Urteil
14 O 344/23
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2025:0411.14O344.23.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene Verlagsvertrag vom 19.3./3.5.2013 in der Fassung gemäß Addendum vom 26.3.2021/6.5.2021, der Verlagsvertrag vom 2.2.2015 in der Fassung gemäß Addendum vom 26.3.2021/6.5.2021 und der Verlagsvertrag vom 1.5.2019, auch über den 30.4.2024 hinaus ungekündigt fortbestehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene Verlagsvertrag vom 19.3./3.5.2013 in der Fassung gemäß Addendum vom 26.3.2021/6.5.2021, der Verlagsvertrag vom 2.2.2015 in der Fassung gemäß Addendum vom 26.3.2021/6.5.2021 und der Verlagsvertrag vom 1.5.2019, auch über den 30.4.2024 hinaus ungekündigt fortbestehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand (…). (…) Kurz nach Veröffentlichung des Albums „B.“ mit der Band „K.“ stellte das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 20.10.2009 einen Indizierungsantrag bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien mit der Begründung frauenverachtender, indizierungsrelevanter Inhalte unter anderem in einem Lied und einer Fotografie im Booklet. Die Bundesprüfstelle indizierte in der Folge das Album. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 31.5.2010 (Az.: 22 L 1899/09), bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18.3.2015, wurde die Indizierungsentscheidung wegen Abwägungsfehlern wieder aufgehoben. Die Parteien stehen seit über 10 Jahren in geschäftlicher Beziehung und haben in dieser Zeit unter anderem folgende Verträge geschlossen: entfernt entfernt; entfernt. Die drei streitgegenständlichen Verträge enthalten jeweils als § 1 Abs. 4 folgende Regelungen: „Der Verfasser versichert, dass sämtlicher Inhalt seines Werks, insbesondere dessen Text und das von ihm zur Verfügung zu stellende Bildmaterial sowie ggf. zur Verfügung gestellte Bildvorlagen, Videos und andere Medien und „enriched media content“ (nachfolgend zusammenfassend „Inhalte“ genannt) nicht die Rechte Dritter und/oder geltendes Recht verletzt bzw. verletzen wird […] Der Verfasser versichert, dass die Nutzungsrechte am Inhalt im erforderlichen Umfang bei ihm liegen. […] Dem Verlag ist das künstlerische Werk und die künstlerische Ausdrucksweise des Verfasser[s] bekannt. Ebenfalls ist dem Verlag bekannt, dass es in der Vergangenheit zu gesetzlichen Konflikten wegen dieses künstlerischen Schaffens kam. Vor diesem Hintergrund gilt die vorstehende Zusicherung und Garantie ausdrücklich nicht für mögliche Verletzungen von Persönlichkeitsrechten durch das Werk und/oder der Rechtmäßigkeit des Werkes mit übrigen Gesetzen, wie insbesondere, jedoch nicht abschließend, das Jugendschutzgesetz und/oder das Strafgesetzbuch. Der Verlag wird zusammen mit dem Herausgeber das Werk einer eigenen entsprechenden Prüfung unterziehen. Eine Haftung des Verfassers bezüglich dessen Rechtmäßigkeit ist hiermit ausdrücklich abbedungen. Sofern der Verlag bei Prüfung des Werkes Teile des Werkes identifiziert, die das wahrscheinliche Risiko einer Verletzung von Gesetzen beinhaltet, werden die Parteien – unter Beachtung des Werkes im Übrigen – sich über notwendige Anpassungen der jeweiligen Werkteile verständigen.“ In § 1 Abs. 6 ist jeweils Folgendes geregelt: „Den Parteien ist bekannt, dass der Verfasser auch in anderen künstlerischen Bereichen außerhalb der Literatur tätig ist oder noch tätig wird. Der Verfasser ist uneingeschränkt berechtigt, die Inhalte seines Werkes im Rahmen seiner sonstigen künstlerischen Aktivitäten (insbesondere, aber nicht abschließend, als Musiker) zu verwerten und/oder verwerten zu lassen. Diese Regelung hat generelle Geltung für den Vertrag und verdrängt etwaige entgegenstehende sonstige Vertragsregelungen.“ Der Kläger veröffentlichte mit seinem Soloprojekt unter anderem das Video mit dem Titel „Q.“ (vorgelegt als Anl. B1 in einer vom Bildschirm abgefilmten Version ohne Tonspur). Dieses wurde auf der Plattform „J.“ veröffentlicht, die den kostenpflichtigen Zugriff auf ihre Inhalte zum Schutz Minderjähriger über ein nach deutschem Recht zulässiges Altersverifikationssystem schützt und die sich selbst als „I.“ bewirbt. Das Video „Q.“ enthält explizite sexuelle Handlungen unter Beteiligung des Klägers. In zahlreichen Szenen sind gewaltvolle sexuelle Handlungen zu sehen. Fast alle Protagonisten, einschließlich des Klägers, tragen zeitweise (…), die das Konterfei des Klägers zeigen (vgl. Anl. K28, Bl. 273 ff.) und die auch in anderen Veröffentlichungen des Klägers zu sehen sind. Das Gesicht des Klägers ist im Video „Q.“ zusätzlich zeitweise (…) geschminkt (vgl. Anl. K31, Bl. 281 ff. d. A.). Wegen des Inhalts des Videos in seiner Gesamtheit wird auf Anlage B1 Bezug genommen. In mehreren Szenen des Videos ist der von der Beklagten verlegte Gedichtband „T.“ in die sexuellen Handlungen eingewoben (Screenshots der Szenen liegen vor als Anl. B4, Bl. 149 ff. d. A.). Ein Presseartikel des Musikmagazins E. A. (Anl. B7, Bl. 367 ff. d. A.) beschrieb den Inhalt dieser Szenen wie folgt: „ „Zitat wurde entfernt“ “ Im Frühjahr 2020 erschien der von der Beklagten verlegte Gedichtband „G.“. Dieser enthält unter anderem das Gedicht „X.“; dieses handelt von einer Vergewaltigung eines mit Rohypnol („KO-Tropfen“) betäubten Opfers. Im April 2020 wurde dieses Gedicht vielbeachtet medial diskutiert. Der ehemalige Verleger der Beklagten, Herr Z. V., verteidigte zunächst am 3.4.2020 das Gedicht öffentlich mit dem Kernargument, dass zwischen dem Kläger als Autor und dem lyrischen Ich, das das Gedicht erzählt, zu trennen sei. Die verlegerische Geschäftsführerin, Frau W. F., nahm am 9.4.2020 ebenfalls öffentlich Stellung und verteidigte das Gedicht. Sie berief sich insbesondere auf die Kunstfreiheit; gleichzeitig bezog sie für die Beklagte klar Position gegen sexualisierte Gewalt gegen Frauen. Wegen des Wortlauts der öffentlichen Stellungnahme vom 9.4.2020 wird auf Anlage K6 (Bl. 48 d. A.) und Anlage B3 (Bl. 147 d. A.) Bezug genommen. Am 25.5.2023 postete Frau O. S. über den Kurznachrichtendienst QI., bei einem Konzert der Band „K.“ in CR. unter Drogen gesetzt worden zu sein. Ein weiterer Post beinhaltete ein Foto von blauen Flecken im Bereich ihrer Taille und den Text „ „Zitat wurde entfernt“ .“ Die Band „K.“ postete am 28.5.2023: „zu den im Netz kursierenden Vorwürfen zu CR. können wir ausschliessen, dass sich was behauptet wird, in unserem Umfeld zugetragen hat.“ Am 30.5.2023 veröffentlichte O. S. den weiteren Post: „ „Zitat wurde entfernt“ “. Ab dem 2.6.2023 berichteten mehrere Medien im Rahmen von Verdachtsberichterstattung über Vorwürfe gegen den Kläger. Unter anderem sollten danach junge Frauen gezielt für Sex mit dem Kläger rekrutiert worden sein sowie mehrere Frauen von mutmaßlichen sexuellen Handlungen berichtet haben, denen sie nicht zugestimmt hätten. Das Landgericht Hamburg untersagte auf Antrag des Klägers in mehreren Entscheidungen vom 14.7.2023, 10.8.2023 und 5.9.2023 weite Teile der Berichterstattung und wies die Anträge des Klägers im Übrigen zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B10 (Bl. 385 ff. d. A.) Bezug genommen. Im Zuge der Medienberichterstattung wurde auch bekannt, dass der Kläger sich junge Frauen über das „CQ.“ auf K.-Konzerten zuführen ließ, von welchen einige in eine „UT.“ unter der Bühne verbracht wurden. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 2.6.2023 (Anl. K8, Bl. 59 f. d. A.), „die zwischen uns bestehenden Verträge aus außerordentlichen besonders schwerwiegenden Gründen fristlos“ zu kündigen unter Verweis auf „ein Porno-Video mit dem Titel ‚Q.‘, in dem das 2013 im Verlag [der Beklagten] publizierte Buch ‚T.‘, Gedichte von U. R., […] als Sex-Toy verwendet“ werde, was zu einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses geführt habe. Eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Kläger oder Abmahnung gab es nicht. Am selben Tag gab die Beklagte durch ihre verlegerische Geschäftsführerin F. eine Pressemitteilung heraus, mit der sie das Ende der Zusammenarbeit mit dem Kläger mit sofortiger Wirkung ankündigte. Wegen des Wortlauts der Pressemitteilung wird auf Anlage K9 verwiesen (Bl. 61 d. A.). Mit E-Mail vom 7.6.2023 (Anl. K10, Bl. 62 ff.) teilte die Beklagte gegenüber dem Management des Klägers mit, dass sie aufgrund der Kündigung den Vertrieb der Werke „T.