau W. aufforderte, sie solle das Leben so leben, wie er es plane, dann hätten sie beide es einfach. Auch mehrere von dem Angeklagten an Frau W. versandte und nachträglich gelöschte Textnachrichten, hinsichtlich derer unbekannt ist, wann der Angeklagte sie versandt hat, belegen sein kontrollierendes, von Besitzdenken geprägtes Verhalten. So teilte der Angeklagte Frau W. mit, dass er erwarte, seine Frau erreichen zu können, wann und wie er es wolle, anderenfalls sei das für ihn keine Beziehung. Auch erklärte er, in seiner Beziehung gehe seine Frau definitiv nicht feiern, „alleine schon mal gar nicht“. Auch in diesen zeitlich nicht zuzuordnenden Nachrichten fand sich der Vorwurf, des Angeklagten, Frau W. erwidere seine große Liebe nicht ausreichend. So erklärte der Angeklagte: „Aber du reißt dein Arsch ja nicht auf für die Beziehung wie ich. Ich Reiß dir wenigstens mein Arsch auf für diese Beziehung wirklich mein Arsch, wenn auch mit uns nichts mehr klappen sollte. Du kannst die Schuld nicht mehr geben. Du kannst nicht sagen, er hat nichts getan dafür ich hab alles getan. Kuck mal seit Tagen was ich alles hier durch mache wie es mir geht wie dreckig mir geht denkst du, ich halte das noch wochenlang aus.“ Auch erklärte der Angeklagte, wenn er das Gefühl habe, irgendjemand stehe zwischen ihnen, könne derjenige sich „warm anziehen“. Er lasse seine Beziehung von niemandem kaputtmachen, auch wenn Frau W. ihm 10.000 Mal sage, da sei niemand und drohe, dass er nichts mehr zu verlieren habe, wenn er Frau W. verliere. Dann müssten alle Angst haben vor seiner Reaktion. Dies zeigt, dass es für den Angeklagten ausgeschlossen war, seine Besitzansprüche an Frau W. aufzugeben. (II.) Die Feststellungen zum Verlauf der Beziehung und zu dem Verhalten des Angeklagten werden gestützt und ergänzt durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin P., auf deren Angaben auch die Feststellungen zu der Beziehung zwischen dem Angeklagten und D. O. beruhen. Die Zeugin P. hat berichtet, dass der Angeklagte seit Anfang des Jahres 2024 in der Einrichtung, in der sie arbeite und in der D. O. lebe, als Lebensgefährte der Frau W. bekannt gewesen sei, wobei es ihrer Kenntnis nach wiederholt zu Trennungen gekommen sei, die von Frau W. ausgegangen seien. Der Angeklagte habe sich schnell um ein enges Verhältnis zu D. O. bemüht und gewollt, dass diese ihn als Vater ansehe. D. O. habe ein ambivalentes Verhältnis zu dem Angeklagten gehabt. Einerseits habe sie sich für ihre Mutter gefreut, dass sie nicht mehr alleine sei und es zu schätzen gewusst, dass gemeinsame Aktivitäten einfacher und abwechslungsreicher geworden seien, weil der Angeklagte über einen Pkw verfügt habe. Andererseits habe sie das Verhalten des Angeklagten als distanzlos eingeschätzt und sich darüber beklagt, dass sie jemanden, den sie kaum kenne, als Vater ansehen solle. Diese Einschätzung von D. habe sie angesichts der kurzen Dauer der Beziehung zwischen Frau W. und dem Angeklagten und deren offenkundiger Instabilität geteilt. Frau W. habe der Zeugin gegenüber mehrfach davon berichtet, dass sie sich durch den Angeklagten eingeengt und kontrolliert fühle und deshalb die Beziehung nicht fortsetzen wolle. So habe Frau W. etwa darüber geklagt, dass der Angeklagte Einsicht in ihr Mobiltelefon verlangt habe, um sie zu kontrollieren. Frau W. habe Angst davor gehabt, sich alleine von dem Angeklagten zu trennen. Vor diesem Hintergrund habe man angeboten, Frau W. zu unterstützen, sodass diese bereits Ende Mai des Jahres 2024 die geschützte Umgebung der Einrichtung dafür genutzt habe, sich von dem Angeklagten zu trennen. Angesichts des Umstands, dass der Angeklagte einerseits die anderen Familienmitglieder von Frau W. ablehnte, er andererseits bemüht war, Frau W. im Umgang mit ihrer Tochter zu unterstützen und bereits frühzeitig eine Vaterrolle anstrebte, wurde deutlich, dass der Angeklagte D. O. in sein Konstrukt einer von ihm beherrschten Familie mit Frau W. einbeziehen wollte. (III.) Auch die Zeugen aus dem persönlichen Umfeld der Frau W., insbesondere die Nebenklägerin und ihr früherer Lebensgefährte, der Zeuge J., die Zeugin K. und die Zeugin M. haben das Verhalten des Angeklagten so wie festgestellt beschrieben und insbesondere berichtet, dass sich Frau W. durch den Angeklagten eingeengt und kontrolliert gefühlt habe. Dabei habe Frau W. teilweise auch Angst vor dem Angeklagten gehabt. So habe sie den Zeugen J. aus Angst vor dem Angeklagten gebeten, einen zusätzlichen Sicherheitsriegel an ihrer Wohnungstüre anzubringen. Auffällig sei gewesen, dass der Angeklagte immer wieder versucht habe, Frau W. daran zu hindern, sich mit Familienangehörigen oder ihrer Freundin, Frau M., zu treffen. Insbesondere berichteten die Familienangehörigen übereinstimmend davon, dass der Angeklagte nicht gewollt habe, dass Frau W. sie allein besuche. Vor diesem Hintergrund habe man dann auch den Angeklagten eingeladen damit Frau W. überhaupt habe kommen können. Der Zeuge J. und die Nebenklägerin berichteten überdies übereinstimmend davon, dass das Zusammenleben mit dem Angeklagten in der Wohnung von Frau W. schwierig gewesen sei. Der Angeklagte habe sich immer wieder über ihren Sohn beschwert und nicht verstehen können, dass ein Kleinkind nicht durchgehend leise sein könne. Wiederholt habe er darauf gedrungen, dass sie mit dem Kind aus der Wohnung auszögen, weil er sich durch sie gestört gefühlt habe. Dabei habe der Angeklagte in der Zeit, als sie noch bei Frau W. gelebt hätten, zwar noch nicht offiziell dort gewohnt, sich dort aber sehr häufig aufgehalten und habe zusehends seinen Hausstand in die Wohnung ihrer Mutter verlagert. Die Zeugen aus dem Umfeld von Frau W. berichteten zudem, der Angeklagte habe auf sie in erheblichem Maße eifersüchtig gewirkt. So schilderten die Familienangehörigen von Frau W. übereinstimmend, dass der Angeklagte nicht gewollt habe, dass Frau W. Fußball im Fernsehen anschaue, weil dort andere Männer zu sehen seien. Auch sonst habe der Angeklagte auf sie einen eifersüchtigen Eindruck gemacht. So berichtete etwa der Zeuge AJ., ein Cousin von Frau W., davon, dass der Angeklagte nicht gewollt habe, dass seine Cousine irgendetwas ohne ihn unternehme. Er habe den Eindruck gehabt, dass Frau W. „noch nicht einmal alleine aufs Klo gehen“ könne. Die Nebenklägerin schilderte einen Vorfall, bei dem der Angeklagte Frau W. verboten habe, einen Pullover zu tragen, den ihr Cousin ihr geschenkt habe, weil dieser zuvor von einem anderen Mann getragen worden sei. Die Zeugen aus dem Umfeld bekundeten zudem in Übereinstimmung mit den Chatverläufen, dass es der Angeklagte vehement abgelehnt habe, wenn Frau W. mit ihnen etwas habe unternehmen wollen. Auffällig sei weiterhin gewesen, dass der Angeklagte immer wieder versucht habe, Familienangehörige in ein schlechtes Licht zu rücken und gegeneinander auszuspielen. Auch schilderten mehrere Zeugen aus dem Umfeld von Frau W., dass diese sich ihnen gegenüber über den ständig von dem Angeklagten gewünschten Geschlechtsverkehr beklagt habe. Auch sagten mehrere Personen aus dem Umfeld von Frau W., so etwa ihre Tante (die Zeugin LT.), ihre älteste Tochter (die Nebenklägerin) und deren früherer Lebensgefährte (der Zeuge J.), aus, dass Frau W. sich gescheut habe, Konflikte mit dem Angeklagten allein auszutragen und sie insbesondere um Beistand gebeten habe, wenn sie sich von dem Angeklagten habe trennen wollen. Auch die Zeugin M., die beste Freundin von Frau W., bekundete, dass der Angeklagte sich extrem eifersüchtig verhalten habe und – wie sich auch aus den Chats ergab – versucht habe, den Kontakt von Frau W. zu ihr zu unterbinden. So sei Frau W. extra auf die Toilette gegangen, um in Ruhe mit ihr telefonieren zu können. Auch habe der Angeklagte Frau W. verboten, für sie, die Zeugin M., weiterhin den Spitznahmen „min Fru" zu verwenden. Auffällig war weiterhin, dass keiner der Zeugen, die während der Dauer der Beziehung zwischen Frau W. und dem Angeklagten Kontakt zu diesen hatte, Erkenntnisse zu Sozialkontakten des Angeklagten – außer denjenigen zu Frau W. und den gelegentlichen Besuchen bei seiner Tochter –hatte, was den Eindruck untermauert, dass der Angeklagte stark auf die Beziehung zu Frau W. fixiert war. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Zeugen ihre Angaben unter dem Eindruck der Tat zum Nachteil von Frau W. gemacht haben und daher das Verhalten des Angeklagten in einem eher negativen Licht geschildert haben dürften. Ihre Angaben stehen jedoch im Einklang mit dem, was sich aus den zwischen dem Angeklagten und Frau W. ausgetauschten Chatnachrichten und den glaubhaften Bekundungen der „unabhängigen“ Zeugin P. ergibt. So lässt sich etwa die ablehnende Haltung des Angeklagten gegenüber dem Wunsch von Frau W., Fußballspiele anzuschauen, ebenso den Chatnachrichten entnehmen, wie der Umstand, dass der Zeuge J. für Frau W. im Nachgang zu der Trennung vom 28.05.2024 einen zusätzlichen Sicherheitsriegel an der Wohnungstüre angebracht hat. Die Chatnachrichten belegen auch – wie ausgeführt – dass der Angeklagte versuchte, den Kontakt zwischen Frau W. und ihrem familiären Umfeld einzugrenzen. Ebenso beklagte sich der Angeklagte in seinen Nachrichten an Frau W. über den Sohn der Nebenklägerin und äußerte seine Erwartung, dass die Nebenklägerin und der Zeuge J. zeitnah aus der Wohnung von Frau W. ausziehen sollten. Auch der Umstand, dass der Angeklagte noch vor seinem Einzug bei Frau W. zusehends seinen Hausstand zu Frau W. verlegte und sich dort ständig aufhielt, wie die Nebenklägerin und der Zeuge J. berichtet haben, wurde in den Chatnachrichten thematisiert. Dass Frau W. sich – wie die Zeugen aus ihrem Umfeld berichtet haben – durch das Verhalten des Angeklagten eingeengt und kontrolliert fühlte und sich hierüber auch gegenüber ihrem familiären und freundschaftlichen Umfeld beklagte, erscheint vor dem Hintergrund dieses Verhaltens nachvollziehbar, zumal aus den Nachrichten zwischen Frau W. und dem Angeklagten auch hervorgeht, dass Frau W. sich genau hierüber auch bei dem Angeklagten selbst beklagte. Dass Frau W. sich von dem Angeklagten nach der zeitweiligen Trennung im Mai 2024 massiv kontrolliert und bedrängt fühlte, belegt auch der Umstand, dass Frau W. in dieser Zeit die in den Feststellungen erwähnte Onlineanzeige gegen den Angeklagten erstattet hat. Dass Frau W. eine solche Anzeige erstattet und später wieder zurückgenommen hat, wird bereits in den Chatnachrichten zwischen ihr und dem Angeklagten erwähnt und findet Bestätigung in der im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Strafanzeige (Sonderheft Anzeige Q., Datenblatt zum Vorgang 240607-2027-i2043892, SH SLV I), sowie der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten schriftlichen Äußerung vom 21.06.2024 (Sonderheft Anzeige Q., schriftliche Äußerung als Zeugin/Zeuge vom 21.06.2024, SH SLV I), in der Frau W. erklärte, dass sie die Anzeige zurücknähme. Weiterhin haben die Zeugen aus dem Umfeld von Frau W. durchaus auch positive Dinge über den Angeklagten berichtet. So habe dieser Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorgenommen, Frau W. zu den Besuchen bei ihrer Tochter D. gefahren und sich um den Haushalt gekümmert. (IV.) Insgesamt ergibt sich aus den Chatnachrichten und den Bekundungen der Zeugen das Bild einer durch das kontrollierende und von Besitzdenken des Angeklagten geprägten Beziehung, in welcher der Angeklagte erwartete, dass Frau W. seinen Vorstellungen zu entsprechen habe und bereits kleinste Abweichungen als Anlass für massive Zurechtweisungen nahm. Gleichzeitig zeichnen gerade die zwischen dem Angeklagten und Frau W. ausgetauschten Nachrichten ein Bild der Persönlichkeit des Angeklagten, das sich dadurch auszeichnet, dass der Angeklagte nur seine eigenen Empfindungen und Vorstellungen als bedeutungsvoll ansah, während die Vorstellungen und Empfindungen anderer Personen für ihn unwichtig waren. d) Die Feststelllungen zu der neuerlichen Trennung am 15.10.2024 und dem sich hieran anknüpfenden Geschehen beruhen auf folgenden Erwägungen: (I) Die neuerliche Trennung am 15.10.2024 ergibt sich zunächst aus den auch insoweit glaubhaften Bekundungen der Zeugin P., die berichtet hat, dass sich Frau W. an diesem Tage zu einem Besuch bei ihrer Tochter in der Einrichtung aufgehalten habe und diese Gelegenheit genutzt habe, um sich erneut von dem Angeklagten zu trennen. Frau W. habe wiederum berichtet, dass sie sich von dem Angeklagten vereinnahmt, eingeengt und kontrolliert fühle und dies nicht mehr wolle. Da Frau W. Angst gehabt habe, die Trennung allein in Gegenwart des Angeklagten auszusprechen, habe sie erneut die geschützte Umgebung der Einrichtung genutzt, um die Trennung auszusprechen. Man habe Frau W. angeboten, in einer auf dem Gelände der Einrichtung vorhandenen Wohnung für Verwandtenbesuche zu übernachten. Frau W. habe dies aber ausgeschlagen und erklärt, bei Familienangehörigen übernachten zu wollen. Dass sich Frau W. erneut durch den Angeklagten eingeengt und kontrolliert gefühlt hatte und es im Vorfeld zu der Trennung zu einer Auseinandersetzung darüber gekommen war, dass Frau W. sich um die Aufnahme einer Putzstelle in einem Hotel beworben hatte, ergibt sich aus einem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Chatverlauf zwischen Frau W. und Frau GR. LT., der auf dem Mobiltelefon der Zeugin LT. gesichert wurde (von dem Mobiltelefon der CA. LT. gesicherte Chatverläufe mit „RP. O., SH SLV I) . Darin berichtete Frau W. von der gerade erfolgten Trennung und beklagte sich darüber, dass der Angeklagte sich darüber aufgeregt habe, dass sie sich um diese Stelle beworben habe. Auch in späteren Chatnachrichten zwischen dem Angeklagten und Frau W. ist von dieser Auseinandersetzung die Rede. Anknüpfend an die Bekundungen der Zeugin P. haben auch die Nebenklägerin und die Zeugin K. davon berichtet, dass sich Frau W. am 15.10.2024 erneut von dem Angeklagten getrennt habe. Frau W. habe dabei deutlich gemacht, dass die Trennung aus ihrer Sicht nunmehr endgültig sei. Die Nacht vom 15. auf den 16.10.2024 habe Frau W. dann bei der Nebenklägerin verbracht und sich am 16.10.2024 tagsüber bei Familienangehörigen aufgehalten. Die Zeugin K. wusste weiter zu berichten, dass Frau W. am frühen Abend des 16.10.2024 in ihre Wohnung habe zurückkehren und dort übernachten wollen, um sich um ihre