Der Angeklagte L. ist aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln vom 30.06.2023 (101 KLs 5/23) in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.06.2024 (2 StR 50/24) des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in 14 Fällen, wovon es in 8 Fällen beim Versuch blieb, jeweils in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechung, wegen bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechung, wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 2 Fällen, davon in einem Fall im Versuch, jeweils in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechung und wegen Einschleusens von Ausländern in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechung schuldig. Er wird deswegen unter Einbeziehung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Straubing vom 19.07.2022 (12 Ds 706 Js 3/22) verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Er wird außerdem wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die Angeklagte G. ist aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln vom 30.06.2023 (101 KLs 5/23) in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.06.2024 (2 StR 50/24) des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in 15 Fällen, von denen es in 8 Fällen beim Versuch bleib, jeweils in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechlichkeit, des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 6 Fällen, davon in einem Fall im Versuch, jeweils in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechlichkeit und des Einschleusens von Ausländern in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechlichkeit schuldig. Sie wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte K. ist aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln vom 30.06.2023 (101 KLs 5/23) in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.06.2024 (2 StR 50/24) der Anstiftung zum Einschleusen von Ausländern in zwei tateinheitlichen Fällen, der Anstiftung zum versuchten Einschleusen von Ausländern und der Beihilfe zum Einschleusen von Ausländern schuldig. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Einziehung des Wertes des durch die Taten Erlangten wird in Höhe von 8.000 € gegen die Angeklagten L. und G. als Gesamtschuldner, in Höhe weiterer 38.250 € gegen den Angeklagten L. und in Höhe weiterer 500 € gegen die Angeklagte G. angeordnet. Soweit die Angeklagten verurteilt worden sind, tragen sie die Kosten des Verfahrens. Soweit das Verfahren gegen sie eingestellt worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last. Betreffend den Angeklagten K. wird die Gebühr für das Revisionsverfahren auf fünf Sechstel ermäßigt. Von den gerichtlichen Auslagen und den notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren tragen der Angeklagte K. fünf Sechstel und die Staatskasse ein Sechstel. Angewandte Vorschriften: bezüglich des Angeklagten L.: §§ 53, 54, 55 StGB bezüglich der Angeklagten G.: §§ 53, 54 StGB bezüglich des Angeklagten K.: §§ 47, 53, 54 StGB G r ü n d e: – abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO – I. Mit Urteil des Landgerichts Köln vom 30.06.2023 sind die Angeklagten wie folgt verurteilt worden: Der Angeklagte L. wurde wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in 13 Fällen, wovon es in 7 Fällen beim Versuch blieb, jeweils in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechung, wegen bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusen von Ausländern und in beiden Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechung, wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 2 Fällen, davon in einem Fall im Versuch, jeweils in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechung und wegen Einschleusens von Ausländern in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechung unter Einbeziehung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Straubing vom 19.07.2022 (12 Ds 706 Js 3/22) verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Außerdem wurde er wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die Angeklagte G. wurde durch das vorbezeichnete Urteil wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in 15 Fällen, wovon es in sieben Fällen beim Versuch blieb, jeweils in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechlichkeit, wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in sechs Fällen, davon in einem Fall im Versuch, jeweils in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechlichkeit, wegen Einschleusens von Ausländern in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechlichkeit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte K. wurde wegen Anstiftung zum Einschleusen von Ausländern in zwei Fällen sowie wegen Beihilfe zum Einschleusen von Ausländern in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die Revision des Angeklagten K. hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 06.06.2024 (2 StR 50/24) unter Verwerfung der weitergehenden Revision den Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten K. geändert und die Einzelstrafaussprüche hinsichtlich der Fälle 2 und 20 der Anklageschrift sowie den Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Hinsichtlich der nicht revidierenden Angeklagten L. und G. hat der Bundesgerichtshof jeweils den Schuldspruch hinsichtlich Fall 20 der Anklageschrift geändert und den Einzelstrafausspruch zu Fall 20 der Anklageschrift sowie den jeweiligen Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Im Umfang dieser Aufhebung hat er die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat mit Verweis auf § 353 Abs. 2 StPO festgestellt, dass die getroffenen Feststellungen von dem aufgezeigten Rechtsfehler unberührt sind und deshalb aufrechterhalten bleiben. II. Zur Person der Angeklagten konnte die Kammer über die bereits im Urteil des Landgerichts Köln vom 30.06.2023 getroffenen Feststellungen hinaus noch folgende ergänzende Feststellungen treffen: Der Angeklagte L. arbeitet seit dem 01.08.2024 als Bürokraft bei der Firma E. in Y., die sich u.a. mit dem Auf- und Abbau von Messen befasst. Für seine Tätigkeit dort erhält er monatlich 2.400 EUR brutto. Die Angeklagte G., bei der zeitnah über die Möglichkeit des offenen Vollzugs entschieden werden soll, hat für den Fall der Bewilligung eine Anstellung bei einem Gastronomieservice in Aussicht. Der Angeklagte K. arbeitet als Friseur und erhält hierfür monatlich 408 EUR. Zusätzlich erhält er Sozialleistungen in Höhe von 1.700 EUR, in denen bereits die Wohnungsmiete von 900 EUR enthalten ist. Für seine drei Kinder erhält er zudem Kindergeld in Höhe von insgesamt 750 EUR. Im Übrigen waren die rechtskräftigen Feststellungen nicht zu ergänzen. III. Die ergänzenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben der Angeklagten, die ihren Lebensweg glaubhaft geschildert haben. Die Kammer hat keinen Grund zur Annahme, dass sie hier falsche Angaben gemacht haben. IV. Aufgrund des vom Landgericht Köln im Urteil vom 30.06.2023 festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte L. unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.06.2024 (2 StR 50/24) des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in 14 Fällen, wovon es in acht Fällen beim Versuch blieb, jeweils in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechung, wegen bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechung, wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen, davon in einem Fall im Versuch, jeweils in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechung und wegen Einschleusens von Ausländern in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechung schuldig gemacht, §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 96 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3, 97 Abs. 2 AufenthG, §§ 334 Abs. 1, 348 Abs. 1, 22, 23, 26, 52, 53 StGB. Darüber hinaus ist er wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechung schuldig, §§ §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 96 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, §§ 334 Abs. 1, 348 Abs. 1, 26, 52, 53 StGB. Die Angeklagte G. hat sich unter Berücksichtigung der vorgenannten Entscheidungen des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in 15 Fällen, von denen es in acht Fällen beim Versuch bleib, jeweils in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechlichkeit, des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in sechs Fällen, davon in einem Fall im Versuch, jeweils in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechlichkeit und des Einschleusens von Ausländern in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechlichkeit schuldig gemacht, §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 96 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3, 97 Abs. 2 AufenthG, §§ 332 Abs. 1 Satz 1, 348 Abs. 1, 22, 23, 52, 53 StGB. Der Angeklagte K. ist aufgrund der vorbezeichneten Entscheidungen der Anstiftung zum Einschleusen von Ausländern in zwei tateinheitlichen Fällen, der Anstiftung zum versuchten Einschleusen von Ausländern und der Beihilfe zum Einschleusen von Ausländern schuldig, §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 96 