Die Beklagte wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EURO, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, verurteilt, es zu unterlassen in Bezug auf den Kläger zu 1) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „D. I. Blitzheirat mit der jungen H. weil ein Baby unterwegs ist?" wie auf der Titelseite [der im Frühjahr 2024 erschienenen Ausgabe der Wochenzeitschrift] „Q.“ (Anlage K 2) geschehen sowie in Bezug auf den Kläger zu 1) die nachfolgend wiedergegebene Fotomontage zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie auf der Titelseite [der vorbezeichneten Ausgabe der Wochenzeitschrift] „Q.“ vom 00.00.0000 unter der Überschrift „D. I. Blitzheirat mit der jungen H. weil ein Baby unterwegs ist?" (Anlage K 2) geschehen. sowie in Bezug auf den Kläger zu 1) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „D. I. Nach nur wenigen Monaten BLITZHOCHZEIT — weil schon ein Baby kommt? […] Warum es plötzlich ganz schnell gehen sollte […] Auch D. I.s […] Herz muss im Eiltempo entflammt sein, als er vor einigen Monaten die bildhübsche H. A. C. bei einer Veranstaltung kennenlernte. […] in der Portikusvilla in der X.-straße, direkt [nahe der beliebten Parkanlage] U.. Auch seine Kinder und ihre Familie sollen bei der Zeremonie dabei gewesen sein. Beide tragen jetzt stolz ihre goldenen Eheringe. Eine echte Blitzhochzeit! Weil schon ein Baby unterwegs ist? Bei dieser Liebe auf der Überholspur wäre es nicht verwunderlich. […]" wie in [der vorbezeichneten Ausgabe der Wochenzeitschrift] „Q.“ vom 00.00.0000 auf Seite 00 unter der Überschrift „D. I. Nach nur wenigen Monaten BLITZHOCH- ZEIT — weil schon ein Baby kommt?" (Anlage K 2) geschehen. Die Beklagte wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EURO, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, verurteilt, es zu unterlassen in Bezug auf die Klägerin zu 2) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „D. I. Blitzheirat mit der jungen H. weil ein Baby unterwegs ist?" wie auf der Titelseite [der vorbezeichneten Ausgabe der Wochenzeitschrift] „Q.“ vom 00.00.0000 (Anlage K 2) geschehen sowie in Bezug auf die Klägerin zu 2) die nachfolgend wiedergegebene Fotomontage zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie auf der Titelseite [der vorbezeichneten Ausgabe der Wochenzeitschrift] „Q.“ vom 00.00.0000 unter der Überschrift „D. I. Blitzheirat mit der jungen H. weil ein Baby unterwegs ist?" (Anlage K 2) geschehen; sowie in Bezug auf die Klägerin zu 2) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „D. I. Nach nur wenigen Monaten BLITZHOCHZEIT — weil schon ein Baby kommt? […] Warum es plötzlich ganz schnell gehen sollte […] Auch D. I.s […] Herz muss im Eiltempo entflammt sein, als er vor einigen Monaten die bildhübsche H. A. C. bei einer Veranstaltung kennenlernte. So sehr, dass er die um die 00 Jahre jüngere [Frau aus N.] nie wieder loslassen will. […] in der Portikusvilla in der X.-straße, direkt [nahe der beliebten Parkanlage] U.. Auch seine Kinder und ihre Familie sollen bei der Zeremonie dabei gewesen sein. Beide tragen jetzt stolz ihre goldenen Eheringe. Eine echte Blitzhochzeit! weil schon ein Baby unterwegs ist? Bei dieser Liebe auf der Überholspur wäre es nicht verwunderlich. Wer ist die Frau, die I. so verzaubert hat? H. A. C. studierte Kunstgeschichte in N. und T.. In [N.] betreibt sie inzwischen ihre Agentur ,F.`, mit der sie Künstler und Sammler berät. Laut [dem Magazin] “O.“ arbeitete sie bereits während des Studiums als Assistentin für die internationale Kunstmesse in N. sowie für die Galerie Y.. Einen Mann muss I.s neue Gattin mit ihrer Expertise nachhaltig beeindruckt haben: [Den bekannten deutschen Unternehmer] V. E. R. […]. Der Milliardär hatte sie 2020 zur Leiterin seiner Kunsthalle „B.“ in Z. ernannt. […] Für reifere, prominente Männer scheint sie schon länger ein Faible zu haben. In N. wurde H. an der Seite von Produzent K. P. […] gesehen, begleitete ihn 2017 sogar zu einer Filmpremiere. Jetzt also I. […]" wie in [der vorbezeichneten Ausgabe der Wochenzeitschrift] „Q.“ vom 00.00.0000 auf Seite 00 unter der Überschrift „D. I. Nach nur wenigen Monaten BLITZHOCHZEIT — weil schon ein Baby kommt?" (Anlage K 2) geschehen sowie das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin zu 2) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie in [der vorbezeichneten Ausgabe der Wochenzeitschrift] „Q.“ vom 00.00.0000 auf Seite 00 unter der Überschrift „D. I. Nach nur wenigen Monaten BLITZHOCHZEIT — weil schon ein Baby kommt?" (Anlage K 2) geschehen. Die Beklagte wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EURO, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, verurteilt, es zu unterlassen in Bezug auf den Kläger zu 1) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „[…] Blitz-Liebe! Nach nur einem halben Jahr wagt der Moderator den Weg zum Standesamt Wie es aussieht, hatte es da jemand super eilig! Nach nur knapp sechs Monaten Beziehung heiratete D. I. […] Der Moderator gab Kunsthistorikerin H. A. C. [Nennung deren Alters] im wunderschönen Standesamt [der Stadt N.] in der X.-straße das Jawort. […] Alle seine Kinder waren angeblich bei der heimlichen Trauung dabei. Folgt bald das Baby-Glück? […] Insbesondere, wenn der Ex Mann möglicherweise noch einmal eine neue Familie mit seiner blutjungen Frau gründen möchte. […] Vielleicht gibt es schon bald ein Baby-Wettrennen im Hause I.! Das Standesamt [der Stadt N.] in der X.-straße"" wie in [der ebenfalls im Frühjahr 2024 erschienenen Wochenausgabe der Illustrierten] „S." vom 00.00.0000 auf Seite 00 unter der Überschrift „D. I. Heimliche Hochzeit! Warum durfte es niemand wissen?" (Anlage K 3) geschehen. Die Beklagte wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EURO, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, verurteilt, es zu unterlassen in Bezug auf die Klägerin zu 2) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „D. I. Blitz-Liebe! Nach nur einem halben Jahr wagt der Moderator den Weg zum Standesamt. Wie es aussieht, hatte es da jemand super eilig! Nach nur knapp sechs Monaten Beziehung heiratete D. I. […] zum zweiten Mal. Der Moderator gab Kunsthistorikerin H. A. C. [Nennung deren Alters] im wunderschönen Standesamt [der Stadt N.] in der X.