Katze zu kümmern. Frau W. habe ihr berichtet, dass sie sich mit dem Angeklagten darauf verständigt habe, dass beide die Wohnung trotz der Trennung zunächst gemeinsam weiter nutzen würden, bis der Angeklagte etwas anderes gefunden habe. Sie habe Frau W. etwa um 18:30 Uhr noch gemeinsam mit einem Nachbarn zu ihrer Wohnung begleitet, weil diese ihr eine Mikrowelle veräußert habe. In der Wohnung seien sie auch auf den Angeklagten getroffen, der dabei gewesen sei, Pizza zu belegen. Dieser habe sich unauffällig verhalten. Sie habe dann die Mikrowelle an sich genommen und gemeinsam mit dem Nachbarn die Wohnung verlassen. Dieser Ablauf ergibt sich auch aus den auf dem Mobiltelefon des Angeklagten gesicherten und im Selbstleseverfahren (SH SLV III) in die Hauptverhandlung eingeführten Chatnachrichten vom 15. und 16.10.2024. Ebenso belegen die zahlreichen, in der Folge zwischen dem Angeklagten und Frau W. ausgetauschten und vollständig in die Hauptverhandlung eingeführten Nachrichten den im einzelnen festgestellten Verlauf der Kommunikation zwischen beiden. Aus den am frühen Nachmittag des 15.10.2024 zwischen dem Angeklagten und Frau W. ausgetauschten Nachrichten folgt zunächst, dass Frau W. sich unmittelbar zuvor von dem Angeklagten getrennt hatte. In diesen Nachrichten bat der Angeklagte Frau W. beispielhaft, sie solle „keinen Blödsinn“ machen (15.10.2024, 14:52:32 Uhr) und sie solle ihm sagen, um was es gehe, man könne alles regeln (15.10.2024, 14:53:52 Uhr), er behauptete, er habe nichts falsch gemacht (15.10.2024, 14:54:02 Uhr), er meinte, Frau W. habe „mal wieder so eine Phase“ (15.10.2024, 14:00:00 Uhr) und erklärte, er habe so viel für Frau W. gemacht, sie solle ihm das nicht antun. Auch fragte der Angeklagte, was er denn ohne Frau W. machen solle. Demgegenüber erklärte Frau W. zum Beispiel wiederholt, sie könne nicht mehr (15.10.2024, 14:53:47 und 14:57:25 Uhr), sie machte deutlich, dieses Mal sei es keine Phase (15.10.2024, 15:00:15 Uhr) und gab an, sie müsse alleine sein (15.10.2024, 15:00:24 Uhr). Dabei wird aus dem Nachrichtenverlauf auch deutlich, dass Frau W. den Angeklagten aufgefordert hatte, ihre Wohnung zu verlassen. So betonte Frau W. in zwei Nachrichten vom 15.10.2024, von 15:23:45 und 15:23:56 Uhr, dass es ihre Wohnung sei und sie den Angeklagten nie aufgefordert habe, bei ihr einzuziehen und setzte fort, der Angeklagte habe ja Familie, an die er sich wenden könne (Nachricht von 15:25:40 Uhr). Hierauf entgegnete der Angeklagte, Frau W. habe Recht, er habe aber niemanden, an den er sich wenden könne (Nachrichten von 15:32:36 und 15:32:57 Uhr). Anschließend führte er an, er habe Frau W. nie etwas angetan, nie etwas Falsches zu ihr gesagt und immer alles „mit Liebe“ für diese und ihre Kinder getan (Nachricht von 15:34:34 Uhr). Dieser Austausch setzte sich in den folgenden Stunden fort, wobei der Angeklagte einerseits immer wieder seine Verdienste gegenüber Frau W. und ihren Kindern hervorhob und andererseits betonte, dass er nicht wisse, wo er hinsolle, während Frau W. darauf bestand, ihre Wohnung für sich alleine nutzen zu wollen. Es kam zu einer Auseinandersetzung darüber, wem die Wohnung zustünde. Während Frau W. betonte, dass sie alleine im Mietvertrag stünde, wies der Angeklagte darauf hin, dass das Jobcenter für sie beide zahle. Auch betonte Frau W. es sei „keine Liebe mehr da“ und ohne Liebe gehe nichts. Nachdem der Angeklagte sich weigerte, unmittelbar auszuziehen und erst dann gehen wollte, wenn er etwas anderes gefunden habe, kündigte Frau W. an, sie werde ihn aus der Wohnung abmelden. Der Angeklagte warf Frau W. wiederholt vor, sie habe „kein Herz“ und beschwerte sich darüber, dass sie sich auf diese Weise dafür bedanke, was er alles für sie getan habe. Auch wurde erneut deutlich, dass der Angeklagte eigene Fehler nicht eingestehen wollte. So betonte er immer wieder, so zum Beispiel in einer Nachricht von 16:49:39 Uhr, dass er nichts Falsches gesagt oder gemacht habe. Der Angeklagte wies Frau W. darauf hin, dass sie ihn nie wiedersehen werde, wenn er ausgezogen sei. Als Frau W. erwiderte, dies auch nicht zu wollen, erklärte der Angeklagte, dass sie dies sehen würden. Bisher habe Frau W. ja immer „so Blödsinn gemacht“ und sei nachher froh gewesen, dass er sie nicht im Stich gelassen habe (Nachrichten von 17:45:45 bis 17:52:20 Uhr). Auch beklagte sich der Angeklagte darüber, dass Frau W. ihn verlasse, nachdem er so viel in die Beziehung investiert habe. So erklärte er, jetzt plötzlich sei er „scheiße“, wo er alles gemacht habe. Er habe die ganze Wohnung renoviert, damit D. es schön habe und nicht in Heimen aufwachsen müsse. Nachdem er alles für Frau W. und ihre Tochter getan habe, sei er „Scheiße“ (Nachrichten von 17:52:33 bis 17:53:48 Uhr). Im weiteren Verlauf tauchte auch wieder das Narrativ auf, dass andere die Beziehung zerstört hätten und Frau W. dies zugelassen habe. So warf der Angeklagte Frau W. vor, sie habe ihre Beziehung wegen anderen kaputt machen lassen. Er habe ihr gesagt, keiner gönne es ihr, glücklich zu sein und Frau W. spiele „deren Spielchen“ mit (Nachrichten von 17:09:25 und 17:09:57 Uhr). Immer wieder wurde deutlich, dass der Angeklagte nicht akzeptieren wollte, dass Frau W. sich nunmehr endgültig von ihm getrennt hatte. Dabei suchte er Fehler in keiner Weise bei sich selbst, sondern warf entweder Frau W. vor, dass diese ihn verletze bzw. im Stich lasse, nachdem er so vieles für sie getan habe, oder suchte die Gründe für die Trennung im Verhalten anderer. Ein weiteres Beispiel hierfür sind zwei Nachrichten von 17:28:10 Uhr mit folgendem Inhalt: „Weil deine Tochter Beziehung kaputt gegangen ist daran bin ich nicht schuld. Du bist belastet mit allem weil F. jetzt getrennt ist, weil D. kurz davor steht, dass sie hier hinkommt. Du bist voll durcheinander und du handelst einfach alles falsch. Du packst nicht richtig was an wie sein soll mach selber kaputt VG.“ und von 17:28:26 Uhr mit dem Inhalt: „Ich suche keine Fehler bei mir. Ich sag nicht, ich bin perfekt aber ich handle nicht so wie du.“ In der Folge warf der Angeklagte Frau W. vor, sie verletze ihn durch ihr Verhalten absichtlich und nutze es aus, dass er nicht wisse, wo er hinsolle (Nachrichten von 17:38:12 bis 17:44:56 Uhr). Er warf Frau W. in diesem Zusammenhang „armseliges“ Verhalten vor und betonte immer wieder, was er alles für Frau W. getan habe. In der Folge kündigte der Angeklagte an, dass er ausziehen werde, sobald er etwas anderes gefunden habe. Dabei betonte er, dass er alles für Frau W. aufgegeben habe und forderte diese auf, ihm zu helfen (Nachrichten von 17:46:07 Uhr bis 17:49:47 Uhr). Dabei warf er Frau W. erneut vor, sie sei schuld, dass er alles aufgegeben habe und verlangte Dankbarkeit für sein Handeln. Zwei Nachrichten von 18:22:57 und 18:26:57 Uhr verdeutlichen, dass der Angeklagte keinesfalls aufgeben wollte, sondern versuchte, Frau W. dazu zu bewegen, die Beziehung doch fortzusetzen. In der ersten Nachricht schrieb er: „Weißt du VG., ich habe keinen Menschen so geliebt wie dich und für jemand hab ich das getan, was ich für dich alles tue und getan habe. Warum trampelst du unser Liebe mit deinen Füßen? Was ist passiert? Wer hat denn was gesagt wer hat dich so durcheinander gebracht. Du warst bis vor paar Tagensei Liebe Schmusekatze, wo ich dich letzte Woche bei so viel abgeholt habe, konnte es kaum abwarten, abends in meinen Armen zu liegen, weil du einen Tag nicht ausgehalten hast, weil du mich vermisst hast, weil du mich liebst was ist passiert rede bitte ich liebe dich.“ Die zweite Nachricht hatte folgenden Inhalt: „Du weißt genau, dass du mit mir über alles reden kannst das weißt du auch. Das brauch ich dir nicht immer wieder erwähnen oder sagen oder schreiben würde mich freuen, wenn du zu dir findest und vernünftig mit mir redest. Weißt du wenn wir uns gestritten hätten, würde ich verstehen, aber es ist Nix passiert oder gewesen, dass du plötzlich so bist.“ Während der Angeklagte weiter versuchte, Frau W. von seiner großen Liebe zu überzeugen und diese zurückzugewinnen, macht die Antwort von Frau W. deutlich, dass die Trennung aus ihrer Sicht endgültig war. In ihrer Nachricht von 19:50:24 Uhr erklärte sie, es habe sich zu Ende geredet. In der Folge forderte Frau W. den Angeklagten erneut auf, sich eine neue Wohnung zu suchen, während der Angeklagte betonte, dass er solange in der Wohnung verbleiben könne, wie er (gemeint war wohl das Jobcenter) Miete zahle (Nachrichten von 21:00:59 bis 21:01:43 Uhr). Dies war der Auftakt zu einer neuerlichen Auseinandersetzung darüber, ob und wie lange der Angeklagte in der Wohnung verbleiben könne. Dabei wiederholte der Angeklagte seinen Vorwurf, Frau W. lasse sich von anderen „voll labern“ und mache „alles kaputt“ (Nachricht von 21:04:09 Uhr). Auch forderte der Angeklagte Frau W. auf, sie solle ihre Augen aufmachen und sehen, was er alles für sie und D., sogar für F. getan habe, sie zerstöre die Beziehung für sinnlose Sachen (Nachrichten von 21:05:49 Uhr bis 21:06:18 Uhr). Es folgten erneute Vorwürfe, Frau W. würde ihn, den Angeklagten, schlecht behandeln und würde die Beziehung opfern, weil sie sich von Dritten beeinflussen lasse. Als Frau W. dann einwandte, dass der Angeklagte nicht gewollt habe, dass sie in einem Hotel arbeite und sich auch darüber beklagte, dass der täglich von dem Angeklagten geforderte Sex sie störe, fragte der Angeklagte Frau W., ob die Arbeit im Hotel etwa so wichtig sei wie die Beziehung (Nachrichten von 21:07:36 bis 21:08:05 Uhr). In der Folge wiederholte der Angeklagte seine Liebesbekundungen, während er gleichzeitig Frau W. immer wieder Vorwürfe machte und sie fragte, warum sie ihm so etwas antue. Dabei blieben diese Nachrichten weitgehend unbeantwortet bis die Kommunikation um 23:52:37 Uhr für den 15.10.2024 endete. Am folgenden Morgen des 16.10.2024 kam es dann beginnend um 09:38:28 Uhr zu einer neuerlichen Kommunikation. Dabei betonte Frau W. einerseits, dass die Beziehung beendet sei, indem sie den Angeklagten, der sie mit „VG.“ angeschrieben hatte, darauf hinwies, dass sie nicht mehr sein „VG.“ sei, andererseits bot sie ihm an, ihn bei der Suche nach einer anderen Wohnung zu unterstützen und ihm auch sonst zu helfen. Hierauf reagierte der Angeklagte zunächst um 10:20:17 Uhr mit der Aufforderung, Frau W. solle angesichts aller Dinge, die er für sie getan habe, mehr Dankbarkeit zeigen, um dann anzuschließen, dass er kein Hund sei, mit dem sie so umgehen könne (Nachricht von 10:20:40 Uhr). Weiter schrieb der Angeklagte um 10:24:19 Uhr, er fände es schade, dass es Menschen wie Frau W. gäbe, die einen nur ausgenutzt hätten und ihr wahres Gesicht nicht gezeigt hätten und fragte Frau W., ob sie überhaupt wisse, wie er sich fühle. Es schloss sich eine weitere Diskussion an, in der der Angeklagte Frau W. vorwarf, sie verletze ihn und bringe ihn in eine ausweglose Lage, während Frau W. betonte, dass sie den Angeklagten nicht mehr liebe und mit diesem nicht mehr zusammen sein wolle, sie ihm aber bei allem helfen werde. Dies hinderte den Angeklagten nicht daran, Frau W. weiter vorzuhalten, was er alles für sie getan habe und ihr Vorwürfe zu machen. Exemplarisch hierfür stehen zwei weitere Nachrichten von 10:32:47 Uhr und 10:33:46 Uhr, in denen der Angeklagte erklärte, er habe Frau W. wie eine Prinzessin behandelt, er habe dafür gesorgt, dass sie sich nicht bei allen Geld leihen müsse und immer Geld gehabt habe, wenn sie zu D. O. gegangen sei; er habe alles für Frau W. und D. getan; das sei die Dankbarkeit, was Frau W. ihm jetzt antue. Auch fragte der Angeklagte wiederholt - so etwa in Nachrichten von 10:35:16 und 10:35:39 Uhr -, ob er das verdiene. Als Frau W. hierauf einwandte, dass sie gar nicht sage, dass er so etwas verdiene, sie aber nichts daran ändern könne, dass sie ihn, den Angeklagten, nicht mehr liebe (Nachrichten von 10:35:39 Uhr und 10:35:51 Uhr), äußerte der Angeklagte in einer Nachricht von 10:35:52 Uhr sein Unverständnis, indem er erklärte, „Letzte Woche sagst du mein Traum Mann möchtest heiraten und jetzt plötzlich aus heiterem Himmel wo nix passiert ist.“ Zudem warf der Angeklagte Frau W. vor, ihn betrogen zu haben, indem er fragte, warum diese nicht von Anfang an ehrlich zu ihm gewesen sei (Nachricht von 10:36:31 Uhr) und ob dies zu viel verlangt gewesen sei (Nachricht von 10:36:53 Uhr). Dies zeigt, dass der Angeklagte die Trennung als Verrat empfand. In der Folge kreiste die Konversation darum, dass der Angeklagte Frau W. vorwarf, sie habe ihn nur ausgenutzt und würde seine Gefühle verletzen, während Frau W. betonte, dass sie den Angeklagten geliebt habe und ihn nie habe ausnutzen wollen. Letztlich wiederholte sich das Gespräch. Immer wieder warf der Angeklagte Frau W. vor, sie habe ihm ihre Liebe geschworen und diesen Schwur gebrochen und hielt dieser vor, er habe alles für sie getan. Auch erklärte er mehrfach, er liebe Frau W. über alles, während es Frau W. offenbar egal sei, wie er sich fühle. Er betonte, dass er solange er noch da sei, Frau W. bei allem helfen werde, dann aber sei er weg. Mit weiteren Nachrichten von 12:06:44 und 12:07:00 Uhr appellierte der Angeklagte nochmal an Frau W. die Trennung rückgängig zu machen, indem er erklärte, sie wisse genau, dass er warmherzig sei und ein großes Herz für sie und D. habe, es sei ihre Entscheidung, wenn sie das D. antun wolle. In der Folge überschüttete der Angeklagte Frau W. mit weiteren Liebesbekundungen, auf welche diese indes nicht reagierte. Erst als der Angeklagte Frau W. vorwarf, sie habe mit seinem Herzen gespielt (Nachricht von 12:30:19 Uhr) entgegnete diese, sie habe nicht mit ihm gespielt (Nachricht von 12:31:00 Uhr). In der Folge versuchte Frau W. weiter dem Angeklagten klarzumachen, dass sie ihn nicht habe ausnutzen wollen, ihn aber nicht mehr liebe und die Beziehung nicht fortsetzen könne, was ihr der Angeklagte indes nicht glaubte. So schrieb dieser, dass Frau W. ihn von Anfang an nicht geliebt habe. Ohne Grund würde eine Liebe nicht verschwinden (Nachrichten von 12:35:20 und 12:35:33 Uhr). In der Folge verständigten sich beide dann doch darauf, dass der Angeklagte zunächst in der Wohnung verbleiben könne und Frau W. ihm helfen würde. Das in einer Nachricht von 13:28:00 Uhr geäußerte Angebot, die Wohnung des Freundes ihrer Schwester zu nutzen, während Frau W. ihm helfen wolle, eine andere