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AufenthG, §§ 22, 23, 26, 27, 52, 53 StGB. V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Angeklagter L. a) Hinsichtlich des neu festzusetzenden Fall 20 der Anklageschrift war zunächst vom Strafrahmen des § 96 Abs. 2 AufenthG auszugehen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Einen minderschweren Fall sieht das Gesetz nicht vor. Aufgrund der geleisteten Aufklärungshilfe des Angeklagten hat die Kammer jedoch den Strafrahmen nach §§ 46b Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB gemildert, sodass ein Strafrahmen von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten zugrunde zu legen war. Da der Fall 20 der Anklageschrift unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur als Versuch zu bestrafen war, hat die Kammer in einem zweiten Schritt den so gefundenen Strafrahmen erneut gemäß §§ 23, 49 Abs. 1 StGB gemildert, sodass im Ergebnis ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen einem Monat und fünf Jahren und sieben Monaten zugrunde zu legen war. In dem so gefundenen Strafrahmen war zu Gunsten des Angeklagten zunächst zu berücksichtigen, dass er zu Beginn der Hauptverhandlung ein umfangreiches, von Reue und Schuldeinsicht getragenes Geständnis abgelegt hat, das die Beweisaufnahme erheblich abgekürzt und zur Sachaufklärung in erheblichem Maße beigetragen hat. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte zur Tatzeit in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt hat, was die Tatbegehung begünstigt hat. Ferner war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er auf die bei ihm sichergestellten Mobiltelefone (Apple iPhone 14 Pro und Google Pixel 4a) verzichtet hat, was als Ausdruck seiner Reue zu verstehen ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23.02.2022, 2 StR 444/21). Die Kammer hat schließlich auch berücksichtigt, dass die Tatbegehung der Angeklagten L. und G. insoweit erleichtert wurde, als im Ausländeramt der Stadt H. in Bezug auf die Ausstellung von Fiktionsbescheinigungen und ausländischen Reiseausweisen kein Vier-Augen-Prinzip galt, wodurch es leicht möglich war, unerkannt Dokumente für Unberechtigte auszustellen. Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er mehrfach (wenngleich nicht einschlägig) vorbestraft ist und er durch seine Führungsrolle in der Gruppierung eine hohe kriminelle Energie gezeigt hat. Ferner hat der Angeklagte eine Konstanz und Hartnäckigkeit in Bezug auf die Tatbegehung an den Tag gelegt: So hat er sich, selbst als der Angeklagte Erden festgenommen worden war und die örtliche Polizei Kontakt zur Angeklagten G. aufgenommen hatte, nicht von der Tatbegehung abhalten lassen, sondern sein Vorhaben durch den bisherigen Modus Operandi konsequent weiterverfolgt. Strafschärfend war weiter zu berücksichtigen, dass der Angeklagte tateinheitlich zwei weitere Straftatbestände, nämlich eine Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt sowie die Bestechung, verwirklicht hat. Überdies war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er zwei Tatbestandsvarianten des § 96 Abs. 1 AufenthG verwirklicht hat, da er sowohl einen Vorteil erhaten (§ 96 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) als auch wiederholt gehandelt hat (§ 96 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG). Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die vorgenannten Zumessungsgesichtspunkte umfassend gegeneinander abgewogen. Sie hat auf dieser Grundlage eine tat-und schuldangemessener Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt, die erforderlich, aber auch ausreichend ist, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat nachhaltig vor Augen zu führen und ihn in der Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. b) Gemäß §§ 53, 54 StGB war aus der vorgenannten Einzelstrafe sowie den bereits rechtskräftigen Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 30.06.2023 eine neue Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe hat die Kammer sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechende Gesichtspunkte nochmals zusammenfassend gegeneinander abgewogen. Ferner hat sie nach § 55 Abs. 1 StGB auch die durch Strafbefehl des Amtsgerichts Straubing vom 19.07.2022 (12 Ds 706 Js 3/22) verhängte Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitstrafe einbezogen. Daher hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger umfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verhängt. Diese Strafe ist tat- und schuldangemessen sowie ausreichend, aber auch erforderlich, um den Angeklagten von weiteren Straftaten abzuhalten. 