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Teil-Vorbehalts- und Endurteil

22 O 158/23

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2024:1114.22O158.23.00
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Tenor

Auf den Klageantrag zu 5.) wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger EUR 1.049,75 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2023 zu zahlen.

Im Übrigen werden der Klageantrag zu 5.) wegen der weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie der Klageantrag zu 1.) im Ganzen abgewiesen.

Das Teil-Vorbehaltsurteil vom 25.01.2024 wird für vorbehaltlos erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch wegen der Kosten des Rechtsstreits nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Auf den Klageantrag zu 5.) wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger EUR 1.049,75 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2023 zu zahlen. Im Übrigen werden der Klageantrag zu 5.) wegen der weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie der Klageantrag zu 1.) im Ganzen abgewiesen. Das Teil-Vorbehaltsurteil vom 25.01.2024 wird für vorbehaltlos erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch wegen der Kosten des Rechtsstreits nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 22 O 158/23 Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Endurteil In dem Rechtsstreit hat die 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 26.09.2024 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin für Recht erkannt: Auf den Klageantrag zu 5.) wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger EUR 1.049,75 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2023 zu zahlen. Im Übrigen werden der Klageantrag zu 5.) wegen der weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie der Klageantrag zu 1.) im Ganzen abgewiesen. Das Teil-Vorbehaltsurteil vom 25.01.2024 wird für vorbehaltlos erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch wegen der Kosten des Rechtsstreits nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand : Der Kläger begehrt vom Beklagten – nach bereits erlassenem Teilvorbehaltsurteil vom 25.01.2024 – noch die Erstattung von Zahlungen des Beklagten als faktischer Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Parteien streiten darüber hinaus im Nachverfahren über die Aufrechnung mit von Beklagtenseite geltend gemachten Forderungen aus einem Mietverhältnis mit der M. GmbH & Co. KG. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 01.05.2019 (71 IN 29/19) wurde auf den am 15.02.2019 bei Gericht eingegangenen Eigenantrag das Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 00000 (im Folgenden „Schuldnerin“), eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin betrieb ein Autohaus mit Reparaturwerkstatt als offizieller Vertragshändler [des Herstellers] B. und B.-, K.- und F.-Vertragswerkstatt in Q.. Der Beklagte ist und war alleiniger Kommanditist der Schuldnerin; zunächst in direkter Beteiligung, ab September 2018 über die vom Beklagten als Alleingesellschafter gegründete MT. UG. Zwischen dem Beklagten und der MT. UG bestand ein „Stiftungsgeschäft Treuhandvertrag“, mit dem Beklagten als Stifter und der MT. UG als Treuhänder (vgl. Anlage B 21, Bl. 869 ff. d. A.). Komplementärin der Schuldnerin war die MI. GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 00000 (gelöscht), deren Alleingesellschafter ebenfalls der Beklagte war. Der Beklagte war seit Oktober 2012 Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft neben Herrn A. J. und seit Februar 2016 neben dem Zeugen L.. Im November 2016 schied der Beklagte aus dem Amt des Geschäftsführers aus und es verblieb der Zeuge L. als einziger Geschäftsführer. Vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 war der Zeuge L. arbeitsunfähig erkrankt und übte das Amt des Geschäftsführers nicht bzw. nicht vollständig aus. In dieser Zeit ließ sich der Beklagte am 14.02.2018 erneut zum Geschäftsführer bestellen und am 19.02.2018 wieder abberufen. Als Grund hierfür gab der Beklagte die Notwendigkeit an, dem Zeugen R. Prokura zu erteilen, was auch erfolgte. Weitere Prokuristen der Komplementärin waren in dieser Zeit die Zeugen H. und D.. Über seine Gesellschafterstellung und operative Tätigkeit hinaus vermietete der Beklagte seit dem 00.00.0000 die Gewerbeimmobilie in Q. als Geschäftsräume an die Schuldnerin. Der Mietvertrag wurde am Ende 2015 neu gefasst und die Miete zum 01.01.2016 auf EUR 11.000,00 festgesetzt. Es war eine Kaution in Höhe von EUR 33.000,00 vereinbart. Zum 01.02.2018 wurde die Miete auf EUR 14.280,00 brutto erhöht. In einem Folge-Mietvertrag, der ab 00.00.0000 gelten sollte, wurde die Kaution auf EUR 48.000,00 festgelegt. Darüber hinaus wurde in § 6 Abs. 2 dieses Vertrages eine Erfolgsbeteiligung für den Beklagten in Höhe von 10 % des Bilanzgewinns geregelt. Im Folgenden teilte der Beklagte der Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 29.09.2018 