“ und „G.“ im In- und Ausland auf Grundlage der Lizenzverträge einstellen werde, und bot dem Kläger an, die Verträge mit den Lizenzpartnern zu übernehmen. Mit Anwaltsschreiben vom 12.7.2023 (Anl. K11, Bl. 65 ff.) wies der Kläger die Kündigung zurück und forderte die Beklagte auf, die Fortsetzung des Vertrages zu bestätigen. Die Beklagte stellte den Vertrieb der Werke gänzlich ein. Mit Schriftsatz vom 29.4.2024 (Bl. 353 d. A.) schob die Beklagte als weiteren Kündigungsgrund nach, dass der Kläger im Laufe des Verfahrens gestanden habe, dass er bereits mit dem Album „B.“ zumindest – offenbar bewusst – den Eindruck erweckt habe, Frauen aus sexueller Lust Gewalt anzutun und dies tun zu dürfen. Als weiteren Kündigungsgrund schob die Beklagte zudem die Vorwürfe nach, die sich aus den Entscheidungen des Landgerichts Hamburg ergäben und die der Beklagten zu einem Teil erst nach der Kündigungserklärung bekannt geworden seien, aber ihm vorgeworfenes Verhalten aus der Zeit vor der Kündigung beträfen. In demselben Schriftsatz erklärte sie eine weitere fristlose Kündigung mit der Begründung, dass der Kläger sich berühme, Gewalt, insbesondere sexuelle Gewalt, gegen Frauen als Ausdruck seiner „Kunst“ ausüben und zur Schau stellen zu dürfen, und dies auch weiter tun wolle. Mit inhaltsgleichen Schreiben an den Kläger vom 30.4.2024 (Anl. K47, Bl. 510 d. A.) und an seinen Prozessbevollmächtigten vom 30.4.2024 (Anl. K48, Bl. 511 d. A.) erklärte die Beklagte weitere Kündigungen gestützt auf die bereits im Schriftsatz vom 29.4.2024 vorgebrachten Gründe. Mit Schriftsatz vom 21.10.2024 stellte die Beklagte klar, dass es sich bei den Kündigungserklärungen vom 29.4.2024 und vom 30.4.2024 um ein- und dieselbe Willenserklärung handele. Der Kläger behauptet, wozu sich die Beklagte mit Nichtwissen erklärt, das Video „Q.“ am 14.2.2020 veröffentlicht zu haben. Der Kläger behauptet weiter, wozu sich die Beklagte ebenfalls mit Nichtwissen erklärt, die Staatsanwaltschaft Berlin habe ein zuvor gegen den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Begehung von Sexualdelikten und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz eingestellt. Er verweist hierzu auf eine Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 29.8.2023 (Anl. K15, Bl. 83 d. A.). Der Kläger ist der Ansicht, die Kündigungen seien aus mehreren Gründen unwirksam. Zum einen sei die Erklärung vom 2.6.2023 zu unbestimmt, da nicht klar sei, auf welches Vertragsverhältnis sie sich beziehe. Auch bestehe insgesamt kein Kündigungsgrund. Die konkreten Umstände, die schon bei Vertragsschluss bekannt gewesen seien, könnten nicht unberücksichtigt bleiben, insbesondere die Regelungen im jeweiligen § 1 Abs. 4 und das kontroverse künstlerische Schaffen des Klägers in der Vergangenheit. Der Beklagten sei klar gewesen, dass die Grenzüberschreitung in Texten, Musik und Art seiner visuellen Darstellung auch Teil des künstlerischen Schaffens des Klägers sei. Bezüglich der gegen ihn erhobenen Vorwürfe beruft er sich auf die gerichtlichen Eilentscheidungen, in denen die Rechtswidrigkeit der jeweiligen Berichterstattungen feststellt worden seien. Die Beklagte setze die Vorwürfe mit vermeintlich erwiesenen Tatsachen gleich und missachte die Unschuldsvermutung. Eine mögliche Verdachtskündigung aufgrund der Vorwürfe gegen den Kläger scheitere bereits an der dafür notwendigen Anhörung des Klägers. Die Parteien hätten jeweils in § 1 Abs. 6 der Verlagsverträge explizit die Möglichkeit geregelt, dass der Kläger ein bei der Beklagten erschienenes Werk in einem anderen Werk verwende. Die Beklagte könne hieraus kein Kündigungsrecht herleiten. Er reiße mit dem Video „Q.“ nicht die Trennlinie zwischen Kunst und Realität nicht ein. Das Video füge sich in das künstlerische Gesamtkonzept des Klägers ein. Die Beklagte begründe auch nicht, warum welche Darstellungen in dem Video die Trennlinie zwischen Kunst und Realität einreißen sollten. Der Kläger hat ursprünglich die Anträge wie ersichtlich aus der Klageschrift vom 13.9.2023 (Bl. 3 d. A.) sowie den Schriftsätzen vom 16.1.2024 (Bl. 182, 197 d. A.) und vom 15.8.2024 (Bl. 449 ff. d. A.) angekündigt. Der Kläger beantragt nunmehr, festzustellen, dass der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene Verlagsvertrag vom 19.03./03.05.2013 (Anlage K 1) in der Fassung gem. Addendum vom 26.03.2021/06.05.2021 (Anlage K 16), der Verlagsvertrag vom 02.02.2015 (Anlage K 2) in der Fassung gem. Addendum vom 26.03.2021/06.05.2021 (Anlage K 17) und der Verlagsvertrag vom 01.05.2019 (Anlage K 3), auch über den 30. April 2024 hinaus ungekündigt fortbestehen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 1.893,20 zu zahlen. Die Beklagte hat einer sich hieraus etwaig ergebenden Teilklagerücknahme zugestimmt und beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die im Video mitwirkenden Pornodarstellerinnen seien zum Teil darüber getäuscht worden, dass ihre Bilder mit anderen, härteren zusammengeschnitten würden. Die Beklagte macht sich darüber hinaus die Vorwürfe zu eigen, die sich aus der Berichterstattung des M., den Entscheidungen des LG Hamburg sowie den Entscheidungsgründen eines Berufungsurteils des Oberlandesgerichts Hamburg vom 19.7.2024 (7 U 37/23) ergeben, die im Rechtsmittelverfahren gegen einen der erwähnten Beschlüsse des Landgerichts Hamburg vom 14.7.2023 (324 O 228/23) erging. So habe eine als H. bezeichnete Frau in einer eidesstattlichen Versicherung geschildert, dass sie für sie ungewöhnlich heftige sexuelle Kontakte mit dem Kläger nach Alkoholkonsum und Erinnerungslücken auf einer Aftershow-Party gehabt habe. Zudem habe eine als C. bezeichnete Frau ebenfalls Erinnerungslücken nach Alkoholkonsum an Eides statt versichert; des Weiteren gebe es zahlreiche Chat-Nachrichten von Frauen, die berichteten, sie seien auf Aftershow-Partys unter Drogen gesetzt worden. Eine weitere Frau versichere, der hiesige Kläger und Frau P. Y. hätten ein System geschaffen, um den Kläger mittels falscher Vorwände sowie Alkohol- und Drogenverabreichung mit jungen Mädchen als Sexpartnerinnen zu versorgen. Eine als N. A. bezeichnete Frau habe gewaltvollen Sexualverkehr mit dem Kläger geschildert, während dessen sie Schmerzen gehabt habe und den sie im Nachhinein als Übergriff und Machtmissbrauch bezeichne. Eine als L. R. bezeichnete Frau schildere ebenfalls Erinnerungslücken sowie Besinnungslosigkeit; als sie wieder zu sich gekommen sei, habe der Kläger auf ihr gelegen. Auch eine als S. H. bezeichnete Frau habe von Erinnerungslücken berichtet und dass sie am nächsten Morgen mit einem anderen Mitglied der Band „K.“ neben sich und Schmerzen im Unterleib aufgewacht sei. Eine Österreicherin habe den Kläger beschuldigt, sie gegen ihren Willen zum Sex genötigt zu haben. Wegen der Einzelheiten des Vortrags, den sich die Beklagte zu eigen gemacht hat, wird auf den Schriftsatz vom 11.12.2024 (Bl. 567 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig, weil stattdessen eine Klage auf Leistung aus den Verlagsverträgen möglich sei. Die Klage sei auch unbegründet. Der Verweis auf § 1 Abs. 4 der Verträge verfange nicht. Die Regelung sei nicht einschlägig, weil die Kündigung nicht damit begründet worden sei, dass der Inhalt der verlegten Gedichtbände rechtswidrig sei; es gehe um das Video, das nicht zu den Werken gehöre, die Gegenstände der Verlagsverträge seien. Die Handlungen in dem Video „Q.“ seien Handlungen des Klägers selbst und nicht solche einer Kunstfigur. Er habe den Unterschied zwischen dem lyrischen Ich seines Gedichts und seiner Person eingeebnet. Auch § 1 Abs. 6 der Verträge sei nicht einschlägig. Das Video sei zum einen keine Kunst. Zum anderen habe der Kläger nicht Inhalte seiner Gedichte verwendet, sondern den Gedichtband als Objekt. Der Verweis der Beklagten auf die im Rahmen der Verdachtsberichterstattung gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe sei eine zusätzliche schwere Belastung des Vertragsverhältnisses und nicht alleiniger Kündigungsgrund, jedoch auch für sich genommen als Kündigungsgrund ausreichend. Dies gelte erst recht in Kombination mit den anderen Gründen und Einzelfallumständen. Schon das Zuführenlassen junger Frauen über das „CQ.“ auf K.-Konzerten sowie Verbringen in eine „UT.