Urteil
111 a Ks 1/24
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2025:0121.111A.KS1.24.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen Mordes zu einer
lebenslangen Freiheitsstrafe
verurteilt.
Von dieser Freiheitsstrafe gelten sieben Jahre als vollstreckt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Angewandte Vorschriften: § 211 Abs. 1, Abs. 2, Var. 3 und 5 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Von dieser Freiheitsstrafe gelten sieben Jahre als vollstreckt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Angewandte Vorschriften : § 211 Abs. 1, Abs. 2, Var. 3 und 5 StGB I. (…) II. 1. Spätestens im November 2011 lernte der Angeklagte die 40 Jahre alte Geschädigte Q. D. L. kennen. Die Geschädigte, die (…) Staatsangehörige (…) Abstammung war, wohnte zu dieser Zeit in T. in der C., war sehr wohlhabend und bei der dortigen P. Bank für ein monatliches Gehalt von ca. 9.400 Schweizer Franken beschäftigt (was bei dem damaligen Wechselkurs von ca. 0,82 Euro für einen Schweizer Franken (CHF) etwa 7.700 Euro entsprach). Durch den Kontakt zum Angeklagten, der unter seinen Alias-Namen „N. M.“ (bzw. „A. M.“) sowie „F. A.“ als Magier und Heiler auftrat und vorgab, schwarze Magie wirken zu können, wurde bei der Geschädigten ein Interesse an Magie geweckt. Der Angeklagte, der die diesbezügliche Leichtgläubigkeit der Geschädigten zu seinem finanziellen Vorteil ausnutzen wollte, begann im Folgenden damit, für die Geschädigte magische Rituale gegen Bezahlung durchzuführen; zudem war er in großem Umfang in den Erwerb magischer Schmuckstücke und magischer Edelsteine durch die Geschädigte eingebunden. Sowohl mit den Ritualen als auch mit dem Erwerb der magischen Gegenstände verfolgte die Geschädigte den Zweck, die Liebe einer anderen Person zu gewinnen und einen vermeintlich auf ihr lastenden Fluch zu brechen. Da die Rituale, deren Kosten sich jeweils auf drei- oder vierstellige Eurobeträge beliefen, und der Erwerb der magischen Gegenstände, der zu vier- oder vereinzelt sogar fünfstelligen Eurobeträgen erfolgte, sehr kostspielig war, hob die bis dahin sparsam lebende Geschädigte zwischen Dezember 2011 und August 2012 insgesamt eine Summe von fast 350.000 Euro von ihren Konten bei der Schweizer B.-Bank ab. Um dies zu ermöglichen hatte sie sich zuvor von ihrem in kanadischen Dollar (CAD) geführten Konto bei der W.-Bank (Konto-Nr. N01) in I. sukzessive Geldmittel überwiesen (etwa am 18.04.2012 einen Betrag von 70.000 CAD, am 20.04.2012 einen Betrag von 100.000 CAD und am 07.05.2012 einen Betrag von 90.000 CAD). Konkret nahm sie in diesem Zeitraum von ihrem in Schweizer Franken geführten Privatkonto bei der Schweizer B.-Bank (IBAN N02) Barabhebungen in Höhe von 294.827 CHF vor (was zum damaligen Kurswert ca. 241.750 Euro entsprach), davon etwa allein im April 2012 in Höhe von über 196.000 CHF, während sie in den ersten elf Monaten des Jahres 2011 insgesamt lediglich 11.544 CHF von diesem Konto abgehoben hatte. Von ihrem bei der B.-Bank in CAD geführten Kontokorrentkonto für Privatkunden (IBAN N03), auf das sie bis in das Jahr 2012 regelmäßige Spareinlagen geleistet hatte, hob sie im Mai und Juni 2012 zudem insgesamt einen Betrag von über 139.750 CAD in bar ab (was bei dem damaligen Wechselkurs von ca. 0,76 Euro für einen kanadischen Dollar einer Summe von über 106.000 Euro entsprach). Von diesen abgehobenen Beträgen erhielt der Angeklagte von der Geschädigten zwischen November 2011 und August 2012 in vielen Teilzahlungen einen Betrag von mehr als 220.000 Euro, über welche die Geschädigte auf einzelnen jeweils einem Monat zugeordneten Zetteln und in einem College-Block Buch führte. So hatte sie ausweislich der Aufstellung im College-Block ihm („A.“) insgesamt einen Betrag von 123.035 CHF (was ca. 100.800 Euro entsprach) gegeben, u.a. für einen gebrochenen „Rudraksh“ 3.500 CHF (bei Rudraksha handelt es sich um Steine, die als Gebetsperlen für Hindus dienen, Anm. der Kammer), für ein „Rudraksha-Ritual zu Hause“ und einen weiteren „Rudraksh“ 6.500 CHF sowie für ein „Ritual zu Hause zur Entfernung von schwarzer Magie“ 8.700 CHF; am 9. März hatte sie ihm zudem einen (in dieser Gesamtsumme enthaltenen) Betrag von 32.000 CHF bzw. 22.000 britische Pfund (GBP) zukommen lassen. Zugleich vermerkte Q. D. L. auf diesem Saldenzettel auch, dass ihr „A.“ noch ihren Diamantring und Rosenquarzring – diese hatte sie im Oktober 2011 für insgesamt 1.690 CHF erworben – zurückgeben und die Kosten für ein Flugticket nach Y. erstatten müsse, letzteres, da ihr „A.“ dies bei einer „Puja“ (einem hinduistischen Ritual, Anm. der Kammer), für den Fall zugesagt habe, dass es nicht funktioniere. In der monatsweise geführten Aufstellung hatte sie – neben einigen Einträgen, die den oben beschriebenen Positionen (z.B. im Dezember 2011 einen Betrag an „A.“ von 8.700 CHF oder am 9. März 2012 GBP 22.000 an „A.“ für „O.“) entsprechen – weitere Geldübergaben an „A.“ vermerkt, die in dieser Saldierung auf 123.035 CHF noch nicht enthalten waren, etwa: - April 2012: „Geld an A. für E. 2.800 GBP (= 4.300)“, - Mai 2012: „12.: A. – Samartha Stein 58.987“, „25.: 95.000 GBP für Steine“, - Juni 2012: „25: 4.100 Euro an A. zur Mitnahme nach Y.“ und - August 2012: „13.: Geld an A. für Stein für H.: 6.500“. Der Angeklagte erhielt mithin neben den im Collegeblock saldierten 123.035 CHF (ca. 100.800 Euro) weitere Zahlungen in einer Höhe von insgesamt mehr als 120.000 Euro (97.800 GBP entsprachen bei einem damaligen Wechselkurs von ca. 1,2 GBP pro Euro ca. 117.360 Euro). In diesem Zeitraum, in dem der Angeklagte für die Geschädigte Rituale durchführte und ihr den Erwerb magischer Schmuckstücke ermöglichte, kam es zwischen ihm und der Geschädigten auch zu zahlreichen telefonischen Kontakten: so zwischen März und August 2012 zu über 100 (davon allein im März 2012 zu über 60) Verbindungen zwischen der von Q. D. L. genutzten schweizerischen Telefonnummer Tel01 und der vom Angeklagten verwendeten Mobilfunknummer Tel02, zwischen Januar und August 2012 zu über 30 Verbindungen zwischen der genannten Nummer der Geschädigten und der britischen Rufnummer des Angeklagten Tel031 sowie zwischen dem 7. und 26. Februar 2012 und dem 12. und 18. Juli 2012 – der Angeklagte hielt sich zu diesen Zeiträumen in Y. auf – zu 63 Verbindungen mit seiner (…) Rufnummer Tel04. Einen Teil der zwischen Dezember 2011 und März 2012 gekauften magischen Gegenstände erwarb die Geschädigte bei einer namentlich nicht bekannten Person, die nach eigenen Angaben in S. unter dem Namen „R.“ ein Geschäft betrieb und hinter der sich möglicherweise ebenfalls der Angeklagte verbarg. Mit dieser Person stand die Geschädigte zwischen Dezember 2011 und März 2012 in intensivem E-Mail-Kontakt, im Rahmen dessen der Kauf magischer bzw. religiöser Steine und Schmuckstücke gegen die Aushändigung von Bargeld vereinbart wurde; überwiegend wurde dabei durch „R.“ auch die Zusage erteilt, die magischen Gegenstände nach deren Einsatz für ein Ritual zu einem Wert von 45 bis 95 Prozent zurückzukaufen. Da die Geschädigte nicht zur Abwicklung der Geschäfte – jedenfalls nicht aller Geschäfte – nach S. reisen konnte oder wollte, wurde vereinbart, dass die Übergabe des Bargeldes und die Entgegennahme der Steine durch eine beauftragte Person erfolgen könne. So erteilte die Geschädigte etwa zur Abwicklung eines Geschäftes am 25.12.2011 über den Kauf eines „Rudraksh“-Steins im Wert von vermeintlich 6.800 britischen Pfund dem Angeklagten den Auftrag, einen ihm von ihr überlassenen Betrag von 3.100 britischen Pfund (ein Betrag von 3.800 britischen Pfund wurde aufgrund einer früheren Transaktion angerechnet) in bar an „R.“ zu überbringen, was dieser auch tat. Daraufhin wurde der Angeklagte unter seinem Klarnamen auch in einem – später in der Wohnung der Geschädigten sichergestellten – „Rudraksh“-Zertifikat als Empfänger des Steins ausgewiesen. Gegen Ende der Geschäftsbeziehung mit „R.“ kündigte die Geschädigte mit E-Mail vom 06.03.2012 an, die dort erworbenen Steine zurückgeben zu wollen, um sich wie zuvor vereinbart Teile des Kaufpreises – sie nannte insoweit eine Summe von insgesamt ca. 30.000 britischen Pfund – zurückzahlen zu lassen. Ob dies von der Geschädigten weiterverfolgt wurde, konnte nicht aufgeklärt werden. Den überwiegenden Teil der von ihr seit November 2011 erworbenen Steine verwahrte die Geschädigte in ihrem Bankschließfach bei der Schweizer B.-Bank in T.. Dabei ging sie davon aus, dass es sich um wertvolle Steine handelte. Tatsächlich waren die dort verwahrten Steine aber nahezu wertlos. Abgesehen von den vermeintlich hochwertigen Steinen verfügte die Geschädigte, die inzwischen ihre Arbeitsstelle bei der Schweizer Bank verloren und seit Juli 2012 kein Gehalt von dieser mehr bezogen hatte, im Juli 2012 über kein nennenswertes Vermögen mehr. Auf ihrem Konto bei der W. in I. befand sich seit Mai 2012 nur noch ein Betrag von 2.670 CAD und ihre Konten bei der B.-Bank wiesen im Juli 2012 einen Saldo von insgesamt nur noch 4.380 CHF aus, im August 2012 sogar nur noch von 924 CHF. Ein im Mai 2012 bei ihrer Schwester, der Nebenklägerin V. D. L., aufgenommenes Darlehen über 14.000 CAD hatte sie nicht (auch nicht teilweise) zurückgezahlt. 2. In dieser Situation, in welcher von der ursprünglich wohlhabenden Geschädigten keine weiteren Geldbeträge in größerem Umfang mehr erlangt werden konnten, entschloss sich der Angeklagte im Juli 2012 dazu, Q. D. L. in naher Zukunft zu töten, um die Rückforderungen, die insbesondere nach einem Aufdecken der Wertlosigkeit der von Q. D. L. erworbenen „Edelsteine“ zu befürchten gewesen wäre, und möglicherweise auch eine diesbezügliche Strafverfolgung zu verhindern. Als er sich vom 5. bis 20. Juli 2012 anlässlich einer Beerdigung seines Onkels (J. G.) in Y. aufhielt, erklärte der Angeklagte deswegen bei einer gemeinsamen Autofahrt am 5. Juli gegenüber dem in Y. lebenden Zeugen Z. K., den er durch mehrere Besuche in Y. kannte, dass er (der Angeklagte) eine Frau namens „X.“ nach Y. holen wolle. Sodann fragte er den Zeugen K., ob dieser einen Mann organisieren könne, um die Frau zu töten. Als K. erklärte, dass die Menschen, die nach Y. kämen, an vielen Orten kontrolliert würden, und er niemanden kenne, der gegen Bezahlung töte, erklärte der darüber verärgerte Angeklagte, dass er dann selbst schauen werde. Letztlich kam es im Folgenden zu einer Kontaktaufnahme des Angeklagten zu dem Schwager des Zeugen K., dem Zeugen U. ZP. AX., der den Angeklagten bereits seit einem dreiviertel Jahr sowohl unter seinem Klarnamen als auch seinem Alias-Namen „N. M.“ kannte. Der Angeklagte versprach AX. ein Entgelt von 50.000 Rupien (zum damaligen Wechselkurs entsprach dies einem Betrag von rund 735 Euro), wenn dieser ihm bei der Tötung von Q. D. L. helfe. Im Folgenden spiegelte der Angeklagte der Geschädigten („X.“), in einem Skype-Chat, in welchem er seinen Skype-Namen „F. A.“ und die Telefonnummer Tel02 verwendete und dessen Gegenstand zunächst der Erwerb magischer Steine (z.B. „Nawartha“) und die Durchführung von Ritualen (z.B. „Puja“, „Samal-Gebet“) für die Geschädigte war, vor, dass am 21. und 22. August eine Auktion von solchen Steinen in KA. stattfinden werde. Aus diesem Grund entschloss sich die Geschädigte dazu, sich ein Visum zu verschaffen und Mitte August 2012 nach Y. zu reisen, um dort einige der von ihr erworbenen Steine zu veräußern. Diese Reise nach Y. diente zugleich auch dazu, den in VN. lebenden SJ. AX. zu treffen. Bei diesem handelte es sich um einen (nicht mit dem Zeugen U. ZP. AX. verwandten) Moderator einer (…) Nachrichtensendung, den die Geschädigte im Internet kennen gelernt und in den sie sich verliebt hatte. Dies hatte sie dem Angeklagten, der für sie eine Vertrauensperson war, ebenfalls mitgeteilt. Auch wenn die Geschädigte derart einen weiteren Grund für ihre geplante Reise nach Y. hatte, war es ihr ein nicht minder wichtiges Anliegen, an der vermeintlich in KA. stattfindenden Auktion teilzunehmen, weswegen sie ihre Einreise zeitlich und örtlich an diese anpasste. Dabei fiel ihr auf, dass am 21. und 22. August in Y. das islamische Zuckerfest gefeiert wird, teilte dies dem Angeklagten in dem zwischen ihnen weiterhin geführten Skype-Chat mit und fragte ihn, ob die Auktion denn wirklich an diesen Tagen stattfinde. Der Angeklagte ließ ihr daraufhin die Information zukommen, dass die Auktion vom 25. bis 27. August 2012 erfolgen werde. Zugleich wies er darauf hin, dass „der (…)“, der eine wichtige Rolle bei der Auktion spiele, dafür im Voraus zu entrichtende Gebühren verlange. Sobald sie in Y. sei, müsse sie die Auktionsgebühr in Höhe von zwei Lakh (d.h. 200.000 Rupien, Anm. der Kammer) sowie zusätzliche Kosten – nämlich 65.000 Rupien – im Voraus bezahlen (265.000 Rupien entsprachen zum damaligen Wechselkurs ca. 3.900 Euro, Anm. der Kammer). Die Geschädigte schrieb dem Angeklagten, dass sie Bargeld in Euro mitnehmen werde, damit sie es leichter tauschen könne; sie werde die Gebühr im Voraus bezahlen und zu diesem Zweck die Euros in die pakistanische Währung umtauschen. Der Angeklagte erwiderte, dass sie das Bargeld in britischen Pfund mitbringen solle, da er für sie dann einen guten Kurs aushandeln könne. Daraufhin bestätigte die Geschädigte, dass sie britische Pfund mitbringen werde. Auf die Nachfrage der Geschädigten nach einem Dresscode bei dieser Auktion teilte er ihr mit, dass dort überwiegend Moslems seien und ein normaler asiatischer Anzug angemessen sei. Die Geschädigte fragte ihn, ob er die Bilder von ihren Steinen angesehen habe und diese in Ordnung seien, was der Angeklagte bestätigte. Zudem teilte die Geschädigte dem Angeklagten mit, dass sie am Freitag, den 24., versuchen werde, da zu sein, und bat ihn um Name und Anschrift des Hotels vor Ort. Der Angeklagte antwortete, dass ihm die Geschädigte, sobald sie auf dem Flug sei, mitteilen solle, wenn sie in Y. ankomme. Er werde sie dann abholen und in einem Hotel absetzen. Die Geschädigte verschaffte sich nun ein Visum, wozu sie nach I. reisen musste, und buchte einen Flug für den 22.08.2012 von I. über LG. nach KA.. In I., wo sie sich seit dem 18.08.2012 aufhielt, erzählte sie ihrer Schwester V. D. L., zu der sie ein enges Verhältnis pflegte, davon, dass sie Edelsteine gekauft und in einer Schweizer Bank deponiert habe; einen oder mehrere dieser Steine, von denen sie Bilder mitnehmen werde, wolle sie nun in KA. bei einer Konferenz verkaufen. Sie ergänzte, dass sich ihre Schwester und die übrigen Familienmitglieder keine Sorgen machen müssten, da sie vor Ort mit einem – der Familie bis dahin unbekannten – Freund namens „A.“, der in Y. Geschäfte mache und für sie wie ein Bruder sei, begleitet werde; diesen Mann, dem sie vertraue, nenne sie auch „A. RO.“ („RO.“ oder „WS.“ heißt auf DQ. Bruder, Anm. der Kammer). Auch ihrem Vater, dem Nebenkläger ZJ. YN. L., teilte sie mit, dass sie vor Ort einen Freund namens „A.“ treffen wolle, der für sie wie ein Bruder sei und der vor Ort auf sie Acht geben werde. Die Geschädigte schrieb dem Angeklagten sodann in dem fortgesetzten Skype-Chat, dass sie dem Angeklagten ihre Ticketbestätigung per E-Mail übersandt habe. Sie werde am Samstagmorgen um 1:50 Uhr in KA. ankommen und bitte darum, ihr den Namen des Hotels und die Adresse zu geben, in dem sie (die Geschädigte und der Angeklagte) übernachten würden, da sie diese ihrer Familie geben müsse. Der Angeklagte schrieb ihr, dass er ihr diese Daten geben werde, sobald er sie bekommen habe. Auf das Insistieren der Geschädigten, dass sie bereits am nächsten Tag um 4:00 Uhr aufbrechen werde, erklärte er, dass auf ihre Namen keine Reservierung vorliege; er lasse ihr nun aber die Adresse des Hotels, in dem sie übernachten würden, und eine Telefonnummer zukommen. Die Geschädigte könne ihren Eltern dann, sobald sie im Hotel seien, die Zimmernummer durchgeben und mit ihnen telefonieren; allerdings solle sie diese Daten niemandem außer ihren Eltern geben; auch ihre Eltern könnten sie erst verwenden, wenn sie (der Angeklagte und die Geschädigte) im Hotel seien. Im Zuge dessen teilte der Angeklagten der Geschädigten dann die Information mit, dass sie im Hotel „EJ.“ in KA. wohnen würden, welche die Geschädigte ebenso wie die Telefonnummer des Hotels ihrer Schwester, der Nebenklägerin V. D. L., weiterleitete. Am 24.08.2012 reiste der Angeklagte nach Y. ein. Dort traf er sich mit dem Zeugen U. ZP. AX., der bereits vor der Einreise des Angeklagten von diesem zu einer Mitwirkung an der Tat überredet worden war, um mit ihm die für den Morgen des 25.08.2012 ins Auge gefasste Tat näher zu erörtern. Sodann holte er mit ihm einen Mietwagen (einen Toyota Corolla mit dem Kennzeichen XXX-0000) ab, den der Zeuge Z. K. bereits zwei Tage zuvor, am 22.08.2012, im Auftrag des Angeklagten bei dem Zeugen G. MN. in dessen Autovermietung HQ. Rent a Car für fünf Tage angemietet hatte. Noch am selben Tag, dem 24.08.2012, begab sich AX. zu der Apotheke „TI. PA.“ in KA. (Stadtteil HF.-SX.), wo er bei dem Zeugen DX. PT., dem Betreiber der Apotheke, unter Vorlage eines Rezeptes zehn Tabletten zu je 1 mg des Medikaments Ativan erwarb. Dieser Arzneistoff, der allgemein als Lorazepam bekannt ist, stammt aus der Gruppe der Benzodiazepine und wird hauptsächlich zur Behandlung von Angststörungen eingesetzt; seine empfohlene Maximaldosis pro Tag beträgt 2,5 mg. Bei einer Überdosierung, die ab 7,5 mg vorliegt, können Benommenheit, Schwindel und Bewusstlosigkeit auftreten. Anschließend wurden diese Tabletten gemeinsam vom Angeklagten und dem Zeugen AX. zermahlen. 3. In der folgenden Nacht fuhren der Angeklagte und der Zeuge U. ZP. AX. mit dem Mietwagen (Toyota Corolla, XXX-0000) zum Flughafen in KA., dem VD. SJ. International Airport, um die Geschädigte dort abzuholen. Auf dem Hinweg nahm der Angeklagte von einer Begrenzung eines Blumenbeets an der Jail Road ein weißes Seil mit, das er bei der Tat einsetzen wollte. Nachdem die Geschädigte planmäßig gegen 2:00 Uhr in KA. gelandet war, nahm der Angeklagte sie gegen 2:30 Uhr des 25.08.2012 am Flughafen in Empfang und brachte sie mit ihrem Gepäck (in Form von zwei Koffern) zu dem Mietwagen. Die Geschädigte teilte ihrer Schwester V. D. L. nun mit, dass sie am Flughafen sei und sich melden werde, sobald sie das Hotel erreicht habe; kurz darauf schrieb sie, dass es ihr gut gehe und sie ihre Schwester bitte, dies den Eltern mitzuteilen. Auch SJ. AX. schickte sie (um 3:03 Uhr) eine Nachricht und teilte ihm mit, dass sie gut angekommen sei. Nachdem dieser der Geschädigten geantwortet hatte, dass er über die Ankunft der Geschädigten glücklich sei, schrieb sie ihm um 3:11 Uhr: „Wir können morgen sprechen. Ich bin bei A. RO.. Er bringt mich zum Hotel.“ Der Angeklagte, die Geschädigte und der Zeuge U. ZP. AX. fuhren zu dritt gemeinsam Richtung KA., wobei letzterer das Fahrzeug steuerte, während die Geschädigte und der Angeklagte auf der Rückbank saßen. Sodann hielten sie an einer Kreuzung in KA. im Stadtteil HF.-SX. an einem Tee-Stand, wo der Angeklagte für sie drei Becher Tee kaufte. In den Becher der Geschädigten mischte er heimlich die pulverisierten Ativan-Tabletten, bevor er ihn ihr übereichte. Die Geschädigte, die dem Angeklagten vertraute und sich zu diesem Zeitpunkt keines Angriffs auf ihre Gesundheit versah, trank den Tee. Anschließend fuhren sie zu dritt weiter mit dem Fahrzeug, wobei die Geschädigte davon ausging, nun zu einem Hotel gebracht zu werden. Sie fuhren über die QV. Road (N 60) in Richtung QV. und passierten die sog. „FG. Bridge“ (die TC. Bridge/FG. RJ. DR. Road). Wie vom Angeklagten beabsichtigt, der dies von vorne herein zur möglichst widerstandslosen Tötung der Geschädigten ausnutzen wollte, wurde die Geschädigte während dieser Fahrt in Folge des ihr mit dem Tee verabreichten Medikamentes bewusstlos. Der Zeuge AX. bog an der CY.-Kanal-Kreuzung Richtung KA. ab und fuhr zu der dort gelegenen OT. GQ. AC. (in JQ. Pur), wo er das Fahrzeug anhielt. Der Angeklagte nahm das mitgeführte Seil, legte es um den Hals der weiterhin bewusstlosen, sich im Fahrzeug befindenden Geschädigten und erdrosselte sie mit diesem. Dem Angeklagten kam es zu diesem Zeitpunkt darauf an, den Tod der Geschädigten herbeizuführen. Er wollte nicht nur verhindern, dass sein im Vorfeld gegenüber der Geschädigten gezeigtes Vorgehen, durch das er von ihr einen sechsstelligen Euro-Betrag erlangt hatte, aufgedeckt und zum Gegenstand von Rückforderungen gemacht werden würde. Es kam ihm vielmehr auch darauf an, den Bargeldbetrag, den Q. D. L. – wie er wusste – bei sich führte, um u.a. die vermeintlichen Auktionsgebühren und Extrakosten in Höhe von 265.000 Rupien (diese entsprachen ca. 3.900 Euro) bezahlen zu können, nach ihrem Tod an sich zu bringen. Ihm war bewusst, dass die Geschädigte ihm vertraut hatte und bei dem Trinken des Tees und dem Verfallen in die Bewusstlosigkeit mit keinem Angriff gerechnet und keine Notwendigkeit zur Verteidigung gegen einen solchen gesehen hatte; dies wollte er von vorne herein zur Tötung von Q. D. L. ausnutzen. 4. Der Angeklagte ging nun davon aus, dass Q. D. L. tot sei, teilte dies dem Zeugen AX. mit und forderte ihn auf, den Tod der Geschädigten zu überprüfen. Dem kam AX. nach und bestätigte gegenüber dem Angeklagten ihren Tod. Sodann zogen beide Männer der Geschädigten im Auto die von ihr getragene Jeans und Bluse aus, holten die Leiche aus dem Auto und warfen sie in den sog. „CY.-Kanal“ (den SO. TY. Canal, der aufgrund des nahliegenden Dorfes landläufig als CY. Kanal bezeichnet wird). Dieser Bewässerungskanal fließt mit einer relativ hohen Geschwindigkeit (0,6 bis 0,9 Meter pro Sekunde) und führt – ohne dazwischenliegende Schleusen oder sonstige Hindernisse – zum Fluss AS., der wiederum in den OS. einmündet. Nachdem die Leiche – ebenso wie an einer separaten Stelle auch die Kleidung der Geschädigten durch den Angeklagten – in den Kanal geworfen worden waren, fuhren der Angeklagte und der Zeuge AX. zurück Richtung Flughafen; unterwegs hielten sie bei dem Ort DL. QL. an und durchsuchten die beiden Koffer der Geschädigten. Anschließend händigte der Angeklagte dem Zeugen AX. aus der Habe der Geschädigten einen Laptop (Toshiba Satellite L300/PSL B8E-06W00ES4 mit der Serien-Nr. 29176778Q), einen Haartrockner und ein Glätteisen aus; zudem erhielt AX. ein von der Geschädigten mit sich geführtes Mobiltelefon (ein Nokia 6700 mit der IMEI-Nummer N04), dem der Angeklagte allerdings zuvor die SIM-Karte mit der von der Geschädigten verwendeten Nummer Tel01 entnommen hatte. Diese Gegenstände (d.h. das Handy Nokia 6700, der Laptop, der Haartrockner und das Glätteisen) konnten später beim Zeugen AX. sichergestellt werden (vgl. 7.). Das von der Geschädigten mit sich geführte Bargeld behielt der Angeklagte ebenso wie die SIM-Karte und zwei weitere von der Geschädigten genutzte Handys für sich; den Pass der Geschädigten zerriss er und warf ihn bei der anschließenden Weiterfahrt weg. Um 7:00 Uhr kamen der Angeklagte und AX. wieder beim Flughafen in KA. an und nahmen dort die Eltern des Angeklagten in Empfang, die kurz zuvor dort gelandet waren, um gemeinsam mit dem Angeklagten an einer Zeremonie zu Ehren des verstorbenen Onkels des Angeklagten teilzunehmen. Am Flughaften tauschte der Angeklagte bei einem Wechselschalter Geld in Rupien um und übergab dem Zeugen AX. die für seine Tatbeteiligung versprochenen 50.000 Rupien. Anschließend erklärte er gegenüber AX., dass er das (zur Tat verwendete) Mietfahrzeug nicht mehr nutzen wolle. Daraufhin rief dieser bei seinem Schwager, dem Zeugen K., an und bat ihn darum, einen Austausch des bei HQ. gemieteten Fahrzeugs zu ermöglichen. Nachdem diese Bitte gegenüber dem Vermieter G. MN. geäußert worden war, beauftragte dieser seinen Fahrer BY. damit, ein anderes Fahrzeug (mit dem Kennzeichen XXX-0000) zur Wohnanschrift des Zeugen K. im KO. Park in KA. zu bringen. Dort übergab der Angeklagte um ca. 15:15 Uhr den bislang genutzten, inzwischen von ihm gereinigten Wagen und nahm dafür im Austausch den neuen Mietwagen in Empfang; dabei unterzeichnete er eigenhändig den neuen Mietvertrag mit der Autovermietung „HQ.“, wobei er auch die Nummer seiner (…) ID-Karte eintrug. 5. Am 25.08. und 27.08.2012 schrieb der Angeklagte sodann unter Nutzung der SIM-Karte (mit der schweizerischen Telefonnummer Tel01) der Geschädigten Nachrichten an den Zeugen SJ. AX. sowie die Zeugin V. D. L., welche vermeintlich von der Geschädigten (in Ich-Form) verfasst worden waren und vorspiegeln sollten, dass diese noch am Leben sei. Der Zeuge SJ. AX. hatte auf eine am 25.08.2012 um 3:23 Uhr (pakistanischer Zeit) an die Geschädigte abgesandte Nachricht, dass er nach KA. komme, sobald die Geschädigte mit ihrem dortigen Treffen fertig sei, und man später reden werde, keine Antwort erhalten und sich daraufhin mit einer Nachricht vom 25.08.2012 um 20:59 Uhr besorgt nach der Geschädigten erkundigt. Dabei hatte er hinzugefügt, dass er den ganzen Tag vergeblich auf ihren Anruf gewartet habe und nun verstört und verletzt sei. Daraufhin erhielt er am 27.08.2012 um 17:12 Uhr folgende Antwort von der nun vom Angeklagten verwendeten Handy-Nummer der Geschädigten: „Hi Schatz, ich war heute in SI.. A. RO. ist bereits zurückgefahren. Ich bin auf dem Weg nach KA. und von dort werde ich den nächsten Bus nach VN. nehmen. Ich brenne darauf, dich zu sehen. Bis bald, X..“ Darauf antwortete SJ. AX., dass er nicht in VN. sei und schon gedacht habe, dass Q. nicht hier sei, weil er sie nirgendwo habe erreichen können; das sei nicht gut. Als Reaktion erhielt er die Nachricht: „Ich habe ein Problem mit meinem Mobiltelefon, kann nicht sprechen. Bitte Schatz, sag mir, wo ich dich treffen kann. Kann ich nach HG. kommen?“ SJ. AX. antwortete, dass er bei einer Aufnahme in GS. sei und sich melden werde, woraufhin folgende Nachricht bei ihm einging: „Lass es mich so schnell wie möglich wissen. Weil ich bald zurückreisen muss, wie du weißt.“ SJ. AX. antwortete darauf um 17:36 Uhr (am 27.08.2012): „Ich weiß überhaupt nichts, X.. Du bist nach der Landung einfach verschwunden und hast das ganze Programm durch einander gebracht. Ich bin sehr verärgert wegen all dem. Ich weiß nicht, was ich jetzt tun soll. Wie dem auch sei. Wir können heute per Skye sprechen.“ Kurz darauf fragte er die Geschädigte in einer weiteren Nachricht, ab wieviel Uhr sie online gehen könne, erhielt hierauf aber keine Reaktion mehr. Auch an die Zeugin V. D. L. versandte der Angeklagte Nachrichten, die vorspiegeln sollten, dass sie von ihrer – tatsächlich bereits getöteten – Schwester stammten. So antwortete er auf eine Nachricht von V. D. L. (vom frühen Morgen des 25.08.2012), in der diese darum bat, ihr täglich eine Textnachricht oder E-Mail zu senden, am Abend des 25.08.2012 mit folgender Textnachricht: „Ich will Dir nur mitteilen, dass es mir gut geht. Ich werde morgen WF. SD. besuchen“ (wobei es sich um eine Wallfahrtsstätte für II. handelt, Anm. der Kammer). Am Nachmittag des 27.08.2012 schrieb er von der Nummer der Geschädigten: „Ich möchte Dir nur sagen, dass ich gesund und munter bin. Ich bin auf dem Weg nach VN. und werde dort einen Freund treffen. A. RO. ist zurück nach Großbritannien gereist. X.