Wohnung zu finden, schlug der Angeklagte aus. Er erklärte das nicht zu wollen und forderte Frau W. auf, ihm anständig zu helfen, das habe sie ihm versprochen (Nachrichten von 13:28:59 bis 13:29:17 Uhr). In der Folge verlagerte sich das Gespräch darauf, wer in welchem Zimmer schlafen sollte. Auch ging es um die Versorgung der gemeinsamen Katze und man verständigte sich darauf, am Abend gemeinsam Pizza zu essen. Auch sonst rückten alltägliche Themen in den Vordergrund, wie etwa die Frage, ob sich genug Tabak in der Wohnung befände, während der Angeklagte gleichzeitig weiterhin versicherte, wie sehr er Frau W. liebe. Schließlich endete die Kommunikation am frühen Abend um 18:28:40 Uhr damit, dass Frau W. ankündigte, gleich zu kommen. (II.) Was sich im Einzelnen in der Zeit zwischen der Ankunft von Frau W. in ihrer Wohnung am Abend des 16.10.2024 bis zur Begehung der Tat in der späten Mittagszeit des 17.10.2024 ereignet hat, ließ sich nicht mehr aufklären, weil es hierfür an entsprechenden Beweismitteln fehlte. Auffällig war, dass die Kommunikation zwischen der Nebenklägerin und ihrem persönlichen Umfeld in dieser Zeit eher gering war und es nur noch zu wenigen Außenkontakten kam. Nachvollziehen ließ sich anhand der Auswertung des Mobiltelefons von Frau W. und den Bekundungen der Nebenklägerin, dass es am 16.10.2024 um 20:11 Uhr zu einem letztmaligen kurzen telefonischen Kontakt zwischen Frau W. und der Nebenklägerin kam. Die Nebenklägerin hat im Einklang mit dem auf dem Telefon von Frau W. befindlichen Anrufprotokoll berichtet, dass sie um diese Zeit zuletzt kurz mit ihrer Mutter telefoniert habe. Sie hat hierzu weiter berichtet, dass ihre Mutter ihr erklärt habe, dass sie baden und sich dann nochmals bei ihr melden wolle. Ebenfalls im Einklang mit den Bekundungen der Nebenklägerin ergibt sich aus der Auswertung des Mobiltelefons von Frau W., dass diese sich im Anschluss nicht mehr bei der Nebenklägerin gemeldet hat. Vielmehr sind ausgehende Anrufe bis zum Tatgeschehen nicht mehr verzeichnet. Insgesamt fällt auf, dass es auf dem Mobiltelefon der Frau W. in dieser Zeit wenig nachvollziehbare Kommunikation gab. Erkennbar war anhand der Auswertung des Mobiltelefons auch, dass Frau W. um 12:38:04 Uhr des 17.10.2024 auf Bitten ihrer Schwester Bilder eines Klassenraums an die Zeugin K. versandt hat, wobei sie die Bilder kommentarlos versandte, was – wie die Zeugin K. glaubhaft bekundet hat – nicht den Gewohnheiten von Frau W. entsprach. Anrufe ihres Vaters vom 17.10.2024, die um 09:40:38, 14:03:36, 14:18:05 und 14:18:12 Uhr erfolgten, nahm Frau W. nicht entgegen. Allein auf einen Anruf der Einrichtung, in der D. O. untergebracht ist, von 14:03:24 Uhr folgte ausweislich der Handyauswertung ein kurzes Gespräch von 01:45 Minuten. Da für den Nachmittag des 17.10.2024 geplant war, dass D. O. ihre Mutter gemeinsam mit einer Mitarbeiterin der Einrichtung besuchen sollte, wie die Zeugin P. glaubhaft bekundet hat, ist die Kammer davon überzeugt, dass dieser Anruf dazu diente, nochmals das baldige Erscheinen von D. O. und ihrer Begleiterin anzukündigen. Weitere konkrete Feststellungen ließen sich zu dem Geschehen in der Wohnung zwischen der Rückkehr von Frau W. am frühen Abend des 16.10.2024 und der Tat am Folgetag nicht treffen. Mehrere Umstände deuten jedoch darauf hin, dass der Angeklagte – wie er dies bereits in der Vergangenheit getan hatte – Einsicht in das Mobiltelefon Frau W. nahm und hierbei davon erfahren hat, dass Frau W. im Nachgang zu der Trennung von ihm, dem Angeklagten, wieder Kontakt zu dem Zeugen Y., ihrem früheren Lebensgefährten und dem Vater ihres jüngsten Kindes, aufgenommen und mit diesem ein Treffen für das kommende Wochenende vereinbart hatte. Zunächst steht aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen Y. und der von seinem Mobiltelefon gesicherten und im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Chatnachrichten (Chatverlauf vom Mobiltelefon des DV. Y. mit dem Kontakt „RP.“ (SH SLP I) fest, dass Frau W. im Nachgang zur Trennung von dem Angeklagten wieder Kontakt zu dem Zeugen Y. über R. aufgenommen und mit diesem ein Treffen für das kommende Wochenende vereinbart hatte. Gleichzeitig war dieser Chatverlauf auf dem Mobiltelefon von Frau W. nicht mehr vorhanden. Ebenso waren weitere Chatverläufe mit der Tante von ME. W., GR. LT. (von dem Mobiltelefon der CA. LT. gesicherte Chatverläufe mit „RP. O.“, SH SLP I), sowie der Zeugin UY. (Von dem Mobiltelefon der WK. UY. gesicherte Chatnachrichten mit dem Kontakt „B. W.“, SH SLP I), der Freundin eines Cousins von Frau W., die diese der Polizei vorgelegt hatten und die sich zu der Trennung vom 15.10.2024 verhielten, auf dem Mobiltelefon von Frau W. nicht mehr vorhanden (Auswertebericht des Mobiltelefons B. W. vom 04.11.2024, KKin LK., SH SLP I). Zudem wurde – wie die Zeugen aus dem Umfeld von Frau W. übereinstimmend beschrieben haben - in dieser Zeit das R.-Profilbild von Frau W. durch ein solches ersetzt, welches diese gemeinsam mit dem Angeklagten zeigte. Da der Angeklagte bereits in der Vergangenheit Einblick in das Mobiltelefon genommen hatte und Frau W. weder Veranlassung hatte, die angeführten Chatverläufe zu löschen noch das Profilbild ihres R.-Accounts durch ein solches mit dem Angeklagten zu ersetzen, nachdem sie sich gerade von diesem getrennt hatte, ist davon auszugehen, dass der Angeklagte Zugriff auf das Handy hatte, dabei den Chatverlauf mit dem Zeugen Y. gesehen, diesen sowie weitere Nachrichtenverläufe gelöscht und das Profilbild geändert hat. e) Die Feststellungen zu den räumlichen Begebenheiten der Wohnung der Frau W. beruhen auf dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Tatbefundbericht vom 17.10.2024, KKin LK., KOK TK., SH SLV I), auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK CY., der als Mitarbeiter des Erkennungsdienstes der Polizei mit der Spurensicherung in der Wohnung W. betraut war, und den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen, im Rahmen der Tatortaufnahme gefertigten Lichtbildern, die der Zeuge erläutert hat. f) Die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen beruhen auf einer Zusammenschau der Erkenntnisse aus der rechtsmedizinischen Untersuchung von Frau W. und des Angeklagten, der Spurenlage am Tatort und der Wahrnehmungen der Zeugin OP.. Im Einzelnen: (I) Zunächst steht aufgrund der überzeugenden Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. UJ. fest, dass Frau W. erst die im einzelnen festgestellten Stich- und Schnittverletzungen zugefügt wurden und sie dann infolge eines Sturzes aus großer Höhe massive stumpfe Verletzungen in Form von zahlreichen Knochenbrüchen etc. erlitt. Dabei war zur Beibringung der Hieb- und Stichverletzungen ein massives Maß an Gewaltanwendung erforderlich, wie etwa das Abschälen einer Knochenscherbe am Schädel oder die Durchtrennung von Rippen zeigt. Fest steht dabei auch, dass bereits die Hieb- und Stichverletzungen aufgrund des durch die Eröffnung mehrerer größerer Blutgefäße und die Schädigung innerer Organe begründeten Blutverlustes sicher tödlich gewesen wären und dass Frau W. zum Zeitpunkt des Sturzes bereits im Sterben begriffen war, weil die auf den Sturz zurückzuführenden Verletzungen nur noch geringe Einblutungen aufwiesen, was für eine bereits reduzierte Kreislauftätigkeit zum Zeitpunkt des Entstehens dieser Verletzungen spricht. Nicht festzustellen war, dass der Sturz aus dem Fenster und der hierdurch begründete weitere Blutverlust den Tod von Frau W. beschleunigt haben. Schließlich folgt aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, dass die Frau W. zugefügten Stich-und Schnittverletzungen für diese mit starken Schmerzen einhergingen, die diese bewusst wahrgenommen hat. Der Sachverständige hat zunächst ausgeführt, dass Frau W. 26 Verletzungen als Folge scharfer Gewalt in Form von Stich- und Schnittverletzungen aufgewiesen habe. Es habe sich um zwei hiebartige Stichverletzungen an der linken Kopfseite gehandelt. Dabei seien beide Hiebe mit Anschabungen des Schädelknochens einhergegangen. Bei einem der Hiebe sei es zu einem Abschälen einer Knochenscherbe gekommen. Zudem sei die linke Ohrmuschel fast vollständig durchtrennt worden. Diese Verletzungen belegten einen erheblichen Kraftaufwand, da sie nur dann entstehen könnten, wenn die Tatwaffe mit entsprechender Wucht geführt würde. Weiterhin habe Frau W. eine oberflächliche Schnittverletzung am linken Unterkieferast und eine Stichverletzung am linken Halsansatz aufgewiesen. Die Stichverletzung Nr. 4 habe die Luftröhre angestochen und zum Eintritt von Blut in die Luftwegsverzweigungen des linken Lungenflügels und zu einer Blutaspiration geführt. Im Bereich des Oberkörpers habe Frau W. acht von vorne geführte Stichverletzungen im Brust- und Bauchbereich aufgewiesen, im Rückenbereich habe es sich um drei Stichverletzungen im Bereich der linken Schulter, eine Stichverletzung im Bereich der rechten Schulter sowie eine Stichverletzung (Nr. 26) zwischen dem neunten und zehnten Brustwirbel gehandelt, bei der das Rückenmark zu nahezu 50 % durchtrennt worden sei. Die Stichverletzungen Nr. 7 gegen die Vorderseite und Nr. 25 gegen die Rückseite hätte jeweils eine Brustkorbhöhe eröffnet und zur Ausbildung eines Hämatopneumothorax beidseits mit einem Kollabieren der Lungenflügel geführt. Diese Situation habe zu Atemnot bei der Geschädigten geführt, Die Stichverletzung Nr. 7 habe die 8. Rippe linksseitig im knorpeligen Anteil durchtrennt, neben weiteren Stichverletzungen die Bauchhöhle eröffnete und den Magen und die Leber durchstochen. Hierbei sei es zu einem Austreten von Mageninhalt in den Bauchraum gekommen. Die Stichverletzung Nr. 25 von hinten absteigend verlaufend – habe die 1. Rippe durchstochen und die 2. Rippe angeschartet. Die Stichverletzungen Nr. 6, 7. 9, 10, 11, 12 und 13 hätten zu einer siebenfachen Eröffnung der Bauchhöhle, zu einem zweifachen vollständigen Durchstich durch die Magenblase, zu einem Durchstich durch den linken Leberlappen, mehrfachen Eröffnungen der Dünndarmschlinge sowie des querlaufenden absteigenden Dickdarmanteils sowie zu einem Durchstich der linken Niere geführt. Die Stichverletzungen 20, 23, 25 und 26 hätten jeweils die rechte Brustkorbhöhle eröffnet. Durch die Stichverletzungen seien auch mehrere größere Blutgefäße sowie die genannten Organe verletzt worden, was zu einem erheblichen Blutverlust geführt habe. Zudem habe Frau W. im Vaginalbereich, rechts neben der großen Schamlippe, eine aufsteigende, parallel zur Vagina verlaufende Stichverletzung (Nr. 13) aufgewiesen, der Beckenboden sei durchstochen worden, der Stichkanal habe in das kleine Becker der Bauchhöhle hineingereicht. Zudem habe Frau W. im Bereich beider Arme und Hände insgesamt acht Stich- und Schnittverletzungen gezeigt, die als Abwehrverletzungen zu qualifizieren seien. Neben diesen Folgen scharfer Gewalteinwirkung habe Frau W. noch diverse stumpfe Traumata aufgewiesen, die mit zahlreichen Frakturen und auch inneren Blutungen einhergegangen seien und typischerweise bei einem Sturz aus großer Höhe entstünden. Es lasse sich anhand der vorhandenen Einblutungen im Bereich der stumpfen Verletzungen sicher feststellen, dass Frau W. zu dem Zeitpunkt, als ihr diese zugefügt worden seien, noch gelebt habe, da ohne eine Kreislauftätigkeit entsprechende Einblutungen nicht entstünden. Gleichzeitig lasse sich nachvollziehen, dass Frau W. zunächst die Stich- und Schnittverletzungen und dann die stumpfen Verletzungen erlitten habe. Die Einblutungen im Bereich der Stich- und Schnittverletzungen seien deutlich intensiver gewesen als diejenigen im Bereich der stumpfen Verletzungen. Frau W. sei infolge des mit den Verletzungen einhergehenden massiven Blutverlustes verstorben. Dabei seien bereits die Stich- und Schnittverletzungen sicher tödlich gewesen. Durch die Verletzung mehrerer größerer Blutgefäße und mehrerer innerer Organe sei der Blutverlust derart erheblich gewesen, dass Frau W. infolge dieser Verletzungen innerhalb kurzer Zeit verstorben wäre. Ob durch die im Anschluss an die Stich- und Schnittverletzungen erlittenen stumpfen Verletzungen der Sterbeprozess noch beschleunigt worden sei, lasse sich nicht mehr feststellen. Sicher feststellen lasse sich aus rechtsmedizinischer Sicht, dass zwischen der Zufügung der Stich- und Schnittverletzungen und der stumpfen Verletzungen nur ein kurzer Zeitraum verstrichen sei, weil Frau W. ansonsten bereits aufgrund des durch die Stich- und Schnittverletzungen verursachten Blutverlustes verstorben wäre. Zu der Reihenfolge, in welcher Frau W. die Stich- und Schnittverletzungen zugefügt worden seien, lasse sich aus rechtsmedizinischer Sicht keine Aussage treffen. Es sei aus rechtsmedizinischer Sich auch keine Aussage dazu möglich, ob Frau W. sich nach dem Stich zwischen den neunten und zehnten Rückenwirbel noch uneingeschränkt habe bewegen können. Dieser Stich habe zu einer Beschädigung des Rückenmarkes geführt, habe dieses aber nicht vollständig durchtrennt. Es sei unklar, ob dabei das Nervengewebe derart geschädigt worden sei, dass dies mit Bewegungseinschränkungen einhergegangen sei und wenn ja, mit welchen. Dies lasse sich nur durch Testungen an der lebenden Person feststellen, nicht jedoch an einer Leiche. Es lasse sich indes feststellen, dass sich Frau W. in einer nach vorne gebeugten Haltung befunden habe, als ihr der Stich zwischen die Rückenwirbel zugefügt worden sei, anderenfalls sei der Bereich des Rückenmarks zwischen den Wirbelkörpern durch die Wirbelfortsätze verdeckt. Da diese hier jedoch unbeschädigt gewesen seien, müsse Frau W. sich bei der Stichbeibringung in einer nach vorn gebeugten Haltung befunden haben. Hinsichtlich der Stich- und Schnittverletzungen sei auszuführen, dass mehrere dieser Verletzungen besonders schmerzhaft gewesen seien. Dies gelte zunächst für die beiden hiebartigen Schnittverletzungen im Bereich des Kopfes. Diese seien jeweils mit einer Verletzung der Knochenhaut einhergegangen, was von den Betroffenen als äußerst schmerzhaft empfunden werde, weil die Knochenhaut dicht mit Nervenfasern durchsetzt sei. Auch die Stiche in den Bauchraum seien für Frau W. in besonderem Maße schmerzhaft gewesen. Aufgrund der Beschädigung des Magens sei es zu einem Austreten von Magensäure in den Bauchraum gekommen. Dies gehe mit ganz erheblichen Schmerzen einher, weil