mit, die vermietete Immobilie mit notarieller Urkunde vom 00.00.0000 an die von ihm gegründete N. UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG mit Sitz in U., vertreten durch die NI. UG, diese vertreten durch den Beklagten, verkauft zu haben und forderte sie auf, künftig die Miete auf das Konto der Erwerberin zu überweisen. Das Mietverhältnis wurde fortan mit der Erwerberin fortgesetzt. Ob es ab November 2018 zu einer teilweisen Stundung der Miete kam, ist zwischen den Parteien streitig. Ab Januar 2019 konnte die Schuldnerin die reduzierte Miete nur noch teilweise bedienen. In einer Gesellschafterversammlung der Schuldnerin am 00.00.0000 wurde deren Liquidation beschlossen und gleichzeitig vereinbart, dass das Mietverhältnis einvernehmlich zum 30.06.2019 aufgehoben werden sollte. Bereits im Jahr 2014 nahm die Schuldnerin bei der ON.-Bank ein Annuitäten-Darlehen unter der Nummer 000000000 in Höhe von EUR 300.000,00 auf. Zur Sicherung des Darlehens stellte der Beklagte als Kommanditist eine Grundschuld über EUR 700.000,00 zugunsten der O.-Bank sowie eine Bürgschaft über EUR 100.000,00. Das Darlehen valutierte am 15.02.2018 auf EUR 110.520,00. Bis zum 01.04.2019 wurde die Darlehensforderung durch Verrechnung von Zahlungseingängen um EUR 62.683,35 auf einen Betrag von EUR 47.725,53 reduziert. Durch weitere Zinsbelastungen in Höhe von EUR 111,12 erhöhte sich die Forderung der O. auf EUR 47.836,65 und wurde in dieser Höhe dann von dem Beklagten als Bürgen ausgeglichen. In den Jahren 2015 bis 2017 wurden Jahresabschlüsse der Schuldnerin von der P. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellt, die der Zeuge L. unterschrieb. Ab dem Jahr 2015 erwirtschaftete die Schuldnerin danach Verluste. Der nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Verlustanteil des Kommanditisten wies für das Jahr 2015 EUR 69.275,31 aus, für das Jahr 2016 EUR 245.414,50 und für das Jahr 2017 EUR 463.856,37 (vgl. Anlagen K 16 – K 18). Stille Reserven waren nicht vorhanden. Für die Jahre 2015 bis 2017 bestanden gegen die Schuldnerin Verbindlichkeiten bei Banken von jeweils circa EUR 3 Mio. Ferner hatte die Schuldnerin eine Verbindlichkeit gegenüber dem Beklagten aus einem Gesellschafterdarlehen, welches seit 2015 mit EUR 200.000 valutierte. Im Jahr 2015 erklärte der Beklagte einen Rangrücktritt in Höhe von EUR 200.000,00. Die P. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wies in den Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen 2015 bis 2017 jeweils auf die handelsrechtliche Überschuldung hin. Seit dem Jahresabschluss 2016 wies die P. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zudem darauf hin, dass der von dem Beklagten erklärte Rangrücktritt für die Darlehensforderung in Höhe von EUR 200.000,00 nicht ausreiche, um die bilanzielle Überschuldung auszugleichen (vgl. Anlage K 16). Vor diesem Hintergrund fanden zwecks wirtschaftlicher Neuausrichtung der Schuldnerin Anfang 2018 mehrere Besprechungen mit Vertretern der B.-Bank, der B. AG, einem Unternehmensberater, dem Zeugen Y., sowie dem Beklagten und dem Zeugen L. (vor dessen Erkrankung) statt. In diesen Gesprächen ging es insbesondere um die Beendigung des Händlervertrages für das Neuwagengeschäft und um einen Forderungsverzicht der B.-Bank gegenüber der Schuldnerin in Höhe von rund EUR 500.000,00. Unter dem 18.04.2018 erstellte der Zeuge Y. für „die Geschäftsleitung“ ein Konzept mit dem Titel „Fortführungsprognose M. GmbH & Co. KG Wirtschaftsjahre 2015-2019“. Hinsichtlich des Inhalts wird auf das Konzept vom 18.04.2018, Anlage K 28, verwiesen. Vorgesehen war eine wirtschaftliche Neuausrichtung und insbesondere, dass sich das Unternehmen zukünftig auf Servicearbeiten, Teiledienst und den Vertrieb von Gebrauchtwagen konzentrieren sollte. Das Neuwagengeschäft sollte mit der Beendigung des Händlervertrages aufgegeben werden. Als Einkaufsquelle für Gebrauchtwagen sollte die E. AG zur Verfügung stehen, die u.a. Gebrauchtwagen vertrieb. Die sich aus dem Konzept ergebende Vorgehensweise sollte durch die Wirtschaftsprüfer von P. geprüft werden, was aber tatsächlich nicht geschah. Unter dem 04.10.2018 wurde ein weiteres Schriftstück mit dem Titel „Fortführungsprognose M. GmbH & Co. KG Entwicklung im Zeitraum Januar – August 2018“ angefertigt (Anlage K 31). Auf Grundlage des Konzepts fanden ab April 2018 und ohne Beteiligung des Zeugen L. weitere Gespräche mit der B. AG und der B.-Bank statt. Die Rolle des Beklagten in diesem Prozess ist zwischen den Parteien streitig. Im Folgenden erwarb der Beklagte eine Darlehensforderung der B.-Bank gegen die Schuldnerin in Höhe von EUR 495.000,00 zum symbolischen Preis von EUR 1,00 (vgl. Anlage K 20) und erklärte am 25.09.2018 den Verzicht auf diese Forderung (vgl. Anlage K 21). Seit April 2018 verhandelte der Beklagte mit der B.-Bank über Kreditkonditionen. Mit Schreiben vom 04.10.2018 bestätigte die B.