Urteil
321 Ks 9/24
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2024:1120.321KS9.24.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
vier Jahren und neun Monaten
verurteilt.
Das bei der Tat verwendete Messer wird eingezogen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Angewendete Vorschriften: §§ 212, 213, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 22, 23, 52, 74 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Das bei der Tat verwendete Messer wird eingezogen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Angewendete Vorschriften: §§ 212, 213, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 22, 23, 52, 74 StGB 321 Ks 9/24 91 Js 17/24 Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil In der Strafsache gegen hat die 21. große Strafkammer des Landgerichts Köln als Schwurgerichtskammer in der Hauptverhandlung vom 22.10.2024, 24.10.2024, 25.10.2024, 15.11.2024 und 20.11.2024, an der teilgenommen haben: in der Sitzung am 20.11.2024 für R e c h t erkannt: Der Angeklagte wird wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Das bei der Tat verwendete Messer wird eingezogen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Angewendete Vorschriften: §§ 212, 213, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 22, 23, 52, 74 StGB Gründe: Dem Urteil liegt keine Verständigung gemäß § 257c StPO zu Grunde. Vorspann Mit Anklageschrift vom 11.07.2023 (321 KLs 11/24) ist dem Angeklagten vorgeworfen worden, am 00.00.0000 in einem Krankenhauszimmer im Krankenhaus D.-F. 90,57 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 11,8 Gramm Tetrahydrocannabinol besessen zu haben, ohne sie aufgrund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 BtMG a. F. erlangt zu haben. Mit Anklageschrift vom 04.07.2024 (Az. 321 Ks 9/24) ist dem Angeklagten vorgeworfen worden, am Abend des 00.00.0000 durch zwei selbstständige Handlungen zunächst in der bis dahin mit der Nebenklägerin und der Tochter U. gemeinsam genutzten Wohnung in der R.-straße 0 in D. tateinheitlich das Handy und das Kleid der Nebenklägerin zerstört und die Nebenklägerin genötigt und bedroht zu haben, sowie anschließend auf dem Bürgersteig gegenüber der Wohnanschrift R.-straße 0 versucht zu haben, die Nebenklägerin mit einem Messer zu töten und tateinheitlich dazu eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB begangen zu haben. Die Kammer hat die Verfahren 321 Ks 9/24 und 321 KLs 11/24 mit Beschluss vom 05.09.2024 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ist das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf aus der Anklageschrift vom 11.07.2023 im Hinblick auf die im Übrigen zu erwartende Strafe durch die Kammer gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden. Nach der Einlassung des Angeklagten und Vernehmung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf denjenigen Verfahrensteil beschränkt worden, der den Tatvorwurf des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Gegenstand hat. Dieser verbleibende Tatvorwurf hat sich durch die Beweisaufnahme bestätigt. I. Feststellungen zur Person 1. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 00-jährige Angeklagte wurde am 00.00.0000 in S. in B. geboren. Bis er acht Jahre alt war, besuchte er die Schule in B.. Seine Muttersprache ist [eine der Amtssprachen des Geburtslands B.]. Im Jahr 1998 kam er im Alter von 0 Jahren nach Deutschland. Hier besuchte er eine Gesamtschule im Stadtteil K. von D.. Diese beendete er nach der zehnten Klasse mit dem Abschluss der Fachoberschulreife mit Qualifikation. Anschließend absolvierte er ein Berufsvorbereitungsjahr und schloss eine Ausbildung zum Koch in einem Restaurant [in dem Nachbarland Q. gelegenen] A. ab. Nachdem das Restaurant etwa ein Jahr nach Beendigung seiner Ausbildung dauerhaft geschlossen hatte, kehrte er nach Deutschland zurück und arbeitete zunächst weiterhin als Koch. Seit 2018 wechselte er mehrmals seine Arbeitsstelle, arbeitete u. a. als Koch, als Aushilfe und in einer Spielhalle. Zuletzt war er bis zu seiner Festnahme arbeitslos und lebte von 600,00 EUR Bürgergeld monatlich. Das Jobcenter finanzierte seine Wohnung. Bis zu seiner Inhaftierung unterhielt der Angeklagte regelmäßigen Kontakt zu seinen Geschwistern, insbesondere zu seiner Schwester J. und zu seinen Nichten und Neffen. Seine Eltern sind bereits verstorben. 2. Im Jahr 0000 lernte der Angeklagte über Freunde auf einer Feier die spätere Geschädigte und Nebenklägerin, G. Y., kennen. Die Beziehung war geprägt von gegenseitigen verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen und Beleidigungen, die zwischenzeitlich in vorübergehenden Trennungen mündeten. Im Januar 0000 wurde die gemeinsame Tochter, U., geboren, deren Vaterschaft der Angeklagte zwar offiziell anerkannte, aber auch immer wieder – und so auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung – in Frage stellte. Die Nebenklägerin lebte zunächst mit U. und ihren beiden älteren Kindern aus einer früheren Ehe in H., bis sie im Februar 0000 mit U. zu dem Angeklagten in die Wohnung in der R.-straße 0 in D. zog. 3. Der Angeklagte konsumiert regelmäßig Alkohol und ist an dessen Wirkung gewöhnt. Er raucht etwa zwei bis drei Joints Marihuana wöchentlich. Etwa an jedem zweiten oder dritten Wochenende verbraucht er eine 0,7-Gramm-Kapsel Kokain. Der Angeklagte leidet in der Haft nach eigenen Angaben nicht unter Entzugserscheinungen. 4. Das Amtsgericht Köln verwarnte den Angeklagten am 23.12.2022 (Az. 184 Js 874/22 584 Ds 502/22), rechtskräftig seit dem 14.01.2023, wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und behielt sich die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 EUR bei einer Bewährungszeit bis zum 13.01.2024 vor. Am 17.01.2023 (Az. 121 Js 1473/22 540 Cs 117/23), rechtskräftig seit dem 04.02.2023, verurteilte das Amtsgericht Köln den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 EUR. Mit Beschluss vom 12.07.2023 (Az. 121 Js 1473/22 540 Cs 117/23), rechtskräftig seit dem 01.08.2023, führte das Amtsgericht Köln die beiden vorgenannten Strafen auf eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 EUR zurück. II. Feststellungen zur Sache Die Konflikte zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten hielten auch während der Zeit des Zusammenlebens in D. an. Der Angeklagte entwickelte schließlich den Wunsch, dass die Nebenklägerin wieder aus seiner Wohnung ausziehen solle. Etwa zwei Wochen vor der Tat vom 00.00.0000 wurden auf Wunsch des Angeklagten die Sachen der Nebenklägerin in Kisten gepackt und vorübergehend im Keller verstaut, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob die Nebenklägerin ihre Sachen selbst gepackt und verstaut oder ob der Angeklagte dies getan hatte. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen einer Woche und einem Tag vor dem 00.00.0000 biss der Angeklagte der Nebenklägerin im Rahmen einer Auseinandersetzung derart schmerzhaft in den rechten Daumen, dass ihr Nagelbett tiefbläulich einblutete. Am 00.00.0000 trank der Angeklagte im Zeitraum zwischen ungefähr 13:00 Uhr und 21:00 Uhr etwa 0,375 Liter Gin, vier bis fünf Dosen Bier à 0,33 Liter, rauchte drei bis vier Joints und konsumierte etwa 0,35 Gramm Kokain. Am Abend kam es in der gemeinsam genutzten Wohnung in der R.-straße 0 in D. zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung einschließlich wechselseitiger Beleidigungen über den seitens des Angeklagten avisierten Auszug der Nebenklägerin. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung kam es schließlich auch zu Handgreiflichkeiten, wobei die Kammer nicht festzustellen vermochte, ob die Nebenklägerin ein Küchenmesser genommen, damit in die Richtung des Angeklagten gezeigt und er es ihr daraufhin abgenommen hat oder ob der Angeklagte das Messer zuerst ergriffen und gedroht hatte, sich selbst zu verletzen und es so aussehen zu lassen, als habe die Nebenklägerin ihn verletzt. Zudem vermochte die Kammer weder festzustellen, ob die Nebenklägerin dem Angeklagten im Rahmen dieser Auseinandersetzung zweimal mit einem Metallkochlöffel gegen den geöffneten Mund schlug, sodass aus beiden seiner vorderen, oberen Schneidezähne jeweils eine Ecke herausbrach, noch, ob die Nebenklägerin dem Angeklagten mit dem Ziel seiner Wohnungsverweisung drohte, gegenüber der Polizei wahrheitswidrig zu behaupten, der Angeklagte habe sie geschlagen. Ob der Angeklagte im Rahmen der Auseinandersetzung die Schlafzimmertür derart beschädigte, dass sie aus den Angeln brach, oder ob dieser Zustand der Schlafzimmertür bereits früher eingetreten war, vermochte die Kammer ebenfalls nicht festzustellen. Als die Nebenklägerin die Polizei hinzurufen wollte, entriss der Angeklagte ihr ihr Handy und warf es gegen die Wand, sodass das Display zersplitterte und das Telefon funktionsunfähig wurde. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung hielten der Angeklagte und die Nebenklägerin einander an der Kleidung fest, sodass das Oberteil des Angeklagten und das Kleid der Nebenklägerin am Rücken rissen. Die Nebenklägerin lief sodann mit U., die bis zu diesem Zeitpunkt im elterlichen Schlafzimmer geschlafen hatte, auf dem Arm den Hausflur hinunter und setzte das Mädchen in den im Flur abgestellten Kinderwagen. Der Angeklagte folgte der Nebenklägerin, wobei er ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von circa 13 cm mit einer verbogenen Spitze aus der Küche mitnahm und unter seiner Kleidung verbarg. Zudem nahm der Angeklagte zum Beweis der Tatsache, dass es sich um „seine“ Wohnung handelte und um eine erwartete Wohnungsverweisung durch die Polizei zu verhindern, seinen Mietvertrag mit auf die Straße. Die Nebenklägerin, die U. im Kinderwagen mit sich führte, sprach auf der Straße zunächst zwei Personen an und bat diese, die Polizei zu rufen. Der Angeklagte, der ihr gefolgt war, beschwichtigte die beiden Personen hingegen, sodass diese sich entfernten, ohne den Notruf zu wählen. Sodann ging die Nebenklägerin zur nahegelegenen Bushaltestellte L., wo sie auf die Zeugen I. und T. traf. Sie bat die beiden darum, die Polizei zu rufen, weil der Angeklagte sie geschlagen, ihr Kleid zerrissen und ihr Handy zerstört habe. Mit dem Handy des Zeugen T. alarmierte die Nebenklägerin die Polizei (der Anruf dauerte von 22:08 Uhr bis 22:12 Uhr). Von der Notrufleitstelle wurde sie aufgefordert, zurück zu ihrer Wohnanschrift zu gehen, um dort auf einen Streifenwagen zu warten. Der Angeklagte hielt sich während des gesamten Geschehens an der Bushaltestelle in ihrer Nähe auf, verhielt sich ruhig, rauchte und erklärte gegenüber den Zeugen I. und T., er habe die Nebenklägerin nicht geschlagen; zudem weigere sie sich, die Wohnung zu verlassen, obwohl es seine – und nicht ihre – Wohnung sei. Dabei verwies er auf seinen mitgeführten Mietvertrag. Der Zeuge T. entfernte sich von der Gruppe, um nachzusehen, ob er das [Geschäftslokal] seines Vaters verschlossen hatte. Der Zeuge I. hingegen entschloss sich, die Nebenklägerin bis zum Eintreffen der Polizei zu begleiten. Als der Zeuge I., die Nebenklägerin mit dem Kinderwagen und der Angeklagte wenige Gehminuten später gegen 22:15 Uhr auf dem Bürgersteig gegenüber der Wohnanschrift R.