“ unter der Bühne sei in Kombination mit der Einebnung des Unterschieds zwischen dem „lyrischen Ich“ und dem Kläger als Person geeignet, die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien zu zerstören, nachdem die Beklagte sich am 9.4.2020 öffentlich gegen den Missbrauch von Frauen positioniert habe. Der Kläger erwidere nicht einlassungsfähig zu den Vorwürfen, die sich die Beklagte zu eigen gemacht habe. Hierzu sei er in Erfüllung der ihn treffenden sekundären Darlegungslast angehalten. Eine Berufung auf die Unschuldsvermutung reiche hier nicht. Die Beklagte habe den Kläger nicht anhören müssen, da der Kläger von vornherein nicht bereit gewesen sei, sich zu den Verdachtsgründen substantiiert zu äußern. Eine solche Anhörung sei überflüssig gewesen, weil sie zur Aufklärung des Sachverhalts nichts hätte beitragen können. Außerdem sei jedenfalls der Kündigung vom 29./30.4.2024 in Form dieses Verfahrens eine ausführliche Anhörung vorausgegangen. Entscheidungsgründe I. Über die ursprünglich in der Klageschrift sowie den Schriftsätzen des Klägers vom 16.1.2024 und vom 15.8.2024 angekündigten Anträge war nach der Antragstellung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.12.2024 nicht zu entscheiden. Eine hieraus sich etwaig ergebende Teilklagerücknahme ist jedenfalls wirksam unter den Voraussetzungen des § 269 Abs. 1, 2 Satz 1 ZPO erklärt worden, da die Beklagte im Termin ihre Zustimmung erteilt hat. II. In ihrem demnach noch zur Entscheidung stehenden Umfang ist die Klage zulässig und überwiegend begründet, hinsichtlich des Antrags auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten unbegründet. 1) Die Klage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO als Feststellungsklage zulässig. Der (Fort-)Bestand eines Vertrags ist der Feststellung nach dieser Vorschrift zugänglich (vgl. BGH, Urt. v. 29.9.1999 – XII ZR 313/98, juris, Rn. 44; vgl. ausdrücklich für einen Verlagsvertrag infolge einer Kündigung Becker-Eberhard, in: MüKoZPO, 7. Aufl. 2025, § 256 ZPO Rn. 11). Auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Erforderlich hierfür ist, dass dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet, und das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urt. v. 22.6.1977 – VIII ZR 5/76, juris, Rn. 11; BGH, Urt. v. 7.2.1986 – V ZR 201/84, juris, Rn. 12; BGH, Urt. v. 13.1.2010 – VIII ZR 351/08, juris, Rn. 12; Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 256 ZPO Rn. 12). Demnach ist im Streitfall eine Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers gegeben, die durch ein rechtskräftiges Urteil beseitigt werden könnte, da die Beklagte in Bezug auf die streitgegenständlichen Verträge mehrfach die Kündigung erklärt, sich mit der Presseerklärung vom 2.6.2023 öffentlich vom Kläger als ihrem Vertragspartner losgesagt und den Vertrieb der verlegten Werke auf der Grundlage der Verlagsverträge eingestellt hat. Der Kläger ist auch nicht auf die Erhebung einer rechtsschutzintensiveren Leistungsklage zu verweisen. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm grundsätzlich das Feststellungsinteresse, weil er den Streitstoff in einem Prozess klären kann, worin eine bessere Rechtsschutzmöglichkeit liegt; eine auf Feststellung des Anspruchsgrundes beschränkte Feststellungklage ist dann unzulässig (BGH, Versäumnisurt. v. 21.2.2017 – XI ZR 467/15, juris, Rn. 14; Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 256 ZPO Rn. 14). Die Möglichkeit einer Klage auf zukünftige Leistung (§ 259 ZPO) beseitigt das Feststellungsinteresse dagegen nicht (BGH, Urt. v. 7.2.1986 – V ZR 201/84, juris, Rn. 15; Becker-Eberhard, in: MüKoZPO, 7. Aufl. 2025, § 256 ZPO Rn. 57). Im Streitfall ist dem Kläger keine rechtsschutzintensivere Leistungsklage möglich. Eine Leistungsklage müsste auf Erfüllung der sich aus den Verträgen ergebenden Ansprüche des Klägers gerichtet sein. Eine solche Klage kann er derzeit nicht in einer Weise erheben, dass mit ihr sein Rechtsschutzziel erschöpfend erreicht würde. Zwar könnte er, wie die Beklagte auch geltend gemacht hat, mit einer Leistungsklage die Fortsetzung der Vervielfältigung und Verbreitung der drei in Rede stehenden Gedichtbände durch die Beklagte auf Grundlage des Vertrags verlangen (vgl. §§ 1 Satz 2, 14 ff. VerlG). Indes folgt aus dem Verlagsvertragsverhältnis nicht allein der Anspruch des Verfassers auf Vervielfältigung und Verbreitung, sondern insbesondere auch ein Vergütungsanspruch (vgl. § 22 VerlG); die Honoraransprüche des Klägers haben die Parteien im Streitfall auch jeweils in § 3 der Verlagsverträge (vgl. Anl. K1, K2, K3) ausführlich geregelt. Danach ist die Höhe der Vergütung von den Absatzzahlen abhängig. Da jedenfalls die zukünftigen Absatzzahlen naturgemäß nicht feststehen, kann der Kläger insoweit keine Leistungsklage erheben. Auch die in der mündlichen Verhandlung geäußerte und im Nachgang hierzu im Schriftsatz vom 27.1.2025 (Bl. 615 ff. d. A.) noch einmal wiederholte Ankündigung der Beklagten, sie werde auf ein Feststellungurteil hin die Gedichtbände nicht wieder verlegen, ändert hieran nichts. Im Gegenteil bekräftigt die Beklagte hiermit noch die nach dem Gesagten bestehende gegenwärtige Gefährdung für die sich aus den Vertragsverhältnissen ergebende subjektive Rechtsstellung des Klägers. Die Ansicht der Beklagten, diese Ankündigung würde dazu führen, dass die Streitpunkte zwischen den Parteien nach einem etwaigen Feststellungsurteil nicht erledigt wären und deshalb die Feststellungsklage unzulässig sei, verfängt nicht. Vielmehr stünde mit Rechtskraft eines klagezusprechenden Feststellungsurteils gerade die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigungen und damit der Umstand fest, dass die Beklagte aus dem Vertragsverhältnis grundsätzlich weiter verpflichtet ist. Die bereits im Vorhinein angekündigte Absicht der Beklagten, ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachzukommen, kann dagegen diese Verpflichtungen und damit auch nicht das Feststellungsinteresse entfallen lassen, sondern begründet dieses gerade. 2) Die Klage ist auch überwiegend begründet, bezüglich des Antrags auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten unbegründet. a) Die Verlagsverträge vom 19.3.2013 / 3.5.2013, vom 2.2.2015 und vom 1.5.2019 bestehen ungekündigt fort. Die von der Beklagten erklärten Kündigungen vom 2.6.2023 und vom 29.4.2024 haben die Verträge nicht wirksam beendet. Zwar scheitert die Kündigung vom 2.6.2023 nicht bereits daran, dass die Kündigungserklärung zu unbestimmt wäre, wie der Kläger meint. Eine Unbestimmtheit besteht nicht. Die Formulierung im Kündigungsschreiben vom 2.6.2023, wonach „die zwischen uns bestehenden Verträge“ gekündigt werden sollten, ist unmissverständlich auf alle bestehenden Verträge gerichtet. Es ist für einen objektiven Empfänger dieser Erklärung auch klar ersichtlich, auf welche Verträge diese Erklärung sich bezieht. Das zeigt sich bereits darin, dass der Kläger mit der Klageschrift selbst die drei Verlagsverträge vorgelegt hat, die die Parteien verbinden. Im gesamten Rechtsstreit ist übereinstimmend von beiden Parteien ausschließlich von diesen drei Verträgen (sowie den zwei Addenden) die Rede gewesen. Dass andere noch laufende Verträge existieren würden, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es besteht jedoch kein Kündigungsgrund. Als Dauerschuldverhältnisse können Verlagsverträge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bzw. seit der Schuldrechtsreform unmittelbar gemäß § 314 Abs. 1 BGB ( Loewenheim/J.B. Nordemann/Ohly, in: Loewenheim, HdB d. UrhR, 3. Aufl. 2021, § 26 Rn. 18) aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn dem kündigenden Vertragspartner eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wegen einer Störung der Vertrauensgrundlage unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht mehr zugemutet werden kann (BGH, Urt. v. 22.4.2010 – I ZR 197/07 – Concierto de Aranjuez, GRUR 2010, 1093, 1095 [Rn. 22]; BGH, Urt. v. 11.6.1969 – I ZR 54/67 – Musikverleger, GRUR 1970, 40, 41 f.; BGH, Urt. v. 13.12.1963 – Ib ZR 75/62 – Subverleger, GRUR 1964, 326, 329; Ulmer-Eilfort, in: Ulmer-Eilfort/Obergfell, Verlagsrecht, 2. Aufl. 2021, Kap. 1 C. Rn. 315). Zu prüfen ist, ob die fristlose Beendigung des Vertragsverhältnisses aufgrund des jeweils vorliegenden Kündigungsgrunds unter Berücksichtigung der mit der Kündigung für den Vertragspartner verbundenen Folgen verhältnismäßig ist (Urteil