die Magensäure zu Verätzungen im Bauchraum führe. Aus den Berichten von Personen, die solche Verletzungen überlebt hätten, wisse man, dass diese unmittelbar über äußerst intensive Schmerzen geklagt hätten, was angesichts der Verätzungen auch zu erwarten sei. Schließlich sei auch der Stich in die Vaginalregion mit intensiven Schmerzen einhergegangen, weil dieser Stich ein mit Nerven stark durchsetztes Areal getroffen habe. Aus rechtsmedizinischer Sicht sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass Frau W. diese Verletzungen bewusst wahrgenommen und als in besonderem Maße schmerzhaft erlebt habe. Zwar komme es aufgrund der Ausschüttung von Adrenalin häufig vor, dass die Opfer von Messerangriffen die erlittenen Verletzungen zunächst gar nicht als schmerzhaft wahrnähmen und – wenn sie das Messer nicht gesehen hätten – zunächst nur von Schlägen ausgingen. Dieses – auch der Kammer aus mehreren Verfahren bekannte Phänomen – sei jedoch hier angesichts der Art der Verletzungen auszuschließen, zumal keinerlei Verletzungen vorhanden seien, die unmittelbar zu einer Bewusstseinseintrübung oder gar einer Bewusstlosigkeit geführt hätten. Insbesondere seien die Schnittverletzungen im Kopfbereich nicht mit einem Schädeltrauma einhergegangen. Eine Eintrübung oder ein Verlust des Bewusstseins habe aufgrund der Art der Verletzungen nur durch eine durch den Blutverlust eingetretene Reduzierung der Kreislauftätigkeit und eine dadurch begründete Sauerstoffunterversorgung des Gehirns eintreten können. Dies gehe jedoch nicht derart schnell, dass Frau W. die schmerzhaften Verletzungen nicht oder nur eingeschränkt wahrgenommen habe. Da mehrere größere Blutgefäße verletzt worden seien und zum Zeitpunkt des Aufpralls auf dem Boden noch eine Kreislauftätigkeit vorhanden gewesen sei, sei davon auszugehen, dass der Blutverlust während des Geschehens in der Wohnung bis zu dem Sturz aus dem Fenster das Bewusstsein noch nicht relevant eingetrübt habe und Frau W. daher das Geschehen bewusst wahrgenommen habe. Ob Frau W. den Aufprall am Boden noch wahrgenommen habe, lasse sich demgegenüber nicht sagen. Die Kammer folgt diesen und auch den nachfolgend noch darzustellenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. UJ. nach eigener kritischer Prüfung und Würdigung. Die Obduktion ist erkennbar sorgfältig durchgeführt worden. Die sich hieraus ergebenden Befunde hat der Sachverständige überzeugend dargelegt. Die hieraus von ihm gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und einleuchtend. Die Kammer zweifelt nicht an seiner Sachkunde. Auf der Grundlage dieser Ausführungen ist die Kammer zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass der Angriff für Frau W. mit starken Schmerzen einherging, die diese bewusst wahrgenommen hat. Ebenfalls aufgrund der überzeugenden Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass Frau W. sich die Stich- und Schnittverletzungen nicht selber beigebracht hat. Eine Selbstbeibringung der Verletzungen erschien bereits angesichts der Vielzahl der Verletzungen aus Sicht der Kammer als äußerst unwahrscheinlich. Hinzu kam, dass es sich nach den überzeugenden Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen bei den Stich- und Schnittverletzungen im Bereich beider Arme und Hände um typische Abwehrverletzungen handelte, die in Fällen einer Selbstbeibringung erfahrungsgemäß nicht zu beobachten seien. Zudem war nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen hinsichtlich einer Vielzahl der Stichverletzungen auch aufgrund ihrer Lage auszuschließen, dass Frau W. sich diese selbst zugefügt haben könnte, was insbesondere auch für die Verletzungen im Rückbereich gilt. (II.) Aufgrund der weiteren überzeugenden Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen, wonach die massiven stumpfen Verletzungen von Frau W. typischerweise bei einem Sturz aus großer Höhe entstünden, sowie der glaubhaften Bekundungen der Zeugin OP. und der in der Wohnung von Frau W. vorgefundenen Blutspuren und des dort aufgefundenen Messers mit Blutanhaftungen ist die Kammer davon überzeugt, dass Frau W. die Stich- und Schnittverletzungen in ihrer Wohnung und dort in der Küche zugefügt wurden. Die Zeugin OP. hat bekundet, dass sie am Tattag auf dem Weg von der Straßenbahn nach Hause gewesen sei, als sie das Haus, indem sich die Wohnung von Frau W. befand, passiert habe. Sie habe aus der Richtung des Hauses einen Knall gehört, als sie in die Richtung geschaut habe, habe sie Frau W. vor dem Haus auf dem Boden liegen sehen. Weiterhin habe sie an einem Fenster im obersten Stock eine männliche Person wahrgenommen, die mit dem Rücken nach draußen auf der Fensterbank gesessen habe. Sie habe sehen können, dass diese Person mit ihren Armen eine Bewegung vor ihrem Körper vollführt habe. Was die Person genau gemacht habe, habe sie nicht erkennen können, weil die Person ihr den Rücken zugekehrt habe. Aus diesem Grund habe sie auch nicht sehen können, ob diese Person etwas in der Hand gehalten habe. Nachdem diese Person die Bewegung vollführt habe, habe diese sich rücklings aus dem Fenster fallen lassen und sei dann ebenfalls vor dem Wohnhaus zu Boden gestürzt. Sie, die Zeugin, habe dann unmittelbar den Notruf getätigt. Diese Bekundungen sind glaubhaft. Die aufgrund des Ereignisses noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nachvollziehbar deutlich betroffene Zeugin war erkennbar bemüht, die wenigen Wahrnehmungen, die sie damals machen konnte, zutreffend wiederzugeben. Ihre Bekundungen fügen sich zu den bei Frau W. festgestellten massiven stumpfen Verletzungen und zu den bei dem Angeklagten festgestellten Verletzungen. Diese hat der rechtsmedizinische Sachverständige entsprechend den hierzu im einzelnen getroffenen Feststellungen geschildert und hat ausgeführt, dass auch die bei dem Angeklagten aufgetretenen massiven stumpfen Verletzungen auf einen Sturz aus großer Höhe hindeuten würden. Dabei sei aufgrund der massiven Gelenkverletzungen gerade im Bereich der unteren Extremitäten davon auszugehen, dass der Angeklagte zunächst mit den Beinen am Boden aufgeschlagen sei, bevor der Rest des Körpers zu Boden gekommen sei. Dies füge sich zu dem von der Zeugin beschriebenen Sturz, bei dem sich der Angeklagte rücklings aus dem Fenster habe fallen lassen, weil dann angesichts der entstehenden Rotationsbewegung und der Höhe, aus der der Angeklagte aufgeschlagen sei, damit zu rechnen gewesen sei, dass der Angeklagte zuerst mit den Beinen am Boden aufkomme. Dafür, dass Frau W. die Stich- und Schnittverletzungen in ihrer Wohnung, und zwar dort in der Küche, zugefügt wurden und diese anschließend aus dem Fenster stürzte, sprach zudem das in der Wohnung aufgefundene Spurenbild. Ausweislich des im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Tatbefundberichtes vom 17.10.2024, KKin LK. und KOK TK. (SH SLV I), und der im Rahmen der Spurensicherung gefertigten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder der Wohnung, die von dem Zeugen KHK CY. in der Hauptverhandlung erläutert worden sind, befanden sich in der Küche, und dort insbesondere im Bereich unmittelbar vor dem geöffneten linken Küchenfenster, massive Blutantrangungen. Zudem wurde dort auf dem Boden zwischen Küchentisch und geöffnetem Fenster ein Küchenmesser mit deutlichen Blutantragungen aufgefunden, welches nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen geeignet war, sowohl die bei Frau W. festgestellten Stich- und Schnittverletzungen als auch die einzelne, beim Angeklagten festgestellte Stichverletzung herbeizuführen. Aufgrund einer Zusammenschau dieser sich zueinander fügenden Umstände, nämlich der bei Frau W. und dem Angeklagten aufgetretenen Verletzungen, der in der Küche der Wohnung befindlichen Blutspuren und des dort aufgefundenen Messers und der Wahrnehmungen der Zeugin OP., die zunächst einen Knall hörte, Frau W. am Boden vor dem Haus liegen sah und dann beobachtete, wie sich auch der Angeklagte aus dem Fenster zu Boden fallen ließ, ist die Kammer davon überzeugt, dass Frau W. die Verletzungen in der Küche ihrer Wohnung mit einem Messer beigebracht wurden und sie anschließend aus dem Küchenfenster stürzte, bevor sich auch der Angeklagte rücklings aus dem Fenster zu Boden fallen ließ. Dabei lässt sich der Zeitpunkt dieses Geschehens auf die Zeit zwischen kurz nach 14:00 Uhr und vor 14:17 Uhr des 17.10.2024 eingrenzen. Der Angriff muss sich vor 14:17 Uhr ereignet haben, weil die Zeugin OP. zu diesem Zeitpunkt den Notruf verständigte, wie sie glaubhaft bekundet hat, und sich aus dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Protokoll des Notrufs von Frau OP. ergibt (Abschrift Notrufmitschnitte vom 21.10.2024, Anruferin: Frau ZF. OP., KKin LK. SH SLV I). Die Beibringung der Messerstich- und schnittverletzungen zum Nachteil der Frau W. muss sich nur wenige Minuten zuvor ereignet haben, weil zwischen der Beibringung der Verletzungen und dem Sturz von Frau W. aus dem Fenster nur ein sehr kurzer Zeitraum verstrichen sein kann, weil Frau W. sonst – wie ausgeführt – zum Zeitpunkt des Aufpralls am Boden bereits tot gewesen wäre. Hierzu fügt sich auch, dass um 14:03 Uhr noch der Anruf der Einrichtung, in der D. O. untergebracht ist, auf dem Mobiltelefon von Frau W. entgegengenommen wurde. (III.) Vor dem Hintergrund dieses Ablaufs ist die Kammer auch davon überzeugt, dass es sich bei der Person, die Frau W. die Stich- und Schnittverletzungen zugefügt hat, um den Angeklagten handelt. Zunächst kommt eine andere Person als der Angeklagte nicht als Täter in Betracht. Ausweislich der im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Strafanzeige vom 17.10.2024, PK YJ. (SH SLV I), war die in Nutzung befindliche Wohnungstür beim Eintreffen der Polizei- und Rettungskräfte verschlossen, sodass diese gewaltsam durch die Polizei geöffnet werden musste, wobei die Beamten im Anschluss an die gewaltsame Öffnung der Tür feststellten, dass sich niemand in der Wohnung befand und auf der Tür von innen ein Schlüsselbund mit dem Wohnungsschlüssel steckte, während die andere Tür von innen mit Gegenständen verstellt war. Bei dem Schlüssel handelte es sich um denjenigen des Angeklagten, was sich daraus ergibt, dass sich an dem Schlüsselbund neben dem Wohnungsschlüssel ausweislich der hierzu im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerke auch der zu dem Pkw des Angeklagten gehörende Fahrzeugschlüssel befand (Abgabe eines Schlüsselbundes auf der PW Mülheim, 18.10.2024, PK FZ.; Sicherstellungsprotokoll, 18.10.2024, PK FZ.; Übergabeprotokoll vom 23.10.2024, KOK TK., F. O.; Aushändigung PKW Schlüssel an ZB. E., 06.02.2025, KOK TK., SH SLV I). Diese Situation lässt es als ausgeschlossen erscheinen, dass sich zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch eine weitere Person außer dem Angeklagten und Frau W. in der Wohnung aufhielt, die als Täter in Betracht käme. Zudem hatte der Angeklagte angesichts der zuvor von Frau W. ausgegangenen Trennung auch ein Motiv für die Begehung der Tat. (IV.) Ob es im Vorfeld des tätlichen Geschehen zum Nachteil von Frau W. zu einer Auseinandersetzung gekommen war, in deren Zuge der Angeklagte Frau W. angriff oder ob er diese für sie überraschend angriff, konnte die Kammer nicht feststellen. Insoweit fehlt es an belastbaren Anhaltspunkten. Ausgeschlossen ist zur Überzeugung der Kammer, dass Frau W. in Gegenwart des Angeklagten von sich aus eine Auseinandersetzung mit diesem suchte. Hiergegen sprach, dass sie Konflikte eher scheute und – wie etwa ihr Verhalten im Zusammenhang mit den Trennungen von dem Angeklagten zeigt – aus ihrer Sicht unvermeidbare Konflikte in einer geschützten Umgebung in Gegenwart dritter Personen austrug. Angesichts der offensichtlichen körperlichen Unterlegenheit von Frau W. gegenüber dem Angeklagten und ihres eher ängstlichen Naturells gilt dies erst Recht für eine körperliche Auseinandersetzung. Vor diesem Hintergrund schließt die Kammer die Möglichkeit aus, dass Frau W. eine tätliche Auseinandersetzung durch einen Messerstich in den Bauchbereich des Angeklagten eröffnet hat, worauf der Angeklagte seinerseits mit der Beibringung einer Vielzahl von Messerstichen zum Nachteil von Frau W. reagiert haben könnte. Es kommt hinzu, dass kein nachvollziehbares Motiv von Frau W. erkennbar wurde, weshalb diese dem Angeklagten einen Messerstich in den Bauchbereich versetzt haben sollte. Frau W. hatte sich von dem Angeklagten getrennt und wollte, dass er ihre Wohnung schnellstmöglich verließ. Im Rahmen dieser Zielsetzung hatte Frau W. dem Angeklagten allerdings erklärt, ihn hierbei in jeder Weise unterstützen zu wollen. Dies lässt nicht erkennen, dass sie ein Motiv gehabt hätte, den Angeklagten mit einem Messerstich in den Bauch zu verletzen oder gar zu töten. Daraus folgt zur Überzeugung der Kammer, dass Frau W. das Geschehen nicht ihrerseits dadurch begonnen hatte, dass sie den Angeklagten mit einem Messerstich in den Bauch verletzte. Vielmehr war es der Angeklagte, der Frau W. mit einem Messer angriff und ihr die festgestellte Vielzahl von Messerstich- und –schnittverletzungen beibrachte. Die Kammer konnte auch nicht feststellen, dass der Umstand, dass die Wohnungstür – wie ausgeführt – mit dem von innen steckenden Wohnungsschlüssel am Schlüsselbund des Angeklagten verschlossen war, der Vorbereitung der Tatausführung durch den Angeklagten diente, um Frau W. eine Flucht zu erschweren oder zur Hilfe eilenden Personen den Zutritt zu erschweren. Es war insoweit die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass die Wohnungstür für die Nacht von innen verschlossen worden und am Tattag noch nicht geöffnet worden war, weil die Bewohner – wie die Zeugen aus ihrem Umfeld übereinstimmend bekundet haben und sich auch aus den in die Hauptverhandlung eingeführten Chatnachrichten ergibt – häufig erst gegen Mittag aufstanden und noch nicht dazu gekommen waren, die Wohnungstür wieder aufzuschließen, wofür auch die nachfolgend zu erörternde Spurenlage spricht, wonach man sich beim morgendlichen Kaffeetrinken befand. Hätte das Verschließen der Wohnungstür dazu gedient, Frau W. bei der geplanten Begehung eines Tötungsdelikts zu ihrem Nachteil die Flucht aus der Wohnung zu erschweren, hätte es nahegelegen, den Schlüssel abzuziehen. (V.) Hinsichtlich des konkreten Tatablaufs ist die Kammer davon überzeugt, dass Frau W. sich in