-straße 0 angekommen waren und auf das Eintreffen der herbeigerufenen Polizeibeamten warteten, gab der Angeklagte gegenüber dem Zeugen I. an, U. sei nicht sein Kind. Die Nebenklägerin habe ihn betrogen, wobei er zwischen der Behauptung, sie habe ihn mit seinem Bruder betrogen bzw. sie sei mit seinem besten Freund fremdgegangen, hin- und herwechselte. Der Zeuge I. entgegnete, das sei kein Grund eine Frau zu schlagen. Er könne sich doch trennen. Die Nebenklägerin antwortete sinngemäß in Richtung des Angeklagten: „Sogar ein 20jähriger“ – gemeint war der Zeuge I. – „hat mehr im Kopf als du“. Nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte diesen Satz der Nebenklägerin als Bestätigung für seinen Verdacht auffasste, die Nebenklägerin sei ihm fremdgegangen und U. nicht sein Kind. Nicht ausschließbar ist aber auch, dass der Angeklagte wütend darüber war, als minder intelligent im Vergleich zum Zeugen I. bloßgestellt worden zu sein. Daraufhin zog der Angeklagte plötzlich das Messer aus seiner Kleidung hervor und schlug mit diesem unvermittelt und wuchtig von unten links nach oben rechts gegen den Unterkiefer oder den Hals der Geschädigten. Dadurch fügte er ihr mit der verbogenen Spitze des Messers eine blutende Schnittverletzung am Unterkiefer oder an der linken Halsseite zu, wobei er beabsichtigte, die Nebenklägerin mittels des Messers zu verletzen und mindestens billigend in Kauf nahm, ihr lebensgefährliche Verletzungen zuzufügen und sie zu töten. Als der Zeuge I. den Angeklagten schubste, um ihn von weiteren Angriffen abzuhalten, fiel der Angeklagte zu Boden und riss die Nebenklägerin an ihren Haaren ziehend mit sich. Der Angeklagte, der auf seinen Knien gelandet war, setzte der Nebenklägerin, die sich gegen seinen Angriff mit gehobenen Armen zu schützen versuchte, mehrfach mit dem Messer nach und fügte ihr weitere Verletzungen am Kopf, an den Armen, an den Fingern, auf der Brust und am Knie zu. Dabei führte er auch weitere Schnittbewegungen in Richtung des Halses der Nebenklägerin aus, wobei auch hierbei Verletzungen der Nebenklägerin entstanden sein können. Auch während dieser Handlungen beabsichtigte der Angeklagte, die Nebenklägerin mittels des Messers zu verletzen und nahm mindestens billigend in Kauf, ihr lebensgefährliche Verletzungen zuzufügen und sie zu töten. Die gemeinsame Tochter, deren Kinderwagen seitlich neben dem Geschehen abgestellt war, beobachtete das Geschehen und weinte. Dem Zeugen I. gelang es schließlich, den Angeklagten von hinten zu umklammern, seine Hände festzuhalten und ihn von der Nebenklägerin wegzuziehen. Der Angeklagte hielt weiterhin das Messer fest, versuchte, sich von dem Zeugen loszureißen und sich wieder zur Nebenklägerin zu begeben. Dem Zeugen T., der zu diesem Zeitpunkt wieder zu dem Geschehen hinzugestoßen war, gelang es, dem Angeklagten das Messer, das dieser noch immer fest in seiner Hand hielt, aus der Hand zu treten. Der Angeklagte erkannte daraufhin, dass er die Tat mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr verwirklichen konnte. Der Angeklagte fügte der Nebenklägerin durch die Tat folgende Verletzungen zu: an der linken Seite des Halses drei Hautdurchtrennungen von je maximal 7 cm Länge, darunter mindestens eine, die bis ins subkutane Fettgewebe reichte und aufgrund derer potenzielle Lebensgefahr für die Nebenklägerin bestand, weil die Verletzung sich nur zwei Zentimeter von einer Hauptschlagader entfernt befand und nur noch weiches Muskelgewebe zu durchtrennen gewesen wäre. Darüber hinaus erlitt sie je eine Anstichverletzung an der Stirn und am rechten Unterarm, mehrere oberflächliche feinstreifige ritzerartige Verletzungen im Gesicht, am Hals und an den Extremitäten, darunter eine 7 cm lange Verletzung am linken Unterkiefer sowie jeweils bis maximal 1,5 cm lange, äußerst oberflächliche kratzer- bzw. ritzerartige Verletzungen am rechten Nasenflügel und Mundwinkel, über der Oberlippe sowie am linken Ohr. Am Mundboden fügte ihr der Angeklagte darüber hinaus zwei irregulär angeordnete feinstreifige ritzerartige Oberhautverletzungen von maximal 3,5 cm Länge zu. Zudem erlitt die Nebenklägerin an der Streckseite des linken Handgelenks eine ca. 6 cm lange, quergestellte feinstreifige ritzerartige Abwehrverletzung, einzelne kurzstreckige bis punktförmige Abwehrverletzungen wie zuvor beschrieben am linken Handrücken und am linken Zeigefinger, zwei bis maximal 8 cm lange feinstreifige ritzerartige Verletzungen am rechten Knie innenseitig sowie eine ebenso konfigurierte Verletzung an der rechten Brust von maximal 9 cm Länge. Die Verletzungen der Nebenklägerin wurden ambulant im Krankenhaus in D.-F. behandelt, sodass die Nebenklägerin das Krankenhaus nach etwa einer Stunde wieder verlassen konnte. Konkrete Lebensgefahr bestand für die Zeugin allerdings nicht. Um sich die Verletzungen der Nebenklägerin ansehen und ggfs. Hilfe leisten zu können, übergab der Zeuge I. den Angeklagten an den Zeugen T., der den Angeklagten fortan bis zum Eintreffen der Polizei festhielt. Dabei verhielt er sich ruhig, versuchte jedoch seine Hände aus der Umklammerung zu lösen und gab an, die Nebenklägerin habe sein Leben zerstört. Nachdem die Polizeibeamten eingetroffen waren, verhielt der Angeklagte sich ruhig und rauchte, ohne gefesselt oder festgehalten zu werden. Dabei gab er gegenüber dem Zeugen T. in ruhigem Tonfall als Grund für die Tat an, die Nebenklägerin habe mit seinem Bruder und mit seinem besten Freund geschlafen und das Kind sei nicht seins. Zum Zeitpunkt der Tat war die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, weder aufgehoben noch erheblich vermindert. Sein Handeln war jedoch aufgrund seines erheblichen Drogen- und Alkoholkonsums enthemmt. Seine Blutalkoholkonzentration betrug zur Tatzeit maximal 1,91 Promille. Ein schuldmindernder Affekt lag bei ihm ebenfalls nicht vor. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung waren sämtliche Verletzungen der Nebenklägerin gut abgeheilt, wobei der Hals und das Knie der Nebenklägerin noch jeweils eine Narbe aufweisen. Die Nebenklägerin leidet – ohne psychologische Hilfe in Anspruch genommen zu haben – weder unter Angstzuständen noch unter anderen psychischen Beeinträchtigungen. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung bei der Nebenklägerin für die Tat am 00.00.0000 entschuldigt und ihr angeboten, auf unbestimmte Zeit in der Wohnung in der R.-straße 0 wohnen zu bleiben. Die Miete werde durch das Jobcenter während seiner Haft beglichen. Da er mit der Nebenklägerin und der gemeinsamen Tochter eine Bedarfsgemeinschaft bilde, könne die Nebenklägerin die Wohnung nutzen. Die Nebenklägerin hat – ohne persönlich anwesend zu sein – in der darauffolgenden Sitzung über ihren Rechtsanwalt erklären lassen, sie nehme die Entschuldigung an und werde wieder in die Wohnung des Angeklagten einziehen. III. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zur Person Der Angeklagte hat sich wie unter I. festgestellt zu seiner Person eingelassen. Soweit die Feststellungen die Beziehung zur Nebenklägerin betreffen, wurden die Angaben des Angeklagten von der Nebenklägerin bestätigt. Dass der Angeklagte an die Wirkung von Alkohol gewöhnt ist, ergibt sich aus den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. V., wonach das trotz erheblicher Alkoholisierung erhaltene Leistungsbild des Angeklagten den Rückschluss auf dessen Alkoholgewöhnung zulasse. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten beruhen auf dem ausweislich der Sitzungsniederschrift verlesenen Bundeszentralregisterauszug. 2. Einlassung zur Sache Am ersten Hauptverhandlungstag hat die Verteidigerin des Angeklagten eine Einlassung zur Sache verlesen, die der Angeklagte sich anschließend auf Nachfrage des Vorsitzenden zu eigen gemacht hat: Vorangestellt wolle er betonen, dass er die Zeit seiner Inhaftierung genutzt habe, um sich nicht nur mit dem Tattag, sondern auch mit der gesamten Zeit der Beziehung zu der Geschädigten G. zu befassen. Ihm sei es ein besonderes Anliegen, sich als erstes bei G. für seine Taten vom 00.00.0000 inständig zu entschuldigen. Er habe während der Zeit seiner Inhaftierung viele Briefe geschrieben, um seine Gedanken zu sortieren und die Beziehung zu verarbeiten. Mit G. sei er ungefähr vor fünf Jahren zusammen gekommen, wobei die Beziehung oftmals unterbrochen worden sei. Die Beziehung sei ein Auf und Ab gewesen. Er und G. hätten Drogen konsumiert und sich heftig gestritten. Vor diesem Verfahren habe es bereits viele wechselseitige Anzeigen gegeben, weil er sie und sie ihn körperlich angegriffen hätten. Während einer Auseinandersetzung habe sie u. a. ein Glas nach ihm geworfen und ihn in eine Scherbe geschubst. Dadurch habe er eine Blutvergiftung erlitten und im Krankenhaus an der verletzten Hand notoperiert werden müssen. Sie hätten in der Beziehung viele Probleme gehabt, weil er, der Angeklagte, Vertrauensprobleme habe. G. sei ihm in Clubs fremdgegangen und Kollegen hätten ihm davon Fotos geschickt. Er befürchte, dass sie sowohl mit seinem Bruder aus O. als auch mit seinem Bruder aus D. ein Verhältnis hinter seinem Rücken gehabt habe. Dennoch hätten sie sich aus Liebe immer wieder zusammengerauft. Im Februar 0000 sei die gemeinsame Tochter U. zur Welt gekommen. Als G. ihre Wohnung wegen diverser Zahlungsrückstände verloren habe, sei sie in seine Wohnung eingezogen. Es sei vereinbart gewesen, dass sie vorläufig bei ihm wohnen würde, bis sie eine eigene Wohnung gefunden habe, weil die Beziehung zu diesem Zeitpunkt bereits wieder schwierig gewesen sei. Dass sie trotz mehrfacher Absprachen zu Auszugszeitpunkten nicht ausgezogen sei, ohne dies rechtzeitig mit ihm zu kommunizieren, sei ständiger Streitpunkt zwischen beiden gewesen. Zum Tattag: An dem Tag, um den es gehe, sei er zu Hause gewesen und es sei zu einem Streit mit der Geschädigten gekommen. Sie sei auf einem Geburtstag gewesen und habe plötzlich gesagt, sie wolle woanders schlafen. Das sei für ihn überraschend gewesen, weil sie gerade erst ihre Umzugskisten in den Keller gebracht hätten für den geplanten Auszug der Geschädigten. Als der Angeklagte vorgeschlagen habe, ihre Sachen weiter zu packen, habe sie sich geweigert und behauptet, er würde sie rauswerfen wollen. Das habe aber nicht gestimmt, weil ihr Auszug vorher vereinbart gewesen sei. Sie habe dann gedroht, die Polizei zu rufen und zu behaupten, dass er sie geschlagen habe mit der Folge, dass er der Wohnung verwiesen werde. Er sei darüber schockiert gewesen und habe gesagt, dass das nicht stimme und er sie nicht geschlagen habe. Er habe an diesem Tag sehr viel Alkohol getrunken und Marihuana konsumiert und sich aus der Wohnung entfernen wollen. Die Geschädigte habe ihn am Shirt zurückgezogen, sodass dieses gerissen sei. In diesem Moment habe auch er an ihrem Kleid gezogen. Er sei frustriert gewesen, weil er gewusst habe, dass er sie nicht geschlagen oder gar geschubst habe und sie ihm gedroht habe, die Polizei zu rufen und zu lügen. Sie hätten begonnen, einander zu beleidigen. Sie habe gesagt, sie werde dafür sorgen, dass er seine Wohnung verliere und niemand ihn vermissen werde. Die Situation habe sich immer weiter hochgeschaukelt und sich dann in die Küche verlagert. Sie habe immer mehr geschrien, dass sie ihm die Wohnung wegnehmen werde. Dabei habe sie sich in Rage geschrien. Zu irgendeinem Zeitpunkt des Streits habe er in der Küche ihr Handy genommen und es hingeschmissen. Dann habe sie ein Messer genommen und damit in seine Richtung gezeigt. In seiner Wut und Verzweiflung habe er gesagt: „Ja, stich doch direkt zu.