“, und auf die Nachfrage von V. D. L., ob „A.“ denn seine Arbeit schon erledigt habe, am selben Tag: „Ja, er hat seine Arbeit erledigt und muss wegen seiner Familie nach Großbritannien reisen. Ich habe Zeit, mich mit SJ. zu treffen. Deshalb fahre ich nach VN.. Alles ist gut, keine Sorge.“ Diese Nachrichten irritierten die Zeugin V. D. L.. So hatte sie zum einen gehofft, dass der Freund der Geschädigten namens „A.“ entsprechend der vorherigen Ankündigung der Geschädigten diese dort während ihrer gesamten Y.-Reise begleiten und auf sie Acht geben werde; zum anderen wusste sie nicht, wer der in der Nachricht erwähnte „SJ.“ sein könnte. Ungewöhnlich an einer der Nachrichten war zudem, dass ihre Schwester diese mit „X.“ unterzeichnet hatte, obwohl die Geschädigte dies in der Vergangenheit noch nie getan hatte, sondern für Nachrichten an Familienmitglieder ausschließlich ihren Kosenamen „NQ.“ nutzte. 6. Die Familie der Geschädigten begann, sich aus den vorgenannten Gründen Sorgen um die Geschädigte zu machen. Diese wurden im Folgenden dadurch verstärkt, dass Q. D. L., die sich ansonsten mindestens einmal pro Woche bei ihren Eltern meldete und auf Reisen noch deutlich engeren Kontakt zu ihrer Familie hielt, sich weder von selbst meldete noch auf die weiteren Textnachrichten ihrer Schwester V. vom 29. und 31. August 2012 antwortete, in denen sich V. nach Q.s Wohlbefinden erkundigte. Dies veranlasste V. D. L. dazu, Kontakt zu dem vermeintlich von ihrer Schwester gebuchten Hotel „EJ.“ in KA. aufzunehmen. Dort wurde ihr aber mitgeteilt, dass die Geschädigte dort nie eingecheckt habe, was V. D. L. am 1. September besorgt per Textnachricht an die Handynummer ihrer Schwester mitteilte. Nachdem die Geschädigte diese und weitere Nachrichten vom 4. und 7. September nicht beantwortet und sich dann auch nicht am 8. September 2012 an Bord des von ihr gebuchten Flugs (von KA. über LG. nach I.) befunden hatte, brach in der Familie der Geschädigten Panik aus. Die Zeugin V. D. L. machte sodann am 9. September 2012 bei Constable TH. von der JS. Police in XS. (in der Nähe von I.) Angaben dazu, dass ihre Schwester vermisst werde. 7. Ein weiterer Grund für die Sorgen von V. D. L. um ihre Schwester war zu diesem Zeitpunkt, dass sie vom Angeklagten, der am 03.09.2024 aus Y. ausgereist war, mehrfach telefonisch unter Verwendung seines Alias-Namen „A.“ kontaktiert worden war. Dieser rief erstmals am 04.09.2024 bei ihr an und teilte ihr mit, dass die Geschädigte ihm V.s Nummer für Notfälle genannt habe; sodann führte er aus, dass er sich große Sorgen um Q. mache, da er von ihr seit seiner – so behauptete er – am 30.08.2012 erfolgten Ausreise aus Y. nichts mehr gehört habe. Er habe gedacht, dass sie am 31.08. fliegen und am 01.09.2012 in der C. ankommen werde. In sechs weiteren Telefonaten mit V. D. L. zwischen dem 8. September und 3. Oktober 2012, bei denen der Angeklagte („A.“) teilweise von einer unterdrückten Nummer, aber auch von seiner britischen Nummer Tel031 anrief, erklärte er stets, in großer Sorge um Q. D. L. zu sein. Er führte aus, dass sie für ihn wie eine kleine Schwester gewesen sei, weswegen sie ihn auch „RO.“ genannt habe; sie hätten sich dreimal getroffen, erstmals in der C., dann in OH. und nun zuletzt in Y.. Er habe Q. nach ihrer Landung (am 25.08.2012) nicht zum Hotel „EJ.“, sondern zum Hotel „CX.“ in KA. gebracht; später habe sie angerufen und erzählt, wie glücklich sie sei, in WF. SD. zu sein. Am 29. oder 30.08. habe er dann eine Textnachricht von ihr erhalten, ausweislich derer sie erst nach KA. und dann nach VN. habe fahren wollen. Er habe sie noch gewarnt, dass VN. gefährlich sei. Er habe Angst, dass sie jemand in eine Ehe mit einem Mann aus Y. zwinge. In einem der späteren Telefonate (am 18.09.2012) erklärte er, dass er nunmehr sein LG.er Mobiltelefon eingeschaltet und eine Nachricht von Q. vom 04.09.2012 abgehört habe; in dieser habe sie ihn darum gebeten, ihm Geld zu leihen. In der Vergangenheit habe er Q. mal einen vierstelligen Pfundbetrag geliehen, als ihr das Geld zum Einkaufen ausgegangen sei. Auf die Nachfrage von V. D. L. nach seiner LG.er Mobilfunknummer erklärte er, dass er diese nicht mitteilen könne, da er das Telefon von einem Freund erhalten habe und diesen aus der Angelegenheit raushalten wolle. Bei einer weiteren Gelegenheit erklärte er, dass er Q. D. L. in der Vergangenheit per Skype habe kontaktieren können; auf die Nachfrage von V. D. L. nach seinem Skype-Konto erklärte er dann aber, dass er keines habe. In einem weiteren Telefonat (vom 21.09.2012) teilte er V. D. L. mit, dass er in der C. gewesen sei und gehört habe, dass ein Mann namens „BU.“ Q. in Begleitung eines „WD.“ (ein spiritueller Meister, Anm. der Kammer) zu einem Friedhof in Y. hätten bringen wollen; Q. habe sich für Magie interessiert. Der „WD.“ sei ein Betrüger, der verzweifelte Menschen ausnutze und immer mehr Geld von diesen verlange. Er selbst habe mit schwarzer Magie nie etwas zu tun gehabt. Er wisse nicht, warum Q. D. L. es so eilig gehabt habe, nach Y. zu reisen. Auch den Bruder der Geschädigten, den Zeugen und Nebenkläger BO. YN. L., rief der Angeklagte unter seinem Alias-Namen „A.“ Mitte September an und erklärte, dass er sich große Sorgen mache. Er habe gesehen, wie Q. D. L. ihr Hotel mit einer Person namens „BU.“ verlassen habe und mit diesem Mann zusammen weggegangen sei. Weder BO. YN. L. noch V. D. L. oder ihre Eltern hatten vor der Reise von Q. D. L. nach Y. von einem Mann namens „BU.“ gehört. 8. Am 11.09.2012 rief der Angeklagte auf Bitte der Nebenklägerin V. D. L. unter seinem Alias-Namen „A. M.“ bei der kanadischen Polizeibeamtin Constable TH. (ZG. XS.) an, welche die Ermittlungen bezüglich des aktuellen Aufenthalts von Q. D. L. führte. In der anschließenden per Telefon durchgeführten Vernehmung von deren Inhalt sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme der von ihr gefertigten Tonbandaufzeichnung überzeugt hat, äußerte er ebenfalls seine Sorge um Q. D. L. und machte ausführliche – überwiegend wahrheitswidrige – Angaben zu seinem Zusammentreffen mit dieser in Y. (vgl. dazu ausführlich unter III. 2. a) bb) bbb) und ccc) (2)). 9. Zwischen September und Oktober 2012 kontaktierte der Angeklagte auch die in der C. lebende Zeugin FB. D. L. per Telefon. Anlass dafür war, dass er über eine Mittelsperson namens „YS.“ erfahren hatte, dass FB. D. L., die mit der Geschädigten seit dem Jahr 2010 oder 2011 befreundet war, nun von Interpol vernommen werden sollte. Die Zeugin FB. D. L. hatte zuvor einige Male mit dem Angeklagten unter dessen Aliasnamen „A.“ bzw. „A. F.“ sowie unter dessen richtigen Vornamen „ZN.“ Kontakt gehabt, überwiegend aber nur telefonisch unter der vom Angeklagten genutzten britischen Nummer Tel05 oder über OY.; persönlich getroffen hatte sie ihn nur einmal. Der Angeklagte sagte ihr, dass er hinsichtlich des Verschwindens von Q. D. L. nichts falsch gemacht habe und sie der Polizei „nichts Falsches“ sagen solle, insbesondere nichts über das Kennenlernen von „A.“ und Q. und das gemeinsame Interesse von ihm und Q. an schwarzer Magie. Hierdurch fühlte sich die Zeugin stark verunsichert. 10. Nachdem die kanadische Polizei auch die pakistanischen Behörden über die Vermisstenanzeige betreffend Q. D. L. informiert hatte, wurden dort ab Januar 2013 Ermittlungen bezüglich der Gerätenummer (IMEI N04) des von der Geschädigten bis kurz vor ihrem Tod verwendeten Mobiltelefons Nokia 6700 vorgenommen. Da der Zeuge U. ZP. AX., der dies vom Angeklagten nach der Tat übergeben bekommen hatte, inzwischen (mit einer anderen SIM-Karte) verwendet hatte, wurde er Anfang Januar 2013 festgenommen. Im Folgenden zeigte der Zeuge AX. pakistanischen Polizeibeamten (u.a. dem Polizeibeamten QU. DX.) am 06.01.2013 den Ort, an dem er den Laptop (Toshiba Satellite) der Geschädigten, den er ebenfalls nach der Tat erhalten hatte, in dem von ihm , seiner Schwester und seinem Schwager K. bewohnten Hauses versteckt hatte. Dieser Laptop wurde sodann sichergestellt und der Forensik zur Auswertung übergeben. Im Folgenden konnten auf ihm Familienfotos der Geschädigten gefunden und der zuvor entfernte Skype-Chat zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten (alias „F. A.“) wiederhergestellt werden. Am 11.01.2013 kam es zu einer Sicherstellung von zwei Automietverträgen bei der vom Zeugen AX. benannten Autovermietung „HQ.“ durch den Beamten EK. und am 12.01./13.01.2013 zu einer Sicherstellung des Mobiltelefons Nokia 6700, des Föhns und des Haarglätters der Geschädigten, nachdem der Zeuge AX. den Beamten (den pakistanischen Polizeibeamten ZB., EK. und DX.) berichtet hatte, dass er diese übergeben könne und ihnen in dem von ihm bewohnten Haus den Fernsehschrank gezeigt hatte, in dem die Gegenstände von ihm verwahrt worden waren. 11. Nach einer Weiterleitung dieser Informationen aus Y. wurde im Januar 2013 in Deutschland ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten eingeleitet. In diesem wurden sodann insbesondere Informationen zusammengeführt, die auf Ermittlungen in Y., in Kanada, in Großbritannien und in der C. stammten. Aufgrund des Umstandes, dass eine Auslieferung des (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit aufweisenden Angeklagten nach Y., wo weiterhin die Todesstrafe für vorsätzliche Tötungsdelikte droht, nicht in Betracht kam, wurde zunächst versucht, eine Vernehmung der Zeugen U. ZP. AX., Z. K., MN. G. und DX. PT. im Wege einer richterlichen kommissarischen Vernehmung zu ermöglichen. Ein darauf gerichtetes, unter dem 02.05.2013 von der Staatsanwaltschaft Aachen gestelltes Rechtshilfeersuchen wurde aber unter dem 12.02.2015 abgelehnt, da dies nach dem pakistanischen Prozessrecht nur in Anwesenheit des hiesigen Angeklagten zulässig gewesen wäre. Ein zweites unter dem 05.05.2015 von der Staatsanwaltschaft Aachen gestelltes Rechtshilfeersuchen war auf Vernehmung der genannten Zeugen unter Beteiligung deutscher Polizeibeamter in Y. gerichtet. Dieses wurde unter dem 10.03.2017 vom pakistanischen Innenministerium bewilligt. Im Anschluss an die darauf im März 2017 folgenden Zeugenvernehmungen in Y., erhob die Staatsanwaltschaft Aachen unter dem 29.05.2017 Anklage. Das Landgericht Aachen, an das diese adressiert worden war, erklärte sich mit Beschluss vom 22.08.2017 aber für örtlich unzuständig, woraufhin die Staatsanwaltschaft Köln, die das Verfahren am 20.09.2017 übernommen hatte, unter dem 13.10.2017 Anklage zum Landgericht Köln erhob. Dort ging die Sache am 25.10.2017 ein. Nach einer Zustellung der Anklage am 26.10.2017 durch die Vorsitzende der seinerzeit zuständigen 11. große Strafkammer des Landgerichts Köln bemühte sich die Vorsitzende dieser Kammer im Folgenden ergebnislos darum, zu klären, ob eine Vernehmung der genannten vier Zeugen in einer Hauptverhandlung – sei es durch eine Einreise der Zeugen unter Erstattung der Reisekosten sei es per audio-visueller Vernehmung – ermöglicht werden könnte; eine sonstige Förderung erfuhr das Verfahren in der Zeit, in der dieses bei der 11. großen Strafkammer anhängig war, nicht. Zum 01.08.2024 wurde das Verfahren auf die hiesige Kammer abgeleitet und von dieser unter dem 11.09.2024 eröffnet. Am 09.10.2024 erfolgte eine Terminierung der sodann ab dem 06.11.2024 durchgeführten Hauptverhandlung. III. 1. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen maßgeblich auf dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 21.11.2013 (65 KLs 15/13); die in diesem enthaltenen Feststellungen zur Person hat der Angeklagte in der hiesigen Hauptverhandlung als zutreffend bezeichnet. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen neben diesem und den weiteren Vorstrafenurkunden auch auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 29.10.2024 und der Strafzeitberechnung der JVA Köln vom 23.10.2024, aus der sich – wie auch vom Angeklagten bestätigt – ergibt, dass die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Aachen bereits seit dem 20.10.2024 vollständig vollstreckt ist. 2. a) Der Angeklagte hat sich wie folgt eingelassen: aa) Am ersten Hauptverhandlungstag hat er durch eine Verteidigererklärung, die er sich zu eigen gemacht hat, mitteilen lassen, dass er Q. D. L. nicht getötet habe. Am neunten Hauptverhandlungstag ist nach der Vernehmung des Zeugen MD. eine weitere Verteidigererklärung abgegeben worden, die sich der Angeklagte ebenfalls zu eigen gemacht hat. In dieser ist ausgeführt worden, dass der Angeklagte zwar mit dem Zeugen MD. während dessen Inhaftierung im Oktober 2012 telefoniert habe, er in diesem Telefonat aber nicht die Tötung von Q. D. L. eingeräumt habe; vielmehr sei Thema des Gesprächs nur gewesen, dass der Zeuge MD. sich von ihm Geld und einen Besuch in der Justizvollzugsanstalt gewünscht habe. Er habe mit MD. früher ca. ein halbes Jahr in einer Wohnung zusammengewohnt, sei mit ihm aber letztlich im Streit auseinandergegangen. Für Nachfragen zu diesen kurzen Erklärungen hat sich der Angeklagte nicht zur Verfügung gestellt. bb) Allerdings hat er im Ermittlungsverfahren gegenüber Polizeibeamten sowohl unter seinem Klarnamen (aaa)) als auch unter seinem Alias-Namen „A. M.“ (bbb)) ausführlichere Angaben gemacht. aaa) So suchte der Angeklagte am 10.09.2012 unter Verwendung seines Klarnamens (ZN. FC. HP.) den ihm von einer früheren Dolmetschertätigkeit für die belgische Polizei bekannten Inspektor MZ. – der hierzu glaubhaft bekundet hat – im Polizeikommissariat JW. auf und erklärte, dass er ihm eine Information geben wolle. Sodann teilte er dem Zeugen MZ. mit, dass er (der Angeklagte) sich mit seiner Familie zwischen dem 25. August und dem 2. September 2012 in Y. aufgehalten habe. Während dieses Aufenthalts habe er Q. D. L. am Flughafen von QZ. SJ. in KA. getroffen, nachdem diese dort gelandet sei, und habe ihr nach einem kurzen Gespräch ein Taxi gerufen, damit sie vom Flughafen wegfahren konnte. Q. D. L., die er über eine Freundin in der C. kennengelernt habe, habe er nur flüchtig gekannt. Nun habe er gehört, dass man sie entführt habe, und befürchte für ihre Entführung verantwortlich gemacht zu werden, da er die letzte Kontaktperson von ihr gewesen sei. Er wolle aber mitteilen, dass Q. D. L. bei einer Bank in der C. gearbeitet und dort auch Konten gehabt habe, die pakistanischen Politikern gehören würden; aus seiner Sicht könnte hiermit ihre Entführung zusammenhängen. Er habe mit einer Entführung und Tötung von Q. D. L. jedenfalls nichts zu tun, sondern habe nur Urlaub in Y. gemacht und sei dann wieder zurückgeflogen. Am 14.01.2013 rief er (unter seinem Klarnamen) den deutschen Ermittlungsführer KHK WJ.-BF. – der dies glaubhaft ausgesagt hat – an und erklärte ihm gegenüber, dass er in Y. des Mordes beschuldigt werde, mit dem Sachverhalt aber nichts zu tun habe. Sodann kündigte er an, am nächsten Tag zu einer Vernehmung auf dem Polizeirevier in Aachen zu erscheinen, was er allerdings nicht einhielt. bbb) Unter dem Namen „A. M.“ – den er zur Verschleierung seiner Identität verwendete (zur Personenidentität vgl. unter b)) –, rief der Angeklagte am 11.09.2012 bei der kanadischen Polizeibeamtin Constable TH. an, die Ermittlungen bezüglich des aktuellen Aufenthalts von Q. D. L. führte. In dem anschließenden Telefonat, von dessen Inhalt sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme der von ihr gefertigten Tonbandaufzeichnung überzeugt hat, buchstabierte er seinen Namen als „A. M.“ und erklärte, er sei am 00.00.0000 in NJ. geboren, (…) Staatsangehöriger und tätige in Y. sowie KV. Importgeschäfte. Er kenne Q. D. L., seit er sie vor drei oder vier Jahren in UC., wo er sich wegen einer Geschäftsreise aufgehalten habe, zufällig in der Nähe eines Bahnhofs getroffen und sie ihm bei einem Ticketkauf geholfen habe. Sie seien seit dieser Zeit sehr enge Freunde und hätten sich jeden Tag per Telefon oder sms ausgetauscht. Im letzten Jahr sei sie nach OH. gekommen und habe ihn dort getroffen. Q. sei für ihn wie eine Schwester; auch sie nenne ihn immer „Bruder“. Q. habe ihm gesagt, dass sie nach Y. reisen wolle. Hauptzweck ihrer Reise sei es gewesen, dort einen Mann namens SJ. zu treffen, der als Moderator für das (…) Fernsehen arbeite. Sie sei in SJ., der vielleicht auch ihr Verlobter gewesen sei, verliebt gewesen und habe immer, wenn sie ihn (A.) angerufen habe, über SJ. geredet. Als er sie mal gefragt habe, warum sie nach Y. reisen wolle, habe sie gesagt, dass sie SJ. treffen wolle; hinzugefügt habe sie, dass sie auch aus geschäftlichen Gründen nach KA. fahren wolle. Sie habe nämlich in KA. irgendein Meeting besuchen wollen; er wisse nicht genau an welchem Tag; sie habe ihm das nicht sagen wollen. Sie habe dann nach zwei oder drei Tagen nach VN. fahren wollen, um SJ. zu treffen. In die C. – so habe sie es ihm gesagt – habe sie am „2.“ zurückreisen wollen. Sie sei dann am 25. August am frühen Morgen in Y. angekommen, habe aber nicht in dem Hotel bleiben wollen, das sie vorher gebucht habe. Er habe sie an diesem Tag vor dem Hotel „EJ.“ getroffen. Sie sei hineingegangen und habe die Preise überprüft, sei wieder herausgekommen und habe ihm gesagt, dass sie sich die hohen Preise in diesem Hotel nicht leisten könne. Dann hätten sie gemeinsam ein Taxi genommen und seien zu dem Hotel „CX.“ gefahren. Es liege in der Nähe des Bahnhofs in KA.. Das Hotel „CX.“ sei das Hotel gewesen, in dem er (A.) Q. untergebracht habe. Q. sei dann in diesem Hotel geblieben, er hingegen nicht, da er sich die hohen Preise nicht leisten könne und auch seine Geschäfte nicht erledigen könne, wenn er im Hotel wohne. Am nächsten Morgen habe er sie dann vor der Tür dieses Hotels abgeholt, habe sie an einem anderen Ort abgesetzt und sei dann weggegangen, weil er habe arbeiten müssen. Zwei Tage später, am 27. August, sei er gegen 16:00 Uhr wieder dorthin gegangen, um sie zu treffen. Das sei das letzte Mal gewesen, dass er sie getroffen habe. Q. habe gemeinsam mit einem Mann vor dem Hotel „CX.“ gestanden. Sie habe ihm gesagt, dass sie dort ein Zimmer bekommen habe. Sie habe ihn wie immer begrüßt und ihm den Mann, den er vorher noch nie gesehen und von dem er noch nie gehört habe, als „BU.“ vorgestellt. Sie habe ihm erklärt, dass es sich bei diesem um einen sehr engen Familienfreund von ihr handele, der in der C. gewohnt habe, nun aber mit seiner Familie in KA. lebe. BU. sei ungefähr zwischen 48 und 50, beziehungsweise 55 Jahre alt; er habe einen sehr kurzen Bart gehabt, kurze schwarze, weiß durchmischte Haare, sei 179 bis 185 cm groß gewesen, habe typische pakistanische Kleidung (einen JO. Kamiz) und an allen fünf Fingern der rechten Hand Ringe getragen; er habe wie ein Muslim ausgesehen; mehr könne er nicht sagen, da er BU.s Gesicht nur zwei- oder dreimal während der ein paar Minuten dauernden Unterhaltung gesehen habe. Q. und BU. seien dann einfach fortgegangen; sie hätten ihm nicht mitgeteilt wohin; er glaube, dass sie hätten ausgehen wollen. Auf Nachfrage, ob sie wirklich nicht gesagt hätten, wohin sie gehen wollten: Nein, er habe Q. gefragt, ob sie irgendwohin gehe, und sie habe „Ja“ gesagt. Sie habe ihm früher schon einmal gesagt, dass er nicht ihr Vater sei. Deshalb habe er sie nicht gefragt, wo sie hingehen wollten. Er (A.) sei dann auch wieder weggegangen und habe gearbeitet. Auf die Nachfrage, ob er wisse, wann sich Q. mit BU. getroffen habe: Er (A.) sei zum Hotel gekommen, habe Q. angerufen und sie sei mit BU. aus dem Hotel gekommen, den sie ihm dann vorgestellt habe. Auf die Nachfrage, ob er die Adresse oder Telefonnummer von BU. kenne: Nein, BU. habe sie ihm nicht gegeben; er (A.) habe sich nicht einmischen wollen. Er habe nur als ein guter Freund vor ihr gestanden und habe sie vor einer solchen Person beschützen wollen. Auf die Nachfrage, ob BU. und Q. bei diesem Zusammentreffen mit ihm (A.) am Hotel „CX.“ mit einem Fahrzeug aufgebrochen seien: Q. sei danach in BU.s Haus umgezogen. Er (A.) sei wieder im Hotel gewesen, um sie zu treffen. Aber sie sei nicht da gewesen. Der Wärter habe ihm gesagt, dass eine Person zu Fuß da gewesen sei, um Q. von dem Hotel abzuholen; dieser Mann habe ihr Gepäck genommen und Q. sei dann mit ihm gegangen. Er selbst (A.) habe bei dem Zusammentreffen kein Auto oder Motorrad gesehen, sie hätten nur vor dem Hotel gestanden. Auf die Frage, ob er denn wisse, wie lange die beiden (Q. und BU.) zusammen weg gewesen seien: Q. habe ihm erzählt, sie seien frühmorgens gegangen. Sie habe aus dem Hotel ausgecheckt und sei mit dieser Person fortgegangen; er sei sicher, dass das „BU.“ gewesen sei. Einen Tag nach dem Zusammentreffen vor dem Hotel „CX.“, es müsste wohl am 27. oder 28. August gewesen sein, habe Q. ihn gegen 18 oder 19 Uhr abends angerufen und sei sehr glücklich gewesen, da sie sich an einem heiligen Ort der II. in Y. befunden habe. Er habe ihr vorgehalten, dass es wirklich riskant sei, sich um diese Uhrzeit an diesem Ort im Dschungelgebiet aufzuhalten; er sei davon ausgegangen, dass sie zwei oder drei Stunden bleiben werde und es dann schon dunkel werde. Sie habe gesagt, es seien viele Leute dort, habe sich aber bei ihm entschuldigt und gesagt, dass sei das letzte Mal gewesen; das nächste Mal werde sie tagsüber dahin kommen. Auf Nachfrage: Sie habe nicht erwähnt, ob sie mit jemandem zusammen dort sei. Zwei oder drei Tage später sei er zurück nach England gereist; er habe ein Ticket für den 30. August gehabt; sie habe einen Tag nach ihm eigentlich auch abreisen wollen. Einen Tag vor seiner Abreise, es müsse also der 29. August gewesen sein, habe sie ihm mitgeteilt, dass sie in SI. sei. Er sei davon überrascht gewesen. Q. habe ihm in diesem Gespräch gesagt, sie sei in SI. bei „BU.“ und seiner Familie, werde in zwei Tagen dann aber nach VN. fahren, um SJ. dort zu treffen. Zuvor habe sie ihm (A.) gesagt gehabt, dass sie nicht nach VN. fahren wolle, weil dies eine Gefahrenzone sei, und sie SJ. in KA. treffen werde. Das sei die letzte Unterhaltung zwischen ihm und X. gewesen. Auf die Nachfrage, was Q. zu einem weiteren Zweck der Reise neben dem Treffen mit SJ. angegeben habe: Sie habe irgendein Geschäft, irgendein Meeting durchführen wollen. Er habe sie tagsüber um zwei oder drei Uhr desselben Tages, an dem sie am frühen Morgen angekommen sei (am 25. August), am Hotel abgeholt; weil sie an diesem Meeting habe teilnehmen wollen. Dann habe er sie, als sie fertig gewesen sei, zum Hotel zurückgebracht. Er glaube also, dass sie das Meeting besucht habe. Welche Art von Meeting das gewesen sei, könne er nicht sagen; sie habe es ihm nicht gesagt und auch sonst niemandem. Auf die Frage, ob er wisse, wo das Meeting stattfinden sollte: Nein, sie habe es ihm nicht gesagt. Sie habe ihm gesagt, in einem Hotel in KA.. Er wisse nicht, was das für ein Meeting gewesen sei. Auf die Nachfrage, ob es also in einem Hotel in KA. habe stattfinden sollen: Ja, sie habe ihm erzählt, dass das Treffen in einem Hotel „KF.“ oder „JI.“ sein solle; aber er habe noch nie von diesem Hotel gehört. Auf die Nachfrage, ob er Q. nach dem Zusammentreffen am Hotel mit „BU.“ (am 27. August) noch einmal gesehen habe: Nein, er habe sie nicht mehr gesehen. Er habe nur eine sms erhalten und auch beantwortet. Q. habe ihm einen Tag vor seiner Abreise (also am 29. August) mitgeteilt, sie sei in SI. und fahre in zwei Tagen nach KA. und von dort nach VN. um SJ. zu treffen. Er habe ihr geschrieben, was sie in SI. mache; danach habe er nichts mehr bekommen. Sie hätten sms geschrieben. Wenn er sie auf dem Mobiltelefon angerufen habe, habe sie gesagt, dass er wegen der hohen Roaminggebühren nicht anrufen dürfe; das Schreiben von sms sei hingegen nicht so teuer. Auf nochmalige Nachfrage nach diesem sms-Austausch: Er habe ihr geschrieben, warum sie nach VN. fahren wolle, obwohl dies eine gefährliche Gegend sei, und warum SJ. nicht nach KA. komme. Darauf habe er (A.) keine Antwort erhalten. Dass sei für ihn aber nicht seltsam gewesen. Es sei nicht das erste Mal gewesen, dass sie nicht geschrieben habe, wenn er ihr wie ein jüngerer Bruder den richtigen Weg habe zeigen wollen. Er habe später Kontakt zu der Schwester von Q. aufgenommen, da er habe wissen wollen, ob Q. ihre Familie kontaktiert habe. Als sie das verneint habe, habe er sich Sorgen gemacht. Daraufhin habe er über eine E-Mail-Adresse, die man in einer Fernsehsendung habe sehen könne, SJ. angeschrieben. Dieser habe ihn am Sonntag, den 2. September, zurückgerufen und gesagt, dass Q. ihn in VN. habe besuchen wollen. Er (SJ.) habe ihr aber eine sms geschrieben und mitgeteilt, dass er von VN. in ein Dorf in HG. reise und dann Aufnahmen mache und ihr anschließend mitteilen werde, wo sie sich treffen könnten. SJ. sei verärgert gewesen, weil sie von dem Tag ihrer Ankunft in Y. nicht mehr auf seine Nachrichten geantwortet habe und er von Q. plötzlich eine Nachricht bekommen habe, dass sie mit einer Person namens „BU.“, den er (SJ.) nicht kenne, zusammen sei; dann habe er (SJ.) ein paar Mal versucht, sie anzurufen, sie habe ihm aber zurückgeschrieben, dass ihr Mobiltelefon nicht richtig funktioniere und sie seine Anrufe nicht annehmen könne. Er (A.) verstehe nicht, dass sie keinen Kontakt zu ihm aufnehme. Sie habe sowas zwar viele Male getan, sei sogar in der Nacht verschwunden und einen oder zwei Monate später habe er erfahren, dass sie mit einem Inder zusammen gewesen sei und ihn deshalb nicht habe kontaktieren können. Aber dieses Mal habe er Angst um sie, weil sie weder in Kanada noch in Amerika sei und Y. ein wirklich gefährlicher Ort für eine Nicht-Muslimin sei. Wenn er (A.) dorthin reise, müsse er sich selbst schützen; sonst werde er umgebracht. Q. habe, so glaube er, keine Familie in Y.. Sie habe nie gesagt, dass sie Familienmitglieder in Y. kenne. Wie ihre finanzielle Situation sei, wisse er nicht. Er habe sie nie gefragt, was sie tue oder wieviel sie besitze. Sie habe ihm aber erzählt, dass sie in einer Bank gearbeitet habe, aber vor sechs oder sieben Monaten entlassen worden sei. Er wisse nicht, ob sie Geld habe oder nicht, auch nicht, ob sie irgendwelche anderen finanziellen Vermögenswerte habe. Sie habe es ihm nicht gesagt. Auf die Nachfrage nach seiner Mobiltelefonnummer: Diese habe er nicht zur Hand. Er habe diese Nummer, von der er anrufe, letzte Woche bekommen, weil er in Y. seine eigentliche Nummer verloren habe und nach Y. fahren müsse, um sie wiederzubekommen. Auch diese Nummer könne er nicht mitteilen, da er sie nicht zur Hand habe. Der Vertrag liege in seinem Zimmer, in dem er sich gerade nicht aufhalte, da er ein langes Meeting gehabt habe. In zwei, drei Minuten könne er aber in seinem Zimmer anrufen und dann die Nummer mitteilen. Seine aktuelle Adresse sei AV.