-straße das Jawort. […] H. A. ist immerhin keine Unbekannte: Mit K. P. […], dem Ex Mann von J. G. […], war sie vor ein paar Jahren kurz liiert. […] Im Gegenteilt: Alle seine Kinder waren angeblich bei der heimlichen Trauung dabei. Folgt bald das Baby-Glück? Auch Ex-Frau L. W. […] soll die neue Frau I. schon kennen. […] Insbesondere, wenn der Ex Mann möglicherweise noch einmal eine neue Familie mit seiner blutjungen Frau gründen möchte. […] Vielleicht gibt es schon bald ein Baby-Wettrennen im Hause I.! […] Jung & schön: H. A. C. betreibt eine Agentur für Kunstmanagement […] Das Standesamt [der Stadt N.] in der X.-straße" wie in [der vorbezeichneten Wochenausgabe der Illustrierten] „S." vom 00.00.0000 auf Seite 00 unter der Überschrift „D. I. Heimliche Hochzeit! Warum durfte es niemand wissen?" (Anlage K 3) geschehen sowie das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin zu 2) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie in [der vorbezeichneten Wochenausgabe der Illustrierten] „S." vom 00.00.0000 auf Seite 00 unter der Überschrift „D. I. Heimliche Hochzeit! Warum durfte es niemand wissen?" (Anlage K 3) geschehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, bezüglich des Unterlassungstenors hinsichtlich der Berichterstattung in der [vorbezeichneten Ausgabe der Wochenzeitschrift] „Q.“ jeweils gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000,00 €, bezüglich der Berichterstattung in der [vorbezeichneten Wochenausgabe der Illustrierten] „S." vom 00.00.0000 jeweils gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 28 O 157/24 Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 05.02.2025 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am Landgericht für Recht erkannt: Die Beklagte wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EURO, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, verurteilt, es zu unterlassen in Bezug auf den Kläger zu 1) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „D. I. Blitzheirat mit der jungen H. weil ein Baby unterwegs ist?" wie auf der Titelseite [der im Frühjahr 2024 erschienenen Ausgabe der Wochenzeitschrift] „Q.“ (Anlage K 2) geschehen sowie in Bezug auf den Kläger zu 1) die nachfolgend wiedergegebene Fotomontage zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie auf der Titelseite [der vorbezeichneten Ausgabe der Wochenzeitschrift] „Q.“ vom 00.00.0000 unter der Überschrift „D. I. Blitzheirat mit der jungen H. weil ein Baby unterwegs ist?" (Anlage K 2) geschehen. sowie in Bezug auf den Kläger zu 1) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „D. I. Nach nur wenigen Monaten BLITZHOCHZEIT — weil schon ein Baby kommt? […] Warum es plötzlich ganz schnell gehen sollte […] Auch D. I.s […] Herz muss im Eiltempo entflammt sein, als er vor einigen Monaten die bildhübsche H. A. C. bei einer Veranstaltung kennenlernte. […] in der Portikusvilla in der X.-straße, direkt [nahe der beliebten Parkanlage] U.. Auch seine Kinder und ihre Familie sollen bei der Zeremonie dabei gewesen sein. Beide tragen jetzt stolz ihre goldenen Eheringe. Eine echte Blitzhochzeit! Weil schon ein Baby unterwegs ist? Bei dieser Liebe auf der Überholspur wäre es nicht verwunderlich. […]" wie in [der vorbezeichneten Ausgabe der Wochenzeitschrift] „Q.“ vom 00.00.0000 auf Seite 00 unter der Überschrift „D. I. Nach nur wenigen Monaten BLITZHOCH- ZEIT — weil schon ein Baby kommt?" (Anlage K 2) geschehen. Die Beklagte wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EURO, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, verurteilt, es zu unterlassen in Bezug auf die Klägerin zu 2) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „D. I. Blitzheirat mit der jungen H. weil ein Baby unterwegs ist?" wie auf der Titelseite [der vorbezeichneten Ausgabe der Wochenzeitschrift] „Q.“ vom 00.00.0000 (Anlage K 2) geschehen sowie in Bezug auf die Klägerin zu 2) die nachfolgend wiedergegebene Fotomontage zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie auf der Titelseite [der vorbezeichneten Ausgabe der Wochenzeitschrift] „Q.“ vom 00.00.0000 unter der Überschrift „D. I. Blitzheirat mit der jungen H. weil ein Baby unterwegs ist?" (Anlage K 2) geschehen; sowie in Bezug auf die Klägerin zu 2) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „D. I. Nach nur wenigen Monaten BLITZHOCHZEIT — weil schon ein Baby kommt? […] Warum es plötzlich ganz schnell gehen sollte […] Auch D. I.s […] Herz muss im Eiltempo entflammt sein, als er vor einigen Monaten die bildhübsche H. A. C. bei einer Veranstaltung kennenlernte. So sehr, dass er die um die 00 Jahre jüngere [Frau aus N.] nie wieder loslassen will. […] in der Portikusvilla in der X.-straße, direkt [nahe der beliebten Parkanlage] U.. Auch seine Kinder und ihre Familie sollen bei der Zeremonie dabei gewesen sein. Beide tragen jetzt stolz ihre goldenen Eheringe. Eine echte Blitzhochzeit! weil schon ein Baby unterwegs ist? Bei dieser Liebe auf der Überholspur wäre es nicht verwunderlich. Wer ist die Frau, die I. so verzaubert hat? H. A. C. studierte Kunstgeschichte in N. und T.. In [N.] betreibt sie inzwischen ihre Agentur ,F.`, mit der sie Künstler und Sammler berät. Laut [dem Magazin] “O.“ arbeitete sie bereits während des Studiums als Assistentin für die internationale Kunstmesse in N. sowie für die Galerie Y.. Einen Mann muss I.s neue Gattin mit ihrer Expertise nachhaltig beeindruckt haben: [Den bekannten deutschen Unternehmer] V. E. R. […]. Der Milliardär hatte sie 2020 zur Leiterin seiner Kunsthalle „B.“ in Z. ernannt. […] Für reifere, prominente Männer scheint sie schon länger ein Faible zu haben. In N. wurde H. an der Seite von Produzent K. P. […] gesehen, begleitete ihn 2017 sogar zu einer Filmpremiere. Jetzt also I. […]" wie in [der vorbezeichneten Ausgabe der Wochenzeitschrift] „Q.“ vom 00.00.0000 auf Seite 00 unter der Überschrift „D. I. Nach nur wenigen Monaten BLITZHOCHZEIT — weil schon ein Baby kommt?" (Anlage K 2) geschehen sowie das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin zu 2) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie in [der vorbezeichneten Ausgabe der Wochenzeitschrift] „Q.“ vom 00.00.0000 auf Seite 00 unter der Überschrift „D. I. Nach nur wenigen Monaten BLITZHOCHZEIT — weil schon ein Baby kommt?" (Anlage K 2) geschehen. Die Beklagte wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EURO, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, verurteilt, es zu unterlassen in Bezug auf den Kläger zu 1) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „[…] Blitz-Liebe! Nach nur einem halben Jahr wagt der Moderator den Weg zum Standesamt Wie es aussieht, hatte es da jemand super eilig! Nach nur knapp sechs Monaten Beziehung heiratete D. I. […] Der Moderator gab Kunsthistorikerin H. A. C. [Nennung deren Alters] im wunderschönen Standesamt [der Stadt N.] in der X.