der Kammer v. 21.12.2023 – 14 O 354/23, GRUR-RS 2023, 40703, Rn. 30; BAG, Urt. v. 25.10.2012 – 2 AZR 495/11, NJW 2013, 954, 955 [Rn. 15]; Martens, in: BeckOGK, 1.2.2025, § 314 BGB Rn. 27). aa) Hier kann ein persönliches Zerwürfnis bzw. die Zerstörung der notwendigen Vertrauensbeziehung zu berücksichtigen sein und zu einer Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung führen ( Loewenheim/J.B. Nordemann/Ohly, in: Loewenheim, HdB d. UrhR, 3. Aufl. 2021, § 26 Rn. 19). Neben der beim Verlagsvertrag wesentlichen wirtschaftlichen Seite ist auch zu berücksichtigen, dass daneben ein persönliches Zusammenwirken notwendig ist. Auch wenn dieses nicht immer eng sein mag, können gleichwohl die persönlichen Zerwürfnisse so tiefgreifend und unheilbar sein, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Dies wird umso eher der Fall sein, je enger die persönliche Bindung zwischen Künstler und Verleger ist. Es kommt insoweit auf die Besonderheiten des Einzelfalles an (zum Ganzen BGH, Urt. v. 2.10.1981 – I ZR 81/79 – Musikverleger III, GRUR 1982, 41, 45, in Bezug auf einen Musikverlagsvertrag). Bei dieser Einzelfallabwägung können unter anderem bedeutsam sein der Zweck und die Art des Vertrags, insbesondere das Ausmaß an persönlichen Bindungen, das Erfordernis persönlichen Vertrauens in die Loyalität, Wahrheitsliebe, Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft des Vertragspartners. Zu würdigen ist dabei nicht nur der gesetzliche Vertragstyp, sondern seine konkrete Ausgestaltung durch die Interessen und Vereinbarungen der Beteiligten (BGH, Urt. v. 2.9.1999 – VII ZR 225/98, NJW 2000, 202; Gaier, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, § 314 BGB Rn. 30). Ungeachtet der Frage der Verletzung vertraglicher Schutzpflichten werden vorsätzliche Straftaten gegen den Vertragspartner, seine Mitarbeiter oder ihm nahestehende Personen regelmäßig einen Kündigungsgrund darstellen, während bei anderen Straftaten die Auswirkungen auf den Vertragszweck maßgebend sind ( Gaier, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, § 314 BGB Rn. 30; Lorenz, in: BeckOK BGB, 73. Ed. 1.2.2025, § 314 BGB Rn. 14). Strafbare Handlungen außerhalb des Vertragsverhältnisses rechtfertigen auch bei Einleitung eines Strafverfahrens in der Regel keine außerordentliche Kündigung (vgl. zum Dienstvertragsrecht Henssler, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2023, § 626 BGB Rn. 276; vgl. zu einem Bühnenvertriebsvertrag OLG München, Urt. v. 28.2.1980 – 6 U 2669/79 – Genoveva, GRUR 1980, 912, 913 f.). bb) Es kann auch bereits ein durch bestimmte Tatsachen objektiv begründeter Verdacht einer schwerwiegenden Verfehlung das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien derart beeinträchtigen, dass eine Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses unzumutbar ist (Verdachtskündigung) (zum Musikverlagsvertrag BGH, Urt. v. 25.2.1977 – I ZR 67/75 – Textdichteranmeldung, GRUR 1977, 551, 553). Um den Charakter einer außerordentlichen Kündigung als letztes Mittel zu wahren, muss der Kündigende zuvor alle möglichen und zumutbaren Ermittlungen unternehmen, um den Verdacht aufzuklären. Insbesondere muss der Vertragspartner grundsätzlich zu dem Verdacht angehört werden (zum Ganzen Martens, in: BeckOGK, 1.2.2025, § 314 BGB Rn. 43). Sonst wäre die Kündigung nicht ultima ratio (vgl. zum Arbeitsrecht BAG, Urt. v. 24.5.2012 – 2 AZR 206/11, NZA 2013, 137, 140 [Rn. 32]). cc) Bei der Interessenabwägung können schließlich auch Vertragspflichtverletzungen des Kündigungsgegners zu berücksichtigen sein. Dies schließt neben Leistungspflichten auch Schutzpflichtverletzungen im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB ein (vgl. BGH, Urt. v. 19.4.2023 – XII ZR 24/22, NJW-RR 2023, 965, 967 [Rn. 20]; unter Heranziehung der Wertungen des Rücktrittsrechts, insb. § 324 BGB: Gaier, in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2022, § 314 BGB Rn. 27; Lorenz, in: BeckOK BGB, 73. Ed. 1.2.2025, § 314 BGB Rn. 13). b) Danach konnte im Streitfall die Beklagte die Vertragsverhältnisse mit dem Kläger nicht wirksam außerordentlich kündigen. Bei der Abwägung der Einzelfallumstände sind von der Kammer allein deren Auswirkungen auf die konkreten zu kündigenden Vertragsverhältnisse in den Blick zu nehmen. Die vorzunehmende Abwägung fällt zum Nachteil der Beklagten aus. aa) Die Kündigung vom 2.6.2023 hat die Vertragsverhältnisse nicht beendet. Es bestand kein ausreichender Kündigungsgrund. Dies gilt sowohl für das Video „Q.“ (dazu (1)) als auch für die Vorwürfe gegen den Kläger, soweit sich die Beklagte diese zu eigen gemacht hat (dazu (2)). Auch in der Gesamtschau führen diese Umstände nicht dazu, dass die Beklagte die Vertragsverhältnisse außerordentlich kündigen konnte (dazu (3)). (1) Die Abwägung aller Umstände ergibt im Streitfall, dass die Interessen der Beklagten, die durch das Video „Q.“ tangiert werden, hinter dem Interesse des Klägers am Fortbestand der Verträge zurückstehen müssen. (a) Zwar kann sich der Kläger nicht auf die Regelungen des § 1 Abs. 6 des Vertrags vom 19.3.2013 / 3.5.2013 über das Werk „T.“ berufen. Danach ist der Kläger „uneingeschränkt berechtigt, die Inhalte seines Werkes im Rahmen seiner sonstigen künstlerischen Aktivitäten (insbesondere, aber nicht abschließend, als Musiker) zu verwerten und/oder verwerten zu lassen“. Der Kläger verwertet hier jedoch durch die Benutzung des Gedichtbandes im Video „Q.“ nicht wie von § 1 Abs. 6 vorgesehen „Inhalte“ des verlegten Werkes „T.“ im Rahmen einer anderen künstlerischen Aktivität. § 1 Abs. 4 des Vertrages vom 19.3.2013 / 3.5.2013 definiert „Inhalte“ des Werks als „dessen Text und das [vom Kläger] zur Verfügung zu stellende Bildmaterial sowie ggf. zur Verfügung gestellte Bildvorlagen, Videos und andere Medien und ‚enriched media content‘“. Der Gedichtband wird hier im Video „U. SW.“ dagegen als Objekt verwendet, wodurch keine Verwertung etwa von im Gedichtband enthaltenen Texten im Video stattfindet. Jedoch spricht für das Abwägungsergebnis zugunsten des Klägers für die Kammer entscheidend, dass die Beklagte sich über das hochkontroverse und häufig anstößige Schaffen des Klägers bereits im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses im Klaren war, jedenfalls aber sich so behandeln lassen muss, und sich in Kenntnis dessen vertraglich an den Kläger gebunden hat. Dies ergibt sich aus dem jeweiligen § 1 Abs. 4 der Verträge, wonach der Beklagten „das künstlerische Werk und die künstlerische Ausdrucksweise des Verfassers“ bekannt sind. Mit diesen Regelungen hat die Beklagte unmittelbar in den Verträgen, die sie kündigen will, ihre eigene Kenntnis dessen festgeschrieben, was sie nun im Hinblick auf das Video „Q.“ als Kündigungsgrund anführt. Auch nach Vertragsschluss hat sie dies mit der Pressemitteilung vom 9.4.2020 im Rahmen der Diskussion um das Gedicht „X.“ zudem öffentlich zum Ausdruck gebracht; hierbei erwähnte sie zudem auch explizit das Schaffen mit der Band „K.“ und damit das nichtliterarische Werk des Klägers, zu dem auch das Video „Q.“ zählt. Die Regelungen des jeweiligen § 1 Abs. 4 der Verträge erfassen auch das Video. Entgegen der Ansicht der Beklagten, dass die Regelung des jeweiligen § 1 Abs. 4 der Verträge nicht einschlägig sei, da es dort um Rechts- oder Gesetzesverletzungen durch das jeweils verlegte Werk selbst gehe, muss sich die Beklagte auch in Bezug auf das Video „Q.“ an § 1 Abs. 4 festhalten lassen. Denn lediglich die letzten Sätze des jeweiligen § 1 Abs. 4 der Verträge enthalten Regelungen bezüglich des verlegten Werks selbst (ab „Vor diesem Hintergrund…“). Der diesen Sätzen vorangehende Passus zu künstlerischem Werk und künstlerischer Ausdrucksweise des Verfassers ist demgegenüber nicht auf das jeweils verlegte Werk bezogen, sondern das Schaffen des Klägers im Allgemeinen, d. h. auch außerhalb des jeweiligen Verlagsvertrags. Dies ergibt sich vor allem auch im Zusammenhang mit dem unmittelbaren Folgesatz, wonach der Beklagten ebenfalls bekannt ist, dass es „in der Vergangenheit“ zu gesetzlichen Konflikten wegen „dieses künstlerischen Schaffens“ kam. Die mit dieser Formulierung ausgedrückte Bezugnahme auf das im vorangegangenen Satz angesprochene künstlerische Werk und die künstlerische Ausdrucksweise des Klägers einerseits und die Bezugnahme auf die Vergangenheit andererseits können ausschließlich außerhalb des jeweils verlegten Werks liegende Kunst meinen. Denn bezüglich des verlegten und im Zweifel erst noch zu schaffenden Werks kann es naturgemäß nicht in der Vergangenheit bereits zu gesetzlichen Konflikten gekommen sein. Das Video „Q.