-straße, WA. OH.. Seine wirkliche Adresse sei aber in KV.; er erledige alle seine Geschäfte in Europa, sei für einen Monat auf einer Reise und fahre sodann zurück nach KV.. Diese Adresse in KV. laute … (unverständlich). Auf die Bitte an die E-Mail-Adresse der Beamtin eine E-Mail mit seinen Kontaktdaten zu senden: Die Beamtin werde es nicht glauben, aber gerade jetzt, sei er auf der Straße. Er werde zu seinem Zimmer gehen, befinde sich aber in einer anderen Gegend; die E-Mail werde er dann bis heute Abend senden (was er im Folgenden nicht tat, Anmerkung der Kammer). Er bedanke sich dafür, dass die Beamtin versuche, seine „Schwester“ zu finden. ccc) Diese Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren hat die Kammer nur insoweit als glaubhaft beurteilt und ihren Feststellungen zugrunde gelegt, als er eingeräumt hat, die Geschädigte zu kennen und mit ihr in Y. nach ihrer Einreise am 25.08.2012 dort – konkret am Flughafen in KA. (so unter seinem Klarnamen) – zusammengetroffen zu sein. Denn dies wird durch zahlreiche weitere Beweismittel bestätigt (vgl. ab c)). Hingegen hat die Kammer seine Angaben im Übrigen als bloße Schutzbehauptung bewertet. Denn seine jeweiligen Einlassungen sind – sowohl, soweit sie unter seinem Klarnamen erfolgt sind (vgl. (1)), als auch, soweit sie unter seinem Alias-Namen „A. M.“ abgegeben wurden (vgl. (2)) – bereits isoliert betrachtet nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass sie sowohl untereinander (vgl. (3)) als auch mit verschiedenen objektiven Beweismitteln in Widerspruch stehen (vgl. (4)). (1) Die Angaben, die der Angeklagte unter seinem Klarnamen gegenüber dem belgischen Polizeibeamten MZ. und dem deutschen Ermittlungsführer WJ.-BF. geleistet hat, sind detailarm. Denn sie erschöpfen sich – neben dem Bestreiten der Tat – in der Mitteilung, dass er sich ab dem 25.08.2012 (gemeinsam mit seiner Familie) in Y. aufgehalten habe, die Geschädigte am Flughafen in KA. getroffen habe und ihr nach einem kurzen Gespräch ein Taxi gerufen habe. Insbesondere zu der naheliegenden Frage, ob er die Geschädigte zufällig oder nach einer Verabredung nachts am Flughafen getroffen habe, verhält sich die Einlassung hingegen nicht. (2) Die Angaben, die er unter dem Alias-Namen „A. M.“ geleistet hat, sind hingegen zwar sehr detailliert, aber in vielen Punkten inkonstant bzw. widersprüchlich und in weiten Teilen nicht plausibel. Dies fällt bereits bei seiner Darstellung bezüglich des Eincheckens von Q. D. L. in einem Hotel in den frühen Morgenstunden des 25.08.2012 auf. Denn es ist nicht nachvollziehbar, dass „A. M.“ schildert, Q. habe das Hotel „EJ.“ vorher gebucht, sei dann aber nach ihrer Ankunft in das Hotel gegangen, um die Preise zu überprüfen und habe sich sodann gegen ein Einchecken in diesem Hotel (und für einen Aufenthalt im Hotel „CX.“) entschieden. Es wäre nämlich sehr ungewöhnlich, wenn sich Q. D. L. vor ihrer Einreise in Kanada für ein Hotel entschieden hätte, ohne sich zuvor über die Zimmerpreise zu informieren. Auch gelingt es „A. M.“ nicht konstant ein (vermeintliches) späteres Zusammentreffen mit Q. ebenfalls am 25. August zu schildern. So hat er zunächst ausgeführt, dass er sie „am nächsten Morgen“ dort abgeholt und an einem anderen Ort abgesetzt habe, bevor er arbeiten gegangen sei, während er später erklärt hat, dass er sie um 14 Uhr oder 15 Uhr (am Tag ihrer Ankunft) am Hotel abgeholt habe, weil sie an einem Meeting habe teilnehmen wollen, und sie anschließend zum Hotel zurückgebracht habe. Diese letztgenannte Schilderung von der gemeinsamen Fahrt zum Meeting am 25. August und dem dortigen Abholen steht auch im Widerspruch zu seiner ursprünglichen Angabe, dass er den genauen Tag des Meetings, das sie habe besuchen wollen, nicht kenne, da sie ihm diese Information nicht habe mitteilen wollen. Gleiches gilt bezüglich seiner ursprünglichen Darstellung, dass er nicht gewusst habe, wo das Meeting stattfinden sollte, da sie ihm dies nicht gesagt habe. Denn auch dies ist vor dem Hintergrund, dass er sie selbst zu dem Ort dieses Meetings gebracht haben will, nicht verständlich. Zugespitzt wird dieser Widerspruch sodann dadurch, dass er später das Hotel „KF.“ als Ort des Meetings benennt. Daneben erscheint es auch lebensfremd, wenn „A. M.“ erklärt, dass er von der Art des Meetings ebenfalls keine Kenntnis gehabt habe, da Q. ihm keine Information hierzu mitgeteilt habe. Denn vor dem Hintergrund, dass er andererseits ausführt, Q. habe ihm als einen Grund für ihre Reise nach KA. angegeben, ein Meeting besuchen zu wollen, und dass er sie zu diesem Meeting gebracht und dort auch wieder abgeholt haben will, erscheint es wenig plausibel, dass er hierzu keine Angaben von Q. erhalten bzw. erbeten haben will. Aber auch seine Schilderung der Abläufe an den folgenden Tagen weist zahlreiche Ungereimtheiten auf: So widerspricht er sich bereits hinsichtlich der Frage, wie das konkrete Zusammentreffen am Hotel „CX.“ am 27. August stattgefunden haben soll. Während er zunächst erklärt hat, dass Q. gemeinsam mit „BU.“ vor diesem Hotel gestanden habe, als er dieses aufgesucht habe, hat er im Folgenden angegeben, er sei zu dem Hotel gekommen und habe Q. angerufen, die sodann mit „BU.“ aus dem Hotel gekommen sei. Seine folgende Schilderung des Gesprächs ist dann insoweit wenig plausibel, als er angibt, dass Q. ihm mitgeteilt habe, in diesem Hotel ein Zimmer bekommen zu haben, eine Information, deren Mitteilung vor dem Hintergrund, dass er sie selbst dort in den frühen Morgenstunden des 25. August untergebracht und dort am folgenden Tag abgeholt und nach dem Meeting wieder abgesetzt haben will, am 27. August vollkommen überflüssig wäre. Auch die weiteren Angaben zu dem vor dem Hotel „CX.“ (am 27. August) vermeintlich geführten Gespräch sind widersprüchlich und lebensfern. So gibt er an, dass er Q. nur gefragt habe, ob sie mit dem ihm bis dahin vollkommen unbekannten Mann namens BU. „irgendwohin“ gehe, was sie bejaht habe; er habe nicht weiter gefragt, wo sie denn hingehen wolle, da sie ihm schon einmal gesagt habe, dass er nicht ihr Vater sei; die Telefonnummer oder Adresse von BU. sei ihm auch nicht mitgeteilt worden; er habe sich nicht einmischen wollen. Diese Darstellung erscheint aber mit seiner gleichzeitigen Angabe, er habe in dieser Situation als guter Freund vor ihr gestanden und sie vor einer solchen Person (nämlich BU.) beschützen wollen, schwer vereinbar. Umso mehr gilt dies, als er auch erklärt hat, Y. sei für eine Nicht-Muslimin ein wirklich gefährlicher Ort, an dem auch er sich schützen müsse, weil er sonst umgebracht werde. Auf derselben Linie liegen die Schilderungen von „A. M.“ zu einem vermeintlichen Anruf von Q. um 18 oder 19 Uhr des Folgetags, also am 28. August, die ihm mitgeteilt habe, dass sie sich an einem II.-Tempel befinde. Soweit er daran anknüpfend nämlich ausführt, dass er ihr wegen dieses gefährlichen Aufenthalts Vorhaltungen gemacht habe, auf die hin sie sich bei ihm entschuldigt habe, ist dies mit seiner gleichzeitigen Erklärung, dass sie nicht erwähnt habe, ob sie mit jemandem zusammen dort sei, schwer in Einklang zu bringen. Denn es hätte bei einem Gespräch über die Gefährlichkeit der von Q. (vermeintlich) angetretenen Unternehmung sehr nahe gelegen gerade diese Frage – ob sie dort denn wenigstens in Begleitung sei – miteinander zu erörtern. Ein weiterer Widerspruch ist erkennbar, soweit „A. M.“ seine Kommunikation mit Q. am 29. August bezüglich ihres Aufenthalts in SI. und ihre weiteren Reisepläne schildert. Während er nämlich zunächst ausgeführt hat, dass sie ein „Gespräch“ geführt hätten, in dem ihm Q. „gesagt“ habe, was sie vorhabe, und dass dies ihre letzte „Unterhaltung“ gewesen sei, hat er später hierzu mitgeteilt, dass Q. ihm eine sms gesandt habe, in der sie ihm ihren Aufenthalt in SI. und ihre weiteren Reisepläne mitgeteilt habe und auf die er auch mit einer sms geantwortet habe; sie hätten nur per sms kommuniziert, weil er sie wegen der hohen Roaminggebühren nicht habe anrufen dürfen. Daran anknüpfend schildert „A. M.“ auch seine eigene Gemütsverfassung bezüglich der nun (nach dem 29. August) ausbleibenden Antwort auf seine letzte sms widersprüchlich. Während er einerseits ausführt, dass es für Q. nicht ungewöhnlich sei, auf Nachrichten, mit denen er ihr den richtigen Weg habe zeigen wollen, nicht zu reagieren, und sie sich auch mal einen oder zwei Monate nicht gemeldet habe, als sie mit einem Mann zusammen gewesen sei, schildert er andererseits, wie er wenige Tage nach dem Abreißen des Kontaktes zu Q. zunächst ihre Schwester und dann auch „SJ.“ aufgrund seiner Sorge um Q. kontaktiert habe. Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass auch die von „A. M.“ vorgenommene Schilderung des Verhaltens von Q. D. L. nach ihrer Ankunft in Y. lebensfremd wirkt. Denn berücksichtigt man, dass Hauptzweck der Reise von Q. laut „A. M.“ gewesen sein soll, den Mann namens SJ., in den sie sich verliebt hatte und von dem sie immer wieder sprach, zu treffen, wäre es äußerst ungewöhnlich, in den folgenden Tagen keine konkreten Schritte in diese Richtung zu unternehmen, sondern stattdessen ab dem 27. August mehrere Tage Zeit mit dem zuvor gegenüber ihrem engen Freund „A. M.“ nie erwähnten Mann namens „BU.“ zu verbringen – mit BU. nämlich am 27. August auszugehen, einen Tag später in sein Haus zu ziehen und sich am 29. August bei dessen Familie aufzuhalten – und SJ. schließlich durch die nicht weiter erklärte Nachricht, sie sei mit einer Person namens „BU.“ zusammen, zu verärgern. (3) Auch ein Vergleich der Angaben, die der Angeklagte unter seinem Klarnamen abgegeben hat, mit den Angaben von „A. M.“ zeigt erhebliche Abweichungen auf. Zwar stimmen die Schilderungen bezüglich eines Kennenlernens der Geschädigten in der C. und dem Umstand, dass man im Tatzeitraum in Y. zusammengetroffen sei, überein. Darin erschöpfen sich diese Überschneidungen aber bereits. Hingegen weichen beide Darstellungen hinsichtlich der Frage voneinander ab, wie intensiv der vor der Pakistanreise zwischen beiden bestehende Kontakt war, nämlich flüchtig (so unter seinem Klarnamen) oder täglich und wie unter Geschwistern (so unter dem Namen „A. M.“). Noch gravierender ist die unterschiedliche Darstellung bezüglich des Zusammentreffens in Y.: während der Angeklagte unter seinem Klarnamen angegeben hat, dass er die Geschädigte am Flughafen getroffen, sich von ihr aber nach einem kurzen Gespräch und dem Rufen eines Taxis für die Geschädigte getrennt habe, hat er unter dem Namen „A. M.“ mehrere Zusammentreffen – am frühen Morgen des 25. August, am Nachmittag des 25. August und am 27. August – sowie weitere telekommunikative Kontakte bis zum 29. August geschildert. Auch die Daten, die der Angeklagte bezüglich seiner Person angibt, zeigen die fehlende Belastbarkeit seiner Einlassung auf: So hat er nicht etwa kenntlich gemacht, dass es sich bei dem Namen „A. M.“ um einen Alias-Namen handelt, sondern diesen als seinen Klarnamen angegeben; auch sein Geburtsdatum (00.00.0000 in NJ.), seine Staatsangehörigkeit (…) und seinen ausgeübten Beruf (Importgeschäfte in Y. und KV.) hat er wahrheitswidrig mitgeteilt. Diese Bemühungen, seine Identität zu verschleiern, liegen auf einer Linie mit seinen ausweichenden Antworten zu seinen Telefonnummern und seiner E-Mail-Adresse und sprechen ebenfalls gegen eine Glaubhaftigkeit seiner Angaben. (4) Hinzu kommt, dass seine Ausführungen – mit Ausnahme seines Zusammentreffens mit der Geschädigten am Flughafen – im Widerspruch zu zahlreichen belastbaren Beweismitteln stehen. So werden seine Angaben bezüglich seiner Ein- und Ausreise – unter seinem Klarnamen gab er eine Reise vom 25.08. bis 02.09.2012 an, unter seinem Alias-Namen eine Ausreise am 30.08.2012) durch die Daten in seinem Reisepass widerlegt, die eine Einreise am 24.08. und eine Ausreise am 03.09.2012 zeigen. Schwerer wiegt noch, dass die ZM.-Rechnungen zu der von Q. D. L. genutzten Rufnummer Tel01 belegen, dass der Angeklagte nicht nur (wie unter seinem Klarnamen behauptet) in flüchtigem, sondern wie festgestellt in sehr intensiven telefonischen Kontakt zu der Geschädigten stand, es nämlich zwischen März und August 2012 zu über 100 Verbindungen zwischen ihrer schweizerischen Nummer und seiner Mobilfunknummer Tel02, zwischen Januar und August 2012 zu über 30 Verbindungen zu seiner britischen Rufnummer und zwischen dem 7. und 26. Februar 2012 sowie dem 12. und 18. Juli 2012 zu 63 Verbindungen mit seiner (…) Rufnummer kam. Zudem zeigen die in der Wohnung der Geschädigten aufgefundenen Notizzettel, dass es zur Übergabe größerer finanzieller Beträge, nämlich insgesamt mehr als 220.000 Euro, von der Geschädigten an den Angeklagten – zum Zweck des Erwerbs magischer Schmuckstücke und als Gegenleistung für die Durchführung magischer Rituale – gekommen ist (vgl. unter d)), was mit seiner Angabe nicht vereinbar ist, nicht zu wissen, ob Q. Geld oder andere finanzielle Vermögenswerte habe. Der festgestellte, vor der Einreise von Q. D. L. nach Y. zwischen ihr und „F. A.“ (dem Skype-Namen des Angeklagten) geführte Skype-Chat zeigt, dass es der Angeklagte (bzw. „A.“) war, der sich um die Reservierung eines Hotels für die Geschädigte in KA. kümmern sollte und der Geschädigten Informationen (u.a. Zeit, Kosten, Dresscode) zu dem vermeintlich in KA. stattfindenden Meeting – einer Auktion von Edelsteinen, an welcher sie teilnehmen wollte – mitteilte (zu dem Auswertbericht des Laptops vgl. unter e)). Dies hat der Angeklagte in seinem Telefonat mit Constable TH. aber nicht mitgeteilt, sondern stattdessen erklärt, keine näheren Informationen zu der Edelstein-Konferenz gehabt zu haben. Auch seine Angabe zu einem Telefonat mit Q. am 28. August um 18 oder 19 Uhr ist mit den ZM.-Rechnungen zu der von Q. D. L. genutzten Rufnummer Tel01 nicht in Einklang zu bringen. Denn dieser sind nach dem 27.08.2012 keine Telefonverbindungen mehr, sei es in Form von Nachrichten oder in Form von Anrufen, zu entnehmen. b) Die Feststellung, dass der Angeklagte personenidentisch mit „A. M.“ (bzw. „N. M.“) und „F. A.“ ist und diese als Aliasnamen verwendet hat, ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen FB. D. L., TZ. MD. und U. ZP. AX., zu deren Angaben sich weitere objektive Beweismittel und Indizien fügen. aa) In diesem Zusammenhang ist voranzustellen, dass eine Person mit den von „A. M.“ in dem mit der kanadischen Polizeibeamtin Constable TH. (vom ZG. XS.) geführten Telefonat am 11.09.2012 von ihm angegebenen Informationen zu seiner Person nicht ermittelbar ist. Denn aus dem Aufgabenaktionsbericht von UD. PX. von der ZG. XS. vom 23.10.2012 ergibt sich, dass eine Überprüfung der Person namens „A.“ mit allen Variationen des von ihm mitgeteilten Namens und seines Geburtsdatums durchgeführt wurde, aber in allen verfügbaren Systemen negativ verlaufen ist. Auch die Ermittlungen von Interpol OH. haben ausweislich einer E-Mail von OE. EW. an Interpol vom 19.10.2012 ergeben, dass eine Person namens „A. M.“ in den Polizeidatenbanken nicht registriert war, die von ihm angegebene Adresse „AV.-straße.“ nicht existierte und die Recherche nach der von ihm verwendeten Telefonnummer Tel05 negativ verlaufen war. bb) Die Überzeugung der Kammer, dass „A. M.“ und der Angeklagte personenidentisch sind, es sich nämlich bei „A. M.“ ebenso wie bei (A.) „F.“ um einen Aliasnamen des Angeklagten handelte, findet eine Stütze in der Aussage der Zeugin FB. D. L.. Die Zeugin FB. D. L. hat im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung angegeben, dass sie Q. D. L. im Jahr 2010 oder 2011 in einem Restaurant in der C. kennen gelernt habe, in dem sie (die Zeugin) gearbeitet habe. Über eine gemeinsame Freundin namens „YS.“ habe Q. dann Kontakt zu „A.“ bekommen, mit dem sie (Q.) im Folgenden regelmäßig über Telefon und Skype kommuniziert habe. Durch die Konversation mit „A.“ sei es auch dazu gekommen, dass Q. im Jahr 2012 die Reise nach Y. geplant habe. Sie (die Zeugin) habe von „YS.“ gehört, dass „A.“ etwas mit schwarzer Magie zu tun habe und dass Q. durch den Kontakt mit ihm versucht habe, magische Gegenstände zu erlangen. Über „A.“, der auch den Namen „F.“ verwendet habe, wisse sie, dass er mit seinem richtigen Vornamen „ZN.“ heiße, in Deutschland und in England gelebt habe und Vater von zwei Kindern sei, von denen eines aber möglicherweise kein leibliches Kind von ihm sei, sondern von seiner Ehefrau und einem früheren Partner stamme. „A.“, dessen richtigen Nachnamen sie nicht gekannt habe, habe schlau gewirkt und sei nicht groß gewesen. Da sie ihn nur einmal, nämlich im Jahr 2012, persönlich getroffen habe, könne sie sich nicht an mehr erinnern. Es könne gut sein, dass der Angeklagte „A.“ sei; insoweit sei sie aber nicht sicher. An die Telefonnummer von „A.“, mit dem sie zweimal telefonischen Kontakt gehabt habe, könne sie sich nicht mehr erinnern, auch nicht auf Vorhalt der bei ihrer Vernehmung durch die Polizei in der C. vom 18.10.2012 angegebenen Nummer. Im Vorfeld ihrer polizeilichen Vernehmung sei sie einmal von „YS.“, über die der Kontakt zu „A.“ ja entstanden sei, zu einem Essen nach UC. eingeladen worden. Gerade als sie die Hauptspeise serviert bekommen hätten, habe „YS.“ an „A.“ eine Nachricht geschickt, der im Anschluss direkt auf ihrem Mobiltelefon (dem der Zeugin) angerufen habe. „A.“ habe ihr gesagt, dass er nichts falsch gemacht habe und sie der Polizei nichts Falsches sagen solle, insbesondere nichts über seinen Kontakt zu Q. und dem Interesse für schwarze Magie. Er habe dann nicht weiter am Telefon sprechen wollen, da er sich gesorgt habe, dass sein Telefon von der Polizei aufgrund des Verschwindens von Q. abgehört werde. Sie habe sich durch den Anruf von „A.“ stark verunsichert gefühlt. Immerhin sei sie erst 24 Jahre alt und allein in einem fremden Land gewesen und habe sich bereits aufgrund des Verschwindens von Q. Sorgen gemacht. Nach dem Telefonat habe sie Angst um ihre eigene Sicherheit gehabt. Anschließend habe sie nie wieder etwas von „A.“ gehört. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Sie hat die Tatsachen, an die sie sich erinnern konnte, überzeugend vorgetragen und offen eingeräumt, wenn sie sich aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr sicher war. Auch die Schilderung des Innenerlebens – ihre Sorge um Q. und die Verunsicherung durch das Telefonat mit „A.“ – sprechen dafür, dass ihre Schilderung erlebnisbasiert ist. Anhaltspunkte für eine einseitige Belastungstendenz der Zeugin waren nicht ersichtlich, zumal diese ausgeführt hat, sich nicht sicher zu sein, ob der Angeklagte „A.“ sei. Diese glaubhaften Angaben der Zeugin sprechen nicht unerheblich dafür, dass es sich bei den mit Q. D. L. in Kontakt stehenden „A.“ um den Angeklagten handelte; denn dieser heißt mit Vornamen „ZN.“, hielt sich in den Jahren 2010 bis 2012 in Deutschland und England auf und hat zwei Kinder, von denen nur eines sein leibliches Kind ist. Dem Umstand, dass die Zeugin den Angeklagten nicht sicher wieder erkennen konnte, kommt vor dem Hintergrund, dass sie ihn nur einmal vor mehr als 12 Jahren gesehen hat, hingegen kein Gewicht zu. cc) In Übereinstimmung dazu stehen die Angaben des Zeugen MD.. Dieser hat ausgesagt, dass er den Angeklagten, den er eindeutig wiedererkenne, unter dem Namen „A. M.“ gekannt habe; er sei mit ihm befreundet gewesen und habe mit ihm in RA. in Großbritannien zusammen gewohnt. Der Angeklagte sei zuvor in RE. wohnhaft gewesen, dort hätten auch seine Frau und sein Kind gelebt. „A. M.“ sei anderen gegenüber als Magier oder Heiler aufgetreten. In diesem Zusammenhang habe er (der Angeklagte) auch engen Kontakt zu Q. D. L. gehabt; sie sei nämlich an schwarzer Magie interessiert gewesen, die „A.“ angeboten habe, und habe seine („A.s“) Dienste in Anspruch genommen. Er (MD.) habe einmal Geld abgeholt, das per HR. DZ. an ihn übersandt worden sei, und habe dieses dann an „A.“ übergeben. Das seien wohl 4.000 GBP gewesen. Von wem das Geld überwiesen worden sei, wisse er nicht mehr. Daran, ob er im Zuge dessen auch eine E-Mail übersandt bekommen habe, könne er sich auch nicht mehr erinnern. „A. M.“ habe damals Zugang zu seinem E-Mail-Account gehabt und seine E-Mail-Adresse genutzt. Streit mit „A.“ habe er nicht gehabt; dieser sei aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, weil er zurück nach Deutschland habe ziehen wollen. Als er (der Zeuge) Ende des Jahres 2012, wohl im Oktober 2012, in Großbritannien wegen eines Gewaltdeliktes inhaftiert gewesen sei, habe er mit „A.“ telefoniert. Dieser habe ihm in ihrer Muttersprache gesagt, dass er (der Angeklagte) gemeinsam mit seinem Cousin in Y. Q. D. L. getötet habe. Mehr habe „A.“ nicht gesagt. Er (der Zeuge) habe auch keine Nachfragen stellen können, weil zu diesem Zeitpunkt des Telefonats sein Guthaben aufgebraucht gewesen sei. Als er „A.“ dann später noch einmal angerufen habe, sei dieser nicht mehr an das Telefon gegangen. Zu diesem Zeitpunkt habe er „A.“ noch vertraut. Erst später habe er herausgefunden, dass dieser ein Betrüger gewesen sei, der Menschen das Geld aus der Tasche ziehe, und sie keine echte Freundschaft verbunden habe. Auf den Vorhalt, dass er (MD.) gegenüber der britischen Polizei am 29.11.2013 gesagt haben soll, dass der Angeklagte ihm in diesem Telefonat erzählt habe, dass ein Mann namens „HD.“ Q. D. L. getötet habe. Nein, das habe er nicht gesagt; seine heutige Aussage sei richtig. Er habe schon damals der Polizei mitgeteilt, dass „A.“ ihm gegenüber die Tötung von Q. D. L. eingeräumt habe; ihm sei daraufhin nur mitgeteilt worden, dass das Verfahren von den deutschen Behörden bearbeitet werde. Die Kammer hat diese Aussage – mit Ausnahme der Schilderung des Inhalts des Telefonats im Oktober 2012 – geglaubt. Die diesbezüglichen Angaben des Zeugen waren konstant, wovon sich die Kammer durch Vorhalte seiner früheren Angaben überzeugt hat. Zudem fügen sie sich stimmig zu den übrigen Beweisergebnissen, so z.B. zu den zur Person des Angeklagten getroffenen Feststellungen (Frau und Kind in RE.). Seine Bekundung betreffend den Erhalt eines Gelbetrages, auch wenn er in Bezug auf die Höhe des an ihn übersendeten Geldbetrages abweicht und er sich an den Absender nicht erinnern konnte, wird gestützt durch die eingeführte E-Mail, die am 16.12.2011 um 22:44:37 Uhr von der E-Mail-Adresse der Geschädigten an die Adresse E-Mail01 geschickt worden ist. In dieser heißt es nämlich, dass Q. D. L. zur Bezahlung einer von ihr gekauften Halskette in einem Laden in S. 2.230 GBP durch HR. DZ. an Herrn TZ. MD. überwiesen habe, damit dieser die Kette bezahlen und an sie senden könne. Aus dem schriftlichen Ausdruck der E-Mail durch Q. D. L. der in ihrer Wohnung in der C. aufgefunden wurde, und den darauf enthaltenen handschriftlichen Zusätzen „GBP 2.230 – Rudraksh – zerbrochen“ sowie „600 Euro an A. für das Rudraksh-Ritual“ und „schulde A. noch immer 875 GBP für seine Benzinkosten“ ergibt sich für die Kammer zweifelsfrei der Zusammenhang zu der Person TZ. MD. und zu A. in Bezug auf die dortige Geldüberweisung. Dass der Zeuge MD. den Angeklagten unter dem Namen „A. M.“ kannte, wird ferner bestätigt durch die ergänzende Einlassung des Angeklagten nach der Vernehmung des Zeugen MD., in welcher er erklärt hat, dass er den Zeugen MD. aus England kenne und gemeinsam mit ihm in RA. gewohnt habe. Soweit der Zeuge MD. im Rahmen seiner Vernehmung aber zudem ausgesagt hat, dass „A.“ ihm am Telefon gegenüber die Tötung der Q. D. L. eingeräumt habe, hat die Kammer dies nicht als belastbar bewertet. Denn diese Angaben sind nicht konstant. So hat der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung vom 29.11.2013 – deren Niederschrift ergänzend verlesen worden ist – gegenüber der britischen Polizei ausgeführt, dass A. ihm in diesem Telefonat erzählt habe, dass ein „HD.“ Q. getötet habe. Dass gerade diese Information über den Täter eines Tötungsdelikts bzw. dessen Geständnis von der Polizei unsorgfältig niedergeschrieben worden sein soll, erscheint vollkommen lebensfremd. dd) Auch der Zeuge U. ZP. AX. hat in seinen Vernehmungen vom 16.01.2013 durch die pakistanische Polizei und vom 17.01.2013 durch den Sonderrichter K. ebenfalls glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte den Aliasnamen „A. M.“ verwende und unter diesem als spiritueller Magier tätig sei (zu seiner Aussage in Gänze und ihrer Würdigung vgl. unter f)). ee) Diese vorgenannten Aussagen der Zeugen FB. D. L., MD. und AX. werden durch den Umstand bestätigt, dass die Rufnummer Tel06 sowohl dem Angeklagten als auch „A. M.“ zugeordnet werden kann. So ist Anschlussinhaber der Rufnummer (+49) Tel02 zwar ausweislich des polizeilichen Vermerks vom 08.01.2013 eine nicht existente Person namens BT. EL.; diese Nummer war dem Ermittlungsführer WJ.-BF. aber ausweislich eines Zwischenberichts vom 01.03.2013 vom Bundeskriminalamt als eine Nummer des Angeklagten (unter seinem Klarnamen) mitgeteilt worden. Diese Mitteilung wird dadurch bestätigt, dass sich aus dem Vermerk des Zeugen WJ.-BF. vom 21.02.2013 ergibt, dass während der geschalteten Telekommunikationsüberwachung von der Rufnummer Tel02 die Rufnummer der Ehefrau des Angeklagten (Tel07) kontaktiert worden ist. Dass diese Rufnummer auch von „A. M.“ genutzt wurde, ergibt sich aus den Angaben der Zeugin V. D. L. (zu ihrer Aussage im Übrigen und ihrer Würdigung vgl. unter g) aa) aaa)), dass sie im September 2012 auf der gesperrten Kontaktliste des Skype-Accounts von Q. D. L. zu der Person „N. M.“ die Telefonnummer Tel06 habe ausfindig machen können. In Übereinstimmung hiermit steht auch der eingeführte Auswertebericht des in der Wohnung von U. ZP. AX. sichergestellten Laptops von Q. D. L. vom 01.04.2013. Denn in dem auf diesem wiederhergestellten Chat zwischen der Geschädigten und „F.-A.“, in dem insbesondere die Reise nach Y. thematisiert wird, ist die Rufnummer Tel06 für „F.-A.“ hinterlegt; Inhalt des Chats ist dabei u.a. auch, dass „F. A.“ sich zwar in Großbritannien aufhalte, aber eine Frau in Deutschland habe, was ebenfalls für eine Personenidentität mit dem Angeklagten spricht. Auf Bitte der Geschädigten teilte ihr „F. A.“ auch als seine (vermeintliche) Adresse in OH. „AV.-straße, WA. OH.“ mit, was exakt der von „A. M.“ gegenüber Constable TH. angegebenen (falschen) Adresse entspricht. Zuletzt fügt sich dazu auch stimmig, dass der Zeuge AX. ausweislich eines Schreibens des Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes NW. vom 03.01.2013 während seiner Inhaftierung in Y. diese Rufnummer Tel06 ebenso wie die weitere dem Angeklagten alias „A. M.“ zuzuordnende Nummer Tel05 (zu dieser Zuordnung sogleich unter ff)) angerufen hat. ff) Dass auch die Rufnummer Tel031 von dem Angeklagten alias „A. M.“ genutzt worden ist, ergibt sich aus dem Ersuchen des Corporal MY. vom 20.06.2017 an die britische Polizei und dem Aufgabenaktionsbericht ZG. XS. vom 23.10.2012. Denn danach hat „A. M.“ in dem am 11.09.2012 mit Constable TH. (vom ZG. XS.) geführten Telefonat neben seiner vermeintlichen Adresse (AV.-straße, OH., Großbritannien) auch die britische Nummer Tel05 angegeben. Gestützt wird dieses Ergebnis durch die Aussage der Zeugin V. D. L., die im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung bekundet hat mit A. M. unter dieser Rufnummer telefoniert zu haben (zu Inhalt und Würdigung ihrer Aussage vgl. unter g) aa) aaa)). Dazu fügt sich auch die Aussage der Zeugin FB. D. L., die ausgesagt hat, eine Rufnummer von „A.