Urteil
84 O 8/25
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2025:0226.84O8.25.00
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Tenor
Unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln (Az. 33 O 544/24) vom 02.01.2025 wird der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt der Verfügungskläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, der Verfügungskläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Verfügungsbeklagte oder die Streithelferin jeweils zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln (Az. 33 O 544/24) vom 02.01.2025 wird der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt der Verfügungskläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, der Verfügungskläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Verfügungsbeklagte oder die Streithelferin jeweils zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand Der Verfügungskläger vertreibt als Süßwarenhändler das Produkt K.-E.-Schokolade, welches er über eine Service-Gesellschaft, die J. Services L. N., mit Sitz in E. bezieht. Er wirbt mit der Angabe, es handele sich um Schokolade, die „von Hand in E.“ hergestellt werde. Zugleich wird darauf hingewiesen, dass die Hauptzutaten (Pistazien und Milchschokolade) nicht aus E. stammen, es werde belgische Schokolade verwendet. Neben der „K.-E.-Schokolade“, die von der H. N. hergestellt wird, gibt es noch vergleichbare Schokolade des Unternehmens T. B. N.. Das M. E. mit seiner gleichnamigen Hauptstadt ist Teil der W. ZL. M.e am FJ. CL.. Im Herbst 2024 entstand in deutschen sozialen Medien, vornehmlich auf A., ein „Hype“ um die sogenannte E. Schokolade, eine mit Pistazien und Kadayif/Kadaifi (Engelshaar) gefüllte Schokolade. Dieser Hype ist zurückzuführen auf Food-Influencer und Food-Blogger. Die Bezeichnung „E.-Schokolade“ stammt von einer deutschen Foodbloggerin (I. Y.), die das Produkt, das sie als eine von Frau X. aus E. entwickelte Schokolade kennengelernt hatte, in ihrem Blog vorstellte. Die Verfügungbeklagte bewarb mit der beanstandeten Onlinewerbung teilweise unter der Ankündigung „C. E. Schokolade, 100 g“ das Produkt „C. E. Handmade Chocolate“, das ab dem 16.12.2024 verfügbar sein sollte. Hersteller dieser Schokolade ist die Firma V. mit Sitz in der Q.. Dort wird die Schokolade auch hergestellt. Auf der Verpackung befindet sich unmittelbar unter dem Namen noch die Beschreibung „Crunchy Knafeh Pistachio Chocolate“ sowie weiter unten die Erläuterung „Milk Chocolate Filled With Pistachio Cream and Knafeh“. Auf der Rückseite der Verpackung, die in der beanstandeten Werbung nicht zu sehen ist, befindet sich rechts unten die Kennzeichnung „entfernt“. Bei der Streithelferin handelt es sich um die Lieferantin der Verfügungsbeklagten. Der Verfügungskläger ließ die Verfügungsbeklagte und die Streithelferin mit Schreiben vom 12.12.204 abmahnen. Der Verfügungskläger ist der Meinung, dass die Verfügungsbeklagte bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck erwecke, die von ihr angebotene „E. Handmade Chocolate“ werde in E. hergestellt. Dieser Eindruck werde sowohl durch den Namen des Produktes als auch durch die Gestaltung der Verpackung, die auf der Vorderseite eine bildliche Darstellung der Silhouette von E. aufweise, hervorgerufen. Die dort abgebildeten Gebäude – der Z. D., das höchste Gebäude der Welt, und der Z. P. – seien weithin bekannt. Es läge daher eine Herkunftstäuschung i.S.d. § 127 Abs.1 MarkenG und damit einhergehend eine Irreführung nach § 5 Abs.1, Abs.2 Nr.2 UWG vor. Der Verfügungskläger stützt seine geltend