“ ist zudem auch unter den Passus „das künstlerische Werk und die künstlerische Ausdrucksweise“ des jeweiligen § 1 Abs. 4 der Verträge zu subsumieren. Die Verträge definieren die gewählten Begrifflichkeiten nicht selbst. Im rechtlichen Zusammenhang ist der Kunstbegriff, auf den die Klauseln hier letztlich Bezug nehmen, jedoch maßgebend vor dem Hintergrund des Art. 5 Abs. 3 GG und der rechtlichen Auseinandersetzung mit der dort festgeschriebenen Kunstfreiheit in Rechtsprechung und Literatur auszufüllen. Eine generelle Definition von Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG wird gemeinhin für unmöglich gehalten (BVerfG, Beschl. v. 24.2.1971 – 1 BvR 435/68 – Mephisto, NJW 1971, 1645, 1645, unter 2.; Bethge, in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 5 GG Rn. 183). Das Bundesverfassungsgericht legt regelmäßig verschiedene mögliche Umschreibungen dar, etwa den sog. materialen, wertbezogenen Kunstbegriff wie auch den formalen und den offenen Kunstbegriff, und lässt offen, welcher Definition der Kunst es folgen will (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.7.1984 – 1 BvR 816/82, NJW 1985, 261, 262, unter 2.; Kempen, in: BeckOK GG, 60. Ed. 28.12.2024, Art. 5 GG Rn. 162). In jedem Fall ist der Begriff weit zu verstehen, um damit einhergehend auch den Schutzbereich der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG weit zu fassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.6.2007 – 1 BvR 1783/05 – Esra, NJW 2008, 39, 40 [Rn. 65, 69]). So ist etwa selbst ein Film, in dem eine Straftat dargestellt wird und der daher nicht als Fiktion, sondern als Darstellung der Wirklichkeit anzusehen ist, von Art. 5 Abs. 3 GG geschützt; maßgeblich hierfür ist die künstlerische Gestaltung, etwa mit Mitteln der Dramaturgie (BGH, Versäumnisurt. v. 26.5.2009 – VI ZR 191/08, NJW 2009, 3576, 3577 [Rn. 15 f.]; Kempen, in: BeckOK GG, 60. Ed. 28.12.2024, Art. 5 GG Rn. 156.5). Das Grundrecht der Kunstfreiheit richtet sich zwar in erster Linie gegen den Staat, ist aber zugleich eine objektive Entscheidung für die Freiheit der Kunst, die auch im Verhältnis von Privaten zueinander zu berücksichtigen ist (BVerfG, Beschl. v. 13.6.2007 – 1 BvR 1783/05, NJW 2008, 39, 40 [Rn. 62]), sodass diese Grundsätze auch im Streitfall im Verhältnis zwischen den Parteien heranzuziehen sind. Nach Auffassung der Kammer ist das Video „Q.“ nach diesen Grundsätzen im Sinne der gebotenen grundrechtsfreundlichen Betrachtung auch als Kunstwerk und damit sowohl von der Kunstfreiheit wie auch demzufolge von § 1 Abs. 4 der Verträge erfasst anzusehen. Für eine Kunstqualität des Videos „Q.“ sprechen insbesondere die vom Kläger angeführten Stilelemente wie Kostümierung, Masken, Inszenierung, aber darüber hinaus auch (schnelle) Schnitte, besondere Kameraeinstellungen und -schwenks sowie Beleuchtung. Die vom Kläger über weite Teile des Schriftsatzes vom 16.1.2024 (Bl. 191 ff. d. A.) dargestellten Interpretationsmöglichkeiten dieser Elemente sowie verschiedener Szenen des Videos belegen schließlich ebenfalls, dass es sich bei dem Video „Q.“ um das Ergebnis eines schöpferischen Prozesses handelt, das zahlreiche Auslegungsmöglichkeiten bietet (vgl. zu diesem sog. offenen Kunstbegriff etwa Kempen, in: BeckOK GG, 60. Ed. 28.12.2024, Art. 5 GG Rn. 160). Dem Standpunkt der Beklagten, wonach die Handlungen im Video nicht solche einer Kunstfigur, sondern diejenigen des Klägers selbst seien, kann dagegen nicht gefolgt werden. Genauso wie im Gedicht das lyrische Ich eine künstliche Figur ist, sind die in einem filmischen Werk auftretenden Personen grundsätzlich als solche zu betrachten. Die Beklagte begründet auch nicht, welche konkreten Szenen und/oder Elemente aus ihrer Sicht dazu führen sollen, dass es sich nicht mehr um eine Kunstfigur handele, sondern um den Kläger persönlich. Eine Parallele zur „Esra“-Entscheidung des BVerfG kann schließlich aus Sicht der Kammer ebenfalls nicht gezogen werden. Zum einen trifft es bereits nicht zu, dass anders als der Roman „Esra“ das Video „Q.“ keine erkennbar fiktionalen Elemente aufweise, wie die Beklagte meint; auch in Bezug auf das Video ist mit Blick etwa auf die Maskierungen und das weiß geschminkte Gesicht des Klägers hiervon auszugehen. Zum anderen wäre, selbst wenn man dem folgen wollte, unter Zugrundelegung der „Esra“-Entscheidung die Folge lediglich eine andere Gewichtung der Abwägungspositionen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.6.2007 – 1 BvR 1783/05 – Esra, NJW 2008, 39, 42 [Rn. 90]). In jener Entscheidung stand eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung unter anderem in Form einer Verletzung der Intimsphäre der Person in Rede, die erkennbar als das Vorbild einer der Romanfiguren gedient hatte. Daher war ein Verbot des Romans gerechtfertigt (BVerfG a. a. O. [Rn. 100]). Im Streitfall sind die durch das Video „Q.“ tangierten Interessen der Beklagten (dazu noch sogleich (b)) jedoch nicht mit einer Verletzung der dem Menschenwürdeschutz entfließenden Intimsphäre vergleichbar. Auch spielt jedenfalls der Umstand, dass die Inhalte abstoßend sind und Gewalt gegen Frauen darstellen und womöglich verherrlichen, bei der Einordnung als Kunst oder Nicht-Kunst keine Rolle. Kunst ist einer Stil-, Niveau- und Inhaltskontrolle nicht zugänglich und darf nicht von einer Beurteilung der Wirkungen des Kunstwerks abhängig gemacht werden (BVerfG, Beschl. v. 27.11.1990 – 1 BvR 402/87, NJW 1991, 1471, 1471; BVerfG, Beschl. v. 3.6.1987 – 1 BvR 313/85, NJW 1987, 2661, 2661). Eine Differenzierung zwischen höherer und niedriger, guter und schlechter Kunst liefe auf eine verfassungsrechtlich unstatthafte Inhaltskontrolle hinaus (BVerfG, Beschl. v. 3.6.1987 – 1 BvR 313/85, NJW 1987, 2661, 2661; Bethge, in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 5 GG Rn. 187). Auch schließen sich Pornographie und Kunst nicht aus (BVerfG, Beschl. v. 27.11.1990 – 1 BvR 402/87, NJW 1991, 1471, 1471). Die pornographischen Inhalte des Videos „Q.“ nehmen diesem demnach ebenso wenig den Kunstcharakter. Gleiches gilt für die Behauptung der Beklagten, die im Video mitwirkenden Pornodarstellerinnen seien zum Teil darüber getäuscht worden, dass ihre Bilder mit anderen, härteren zusammengeschnitten würden. Selbst in dem Fall, dass dies eine Straftat und damit die im rechtlichen Sinne schwerstmögliche Art der Verfehlung darstellte, entfiele hierdurch nicht die Kunsteigenschaft des Videos, sondern hätte dies lediglich Einfluss auf eine Abwägung auf Rechtfertigungsebene (vgl. Bethge, in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, GG Art. 5 Rn. 198c, bei und mit Fn. 763; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 31.5.2016 – 1 BvR 1585/13, NJW 2016, 2247, 2250 [Rn. 86]). Im Übrigen macht die Beklagte in ihrem Vortrag auch schon nicht klar, von wem die Täuschung verübt worden, insbesondere, ob dies etwa durch den Kläger oder mit dessen Wissen geschehen sein soll. Eine potentielle Täuschung von Darstellerinnen kann indes dem Video erst recht nicht die Kunsteigenschaft nehmen, wenn der Kläger als Künstler schon nicht von der Täuschung gewusst hätte. Das Ergebnis, dass sich die Beklagte in Bezug auf das Video „Q.“ an den jeweiligen § 1 Abs. 4 der Verträge festhalten lassen muss, ist auch nicht mit Blick auf den möglichen Einwand zu revidieren, dass der Gegenstand der sexualisierten Gewalt gegen Frauen bis zur jeweiligen Vertragsunterzeichnung keine Rolle gespielt und die Beklagte daher nicht gewusst hätte, worauf genau sie sich einließ, bzw. dass § 1 Abs. 4 der Verträge gleichsam „neue Entwicklungen“ in der Kunst des Klägers nicht erfassen würde. Denn der Gegenstand der sexualisierten Gewalt gegen Frauen ist in der Kunst des Klägers keine solche neuere Entwicklung. Die Beklagte hat selbst die rechtlichen Auseinandersetzungen um die Indizierung des „K.“-Albums „B.