-straße das Jawort. […] Alle seine Kinder waren angeblich bei der heimlichen Trauung dabei. Folgt bald das Baby-Glück? […] Insbesondere, wenn der Ex Mann möglicherweise noch einmal eine neue Familie mit seiner blutjungen Frau gründen möchte. […] Vielleicht gibt es schon bald ein Baby-Wettrennen im Hause I.! Das Standesamt [der Stadt N.] in der X.-straße"" wie in [der ebenfalls im Frühjahr 2024 erschienenen Wochenausgabe der Illustrierten] „S." vom 00.00.0000 auf Seite 00 unter der Überschrift „D. I. Heimliche Hochzeit! Warum durfte es niemand wissen?" (Anlage K 3) geschehen. Die Beklagte wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EURO, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, verurteilt, es zu unterlassen in Bezug auf die Klägerin zu 2) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „D. I. Blitz-Liebe! Nach nur einem halben Jahr wagt der Moderator den Weg zum Standesamt. Wie es aussieht, hatte es da jemand super eilig! Nach nur knapp sechs Monaten Beziehung heiratete D. I. […] zum zweiten Mal. Der Moderator gab Kunsthistorikerin H. A. C. [Nennung deren Alters] im wunderschönen Standesamt [der Stadt N.] in der X.-straße das Jawort. […] H. A. ist immerhin keine Unbekannte: Mit K. P. […], dem Ex Mann von J. G. […], war sie vor ein paar Jahren kurz liiert. […] Im Gegenteilt: Alle seine Kinder waren angeblich bei der heimlichen Trauung dabei. Folgt bald das Baby-Glück? Auch Ex-Frau L. W. […] soll die neue Frau I. schon kennen. […] Insbesondere, wenn der Ex Mann möglicherweise noch einmal eine neue Familie mit seiner blutjungen Frau gründen möchte. […] Vielleicht gibt es schon bald ein Baby-Wettrennen im Hause I.! […] Jung & schön: H. A. C. betreibt eine Agentur für Kunstmanagement […] Das Standesamt [der Stadt N.] in der X.-straße" wie in [der vorbezeichneten Wochenausgabe der Illustrierten] „S." vom 00.00.0000 auf Seite 00 unter der Überschrift „D. I. Heimliche Hochzeit! Warum durfte es niemand wissen?" (Anlage K 3) geschehen sowie das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin zu 2) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie in [der vorbezeichneten Wochenausgabe der Illustrierten] „S." vom 00.00.0000 auf Seite 00 unter der Überschrift „D. I. Heimliche Hochzeit! Warum durfte es niemand wissen?" (Anlage K 3) geschehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, bezüglich des Unterlassungstenors hinsichtlich der Berichterstattung in der [vorbezeichneten Ausgabe der Wochenzeitschrift] „Q.“ jeweils gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000,00 €, bezüglich der Berichterstattung in der [vorbezeichneten Wochenausgabe der Illustrierten] „S." vom 00.00.0000 jeweils gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Beklagte [, eine zu einem deutschen Medienkonzern gehörende GmbH,] verlegt die Zeitschriften „Q." und „S.". Der Kläger ist ein deutscher Moderator. Der Kläger war [nach Eheschließung Mitte der Neunziger rund zwanzig Jahre] mit der ehemaligen Nationalspielerin L. W. verheiratet. Beide traten im Zeitraum 2006 bis 2016 bei verschiedenen öffentlichen Veranstaltungen und „Roten-Teppich“-Events zusammen als Paar auf. Im Jahr 2009 traten sie als Paar zudem in einem Werbespot für [das Unternehmen „FL.“] auf. Die [anschließende] Trennung wurde durch den Rechtsanwalt des Klägers bekannt gegeben. Beide Partner sind bis heute über die [nach W. I. benannten] Stiftung verbunden, für die sie auch weiterhin gemeinsam auftreten. [Ende] 2019 besuchte der Kläger und Frau W. gemeinsam mit ihren damaligen Partnern ein Charity-Event. Gegenüber der Zeitschrift „RW.“ äußerten sie sich wie folgt: „Die Ex-Nationalspielerin ist mit dem Gastronom GC. IH. [aus UR.] liiert, der Moderator mit Influencerin NO. UQ., [Nennung deren Alters] ‚Wir verstehen uns auch untereinander sehr gut. Heute Abend gehen wir alle zusammen essen‘, erzählt I.. Seine Frau ergänzt: ‚Alles easy. Wir sind da sehr entspannt.‘ Nach 20 Ehejahren sind aus den Ex-Partnern Freunde geworden. Wie schaffen sie das? ‚Ich unterwerfe mich bedingungslos‘, scherzt der Moderator. Schmunzelnd ergänzt L. W.: ‚Für unsere Kinder ist der einzige Unterschied, dass wir nicht mehr gemeinsam unter einem Dach wohnen. Wir sind nach wie vor eng miteinander verbunden und gehen freundschaftlich und sehr respektvoll miteinander um. Das wird auch immer so bleiben.‘ Ihr Ex unterstreicht: ‚Wir sind sehr dankbar, dass das so gut klappt.‘“ Für die weiteren Einzelheiten der Berichterstattung wird auf die Anlage B 4 Bezug genommen. Im Jahr 2020 erklärte der Kläger in einem Interview mit [der Wochenzeitschrift] „LY.“: „Auf Dauer bin ich für das Alleinsein nicht gemacht.“ Zwischen 2020 und 2022 war der Kläger mit RT. IW. liiert. Das Paar besuchte 2020 gemeinsam das Richtfest [eines renommierten Ressorts auf der nordfriesischen Insel] YW.. Im Jahr 2022 trat der Kläger öffentlich mit seiner damaligen Partnerin LA. auf. Die Klägerin ist deutsche Kunsthistorikerin. Sie wurde zur Leiterin der Kunsthalle B. in Z. ernannt. Sie war in der Vergangenheit mit K. P. liiert und ist mit ihm öffentlich aufgetreten. Auf Berufsportalen wirbt sie für ihre Managementprojekte wie folgt: „Bilddarstellung wurde entfernt“ Die Kläger haben sich nicht zu einer Beziehung zwischen ihnen oder einer Hochzeit öffentlich geäußert. Die Klägerin war zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Berichterstattung nicht schwanger. In der [der vorbezeichneten Ausgabe der Wochenzeitschrift] „Q." auf Seite 00 veröffentlichte die Beklagte am 00.00.0000 eine Berichterstattung unter der Überschrift „D. I. Nach nur wenigen Monaten BLITZHOCHZEIT — weil schon ein Baby kommt?