“ gehabt zu haben; zwar konnte sie sich an diese in der Hauptverhandlung – nach mehr als 12 Jahren nachvollziehbarerweise – nicht mehr erinnern; ausweislich der ergänzenden Verlesung ihrer Zeugenvernehmung bei der Polizei in ND. hat sie am 22.10.2012 dort aber die Rufnummer Tel05 angegeben. Da die Zeugin zugleich erklärt hat, dass der Nutzer dieser Rufnummer mit seinem richtigen Vornamen „ZN.“ heiße, in Deutschland und in England gelebt habe und Vater von zwei Kindern sei, von denen eines möglicherweise kein leibliches Kind gewesen sei (vgl. bb)), kann auch diese Rufnummer in einer Gesamtschau der vorstehend genannten Beweismittel dem Angeklagten sicher zugeordnet werden. gg) Die Feststellung, dass es sich bei dem Angeklagten und „A. M.“ um ein und dieselbe Person handelt, ergibt sich zudem aus Folgendem: Der Auswertebericht vom 01.04.2013 bezüglich des bei dem Zeugen AX. sichergestellten Laptops der Geschädigten zeigt, dass „A.“ der Geschädigten in dem Chat (unter seinem Skype-Namen „F. A.“) versprochen hat, sie am Flughafen abzuholen und zum Hotel zu bringen, woraufhin sie ihm mitteilte, am Samstag um 01:50 Uhr in KA. anzukommen. Die Person, die dann aber in den frühen Morgenstunden des 25.08.2012 am Flughafen in KA. mit Q. D. L. zusammentraf, war ausweislich der Einlassung des Angeklagten (unter seinem Klarnamen) gegenüber dem belgischen Polizeiinspektor MZ. aber der Angeklagte selbst. hh) Mit diesen Umständen, die jeweils bereits für sich betrachtet für eine Personenidentität des Angeklagten mit „N. M.“ sprechen, liegen auch die in den Vorverurteilungen des Angeklagten getroffenen Feststellungen auf einer Linie. So ergibt sich aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 03.02.2012 (Az. 445 Ds 383/10), dass sich der Angeklagte im Jahr 2008 als Polizeibeamter „IC. LF.“ ausgegeben hat, um so zwei Geschädigte zu täuschen. Und die Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 21.11.2013 zeigen ebenfalls, dass der Angeklagte in der Vergangenheit sich verschiedener „Identitäten“ bediente, um seine Ziele zu erreichen, nämlich die Geschädigte SU. im Oktober 2008 unter der falschen Identität „GH.-YV.“ – einem vermeintlichen Mitglied der (…) Mafia – bedrohte, um sie und seine Adoptivtochter dazu zu bringen, bei ihm (unter seiner wahren Identität) Schutz zu suchen, um die Geschädigte dann letztlich zu Geschlechtsverkehr mit ihm zu bewegen. Im Rahmen des weiteren Geschehens vermittelte er seiner Adoptivtochter ausweislich der Feststellungen, dass mittels schwarzer Magie ein Geist in ihn gefahren sei, der von seinem Körper Besitz ergriffen habe und nutzte auch diese Lüge, um sie nach seinen Vorstellungen zu beeinflussen. Auch dieses frühere Auftreten als „IC.“, der Einsatz einer falschen Identität und die Bezugnahme auf schwarze Magie durch den Angeklagten sprechen dafür, dass es sich bei ihm um den im Vorfeld der hiesigen Tat als Schwarzmagier auftretenden „N. M.“ handelt. ii) In einer Gesamtschau sämtlicher vorstehend dargestellter Umstände verbleiben an der Identität zwischen dem Angeklagten und „N. M.“ (bzw. „A. M.“ bzw. „A. F.“) für die Kammer keine Zweifel. c) Die Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen von Q. D. L., dem Wechsel in ihrem Ausgabeverhalten ab Ende 2011 und den konkreten Kontenbewegungen und Abhebungen (II. 1.) ergeben sich aus der Auswertung der Kontenverdichtungen zu ihrem in Schweizer Franken geführten Privatkonto bei der Schweizer B.-Bank (IBAN N02) und ihrem bei der Schweizer B.-Bank in CAD geführten Kontokorrentkonto für Privatkunden (IBAN N03), die einen Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2012 abdecken, sowie den Kontoverdichtungen ihres Kontos bei der kanadischen W.-Bank vom 15.11.2011 bis 07.05.2012. Diese Auszüge weisen u.a. die Höhe des Gehalts, der Überweisungen zwischen ihren Konten und die Barabhebungen wie festgestellt aus. Bestätigt werden sie zudem durch die Zahlungsaufträge vom 18.04.2012 (Überweisung von 70.000 CAD) und 20.04.2012 (Überweisung von 100.000 CAD) von ihrem Konto bei der W.-Bank auf ihr Konto bei der B.-Bank. Diese Auswertung zeigt insbesondere auch, dass Q. D. L. noch im Jahr 2011 sparsam lebte und es zur Ansparung von Vermögen kam. So hat sie ausweislich der Kontoverdichtungen der B. zu dem Konto mit der IBAN N02, das sie in der C. für ihr alltägliches Leben führte, für Einkäufe, sowohl in Bezug auf Lebensmittel als auch für Kleidung oder sonstige Güter, Geldbeträge in aller Regel nur im zwei-, bzw. dreistelligen aufgewendet. (Ausgaben in vierstelliger Höhe finden sich nur ausnahmsweise, so am 30.09.2011 für den Kauf von Betten 1039,00 CHF und am 26.10.2011 für den Kauf von Möbeln 2261,00 CHF.) In diesem Zeitraum von Januar bis November 2011 hob sie insgesamt lediglich 11.544,75 CHF in bar ab, was sich ebenfalls aus den ausweislich der Kontoverdichtungen zu dem Konto der Geschädigten mit der IBAN N02 ergibt (so im Januar 100 CHF, im Februar 2.400 CHF, im März 200 CHF, im April 100 CHF, im Mai 1.200 CHF, im Juni keine Abhebung, im Juli 100 CHF, im August 1.744,75 CHF, im September 3.400 CHF, im Oktober 2.100 CHF und im November 2011 einen Betrag von 200 CHF). Zu diesem sich aus den Kontoverdichtungen ergebenden Umgang der Geschädigten mit den ihr zur Verfügung stehenden Geldmitteln bis Ende 2011 fügt sich auch die Aussage der Zeugin V. D. L. (zu ihrer Aussage und deren Würdigung im Ganzen unter g) aa) aaa)), dass ihre Schwester in der Vergangenheit stets sparsam gelebt habe. Das Q. D. L. ursprünglich (vor Ende 2011) wohlhabend und grundsätzlich am Aufbau ihres Vermögens interessiert war, wird zudem auch bestätigt durch einen in ihrer Wohnung aufgefunden Notizzettel, der für Januar 2012 folgenden Eintrag ausweist: „Ziel: Vermögen von 700.000,00 CAD bis Ende des Jahres“, was umgerechnet ca. einem Wert von 532.000,00 Euro entsprochen hätte. Der Umstand, dass die Geschädigte dann zwischen Dezember 2011 bis August 2012 von dem gleichen Konto bei der B. (IBAN N02) Bargeldbeträge in Höhe von insgesamt 294.827,75 CHF abhob, ergibt sich ebenfalls aus einer Auswertung der entsprechenden Kontoverdichtung (nämlich Abhebungen im Dezember 2011 von 5.820 CHF, im Januar 2012 von 4.600 CHF, im Februar 2012 von 1.744,75 CHF, im März 2012 von 57.600 CHF, im April 2012 von 196.018,75 CHF, im Mai 2012 von 9.135 CHF, im Juni 2012 von 15.366, 25 CHF, im Juli 2012 von 450 CHF und im August 2012, konkret bis zum 20.08.2012, von 4.093 CHF). Dieser finanzielle Bedarf an Geldmitteln der Geschädigten spiegelt sich im Mai und Juni 2012 auch auf dem bei der B. bestehenden Kontokorrentkonto für Privatkunden CAD mit der IBAN N03 wieder. So hat sie ausweislich der Kontoverdichtungen zwischen Juni 2011 und April 2012 keine Bargeldabhebungen vorgenommen, im Mai 2012 dann aber insgesamt 105.921,43 CAD und im Juni 2012 insgesamt 33.829,22 CAD abgehoben. d) Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte ab Ende 2011 in engem Kontakt mit der Geschädigten stand, nämlich für sie magische Rituale durchführte und in großem Umfang in den Erwerb magischer Schmuckstücke und Edelsteine eingebunden war und hierfür umfangreiche Zahlungen von der Geschädigten erhielt (vgl. II. 1.), beruhen auf folgenden Beweismitteln. aa) Ganz erheblich werden diese Feststellungen durch die in der Wohnung von Q. D. L. aufgefundenen und sichergestellten Notizzetteln gestützt. aaa) Insoweit ist zur Zuordnung dieser Notizzettel vorwegzuschicken, dass die Überzeugung, dass es sich bei diesen Notizzetteln um solche der Geschädigten handelt, die nach ihrem Verschwinden im Rahmen der Durchsicht der Gegenstände in ihrer Wohnung in T. (C.) aufgefunden worden sind, auf dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Zug vom 03.10.2014 beruht. Denn ausweislich dieses Schreibens stammen die übersandten Dokumente aus den persönlichen Gegenständen von Q. D. L.. Bestätigt wird dies durch die Aussage der Zeugin V. D. L., dass sie die Handschrift auf den ihr im Rahmen der Hauptverhandlung gezeigten Notizen eindeutig als die ihrer Schwester Q. erkenne, sowie durch den Inhalt der Notizen, die sich zu den eingeführten Kontoverdichtungen der Geschädigten fügen. So wird in der monatlichen Auflistung etwa eine „Miete“ in Höhe von „1.600“ aufgeführt, während sich auch in den Auszügen zum Konto der Geschädigten bei der B. mit der IBAN N02 über Jahre hinweg die Abbuchung einer monatlichen Miete in Höhe von 1600 CHF ergibt. Die zeitliche Zuordnung, dass sich die monatlichen Aufstellungen der Ausgaben der Geschädigten auf den Zeitraum Januar 2011 bis zu ihrem Tod beziehen, ergibt sich zum einen aus der chronologischen Anordnung der mit Monatsnamen überschriebenen Notizzettel und der Überschrift des Monats August, dem im Gegensatz zu den übrigen Monaten das Jahr 2011 zugefügt worden ist. Zum anderen folgt diese Zuordnung aus der Tatsache, dass die in den monatlichen Aufstellungen enthaltenen Kosten für den Telefonanbieter ZM. in Übereinstimmung zu den eingeführten Kontoverdichtungen bezüglich das Konto mit der IBAN N02 für diesen Zeitraum stehen. So ergibt sich aus den Notizzetteln für den Monat November unter der Zahl 25 ein Betrag für die ZM. in Höhe von 71, was der ausweislich dem Kontoauszug (B. N02) am 28.11.2011 erfolgten Abbuchung für die ZM. in Höhe von 70,70 CHF entspricht. Ferner ergibt sich aus den Notizzetteln in dem fortlaufenden Monat Januar der Zusatz „2012“. Auf dem mit „Juni“ überschriebenen Zettel findet sich etwa „ZM. 143“; ausweislich des Kontoauszugs waren 142,85 CHF von der Firma ZM. am 07.06.2012 abgebucht worden. Und auch der mit „Juli“ überschriebene Notizzettel weist Kosten für die ZM. in Höhe von 108 aus, während ausweislich des Kontoauszugs der B. am 09.07.2012 eine Zahlung in Höhe von 107,70 CHF an die ZM. geleistet wurde. bbb) Die Auswertung dieser Notizzettel – nämlich zum einen der jeweils einem Monat zugeordneten Zettel und zum anderen der Aufstellung in einem College-Block – ergibt, dass Q. D. L. an den Angeklagten („A.“) wie festgestellt zwischen November 2011 und August 2012 viele Zahlungen leistete, welche insgesamt einen Betrag von 220.000 Euro übersteigen. So hatte die Geschädigte zum einen auf einer Seite in dem bei ihr sichergestellten College-Block Zahlungen an A. aufgelistet: „Gesamtbetrag an A. bezahlt: 1) in OH. 3.500 CHF 2) der erste Rudraksh, der gebrochen ist 3.500 CHF 3) Rudraksh-Ritual zu Hause + Rudraksh 6.500 CHF 4) Ritual zu Hause zur Entfernung von schwarzer Magie 8.700 CHF 5) Habe ausstehende Gelder von 64 (oder b3104) bezahlt + Kosten für Stein für Eltern und Y.-Reise 11.100 CHF Bezahlt: * ich glaube, ich schulde A. noch 174 EUR Gesamt: 33.300 CHF 6) Geld nach Y. geschickt für das Doksha-Ritual 1.185 CHF 34.485 total (…) 9. März: an A. gezahlt 22.000 GBP=32.000 CHF (…) Insgesamt an A. bezahlt 66.485 CHF 34.485 CHF Mit Computer 93.035 CHF Ustad 30.000 23.935 Insgesamt bezahlt 123.035“ Aus dieser Auflistung der Geschädigten ergibt sich zweifelsfrei, dass sie erhebliche Geldsummen an „A.“ für Gegenstände und Rituale im Zusammenhang mit schwarzer Magie gezahlt hat. Dass Q. D. L. konkret nachhielt, welche Kosten bzw. Gegenstände sie von „A.“ noch zu erhalten hatte, ergibt sich auch aus dem auf dieser Aufstellung enthaltenen Notizen: „Bitte A., mir die Kosten für das Flugticket zu erstatten, da er bei der Puja in meiner Wohnung gesagt hatte, dass er mir ein Ticket nach Y. kaufen würde, wenn es nicht funktioniert.“ sowie: „A. muss mir meinen Diamantring, Saphir und Rosenquarzring zurückgeben“. Diese Aufstellung im Collegeblock wird bestätigt und ergänzt durch die den einzelnen Monaten zuzuordnenden Aufstellungen, welche nämlich in weiten Teilen dieselben Beträge (etwa bezüglich des Betrags von 22.000 GBP am 9. März) aufführen, aber auch, konkret nämlich mit Einträgen ab April 2012, über diese Aufstellung im Collegeblock hinausgehen. Auf diesen Notizzetteln ist erstmals für November 2011 eine Zahlung an A. zu finden: So steht auf dem November 2011 zuzuordnenden Notizzettel unmittelbar unter der Zahl 22 „Flugticket nach OH. 300, Ausgaben in OH. 200, Reise in OH. 200“ die Position „F./A. in OH. 3500, Halskette Radraksha 3500“. In dem darauf folgenden Monat (Dezember 2011) enthält das Notizbuch unter dem Datum „27“ den Eintrag „A. 600 EUR= 680 = 6480 + 3800 GBP= 5600 6480 Restbetrag Rudraksha-Ritual“ und unter der Zahl 30 „A. – Ritual zur Entfernung der schwarzen Magie 6000 GBP = 8700 CHF“ Aus den Notizzetteln ergeben sich im zeitlichen Verlauf eindeutig, dass die Geschädigte jeden Monat erhebliche Geldsummen für Steine, schwarze Magie und Rituale an A. zahlte. So notierte sie auf dem Zettel - für Februar 2012: „24 Geld an A. für Y. 1.185“, - für März 2012: „9 an A. GBP 22.000 (O.) 33.000 CHF“, - für den darauffolgenden Monat (April 2012): Geld an A. für E. 4,6 , 2800 GBP = 4300“ „25 95000 GBP für Steine“, - für Mai 2012 „12 A. – Samartha Stein 58.987“, - für Juni 2012 „„25 4.100 EUR an A. zur Mitnahme nach Y. 5070“ und - für August „13 Geld an A. für Stein für den H. 6500“. bb) Die Feststellung, dass es in diesem Zeitraum viele Kontakte zwischen Q. D. L. und dem Angeklagten (alias „A.“) gab, werden zudem bestätigt durch eine Auswertung der ZM.-Rechnungen einschließlich der Einzelverbindungsnachweise zu der von Q. D. L. genutzten Mobilfunknummer Tel01. Aus diesen Rechnungen ist nämlich ersichtlich, dass es zwischen März 2012 und August 2012 zwischen Q. D. L. und der von dem Angeklagten verwendeten Rufnummer (+49) Tel02 (zur Zuordnung dieser Nummer bereits unter b) ee)) zu einer Vielzahl von Verbindungen bzw. Verbindungsversuchen, nämlich zu über 100 Kontakten gekommen ist. Allein am 06.04.2012 schickte Q. D. L. an den Angeklagten zwischen 06:39:18 Uhr und 13:35:24 Uhr 20 Kurznachrichten, was eindrücklich belegt welche Kontaktintensität zwischen den beiden bestand. Weitere 30 Kontaktaufnahmen in Form von Anrufen und Kurznachrichten ergeben sich aus den eingeführten Einzelverbindungsnachweisen auch zu der von dem Angeklagten alias „A.“ genutzten britischen Rufnummer Tel04 (zur Zuordnung dieser Nummer vgl. unter b) ff)) zwischen April und August 2012. Und zuletzt ergeben sich aus der Auswertung der Einzelverbindungsnachweise auch Kontakte zu der (…) Rufnummer Tel047, die ausweislich des Vermerks des Stellvertretenden Inspektor der Polizei der CIA KA. „ZN. HP. – Spitzname N. X.“ zuzuordnen ist. An diese Rufnummer übersandte Q. D. L. im Februar 2012 zwischen dem 07.02. und dem 26.02.2012 insgesamt 24 Kurznachrichten. Auch im Juli 2012 wurden von ihrer Nummer zwischen dem 12.07. und dem 18.07.2012 an diese (…) Rufnummer 38 Nachrichten verschickt; zudem kam es am 17.07.2012 zu einem Telefonat mit dieser Nummer. Dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt diese ihm zugeordnete (…) Rufnummer verwendete, wird auch dadurch bestätigt, dass er sich ausweislich seines Reisepasses in dem Zeitraum vom 07.02. bis zum 28.02.2012 sowie vom 05.07. bis zum 20.07.2012 (letzteres anlässlich des Todes seines Onkels) in Y. aufhielt. cc) Die getroffenen Feststellungen zu dem Kontakt zwischen Q. D. L. und einer Person, die unter dem Namen „R.“ auftrat, ergibt sich aus der eingeführten E-Mail Korrespondenz zwischen E-Mail02 und E-Mail03 zwischen dem 14.12.2011 und dem 11.03.2012, die den festgestellten Inhalt aufweist. Unter anderem fragte Q. D. L. mit E-Mail vom 14.12.2011 bei R. nach einem Rudraksha mit 21 Gesichtern aus IL. sowie mit ihrer E-Mail vom 29.12.2011 nach einem „Satluge-Stein 4 Karat“ und mit E-Mail vom 05.03.2012 nach „zwei Mukhut Majo“. Dass „R.“ ein Geschäft in S. betrieb, beruht auf den in einer E-Mail vom 14.12.2011 an die Geschädigte enthaltenen Informationen in der es u.a. heißt: (…) „Unsere Zentrale befindet sich in S. (GB). Wenn Sie ihn [den Rudraksh-Stein] dringend benötigen, müssen Sie bar in der britischen Zentrale bezahlen, entweder selbst oder durch einen Verwandten oder Freund.“ Aus der eingeführten Korrespondenz ergeben sich auch Abholungen der von Q. D. L. erworbenen Gegenstände jeweils durch einen von ihr beauftragten „Freund“ in OH. am 26.12.2011, 25.01.2012 und 08.03.2012. Die Feststellung dazu, dass der Angeklagte für Q. D. L. einen solchen „Rudraksh-Stein“ von „R.“ an die Geschädigte übergeben hat, ergibt sich aus einer zwischen dem 22.12. und 26.12.2011 geführten E-Mail-Korrespondenz zwischen Q. L. und der Mailadresse des Geschäfts in Zusammenschau mit einem in ihrer Wohnung aufgefundenen Rudraksh-Zertifikat. So kam es zu folgendem E-Mail-Austausch: - E-Mail03 am 22.12.2011 um 20:01 Uhr schrieb: „Alle meine Rudrakshas sind rein und zu 100 % jungfräulich. Und ich gebe wie beim letzten Mal ein Zertifikat und damit können sie mir dies zurückgeben und ich erstatte Ihnen 45 % des Geldes nach Ihrem Ritual zurück.“ - E-Mail03 am 24.12.2011 um 20:55 Uhr schrieb: „Er wird Sie fast 6.900 GBP kosten, aber Sie haben mir bereits 3.100 GBP bezahlt, wenn Sie diesen alten Stein gegen diesen umtauschen wollen.“ - E-Mail03 am 25.12.2011 um 20:51 Uhr schrieb: „470 Jahre, 6.800 GBP für Sie“ - E-Mail02 am 25.12.2011 daraufhin schrieb: „Um welche Zeit stehen Sie morgen zur Verfügung? Können Sie ihn vor 12 Uhr mittags treffen? Tatsächlich könnte es derselbe Freund sein, der das letzte Mal gekommen ist.“ - E-Mail02 am 25.12.2011 auf weitere Nachfrage antwortete: „Er wird Ihnen 3.800 GBP bezahlen und den vorherigen eintauschen.“ - E-Mail03 am 26.12.2011 um 14:00 Uhr auf Q.s Frage, ob ihr Freund den Rudraksh abgeholt hat, schrieb: „Ja. Hat er getan. Ich bin gerade nach Hause gekommen.“ Auf dem in der Wohnung der Q. D. L. in T. aufgefundenen Rudraksh-Zertifikat heißt es dann: „Gauri Shanker Rudraksh, 21 Flächen, rundförmig, Riese 1, Gewicht: 2,8 Gramm, 450 Jahre alt. Anmerkung: 30 Tage Geldrückgabegarantie Rudraksha abgeholt durch eine Person mit Namen ZN. HP. Geben Sie den Rudraksha in normalem Zustand mit einer Erstattung von 45 % zurück“ auf dem zusätzlich handschriftlich notiert ist „bezahlt 6.900 GBP, Rückgabewert 3.105 GBP“. An Hand der konkreten Daten, insbesondere des Preises von 6.900 GBP und der möglichen Erstattung von 45 Prozent, zeigt sich, dass der Angeklagte die Rolle des Geldboten und Empfänger des Steins für die Geschädigte bei diesem Kauf einnahm. dd) Die Feststellung, dass Q. D. L. zur Tatzeit im Besitz von verschiedenen Steinen war, beruht ferner auf dem Umstand, dass nach ihrem Verschwinden in einem von ihr angemieteten Bankschließfach bei der B.-Bank in der C. Steine und Ketten aufgefunden wurden. So ergibt sich aus dem Bericht der T.er Polizei vom 08.07.2013, dass das Schließfach mit der Nummer 000, angemietet von Q. D. L., bei der B. in T. am 14.03.2012 durch die Polizei geöffnet wurde. Dem beigefügten, in Augenschein genommenen Lichtbild ist zu entnehmen, dass sich in diesem Schließfach Steine und eine Kette befanden. Die Überzeugung davon, dass diese Gegenstände wertlos waren, hat die Kammer maßgeblich auf die Angaben des Zeugen BO. YN. L. gestützt. Dieser hat glaubhaft angegeben, dass er sich, nachdem seine Schwester Q. D. L. für tot erklärt worden sei, um die Formalien gekümmert habe. Ein Erbe habe die Familie letztlich nicht erhalten; die Steine in dem Schließfach seien wertlos gewesen. Letzteres ist auch durch die Zeugen ZJ. YN. L. und V. D. L. bestätigt worden. e) Die Feststellungen zu dem Skype-Verkehr zwischen dem Angeklagten (alias „F. A.“) und der Geschädigten („X.“), insbesondere zu den wechselseitigen Nachrichten in Bezug auf die Auktion in Y. und das Abholen vom Flughafen (vgl. II. 2.) beruhen auf dem Auswertebericht des Instituts für Kriminalität CIA vom 01.04.2013 zu dem in Y. sichergestellten Laptop der Marke Toshiba Satellite L300/PSL B8E-06W00ES4, Serien-Nr. 291767788Q, welcher von der Geschädigten genutzt worden war (zu dieser Zuordnung des Laptops zur Geschädigten, vgl. f) cc) hhh)) und in dem der Chatverkehr zwischen Q. D. L. und dem Angeklagten („F. A.“) dokumentiert ist. So finden sich in diesem wiederhergestellten – chronologisch ungeordneten und nicht mit Datumsangaben versehenen – Skype-Chat neben einem Austausch über den Erwerb von Steinen (z.B. „Nawartha“) und die Durchführung von Ritualen (z.B. „Puja“ und „Samal-Gebet“) für die Geschädigte u.a. folgende Nachrichten, die zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten alias „F. A.“ ausgetauscht wurden und auf welche die Kammer ihre diesbezüglichen Feststellungen zum Chatverlauf gestützt hat: X.: „Hallo A., ein Freund von mir hat beim Innenministerium angerufen. Ich habe heute eine Rückmeldung erhalten. Mein Antragsverfahren ist fast abgeschlossen. Ich sollte mein Visum in ein paar Tagen haben. Ich werde es dir mitteilen, sobald es da ist. Dieses Mal klappt es und ich kann wie geplant Mitte August nach Y. aufbrechen.“ […] X.: „Hallo A.. Ich habe gehört, dass am 20., 21. und 22. Eid [Eid = Eid al Fitr, d.h. das islamische Zuckerfest, Anmerkung der Kammer] und an diesen Tagen in Y. nichts los sein wird. Findet die Auktion auch immer noch am 21. und 22. statt?“ […] F. A.: „Er [offenbar „der FM.“, Anm. der Kammer] sagt, er kann es so am 25., 26., 27. machen, aber das Spiel ist nur gegen weitere Gebühren. […] Er sagt, wenn die Daten passen, musst Du ihm jetzt ‚Ja! Das geht! Danke! Danke! Danke!‘ sagen.“ X.: „Wie viel muss man bezahlen und warum muss man Hilfe vom FM. bezahlen?“ F. A.: „X., seine Gebühr, sie betrug ungefähr zwei Lakh, die Du im Voraus bezahlen musst, weil ich kein Startgeld in meinem Taschengeld dabei habe. […] X.: „Ja, ich werde das im Voraus bezahlen.“ […] F. A.: „Ok, er sagt, vor der Auktion, sobald Du in Y. bist, musst Du seine Auktionsgebühr plus zusätzliche Kosten zahlen.“ […] F. A.: „Extrakosten sind 65.000 Rupien.“ […] F. A.: „Der FM. wird auch zur Auktion kommen und er braucht meinen Stein. Das Geschäft ist ein Privatverkauf ohne irgendeine Provision. Er sagt vor der Auktion, sobald Du in Y. bist, musst du seine Auktionsgebühr plus zusätzliche Kosten zahlen. Du musst zur Auktion gehen und danach kannst du einen Termin mit ihm ausmachen und er machte einen Termin mit seinen Kunden.“ […] X.: „Ich bringe mein Geld in Euro, damit ich es leicht tauschen kann. […] Ich werde die Gebühr in (…) Währung bezahlen.“ F. A.: „Die ganzen zwei Lakh, wenn Du hast. Britische Pfund ich werde einen guten Kurs für Dich aushandeln.“ X.: „Ok, dann bringe ich britische Pfund“ […] F. A.: „Wenn Du britische Pfund hast, besorge ich Dir einen guten Kurs.“ […] X.: „Was ist denn der Dresscode für die Auktion? Kleiderordnung, sollte ich westliche Geschäftskleidung tragen?“ F. A.: „Einen normalen asiatischen Anzug, X., da sind nur überwiegend Moslems.“ X.: „Du meinst JO. MQ.?“ F. A.: „Ja, JO.-Anzug.“ […] X.: „Hast Du die Bilder von meinen Steinen angeguckt? Sind sie in Ordnung?“ F. A.: „Ja, Bilder sind o.k.“ […] X.: „Ich versuche am Freitag, den 24. da zu sein. Hast Du Name und Anschrift des Hotels?“ F. A.: „Sobald Du auf dem Flug bist, sage mir einfach Bescheid, wann Du in Y. ankommst. Ich werde Dich abholen und dann in einem Hotel abladen, dass er mir für Dich gibt. Wann fährst Du dorthin?“ X.: „Ich fahre jetzt am 22.“ […] X.: „Ich habe Dir meine Ticketbestätigung gemailt. Ich werde um 1:50 Uhr Samstagmorgen in KA. ankommen. Wie geht es Dir A.?“ X.: „Kannst du mir bitte Name und Adresse des Hotels, wo wir übernachten, geben? Ich muss es meiner Familie geben.“ F. A.: „Ok, ich werde es Dir geben, sobald ich es bekommen habe.“ X.: „Aber ich brauche es heute Abend, weil ich morgen früh um vier das Haus verlassen werden.“ F. A.: „Oh X., lass mich das von IA. bestätigen, weil keine Reservierung mit unseren Namen vorliegt, aber ich glaube er kann mir die Adresse geben, wo wir übernachten.“ […] X.: „Warum sind keine Zimmer auf unseren Namen reserviert?“ […] F. A.: „Das ist die Hoteladresse und auch die Telefonnummer. Sobald wir im Hotel sind, kannst Du Deinen Eltern die Zimmernummer durchgeben und dann können sie dich anrufen.“ F. A.: „Aber bitte gib niemand etwas außer Deinen Eltern. Sie können es auch erst verwenden, wenn wir im Hotel sind, nicht vorher und auch nicht vor Dir.“ […] f) Die Feststellungen zur Verabredung des Tatgeschehens, der vorbereitenden Maßnahmen sowie zum Tathergang im Konkreten hat die Kammer auf die Aussage des Zeugen ZD. ZP. AX. gestützt (zu ihrem Inhalt vgl. aa)), die trotz einer sehr vorsichtigen Würdigung glaubhaft erscheint (vgl. bb)), nicht zuletzt da sie auch durch eine Vielzahl weiterer Beweismittel Bestätigung gefunden hat (vgl. cc)). aa) Der Zeuge AX. konnte in der Hauptverhandlung nicht persönlich vernommen werden, weswegen seine Angaben aus den verschrifteten Vernehmungen im (…) Verfahren – konkret die Protokolle seiner Vernehmungen als Beschuldigter vom 16.01.2013 durch den Polizeibeamten EK., vom 17.01.2013 durch den Richter K., vom 02.08.2013 durch den Richter JQ. sowie vom 23.10.2017 durch den Richter GB. – eingeführt worden sind, von deren genauen Inhalt sich die Kammer durch eine erneute Übersetzung der Original-Verschriftungen durch den Sachverständigen FC. in der Hauptverhandlung überzeugt hat: aaa) So hat der Zeuge ZD. ZP. AX., der im (…) Verfahren Mitbeschuldigter des hiesigen Angeklagten ist, in seiner Beschuldigtenvernehmung durch den Polizeibeamten EK. am 16.01.2013 in KA. folgende Ausführungen gemacht: Er lebe in KA. und arbeite seit zweieinhalb Jahren als Sicherheitsbeamter im QY. Krankenhaus. Seit einem dreiviertel Jahr sei er mit „ZN. GE.“ befreundet, welcher der Sohn von DX. HP. sei und der den Spitznamen „N. M.“ führe. Dieser lebe seit 20 bis 22 Jahren mit seinen Eltern in Deutschland und arbeite dort als spiritueller Magier, besuche aber häufig sein Haus im Bezirk SI. (Chak Nr. 00/XX.). Er sei im August 2012 nach Y. gekommen, weil sein Onkel zuvor verstorben gewesen sei. Am 24.08.2012 hätten sie geplant, die kanadische Staatsbürgerin Frau Q. D. L. zu töten, die am 25.08.2012 auf dem Flughafen von KA. ankommen sollte. ZN. GE. habe ihm Geld dafür versprochen, wenn er ihm dabei helfe. Entsprechend dem Plan seien ZN. GE., er (AX.) und der Zeuge K., der sein (AX.s) Schwager sei, am 24.08.2012 zu der Autovermietung „HQ. Rent a Car“ in KA. gegangen. Dort hätten sie einen Toyota Corolla mit dem Kennzeichen 0000/XXX angemietet gehabt. Am gleichen Tag hätten er und ZN. GE. in einer Apotheke in KB., KA., Betäubungsmittel gekauft und die Tabletten im Anschluss zermahlen. Von der Jail Road hätten sie ein weißes Seil aus Baumwolle, das dort in einem Blumenbeet gelegen habe, mitgenommen und seien zum Flughafen in KA. gefahren. Die Geschädigte sei pünktlich um 2:00 Uhr angekommen. Er (AX.) habe das Auto gefahren. Er und ZN. GE. hätten die kanadische Staatsbürgerin, Frau Q. D. L., gegen 02:30 Uhr getroffen und seien gemeinsam wieder losgefahren. An einer Kreuzung in KB. hätten sie angehalten und Tee bestellt. ZN. GE. sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen und habe die pulverisierten Betäubungsmittel in eine Tasse Tee gemischt, die er dann an die Geschädigte weitergereicht habe. Sie seien dann in Richtung LE. Bridge 3-B gefahren. Kurze Zeit später sei die Geschädigte bewusstlos geworden. Auf dem Weg in Richtung QV. seien sie zur CY.-Kanal-Kreuzung gefahren und in Richtung KA. abgebogen, dann zur OZ.