Der Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionskläger N., K. und C. P. jeweils 15.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.03.2025 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass diese Forderungen auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Er trägt außerdem die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen gerichtlichen Kosten und die notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Angewandte Vorschrift: § 212 Abs. 1 StGB. Gründe: (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. Der heute 44 Jahre alte Angeklagte wurde als erstes Kind seiner Eltern im V.en der E. im Gebiet D. geboren. Mit ihnen und seinem jüngeren Bruder wuchs er dort sowie zeitweise in A. auf. Die Eltern arbeiteten als Lehrer, die Mutter für das Fach Mathematik, der Vater für Sport, Geografie und Werken. Der Vater trank übermäßig Alkohol; in betrunkenem Zustand fürchtete sich der Angeklagte vor ihm. Seine Mutter ist inzwischen an Krebs verstorben. Zu seinem Bruder, der in L. lebt, pflegt der Angeklagte guten, zu seinem Vater nur wenig Kontakt. Der Angeklagte besuchte in A. einen Kindergarten und die Grundschule, in der E. dann die weiterführende Schule, die er mit einem Abschluss vergleichbar mit dem deutschen Abitur verließ. Anschließend nahm er ein Studium der Radiotechnik in B. auf, das er nach etwa zwei Jahren abbrach. Er kehrte in seinen Geburtsort zurück, wo er unterschiedlichen Tätigkeiten nachging, unter anderem als Informatiklehrer, in einem Computergeschäft, in Fabriken und der Flugzeugreparatur, außerdem eröffnete er ein Tanzstudio. Von 2013 bis 2015 war er bei einem Juwelier in B. angestellt. Danach machte er sich als Schmuckdesigner selbstständig. Der Angeklagte, der sich 2012 nach anderthalb Jahren Ehe von seiner ersten Ehefrau getrennt hatte, ging 2013 mit der Geschädigten Y. I. eine Beziehung ein. Er kannte sie damals bereits, da er sie zuvor als Schülerin im Fach Informatik unterrichtet hatte. Das Paar lebte zunächst in einer Wohnung in B., wo die Geschädigte Wirtschaft studierte und der Angeklagte seiner Tätigkeit bei einem Juwelier nachging. Die gemeinsame Tochter N. wurde 0000, die gemeinsamen Söhne K. und C. 0000 und 0000 geboren. Nach der Geburt N.s zog die Familie in kleines, entlegenes Dorf in der V.-E., wo der Angeklagte eine Immobilie erworben hatte. Der Lebensstandard im dortigen Haus war niedrig und ohne Wohnkomfort. Als dem inzwischen selbstständigen Angeklagten ein wichtiger Auftraggeber wegbrach, war die finanzielle Lage der Familie außerdem sehr angespannt. Im Jahr 2021 heirateten der Angeklagte und die Geschädigte. (…). Hier wohnten sie für etwa sechs Wochen bei der Cousine der Geschädigten, der Zeugin M.. Danach bezogen sie eine Dreizimmerwohnung in U.-F., dem späteren Tatort. Die Familie lebte bis April 2024 ausschließlich von staatlichen Sozialleistungen. Ab Mai 2024 hatte der Angeklagte eine Vollzeitanstellung in einem Unternehmen inne, das Kabel für Fahrstühle fertigte. Der Angeklagte ist physisch und psychisch gesund. Eine Alkohol- oder Drogenproblematik besteht nicht. Er ist nicht vorbestraft. II. 1. Beziehung des Angeklagten zur Geschädigten a) In B. war die Beziehung des Angeklagten und der Geschädigten zunächst harmonisch. Erste Spannungen traten danach auf, weil die Geschädigte mit der Entscheidung des Angeklagten, aus B. in ein kleines Dorf zu ziehen und dort in deutlich schlechteren Wohnverhältnissen zu leben, unzufrieden war. b) In Deutschland entwickelte sich das Ehepaar weiter auseinander. Die Geschädigte passte sich den hiesigen Lebensumständen schnell an, versuchte sich ein neues Leben aufzubauen und sich selbst zu verwirklichen. Sie lernte engagiert Deutsch, schrieb ein (englischsprachiges) Buch über die Flucht aus der E. und bot Yogakurse und Coachings an. Der Angeklagte integrierte sich hingegen kaum. Er besuchte zwar einen Deutschkurs, tat sich aber mit dem Lernen schwer und fiel durch die Prüfung für das niedrigste Sprachlevel A1. Er war bis einschließlich April 2024 beschäftigungslos und unterhielt kaum soziale Kontakte. Dies führte dazu, dass er entgegen seines patriarchalischen Rollenverteilungsbildes Aufgaben im Haushalt wie die Essenszubereitung und die