Urteil
20 O 101/24
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2024:1204.20O101.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 20 O 101/24 Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Kölnauf die mündliche Verhandlung vom 30.10.2024 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am Landgericht für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger begehrt die Feststellung der Leistungsverpflichtung aus einer D&O-Versicherung, die bei der E. GmbH als Versicherungsgemeinschaft mit der Beklagten als führenden Versicherer, policiert unter dem 00.00.0000, aber mit Versicherungsbeginn bereits am 00.00.0000, bestand. Die Beklagte ist in Höhe von 7,25 % an dem Vertrag beteiligt (vgl. S. 3 des Versicherungsscheins, Anlage K1). Sie ist als führender Versicherer nach dem Vertrag in deckungsrechtlichen Streitigkeiten ausschließlich Prozesspartei und prozessführungsbefugt. Versicherungsnehmerin ist die H. GmbH (im Folgenden „H.“). Der Kläger war vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 Geschäftsführer der H. und vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 der R. GmbH, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der H., die ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst war. Es gelten die Allgemeinen Bedingungen zur E. D&O-Versicherung X. XXXXX 0000 (Anlage K2). Es sind ein Selbstbehalt von 25.000,00 € je Versicherungsfall sowie eine Nachmeldefrist von 12 Monaten je Versicherungsperiode vereinbart. Im Versicherungsschein ist folgender Passus aufgenommen: Insolvenzausschluss In Ergänzung von § 3 Ziffer 4 (Risikoausschlüsse) der X. XXXXX 0000 besteht kein Versicherungsschutz für Versicherungsfälle wegen oder im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin und/oder eines mitversicherten Tochterunternehmens der Versicherungsnehmerin. Insbesondere besteht kein Versicherungsschutz für Ansprüche, die von Sozialversicherungsträgern wegen oder im Zusammenhang mit nicht ordnungsgemäß abgeführten Beitragen, von der Finanzverwaltung wegen oder im Zusammenhang mit nicht ordnungsgemäß abgeführter Steuer und steuerlichen Nebenleistungen und/oder von einem Insolvenzverwalter und/oder Insolvenzgläubiger wegen oder im Zusammenhang mit nicht ordnungsgemäß gestelltem Insolvenzantrag, insbesondere Insolvenzverschleppung, erhoben werden. Des Weiteren ist im Versicherungsschein vereinbart: Endet der Versicherungsvertrag infolge Prämienzahlungsverzugs, bleibt die Nachmeldefrist unberührt. Lediglich die Versicherungsperiode, die vom Verzug betroffen ist, wird bei der Berechnung der Nachmeldefrist nicht berücksichtigt. Die Vereinbarung des Insolvenzausschlusses wurde im Zuge des Vertragsschlusses mit dem Versicherungsmakler der H. diskutiert und von der Beklagten angesichts einer schwierigen Finanzsituation der H. sowie deren Tochtergesellschaften zur Voraussetzung des Vertragsschlusses gemacht. Auf den als Anlage B2, B3 und B3a vorgelegten E-Mail-Verkehr, wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Über das Vermögen der H. sowie ihrer Tochtergesellschaften wurde im Frühjahr 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet. Herr Dr. T. M. wurde zum einen als Insolvenzverwalter der Muttergesellschaft H. und zum anderen als Sachwalter der R. GmbH bestellt. Er macht gegen den hiesigen Kläger Schadensersatzansprüche der R. GmbH in Höhe von 54.747,97 € und der H. in Höhe von 2.500.000,00 € gerichtlich geltend. Der Rechtsstreit des Herrn Dr. M. als Insolvenzverwalter der H. gegen den Kläger wird vor dem Landgericht Dresden unter dem Aktenzeichen 11 O 2650/19, der Rechtsstreit des Herrn Dr. M. als Sachwalter der R. GmbH gegen den Kläger wird ebenfalls vor dem Landgericht Dresden unter dem Aktenzeichen 11 O 2679/19 geführt. Für die weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Klageschrift und den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe jeweils vom 18.12.2019 (Anlagen K 5-1 und K 5-2). Gegenstand des Prozesses sind Schadensersatzansprüche bzw. Erstattungsansprüche aufgrund von Zahlungen vom Quellkonto der Tochtergesellschaft auf das Zielkonto der Muttergesellschaft H. aufgrund eines konzerninternen Cash-Pools in den Jahren 2015 und 2016. Seit 0000 war die R. GmbH sowie auch die anderen Tochtergesellschaften der H. aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages verpflichtet, ihre Gewinne an die H. abzuführen. Des Weiteren wurden Guthaben der Tochtergesellschaften auf ihren Konten bei der V. AG aufgrund eines Cash-Pool-Vertrages regelmäßig mit dem Zentralkonto der H.