“, welche auf dem Titelblatt mit Lichtbild der Kläger angekündigt wurde: „Bilddarstellungen wurden entfernt“ Die Beklagte veröffentlichte in [der vorbezeichneten Wochenausgabe der Illustrierten] „S." vom 00.00.0000 auf Seite 00 unter der Überschrift „D. I. Heimliche Hochzeit! Warum durfte es niemand wissen?" einen weiteren Artikel: „Bilddarstellung wurde entfernt“ Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 forderte die Kläger [und damit noch im selben Monat der Veröffentlichung der im Vorstehenden wiedergegebenen Artikel samt der streitgegenständlichen Bilddarstellungen] die Beklagte erfolglos zur Unterlassung auf. Die Kläger sind der Ansicht, dass sie die Berichterstattung, die über die bloße Tatsache einer Eheschließung hinausgehe, nicht hinzunehmen hätten. Die Kläger behaupten, dass die Klägerin zu 2 nicht in der Öffentlichkeit stehe. Letztlich beantragen die Kläger nach Antragsanpassung an die übliche Formulierung im Hauptsacheverfahren und Rücknahme der Klage bezüglich der Äußerung „und auch, dass H. gerade mal drei Jahre älter ist als seine älteste Tochter FS. [Nennung deren Alters], scheint D. überhaupt nicht zu stören“ (Antrag zu 4), 1. die Beklagte bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EURO, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, zu verurteilen, es zu unterlassen in Bezug auf den Kläger zu 1) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „D. I. Blitzheirat mit der jungen H. weil ein Baby unterwegs ist?" wie auf der Titelseite [der vorbezeichneten Ausgabe der Wochenzeitschrift] „Q.“ vom 00.00.0000 geschehen sowie in Bezug auf den Kläger zu 1) die nachfolgend wiedergegebene Fotomontage zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie auf der Titelseite [der vorbezeichneten Ausgabe der Wochenzeitschrift] „Q.“ vom 00.00.0000 unter der Überschrift „D. I. Blitzheirat mit der jungen H. weil ein Baby unterwegs ist?" geschehen. sowie in Bezug auf den Kläger zu 1) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „D. I. Nach nur wenigen Monaten BLITZHOCHZEIT — weil schon ein Baby kommt? Warum es plötzlich ganz schnell gehen sollte Auch D. I.s […] Herz muss im Eiltempo entflammt sein, als er vor einigen Monaten die bildhübsche H. A. C. bei einer Veranstaltung kennenlernte. […] in der Portikusvilla in der X.-straße, direkt [nahe der beliebten Parkanlage] U.. Auch seine Kinder und ihre Familie sollen bei der Zeremonie dabei gewesen sein. Beide tragen jetzt stolz ihre goldenen Eheringe. Eine echte Blitzhochzeit! Weil schon ein Baby unterwegs ist? Bei dieser Liebe auf der Überholspur wäre es nicht verwunderlich. […]" wie in [der vorbezeichneten Ausgabe der Wochenzeitschrift] „Q.“ vom 00.00.0000 auf Seite 00 unter der Überschrift „D. I. Nach nur wenigen Monaten BLITZHOCH- ZEIT — weil schon ein Baby kommt?" geschehen. 2. die Beklagte bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EURO, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, zu verurteilen, es zu unterlassen in Bezug auf die Klägerin zu 2) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „D. I. Blitzheirat mit der jungen H. weil ein Baby unterwegs ist?" wie auf der Titelseite [der vorbezeichneten Ausgabe der Wochenzeitschrift] „Q..“ vom 00.00.0000 geschehen sowie in Bezug auf die Klägerin zu 2) die nachfolgend wiedergegebene Fotomontage zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie auf der Titelseite [der vorbezeichneten Ausgabe der Wochenzeitschrift] „Q.“ vom 00.00.0000 unter der Überschrift „D. I. Blitzheirat mit der jungen H. weil ein Baby unterwegs ist?" geschehen; sowie in Bezug auf die Klägerin zu 2) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „D. I. Nach nur wenigen Monaten BLITZHOCHZEIT — weil schon ein Baby kommt? Warum es plötzlich ganz schnell gehen sollte Auch D. I.s […] Herz muss im Eiltempo entflammt sein, als er vor einigen Monaten die bildhübsche H. A. C. bei einer Veranstaltung kennenlernte. So sehr, dass er die um die 00 Jahre jüngere [Frau aus N.] nie wieder loslassen will. […] in der Portikusvilla in der X.-straße, direkt [nahe der beliebten Parkanlage] U.. Auch seine Kinder und ihre Familie sollen bei der Zeremonie dabei gewesen sein. Beide tragen jetzt stolz ihre goldenen Eheringe. Eine echte Blitzhochzeit! Weil schon ein Baby unterwegs ist? Bei dieser Liebe auf der Überholspur wäre es nicht verwunderlich. Wer ist die Frau, die I. so verzaubert hat? Aline A. C. studierte Kunstgeschichte in N. und T.. In [N.] betreibt sie inzwischen ihre Agentur ,F.`, mit der sie Künstler und Sammler berät. Laut [dem Magazin] ,O.` arbeitete sie bereits während des Studiums als Assistentin für die internationale Kunstmesse in N. sowie für die Galerie Y.. Einen Mann muss I.s neue Gattin mit ihrer Expertise nachhaltig beeindruckt haben: [Den bekannten deutschen Unternehmer] V. E. R. […]. Der Milliardär hatte sie im 2020 zur Leiterin seiner Kunsthalle B. in Z. ernannt. […] Für reifere, prominente Männer scheint sie schon länger ein Faible zu haben. In N. wurde H. an der Seite von Produzent K. P. […] gesehen, begleitete ihn 2017 sogar zu einer Filmpremiere. Jetzt also I. […]" wie in [der vorbezeichneten Ausgabe der Wochenzeitschrift] „Q.“ vom 00.00.0000 auf Seite 00 unter der Überschrift „D. I. Nach nur wenigen Monaten BLITZHOCH- ZEIT — weil schon ein Baby kommt?" geschehen sowie das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin zu 2) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie in [der vorbezeichneten Ausgabe der Wochenzeitschrift] „Q.“ vom 00.00.0000 auf Seite 00 unter der Überschrift „D. I. Nach nur wenigen Monaten BLITZHOCH- ZEIT — weil schon ein Baby kommt?" geschehen. 3. die Beklagte bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EURO, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, zu verurteilen, es zu unterlassen in Bezug auf den Kläger zu 1) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „[…] Blitz-Liebe! Nach nur einem halben Jahr wagt der Moderator den Weg zum Standesamt Wie es aussieht, hatte es da jemand super eilig! Nach nur knapp sechs Monaten Beziehung heiratete D. I. […] Der Moderator gab Kunsthistorikerin H. A. C. [Nennung deren Alters] im wunderschönen Standesamt [der Stadt N.] in der X.-straße das Jawort. […] Alle seine Kinder waren angeblich bei der heimlichen Trauung dabei. Folgt bald das Baby-Glück? […] Insbesondere, wenn der Ex Mann möglicherweise noch einmal eine neue Familie mit seiner blutjungen Frau gründen möchte. […] Vielleicht gibt es schon bald ein Baby-Wettrennen im Hause I.! Das Standesamt [der Stadt N.] in der X.-straße"" wie in [der vorbezeichneten Wochenausgabe der Illustrierten] „S." vom 00.00.0000 auf Seite 00 unter der Überschrift „D. I. Heimliche Hochzeit! Warum durfte es niemand wissen?" geschehen. 4. die Beklagte bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EURO, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, zu verurteilen, es zu unterlassen in Bezug auf die Klägerin zu 2) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „D. I. Blitz-Liebe! Nach nur einem halben Jahr wagt der Moderator den Weg zum Standesamt. Wie es aussieht, hatte es da jemand super eilig! Nach nur knapp sechs Monaten Beziehung heiratete D. I. […] zum zweiten Mal. Der Moderator gab Kunsthistorikerin H. A. C. [Nennung deren Alters] im wunderschönen Standesamt [der Stadt N.] in der X.