Wäsche übernahm und sich häufig um die Kinder kümmerte. Es kam immer häufiger zu Streitigkeiten zwischen den Eheleuten. Dies betraf insbesondere die Verwaltung der Sozialleistungen. Diese wurden auf ein Konto der Geschädigten gezahlt. Der Angeklagte erhielt davon nicht einen festen Anteil zu festen Terminen, sondern musste jeweils um die Auszahlung bitten. Dies empfand er als erniedrigend. Zudem stritt das Paar darum, welche Lebensmittel und Alltagsgegenstände gekauft und wo gespart werden sollte. Dabei fühlte sich der Angeklagte übervorteilt. Auch hinsichtlich der Kindererziehung kam es immer wieder zu Streit: Die Geschädigte achtete u.a. auf eine gesunde und vegetarische Ernährung und verbot daher ihren Kindern, Fleisch und Süßigkeiten zu essen, was der Angeklagte für falsch hielt. Schließlich missbilligte die Geschädigte, dass der Angeklagte ab dem Frühjahr 2023 als sogenannter JN. aktiv war. Dabei trug er Frauenkleidung und schminkte sich weiblich, posierte so für Fotoaufnahmen, die er im Internet veröffentlichte, und verließ auch die Wohnung, um in der Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden. c) Aufgrund der Vielzahl der Streitigkeiten, kamen der Angeklagte und die Geschädigte in der ersten Jahreshälfte 2023 schließlich überein, sich zu trennen. Die Trennung wurde innerhalb der gemeinsamen Wohnung vollzogen. Diese bestand aus zwei Schlafzimmern (einem Elternschlafzimmer und einem Kinderzimmer), einem offenen Küchen-, Ess- und Wohnbereich, einem Bad, einem Flur und einem Balkon. Die Geschädigte schlief nach der Trennung im ehemaligen Elternschlafzimmer, während der Angeklagte mit den Kindern im Kinderzimmer nächtigte. Das Zusammenleben gestaltete sich schwierig. Beide gingen sich aus dem Weg und kommunizierten kaum miteinander. Wenn ein Gespräch stattfand, mündete dies regelmäßig in Streit. Die Geschädigte war unzufrieden mit dieser Situation und wollte die endgültige Trennung durch eine Ehescheidung herbeiführen. Sie erwirkte in einem Online-Verfahren, dass ihre Ehe durch Beschluss des E.schen Amtsgerichts J. vom 08.02.2024 beendet wurde. Der Angeklagte erfuhr erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von der Ehescheidung. d) Hiernach empfand die Geschädigte die Wohnsituation zunehmend als unzumutbar. Sie drängte den Angeklagten erfolglos zum Auszug. Sie suchte für ihn, bzw. auch für sich und die drei Kinder längere Zeit eine separate Wohnung, konnte indes nichts Geeignetes finden. Der Angeklagte wollte hingegen an der bestehenden Wohnsituation festhalten. Dabei scheute er sowohl Mehrkosten bei einem Auszug als auch eine Trennung von seinen Kindern. Nachdem er im Mai 2024 eine Arbeitstätigkeit in Vollzeit aufgenommen hatte, zu der er täglich einen Arbeitsweg von etwa anderthalb Stunden pro Strecke einplanen musste, verschärfte sich die Situation noch einmal. Die Geschädigte verlangte vom Angeklagten, sich weiterhin an den Arbeiten im Haushalt zu beteiligen, was der Angeklagte als „Unverschämtheit“ empfand. Er war der Ansicht, dass diese Tätigkeiten von einer Frau zu erledigen seien, die sich zudem überwiegend zu Hause aufhielt. Etwa ab dieser Zeit nächtigten die Kinder im Wechsel oder gar häufiger bei der Geschädigten im Schlafzimmer. Der Angeklagte, der nun auch tagsüber deutlich weniger Zeit mit ihnen verbringen konnte, entwickelte die Angst, dass die Geschädigte ihm die Kinder „wegnehmen“ könnte. 2. Vortatgeschehen a) Für Samstag, den 03.08.2024, hatte die Geschädigte mit der Zeugin M. verabredet, dass ihre Kinder an einem Ausflug der Familie M. in einen Freizeitpark in den Niederlanden teilnehmen sollten. Davon erlangte der Angeklagte erst am Morgen dieses Tages Kenntnis und fühlte sich dadurch zurückgesetzt. Er hatte erwartet, den Tag mit seinen Kindern verbringen zu können. Daher versuchte er den Ausflug zu verhindern, indem er den Kindern vorschlug, sie könnten stattdessen auch bei ihm bleiben und im Wald Brombeeren sammeln. Darüber kam es zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten. Als der Angeklagte dann versuchte, die Geschädigte und die Kinder am Verlassen der Wohnung zu hindern, indem er die Wohnungstür mit seinem Körper versperrte, kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und