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Beschluss

40 S 5/24

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2024:1113.40S5.24.00
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Tenor

Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Gründe: Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Vorbringen in der Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Zutreffend hat das Amtsgericht festgestellt, dass eine Leistungspflicht für die vorliegende Behandlungsmaßnahme gemäß § 5 Abs. 1 d) AVB ausgeschlossen ist, da es sich um eine „Kur- und Sanatoriumsbehandlung“ handelt, was von dem Berufungskläger nicht in Abrede gestellt wird. Soweit der Berufungskläger meint, die medizinische Notwendigkeit der Behandlungsmaßnahme begründe die Ersatzpflicht der Beklagten, so verkennt er die Reichweite der Leistungspflicht. Entsprechend dem Charakter des § 5 Abs. 1 d) AVB als Leistungsausschlussklausel kann die Leistungspflicht nicht mit dem Nachweis ausgeräumt werden, dass eine medizinisch notwendige Heilbehandlung vorliege (Langheid/Wandt/Hütt, 3. Aufl. 2024, VVG § 192 Rn. 74; vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 05.07.1995 - IV ZR 320/94, NJW 1995, 3057). Im Übrigen folgt, wie der Berufungskläger meint, auch keine Leistungspflicht aus § 5 Abs. 1 da) AVB. Die Voraussetzungen sind ersichtlich nicht erfüllt. Es liegt weder eine schriftliche Zusage der Berufungsbeklagten vor, noch ist die Behandlung binnen 14 Tagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus begonnen worden. Das Amtsgericht hätte auch keine weiteren Feststellungen hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin unverschuldet die Frist von 14 Tagen zur Weiterbehandlung nicht eingehalten hat, treffen müssen. Denn selbst bei Aufnahme einer Behandlung binnen 14 Tagen hätte ein Anspruch der Klägerin nicht bestanden. Denn es fehlt zweifelsfrei an der nach den Versicherungsbedingungen notwendigen Kostenzusage. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).