“ wegen frauenverachtender Inhalte unstreitig gestellt, welche bereits in den Jahren 2009 und 2010 und somit drei bis vier Jahre vor Abschluss des ersten Verlagsvertrages 2013 stattfanden. Soweit die Beklagte hiermit darüber hinaus etwaige bereits 2010 existierende Vorwürfe einer (tatsächlichen, d. h. nicht nur künstlerisch dargestellten) Gewaltausübung gegen Frauen und einer damit einhergehenden Degradierung dieser Frauen zum Objekt sexueller Begierde unstreitig stellen möchte (Bl. 352 d. A.), sind solche Vorwürfe dem Klägervortrag schon nicht zu entnehmen, sondern handelt es sich bei Lichte besehen um eine eigene, neue Tatsachenbehauptung der Beklagten, die durch nichts substantiiert ist. Da der Gegenstand der (sexualisierten) Gewalt gegen Frauen demnach keine neue Entwicklung war, verfängt auch der im Schriftsatz vom 29.4.2024 als Kündigungsgrund nachgeschobene Umstand nicht, dass der Kläger im Laufe des Verfahrens „gestanden“ habe, „dass er bereits mit diesem Album zumindest – offenbar bewusst – den Eindruck erweckte, Frauen aus sexueller Lust Gewalt anzutun und dies tun zu dürfen“. Mittels eines Musikalbums einen solchen Eindruck zu erwecken ist vom nach dem Gesagten weit zu fassenden Schutzbereich der Kunstfreiheit und demnach auch vom jeweiligen § 1 Abs. 4 der Verträge umfasst. Die Beklagte weist zwar, insoweit zutreffend, darauf hin, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung die „Zulässigkeit“ des damaligen Tuns nicht positiv feststellte, sondern Abwägungsfehler beanstandete. Jedoch kommt es auf die Zulässigkeit nicht an, da gerade für den Fall gesetzlicher Konflikte der jeweilige § 1 Abs. 4 in die Verträge aufgenommen wurde. Darüber hinaus ist eine, auch rechtmäßige, Indizierung ohnehin nicht gleichbedeutend mit einer „Unzulässigkeit“ eines Werks, sondern bedeutet lediglich, dass es sich um ein jugendgefährdendes Medium im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG handelt, mit der Folge von Abgabe-, Präsentations-, Verbreitungs-, Vertriebs- und Werbebeschränkungen an Minderjährige für Trägermedien (§ 15 Abs. 1 JuSchG). Einem darüber weit hinausgehenden allgemeinen Verbot kommt dies demgegenüber nicht gleich. Schließlich gebietet auch § 305c Abs. 2 BGB entgegen der Ansicht der Beklagten kein anderes Ergebnis. Selbst wenn es sich bei dem jeweiligen § 1 Abs. 4 der Verträge um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handeln sollte, wäre die Unklarheitenregel im Streitfall nicht heranzuziehen, da sie lediglich subsidiär in dem Fall anzuwenden ist, dass die betreffende AGB tatsächlich unklar, d. h. ihr Aussagegehalt nicht bereits mittels der relevanten Auslegungsmaßstäbe eindeutig zu ermitteln ist ( Fornasier, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, § 305c BGB Rn. 45). Gerade letzteres ist hier aber der Fall. Der entscheidende Passus der jeweiligen Klauseln lässt nach dem Gesagten keinen Zweifel, dass es um das künstlerische Schaffen des Klägers außerhalb des jeweiligen Verlagsvertrags geht. (b) Die legitimen Interessen der Beklagten überwiegen demgegenüber nicht. Mag dieses Video nach dem Gesagten auch von der Kunstfreiheit erfasst sein, bedeutet dies zwar nicht, dass sämtliche gegenläufigen Interessen zurückzustehen hätten. Wie jedes Grundrecht ist auch die Kunstfreiheit nicht schrankenlos gewährleistet. Es muss eine Abwägung stattfinden und jedem (Grund-)Recht zur größtmöglichen Geltung verholfen werden, sog. praktische Konkordanz (BVerfG, Beschl. v. 13.6.2007 – 1 BvR 1783/05, NJW 2008, 39, 40 [Rn. 69]). Vor diesem Hintergrund streitet für Beklagte zwar die Tatsache, dass das von ihr verlegte und damit mit ihr und der öffentlichen Wahrnehmung ihres Hauses verbundene Buch in die Handlung des Videos „Q.“ eingewoben ist. Hierdurch wird der soziale Geltungsanspruch der Beklagten tangiert (auf den sich auch juristische Personen berufen können, BGH, Urt. v. 16.12.2014 – VI ZR 39/14, NJW 2015, 773, 774 [Rn. 12]; BGH, Urt. v. 4.4.2017 – VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029, 2030 [Rn. 16]). Denn das Video enthält jedenfalls anstößiges Material, das nicht nur sexuell explizit ist – was bereits für sich genommen zumindest geeignet ist, mit dem Anstandsgefühl in Konflikt zu geraten –, sondern darüber hinaus auch über weite Strecken Gewalt gegen Frauen zeigt. Mit diesen Inhalten wird die Beklagte durch die Verwendung des bei ihr verlegten Buches im Video in Verbindung gebracht. Dies ist geeignet, die Glaubwürdigkeit der Beklagten in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie sich in der Pressemitteilung vom 9.4.2020 klar und mit den Inhalten des Videos unvereinbar zum Thema Gewalt gegen Frauen positioniert hatte. Dies ist jedoch mit Blick auf die dargelegte, vertraglich festgeschriebene Kenntnis der Beklagten von der Kunst des Klägers nicht als derart gewichtiger Eingriff in die Interessen der Beklagten zu bewerten, dass sie sich von den Verträgen mit dem Kläger vorzeitig lösen können musste. Der Eingriff in den sozialen Geltungsanspruch der Beklagten ist hier von verhältnismäßig geringer Intensität. Das insgesamt über siebenminütige Video enthält den Gedichtband nur in wenigen und überwiegend sehr kurzen Szenen. Aufgrund der dunklen Lichtverhältnisse (vgl. exemplarisch auch die Screenshots Anlage B4, Bl. 149 ff. d. A.) und schnellen Schnitte ist es dabei bereits nur unter Schwierigkeiten möglich, überhaupt zu identifizieren, um was für ein Buch es sich handelt, ohne das Video anzuhalten. Insbesondere ist der Buchdeckel lediglich einmal für zwei Sekunden und an vier weiteren Stellen nur für Sekundenbruchteile zu sehen. Selbst im Falle einer erfolgreichen Identifikation des Gedichtbandes kann darüber hinaus ein Betrachter des Videos nicht ohne Weiteres die Beklagte mit dem Video in Verbindung bringen. Er müsste entweder – mangels einer Erkennbarkeit etwa des Logos der Beklagten – bei Betrachtung des Videos bereits wissen, bei welchem Verlag das Buch erschienen ist, oder dies im Nachgang durch Nachforschungen in Erfahrung bringen, was den sozialen Geltungsanspruch der Beklagten letztlich lediglich mittelbar tangiert erscheinen lässt. Eine verhältnismäßig geringe Eingriffsintensität in die legitimen Interessen der Beklagten ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die öffentliche Positionierung der Beklagten in der Pressemitteilung vom 9.4.2020, aus der sich nach dem Gesagten auch maßgeblich die Beeinträchtigung ihrer Interessen ergibt, erst zu einem Zeitpunkt vorgenommen wurde, in dem das Video „Q.“ bereits veröffentlicht war. Eine aktive Verfehlung des Klägers dergestalt, dass er in Kenntnis der öffentlichen Positionierung der Beklagten das Video veröffentlicht hätte, ist demnach nicht gegeben. Dabei ist davon, dass die Veröffentlichung des Videos bereits im Februar 2020 stattfand, wie der Kläger behauptet, prozessual auszugehen. Die Erklärung mit Nichtwissen der Beklagten hierzu ist unzulässig und damit unbeachtlich mit der Folge, dass das Veröffentlichungsdatum als zugestanden anzusehen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO). Denn die Beklagte hat dieses Nichtwissen durch ihren eigenen Vortrag widerlegt. Sie legt selbst als Anlagen B1 bzw. B4 eine vom Bildschirm abgefilmte Version des Videos sowie Screenshots hieraus vor. Bei der abgefilmten Version des Videos handelt es sich offenbar um einen Re-Upload auf einer slowakischen Drittanbieterplattform. Sowohl aus dem Video als auch den Screenhots (vgl. Bl. 149 d. A.) ist als Veröffentlichungszeitpunkt des Re-Uploads der 20.2.2020, 15:48 Uhr erkennbar. Das Originalvideo kann demnach auch nach den von der Beklagten selbst vorgelegten Anlagen jedenfalls nicht später als am 20.2.2020 veröffentlicht worden sein. Ähnlich dem Gesagten hat auch das OLG München in einem Urteil vom 27.2.2008 (7 U 4392/07, NJW-RR 2009, 57, 58) vergleichbare Umstände für eine außerordentliche Kündigung eines Werbevertrags nicht ausreichen lassen. In dem aus Sicht der Kammer vergleichbar gelagerten Fall hatte eine bekannte Persönlichkeit sich aufgrund des Werbevertrags als „EX.“ für von dem Auftraggeber beworbene Produkte zur Verfügung gestellt. Aufgrund aktueller Medienberichte wurde deren ausschweifendes früheres Leben, namentlich „wilde“ Partys, Alkohol- und Drogenmissbrauch sowie sexuelle Abenteuer bekannt. Die auf dieser Grundlage lediglich bestehende Befürchtung des Auftraggebers, dass sich die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit dem „EX.