-Unternehmensgruppe verrechnet. Ausweislich des Cash-Pool-Vertrages sollte allabendlich das saldierte Guthaben auf dem Quellkonto auf das Zielkonto der H. überwiesen werden. Mit Schreiben vom 30.03.2016 (Anlage B1), mahnte die Beklagte die H. wegen der Nichtzahlung der Prämie für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 17.01.2016 an. Für den Fall der Nichtzahlung bis zum 19.04.2016 erklärte sie in selbigem Schreiben, dass sie „bereits hiermit im Namen und Auftrag des führenden Versicherers für die Versicherer der Versicherungsgemeinschaft E. Gebrauch“ von ihrem Kündigungsrecht mache. Die Kündigung werde wirksam, wenn die H. nach Ablauf der ihr gesetzten Zahlungsfrist mit der Zahlung des angemahnten Betrages ganz oder teilweise in Verzug sei. Für die Zeit vom 19.01.2016 bis zum 01.01.2017 wurde die Versicherungsprämie am 23.12.2016 gezahlt. Der Kläger wurde wegen der hier streitgegenständlichen Ansprüche von dem Insolvenzverwalter der H. bzw. Sachwalter der R. GmbH zuerst mit Schreiben vom 28.12.2016 in Anspruch genommen (vgl. Anlagen K 4-1 und K 4-2). In diesen Schreiben wird die Auffassung vertreten, es bestünden Ansprüche nach § 64 GmbHG, da Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geleistet worden seien und dies nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu vereinbaren sei. Die H. und ihre Tochterfirmen seien bereits ab dem 01.01.2015 überschuldet gewesen. Hinsichtlich der R. GmbH wird die Auffassung vertreten, der Kläger hätte den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sowie den zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft bestehenden Cash-Pool-Vertrag kündigen müssen. Es hätten keine weiteren Zahlungen auf das Zielkonto der H. mehr geleistet werden dürfen. Dies betreffe die in dem Schreiben tabellarisch aufgeführten Zahlungen (vgl. Anlage K 4-1). Hinsichtlich der H. sei der Kläger verpflichtet gewesen, binnen drei Wochen den seit dem 01.01.2015 bestehenden Insolvenzgrund der Überschuldung zu beseitigen oder Insolvenzantrag zu stellen. Zugleich hätte das Vermögen der Schuldnerin für die Befriedigung der Gläubigergesamtheit zu sichern gewesen. Die tabellarisch aufgelisteten Zahlungen stünden nunmehr für eine Befriedigung der Gläubigergesamtheit nicht mehr zur Verfügung (vgl. Anlage K 4-2). Die Inanspruchnahme des Klägers teilte der Insolvenzverwalter der Beklagten mit Schreiben vom 29.12.2016 mit (Anlage B5). Am 05.01.2017 zeigte der Kläger den Schadensfall bei der Beklagten an (Anlage B4). Mit E-Mail-Schreiben vom 09.01.2017 teilte die E. GmbH dem Kläger mit, dass aufgrund des vereinbarten Insolvenzausschlusses kein Versicherungsschutz gewährt werden könne. Für die weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Schreiben vom 09.01.2017 (Anlage B6). Wegen weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt der Hauptsacheverfahren wird Bezug genommen auf die Klageschrift vom 18.12.2019 (Anlage K5-1) sowie den PKH-Antrag vom 18.12.2019 (Anlage K5-2). Die Beklagte hat mit E-Mail vom 31.05.2023 zuletzt nach erneutem Einstieg am 15.04.2021 in die deckungsrechtliche Prüfung mitgeteilt, dass sie nicht eintrittspflichtig sei (vgl. Anlage K8). Mit Schreiben vom 16.12.2021, 15.06.2022 und 18.01.2023 (Anlagen K11 - K13), verzichtete die Beklagte auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bis zum Ablauf des 31.01.2024, „soweit die hieraus resultierenden Ansprüche, insbesondere solche auf vorläufigen Kosten- und Abwehrschutz, nicht bereits im Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung verjährt sind“. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Anspruch gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag zustehe. Die Insolvenzausschlussklausel sei unwirksam, weil sie überraschend sei, eine unangemessene Benachteiligung der Versicherten darstelle und gegen das Transparenzgebot verstoße. Weiter sei der Ausschluss auch nicht einschlägig, weil sich die geltend gemachten Ansprüche nicht ausschließlich auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stützten. Die im Rahmen des Haftungsprozesses geltend gemachten Ansprüche stünden auch nicht im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren. Nur insoweit der dortige Kläger seine Ansprüche auf § 64 GmbHG a.F. stütze, sei dies der Fall. Dies stelle jedoch nur eine von insgesamt drei Anspruchsgrundlagen dar. Insbesondere werde der Anspruch auch darauf gestützt, dass der Sachwalter der R. GmbH im Haftungsprozess geltend mache, dass der Kläger durch die Fortführung des Cash-Pools als Geschäftsführer der R. GmbH gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften aus §§ 43 Abs. 3, 31 Abs. 6, 30 Abs. 1 GmbHG verstoßen habe. Eine weitere Begründung sei, dass der Kläger kein Risiko-Monitoring-System implementiert habe und auch aus diesem Grund aus § 43 Abs. 2 GmbHG hafte. Lediglich andere, konkurrierende Ansprüche stünden im Zusammenhang mit der Insolvenz der Gesellschaften. Er ist weiter der Ansicht, dass jedenfalls die Ansprüche nach §§ 43 Abs. 1, 31 Abs. 6, 30 Abs. 1 GmbHG erst mit Klageerhebung bzw. Prozesskostenhilfeantrag am 18.12.2019 geltend gemacht worden und deshalb nicht verjährt seien. Dem Anspruch stehe die Beendigung des Versicherungsvertrages nicht entgegen, da eine Nachmeldefrist von mehr als 4 Jahren bestehe. Die Vereinbarung im Versicherungsschein zur Nachmeldefrist sei dahingehend zu verstehen, dass die Rechtsfolge des § 38 Abs. 2 VVG ausgeschlossen sei. Schließlich macht der Kläger mit dem Antrag zu 3. die in den geführten Verfahren angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten aufgrund einer Honorarvereinbarung zwischen dem Kläger und dessen Prozessbevollmächtigten zu einem Stundensatz von 300 € netto zzgl. MwSt. geltend. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte diese Kosten zu tragen habe, die als Gesamtkosten für die Geschäftsführer der H. Gruppe entstanden seien und die aufgrund einer vertraglichen Abrede in Höhe von 30 % auf den Kläger entfallen sollen. Auf die hierzu eingereichten Einzelabrechnungen, Anlagenkonvolut K9, wird Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen der Schadensereignisse vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 im Zusammenhang mit Zahlungen der R. GmbH an Dritte in Höhe von insgesamt EUR 54.747,97 bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen der Schadensereignisse vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 im Zusammenhang mit Zahlungen der Y. GmbH von insgesamt EUR 2.500.000 bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 135.853,92 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit für die entstandenen Kosten der Abwehrdeckung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass kein Feststellungsinteresse bestehe, weil die Beklagte erneut in die Prüfung eines Deckungsschutzes eingetreten sei und damit noch keine endgültige Deckungsentscheidung getroffen habe. Auch fehle das rechtliche Interesse im vorliegende Prozess vor dem Feststehen der Ersatzpflicht des Schädigers. Außerdem sei sie leistungsfrei, weil der Vertrag aufgrund Prämienverzugs zum 16.05.2016 nach qualifizierter und mit Einwurfeinschreiben versandter Mahnung vom 30.03.2016 gekündigt worden sei. Ansprüche des Klägers seien zudem verjährt. Schließlich greife jedenfalls der Insolvenzausschluss. Die geltend gemachten Forderungen stünden sämtlich in engem Zusammenhang mit der Insolvenz der H.