“ Sie habe das jedoch nicht getan. Er habe ihr das Messer aus der Hand genommen und fortwährend in seiner Hand gehalten. Die Geschädigte habe dann einen Metall-Kochlöffel ergriffen und ihm zweimal auf seinen Mundbereich geschlagen, während er mit ihr diskutiert habe. Sie habe ihn so hart getroffen, dass Teile seiner Vorderzähne herausgebrochen seien. Er sei fassungslos gewesen und habe entsetzt gesagt: „Guck mal, was du getan hast!“. Sie sei dann losgelaufen, habe U. gepackt und sei mit ihr aus der Wohnung herausgelaufen. Er sei hinter ihr hergelaufen und habe seinen Mietvertrag mitgenommen. Er wolle betonen, dass die Tür im Schlafzimmer seit letztem Jahr kaputt sei und es keinen Schlüssel dafür gebe. Das spiele vielleicht keine große Rolle, aber er wolle, dass alle Details berücksichtigt würden. Beide seien nach draußen gegangen. Er habe das Messer in der Hand gehalten. Unten auf der Straße habe die Geschädigte eine Frau gebeten, die Polizei zu rufen, was er für unnötig gehalten habe, da er ja gewusst habe, dass er sie nicht angegriffen habe. Die Frau habe sich nicht einmischen wollen. Die Geschädigte sei dann zu den zwei Zeugen gegangen, die sie um ein Handy gebeten habe. Mit dem Handy eines der Zeugen habe sie die Polizei angerufen. Die Polizei habe gesagt, dass sie vor der Haustür bleiben sollten. G. habe dann angefangen, gegenüber den Zeugen zu behaupten, dass er, der Angeklagte, sie in der Wohnung geschlagen habe, was nicht stimme. Er habe sich wieder in der Situation gesehen, in der sie ihm mit Lügen gegenüber der Polizei gedroht habe. Er sei wütend gewesen und verletzt, sowohl körperlich als auch emotional. In seiner Frustration habe er erwähnt, dass sie eine Affäre mit seinem Bruder gehabt habe und er nicht einmal sicher sei, ob U. wirklich sein Kind sei. Diese Äußerung habe er im Affekt gemacht, ohne nachzudenken. Ein junger Mann habe dann zu ihm gesagt, dass es trotzdem keinen Grund gebe, jemanden zu schlagen, selbst wenn seine Vorwürfe zuträfen. G. habe in diesem Moment – in der Wahrnehmung des Angeklagten spöttisch – gesagt: „Siehst du, selbst ein 20-jähriger weiß, dass man eine Frau auch dann wegen sowas nicht schlägt.“ In diesem Moment habe er plötzlich Schwarz gesehen. Er habe diese Äußerung als Bestätigung dafür verstanden, dass U. wirklich nicht sein Kind sei und sie ihn mit seinem Bruder betrogen habe. Das habe ihn innerlich vollkommen aus der Bahn geworfen und er habe die Fassung verloren. Er habe das Messer genommen und mit der Seite in Richtung von G.s Hals geschlagen. Er habe ihr in seiner Verzweiflung und Wut Angst machen, aber sie zu keiner Zeit ernsthaft verletzen oder gar lebensbedrohlich gefährden wollen. Er sei frustriert gewesen und habe ihr seine Wut und seinen Frust zeigen wollen und wie tief sie ihn mit ihren Worten und Taten getroffen habe. Es sei dann sehr schnell gegangen, dass die Zeugen eingegriffen und ihn zu Boden geschubst oder getreten hätten. Dabei habe er G. mit zu Boden gerissen. Plötzlich hätten G. und er auf dem Boden gelegen. Seine Erinnerungen seien bezüglich der Einzelheiten ab ihrer Äußerung, die er fälschlich als Bestätigung aufgefasst habe, ziemlich verzerrt. Mit Abstand wisse er, in diesem Moment emotional und psychisch überfordert gewesen zu sein und Rot gesehen zu haben. Er habe sich gedemütigt, verraten und hilflos gefühlt. Er sei nicht in der Lage gewesen, rational zu handeln oder bewusst abzuwägen, was er getan habe. Seine Handlungen seien eine Reaktion auf das intensive emotionale Chaos gewesen, das in ihm geherrscht habe. Ihm sei wichtig, zu wiederholen, dass seine Absicht zu keinem Zeitpunkt gewesen sei, G. ernsthaft zu schaden, sondern es eine unkontrollierte Reaktion auf die emotionalen Verletzungen gewesen sei, die er in diesem Moment empfunden habe. Er habe das Messer zu keiner Zeit mit der scharfen Klingenseite gegen G. eingesetzt. Er bedaure zutiefst, dass es so weit gekommen sei. Er könne nicht oft genug betonen, wie sehr ihm diese ganze Situation leidtue, auch wenn er es nicht rückgängig machen könne. Er sei in einem Zustand gewesen, in dem er nicht mehr klar habe denken können und völlig die Kontrolle über seine Handlungen verloren habe. Es sei niemals seine Absicht gewesen, G. zu schaden oder sie ernsthaft zu verletzen. Ihm tue es auch leid, wie er sich unmittelbar nach der Tat gegenüber der Polizei geäußert habe. Er sei in der Situation völlig überfordert gewesen und habe keine richtigen Angaben gemacht. Ihm sei bewusst geworden, wie sehr er durch sein Verhalten G. verängstigt haben müsse, und das tue ihm unendlich leid. An dieser Stelle wolle er ausdrücklich betonen, dass er die volle Verantwortung für sein Verhalten übernehme. Um den Schaden, den er verursacht habe, zumindest teilweise wiedergutzumachen und zu zeigen, dass er wirklich bereue, was passiert sei, habe er G. die Wohnung überlassen. Er hoffe, dass dies ein Zeichen seines Bedauerns sei und ihr zeige, dass er nicht daran interessiert sei, weiteren Konflikt zu verursachen oder die Situation schwieriger zu machen. Es sei nie seine Absicht gewesen, G. oder die gemeinsame Tochter in eine so unangenehme und belastende Situation zu bringen. Die Geschehnisse hätten ihm gezeigt, wie wichtig es sei, dass er an seiner Selbstbeherrschung arbeite und sich in Zukunft besser zu kontrollieren, damit so etwas nie wieder passiere. Er hoffe, dass G. ihm eines Tages verzeihen könne, auch wenn er verstehe, dass es Zeit brauche, um das Erlebte zu verarbeiten. Im Anschluss stand er den Verfahrensbeteiligten für Nachfragen zur Verfügung. Dabei hat der Angeklagte sich folgendermaßen weiter zur Sache eingelassen: Dass U. sein Kind sei, bezweifle er noch immer, weil sie keine Ähnlichkeit mit ihm habe. Die Nebenklägerin habe nicht in einen Vaterschaftstest eingewilligt. Sie habe auch ab und zu gesagt, sich damals für den falschen Bruder entschieden zu haben. Sonst gäbe es das Problem mit U. nicht. Dennoch habe er die Vaterschaft anerkannt. Am Tattag habe er etwa zwischen 13:00 Uhr und 21:00 Uhr circa 0,375 Liter Gin und vier bis fünf 0,33-Liter-Dosen Bier getrunken, drei oder vier Joints geraucht, und etwa 0,35 Gramm Kokain konsumiert. Er habe sich berauscht gefühlt. Das Kokain habe ihn aufgemuntert. Er habe damals etwa 70kg gewogen. Den Metallkochlöffel, mit dem die Nebenklägerin ihn geschlagen habe, habe sie aus einem Kasten genommen, der über der Spüle hänge. Das Messer habe die Nebenklägerin genommen, als sie es gerade gespült habe. Es habe einen schwarzen Griff gehabt mit einer Klingenlänge von etwa 7 bis 10cm. Er wisse nicht, ob das Messer irgendeine Besonderheit aufweise. Er habe ihr das Messer aus der Hand genommen, weil sie es nicht habe abgeben oder ablegen wollen. Er habe es dann bis zum Schluss bei sich getragen. Er habe die Nebenklägerin extra nicht mit der scharfen Seite getroffen. Er habe mit dem Klingenrücken auf sie eingewirkt. Er habe nicht gestochen oder geschnitten, sondern geschlagen. Er könne sich leider nicht daran erinnern, wie oft er die Nebenklägerin geschlagen habe. Er könne sich nur an einen Schlag erinnern, bestreite aber nicht, dass er der Nebenklägerin auch die anderen Verletzungen zugefügt habe. Die Verletzungen der Nebenklägerin habe er nicht gesehen. Er wisse auch nicht, wie diese reagiert habe. Sich selbst habe er mit dem Messer nicht verletzt. Einer der Zeugen habe ihm das Messer aus der Hand getreten und ein anderer habe zuvor versucht, ihn wegzuziehen. 3. Beweiswürdigung zur Sache Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit sie durch andere Beweismittel belegt und ihr die Kammer deshalb gefolgt ist. Sie beruhen insbesondere maßgeblich auf den glaubhaften Bekundungen der Nebenklägerin. Die Kammer ist sich bewusst, dass die Nebenklägerin hinsichtlich des Geschehens in der Wohnung keine konsistenten Angaben im Vergleich zu ihren Angaben im Ermittlungsverfahren gemacht hat, weshalb die Kammer diesbezüglich beschränkend nach § 154a Abs. 2 StPO verfahren ist und an dieser Verfahrensbeschränkung auch weiter festhält. Hingegen sind die Angaben der Nebenklägerin hinsichtlich des festgestellten Geschehens auf der Straße uneingeschränkt glaubhaft, da sie durch die Angaben einer Vielzahl von unbeteiligten, neutralen Zeugen objektiviert werden und deshalb den Feststellungen zugrunde gelegt werden können. a) Die Feststellungen zum Vortatgeschehen vor dem Tattag beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und den Angaben der Nebenklägerin, soweit diese übereinstimmen. Die Nebenklägerin hat in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, dass auf Wunsch des Angeklagten etwa zwei Wochen vor dem 00.00.0000 ihre Sachen aus der Wohnung zusammengepackt und in den Keller gebracht worden seien, wobei sie widersprüchliche Angaben dazu gemacht hat, ob der Angeklagte oder sie selbst die Sachen gepackt und in den Keller gebracht hat. Die Feststellungen zu dem Daumenbiss beruhen auf den Angaben der Nebenklägerin, die durch das in Augenschein genommene Lichtbild Blatt 65 unten d. A. und die Angaben der rechtsmedizinischen Sachverständigen Frau Dr. V. objektiviert werden. Wegen der Einzelheiten des Lichtbildes wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf Blatt 65 unten d. A. Bezug genommen, welches in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden ist. Die Sachverständige hat bekundet, das Nagelbett der Nebenklägerin sei bei deren körperlicher Untersuchung am 00.00.0000 noch bläulich verfärbt gewesen. Die Verfärbung lasse den Schluss auf einen Daumenbiss etwa einen bis sieben Tage vor der Untersuchung am 00.00.0000 zu und bestätige demnach die Angaben der Nebenklägerin, wonach ihr vor dem 00.00.0000 auf den Daumen gebissen worden sei. Die Kammer vermochte indes einen genauen Zeitpunkt des Daumenbisses mangels exakter Erinnerung der Nebenklägerin nicht festzustellen. Die Feststellungen zu den Trinkmengen am Tattag beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und den Angaben der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. V., wonach die Trinkmengenangaben angesichts der festgestellten Blutalkoholkonzentration plausibel seien. Die Angaben des Angeklagten zu seinem Konsum von Marihuana und Kokain am Tattag werden durch das im Selbstleseverfahren eingeführte Wissenschaftliche Gutachten zur chemisch-toxikologischen Untersuchung des Angeklagten [der] Rechtsmedizin vom 00.00.0000 objektiviert, durch welches sowohl der Konsum von Kokain als auch der von Cannabis mittels einer Blutuntersuchung des Angeklagten nachgewiesen worden ist. Soweit die Kammer der Einlassung des Angeklagten hinsichtlich des Geschehens in der Wohnung nicht folgt, sondern dessen Schilderung der Dinge lediglich nicht auszuschließen vermag, beruht dies