-Bank in Bezugnahme auf die bisherigen Gespräche die aktuelle Kreditlinie von EUR 2,28 Mio., aufgegliedert in vier Darlehensverträge mit den Inhalten Lager- und Vorführwagenfinanzierung, Finanzierung gebrauchter Kraftfahrzeuge, Finanzierung von Ersatz- und Austauschteilen sowie Zubehör, Kontokorrentkredit. Gleichzeitig wies man auf geänderte Konditionen hin, hier insbesondere den nunmehr von 6,5 % auf 5,95 % gesenkten Kontokorrentkreditzins, und bat um eine Vermieterpfandrechtsverzichtserklärung. Vereinbart wurde schließlich am 07.11.2018, dass die Händler- und Agenturverträge mit der B. AG zum 30.04.2019 gegen Abfindungszahlung an die Schuldnerin in Höhe von EUR 328.000,00 beendet würden. Mit Schreiben vom 21.01.2019 wurde der Kontokorrentkredit bei der B.-Bank um EUR 150.000,00 auf EUR 555.000,00 erhöht. Ende Januar 2019 teilte ein Vertreter für die E. AG mit, dass die geplante Zusammenarbeit nicht stattfinden könne, woraufhin die Schuldnerin den Insolvenzantrag stellte. Im Zuge der Insolvenzverwaltung ließ der Kläger die Buchhaltung der Vorjahre durch das Steuerbüro W. überprüfen sowie die noch ausstehenden Jahresabschlüsse ab 2018 erstellen. Dabei wurde auf Grundlage des Betriebsprüfungsberichts vom 00.00.0000 des Finanzamtes für Groß- und Konzernbetriebsprüfung V. (Anlage K 24) festgestellt, dass die Schuldnerin seit dem Jahr 2013 stärker verschuldet gewesen sein soll, als dies aus den Jahresabschlüssen ersichtlich war. Dies basierte - was beklagtenseits mit Nichtwissen bestritten wird - im Wesentlichen auf einer fehlerhaften Bilanzierung hinsichtlich des Firmenwerts im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines Kommanditisten im Jahr 2012, der im Jahresabschluss 2013 in Höhe von EUR 498.362,00 gebildet und auf zehn Jahre abgeschrieben worden war (für die Einzelheiten s. Anlage K 19 sowie Bl. 20 f. d. A.). Dieser Firmenwert wurde in der von dem Büro W. aufgestellten Bilanz des Jahres 2018 ausgebucht. Darüber hinaus war auch eine offene Mietkaution von zunächst EUR 33.000,00 nicht als Verbindlichkeit in den Jahresabschlüssen berücksichtigt. Auf Basis der Arbeiten des Büros W. stellte sich die geschäftliche Entwicklung der Insolvenzschuldnerin im Jahr 2018 und dem Rumpfgeschäftsjahr zum 30.04.2019 dergestalt dar, dass im Jahr 2018 ein nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil des Kommanditisten von EUR 487.488,80 bestand und bis zum 30.04.2019 ein Verlustanteil von EUR 1.341.798,93 (vgl. Anlagen K 25, K 26). Mit Schreiben vom 09.09.2019 forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung von EUR 63.989,94 sowie weiteren EUR 46.586,03 aus dem Annuitätendarlehen (Stand: 31.12.2017), insgesamt EUR 110.575,97, auf. Mit Schreiben vom 24.06.2020 erfolgte eine entsprechende anwaltliche Aufforderung. Mit weiterem Schreiben vom 26.10.2020 forderte der Kläger die Zahlung des auf §§ 130 a, 177a HGB basierenden Betrages von zunächst EUR 777.751,93 auf. Mit Mahnschreiben vom 20.11.2020 mahnte der Unterzeichner diesen Betrag sodann anwaltlich an. Unter dem 19.12.2022 reichte der Kläger Klage beim Landgericht Köln ein, die dort am 29.12.2022 einging. Mit Klageerwiderung vom 17.05.2023 erklärte der Beklagte die hilfsweise Aufrechnung mit behaupteten, an ihn abgetretenen Forderungen der N. UG (haftungsbeschränkt) & Co. MZ. KG in Höhe von insgesamt EUR 115.253,29 (vgl. dazu „Bestätigung der erfolgten Abtretung“, Bl. 947 d. A.). Hierzu behauptet er, es bestünden noch offene Mietforderungen nebst Nebenforderungen und Grundsteuer sowie ein Anspruch aus der Restmietkaution und Entsorgungskosten (s. dazu im Einzelnen Bl. 584 f. d. A. sowie Anlagen B 10 - B 12). Der Kläger behauptet, der Firmenwert sei unzutreffend bilanziert worden, was der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Er meint, die Schuldnerin sei nach allen Betrachtungsweisen per 31.12.2015 bis zur Insolvenzeröffnung handelsrechtlich überschuldet gewesen. Die Fortführungsprognose könnte den Anforderungen an eine stichhaltige und aussagekräftige Prognose nicht genügen. Im Übrigen ist er der Ansicht, der Beklagte sei als faktischer Geschäftsführer haftbar zu machen. Dazu behauptet er, der Beklagte habe nach dem krankheitsbedingten Ausfall des Zeugen L. faktisch dessen Rolle als Geschäftsführer übernommen und die wesentlichen Leitentscheidungen für die Schuldnerin getroffen, ohne jedoch – mit Ausnahme weniger Tage im Februar 2018 – formal als Geschäftsführer bestellt gewesen zu sein. Er sei gegenüber Vertragspartnern wie ein Geschäftsführer aufgetreten und habe die Verhandlungen mit den Kreditgebern als zentrale Figur vorangetrieben. Es habe regelmäßige Treffen und Telefonate mit den Prokuristen gegeben, im Übrigen habe der Beklagte über [einen Cloud-Speicher des Filehosting-Dienstes] „G.