-Gruppe. Der Ausschluss unterfalle der AGB-Kontrolle nicht, weil es sich um eine Individualvereinbarung handele. Außerdem entfalle der Versicherungsschutz auch weil den Ansprüchen eine wissentliche Pflichtverletzung des Klägers zugrunde liege. Ausweislich des Vortrags im Hauptsacheverfahren habe der Kläger gewusst, dass die H.-Unternehmensgruppe die 2015 fälligen Darlegen nicht zurückzahlen können werde. Der Höhe nach sei die Klage ebenfalls nicht nachvollziehbar. Jedenfalls aber hafte die Beklagte lediglich mit einem Anteil von 7,25 %. Auch sei der Selbstbehalt von 25.000,00 € zu beachten. Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten seien nicht nachvollziehbar und prüfbar dargelegt. Auf die Ausführungen zu den einzelnen Abrechnungen, S. 32 ff. der Klageerwiderung, wird Bezug genommen. Sofern nur die Stunden berücksichtigt würden, die nachvollziehbar im Mandat Z. angefallen seien, ergäben sich allenfalls 122,65 Stunden. Bei einem Stundensatz von 300,00 € ergäbe sich unter Annahme einer einheitlichen Umsatzsteuer von 19 % maximal ein Betrag von 43.786,05 €. Darüber hinaus seien ohnehin nach § 2 Ziff. 1.10 AVB-O nur Ansprüche in Höhe der RVG-Gebühren zu ersetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstreits wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Ein Feststellungsinteresse des Klägers liegt vor. Bei der - wie hier - vorweggenommenen Deckungsklage ist das Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO dann zu bejahen, wenn dem konkreten, vom Feststellungsantrag betroffenen Recht eine Gefahr der Unsicherheit droht und der erstrebte Feststellungsausspruch geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen und unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Das Feststellungsinteresse kann sich bereits daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person weiterhin der Inanspruchnahme durch den Dritten ausgesetzt ist (BeckOK VVG/Ruks, § 100, Rn. 21; Schanz, Boche, in: Veith/Gräfe/Gerbert, Der Versicherungsprozess, 4. Aufl. 2020, § 15 Rn. 26). Maßgeblich ist dabei allein, ob sich aus den Behauptungen, aus denen der Dritte seinen Anspruch herleitet, ein gedeckter Anspruch aus dem Versicherungsversprechen ergibt (vgl. Langheid/Rixecker, § 100 VVG, Rn. 53a). Der Kläger ist vorliegend der Inanspruchnahme durch den Sachwalter der R. GmbH bzw. den Insolvenzverwalter der H. ausgesetzt und hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob ihm aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag Freistellungsansprüche zustehen. Dem steht vorliegend insbesondere nicht entgegen, dass die Beklagte nach eigenem Vorbringen erneut in die Prüfung der Deckung eingetreten sei und hierzu noch keine abschließende Entscheidung getroffen habe. Denn sie hat durch ihr Auftreten im Prozess, dabei insbesondere durch den Antrag auf Klageabweisung sowie ihr Vorbringen in der Sache, deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie davon ausgehe, dass der Deckungsanspruch nicht bestehe. Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes noch auf Zahlung der entstandenen Kosten für die Abwehrdeckung aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein Versicherungsschutz bereits deswegen nicht besteht, weil die Kündigung zum 16.05.2016 wegen des Prämienverzugs der Versicherungsnehmerin dazu geführt hat, dass die Beklagte hinsichtlich der Ansprüche aus der Versicherungsperiode des Jahres 2016 nach § 38 Abs. 2 VVG nicht mehr zur Leistung verpflichtet ist. Ob eine solche Kündigung nur zu einer Verkürzung der Nachhaftungszeit führt, wie es der Kläger argumentiert, oder auch zu einer Leistungsfreiheit in Bezug auf solche Ansprüche, die während der vom Verzug betroffenen Periode entstehen, ist nicht abschließend geklärt (hierzu Lange, D&O-Versicherung und Managerhaftung, 2. Aufl. 2022, § 10 Rn. 115). Es wird hierzu vertreten, dass sich Einwendungen des Versicherers, welche die letzte Versicherungsperiode betreffen, auch auf Nachhaftungsfälle auswirken, da ein während der Nachhaftung des Versicherers eintretender Versicherungsfall nach den Modalitäten der letzten Versicherungsperiode reguliert wird (Lange, a.a.O.). Ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 37, 38 VVG wegen Verzugs mit der Erst- oder einer Folgeprämie für die letzte Versicherungsperiode leistungsfrei, erstrecke sich die Leistungsfreiheit auch auf Nachhaftungsfälle (Lange, D&O-Versicherung und Managerhaftung, § 10 Rn. 115, dort zitiert: LG Wiesbaden, Urt. v. 6.3.2019, 5 O 234/17, mit Anmerkungen in der r+s 2019, 455). Dem könnte im vorliegenden Fall jedoch die von den Parteien des Versicherungsvertrages vereinbarte Klausel entgegenstehen, nach der die Nachmeldefrist von einer Beendigung des Versicherungsvertrages infolge Prämienzahlungsverzugs unberührt bleibt und lediglich die Versicherungsperiode, die vom Verzug betroffen ist, bei der Berechnung der Nachmeldefrist nicht berücksichtigt wird. Es ist nicht fernliegend, hierin nicht nur eine Regelung zur Nachmeldefrist zu sehen, sondern darüber hinaus eine grundsätzliche Bestätigung der Haftung für in der Nachmeldefrist eintretende Versicherungsfälle auch für den Fall der Kündigung wegen Prämienverzuges. Dies kann aber dahingestellt bleiben, denn die Klage ist aus weiteren Gründen bereits unbegründet. Die Ansprüche, die der Kläger gegen die Beklagte geltend macht, sind verjährt. Es greift zudem aus denselben Erwägungen in der Sache auch der vereinbarte Insolvenzausschluss. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach den allgemeinen Vorschriften, §§ 194 ff. BGB, also innerhalb von drei Jahren. Dabei verjähren Abwehransprüche und Freistellungsansprüche als Ausprägungen eines einheitlichen Deckungsanspruchs einheitlich. Der Verjährung des Freistellungsanspruches steht nicht entgegen, dass der Freistellungsanspruch noch nicht fällig geworden ist nach § 106 VVG bzw. den geltenden Versicherungsbedingungen, weil kein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Zwar läuft nach h. M. ergänzend eine besondere Verjährung, die mit der Fälligkeit des Freistellungsanspruchs beginnt (Makowsky, r+s 2023, 981, 1000, m.w.N.). Ist der einheitliche Deckungsanspruch aber bereits verjährt, kann für den Freistellungsanspruch auch keine besondere Verjährung mehr zu laufen beginnen (Makowsky, r+s 2023, 981, 1000). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Nach § 15 VVG ist die Verjährung sodann gehemmt, bis dem Versicherungsnehmer die Entscheidung des Versicherers in Textform zugeht. Vorliegend ist der Kläger mit Schreiben vom 28.12.2016 wegen des streitgegenständlichen Schadens zum ersten Mal in Anspruch genommen worden. Die Beklagte hat hierauf mit Schreiben vom 09.01.2017 mitgeteilt, dass sie nicht eintrittspflichtig sei. Die Verjährung begann mit dem Schluss des Jahres 2016 zu laufen und war gehemmt bis zum 09.01.2017. Damit lief die dreijährige Verjährungsfrist am 09.01.2020 ab. Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung, den die Beklagte am 16.12.2021 erklärte, ging somit bereits ins Leere. Die betreffenden Ansprüche des Klägers waren bereits verjährt und zum Zeitpunkt der Abgabe der Verzichtserklärung bereits verjährte Ansprüche sollten ausdrücklich nicht von dem Verzicht erfasst sein. Auch die von der Beklagten vorgetragene „Wiederaufnahme der Prüfung des Anspruchs“ am 15.04.2021 war damit, selbst wenn hierin ein Verhandeln im Sinne von § 203 BGB liegen sollte, nicht mehr rechtzeitig, um die Verjährung zu hemmen. Es ist angesichts der deutlichen Verzichtserklärungen bezüglich der Verjährung auch nicht rechtsmissbräuchlich, dass sich die Beklagte nunmehr auf die Einrede der Verjährung beruft, auch wenn sie zwischenzeitlich in die nochmalige Prüfung der Ansprüche eingetreten ist. Dem Kläger stand vielmehr durch die ausdrückliche Ausnahme aller ohnehin bereits verjährten Ansprüche aus der Verzichterklärung deutlich vor Augen, dass insofern auch zu einem deutlich späteren Zeitpunkt