der Geschädigten. Im Rahmen dieser schlug die Geschädigte dem Angeklagten mit der Faust gegen die Brust. Als die Geschädigte die Polizei verständigte, um mit deren Hilfe die Wohnung verlassen zu können, gab der Angeklagte die Tür frei und floh. b) Am Sonntag, den 04.08.2024, hatte die Geschädigte die Leitung eines YogaWorkshops in W. übernommen. Hinsichtlich der Betreuung der Kinder hatte sie mit der Zeugin R. vereinbart, dass die Kinder zu ihr nach Hause kommen und den Tag mit deren Kindern verbringen sollten. Den Angeklagten, der die Zeit und die Möglichkeit hatte, die Kinder selbst zu betreuen, informierte die Geschädigte hierüber nicht. Als dieser am Morgen des 04.08.2024 von der Planung erfuhr, fühlte er sich erneut übergangen. Es entwickelte sich wiederum ein Streit zwischen ihm und der Geschädigten. Der Angeklagte stellte sich erneut vor die Tür und versperrte sie, um seine Familie am Verlassen der Wohnung zu hindern. Als die Geschädigte gleichwohl versuchte, an ihm vorbei zu kommen und die Wohnung zu verlassen, packte der Angeklagte sie kräftig am Arm und schob sie zur Seite. Die Geschädigte verständigte wieder die Polizei, woraufhin der Angeklagte aus der Wohnung floh. Dieser Vorfall ist nicht Gegenstand der Anklageschrift. Die Geschädigte schickte die Kinder zur Familie R., deren Wohnung sich auf derselben Straße, etwa 300 Meter entfernt, befand. Der Angeklagte bemerkte die Kinder auf dem Weg dorthin, lief zu ihnen und begleitete sie. Er hielt sich den ganzen Tag mit ihnen bei der Familie R. auf. Gegen Abend holte die Geschädigte die Kinder ab. Als sie den Angeklagte dort erblickte, war sie erbost und aufgebracht. Sie verließ den Raum und stritt in der Küche mit den Kindern, die noch dort bleiben und spielen wollten. Sie verließ dann die Wohnung der Zeugen R. mit den Kindern und besichtigte im Anschluss mit ihnen eine zur Neuvermietung anstehende Wohnung, um die räumliche Trennung vom Angeklagten weiter voranzutreiben. Der Angeklagte ging allein in die gemeinsame Wohnung zurück. Als die Geschädigte und die Kinder nach dem Besichtigungstermin nach Hause zurückkehrten, fertigte der Angeklagte mehrere Videos mit seinem Mobiltelefon an. Dadurch wollte er die aus seiner Sicht ungerechte Behandlung durch die Geschädigte an diesem Wochenende dokumentieren. Er befragte seine Söhne zu den Umständen und Abläufen der Streitigkeiten, insbesondere zum Morgen des 03.08.2024, und nahm die Familie in der Küche und am Esstisch auf. Während des Abendessens am Esstisch kam es erneut zum Streit zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten. Der Angeklagte warf der Geschädigten dabei in Gegenwart der Kinder vor, den Herd ohne Rücksicht auf sein Essen, das er darauf noch zubereitete, ausgeschaltet zu haben. Die Geschädigte verhielt sich deeskalierend und forderte ihn auf, nur über Dritte mit ihr zu sprechen und erst einmal „Dampf abzulassen“. Sie entzog sich dann dem Streitgespräch, indem sie den Raum verließ, woraufhin der Angeklagte seine Beschwerden über die Geschädigte gegenüber seinen Kindern fortsetzte, die verunsichert zuhörten. Die Kinder gingen nach dem Abendessen bei der Geschädigten im Schlafzimmer zu Bett. Der Angeklagte legte sich im Kinderzimmer schlafen. 3. Tat Gegen 23:50 Uhr verließ die Geschädigte noch einmal das Schlafzimmer, um das Badezimmer aufzusuchen. Dies nahm der Angeklagte wahr, der sehr wütend über das vorangegangene Verhalten der Geschädigten war. Er fühlte sich aufgrund ihrer eigenmächtigen Entscheidungen, an welchen Orten sich die Kinder an diesem Wochenende aufhielten und durch welche Personen sie betreut wurden, übergangen und zurückgesetzt. Er hatte Angst, dass sie ihm die Kinder immer weiter vorenthalten könnte. Diese Befürchtung resultierte auch daraus, dass diese sich zunehmend nachts bei der Geschädigten im Schlafzimmer aufhielten und die Geschädigte die Wohnungssuche weiter intensiv betrieb, um gemeinsam mit den Kindern eine endgültige räumliche Trennung vom Angeklagten zu erreichen. Der Angeklagte verließ daher wütend das Kinderzimmer und traf auf die Geschädigte. Nach einem kurzen Wortwechsel unbekannten Inhaltes fasste er spontan den Entschluss, sie zu töten. Es entstand eine körperliche Auseinandersetzung, im