“ jederzeit Zugriff auf alle relevanten Unterlagen der Schuldnerin gehabt. Ursprünglich hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1. an ihn EUR 1.567.749,93 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 777.751,93 seit dem 28.10.2020 sowie aus EUR 789.998,00 seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. an ihn EUR 62.683,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2019 zu zahlen; 3. an ihn EUR 20.200,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. an ihn EUR 46.611,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2019 zu zahlen; 5. an ihn die anteilige außergerichtliche Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale in Gesamthöhe von EUR 3.664,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das Gericht hat den Beklagten mit Teil-Vorbehaltsurteil vom 25.01.2024 verurteilt, an den Kläger EUR 62.683,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2019 (Klageantrag zu 2.) sowie weitere EUR 20.200,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2023 zu zahlen (Klageantrag zu 3.). Im Hinblick auf den ursprünglich geltend gemachten weitergehenden Zinsanspruch mit Klageantrag zu 2.) sowie den Klageantrag zu 4.) in Gänze hat das Gericht die Klage abgewiesen. Das Urteil steht unter einem Vorbehalt hinsichtlich der Hilfsaufrechnung des Beklagten mit dessen angeblicher Gegenforderungen auf Zahlung von EUR 115.253,29 wegen ausstehender Forderungen im Zusammenhang des Mietverhältnisses der M. GmbH & Co. KG mit der N. UG (haftungsbeschränkt) & Co. MZ. KG. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Kläger beantragt nunmehr noch, den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 1.567.749,93 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 777.751,93 seit dem 28.10.2020 sowie aus EUR 789.998,00 seit Rechtshängigkeit zu zahlen; an ihn die anteilige außergerichtliche Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale in Gesamthöhe von EUR 3.664,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; sowie das Teil-Vorbehaltsurteil vom 25.01.2024 für vorbehaltlos zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte rügt die Unzuständigkeit des Gerichts und erhebt die Einrede der Verjährung. Er behauptet, die Schuldnerin sei nach seiner Kenntnis frühestens im Januar 2019 insolvenzreif gewesen. Der Kläger müsse, um eine frühere Überschuldung zu zeigen, eine Überschuldungsbilanz vorlegen, dem er jedoch nicht nachgekommen sei. Jedenfalls habe aber die Forderung der Schuldnerin gegen die B. AG in Höhe von EUR 328.000,00 buchhalterisch berücksichtigt werden müssen, was aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar sei. Im Übrigen sei die Fortführungsprognose für die streitgegenständlichen Jahre positiv gewesen, worauf er habe vertrauen dürfen. Er ist zudem der Ansicht seine Einordnung als faktischer Geschäftsführer komme nicht in Betracht. Er behauptet, der Zeuge L. und die Zeugin H. hätten die mit dem Steuerberatungsbüro P. mbB zu führende Korrespondenz immer allein geführt. Die Jahresabschlüsse seien ihm lediglich als Gesellschafter übersandt worden. Er selbst sei in die laufenden Geschäfte der Schuldnerin – sowohl aufgrund seines Wohnorts in U. als auch seines Gesundheitszustands – nicht eingebunden gewesen und primär durch den Zeugen L. über die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin informiert worden, sofern er nicht ausnahmsweise fernmündlich um Rat gebeten worden sei. Vielmehr habe er konkrete Verhandlungen mit dem Ziel geführt, seine Anteile an der Schuldnerin zu veräußern. An der Erstellung der Fortführungskonzepte sei er nicht inhaltlich beteiligt gewesen. Deren Umsetzung hätten allein die Zeugen L. sowie die jeweiligen Prokuristen nach Zuständigkeitsbereichen vorgenommen. Der Forderungserwerb von der B. Bank und der nachfolgende Verzicht hätten allein steuerliche Gründe gehabt. Das Einrücken haftungsbeschränkter Gesellschaften in die Vermieter- und Gesellschafterstellung sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass der Beklagte sich persönlich völlig aus dem Geschäft zurückziehen wollte. Die im Klageantrag zu 1.) geltend gemachten Zahlungen seien ihm nicht zuzurechnen, da er nicht über eine Kontovollmacht verfügt habe. Im Übrigen ist er der Meinung, es sei allenfalls eine faktische Geschäftsführung der B. AG anzunehmen. Hierzu behauptet er, sobald ein B.-Händler Sanierungsbedarf habe, werde dem betreffenden Betrieb bzw. dessen Geschäftsführern die autonome Geschäftsführung durch Vorgabe von Beratern der BX. GmbH Im Rahmen der „Händler-Spezialbetreuung“ „abgenommen“. Dies sei auch bei der Schuldnerin der Fall gewesen. Die B. AG und die BX. GmbH habe jederzeit in Echtzeit auf die Buchführung der Schuldnerin zugreifen können. Vor diesem Hintergrund habe er als Gesellschafter auch darauf vertrauen dürfen, dass im Fall der Insolvenzreife, eine solche durch die BX. GmbH Spezialbetreuung mitgeteilt worden wäre. Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 25.01.2024 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin H. sowie der Zeugen R., L., D., Y., C. und X.. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 26.09.2024 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die Klage ist, soweit noch nicht durch Teil-Vorbehaltsurteil über sie entschieden war, zulässig, jedoch lediglich im tenorierten Umfang im Hinblick auf den Klageantrag zu 5.) begründet und im Übrigen unbegründet. Zudem war das Teil-Vorbehaltsurteil vom 25.01.2024 für vorbehaltlos zu erklären, da die Hilfsaufrechnung der Beklagtenseite nicht durchgreift. A. Das angerufene Gericht ist auch – entgegen der Rüge der Beklagtenseite – örtlich zuständig, da für Ansprüche gemäß §§ 130a, 177a HGB a. F. ein Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft gemäß § 29 Abs. 1 ZPO auch nach Insolvenzeröffnung begründet ist (vgl. BGH, Beschluss v. 06.08.2019 – X ARZ 317/19, BeckRS 2019, 18542 Rn. 20). Dies war vorliegend Q., d.h. der Sitz der Schuldnerin liegt im Bezirk des Landgerichts Köln. Für die Frage der Zuständigkeit reicht es dabei bei sog. doppeltrelevanten Tatsachen aus, wenn der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen schlüssig darlegt. Die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens ist dann für die Zwecke der Zulässigkeit der Klage zu unterstellen. Dem ist der Kläger mit Blick auf die Voraussetzungen der faktischen Geschäftsführung, auf die er die Haftung des Beklagten nach §§ 130a, 177a HGB a.F. stützt, nachgekommen. B. Die Klage war lediglich im Hinblick auf einen Teil des Klageantrags zu 5.), soweit sich dieser auf den bereits vom Teil-Vorbehaltsurteil vom 25.01.2024 erfassten Klageantrag zu 2.) bezog, in Höhe von EUR 1.049,75 nebst Zinsen begründet, im Übrigen jedoch unbegründet. Dem Kläger steht darüber hinaus unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von EUR 1.567.749,93 nebst Zinsen oder Ersatz der weitergehenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. I. Der Klageantrag zu 5.) war, soweit er sich auf den mit dem Klageantrag zu 2.) geltend gemachten Betrag von EUR 62.283,35 bezog, in Höhe von EUR 1.049,75 begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der anteiligen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB, da der Beklagte sich insofern (unbestritten) in Verzug befand. Da der Klageantrag zu 5.) sich ausweislich der Klageschrift (vgl. Bl. 57 d. A.) von vornherein lediglich auf die Klageanträge zu 1.), 2.) und 4.) bezog, ist der Berechnung ein Gegenstandswert von EUR 62.283,35 und nicht in Höhe der Gesamtverurteilung des Beklagten in Höhe von EUR 82.883,35 zugrunde zu legen. Dies ergibt bei einer 0,75 Gebühr einen Betrag von EUR 1.029,75 und zzgl. der Auslagenpauschale in Höhe von EUR 20,00 einen Gesamtbetrag von EUR 1.049,75 . Darauf hat der Beklagte Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 28.03.2023, also seit Rechtshängigkeit, gemäß den §§ 291, 288 BGB zu zahlen. II. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von weiteren EUR 1.567.749,93 (Klageantrag zu 1.). Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 130a, 177a HGB a.F. Danach sind die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter als Gesamtschuldner zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, der dadurch entsteht, dass nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung entgegen § 130a Abs. 1 Satz 1 HGB a.F. weiterhin Zahlungen geleistet werden. Zwar ist es in diesem Zusammenhang dem Grunde nach anerkannt, dass der Haftungstatbestand der §§ 130a, 177a HGB a.F. auch für ein sog. faktisches Organ gilt, d.h. eine Person, die nicht formell als Organ bestellt ist, aber die Geschicke der Gesellschaft durch nach außen hervortretendes Handeln so maßgeblich in die Hand genommen hat, dass ihr auch die Verantwortung für die rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags zufällt (vgl. BGH, Urteil v. 21.03.1988 - II ZR 194/87 -, BGHZ 104, 44, 47; BGH, Urteil v. 27.06.2005 – II ZR 113/03 –, juris Rn. 8). Dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger ist es jedoch nicht gelungen zu beweisen, dass der Beklagte faktischer Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin gewesen wäre und wie ein bestelltes Organ zu haften hätte. Vielmehr waren alle vom Gericht vernommenen Zeugen aus Sicht des Klägers unergiebig. Insofern gaben die Zeugin H. sowie die Zeugen R. und D. als ehemalige Prokuristen der Schuldnerin übereinstimmend an, sie hätten zu dritt alle operativen Entscheidungen im Unternehmen getroffen, nachdem der Zeuge L. erkrankt war. Dazu hätten sie sich, bei ihre jeweiligen Bereiche übergreifend betreffenden Entscheidungen, in einer gemeinsamen Runde zusammengesetzt, während im Übrigen innerhalb der Zuständigkeitsbereiche jeder seine eigenen Entscheidungen getroffen habe. Mit dem Beklagten hätten sie gelegentlich Kontakt gehabt, dieser hätte ihnen zu keinem Zeitpunkt Weisungen erteilt oder sich sonst bei Fragestellungen der täglichen Arbeit eingebracht. Er sei laut dem Zeugen R. eher eine Art Mentor gewesen und habe als solcher versucht, im Rahmen von zwei bis drei Schulungen den Zusammenhalt der Belegschaft im Unternehmen zu stärken. Dabei sei es jedoch nicht um Fragen zum operativen