“ negativ auf das Image der beworbenen Produkte auswirken würde, ließ das OLG München nicht ausreichen. Die Kündigung habe vielmehr den Nachweis konkreter Schäden oder Gefahren vorausgesetzt, deretwegen dem Auftraggeber eine Fortsetzung des Vertrags bis zum vorgesehenen Vertragsende nicht zugemutet werden konnte. Der hier zu beurteilende Fall ist vergleichbar gelagert. Auch hier hat die Beklagte nach dem Gesagten keine konkreten Gefahren für ihr Image oder gar die Absatzzahlen der von ihr verlegten Werke dargetan. (2) Auf die Vorwürfe gegen den Kläger in Bezug auf O. S. sowie „H.“, „C.“, „N. A.“, „L. R.“, „S. H.“ und eine österreichische Frau, soweit sich die Beklagte diese zu eigen gemacht hat, kann die Beklagte die Kündigung vom 2.6.2023 ebenfalls nicht stützen. Zwar ist es entgegen der Ansicht des Klägers unschädlich, dass sich die Beklagte im Kündigungsschreiben vom 2.6.2023 nicht explizit auf die Vorwürfe bezogen hat; eine Verengung der Prüfung bzw. Abwägung lediglich auf in der Kündigungserklärung angegebene Gründe existiert ebenso wenig (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1981 – I ZR 81/79 – Musikverleger III, GRUR 1982, 41, 44) wie die Pflicht, überhaupt einen Kündigungsgrund anzugeben ( Martens, in: BeckOGK, 1.2.2025, § 314 BGB Rn. 69). Jedoch sind die Vorwürfe nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit der Vertragsfortführung für die Beklagte zu begründen, selbst wenn hier in Ermangelung einer substantiierten Erwiderung des Klägers auf die von der Beklagten substantiiert vorgetragenen Vorwürfe auch bezüglich der streitigen Tatsachen prozessual von der Wahrheit des Beklagtenvortrags auszugehen ist (vgl. zur strafprozessualen Selbstbelastungsfreiheit vor dem Hintergrund der zivilprozessualen Wahrheitspflicht etwa OLG München, Urt. v. 17.7.2007 – 19 W 1941/07, NJOZ 2008, 617; Hohnel, Kapitalmarktstrafrecht, 2013, 12. Teil Rn. 26 f.). Denn selbst bei unterstellter Wahrheit der Vorwürfe begründeten diese allenfalls den Verdacht strafbaren Verhaltens. Dabei würde es sich um außerhalb der hier von der Kammer zu beurteilenden konkreten Vertragsverhältnisse liegende Straftaten handeln, die im Sinne der dargelegten Grundsätze verhältnismäßig geringe Auswirkungen auf den Vertragszweck haben. Dieser bestand im Kündigungszeitpunkt ausschließlich noch darin, die bereits erschienenen Werke zu verwerten, was insbesondere keinen etwa mit dem Lektorat vergleichbaren persönlichen Kontakt mit dem Kläger mehr erforderte (vgl. dazu auch noch unten (3)). Darüber hinaus rechtfertigen nach den oben dargelegten Grundsätzen strafbare Handlungen außerhalb des Vertragsverhältnisses selbst dann keine Kündigung, wenn ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. Im Streitfall ist ausweislich der Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 29.8.2023 ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger im Gegenteil sogar eingestellt worden. Die Erklärung der Beklagten hierzu mit Nichtwissen steht dem nicht entgegen. Ob diese bereits als unzulässig und damit unbeachtlich einzustufen ist mit der Erwägung, dass die Einstellung der Ermittlungen gegen den Kläger als allgemeinkundige Tatsache angesehen werden könnte, kann offenbleiben. Jedenfalls steht die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger aufgrund des gesamten Inhalts der Verhandlungen zur Überzeugung der Kammer fest (§ 286 Abs. 1 ZPO). Einer Beweisaufnahme bedurfte es hierfür nicht. Dem Gericht ist es nach dieser Vorschrift grundsätzlich erlaubt, im Wege der freien Überzeugungsbildung auch allein aufgrund des Vortrages der Parteien festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist (BGH, Beschl. v. 27.9.2017 – XII ZR 48/17, NJW-RR 2018, 249; BGH, Beschl. v. 29.10.1987 – III ZR 54/87, BeckRS 1987, 31067682). Hier hat der Kläger die Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft als Anlage K15 im Original-Volltext samt Kontaktdaten der Pressesprecher und Pressestelle vorgelegt. Der in der Anlage angegebene Link ist auch heute noch abrufbar und führt zu besagter Pressemitteilung auf dem eigenen Internetauftritt der Generalstaatsanwaltschaft Berlin. Der Kammer bleiben vor diesem Hintergrund keine vernünftigen Zweifel, dass die vorgelegte Pressemitteilung tatsächlich von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin stammt und das Ermittlungsverfahren tatsächlich eingestellt worden ist. Soweit die Beklagte den Nichterhalt dieser einen Anlage K15 gerügt hat, kann sie sich hierauf nicht mehr berufen, nachdem die Anlage mit gerichtlicher Verfügung vom 4.12.2024 erneut übersandt worden ist. Soweit in den Vorwürfen zudem feststehendes moralisch vorwerfbares Verhalten unterhalb der Strafbarkeitsschwelle zu sehen ist, vermag dies angesichts des Umstands, dass selbst der Vorwurf möglicher Straftaten nach dem Gesagten für eine Kündigung nicht ausreicht, ebenfalls kein Kündigungsrecht zu begründen. Dasselbe gilt für das unstreitige Geschehen bezüglich „CQ.“ und „UT.“, welches zwar nicht zuletzt Fragen des Machtmissbrauchs aufwerfen mag, jedoch ebenfalls für sich genommen kein strafbares oder anderweit ein Verhalten des Klägers begründet, das die konkreten Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien in einem die sofortige Vertragsauflösung berechtigenden Maße beeinflussen würde. Darüber hinaus hat es eine nach den oben dargelegten Grundsätzen für eine Verdachtskündigung erforderliche Anhörung des Klägers durch die Beklagte vor der Kündigung am 2.6.2023 nicht gegeben. Eine Anhörung war auch nicht mit Blick darauf entbehrlich, dass sich der Kläger im hiesigen Verfahren nicht konkret zu den Vorwürfen eingelassen hat, sodass auch eine Anhörung vor der Kündigung nichts zu einer Aufklärung beigetragen hätte, wie die Beklagte meint. Vom prozessualen Verhalten einer Partei, das darauf abzielt, sich mit der eigenen Position im Rechtsstreit durchzusetzen, kann nicht ohne Weiteres auf eine mangelnde Kooperationsbereitschaft auch in der vorgerichtlichen Konfrontation geschlossen werden, in deren Rahmen die Möglichkeit einer gütlichen Beilegung noch eine gewichtigere Rolle spielt. Im konkreten Fall des Klägers zeigt etwa auch die von der Beklagten selbst als Anl. B10 vorgelegte Entscheidung des LG Hamburg vom 14.7.2023 (324 O 228/23, dort Rn. 26), dass der Kläger sich in anderem Zusammenhang durchaus differenzierter zu den Vorwürfen eingelassen hat, und somit nicht von vornherein klar war, ob er sich einer vorgerichtlichen Einlassung gegenüber der hiesigen Beklagten kategorisch verschlossen hätte. (3) Auch in der Gesamtschau führen diese Umstände nicht dazu, dass die Beklagte die Vertragsverhältnisse außerordentlich kündigen konnte. Zwar kann sich nach der Rechtsprechung des BGH ein Kündigungsgrund auch aus dem Zusammenspiel mehrerer verschiedener Umstände ergeben, die für sich allein nicht ausreichen würden (BGH, Urt. v. 2.10.1981 – I ZR 81/79 – Musikverleger III, GRUR 1982, 41, 44). Die Kammer verkennt nicht, dass im Streitfall (sexualisierte) Gewalt gegen Frauen sowohl im Video „Q.“ als auch im Zusammenhang mit den gegen den Kläger erhobenen und von der Beklagten aufgegriffenen Vorwürfen als verbindendes Element eine zentrale Rolle einnimmt. Gleichzeitig hat die Beklagte sich in ihrer Pressemittelung vom 9.4.2020 öffentlich klar hiergegen positioniert. Die Behauptung der Beklagten zur Täuschung von Darstellerinnen des Videos ist hierbei im Übrigen nicht als abwägungsrelevanter Umstand zu berücksichtigen. Diese Behauptung ist, anders als der Vortrag zu den anderen Vorwürfen gegen den Kläger, unsubstantiiert. Neben dem im Vorangegangenen bereits angeführten fehlenden Vortrag dazu, wer die Täuschungen verübt haben soll, fehlen auch Angaben dazu, welche konkreten Darstellerinnen bezüglich welcher konkreten Bilder getäuscht worden sein sollen. Eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des Klägers war vor diesen Hintergrund nicht veranlasst, da diese lediglich der Ausforschung des von der Beklagten darzulegenden Sachverhalts gedient hätte. Das gleichsam verbindende Element der (sexualisierten) Gewalt gegen Frauen hat nach den Gesamtumständen keinen hinreichenden Einfluss auf die konkret in den Blick zu nehmenden Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien, um eine sofortige Vertragsbeendigung zu rechtfertigen. Die Vorwürfe gegen den Kläger betreffen wie im Vorangegangenen ausgeführt die Vertragsverhältnisse nicht unmittelbar. In Bezug auf die Verträge über den Doppelband „JT. + T.