auf abweichenden Bekundungen der Nebenklägerin. Diese hat nämlich bekundet, der Angeklagte habe das Messer zuerst ergriffen, ihr gedroht, sich selbst zu verletzten und es so aussehen zu lassen, als habe die Nebenklägerin ihn verletzt. Zudem habe der Angeklagte im Rahmen der Auseinandersetzung am 00.00.0000 derart die Schlafzimmertür beschädigt, dass diese aus den Angeln gebrochen sei. Auf Vorhalt der Einlassung des Angeklagten hat die Nebenklägerin bestritten, den Angeklagten am 00.00.0000 mit einem Metallkochlöffel geschlagen zu haben und ihm mit einer Wohnungsverweisung gedroht zu haben. Die ohnehin schlechten Zähne des Angeklagten seien möglicherweise durch den Daumenbiss abgebrochen. Die Kammer vermochte insoweit allerdings mangels objektiver Beweismittel auch den Angaben der Nebenklägerin nicht zu folgen. Die Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung hat den Anforderungen der Überzeugungsbildung im Rahmen einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation mangels Konsistenz zu ihren Angaben im Ermittlungsverfahren nicht genügt. Das in Augenschein genommene Lichtbild der abgebrochenen Zähne des Angeklagten, auf das wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf Blatt 172 d. A. Bezug genommen wird, belegt weder die Einlassung des Angeklagten noch die Angaben der Nebenklägerin. Das Lichtbild lässt ebenso wie die Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. V. keinen sicheren Schluss darauf zu, wann und durch welches Ereignis die Zähne des Angeklagten abgebrochen sind. Die Einlassung des Angeklagten, er habe das Tatmesser die ganze Zeit über offen in seiner Hand getragen, ist indessen durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Keiner der vernommenen Zeugen hat das Messer in der Hand des Angeklagten gesehen, bevor er hiermit auf die Nebenklägerin eingewirkt hat. Die Kammer ist deshalb davon überzeugt, dass der Angeklagte das Messer bis zum Beginn des Angriffs unter seiner Kleidung verborgen hielt. b) Die Feststellungen zum Geschehen auf der Straße bis zum ersten Ansprechen von Personen mit der Bitte um Hilfe beruhen auf den insoweit übereinstimmenden Angaben des Angeklagten, der Nebenklägerin und des Zeugen P.. Die Bekundungen des Zeugen P. waren glaubhaft, in sich widerspruchsfrei und ließen keine Belastungstendenz erkennen, sodass die Kammer sie ihren Feststellungen zum Geschehen auf der Straße bis zum Ansprechen von Personen mit der Bitte um Hilfe zugrunde gelegt hat. aa) Die Nebenklägerin hat dazu in der Hauptverhandlung bekundet, sie sei aus der dritten Etage mit U. nach ganzen unten gegangen, habe sie dort in den abgestellten Kinderwagen gelegt und mit ihr gemeinsam das Haus verlassen. Der Angeklagte sei hinter ihnen hergekommen. Sie habe bereits im Treppenhaus um Hilfe gerufen, worauf aber niemand reagiert habe. Draußen auf der Straße habe sie ein junges Pärchen im Auto angesprochen und sie gebeten, die Polizei zu rufen. Die beiden Personen hätten das aber nur belächelt, das Fenster geschlossen und nicht weiter reagiert. Sie sei dann mit U. im Kinderwagen weiter zur Bushaltestelle L. gegangen. bb) Der Zeuge P. hat in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, er sei als Bewohner der ersten Etage in der M.-straße 00 in D. bereits im Haus auf eine lautstarke verbale Auseinandersetzung aufmerksam geworden. Er habe dann gehört, wie zwei Personen durch den Hausflur nach draußen gegangen seien. Durch das Guckloch seiner Wohnungstür habe er erkannt, dass es sich dabei um die Nebenklägerin, die mit ihrer Tochter auf dem Arm vorangegangen sei, und um den Angeklagten gehandelt habe. Letzterer sei der Nebenklägerin und der Tochter ruhig und mit ein paar Metern Abstand durch das Treppenhaus gefolgt. Er, der Zeuge, habe dann vom Fenster seiner Wohnung aus auf die Straße geschaut und dabei gesehen, wie die Nebenklägerin mit dem Kind im Kinderwagen Richtung Bushaltestelle gegangen sei. Sie habe dann zwei Personen angesprochen und um Hilfe gebeten. Er habe zwar akustisch nicht verstehen können, was gesprochen worden sei, aber er habe die Situation so aufgefasst. Der Angeklagte sei währenddessen ruhig auf der anderen Straßenseite stehen geblieben, habe auf eine DIN A4-Seite hingewiesen, die er bei sich getragen habe, und auf der stehe, dass die Nebenklägerin nicht gemeldet sei, und habe in ruhigem Tonfall geäußert: „Wir klären das schon.“ Die Personen hätten sich sodann entfernt, ohne in das Geschehen einzugreifen. Was der Angeklagte gesagt habe, habe der Zeuge verstehen können, weil er zwischenzeitlich sein Fenster geöffnet und sich etwas aus dem Fenster gebeugt habe, da er die Situation merkwürdig gefunden habe. Die Nebenklägerin sei dann zur Bushaltestelle gegangen, der Angeklagte ruhig hinter ihr her. cc) Soweit der Angeklagte, die Nebenklägerin und der Zeuge P. divergierende Angaben zur den angesprochenen Personen gemacht haben, vermochte die Kammer keine genaueren als die getroffenen Feststellungen zu treffen. Für den weiteren Geschehensablauf ist dies jedoch ohne Bedeutung. c) Die Feststellungen zum Geschehen an der Bushaltestelle beruhen neben der Einlassung des Angeklagten auf den weitgehend übereinstimmenden, widerspruchsfreien und damit glaubhaften Angaben der Nebenklägerin, der Zeugen I. und T. sowie auf der im Selbstleseverfahren eingeführten Abschrift des Mitschnitts des Notrufs der Nebenklägerin. aa) Zum Geschehen an der Bushaltestelle hat die Nebenklägerin bekundet, dort hätten diese zwei jüngeren Herren gestanden, die sie angesprochen und um ein Handy gebeten habe, um die Polizei alarmieren zu können, weil der Angeklagte sie bedrohe. Der Angeklagte habe versucht, das ins Lächerliche zu ziehen und behauptet, sie übertreibe. Zudem habe er die Zeugen gebeten, nicht auf sie zu hören, und zu diesem Zweck den Zeugen seinen Mietvertrag gezeigt, den er aus der Wohnung mit auf die Straße genommen habe. Dennoch habe einer der Zeugen ihr sein Handy gegeben, um die Polizei rufen zu können. Die Polizei habe ihr am Telefon gesagt, sie solle wieder zurück zur R.-straße 0 gehen und dort auf die Polizeibeamten warten. Auf ihre Bitte seien die beiden jungen Herren mitgekommen. Einer davon sei aber wieder zurück zur Haltestelle gegangen. Der Angeklagte sei auch mit zur R.-straße 00 gegangen. bb) Der Zeuge I. hat dazu in der Hauptverhandlung bekundet, er sei mit seinem Freund, dem Zeugen T., im [Geschäft] des Vaters seines Freundes gewesen. Danach seien sie zur Bushaltestelle L. gegangen, wo sie auf die Abholung durch einen N.-Fahrer gewartet hätten. Dann sei eine Dame mit einem Kinderwagen, in dem ein Mädchen gesessen habe, zu ihnen gekommen und habe gesagt, sie sollten die Polizei rufen. Die Frau habe gesagt, der Angeklagte habe sie geschlagen, ihr Kleid kaputt gemacht und ihr Handy gegen die Wand geschmissen. Er, der Zeuge, habe das kaputte Kleid und einen Kratzer am Hals der Nebenklägerin sehen können. Der Zeuge T. habe sodann mit seinem Handy die Polizei gerufen und der Nebenklägerin zum Sprechen sein Handy gegeben. Die Polizei habe gesagt, die Nebenklägerin solle zur Wohnungstür zurückgehen und dort auf das Eintreffen der alarmierten Polizeibeamten warten. Der Angeklagte habe während des Geschehens an der Bushaltestelle ganz ruhig gewirkt. Er habe gesagt, dass nicht stimme, was die Nebenklägerin sage und er sie nicht geschlagen habe. Sie solle aus seiner Wohnung raus, wolle das aber nicht und deshalb lüge sie. Der Angeklagte habe auch Papiere bei sich gehabt, die er ihm habe zeigen wollen, aber er, der Zeuge, habe die Papiere nicht beachtet. Er sei dann mit der Nebenklägerin, die den Kinderwagen geschoben habe, und dem Angeklagten zu deren Wohnanschrift gegangen. Sein Freund, der Zeuge T., sei zum [Geschäftslokal] zurückgegangen, um nachzusehen, ob sein Vater noch dort sei. cc) Der Zeuge T. hat zu dem Geschehen an der Bushaltestelle in der Hauptverhandlung bekundet, er sei mit dem Zeugen I. im [Geschäft] seines Vaters gewesen. Um nicht länger auf den Bus warten zu müssen, hätten sie an der Bushaltestelle ein[-en Fahrer über das Unternehmen] N. bestellt. Während sie auf den N.-Fahrer gewartet hätten, sei eine Frau mit einem Kinderwagen, in dem ein Kind gesessen habe, zu ihnen gekommen und habe sie um Hilfe gebeten. Sie habe sie gebeten, die Polizei zu rufen, weil ihr Ex-Freund sie geschlagen habe. Er habe zuerst den N.-Fahrer angerufen, um die Fahrt zu stornieren. Danach habe entweder sein Freund, der Zeuge I., oder die Nebenklägerin mit seinem Handy die Polizei angerufen. Etwa eine Minute, nachdem die Frau zu ihnen gekommen sei, sei auch ein Mann, der Angeklagte, gekommen. Der habe gesagt: „Glaubt der Frau nicht. Sie hat mich auch angegriffen“. Er habe ihnen sein zerrissenes T-Shirt und Narben oder Kratzer gezeigt, die angeblich die Nebenklägerin ihm zugefügt habe. Auch das Kleid der Nebenklägerin sei zerrissen gewesen. Der Angeklagte habe zunächst einen hektischen Eindruck gemacht, habe schnell geredet und geschwitzt. Dann sei er wieder besonders ruhig gewesen. Der Angeklagte sei dann immer abwechselnd aufgeregt und ruhig gewesen. Er, der Zeuge, sei dann noch einmal zum [Geschäftslokal] zurückgegangen, um nachzusehen, ob er es richtig abgeschlossen habe. dd) Aus der Abschrift des Notrufmitschnitts ergibt sich, dass der Anruf der Nebenklägerin bei der Polizei von 22:08 Uhr bis 22:12 Uhr angedauert hat. Aus diesem ergibt sich ferner, dass die Nebenklägerin gegenüber der Polizei geäußert hat, ihr Ex-Partner habe sie wieder körperlich angegriffen, indem er sie gekratzt habe. Außerdem habe er ihr Handy komplett demoliert bzw. kaputt gemacht und ihr Kleid von hinten zerrissen. Er habe sie quasi vor die Tür gesetzt. Sie sei jetzt die Treppe runter gelaufen, um Hilfe zu holen und befinde sich an der Bushaltestelle L.. Sie komme nicht in die Wohnung hinein, weil der Angeklagte ihr die Schlüssel abgenommen habe. Sie müsse in der Wohnung bleiben, bis sie eine eigene Wohnung finde, aber das sei momentan so schwer. Schließlich folgt aus dem Notrufmitschnitt die Anweisung der Polizei, bitte unten vor der Tür der Anschrift R.-straße 0 zu warten, man schicke ein Einsatzmittel. d) Die Feststellungen zum Geschehen von der Bushaltestelle bis zum Wegtreten des Messers beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit diese nicht durch die Angaben der Nebenklägerin, der Zeugen I. und T. und der Sachverständigen Dr. V. widerlegt ist. aa) Der Tatzeitpunkt gegen 22:15 Uhr ergibt sich aus dem Notrufmitschnitt des Zeugen P., der um 22:15 Uhr bei der Polizei eingegangen ist und in dem der Zeuge bereits von dem Angriff auf die Nebenklägerin berichtet hat. bb) Die Nebenklägerin hat in der Hauptverhandlung zum weiteren Geschehen Folgendes bekundet: Vor der Haustür hätten der Zeuge, der Angeklagte und sie im Kreis zueinander gestanden. Sie habe dann laut geschrien: „Er hat mir oben das Messer quasi an die Gurgel gehalten.