der Küche und dort im Bereich zwischen dem Küchentisch und dem Küchenfenster aufhielt, als sie von dem Angeklagten angegriffen wurde. Auf dem Küchentisch standen Kaffeetassen und entsprechendes Zubehör, was dafür sprach, dass der Angeklagte und Frau W. in der Küche Kaffee tranken, als es zu dem Angriff des Angeklagten kam. Dies fügt sich auch dazu, dass Frau W. und der Angeklagte, wie ausgeführt, dazu neigten, sehr spät – häufig erst in der Mittagszeit – aufzustehen. Zudem befanden sich in dem Bereich vor den beiden Küchenfenstern und dem Küchentisch massive Blutspuren. In dem Bereich zwischen Küchentisch und Fenster lagen einige Gegenstände – nämlich das Tatmesser, eine von Frau W. getragene Socke, zwei rosafarbene Badeschlappen und zwei Putzlappen bzw. Handtücher am Boden. Im Blutspurenbild fielen spritzerartige Antragungen in beschränktem Umfang auf, die sich im Bereich vor der Heizung unterhalb der Küchenfenster befanden. Der Griff des geöffneten linken Küchenfensters war blutverschmiert und auf der Fensterbank fanden sich ebenfalls Blutantragungen. Zudem fanden sich auf dem Boden aber auch Blutauftropfungen, die sich von dem geöffneten linken Küchenfenster bis zum Eingangsbereich der Küche zogen; zwei große Blutlachen mit Ausmaßen von etwa 50 x 60 cm und 50 x 40 cm befanden sich im Bereich unterhalb des rechten Küchenfensters in Richtung zur Küchenzeile. Im Übrigen war die Wohnung gänzlich unauffällig und aufgeräumt. Das beschriebene Spurenbild ergab sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK CY., eines mit der Spurensicherung betrauten Mitarbeiters des Erkennungsdienstes, aus den in Augenschein genommenen und von ihm erläuterten Tatortlichtbildern sowie aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten objektiven Teil des Tatbefundberichts vom 17.10.2024, KKin LK., KOK TK. SH SLV I). Das geschilderte Spurenbild spricht dafür, dass die Tathandlungen im Bereich des intensivsten Auftretens der Spuren zwischen den Fenstern der Küche und dem Küchentisch stattgefunden haben. Wären die Tathandlungen in einem der anderen Zimmer erfolgt, wäre zu erwarten gewesen, dass sich dort Spuren der stark blutenden Verletzungen von Frau W. und auch weitere Spuren einer körperlichen Auseinandersetzung befunden hätten, letzteres insbesondere deshalb, weil die Abwehrverletzungen belegen, dass Frau W. versucht hat, sich des Angriffs des Angeklagten zu erwehren. Dabei war von einer gewissen Dynamik des Tatgeschehens, nicht aber von einem hochdynamischen Tatgeschehen auszugehen, welches nach der Erfahrung der Kammer als Schwurgericht ein intensiveres Spurenbild hinterlassen hätte. Bereits die Vielzahl der Frau W. zugefügten Stichverletzungen an zahlreichen Körperstellen deutet auf eine gewisse Dynamik des Geschehens hin. Auch fanden sich an den schmalseitigen Rändern der Stichverletzungen schwalbenschwanzartige Ausformungen, die auf eine gewisse Dynamik hindeuten, weil sie – so der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. UJ. überzeugend – dann entstehen, wenn es zu einer relativen Bewegung zwischen Opfer und Täter kommt. Demgegenüber fanden sich keine erheblichen Kampfspuren – wie etwa umgestürzte oder beschädigte Möbel, zerbrochenes Geschirr oder – außer den aufgeführten Dingen – zu Boden gefallene Gegenstände. Ebenso wenig waren Blutschleuderspuren festzustellen. Zudem erwecken die beiden größeren Blutlachen den Eindruck, dass zwischen diesen jedenfalls für eine kurze Zeit eine stark blutende Person lag, da sich im Bereich zwischen den beiden Blutlachen eine deutlich weniger beblutete Fläche befand, die dadurch entstanden sein dürfte, dass dort eine auf der Vorder- und Rückseite stark blutende Person lag. Die Kammer ist davon überzeugt, dass Frau W. erkannte, dass sie dem massiven Angriff des ihr körperlich deutlich überlegenen Angeklagten schutzlos ausgeliefert war. Dass der Angeklagte Frau W. körperlich deutlich überlegen war, schließt die Kammer aus dem Umstand, dass Frau W. von zierlicher Statur war, während der Angeklagte nach dem von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck – auch wenn genaue Feststellungen zu Größe und Gewicht nicht getroffen werden konnten - deutlich größer und schwerer als Frau W. war, die bei einer Körpergröße von lediglich 1,58 m nur 51,8 kg wog, wie der Sachverständige Prof. Dr. UJ. ausgeführt hat. Dass der Angeklagte durch die Folgen des zuvor erlittenen Bandscheibenvorfalles derart beeinträchtigt gewesen wäre, dass dies für seine körperliche Überlegenheit im Verhältnis zu Frau W. von Bedeutung gewesen wäre, ist auszuschließen. So war der Angeklagte ohne weiteres in der Lage, umfangreiche Renovierungsarbeiten auszuführen. Angesichts des Spurenbildes ist es auszuschließen, dass Frau W. die Möglichkeit geblieben wäre, durch die zudem verschlossene Wohnungstür zu fliehen, da nach dem Spurenbild zu urteilen davon auszugehen ist, dass sich der Angeklagte zwischen ihr und der Wohnungstür befand und ihr somit diesen Weg versperrte. Insoweit ist die Kammer auch davon überzeugt, dass Frau W. erkannte, dass die einzige Möglichkeit, weiteren Angriffen des Angeklagten zu entgehen, in einem Sprung aus dem Fenster der im vierten Obergeschoss gelegenen Wohnung bestand, und damit aus einer Höhe von etwa 10 m, mit der Aussicht, sich hierbei schwer oder gar tödlich zu verletzen. Dass Frau W. in dieser Situation neben starken körperlichen Schmerzen auch erhebliche seelische Qualen durchlitt, liegt auf der Hand. Die Kammer ist davon überzeugt, dass dem Angeklagten die Situation und die Fluchtmöglichkeiten der Frau W. ebenso bewusst waren wie dieser selbst. (VI.) Offen blieb aus Sicht der Kammer, ob Frau W. im Nachgang zu dem von dem Angeklagten ausgehenden Messerangriff selbst in der verzweifelten Hoffnung aus dem Fenster sprang, auf diese Weise weiteren Attacken des Angeklagten zu entgehen oder ob der Angeklagte den Sturz herbeiführte. Beides ist angesichts der bei Frau W. festgestellten Verletzungen und der Spurenlage möglich. Insbesondere ist ein Sprung von Frau W. nicht aufgrund der ihr zugefügten Rückenmarksverletzung ausgeschlossen, weil – wie oben ausgeführt – unklar ist, ob und inwieweit diese mit Bewegungseinschränkungen verbunden war. Auch aus dem Umstand, dass Frau W. sich in einer gebeugten, etwa vorgebeugt sitzenden Position befunden haben muss, als ihr die zu der Rückenmarksverletzung führende Stichverletzung beigebracht wurde, lässt sich kein hinreichend sicherer Rückschluss auf einen konkreten Tatablauf ziehen. Zwar ist es gut möglich, dass Frau W. auf der Flucht vor dem Angeklagten versuchte, aus dem Küchenfenster zu springen, sie sich hierbei in einer sitzenden Position mit dem Rücken nach innen gewandt auf dem Fenstersims befand und der Angeklagte ihr in dieser Position die Stichverletzung zufügte; denkbar ist aber auch, dass Frau W. während des Messerangriffs zu Boden ging und sich zum Eigenschutz zusammenkrümmte und der Angeklagte ihr in dieser Situation die in Rede stehende Stichverletzung zufügte. Hierfür sprach, dass sich in dem Bereich unmittelbar vor dem Fenster am Boden – wie ausgeführt - großflächige Blutanhaftungen befanden, die darauf hindeuteten, dass dort eine vorne und hinten stark blutende Person lag. Ein Unfallgeschehen erscheint demgegenüber ausgeschlossen. Wie Frau W. versehentlich aus dem nach den vorliegenden Lichtbildern in etwa 1,20 m Höhe gelegenen Fenster, vor dem sich eine breite Fensterbank befand, hätte fallen sollen, ist nicht im Ansatz ersichtlich. (VII.) Die Kammer ist weiterhin davon überzeugt, dass der Angeklagte sich die bei ihm festgestellte Stichverletzung selbst zugefügt hat, nachdem Frau W. ihrerseits aus dem Fenster gestürzt war und bevor er sich selbst rücklings aus dem Fenster zu Boden fallen ließ. Für eine Selbstbeibringung der Verletzung sprach zunächst, dass als Alternative lediglich in Betracht gekommen wäre, dass Frau W. ihm diese Verletzung zugefügt haben müsste. Dass die dem Angeklagten körperlich deutlich unterlegene Frau W., die von eher ängstlicher Natur war und Konflikte scheute, den Angeklagten mit einem Messer angegriffen hätte, erschien bereits für sich genommen eher unwahrscheinlich. Zu einer Selbstbeibringung der Verletzung fügt sich zudem, dass er Angeklagte sich im weiteren Verlauf selbst aus dem Fenster fallen ließ, was für eine Suizidabsicht spricht. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Angeklagte – anders als Frau W. – keinerlei Abwehrverletzungen aufwies. Dabei war die Verletzung im Bauchbereich nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen eine solche, die sich der Angeklagte problemlos selbst zufügen konnte. Hinzu kommen die glaubhaften Bekundungen der Zeugin OP., die beobachtet hat, dass der Angeklagte mit dem Rücken nach draußen auf der Fensterbank saß und mit seinen Armen eine Bewegung vor seinem Oberkörper ausführte, bevor er sich aus dem Fenster fallen ließ. Diese Beobachtung der Zeugin OP., die sich nahtlos dazu fügt, dass der Angeklagte sich in dieser Situation die Stichverletzung zufügte, sowie der Umstand, dass das Küchenmesser, welches geeignet war, diese Stichverletzung hervorzurufen, in der Wohnung am Boden unmittelbar vor dem geöffneten Fenster lag, begründet die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte auf der Fensterbank saß, sich die Stichverletzung zufügte, das Messer vor sich zu Boden fallen ließ und sich anschließend rücklings aus dem Fenster fallen ließ. g) Die Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten beruhen auf folgenden Erwägungen: (I) Die Kammer ist zunächst zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte in der Absicht handelte, Frau W. durch die Stiche und Hiebe mit dem Messer zu töten. Hierfür sprach bereits die Vielzahl der mit hoher Intensität vollführten Messerstiche gegen jeweils vulnerable Körperbereiche, wie Kopf, Hals, Brust- und Bauchbereich sowie den Unterleib. Die massiven und vielfachen Angriffe sprechen für eine Vernichtungsabsicht des Angeklagten. Die Kammer hat erwogen, ob der Angeklagte im Zustand einer psychischen Ausnahmesituation im Sinne eines akuten hochgradigen Affekts handelte und deshalb trotz der massiven und jeweils äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nicht mit Tötungsabsicht gehandelt hat. Hierfür haben sich jedoch nach den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. RK. in der Hauptverhandlung, auf die im Rahmen der Ausführungen zur Schuldfähigkeit näher eingegangen werden soll, keine konkreten Anhaltspunkte ergeben. Gegen ein Handeln des Angeklagten im Rahmen eines affektiven Ausnahmezustandes und für ein Handeln mit Tötungsabsicht sprach insbesondere, dass die Stiche zumindest weitgehend gezielt gegen besonders vulnerable Körperregionen gerichtet waren, wie die Vielzahl der die Brustkorb- und die Bauchhöhle eröffnenden Stiche belegt. Insbesondere auch der aufwärts verlaufende Stich in die Vaginalregion ist nur dadurch zu erklären, dass der Angeklagte gezielt diese Region treffen wollte, weil es schwierig ist, diese Körperregion so zu treffen, wie der Angeklagte es getan hat. Letzteres hat der rechtsmedizinische Sachverständige anhand der anatomischen Verhältnisse überzeugend ausgeführt. Ein versehentlicher bzw. zufälliger Stich in diese Körperregion erscheint daher ausgeschlossen. Für ein Handeln mit Tötungsabsicht sprach auch, dass der Angeklagte mit der vorangegangenen Trennung der Frau W. von ihm ein Motiv für die Tötung von Frau W. hatte. Dies gilt umso mehr als der Angeklagte sein Leben im Wesentlichen auf die Beziehung zu Frau W. ausgerichtet hatte. Dabei hatte sich in der Kommunikation zwischen dem Angeklagten und Frau W. bereits angedeutet, dass der Angeklagte Frau W. im Falle einer erneuten Trennung töten würde. Die in den dargestellten Chatnachrichten gefallenen Bemerkungen des Angeklagten des Inhaltes, es werde keine weitere Trennung mehr geben, man werde sich bis zum Tode lieben, deuten im Lichte der späteren Tat darauf hin, dass der Angeklagte bereits in der Vergangenheit mit dem Gedanken gespielt hatte, Frau W. im Fall einer Trennung von ihm zu töten. Hierauf wies auch eine Bemerkung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen FB. hin. Der Zeuge FB., der in der Nachbarschaft von Frau W. wohnt und sowohl zu Frau W. als auch zu dem Angeklagten in gelegentlichem Kontakt stand, hat glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte ihm gegenüber einmal eine Bemerkung des Inhaltes gemacht habe, dass eine Frau einen Mann auch dazu bringen könne, sie zu töten. Aufgrund einer Zusammenschau dieser Umstände, nämlich - der Vielzahl bereits für sich genommen äußerst gefährlicher Gewalthandlungen und des hierdurch dokumentierten Vernichtungswillens des Angeklagten, - des aufgrund der Trennung bestehenden Tötungsmotivs und - der bereits in der Vergangenheit gerade für den Fall einer Trennung geäußerten Tötungsideen ist die Kammer zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte in der Absicht handelte, Frau W. zu töten. (II.) Die Kammer ist weiterhin davon überzeugt, dass der Angeklagte spätestens, als er sich selbst den Stich in den Bauch versetzte, den Entschluss gefasst hatte, Suizid zu begehen. Angesichts des gezielten Stichs in die Bauchregion und des anschließenden Fenstersturzes, bestehen hieran keinerlei Zweifel. Ob der Angeklagte diesen Entschluss bereits gefasst hatte, als er Frau W. mit dem Messer attackierte oder ob dies erst zu einem späteren Zeitpunkt der Fall war, vermochte die Kammer nicht festzustellen. (III.) Die Kammer ist weiterhin zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte mit der Tötung von Frau W. sein Besitz- und Dominanzstreben durchsetzen wollte, nachdem ihm dies auf andere Weise nicht mehr möglich war. Auch wollte der Angeklagte Frau W. dafür bestrafen, dass sie sich von ihm abgewandt und die Beziehung, in die er aus seiner Sicht so viel investiert hatte, beendet hatte. Zunächst steht fest, dass der Angeklagte Frau W. vor dem Hintergrund der zuvor von ihr ausgesprochenen Trennung getötet hat. Ein anderer Anlass der Tatbegehung als die in enger zeitlicher Nähe erfolgte Trennung ist nicht ersichtlich. Unklar ist demgegenüber, was im Rahmen des gemeinsamen Aufenthaltes in der Wohnung von Frau W. den konkreten Auslöser für die Tatbegehung durch den Angeklagten gebildet hat. Naheliegend ist, dass der konkrete Tatentschluss