Rahmen dessen er ihr in Umsetzung seines Entschlusses entweder einen Faustschlag in das Gesicht versetzte oder sie mit dem Gesicht gegen einen stumpfen oder stumpfkantigen Gegenstand stieß. Durch diese Gewalthandlung zog sich die Geschädigte eine Riss-Quetschwunde oberhalb der rechten Augenbraue zu. Anschließend würgte er sie in der Absicht, sie zu töten. Dies geschah entweder dergestalt, dass die Geschädigte in Rückenlage auf dem Boden lag und der Angeklagte sich auf ihre Brust setzte oder kniete und mit seinen Händen von vorn gegen ihren Hals drückte. Oder aber er stieß die aufrechtstehende Geschädigte zunächst kraftvoll gegen eine Tür im Flurbereich und legte danach hinter ihr stehend einen Arm um ihren Hals, nutze den anderen Arm als Hebel und würgte sie auf diese Weise. Die Geschädigte konnte noch einen Schrei ausbringen, danach konnte sie wegen der Kompression des Halses allenfalls noch wenige leise Stöhngeräusche von sich geben. Sie versuchte auch, sich zu wehren und fügte dem Angeklagten mit den Fingernägeln ihrer linken Hand mehrere Kratzer im Gesicht zu. Ungeachtet dessen setzte der Angeklagte die Tötungshandlung fort. Nach einigen Sekunden verlor die Geschädigte das Bewusstsein und ihr gesamter Körper erschlaffte. Dies bemerkte der Angeklagte. Er setzte die komprimierende Gewalt gegen den Hals indes weiter fort bis er sich sicher war, den Tod der Geschädigten wie beabsichtigt herbeigeführt zu haben. Der Angeklagte war bei Begehung der Tat uneingeschränkt in der Lage das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. 4. Nachtatgeschehen a) Nach der Tatausführung bedeckte der Angeklagten den Leichnam der Geschädigten in der hinteren Ecke des Wohnzimmers mit einer Decke, um zu verhindern, dass die Kinder am nächsten Morgen den Leichnam ihrer Mutter sehen. Des Weiteren stellte er einen mit Kleidungsstücken behangenen Wäscheständer davor, damit sie die Decke auf dem Boden nicht bemerken und neugierig darunter schauen. b) Am darauffolgenden Morgen frühstückte der Angeklagte mit den Kindern. Im Anschluss teilte er ihnen mit, dass er ihre Mutter getötet habe, sie diese nun nie mehr sehen würden und auch ihn für eine lange Zeit nicht. Er verbrachte dann noch einige Stunden mit ihnen und versuchte einige Angelegenheiten, insbesondere die Übertragung der Vormundschaft für die Kinder auf seinen in L. lebenden Bruder, in Vorbereitung auf seinen anstehenden Gefängnisaufenthalt zu regeln. Am Nachmittag wurde er widerstandslos festgenommen. Er hatte einen Zettel bei sich, auf den er mittels eines Übersetzungsprogramms geschrieben hatte „An der Adresse S.-straße 20 liegt die Leiche meiner Ex-Frau. Sie zeigte Aggression, ich verteidigte mich, sie starb.“. c) Die Kinder leben seit der Inhaftierung des Angeklagten bei der Zeugin M. und dem Zeugen G.. Sie leiden aufgrund der Tat alle an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und werden psychotherapeutisch behandelt. Bei N. zeigen sich die Symptome derart, dass sie sehr emotional und nachdenklich ist. Sie zieht sich zurück und vermeidet die Trauer, hat Intrusionen und Träume von ihrer Mutter und isst übermäßig. Sie leidet außerdem an Ängsten, dass abends der Angeklagte oder ein Monster unter ihrem Bett lauere. Außerdem hat sie große Schuldgefühle, die Tat nicht verhindert zu haben, als sie ihre Mutter in der Tatsituation schreien hörte. K. vermeidet eine Auseinandersetzung mit den Geschehnissen. Er hat Angst vor Kontakten mit Fremden, zeigt sich schreckhaft und impulsiv mit hohen Wutaffekten. Es kommen immer wieder Erinnerungen an seine Mutter in ihm hoch. Er zeigt regressives Verhalten in Form von Babysprache und sich-auf-den-Boden-Werfen sowie psychomotorische Unruhe. C. zeigt seit der Tat verstärkt Aggressionen, ist motorisch unruhig und überaktiv und spielt Katastrophen und Todeszenarien nach, bei denen er auch Gesten mit einer Hand an den Hals macht. Er vermeidet es selbst im therapeutischen Kontext, über den Tod seiner Mutter zu sprechen. Er zeigt eine erhöhte psychische Sensitivität und Erregung, bricht auch bei nichtigen Anlässen sehr schnell in Tränen aus. Zudem legt auch er ein regressives Verhalten an den Tag, indem er vermehrt in Babysprache redet. Es bedarf trotz zwischenzeitlicher