2. Angeklagte G. a) Für die Angeklagte G. war in Bezug auf Anklagefall 20 zunächst vom Strafrahmen des § 97 Abs. 2 AufenthG in der Fassung vom 30.07.2004 auszugehen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat in einem ersten Schritt zunächst geprüft, ob ein minder schwerer Fall nach § 97 Abs. 3 S. 2 AufenthG in Betracht kommt. Dies ist der Fall, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH, Urt. v. 12.01.2000 – 3 StR 363/99 – zit. nach BeckRS 2000, 30090111). Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGH, a.a.O.). Gemessen an diesen Grundsätzen liegt im Ergebnis ein solch minder schwerer Fall nicht vor. Dabei hat die Kammer zunächst strafmildernd berücksichtigt, dass sich die Angeklagte in der Hauptverhandlung vollumfänglich geständig gezeigt hat und strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist. Dabei hat sie auch Umstände eingeräumt, die ohne ihre Einlassung nur schwerlich aufzuklären gewesen wären. Zu Gunsten der Angeklagten war weiter zu berücksichtigen, dass sie auf das sichergestellte Bargeld und die Mobiltelefone verzichtet hat. Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass der erste Tatimpuls nicht von ihr, sondern vom Angeklagten L. ausging. Ferner war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Tatbegehung der Angeklagten L. und G. insoweit erleichtert wurde, als im Ausländeramt der Stadt H. in Bezug auf die Ausstellung von Fiktionsbescheinigungen und ausländischen Reiseausweisen kein Vier-Augen-Prinzip galt, wodurch es leicht möglich war, unerkannt Dokumente für Unberechtigte auszustellen. Besonders strafmildernd hat die Kammer berücksichtigt, dass die Angeklagte durch die Taten nicht nur ihr bisheriges Arbeitsumfeld eingebüßt hat, sondern als gesetzlich angeordnete Folge des Beamtenrechts (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG i.V.m. § 29 Abs. 1 LBG NRW) mit Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr auch das Beamtenverhältnis der Angeklagten endet und sie damit sämtliche Rechte aus diesem Verhältnis, insbesondere Leistungsansprüche gegenüber dem Dienstherrn, und damit auch ihre wirtschaftliche Basis verliert. Dies gilt auch für ihre Altersversorgung. Da die Angeklagte seit den 90er Jahren bei der Stadt H. als Beamtin tätig war, hat sie bislang kaum in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, so dass ihr die Altersarmut droht. Schließlich war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Angeklagte pro ausgestellter Fiktionsbescheinigung ein relativ geringes Entgelt in Höhe von lediglich 500 Euro erhalten hat. Auf der anderen Seite lagen jedoch gravierende Umstände vor, die zu Lasten der Angeklagten sprachen. So nahm die Angeklagte G. im Bandengefüge eine Schlüsselposition ein, da nur sie – was sie auch wusste – in der Lage war, die erforderlichen Ausweispapiere zur Verfügung zu stellen. Sie war dementsprechend entscheidend für den hiesigen Einreiseversuch. Strafschärfend war weiter zu berücksichtigen, dass die Angeklagte nach anfänglichem Zögern schnell ein hohes Maß an krimineller Energie zeigte, da sie zur Verheimlichung ihrer Taten innerhalb der Ausländerbehörde zum einen die Deklaration der verbrauchten Trägervordrucke als vermeintliche „Fehldrucke“ und – damit auch kein Misstrauen bei der Behördenleitung aufgrund zu zahlreicher Fehldrucke geweckt wurde – die Zuordnung der Dokumentennummern zu anderen, real existierenden und im AZR bereits erfassten Personen vornahm. Dabei achtete sie regelmäßig auch darauf, die Manipulation der echten Datensätze auch wieder rückgängig zu machen. Besondere kriminelle Energie kam auch dadurch zum Ausdruck, dass die Angeklagte gewillt war, den Modus Operandi abzuändern bzw. zu erweitern, wenn Schwierigkeiten auftraten: So erstellte sie im hier zu beurteilenden Fall nach der Festnahme der D. I. ein Schreiben der Stadt H. falschen Inhalts, um entstandenes Misstrauen der türkischen Behörden an der Echtheit des Aufenthaltstitels zu zerstreuen. Strafschärfend war weiter zu berücksichtigen, dass die Angeklagte zwei Schleusermerkmale verwirklicht hat, nämlich den Erhalt eines Vorteils (Nr. 1a) und das wiederholte Handeln (Nr. 1b). Schließlich war strafschärfend zu berücksichtigen, dass die Angeklagte tateinheitlich zwei weitere Straftatbestände, nämlich die Falschbeurkundung im Amt und die Bestechlichkeit, verwirklicht hat. b) Da die Kammer nach Abwägung der aufgezeigten Strafzumessungsgesichtspunkte nicht zur Annahme eines minderschweren Falles gelangt, hat sie in einem zweiten Schritt geprüft, ob ein solcher unter Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes gemäß § 23 Abs. 2 StGB angenommen werden kann. Hiervon hat die Kammer jedoch abgesehen, da dieser Milderungsgrund dann nach § 50 StGB verbraucht gewesen wäre. Stattdessen hat die Kammer von der nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zugelassenen Strafmilderung Gebrauch gemacht und den Strafrahmen so auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten reduziert, da dieser für die Angeklagte günstiger ist als der Strafrahmen des minderschweren Falles (sechs Monate bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe). c) Zu berücksichtigen an dem so gefundenen Strafrahmen war weiterhin, dass sich die Angeklagte G. tateinheitlich wegen Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) und eine Bestechlichkeit (§ 332 StGB) strafbar gemacht hat. Dementsprechend war die Strafe gemäß § 52 Abs. 2 StGB nach dem Gesetz zu bestimmen, das im konkreten Fall unter Beachtung etwaiger Milderungen die schwerste Strafe androht. Die verwirklichte Falschbeurkundung im Amt ist mit Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe belegt und damit nicht schwerwiegender als der zuvor ermittelte Strafrahmen. Die tateinheitlich verwirklichte Bestechlichkeit ist jedoch im Regelstrafrahmen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren belegt, § 332 Abs. 1 Satz 1 StGB, im besonders schweren Fall mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren, § 335 Abs. 1 Nr. 1a StGB. Die Angeklagte G. handelte vorliegend gewerbsmäßig im Sinne des Regelbeispiels Nr. 3, da sie sich durch die wiederholte Annahme eines Vorteils als Gegenleistung für die pflichtwidrige Diensthandlung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle (immerhin 14.500 € ab Anklagefall 3 im Zeitraum Januar 2022 bis Oktober 2022) verschaffen wollte. Da die Angeklagte sich jedoch auch insoweit vollumfänglich geständig gezeigt hat und der zugewandte Geldbetrag relativ gering war, hat die Kammer letztendlich auf den Regelstrafrahmen des § 332 StGB zurückgegriffen, da durch die vorgenannten Umstände das Unrecht der Tat derart kompensiert wurde, dass ein besonders schwerer Fall nicht vorlag und daher auf den Regelstrafrahmen zurückzugreifen war (vgl. BGH, Beschl. v. 24.04.2003 – 4 StR 94/03 – NStZ-RR 2003, 297). Die Bestechlichkeit hat in Ansehung dieser Umstände nicht das Gewicht, das für besonders schwere Fälle dieser Art vorausgesetzt wird und die Anwendung des verschärften Strafrahmens rechtfertigt. Nach § 52 Abs. 2 StGB führt dies dazu, dass der Strafrahmen des § 332 Abs. 1 StGB an der Untergrenze höher ist als derjenige des (gemilderten) Schleusungstatbestands, was zu einer Sperrwirkung an der Strafrahmenuntergrenze von mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe führt. Dementsprechend hat die Kammer vorliegend einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe zugrunde gelegt. d) Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die vorgenannten Zumessungsgesichtspunkte umfassend gegeneinander abgewogen. Sie hat auf dieser Grundlage eine tat-und schuldangemessener Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, die erforderlich, aber auch ausreichend ist, um der Angeklagten das Unrecht ihrer Tat nachhaltig vor Augen zu führen und sie in der Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. b) Gemäß §§ 53, 54 StGB war aus der vorgenannten Einzelstrafe sowie den weiteren rechtskräftigen Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 30.06.2023 eine neue Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe hat die Kammer sämtliche für und gegen die Angeklagte sprechende Gesichtspunkte nochmals zusammenfassend gegeneinander abgewogen. Unter nochmaliger umfassender Würdigung der Persönlichkeit der Angeklagten und ihrer Taten hat die Kammer eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt. Diese Strafe ist tat- und schuldangemessen sowie ausreichend, aber auch erforderlich, um die Angeklagte von weiteren Straftaten abzuhalten. 