“ Daraufhin habe der Angeklagte das Messer aus dem Inneren seiner Jackentasche herausgezogen, und dann sei es losgegangen. Es sei dasselbe Messer gewesen, das er bereits in der Wohnung in der Hand gehabt habe, und zwar das, mit dem sie Dosen geöffnet hätten. Deshalb sei die Spitze auch etwas verbogen. Er habe ihr mit dem Messer, das er in seiner rechten Hand gehalten habe, links in den Hals geschnitten. Es sei eine ausholende Bewegung von links nach rechts gewesen. Sie habe das zunächst gar nicht gespürt und den Schnitt erst bemerkt, als sie sich mit der Hand an den Hals gefasst und das Blut bemerkt habe. Sie habe geschrien: „Was machst du da? Hör auf!“ Dann sei der junge Herr gekommen und habe den Angeklagten geschubst. Dann sei aber alles so schnell gegangen, dass sie unten auf dem Boden gelegen und der Angeklagte mehrere Male zugeschnitten habe. Der Angeklagte habe sie zurückgezogen, daraufhin sei sie gestolpert und auf die linke Seite gefallen. Er habe sie dann am Knie, am Unterkiefer und an der linken Brust geschnitten. Diese Schnitte habe sie auch gespürt, wobei die Schnitte sich eher stumpf und nicht scharf angefühlt hätten. Wie oft sie geschnitten worden sei, könne sie nicht erinnern. Sie habe sich in Embryostellung hingelegt, mit den Armen vor ihrem Gesicht, um sich zu schützen. Dann sei der junge Herr gekommen und habe den Angeklagten von ihr weggeschubst, wodurch der Angriff beendet worden sei. Auf Vorhalt ihrer polizeilichen Vernehmungen vermochte sie sich nicht mehr daran zu erinnern, ob der Angeklagte ihr die weiteren Verletzungen im Stehen oder im Liegen zugefügt hat. Vielleicht habe sie auch zweimal auf dem Boden gelegen. Sie wisse nicht mehr, wie oft der Angeklagte sie geschnitten habe und mit welchem Teil des Messers der Angeklagte in sie eingedrungen sei. Es könne aber die verbogene Spitze des Messers gewesen sein. Auf Nachfrage, ob ihre Untreue Thema gewesen sei, hat die Nebenklägerin bekundet, der Angeklagte habe zu dem Zeugen gesagt: „Wie hättet ihr denn reagiert, würde eure Frau mit eurem Bruder fremdgehen?“ Sie habe daraufhin gesagt, dass das eine Lüge sei. Auf Nachfrage hat die Zeugin bestätigt, so etwas gesagt zu haben wie: „Selbst wenn, man schlägt Frauen nicht“. Soweit die Nebenklägerin als Auslöser für die Tat ihre Äußerung „Er hat mir oben das Messer quasi an die Gurgel gehalten“ angegeben hat, geht die Kammer aufgrund der übereinstimmenden abweichenden Schilderungen des Angeklagten und des Zeugen I. (zu dessen Darstellung des Ablaufs sogleich) davon aus, dass die Nebenklägerin insoweit einem Irrtum unterliegt. Dass die Nebenklägerin sich insoweit falsch erinnert, erscheint der Kammer angesichts des dynamischen Geschehensablaufs plausibel. cc) Der Zeuge I. hat in der Hauptverhandlung bekundet, der Angeklagte habe auf dem Weg zur Wohnung gesagt, die Frau sei fremdgegangen, wobei er zwischen der Behauptung, dass sie mit dem besten Freund und mit seinem Bruder fremdgegangen sei, hin- und hergewechselt habe. Er habe deshalb befürchtet, dass er nicht der Vater des Kindes sei. Er, der Zeuge habe daraufhin gesagt, das sei kein Grund eine Frau zu schlagen. Er könne sich doch trennen. Die Frau habe dann – man sei gerade vor der Haustür angekommen und habe im Dreieck zueinander gestanden – so etwas gesagt wie: „Sogar ein 20-jähriger hat mehr im Kopf als du“. Daraufhin habe der Angeklagte sofort mit dem Messer in den Hals der Nebenklägerin geschlagen. Es sei eine Schwingbewegung gewesen von unten links nach oben rechts. Wo der Angeklagte das Messer hergenommen habe, wisse er nicht. Er habe gedacht, der Angeklagte schlage mit der Hand auf den Hals unter das Kinn. Erst als die Hand zurückgegangen sei, habe er das Messer gesehen und deshalb den Angeklagten geschubst. Dieser sei auf die Knie gefallen und habe die Frau mitgezogen. Er habe sie an den Haaren mitgezogen und dann über ihr gekniet. Der Angeklagte habe dann mehrfach in die Brust der Nebenklägerin gestochen. Er habe gesehen, wie das Messer die Brust berührt habe, aber nicht weiter vorgedrungen sei. Erst danach habe der Angeklagte weiter mit dem Messer auf den Hals der Nebenklägerin eingewirkt, wobei er nicht sagen könne, ob er mit der Klinge oder mit der anderen Seite den Hals der Nebenklägerin berührt habe. Er habe mit einer schnellen Bewegung durchgezogen. Die Nebenklägerin habe ihre Hände schützend vor ihr Gesicht gehalten. Als der Angeklagte das Messer zurückgezogen habe, habe er, der Zeuge, den Angeklagten von hinten umschlungen und seine Hände über Kreuz festgehalten. Er, der Zeuge, habe dann versucht, den Angeklagten von der Frau wegzuziehen. Der Angeklagte habe daraufhin angefangen, zu springen zu und schreien. Auch die Frau habe um Hilfe geschrien, wodurch der Zeuge T. wieder auf des Geschehen aufmerksam geworden und zu ihnen geeilt sei. Der Angeklagte habe geschrien, dass der Zeuge ihn loslassen solle und weiterhin versucht, auf die Frau loszugehen. Der Zeuge T. habe dann irgendwie das Messer aus der Hand des Angeklagten gekriegt. Es könne sein, dass er ihm das Messer aus der Hand getreten habe. Während des gesamten Geschehens habe die Tochter in dem seitlich zum Geschehen abgestellten Kinderwagen gesessen, sei wach gewesen, habe alles mitangesehen und geweint. Nur soweit der Zeuge I. – erstmals in der Hauptverhandlung – ausgeführt hat, der Angeklagte habe mehrfach wuchtig mit der Messerspitze auf die Brust der Nebenklägerin eingestochen, ist die Kammer seiner Aussage nicht gefolgt. Denn die rechtsmedizinische Sachverständige, Frau Dr. V., hat nachvollziehbar bekundet, dass ein solcher Vorgang mit Sicherheit zu einem entsprechenden Verletzungsbild bei der Nebenklägerin geführt hätte. Im Bereich der Brust hat die Sachverständige hingegen lediglich eine ritzerartige, jedoch keine Stichverletzung festgestellt. Ebenso sei das Kleid der Nebenklägerin an dieser Stelle unversehrt gewesen. Die Kammer schließt sich der Einschätzung der Sachverständigen nach eigener Prüfung und Inaugenscheinnahme des Tatmessers an und geht davon aus, dass der Zeuge I., der Entsprechendes erstmals in der Hauptverhandlung und nicht tatzeitnah im Ermittlungsverfahren bekundet hat, insoweit einem – womöglich dem Zeitablauf geschuldeten – Irrtum unterlegen ist. Im Übrigen hat die Kammer die Schilderungen des Zeugen I. ihren Feststellungen als schlüssig, in sich widerspruchsfrei und glaubhaft zugrunde gelegt. Der Zeuge hat in seiner Vernehmung nachvollziehbar zwischen solchen Geschehensabläufen differenziert, an die er eine lebhafte Erinnerung hatte und solchen, an die er sich nicht mehr zu erinnern vermochte. Die Kammer hat dadurch den Eindruck gewonnen, dass der Zeuge den erlebten Sachverhalt – mit der oben beschriebenen Ausnahme – zutreffend wiedergegeben hat. Die Glaubwürdigkeit seiner Aussage unterliegt keinem Zweifel, da der Zeuge I. vollkommen unbeteiligt und neutral im Hinblick auf das gesamte Tatgeschehen war. Die Ausgewogenheit der Aussage des Zeugen wird insbesondere dadurch unterstrichen, dass er die Einlassung des Angeklagten zum unmittelbaren Auslöser des Tatgeschehens im Großen und Ganzen bestätigt. dd) Der Zeuge T. hat in der Hauptverhandlung bekundet, zu dem eigentlichen Tathergang im engeren Sinne keine Angaben machen zu können. Er habe, als er am [Geschäftslokal] seines Vaters gestanden habe, Schreie seines Freundes, des Zeugen I., und der Nebenklägerin gehört und dann erst gesehen, wie der Zeuge I. den Angeklagten festgehalten habe. Zuerst habe er, der Zeuge, nicht gesehen, dass der Angeklagte ein Messer in der Hand gehalten habe. Der Zeuge I. habe ihn darauf aufmerksam gemacht, als er sich ihnen genähert habe. Er, der Zeuge T., habe dem Angeklagten dann das Messer aus der Hand getreten. Auch diese Angaben waren uneingeschränkt glaubhaft wie glaubwürdig. Der Zeuge T. war ein ebenso unbeteiligter und neutraler Zeuge wie der Zeuge I.. ee) Die Feststellungen zur Zeugenschaft der dreijährigen Tochter U. beruht neben den Angaben des Zeugen I. vom unmittelbaren Tathergang auch auf den glaubhaften und in sich widerspruchsfreien Angaben der Zeugin Z.. Diese hat in der Hauptverhandlung bekundet, sie habe sich während der Tat mit Freundinnen in einem Park an der R.-straße 00 in D. aufgehalten und sei durch Geschrei auf das Geschehen vor der Hausnummer 00 aufmerksam geworden. Sie sei zur Straße gegangen und habe die Nebenklägerin und deren Tochter erkannt, die sie als Nachbarin flüchtig kenne. Sie habe die Nebenklägerin, die sich ein Taschentuch an den Hals gehalten habe, gefragt, ob sie die Kleine mitnehmen und auf sie aufpassen solle, was die Nebenklägerin bejaht habe. Sie sei dann mit der Kleinen zum Park gegangen, wo diese ihr gesagt habe, dass die Mama „hier“ ein Aua habe. Dabei habe sie auf ihren Hals gezeigt. Nach ein paar Minuten sei sie mit U. wieder zur Nebenklägerin gegangen. Dort habe im Einverständnis mit der Nebenklägerin eine andere Nachbarin U. übernommen. ff) Die Kammer vermochte die Einlassung des Angeklagten, er habe den kurz vor dem Messerangriff geäußerten Satz der Nebenklägerin als Bestätigung dafür verstanden, dass sie ihm fremdgegangen und U. nicht sein Kind sei, trotz der Tatsache, dass dieses Verständnis für die Kammer fernliegend erscheint, nicht auszuschließen. Denn es handelt sich dabei um einen inneren Vorgang, der angesichts der von Eifersucht geprägten Vorgeschichte der Beziehung und mangels diesem Verständnis entgegenstehender objektiver Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu verwerfen war. Da sich aus Sicht der Kammer hingegen ein anderes Verständnis der Äußerung der Nebenklägerin aufdrängt – nämlich, dass der Angeklagte als minder intelligent im Vergleich zum Zeugen I. dargestellt wurde – hält sie es ebenso für möglich, dass der Angeklagte sich dadurch gekränkt fühlte. Die Einlassung des Angeklagten, er habe die Nebenklägerin mit dem von ihm verwendeten Messer weder geschnitten noch gestochen, sondern diese lediglich mit dem Klingenrücken geschlagen, ist widerlegt durch die rechtsmedizinischen Feststellungen der Sachverständigen Dr. V., die die Kammer sämtlich nachzuvollziehen und denen sie sich nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung anzuschließen vermochte. Aufgrund ihrer Angaben in der Hauptverhandlung und ihres schriftlichen Gutachtens vom 00.00.0000, sowie der in Augenschein genommenen Lichtbilder von den Verletzungen, wegen deren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Blatt 231 bis 236 d. A. Bezug genommen wird, hat die Kammer auch die Feststellungen zu den Verletzungen der Nebenklägerin getroffen. Denn die Sachverständige hat anhand zutreffender Anknüpfungstatsachen und nachvollziehbarer Schlussfolgerungen ausgeführt, dass die multiplen Verletzungen der Nebenklägerin, insbesondere die Hauteröffnungen, nicht durch den stumpfen Klingenrücken des bei der Tat verwendeten Messers erklärt werden können. Vereinbar seien die insbesondere am Hals und im Gesicht entstandenen Verletzungen – so die Sachverständige – allenfalls durch eine Kombination des Messereinsatzes durch Schlagen mit dem Messerrücken und anschließendem Ritzen mit der verbogenen Messerspitze beim Wegziehen des Messers entlang der jeweils betroffenen Körperstelle der Nebenklägerin. Mit dem stumpfen Klingenrücken sei es nicht möglich, die Haut zu eröffnen. Zudem hat die Sachverständige Anstichverletzungen mit der Messerspitze an der Stirn und am rechten Unterarm der Nebenklägerin festgestellt. Die Kammer hat das Tatmesser in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und durch Tasten mit den Händen (unter Verwendung von Plastikhandschuhen) festgestellt, dass Messerspitze und Messerklinge spitz bzw. scharf sind, während der Klingenrücken nebst Kanten stumpf sind – ein Ergebnis, das die Ausführungen der Sachverständigen stützt. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auch auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder des Messers auf Blatt 237 d. A. gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird. Aus diesen ergibt sich aufgrund des angelegten Maßes auch die von der Kammer festgestellte Klingenlänge des Tatmessers. Soweit der Angeklagte sich eingelassen hat, er könne sich nur an einen Schlag mit dem Messer gegen den Oberkörper der Nebenklägerin erinnern, im Übrigen fehle ihm die Erinnerung, beruhen auch die Feststellungen zu der Anzahl und der Art der Verletzungen auf den rechtsmedizinischen Feststellungen der Sachverständigen Dr. V.. Aus der Vielzahl der Verletzungen am ganzen Körper in Zusammenschau mit den Bekundungen der Nebenklägerin und des Zeugen I. bezüglich des engen zeitlichen Zusammenhangs, innerhalb dessen der Angeklagte das Messer überhaupt einsetzen konnte, folgt des Weiteren, dass der Angeklagte der Nebenklägerin in kürzester Zeit mit dem Tatmesser eine Vielzahl von Verletzungen am ganzen Körper zugefügt hat, es sich also um ein überaus hektisches, vielaktiges und dynamisches Angriffsgeschehen gehandelt hat. Dass die Nebenklägerin das Krankenhaus bereits nach etwa einer Stunde wieder verlassen konnte, beruht auf ihrer eigenen entsprechenden Angabe in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zu den verbliebenen Verletzungsfolgen und Narben beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin, die keinerlei Belastungstendenz erkennen lassen. Die verbliebene Narbe der Nebenklägerin am Hals ist in der Hauptverhandlung allseits in Augenschein genommen worden. gg) Abweichend von der Einlassung des Angeklagten ist die Kammer davon überzeugt, dass er während der Verletzung der Nebenklägerin mit dem Messer billigend in Kauf nahm, diese zu töten. Aufgrund der anzustellenden Gesamtbetrachtung ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass dem Angeklagten bewusst war, dass insbesondere Schnitte in den Hals der Nebenklägerin schwerwiegende, auch lebensgefährliche Verletzungen hervorrufen können, und er sich mit solchen Verletzungen abgefunden, diese demnach billigend in Kauf genommen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Klärung der Frage, ob ein Täter mit direktem oder bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat, eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände voraus. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass gegenüber der Tötung eines Menschen in der Regel eine erhöhte Hemmschwelle besteht (BGH, NJW 2012, 1524 [1526] m.w.N.; Fischer, StGB, 2024, § 212 Rn. 13 ff.), wenngleich diese etwa im Zustand hoher affektiver Erregung im Einzelfall herabgesenkt sein kann (BGH, NJW 2012, 1524 [1526]). Bei einer objektiv äußerst gefährlichen Gewalthandlung liegt es grundsätzlich nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, dass das Opfer zu Tode kommt und den Tod des Opfers jedenfalls billigend in Kauf nimmt – gerade weil er die Tathandlung trotz erkannter Gefährlichkeit durchführt (BGH, Beschl. v. 27.10.2015, Az. 2 StR 312/15 - juris; NStZ 2014, 35; NJW 2012, 1524 [1525]). In die Gesamtbewertung sind jedoch auch sonstige den Vorsatz infrage stellenden Umstände einzustellen (BGH, Beschl. v. 27.10.2015, Az. 2 StR 312/15 - juris; NStZ 2014, 35). Hinsichtlich des Willenselementes sind neben der konkreten Angriffsweise regelmäßig auch die Persönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motivation mit in die erforderliche umfassende Gesamtbetrachtung einzubeziehen (BGH, Beschl. v. 25.02.2016, Az. 2 StR 537/15 sowie Beschl. v. 27.10.2015, Az. 2 StR 312/15 – jeweils juris; NJW 2012, 1524 [1526]). Bei einem Messereinsatz ist insbesondere darauf abzustellen, wie das Messer beschaffen ist, wie oft das Messer eingesetzt wurde, in welcher Körperregion das Messer eingesetzt wurde, mit welcher Wucht das Messer eingesetzt wurde, ob geschnitten oder gestochen wurde und wie tief die zugefügte Verletzung ist. Sowohl die Nebenklägerin als auch der Zeuge I. haben insoweit übereinstimmend und glaubhaft schnelle, dynamische Aushol-, Stich- und Schnittbewegungen, insbesondere gegen den Hals und das Gesicht der Nebenklägerin geschildert. Die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. V. hat ausgeführt, dass man bei dem Einsatz eines solchen Werkzeuges (in Gestalt des Tatmessers) im Hals- und Oberkörperbereich immer damit rechnen müsse, einem Opfer auch lebensgefährliche Verletzungen zuzufügen, da man die Faktoren Entfernung zum Opfer, eingesetzte Kraft zur Widerstandsüberwindung und Gegenwehr des Opfers nicht kontrollieren könne. Vorliegend ist die Halsschlagader nur um zwei Zentimeter verfehlt worden. Nur noch weiches Muskelgewebe lag zwischen der tiefsten Eindringstelle und der Halsschlagader. Mit nur wenig Kraft mehr hätte diese durchtrennt werden können mit konkret lebensgefährlichen Folgen. Bei einer objektiv so gefährlichen Einsatzweise kann man nicht mehr darauf vertrauen, dass keine Lebensgefahr eintreten wird. Auch für Laien ist selbst im Zustand – auch dem Angeklagten hier zuzubilligender – affektiver Grunderregung evident, dass ein Messerstich oder -schnitt in den Kopf-/Hals-Bereich lebensgefährliche Folgen für das Opfer haben kann. Der Angeklagte war auch kognitiv in der Lage, die Situation und insbesondere die Gefährlichkeit seines Handelns zu erfassen. Dass das Messer bei der Durchtrennung des Unterhautfettgewebes nicht bis zur Hauptschlagader der Nebenklägerin vorgedrungen ist, ist angesichts des dynamischen Geschehensablaufs lediglich dem Zufall geschuldet. Dass der Angeklagte der Nebenklägerin anschließend keine tödlichen Verletzungen mehr zufügen konnte, ist dem Eingreifen des Zeugen I. zu verdanken. Gegen die Einlassung des Angeklagten spricht des Weiteren der objektive Verlauf des Nachtatgeschehens. Denn auch als der Zeuge I. den Angeklagten bereits festhielt, ließ der Angeklagte das Messer nicht los, sondern versuchte, sich von dem Zeugen zu lösen und sich mit dem Messer in der Hand wieder der Nebenklägerin zu nähern. Erst dem Zeugen T. gelang es, dem Angeklagten das Messer aus der Hand zu treten. Diese glaubhaften Ausführungen der Zeugen I. und T. stehen den Angaben des Angeklagten, er habe die Nebenklägerin nicht verletzen oder gar töten wollen, bei lebensnaher Betrachtungsweise entgegen. Aus denselben Gründen geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte die Körperverletzung der Nebenklägerin mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung mindestens billigend in Kauf nahm. Angesichts des objektiven Geschehensablaufs steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung mittels eines Messers absichtlich handelte. Der Einsatz eines Messers gegen den Körper der Nebenklägerin ist nicht anders als mit dem Willen, diese mittels des Messers zu verletzen, zu erklären. Aus den äußeren Umständen schließt die Kammer, dass der Angeklagte, als er durch den Zeugen I. festgehalten und das Messer aus seiner Hand getreten worden war, erkannt hat, dass er die Tat mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr verwirklichen konnte. Durch das Einschreiten der beiden Zeugen, das der Angeklagte auch wahrgenommen hat, hat er realisiert, dass diese einen weiteren Angriff auf die Nebenklägerin verhindern würden. e) Die Feststellungen zum Nachtatverhalten des Angeklagten beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen T., die durch die Bekundungen der Nebenklägerin und der Zeugin Z. bestätigt werden. Der Zeuge T. hat insoweit bekundet, er habe das Festhalten des Angeklagten übernommen, damit der Zeuge I. sich um die Nebenklägerin kümmern könne. Dabei habe der Angeklagte seine Hände aus der Umklammerung herausziehen wollen, aber ruhig mit dem Zeugen geredet. Der Angeklagte habe gesagt, dass der Zeuge ihn in Ruhe lassen solle und dass die Nebenklägerin sein Leben zerstört habe. Als die Polizei gekommen und er den Angeklagten losgelassen habe, habe er neben ihm gestanden und mit ihm darüber gesprochen, warum er das getan habe. Der Angeklagte habe ruhig gesagt, dass die Frau mit seinem Bruder und mit seinem besten Freund geschlafen habe und das Kind nicht seines sei. Auch die Nebenklägerin hat in der Hauptverhandlung zum Nachtatverhalten bekundet, der Angeklagte sei ganz cool gewesen und habe am Auto angelehnt geraucht. Dass der Angeklagte nach der Tat geraucht hat, hat auch die Zeugin Z. geschildert. f) Die Feststellungen zur vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten stützt die Kammer neben dem Ergebnis der Untersuchungen [durch die Rechtsmedizin] vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 auf die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. V., Fachärztin für Rechtsmedizin, und Dr. C., Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin, wonach die Einsichtsfähigkeit erhalten und die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit weder aufgehoben noch erheblich vermindert war. aa) Zum Tatzeitpunkt lag nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. V. keine schuldrelevante Alkohol- oder Betäubungsmittelintoxikation vor. Ausweislich des Ergebnisses der chemisch-toxikologischen Untersuchungen [der Rechtsmedizin] vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 konnten im Blut des Angeklagten bei einer Blutprobenentnahme am 00.00.0000 um 00:40 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 1,23 Promille sowie Cannabis (3,7 μg/L Serum/Plasma THC, 1,7 μg/L Serum/Plasma OH-THC und 31 μg/L Serum/Plasma THC-COOH) und Kokain (20 μg/L Serum/Plasma Cocain und 153 μg/L Serum/Plasma Benzoylecgonin) nachgewiesen werden. Die nachvollziehbare und korrekte Rückrechnung der Sachverständigen unter Berücksichtigung eines stündlichen Alkoholabbauwertes von 0,2 Promille sowie eines Sicherheitszuschlages von weiteren 0,2 Promille ergibt eine maximale Blutalkoholkonzentration in Höhe von 1,91 Promille zum Tatzeitpunkt gegen 22:15 Uhr. Zudem stand der Angeklagte nach den Ausführungen der Sachverständigen auch zur Tatzeit unter der akuten Wirkung des sedierenden Cannabis und des aufputschenden Kokains. Den schlüssigen Angaben der Sachverständigen zufolge sei für die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hingegen das Leistungsbild des Angeklagten während der gesamten Tatzeit entscheidend. Demnach gebe es hier angesichts des erhaltenen Leistungsbilds keine Hinweise auf eine substanzbedingte Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten. Nach seiner eigenen Einlassung habe der Angeklagte bereits in der Wohnung auf sich ändernde Situationen reagiert. So habe er auf die Ankündigung der Nebenklägerin, per Telefon die Polizei zu rufen, dieses zerstört, um genau das zu verhindern. Er habe – wenn man seinen eigenen Angaben folge – ihr ferner in der Küche das Messer abgenommen, das diese in der Hand