-Brücke, DL. QL. und zurück in Richtung QV. Road. Inzwischen sei die Geschädigte völlig bewusstlos gewesen. Als sie auf dem Rückweg in Richtung QV. gewesen seien, habe der Angeklagte das Seil genommen und um den Hals der Geschädigten gewickelt. In der Nähe der OT. GQ. AC. in CY. habe er (AX.) angehalten und ZN. GE. habe die Geschädigte erdrosselt. ZN. GE. sei überzeugt gewesen, dass die Geschädigte tot sei. Trotzdem habe er nochmal nachsehen sollen und den Tod dann bestätigt. Im Auto hätten sie der Geschädigten die Jeans und die Bluse ausgezogen und die Leiche aus dem Auto herausgeholt. Er habe die Beine der Geschädigten gehalten und der Angeklagte ihre Arme. Zusammen hätten sie die Leiche in den Kanal geworfen. Dann seien sie in Richtung RG.-AH., DL. QL. gefahren. Sie hätten angehalten und die beiden Koffer der Geschädigten durchsucht. ZN. GE. habe ihm dabei ein Handy gegeben, zwei Handys habe er (ZN. GE.) selber eingesteckt. Den Pass der Geschädigten habe ZN. GE. zerrissen und auf dem Weg weggeworfen. Gegen 7:00 Uhr seien sie wieder am Flughafen in KA. angekommen und hätten dort die Eltern von ZN. GE. im Empfang genommen. Zusammen seien sie nach Hause zum KO. Park zurückgefahren. In Anwesenheit seiner (ZN. GE.s) Eltern habe ihm ZN. GE. HP. 50.000 Rupien gegeben, die dieser zuvor am Flughafen bei „SP. NR.“ umgetauscht hatte. ZN. GE. habe gesagt, dass er das Auto nicht mehr benutzen wolle. Daher habe er (AX.) seinen Schwager, den Zeugen K., angerufen und ihm gesagt, das Auto solle bei HQ. gewechselt werden. Um 15:15 Uhr sei dann ein anderes Auto von dem Fahrer BY. mit dem Kennzeichen 0000/XXX zum KO. Park in KA. gebracht worden. ZN. GE. habe das Fahrzeug in Empfang genommen und das andere mit dem Kennzeichen 0000/XXX zurückgegeben. ZN. GE. habe diesen Mietvertrag unterschrieben. Gegen 18:00 Uhr hätten er, ZN. GE. und dessen Eltern das Haus in Chak Nr. 00/XX erreicht. Dort seien sie sieben Tage geblieben und dann zurückgekehrt. Später habe ZN. GE. HP. ihn oft angerufen, gefragt, ob etwas passiert sei, und ihm gesagt, dass er ihm Bescheid geben solle, wenn was wäre. Ferner habe ZN. GE. ihn gebeten, das Handy der Geschädigten nicht zu nutzen. Das habe er aber nach einem Monat gemacht. Ein Handy, einen Laptop, einen Haartrockner und ein Glätteisen der Geschädigten, die ihm (AX.) übergeben worden seien, habe er inzwischen an die Polizei übergeben. ZN. GE. HP. und er (AX.) hätten die Q. D. L. gemeinsam entführt, getötet und in den Kanal geworfen. Das sei ein Fehler gewesen und er bitte um Verzeihung. bbb) Einen Tag später, am 17.01.2013 hat der Zeuge ZD. ZP. AX. von dem Sonderrichter MA. K. in KA. erneut als Beschuldigter Angaben zum Sachverhalt gemacht. Sein Name sei ZP. AX. und er sei 32 Jahre alt. Seit zweieinhalb Jahren arbeite er als Sicherheitsbeamter im QY. Hospital. ZN. GE. sei seit einem dreiviertel Jahr sein Freund und habe den Spitznamen „N. M.“. In Deutschland arbeite dieser als spiritueller Magier, besuche aber oft sein Haus in SI.. Er (AX.) habe ihn das letzte Mal getroffen, als ZN. GE. im August 2012 nach Y. gekommen sei. Am 25.08.2012 habe dieser geplant, die kanadische Staatsbürgerin Q. D. L. nach Y. einzuladen und sie zu töten. ZN. GE. habe ihm 50.000 Rupien gegeben, damit er ihm bei seinem Plan helfe. Q. D. L. sei mit einem Flug morgens um 2:00 Uhr in KA. angekommen. Als sie aus dem Flughafen gekommen sei, hätten sie beide Q. D. L. empfangen und seien mit ihr nach KB. SX. gefahren. An einer Schnellimbissbude hätten sie Tee getrunken. Dabei sei der Tee der Q. D. L. mit Narkotika vermischt worden. Nach einer Weile habe sie das Bewusstsein verloren. Sie seien auf der QV. Road gefahren. ZN. GE. habe das Auto angehalten und Q. D. L. mit einem Seil erwürgt. Er (ZN. GE.) habe ihr die Kleider ausgezogen und ihre Leiche in den Kanal geworfen. Nach zwei oder drei Tagen sei er (ZN. GE.) zurück nach Deutschland gereist. Er (AX.) habe den Laptop, das Handy der Geschädigten und 50.000 Rupien erhalten. Als er eines Tages das Handy eingeschaltet habe, sei er in seinem Haus verhaftet worden und habe die ganze Geschichte erzählt. ccc) Am 02.08.2013 wurde AX. durch den Richter JQ. in dem in KA. gegen AX. geführten Verfahren dazu befragt, ob er zu seinem Geständnis stehe, was er verneinte. Weitere Angaben sind ausweislich des Vernehmungsprotokolls nicht erfolgt. ddd) Im Rahmen seiner Befragung am 23.10.2017 durch den Richter GB. in KA. machte U. ZP. AX. als Angeklagter folgende Angaben: Es sei nicht korrekt, dass er am 25.08.2012 gegen 02:30 Uhr mit dem Mitangeklagten (ZN. GE. HP.) die Q. D. L. entführt und durch Erdrosselung getötet habe. Vielmehr habe er zu der angegebenen Zeit seine Dienstplichten im Krankenhaus in KA. verrichtet. Das gesamte Verfahren sei das Ergebnis von Fälschung, Erfindung und Zusammenarbeit zwischen der Polizei und dem Kläger (ZJ. YN. L.). Auf Nachfrage betreffend seine Verhaftung und der Sicherstellung eines Laptops, den der Kläger als den seiner Tochter wiedererkannt habe: Es stimme, dass er am 06.01.2013 von US. EK. verhaftet worden sei und CW. FY. FN. die Verhaftung formal durchgeführt habe. Das angebliche Sicherstellungsprotokoll des Laptops sowie der Lageplan des Sicherstellungsortes seien ihm jedoch untergeschoben worden. Alle polizeilichen Maßnahmen seien falsch und manipuliert, um den Fall der Anklage zu stärken. Falsch sei auch, dass er die Apotheke identifiziert habe, von der er gemeinsam mit dem Mitangeklagten Ativan-Tabletten gekauft haben soll. Ferner habe er keine Geständnisaussage vor irgendeinem Gericht oder Richter freiwillig und aus freiem Willen gemacht. Er habe weder eine Beziehung noch eine Verbindung zu der vermissten Frau. bb) Die Angaben des Zeugen AX. in seinen Vernehmungen vom 16. und 17.01.2013 hat die Kammer als glaubhaft erachtet und den Feststellungen zu Grunde gelegt, während sie das spätere Abweichen von diesen in seinen Vernehmungen vom 02.08.2013 und 23.10.2017 als bloße Schutzbehauptungen bewertet hat. aaa) Bei der Würdigung der Angaben des Zeugen AX. hat die Kammer im Blick gehabt, dass diese aus dem Grunde besonders sorgfältig zu erfolgen hatte, dass die Einführung seiner Angaben durch bloße Verlesung von Urkunden einen deutlich geminderten Beweiswert aufweist, insbesondere auch eine kritische Befragung sowohl durch die Kammer als auch durch die übrigen Verfahrensbeteiligten nicht möglich war, dem Angeklagten mithin auch sein Konfrontationsrecht genommen worden ist (vgl. Münchener Kommentar, Kreicker , StPO, 2. Auflage, 2024, § 250 Rz. 46 mwN). Diese gesteigerten Anforderungen galten umso mehr, als AX. seine Angaben in der Rolle als Beschuldigter getätigt hat, mithin durchaus ein Motiv gehabt hätte, sich selbst wahrheitswidrig durch wahrheitswidrige Behauptung einer Tatbeteiligung des Angeklagten oder zumindest unter Aggravation von dessen Tatbeiträgen besser darzustellen. Zuletzt kam der Umstand hinzu, dass die erste eingeführte Vernehmung von AX. durch die pakistanische Polizei erfolgt ist, gegenüber deren rechtsstaatlichen Vorgehen von der Verteidigung mehrfach Bedenken vorgebracht worden sind. Auch wenn sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass bei dieser Vernehmung in Deutschland geltende rechtsstaatliche Grundsätze nicht beachtet worden sind, hat die Kammer gleichwohl im Blick gehabt, dass die Belastbarkeit der Angaben von AX. auch unter diesem Gesichtspunkt besonders sorgfältig zu erfolgen hatte. Auch unter Berücksichtigung des sich damit ergebenden sehr strengen Maßstabs, der an die Würdigung seiner Angaben anzulegen war, hat die Kammer die damaligen Angaben des Zeugen AX. vom 16. und 17.01.2013 aber als glaubhaft bewertet. bbb) So sind AX.s Angaben gegenüber dem Polizeibeamten EK. am 16.01.2013 äußerst detailliert erfolgt. Er hat insbesondere Einzelheiten bezüglich des bei der Tat verwendeten Fahrzeugs (durch die namentlich benannte Firma nebst Adresse, des Fabrikats und des Kennzeichens des Fahrzeugs), dem Erwerb von Betäubungsmitteln in einer Apotheke (Benennung des Medikaments und der Apotheke), dem Abholen am Flughafen (um 2:30 Uhr nach einer pünktlichen Landung um 2:00 Uhr) sowie den Ablauf des Kaufs von drei Tassen Tee mit der anschließenden Vermischung des Medikaments geschildert, hat eine zeitliche und ausführlich räumliche Verknüpfung der zurückgelegten Fahrtstrecke vorgenommen, erklärt, dass das im Rahmen der Tat verwendete Seil von einem Blumenbeet an der Jail Road mitgenommen worden sei (ein äußerst originelles Detail) und den späteren Tatablauf (das Strangulieren und die Bitte um die Überprüfung des Todes), die anschließende Aufteilung der der Geschädigten gehörenden Gegenstände (Durchsuchen der beiden Koffer, Übergabe von Handy, Laptop, Föhn und Glätteisen an ihn, Zerreißen des Passes durch den Angeklagten), die konkreten Umstände der Übergabe des versprochenen Lohns an ihn (nach Umwechslung des Geldes bei SP. NR. am Flughafen in Anwesenheit der Eltern des Angeklagten), den späteren Tausch des Tatfahrzeugs gegen ein anderes, ebenfalls konkret beschriebenes Fahrzeug auf Wunsch des Angeklagten (in Form des Überbringens durch den Fahrer BY.) mit vielen Einzelheiten geschildert. Dabei spricht auch der Umstand, dass die Aussage sowohl im Kern- als auch im Randbereich hinsichtlich ihrer Detailliertheit übereinstimmt, insoweit also gerade kein Wechsel oder gar ein Bruch zu erkennen ist, dafür, dass seine Angaben erlebnisbasiert sind. Die Schilderung des Ablaufs des Tatvorgeschehens, der Tat selbst und des Nachtatgeschehens ergibt auch einen plausiblen Ablauf, der sich – darauf sei bereits an dieser Stelle hingewiesen – zudem vollkommen stimmig zu der Vorgeschichte zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten (der betrügerischen Erlangung umfangreicher Beträge von ihr) und dem aus dem Chatverkehr ersichtlichen Locken der Geschädigten nach KA. durch den Angeklagten fügt. Auch ist keine einseitige Belastungstendenz zu Lasten des Angeklagten erkennbar; zwar schildert AX., dass vom Angeklagten die Planung ausgegangen sei und er die konkrete Tathandlung vorgenommen habe, räumt aber auch offen ein, selbst von der Begehung der Tat gewusst und dem Angeklagten auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplans durch viele einzelne Handlungen (Abholen des Tatfahrzeugs und des Medikaments, Fahrten am Tattag, Überprüfung des Todes) gegen Bezahlung geholfen zu haben. Hätte er den Angeklagten wahrheitswidrig belasten wollen, hätte es aber nahe gelegen, diesem die Tatbegehung unter dem Hinweis zuzuschreiben, von der durch diesen begangenen Tötung überrascht worden zu sein. Diese Angaben von AX. in seiner Beschuldigtenvernehmung am 16.01.2013 sind auch in ganz überwiegenden Teilen konstant zu seinen Angaben in der richterlichen Vernehmung am 17.01.2013. Dabei hat die Kammer nicht übersehen, dass diese Angaben nun weniger detailliert als am Vortag ausfallen, insbesondere keine Angaben zu einer Tatplanung am 24.08.2012, zu dem Erwerb des Medikaments in der Apotheke, zu der Anmietung des Tatfahrzeugs, zur Herkunft des bei der Tat verwendeten Seils, zur Überprüfung des Todes und zur Übergabe auch eines Haartrockners und Glätteisens erfolgen. Dies spricht letztlich aber nicht maßgeblich gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben, da auch in Betracht kommt, dass vor dem Hintergrund der am Vortag erfolgten detaillierten Schilderung nunmehr durch das Gericht ein nur geraffter Bericht dokumentiert worden ist; dass AX. etwa Rückfragen gestellt worden sind, die er nunmehr nicht beantwortet hat, lässt sich der Zusammenfassung seiner Angaben nicht entnehmen. Trotz dieser geringeren Detailtiefe dieser Angaben am 17.01.2013 hat die Kammer es aber als weiteren Anhaltspunkt für die Glaubhaftigkeit der Angaben von AX. in diesen beiden Vernehmungen herangezogen, dass seine Angaben hinsichtlich des Kerns des geschilderten Ablaufs in beiden übereinstimmen. So schildert AX. auch in der richterlichen Vernehmung vom 17.01.2013, dass ihm vom Angeklagten für seine Tatbeteiligung 50.000 Rupien versprochen und später (neben einem Handy und einem Laptop) übergeben worden seien, dass sie die Geschädigte am 25.08.2012 um 2:00 Uhr am Flughafen in KA. abgeholt hätten, dass ihr bei einem Zwischenhalt in KB. ein mit einem Medikament versetzter Tee verabreicht worden sei, die Geschädigte sodann in Bewusstlosigkeit gefallen, vom Angeklagten anschließend mit einem Seil erwürgt und später in den Kanal an der QV. Road geworfen worden sei. Abweichungen finden sich lediglich insoweit, als AX. am 17.01.2013 angegeben hat, dass der Angeklagte das Auto an der QV. Road angehalten habe (am 16.01.2013 hatte er angegeben, dass er selbst das Fahrzeug angehalten habe), der Angeklagte die Leiche von Q. D. L. alleine (am 16.01.2013 wurde dies als gemeinsame Aktion konkret beschrieben) in den Kanal gelegt habe und der Angeklagte nach zwei bis drei Tagen nach Deutschland abgereist sei (am 16.01.2013 hieß es, dass sie sich sieben Tage noch gemeinsam aufgehalten hätten). Die dargestellten Abweichungen dieser beiden Aussagen des Zeugen AX. führen aber nicht dazu, dass diese in den beiden Vernehmungen durch den Zeugen AX. gemachten Angaben als nicht mehr glaubhaft angesehen werden können. So ist die unterschiedliche Darstellung in Bezug auf das Anhalten des genutzten Fahrzeugs plausibel durch eine missverständliche Formulierung zu erklären. Denn aus der Gesamtwürdigung seiner Aussage vom 17.01.2013 ergibt sich nicht zwingend, dass der Angeklagte das Fahrzeug geführt habe; die Formulierung, dass der Angeklagte das Fahrzeug angehalten habe, könnte mithin auch dahingehend verstanden werden, dass der Angeklagte ihn angewiesen habe, das Fahrzeug anzuhalten. Die zeitliche Einordung der Rückreise des Angeklagten nach Deutschland betrifft nur das Randgeschehen, weswegen dieser Abweichung nur geringeres Gewicht zukommt. Zwar gilt dies nicht für die Frage, ob die Leiche von Q. D. L. vom Angeklagten allein oder von ihnen beiden gemeinsam (AX. sie an den Beinen, der Angeklagte sie an den Armen haltend) in den Kanal geworfen wurde. Die dargestellten Abweichungen erscheinen aber auch in einer Gesamtschau nicht als so maßgeblich, dass sie den Beweiswert der äußerst detailreichen, konsistenten und plausiblen Schilderung des Tatgeschehens durch den Zeugen AX. in seiner Vernehmung vom 16.01.2013, das im Kerngeschehen am 17.01.2013 ganz überwiegend konstant geschildert wird, entscheidend in Frage stellen würde. Die Kammer hat sodann berücksichtigt, dass der Zeuge AX. im Rahmen des gegen ihn geführten Verfahrens in Y. am 02.08.2013 und 23.10.2017 nicht mehr an seinem in den beiden vorangegangenen Vernehmungen abgelegten Geständnis festgehalten hat. Da AX. in dem gegen ihn geführten Verfahren aber eine erhebliche Sanktion im Fall des Nachweises seiner Beteiligung an einem Tötungsdelikt – möglicherweise sogar die Todesstrafe – drohte, was ihm erst im Nachgang bewusst geworden sein mag, besteht eine nachvollziehbare Erklärung für diesen Widerruf seines Geständnisses. Dies gilt umso mehr, als er zwischen seinen Aussagen aus Januar 2013 und seinem Widerruf des Geständnisses im August 2013 sieben Monate Untersuchungshaft in Y. erlebt hat, die ein Überdenken seiner Verteidigungsstrategie begünstigt haben können. Eine gleichermaßen plausible Erklärung für eine wahrheitswidrige Selbstbelastung in seinen Vernehmungen am 16. und 17.01.2013 ist hingegen nicht ersichtlich. Insbesondere sind keine belastbaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er vor oder im Rahmen dieser Aussage nach deutschem Verfahrensrecht unerlaubten Vernehmungsmethoden ausgesetzt worden sein könnte; die Ausführungen von AX. am 23.10.2017, alle Beweismittel seien manipuliert worden und er habe keine freiwillige Aussage vor einem Richter abgelegt, erschöpfen sich lediglich in pauschalen Behauptungen. Bereits an dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass es auch vollkommen unplausibel wäre, dass ein etwaiger unerlaubter Druck auf AX. dazu geführt haben könnte, den in Deutschland lebenden Angeklagten wahrheitswidrig zu belasten, obschon für dessen Tatbeteiligung zahlreiche Beweismittel sprechen, von denen die pakistanische Polizei oder der Ermittlungsrichter zu diesem Zeitpunkt nichts wissen konnte, wie etwa die im Nachgang aufgefundenen Notizzettel in der Wohnung der Geschädigten, welche die Erlangung großer Beträge durch den Angeklagten belegen (eingehender dazu unter g) b)). Soweit AX. am 23.10.2017 vorgetragen hat, dass er die Tat gar nicht begangen haben könne, weil er im Krankenhaus Dienst gehabt habe, ist diese Behauptung von ihm zeitlich nicht näher konkretisiert worden. Auch aus den eingeführten Dienstplänen des Krankenhauses ergibt sich nur der Tag, nicht aber der Zeitraum, an dem AX. am 25.08.2012 Dienst im Krankenhaus ausgeübt haben soll. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Würdigung der von AX. am 16. und 17.01.2013 geleisteten Angaben und ihrer Bestätigung durch zahlreiche weitere Beweismittel (dazu sogleich unter cc)), erachtet die Kammer diese spätere Abkehr des Zeugen AX. von seinen früheren Angaben als bloße Schutzbehauptung. cc) Gerade im Hinblick auf die eingangs ausgeführten hohen Anforderungen an eine sorgfältige Beweiswürdigung der nur durch Verlesung eingeführten Angaben von AX. war für die Kammer aber von gewichtiger Bedeutung, ob weitere Beweismittel seine Angaben stützen. Diese haben sich in großer Zahl finden lassen: aaa) So werden die Angaben des Zeugen AX. hinsichtlich einer vom Angeklagten geplanten Tötung der Geschädigten durch die Angaben des Zeugen Z. K. gestützt. Der Zeuge K., der Schwager des in Y. Verfolgten AX., konnte in der Hauptverhandlung ebenfalls nicht persönlich vernommen werden; die Kammer hat aber auch seine in Y. getätigten Zeugenaussagen durch Verlesung der entsprechenden Vernehmungsniederschriften eingeführt. So hat der Zeuge K. im Rahmen seiner Vernehmung durch den Polizeibeamten EK. am 10.01.2013 – von deren Inhalt sich die Kammer unter Zuhilfenahme des Sachverständigen FC. durch Übersetzung der Originalverschriftungen in der Hauptverhandlung überzeugt hat – erklärt, dass der Angeklagte (ZN. HP.) am 04. oder 05.07.2012 aus Deutschland angekommen sei, weil sein Onkel vier oder fünf Tage zuvor verstorben sei. HP. habe ihn in ein Auto gesetzt, sei mit ihm aus dem Dorf gefahren und habe dann gesagt, dass er eine Frau namens „X.“ nach Y. einladen wolle. Dann habe er ihn (K.) gefragt, ob er einen Mann organisieren könne, um die Frau zu töten. Er habe dem Angeklagten geantwortet, dass er schon lange in KA. lebe, aber keinen anzuheuernden Killer kenne. Weiter habe er gesagt, dass wenn jemand nach Y. komme, dessen Familie informiert werde und man in Y. an verschiedenen Orten überprüft werde. HP. habe gesagt, dass er dann selber nach jemandem suchen werde. Als er HP. gesagt habe, dass das nicht gut sei, sei dieser wütend geworden, habe gesagt, dass er (K.) nun anfange, wie ein Hund zu bellen, und sodann das Gesprächsthema gewechselt. Im Rahmen seiner etwa vier Jahre später erfolgenden Vernehmung durch den deutschen Ermittlungsführer WJ.-BF. hat der Zeugen K. am 29.03.2017 auf der Polizeistation in KA. erklärt, dass er der Schwager von AX. sei. Er (K.) kenne den Angeklagten, weil er ein Nachbar von ihm sei. Immer wenn der Angeklagte nach Y. komme, habe er (der Angeklagte) Kontakt zu ihm aufgenommen, insbesondere wenn er Hilfe gebraucht habe. Als die Sache herausgekommen sei, sei er (K.) von der Polizei in Gewahrsam genommen, aber im Anschluss wieder freigelassen worden. Auf die Nachfrage, ob der Angeklagte ihn danach gefragt habe, die Frau zu töten: Nein, das habe er nicht. Auf den Vorhalt, dass dies aber in den polizeilichen Protokollen stehe: Die Polizei habe ihm fünf blanko Papiere vorgelegt und diese habe er unterschreiben müssen. Nachdem sie ihn viel gefragt hätten, hätten sie ihn freigelassen. Sein Schwager werde als Mithelfer beschuldigt, dass sei aber auch eine falsche Verdächtigung. Auf die Nachfrage, ob er den Zeugen AX. vermittelt habe: Nein, er habe das nicht vermittelt. Auf den Vorhalt des (vom Zeugen K. unterschriebenen) Autovertrag: Das sei eine Fälschung. Den Vertrag habe die Polizei ausgefüllt. Der Vertrag und auch das Datum auf diesem sei zwar richtig; aber er (K.) habe nur durch Betrug der Polizei unterschrieben, seine Unterschrift sei gefälscht worden. Auf den Vorhalt, dass der Autovermieter gesagt habe, dass das sein Vertrag sei: Er (K.) werde jetzt die ganze Geschichte erzählen. Der Angeklagte habe ihm gesagt, dass er keine Leute kenne und er ihm einen Mietwagen organisieren solle. Da er (K.) einen Freund habe, der eine Werkstatt betreibe, habe er diesem Freund gesagt, dass er ein Auto brauche. Auf diese Vermittlung hin, habe der Angeklagte das Auto gemietet, ohne zu unterschreiben. Der Angeklagte habe das Auto selbst gemietet und selbst gefahren. Auf weitere Vorhalte: Er wisse nichts davon, dass das Auto getauscht worden sei. Die Angaben des Zeugen K. in seiner Vernehmung vom 10.01.2013 sind – auch unter Zugrundelegung des bereits unter bb) dargelegten, für die Einführung von nur schriftlich niedergelegten Aussagen geltenden strengen Prüfungsmaßstabs – glaubhaft. Sie sind insbesondere detailreich und plausibel. Er erstellt zeitliche Verknüpfungen und schildert schlüssig die emotionale Reaktion des Angeklagten innerhalb dieses Gesprächs. Konkrete Anhaltspunkte für eine unzutreffende Belastung des Angeklagten am 10.01.2013 sind nicht erkennbar. Insoweit war auch zu bedenken, dass sein Schwager, der Zeuge AX. zu diesem Zeitpunkt in Y. noch gar keine Aussage gemacht hatte, und es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass sich K. und AX. nach der Festnahme des letzteren (am 06.01.2013) gesehen und abgesprochen haben könnten. Die Kammer hat erwogen, ob der Aussage von K. eine einseitige Belastungstendenz zukommt, dies aber vor dem Hintergrund, dass er keine Angaben zum unmittelbaren Tatgeschehen, sondern nur zu einem Gespräch einen Monat zuvor gemacht hat und dies allein keinen Rückschluss auf die Täterschaft des Angeklagten zulässt, verworfen. Hätte der Zeuge K. von dem Verdacht einer eigenen Tatbeteiligung oder der Beteiligung seines Schwagers ablenken wollen, hätte es näher gelegen, schlicht darauf zu verweisen, von der Tat nichts zu wissen, anstelle davon zu berichten, von HP. zur Vermittlung eines Tatbeteiligten für die Tötung der Geschädigten gebeten worden zu sein. Zudem fehlt es an Anhaltspunkten dafür, woher der Zeuge K. den Namen „X.“ der Geschädigten hätte kennen können, wenn nicht vom Angeklagten. Gewichtig für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht auch, dass sich diese nicht nur stimmig zu der Aussage des Zeugen AX. bezüglich der vom Angeklagten geplanten Ermordung der Geschädigten fügen, sondern auch zu dem Skype-Chat zwischen dem Angeklagten und Q. D. L., in dem dieser sie unter dem Vorwand einer Edelsteinauktion nach Y. lockte. Hinzu kommt, dass auch der durch die Reisedaten in seinem Pass belegte Aufenthalt des Angeklagten ab dem 5. Juli 2012 in Y. die Angaben des Zeugen K. bestätigt. Die Kammer hat bei ihrer Würdigung nicht verkannt, dass der Zeuge K. in seiner über vier Jahre später erfolgten Vernehmung durch den Zeugen WJ.-BF. am 29.03.2017 seine Angaben in vielen Punkten geändert und angegeben hat, dass seine damalige Aussage ihm durch die Polizei, die ihn fünf Blankoseiten habe unterschreiben lassen, untergeschoben worden sei. Dies hat die Kammer aber als bloße Schutzbehauptung bewertet. Dafür spricht, dass sein Schwager AX. zwischenzeitlich in dem gegen ihn in Y. geführten Verfahren sein zu Beginn abgelegtes Geständnis widerrufen und eine Beteiligung an der Tat in Abrede gestellt hatte, sodass nun für den Zeugen K. ein nachvollziehbares Motiv dafür bestand, wahrheitswidrig Gespräche mit dem Angeklagten bezüglich einer geplanten Tötung von Q. D. L. abzustreiten. Dass der Zeuge K. im Rahmen dieser Vernehmung vom 29.03.2017 eine erhebliche Entlastungstendenz aufwies, zeigt sich auch daran, dass er zunächst darauf beharrte, dass der ihm vorgehaltene, auf seinen Namen ausgestellte Auto-Mietvertrag vom 22.08.2012 von der Polizei gefälscht worden sei, um dann im weiteren Verlauf doch einzuräumen, dass er auf Wunsch des Angeklagten diesem einen Mietwagen organisiert habe, der Angeklagte also durch seine Vermittlung das Auto gemietet habe, das er (der Angeklagte) später auch genutzt habe. Die letztgenannte Darstellung ist glaubhaft. Sie fügt sich stimmig zu der Angabe des Zeugen AX. sowie dem Umstand, dass in dem Mietvertrag der Firma HQ. Rent a Car vom 22.08.2012 die Daten des Zeugen K., seine Adresse sowie seine Ausweisnummer aufgeführt sind. Stimmig an den Angaben des Zeugen K., dass er im Auftrag des Angeklagten gehandelt habe, ist auch, dass der Angeklagte ausweislich der Daten seines Reisepasses erst am 24.08.2012 in Y. eingereist ist, am 22.08.2012 also noch nicht eigenhändig ein Fahrzeug vor Ort anmieten konnte, der Mietvertrag vom 25.08.2012 – mit dem nach den glaubhaften Angaben des Zeugen AX. – das Tatfahrzeug gegen ein anderes Fahrzeug getauscht wurde, dann aber auf seine Daten (die des Angeklagten) ausgestellt worden ist. Zudem werden sie durch die Angaben des Zeugen G. MN. (sogleich unter bbb)) gestützt. bbb) Die Angaben des Zeugen G. MN. bestätigen – in einer Zusammenschau mit den eingeführten Mietverträgen vom 22. und 25.08.2012 – die Angaben des Zeugen AX., soweit dieser eine entsprechende Nutzung eines Mietfahrzeugs mit dem Kennzeichen 0000/XXX bei der Tat und den noch am Tattag erfolgenden Tausch des Mietwagens gegen einen Mietwagen mit dem Kennzeichen 0000/XXX unter Einbindung seines Fahrers BY. geschildert hat. Auch der Zeuge G. MN., der Inhaber der Autovermietung HQ., konnte in der Hauptverhandlung nicht persönlich vernommen werden. Jedoch hat er im pakistanischen Verfahren Angaben als Zeuge gemacht, welche durch Verlesung der Vernehmungsniederschriften eingeführt worden sind. So hat der Zeuge am 11.01.2013 gegenüber dem Polizeibeamten EK. ausgesagt, dass er der Leiter der Autovermietungsabteilung sei. Die Polizei sei zu ihm gekommen und habe nach zwei Autovermietungsnummern (Kennzeichen), 0000/XXX und 0000/XXX, gefragt. Aus seinem Register ergebe sich, dass am 22.08.2012 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen 0000/XXX von Z. K. angemietet, aber von ZN. GE. HP. genutzt worden sei. Das zweite Fahrzeug (Kennzeichen 0000/XXX) sei auf seine telefonische Anweisung von seinem Fahrer BY. zum KO. Park KA. gebracht und von ZN. GE. HP. in Empfang genommen worden. Im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vor dem Richter JQ. (vom Landgericht in KA.) hat der Zeuge DX. MN. am 19.11.2013 dann ausgesagt, dass er in KA. eine Autovermietung betreibe. Am 22.08.2012 sei ZP. AX. in Begleitung des Angeklagten zu ihm gekommen um einen Wagen zu mieten; er habe ihnen einen Toyota Corolla mit dem amtlichen Kennzeichen 0000/XXX gegeben. Gegenüber dem Zeugen WJ.