diese Einrede durch die Beklagte erhoben werden könnte. In einem bloßen Wiedereintritt in eine Prüfung ist schließlich auch bereits sprachlich keine Aussage über das Ergebnis dieser Prüfung vorweggenommen. Es war mithin insbesondere nicht ausgeschlossen, dass Ergebnis der erneuten Prüfung war, dass die betreffenden Ansprüche bereits verjährt sind. Der Einwand des Klägers, dass die Verjährung nicht greife, weil er erst mit der Klageschrift bzw. dem Prozesskostenhilfeantrag jeweils vom 18.12.2019 nach §§ 31 Abs. 6, 30 Abs. 1 GmbHG in Anspruch genommen worden sei und insofern eine andere Verjährungsfrist laufe, da es sich um andere Anspruchsgrundlagen handele, trägt nicht. Der Kläger ist wegen der streitgegenständlichen Ansprüche bereits mit dem ersten Schreiben aus den Jahr 2016 vollständig in Anspruch genommen worden, sodass die Verjährungsfrist insgesamt zu laufen begann. Denn der mit den Anspruchsschreiben aus dem Jahr 2016 skizzierte, hier allein relevante Lebenssachverhalt sowie die begehrte Rechtsfolge deckt sich mit dem Vorbringen in der Klageschrift und dem Prozesskostenhilfeantrag aus dem Jahr 2019. Mit den Schreiben vom 28.12.2016 (Anlagen K4-1 und K 4-2) führt der Sachwalter der R. GmbH bzw. Insolvenzverwalter der H. aus, dass spätestens ab dem 01.01.2015 ein Insolvenzgrund vorgelegen habe und hiernach „verbotene“ Zahlungen erfolgt seien. Dem Kläger hätte es oblegen, das Vermögen der Gesellschaften für die Befriedigung der Gläubigergesamtheit zur sichern. Der Cash-Pool-Vertrag hätte gekündigt werden müssen, um zu verhindern, dass weitere Zahlungen an die insolvenzreife Muttergesellschaft abfließen. Der vorgelegten Klageschrift sowie dem Prozesskostenhilfeantrag (Anlagen K 5-1 und K 5-2), kann weiter entnommen werden, dass auch ein Anspruch aus § 43 Abs. 1 GmbHG wegen der konzerninternen Zahlungen auf das Quellkonto geltend gemacht werde. Der Geschäftsführer hafte auch, wenn er ein Darlehen ausreiche und der Rückzahlungsanspruch nicht werthaltig sei. Es habe kein geeignetes Informations- oder Frühwarnsystem bestanden, weshalb es zu den nachteiligen Zahlungen gekommen sei. Bei diesen beiden Begründungen handelt es sich nicht um zwei verschiedene Inanspruchnahmen. Denn das rechtliche Vorbringen in allen Schreiben beruht auf demselben Lebenssachverhalt, zielt auf dieselbe Rechtsfolge ab und begründet den geltend gemachten Schaden mit derselben Pflichtverletzung. Grundlage der Bewertung, ob es sich um eine oder mehrere Inanspruchnahmen handelt, sind dabei nicht die rechtlichen Ausführungen und angeführten Anspruchsgrundlagen, sondern lediglich der hierzugehörige Lebenssachverhalt und die begehrte Rechtsfolge. Vorliegend geht die gesamte Inanspruchnahme des hiesigen Klägers von demselben Sachverhalt aus. Kern des zum Vorwurf gemachten Handelns sind die fortgesetzten Zahlungen vom Quellkonto der R. GmbH auf das Zielkonto der H.. Hierbei stellen die Anspruchsschreiben (Anlagen K 4-1 und K 4-2) auf dieselben Zahlungen ab, die später auszugsweise mit den Klagen auch geltend gemacht werden (Anlagen K 5-1 und K 5-2). Die Erwägung, dass eine Haftung auch nach § 43 Abs. 1 GmbHG in Betracht komme, weil kein ausreichendes Frühwarnsystem eingerichtet worden sei, ergänzt das zentrale Vorbringen um nur einen Aspekt zum selben Lebenssachverhalt. Es wird damit insbesondere kein neuer Anknüpfungspunkt für die eigentliche Pflichtverletzung – nämlich das fehlende Verhindern weiterer Zahlungen – geschaffen. Auch in den Klageschriften wird in tatsächlicher Hinsicht in keiner Weise detailliert darauf eingegangen, welche Kontrollmaßnahmen konkret gefehlt hätten, wie diese hätten eingerichtet werden müssen und was konkret dem hiesigen Kläger dabei hätte auffallen müssen, das über das bloße Erkennen der Überschuldung hinausgeht. Das Nichterkennen dieser Überschuldung und die Fortsetzung der Zahlungen ist der einzige Pflichtenverstoß, der dem gesamten Vorbringen damit in tatsächlicher Hinsicht zugrunde liegt. Das