-straße das Jawort. […] H. A. ist immerhin keine Unbekannte: Mit K. P. […], dem Ex Mann von J. G. […], war sie vor ein paar Jahren kurz liiert. […] Im Gegenteilt: Alle seine Kinder waren angeblich bei der heimlichen Trauung dabei. Folgt bald das Baby-Glück? Auch Ex-Frau L. W. […] soll die neue Frau I. schon kennen. […] Insbesondere, wenn der Ex Mann möglicherweise noch einmal eine neue Familie mit seiner blutjungen Frau gründen möchte. […] Vielleicht gibt es schon bald ein Baby-Wettrennen im Hause I.! Jung & schön: H. A. C. betreibt eine Agenturfür Kunstmanagement Das Standesamt [der Stadt N.] in der X.-straße" wie in [der vorbezeichneten Wochenausgabe der Illustrierten] „S." vom 00.00.0000 auf Seite 00 unter der Überschrift „D. I. Heimliche Hochzeit! Warum durfte es niemand wissen?" geschehen sowie das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin zu 2) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie in [der vorbezeichneten Wochenausgabe der Illustrierten] „S." vom 00.00.0000 auf Seite 00 unter der Überschrift „D. I. Heimliche Hochzeit! Warum durfte es niemand wissen?" geschehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass die Klägerin zu 2 öffentlich bekannt sei. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Äußerungen entweder lediglich die Information verbreiten, dass der Kläger in den gesetzlichen Stand der Ehe getreten sei oder ein bloßer Annex zum Fakt der Eheschließung bzw. eine zulässige Bewertung dieses Umstandes seien. Die Ehe der Kläger und deren Randerscheinungen seien ohnehin kein „Geheimnis“ mehr aufgrund der von 150 A-Prominenten besuchten Hochzeitsfeier auf [der nordfriesischen Insel] YW., über die bundesweit berichtet worden sei. Nachdem beide Kläger in der Öffentlichkeit bekannt seien und in den Medien eine Vielzahl portrait-ähnlicher Bildnisse von ihnen kursieren würden, komme der Veröffentlichung eines solchen Bildnisses im Zusammenhang mit der Information über ihre Eheschließung kein eigenständiger Verletzungsgehalt zu. Die mit der Frage, ob bald ein Baby folge, aufgeworfenen Umstände ([hoher, in Jahren zweistelliger] Altersunterschied, schnelle Hochzeit, Alter des möglichen Vaters) würden für gesellschaftliche Diskussion sorgen. Entscheidungsgründe Die nunmehr noch rechtshängige Klage ist zulässig und begründet. Die Anträge sind aufgrund der Ausführungen in der Klageschrift und der ansonsten vorhandenen Doppelungen dahingehend auszulegen, dass der Kläger zu 1 den Antrag zu 1 und 3 stellt und die Klägerin zu 2 den Antrag zu 2 und 4. Die Klage ist begründet. Hinsichtlich der Wortberichterstattung haben die Kläger jeweils einen entsprechenden Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhaltet das Recht des Einzelnen, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen (BGH, GRUR 2007, 350). Insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung flankiert und erweitert den grundrechtlichen Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit. Es umfasst die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BGH, NJW 2014, 768). Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die Aufdeckung der Anonymität des Betroffenen stets einen rechtswidrigen Eingriff in geschützte Rechte darstellt, denn das Persönlichkeitsrecht gewährt dem Einzelnen kein unbeschränktes dingliches „Herrschaftswissen“ über bestimmte Informationen, sondern findet seine Grenze in den Rechten Dritter – beispielsweise auf Meinungs- und Medienfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK. Die Grenzen sind im Wege einer Gesamtabwägung der betroffenen Grundrechtspositionen auszuloten (BGH a.a.O.; BGH, ZUM 2014, 701). Insgesamt ist dabei vor allem danach zu differenzieren, hinsichtlich welches konkreten Umstands die Anonymität des Betroffenen durch die Berichterstattung aufgehoben wird. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite bei einem Eingriff nicht absolut fest, sondern muss durch Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der EMRK interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (BGH, NJW 2012, 763). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Dabei sind die Interessen der Kläger am Schutz ihrer Persönlichkeit einerseits und die durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Äußerungsinteressen der Presse andererseits abzuwägen. Denn der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können (BGH, a.a.O.). 1. Soweit in den Wortberichterstattungen das Gerücht geäußert wird, dass die Hochzeit aufgrund einer Schwangerschaft der Klägerin erfolgt sei („D. I. Blitzheirat mit der jungen H. weil ein Baby unterwegs ist?", D. I. Nach nur wenigen Monaten BLITZHOCHZEIT — weil schon ein Baby kommt?“, „Warum es plötzlich ganz schnell gehen sollte“ „Eine echte Blitzhochzeit! Weil schon ein Baby unterwegs ist? Bei dieser Liebe auf der Überholspur wäre es nicht verwunderlich.“, „Folgt bald das Baby-Glück“, „insbesondere, wenn der Ex-Mann möglicherweise noch einmal eine neue Familie mit seiner blutjungen Frau gründen möchte“ Vielleicht gibt es schon bald ein Baby-Wettrennen rennen im Hause I.“) folgt der Unterlassungsanspruch der Kläger aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG bereits daraus, dass für die Spekulation der Beklagten keinerlei tatsächliche Grundlage besteht. Die Äußerung auf dem Titel [der vorbezeichneten Ausgabe der Wochenzeitschrift] „Q.“ „D. I. Blitzheirat mit der jungen H. weil ein Baby unterwegs ist?" versteht der durchschnittliche Rezipient dahingehend, dass es jedenfalls tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Hochzeit der Kläger so schnell stattgefunden hat, da die Klägerin schwanger sei. Auch die gewählte Frageform ändert nichts daran, dass der durchschnittliche Rezipient davon ausgeht, dass es für diese Frage eine tatsächliche Grundlage gibt, die im Artikel im Inneren erklärt wird. Andernfalls gäbe es keine Veranlassung, die Frage zu stellen. Tatsächlich gibt es jedoch keinerlei Grundlage für die Äußerung. Unstreitig war die Klägerin zum Zeitpunkt der Berichterstattung nicht schwanger, und keinerlei Anhaltspunkte sprechen dafür. An der Verbreitung eines unwahren Gerüchts besteht bereits kein öffentliches Interesse. Die Äußerungen im Artikel vom 00.00.0000 („ D. I. Nach nur wenigen Monaten BLITZHOCHZEIT – weil schon ein Baby kommt?