“ sowie „G.“ ist zudem auch der Einfluss des Videos „Q.“ jedenfalls geringer, da im Video lediglich der Gedichtband „T.“ verwendet wird und der Bezug zu den anderen beiden Vertragsverhältnissen demnach lediglich mittelbar dadurch hergestellt wird, dass die Beklagte Verlegerin aller drei Gedichtbände ist. Unter Anlegung der dargelegten Maßstäbe, wonach eine außerordentliche Kündigung letztlich verhältnismäßig sein muss, war eine sofortige Vertragsauflösung nicht im Sinne einer Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich. Der Beklagten standen mildere Mittel zur Verfügung, die ihre legitimen Interessen ausreichend gewahrt hätten. So hätte die Beklagte sich zunächst um eine einvernehmliche Konfliktbeilegung mit dem Kläger bemühen können und müssen (vgl. dazu auch den Rechtsgedanken aus § 314 Abs. 2 BGB). Ein dahingehender Wille der Parteien, in Konfliktsituationen eine Verständigung zu versuchen, lässt sich auch den Verträgen selbst entnehmen. So sieht der jeweilige § 1 Abs. 4, letzter Satz, bezüglich potentiell gesetzwidriger Inhalte des zu verlegenden Werks ausdrücklich vor, dass sich die Parteien über notwendige Anpassungen des Werks verständigen werden. Die Parteien beabsichtigten demnach selbst bei gesetzwidrigen Inhalten, die hier nach dem Gesagten bereits nicht feststehen, auf eine Fortsetzung bzw. Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzuwirken und nicht auf eine automatische Vertragsbeendigung zu verfallen. Selbst im Falle des Scheiterns einer einvernehmlichen Konfliktbeilegung hätte sich die Beklagte auf eine öffentliche Distanzierung vom Kläger, wie sie sie hier mit der Pressemitteilung vom 2.6.2013 auch vorgenommen hat, beschränken können und hiermit verbunden ankündigen können, in Zukunft, d. h. nach Auslaufen der Vertragsbeziehungen, nicht mehr mit dem Kläger zusammenzuarbeiten. Nach den Einzelfallumständen ist zudem die Vertrauensgrundlage, die zwischen den Parteien für die weitere Vertragsdurchführung notwendig ist, nicht (mehr) als sehr eng einzustufen. Verfehlungen einer Vertragspartei gegenüber der anderen müssen vor diesem Hintergrund von einigem Gewicht sein, um eine für eine Unzumutbarkeit ausreichende Störung des Vertrauensverhältnisses anzunehmen. Bei Verlagsverträgen, wie sie auch im Streitfall vorliegen, mag zwar in Bezug auf das Lektorat eine besondere Vertrauensbeziehung notwendig sein, weil in diesem Rahmen die Hauptarbeit am verlegten Werk unter Mitwirkung von Autor und Lektor stattfindet, mitunter auch um Formulierungen „gerungen“ wird, wie die Beklagte – insoweit nicht protokolliert – in der mündlichen Verhandlung vortragen ließ. Im Streitfall waren jedoch im Zeitpunkt der Kündigung alle zu verlegenden Gedichtbände bereits erschienen, das Lektorat demnach abgeschlossen. Ebenfalls war die sechsmonatige Frist abgelaufen, während deren der Kläger zu PR-Aktivitäten (Interviews, Talkshows o. Ä.) zur Verfügung stehen musste (jeweils § 15 Abs. 1 des als Anl. K1 vorgelegten Vertrags vom 19.3.2013 / 3.5.2013 für das Werk „T.“ und des als Anl. K3 vorgelegten Vertrags vom 1.5.2019 für das Werk „entfernt“ sowie § 7 Abs. 5 sämtlicher Verträge). Die Vertragsbeziehung erschöpfte sich zu diesem Zeitpunkt in der Verwertung der bereits erschienenen Werke, in deren Rahmen von einer gleichermaßen engen Vertrauensbeziehung nicht mehr ausgegangen werden kann. Dies zeigt sich auch darin, dass die Addenden jeweils vom 26.3.2021 / 6.5.2021 zum Verlagsvertrag vom 19.3.2013 / 3.5.2013 für den Gedichtband „T.“ (Anl. K16, Bl. 206 d. A.) und zum Verlagsvertrag vom 2.2.2015 für den Doppel-Gedichtband „JT. + T.“ (Anl. K17, Bl. 207 d. A.) jeweils nicht mehr vom Kläger persönlich unterschrieben wurden, sondern von dessen Management. Dass ansonsten eine enge persönliche Beziehung zwischen dem Kläger und den maßgeblichen Personen der Beklagten bestehen würde, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Schließlich ist es der Beklagten jedenfalls bezüglich der Verlagsverträge für die Gedichtbände „T.“ und „JT. + T.“ auch vor dem Hintergrund der vergleichsweise kurzen jeweiligen Restvertragslaufzeiten nicht unzumutbar, das Auslaufen der Verträge abzuwarten. Der Verlagsvertrag vom 19.3.2013 / 3.5.2013 für den Gedichtband „T.“ läuft gemäß Addendum vom 26.3.2021 / 6.5.2021 am 2.10.2025, der Verlagsvertrag vom 2.2.2015 für den Doppel-Gedichtband „JT. + T.“ gemäß Addendum vom 26.3.2021 / 6.5.2021 am 31.10.2025 aus. Im Zeitpunkt der Kündigung vom 2.6.2023 wäre die Beklagte demnach mit etwas über zweieinviertel Jahren im Verhältnis zur bereits verstrichenen Vertragslaufzeit von zehn bzw. acht Jahren einen vergleichsweise geringfügigen weiteren Zeitraum an den Kläger gebunden gewesen. bb) Auch die Erklärungen vom 29.4.2024 bzw. 30.4.2024, die gemäß der Klarstellung der Beklagten als eine einzige Kündigung aufzufassen sind, haben die Vertragsverhältnisse nicht wirksam beendet. Soweit diese Kündigung auf dieselben Umstände wie die Kündigung vom 2.6.2023 gestützt wird, gilt das Gesagte entsprechend. Da die möglichen Verdachte gegen den Kläger nach dem für die Kündigung vom 2.6.2023 Gesagten an sich bereits für eine Kündigung nicht ausreichen, kann dahinstehen, ob der Kündigung vom 29.4.2024 bzw. 30.4.2024 im Rahmen dieses Rechtsstreits eine die Verhältnismäßigkeit einer Verdachtskündigung begründende Anhörung vorausgegangen ist, wie die Beklagte meint. Auch in der weiteren Begründung, der Kläger berühme sich durch seine Bezugnahme auf die rechtliche Auseinandersetzung wegen der Indizierung des „K.“-Albums „B.“, dass er Gewalt, insbesondere sexuelle Gewalt, gegen Frauen als Ausdruck seiner „Kunst“ ausüben und zur Schau stellen dürfe und dies auch weiter tun wolle, erkennt die Kammer keinen Kündigungsgrund. Soweit die Beklagte meinen sollte, der Kläger berühme sich auch eines Rechts zu einer (tatsächlichen) Ausübung von (sexualisierter) Gewalt gegen Frauen, ergibt sich dies bereits nicht aus den klägerischen Ausführungen, die lediglich das künstlerische Schaffen der Band „K.“ in Form eines Lieds und eines Booklets eines Musikalbums zum Gegenstand hatten. Soweit die Beklagte dem eine Berühmung entnehmen will, im Rahmen seiner Kunst (sexualisierte) Gewalt gegen Frauen zur Schau stellen zu dürfen, berechtigte diese die Beklagte nicht zur Kündigung. Hierzu gilt das oben zur Kündigung vom 2.6.2023 bezüglich des Videos „Q.“ Gesagte entsprechend. Die Beklagte hat mit den jeweiligen § 1 Abs. 4 der Verträge wie auch mit der Pressemitteilung vom 9.4.2020 zum Ausdruck gebracht, um die Art der Kunst des Klägers zu wissen und sich trotzdem in vertragliche Beziehungen mit ihm begeben. Aus denselben Gründen führt diese weitere Begründung auch im Rahmen einer Gesamtabwägung als weiteres Abwägungskriterium nicht zu einem anderen Ergebnis als die Gesamtabwägung in Bezug auf die Kündigung vom 2.6.2023. c) Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der ursprünglich mit der Klageschrift angekündigte Antrag auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellt und angesichts der umfangreichen Erörterungen im Hinblick auf die verschiedenen Antragsfassungen des Feststellungsantrags in der Verhandlung lediglich nicht ausdrücklich protokolliert worden ist. Der Antrag ist unbegründet. Sofern der Gläubiger seinem Anwalt von Anfang an unbedingten Klageauftrag erteilt, entstehen ihm keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Denn die Tätigkeiten vor Erhebung der Klage fallen dann allein unter die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG (BGH, NJW-RR 2012, 486 Rn. 21). Dass zunächst nur ein bedingter Klageauftrag erteilt wurde, ist vom Kläger darzulegen (OLG Celle, Beschl. v. 17.11.2014 – 2 U 133/14, BeckRS 2015, 2041 Rn. 3; zum Ganzen Arz, NJW 2019, 1858, 1860). Hierzu fehlt jeglicher Vortrag des Klägers. Da es sich um eine Nebenforderung handelt, war der Kläger hierauf auch nicht explizit hinzuweisen (§ 139 Abs. 2 ZPO). III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3, 709 Satz 2 ZPO, wobei die Kosten der Beklagten insgesamt aufzuerlegen waren, da der Kläger zwar die Klage hinsichtlich der nicht (mehr) gestellten Feststellungsanträge zurückgenommen hat, bei sämtlichen Feststellungsanträgen jedoch wirtschaftliche Identität vorliegt. IV. Der Streitwert wird auf 81.000,00 EUR festgesetzt.