Besserung einzelner Symptome bei allen drei Kindern weiterer psychotherapeutischer Behandlung. Im Alltag zeigen sich die Kinder trotzdem funktional, erbringen gute Leistungen in der Schule und gehen inzwischen auch Hobbys nach. III. Die Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, auf den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Q. und den weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen. 1. Tathergang Soweit der Angeklagte eingeräumt hat, die Geschädigte durch die Kompression ihres Halses erwürgt zu haben, steht dies im Einklang mit den gut nachvollziehbaren Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Q., Fachärztin für Rechtsmedizin am Institut für Rechtsmedizin der Uniklinik W., denen die Kammer uneingeschränkt folgt. Sie hat als Todesursache bei der Geschädigten einen hypoxisch-hypoxämischen Hirnschaden als Folge von komprimierender Gewalteinwirkung gegen den Hals festgestellt. Dafür hat sie eine ganze Reihe von würgetypischen Untersuchungsbefunden bei der Obduktion (petechiale Einblutungen in den Augenlidern der Augenbindehaut und der Mundschleimhaut, Einblutungen in Herz, Lunge und den Halsweichteilen, perlschnurartige Luftbläschen an den Lungenkanten als Zeichen eines akuten Lungenephysems sowie eine Blutstauung der inneren Organe und eine Hirnschwellung) herangezogen. Hingegen ist die Einlassung des Angeklagten zum genauen Hergang des Kerngeschehens widerlegt. Danach habe die Geschädigte ihn nach einem kurzen Wortwechsel zunächst mittels Schlägen mit der flachen Hand ins Gesicht angegriffen, was er habe abwehren können. Dann habe sie ihn mit dem Begriff „Tunte“ beleidigt, ein Staubsaugerrohr ergriffen und den Angriff damit fortgesetzt. Er habe sich lediglich zur Abwehr hinter sie gestellt und sie mit dem Arm um den Hals gewürgt, zunächst im Stehen, dann auf den Knien und im Liegen, wobei er am Ende hinter ihr auf dem Boden, nicht auf ihrem Körper gelegen habe. Er habe sofort mit dem Würgen aufgehört, als sie aufgehört habe, das Rohr zu schwingen. Danach habe er sie vorsichtig abgelegt und im Anschluss ihren Leichnam ebenso umsichtig, ohne ihre Körperhaltung - mit weit abgespreizten, angewinkelten Beinen in Bauchlage („Froschposition“) - zu verändern, vier bis fünf Stunden lang vom Flur in den hinteren Bereich des Wohnzimmers geschoben und bei etwa 70maligem Absetzen getragen, wobei die Totenstarre bereits eingesetzt gehabt habe. Die Kammer ist sicher, dass sich der Angeklagte keines Angriffes der Geschädigten versah. Einen nachvollziehbaren Anlass, warum sie ihn zu so später Stunde körperlich angreifen sollte, hat der Angeklagte nicht nennen können. Zudem hatte sich die Geschädigte im Rahmen des Abendessens nach dem in Augenschein genommenen Video und der zugehörigen verlesenen Übersetzung des dortigen Dialogs deeskalierend verhalten und sich dem durch den Angeklagten initiierten Streit durch das Verlassen des Raumes entzogen. Der Angeklagte hingegen war auch nach eigenen Angaben in der Tatsituation wegen der vorangegangenen Geschehnisse sehr wütend. Daher ist unzweifelhaft, dass die Aggressionen in der Tatnacht von ihm und nicht von der Geschädigten ausgingen. Der vom Angeklagten behauptete Ablauf der Tat ist vor allem durch die gut nachvollziehbaren Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen widerlegt, auf denen die Feststellungen zum Kernbereich basieren. Seine Behauptung, er habe keine über das Würgen mit dem Unterarm hinausgehende Gewalt ausgeübt, insbesondere die Geschädigte nicht geschlagen, sie nach dem Würgevorgang sehr vorsichtig auf dem Boden abgelegt und auch danach vorsichtig transportiert, ohne sie anstoßen zu lassen, steht der Riss-Quetsch-Verletzung über ihrer rechten Augenbraue entgegen. Diese Verletzung kann nach der Sachverständigen plausibel durch einen Schlag oder ein schwungvolles Anstoßen auf einen stumpfen oder stumpfkantigen Gegenstand entstanden sein kann. Damit einhergehend hat die Nachbarin des Angeklagten, die Zeugin T., vor dem Stöhnen der Geschädigten ein Gepolter aus der Wohnung gehört, das zu einer körperliche Auseinandersetzung passt. Der Leichnam der Geschädigten wies darüber hinaus drei massive Einblutungen im Rückenbereich auf, für die der Angeklagte