Geschäft gegangen. In Q. anwesend sei der Beklagte nach Erinnerung der Zeugen im Jahr 2018 selten gewesen; laut der Zeugin H. maximal einmal im Monat. Telefonische Gespräche habe es allenfalls „hin und wieder“ gegeben. Weitere Gespräche habe sie mit dem Beklagten in seiner Funktion als Vermieter der Betriebsräume geführt. Die Zeugin H. erklärte darüber hinaus, gegenüber dem damaligen Steuerberater der Schuldnerin sei sie die Ansprechpartnerin gewesen. Dieser habe sie auch nie nach dem Beklagten gefragt. Bezüglich der vom Zeugen Y. erstellten Fortführungsprognose sei der buchhalterische Teil von ihr und der übrige Teil der benötigten Informationen vom Zeugen L. gekommen. Die Prognose sei ihrem Eindruck nach im Wesentlichen fertig gewesen bevor der Zeuge L. arbeitsunfähig erkrankte. Zusätzlich führte der Zeuge D. aus, er habe den Beklagten in einem Gespräch gefragt, ob er nicht nach dem krankheitsbedingten Ausfall des Zeugen L. einen kommissarischen Geschäftsführer bestellen oder selbst die Rolle als Geschäftsführer übernehmen wolle. Dazu habe er sinngemäß gesagt, dass er dies nicht machen wolle, aber mit Rat und Tat zur Seite stehe. Der Zeuge L. sagte zwar zunächst aus, er sei als Geschäftsführer lediglich vorgeschoben worden, während der Beklagte die Entscheidungen getroffen, d.h. die Geschäftsführertätigkeit faktisch ausgeübt habe. Auf Nachfrage des Gerichts erläuterte er jedoch, er habe vom Beklagten keinerlei Anweisungen oder sonstige Vorgaben im Zusammenhang mit seiner Arbeit bekommen und eine Gesellschafterzustimmung sei insofern auch nicht erforderlich gewesen. Es habe beispielhaft einmal einen Vorfall gegeben, als er einen neuen Werkstattleiter in zeitlicher Überschneidung mit dem bisherigen Werkstattleiter eingestellt habe. Der Beklagte sei zwar im Nachgang sehr wütend gewesen, aber den Werkstattleiter habe er bereits zuvor und auch ohne Rücksprache mit dem Beklagten eingestellt. Dabei sei es geblieben. An weitere konkrete Situationen könne er sich nicht erinnern. Er habe nur gehört, dass der Beklagte in seiner Abwesenheit einen Servicemitarbeiter entlassen habe. Es habe ansonsten für die Zusammenarbeit [in dem Cloud-Speicher des Filehosting-Dienstes „G.“ einen angelegten Datei-]Ordner gegeben; in diesen seien insbesondere Dokumente im Zusammenhang mit der Vermietereigenschaft des Beklagten eingestellt worden. Zu einem Austausch von Dokumenten, die sich allein auf seine Geschäftsführertätigkeit bezogen hätten, gab er an, keine Erinnerung mehr zu haben. Vor seiner Erkrankung sei er der Ansprechpartner des damaligen Steuerberaters, der P. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gewesen. In dieser Zeit habe er auch gemeinsam mit der Zeugin H. dem Zeugen Y. alle für die Erstellung der Fortführungsprognose erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt. Letzteres bestätigte der Zeuge Y.. Er habe im Jahr 2018 mit der Geschäftsführung der Schuldnerin eine Fortführungsprognose erarbeitet. Bei dem zweiten Dokument aus Oktober 2018 habe es sich um eine Status- bzw. Entwicklungsüberprüfung gehandelt. Zwar habe der Beklagte ihn hinsichtlich der Erstellung der Prognose angesprochen, die Zusammenarbeit sei aber im Schwerpunkt mit dem Zeugen L. sowie der Zeugin H. aus dem Bereich Buchhaltung erfolgt. Der Beklagte sei laufend – wie auch die Banken – informiert worden, jedoch als Gesellschafter. Dies habe sich auch nach der Erkrankung des Zeugen L. nicht verändert. Er habe weiter primär mit der Zeugin H. zusammengearbeitet und den Beklagten lediglich informativ eingebunden. Getroffen habe er den Beklagten in Q. etwa zweimal. Der Zeuge X. gab an, zu einem angeblichen Gespräch am 00.00.0000 in den Geschäftsräumen der Schuldnerin könne er nichts sagen. Allerdings habe es am 00.00.0000 ein Gespräch in S. unter Beteiligung des Beklagten sowie der Zeugen VV., C. und Y. gegeben. In diesem Rahmen habe man ein mögliches „Zukunftsszenario“ für die Schuldnerin besprochen, insbesondere einen Forderungsverzicht durch die B. Bank, der später aus steuerlichen Gründen zu einem Forderungsverkauf geworden sei. Diese Themen seien mit dem Beklagten besprochen worden, da es um eine Strategieplanung für das Unternehmen gegangen sei. Daran, dass der Beklagte sich wie ein Geschäftsführer verhalten, insbesondere etwa konkrete Anweisungen erteilt oder sich zu üblichen Geschäftsführer-Themen verhalten habe, könne er sich nicht erinnern. Zuletzt äußerte sich auch der Zeuge C. dahingehend, dass es zwar ausweislich seiner Protokolle einige Gespräche über die Zukunft der Schuldnerin in Q., auch unter Beteiligung des Beklagten, gegeben habe. Dazu, dass der Beklagte wie ein Geschäftsführer aufgetreten sein soll, könne er jedoch nichts sagen, da der einzige Bezugspunkt für ihn zum Beklagten die Kapitalsanierung der Schuldnerin gewesen sei, unter anderem durch Einholung einer Fortführungsprognose, die den Beklagten allein als Gesellschafter betroffen habe. Soweit einzelne Schreiben an die „Geschäftsleitung“ adressiert und der Beklagte konkret angesprochen worden sei, sei dies ein Versehen gewesen. Man habe nicht implizieren wollen, dass man den Beklagten als Geschäftsführer betrachte. Er habe sich im Übrigen in einem Protokoll notiert, dass im Nachgang des krankheitsbedingten Ausfalls des Zeugen L., die drei Prokuristen sich die operativen Abläufe im Unternehmen teilen würden. Die Vernehmung der Zeugen hat damit die von Klägerseite als Indizien für eine faktische Geschäftsführerstellung des Beklagten im Jahr 2018 behaupteten Tatsachen nicht bestätigt. Keiner der Zeugen gab an, vom Beklagten überhaupt konkrete Anweisungen erhalten zu haben, weder zu solchen Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich eines Geschäftsführers fallen, noch in anderen Bereichen. Ebenso wenig haben die Zeugen bestätigt, dass der Beklagte häufig in Q. anwesend war bzw. es einen regelmäßigen telefonischen Austausch gegeben habe. Eine Bestimmung der Unternehmenspolitik durch den Beklagten, wie von Klägerseite behauptet, erkennt das Gericht insofern nicht. Soweit der Zeuge L. angab, es habe [einen in dem Cloud-Speicher des Filehosting-Dienstes „G.“ angelegten Datei- ]Ordner gegeben, bezogen sich seine Beispiele zu dessen Inhalten allein auf die Vermieterstellung des Beklagten, nicht auf den Tätigkeitsbereich eines Geschäftsführers. Ebenso bestätigten die Zeugen Y., C. und X. zwar auch mit dem Beklagten über Sanierungsmöglichkeiten für die Schuldnerin gesprochen zu haben, wozu es auch Treffen in Q. gab, gaben jedoch deutlich zu verstehen, dass der Beklagte sich lediglich zu ihn als Gesellschafter betreffenden Themen geäußert habe, also insbesondere zu Fragen der Ausstattung der Schuldnerin mit Liquidität. Die Zeugen Y. und L. sowie die Zeugin H. gaben zudem übereinstimmend an, dass die für die Erstellung der Fortführungsprognose erforderlichen Informationen primär vom Zeugen L. und der Zeugin H. gestammt hätten und nicht vom Beklagten, der lediglich – wie auch die B. Bank – vom jeweiligen Stand in Kenntnis gesetzt worden sei. Dass er dessen „wesentlicher Verfasser“ gewesen sein soll, erklärte keiner der Zeugen. Anhaltspunkte, dass der Beklagte engeren Kontakt zum Steuerberater der Schuldnerin gehabt hätte oder Unterlagen grundsätzlich zunächst an den Beklagten und nur nachrangig an den Zeugen L. gegangen wären, ergab die Beweisaufnahme nicht. Eine über die Stellung eines Alleingesellschafters und Vermieters eines Familienunternehmens hinausgehende Betätigung des Beklagten konnte der Kläger nicht beweisen. Im Übrigen scheidet die Haftung des Beklagten auch für den Zeitraum 14.02.2018 bis zum 19.02.2018, in dem er formal als Geschäftsführer bestellt war, aus. Die Bestellung erfolgte laut dem Beklagten in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugen H., D. und R. allein zu dem Zweck, dem Zeugen R. Prokura zu erteilen. Zuständig dafür ist allein der organschaftliche Vertreter der Komplementär-GmbH, sodass der Beklagte angesichts der schweren Erkrankung des Zeugen L. gezwungen war, einen weiteren Geschäftsführer zum Zwecke der Erteilung der Prokura zu bestellen. Innerhalb der drei Werktage, die der Beklagte formell zum Geschäftsführer bestellt war, war es ihm auch nicht möglich, eine vollständige Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorzunehmen. C. Über die vom Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung war – unter Berücksichtigung der vom Beklagten bestimmten Reihenfolge der Aufrechnung – erstmals nach Abschluss der Beweisaufnahme zum Klageantrag zu 1.) zu entscheiden. Die Bedingung, unter der die Aufrechnung stand, ist eingetreten, da die Klage zwar nicht hinsichtlich des Klageantrags zu 1.), aber bezüglich der Klageanträge zu 2.), 3.) und 5.) teilweise begründet ist. Das Teil-Vorbehaltsurteil vom 25.01.2024 war jedoch für vorbehaltlos zu erklären, da die hilfsweise erklärte Aufrechnung mangels Aufrechnungslage nicht zum Erlöschen der dort titulierten Forderungen gemäß § 389 BGB geführt hat. Aus dem gleichen Grund führte die Aufrechnung nicht zum Erlöschen der mit dem Klageantrag zu 5.) geltend gemachten Forderung hinsichtlich der Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, soweit diese besteht (s.o.). Wesentliche Voraussetzung für eine wirksame Aufrechnung ist das Bestehen einer Aufrechnungslage, d.h. es müssen gemäß § 387 BGB gegenseitige, gleichartige Ansprüche zwischen dem Aufrechnenden und dem Aufrechnungsgegner bestehen. Dies war jedoch vorliegend nicht der Fall. Ausweislich des Vortrags des Beklagten soll die Abtretung der behaupteten Gegenforderungen durch die N. UG (haftungsbeschränkt) & Co. MZ. KG an den Beklagten „zum Zwecke der Abwehr der Klageforderungen“ erfolgt sein (vgl. Bl. 207 d. A.). Hierzu legte der Beklagte zuletzt ein auf den 28.06.2024 datiertes Dokument mit der Überschrift „Bestätigung der erfolgten Abtretung“ mit der „N. UG & Co. MZ. KG“ als Zedentin und dem Beklagten als Zessionar vor (vgl. Bl. 947 d. A.). Dort heißt es unter anderem: „ Zum Zwecke der Abwehr dieser Erstattungsansprüche hat die Zedentin mit Eingang der Klage ihre Mietforderungen an den Zessionar, bestehend aus den Mieten 00. - 00.0000, Mietkaution, Nebenkosten und Gebührenbescheiden sowie Entsorgungskosten im März 2023 abgetreten, welche dieser angenommen hatte .