dadurch begünstigt wurde, dass Frau W. wieder Kontakt zu dem Zeugen Y. aufgenommen, mit diesem ein Treffen vereinbart und der Angeklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte. Wie oben ausgeführt, liegt es nahe, dass der Angeklagte durch Einsichtnahme in das Mobiltelefon von Frau W. Kenntnis davon erlangt hatte, dass diese wieder in Kontakt zu dem Zeugen Y. stand und mit diesem ein Treffen für das kommende Wochenende vereinbart hatte. Die Kammer hält es vor diesem Hintergrund für möglich, aber nicht sicher feststellbar, dass das Auffinden des Chatverlaufs zwischen Frau W. und dem Zeugen Y. den Tatentschluss des Angeklagten begünstigt hat. Spontan unmittelbar nach dem möglichen Auffinden des Chatverlaufs ist der Angeklagte allerdings nicht zum Angriff auf Frau W. übergegangen. Dies ist schon deshalb ausgeschlossen, weil er dann zunächst den Chat gelöscht und auch die weiteren Manipulationen am Mobiltelefon von Frau W. vorgenommen hätte. Auffällig war weiterhin, dass der Angeklagte, unmittelbar nachdem sich die Einrichtung, in der F. O. lebt, im Hinblick auf den kurz bevorstehenden Besuch von F. O. telefonisch gemeldet hatte, zum Angriff auf Frau W. überging. Mit dem Anruf zeichnete sich ab, dass der Angeklagte nur noch kurze Zeit allein mit Frau W. in der Wohnung sein würde. Angesichts der unmittelbaren zeitlichen Nähe des Anrufs zur Tat ist die Kammer davon überzeugt, dass dieser Umstand den unmittelbaren Tatentschluss des Angeklagten begünstigt hat. Weiterhin ist die Kammer angesichts des unmittelbar vor der Tat erfolgten Anrufs davon überzeugt, dass dem Angeklagten jedenfalls aufgrund dieses Anrufs bei der Tatbegehung vor Augen stand, dass zeitnah D. O. mit ihrer Betreuerin am Tatort erscheinen und dort mit dem Tod ihrer Mutter konfrontiert werden würde. Hinsichtlich der konkreten Tatmotivation ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte nicht aus Verzweiflung über seine Situation oder aus Trauer um den Verlust der Beziehung handelte, sondern um seinen vermeintlichen Besitzanspruch an Frau W. durchzusetzen und diese für ihren vermeintlichen Verrat zu bestrafen. Hierfür sprach bereits das gesamte Verhalten des Angeklagten während der Beziehung zu Frau W.. Dieses war, wie oben ausgeführt, von einem massiven Besitz- und Kontrollstreben geprägt, welches belegt, dass der Angeklagte für sich in Anspruch nahm, über Frau W. zu bestimmen. Diese hatte sich seiner Vorstellung nach seinen Wünschen und Ansprüchen unterzuordnen. Gleichzeitig konnte der Angeklagte, nachdem für ihn offenbar geworden war, dass Frau W. die Beziehung zu ihm endgültig beendet hatte, diesen Besitzanspruch nicht mehr auf die bisherige Weise durchsetzen. Der hiermit für den Angeklagten verbundene Anreiz, seinen Besitzanspruch auf andere Weise – nämlich durch die Tötung von Frau W. – durchzusetzen, wurde noch dadurch verstärkt, dass er jede auch nur geringfügige Abweichung zwischen seinen Vorgaben und dem tatsächlichen Verhalten von Frau W. als persönliche Verletzung ansah. Dies zeigt, wie auch der psychiatrische Sachverständige Dr. RK. ausgeführt hat, wie wichtig die Durchsetzung seines vermeintlichen Anspruchs auf Frau W. für das Selbstbild des Angeklagten war. Dies galt umso mehr als der Angeklagte der Beziehung zu Frau W. überragende Bedeutung zumaß und sein Leben in den Monaten vor der Tat immer mehr auf die Beziehung zu Frau W. fokussierte. Seine eigene Wohnung hatte der Angeklagte aufgegeben, eigene Bekanntschaften außerhalb der Beziehung pflegte er – soweit ersichtlich - nicht. Abgesehen von gelegentlichen Besuchskontakten zu seiner Tochter ist nichts über soziale Kontakte des Angeklagten bekannt geworden. Vor diesem Hintergrund stellte die Trennung das Selbstbild des Angeklagten vollständig in Frage. Dabei musste er den Umstand, dass Frau W. sich von ihm abgewandt hatte, nachdem er aus seiner Sicht - anders als Frau W. - extrem viel in die Beziehung investiert hatte, als massiven Verrat empfinden, was die dargestellten Äußerungen des Angeklagten im Nachgang zu der Trennung untermauern, in denen er dieser vorwarf, sie habe ihn hintergangen und ausgenutzt. Wenn aber der Angeklagte einerseits seinen vermeintlichen Besitzanspruch an Frau W. nur noch durch deren Tod in dem Sinne durchsetzen konnte, dass wenn er sie nicht haben konnte, sie auch kein anderer haben sollte, er gleichzeitig jegliche Abweichung von seinen Vorgaben als Verletzung begriff sowie die Beziehung zu Frau W., und dabei gerade die Durchsetzung seines Macht- und Kontrollstrebens, für ihn von überragender Bedeutung war, spricht dies in erheblichem Maße dafür, dass der Angeklagte die Tat beging, um seinen Besitzanspruch durchzusetzen und Frau W. für ihren vermeintlichen Verrat zu bestrafen. Gleichzeitig entspricht die hinter einem solchen Tatmotiv stehende Überhöhung eigener Ansprüche und einhergehende Negierung des Gegenübers mit einer eigenen, von ihm unabhängigen Persönlichkeit dem, was im Rahmen der Hauptverhandlung über die Persönlichkeit des Angeklagten bekannt geworden ist. So waren für den Angeklagten, wie etwa die dargestellte Konversation mit Frau W. im Zusammenhang mit dem Tod ihrer Großmutter belegt, nur eigene Verluste von Bedeutung, diejenigen anderer Personen sah er demgegenüber als unbedeutend an. Eigene autonome Entscheidungen sollte Frau W. nicht treffen. Diese waren aus Sicht des Angeklagten ihm selbst vorbehalten. Wenn Frau W. eigene Vorstellungen über ihr Leben und ihre Aktivitäten äußerte, stand der Angeklagte dem verständnislos gegenüber. Auch das objektive Tatbild sprach für die seitens der Kammer festgestellte Tatmotivation. Die massive Gewaltanwendung offenbart einen Vernichtungswillen. Dabei spricht der – wie oben ausgeführt - gezielte Stich in die Vaginalregion dafür, dass der Angeklagte Frau W. als Frau auslöschen wollte, zumal eine mögliche Schwangerschaft und damit einhergehend ein gemeinsames Kind in der Kommunikation zwischen dem Angeklagten und Frau W. breiten Raum eingenommen hatte. Dies spricht wiederum für eine Bestrafungsabsicht des Angeklagten und dafür, dass er seinen Besitzanspruch durch die Tötung von Frau W. untermauern wollte. Auch wenn der Angeklagte erfahren haben sollte, dass Frau W. wieder Kontakt zu dem Zeugen Y. aufgenommen hatte und sich mit diesem treffen wollte, was wie oben dargestellt naheliegt, spräche dies nicht gegen, sondern für die von der Kammer festgestellte Tatmotivation. Dies hätte aus Sicht des Angeklagten zum einen nochmals verdeutlicht, dass er seinen Besitzanspruch nicht mehr anders als durch den Tod von Frau W. durchsetzen konnte, weil diese sich endgültig aus der Beziehung gelöst hatte. Zum anderen musste der Angeklagte darin nochmals einen massiven Verrat sehen, weil sich Frau W. trotz seiner übergroßen Liebe jemand anderem zuwandte, indem sie wieder Kontakt zu dem Zeugen Y. aufnahm. Die Kammer hat alternativ erwogen, ob der Angeklagte aus Verzweiflung über die von Frau W. ausgesprochene Trennung und den damit einhergehenden Verlust der Wohnung handelte. Auf eine solche Tatmotivation deutete zunächst der Suizidversuch des Angeklagten hin. Gegen ein Handeln aus Verzweiflung sprach der in den objektiven Tatumständen zu Tage getretene Vernichtungs- und Bestrafungswille, der mit einer Verzweiflungstat nicht in Einklang zu bringen ist. Dies gilt insbesondere für den gezielten Stich in die Vaginalregion, der naheliegend dazu diente, Frau W. als Frau auszulöschen. Der drohende Verlust der Wohnung war zur Überzeugung der Kammer ohnehin kein zentraler Aspekt, der eine Verzweiflungstat hätte begünstigen können. Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte über die neuerliche Trennung und den hierdurch drohenden Verlust einer Wohnmöglichkeit überrascht war und dies als tiefe persönliche Niederlage empfunden haben dürfte. Dagegen, dass drohende Wohnungslosigkeit für den Tatentschluss von Bedeutung war, sprachen indes zwei Umstände. Zum einen hatte Frau W. nach anfänglicher Weigerung zugestimmt, dass der Angeklagte in der Wohnung verbleiben könne, bis er etwas anderes gefunden hätte. Zum anderen hatte Frau W. dem Angeklagten eine gangbare Alternative vorgeschlagen, indem sie ihm das Angebot unterbreitete, er könne in die von dem Lebensgefährten ihrer Schwester kaum genutzte Wohnung ziehen. Gegen eine spontane Verzweiflungstat sprach zudem, dass der Angeklagte Frau W. erst erhebliche Zeit nach der von dieser ausgesprochenen Trennung tötete. Erst nachdem er sich über etliche Stunden gemeinsam mit Frau W. in deren Wohnung aufgehalten hatte und sich mit dem anstehenden Besuch von D. O. in Begleitung ihrer Betreuerin das Zeitfenster schloss, in dem der Angeklagte ohne das Risiko des Eingreifens Dritter auf Frau W. einwirken konnte, begann er seinen tödlichen Angriff. Unabhängig davon, ob der Angeklagte bereits zu Beginn des Angriffs auf Frau W. beabsichtigte, sich zu töten oder ob er diesen Entschluss erst fasste, nachdem er Frau W. getötet hatte, steht auch der Suizidversuch des Angeklagten der von der Kammer festgestellten Tatmotivation nicht entgegen. Wenn es dem Angeklagten darum gegangen wäre, seine große Liebe mit in den Tod zu nehmen, hätte es ferngelegen, diese durch die Art der Tatbegehung zu quälen und zu demütigen. Vor diesem Hintergrund ist der Suizidversuch am ehesten damit zu erklären, dass das Leben des Angeklagten aus seiner Sicht sinnlos geworden war, nachdem er Frau W. getötet hatte, weil er seinen Besitz- und Machtanspruch ihr gegenüber nicht mehr auf andere Weise als durch deren Tötung durchsetzen konnte und er sie gleichzeitig für ihren vermeintlichen Verrat an der gemeinsamen Beziehung bestrafen wollte. Denkbar ist auch, dass der Angeklagte vor dem Hintergrund der als endgültig empfundenen Trennung beschlossen hatte, sich zu töten und zuvor seinen Macht- und Besitzanspruch gegenüber Frau W. durch deren Tötung durchzusetzen und diese zu bestrafen. Zusammengenommen ergeben diese Umstände, namentlich - das einen Vernichtungswillen belegende objektive Tatgeschehen, - das von Besitzdenken und Kontrollstreben geprägte Verhalten des Angeklagten im Verlauf der Beziehung, - die enorme Bedeutung, welche die Beziehung zu Frau W. und innerhalb dieser Beziehung gerade die Durchsetzung des eigenen Machtanspruchs für den Angeklagten hatte, - die rückblickend auf eine Tötung von Frau W. im Falle einer Trennung hindeutenden Äußerungen des Angeklagten, - die Persönlichkeit des Angeklagten, die sich durch eine hohe Gewichtung eigener Interessen bei gleichzeitiger Geringschätzung von Empfindungen und Bedürfnissen anderer auszeichnet und gleichzeitig dadurch geprägt ist, dass der Angeklagte auch geringfügige Abweichungen von seinen Vorstellungen als persönlichen Angriff empfindet, ein Gesamtbild, welches die Überzeugung der Kammer begründet, dass der Angeklagte erkannt hatte, dass er seinen Besitz- und Machtanspruch gegenüber Frau W. nicht mehr auf andere Weise als durch deren Tötung durchsetzen konnte und deshalb zu diesem Mittel griff, wobei er gleichzeitig handelte, um Frau W. für ihren vermeintlichen Verrat an der gemeinsamen Beziehung zu bestrafen. (IV.) Schließlich ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat wusste, dass er Frau W. massive, deutlich über das für eine Tötung erforderliche Maß hinausgehende Schmerzen zufügte und ihm auch klar war, dass sich Frau W. in einer von Todesangst geprägten, aus ihrer Sicht ausweglosen Situation befand. Dies lag bereits aufgrund der Vielzahl der mit großer Intensität erfolgten Hiebe und Stiche mit dem Messer sowie des gezielten Stichs in die Vaginalregion auf der Hand. Der Angeklagte handelte gerade nicht in einem Zustand äußerster affektiver Erregung, sodass zur Überzeugung der Kammer auszuschließen ist, dass dem Angeklagten diese Umstände bei der Begehung der Tat nicht bewusst waren. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte gerade in der Absicht handelte, Frau W. durch die Tat zu bestrafen und zu demütigen und er diese auch deshalb auf eine mit besonderen Qualen verbundenen Art und Weise tötete. h) Die Feststellung, dass D. O. kurz nach der Tat gemeinsam mit ihrer Betreuerin an der Wohnanschrift von Frau W. erschien, um ihre Mutter zu besuchen und sie auf diese Weise mit dem Tod ihrer Mutter konfrontiert wurde, beruht auf den auch insoweit glaubhaften Bekundungen der Zeugin P.. Gleiches gilt für den Umstand, dass die noch minderjährige D. massiv unter dem Tod ihrer Mutter leidet, was ohnehin auf der Hand liegt. Abgesehen davon, dass der Tod der Mutter für ein Kind im Alter von D. stets besonders belastend ist, kommt hinzu, dass ihre Mutter ihr einziger wesentlicher familiärer Bezugspunkt war, weil Kontakt zum Vater nicht besteht, und der plötzliche gewaltsame Tod der Mutter in einer Situation erfolgte, als für D. gerade die berechtigte Hoffnung bestand, in den Haushalt der Mutter zurückzukehren. i) Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte weiterhin unter den infolge des Sturzes aus dem Fenster erlittenen Verletzungen leidet, beruhen auf dem von dem Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck sowie den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. UJ.. Letzterer hat auch ausgeführt, dass zum jetzigen Zeitpunkt angesichts der schwerwiegenden knöchernen Verletzungen nahezu des gesamten Bewegungsapparats Spätfolgen nicht auszuschließen seien. 3. Schuldfähigkeit Die Feststellungen zu der bei Begehung der Tat vollständig erhaltenen Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. RK.. Dieser konnte sich allein auf die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise stützen, da der Angeklagte einer Exploration nicht zugestimmt hat. (I) Festzuhalten war zunächst, dass eine Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund des Konsums von Alkohol oder sonstiger berauschender Subtanzen zur Tatzeit auszuschließen war. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. UJ., wonach die Untersuchung der dem Angeklagten zeitnah nach dem Tatgeschehen entnommenen Blutprobe keine Hinweise auf einen Alkohol- oder sonstigen Betäubungsmittelkonsum ergeben hat. In dieser waren vielmehr nur solche Medikamente nachzuweisen, welche dem Angeklagten im Zuge der notärztlichen Behandlung verabreicht wurden. Auch Hinweise auf eine Suchterkrankung konnte der psychiatrische Sachverständige nicht feststellen. Keiner der Zeugen, der in Kontakt zu dem Angeklagten stand, hat Beobachtungen gemacht, die auf einen Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten hindeuten würden. (II.) Auch Hinweise auf eine Intelligenzminderung vermochte der psychiatrische Sachverständige nicht festzustellen. Hiergegen sprach, dass der Angeklagte einen Schulabschluss erlangt, anschließend eine Berufsausbildung abgeschlossen und lange Zeit in dem von ihm erlernten Beruf gearbeitet hat. (III.) Ebenso wenig lag bei dem Angeklagten eine krankhafte seelische Störung vor. Zunächst - so der psychiatrische Sachverständige - fehle es an jeglichen Hinweisen auf eine hirnorganische Störung. Auch eine Schizophrenie, eine dauerhafte affektive Störung oder eine sonstige wahnhafte Störung liege bei dem Angeklagten nicht vor. Zwar habe der Angeklagte im Nachgang zu der Tat psychiatrische Auffälligkeiten gezeigt, die sich etwa in der Äußerung manifestiert hätten, Frau W. habe ihn doch noch im Krankenhaus besucht. Diese Auffälligkeiten seien jedoch auf das mit dem Sturz aus dem Fenster verbundene traumatische Ereignis und die Folgen der anschließenden Behandlungen zurückzuführen, zumal der Angeklagte vor der Tat keinerlei solcher Auffälligkeiten gezeigt habe und solche auch im weiteren Verlauf der Behandlung des Angeklagten nicht mehr aufgetreten seien. Letzteres ergab sich aus den glaubhaften Bekundungen des sachverständigen Zeugen MZ. , der im Rahmen der wegen der massiven Sturzverletzungen erforderlichen Behandlung des Angeklagten im Justizvollzugskrankenhaus ein psychiatrisches Konsil durchgeführt hatte. Auch vermochte der psychiatrische Sachverständige bei dem Angeklagten keine Hinweise auf das Vorliegen einer schweren depressiven Episode oder einer vergleichbaren Erkrankung festzustellen. (IV.) Auch das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, erst recht einer solchen, welche den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreicht, vermochte der psychiatrische Sachverständige sicher auszuschließen. Der Sachverständige hat in der Hauptverhandlung ausgeführt, der Angeklagte sei bis zu seinem 33. Lebensjahr nicht durch eloquentes Verhalten aufgefallen. Die den Angeklagten betreffenden Vorstrafen zeigten, dass er in bestimmten Situationen zu aggressiven Verhaltensweisen mit Gewaltanwendung neige. Der Angeklagte weise eine gewisse impulsive Durchlässigkeit in bestimmten Fällen auf, wobei diese Ausdruck seiner Persönlichkeit und nicht einer seelischen Störung sei. Es sei bei den Vorstrafen ebenso wie bei den in die Hauptverhandlung eingeführten Chatverläufen erkennbar geworden, dass der Angeklagte seine Schuld an Ereignissen leugne und diese anderen Personen zuweise. Eine Übernahme von Verantwortung für sein Handeln finde nicht statt. Zudem habe sich in seinem Lebenslauf, wie auch in den Chatverläufen gezeigt, dass die Sorge um Kinder – die eigenen wie auch um D. O. – für den Angeklagten eine wichtige Rolle gespielt habe, was positiv zu werten sei. Ab einem bestimmten Zeitpunkt habe sich in den Beziehungen des Angeklagten ein Muster gezeigt, eine gewisse Kontrolle im Sinne von Macht über die jeweilige Partnerin haben zu wollen im Sinne eines Besitzdenkens und Stalkings, wenn die Partnerin sich nicht seinen Vorstellungen entsprechend verhalte. Hieraus entstünden den jeweiligen Affekt des Angeklagten begleitende Aggressionen, die sich als Teil seiner Persönlichkeit darstellten. Die von Frau W. tatzeitnah ausgesprochene endgültige Trennung habe für den Angeklagten den Verlust der Kontrolle über sie bedeutet. Den Chatverläufen sei durchgehend zu entnehmen, dass der Angeklagte seine Beziehung zu Frau W. als eine fast überromantisierte Liebe beschrieben habe. Er habe sich als die Person dargestellt, die Frau W. am meisten liebe und am meisten für sie tue, er sei der beste Mann, den sie kriegen könne. Die Chats zeigten ein endloses Diskutieren, wenn der Angeklagte keine Antwort erhalten habe, habe er immer wieder versucht, mit denselben Inhalten auf Frau W. einzuwirken, es habe sich um ein übernachhaltiges Verhalten gehandelt. Er habe einen Gegensatz zwischen sich und der großen Familie der Frau W. gezeichnet, die er quasi als Gegner angesehen habe, die verhindert habe, dass diese ihm täglich rund um die Uhr zur Verfügung gestanden habe. Eifersucht habe auf seiner Seite eine Rolle gespielt, immer wenn Frau W. ausgegangen sei, habe er geglaubt, dass sie fremdgehe. Die Verantwortung für das Misslingen der Beziehung habe er letztendlich der Familie der Frau W. zugeschrieben. Die Dimension der Kontrolle habe für den Angeklagten eine große Rolle gespielt, er habe diese über Frau W. ausüben wollen und Wert darauf gelegt, dass sie keine Dinge alleine mache. Er habe immer wieder versucht, ihr Leben zu beeinflussen und zu kontrollieren. Verhaltensweisen von Frau W., die nicht seinen Vorstellungen entsprochen hätten, habe er als Verletzung seiner Person und als Schmerz empfunden, auf die er mit Suizid gedroht habe. Im Rahmen seiner Kontrollvorstellungen habe bereits im Januar 2024 ein Messer eine Rolle gespielt – so seine Nachricht, sie brauche ihm kein Messer ins Herz zu stechen und es drehen und drehen. Frau W. habe bereits im Februar 2024 zum Ausdruck gebracht, dass sie sein Verhalten als Stalking empfinde, und zwar auch auf der Verhaltensebene, weil sie sich von ihm nicht nur kontrolliert gefühlt habe, sondern auch erlebt habe, dass er gekommen sei, um zu sehen, wo sie sei. Bereits zu dieser Zeit habe sie auch geäußert, dass sie keine Beziehung führen könne, wie er es wolle, d. h. ihm rund um die Uhr zu Verfügung zu stehen. Seine Chatbeiträge ließen demgegenüber erkennen, dass er in kognitver Hinsicht auf die Beziehung eingeengt gewesen sei. Sie habe ihm gegenüber geäußert, dass sie „gerne mit ihm Liebe mache, aber jeden Tag, werde ihr zu viel“. Es sei zur Trennung und zur Versöhnung gekommen, wozu er zum Ausdruck gebracht habe, dass es nie wieder eine Trennung geben werde und nur der Tod sie trennen könne. Sie habe ihm gegenüber im Mai 2024 erklärt, dass es nicht gehe, Frauen einzusperren und von der Familie fernzuhalten. Er habe demgegenüber signalisiert, dass er sie niemals aufgeben werde. Frau W. habe ihm im Juni 2024 mitgeteilt, dass seine Liebe eine krankhafte Liebe sei. Der 15.10.2024 sei von einem ständigen Chatten geprägt gewesen, wobei die Chats meist von dem Angeklagten ausgegangen seien. In diesen seien Tod und Suizid wieder ein Thema gewesen, ebenso wie Eifersucht und Kränkung. Er habe seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, „dass da noch etwas sein müsse“. Schließlich sei es um alltägliche Dinge gegangen, wie den Verkauf der Mikrowelle, das Füttern der Katze und das gemeinsame Pizzaessen, so als ob zuvor nichts gewesen sei. Zusammenfassend lasse sich den Chatverläufen entnehmen, dass sich aus diesen das Bild einer „kranken Liebe“ ergebe, der Angeklagte habe Frau W. vollumfassend kontrollieren wollen, sie habe tun sollen, was er wollte, und er habe kontrolliert, ob sie das tue. Durch sein Verhalten habe er zudem versucht, sie von ihrer Familie und ihren Freunden zu isolieren. Letztendlich habe er nicht akzeptieren wollen, dass von ihrer Seite keine Liebe mehr da gewesen sei. Ab dem 15.10.2024 sei ihm klar geworden, dass sie sich nun endgültig von ihm getrennt habe. Er habe hierdurch die Kontrolle über sie verloren. Er habe in der Folge nicht gewusst, wo er abbleiben solle. Es gebe dann eine Phase, über die kaum Informationen zum weiteren Geschehen bis zur Tat vorlägen. Die Mikrowelle sei abgeholt worden, Frau W. habe noch einmal mit ihrer Tochter telefoniert, irgendwann scheine der Akku ihres Handys leer gewesen zu sein, so dass man nur spekulieren könne, was in dieser Phase geschehen sei, bis zu der Entgegennahme des Anrufs von D. bzw. deren Betreuerin kurz vor der Tat. Hinsichtlich der Tat gebe es das objektive Spurenbild, die Verletzungen von Frau W. und des Angeklagten, der Sturz beider aus dem Küchenfenster der Wohnung der Geschädigten und das in der Wohnung vorhandene Spurenbild. Insoweit ergäben sich zwei Besonderheiten: es sei auf die hohe Anzahl – 26 – der Stichverletzungen zu verweisen, hierunter ein Stich in den Genitalbereich, bei dem es sich um einen symbolischen Akt im Zusammenhang mit seiner vorangehenden Äußerung handele, „wenn ich dich nicht haben kann, soll dich auch niemand anderes haben“. Das Blutspurenbild von dem Fensterbereich erwecke den Eindruck, dass Frau W. nur die Möglichkeit gehabt habe, weiteren Tathandlungen von Seiten des Angeklagten durch einen Sprung aus dem Fenster zu entgehen. Die Würdigung dieser Umstände ergäbe aus psychiatrischer Sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung des Angeklagten im Sinne einer schweren anderen seelischen Störung gemäß §§ 20, 21 StGB. Die Persönlichkeit des Angeklagten weise vielmehr gewisse Akzentuierungen auf, wozu auch die Aggressionsbereitschaft des Angeklagten zähle, die zu seinem Persönlichkeitsgefüge gehöre. Die Vorstrafen des Angeklagten ließen – wie ausgeführt – ein gewisses Aggressionspotential, einhergehend mit einer unzureichenden Impulskontrolle im Sinne einer „toxischen Männlichkeit“ erkennen. Auch gäbe es Hinweise auf eine Störung der Beziehungsfähigkeit - anhand der Chatnachrichten sei eine von Macht-, Besitz- und Kontrollwillen geprägte Persönlichkeit erkennbar, wobei der Angeklagte seine eigenen Bedürfnisse in den Vordergrund gestellt, aber auch fürsorgliche Züge aufgewiesen habe. Er habe Schwierigkeiten gehabt, die Trennung durch die Partnerin zu akzeptieren. Diese Persönlichkeitszüge bewegten sich jedoch in der Bandbreite des Normalen und würden keinesfalls das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, erst recht nicht einer solchen vom Schweregradeiner schweren anderen seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB begründen. Keines der für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung heranzuziehenden sechs allgemeinen Kriterien liege vor. Erforderlich sei für die Annahme einer schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung zunächst, dass die charakteristischen und dauerhaften inneren Erfahrungs- und Verhaltensmuster des Betroffenen insgesamt deutlich von kulturell erwarteten und akzeptierten Vorgaben abwichen, wobei sich die Abweichungen in mehr als einem der folgenden Bereiche zeigen müssten, nämlich der Kognition, d. h. der Wahrnehmung und Interpretation von Dingen, Menschen und Ereignissen, Einstellungen und Vorstellungen von sich und anderen, der Affektivität, d. h. der Variationsbreite, Intensität und Angemessenheit der emotionalen Ansprechbarkeit und Reaktion, der Impulskontrolle und Bedürfnisbefriedigung oder der zwischenmenschlichen Beziehungen und der Art des Umgangs mit ihnen. Die Abweichung müsse zudem so ausgeprägt sein, dass das daraus resultierende Verhalten in vielen persönlichen und sozialen Situationen unflexibel, unangepasst oder auch auf andere Weise unzweckmäßig sei – nicht begrenzt auf einen speziell auslösenden Stimulus oder eine bestimmte Situation. Aufgrund dessen müsse ein persönlicher Leidensdruck bestehen, ein nachteiliger Einfluss auf die soziale Umwelt oder beides. Es müsse der Nachweis geführt werden, dass die Abweichung stabil, von langer Dauer sei und im späten Kindesalter oder in der Adoleszenz begonnen habe. Diese Voraussetzungen ließen sich in Bezug auf den Angeklagten – von den aufgeführten Persönlichkeitsakzentuierungen abgesehen –, nicht darstellen. Insbesondere lasse sich nicht belegen, dass bei dem Angeklagten eine stabile Abweichung von langer Dauer vorliege, die im späten Kindesalter oder in der Adoleszenz begonnen habe. Insoweit sei zu sehen, dass es dem Angeklagten gelungen sei, eine Schul- und Berufsausbildung abzuschließen, langjährig in dem erlernten Beruf zu arbeiten; er sei zweimal verheiratet gewesen, wobei die Ehen jeweils über mehrere bzw. viele Jahre Bestand gehabt hätten. (V.) Auch das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne eines schweren affektiven Ausnahmezustandes zur Tatzeit vermochte der psychiatrische Sachverständige sicher auszuschließen. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, lasse sich zwar zu dem inneren Erleben des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat wenig sagen, da dieser sich hierzu nicht eingelassen habe und es auch keine Tatzeugen gäbe, aus deren Beobachtungen entsprechende Rückschlüsse zu ziehen seien. Gleichwohl gäbe es mehrere Umstände, die zusammengenommen das Vorliegen eines hochgradigen affektiven Erregungszustandes des Angeklagten zur Tatzeit ausgeschlossen erscheinen ließen. Zwar sei die massive Gewaltanwendung durchaus mit einem Handeln in affektiver Erregung zu vereinbaren, indes spreche die gezielte Zufügung des Stichs in den Vaginalbereich eindeutig gegen ein Handeln im Zustand erhöhter affektiver Erregung. Wenngleich zwischen dem Ende der Chatverläufe und der Tatbegehung noch etliche Stunden vergangen seien, sei auch zu beachten, dass der Inhalt der Kommunikation mit Frau W. gerade gegen Ende keine Anhaltspunkte für einen erhöhten Erregungszustand ergebe. Vielmehr sei die Kommunikation zusehends ins Alltägliche abgeglitten. Auch hätte der Angeklagte auf die Zeugin K. unauffällig gewirkt, als diese ihn am Vorabend der Tat gesehen habe. Ein klassischer Affektauf- und Abbau sei daher nicht zu erkennen. Gegen ein Handeln aus einem hochgradigen Affekt heraus spreche zudem, dass der Angeklagte mit der Trennungssituation bereits geraume Zeit konfrontiert gewesen sei, als es zum Angriff auf Frau W. gekommen sei, wobei er sich über etliche Stunden hinweg gemeinsam mit dieser in der Wohnung aufgehalten habe, was gegen ein Handeln aus einem hochgradigen Affekt heraus spreche. Zu berücksichtigen sei weiter, dass der Angeklagte die Konstellation, dass er sich mit Frau W. nach der Trennung gemeinsam in der Wohnung aufgehalten habe, gezielt herbeigeführt habe. Nehme man diese Umstände zusammen, sei trotz der gegebenen Aggressionsbereitschaft des Angeklagten und der seitens des Angeklagten im Rahmen der Krankenhausbehandlung angegebenen Erinnerungslücke ein hochgradiger Affekt im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zur Tatzeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB auszuschließen. In Ermangelung eines solchen Zustands und auch sonstiger Umstände, welche die Wahrnehmungsfähigkeit des Angeklagten hätten beeinträchtigen können, sei aus psychiatrischer Sicht auch davon auszugehen, dass der Angeklagte die Gefährlichkeit seines Handelns und die sonstigen Tatumstände erkannt habe. Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen Dr. RK. nach eigener kritischer Prüfung und Würdigung. Der Angeklagte hat die vorliegenden Anknüpfungstatsachen vollständig und zutreffend berücksichtigt. Die von ihm hieraus gezogenen Schlussfolgerungen sind einleuchtend und überzeugend. Die Kammer hat keine Zweifel an seiner Sachkunde. (VI.) Ergänzend hat der psychiatrische Sachverständige ausgeführt, dass aufgrund des von Besitzdenken und Kontrollstreben geprägten Verhaltens des Angeklagten in der Beziehung zu Frau W., wie es aus den Chatnachrichten hervorgehe und es auch von den Zeugen geschildert worden sei, der enormen Bedeutung, welche der Angeklagte der Beziehung zu Frau W. zugemessen habe und des Umstandes, dass der Angeklagte die Trennung als Verrat aufgefasst habe, aus psychiatrischer Sicht das Tatmotiv am ehesten darin zu sehen sei, dass der Angeklagte seinen Besitzanspruch habe durchsetzen und Frau W. für ihren Verrat habe bestrafen wollen. Hierfür spreche insbesondere auch die Stichverletzung in den Vaginalbereich. IV. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen eines Mordes in grausamer Begehungsweise und aus niedrigen Beweggründen gemäß § 211 Abs. 2, 4. und 6. Var. StGB schuldig gemacht. 1. Der Angeklagte hat Frau W. vorsätzlich getötet, indem er mit Tötungsabsicht auf diese eingestochen hat und diese infolge der Stichverletzungen verstorben ist. Selbst wenn Frau W. in der Hoffnung, sich auf diese Weise weiteren Stichen entziehen zu können, selbst aus dem Fenster gesprungen ist und die durch den Sturz erlitten Verletzungen ihren Tod beschleunigt haben, wovon zu Gunsten des Angeklagten auszugehen ist, ist der Tod von Frau W. kausal auf die Messerstiche zurückzuführen, da Frau W. ohne diese nicht aus dem Fenster gesprungen wäre. Hierin liegt auch keine den Vorsatz des Angeklagten in Frage stellende wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf. Dass das Opfer eines derart brutalen Angriffs, wie ihn der Angeklagte auf Frau W. verübt hat, versucht, sich diesem auf jede erdenkliche Art und Weise zu entziehen und hierzu sogar einen potentiell lebensgefährlichen Sprung aus dem Fenster in Kauf nimmt, liegt eindeutig innerhalb dessen, was nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten ist. Dies gilt umso mehr, als Frau W. kein anderer Fluchtweg offenstand. Eine Flucht in Richtung der Wohnungstüre war ihr durch den Angeklagten versperrt. 2. Der Angeklagte handelte bei der Tatbegehung grausam im Sinne des Mordmerkmals des § 211 Abs. 2, 6. Var. StGB. Die Tatbegehung war objektiv grausam. Die durch die zahlreichen, äußerst schmerzhaften Messerstiche begründeten körperlichen Qualen gingen deutlich über das zur Tötung eines Menschen erforderliche Maß hinaus. Insbesondere der Stich in den Vaginalbereich der Frau W. hatte eine demütigende und herabwürdigende Komponente als Inhalt, da durch ihn Frau W. als Frau ausgelöscht werden sollte. Seelische Qualen von Frau W. kamen hinzu. Im Rahmen der Tatbegehung stellte der Angeklagte als ihr ehemaliger Lebensgefährte Frau W. in einer ausweglosen Situation faktisch vor die Wahl, entweder den Tod durch weitere zu erwartende Messerstiche durch ihn hinzunehmen oder sich diesem Schicksal durch einen Sprung durch das Fenster aus etwa 10 m Höhe mit potentiell tödlichen Folgen zu entziehen. Hierbei verringerten sich die Handlungsmöglichkeiten von Frau W. mit der zunehmenden Anzahl ihrer Verletzungen und des damit einhergehenden Blutverlustes. Insoweit spielt es auch keine Rolle, ob Frau W. selbst aus dem Fenster gesprungen ist oder von dem Angeklagten aus diesem gestoßen wurde, da für sie zuvor in beiden Fällen nur dieser Ausweg zur Verfügung stand. Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich hinsichtlich der Verwirklichung des Mordmerkmales der Grausamkeit. Er handelte insoweit absichtlich, da es ihm gerade darauf ankam, Frau W. durch die Zufügung besonderer Schmerzen und Qualen für ihren Verrat zu bestrafen. Dabei offenbart die hinter der Tat stehende Motivation des Angeklagten, seinen vermeintlichen Besitzanspruch in Bezug auf Frau W. durchzusetzen und diese für ihren vermeintlichen Verrat zu bestrafen, auch eine rohe und gefühllose Gesinnung des Angeklagten. 3. Der Angeklagte handelte zudem aus niedrigen Beweggründen im Sinne von § 211 Abs. 2, 4. Var. StGB. Die Tatmotivation des Angeklagten steht auf sittlich tiefster Stufe, sodass sich die Tat als in besonderem Maße verwerflich darstellt. Der Angeklagte hat Frau W. getötet, um seinen vermeintlichen Besitzanspruch an dieser durchzusetzen und sie für die Beendigung der Beziehung, die er als Verrat an seiner großen Liebe und dem von ihm erbrachten Einsatz empfand, zu bestrafen. Demgegenüber waren - wie oben ausgeführt – Empfindungen wie Niedergeschlagenheit und Verzweiflung über das Ende der Beziehung für den Tatentschluss des Angeklagten ohne Bedeutung. Indem der Angeklagte seinen vermeintlichen Besitzanspruch durchsetzen wollte, hat er die Geschädigte zum reinen Objekt seines Besitzdenkens gemacht und ihr eigene Persönlichkeitsrechte abgesprochen. Zwar geht die vorsätzliche Tötung eines Menschen in aller Regel damit einher, dass der Täter eigene Interessen über das Leben des Tatopfers stellt. Hier hat der Angeklagte der Geschädigten jedoch jedes eigene Persönlichkeitsrecht und jede eigene Entscheidungsautonomie abgesprochen und sie zum reinen Gegenstand seiner vermeintlichen Besitzansprüche gemacht. Ebenso verhält es sich mit der Absicht, sich für die Trennung zu rächen und die Geschädigte für einen hierin vermeintlich liegenden Verrat zu bestrafen. Auch insoweit sprach der Angeklagte der Geschädigten jedes eigene Entscheidungsrecht über die Fortsetzung der Beziehung ab. Dies lässt das Tatmotiv des Angeklagten als besonders verwerflich erscheinen. Nichts anderes ergibt sich, wenn man den Umstand berücksichtigt, dass es Frau W. war, die sich von dem Angeklagten trennte. Die legitime Inanspruchnahme des Rechts auf ein selbstbestimmtes Leben kann in Anbetracht des auf Selbstbestimmung, Gleichberechtigung und gegenseitige personelle Achtung angelegten deutschen Rechts keine derartige Bedeutung für die sozialethische Bewertung eines Tötungsmotivs haben (vergl. BGH, Beschluss vom 6.12.2022 – 5 StR 479/22). Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte in der Beziehung zu der Geschädigten derart fordernd, dominierend und sie einschränkend aufgetreten ist, dass es für die Geschädigte kaum zu ertragen gewesen wäre, diese weiter fortzusetzen. Auch die Umstände der Trennung sprechen nicht durchgreifend gegen die Bewertung der Tatmotivation als niedrig. Zwar erfolgte die Trennung aus Sicht des Angeklagten überraschend und war für ihn mit dem Verlust der Wohnung verbunden. Die Trennungssituation war für den Angeklagten allerdings nicht gänzlich neu, da sich Frau W. bereits zuvor mehrfach von ihm getrennt hatte, wenn sie sich auch nachfolgend zur Fortführung der Beziehung von ihm überreden ließ. Auch konnte der Angeklagte angesichts der vorangegangenen Trennungen und Versöhnungen sowie der Äußerungen von Frau W., sie könne nicht mit einem Mann zusammenleben, nicht davon ausgehen, dass er mit ihr in einer stabilen Beziehung lebte. Auch wenn Frau W. vor der Tat an der Trennung festhielt, bot sie ihm Hilfe an, indem sie ihm zusagte, dass er in ihrer Wohnung verbleiben könne, bis er etwas anderes gefunden habe. Weiter bot sie ihm eine Alternative hierzu an, indem sie ihm die Möglichkeit aufzeigte, die von dem Lebensgefährten ihrer Schwester kaum noch genutzte Wohnung in der Zwischenzeit vorübergehend zu beziehen. Zudem lagen zwischen der Erklärung der Trennung durch Frau W. und der Tatbegehung rund zwei Tage, was dem Angeklagten Zeit ließ, sich an diesen Gedanken zu gewöhnen. Auch wenn der Angeklagte durch Einblick in das Mobiltelefon von Frau W. erfahren haben sollte, dass diese im Nachgang zu der Trennung wieder Kontakt zu dem Zeugen Y., ihrem verflossenen Freund und Vater ihrer Tochter, aufgenommen hatte und mit diesem ein Treffen vereinbart hatte, führt dies nicht zu einer abweichenden Bewertung, zumal die Kontaktaufnahme erst erfolgt war, nachdem sich Frau W. von dem Angeklagten getrennt hatte. Auch hierbei handelt es sich um eine autonome Entscheidung von Frau W., die der Angeklagte zu akzeptieren hatte und die seine Tatmotivation nicht in einem deutlich mildernden Licht erscheinen lässt. Vielmehr ergibt die gebotene Gesamtwürdigung auch unter Berücksichtigung dieser Umstände ein Bild, welches die Tatmotivation in besonderem Maße als verachtenswert erscheinen lässt. Der Angeklagte kannte auch die Umstände, welche die besondere Verwerflichkeit seiner Tatmotivation begründen. Auch war der seit Jahrzehnten in Deutschland lebende Angeklagte, der hier die Schule besucht hat und über etliche Jahre hinweg einer Berufstätigkeit nachgegangen war, auch in der Lage die Bewertung seiner Tatmotivation als niedrig nachzuvollziehen, mag er diese auch nicht geteilt haben. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nicht in der Lage gewesen wäre, die hinter seiner Tatmotivation stehenden Triebe und Affekte zu steuern, haben sich nicht ergeben. V. Strafzumessung 1. Für Mord sieht § 211 StGB lebenslange Freiheitsstrafe vor. Anlass zu einer Strafrahmenverschiebung, insbesondere für eine solche gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, bestand nicht. Wie oben ausgeführt war der Angeklagte bei Begehung der Tat uneingeschränkt schuldfähig. Es bestand auch keine Veranlassung, ausnahmsweise von der durch § 211 StGB vorgesehenen lebenslangen Freiheitsstrafe abzusehen. Es haben sich keine Anhaltspunkte für die Bewertung ergeben, dass sich die vom Gesetzgeber zur Ahndung der Tat vorgesehene lebenslange Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall ausnahmsweise als unverhältnismäßig darstellen würde. Damit war auf eine lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. 2. Die Kammer hat darüber hinaus die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB festgestellt, da das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit derart von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen des Mordes abweicht, dass eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung nach 15 Jahren auch im Falle einer dann günstigen Sozialprognose nicht tat- und schuldangemessen wäre. Die Kammer hat hierbei zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Tat im Rahmen einer jedenfalls subjektiv empfundenen Lebenskrise begangen hat. Die Beziehung zu Frau W. war endgültig beendet worden, seine eigene Wohnung hatte er aufgegeben und auch über ein regelmäßiges Erwerbseinkommen verfügte er nicht. Weiterhin war die Tat für den Angeklagten mit erheblichen Folgen verbunden. Im Rahmen des unmittelbar mit der Tat zusammenhängenden Suizidversuchs hat der Angeklagte schwerwiegende Verletzungen erlitten, unter deren körperlichen Folgen er bis zur Zeit der Hauptverhandlung litt; etwaige Langzeitfolgen sind noch nicht absehbar. Demgegenüber zeichnet sich die Tat durch die Verwirklichung von zwei Mordmerkmalen aus, wenngleich die der Tatausführung zu Grunde liegenden Mordmerkmale der niedrigen Beweggründe und die grausame Begehungsweise zueinander in einem inneren Zusammenhang stehen, weil die grausame Tatbegehung der Umsetzung der als niedrig zu bewertenden Tatmotivation diente. Gleichwohl ist die Tat durch ein äußerst massives Tatbild gekennzeichnet. Dabei rückt die konkrete Tatausführung, nämlich der Angriff auf die dem Angeklagten körperlich unterlegene Geschädigte, die dem Angeklagten in ihrer eigenen Wohnung schutzlos ausgeliefert war, die Tat in die Nähe eines weiteren Mordmerkmales, nämlich desjenigen der Heimtücke. Auch war die Tat mit massiven Folgen für das familiäre Umfeld der Geschädigten verbunden. Zwar entspricht es dem Normalfall eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes, dass die Tat trauernde und tief getroffene Angehörige zurücklässt. Hier war die Tat jedoch mit besonderen Folgen für ihre Tochter D. verbunden, die deutlich über das „normale“ Maß hinausgingen. Die minderjährige D. O. hat mit dem Tod ihrer Mutter ihren zentralen familiären Bezugspunkt verloren. Nachdem kein Kontakt zu ihrem Vater besteht, wird sie ohne ihre leiblichen Eltern aufwachsen müssen. Dem wohnt gerade deshalb eine besondere Härte für D. O. inne, weil diese gerade die Aussicht erhalten hatte, ihrem Wunsch entsprechend in den Haushalt ihrer Mutter zurückkehren zu können, eine Hoffnung, die durch die Tat jäh zerstört wurde. Diese Umstände sind dem Angeklagten uneingeschränkt vorzuwerfen, weil er die familiäre Situation kannte und insbesondere um die geplante Rückkehr von D. O. zu ihrer Mutter wusste. Dabei zeugt der Zeitpunkt der Tat von einer besonderen Rücksichtslosigkeit des Angeklagten. Er hat Frau W. in dem Bewusstsein getötet, dass zeitnah deren Tochter D. anlässlich eines ersten Besuchs bei ihrer Mutter an deren Wohnung erscheinen würde und bei dieser Gelegenheit mit dem Tod ihrer Mutter konfrontiert werden würde. Negativ war weiterhin zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits mehrfach wegen Gewalttaten in Form von Körperverletzungen – auch in Form der gefährlichen Körperverletzung – in Erscheinung getreten ist, wenngleich die früheren Taten ihrer Intensität nach deutlich hinter der nunmehr abgeurteilten Tat zurückblieben. Zudem zeigt das gesamte Verhalten des Angeklagten im Verlauf der Beziehung zu Frau W., dass es sich bei dem der Tat zu Grunde liegenden übersteigerten Besitzdenken um einen verfestigten Persönlichkeitszug handelt, der das Denken und Handeln des Angeklagten in dieser Zeit prägte. Unter Abwägung dieser Umstände ergibt sich ein Gesamtbild der Tat und des Täters, welches trotz der Lebenssituation des Angeklagten und der Folgen der Tat für ihn massiv negativ von den gewöhnlich vorkommenden Fällen des Mordes abweicht, so dass die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld als tat- und schuldangemessen erschien. VI. Kosten Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 465 StPO sowie hinsichtlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin aus § 472 Abs. 1 StPO.