gemachten Unterlassungsansprüche sowohl auf das Markengesetz als auch auf § 5 UWG. Die Zivilkammer des Landgerichts Köln hat durch Erlass einer einstweiligen Verfügung am 02.01.2025 antragsgemäß angeordnet: Der Verfügungsbeklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland mit der Angabe „E. Schokolade“ – hilfsweise „E. Chocolate“ - ein Schokoladenprodukt zu vertreiben und/oder zu bewerben und/oder vertreiben und bewerben zu lassen, sofern das Schokoladenprodukt nicht in E. hergestellt wurde und/oder keinen sonstigen geographischen Bezug zu E. hat, wenn dies erfolgt wie in Anlage ASt 01 geschehen. Der Verfügungskläger beantragt, die einstweilige Verfügung vom 02.01.2025 aufrecht zu erhalten. Die Verfügungsbeklagte und die Streithelferin beantragen nach Widerspruch, unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung des LG Köln (Az. 33 O 544/24) vom 02.01.2025 den Antrag des Klägers auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte und die Streithelferin sind der Auffassung, dass die Bezeichnung „E. Schokolade“ eine Gattungsbezeichnung für eine bestimmte Rezeptur darstelle. Der Verbraucher verbinde mit der Bezeichnung nicht die Vorstellung, dass die Schokolade auch tatsächlich in E. produziert werde. Schließlich sei auch die Bezeichnung der von Frau X. entwickelten Schokolade als „E. Schokolade“ nicht ursprünglich in E. von den Herstellern verwendet worden, sondern erst später als „Fantasiebegriff“ von der deutschen Foodbloggerin I. Y. kreiert worden. Der Begriff „E.…“ habe sich mittlerweile verselbständigt, so gäbe es ja auch unstreitig „E.-Gin“, „E.-Currywurst“, „E.-Döner“, „E. Schokoladen Likör“ sowie Produkte wie Croissants oder Crepes nach „E. Style“. E. sei mithin als Synonym für etwas Exklusives, Trendiges und Teures zu verstehen, auf den genauen Ort der Herstellung käme es dabei nicht an. Der Verbraucher verstehe mittweile unter E. Schokolade in erster Line die bestimmte Rezeptur, was auch der Umstand belege, dass im Internet zahlreiche Rezepte und Anleitungen sowie Zubehör für die Herstellung eigener „E.-Schokolade“ gefragt seien. Die auf der Packung abgebildete Silhouette sei für den Durchschnittsverbraucher nicht als solche der Stadt E. zu erkennen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet, da es an einem Verfügungsanspruch fehlt. Der Verfügungskläger hat nach Auffassung der Kammer gegen die Verfügungsbeklagte weder einen Anspruch auf Unterlassung aus § 128 Abs.1 i.V.m. § 8 Abs.3 UWG, §§ 126 Abs.1, 127 Abs.1 MarkenG noch einen Anspruch auf Unterlassung aus den §§ 8 Abs.1, 5 Abs.1 UWG: 1. Nach den §§ 126, 127 Abs.1 MarkenG dürfen geografische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geografische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht. Es kann dahinstehen, ob die Bezeichnungen „E. chocolate“ und „E. Schokolade“ überhaupt noch eine geografische Herkunftsangabe darstellen. Nach Ansicht der Kammer könnte dies jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der jetzigen Entscheidung bereits zweifelhaft sein, da in den angesprochenen Verkehrskreisen die Bezeichnung „E.“ in Verbindung mit einem Produkt eher als deutscher (Fantasie-)Name (ähnlich dem Toast Hawaii) verstanden werden könnte, der weniger auf die Produktionsstätte als auf die Zubereitungsart eines Produktes als besonders teuer und trendig, ggf. sogar als dekadent hinweist (z.B.: „E.-Currywurst“). Ebenso kann dahinstehen, ob in dieser schnelllebigen Zeit nicht bereits die Umwandlung in eine Gattungsbezeichnung stattgefunden hat, ähnlich wie z.B. beim „U. G.