gehalten habe. Beim Verlassen der Wohnung habe er seinen Mietvertrag mitgenommen, um gegenüber Dritten (der Polizei oder anderen) plausibel machen zu können, dass nur er berechtigt sei, in der Wohnung zu wohnen, die Nebenklägerin hingegen nicht. Zudem habe er planmäßig die Personen beschwichtigt, die die Nebenklägerin auf der Straße um Hilfe gebeten habe, beim ersten Mal mit Erfolg, beim zweiten Mal ohne. Er habe seine Version der Dinge berichtet, dies auch in sich schlüssig. Zudem weise das Tatgeschehen Pausen auf, in denen der Angeklagte sich adäquat unterhalten und geraucht habe. Auch beim Erscheinen der Polizei habe der Angeklagte angepasstes Verhalten gezeigt, indem er keinen Widerstand geleistet, mit den Zeugen gesprochen und geraucht habe. Zuletzt habe das Verhalten des Angeklagten keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen aufgewiesen: Im ärztlichen Bericht seien keine Auffälligkeiten notiert, im polizeilichen Torkelbogen sei nur Redseligkeit vermerkt. Die rechtsmedizinische Sachverständige, die ihr Gutachten auf Kenntnis der Akten, die eigene Untersuchung des Angeklagten am 00.00.0000 sowie die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gestützt hat, ist aus den oben ausgeführten Gründen nachvollziehbar und überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte bei der Tat substanzbedingt nicht in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war, sondern sein Verhalten lediglich substanzbedingt enthemmt gewesen ist. Diesen Ausführungen samt Schlussfolgerung schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung an. bb) Auf Antrag der Verteidigung hat die Kammer ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat aufgrund eines Affektzustands im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung (§ 20, 2. Alt. StGB) eingeschränkt oder aufgehoben gewesen ist. Der psychiatrische Sachverständige Dr. C., der sein Gutachten auf die Kenntnis der Akten, auf seine eigene Exploration des Angeklagten am 00.00.0000 sowie den Bericht des Vorsitzenden über Inhalt und Verlauf der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gestützt hat, ist nachvollziehbar und überzeugend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung nicht wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung unfähig gewesen sei, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, vgl. § 20 StGB. Auch seien weder Unrechtseinsichts- noch Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert gewesen im Sinne des § 21 StGB. Der psychiatrische Sachverständige Dr. C. hat zunächst schlüssig erläutert, dass nahezu jeder fremdaggressiven Tathandlung ein Affekt innewohne, indessen nicht jeder, sondern erst ein besonders schwerer Affekt das Ausmaß einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung i. S. d. § 20 Alt. 2 StGB erreiche. Sodann hat er Positiv- und Negativkriterien herausgearbeitet, die für bzw. gegen das Vorliegen eines schuldmindernden Affektes bei einem Tötungsdelikt im Rahmen einer partnerschaftlichen Beziehung sprechen. Schließlich hat er eine Vielzahl von Umständen benannt, die im vorliegenden Fall aus Sicht der Kammer nachvollziehbar gegen die Annahme einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sprechen, weshalb sie sich dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens anschließt. Für die Annahme eines Affektes sprächen u. a. eine kurzfristige Ankündigung der Trennung durch einen Partner, die für den anderen existenzbedrohenden Charakter einnehme, das Fehlen fremdaggressiver Handlungen durch den Angeklagten im Vorfeld, ein impulsiver, aggressiver Durchbruch des Tatgeschehens sowie eine schwerwiegende Erschütterung des Täters nach der Tat, die sich etwa in schwersten Schuldgefühlen, Absetzen eines Notrufs oder Suizidgedanken äußere. Gegen die Annahme einer Affekttat sprächen u. a. aggressive Vorhandlungen, die Ankündigung bzw. Drohung mit der Tat, Vorbereitungshandlungen und Planung des Delikts sowie das Mitführen einer Tatwaffe, da all dies für rationale Überlegungen spreche. Weiter spreche gegen eine Affekttat i. S. d. § 20 Alt. 2 StGB, wenn die Tatsituation vom Täter geschaffen werde, ein fehlender Zusammenhang zwischen Provokation und Tathandlung sowie ein zielgerichteter Handlungsablauf. Für den vorliegenden Fall komme er zu dem Ergebnis, dass kein schuldmindernder Affekt bei dem Angeklagten vorgelegen habe. Der Angeklagte habe von der Nebenklägerin keine beziehungsbezogene Mitteilung erhalten. Die Messerattacke sei aus der Ruhe heraus erfolgt und in eine längere Sequenz eingebettet gewesen, denn es habe bereits in der Wohnung aggressive Vorhandlungen gegeben. Dazu komme der Daumenbiss des Angeklagten in der Woche vor der Tat. Die Beziehung zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten sei auch nicht bedroht, sondern vielmehr seit Längerem von beiden Seiten aus beendet gewesen. Zwischen ihnen sei es zuletzt nur noch um den Zeitpunkt des Auszugs der Nebenklägerin gegangen. Es habe mithin keine existenzbedrohende Situation für den Angeklagten vorgelegen. Der Gedanke, die Nebenklägerin könne ihm fremdgegangen sein, sei für den Angeklagten nicht neu. Die Äußerung der Nebenklägerin, sogar ein 20jähriger habe mehr im Kopf als der Angeklagte, enthalte deshalb – auch wenn man das Verständnis des Angeklagten zugrunde lege und die Äußerung als Bestätigung für die Vaterschaft eines anderen Mannes auffasse – keinerlei neue Information. Er verstehe sie nur so, wie er sie in seinem langjährig gepflegten Gedankengebäude verstehen wolle. Es mangele auch an einem affekttypischen Nachtatverhalten (etwa tiefe Schuld, tiefe Reue, Wiedergutmachungstendenzen) des Angeklagten im unmittelbaren Anschluss an die Tat, das ein vergleichsweise psychotisches Erleben voraussetze, wofür hier indessen keine Anhaltspunkte bestünden. Im Ergebnis liege deshalb nur eine narzisstische Kränkung über eine vermeintlich fehlende Vaterschaft vor, die lediglich das Selbstwertgefühl des Angeklagten betreffe, der sich chronifiziert gekränkt durch die Vorstellung fühle, das Kind sei ihm untergeschoben. Letztlich handele es sich um eine dissoziale Handlungsmotivation, klassifizierbar mit dem Begriff der Enttäuschungswut. Die Kammer macht sich nach eingehender Prüfung diese überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, dessen Sachkunde keinen Zweifeln unterliegt, in vollem Umfang zu Eigen. Als Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige auf der Grundlage der von ihm durchgeführten forensisch-psychiatrischen Untersuchung unter umfassender Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Bewertungen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Anhaltspunkte für eine krankhafte seelische Störung, eine Intelligenzminderung oder eine schwere andere seelische Störung i. S. d. § 20 StGB bestehen – auch nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. C. – nicht. IV. Rechtliche Würdigung Nach den unter II. getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte am 00.00.0000 den Tatbestand eines versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 und Nr. 5, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB erfüllt. Der Angeklagte hat mit bedingtem Vorsatz zur Tötung der Geschädigten unmittelbar angesetzt, indem er wuchtig von unten links nach oben rechts mit einem Küchenmesser eine Schlagbewegung gegen den Unterkiefer oder den Hals der Geschädigten und anschließend weitere Schnittbewegungen in Richtung des Halses der Geschädigten ausgeführt und ihr dadurch u. a. drei Hautdurchtrennungen von je maximal 7 cm Länge an der linken Halsseite und eine 7 cm lange Verletzung am linken Unterkiefer zugefügt hat. Die Tat ist auch rechtswidrig. Der Angeklagte ist nicht strafbefreiend vom Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB zurückgetreten, da der Tötungsversuch fehlgeschlagen war. Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 4 StR 346/12, NStZ 2013, 156, 157 mwN). Der Angeklagte hatte, als er durch den Zeugen I. umklammert, festgehalten und von der Nebenklägerin weggezogen worden war und der Zeuge T. ihm das Messer aus der Hand getreten hatte, realisiert, dass er nicht weiter mit dem Messer auf die Nebenklägerin einstechen oder die Tat auf andere Weise vollenden konnte. Der Angeklagte hat tateinheitlich eine gefährliche Körperverletzung in den Varianten § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, insoweit absichtlich, und Nr. 5 StGB, insoweit mit bedingtem Vorsatz, begangen. Bei dem Küchenmesser mit einer 13 cm langen Klinge handelt es sich um ein gefährliches Werkzeug gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB, da das Messer nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art der konkreten Benutzung – hier gegen den Körper gerichtet – geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Das Einwirken mit dem Messer auf den Oberkörper ist dazu als eine das Leben gefährdende Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB anzusehen, da diese generell geeignet war, das Leben der Geschädigten zu gefährden; einer konkreten Gefährdung bedurfte es nicht (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 – 4 StR 575/09 –, juris; Fischer, StGB, 2024, § 224 Rn. 27). Zwar bestand aufgrund der Schnittverletzungen der Geschädigten keine konkrete Lebensgefahr. Gleichwohl war es vorliegend allein dem Zufall und der schnellen Reaktion des Zeugen I. geschuldet, dass der Angeklagte durch den Messereinsatz gegen vulnerable Körperregionen wie den Hals der Geschädigten in unmittelbarer Hauptschlagadernähe im Rahmen des dynamischen Geschehens keine schwerwiegenderen Verletzungen verursacht hat. V. Strafzumessung Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Strafrahmen Die Strafe ist im Ausgangspunkt dem Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren vorsieht und im Vergleich zu dem tateinheitlich verwirklichten § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB das Gesetz mit dem höchsten Strafrahmen darstellt (§ 52 Abs. 2 StGB). 2. Keine Strafrahmenverschiebung wegen Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a StGB Eine Milderung gemäß § 46a StGB hat die Kammer nicht vorgenommen. § 46a Nr. 1 StGB dient – anders als die in erster Linie für materiellen Schadensersatz bei Vermögensdelikten vorgesehene Vorschrift des § 46 a Nr. 2 StGB – dem immateriellen Ausgleich zwischen Täter und Opfer (statt vieler BGH B. v. 20.2.2001 - 4 StR 551/00). Die Vorschrift verlangt, dass der Täter mit dem Bemühen, diesen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat „ganz oder zum überwiegenden Teil“ wiedergutgemacht hat, lässt es aber auch ausreichen, dass der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt (BGH B. v. 21.09.2006 - 4 StR 386/06, NStZ-RR 2006, 373). Dies erfordert grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, bei dem das Bemühen des Täters Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein und das Opfer die Leistung des Täters als friedenstiftenden Ausgleich akzeptieren muss. Die Wiedergutmachung muss auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein (BGH, B. v. 28.01.2016 - 3 StR 354/15, NStZ 2016, 401, mwN), wobei die Anwendungsvoraussetzungen nicht abschließend zwischen Angeklagtem und Geschädigtem ausgehandelt werden können, sondern die Bemühungen des Täters auch nach einem objektiven Maßstab als eine Strafmilderung rechtfertigende Leistung anzusehen sein müssen (BayObLGSt 2004, 17, 20). Regelmäßig sind dazu Feststellungen erforderlich, wie sich das Opfer zu den Bemühungen des Täters gestellt hat und wie sicher die Erfüllung etwaiger Schmerzensgeldzahlungen ist. Bei schweren Gewaltdelikten kann die friedensstiftende Auswirkung des Ausgleichs in aller Regel nur eintreten, wenn der Angeklagte ein umfassendes Geständnis ablegt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Kammer verkennt dabei weder, dass der Angeklagte die Tat im Wesentlichen eingeräumt und seine Schuld anerkannt, noch, dass die Nebenklägerin die Entschuldigung des Angeklagten und sein Angebot an sie, wieder in die weiterhin vom Jobcenter finanzierte Wohnung in der R.