“, „Warum es plötzlich ganz schnell gehen sollte“ „Eine echte Blitzhochzeit! Weil schon ein Baby unterwegs ist? Bei dieser Liebe auf der Überholspur wäre es nicht verwunderlich.“ ) versteht der durchschnittliche Leser ebenfalls dahingehend, dass es tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schwangerschaft der Klägerin gibt. Dem Leser werden zwar im Artikel keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Schwangerschaft mitgeteilt. Dadurch, dass die Schwangerschaft jedoch wiederholt als mögliche Erklärung der Hochzeit genutzt wird, („BLITZHOCHZEIT weil schon ein Baby kommt?“ .“Warum es plötzlich ganz schnell gehen sollte“, „Weil schon ein Baby unterwegs ist“) wird dem Leser der Blick dafür verstellt, sodass die Ausführungen nicht bloß als Meinungsäußerung zu werten sind. Beim Verständnis als bloße Meinungsäußerung würde jedenfalls eine hinreichende Tatsachengrundlage für eine solche fehlen. Allein der zeitliche Abstand von Kennenlernen und Hochzeit bietet für eine Schwangerschaft keine Anhaltspunkte. Im 21. Jahrhundert ist eine Elternschaft ohne vorherige Hochzeit gesellschaftlich akzeptiert. Die Äußerungen im Artikel in der [Illustrierten] „S.“ „Folgt bald das Baby-Glück“, „insbesondere, wenn der Ex-Mann möglicherweise noch einmal eine neue Familie mit seiner blutjungen Frau gründen möchte“ Vielleicht gibt es schon bald ein Baby-Wettrennen rennen im Hause I.“ versteht der durchschnittliche Leser ebenfalls dahingehend, dass es tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schwangerschaft gibt. Jedenfalls fehlt es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage für eine Meinungsäußerung. 2. Soweit die Wortberichterstattungen Details des Kennenlernens und Details der Hochzeit beinhaltet („Auch D. I.s [Nennung dessen Alters] Herz muss im Eiltempo entflammt sein, als er vor einigen Monaten die bildhübsche H. A. C. bei einer Veranstaltung kennenlernte. So sehr, dass er die um die 00 Jahre jüngere [Frau aus N.] nie wieder loslassen will“, „in der Portikusvilla in der X.-straße, direkt [nahe der beliebten Parkanlage] U.. Auch seine Kinder und ihre Familie sollen bei der Zeremonie dabei gewesen sein. Beide tragen jetzt stolz ihre goldenen Eheringe. Eine echte Blitzhochzeit!“, „Blitz-Liebe! Nach nur einem halben Jahr wagt der Moderator den Weg zum Standesamt. Wie es aussieht, hatte es da jemand super eilig! Nach nur knapp sechs Monaten Beziehung heiratete D. I. [...] Der Moderator gab Kunsthistorikerin H. A. C. [Nennung deren Alters] im wunderschönen Standesamt [der Stadt N.] in der X.-straße das Jawort. [...] Alle seine Kinder waren angeblich bei der heimlichen Trauung dabei“; „ Das Standesamt [der Stadt N.] in der X.-straße") folgt der Anspruch aus einem rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre der Kläger Zwar ist die Tatsache der bloßen Eheschließung als solche nur der Sozialsphäre zuzuordnen. Eine Eheschließung ist ein staatlicher Akt, der einer zuvor rein privaten Beziehung erstmals „Außenwirkung“ verleiht und an den vielfältige gesetzliche Rechtsfolgen geknüpft werden, weswegen – auch bei einer heimlichen und vor der Öffentlichkeit geheim gehaltenen – Hochzeit bei einer Berichterstattung darüber die Sozialsphäre betroffen ist (OLG Köln, Urteil vom 17.05.2016 – 15 U 177/15). Das ist nur anders, wenn wie hier zugleich – das betrifft dann die Privatsphäre – auch über Einzelheiten der vorherigen privaten Beziehung (Ort und Zeit des Kennenlernens, Dauer der Beziehung, Vorhandensein einer gemeinsamen Wohnung etc.) und/oder der heimlichen Hochzeit (Umstände und Details der Hochzeitsfeier, also Ort der Feier, Identität der Gäste, genauer Ablauf o.ä.) berichtet wird (vgl. OLG Köln, Urteil vom 21.02.2017 – 15 U 151/16). Die Äußerungen „Auch D. I.s [Nennung dessen Alters] Herz muss im Eiltempo entflammt sein, als er vor einigen Monaten die bildhübsche H. A. C. bei einer Veranstaltung kennenlernte. So sehr, dass er die um die 00 Jahre jüngere [Frau aus N.] nie wieder loslassen will“, „Eine echte Blitzhochzeit“ „Blitz-Liebe! Nach nur einem halben Jahr wagt der Moderator den Weg zum Standesamt. Wie es aussieht, hatte es da jemand super eilig! Nach nur knapp sechs Monaten Beziehung heiratete D. I.“ befassen sich – wenn auch detailarm mit dem vorherigen Kennenlernen der Kläger und der bisherigen Dauer der Beziehung. Die Äußerungen „in der Portikusvilla in der X.-straße, direkt [nahe der beliebten Parkanlage] U.. Auch seine Kinder und ihre Familie sollen bei der Zeremonie dabei gewesen sein. Beide tragen jetzt stolz ihre goldenen Eheringe.“ [...] Der Moderator gab Kunsthistorikerin H. A. C. [Nennung deren Alters] im wunderschönen Standesamt [der Stadt N.] in der X.-straße das Jawort. [...] Alle seine Kinder waren angeblich bei der heimlichen Trauung dabei“; „ Das Standesamt [der Stadt N.] in der X.-straße" beinhalten Details der Hochzeitsfeier wie den Ort des Standesamtes, die anwesenden Gäste und die Art der Hochzeitsringe. Es handelt sich dabei – auch wenn nicht viele Details offenbart werden – nicht lediglich um Belanglosigkeiten, sondern die Mitteilung, unter welchen Umständen sich die Kläger kennengelernt haben und wie lange die Beziehung vorher andauerte. Dies gibt einen tiefen Einblick in die Lebensumstände der Kläger. Gleiches gilt für die genannten Details zur Hochzeit, wie den Ort der Eheschließung, die Art der Eheringe und die anwesenden Familienmitglieder. Diesem Eingriff in die Privatsphäre der Kläger steht kein hinreichend gewichtiges öffentliches Berichterstattungsinteresse entgegen. Auch unterhaltende Beiträge über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen nehmen zwar am Schutz der Pressefreiheit teil, da sich daraus für die Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild– und Kontrastfunktionen erfüllt werden (vgl. BGH, Urt. vom 13.04.2010 – VI ZR 125/08, NJW 2010, 3025). Der Kläger ist ein in Deutschland bekannter Moderator und Werbeträger. Die Klägerin selbst ist zwar keine prominente Person. Sie ist aufgrund ihrer Tätigkeit als Leiterin der Kunsthalle B. in Z., ihrem Profil auf Berufsportalen und ihrer früheren Beziehung zu Herrn P. lediglich einem kleinen Personenkreis bekannt. Soweit die Beklagte unbestritten vorträgt, dass die Klägerin gemeinsam mit Herrn P. öffentlich aufgetreten ist, fehlt es an einem konkreten Vortrag, wann in welchem Rahmen dies geschehen ist. Der breiten Öffentlichkeit ist die Klägerin jedenfalls nicht