“, indem der angesprochene Verkehrskreis angesichts der gestiegenen Popularität des Produktes nicht mehr glaubt, dass jede E. Schokolade auch im M. E. produziert wird. Jedenfalls aber sieht die Kammer im vorliegenden Fall keine Gefahr der Irreführung über die Herkunft i.S.d. § 127 Abs.1 MarkenG, es besteht keine irreführende Nutzung einer geografischen Herkunftsangabe. Die Kammer kann in diesem Zusammenhang das Verständnis des maßgeblichen situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittverbrauchers selbst feststellen, weil ihre Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören: Der Verkehr erwartet nach Meinung der Kammer nicht (mehr), dass das konkrete, hier zu beurteilende Produkt im Gebiet von E. hergestellt wird. Nach Auffassung der Kammer ist den Begründungen der im vorliegenden Rechtsstreit zitierten Entscheidungen des LG Frankfurt (Az.: 2-06 O 19/25 und Az.:2-06 O 18/25) zunächst insoweit zu folgen, dass zu berücksichtigen ist, dass es sich bei „E. Schokolade“ um ein aus mehreren Bestandteilen zusammengesetztes Produkt handelt. Der angesprochene Verkehrskreis ist sich bewusst, dass kein Rohstoff in Rede steht, sondern ein Rezept umgesetzt wird und dass es in erster Linie auf diese Rezeptur und die Zutaten – Pistazien, Engelshaar und Schokolade – ankommt. Der Verwendung der Angabe „E.“ kommt insofern schon aus diesem Grund eine wesentlich geringere Bedeutung zu, als in den Fallkonstellationen, in denen der Verbraucher allein aufgrund der geografischen Herkunftsbezeichnung eines Rohstoffs eine besondere Qualität desselben erwartet (Himalaya-Salz, Kaffee Costa Rica). Schließlich ist sich der Durchschnittsverbraucher auch bewusst, dass zusammengesetzte Produkte wie Back- und Süßwaren oder auch bestimmte Wurstwaren in der heutigen globalen Welt dort produziert werden, wo es wirtschaftlich gesehen am günstigsten ist. Dem Verbraucher kommt es bei diesen zusammengesetzten Produkten in erster Linie darauf an, dass die Rezeptur, die ggf. auf bestimmten Traditionen beruht, und die Zutaten dem mit dem Namen verknüpften Produkt entsprechen. Erst recht in dem Fall, in dem die Zutaten nicht typisch für die Region sind, auf die der Name hinweist, und wenn es auch auf die Frische eines Produktes ankommt, ist dem Verbraucher klar, dass der Name des Produktes auf die Zubereitungsart hinweist und der Ort, wo sich die Produktionsstätte genau befindet, nicht relevant ist. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall: Das M. E. ist weder für seine Vorkommen an Kakaobohnen und Pistazien bekannt noch für eine bestimmte Tradition der Schokoladenproduktion. Selbst das in der Schokolade enthaltene Engelshaar ist nach Auffassung des Durchschnittsverbrauchers keine Besonderheit des M.s. Der Verbraucher erwartet insofern von einem Produkt mit der Bezeichnung E. Schokolade nicht, dass es im Stadtgebiet E.s eine Produktionsstätte gibt. Vielmehr erwartet er in erster Linie eine Schokolade, die der Rezeptur der von der Foodbloggerin I. Y. als E. Schokolade betitelten Schokolade entspricht. Die angesprochenen Verkehrskreise sind mittlerweile entweder über die sozialen Netzwerke direkt über den Hype der Schokolade informiert oder aber sie haben indirekt die Berichterstattung über das Phänomen „E. Schokolade“ mitbekommen. Selbst wenn ein Verbraucher wider Erwarten noch nie von diesem Produkt gehört haben sollte, drängen sich bei ihm nicht erste Vermutungen zur Herkunft im Sinne einer Produktionsstätte auf. Vielmehr geht auch der gänzlich unbefangene Durchschnittsverbraucher nach Auffassung der Kammer – wie bei der Mehrzahl von zusammengesetzten Produkten aus dem Lebenshandel (Wiener Würstchen, Schwarzwälder Kirsch Torte, Pizza Hawaii etc.) - eher von einer bestimmten Zubereitungsart aus. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht anlässlich der Verpackung des Produktes der Verfügungsbeklagten. Weder die Abbildung der Silhouette E.s noch die Verwendung englischer Sprache ist nach Auffassung der Kammer vorliegend geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen im Zusammenhang mit der Bezeichnung des Produktes den Eindruck zu erwecken, diese Schokolade werde stets in E. hergestellt. Selbst wenn der durchschnittliche Verbraucher auf dem dezent gehaltenen Hintergrundbild auf Anhieb die Skyline von E. erkennen sollte, stellt dies nach Auffassung der Kammer allenfalls die Verknüpfung mit einer bestimmten Schokoladenrezeptur her. Schließlich befinden sich auf einer Vielzahl von in deutschen Supermärkten erhältlichen Verpackungen Bilder vom Symbolen, die der Verbraucher mit anderen Ländern verknüpft. Der situationsbedingt aufmerksame Verbraucher geht jedoch in der heutigen Zeit nicht mehr davon aus, dass ein Produkt auf dessen Packung die Skyline einer bestimmten Stadt gezeigt wird, auch in dieser Stadt produziert wird. Die Verfügungsbeklagte weist insofern zutreffend auf ein Lebensmitteprodukt hin, auf dessen Verpackung die Skyline von O. zu sehen ist. Niemand erwartet diesbezüglich eine Manufaktur in O.. Ebenso ist heutzutage die Verwendung englischer Sprache nicht mehr geeignet, bestimmte Vorstellungen zu einer Produktionsstätte hervorzurufen, da es auch hier durchaus üblich ist, auf Verpackungen englische Begriffe abzudrucken, ohne damit auf eine bestimmte Herkunft im Sinne eines Produktionsortes hinzuweisen. 2. Auch eine – über den Schutz des Markengesetzes hinausgehende - Irreführung nach § 5 Abs.2 Nr.1 UWG liegt nach Auffassung der Kammer nicht vor. Hier könnte sich allenfalls die Frage stellen, ob ergänzend zu der rein geografischen Herkunftsbezeichnung unter der Bezeichnung „E. Schokolade“ oder „E. Chocolate“ nicht noch die Beschreibung eines weiteren wesentlichen Merkmals im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG stattfindet. Der Verbraucher könnte insofern darüber getäuscht werden, dass es sich um ein besonders exklusives Produkt handelt, dass aus der Ferne mit großem Aufwand beschafft werden muss. Wie bereits erörtert, kommt jedoch der Vorstellung des Verbrauchers, wo das Produkt hergestellt und wie es sodann auf den deutschen Markt gelangt, im Zusammenhang mit der Verwendung der Bezeichnung „E.“ keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Erst recht liegt keine Täuschung des Verbrauchers in dem Umstand, dass die Schokolade nicht aus den W. ZL. M.en sondern aus der Q. importiert wurde. Der Verfügungskläger trägt vor, selbst auch große Händler wie R. und F. zu beliefern. Insofern haben sich die Zeiten im Vergleich zur Situation zu Beginn des Hypes um die E. Schokolade, als diese nur bei ganz wenigen Bezugsquellen im Internet erhältlich war, erheblich geändert. Der situationsbedingt aufmerksame Verbraucher wird beim Einkauf des Produktes „E. Schokolade“ im deutschen Einzelhandel nicht mehr erwarten, dass diese Schokolade exklusiv in kleinen Mengen aus den W. ZL. M.en „eingeschifft“ wurde. Eine Irreführung durch den Import aus der Q., die über große Vorkommen an Pistazien verfügt, liegt daher nicht vor. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 101 Abs.1, 708 Nr.6, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 33.000,00 EUR festgesetzt.