-straße 0 einzuziehen, über die entsprechende Mitteilung ihres Prozessbevollmächtigten angenommen hat. Sie hat auch berücksichtigt, dass Bemühungen des Täters im Rahmen des § 46a Nr. 1 StGB ausreichen können, ohne dass es auf eine finanzielle Einbuße des Täters oder auf die tatsächliche Erfüllung der Bemühungen ankommt. Allerdings fehlt es nach Auffassung der Kammer bei Anlegen eines objektiven Maßstabs an einer eine Strafmilderung rechtfertigenden Leistung des Angeklagten. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich um ein versuchtes Tötungsdelikt handelt, an dessen Wiedergutmachung schon allein aufgrund des betroffenen Rechtsguts Leben hohe Anforderungen zu stellen sind. Das Angebot des Angeklagten, die Nebenklägerin könne in der weiterhin durch das Jobcenter finanzierten Wohnung wohnen, vermag diese Anforderungen nicht zu erfüllen. Denn zum einen ist ungewiss, wie lange das Jobcenter die Wohnung noch finanzieren und den Verbleib der Nebenklägerin in der Wohnung akzeptieren wird. Zum anderen kann der Angeklagte jedenfalls im Zeitraum seiner Inhaftierung die Wohnung selbst nicht nutzen, sodass mit seinem Angebot kein eigener Verzicht einhergeht. Soweit die Verteidigerin des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung mitgeteilt hat, dass der Angeklagte sich nach seiner Entlassung aus der Haft bei seiner Schwester unterkommen und der Nebenklägerin dadurch den fortgesetzten und weiterhin durch das Jobcenter finanzierten Aufenthalt in der Wohnung ermöglichen könne, erscheint eine – legale – Realisierung dieses Ansinnens abwegig. 3. Minder schwerer Fall i. S. d. § 213 StGB Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen ist die Kammer jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass ein minder schwerer Fall gemäß § 213 StGB vorliegt. Der Strafrahmen beträgt daher Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. a) Einen ausdrücklich normierten minder schweren Fall hat die Kammer nicht angenommen. Einzig in Betracht käme eine schwere Beleidigung im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB, durch welche der Angeklagte zum Zorn gereizt und dadurch zur Tat hingerissen worden sein könnte. Schwere Beleidigungen sind nicht nur Ehrverletzungen i. S. d. §§ 185 ff. StGB, sondern schwere Kränkungen jeglicher Art (BGH StV 1990, 205). Ob eine solche vorliegt, beurteilt sich nach einem objektiven Maßstab. Die Handlung muss auf der Grundlage aller maßgeblichen Umstände unter objektiver Betrachtung und nicht nur aus der subjektiven Sicht des Täters als schwer beleidigend zu beurteilen sein, wobei die Anforderungen nicht zu niedrig anzusetzen sind. Maßgebend ist dafür der konkrete Geschehensablauf unter Berücksichtigung von Persönlichkeit und Lebenskreis der Beteiligten, der konkreten Beziehung zwischen Täter und Opfer sowie der tatauslösenden Situation. Die Schwere kann sich auch erst aus fortlaufenden, für sich allein noch nicht schweren Kränkungen ergeben, wenn die Beleidigung nach einer Reihe von Kränkungen gleichsam „der Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen brachte“. Deswegen ist es geboten, in die erforderliche Gesamtwürdigung auch in der Vergangenheit liegende Vorgänge als mitwirkende Ursachen miteinzubeziehen (BGH Urt. v. 4.4.2023 − 1 StR 488/22, NStZ 2023, 604 m. w. N.). Die unmittelbar vor der Tat sinngemäß durch die Nebenklägerin getätigte Äußerung „Sogar ein 20jähriger hat mehr im Kopf als du“ ist unter objektiver Betrachtung insofern kränkend, als sie den Angeklagten als minder intelligent darstellt. Unter Berücksichtigung des konkreten Geschehensablaufs, der Persönlichkeit und des Lebenskreises der Beteiligten, der konkreten Täter-Opfer-Beziehung sowie der tatauslösenden Situation stellt sich die Kränkung indessen nicht als „schwer“ i. S. d. § 213 StGB dar. Wechselseitige verbale und körperliche Auseinandersetzungen und Beleidigungen hatten die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin in den vergangenen Jahren begleitet und waren für den Angeklagten nicht ungewöhnlich. Auch am Tattag ist es im Rahmen der der Tat vorgelagerten Auseinandersetzung in der Wohnung zu wechselseitigen Beleidigungen gekommen. Da sich jedoch nicht abschließend hat feststellen lassen, welchen Umfang die wechselseitigen Beleidigungen zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagtem in der Wohnung hatten, konnte die Kammer sich auch nicht davon überzeugen, dass die Äußerung der Nebenklägerin unmittelbar vor der Tat auf der Straße „das Fass zum Überlaufen brachte“. Der Angeklagte hat ein solches „Überlaufen“ auch nicht geltend gemacht, sondern sich dahingehend eingelassen, er habe die Äußerung als Bestätigung dafür aufgefasst, dass die Nebenklägerin fremdgegangen und U. nicht sein Kind sei. Dieses nicht ausschließbare subjektive Verständnis des Angeklagten ist bei objektiver Betrachtung der Äußerung indessen nicht nachvollziehbar, sodass ihr insofern kein Kränkungsgehalt beigemessen werden kann. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte, der zuvor im Beisein der Nebenklägerin gegenüber dem Zeugen I. angegeben hatte, die Nebenklägerin sei mit seinem Bruder und seinem besten Freund fremdgegangen, dadurch selbst zur Eskalation beitragen hat. b) Die Kammer ist jedoch von dem Vorliegen eines sonstigen minder schweren Falles ausgegangen. Die Annahme eines solchen setzt voraus, dass die schuldmindernden Umstände in ihrem Gewicht insgesamt einer Affektlage im Sinne des § 213 StGB gleichkommen und deswegen der Strafrahmen des § 212 StGB als unangemessen erscheint (Fischer, Strafgesetzbuch, 71. Auflage 2024, § 213 Rn 12). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung aufgrund einer Gesamtwürdigung zu beurteilen, wobei alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht zu berücksichtigen sind (BGH NStZ-RR 2009, 139). Wenn sowohl allgemeine Milderungsgründe als auch vertypte Milderungsgründe vorliegen, ist zunächst unter Ausklammerung der vertypten Strafmilderungsgründe allein auf die allgemeinen Milderungsgründe abzustellen. Nach Gesamtwürdigung aller Umstände liegt nach Auffassung der Kammer ein sonstiger minder schwerer Fall vor – wenn auch erst in Zusammenschau der allgemeinen Milderungsgründe mit dem vertypten Milderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB. Es waren die folgenden allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte zu berücksichtigen: Für den Angeklagten spricht, dass dieser das Tatgeschehen bereits zu Beginn der Hauptverhandlung in weiten Teilen eingestanden hat. Er hat Reue gezeigt, sich bei der Nebenklägerin entschuldigt und sich zu seiner Schuld bekannt. Die Nebenklägerin hat die Entschuldigung sowie das zu seinen Gunsten zu berücksichtigende Angebot, auf unbestimmte Zeit in der durch das Jobcenter weiterhin finanzierten Wohnung in der R.-straße 0 wohnen zu bleiben, angenommen. Darüber hinaus hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte – auch wenn er das Messer in der Wohnung eingesteckt und mit auf die Straße genommen hat – seine Tat nicht von langer Hand geplant hatte. Sie ergab sich vielmehr aus dem schon in der Wohnung begonnenen und auf der Straße fortgesetzten Streit mit der Nebenklägerin, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass es in der Wohnung zuvor auch zu Tätlichkeiten der Nebenklägerin zum Nachteil des Angeklagten gekommen war. Zudem ist zugunsten des Angeklagten seine alkohol- und drogenbedingte Enthemmung zu berücksichtigen. Darüber hinaus streiten zu Gunsten des Angeklagten die gut abgeheilten physischen Verletzungen und das Ausbleiben psychischer Beeinträchtigungen der Nebenklägerin, wobei insofern einschränkend zu berücksichtigen ist, dass das Eingreifen des Zeugen I. ursächlich für die Beendigung des Angriffs gewesen ist. Aufgrund seines erstmaligen Vollzugs ist er besonders haftempfindlich. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er zwei Delikte tateinheitlich begangen und die gefährliche Körperverletzung noch dazu in zwei Varianten verwirklicht hat. Weiterhin war strafschärfend zu berücksichtigen, dass die dreijährige U. die Tat miterleben musste und der Angeklagte billigend in Kauf genommen hat, dass das minderjährige Kind ohne Mutter aufwächst, was bei Vollendung der Tat eine besondere, über das mit nahezu jeder Tötung einhergehende Leid von Angehörigen hinausgehende Auswirkung dargestellt hätte. Denn U. war und ist aufgrund ihres jungen Alters in besonderem Maße auf die Fürsorge ihrer Mutter angewiesen. Der Angeklagte ist außerdem vorbestraft, wenn auch nur geringfügig und nicht einschlägig. In der Gesamtabwägung reichen die allgemeinen Strafmilderungsgründe allein für die Annahme des § 213 StGB indes noch nicht aus, da kein wesentliches Überwiegen der strafmildernden Umstände gegenüber den strafschärfenden Gesichtspunkten gegeben ist. Zugunsten des Angeklagten ist jedoch auch der vertypte Milderungsgrund des Versuchs gemäß § 23 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen. Von diesem ist nach Auffassung der Kammer auch Gebrauch zu machen, weil die Nebenklägerin letztlich keine konkret lebensgefährlichen, sondern hauptsächlich oberflächliche Verletzungen erlitten hat, die sämtlich abgeheilt sind, und von denen sie nur zwei kleine und gut verheilte Narben am Hals und am Knie zurückbehalten und die Tat psychisch gut verarbeitet hat. Erst unter Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes ergibt sich aus Sicht der Kammer ein derartiges Übergewicht der mildernden Aspekte, dass die Annahme eines sonstigen minder schweren Falles trotz der hohen Gefährlichkeit des Handelns des Angeklagten angemessen erscheint. Die Kammer hat die für den Angeklagten günstigere Annahme des minder schweren Falls gemäß § 213 Alt. 2 StGB, der einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, der Strafmilderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 StGB auf einen Strafrahmen von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe vorgezogen. 4. Konkrete Strafzumessung Nach erneuter Abwägung aller vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten für tat- und schuldangemessen. VI. Einziehung Die Einziehungsentscheidung beruht auf § 74 StGB. VII. Kostenentscheidung Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 StPO.