bekannt. Da der Kläger als u.a. Fernsehmoderator und Werbeträger als prominente Person mit entsprechender Leitbild- und Kontrastbildfunktion anzusehen ist, wird damit auch sein privates Beziehungsleben insofern von einem grundsätzlich berechtigten Berichterstattungsinteresse erfasst, welches sich damit zwangsläufig wiederum auch auf die Klägerin als seine Ehefrau erstreckt. Das Berichterstattungsinteresse erstreckt sich dabei auch aufgrund der öffentlichen Thematisierung der früheren Ehe des Klägers im Ausgangspunkt auch auf dessen Privatleben. Im Grundsatz kann sich in Fällen der vorliegenden Art ein zugunsten des Medienorgans in die Abwägung einzustellendes berechtigtes öffentliches Informationsinteresse daraus ergeben, dass ein solches Interesse an der Berichterstattung (allein) in Bezug auf eine andere Person als den von der Berichterstattung notwendigerweise mitbetroffenen Anspruchsteller besteht (BGH Urteil vom 17.05.2022 – VI ZR 141/21). Welche der gegenläufigen berechtigten Interessen des in seiner Privatsphäre (mit-) Betroffenen einerseits und des Medienorgans andererseits in einem solchen Fall überwiegen, kann nur einzelfallbezogen auf der Grundlage der konkreten Umstände des jeweiligen Falls beurteilt werden. Voraussetzung für das Vorliegen eines solchen in Bezug auf eine andere Person bestehenden, in Bezug auf den Mitbetroffenen also „abgeleiteten“, Informationsinteresses der Öffentlichkeit ist allerdings, dass die jeweilige Berichterstattung der anderen Person gegenüber zulässig ist. Ist die konkrete Berichterstattung schon der Person gegenüber unzulässig, derentwegen überhaupt von einem entsprechenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit ausgegangen werden kann, so muss dies auch gegenüber dem nur Mitbetroffenen gelten, in dessen Person ein originäres Informationsinteresse gerade nicht begründet ist (BGH, Urteil vom 06.12.2022 – VI ZR 237/21). Die Beeinträchtigung der Privatsphäre des Klägers und damit auch der Klägerin erweist sich als rechtswidrig. Im Rahmen der gebotenen Abwägung ihrer durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Interesses am Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit überwiegt das Schutzinteresse der Kläger die schutzwürdigen Belange der anderen Seite. Betrifft die Berichterstattung die Privatsphäre, ist bei der Abwägung von entscheidender Bedeutung, ob sich die Berichterstattung durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit der Informationsanspruch des Publikums erfüllt und so zur Bildung einer öffentlichen Meinung beigetragen wird oder ob lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt wird. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist wiederum von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens. Außerdem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann, die zum Beispiel Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat (BGH, Urteil vom 05.12.2023 - VI ZR 1214/20, AfP 2024, 55 Rn. 20 mwN; OLG Köln, Urteil vom 19.09.2024, 15 W 86/24). Die Nachricht, dass und mit wem der Kläger neuerdings verheiratet ist und Mitteilungen zu den näheren Umstände des Kennenlernens und der Eheschließung befriedigen in erster Linie die Neugier des Lesers nach den privaten Angelegenheiten des Klägers und seiner Ehefrau. Der Informationswert ist eher gering. Die von der Beklagten argumentativ ins Feld geführten für eine gesellschaftliche Diskussion sorgende Umstände ([hoher, in Jahren zweistelliger] Altersunterschied, schnelle Hochzeit, Alter des möglichen Vaters) werden im Artikel nicht sachbezogen erörtert, sondern allenfalls am Rande erwähnt. Hinzu tritt, dass es für das Alter des möglichen Vaters keinerlei tatsächlichen Anknüpfungspunkt gibt, da die Klägerin tatsächlich nicht schwanger war. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Abwägung ferner, dass sich die Kläger über ihre aktuelle Beziehung nicht öffentlich geäußert haben. Der Kläger hat auch nicht durch sein eigenes Verhalten ein berechtigtes überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit begründet (vgl. dazu BGH, Urteil vom 02.08.2022 - VI ZR 26/21). Die letzte von der Beklagten konkret vorgebrachten Auftritte und Äußerungen des Klägers mit Bezug zu seinem Privatleben erfolgten im Jahr 2020, sodass das dadurch begründete öffentliche Interesse an seinem Privatleben zum Zeitpunkt der Berichterstattung bereits rückläufig war. Die Äußerung im Jahr 2020 „Auf Dauer bin ich für das Alleinsein nicht gemacht“ bezieht sich zwar unmittelbar auf das Beziehungsleben des Klägers und drückt seinen Wunsch nach Partnerschaft aus. Sie beinhaltet aber keine Angaben dazu, wie der Kläger eine Partnerin kennenlernen möchte, welcher Abstand zwischen Kennenlernen und Hochzeit liegen sollte und wie er sich eine Hochzeit vorstellt. Die Angaben sind stattdessen sehr detailarm und grundsätzlich gehalten. Sie lagen zum Zeitpunkt der Berichterstattung zudem vier Jahre zurück. Wenn das Begründen des öffentlichen Informationsinteresses unter geringeren Voraussetzungen als die Selbstöffnung erfolgen kann, müssen an den actus contrarius zum Schutz der Privatsphäre jedoch auch – gerade in zeitlicher Hinsicht – geringere Anforderungen gestellt werden. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass sich der Kläger zuvor ständig in der Öffentlichkeit zu den Themen Kennenlernen und Hochzeit geäußert hat. Sie hat lediglich vorgetragen, dass der Kläger sich [wenige Jahre] nach der Trennung von Frau W. bei einem Interview 2019 öffentlich äußerte. Bei dieser Äußerung lag der Schwerpunkt aber auf der Beziehung der beiden Ex-Ehepartner zueinander und nicht auf einer Partnerschaft des Klägers. Eine Hochzeit wurde vom Kläger nicht thematisiert. Die früheren öffentlichen Auftritte des Klägers erfolgten mit anderen Partnerinnen und liegen ebenfalls bereits eine erhebliche Zeit zurück. Soweit die Beklagte ausführt, dass der Kläger auch mit seiner Partnerin LA. öffentlich 2022 aufgetreten sei, fehlt es zudem an einem konkreten Vortrag in welchem Umfang dies geschehen sein soll. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Kläger ihre Hochzeit mit 150 „A-Prominenten“ gefeiert haben und über diese Hochzeit bundesweit berichtet wurde. Dass die Kläger an dieser Berichterstattung mitgewirkt haben, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Allein die Einladung prominenter Gäste für sich macht eine Veranstaltung noch nicht zum öffentlichen Ereignis. 