-BF. hat der Zeuge G. MN. am 29.03.2017 in KA. ausgesagt, dass er eine Autovermietung in KA. betreibe. Z. K. habe ihn angerufen und gesagt, dass er ein Auto brauche. Der Angeklagte (HP.) und K. seien dann bei ihm gewesen. Den Zeugen K. kenne er, weil ein Bekannter vom ihm eine Werkstatt habe, in der er Autos reparieren lasse. Den Angeklagten habe er im Rahmen des Verleihs das erste Mal gesehen. Die hätten ihn angerufen; er habe dann in seinem Geschäft den Vertrag abgeschlossen. Dann habe er das Auto in die Werkstatt gefahren und dort ausgehändigt. HP. habe das Auto für fünf bis sieben Tage gemietet. Die hätten im Voraus bezahlt. Das Geld habe HP. dem Zeugen K. gegeben und der habe das an ihn weitergereicht. Im Normalfall müsse das Auto im Büro abgegeben werden, sein Fahrer sei aber zu Z. K. gefahren und habe das dort bei ihm zu Hause abgeholt. Zuvor habe HP. angerufen und erklärt gehabt, dass er das Auto tauschen wolle; dabei habe er zunächst gesagt, er brauche das Auto nicht mehr und wollte es zurückgeben, dann aber doch erklärt, dass er eins brauche. Auf die Nachfrage, ob dies damit begründet worden sei, dass er ein größeres, kleineres oder schnelleres Auto brauche: Nein. Auf Nachfrage ob ihm irgendwelche Flecken bei der Rückgabe aufgefallen seien: Nein, HP. habe das Auto gewaschen, das sei zuvor auch vereinbart gewesen. Auf weitere Nachfragen: Beide Verträge seien durch HP. unterschrieben worden und er könne diesen auch wiedererkennen. Im Rahmen der Würdigung der Aussagen des Zeugen MN. ist festzustellen, dass seine Angaben gegenüber Inspektor EK. vom 11.01.2013, gegenüber Richter JQ. am 19.11.2013 und gegenüber dem Zeugen WJ.-BF. vom 29.03.2017 gerade auch in zentralen Punkten nicht übereinstimmen. Während er im Januar 2013 angab, dass der Wagen an den Zeugen K. vermietet worden, aber von dem Angeklagten genutzt worden sei, gab er im November 2013 an, dass das Auto am 22.08.2012 von AX. und dem Angeklagten abgeholt worden sei, was bereits aus dem Grund nicht zutreffen kann, dass sich der Angeklagte ausweislich seines Reisepasses zu dieser Zeit noch gar nicht in Y. aufgehalten hat. Weitere vier Jahre später erklärt der Zeuge sodann, dass der Zeuge K. mit dem Angeklagten bei ihm gewesen sei. Auch seine Ausführung, dass der Angeklagte beide Verträge unterzeichnet habe, ist wie sich aus der Inaugenscheinnahme der Verträge ergibt, bezüglich des Vertrages vom 22.08.2012 nicht zutreffend. Angesichts der dargestellten Abweichungen in den Aussagen des Zeugen MN. hat die Kammer seine Angaben nur insoweit als belastbar bewertet, als sie durch andere Beweismittel, insbesondere den in Augenschein genommen und verlesenen Automietverträgen, aber auch einem originellen Detail bezüglich des Tauschs in der Aussage des Zeugen AX., bestätigt werden: So ergibt sich aus dem Vertrag der Firma HQ. vom 22.08.2012, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XXX-0000 für fünf Tage vom Zeugen Z. K., dessen ID-Nummer in dem Vertrag auch aufgeführt ist, gemietet worden ist. Dem weiteren Vertrag der Firma HQ. vom 25.08.2012 ist zu entnehmen, dass der Angeklagte nun das Fahrzeug XXX-0000 mietete; die (…) ID-Nummer N05, die in diesem Vertrag aufgeführt wird, entspricht der seiner in die Hauptverhandlung eingeführten ID-Nummer aus seiner (…) Overseas National ldentity Card. Dieser weitere Mietvertrag fügt sich auch stimmig zu der Aussage des Zeugen AX., dass ein Fahrer der Vermietung namens BY. das Fahrzeug zum KO. Park gebracht und an den Angeklagten übergeben habe, weswegen bei der Kammer nach einer Gesamtschau der Mietverträge sowie der in diesen Punkten ineinandergreifenden Aussagen der Zeugen AX., K. und G. MN. keine Zweifel daran verbleiben, dass der Angeklagte und AX. in der Tatnacht ein bereits zuvor von K. angemietetes Mietfahrzeug mit dem Kennzeichen 0000/XXX nutzten, das nach der Tat noch am selben Tag ohne Angaben von Gründen auf Wunsch des Angeklagten und unter Einsatz des Fahrers BY. gegen ein anderes Mietfahrzeug mit dem Kennzeichen 0000/XXX getauscht wurde. ccc) Die Angabe des Zeugen AX., dass am 24.08.2012 in einer Apotheke in Y. Schlafmittel unter Vorlage eines Rezepts erworben wurden, steht in Übereinstimmung mit den Angaben des die Apotheke „TI. PA.“ betreibenden Zeugen DX. PT.. Dieser konnte zwar im Rahmen der Hauptverhandlung nicht vernommen, seine Angaben als Zeuge im pakistanischen Verfahren aber durch eine Verlesung der Vernehmungsniederschriften eingeführt werden. Der Zeuge DX. PT. hat am 19.11.2013 vor Richter JQ. am Landgericht in KA. ausgesagt, dass er in EM. in KA. eine Apotheke unter dem Namen „TI. PA.“ betreibe. U. ZP. AX. sei am 24.08.2012 in Begleitung einer weiteren Person in sein Geschäft gekommen und habe ihm ein Rezept für ein Medikament überreicht, das vom HB. Krankenhaus ausgestellt worden sei. Auf Grundlage dessen habe AX. bei ihm zehn Tabletten Ativan zu je 1 mg erworben. Auf den ihm vorgelegten Lichtbildern erkenne er die Person, die AX. begleitet habe. Im Rahmen einer Kreuzvernehmung durch den Verteidiger von AX. am 03.10.2015 vor dem Landgericht in KA. hat der Zeuge ausgesagt, dass er die Apotheke TI. Medical betreibe. Er habe den Angeklagten ZD. ZP. schon vor dem 24.08.2012 gekannt, kenne ihn nämlich, seitdem dieser bei Dr. IG. angestellt sei und Tabletten bei ihm gekauft habe. Die Rezepte, die AX. vorgelegt habe, hätten nur Ativan-Tabletten enthalten; er wisse nicht, welcher Arzt das Rezept ausgestellt habe. Auf dem Rezept habe das Datum 12.10.2012 gestanden, später auch der 08.12.2012. Er erinnere sich nicht an den genauen Tag, habe aber den Monat korrekt angegeben. Er kenne auch die Geburtsdaten seiner Neffen nicht. Er wisse noch, dass im Jahr 2012 AX. der einzige Kunde gewesen sei, der dieses Medikament, das inzwischen verboten sei, gekauft habe. Die Polizei habe ihn nicht misshandelt. Im Rahmen der Vernehmung durch den Zeugen WJ.-BF. am 29.03.2017 in KA./Y. hat der Zeuge DX. PT. sodann ausgesagt, dass er nicht wisse worum es gehe. Nach der Mitteilung durch den Vernehmungsführer, dass in Y. eine kanadische Staatsbürgerin von einem (…) und einem Deutschen ermordet worden sein soll und es um die Frage gehe, ob einer der Täter Betäubungs- oder Schlafmittel gekauft habe, hat er sodann erklärt, „er“ habe mit einem ärztlichen Rezept, dass von dem Krankenhaus HB. ausgestellt worden sei, 10 Tabletten Ativan gekauft. Das Rezept habe er zurückgegeben. Der Mann sei alleine im Laden erschienen. Diese Aussagen des Zeugen PT. hat die Kammer nur insoweit als glaubhaft bewertet, als dieser ausgeführt hat, dass er am 24.08.2012 an U. ZP. AX. 10 Tabletten Ativan zu je 1 mg verkauft habe. Denn den Erwerb dieser Tabletten durch den Zeugen AX. hat der Zeuge PT. ohne Abweichungen geschildert; hingegen waren seine Angaben hinsichtlich der Frage, ob AX. von einer weiteren Person begleitet worden sei, derart inkonstant, dass die Kammer die Aussage insoweit als nicht verlässlich erachtet hat. Hinsichtlich des Erwerbs am 24.08.2012 hat die Kammer die ursprüngliche Aussage des Zeugen DX. PT. hingegen trotz einer auch insoweit festzustellenden späteren Abweichung (Rezept vom 12.10.2012 und 08.12.2012) als belastbar bewertet. Denn der Zeuge hat auch plausibel angegeben, dass er das Rezept an den Käufer zurückgegeben hat. Damit war es ihm faktisch nicht möglich, das Datum einer etwaigen Ausstellung des Rezepts später überprüfen zu können. Warum er sich drei Jahre nach dem Verkauf der Tabletten, ohne einen schriftlichen Nachweis darüber zu haben, besser an das Datum des Erwerbs der Tabletten erinnern sollte als in seiner Vernehmung am 19.11.2013 ist nicht ersichtlich; zudem fügt sich das von dem Zeugen ursprünglich angegebene Datum stimmig zu der Angabe des Zeugen AX.. ddd) Die Angaben des Zeugen AX. dazu, dass die Geschädigte nach der Vergabe der zermahlenen Ativan-Tabletten in ihrem Tee, später bewusstlos geworden sei, sind ebenfalls plausibel. Denn aus dem Gutachten des Instituts der Rechtsmedizin FI. der Uniklinik FI. vom 16.12.2024 ergibt sich, dass in Ativan-Tabletten der Wirkstoff Lorazepam enthalten sei und eine Überdosierung dieses Benzodiazepins gewöhnlich zu einer zentralnervösen Dämpfung unterschiedlicher Schweregrade führt. Weiter heißt es in dem Gutachten, dass Lorazepam nach oraler Aufnahme in Tablettenform rasch absorbiert werde mit der Folge, dass die Wirklungen üblicherweise nach 15-30 Minuten einsetzen. Im Falle der Auflösung der Tabletten in einer Flüssigkeit könne die Wirkung auch schneller beginnen. Bewusstlosigkeit sei eine typische Wirkung von Lorazepam. Diese Ausführungen der Sachverständigen Dr. rer. nat. BD.-TR., die Leiterin der Forensischen Toxikologie am Institut für Rechtsmedizin der Uniklinik FI. ist, und bei ihrem Gutachten von den zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, waren nachvollziehbar und überzeugend. eee) Die Angaben des Zeugen AX. werden zudem durch die Einreisedaten des Angeklagten, seiner Eltern und der Geschädigten bestätigt. Denn aus dem Reisepass des Angeklagten ergibt sich, dass dieser am 24.08.2012 nach Y. ein- und am 03.09.2012 wieder ausgereist ist. Dies deckt sich mit der Angabe des Zeugen AX., dass der Angeklagte am 24.08.2012 in Y. eingetroffen sei. Auch die von dem Zeugen AX. benannte Ankunftszeit der Q. D. L. auf dem Flughafen in KA. wird durch weitere Beweismittel bestätigt. So ergibt sich aus dem Schreiben des Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes in HG. NG. vom 19.03.2013, dass der von ihr genutzte Flug EK 22 der Fluggesellschaft CG. Airlines planmäßig um 01:40 Uhr habe eintreffen sollen, sich Q. D. L. als Passagierin auf dem Flug befunden habe und dieser Flug um 02:11 Uhr die Parkposition in KA. erreicht habe. Und auch soweit der Zeuge AX. ausgeführt hat, dass er gemeinsam mit dem Angeklagten im Anschluss an die Tat (am 25.08.2012) zurück zu dem Flughafen KA. gefahren sei, um dort die Eltern des Angeklagten abzuholen, wird dies durch Reisedaten bestätigt. Denn in dem verlesenen Schreiben des Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes in HG. NG. vom 01.02.2013 heißt es, dass ausweislich der Passagierlisten die Eltern des Angeklagten, DX. HP. und KI. BQ., mit dem Flug PK 767 von Frankfurt aus nach KA. gereist und dort am 25.08.2012 angekommen seien. fff) Die Angabe des Zeugen AX., dass Q. D. L. in KA. gelandet und sich mit dem Angeklagten (alias N. M.) getroffen hat, wird durch den Skype-Chat zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten bestätigt. In diesem verabredeten beide nämlich, dass der Angeklagte die Geschädigte in KA. am Flughafen am Samstag (dem 25.08.2012) um 1:50 Uhr abholen und zum Hotel zu bringen werde. Dieser Umstand, dort in der Tatnacht mit der Geschädigten zusammen getroffen zu sein, ist auch vom Angeklagten unter seinem Klarnamen gegenüber dem Polizeibeamten MZ. bestätigt worden. Auch die Feststellungen zu dem Austausch von Nachrichten (vom 25.08. bis zum 27.08.2012) zwischen der Geschädigten und SJ. AX. (vgl. II. 3. und 5.), welcher auf einer Verlesung der vom Zeugen AX. der kanadischen Polizei zur Verfügung gestellten Nachrichten beruht, bestätigt dieses Ergebnis. So schrieb Q. D. L. ihm um 3:01 Uhr am 25.08.2012: „Bin angekommen! Alles ist in Ordnung“, woraufhin SJ. AX. umgehend (um 3:03 Uhr) antwortete: „Willkommen liebe X.! Das ist gut. Ich bin glücklich“ und ihm Q. D. L. (um 3:11 Uhr) mitteilte: „Wir können morgen sprechen, ich bin bei A. RO.. Er bringt mich zum Hotel.“ ggg) Die Schilderung des Zeugen AX., dass er nach dem Einschalten des Handys der Getöteten, das er nach der Tat erhalten habe, verhaftet worden sei, wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen und Ermittlungsführers CW. FY. FN., die er am 16.06. und 19.06.2016 vor Richter K. in KA. gemacht hat. Denn darin hat er ausgeführt, dass er am 02.01.2013 als stellvertretender Polizeikommissar für organisiertes Verbrechen in KA. mit der Untersuchung des Falls beauftragt worden sei und am 05.01.2013 einen Antrag gestellt habe, die Anrufdaten der Verstorbenen zu einem Mobiltelefon Nokia 6700 zu sammeln; am 06.01.2013 sei der Angeklagte ZD. ZP. festgenommen worden. hhh) Des Weiteren bestätigt auch der Umstand, dass beim Zeugen AX. ein Laptop der Geschädigten, ihr Handy, ein Föhn und ein Haarglätter aufgefunden wurden, seine Aussage, diese Gegenstände nach der Tötung der Geschädigten erhalten zu haben. Die Feststellungen zum Auffinden des sichergestellten Laptops bei dem Zeugen AX. beruhen auf den Ausführungen des Zeugen und Ermittlungsführers CW. FY. FN., die er vor Richter K. gemacht hat (vgl. auch bereits ggg)). So hat er angegeben, dass er nach der Verhaftung des Zeugen AX. am 06.01.2013 den Laptop der Verstorbenen auf Hinweis des Zeugen AX. in dessen Haus in Besitz genommen und sodann an die Forensik in KA. zur Auswertung geschickt habe. Bestätigt werden diese Angaben auch durch den Zeugen US. EK., der in seinen Aussagen und Kreuzvernehmungen vor dem Gericht in KA. am 13.04. und 23.05.2017 ausgesagt hat, dass er zusammen mit dem Zeugen AX., dem Zeugen K. und mehreren Polizeibeamten am 06.01.2013 nach GF. Park AA. gefahren sei und der Zeuge AX. dort aus einem Schrank im Wohnzimmer einen schwarzen Laptop übergeben habe. Der Zeuge AX. habe im Vorfeld angegeben, dass es sich dabei um den Laptop der Q. D. L. handele. Dass es sich bei diesem Laptop um den der Geschädigten handelte, steht fest aufgrund der verlesenen Rechnung der Firma CI. AG vom 16.04.2009 (Rechnung 9060736) aus der sich der Erwerb eines Toshiba Satellite L300-1FI durch Q. L. ergibt, sowie des Empfangsscheins betreffend eine Einzahlung in Höhe von 699,00 CHF an die CI. AG, die u.a. mit der handschriftlichen Notiz „Toshiba, Satellite L300-1FI System Unit, Modell No. PSLB8E-06W00ES4, Serial No. 29176778Q“ versehen ist. Diese in der Wohnung der Q. D. L. in der C. sichergestellten Urkunden stimmen hinsichtlich der Serien-Nummer mit derjenigen Seriennummer überein, die sich aus dem Auswertebericht des Laptops Toshiba durch das Institut für Kriminalität CIA vom 01.04.2013 ergibt. Übereinstimmend dazu ergibt sich aus der dem vorgenannten Auswertebericht als registrierter Benutzer des Laptops der Name „WM.“, wozu sich auch der auf dem Laptop aufgefundene Skype-Verkehr mit der genutzten Kennung „LJ.“ fügt. Zuletzt hat auch der Zeuge ZJ. YQ. L. im Rahmen seiner Zeugenvernehmung angegeben, dass er den sichergestellten Laptop in Y. gezeigt bekommen habe und auf diesem Foto von einer gemeinsamen Reise seiner Töchter Q. und V. zu sehen gewesen seien. Die Feststellungen zu der Sicherstellung des Handys der Marke Nokia 6700, eines Föhns und eines Haarglätters am 12.01/13.01.2013 beruhen auf den Aussagen des Polizeibeamten CW. FY. FN. vor Richter K. und des Polizeibeamten US. EK. am 13.04.2017 vor Richter AX.. Denn sie haben beide jeweils angegeben, dass sie auf Hinweis des Zeugen AX. die drei Gegenstände aus einem vom ihm aufgedeckten Versteck aus dem Haus des Zeugen AX. sichergestellt hätten. Dazu fügt sich auch die Aussage des Polizeibeamten YD. ZB. der vor Richter LN. am 15.09.2015 angegeben hat, dass der Zeuge AX. am 13.01.2013 aus dem dritten Obergeschoßes des Hauses in dem er gelebt habe, einen Haartrockner, ein Haarglätteisen und ein Nokia 6700 habe bergen lassen. Die Angabe des Zeugen AX., dass es sich bei dem von ihm verwahrten Handy um das der Geschädigten gehandelt habe, wird dadurch bestätigt, dass das in seinem Haus sichergestellte Handy der Marke Nokia, Model 6700 ausweislich der Aussage des Zeugen US. EK. vor Richter LN. vom 13.01.2013 die IMEI N04 aufwies. Der Zeuge ZJ. YN. L., der Vater der Geschädigten, konnte sich im Rahmen seiner Zeugenvernehmung zwar nachvollziehbarerweise nicht an die IMEI-Nummer des Handys seiner Tochter erinnern. Aus der ergänzenden Verlesung seines Briefes vom 02.01.2013 an die Polizei in KA. ergibt sich aber, dass er die IMEI des Handys, das seine Tochter mit auf die Reise nach Y. genommen hatte, von ihm mit N04 angegeben worden war. Der Föhn und das Glätteisen, welche der Zeuge AX. übergeben hat, konnten zwar nicht eindeutig als Gegenstände der Geschädigten identifiziert werden. Dafür, dass aber auch die Angabe des Zeugen AX. zutrifft, aus der Habe der Geschädigten diese Gegenstände erlangt zu haben, spricht, dass in der Wohnung der Geschädigten in der C. ein Notizzettel aufgefunden wurde, auf dem steht: “Haarglätter/Glätteisen nach Y. mitnehmen“. iii) Auch die vom Zeugen AX. mit einer Vielzahl von Details geschilderte Fahrt in der Nacht des 25.08.2012 lässt sich hinsichtlich ihrer Plausibilität bestätigen. Denn ausweislich der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen und verlesenen Google-Maps-Ausdrucke von der Stadt KA. und ihres Umlandes passiert man auf dem kürzesten Weg von der Wohnanschrift des Zeugen AX. (KO. Park) zum Flughafen KA. die Jail Road, sodass die Angaben des Zeugen AX., dass der Angeklagte dort auf dem Hinweg zum Flughafen ein Seil aus einem Blumenbeet mitgenommen habe, hinsichtlich der zurückgelegten Strecke stimmig wäre. Auch die von dem Zeugen geschilderte Fahrt mit der Geschädigten vom Flughafen zur OT. Papier (and Boards) AC. zeigt einen geraden Weg über alle von ihm geschilderte Zwischenstationen, nämlich über HF. (bzw. KB.), dem Stadtteil von KA., in dem nach seiner Aussage der Tee erworben wurde, über die Brücke FG. (bzw. LE.), weiter (der QV. Road = N60 folgend) Richtung QV. und letztlich bis zu der CY.-Kanal-Kreuzung, in dessen unmittelbarer Nähe die OT. GQ. AC. in JQ. Pur liegt. Der Rückweg über DL. QL., der Ort an dem er und der Angeklagte nach Aussage des Zeugen AX. die Koffer durchsuchten bis zum Flughafen ist in gleichem Maße nachvollziehbar, weist nämlich keine Umwege auf. Ferner zeigt sich, dass dieser Weg in der vom Zeugen AX. angegebenen Zeitspanne von viereinhalb Stunden – sie starteten nach seiner Aussage gegen 2:30 Uhr mit der Geschädigten am Flughafen und kamen um 7:00 Uhr wieder am Flughafen an um die Eltern des HP. abzuholen – gut zurückzulegen war, da die reine Fahrtzeit für beide Strecken ausweislich der Google-Maps- Ausdrucke zusammen ca. 3 Stunden (1 Stunde und 36 Minuten für den Hinweg und 1 Stunde und 28 Minuten für den Rückweg) betrug. Die vorstehenden Ausführungen sprechen dafür, dass die von dem Zeugen AX. geschilderte Fahrt erlebnisbasiert war, wobei die Kammer nicht übersehen hat, dass dies auch gelten würde, wenn nur er sie zurückgelegt hätte (dazu näher unter g) bb)). jjj) Dass die Leiche von Q. D. L. bislang nicht aufgefunden worden ist, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen AX.. So ergibt sich aus dem Aufgabenaktionsbericht des Polizeibeamten EW. vom 28.05.2013, dass die pakistanische Polizei nicht mehr nach Q.s Leiche suche, weil alle Hinweise ausgeschöpft seien. Hintergrund dafür ist ausweislich des Schreibens des BKA Verbindungsbeamten NW. vom 02.06.2017, dass nicht davon auszugehen ist, dass eine Leiche aufgrund der Beschaffenheit des Kanals an der vom Zeugen AX. geschilderten Stelle in der Nähe von der OT. GQ. AC. über Monate liegen bleibt. Denn der Kanal SO. TY. Canal (vor Ort als CY. Kanal bezeichnet) weist wie festgestellt eine relativ hohe Fließgeschwindigkeit auf und mündet nach ca. 30 km ohne vorherige Schleusen oder Hindernisse in den Fluss AS., der seinerseits in den Fluss OS. einmündet. kkk) Unter Bezugnahme auf die vorstehende Würdigung der Aussagen des Zeugen AX. bleibt festzustellen, dass sich zahlreiche Details aus der Aussage des Zeugen AX. bestätigt haben, hingegen keine seiner Angaben als unwahr erwiesen hat. g) Gleichwohl hat sich Kammer mit Alternativhypothesen, welche das Verschwinden von Q. D. L. erklären könnten, befasst, diese aber jeweils verworfen. So ist es insbesondere zweifelsfrei ausgeschlossen, dass Q. D. L. noch an einem unbekannten Ort lebt (vgl. dazu aa)) oder dass der Zeuge AX. Q. D. L. alleine tötete und den Angeklagten wahrheitswidrig belastete, um sich zugleich zu entlasten (vgl. dazu bb)). Auch für die Vermutung der Verteidigung, dass das Verfahren in Y. aufgrund des Drucks hochrangiger Politiker manipuliert worden sei, worauf sich mehrere Hilfsanträge beziehen, haben sich keine Anhaltspunkte finden lassen (vgl. unter cc)). aa) Dafür, dass Q. D. L. am 25.08.2012 verstarb und sie also nicht unerkannt an einem anderen Ort lebt, sprechen neben den glaubhaften und in vielen Einzelheiten bestätigten Angaben des Zeugen AX. folgende Erwägungen: aaa) So legt auch der Umstand, dass seit der Ankunft von Q. D. L. in Y. im August 2012 der Kontakt zu ihrer Familie trotz eines engen familiären Verhältnisses endgültig abbrach, nahe, dass sie kurz nach ihrer Ankunft in Y. verstarb. Sowohl die Feststellungen zu dem engen familiären Verhältnis als auch zum erfolgten Kontaktabbruch hat die Kammer maßgeblich auf die glaubhaften Angaben der Zeugin V. D. L. in der Hauptverhandlung gestützt. Diese hat ausgesagt, dass ihre Schwester Q. am 18. oder 19.08.2012 mit dem Flugzeug nach I. gekommen sei. Dort sei sie zwei Tage lang geblieben und habe sich in der Botschaft in I. ein Visum für ihre Reise nach Y. besorgt. Q., die sie während ihres Aufenthalts in Kanada nur ein paar Minuten gesehen habe, habe ihr erzählt, dass sie wegen einer Konferenz, bei der es um Steine/Heilsteine gehe, nach Y. reise, um dort Steine zu verkaufen. Diese wertvollen Steine habe sie in einem Bankschließfach deponiert; sie werde aber Fotos von den Steinen zu der Konferenz mitnehmen. Q. habe ihr außerdem mitgeteilt, dass ein Mann namens „A.“ sie nach Y. begleiten und auf sie Acht geben werde; Q. habe gesagt, dass „A.“ ein Freund, ja sogar wie ein kleiner Bruder für sie sei. Viele Informationen habe sie (V.) über „A.“ zu dieser Zeit nicht gehabt. Sie sei davon ausgegangen, dass sich beide in der C. kennengelernt hätten und „A.“ RP. sei. Q. und sie hätten vereinbart, dass sich Q. jeden Tag bei ihr melden solle, damit ihre Familie wisse, dass es Q. gut gehe. Dies habe Q. zugesagt und zunächst auch in die Tat umgesetzt. So habe Q. ihr am 24.08.2012 aus LG., wo sie einen Zwischenstopp gehabt habe, geschrieben und sich auch zeitnah gemeldet, nachdem sie in Y. gelandet sei. So habe ihr Q. geschrieben, dass sie am Flughafen sei, nun zum Hotel fahre und sich melden werde, sobald sie dieses erreicht habe. Eine weitere Nachricht habe sie dann aber zu ihrer Verwunderung nicht erhalten. Erst am Abend des 25.08.2012 sei eine weitere Nachricht von Q.s Handynummer eingegangen, ausweislich derer es ihr gute gehe und sie am Folgetag einen Sikh-Tempel besuchen wolle. Am 27.08.2012 sei bei ihr (V.) die Nachricht eingegangen, dass es ihr (Q.) gut gehe und sie in VN. sei; in dieser mit „X.“ unterschriebenen Nachricht sei auch mitgeteilt worden, dass „A.“ inzwischen zurück nach Großbritannien geflogen sei. In einer weiteren Nachricht von Q.s Nummer habe gestanden, dass sie (Q.) Zeit habe, um „SJ.“ zu treffen. Diese Nachrichten hätten sie unter zwei Aspekten stark verwundert. So sei sie davon ausgegangen, dass „A.“ ihre Schwester auf der gesamten Reise begleiten werde, und auch die Mitteilung, dass Q. „SJ.“ treffen werde, habe sie verunsichert, da Q. ihr gegenüber zuvor mit keinem Wort einen Mann mit diesem Namen erwähnt habe. Von „SJ.“ habe sie erst im Nachhinein im Rahmen ihrer Telefonate mit „A.“ erfahren. Auf mehrere Nachrichten ihrerseits vom 29. und 31.08.2012 habe sie dann keine Antworten von ihrer Schwester Q. mehr erhalten und sich immer stärker gesorgt. Deswegen habe sie Kontakt zu dem Hotel „EJ.“ in KA. aufgenommen, in dem ihre Schwester – wie sie ihr vor ihrer Abreise mitgeteilt hatte – vorgehabt habe zu wohnen, von dort aber nur die Information erhalten, dass ihre Schwester dort nie eingecheckt habe. Dies habe sie ihrer Schwester dann auch besorgt in einer Nachricht vom 1. September mitgeteilt, aber weiterhin keine Antwort erhalten. Im Nachhinein sei ihr noch ein weiterer unstimmiger Gesichtspunkt an der erhaltenen Nachricht aufgefallen. Ihre Schwester habe nie zuvor eine Nachricht an Familienangehörige mit „X.“ unterschrieben, da sie in der Familie von allen nur „NQ.“ genannt worden sei. Diese Anrede mit Kosenamen in der Familie sei üblich; so heiße sie selbst in der Familie etwa stets „AY.“. Q. habe in der Vergangenheit sämtliche Nachrichten oder Briefe innerhalb der Familie ausnahmslos mit ihrem Kosenamen „NQ.“ unterschrieben. Am 04.09.2012 habe sie dann einen Anruf von einem Mann namens „A.“ erhalten, der ihr gesagt habe, dass er von Q. ihre Nummer für Notfälle erhalten habe und anrufe, weil er sich Sorgen um Q. mache. Er habe weiter erklärt, dass er seit seiner Ausreise am 30.08.2012 aus Y. von Q. nichts mehr gehört habe und Q. eigentlich am 31.08.2012 habe zurückfliegen und am 01.09.2012 in der C. ankommen wollen. Die Information, dass „A.“ Q. schon am 01.09. erwartet habe, habe für sie keinen Sinn gemacht, weil Q. ihr ja gesagt gehabt habe, dass sie am 08.09.2012 zurückkommen werde. Daher habe sie mit ihrer anderen Schwester, der Zeugin OD. D. L., das Reisebüro kontaktiert, um zu erfahren, für welches Datum ihre Schwester den Rückflug gebucht habe. Sie habe von dort die Nachricht erhalten, dass der Rückflug für den 08.09.2012 gebucht sei. Weitere besorgte Nachrichten von ihr (V.) vom 4. und 7. September an ihre Schwester seien von dieser nicht beantwortet worden. Für ihre Schwester sei es aber völlig untypisch auf Reisen keinen Kontakt mit ihrer Familie zu halten, zumal sie sich an Absprachen, beispielsweise sich jeden Tag zu melden, stets gehalten habe. Auch wenn Q. nicht auf Reisen gewesen sei, habe sie stets – mindestens einmal pro Woche – in engem Kontakt zur Familie gestanden. Nachdem ihre Schwester dann auch nicht den von ihr für den 08.09.2012 gebuchten Rückflug angetreten habe, sei bei ihrer Familie endgültig Panik ausgebrochen; sie hätten sodann am 09.09.2012 in I. eine Vermisstenanzeige erstattet. A. habe sie nach ihrem ersten Telefonat vom 04.09.2024 noch sechsmal, nämlich zwischen dem 08.09. und dem 03.10.2012, angerufen. Dies sei teilweise von einer britischen Nummer, die sie sich mit Tel031 notiert habe, teilweise von einer unterdrückten Nummer erfolgt. In diesen Telefonaten habe er stets betont, sich sehr um Q. zu sorgen, da diese für ihn wie eine kleine Schwester gewesen sei und sie ihn dementsprechend auch „RO.“ genannt habe. Er habe weiter ausgeführt, dass sie („A.“ und Q.) sich dreimal getroffen hätten, erstmals in der C., dann in OH. und nun zuletzt in Y.. Er habe Q. nach ihrer Landung (am 25.08.2012) nicht wie ursprünglich geplant zum Hotel „EJ.“, sondern zum Hotel „CX.