I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, wie in der Anlage K1 und/oder der Anlage K2 wiedergegeben als Arzt für Nahrungsergänzungsmittel zu werben. II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.7.2024 (Rechtshängigkeit) zu zahlen. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. IV. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe zu I. von 5.000 € und im Übrigen von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Landgericht Köln Im Namen des Volkes Urteil 88 O 45/24 In dem Rechtsstreit wegen Wettbewerbsverstoßes hat die 8. Kammer für Handelssachen auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2024 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht gemäß § 349 Abs. 3 ZPO für Recht erkannt: I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, wie in der Anlage K1 und/oder der Anlage K2 wiedergegeben als Arzt für Nahrungsergänzungsmittel zu werben. II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.7.2024 (Rechtshängigkeit) zu zahlen. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. IV. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe zu I. von 5.000 € und im Übrigen von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Die Klägerin ist [als eingetragener Abmahnverein] ein höchstrichterlich anerkannter Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Der Klägerin gehören derzeit mehr als 2000 Mitglieder an, hierunter ca. 1.200 Unternehmen und ca. 800 Verbände. Zu den Mitgliedern der Klägerin gehört u.a. die Ärztekammer Z.. Ferner gehören zu den Mitgliedern der Klägerin alle Industrie- und Handelskammern Deutschlands mit Ausnahme der IHK P.. Mittelbar gehören der Klägerin damit alle kraft Pflichtmitgliedschaft der vorgenannten Ärztekammer angehörigen Ärzte und die den betreffenden IHK angehörigen Gewerbetreibenden, hierunter auch alle Lebensmittelhändler, an. Die Klägerin ist in die gemäß § 8b UWG geführte Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen. Der Beklagte ist bei der Ärztekammer Z. als approbierter Arzt registriert. Zudem ist er einer der beiden Geschäftsführer der X. GmbH, einem Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln, an der er auch als Gesellschafter zu 50% beteiligt ist. Der Beklagte ist kein niedergelassener Arzt. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, er vermische seine ärztliche Tätigkeit entgegen den §§ 3 Abs. 1 S. 2 und 27 Abs. 3 S. 3 Berufsordnung der Ärztekammer Z. (BO) in unlauterer Weise mit dem gewerblichen Absatz von Nahrungsergänzungsmitteln durch die X. GmbH. Auf der aus der Anlage K1 ersichtlichen Seite https://xxxxx.xx heißt es zu Anfang der Seite: „DR. MED. H. X. Gesundheit ist Vertrauenssache“. Sodann werden verschiedene Nahrungsergänzungsmittel angeboten. Wiederholend heißt es sodann erneut: „GESUNDHEIT IST VERTRAUENSSACHE“. Dies wird im Anschluss hieran wie folgt erläutert: „Dr. med. H. X. steht als Arzt für Seriosität, Kompetenz und Vertrauenswürdigkeit. Damit Ihre Gesundheit sicher aufgehoben ist, lautet sein Credo: „Keine Wunder versprechen, sondern medizinisch fundierte Empfehlungen geben!““ Scrollt man auf der Seite weiter herunter, so wird der Werdegang des Beklagten geschildert. Hierbei wird insbesondere seine ärztliche Tätigkeit hervorgehoben. Auf dem Internetauftritt auf M., wie er aus der Anlage K2 ersichtlich ist, wird der Beklagte unter Namensnennung abgebildet. Darunter heißt es: „Nahrungsergänzung ist Vertrauenssache Dr. med. H. X. steht als Arzt für Seriosität, Kompetenz und Vertrauenswürdigkeit. Damit du dich sicher aufgehoben fühlst, lautet sein Credo: „Keine Wunder versprechen, sondern medizinisch fundierte Empfehlungen geben.“.“ Hiernach findet sich das Angebot diverser Nahrungsergänzungsmittel der X. GmbH. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 26.3.2024 unter Fristsetzung zur Unterlassung auf. Der Beklagte wies dies zurück. Für die Abmahnung beansprucht die Klägerin Erstattung von Abmahnkosten. Die Klägerin ist der Auffassung, mit der Produktwerbung verstoße der Beklagte gegen § 3 Abs. 1 BO. In den streitgegenständlichen Werbungen lägen zugleich Verstöße gegen § 27 Abs. 3 S. 3 BO, wonach Ärztinnen und Ärzten eine Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit untersagt sei. Soweit der Beklagte behaupte, keine ärztliche Tätigkeit auszuüben, die er mit dem Absatz der beworbenen Nahrungsergänzungsmittel vermische, stellten sich seine Werbungen unter dem Gesichtspunkt der Irreführung zusätzlich als Verstoß gegen § 27 Abs. 3 S. 2 der BO i.V.m. den §§ 3, 3a UWG, der Ärzten eine irreführende Werbung verbiete, sowie auch gegen die §§ 3, 5 UWG als unlauter dar. Die Unlauterkeit der Produktwerbung des Beklagten ergebe sich daraus, dass er seine ärztliche Berufsbezeichnung als zentrales Werbeargument einsetze, um Nahrungsergänzungsmitteln eine besondere Qualität und einen besonderen gesundheitlichen Nutzen beizumessen. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, es liege kein Verstoß gegen die BO vor. Der Beklagte werbe nicht gemäß § 3 BO unlauter, weder unsachlich noch unangemessen. Gemäß § 27 Abs. 2 BO seien Ärzten sachliche und berufsbezogene Informationen gestattet. Da die Berufsordnung erlaube, dass Ärzte gleichzeitig Geschäftsführer einer GmbH sein dürfen und da es grundsätzlich erlaubt sei, dass Ärzte für ihre eigenen Aktivitäten werben, könne es nicht unlauter sein, wenn der Beklagte in den Werbeaussagen gemäß Anlage K 1 und Anlage K 2 auf seinen Lebenslauf verweise und sein Credo mitteile: „Keine Wunder versprechen, sondern medizinisch fundierte Empfehlungen geben.“ Der Beklagte werbe auch nicht für eigene Tätigkeiten oder Produkte, sondern verweise lediglich auf seine Vita und sein allgemeines Lebenscredo. Image- und Sympathiewerbung für Ärzte sei nach der Rechtsprechung des BVerfG zulässig. Würde es dem Beklagten untersagt, in seinem Lebenslauf auf seine Ausbildung und Zulassung als Arzt hinzuweisen, würde es sich um einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Berufsausübungsfreiheit handeln. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist gemäß §§ 3, 3a, 8 UWG, 3 BO begründet. 1. Die Klägerin ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Die Klägerin ist ein gerichtsbekannter Verein zur Förderung gewerblicher Interessen und dementsprechend in die Liste gemäß § 8b UWG eingetragen. Sie hat unwidersprochen dargelegt, dass ihr eine erhebliche Anzahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistung gleicher oder verwandter Art anbieten, nämlich einerseits die Ärztekammer Z. mit den dort organisierten Ärzten und andererseits die Industrie- und Handelskammern mit mittelbar einer erheblichen Anzahl an Lebensmittelunternehmen. 2. Bei §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 27 Abs. 3 BO handelt es sich um das Marktverhalten regelnde Vorschriften im Sinne von § 3a UWG. § 3 Abs. 1 Satz 2 ZPO betrifft das Auftreten des Arztes am Markt für gewerbliche Zwecke und damit unmittelbar das Marktverhalten (zu § 3 Abs. 1 Satz 2 BO-RLP OLG Koblenz WRP 2019, 1049; Köhler in KBF, UWG, § 3a, Rdnr. 1.132). § 27 Abs. 3 BO betrifft das Werbeverhalten von Ärzten und damit auch das Marktverhalten von Ärzten (vgl. BGH GRUR 2003, 798 – Sanfte Schönheitschirurgie; Köhler a.a.O.). 3. In der beanstandeten Werbung gemäß Anlagen K 1 und K 2 liegt ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 BO. Danach ist Ärzten verboten, ihren Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben. Der Beklagte ist Adressat der BO. Er ist approbierter Arzt. Soweit er darauf hinweist, nicht als niedergelassener Arzt zu arbeiten, ändert das nichts daran, dass er als approbierter Arzt der Berufsordnung unterliegt. Die von der Klägerin beanstandeten Passagen in der Werbung gemäß Anlage K 1 und K 2, die die gewerbliche Tätigkeit des Beklagten als Geschäftsführer und Gesellschafter der X. GmbH zum Vertrieb von Nahrungsergänzungsmittel betreffen, sind als Verwendung der ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke anzusehen. Dabei steht außer Frage, dass der Beklagte die ärztliche Berufsbezeichnung im Kontext mit dem Vertrieb der angebotenen Nahrungsergänzungsmittel verwendet. Bei der Beurteilung ist zwar die vom Beklagten hervorgehobene, in Art. 12 GG verankerte Berufsausübungsfreiheit zu beachten. Das ändert im Ergebnis an der Beurteilung indes nichts. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass die Anlagen K 1 und K 2 nicht die Ausübung des ärztlichen Berufs betreffen, sondern die Verwendung der Berufsbezeichnung im rein gewerblichen Kontext, nämlich dem Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln. In beiden Anlagen werden die von dem Beklagten beworbenen Nahrungsergänzungsmittel als gesundheitsfördernde Produkte dargestellt. Insoweit dient die Hervorhebung des Beklagten als Arzt der Schaffung von Vertrauen in die Kompetenz und Seriösität der angebotenen Produkte, da von einem Arzt, der üblicherweise Heilmittel verschreibt, erwartet wird, dass er die Gesundheit seiner Patienten bzw. hier der angesprochenen Verbraucher fördern wird. Mit Recht weist die Klägerin darauf hin, dass die Berufsbezeichnung hier keinen Zusammenhang mit den Eigenschaften der Nahrungsergänzungsmittel hat. Es geht lediglich um die Übertragung des Ärzten allgemein und damit auch dem Beklagten entgegen gebrachten Vertrauens in die angebotenen Produkte. Dementsprechend betreffen die beanstandeten Passagen auch die Inanspruchnahme des persönlichen Vertrauens und der ärztlichen Kompetenz durch den Beklagten. Vor diesem Hintergrund gestaltet sich die Werbung in Anlagen K 1 und K 2 im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 BO als unlauter. Dabei ist zu berücksichtigen, dass von Ärzten in der Werbung Zurückhaltung zu erwarten ist. Das kommt in § 2 BO betreffend die ärztlichen Berufspflichten zum Ausdruck, ferner in § 27 Abs. 2 BO, wonach sachliche und berufsbezogene Informationen gestattet sind, aber auch in § 3 Abs. 1 BO, wonach Ärztinnen und Ärzten neben der Ausübung ihres Berufes die Ausübung einer anderen Tätigkeit untersagt ist, welche mit den ethischen Grundsätzen des ärztlichen Berufes nicht vereinbar ist. Daraus ergibt sich, dass der Arzt, der seinen Beruf nicht ausübt, zwar eine danach untersagte Tätigkeit ausüben kann, dann aber in seiner Werbung bezogen auf die Eigenschaft als Arzt auf die ethischen Grundsätze des ärztlichen Berufs Rücksicht zu nehmen hat. Insoweit hilft auch nicht der Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG GRUR 2003, 966 – Internetwerbung von Zahnärzten; GRUR 2006, 425 – Informationen über Behandlungsmethoden; GRUR 2011, 838 - Arztwerbung) weiter. Danach ist zwar bei Ausübung der ärztlichen Tätigkeit § 3 Abs. 1 Satz 2 BO im Lichte des Art. 12 GG zu berücksichtigen. Das betrifft auch die von dem Beklagen angesprochene Image- und Sympathiewerbung, die in angemessenem Umfang auch für die ärztliche Berufsausübung möglich sein muss. So sind nach BVerfG GRUR 2006, 425 Werbeaussagen über einen Arzt, die seine Persönlichkeit beschreiben, für Patienten von Interesse, da sie dessen emotionale Ebene ansprechen und durch Sympathiegewinn zum Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient beitragen. Dies gilt aber für die ärztliche Berufsausübung und nicht für die Werbung von Nahrungsergänzungsmittel. Umgekehrt erfordert Art. 12 GG nämlich nicht, dass es dem Unternehmer bei Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln frei stehen muss, mit seiner Berufsbezeichnung als Arzt zu werben. Zwar wird man einem Unternehmer nicht den Hinweis auf seine Berufsbezeichnung verwehren können. Wenn dagegen wie hier über die Verwendung der Berufsbezeichnung hinaus der Eindruck erweckt wird, dass das Vertrauen und die Kompetenz auf die angebotene Ware übertragen wird, wird das Sachlichkeitsgebot verletzt. 4. Ob daneben auch ein Verstoß gegen § 27 Abs. 3 BO anzunehmen ist, bedarf nach den Ausführungen zu Ziffer 3 keiner Entscheidung mehr. 5. Die Abmahnkosten sind gemäß § 13 Abs. 3 UWG zu erstatten. Die Nebenforderung folgt aus §§ 291, 288 BGB. 6. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 15.000 €