3. Soweit die Wortberichterstattung weiterer Details zur Person der Klägerin beinhaltet ( „Wer ist die Frau, die I. so verzaubert hat? H. A. C. studierte Kunstgeschichte in N. und T.. In [N.] betreibt sie inzwischen ihre Agentur ,F.', mit der sie Künstler und Sammler berät. Laut [dem Magazin] ‚O.‘ arbeitete sie bereits während des Studiums als Assistentin für die internationale Kunstmesse in N. sowie für die Galerie Y.. Einen Mann muss I.s neue Gattin mit ihrer Expertise nachhaltig beeindruckt haben: [Den bekannten deutschen Unternehmer] V. E. R. [...]. Der Milliardär hatte sie 2020 zur Leiterin seiner Kunsthalle B. in Z. ernannt. [...] Für reifere, prominente Männer scheint sie schon länger ein Faible zu haben. In N. wurde H. an der Seite von Produzent K. P. [...] gesehen, begleitete ihn 2017 sogar zu einer Filmpremiere. Jetzt also I. [...]", „H. A. ist immerhin keine Unbekannte: Mit K. P. [...], dem Ex Mann von J. G. (...), war sie vor ein paar Jahren kurz liiert. „Jung & schön: H. A. C. betreibt eine Agentur für Kunstmanagement “) folgt der Unterlassungsanspruch der Klägerin ebenfalls aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Diese Äußerungen betreffen die Privatsphäre der Klägerin, soweit ihre frühere Beziehung zu K. P. offenbart wird („ Für reifere, prominente Männer scheint sie schon länger ein Faible zu haben. In N. wurde H. an der Seite von Produzent K. P. [...] gesehen, begleitete ihn 2017 sogar zu einer Filmpremiere. Jetzt also I.“, H. A. ist immerhin keine Unbekannte: Mit K. P. [...], dem Ex Mann von J. G. [ ...] , war sie vor ein paar Jahren kurz liiert“. Insoweit hat sich die Klägerin weder selbst geöffnet noch durch eigenes Verhalt ein berechtigtes Informationsinteresse begründet. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Klägerin mit Herrn P. ein typisches Paarverhalten öffentlich gezeigt hat. Ein gemeinsamer öffentlicher Auftritt lässt für sich nicht auf eine Beziehung schließen. Es verbleibt daher bei dem vom Kläger abgeleiteten Informationsinteresse. Dieses ist jedoch nicht geeignet, den durch die Offenbarung einer vorherigen Beziehung erheblichen Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin zu rechtfertigen. Die Offenbarung einer Liebesbeziehung, auch wenn diese bereits beendet ist, gewährt einen tiefen Einblick in die Lebensumstände der Klägerin. Die weiteren Äußerungen betreffen lediglich die Sozialsphäre. Die Sozialsphäre betrifft den Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, so insbesondere das berufliche Wirken des Individuums (BGH, Urt. v. 20.12.2011 − VI ZR 261/10). Die Äußerungen „ Wer ist die Frau, die I. so verzaubert hat? H. A. C. studierte Kunstgeschichte in N. und T.. In [N.] betreibt sie inzwischen ihre Agentur ,F.', mit der sie Künstler und Sammler berät. Laut [dem Magazin] ‚O.‘ arbeitete sie bereits während des Studiums als Assistentin für die internationale Kunstmesse in N. sowie für die Galerie Y.. Einen Mann muss I.s neue Gattin mit ihrer Expertise nachhaltig beeindruckt haben: [Den deutschen Unternehmer] V. E. R. [...]. Der Milliardär hatte sie im 2020 zur Leiterin seiner Kunsthalle B. in Z. ernannt. [...]“., „Jung & schön: H. A. C. betreibt eine Agentur für Kunstmanagement “ beziehen sich auf den beruflichen Werdegang der Klägerin und ihre aktuelle Tätigkeit. Dem gegenüber steht das öffentliche Interesse, abgeleitet aus der Prominenz des Klägers (s.o.). Dabei hat die Kammer bei der Abwägung zu Lasten der Klägerin berücksichtigt, dass sämtliche mitgeteilten Umstände der Wahrheit entsprechen. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Regel hingenommen werden (zuletzt etwa BGH, Urteil vom 17.10.2023 - VI ZR 192/22). Dies gilt insbesondere für Tatsachenbehauptungen betreffend die Sozialsphäre des Betroffenen, denn das Persönlichkeitsrecht verleiht keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es dem Betroffenen genehm ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016 - 1 BvR 3487/14). Zu Gunsten der Klägerin war jedoch zu berücksichtigen, dass die mitgeteilten Umstände keinen unmittelbaren Bezug zum Kläger haben. Der Bezug zum Kläger ist lediglich mittelbar, da die Klägerin mit dem Kläger verheiratet ist. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass auch ein abgeleitetes Interesse der Leser daran besteht, mehr über die neue Frau an der Seite des Klägers zu erfahren. Je weiter sich die mitgeteilten Umstände aber von der Person des Klägers entfernen, desto geringer ist das abgeleitete Interesse. Die Klägerin selbst ist in der Öffentlichkeit nicht bekannt (s.o.). Ferner hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich bei dem Kläger zwar um einen in Deutschland bekannten Moderator handelt. Es handelt sich aber nicht um einen Politiker, sodass kein besonderes noch weiter gesteigertes öffentliches Interesse unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle gegeben ist. Hinzu tritt, dass auch insoweit keine sachliche Erörterung in den Wortberichterstattungen gegeben ist, sondern lediglich die Neugier der Leser befriedigt werden soll. Ferner besteht für die Klägerin durch Offenbarung ihres beruflichen Werdegangs und insbesondere ihrer aktuellen Tätigkeit die Gefahr, dass aufgrund der Bekanntheit des Klägers Neugierige und Fans des Klägers sie ausfindig machen, aufsuchen oder versuchen zu kontaktieren. Durch die Angabe der auffälligen Details ihres Lebenslaufs ist die Klägerin für einen großen Personenkreis identifizierbar und über ihren beruflichen Internetauftritt kontaktierbar. 4. Der Unterlassungsanspruch der Kläger bezüglich der Bildnisse folgt aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. 1004 BGB, 22, 23 KUG sowie Artt. 1 und 2 GG. Die Kläger haben keine Einwilligung erteilt. Unter Berücksichtigung des Kontextes sind die Bildveröffentlichung nicht nach § 23 Nr. 1 KUG gerechtfertigt. Denn im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2020 - VI ZR 246/19). Vorliegend beziehen sich die Bildveröffentlichungen unmittelbar auf den jeweils nachfolgenden bzw. daneben abgedruckten Text über die Blitzhochzeit und das Schwangerschaftsgerücht, die durch die Bilder veranschaulicht werden sollen. Die Rechtswidrigkeit der Textberichterstattung führt deshalb zur Rechtswidrigkeit der Bildberichterstattung. Dass die Veröffentlichung des Bildes in einem anderen Kontext zulässig sein könnte, ändert daran nichts. Die Kostenentscheidung folgt aus § 269 Abs. 3 Satz 2, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 190.000 € festgesetzt.