“ in KA. gebracht; später habe sie angerufen und erzählt, wie glücklich sie sei, in WF. SD. zu sein; am 29. oder 30. August habe er dann eine Textnachricht von ihr erhalten, ausweislich derer sie erst nach KA. und dann nach VN. habe fahren wollen; er habe sie noch gewarnt, dass VN. gefährlich sei. Er habe auch Angst, dass sie jemand in eine Ehe mit einem Mann aus Y. zwinge. In einem der späteren Telefonate, nämlich am 18.09.2012, habe er erklärte, dass er nunmehr sein LG.er Mobiltelefon eingeschaltet und eine Nachricht von Q. vom 04.09.2012 abgehört habe; in dieser habe sie ihn darum gebeten, ihm Geld zu leihen. Dazu habe er ergänzt, dass er Q. in der Vergangenheit mal einen vierstelligen Pfundbetrag geliehen habe, als ihr das Geld zum Einkaufen ausgegangen sei. Auf ihre (V.s) Nachfrage nach seiner LG.er Mobilfunknummer habe er geantwortet, dass er diese nicht mitteilen könne, da er das Telefon von einem Freund erhalten habe und diesen aus der Angelegenheit raushalten wolle. Das habe für sie alles nicht zusammengepasst. Insbesondere habe sie auch nicht verstanden, warum ihre Schwester denn auf der LG.er Nummer von „“A. hätte anrufen sollen, wenn Q. doch – wie A. dieser erklärt habe – davon ausgegangen sei, dass er von Y. aus nach Großbritannien gereist sei. Bei einer anderen Gelegenheit habe ihr „A.“ dann gesagt, dass er Q. in der Vergangenheit per Skype habe kontaktieren können; auf ihre Nachfrage nach seinem Skype-Konto habe er gesagt, dass er keines habe. In einem weiteren Telefonat vom 21.09.2012 habe er ihr mitgeteilt, dass er in der C. gewesen sei und gehört habe, dass ein Mann namens „BU.“ in Begleitung eines „WD.“ Q. zu einem Friedhof in Y. hätten bringen wollen und sich Q. für Magie interessiert habe. Der „WD.“ sei ein Betrüger, der verzweifelte Menschen ausnutze und immer mehr Geld von diesen verlange. Er selbst habe mit schwarzer Magie nie etwas zu tun gehabt. A. habe dann hinzugefügt, dass er nicht wisse, warum Q. es so eilig gehabt habe, nach Y. zu reisen. Einen Mann namens „BU.“ kenne sie (V.) nicht, er sei auch kein Freund der Familie. Nachdem „A.“ ihr (V.) mitgeteilt habe, dass er Q. zu einem Hotel „CX.“ gebracht habe, habe sie auch dieses kontaktiert. Dort habe sie aber ebenfalls die Information erhalten, dass Q. dort nie eingecheckt habe. Nach dem letzten Telefonat mit „A.“ habe sie zu diesem keinen Kontakt mehr gehabt. Auch von ihrer Schwester V. habe sie – mit Ausnahme der geschilderten Textnachrichten zwischen dem 25. und 27. August – seit deren Einreise nach Y. nie wieder etwas gehört; gleiches gelte auch für alle übrigen Familienangehörige. Die Wohnung ihrer Schwester in T. in der C. sei im Folgenden durchsucht worden. Zuerst seien Beamten der Schweizer Polizei in der Wohnung gewesen, danach habe ihr Vater ebenfalls Zutritt gehabt. In der Wohnung habe es keine Hinweise darauf gegeben, dass ihre Schwester habe verschwinden wollen, zumal in der Wohnung noch ein Termin für ein zeitnah anstehendes Bewerbungsgespräch gefunden worden sei. Sie und ihre Schwester seien sich in finanziellen Dingen sehr ähnlich gewesen. Sie wären beide immer sehr sparsam gewesen und würden auf ihr Geld Acht geben. Sie habe im Zuge der Ermittlungen auch Zugang zu dem Konto ihrer Schwester bei der W. Bank in Kanada gehabt und gesehen, dass sie Ende 2010 noch über 300.000 CAD besessen habe. Sie habe nie den Eindruck gehabt, dass ihre Schwester in der C. auf anderem „Fuß“ gelebt habe, sondern sei davon ausgegangen, dass sie ihren Lebensstil dort weitergelebt habe. Im Mai 2012 habe Q. sie mit der Begründung, dass ihre finanzielle Situation angespannt sei, um Geld gebeten, woraufhin sie ihr 14.000 CAD geliehen habe. Von der Schweizer Polizei habe sie später erfahren, dass in einem Q. gehörenden Bankschließfach Steine gefunden worden seien. Diese seien aber vollkommen wertlos gewesen. Diese Angaben der Zeugin V. D. L. sind glaubhaft. Sie sind detailliert erfolgt und auch konstant zu früheren Angaben der Zeugin gegenüber der kanadischen Polizei, wodurch sich die Kammer durch zahlreiche Vorhalte überzeugt hat. Zudem fügen sie sich stimmig zu den verlesenen Nachrichten, die zwischen der Zeugin V. D. L. und der Geschädigten bzw. ihrer (von ihr bis zum 25.08.2012 genutzten) SIM-Karte zwischen dem 25.08. und dem 27.08.2012 versandt worden sind und die den festgestellten Inhalt aufweisen (vgl. unter II. 5.). Der von der Zeugin V. D. L. geschilderte Umstand, dass Q. stets mit NQ. unterschrieben habe, wird zudem exemplarisch durch eine weitere verlesene Nachricht bestätigt, welche die Geschädigte der Zeugin V. D. L. am 16.08.2012 übersandt hat. Denn in dieser heißt es: „Hi AY.. Wie geht es dir? Benutzt ihr immer noch diese ekelig-grünen Bettdecken? Wenn ja, gibt mir bitte die Maße der Bettdecken durch & ich bringe neue als Ersatz für sie mit. Danke, NQ.“: Auch die Zeugin QO. D. L. (eine weitere Schwester der Geschädigten) sowie die Zeugen BO. YN. L. (ihr Bruder) und ZJ. YQ. L. (ihr Vater) haben übereinstimmend davon berichtet, dass Q. innerhalb der Familie nur „NQ.“ genannt worden sei und innerhalb der Familie auch nur mit diesem Namen unterschrieben habe. Auch soweit V. D. L. ausgesagt hat, dass sich Q. stets regelmäßig und auf Reisen sogar besonders eng getaktet bei der Familie gemeldet habe, wird dies durch die Angaben ihrer weiteren Familienangehörigen – QO. D. L., BO. YN. L. und ZJ. YN. L. – übereinstimmend bestätigt. Alle haben betont, dass innerhalb ihrer Familie ein starker Zusammenhalt bestehe und es gerade auch für Q. D. L. völlig untypisch und mit ihrer Persönlichkeit unvereinbar gewesen wäre, sich plötzlich nicht mehr zu melden. bbb) Auch der festgestellte Nachrichtenaustausch zwischen SJ. AX. und der Handynummer von Q. D. L. zwischen dem 25. und 27.08.2012 (vgl. II. 3. und 5.) spricht dafür, dass Q. D. L. schon am Abend des 25.08.2012 nicht mehr am Leben war. Denn dieser zeigt, dass kurz nach der Ankunft der Geschädigten in Y. in dieser Kommunikation mit AX. ein Bruch erfolgte. Es ist nämlich kein Grund ersichtlich, warum sie SJ. AX. zwar unmittelbar nach ihrer Landung mitteilte, dass sie in Y. angekommen, worauf dieser auch sehr erfreut reagierte, sich die Geschädigte dann aber mit Ausnahme der Nachricht, dass „A. RO.“ sie nun zum Hotel bringe (3:11 Uhr), in den nächsten zweieinhalb Tagen, nämlich bis zum späten Nachmittag des 27.08.2012 (17:12 Uhr), bei diesem nicht mehr meldete. Auch die Nachricht des Zeugen AX. vom 25.08.2012 um 20:59 Uhr zeigt, dass er bereits am 25.08.2012 von ihr eine Kontaktaufnahme erwartet hatte und aufgrund deren Ausbleiben verwundert und verletzt war. Gerade der letztgenannte Umstand legt nahe, dass zwischen beiden ein Näheverhältnis bestand und er nicht nur mit einer Nachricht, sondern auch einem Treffen mit Q. D. L. rechnete. Dafür spricht auch ein in der Wohnung von Q. D. L. sichergestellter Zahlungsbeleg von einer Firma „Leder CT.“ in T. vom 04.08.2012, aus dem sich der Kauf eines Gegenstandes zu einem Preis von 210 CHF ergibt. Denn auf diesem Beleg war handschriftlich vermerkt worden: „Tasche für SJ. AX.“, was ebenfalls ein geplantes Treffen von beiden während der Pakistanreise von Q. D. L. nahe legt. Zuletzt fügt sich – trotz der fehlenden Glaubhaftigkeit der meisten seiner Angaben – stimmig dazu, dass der Angeklagte unter seinem Alias-Namen „A. M.“ Constable TH. am 11.09.2012 mitteilte, dass sich Q. D. L. in SJ. AX. verliebt habe und sie diesen in Y. unbedingt habe treffen wollen. Dass es dann aber nach ihrer Ankunft in Y. zu keinen Bemühungen ihrerseits um ein solches Zusammentreffen, für das sie sich offensichtlich auch mit einem Geschenk in Form einer Tasche ausgestattet hatte, kam, spricht ebenfalls dafür, dass ihr dieses inzwischen nicht mehr möglich war. Auch der Umstand, dass von ihrer Handynummer am 27.08.2012 an SJ. AX. Nachrichten versandt wurde, weist nicht in eine andere Richtung, sondern zeigt bei genauerer Betrachtung nur umso mehr, dass ihre Handynummer nun von einer anderen Person (dem Angeklagten) genutzt wurde. Denn diese Nachrichten vom 27.08.2012, in der SJ. AX. vermeintliche Reisepläne von Q. D. L. mitgeteilt werden, sind recht karg gehalten, weswegen gerade die mitgeteilte Information, dass „A.“ schon abgereist sei, auffällig erscheint. Zur Überzeugung der Kammer war sowohl diese Nachricht als auch die entsprechende Nachricht an V. D. L. offensichtlich dazu gedacht, durch die angebliche Abreise von „A.“ den Verdacht, dass dieser für das Verschwinden der Geschädigten verantwortlich sein könnte, erst gar nicht aufkommen zu lassen. Auch die Reaktion von SJ. AX. (am 27.08.12,17:36 Uhr), insbesondere auf die Mitteilung, dass sie (Q.), wie er (SJ. AX.) ja wisse, bald abreisen müsse, zeigt in aller Deutlichkeit, dass er wegen des Verhaltens nach der Landung der Geschädigten erheblich irritiert war: „Ich weiß überhaupt nichts, X.. Du bist nach der Landung einfach verschwunden und hast das ganze Programm durch einander gebracht. Ich bin sehr verärgert wegen all dem. Ich weiß nicht, was ich jetzt tun soll. Wie dem auch sei. Wir können heute per Skye sprechen.“ Der Umstand, dass er ausweislich seiner verlesenen Angaben gegenüber dem Polizeibeamten EW. vom 04.10.2012 von Q. D. L. trotz dieser Nachricht und seiner erneuten Frage, wann sie denn online gehen könne, von ihr nichts mehr hörte, spricht ebenfalls dafür, dass Q. D. L. – die SJ. AX. bereits seit dem 25.08.2012 nicht mehr per Anrufe erreichen konnte – schon wenige Stunden nach ihrer Landung am 25.08.2012 nicht mehr am Leben war. ccc) Auch die in Y. durchgeführten Ermittlungen bestätigen dies. Denn die Ermittlungen sowohl in Bezug auf das Hotel „EJ.“ als auch das Hotel CX. haben ausweislich des Situationsberichts von Sergeant EW. aus Y. vom 10.10.2012 ergeben, dass dort kein Einchecken oder eine E-Mail von Gästen mit dem Namen der Geschädigten, M. oder AX. vorgelegen habe. Dies wird bestätigt durch die Angaben der Zeugin V. D. L., dass sie auf Nachfrage seitens des Hotel „EJ.“ mitgeteilt bekommen habe, dass ihre Schwester dort nie eingecheckt habe. Auf derselben Linie liegt es, dass ausweislich eines Berichts des Sergeant EW. vom 10.10.2012 Ermittlungen beim Hotel CF. in KA. ergeben haben, dass in diesem – von N. M. insoweit benannten – Hotel keine Edelstahl-Konferenz stattfand. ddd) Ferner hat die Kammer in den Blick genommen, ob die Angaben, die A. gegenüber Constable TH. in dem in Augenschein genommenen Telefonat am 11.09.2012 zu einem nach dem 25.08.2012 noch bestehenden Kontakt zu Q. D. L. gegen ihren Tod sprechen könnten, dies aber abgelehnt. Denn diese Angaben waren wie bereits (unter a)) dargelegt aufgrund zahlreicher Widersprüche nicht glaubhaft. Vielmehr fügen sich auch die Angaben von „A. M.“ in diesem Telefonat mit Constable TH. ebenso wie seine Angaben in den Telefonaten mit V. D. L. zu den von der Handynummer der Geschädigten an V. D. L. und SJ. AX. ab dem 25.08.2012 versandten Nachrichten, stellen nämlich ebenfalls Versuche des Angeklagten dar, nach der Tat falsche Fährten zu legen und sich durch diese wahrheitswidrig zu entlasten. eee) Dagegen, dass Q. D. L. noch unerkannt am Leben ist, sprechen zudem sowohl die Kontoauszüge betreffend ihre Konten bei der B. Bank in der C. und der W. Bank in Kanada, da diese keine nach der Tat durchgeführten Transaktionen mehr zeigen. Gleiches gilt für die Mobilfunkrechnungen der ZM., die keine Verbindungen von ihrer Schweizer Handynummer mehr nach dem 27.08.2012 ausweisen. fff) Zuletzt wäre auch keine Erklärung dafür ersichtlich, warum die Geschädigte, wenn sie denn noch am Leben wäre, ihre persönlichen Gegenstände (ihr Handy, ihr Laptop, einen Föhn und ein Glätteisen) beim dem Zeugen AX. hätte zurücklassen sollen. ggg) Nach einer Gesamtwürdigung der vorstehenden Umstände ist die Kammer fest davon überzeugt, dass Q. D. L. – trotz des Umstandes, dass ihre Leiche bis heute nicht gefunden worden ist – wie festgestellt kurz nach ihrer Landung in Y. am 25.08.2012 verstarb. bb) Ebenso kann die Kammer aufgrund einer Gesamtwürdigung der dargestellten Beweismittel ausschließen, dass der Zeuge AX. Q. D. L. alleine tötete und den Angeklagten wahrheitswidrig belastete, um sich dadurch zugleich zu entlasten. Dabei hat sie nicht übersehen, dass zahlreiche Beweismittel gerade seine Beteiligung an der Tat belegen, er nämlich vom Zeugen PT. als Käufer der Tabletten in der Apotheke identifiziert wurde, er sowie sein Schwager (der Zeuge K.) von dem Zeugen MN. als die Personen benannt wurden, welche das Tatfahrzeug abholten und gerade bei ihm (AX.) das Handy, der Laptop sowie der Föhn und das Glätteisen der Geschädigten sichergestellt wurden. In diesem Zusammenhang ist aber zunächst zu bedenken, dass der Zeuge AX. sich in seinen Aussagen vom 16. und 17.01.2013 gerade nicht vollumfänglich entlastet, sondern seine Tatbeteiligung eingeräumt und die Informationen zu dem Vermietungsunternehmen und der Apotheke mitgeteilt hat, welche die folgenden diesbezüglichen Ermittlungen ermöglichten. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Q. D. L. im Vorfeld der Tat in Kontakt zum Zeugen AX. stand, anders als dies bezüglich „A. M.“ der Fall war. Dies zeigt sich insbesondere an den eingeführten ZM.-Rechnungen, die wie dargelegt zwar zahlreiche Verbindungen zu den von dem Angeklagten genutzten Telefonnummern, aber keine Verbindungen zu den – ausweislich des im Selbstleseverfahren eingeführten Antrags auf Ermittlung von Telefonnummern der Abteilung Organisierte Kriminalität im Bezirk KA. ihm zuzuordnenden – Rufnummern des Zeugen AX. (Tel08 und Tel09) ausweisen. Auch aus dem Auswertebericht vom 01.04.2013 bezüglich des bei dem Zeugen AX. sichergestellten Laptops der Geschädigten ergibt sich anders, als dies bezüglich „A.“ der Fall ist, kein Kontakt zwischen den beiden. Ebenso fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass der Zeuge AX. nach der Tat die Nachrichten an V. D. L. und SJ. AX. von der Handynummer der Geschädigten abgesandt haben könnte. Denn der Verfasser der Nachrichten musste, wie sich aus ihrem Inhalt ergibt, Kenntnisse über das Privatleben von Q. D. L. – u.a. ihrer Beziehung zu SJ. AX. – aufweisen, was bezüglich des Zeugen AX. nicht erkennbar ist. Zudem wäre kein Motiv dafür erkennbar gewesen, gerade die bereits erfolgte Abreise von A. gegenüber beiden Empfängern zu betonen, wenn AX. der Verfasser der Nachrichten gewesen wäre. Auch aus den bei Q. D. L. sichergestellten Notizzetteln ergeben sich keine Anhaltspunkte für Kontakte zu dem Zeugen U. ZP. AX.. Vielmehr zeigen diese, dass es der Angeklagte („A.“) war, der von Q. D. L. erhebliche Geldsummen für vermeintlich magische Edelsteine oder Rituale erhalten hat. Dies in Zusammenschau mit den sonstigen genannten Beweismitteln – insbesondere dem sich aus dem Skype-Chat ergebenden Locken der Geschädigten nach KA. unter der Vorspiegelung einer dort stattfindenden Edelstein-Auktion und dem Zusammentreffen des Angeklagten mit Q. D. L. unmittelbar nach ihrer Ankunft am dortigen Flughafen – lassen bei der Kammer keine Zweifel daran aufkommen, dass der Angeklagte wie festgestellt die Tötung von Q. D. L. vorgenommen hat. cc) Zuletzt hat die Kammer – auch im Hinblick auf die seitens der Verteidigung hilfsweise bzw. bedingt gestellten Anträge (dazu unter bbb) – bei ihrer Würdigung erwogen, ob die von ihr zu beurteilende Beweislage durch pakistanische Behörden manipuliert worden sein könnte, um den Angeklagten wahrheitswidrig zu belasten und so einen Ermittlungserfolg vorweisen zu können, dies aber verworfen. aaa) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge AX. durch den Einsatz von nach deutschem Strafprozessrecht verbotenen Vernehmungsmethoden zur Abgabe seiner Vernehmungen am 16. und 17.01.2013 gezwungen worden sein könnte oder dass diese Angaben nicht von ihm geleistet, sondern nur von pakistanischen Polizeibeamten oder Geheimdienstmitarbeitern erfunden worden sein könnten (vgl. dazu auch bereits unter f) bb)). Ausgeschlossen ist auch, dass die übrigen mit diesen Angaben von AX. in Einklang stehenden Beweismittel wie der den Chatverkehr enthaltende Auswertebericht betreffend das Laptop der Geschädigten auf diesen nur von den pakistanischen Behörden aufgespielt oder inhaltlich von diesen verfälscht wurde. Denn zahlreichen Beweismittel, welche die Angaben von AX. stützen – insbesondere die Erkenntnisse aus den Notizzetteln der Q. D. L. aus der C., die Kontoverdichtungen, die Einzelverbindungsnachweise zu der von Q. D. L. genutzten Rufnummer und die sich daraus ergebende umfangreichen Kontakte zwischen Q. D. L. und dem Angeklagten – lagen erst deutlich nach den Angaben von AX. im Rahmen seiner Vernehmungen vom 16. und 17.01.2013 vor. So datiert das Schreiben der Staatsanwaltschaft Zug betreffend die Übersendung der in der Wohnung sichergestellten Gegenstände auf den 03.10.2014 (inzwischen waren seit der Tat über zwei Jahre vergangen). Die Unterlagen der Telefongesellschaft ZM. und der B.-Bank aus der C. wurden ebenfalls im Rahmen der erst deutlich nach der Vernehmung von AX. folgenden Rechtshilfe gewonnen. Gleiches gilt für den Auswertebericht des Laptops, in dem der Skype-Chat zwischen Q. D. L. und „F. A.“ dokumentiert ist, da dieser vom 01.04.2013 datiert. Damit war zum Zeitpunkt der Vernehmungen des Zeugen AX. im Januar 2013 in Y. aber überhaupt nicht ersichtlich, dass sich eine Beziehung zwischen Q. D. L. und „A. M.“ alias dem Angeklagten in der festgestellten Art und Weise bestätigen lassen würde. Dementsprechend liegt es auch vollkommen fern, dass die pakistanischen Behörden Angaben des Zeugen AX. erfunden haben könnten, die sich genau zu diesen Beweismitteln fügen. Gleiches gilt für die von der Verteidigung gemutmaßte Manipulation des Laptops in der Form, dass ein so gar nicht erfolgter Chatverkehr auf dieses aufgespielt worden sein könnte. Denn die Bedeutung des Inhalts des Chats zwischen Q. D. L. und dem Angeklagten erschließt sich erst in einer Gesamtschau mit den übrigen Beweismitteln, insbesondere den vorherigen Übergaben großer Geldbeträge an den Angeklagten im Rahmen des Erwerbs magischer Steine. Völlig unklar wäre auch, warum dieser Auswertebericht den Angeklagten nicht noch eindeutiger belasten sollte, wenn er nur von den pakistanischen Behörden erstellt worden wäre. bbb) Vor dem Hintergrund der gesamten Ausführungen zur Beweiswürdigung, insbesondere aber auch der vorstehenden Ausführungen (unter aaa)) war auch keinem der seitens der Verteidigung hilfsweise gestellten Beweis- und Beweisermittlungsanträge nachzugehen: (1) So wird der Antrag abgelehnt, für den Fall der Überzeugung von der Schuld des Angeklagten den Laptop von Q. D. L. in Deutschland zum Beweis der Tatsache forensisch untersuchen zu lassen, dass dieser nach Festnahme von AX. manipuliert und dort den Angeklagten belastende Korrespondenz aufgespielt wurde. Bei dem vorliegenden Antrag handelt sich nicht um einen Beweisantrag, sondern um einen Beweisermittlungsantrag. Maßstab für die Entscheidung ist damit die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), welche das Gericht dazu verpflichtet, die Beweisaufnahme auf alle entscheidungsrelevanten Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, um die Wahrheit zu erforschen. Auf dieser Grundlage war es vorliegend nicht geboten, die benannte Beweisermittlung vorzunehmen. Denn Anhaltspunkte für die von der Verteidigung behauptete Manipulation am Laptop lagen nicht vor, zumal sich die Bedeutung des Inhalts des Chats zwischen Q. D. L. und dem Angeklagten bezüglich einer vermeintlich in KA. stattfindenden Edelsteinkonferenz erst in einer Gesamtschau mit den übrigen Beweismitteln erschließt (vgl. dazu bereits unter aa)). Im Übrigen wäre eine Übersendung zur Auswertung des Laptops nur im Wege der Rechtshilfe zu erlangen gewesen. Selbst wenn die pakistanischen Behörden dem näher getreten wären, was im Hinblick auf das dort weiterhin laufende Strafverfahren gegen U. ZP. AX. zu bezweifeln ist, hätte dies nach den Erfahrungen im hiesigen Verfahren einen langen Zeitraum in Anspruch genommen. Insoweit nimmt die Kammer ergänzend auf ihre Beschlüsse vom 19.11. und 06.12.2024 sowie vom 08.01.2025 Bezug, mit denen gerade unter Bezug auf die schwierige Rechtshilfesituation eine Unerreichbarkeit mehrerer pakistanischer Zeugen begründet worden ist. (2) Auch wird der Antrag abgelehnt, für den Fall der Überzeugung von der Schuld des Angeklagten Herrn OR. GV. (zu laden über das Büro des (…) Premierministers) als Zeugen zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass er öffentlichkeitswirksam vom indischen Militär auf den hiesigen Fall aufmerksam gemacht wurde, darauf hinwirkte, dass der Geheimdienst eingeschaltet und der Chefermittler ausgetauscht wurde und dies mit der Weisung geschah, dass unter allen Umständen zur Vermeidung eines Schadens für das Ansehen Y.s gegenüber KV. und Kanada schnell ein Täter zu präsentieren sei. Die Ablehnung dieses Beweisantrags beruht auf § 244 Abs. 5 S. 2 StPO. Danach kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, abgelehnt werden, wenn diese Zeugenvernehmung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Maßstab für die Frage, ob die Ladung und Vernehmung eines Auslandszeugen geboten ist, ist damit die Aufklärungspflicht des Gerichts im Sinne von § 244 Abs. 2 StPO (BGH NStZ 2017, 96), die auch bei einer Beurteilung des Antrags als Beweisermittlungsantrag den heranzuziehenden Maßstab bestimmt hätte. Um zu beurteilen, ob diese gebietet, einen Auslandszeugen zu vernehmen, ist stets eine Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, in die insbesondere einzustellen ist, inwieweit das Beweisergebnis nach der bisherigen Beweisaufnahme gesichert ist, wobei die Vernehmung des Auslandszeugen umso eher notwendig ist, je mehr Zweifel hinsichtlich des Werts der bisherigen Beweise vorhanden sind (BGH, Beschluss vom 24.11.2022, 4 StR 263/22). Zudem sind die Bedeutung und der Beweiswert der Aussage des benannten Zeugen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 16.02.2022, 4 StR 392/20). Dabei gilt, dass der Beweiswert einer Zeugenaussage davon abhängig gemacht werden darf, welche Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu würdigen wären; ein Verbot der Beweisantizipation besteht im Rahmen der von § 244 Abs. 5 S. 2 StPO veranlassten Gesamtwürdigung mithin nicht (BGH, Beschluss vom 24.11.2022, 4 StR 263/22). Insbesondere darf das Tatgericht unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der bisherigen Beweisaufnahme und des Vorbringens in dem Beweisantrag auch zu dem Ergebnis gelangen, dass die beantragte Zeugenvernehmung seine Überzeugung selbst dann sicher nicht beeinflussen könnte, wenn er die in sein Wissen gestellte Beweisbehauptungen bestätigen würde (BGH, Beschluss vom 16.02.2022, 4 StR 392/20). Weitere Umstände, die in der Abwägung im Einzelfall Gewicht erlangen können sind die Unerreichbarkeit des Zeugen oder die voraussichtliche Unergiebigkeit seiner Aussage. Stets gilt aber, dass die genannten Umstände nicht einzeln, sondern in einer Gesamtschau und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu betrachten sind: Der Bedeutung und dem Beweiswert der Zeugenaussage sind der zeitliche und organisatorische Aufwand der Aufklärungsmaßnahme und die damit einhergehende Verfahrensverzögerung gegenüberzustellen (BGH, NStZ 2002, 653; NStZ 2014, 469). Auf Grundlage des vorstehend dargestellten Maßstabes ist die Vernehmung des Auslandszeugen OR. GV. zur Erforschung der Wahrheit nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens nicht erforderlich. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ermittlungsergebnisse in Y. manipuliert bzw. durch von hochrangigen Politikern ausgeübten Druck beeinflusst worden sein könnten. Wäre es etwa in dem pakistanischen Ermittlungsverfahren nur darum gegangen, einen Täter zu präsentieren, um den Eindruck der Erfolglosigkeit zu vermeiden, hätte es im Übrigen nicht nahe gelegen, den Verdacht wahrheitswidrig auch auf den Angeklagten zu lenken; viel einfacher wäre es gewesen, allein den bereits inhaftierten AX. durch falsche Beweise zu belasten. Im Übrigen hätte auch eine Vernehmung des Zeugen QR. GV. nur im Wege der aufwendigen – und selbst im Fall ihres Erfolges langwierigen – Rechtshilfe herbeigeführt werden können. Auch insoweit nimmt die Kammer ergänzend auf ihre Beschlüsse vom 19.11.2024, 06.12.2024 und 08.01.2025 Bezug, mit denen eine Unerreichbarkeit mehrerer (…) Zeugen begründet worden ist. (3) Ebenfalls abgelehnt wird der für den Fall der Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gestellte Antrag auf Vernehmung des (…) Politikers IW. UA. RQ. als Zeugen zum Beweis der Tatsache, dass die Geschädigte vor ihrem Verschwinden mit ihm und dem verstorbenen Innenminister QC. HI. Kontakt aufgenommen hatte, um Geschäftskontakte aufzubauen, wobei der Zeuge auch zu befragen sein werde, welche Art Geschäfte sie in Angriff nehmen wollte, inwieweit diese illegal waren und inwieweit er in das Verschwinden der Geschädigten involviert ist. Auch dies beruht auf § 244 Abs. 5 S. 2 StPO. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die Beweisbehauptungen zutreffen und zugleich Relevanz für das vorliegende Verfahren haben könnten, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat sich die Kammer an Hand einer umfassenden Beweiswürdigung zahlreicher Beweismittel davon überzeugt, dass der Angeklagte die Tat wie festgestellt begangen hat. Dass diese Überzeugung durch die Durchführung der beantragten Beweiserhebung hätte erschüttert werden können, liegt vollkommen fern. Im Übrigen gelten die vorstehenden Ausführungen zu den sich aus der erforderlichen Rechtshilfe ergebenden Schwierigkeiten für die Vernehmung (…) Zeugen auch für den Zeugen IW. UA. RQ.. (4) Der für den Fall der Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gestellte Antrag auf Vernehmung des Zeugen US. EK. aus KA. (zu laden über die Polizei KA.) zum Beweis der Tatsache, dass die Beweise gegen AX. gefälscht wurden und dieser von der Polizei zu einem Geständnis gezwungen wurde, um die wahren Tathintergründe zu verdecken und weisungsgemäß einen schnellen Ermittlungserfolg präsentieren zu können, sowie dazu, dass AX. der Polizei durch den Geheimdienst am 03.01.2013 mit zusätzlichen Anweisungen zum gewünschten, falschen Ermittlungsergebnis übergeben wurde, wird abgelehnt. Anhaltspunkte dafür, dass die Ermittlungen manipuliert worden sein könnten, bestehen wie ausgeführt nicht (vgl. unter aa)). Hinzu kommt, dass der Zeuge EK. unerreichbar ist, da pakistanische Polizeibeamten ausweislich der von Richter AX. (Court KA.), vom Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes QJ. und vom Leiter von Interpol in HG. (bezüglich der Polizeibeamten) erteilten Auskünfte grundsätzlich keine Aussagegenehmigung bezüglich vorgenommener Ermittlungshandlungen erhalten. Diesbezüglich nimmt die Kammer auf ihren Beschluss vom 19.11.2024 Bezug, in dem u.a. auch die Unerreichbarkeit des Zeugen EK. begründet worden ist. (5) Auch der Antrag, für den Fall der Überzeugung von der Schuld des Angeklagten Erkundigungen bei der pakistanischen Polizei im Wege der gerichtlichen oder polizeilichen Rechtshilfe einzuholen, inwieweit in der angeblichen Tatnacht an der von AX. beschriebenen Fahrtstrecke Checkpoints und Mautstellen eingerichtet waren, wird abgelehnt. Die Aufklärungspflicht, die den Entscheidungsmaßstab für die Prüfung dieses Beweisermittlungsantrags darstellt, gebietet nicht, die beantragte Beweisermittlung durchzuführen. Dies ergibt sich ebenfalls daraus, dass es vollkommen fernliegt, dass sich die Überzeugung von der Tatbegehung durch den Angeklagten, zu dem die Kammer aufgrund einer Gesamtwürdigung der Vielzahl von Beweismitteln gelangt war, durch eine Durchführung der beantragten Maßnahme hätte ändern lassen. Dies gilt umso mehr, als auch unklar gewesen wäre, zu welchem Zeitpunkt konkret die Geschädigte das Bewusstsein verlor und die Möglichkeiten zu ermitteln, wann welcher (etwaiger) Checkpoint vor mehr als zwölf Jahren besetzt war, äußerst begrenzt gewesen wären. Hinzu kommt auch hier, dass die begehrte Maßnahme eine Rechtshilfe vorausgesetzt hätte, die, wie vorstehend ausgeführt, einen langen Zeitraum in Anspruch genommen hätte. (6) Der Antrag, für den Fall der Überzeugung von der Schuld des Angeklagten die britische Polizeibeamtin UR. TD. (zu laden über die Metropolitan Police OH.) als Zeugin zum Beweis der Tatsachen zu vernehmen, dass MD. ihr gegenüber angegeben hat, dass - A. M. ihm erzählt habe, HD. habe Q. getötet, - A. M. hingegen nicht von einer eigenen Tatbeteiligung oder davon berichtet habe, dass HD. sein Cousin sei, - A. M. berichtet habe, dass HD. und K. Geschäftspartner von ihm seien, und - dass MD. den Angeklagten für seine Inhaftierung verantwortlich macht bzw. davon ausgehe, von ihm verflucht zu sein, wird abgelehnt. Die Entscheidung beruht auf § 244 Abs. 5 S. 2 StPO. Es lag im Hinblick auf die Vielzahl von Beweismitteln, auf welche die Kammer nach einer Gesamtwürdigung ihre Überzeugung von der Tatbegehung durch den Angeklagten gestützt hat, vollkommen fern, dass eine Durchführung der beantragten Vernehmung diese Beurteilung selbst im Fall, dass sich die Beweisbehauptungen als wahr erwiesen hätten, noch hätte ändern können. Dies gilt umso mehr, als die Kammer auf die Aussage des Zeugen MD. gerade insoweit keine Feststellungen gestützt hat, als dieser zu dem Inhalt des mit „A. M.