keine plausible Erklärung hat bieten können. Nach den Ausführungen der Rechtsmedizinerin stellen diese Widerlagerverletzungen dar, für welche als Erklärung – wie festgestellt - entweder ein kraftvolles Stoßen oder Drücken gegen eine harte Fläche oder aber ein Aufsitzen oder Aufknien auf den liegenden Körper in Betracht kommen. Beides hat der Angeklagte verneint. Schließlich ist widerlegt, dass die Geschädigte angeblich bis zum Todeseintritt ihren Angriff mit einem Staubsaugerrohr fortsetzte. Vielmehr muss die Geschädigte nach kurzer Zeit der kraftvollen komprimierenden Gewalteinwirkung gegen den Hals bewusstlos geworden und der Würgevorgang hiernach fortgesetzt worden sein. Nach den Darlegungen der Sachverständigen tritt die Bewusstlosigkeit bei einer suffizienten Komprimierung nach etwa zehn Sekunden ein. Wenn der Druck nicht dauerhaft oder weniger kraftvoll erfolgt, verlängert sich diese Zeit etwas. Der Tod tritt hingegen erst nach über drei Minuten ein. Die Bewusstlosigkeit ist demnach eine notwendige Phase vor dem Todeseintritt und geht mit einer vollständigen Erschlaffung des Körpers einher, die dazu führt, dass eventuell in den Händen gehaltenen Gegenstände – wie ein Staubsaugerrohr - losgelassen werden. Schließlich ist die Einlassung völlig abwegig und lebensfern im Hinblick auf den angeblichen Transport des Leichnams in unveränderter Position über mehrere Stunden. Auch insoweit widerspricht sie rechtsmedizinischen Erkenntnissen, wonach die Totenstarre frühestens nach einer halben Stunde einsetzt und sich dann erst vom Kiefer ausgehend in andere Körperregionen ausbreitet. 2. Innere Tatseite Die Kammer hat keine Zweifel, dass die vom Angeklagten genannte Wut den Tatantrieb dargestellt hat. Seine dahingehenden Angaben sind angesichts der Beziehungsgestaltung zur Geschädigten und des Vortatgeschehens, was sich jeweils durch eine Reihe von objektiven Beweismitteln und durch Zeugenaussagen hat feststellen lassen, glaubhaft. Die festgestellte Tötungsabsicht ist mit Blick auf das Wutempfinden, die besondere Gefährlichkeit der Gewalthandlung, die Dauer des Würgens und dem Weiterhandeln selbst nach Eintreten der Bewusstlosigkeit offenkundig. 3. Schuldfähigkeit Dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat weder aus einem der in §§ 20, 21 StGB genannten Gründe aufgehoben noch erheblich beeinträchtigt war, stützt die Kammer auf das mündlich erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr. O., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in H., dem die Kammer nach eigener Prüfung folgt. Dieser ist zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Angeklagten kein Eingangsmerkmal des § 20 StGB gegeben ist. Es habe insbesondere kein Affekt im Sinne des Eingangsmerkmals der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung bei dem Angeklagten vorgelegen. Der Angeklagte sei zwar wütend und damit affektiv erregt gewesen, jedoch sei kein hochgradiger, „rechtwinkliger“ Affektaufbau zu erkennen, da der Angeklagte bereits in den Stunden und Tagen zuvor verärgert, angespannt und am Morgen des 04.08.2024 auch körperlich aggressiv gewesen sei. Auch das geordnete, emotionslose Vorgehen im Nachgang der Tat passe nicht zu einem hochgradigen Affekt, bei dem regelmäßig eine tiefe Erschütterung nach Erkennen des eigenen Handelns eintrete. Auch die Annahme des Eingangsmerkmals der schweren anderen seelischen Störung scheide aus. Dem Angeklagten könne die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung nicht gestellt werden. Seine Persönlichkeit offenbare zwar deutliche narzisstische Anteile, wie sich in seiner Selbstüberschätzung, den Gefühlen der eigenen Wichtigkeit und Hochmütigkeit sowie einem Mangel an Empathie gegenüber der Geschädigten zeige. Jedoch sei diese Wesenszüge als Akzentuierung zu werten und nicht als Persönlichkeitsstörung. Der Angeklagte weiche nicht hinreichend deutlich und in unterschiedlichen sozialen Kontexten von kulturellen und sozialen Vorgaben ab. Seine narzisstischen Anteile stellten nicht erkennbar ein eingeschliffenes, seit der Kindheit oder Adoleszenz bestehendes Verhaltensmuster dar. IV. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Totschlags nach § 212 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte handelte rechtswidrig. Die komprimierende Gewalt gegen den Hals der Geschädigten war mangels Notwehrlage nicht gemäß § 32 StGB gerechtfertigt. Das Würgen bis zum Todeseintritt wäre darüber hinaus nicht erforderlich im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB gewesen. Spätestens mit Eintritt der Bewusstlosigkeit hätte dem körperlich überlegenen Angeklagten als milderes Mittel die Möglichkeit zur Verfügung gestanden, die Geschädigte aus dem Zugriffsbereich des Staubsaugerrohres zu verbringen und so ihren angeblichen Angriff wirksam und dauerhaft abzuwehren. V. 1. Im Rahmen der Strafzumessung stellt der Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB den Ausgangspunkt dar, der eine Freiheitsstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren vorsieht. 2. Die Kammer hat sodann geprüft, ob ein minder schwerer Fall nach § 213 StGB vorliegt, der einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht, und dies im Ergebnis verneint: Eine Provokation nach § 213 Alt. 1 StGB in Form einer Misshandlung oder einer schweren Beleidigung durch die Geschädigte hat in der Tatsituation nach den Feststellungen nicht stattgefunden. Der Schlag der Geschädigten gegen die Brust des Angeklagten im Rahmen der Auseinandersetzung am Morgen des 03.08.2024 ist jedenfalls in zeitlicher Hinsicht nicht mehr geeignet, einen minder schweren Fall im Sinne der vorgenannten Vorschrift zu begründen. Dieser setzt nämlich voraus, dass der Täter durch die Misshandlung auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde. Daran fehlt es bei einer Tatbegehung nach mehr als anderthalb Tagen. Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 213 Alt. 2 StGB liegt nach einer Gesamtbetrachtung aller unbenannten Strafzumessungsgründe ebenfalls nicht vor. Denn unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechende Umstände einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weicht die Tat in ihrem Unrechtsgehalt nicht derart von gewöhnlich vorkommenden Fällen des Totschlags ab, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens unangemessen hart erscheint. Die Kammer hat bei der anzustellenden Gesamtwürdigung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist. Auch sein frühes, bereits im Rahmen der Festnahme erfolgtes Teil-Geständnis ist strafmildernd in die Abwägung eingeflossen. Dabei ist jedoch eine deutliche Einschränkung vorzunehmen, da der Angeklagte zwar die Tathandlung eingeräumt, durch die Behauptung einer rechtfertigenden Notwehr für die Tat jedoch keinerlei Verantwortung übernommen, sondern diese vielmehr der Geschädigten zugeschrieben hat. Zugunsten des Angeklagten ist des Weiteren in den Blick genommen worden, dass es sich um eine Spontantat handelt und der Angeklagten in dieser Situation affektiv erregt war. Der Anwendung des § 213 Alt. 2 StGB stehen jedoch erhebliche straferschwerende Zumessungsgründe entgegen: Strafschärfend hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte den noch jungen gemeinsamen Kindern die Mutter und zugleich den Kontakt zum Vater genommen hat, sodass sie nun ohne ihre Eltern bei Verwandten aufwachsen müssen. Ferner hat sich zulasten des Angeklagten ausgewirkt, dass die Kinder unter schweren Tatfolgen leiden, die mit der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung von Krankheitswert sind und sie für eine nicht absehbare Zeit weiter psychotherapeutisch behandelt werden müssen. Schließlich ist auch negativ in die Abwägung eingeflossen, dass der Angeklagte mit Tötungsabsicht handelte. 3. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände noch einmal umfassend gewürdigt und gegeneinander abgewogen. Sie hält insgesamt eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren für tat- und schuldangemessen sowie zur Erreichung sämtlicher Strafzwecke erforderlich, aber auch ausreichend. VI. Die Kinder N., K. und C. P. haben als Adhäsionskläger jeweils beantragt, den Angeklagten zu verurteilen, an sie ein Hinterbliebenengeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt worden ist, welches aber 15.000,00 Euro nicht unterschreiten solle, nebst „Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten ab Eingang des Antrags bei Gericht“ zu zahlen. Zudem haben sie