ergibt sich letztlich auch aus der Kontrollüberlegung, dass die Zahlung der Beiträge nach dem Cash-Pool-Vertrag unproblematisch gewesen wäre, wenn hinreichende Solvenz aller Beteiligten bestanden hätte. Ein in der Klageschrift bzw. dem Prozesskostenhilfeantrag benanntes „Darlehen“, das in tatsächlicher Hinsicht etwas Anderes wäre als die auf das Zielkonto geflossenen Zahlungen, wird darüber hinaus an keiner Stelle beschrieben oder konkret dargelegt. Mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.11.2024 trägt der Kläger hierzu in der Sache weiterhin keine anderen Anknüpfungspunkte in tatsächlicher Hinsicht vor, weswegen die mündliche Verhandlung auch nicht wiederzueröffnen war. Im Übrigen ist die Klage auch deswegen unbegründet, weil der von den Parteien vereinbarte Insolvenzausschluss greift. Ob in der Klausel vorliegend eine individualvertragliche Vereinbarung zu sehen ist, kann dabei ebenfalls dahingestellt bleiben. Denn der vereinbarte Insolvenzausschluss ist wirksam. Er ist weder überraschend nach § 305c Abs. 1 BGB; im Gegenteil ist dies gerichtsbekannt eine grundsätzlich übliche Vereinbarung in den D&O-Verträgen. Noch liegt in der Vereinbarung eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Vielmehr hat die Versicherung ein nachvollziehbares Interesse daran, diese Lebenssachverhalte aus dem Versicherungsschutz auszunehmen. Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor. Die Klausel ist, wie jeder Ausschluss, eng auszulegen, weshalb sie auch nur solche Sachverhalte erfasst, die in engem Zusammenhang mit der Insolvenz stehen. Die Haftung nach § 64 S. 1 GmbHG ist ein gesetzlicher Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz und grundsätzlich in der D&O-Versicherung vom Versicherungsschutz umfasst (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2020, IV ZR 217/19, NJW 2021, 231). Es handelt sich allerdings bei den streitgegenständlichen Ansprüchen um solche „wegen oder im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin und/oder eines mitversicherten Tochterunternehmens der Versicherungsnehmerin“. Schutzzweck des § 64 GmbHG (mittlerweile aufgehoben und als § 15b InsO neu geregelt) war es, die Insolvenzmasse und die Gesellschaftsgläubiger zu schützen, indem Zahlungen, die diese schmälern oder zur Zahlungsunfähigkeit führen, wertmäßig ausgeglichen werden müssen (BeckOK GmbHG/Mätzig, § 64 GmbHG, Rn. 4). Insgesamt steht § 64 GmbHG zum Schutz der Gläubigergesamtheit in teleologischem Zusammenhang mit einer Reihe weiterer Vorschriften und Haftungstatbestände, denen gemeinsam der Schutz der Gläubiger und der (mittelbare) Anhalt des Geschäftsführers zu einer möglichst frühzeitigen massesichernden Reaktion auf die Krise der Gesellschaft und die Einleitung geeigneter Maßnahmen zugrunde liegt (BeckOK GmbHG/Mätzig, § 64 GmbHG, Rn. 5). Der Zusammenhang zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt damit auf der Hand. Auch hinsichtlich des weiteren Vorbringens im Haftungsprozess konkurrierenden Anspruchsgrundlagen greift der Ausschluss. In Bezug auf die Inanspruchnahme nach §§ 43 Abs. 1, 31 Abs. 6, 30 Abs. 1 GmbHG ergibt sich der Vorwurf an den Kläger - wie ausgeführt - ebenfalls allein auf Grundlage des Nichterkennens der insolvenzrechtlichen Überschuldung der Muttergesellschaft und der Fortführung der Zahlungen. Es besteht auch insoweit ein hinreichend enger Zusammenhang zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Schließlich ist – wie bereits ausgeführt – auch die Argumentation, der Kläger habe es unterlassen, ein hinreichendes Informations- und Frühwarnsystem einzurichten, im Kern eine Argumentation, die darauf abzielt, dass dieses Frühwarnsystem die mögliche Überschuldung eher hätte feststellen können oder sollen. Dieser Vorwurf ist losgelöst von der vorliegenden Insolvenz nicht zu verstehen. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: 2.179.652,30 € (Antrag zu 1.: 43.798,38 €, Antrag zu 2.: 2.000.000,00 €, Antrag zu 3.: 135.853,92 €)