“ im Oktober 2012 geführten Telefonats bekundet hat, da die diesbezüglichen Angaben inkonstant waren. Soweit die Kammer die Aussage von MD. als belastbar bewertet hat, waren diese Angaben – insbesondere das Auftreten des Angeklagten unter dem Aliasnamen „A. M.“ als Magier und diesbezügliche Dienstleistungen für Q. D. L. – auch durch eine Vielzahl sonstiger Beweismittel bestätigt worden. Zuletzt war bezüglich der beantragten Vernehmung der Zeugin TD. – wenn auch nur am Rande – zu bedenken, dass auch diese ein Rechtshilfeersuchen erfordert hätte, das voraussichtlich einen zwei- bis dreimonatigen Zeitraum in Anspruch genommen hätte. (7) Zuletzt wird auch der Antrag abgelehnt, für den Fall, dass die Überzeugung von der Schuld auf die Aussage von MD. gestützt wird, Aufzeichnungen des Telefonats zwischen dem Zeugen MD. und „A. M.“ aus Oktober 2012 aus der Justizvollzugsanstalt EF. in Großbritannien anzufordern um derart zu beweisen, dass zwischen ihnen lediglich der Verdacht gegen HP. und die öffentlichen Beschuldigungen thematisiert wurden. Die Aufklärungspflicht, welche den Maßstab zur Entscheidung über diesen Hilfsbeweisermittlungsantrag bildet, drängt nicht zur Durchführung der beantragten Beweisermittlung. Denn es lag im Hinblick auf die dichte Beweislage vollkommen fern, dass eine Durchführung der beantragten Maßnahme das Beweisergebnis noch hätte ändern können. Dies gilt insbesondere auch aus dem Grund, dass die Kammer keine Feststellungen auf den vom Zeugen MD. in der Hauptverhandlung geschilderten Inhalt des Telefonats mit „A. M.“ – konkret dessen vermeintliches Geständnis – gestützt hat. Zudem war auch hier – wenn auch nur am Rande – zu bedenken, dass auch diese Maßnahme ein Rechtshilfeersuchen erfordert hätte, das voraussichtlich einen mehrmonatigen Zeitraum in Anspruch genommen hätte. h) Die Feststellung dazu, dass der Angeklagte die Erdrosselung der Geschädigten in Tötungsabsicht durchführte (I. 3.), ergibt sich bereits aus der Ankündigung einer beabsichtigten Tötung gegenüber dem Zeugen K. im Juli 2012. Bestätigt wird dies durch das äußere Erscheinungsbild der Tatausführung: Der Angeklagte hatte die Geschädigte durch den mit dem Arzneimittel versetzten Tee in den Zustand der Bewusstlosigkeit versetzt und legte ihr sodann ein Baumwollseil um den Hals, mit dem er sie erdrosselte. Dies lässt keinen anderen Schluss zu als den, dass es ihm darauf ankam, die Geschädigte zu töten. Damit auf einer Linie liegt, dass er anschließend den Zeugen AX. darum bat, den Tod der Geschädigten zu überprüfen. i) Die Feststellung, dass der Angeklagte Q. D. L. tötete, um das von ihr mitgeführte Bargeld an sich zu bringen, ergibt sich maßgeblich aus dem Skype-Chat zwischen ihm und der Geschädigten vor der Tat, in der er die Geschädigte aufforderte, eine größere Summe Bargeld nach KA. zur Zahlung der Kosten einer tatsächlich nicht stattfindenden Edelsteinkonferenz mitzubringen, sowie aus dem Umstand, dass er dieses Geld im Anschluss an ihre Tötung dann auch an sich nahm. So teilte der – zu diesem Zeitpunkt bereits zu ihrer Tötung entschlossene – Angeklagte der Geschädigten mit, dass sie, sobald sie in Y. sei, die Auktionsgebühr in Höhe von 200.000 Rupien und sämtliche Extrakosten in Höhe von 65.000 Rupien (zusammen zum damaligen Wechselkurs ca. 3.900 Euro) im Voraus bezahlen müsse. Auf die Antwort der Geschädigten, sie werde dann Bargeld in Euro mitnehmen, dieses in die (…) Währung umtauschen und die ganzen Gebühren im Voraus zahlen, schlug er ihr vor, besser das Geld in britischen Pfund mitzubringen, da er für die Geschädigte dann einen guten Kurs aushandeln könne. Die einzig schlüssige Erklärung, warum der Angeklagte die Geschädigte aufforderte, eine größere Summe Bargeld mitzubringen, um die Gebühren und Kosten für eine tatsächlich nicht stattfindende Edelsteinkonferenz zu bezahlen, ist aber, dass er beabsichtigte, nun noch ein letztes Mal Geld von Q. D. L. an sich zu bringen. Hingegen wäre dieses Vorgehen nicht erforderlich gewesen, um der Geschädigten durch dieses Detail überzeugend vorzuspiegeln, dass eine Edelsteinkonferenz tatsächlich stattfinden werde. Denn die Geschädigte war zu diesem Zeitpunkt ohnehin bereits entschlossen, nach Y. zu reisen, um an der Edelsteinkonferenz teilzunehmen. Hinzu kommt, dass diese Information, dass sie sämtliche Kosten für die Teilnahme an der Edelsteinkonferenz vorab in bar entrichten müsse, eher dazu angetan gewesen wäre, Misstrauen hervorzurufen als solches zu vermeiden. Auch der Umstand, dass der Angeklagte die Geschädigte aufforderte, das Bargeld in britischen Pfund statt in Euro mitzubringen, fügt sich stimmig zu seiner bereits zu dieser Zeit bestehenden Absicht, dieses Geld an sich zu bringen. Denn dabei handelte es sich um die Währung, die der in England lebende Angeklagte zu dieser Zeit überwiegend verwendete. Die Feststellung dazu, dass der Angeklagte zugleich auch verhindern wollte, dass sein im Vorfeld gegenüber der Geschädigten gezeigtes betrügerisches Verhalten, durch das er von ihr einen sechsstelligen Euro-Betrag erlangt hatte, aufgedeckt und zum Gegenstand von Rückforderungen oder strafrechtlichen Ermittlungen gemacht werden würde, ergibt sich daraus, dass diese Gefahr bei Kenntnis der Vorgeschichte nahe lag und immer akuter wurde. Q. D. L., die zuvor sehr wohlhabend gewesen war, hatte im Sommer 2012 – mit Ausnahme der von ihr erworbenen, vermeintlich wertvollen Steine – nahezu keine Ersparnisse mehr und ein Darlehen bei ihrer Schwester aufgenommen. Es stand deswegen zu befürchten, dass der Umstand, dass sie inzwischen weitgehend vermögenslos war und dem Angeklagten große Beträge für die Durchführung von magischen Ritualen und den Erwerb von magischen Steinen hatte zukommen lassen, zeitnah mit anderen Personen aus ihrem Umfeld erörtert werden würde. IV. Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen des Mordes gemäß §§ 211 Abs. 1, Abs. 2, Var. 3 und 5 StGB strafbar gemacht. 1. Der Angeklagte hat bei der vorsätzlichen Tötung von Q. D. L. das Mordmerkmal der Heimtücke (§ 211 Abs. 2, Var. 5 StGB) erfüllt. Heimtückisch handelt, wer eine zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst in feindseliger Willensrichtung ausnutzt (BGHSt 50, 16; Fischer, StGB, 71. Auflage, 2024, § 211 Rz. 34). Arglos ist das Opfer dann, wenn es nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen, gar mit einem lebensbedrohlichen Angriff rechnet (vgl. BGH Beschluss vom 10.01.2006, 5 StR 341/05 ). Wehrlosigkeit ist gegeben, wenn dem Opfer die natürliche Abwehrbereitschaft- und -fähigkeit fehlt oder stark eingeschränkt ist. Die Wehrlosigkeit muss Folge der Arglosigkeit sein. Q. D. L. rechnete in der konkreten Tatsituation, während sie vom Flughafen abgeholt und (vermeintlich) zu ihrem Hotel gebracht wurde, nicht mit einem Angriff durch den Angeklagten, umso weniger als sie mit dem Angeklagten ein freundschaftliches Verhältnis verband und sie ihm vertraute. Hierdurch war sie in ihren Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt. Diese Situation nutzte der Angeklagte bewusst aus, um sie durch die Vermischung des Tees mit den Beruhigungstabletten in einen benommenen Zustand zu versetzen und so ohne Gegenwehr töten zu können. Anhaltspunkte für einen psychischen Ausnahmezustand, welcher ihm die Erkenntnis der Arg- und Wehrlosigkeit von Q. D. L. versperrt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Die Kammer hat dabei bedacht, dass sich die Geschädigte zum Zeitpunkt des Würgens mit dem Seil durch den Angeklagten im Zustand der Bewusstlosigkeit befand, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes einer Annahme von Arglosigkeit in der Regel entgegensteht (BGHSt 23, 119; BGH StV 2000, 309 mwN). Diesen Zustand hatte der Angeklagte allerdings durch die bereits vom Tötungsvorsatz getragene Übergabe des Tees mit den zermahlenen Tabletten ausgenutzt, wobei ihm auch die zu dieser Zeit bestehende Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst war. Dann stellt die unmittelbare Herbeiführung des Todes durch eine weitere Tötungshandlung im Zustand der Bewusstlosigkeit des Opfers aber ein Ausnutzen der vom Täter zuvor hervorgerufenen und noch fortwirkenden Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers dar (BGH, NStZ 2008, 569). 2. Ferner verwirklichte der Angeklagte auch das Mordmerkmal der Habgier (211 Abs. 2, Var. 3 StGB). Ein Täter handelt nach ständiger Rechtsprechung aus Habgier, wenn sich die Tat als Folge eines noch über die bloße Gewinnsucht hinaus gesteigerten abstoßenden Gewinnstrebens um jeden Preis darstellt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15.01.2003, 5 StR 223/02 ; Beschluss vom 07.12.2000). Auf die Größe des Vermögensvorteils kommt es dabei grundsätzlich nicht an (vgl. Fischer, aaO, § 211 Rz. 10). Das Gewinnstreben braucht nicht das einzige Motiv des Täters sein, es muss jedoch tatbeherrschend und bewusstseinsdominant sein (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2005, 2 StR 229/04 ; Urteil vom 10.03.1999, 3 StR 1/99 ). In Fällen eines Motivbündels muss das Motiv der Gewinnerzielung im Vordergrund stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 07.12.2000, Az. 1 StR 414/00 ; Beschluss vom 04.10.1988, Az. 4 StR 475/88 ; Urteil vom 02.03.1995, Az. 1 StR 595/94 ). Unter Zugrundelegung des vorstehenden Maßstabs lag hier Habgier vor. Denn der Angeklagte tötete die Geschädigte, um von ihr das mitgeführte Bargeld (umgerechnet ca. 3.900 Euro) zu erlangen. Zwar wollte er auch verhindern, dass sein vorheriges betrügerisches Verhalten aufgedeckt und zum Gegenstand von Rückforderungen und ggfs. strafrechtlichen Ermittlungen gemacht werden könnte. Dies steht der Annahme von Habgier aber nicht entgegen. Denn bei einer Gesamtbetrachtung dieses Motivbündels zeigt sich, dass Q. D. L. gleichwohl als Folge des ungezügelten Gewinnstrebens des Angeklagten sterben musste. Auch das Verdeckungsmotiv des Angeklagten hatte seine Ursache nämlich in diesem Gewinnstreben, da er nicht bereit war, die Konsequenzen aus vorangegangenem rechtswidrigen Gewinnstreben zu tragen und auch deswegen die Geschädigte tötete (vgl. dazu BGH, Urteil vom 02.03.1995, 1 StR 595/44, NJW 1995, 2365). V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Für Mord sieht § 211 Abs. 1 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe vor. Eine Strafrahmenverschiebung schied vorliegend aus. Insbesondere war auch keine Veranlassung dafür gegeben, durch eine analoge Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Ausnahme von der absoluten Strafandrohung anzunehmen (vgl. zur sog. Rechtsfolgenlösung BGHSt 30, 105). Dies verlangt nämlich Entlastungsfaktoren, welche den Charakter außergewöhnlicher Umstände aufweisen und nach einer umfassenden Würdigung der Tat die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Als solche werden nur schuldmindernde Umstände anerkannt, welche in ihrem Gewicht den gesetzlichen Milderungsgründen vergleichbar sind, wie dies etwa bei einer unverschuldeten, als ausweglos empfundenen notstandsähnlichen Lage der Fall sein kann (vgl. näher Fischer, aaO, § 211 Rz. 101 mwN). Derartige Entlastungsfaktoren waren vorliegend nicht zu erkennen. Damit war wegen Mordes auf eine lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. 2. Die Kammer hat sodann erwogen, ob gemäß §§ 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 57b StGB die besondere Schwere der Schuld festzustellen ist, dies jedoch letztlich verneint. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre (vgl. BGH NStZ 2009, 260; StV 2017, 522). Dies verlangt schuldsteigernde Umstände, die etwa in den Motiven oder der Art der Tatausführung, insbesondere im Vorliegen mehrerer Mordmerkmale oder der Ermordung mehrerer Menschen bestehen können (vgl. Fischer, aaO, § 57a Rz. 11a mwN). Die Gewichtung der Schuldschwere ist entsprechend den Regeln vorzunehmen, die für die Strafzumessungsschuld im Sinne des § 46 Abs. 1 StGB gelten (Fischer, aaO, § 57a Rz. 10 mwN). Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung hat die Kammer den schulderhöhenden Umstand berücksichtigt, dass in Form der Heimtücke und der Habgier zwei Mordmerkmale erfüllt worden sind und diese Mordmerkmale auf verschiedenen schulderhöhenden Umständen beruhen; auch dies führt allerdings nicht ohne Weiteres zur Bejahung der besonderen Schuldschwere (BGH, NStZ 2014, 212). Auch hat sie in den Blick genommen, dass der Angeklagte die Geschädigte zuvor über einen langen Zeitraum, nämlich von spätestens November 2011 bis August 2012 durch ein beharrliches betrügerisches Vorgehen um einen sechsstelligen Euro-Betrag gebracht hat. Der Angeklagte war zudem vor Begehung der hier gegenständlichen Tat bereits zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei dieser Umstand erheblich dadurch relativiert wird, dass den beiden Erkenntnissen – dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 24.11.2010 und dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 03.02.2012 – keine einschlägigen Delikte (sondern Betrug und Amtsanmaßung) zugrunde lagen und gegen den Angeklagten jeweils auch nur Geldstrafen verhängt worden sind. Zugunsten des Angeklagten sprach hier erheblich, dass die Tat bereits sehr lange, nämlich mehr als zwölf Jahre zurücklag, mithin ein sehr langer Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung eingetreten ist und das Verfahren sehr lange gedauert hat (vgl. hierzu BGH, NStZ 2006, 505). Der Angeklagte hat einen großen Teil des seitdem verstrichenen Zeitraums, nämlich mehr als die letzten zehn Jahre (die letzte Tat aus den Urteilen des Amtsgerichts Aachen vom 26.10.2015 datiert auf Juni 2014), straffrei gelebt. Unter einer Gesamtabwägung der vorstehend genannten Umstände lag hier eine besondere Schwere der Schuld nicht vor. Bereits an dieser Stelle ist aber darauf hinzuweisen, dass dieses Ergebnis anders ausgefallen wäre, wenn die Kammer neben dem hier gegenständlichen Tötungsdelikt auch die im Urteil des Landgerichts Aachen vom 21.11.2013 (65 KLs 15/13) festgestellten Taten, nämlich die 16 zwischen April 2008 und Januar 2011 begangenen Sexualdelikte, gemäß § 57b StGB zu berücksichtigen gehabt hätte. Dies schied vorliegend nur aus dem Umstand aus, dass die in diesem – ursprünglich gesamtstrafenfähigen – Urteil verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren seit dem 20.10.2024 vollständig vollstreckt war und dementsprechend eine Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB nicht mehr in Betracht kam. Trotz des Umstandes, dass auch diese Taten bereits sehr lange zurückliegen, hätte bei einer zusammenfassenden Würdigung der im Urteil des Landgerichts Aachen vom 21.11.2013 festgestellten Taten – der Vergewaltigung in 16 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, in einem Fall in zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen und in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen – und des hier gegenständlichen Tötungsdeliktes eine besondere Schuldschwere für die Kammer auf der Hand gelegen. 3. Die unter Anwendung der vom Bundesgerichtshof entwickelten Vollstreckungslösung erfolgende Feststellung, dass insgesamt sieben Jahre der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten, beruht auf zwei ineinandergreifenden Erwägungen: Zum einen ist die Härte auszugleichen, dass nach der vollständigen Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Aachen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung und damit eine Anrechnung der vollstreckten elf Jahre auf die Mindestverbüßungszeit des § 57a StGB nicht mehr möglich ist (vgl. a)); zum anderen hat eine Kompensation auch unter dem Gesichtspunkt einer erheblichen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu erfolgen (vgl. b)). a) Die Kammer hat im Wege des sog. Härteausgleichs wegen unterbliebener Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB einen Anteil von sechs Jahren und sechs Monaten der lebenslangen Freiheitsstrafe als vollstreckt angesehen. Grundgedanke des § 55 StGB ist, dass Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, auch bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, so dass der Täter im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist, als wenn alle Taten in dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (Vgl. BGHSt 7, 180). Scheitert eine an sich mögliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung daran, dass die zunächst erkannte Strafe bereits vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, so ist die darin liegende Härte bei der Bemessung der nunmehr zu verhängenden Strafe auszugleichen (BGHSt 31, 102). Im Fall einer lebenslangen Freiheitsstrafe kann diese Kompensation im Wege einer doppelt analogen Anwendung des § 51 Abs. 1 S. 1 StGB durch Anrechnung des als vollstreckt geltenden Teils auf die Mindestverbüßungsdauer des § 57a Nr. 1 StGB erfolgen (BGH, Beschluss vom 20.01.2010, 2 StR 403/09, NJW 2010, 1470). Derart kann auch im Sonderfall der lebenslangen Freiheitsstrafe ein Übermaß von Strafe aufgrund einer zufällig getrennten Aburteilung vermieden werden. Vorliegend hätten die Voraussetzungen des § 55 StGB im Fall einer früheren Aburteilung vorgelegen. Denn die für die hiesige Tat vom 25.08.2013 verhängte Strafe war gesamtstrafenfähig mit den durch Urteil des Landgerichts Aachen vom 21.11.2012 wegen der zwischen dem 6. April 2008 und Ende Januar 2011 begangenen Taten verhängten Einzelstrafen. Diese nachträgliche Gesamtstrafenbildung scheitert vorliegend nur daran, dass die in dem Urteil des Landgerichts Aachen verhängte elfjährige Gesamtfreiheitsstrafe inzwischen (seit dem 20.10.2024) vollständig vollstreckt ist. Bei der Bemessung des als vollstreckt anzusehenden Teils hat die Kammer auch erwogen, ob bereits der Umstand als Kompensation ausreicht, dass sie nur aufgrund der ausscheidenden Gesamtstrafenbildung und der damit nicht möglichen zusammenfassenden Würdigung dieser Taten gemäß § 57b StGB eine besondere Schwere der Schuld verneint hat (vgl. unter 2.). Im Hinblick auf die erhebliche Dauer des bereits vollstreckten Freiheitsentzugs von elf Jahren hat sie dies aber nicht als ausreichend angesehen und dementsprechend unter dem Blickwinkel des Härteausgleichs zusätzlich einen Teil von sechs Jahren und sechs Monaten als vollstreckt erklärt. Dies ist erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Umstand der nicht mehr möglichen nachträglichen Gesamtstrafenbildung Rechnung zu tragen. Eine vollständige Anrechnung der verbüßten Haftzeit ist in diesem Zusammenhang nicht geboten (BGH, NJW 2010, 1470). b) Aufgrund der überlangen und rechtsstaatswidrigen Verfahrensdauer war hier im Rahmen der vom Bundesgerichtshof entwickelten Vollstreckungslösung für den Angeklagten festzustellen, dass weitere sechs Monate der verhängten Freiheitsstrafe bereits als vollstreckt gelten. aa) Die Dauer des vorliegenden Verfahrens erwies sich nämlich als unangemessen lang im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK). Jeder Betroffene eines Strafverfahrens hat das aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK folgende Recht darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die Angemessenheit ist unter Berücksichtigung des Gegenstandes und des Umfangs des Verfahrens, der Schwere der Beschuldigung, des Umfangs und der Ursache von Verfahrensverzögerungen zu beurteilen. bb) Vorliegend ist eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von rund sechs Jahren und neun Monaten festzustellen. Der Ablauf des Ermittlungsverfahrens und die Anklageerhebung sind in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Zwar hat das Ermittlungsverfahren mehr als vier Jahre in Anspruch genommen. Dies beruhte aber auf dem Umstand, dass die Zusammenführung der Informationen aus den verschiedenen Ländern, in denen Ermittlungen erfolgt waren, sich langwierig gestaltete, was vor allem für die pakistanischen Ermittlungsergebnisse galt. Auch der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Aachen zunächst Anklage beim Landgericht Aachen erhoben hat, stellt keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung dar, da die Einschätzung, der Angeklagte habe in RE. seinen Wohnsitz gehabt, bis zu diesem Zeitpunkt nach Aktenlage nicht unzutreffend gewesen war und sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln erst aus den Angaben des Angeklagten im Termin der Haftbefehlsverkündung ergab. Zwischen dem Eingang des Verfahrens bei der 11. großen Strafkammer des Landgerichts Köln am 25.10.2017 bis zur Ableitung des Verfahrens auf die 11. große Hilfsstrafkammer zum 01.08.2024 ist allerdings eine erhebliche rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung eingetreten. Denn das Verfahren wurde mit Ausnahme der Zustellung der Anklage und einigen, nicht mit dem nötigen Nachdruck unternommenen Versuchen zu klären, ob eine Vernehmung der als wesentlich erachteten pakistanischen Zeugen in einer Hauptverhandlung – sei es nach Einreise der Zeugen, sei es im Weg der audio-visuellen Vernehmung – möglich gemacht werden könnte, nicht gefördert. Nach Ableitung des Verfahrens auf die nunmehr zuständige Kammer zum 01.08.2024 ist es nicht zu einer weiteren rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gekommen. Denn die Kammer hat sich unmittelbar anschließend in das Verfahren eingearbeitet, das Hauptverfahren unter dem 11.09.2024 eröffnet und die Hauptverhandlung sodann unter Berücksichtigung der terminlichen Verfügbarkeiten der Verteidiger ab dem 06.11.2024 durchgeführt. Dementsprechend beschränkt sich die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung auf den – allerdings erheblichen – Zeitraum von rund sechs Jahren und neun Monaten, in dem das Verfahren bei der 11. großen Strafkammer anhängig war. cc) Im Hinblick auf diese Verzögerung erachtet die Kammer zur Kompensation der verzögerungsbedingten Belastungen eine Berücksichtigung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Wege des Vollstreckungsmodells als erforderlich. Allgemeine Kriterien für die Festlegung des als vollstreckt geltenden Teils der Strafe bestehen nicht; entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verfahrensverzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten (BGH, Beschluss vom 14.02.2008, 3 StR 416/07). Die Höhe der Kompensation beschränkt sich dabei zumeist auf die Anrechnung eines eher geringen Bruchteils der Strafe (BGH, NStZ-RR 2008, 268). Vorliegend musste der Angeklagte angesichts des erheblichen Tatvorwurfs befürchten, dass im Falle einer Verurteilung eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt wird. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass das Ausmaß der Verfahrensverzögerung mit rund sechs Jahren und neun Monaten erheblich ist und den Angeklagten die Ungewissheit hinsichtlich der Durchführung des Verfahrens nicht unerheblich beeinträchtigt haben wird. Dabei hat sie auch in den Blick genommen, dass er sich in anderer Sache zwischen dem 18.01.2013 bis zum 20.10.2024 durchgehend in Haft befand, zunächst in Untersuchungshaft und nach der am 26.11.2014 eingetretenen Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Aachen vom 21.11.2013 in Strafhaft. Aufgrund der Anhängigkeit des hiesigen Strafverfahrens, insbesondere auch des Bestehens eines Haftbefehls im hiesigen Verfahren (vom 10.07.2017 bis zum 13.03.2020 in Form des Haftbefehls des Landgerichts Aachen und seit dem 11.09.2024 in Form des Haftbefehls der hiesigen Kammer) werden sich für den Beschuldigten auch insoweit Nachteile ergeben haben, als Vollzugslockerungen gerade wegen dieses weiteren Tatvorwurfs ausschieden. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer einen – weiteren – Zeitraum von sechs Monaten, der von der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt, als angemessen, aber auch ausreichend um die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu kompensieren. VI. Die Anordnung einer Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB neben der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe schied vorliegend aus. Denn für Anlasstaten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung am 01.06.2013 begangen wurden, konnte § 66 StGB gemäß der Weitergeltungsanordnung des BVerfG im Urteil vom 04.05.2011 (BVerfGE 128, 326) nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden; dies bedeutete, dass die Sicherungsverwahrung in diesen Fällen nur angeordnet werden durfte, wenn der damit verbundene Eingriff gegen den Angeklagten „unerlässlich“ war, um die Ordnung des betroffenen Lebensbereichs aufrecht zu erhalten (BVerfG, aaO). Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist dieser Maßstab weiterhin für Taten vor dem 31.05.2013 heranzuziehen (BGH, NJW 2014, 1316; NStZ-RR 2014, 207). Auf dieser Grundlage erweist sich die Anordnung von Sicherungsverwahrung neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe hier aber nicht als „unerlässlich“. Denn die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Sicherungsverwahrung (§ 67 StGB) und des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 57a StGB) sind in der Praxis gleich zu handhaben, sodass ein Fall, in dem eine Aussetzung des Strafrestes unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit gemäß § 57a StGB erfolgen könnte, während die Sicherungsverwahrung wegen einer fortgeltenden Gefährlichkeit des Angeklagten noch vollstreckt werden dürfte, kaum vorstellbar erscheint (BGH, NStZ-RR 2014, 207 mwN). VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.