jeweils beantragt festzustellen, dass diese Forderungen auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen. 1. Die Adhäsionskläger haben jeweils aus § 844 Abs. 3 BGB einen Anspruch gegen den Angeklagten auf Zahlung von 15.000,00 Euro. Nach der genannten Vorschrift hat der Ersatzpflichtige dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein solches Näheverhältnis wird nach § 844 Abs. 3 S. 2 BGB unter anderem für die Kinder des Getöteten vermutet. Der Anspruch steht jedem Hinterbliebenen in voller Höhe zu (Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 844 Rn. 21). Umstände, die diese Vermutung in Frage stellen könnten, sind in der Hauptverhandlung nicht zu Tage getreten. Bei der Bemessung der Höhe des in das Ermessen des Gerichts gestellten Hinter-bliebenengeldes sind im Wesentlichen die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers maßgebend. Dabei lassen sich aus der Art des Näheverhältnisses, der Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und der Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung indizielle Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leids ableiten (BGH, Urteil vom 23. Mai 2023 – VI ZR 161/22 –). Die Gesetzesbegründung zur Einführung des Hinterbliebenengeldes geht von einer Richtschnur von 10.000,00 Euro für Hinterbliebene aus (BT-Drs 18/11397, S. 11). Dieser Betrag stellt weder eine Unter- noch eine Obergrenze dar, sondern bietet lediglich einen Anhaltspunkt. So sind 20.000,00 Euro angesetzt worden, für Kinder, die in frühester Kindheit ihre Mutter verloren haben und mit ansehen mussten, wie ihr Vater die Mutter durch mehrere Messerstiche tötete (LG Kassel, Urteil vom 24. August 2022 - 1690 Js 44771/21 – 10 Ks -). Bei der Tötung erwachsener Kinder kann nach den Umständen des Einzelfalls ein Hinterbliebenengeld von 12.000,00 Euro angemessen sein (OLG Köln, Urteil vom 05.05.2022, -18 U 168/21). Die Kammer hat im vorliegenden Fall bei der Bemessung hinsichtlich aller drei Adhäsionskläger in den Blick genommen, dass die Kinder noch jung sind und mit ihrer Mutter die zentrale Bezugsperson verloren haben. Zugleich haben sie auch den Kontakt zum Vater verloren, müssen nun ohne Eltern in einer völlig neuen Familienstruktur aufwachsen. Ferner leiden sie an ganz erheblichen seelischen Folgen wie Alpträumen, Ängsten, Intrusionen, Schuldgefühlen, zeigen Aggressionen, Vermeidungsverhalten und sind motorisch unruhig. Bei allen besteht die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sie müssen rund neun Monate nach der Tat auf nicht absehbare Zeit weiter psychotherapeutisch behandelt werden. Weiter ist in die Bemessung der Höhe des Hinterbliebenengeldes eingeflossen, dass es sich um ein absichtliches Tötungsdelikt handelt. Dabei waren die Kinder während der Tatausführung in derselben Wohnung in einem Nebenraum, die Adhäsionsklägerin N. P. hat den Schrei ihrer Mutter wahrgenommen. Gesehen haben die Kinder hingegen weder die Tat noch den Leichnam der Geschädigten. Insgesamt ist daher ein Hinterbliebenengeld von jeweils 15.000,00 Euro angemessen. 2. Der jeweilige Antrag auf „Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Antragseingang“ ist dahingehend auszulegen, dass Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinnsatz ab Rechtshängigkeit begehrt werden. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB und ist ab dem Folgetag des Eingangs des Antrages bei Gericht nach § 404 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB auszusprechen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 292/18 –). 3. Des Weiteren war antragsgemäß festzustellen, dass die Ansprüche auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen. Die Anträge sind zulässig, insbesondere liegt ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO vor. Denn Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen sind im Falle der Insolvenz des Angeklagten sowie bei der Zwangsvollstreckung privilegiert. Die Anträge sind auch begründet, da die Forderungen auf Hinterbliebenengeld auf der vorsätzlichen Straftat des Totschlags beruhen. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 S. 1, 472a Abs. 1 StPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 406 Abs. 3 S. 2 StPO i.V.m. § 709 ZPO.