“ (Hervorhebungen nur hier). Ausweislich des Handelsregisters, dessen Inhalte das Gericht als offenkundige Tatsachen im Sinne des § 291 ZPO heranziehen darf, firmierte die im September 2018 erstmals eingetragene N. UG (haftungsbeschränkt) & Co. MZ. KG ab April 2021 zunächst als „N. UG (haftungsbeschränkt) & Co. MF. KG“, ab Oktober 2021 dann als „BTF. OÜ & Co. KG“. Im Oktober 2021 schied die „NI. UG (haftungsbeschränkt)“ als persönlich haftende Gesellschafterin aus, während die „BT. OÜ“ mit Sitz UN. / FO. eintrat. Am 29.12.2022 wurde letztlich die Auflösung der Gesellschaft sowie ihr Erlöschen ohne Liquidation eingetragen. Ausweislich der entsprechenden Handelsregisteranmeldung vom 00.00.0000 war „zu verteilendes Vermögen“ nicht vorhanden und die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft wurden „dem Gesellschafter BO. M.“ in Verwahrung gegeben. Aus dem Handelsregister ergibt sich dementsprechend, dass erstens die angebliche Zedentin zum Zeitpunkt der behaupteten Abtretung bereits gelöscht war und zweitens, die Gesellschaft laut der vom Beklagten selbst unterzeichneten Handelsregisteranmeldung über keinerlei Vermögen verfügte. Letzteres bedeutet entweder, dass die N. UG (haftungsbeschränkt) & Co. MZ. KG zum Zeitpunkt ihrer Löschung bereits auf ihre Ansprüche gegenüber der Schuldnerin verzichtet hatte oder aber, dass sie aus anderen Gründen nicht mehr Inhaberin der angeblich abgetretenen Forderungen war. In jedem Fall konnte eine Abtretung im März 2023 durch sie an den Beklagten denklogisch nicht erfolgen. Die Inhalte des Handelsregisters durfte das Gericht auch seiner Entscheidung zugrunde legen. Offenkundige Tatsachen im Sinne des § 291 ZPO sind aus Sicht des Gerichts nicht nur ohne Beweiserhebung als wahr zu behandeln, sondern es darf solche offenkundigen Tatsachen auch ohne entsprechenden Parteivortrag heranziehen, wenn sie im Widerspruch zum Tatsachenvortrag einer Partei stehen (vgl. BAG, Urteil v. 09.12.1997 - 1 AZR 319/97, NZA 1998, 661, 663). Dies war vorliegend der Fall. Unter Berücksichtigung der Inhalte des Handelsregisters kann der von Beklagtenseite behauptete Geschehensablauf nicht zutreffend sein. Der Beklagte ist seiner Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Bestehens einer Aufrechnungslage, insbesondere der Inhaberschaft der zur Aufrechnung gestellten Forderungen (vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 08.03.2004 – II ZR 316/01 –, juris), nicht nachgekommen. Diesem Ergebnis steht nicht die Rechtskraft des Teil-Vorbehaltsurteils vom 25.01.2024 entgegen. Eine Bindungswirkung ist insofern nicht eingetreten, da dessen Gegenstand nicht das Bestehen der Aufrechnungslage war (vgl. BGH, Urteil v. 22.06.1961 - VII ZR 166/60, NJW 1961, 1721, 1721 ff.; Musielak/Voit/Musielak/Wolff, 21. Aufl. 2024, ZPO § 302 Rn. 9). Vielmehr hat die Kammer ausdrücklich zu verstehen gegeben, dass eine Entscheidung über die Hilfsaufrechnung erst nach erfolgter Beweisaufnahme über den Klageantrag zu 1.) erfolgen würde, gegen den diese sich ausweislich der von Beklagtenseite vorgegebenen Reihenfolge primär richten sollte, was auch geschehen ist. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog, da der Beklagte lediglich mit einem geringfügigen Gesamtbetrag von EUR 165.766,70 (= EUR 82.883,35 x 2 wegen der Verurteilung sowie für die nicht erfolgreiche Hilfsaufrechnung) unterlag, was einen Anteil am Streitwert von 8,9 % ausmacht (s.u. unter E.). Die dadurch verursachten Kosten waren nur geringfügig höher als bei einer beschränkt erhobenen Klage. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1, 2, 711 ZPO. E. Der Streitwert wird auf EUR 1.780.127,66 festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Streitwert der Klage in Höhe von EUR 1.697.244,31 (Anträge zu 1.) bis 4.)) sowie dem Streitwert der Hilfsaufrechnung in Höhe von EUR 82.883,35, der gemäß § 45 Abs. 3 GKG zu addieren war, soweit eine gemäß § 322 Abs. 2 ZPO der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie erging. Dies betraf vorliegend einen Betrag in Höhe von EUR 82.883,35 und nicht den gesamten zur Aufrechnung gestellten Betrag in Höhe von EUR 115.253,29, da sich nur in dieser Höhe die betreffenden Forderungen deckungsgleich gegenüberstanden bzw. gegenübergestanden hätten. Auf diesen Umfang ist gemäß § 322 Abs. 2 ZPO die Rechtskraftwirkung einer Entscheidung, dass eine zur Aufrechnung gestellte Forderung nicht bestehe, selbst dann beschränkt, wenn diese Entscheidung auf der Feststellung beruht, dass es unabhängig von der Aufrechnungserklärung an einer Aufrechnungslage fehle (vgl. BeckOK KostR/Schindler, 46. Ed. 1.1.2024, GKG § 45 Rn. 23).