3. Angeklagter K. a) Fall 2 der Anklageschrift Für den Angeklagten K. war hinsichtlich Fall 2 der Anklageschrift zunächst vom Strafrahmen des § 96 Abs. 1 AufenthG auszugehen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Auch hier hat die Kammer geprüft, ob ein minderschwerer Fall nach § 96 Abs. 1, 2. HS AufenthG vorliegt und dies im Ergebnis bejaht. Strafschärfende Zumessungsaspekte vermochte die Kammer nicht zu erkennen. Die Kammer hat zu Gunsten des Angeklagten sein umfassendes Geständnis, den freiwilligen Verzicht auf die Herausgabe des sichergestellten Mobiltelefons sowie seine fehlenden Vorstrafen berücksichtigt. Strafmildernd war weiter zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Tat zu Gunsten seiner Tante und damit einer nahen Angehörigen beging. Die Kammer hat sodann in den Blick genommen, dass der Angeklagte K. im vorliegenden Fall kein eigenes (in diesem Fall strafbarkeitsbegründendes) persönliches (Schleuser-)Merkmal im Sinne des § 96 Abs. 1 AufenthG aufwies, so dass eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen war, was zu einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe führt. Sodann war weiter der Teilnahmeform der Beihilfe gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Rechnung zu tragen, was zu einer zweiten Verschiebung und einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe führt. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die vorgenannten Zumessungsgesichtspunkte umfassend gegeneinander abgewogen. Sie hat auf dieser Grundlage eine tat-und schuldangemessener Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils 10 EUR verhängt, die erforderlich, aber auch ausreichend ist, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat nachhaltig vor Augen zu führen und ihn in der Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe hat die Kammer den vom Angeklagten angegebenen Verdienst von 408 EUR sowie seine erhaltenen Sozialleistungen unter Berücksichtigung der entsprechenden Unterhaltsverpflichtungen zugrunde gelegt und daraus die vorgenannte Tagessatzhöhe errechnet. b) Fall 20 der Anklageschrift Auch hinsichtlich Fall 20 der Anklageschrift ist die Kammer zunächst vom Strafrahmen des § 96 Abs. 1 AufenthG (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) ausgegangen, hat jedoch einen minderschweren Fall angenommen. Auch hier hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte die Tat zu Gunsten seiner Mutter und damit einer nahen Angehörigen begangen hat. Im Übrigen gelten die Strafzumessungserwägungen zu Fall 2 entsprechend. Anschließend hat die Kammer eine Strafrahmenverschiebungen nach §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen, da der Angeklagte kein eigenes persönliches Schleusermerkmal im Sinne des § 96 Abs. 1 AufenthG aufwies, was zu einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe führt. Da die Tat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur als Versuch zu werten war, hat die Kammer eine erneute Strafrahmenverschiebung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen und ist im Ergebnis zu einem Strafrahmen von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten gelangt. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die vorgenannten Zumessungsgesichtspunkte erneut umfassend gegeneinander abgewogen. Sie hat auf dieser Grundlage eine tat- und schuldangemessener Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils 10 EUR verhängt, die erforderlich, aber auch ausreichend ist, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat nachhaltig vor Augen zu führen und ihn in der Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. c) Gesamtstrafe Gemäß §§ 53, 54 StGB war unter Berücksichtigung der rechtskräftigen, aus dem Urteil des Landgerichts Köln zu Fall 24/25 ausgeurteilten Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe, eine neue Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe hat die Kammer sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechende Gesichtspunkte nochmals gegeneinander abgewogen. Unter nochmaliger umfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten hat die Kammer eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt. Diese Strafe ist tat- und schuldangemessen sowie ausreichend, aber auch erforderlich, um den Angeklagten von weiteren Straftaten abzuhalten. d) Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 StGB setzt das Gericht bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Er stand im hiesigen Verfahren erstmals vor Gericht, sodass die begründete Aussicht besteht, dass er sich bereits das gegenständliche Strafverfahren zur Warnung dienen lassen wird. Er lebt in stabilen Verhältnissen, hat drei Kinder und geht einer beruflichen Tätigkeit als Friseur nach. Auf Grundlage einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten war daher die Strafaussetzung zur Bewährung anzuordnen. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1, 473 Abs. 4 StPO. Der Angeklagte K. hat mit der Revision im Ergebnis durch die Reduzierung der Gesamtfreiheitsstrafe einen Teilerfolg erzielt. Im Übrigen war seine Revision weitestgehend erfolglos. Daher entsprach es der Billigkeit, den Teilerfolg der Revision auch bei der Verteilung der Kosten und Auslagen entsprechend zu berücksichtigen.